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Kommune
Kreis Unna
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07.12.15, 11:15
Aktualisiert
27.01.18, 10:20
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Anlage
Gemeinsame Richtlinien der Jugendämter im Kreis Unna für Leistungen
im Rahmen des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
1.
Allgemeiner Teil
1.1
Voraussetzungen
Die nachstehend aufgeführten Richtlinien sind eine Arbeitsgrundlage für wirtschaftliche Hilfeleistungen mit dem Ziel, für gleiche Sachverhalte und Bedingungen einheitliche Leistungen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe auf Kreisebene zu erreichen.
Hiervon unberührt bleiben die Eigenverantwortung der einzelnen Jugendämter und die entsprechenden Beschlüsse der Jugendhilfeausschüsse. Im Interesse einer einheitlichen Regelung sind wesentliche Änderungen mit den anderen Jugendämtern des Kreisgebietes abzustimmen.
Gem. § 27 Abs. 2 SGB VIII wird Hilfe nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt.
Der Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung steht den Personensorgeberechtigten gem. §
27 Abs. 1 SGB VIII zu.
Vor einer Fremdunterbringung sollten alle geeigneten Erziehungshilfen ausgeschöpft werden. Hierzu kann im Einzelfall die Erziehungsbeistandschaft, eine Inanspruchnahme der Erziehungsberatungsstellen, der Einsatz einer Sozialpädagogischen Familienhilfe oder eines
Familienpflegers und andere Maßnahmen gehören.
o
Im Zusammenwirken der zuständigen Fachkräfte des Jugendamtes werden im Einzelfall Art
und Umfang der notwendigen Erziehungshilfe festgelegt. Gem. § 36 SGB VIII ist ein Hilfeplan zu erstellen.
Soweit Kinder, Jugendliche und junge Volljährige außerhalb der Ursprungsfamilie untergebracht werden müssen, ist unter Berücksichtigung des erzieherischen Bedarfs der Unterbringung in Pflegestellen der Vorzug vor der Unterbringung in Heimen zu geben.
Die Notwendigkeit der erzieherischen Hilfen ist in einem auf den Einzelfall zugeschnittenen
zeitlichen Abstand zu überprüfen.
1.2
Personenkreis
Wirtschaftliche Erziehungshilfen für Minderjährige und junge Volljährige werden unabhängig
von ihrer Staatsangehörigkeit gewährt, soweit die Voraussetzungen des § 6 SGB VIII erfüllt
sind.
1.3
Rechts- und Verwaltungsvorschriften und andere Grundlagen des Verwaltungshandelns
1.3.1
Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
1.3.2
Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK, Tagesbetreuungsausbaugesetz TAG
1.3.3
Gesetze zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB VIII) NRW in der
jeweils gültigen Fassung
1.3.4
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz)
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1.3.5
Sozialgesetzbuch – SGB, insbesondere Sozialgesetzbücher Teil II und XII
1.3.6
Fürsorgerechtsvereinbarung (FRV)
1.3.7
Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge
1.3.8
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
1.3.9
Richtlinien und Empfehlungen des Landesjugendamtes
1.3.10 Allgemeine Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege
NRW, den kommunalen Spitzenverbänden NRW und den Landschaftsverbänden NRW
1.3.11 Interne Verfahrens- und Arbeitsanweisungen der örtlichen Jugendämter
2
Hilfearten
Insbesondere sind Hilfen nach SGB VIII:
gemäß § 13 Abs. 3
Unterbringung eines Jugendlichen in einer sozialpädagogisch
begleiteten Wohnform
gemäß § 16
Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
gemäß § 19
Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder
gemäß § 20
Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen
gemäß § 21
Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des Kindes oder
des Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht
gemäß § 27
Hilfen im Einzelfall
gemäß § 28
Erziehungsberatung
gemäß § 29
Soziale Gruppenarbeit
gemäß § 30
Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
gemäß § 32
Erziehung in einer Tagesgruppe
gemäß § 33
Vollzeitpflege
gemäß § 34
Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder in einer sonstigen
betreuten Wohnform
gemäß § 35
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
gemäß § 35 a
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und
Jugendliche
gemäß § 41
Hilfe für junge Volljährige
gemäß § 42
Inobhutnahme des Kindes oder des Jugendlichen
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2.1
Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht
Die Kosten können in besonders gelagerten Fällen übernommen werden. Es ist besonders
zu prüfen, ob die erzieherischen Leistungen ausreichend gewährleistet sind.
