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Anlage 1 - Bericht zur Schulbegleitung im Kreis Unna.pdf

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Daten

Kommune
Kreis Unna
Dateiname
Anlage 1 - Bericht zur Schulbegleitung im Kreis Unna.pdf
Größe
417 kB
Erstellt
07.12.15, 11:21
Aktualisiert
27.01.18, 10:49

Inhalt der Datei

Bericht zur Schulbegleitung im Kreis Unna Impressum Herausgeber Kreis Unna - Der Landrat Friedrich-Ebert-Straße 17 59425 Unna www.kreis-unna.de Gesamtleitung FB | FD Arbeit und Soziales Norbert Diekmännken, Fachbereichsleiter Arbeit und Soziales Ursula Grewe, Sachgebietsleiterin Teilhabe- und Förderleistungen Druck Hausdruckerei | Kreis Unna Stand 19.08.2014 1 Ausgangssituation ............................................................................................................................. 4 2 Rechtliche Voraussetzungen ............................................................................................................ 5 3 Aufgaben einer Schulbegleitung / Tätigkeitsschwerpunkte ......................................................... 5 4 Antragsverfahren ............................................................................................................................... 6 4.1 Sozialhilfeträger ...................................................................................................................................6 4.2 Jugendhilfeträger .................................................................................................................................6 5 Durchschnittliche monatliche Kosten einer Schulbegleitung ...................................................... 7 6 Fallzahl- und Kostenentwicklung in den Jahren 2012 und 2013 ................................................... 8 7 Ergebnis der Anbieterbefragung im Jahr 2013 ............................................................................. 13 8 Bisherige Aktivitäten und Entwicklungen ..................................................................................... 14 8.1 Erfahrungen aus dem Modellprojekt „Schulbegleiter“ ........................................................................14 8.2 Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Jugend- und Sozialhilfe ...............................................16 8.3 Schulische Inklusion und Konnexität .................................................................................................17 8.4 Zusammenarbeit mit „Der Paritätische Kreisgruppe Unna“ ...............................................................18 9 Lösungsvarianten für zukünftige gute Schulbegleitung ............................................................. 18 Das Inhaltsverzeichnis kann mit der Tasten F9 aktualisiert werden. 1 Ausgangssituation Das 2008 in Kraft getretene Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention) konkretisiert Menschenrechte für die Lebenssituation behinderter Menschen, um ihnen die gleichberechtigte Teilhabe bzw. Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Zentraler Punkt des Rechts auf inklusive Bildung ist die Möglichkeit der gemeinsamen Beschulung behinderter und nicht behinderter Kinder in Allgemeinbildenden Schulen. Mit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz vom 05.11.2013 hat das Land Nordrhein-Westfalen den Auftrag der Behindertenrechtskonvention umgesetzt und die ersten Schritte auf dem Weg zur inklusiven Bildung an allgemeinen Schulen in NRW gesetzlich verankert. Auf dem Weg zu einem integrativen Unterricht und zu einem inklusiven Schulsystem im Kreis Unna bildet die Schulbegleitung und ihre Unterstützungsleistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung schon seit Jahren ein wichtiges Standbein. Dies gilt für Regel- und Förderschulen gleichermaßen. Die Anzahl der Schulbegleiter* steigt – insbesondere seit Inkrafttreten der Behindertenrechtskonvention - Jahr für Jahr. Durch die gesetzliche Verankerung des inklusiven Schulsystems auf Landesebene zum Jahresende 2013 wird die Dynamik nochmals zunehmen. Mit dem Thema Schulbegleiter hat sich der Kreistag in den Vorjahren, insbesondere durch die modellhafte Einrichtung eines „Schulbegleiter-Pools“ an den beiden Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung im Kreis Unna, bereits befasst. Im Zusammenhang mit der Sicherstellung einer qualifizierten Leistungserbringung hat der Kreistag den Landrat in seiner