Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

TOP 3 Richtlinien Neu.pdf

Dies ist ein "Politik bei uns 1"-Dokument. Die Dateien dieser Kommunen werden nicht mehr aktualisiert. Um aktuelle Daten zu bekommen, ist eine OParl-Schnittstelle bei der Kommune erforderlich. Im Bereich "Mitmachen" finden Sie weitere Informationen.

Daten

Kommune
Kreis Unna
Dateiname
TOP 3 Richtlinien Neu.pdf
Größe
136 kB
Erstellt
07.12.15, 11:15
Aktualisiert
27.01.18, 10:20

Inhalt der Datei

Anlage Gemeinsame Richtlinien der Jugendämter im Kreis Unna für Leistungen im Rahmen des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) 1. Allgemeiner Teil 1.1 Voraussetzungen Die nachstehend aufgeführten Richtlinien sind eine Arbeitsgrundlage für wirtschaftliche Hilfeleistungen mit dem Ziel, für gleiche Sachverhalte und Bedingungen einheitliche Leistungen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe auf Kreisebene zu erreichen. Hiervon unberührt bleiben die Eigenverantwortung der einzelnen Jugendämter und die entsprechenden Beschlüsse der Jugendhilfeausschüsse. Im Interesse einer einheitlichen Regelung sind wesentliche Änderungen mit den anderen Jugendämtern des Kreisgebietes abzustimmen. Gem. § 27 Abs. 2 SGB VIII wird Hilfe nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt. Der Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung steht den Personensorgeberechtigten gem. § 27 Abs. 1 SGB VIII zu. Vor einer Fremdunterbringung sollten alle geeigneten Erziehungshilfen ausgeschöpft werden. Hierzu kann im Einzelfall die Erziehungsbeistandschaft, eine Inanspruchnahme der Erziehungsberatungsstellen, der Einsatz einer Sozialpädagogischen Familienhilfe oder eines Familienpflegers und andere Maßnahmen gehören. o Im Zusammenwirken der zuständigen Fachkräfte des Jugendamtes werden im Einzelfall Art und Umfang der notwendigen Erziehungshilfe festgelegt. Gem. § 36 SGB VIII ist ein Hilfeplan zu erstellen. Soweit Kinder, Jugendliche und junge Volljährige außerhalb der Ursprungsfamilie untergebracht werden müssen, ist unter Berücksichtigung des erzieherischen Bedarfs der Unterbringung in Pflegestellen der Vorzug vor der Unterbringung in Heimen zu geben. Die Notwendigkeit der erzieherischen Hilfen ist in einem auf den Einzelfall zugeschnittenen zeitlichen Abstand zu überprüfen. 1.2 Personenkreis Wirtschaftliche Erziehungshilfen für Minderjährige und junge Volljährige werden unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit gewährt, soweit die Voraussetzungen des § 6 SGB VIII erfüllt sind. 1.3 Rechts- und Verwaltungsvorschriften und andere Grundlagen des Verwaltungshandelns 1.3.1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) 1.3.2 Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK, Tagesbetreuungsausbaugesetz TAG 1.3.3 Gesetze zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB VIII) NRW in der jeweils gültigen Fassung 1.3.4 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) TOP 3 Richtlinien Neu .doc -2– 1.3.5 Sozialgesetzbuch – SGB, insbesondere Sozialgesetzbücher Teil II und XII 1.3.6 Fürsorgerechtsvereinbarung (FRV) 1.3.7 Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge 1.3.8 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1.3.9 Richtlinien und Empfehlungen des Landesjugendamtes 1.3.10 Allgemeine Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege NRW, den kommunalen Spitzenverbänden NRW und den Landschaftsverbänden NRW 1.3.11 Interne Verfahrens- und Arbeitsanweisungen der örtlichen Jugendämter 2 Hilfearten Insbesondere sind Hilfen nach SGB VIII: gemäß § 13 Abs. 3 Unterbringung eines Jugendlichen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform gemäß § 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie gemäß § 19 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder gemäß § 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen gemäß § 21 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht gemäß § 27 Hilfen