2.2
Tagesgruppe/Familienpflege
Bei der Tagesgruppe und Familientagespflege nach § 32 SGB VIII handelt es sich um erzieherische Hilfen zur Unterstützung der Elternarbeit. Die Hilfen sollen den Verbleib des
Kindes oder Jugendlichen in seiner Familie sichern. Art und Umfang der Hilfen richten sich
nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall.
2.2.1
Tagesgruppe
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung in der schulischen Förderung und
Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib in seiner Familie sichern.
Die von der Pflegesatzkommission genehmigten oder die im Einzelfall vereinbarten Pflegesätze sind vom endgültigen Kostenträger zu zahlen.
2.2.2
Familienpflege
Die durch die Tagesgruppe praktizierte Erziehungshilfe kann auch in geeigneten Formen
der Familienpflege geleistet werden. Gem. § 32 Satz 2 SGB VIII kann die Hilfe auch in einer
geeigneten Familie stattfinden. In diesem Falle werden laufende Leistungen gem. § 39 Abs.
1 und 4 SGB VIII wie folgt gewährt:
Bis zu zwölf Stunden Familienpflege täglich werden mit 50% des Pflegegeldes gem.
der §§ 33/39 SGB VIII gewährt.
2.3
Vollzeitpflege
Für die Pflege und Erziehung der Minderjährigen und jungen Volljährigen, die außerhalb
des Haushalts des Sorgeberechtigten in Vollzeitpflege untergebracht sind, werden die Leistungen gem. § 39 Abs. 5 SGB VIII durch das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur
und Sport (MFKJKS) NRW festgesetzt.
2.3.1
Die Leistungen setzen sich zusammen aus "Materiellen Aufwendungen" und "Kosten
der Erziehung".
Die "Materiellen Aufwendungen" für Pflegekinder umfassen den regelmäßigen Bedarf eines
Minderjährigen bzw. jungen Volljährigen an Lebensunterhalt, insbesondere die Aufwendungen für Ernährung, Bekleidung, Reinigung, Körper- und Gesundheitspflege, Hausrat, Unterkunft, Heizung und Beleuchtung, Schulbedarf, Bildung und Unterhaltung.
Nicht in den "Materiellen Aufwendungen" enthalten sind Beihilfen gem. § 39 Abs. 3 SGB
VIII. Dies gilt ebenfalls für Ausgaben zur Sicherstellung des Versicherungsschutzes.
Bei einem nicht berufstätigen Pflegeelternteil werden auf Antrag die Hälfte der angemessenen Kosten einer Altersvorsorge bis zur Höchstgrenze von derzeit 39,80 Euro monatlich
übernommen, sofern diese nachgewiesen werden. Weiter wird bei entsprechendem Nachweis, ebenfalls unabhängig von der Zahl der zu betreuenden Kinder, ein Beitrag von zur
Zeit maximal 7,28 Euro (1/12 des derzeitigen Jahresbeitrages des BGW) für eine Unfallver-
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sicherung übernommen sofern die gesetzliche Unfallversicherung nicht greift.
Bei Kuren und Krankenhausaufenthalten des Pflegekindes werden sowohl die "Materiellen
Aufwendungen" als auch die "Kosten der Erziehung" bis zu 6 Wochen in voller Höhe weitergezahlt. Die "Kosten der Erziehung" können darüber hinaus jedoch bis zu einem Jahr
weitergewährt werden, wenn feststeht, dass das Pflegekind wieder in die bisherige Pflegefamilie zurückkehrt und der persönliche Kontakt weiterbesteht.
Bei Einstellung eines Pflegeverhältnisses von mindestens zwölfmonatiger Dauer bis einschließlich zum 15. eines Monats sollen grundsätzlich 50 % der Gesamtleistungen zurückgefordert, bei Einstellung bis Ende des Monats soll die Leistung in voller Höhe belassen
werden.
Die vorstehende Regelung gilt auch für die Einstellung der Zahlung bei Adoption eines Kindes. In diesem Zusammenhang wird auf die Unterhaltsverpflichtung der Adoptiveltern gem.
§ 1751 Abs. 4 BGB verwiesen. Die entsprechenden Voraussetzungen liegen vor, wenn die
Einwilligungserklärungen der leiblichen Eltern des Pflegekindes beim zuständigen Amtsgericht eingegangen sind oder sobald der Beschluss des Gerichts über die Ersetzung der elterlichen Zustimmung rechtskräftig geworden ist und das Kind in die Obhut der Annehmenden mit dem Ziel der Annahme aufgenommen ist. Das Ziel der Annahme liegt vor, wenn der
Antrag der Annehmenden beim Vormundschaftsgericht vorliegt.