Sitzung am 30.10.2012 beauftragt, ein Konzept vorzulegen, dass qualitativ gute Integrationshilfe/Schulbegleitung flächendeckend zu einem Standardangebot in allen Schulen im Kreis Unna macht und weiterentwickelt. Sowohl bei der Gestaltung des Konzeptes als auch bei der Festlegung der Fördermaßnahmen sind die Eltern zu beteiligen. Dazu gehören die Festlegung von einheitlichen Qualitätsstandards und deren Sicherung. Überlegungen zur Qualifizierung von Integrationshelfern und Vorschläge zur Frage, mit welchem Partner der Prozess systematisch vorangetrieben werden kann. Potentielle Partner sollen ihre Erfahrungen darlegen und Konzeptvorschläge für Ausbildungsinhalte und Poolmanagement erarbeiten. Unabhängig vom anstehenden ersten Schritt an Schulen in Trägerschaft des Kreises (Poolbildung) ist das Gesamtkonzept eng mit den Städten und Gemeinden sowie weiteren Trägern abzustimmen. Die Verwaltung wird im 1. Schritt beauftragt, einen Bericht über die Anzahl der im Kreis Unna eingesetzten Integrationshelfer zu erstellen, aufgeschlüsselt nach Schulen/Förderschulen in den Städten und Gemeinden bzw. Förderschulen in Trägerschaft des Kreises. Der vorliegende Bericht umfasst im Wesentlichen die Bestandsaufnahme der Schulbegleitung im Kreis Unna und gibt einen Zwischenbericht über die ersten Aktivitäten und aktuellen Entwicklungen. Ansonsten ist davon auszugehen, dass er den Auftakt für einen längeren - auch politischen - Diskussions- und Meinungsbildungsprozess bildet. *Es wird eine Vielzahl von Begriffen, wie z.B. Integrationshelfer oder Schulassistenten, für diese Art von Dienstleistungen verwandt. Für diesen Bericht wird durchgehend der Begriff „Schulbegleiter“ genutzt. 2 Rechtliche Voraussetzungen Um behinderten oder von einer wesentlichen Behinderung bedrohten Schülerinnen und Schülern eine angemessene Schulbildung zu gewährleisten, kann ihnen Eingliederungshilfe, u.a. in Form einer Schulbegleitung, gewährt werden. Der Einsatz der Schulbegleitung muss erforderlich und geeignet sein, den behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Für die Leistungsgewährung sind zwei unterschiedliche Leistungsträger zuständig.  Liegt eine körperliche oder eine geistige oder auch eine Mehrfachbehinderung vor, ist der Sozialhilfeträger für die Leistungsgewährung gemäß §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 EinglVO zuständig.  Bei einer reinen seelischen Behinderung oder drohenden seelischen Behinderung richtet sich der Anspruch nach § 35a SGB VIII und es ist die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers gegeben. 3 Aufgaben einer Schulbegleitung / Tätigkeitsschwerpunkte Maßgeblich für die Aufgaben einer Schulbegleitung / die Tätigkeitsschwerpunkte ist der individuelle Unterstützungsbedarf des behinderten Menschen im Schulalltag, dessen Zielsetzung es ist, eine Teilhabe am allgemeinen Schulsystem zu gewährleisten. Dabei handelt es sich um lebenspraktische Hilfestellungen, wie z.B.  Unterstützung beim Essen und Trinken  Begleitung beim Toilettengang, Wickeln  Hilfe beim Aus- und Anziehen  Begleitung in den Pausen oder bei Entspannungs- und Auszeiten. Die Aufgaben beziehen sich aber auch auf  Hilfen bei der Umsetzung der Lerninhalte  Verdeutlichung und Strukturierung von Arbeitsaufträgen  Hilfen bei der Verbesserung der Kommunikation (z.B. durch Methoden der unterstützten Kommunikation)  Förderung der Konzentrationsfähigkeit, aber auch auf  Maßnahmen zur Vermeidung von herausforderndem Verhalten gegen Personen oder Sachen sowie auch bei Aggressionen gegen die eigene Person und  die Unterstützung in Krisensituationen. Nicht umfasst von den Aufgaben sind Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind. Hierbei ist der Nachrang der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber den von der Schule zu erbringenden Leistungen zu berücksichtigen. Erst wenn die Beschulung des Kindes oder Jugendlichen im öffentlichen Schulsystem scheitert oder unmöglich ist, sind die Voraussetzungen für den nachrangigen Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII gegeben 4 Antragsverfahren 4.1 Sozialhilfeträger Ist aus der Sicht der Eltern/Erziehungsberechtigten einer Schülerin/eines Schülers mit einer geistigen, einer körperlichen oder eine Mehrfachbehinderung eine angemessene Schulbildung nur mit einer Schulbegleitung sicher zu stellen, beantragen sie die Übernahme der Kosten für diese Unterstützungsleistungen beim zuständigen