im Einzelfall gemäß § 28 Erziehungsberatung gemäß § 29 Soziale Gruppenarbeit gemäß § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer gemäß § 32 Erziehung in einer Tagesgruppe gemäß § 33 Vollzeitpflege gemäß § 34 Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder in einer sonstigen betreuten Wohnform gemäß § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung gemäß § 35 a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 41 Hilfe für junge Volljährige gemäß § 42 Inobhutnahme des Kindes oder des Jugendlichen TOP 3 Richtlinien Neu .doc -3– 2.1 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht Die Kosten können in besonders gelagerten Fällen übernommen werden. Es ist besonders zu prüfen, ob die erzieherischen Leistungen ausreichend gewährleistet sind. 2.2 Tagesgruppe/Familienpflege Bei der Tagesgruppe und Familientagespflege nach § 32 SGB VIII handelt es sich um erzieherische Hilfen zur Unterstützung der Elternarbeit. Die Hilfen sollen den Verbleib des Kindes oder Jugendlichen in seiner Familie sichern. Art und Umfang der Hilfen richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall. 2.2.1 Tagesgruppe Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung in der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib in seiner Familie sichern. Die von der Pflegesatzkommission genehmigten oder die im Einzelfall vereinbarten Pflegesätze sind vom endgültigen Kostenträger zu zahlen. 2.2.2 Familienpflege Die durch die Tagesgruppe praktizierte Erziehungshilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden. Gem. § 32 Satz 2 SGB VIII kann die Hilfe auch in einer geeigneten Familie stattfinden. In diesem Falle werden laufende Leistungen gem. § 39 Abs. 1 und 4 SGB VIII wie folgt gewährt: Bis zu zwölf Stunden Familienpflege täglich werden mit 50% des Pflegegeldes gem. der §§ 33/39 SGB VIII gewährt. 2.3 Vollzeitpflege Für die Pflege und Erziehung der Minderjährigen und jungen Volljährigen, die außerhalb des Haushalts des Sorgeberechtigten in Vollzeitpflege untergebracht sind, werden die Leistungen gem. § 39 Abs. 5 SGB VIII durch das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport (MFKJKS) NRW festgesetzt. 2.3.1 Die Leistungen setzen sich zusammen aus "Materiellen Aufwendungen" und "Kosten der Erziehung". Die "Materiellen Aufwendungen" für Pflegekinder umfassen den regelmäßigen Bedarf eines Minderjährigen bzw. jungen Volljährigen an Lebensunterhalt, insbesondere die Aufwendungen für Ernährung, Bekleidung, Reinigung, Körper- und Gesundheitspflege, Hausrat, Unterkunft, Heizung und Beleuchtung, Schulbedarf, Bildung und Unterhaltung. Nicht in den "Materiellen Aufwendungen" enthalten sind Beihilfen gem. § 39 Abs. 3 SGB VIII. Dies gilt ebenfalls für Ausgaben zur Sicherstellung des Versicherungsschutzes. Bei einem nicht berufstätigen Pflegeelternteil werden auf Antrag die Hälfte der angemessenen Kosten einer Altersvorsorge bis zur Höchstgrenze von derzeit 39,80 Euro monatlich übernommen, sofern diese nachgewiesen werden. Weiter wird bei entsprechendem Nachweis, ebenfalls unabhängig von der Zahl der zu betreuenden Kinder, ein Beitrag von zur Zeit maximal 7,28 Euro (1/12 des derzeitigen Jahresbeitrages des BGW) für eine Unfallver- TOP 3 Richtlinien Neu .doc -4– sicherung übernommen sofern die gesetzliche Unfallversicherung nicht greift. Bei Kuren und Krankenhausaufenthalten des Pflegekindes werden sowohl die "Materiellen Aufwendungen" als auch die "Kosten der Erziehung" bis zu 6 Wochen in voller Höhe weitergezahlt. Die "Kosten der Erziehung" können darüber hinaus jedoch bis zu einem Jahr weitergewährt werden, wenn feststeht, dass das Pflegekind wieder in die bisherige Pflegefamilie zurückkehrt und der persönliche Kontakt weiterbesteht. Bei Einstellung eines Pflegeverhältnisses von mindestens zwölfmonatiger Dauer bis einschließlich zum 15. eines Monats sollen grundsätzlich 50 % der Gesamtleistungen zurückgefordert, bei Einstellung