2.3.2
Sonderbedarf
Gemäß § 39 Abs. 3 SGB VIII können auf Antrag einmalige oder laufende Leistungen für einen nachgewiesenen besonderen Bedarf gewährt werden.
Die Höhe der Beihilfen orientiert sich an den Empfehlungen der Landeskommission
Jugendhilfe NRW.
a) Erstausstattungsbeihilfe
Nach pflichtgemäßem Ermessen kann bei entsprechender Stellungnahme
durch den Pflegekinderdienst zur Aufnahme des Pflegekindes eine Erstausstattungsbeihilfe gewährt werden bis zu einer Höhe von
b) Bettnässerzulage
Voraussetzung ist die Vorlage einer entsprechenden ärztlichen
Bescheinigung. Der längste ununterbrochene Bewilligungszeitraum
beträgt 1 Jahr, nach diesem Zeitraum ist ein neuer Antrag unter
Vorlage einer neuen ärztlichen Bescheinigung zu stellen.
1200,00 €
monatlich 35,00 €
c) Einmalige Bekleidungsbeihilfen
z. B. bei Fettleibigkeit, schnellem Wachstum und Behinderungen
205,00 €
d) Einschulungsbeihilfe
150,00 €
e) Berufs-/ Ausbildungsbeginn
tatsächlicher Bedarf
max. 250,00 €
f) Religiöse Anlässe
Anlässlich religiöser Feiern der verschiedenen Religionsgemeinschaften 225,00 €
werden pauschale Beihilfen gewährt (z.B. Taufe, Kommunion, Konfirmation)
g) Weihnachtsbeihilfe (pauschal jährlich)
52,00 €
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h) Schwangerschaftsbeihilfe
200,00 €
i) Geburt
250,00 €
j) Ferienbeihilfe
Die Beihilfe wird ohne besonderen Nachweis einmal jährlich als
Pauschalbetrag gewährt.
170,00 €
k) Beihilfe für Klassenfahrten
bis zur tatsächlichen Höhe
l) Ausstattungsbeihilfe bei Verselbständigung
Bei erfolgreicher Beendigung der Hilfe zur Erziehung bzw. Hilfe für junge
Volljährige, sofern eine eigene Wohnung bezogen wird bis zu
1.200,00 €
m) sonstige Beihilfen
Diese werden je nach erzieherischer Notwendigkeit voll oder zum Teil
übernommen, falls sie nicht bereits durch Pflegegeldleistungen abgegolten
werden.
2.3.3
Sozialpädagogische Pflegestelle
Sozialpädagogische Pflegestellen sind Familienpflegestellen für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche mit besonderen erzieherischen Bedürfnissen.
Die Pflegeeltern müssen über besondere erzieherische Fähigkeiten verfügen. In der Regel
soll wenigstens ein Elternteil eine pädagogische Ausbildung (z. B. als Sozialarbeiter, Sozialpädagoge, Lehrer, Psychologe, Psychagoge, Erzieher oder als Angehöriger eines medizinischen Berufes mit besonderen Erfahrungen im Umgang mit Kindern) haben.
Zuzüglich zu den "Materiellen Aufwendungen" und den "Kosten der Erziehung" sind den
Pflegeeltern für ihre besonderen pädagogischen Bemühungen und Leistungen weitere Zuwendungen gemäß den Empfehlungen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, Landesjugendamt, zuzuerkennen.
2.4
Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
Gemäß § 34 SGB VIII handelt es sich um Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag
und Nacht.
2.4.1
Heimpflegesätze
Die vereinbarten Pflegesätze sind vom endgültigen Kostenträger zu zahlen. Im Übrigen wird
auf die unter Ziff. 1.3.9 aufgeführte allgemeine Vereinbarung verwiesen.
2.4.2
Sonderbedarf
Auf Antrag können über den täglichen Bedarf hinaus einmalige Beihilfen aus besonderen
Anlässen gewährt werden.