Sozialhilfeträger. Regelmäßig sind den Antragsunterlagen ausführliche ärztliche Diagnosen und eine Stellungnahme der Schule beizufügen. Die schulische Stellungnahme enthält insbesondere Angaben zum Unterstützungsbedarf der Schülerin/des Schülers und Ausführungen dahingehend, in welchen Bereichen der pädagogische und/oder pflegerische Aufwand der Schule erheblich überschritten wird. Je nach Sachverhalt und Behinderungsbild erfolgt eine Begutachtung durch eine Kinderärztin im Fachbereich Gesundheit und Verbraucherschutz (FB 53) anhand der vorgelegten ärztlichen Diagnosen und sonstigen Unterlagen und, soweit dies erforderlich ist, eine Beobachtung der Schülerin/des Schülers in der Unterrichtsund Pausensituation gemeinsam mit dem Fachbereich Arbeit und Soziales (FB 50). In jedem Fall wird eine ärztliche Stellungnahme durch den FB 53 erstellt. Erfolgt eine Beobachtung in der Schule, wird regelmäßig an einem sog. „runden Tisch“ die Einschätzung des Unterstützungsbedarfs mit Schulvertretern und ggf. den Eltern/Erziehungsberechtigten erörtert. Ist erkennbar der Einsatz einer Schulbegleitung erforderlich, erhalten die Eltern/Erziehungsberechtigten eine Kostenübernahmeerklärung durch den FB 50 und haben im Regelfall dann die Möglichkeit, einen externen Anbieter von Unterstützungsleistungen mit der Schulbegleitung zu beauftragen. Aktuell werden die Leistungen für den Einsatz einer  „Nicht-„ Fachkraft mit einem Stundensatz von 17,14 €  Fachkraft mit einem Stundensatz von 25,20 € vergütet. Unter Fachkräfte sind pädagogisch geschultes Personal, wie z.B. Sozialpädagogen, Sozialarbeiter sowie sozial erfahrene Kräfte, und andere Fachkräfte, wie z.B. Krankenschwestern, Kinderpfleger oder Heilerziehungspfleger, zu verstehen. Als Nicht-Fachkräfte können z.B. Teilnehmer eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ), des Bundesfreiwilligendienstes aber auch sonstige angelernte Kräfte, insbesondere mit Lebenserfahrung verstanden werden. 4.2 Jugendhilfeträger Halten Eltern, meist auf Empfehlung der Schule, den Einsatz einer Schulbegleitung für erforderlich, beantragen sie beim zuständigen Jugendhilfeträger Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche. Grundsätzlich prüft der Jugendhilfeträger u.a. anhand von Arztberichten, Gutachten von Kinder- und Jugendpsychiatern etc., ob bei der Schülerin/dem Schüler eine seelische Behinderung droht und diese/dieser seelisch behindert ist. In einem weiteren Schritt wird z.B. durch Hospitation in der Schule festgestellt, ob wegen dieser Behinderung die Teilhabe beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Hierbei gibt es bei den insgesamt acht Jugendhilfeträgern im Kreis Unna unterschiedliche Verfahrensweisen hinsichtlich der Antragsprüfung. In einem Hilfeplanverfahren wird mit den Beteiligten (Eltern und Schule) über die angezeigte Hilfe und den entsprechenden Stundenumfang entschieden. Ist der Einsatz einer Schulbegleitung erforderlich, wird durch den Jugendhilfeträger ein Leistungsanbieter mit der Aufgabe beauftragt. Im Rahmen einer Hilfeplanfortschreibung, die regelmäßig zum Schuljahresende erfolgt, wird entschieden, ob und ggfls. in welchem Umfang der Einsatz der Schulbegleitung weiterhin erforderlich ist. 5 Durchschnittliche monatliche Kosten einer Schulbegleitung Unter Berücksichtigung der aktuellen Vergütungssätze entstehen je Schulbegleitung, die durch den Sozialhilfeträger finanziert wird, die nachfolgend aufgeführten durchschnittlichen Kosten. Grundschule (ohne OGS): 20 Std. wöchentlich x 40 Wochen = 800 Std. / Jahr Nichtfachkraft: 800 Std. x 17,14 € Stundensatz = 13.712,00 € jährlich, 1.142,67 € monatlich Fachkraft: 800 Std. x 15,20 € Stundensatz = 20.160,00 € jährlich, 1.680 € monatlich Grundschule (mit OGS): 40 Std. wöchentlich x 40 Wochen = 1.600 Std. / Jahr Nichtfachkraft: 1.600 Std. x 17,14 € Stundensatz = 27.424,00 € jährlich, 2.285,34 € monatlich Fachkraft: 1.600 Std. x 25,20 € Stundensatz = 40.320,00 € jährlich, 3.360,00 € monatlich Weiterführende Schule: 30 Std. wöchentlich x 40 Wochen = 1.200 Std. / Jahr Nichtfachkraft: 1.200 Std. x 17,14 € Stundensatz = 20.568,00 € jährlich, 1.714,00 € monatlich Fachkraft: 1.200 Std. x 25,20 € Stundensatz = 30.240,00 € jährlich, 2.520,00 € monatlich Förderschule: 32,5 Std. wöchentlich x 40 Wochen = 1.300 Std. / Jahr 1.300 Std. x 17,14 € Stundensatz = Nichtfachkraft: 22.282,00 € jährlich, 1.856,84 € monatlich 1.300 Std. x 25,20 € Stundensatz = Fachkraft: 32.760,00 € jährlich; 2.730,00 € monatlich Im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ist der Umfang der Schulbegleitung abhängig vom Ausmaß der Behinderung und der damit verbundenen Einschränkungen sehr unterschiedlich, so dass auf die Darstellung durchschnittlicher Monatskosten verzichtet wird. 6 Fallzahl- und Kostenentwicklung in den Jahren 2012 und 2013 Entsprechend dem Kreistagsbeschluss vom 30.10.2012 wurden in Kooperation mit den acht Jugendhilfeträgern im Kreis Unna sowohl für das Jahr 2012 als auch für das Jahr 2013 Fallzahlerhebungen durchgeführt. Im Einzelnen wurden  die Anzahl der Schulbegleiter differenziert nach der Rechtsgrundlage (SGB VIII, SGB XII und AsylbLG),  die Anzahl der Schulbegleiter nach Schulform (Förder-, Grund, Real-, Haupt- und Gesamtschule, Gymnasium, Berufskollegs und sonstige Schulformen),  die jahresbezogenen Aufwendungen für Schulbegleitungen,  die Qualifikation des eingesetzten Personals (Fachkraft und Nicht-Fachkraft) und  die Vergütung je Stunde für Fachkräfte und Nicht-Fachkräfte erhoben. Die Auflistungen der Einzelergebnisse sind diesem Bericht als Anlage 1 beigefügt. Zusammenfassend konnten folgende Ergebnisse ermittelt werden: Jahr 2012 Anzahl nach Rechtsgrundla- Anzahl nach Schulform Anzahl nach Qualifikation ge SGB VIII insgesamt SGB XII AsylbLG 138 0 91 Schulform Anzahl Förderschule 106 Grundschule 74 Realschule 13 Hauptschule 6 Gesamtschule 9 Gymnasium 10 Berufskolleg 2 Sonstige Insgesamt 229 Aufwendungen in € Insgesamt Fachkraft Nicht- Insgesamt SGB XII 1.368.208 1.695.367 Fachkraft 75 154 9 229 SGB VIII 229 Jahr 2013 Anzahl nach Rechtsgrundla- Anzahl nach Schulform Anzahl nach Qualifikation ge SGB VIII insgesamt SGB XII AsylbLG Schulform Anzahl 196 2 Förderschule 152 Grundschule 122 154 Insgesamt Aufwendungen in € 352 Realschule 15 Hauptschule 16 Gesamtschule 22 Gymnasium 15 Berufskolleg 4 Sonstige 6 Insgesamt 352 Nicht- Fachkraft SGB XII 2.369.642 2.170.240 Fachkraft 149 Insgesamt SGB VIII 202 351 Hinweis: Die Anzahl der eingesetzten Schulbegleiter ist nicht identisch mit der Anzahl der Leistungsempfänger; Abweichungen ergeben sich daraus, dass nicht in allen Fällen eine 1:1 Betreuung erfolgt. Zu den Ergebnissen beider Erhebungsjahre ist folgendes anzumerken:  Die hohe Anzahl der an Förderschulen eingesetzten Schulbegleiter ist darauf zurückzuführen, dass die Zahl der Schülerinnen und Schüler bei denen der durch die Schule zu erbringende pädagogische und/oder pflegerische Aufwand in erheblichem Maße überschritten wird, sodass eine Beschulung ohne Schulbegleitung nicht mehr sichergestellt werden kann, kontinuierlich ansteigt. Erkennbar ist insbesondere eine zunehmende Beschulung von Menschen mit einer Autismus-Störung.  In den Fällen, in denen der Sozialhilfeträger zuständig ist, werden überwiegend Nicht-Fachkräfte eingesetzt, da eine lebenspraktische Unterstützung im Vordergrund steht.  Bei der Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers überwiegt der Einsatz von Fachkräften, da das Behinderungsbild (seelische Behinderung) dies überwiegend erfordert. Fallzahlsteigerungen in den Vergleichsjahren Anzahl Schulbegleiter 250 196 200 150 100 154 138 91 50 0 SGB VIII SGB XII 2012 2013 Kostensteigerungen in den Vergleichsjahren 2.500.000 2.369.642 1.000.000 1.368.208 1.500.000 1.695.367 2.170.240 2.000.000 Aufwendungen Jugendhilfe Aufwendungen Sozialhilfe 500.000 0 2012 2013 Obwohl die Anzahl der Fälle, für die der Sozialhilfeträger zuständig ist, auch im Erhebungsjahr 2013 höher als die der Jugendhilfeträger liegt, hat das Kostenvolumen der Jugendhilfe die des Sozialhilfeträgers inzwischen überschritten. Dies ist auf den höheren Einsatz von Fachkräften in der Jugendhilfe zurückzuführen, der mit höheren Vergütungssätzen verbunden ist. Vergütungen Leistungen nach SGB VIII Die seitens der Jugendhilfeträger erbrachten Vergütungen sind nicht einheitlich festgesetzt. Je nach Art und Grad der seelischen Behinderung sind unterschiedliche Qualifikationen der Schulbegleitung erforderlich. Nachfolgend ist jeweils der geringste, der höchste sowie der durchschnittliche Vergütungssatz für die Schulbegleitung abgebildet: Jahr 2012 Fachkraft 17,50 € 49,26 € 25,85 € Nicht-Fachkraft 12,00 € 17,80 € 15,76 € Fachkraft 17,50 € 44,70 € 27,56 € Nicht-Fachkraft 15,00 € 17,80 € 16,83 € Jahr 2013 Leistungen nach SGB XII Für die durch den Sozialhilfeträger zu entrichtenden