Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Anlage zur Sitzungsvorlage DSNr. 164/11 - Vereinbarung SPZ.pdf

Dies ist ein "Politik bei uns 1"-Dokument. Die Dateien dieser Kommunen werden nicht mehr aktualisiert. Um aktuelle Daten zu bekommen, ist eine OParl-Schnittstelle bei der Kommune erforderlich. Im Bereich "Mitmachen" finden Sie weitere Informationen.

Daten

Kommune
Kreis Unna
Dateiname
Anlage zur Sitzungsvorlage DSNr. 164/11 - Vereinbarung SPZ.pdf
Größe
55 kB
Erstellt
07.12.15, 11:10
Aktualisiert
27.01.18, 10:00

öffnen download melden Dateigröße: 55 kB

Inhalt der Datei

Anlage zur Sitzungsvorlage DSNr. 164/11 Vereinbarung gemäß § 75 SGB XII zwischen dem Kreis Unna als örtlicher Träger der Sozialhilfe, Friedrich-Ebert-Strasse 17, 59411 Unna, vertreten durch den Landrat, und dem Lebenszentrum Königsborn als Träger der Fachklinik für Kinderneurologie und Sozialpädiatrie mit Sozialpädiatrischem Zentrum, Zimmerplatz 1, 59425 Unna, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Hans-Dieter Hochgräf, zur Mitfinanzierung der ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung im Sozialpädiatrischen Zentrum o §1 Begriffsbestimmung, gesetzlicher Auftrag 1. Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) dienen der Untersuchung und Behandlung von Kindern mit Entwicklungsstörungen und Behinderungen. Zusammen mit den Praxen niedergelassener (Kinder-)Ärzte und Therapeuten, den Frühförderstellen und sonstigen Anbietern heilpädagogischer Maßnahmen und dem öffentlichen Gesundheitsdienst bilden die sozialpädiatrischen Zentren ein bewährtes System in der Gesundheitsversorgung von Kindern und Jugendlichen, die einer besonderen Fürsorge bedürfen. Sozialpädiatrische Zentren sind nach dem Sinn und Wortlaut des Fünften Buches Sozialgesetzbuch -Gesetzliche Krankenversicherung- (SGB V) Einrichtungen der gehobenen Versorgungsstufe und eine besondere Form der ambulanten Krankenbehandlung; sie sind auf komplexe Probleme und differentialdiagnostische Klärung ausgerichtet. 2. Einerseits haben Kinder gemäß § 43 a SGB V -Gesetzliche Krankenversicherung- / § 26 i.V. mit § 30 SGB IX –Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen- Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, insbesondere auf psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen individuellen Behandlungsplan aufzustellen. Andererseits ist gemäß § 119 Abs. 2 SGB V die Behandlung durch ein SPZ auf diejenigen Kinder auszurichten, die wegen der Art, Schwere und Dauer ihrer Krankheit oder einer drohenden Krankheit nicht von geeigneten Ärzten oder in geeigneten Frühförderstellen behandelt werden können. Die Zentren sollen mit den Ärzten und den Frühförderstellen eng zusammenarbeiten. Vereinbarung SPZ Königsborn.doc § 2 Finanzierung der Sozialpädiatrischen Zentren 1. Unter Vermittlung des Bundesministeriums für Gesundheit ist zur Umsetzung des § 43 a SGB V am 04.11.1992 zur Aufteilung der Kosten in Sozialpädiatrischen Zentren zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen, dem Deutschen Landkreistag, dem Deutschen Städtetag und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung eine Absprache getroffen worden. Diese sieht vor, dass die Kosten für Ärzte und nichtärztliches Personal mit medizinischer Ausbildung von den Krankenkassen vergütet werden, während die Kosten des nichtärztlichen Personals mit pädagogischer Ausbildung von den Sozialhilfeträgern zu übernehmen sind. Unter Hinweis auf die zuvor zitierte Absprache hat die Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen in Westfalen-Lippe weiterhin eine Mitfinanzierung des nichtärztlichen Personals mit pädagogischer Ausbildung abgelehnt. 2. Außerdem sieht § 9 der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderverordnung vom 24.06.2003) eine Kostenteilung zwischen den an den Leistungen des SPZ beteiligten Rehabilitationsträgern vor. Die Aufteilung der Entgelte kann pauschaliert werden. §3 Aufgabenspektrum und Arbeitsweise des SPZ Königsborn 1. Das SPZ ist Diagnose- und Therapiezentrum bei komplexen neuropädiatrischen und sozialpädiatrischen Fragestellungen für chronisch kranke und behinderte Kinder sowie für seelisch-emotional belastete Kinder und Jugendliche und für Kinder, die von einer Behinderung bedroht sind. 2. Im SPZ werden Kinder und Jugendliche mit manifesten und drohenden Entwicklungsstörungen diagnostiziert und behandelt. Besonderen Stellenwert hat dabei die Berücksichtigung des psychosozialen Umfeldes der Patienten und ihrer Familien. Die interdisziplinäre Betreuung der Patienten und ihrer Familien wird sichergestellt durch  Kinderärzte mit neuropädiatrischem Schwerpunkt,  Psychologen,  Physiotherapeuten,  Ergotherapeuten,  Sprachtherapeuten,  Heilpädagogen,  Sozialarbeit,  Kinderkrankenschwestern,  EEG-Assistenten. 