Die Höhe der Beihilfen orientiert sich an den Empfehlungen der Landeskommission
Jugendhilfe NRW.
a) Bekleidungsbeihilfe
Bei einem nachgewiesenen Bedarf kann eine einmalige Bekleidungs-
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beihilfe bei Aufnahme eines Kindes gewährt werden bis zu einem Betrag von
400,00 €
b) Schwangerschaftshilfe
200,00 €
c) Geburt
250,00 €
d) Einschulungsbeihilfe
150,00 €
e) Teilnahme an Klassenfahrten
Für Klassenfahrten im Rahmen der schulischen Bestimmungen wird eine Beihilfe
bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt.
f) Religiöse Anlässe
Anlässlich religiöser Feiern der verschiedenen Religionsgemeinschaften werden
pauschale Beihilfen gewährt (z.B. Taufe, Kommunion, Konfirmation)
225,00 €
g) Weihnachtsbeihilfe (pauschal Jährlich)
52,00 €
h) Beurlaubungen
Während der Beurlaubung wird auf Antrag der Lebensunterhalt vom Jugendamt
sichergestellt, soweit die Eltern hierzu nicht in der Lage sind. An- und Abreisetag
werden zusammen als 1 Tag berücksichtigt.
i) Berufs/Ausbildungsbeginn, nachgewiesener Bedarf
max. 250,00 €
j) Ausstattungsbeihilfe bei Verselbständigung
1.200,00 €
Bezieht ein junger Mensch im Rahmen der Verselbständigung als Mieter ein Zimmer bzw. eine Wohnung, wird für die anfallenden Kosten eine Pauschale zum
Erstbezug als Zuschuss gezahlt.
Die Pauschale kann für Möbel und Hausrat, Anschlusskosten, Renovierung sowie
eventuelle Transportkosten eingesetzt werden. Ziehen mehrere Personen in dieselbe Wohnung, ist die Pauschale nach Prüfung des Einzelfalles zu reduzieren.
Zusätzlich ist eine eventuell anfallende Kaution für das Zimmer bzw. die Wohnung
im Rahmen der gesetzlichen Regelungen gemäß § 551 BGB bis zu einer Höhe von
drei Monatsmieten (ohne Betriebskosten) zu übernehmen. Die Kaution soll als Darlehen ohne Verzinsung gewährt werden. Kosten für Maklergebühren werden nicht
übernommen.
k) sonstige Beihilfen
Diese werden je nach erzieherischer Notwendigkeit voll oder zum Teil übernommen, falls
sie nicht bereits durch den Heimpflegesatz abgegolten oder in den vorstehenden Beihilfen enthalten sind.
2.4.3 Folgende Sachleistungen sind bereits im Sachkostenanhaltswert und somit durch
das vereinbarte Leistungsentgelt abgegolten und können nicht mehr bezuschusst
werden.
a) Lebensmittel
Hierzu zählen die Beschaffungskosten unter Berücksichtigung einer ausgewogenen und vielseitigen Ernährung. Im Einzeldall notwendige medizinische indizierte
diätische Lebensmittel können zu einer Steigerung der Lebensmittelkosten führen.
b) Medizinischer Bedarf
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Dazu gehört das Vorhalten einer Hausapotheke (z.B. Erkältungsmittel, Verbandsmaterial, Brandsalbe). Hiervon ausgenommen sind Leistungen und Kosten der individuellen Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII.
c) Wasser, Energie, Brennstoffe
d) Wirtschaftsbedarf
Hierzu zählen z.B. Reinigungs- und Putzmittel, Haushaltsartikel und Hausschmuck
als Verbrauchsmaterial, Gartenpflegematerialien.
e) Betreuungsaufwand
Hierzu zählen z.B. kultureller und jugendpflegerischer Aufwand, allgemeine Freizeitgestaltung, Bastelmaterial, Teilnahme an Ausflügen und Wanderungen der Einrichtung, Fernseh- und Rundfunkgebühren, Internetnutzung sowie Zeitungen und
Zeitschriften, sowie sie den jungen Menschen allgemein zur Verfügung stehen, allgemeine Körperpflege, allgemeine Lernmittel, Sachaufwand für allgemeine pädagogische Beschäftigungsmaterialien.
f) Freizeitbereich
Kosten des Freizeitbereichs, z.B. Vereinsbeiträge sind grundsätzlich im
Sachkostenanhaltswert enthalten. In besonders begründeten Einzelfällen können
im Rahmen der Hilfeplanung Zuschüsse gewährt werden.
g) Allgemeine Lernmittel
Der laufende Bedarf an Verbrauchsgegenständen (z.B. Stifte, Hefte) wird durch den
Sachkostenanhaltswert abgedeckt.