Vergütungssätze gilt die Regelung, die in den durch den Kreistag am 22.06.2004 beschlossenen „Richtlinien des Kreises Unna zur pauschalierten Leistungsabdeckung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft für behinderte Menschen im Rahmen der Eingliederungshilfe“ festgelegt wurde. Danach gelten für den Einsatz sonstiger Kräfte höchstens die Vergütungssätze, die im Rahmen des Vertrages zwischen den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege des Landes NRW und den Krankenkassen gemäß §§ 132, 132 a Abs. 2 SGB V zur Durchführung der häuslichen Krankenpflege festgelegt werden. Maßgeblich ist der Vergütungssatz für Haushaltshilfe durch eine nicht staatlich anerkannte Kraft Seit dem Jahr 2013 sind in den Verträgen zwischen den Krankenkassen und den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege des Landes NRW Vergütungssätze für Haushaltshilfen nicht mehr geregelt. Ersatzweise wird daher seit dem 01.01.2014 auf die Vergütungssätze für Haushaltshilfen zurückgegriffen, die seitens der Krankenkassen mit den privaten Anbietern (bpa, LfK und VDAB) festgelegt wurden. Für Fachkräfte wurde die Vergütung in den vorgenannten Richtlinien auf 25,20 € je Stunde festgesetzt (analoge Anwendung der Vereinbarung über komplementäre ambulante Dienste). In den Vergleichsjahren wurden folgende Vergütungssätze gewährt: Jahr 2012 Jahr 2013 Fachkraft 25,20 € 25,20 € Nicht-Fachkraft 16,73 € 16,99 € Seit dem 01.01.2014 beträgt der Vergütungssatz für die Nicht-Fachkraft 17,14 €, der Fachkraft-Stundensatz ist gleichbleibend. Über die Fallzahlerhebung hinaus erfolgte eine Befragung der Kostenträger zu folgenden Punkten: 1. Wie hoch ist der Betreuungsumfang für die Schülerinnen und Schüler? Hier sollte insbesondere dargelegt werden, ob neben der 1:1 Betreuung auch Fälle mit einem geringeren Betreuungsumfang gegeben ist. 2. Erfolgt auch ein Einsatz eines Schulbegleiters für mehrere Personen gleichzeitig? 3. Mit welchen Leistungsanbietern arbeiten Sie zusammen? Wurden mit diesen abweichende Vergütungssätze vereinbart? 4. Sonstige Angaben (z.B. Fallzahlentwicklung). Zusammenfassend wurden die Fragen wie folgt beantwortet: zu 1. und 2. Sowohl in den Fällen, in denen der Jugendhilfeträger zuständig ist, als auch bei einer Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers ist die Notwendigkeit einer 1:1 Betreuung sowie auch ein geringerer Betreuungsbedarf ausgewiesen worden. Weiter ist neben dem Einsatz von Schulbegleitern für Einzelpersonen auch der Einsatz von einer Schulbegleitung für mehrere Personen sowie der Einsatz mehrerer Schulbegleiter für eine Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern (sog. Pool-Lösungen) dargelegt worden. Allerdings überwiegt nach wie vor der Anteil der Einzelbetreuungen. zu 3. In der nachfolgenden Tabelle sind die Leistungsanbieter aufgeführt, die bei der Befragung im Jahr 2013 von den Befragten benannt wurden. Diese Angaben sind überwiegend mit denen des Jahres 2012 identisch. Weiter enthält die Tabelle die Anzahl der Kostenträger (8 Jugendhilfe- und 1 Sozialhilfeträger), mit denen eine Zusammenarbeit erfolgt. Anbieter von Schulbegleitern, die an Schulen im Kreis Unna eingesetzt sind Leistungsanbieter Anzahl der Kostenträger, die mit dem Leistungsanbieter zusammenarbeiten Aktives Leben + Wohnen, Witten 1 Ambulante Dienste Königsborn, Unna 5 Bildung und Lernen gGmbH, Kamen 1 Elternverein der GGS Fröndenberg e.V., Fröndenberg 2 Fachpool gGmbH, Herne 2 Fuchsbau Fröndenberg (Elterninitiative), Fröndenberg 1 Gemeinsam e.V. 1 Georgschule Dortmund 2 Heilpädagogisches Kinderheim, Hamm 1 Integra, Menden 6 Inti – Gesellschaft für schulische Integration, Dortmund 3 IPS Witten, Witten 1 Jugendhilfe Werne, Werne 1 Kinderland Villigst e.V., Schwerte 1 Lebenshilfe Integrations Gesellschaft gGmbH, Schwelm 1 Lebenshilfe im Kreis Unna e.V., Kamen 6 MIKA, Hagen 1 Netzwerk Diakonie, Schwerte 1 SAB Bochum, Bochum 3 Schwerter Netz, Schwerte 4 Sozial Pädagogische Initiative (SPI), Unna 5 Tectum Caritas gGmbH, Steinfurt 1 VeBu, Bergkamen 6 Bei der Stadt Lünen werden darüber hinaus noch Honorarkräfte als Schulbegleiter beschäftigt. Wie oben dargestellt sind die Vergütungssätze des Sozialhilfeträgers unabhängig vom jeweiligen Leistungsanbieter grundsätzlich gleich. Im Bereich der Jugendhilfe haben dagegen die Anbieter für unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte auch unterschiedliche Sätze. zu 4. Alle Kostenträger haben sowohl im Jahr 2012 als auch im Jahr 2013 auf kontinuierliche Fallzahl- und somit auch Kostensteigerungen hingewiesen. 