3. Das Spektrum der Diagnosen ist entsprechend breit gefächert: Es reicht von neurologischen Erkrankungen wie Epilepsien, chronisch entzündlichen ZNS-Erkrankungen, zerebralen Bewegungsstörungen, Entwicklungsstörungen über Mehrfachbehinderungen bis zu ausgeprägten Teilleistungsstörungen, Schulproblemen, Verhaltensstörungen, Störungen der emotionalen und sozialen Entwicklung und seelischen Störungen, z.B. durch erschwerte Kontextfaktoren, Misshandlung und Missbrauch. Vereinbarung SPZ Königsborn.doc|Seite 2 von 4 4. Heilpädagogische Leistungen werden therapeutisch bei Kindern jenseits des Frühförderalters, insbesondere Schulkinder mit emotionalen und seelischen Störungen und mit behandlungsbedürftigen Verhaltensstörungen erbracht. Leistungen im einzelnen:  Heilpädagogische Gruppen und Einzeltherapien bei Teilleistungsschwächen, emotionalen Stö-  Gruppentherapien b ei Interaktions- und Kommunikationsstörungen,  Gruppentherapien zur Stärkung der sozialen Kompetenzen,  Beratung der Familien und Vermittlung in externe therapeutische Netze,  Kontaktaufnahme zu Kindergärten und Schulen,  Beratung und Vermittlung hinsichtlich Hilfen zur Erziehung,  Beratung im Rahmen der Beantragung von Schwerbehindertenausweisen, von Eingliederungshil- rungen und Störungen der Sozialisation, fe, von familienentlastenden Diensten, von Kuren,  Vermittlung von Kontakten im Rahmen von Selbsthilfegruppen,  Netzwerkarbeit mit ausgewählten Institutionen,  Koordination der Hilfeangebote. Heilpädagogik und Sozialer Dienst stellen unabtrennbare Bestandteile des multiprofessionellen Diagnostik- und Therapieangebotes im SPZ dar. §4 Mitfinanzierung durch den Kreis Unna 1. Das SPZ an der Fachklinik für Kinderneurologie und Sozialpädiatrie Königsborn nimmt aufgrund seines besonderen und gesetzlich fixierten Versorgungsauftrages eine besondere Stellung im kreisweit bestehenden Netz der Versorgung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder und Jugendlicher dar und wird überwiegend von Kindern und Jugendlichen des Kreises Unna frequentiert. 2. Die Bedeutung der Arbeit des SPZ als spezielle Einrichtung im Kreis Unna für entwicklungsgestörte, behinderte bzw. von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche wird seitens des Kreises Unna anerkannt. 3. Unter der Voraussetzung, dass das SPZ auch in der Zukunft eine bedarforientierte Versorgung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder und Jugendlicher aus dem Kreis Unna sicherstellt und eine kooperative Zusammenarbeit mit Frühförderstellen, Privatanbietern heilpädagogischer Maßnahmen, niedergelassenen Ärzten, dem Fachbereich Gesundheit und Verbraucherschutz und dem Fachbereich Arbeit und Soziales des Kreises Unna gewährleistet, beteiligt sich der Kreis Unna -unabhängig von Verfahrensregelungen und Vorgehensweisen hinsichtlich anderer gleichartiger Einrichtungen außerhalb des Kreisgebietes- an den Kosten dieser sozialpädiatrischen Einrichtung. 4. Der Kreis Unna erklärt sich zur Sicherung der Einrichtung und in Anlehnung an die Regelungen des § 54 Abs. 2 SGB XII -Sozialhilfe- in Verbindung mit § 30 SGB IX -Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen- bereit, die im Bereich der Heilpädagogik und hinsichtlich der Sozialarbeit entstehenden Personalkosten für 1,25 Stellen Heilpädagogik und 0,5 Stellen Sozialer Dienst jährlich mit pauschal 65.000,-- € mitzufinanzieren. Vereinbarung SPZ Königsborn.doc|Seite 3 von 4 5. Die Jahreszuwendung wird in vierteljährlichen Raten jeweils zum 15.3., 15.6., 15.09. und 15.12. eines jeden Jahres durch den Kreis Unna ausgezahlt. §5 Dokumentation Das SPZ verpflichtet sich, die Arbeit in angemessener Weise zu dokumentieren und gegenüber dem Kreis Unna jährlich über die Entwicklung der Tätigkeiten und die Entwicklung der Fallzahlen bis zum 30.04. eines jeden Jahres zu berichten. Der jeweilige Bericht wird dem Ausschuss für Arbeit, Soziales und Familie zur Kenntnis gegeben. §6 Inkrafttreten und Laufzeit 1. Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 30.06.2010. 2. Landesweit geltende Neuregelungen zur Finanzierung sozialpädiatrischer Zentren durch gesetzgeberische Initiative bzw. aufgrund von speziellen Vereinbarung zwischen allen beteiligten Kostenträgern führen automatisch zu sofortigen Außerkraftsetzung dieser Vereinbarung. 3. Die Vertragspartner haben die Verpflichtung, sich über Änderungen bei der Finanzierung sozialpädiatrischer Zentren gegenseitig zu unterrichten. Unna, den Für den Kreis Unna _________________________________ _____________________________ Makiolla Warminski-Leitheußer Landrat Dezernentin für Soziales und Kultur _________________________________ _____________________________ Hochgräf Dr. med. K. Hameister Geschäftsführer des Lebenszentrums Chefärztin Königsborn Vereinbarung SPZ Königsborn.doc|Seite 4 von 4