bis Ende des Monats soll die Leistung in voller Höhe belassen werden. Die vorstehende Regelung gilt auch für die Einstellung der Zahlung bei Adoption eines Kindes. In diesem Zusammenhang wird auf die Unterhaltsverpflichtung der Adoptiveltern gem. § 1751 Abs. 4 BGB verwiesen. Die entsprechenden Voraussetzungen liegen vor, wenn die Einwilligungserklärungen der leiblichen Eltern des Pflegekindes beim zuständigen Amtsgericht eingegangen sind oder sobald der Beschluss des Gerichts über die Ersetzung der elterlichen Zustimmung rechtskräftig geworden ist und das Kind in die Obhut der Annehmenden mit dem Ziel der Annahme aufgenommen ist. Das Ziel der Annahme liegt vor, wenn der Antrag der Annehmenden beim Vormundschaftsgericht vorliegt. 2.3.2 Sonderbedarf Gemäß § 39 Abs. 3 SGB VIII können auf Antrag einmalige oder laufende Leistungen für einen nachgewiesenen besonderen Bedarf gewährt werden. Die Höhe der Beihilfen orientiert sich an den Empfehlungen der Landeskommission Jugendhilfe NRW. a) Erstausstattungsbeihilfe Nach pflichtgemäßem Ermessen kann bei entsprechender Stellungnahme durch den Pflegekinderdienst zur Aufnahme des Pflegekindes eine Erstausstattungsbeihilfe gewährt werden bis zu einer Höhe von b) Bettnässerzulage Voraussetzung ist die Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung. Der längste ununterbrochene Bewilligungszeitraum beträgt 1 Jahr, nach diesem Zeitraum ist ein neuer Antrag unter Vorlage einer neuen ärztlichen Bescheinigung zu stellen. 1200,00 € monatlich 35,00 € c) Einmalige Bekleidungsbeihilfen z. B. bei Fettleibigkeit, schnellem Wachstum und Behinderungen 205,00 € d) Einschulungsbeihilfe 150,00 € e) Berufs-/ Ausbildungsbeginn tatsächlicher Bedarf max. 250,00 € f) Religiöse Anlässe Anlässlich religiöser Feiern der verschiedenen Religionsgemeinschaften 225,00 € werden pauschale Beihilfen gewährt (z.B. Taufe, Kommunion, Konfirmation) g) Weihnachtsbeihilfe (pauschal jährlich) 52,00 € TOP 3 Richtlinien Neu .doc -5– h) Schwangerschaftsbeihilfe 200,00 € i) Geburt 250,00 € j) Ferienbeihilfe Die Beihilfe wird ohne besonderen Nachweis einmal jährlich als Pauschalbetrag gewährt. 170,00 € k) Beihilfe für Klassenfahrten bis zur tatsächlichen Höhe l) Ausstattungsbeihilfe bei Verselbständigung Bei erfolgreicher Beendigung der Hilfe zur Erziehung bzw. Hilfe für junge Volljährige, sofern eine eigene Wohnung bezogen wird bis zu 1.200,00 € m) sonstige Beihilfen Diese werden je nach erzieherischer Notwendigkeit voll oder zum Teil übernommen, falls sie nicht bereits durch Pflegegeldleistungen abgegolten werden. 2.3.3 Sozialpädagogische Pflegestelle Sozialpädagogische Pflegestellen sind Familienpflegestellen für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche mit besonderen erzieherischen Bedürfnissen. Die Pflegeeltern müssen über besondere erzieherische Fähigkeiten verfügen. In der Regel soll wenigstens ein Elternteil eine pädagogische Ausbildung (z. B. als Sozialarbeiter, Sozialpädagoge, Lehrer, Psychologe, Psychagoge, Erzieher oder als Angehöriger eines medizinischen Berufes mit besonderen Erfahrungen im Umgang mit Kindern) haben. Zuzüglich zu den "Materiellen Aufwendungen" und den "Kosten der Erziehung" sind den Pflegeeltern für ihre besonderen pädagogischen Bemühungen und Leistungen weitere Zuwendungen gemäß den Empfehlungen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, Landesjugendamt, zuzuerkennen. 2.4 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform Gemäß § 34 SGB VIII handelt es sich um Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht. 2.4.1 Heimpflegesätze Die vereinbarten Pflegesätze sind vom endgültigen Kostenträger zu zahlen. Im Übrigen wird auf die unter Ziff. 1.3.9 aufgeführte allgemeine Vereinbarung verwiesen. 