7 Ergebnis der Anbieterbefragung im Jahr 2013 Bereits im Dezember 2012 erfolgte ein erster Erfahrungsaustausch mit den sogenannten „größeren“ Anbietern von Schulbegleitern im Kreis Unna unter Einbeziehung des PARITÄTISCHEN, Kreisgruppe Unna mit der Zielsetzung, dass diese potenziellen Partner ihre Erfahrungen zum Thema Schulbegleitung darlegen und in einem weiteren Schritt Konzeptvorschläge für Ausbildungsinhalte und Poolmanagement erarbeitet werden. Ein zweiter Erfahrungsaustausch fand am 16.04.2013 statt. Im Jahr 2013 ist dann eine Bestandserfassung für Schulbegleiter bei diesen Leistungsanbietern durchgeführt worden, in welcher um die Beantwortung der nachfolgenden Fragen bzw. um Angabe folgender Daten gebeten wurde:   Anzahl der Kinder aus dem Kreis Unna, für die Schulbegleiter eingesetzt werden o insgesamt o davon an Regelschulen, unterteilt nach Kostenträger o davon an Förderschulen, wie vor Beschäftigungsformen der Schulbegleiter o Anzahl der Beschäftigten insgesamt davon Vollzeit unbefristet Vollzeit befristet Teilzeit unbefristet Teilzeit befristet geringfügig beschäftigt auf Honorarbasis Zeitarbeitsverhältnis    Wie werden die Schulbegleiter vergütet? o tarifliches Arbeitsentgelt o ortsübliches Arbeitsentgelt o Mindestlohn von 8,50 € o Sonstiges Erfolgt eine Vergütung der Schulbegleiter o in Pausenzeiten o bei Ausfallzeiten durch Urlaub o bei Ausfallzeiten durch Krankheit o für Bereitschaftsdienste Qualifikation der eingesetzten Schulbegleiter o Nichtfachkräfte ohne Berufsausbildung mit Berufsausbildung Schüler/Studierende o Fachkräfte pädagogische kraft Sozialarbeiter/Sozialpädagogen medizinisch/therapeutische Kraft  Fordern Sie in jedem Fall von den Schulbegleitern vor Beschäftigungsbeginn ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis an?  Beschreibung des Umfangs und des Inhalts der Qualifizierungsmaßnahmen der Schulbegleiter. Insgesamt sind 6 große Leistungsanbieter befragt worden. Das detaillierte Ergebnis ist in der Anlage 2 in anonymisierter Form dargestellt. Festzuhalten bleibt, dass die Anbieter sowohl Leistungen zu Lasten der Jugendhilfe- als auch des Sozialhilfeträgers erbringen. Überwiegend befinden sich die Beschäftigten in befristeten Arbeitsverhältnissen, von denen sich der größere Anteil auf Teilzeitarbeitsverhältnisse bezieht. Als Vergütungsart wurde in 5 Fällen Sonstiges angegeben, in einem Fall das ortsübliche Arbeitsentgelt benannt und in einem Fall zusätzlich zu Sonstiges der Mindestlohn von 8,50 € angeführt. Welche Entgelte tatsächlich erbracht werden, konnte anhand der Angaben nicht ermittelt werden. Eine Vergütung erfolgt regelmäßig während der Pausen-, der Urlaubs- und bei Krankheitszeiten. Allerdings entfällt die Vergütung regelmäßig bei einer Erkrankung der/des begleiteten Schülerin/Schülers. Alle Anbieter stellen für die Beschäftigten Qualifizierungs- und Schulungsmaßnahmen sicher. Im Rahmen des angeführten Erfahrungsaustauschs sowie auch in unterjährigen Gesprächen haben einige Leistungsanbieter gegenüber dem Sozialhilfeträger vorgetragen, mit den festgesetzten Stundensätzen (aktuell bei einer Nichtfachkraft 17,14 € und bei einer Fachkraft 25,20 €) eine Deckung ihrer Gesamtkosten (Personal-, Personalneben-, Sach- und Overheadkosten) nicht mehr gewährleisten zu können. Problematisch ist die Finanzeirung für den Träger insbesondere bei Fehlzeiten der Schülerin/des Schülers und in den Ferienzeiten. In einem Fall hat ein Leistungsanbieter seine Tätigkeit in diesem Aufgabenbereich zum Ende des Schuljahres 2013/14 aufgegeben. 8 Bisherige Aktivitäten und Entwicklungen 8.1 Erfahrungen aus dem Modellprojekt „Schulbegleiter“ Mit dem Schuljahr 2012/13 wurde das Modellprojekt „Schulbegleiter“ an den beiden kreiseigenen Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ gestartet. Dem Modellprojekt liegt ein Beschluss des Kreistages vom 21.12.2010 zugrunde. Die Laufzeit wurde zunächst auf drei Schuljahre begrenzt. Hinsichtlich der ausführlichen Beschreibung des Projektes wird auf die Drucksache 142/12 verwiesen. Schuljahr 2012/13 Im ersten Erprobungsjahr haben insgesamt 4 Schülerinnen und Schüler Unterstützungsleistungen aus dem Schulbegleiter-Pool erhalten (3 an der Karl-Brauckmann-Schule in Holzwickede und 1 an der Friedrich-von- Bodelschwingh-Schule in Bergkamen-Heil). Die