Hinsichtlich der Beschaffung von Schulbüchern ist eine Lernmittelbefreiung über
die Schulverwaltungen zu beantragen. Die Jugendhilfe ist insofern der nachrangige Kostenträger gegenüber der Schulverwaltung. Liegt die Kostenträgerpflicht insgesamt oder für Eigenanteile im Rahmen von Lernmittelbefreiungen beim Jugendhilfeträger, gehören diese Lernmittel zum notwendigen Unterhalt, der durch Beihilfen sicherzustellen ist.
h) Ferienfahrten
Es ergibt sich ein Binnenausgleich zwischen preisgünstigen und aufwändigen
Fahrten, zwischen Teilnahmen und Nichtteilnahmen. In besonders begründeten
Einzelfällen können Zuschüsse gewährt werden. Indikatoren für diesen zuschussfähigen Hilfebedarf müssen sich nachvollziehbar aus der Hilfeplanung ergeben.
2.4.4
i)
Familienheimfahrten
Es ergibt sich ein Binnenausgleich zwischen preisgünstigen und aufwändigen
Fahrten. Zudem nehmen nicht alle Betreuten Heimfahrten in Anspruch. In besonders begründeten Einzelfällen – z.B. bei ortsfernen Unterbringungen – können Beihilfen im Rahmen der Hilfeplanung gewährt werden.
j)
Die Kostenarten KFZ – Kosten des laufenden Betriebs, Verwaltungsbedarf inklusive EDV, Jahresabschlusskosten sowie Verbands- und Organisationsbeiträge sind
ebenfalls im Sachkostenanhaltswert enthalten. (Siehe hierzu auch RV I, Anlage IX,
Übersicht der Sachkosten)
Barbetrag (Taschengeld)
Der Barbetrag wird gem. § 39 Abs. 2 SGB VIII gewährt. Die Höhe wird durch das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport (MFKJKS) NRW festgesetzt.
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2.4.5
Bekleidungspauschale
Die Bekleidungspauschale ist zur Abgeltung der Kosten für Ergänzung von Bekleidung,
Leibwäsche und Schuhwerk nach den von der Pflegesatzkommission im Rahmen der allgemeinen Vereinbarung beschlossenen Sätze zu zahlen.
3
Krankenhilfe
Für Kinder und Jugendliche und junge Volljährige, für die Leistungen gem. §§ 19, 21 und
Hilfe zur Erziehung gem. §§ 33 - 35 a bzw. Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII
und Leistungen zum Unterhalt gem. § 39 SGB VIII gewährt werden, ist Krankenhilfe gem. §
40 SGB VIII zu leisten, soweit kein anderer Versicherungsschutz besteht.
Gem. § 40 SGB VIII sind im Rahmen der Krankenhilfe Eigenbeteiligungen und Zuzahlungen
zu übernehmen. Für Brillen wird ein Betrag gewährt, der sich an den Durchschnittspreisen
der Optik-Anbieter orientiert. Dieser Betrag ist jährlich zu ermitteln.
Bei Personen in Vollzeitpflege ist in jedem Fall vorrangig zu versuchen, einen Familienkrankenhilfeanspruch über die Versicherung der Pflegeeltern zu erreichen.
4
Hilfen für junge Volljährige
Zur Ausgestaltung der Hilfe gelten Punkt 2.4, 2.5 und 3 entsprechend.
5
Haftpflicht- und Unfallversicherung für Pflegekinder
Für Pflegekinder sollte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Eine Gruppenunfallversicherung sollte ebenfalls abgeschlossen werden.
Die Haftpflichtversicherung für Pflegekinder regelt Schadensersatzansprüche gegenüber
Dritten. Schadensersatzansprüche im Innenverhältnis sind nicht abgedeckt.
Kosten für Gutachten, die zur Feststellung der Hilfeart erforderlich und nicht von anderen
Stellen zu tragen sind, können im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe übernommen
werden.
7
Inanspruchnahme des Hilfeempfängers und seiner Eltern
Gesetzliche Grundlagen
Die grundsätzliche Unterhaltsverpflichtung ergibt sich aus § 1601 BGB. Die Inanspruchnahme des Hilfeempfängers und seiner Eltern stützt sich auf §§ 91 ff SGB VIII und die Kostenbeitragsverordnung.
Ermessen ist in jedem Fall auch dahingehend auszuüben, ob Gründe vorliegen, die gegen
eine Heranziehung sprechen. Dies ist entsprechend schriftlich zu vermerken.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse müssen regelmäßig überprüft werden. Wenn keine besonderen Gründe für eine andere Regelung sprechen, sollen alle zwei Jahre Überprüfungen
stattfinden.
Die jeweils geltenden Empfehlungen des Landesjugendamtes werden angewandt.
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Schlussbestimmungen
Der Jugendhilfeausschuss hat diese Richtlinien in der Sitzung am --.--.----. beschlossen.
Die Richtlinien treten am --.--.----. in Kraft.
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