2.4.2 Sonderbedarf Auf Antrag können über den täglichen Bedarf hinaus einmalige Beihilfen aus besonderen Anlässen gewährt werden. Die Höhe der Beihilfen orientiert sich an den Empfehlungen der Landeskommission Jugendhilfe NRW. a) Bekleidungsbeihilfe Bei einem nachgewiesenen Bedarf kann eine einmalige Bekleidungs- TOP 3 Richtlinien Neu .doc -6– beihilfe bei Aufnahme eines Kindes gewährt werden bis zu einem Betrag von 400,00 € b) Schwangerschaftshilfe 200,00 € c) Geburt 250,00 € d) Einschulungsbeihilfe 150,00 € e) Teilnahme an Klassenfahrten Für Klassenfahrten im Rahmen der schulischen Bestimmungen wird eine Beihilfe bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt. f) Religiöse Anlässe Anlässlich religiöser Feiern der verschiedenen Religionsgemeinschaften werden pauschale Beihilfen gewährt (z.B. Taufe, Kommunion, Konfirmation) 225,00 € g) Weihnachtsbeihilfe (pauschal Jährlich) 52,00 € h) Beurlaubungen Während der Beurlaubung wird auf Antrag der Lebensunterhalt vom Jugendamt sichergestellt, soweit die Eltern hierzu nicht in der Lage sind. An- und Abreisetag werden zusammen als 1 Tag berücksichtigt. i) Berufs/Ausbildungsbeginn, nachgewiesener Bedarf max. 250,00 € j) Ausstattungsbeihilfe bei Verselbständigung 1.200,00 € Bezieht ein junger Mensch im Rahmen der Verselbständigung als Mieter ein Zimmer bzw. eine Wohnung, wird für die anfallenden Kosten eine Pauschale zum Erstbezug als Zuschuss gezahlt. Die Pauschale kann für Möbel und Hausrat, Anschlusskosten, Renovierung sowie eventuelle Transportkosten eingesetzt werden. Ziehen mehrere Personen in dieselbe Wohnung, ist die Pauschale nach Prüfung des Einzelfalles zu reduzieren. Zusätzlich ist eine eventuell anfallende Kaution für das Zimmer bzw. die Wohnung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen gemäß § 551 BGB bis zu einer Höhe von drei Monatsmieten (ohne Betriebskosten) zu übernehmen. Die Kaution soll als Darlehen ohne Verzinsung gewährt werden. Kosten für Maklergebühren werden nicht übernommen. k) sonstige Beihilfen Diese werden je nach erzieherischer Notwendigkeit voll oder zum Teil übernommen, falls sie nicht bereits durch den Heimpflegesatz abgegolten oder in den vorstehenden Beihilfen enthalten sind. 2.4.3 Folgende Sachleistungen sind bereits im Sachkostenanhaltswert und somit durch das vereinbarte Leistungsentgelt abgegolten und können nicht mehr bezuschusst werden. a) Lebensmittel Hierzu zählen die Beschaffungskosten unter Berücksichtigung einer ausgewogenen und vielseitigen Ernährung. Im Einzeldall notwendige medizinische indizierte diätische Lebensmittel können zu einer Steigerung der Lebensmittelkosten führen. b) Medizinischer Bedarf TOP 3 Richtlinien Neu .doc -7– Dazu gehört das Vorhalten einer Hausapotheke (z.B. Erkältungsmittel, Verbandsmaterial, Brandsalbe). Hiervon ausgenommen sind Leistungen und Kosten der individuellen Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII. c) Wasser, Energie, Brennstoffe d) Wirtschaftsbedarf Hierzu zählen z.B. Reinigungs- und Putzmittel, Haushaltsartikel und Hausschmuck als Verbrauchsmaterial, Gartenpflegematerialien. e) Betreuungsaufwand Hierzu zählen z.B. kultureller und jugendpflegerischer Aufwand, allgemeine Freizeitgestaltung, Bastelmaterial, Teilnahme an Ausflügen und Wanderungen der Einrichtung, Fernseh- und Rundfunkgebühren, Internetnutzung sowie Zeitungen und Zeitschriften, sowie sie den jungen Menschen allgemein zur Verfügung stehen, allgemeine Körperpflege, allgemeine Lernmittel, Sachaufwand für allgemeine pädagogische Beschäftigungsmaterialien. f) Freizeitbereich Kosten des Freizeitbereichs, z.B. Vereinsbeiträge sind grundsätzlich im Sachkostenanhaltswert enthalten. In besonders begründeten Einzelfällen können im Rahmen der Hilfeplanung Zuschüsse gewährt werden. g) Allgemeine Lernmittel Der laufende Bedarf an Verbrauchsgegenständen (z.B. Stifte, Hefte) wird durch den Sachkostenanhaltswert abgedeckt. Hinsichtlich der Beschaffung von Schulbüchern ist eine Lernmittelbefreiung über die Schulverwaltungen zu beantragen. Die Jugendhilfe ist insofern der nachrangige Kostenträger gegenüber der Schulverwaltung. Liegt die Kostenträgerpflicht insgesamt oder für Eigenanteile im Rahmen von Lernmittelbefreiungen beim Jugendhilfeträger, gehören diese Lernmittel zum notwendigen Unterhalt, der durch Beihilfen sicherzustellen ist. h) Ferienfahrten Es ergibt sich ein Binnenausgleich zwischen preisgünstigen und aufwändigen Fahrten, zwischen Teilnahmen und Nichtteilnahmen. In besonders begründeten Einzelfällen können Zuschüsse gewährt werden. Indikatoren für diesen zuschussfähigen Hilfebedarf müssen sich nachvollziehbar aus der Hilfeplanung ergeben. 