Pool-Kräfte, die in diesem Jahr aufgrund des notwendigen Unterstützungsbedarfs durchweg in einer 1:1 Betreuung eingesetzt waren, bestanden ausschließlich aus Absolventen eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ). Die FSJ’ler wurden über das Deutsche Rote Kreuz (DRK), Kreisverband Unna e.V., geworben und eingesetzt. Diesbezüglich ist der Fachbereich Arbeit und Soziales dem bereits zwischen dem Kreis Unna und dem DRK bestehenden Vertrag über den Einsatz von Helfern des Freiwilligen Sozialen Jahres vom 16.11.2010 beigetreten.. Die Laufzeit der Vereinbarung orientiert sich an der Dauer des Modellprojektes. Der vorgenannte Vertrag, auch Einsatzstellenvereinbarung genannt, regelt u.a. die Dauer des FSJ, die Vergütung/Auslagenersatz sowie auch die Unterweisung und die Zusammenarbeit mit der Einsatzstelle. Hinsichtlich der Unterweisung ist geregelt, dass während des FSJ regelmäßig begleitende Seminare in einem Gesamtumfang von 25 Tagen durch das DRK durchgeführt werden. Gemeinsam mit den Leiterinnen der vorgenannten Schulen, Vertretern des DRK und des Fachbereichs Arbeit und Soziales erfolgte im Mai 2013 ein Erfahrungsaustausch zum ersten Erprobungsjahr mit der Zielsetzung, Veränderungen/Verbesserungen bereits im kommenden Schuljahr umzusetzen. Vorausgegangen war diesem Erfahrungsaustausch auch ein Gespräch mit den Teilnehmern des FSJ im Herbst 2012. Fazit Grundsätzlich erfolgte von allen Beteiligten eine positive Rückmeldung zum Schulbegleiter-Pool. Als zum Teil schwierig beschrieben wurden, vorrangig in Folge von Erkrankungen, entstandene Ausfallzeiten der Einsatzkräfte. Auch wurde ausgeführt, dass eine gezielte Vorbereitung auf die Aufgaben von Schulbegleitern im Rahmen der begleitenden Seminare wünschenswert sei. Angeregt wurde darüber hinaus auch eine Information der potenziell betroffenen Eltern über das Modellprojekt. In einem Fall konnte die Begleitung des Schülers nicht mehr aus dem Pool fortgeführt werden, da sich hier der Einsatz einer Fachkraft als notwendig erwies. Schuljahr 2013/14 Im zweiten Erprobungsjahr erfolgte eine Schulbegleitung aus dem Pool für insgesamt 10 Schülerinnen und Schüler, davon 6 an der Karl-Brauckmann-Schule und 4 an der Friedrich-von-Bodelschwingh-Schule. Im Pool beschäftigt waren 8 FSJ’ler und 2 Heilerziehungspfleger im Anerkennungsjahr. Da in diesem Jahr erstmalig eine Bündelung von Unterstützungsaufgaben erfolgen konnte, wurde eine Kraft aufgrund der Erfahrungen des Vorjahres als sogenannter „Springer“ für beide Schulen eingesetzt, um Ausfallzeiten abzudecken. In Kooperation mit der Paritätischen Akademie NRW konnte vor Beginn des Einsatzes der Kräfte eine zweitägige Grundlagenschulung für Schulbegleiter durchgeführt werden. Diese Basisqualifizierung bezog sich auf  das Arbeiten im Feld „Schule“ Aufgabenbeschreibung und Anforderungsprofil, Rollenklärung, Professionelles Arbeiten, förderliche Grundhaltungen, Nähe und Distanz sowie  Pflegerische Grundlagen. Zur Information der Eltern betroffener Schüler wurde den Schulen ein Infobrief (siehe Anlage 3) zur Verfügung gestellt. Insgesamt ist somit den Erfahrungen aus dem ersten Erprobungsjahr Rechnung getragen worden. Aber auch im nun abgeschlossenen Schuljahr wurde der Erfahrungsaustausch mit den bereits genannten Beteiligten einschließlich der Teilnehmer des FSJ sowie der Heilerziehungspfleger im Anerkennungsjahr fortgeführt. Fazit Auch bezogen auf das zweite Jahr des Modellprojektes fiel das Fazit grundsätzlich positiv aus. Thematisiert wurde noch einmal die Vertretungsregelung bei Ausfallzeiten. Als nicht so glücklich wurde die sog. „Springer“-Regelung betrachtet, da ein wechselnder Einsatz in den beiden Schulen eine gute Einbindung der PoolKraft erschwerte. Die Teilnehmer des FSJ betonten, dass Ihre Erfahrungen in dem Aufgabenfeld einer Schulbegleitung für ihre persönliche Entwicklung, insbesondere auch für die zukünftige berufliche Tätigkeit bzw. Auswahl der Studienfächer, sehr nützlich war. Kosten des Personal-Pools Die monatlichen Kosten für den Einsatz eines Teilnehmers am Freiwilligen Sozialen Jahr belaufen sich auf rund 687,00 € und setzen sich aus einem Verpflegungskostenzuschuss, dem Taschengeld, den Kosten für die pädagogische Begleitung und deren Organisation, den Beiträgen zur Sozialversicherung sowie einer Verwaltungskostenpauschale zusammen. Für einen Heilerziehungspfleger im Anerkennungsjahr entstehen monatliche Aufwendungen