2.4.4 i) Familienheimfahrten Es ergibt sich ein Binnenausgleich zwischen preisgünstigen und aufwändigen Fahrten. Zudem nehmen nicht alle Betreuten Heimfahrten in Anspruch. In besonders begründeten Einzelfällen – z.B. bei ortsfernen Unterbringungen – können Beihilfen im Rahmen der Hilfeplanung gewährt werden. j) Die Kostenarten KFZ – Kosten des laufenden Betriebs, Verwaltungsbedarf inklusive EDV, Jahresabschlusskosten sowie Verbands- und Organisationsbeiträge sind ebenfalls im Sachkostenanhaltswert enthalten. (Siehe hierzu auch RV I, Anlage IX, Übersicht der Sachkosten) Barbetrag (Taschengeld) Der Barbetrag wird gem. § 39 Abs. 2 SGB VIII gewährt. Die Höhe wird durch das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport (MFKJKS) NRW festgesetzt. TOP 3 Richtlinien Neu .doc -8– 2.4.5 Bekleidungspauschale Die Bekleidungspauschale ist zur Abgeltung der Kosten für Ergänzung von Bekleidung, Leibwäsche und Schuhwerk nach den von der Pflegesatzkommission im Rahmen der allgemeinen Vereinbarung beschlossenen Sätze zu zahlen. 3 Krankenhilfe Für Kinder und Jugendliche und junge Volljährige, für die Leistungen gem. §§ 19, 21 und Hilfe zur Erziehung gem. §§ 33 - 35 a bzw. Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII und Leistungen zum Unterhalt gem. § 39 SGB VIII gewährt werden, ist Krankenhilfe gem. § 40 SGB VIII zu leisten, soweit kein anderer Versicherungsschutz besteht. Gem. § 40 SGB VIII sind im Rahmen der Krankenhilfe Eigenbeteiligungen und Zuzahlungen zu übernehmen. Für Brillen wird ein Betrag gewährt, der sich an den Durchschnittspreisen der Optik-Anbieter orientiert. Dieser Betrag ist jährlich zu ermitteln. Bei Personen in Vollzeitpflege ist in jedem Fall vorrangig zu versuchen, einen Familienkrankenhilfeanspruch über die Versicherung der Pflegeeltern zu erreichen. 4 Hilfen für junge Volljährige Zur Ausgestaltung der Hilfe gelten Punkt 2.4, 2.5 und 3 entsprechend. 5 Haftpflicht- und Unfallversicherung für Pflegekinder Für Pflegekinder sollte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Eine Gruppenunfallversicherung sollte ebenfalls abgeschlossen werden. Die Haftpflichtversicherung für Pflegekinder regelt Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten. Schadensersatzansprüche im Innenverhältnis sind nicht abgedeckt. Kosten für Gutachten, die zur Feststellung der Hilfeart erforderlich und nicht von anderen Stellen zu tragen sind, können im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe übernommen werden. 7 Inanspruchnahme des Hilfeempfängers und seiner Eltern Gesetzliche Grundlagen Die grundsätzliche Unterhaltsverpflichtung ergibt sich aus § 1601 BGB. Die Inanspruchnahme des Hilfeempfängers und seiner Eltern stützt sich auf §§ 91 ff SGB VIII und die Kostenbeitragsverordnung. Ermessen ist in jedem Fall auch dahingehend auszuüben, ob Gründe vorliegen, die gegen eine Heranziehung sprechen. Dies ist entsprechend schriftlich zu vermerken. Die wirtschaftlichen Verhältnisse müssen regelmäßig überprüft werden. Wenn keine besonderen Gründe für eine andere Regelung sprechen, sollen alle zwei Jahre Überprüfungen stattfinden. Die jeweils geltenden Empfehlungen des Landesjugendamtes werden angewandt. TOP 3 Richtlinien Neu .doc -9– 8 Schlussbestimmungen Der Jugendhilfeausschuss hat diese Richtlinien in der Sitzung am --.--.----. beschlossen. Die Richtlinien treten am --.--.----. in Kraft. TOP 3 Richtlinien Neu .doc