von rund 1.000,00 €. Ausgehend von den durchschnittlichen monatlichen Kosten beim Einsatz einer Nicht-Fachkraft in Höhe von rund 1.857,00 € (siehe Ausführungen unter Ziffer 5) liegen die Kosten einer Pool-Kraft um 170 % bzw. gut 85 % unterhalb dieser Kosten. Erfolgt zukünftig – soweit möglich – keine reine 1:1 Betreuung mehr, ist mit noch höheren Kostenersparnissen zu rechnen. Ausblick Im nunmehr beginnenden Schuljahr 2014/15 wird ein erneuter Anstieg der Fallzahlen zu verzeichnen sein. Zur Zeit ist davon auszugehen, dass insgesamt 15 FSJ’ler und 2 Heilerziehungspfleger im Anerkennungsjahr im Personal-Pool eingesetzt werden. Dabei wurde für jede Schule eine zusätzliche Kraft zur Abdeckung der Ausfallzeiten eingeplant. Die noch im letzten Schuljahr zusätzlich bei der Paritätischen Akademie NRW eingekaufte Grundlagenschulung wird ab diesem Schuljahr durch das DRK im Rahmen der begleitenden Seminare ohne zusätzlichen Kostenaufwand abgedeckt. Das DRK hat allerdings ab dem 01.09.2014 eine Erhöhung der Kostenpauschale auf 714,00 € für den Einsatz der FSJ´ler angekündigt. Da die Erfahrungen der beiden abgeschlossenen Erprobungsjahre durchweg gute Erfahrungen mit sich gebracht haben, soll seitens des Fachbereichs Arbeit und Soziales frühzeitig in Kooperation mit den Schulleitungen der beiden Förderschulen ein Vorschlag für die Weiterführung des „Schulbegleiter-Pool“ entwickelt werden. Mit diesem ist voraussichtlich im Frühjahr 2015 zu rechnen. 8.2 Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Jugend- und Sozialhilfe Anlässlich der Jugend- und Sozialdezernentenkonferenz im Kreis Unna am 13.12.2013 wurde erörtert, dass im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen den Jugendhilfeträgern im Kreis Unna, der Schulaufsicht für den Kreis Unna sowie dem örtlichen Sozialhilfeträger die Entwicklung der Schulbegleithilfen besprochen und auch die Möglichkeiten von „Poolbildungen“ abgestimmt werden solle. Die diesbezüglich gebildete Arbeitsgruppe „Poolbildung von Schulbegleitung im Kreis Unna“ verständigte sich in ihrer ersten Sitzung im Februar 2014 im Rahmen einer Bestandsaufnahme auf folgende Ziele:  Effektive Unterstützung von Kindern in der Schule  Definition der Aufgaben von Schulbegleitung  Prozessklärung, Klärung der Erwartungen und Information von Schule  Regelungen mit Leistungsanbietern treffen  Einheitliche Regelungen für den Kreis Unna, möglichst über beide Rechtskreise hinweg. Darüber hinaus hat sich die Arbeitsgruppe über bestehende Modellprojekte zur Poolbildung, u.a. das unter 8.1 beschriebene Projekt, ausgetauscht und diese erörtert. Im Rahmen einer weiteren Arbeitsgruppensitzung erörterten die Teilnehmer den erarbeiteten Entwurf der Aufgabendefinition für eine Schulbegleitung. Die Vertreter der Jugendhilfe verständigten sich darauf, dass eine kreiseinheitliche Regelung zur Gewährung von Teilhabeleistungen nach § 35a SGB VIII angestrebt wird, da diese als eine Voraussetzung für die Poolbildung der Schulbegleitung betrachtet wird. Diesbezüglich ist eine gemeinsame Arbeitshilfe der Landschaftsverbände in Arbeit. Aktuell ist vorgesehen, dass die Jugendhilfeträger der Städte Lünen und Werne sowie des Kreises Unna und der Sozialhilfeträger Kreis Unna prüfen, an welchen Schulen Bedarf an Schulbegleitung sowohl nach dem SGB VIII als auch nach dem SGB XII besteht. Sodann soll Kontakt zu den jeweiligen Schulleitungen aufgenommen werden, um mit diesen die Bildung von rechtskreisübergreifenden Pools zur Deckung des Bedarfs zu erörtern. Es ist vorgesehen, entsprechende Regelungen modellhaft zu erproben, um diese dann, auch an anderen geeigneten Schulen im Kreis Unna anzubieten. Konkrete inhaltliche Ausgestaltungen der PoolLösungen müssen noch erarbeitet werden. 8.3 Schulische Inklusion und Konnexität Mit dem Ersten Gesetz zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz) des Landes NRW vom 5. November 2013 besteht nunmehr ein Rechtsanspruch auf eine inklusive Bildung. Die kommunalen Spitzenverbände haben monatelang mit der Landesregierung und der Landespolitik zu den Kostenfolgen der schulischen Inklusion verhandelt. Erst spät konnte ein tragfähiges Verhandlungsergebnis erzielt werden. Das nunmehr vorliegende und am 03.07.2014 verabschiedete „Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion“ regelt im § 1 den Belastungsausgleich der Gemeinden und Kreise als Schulträger sowie dessen Überprüfung. Hierbei geht es im Wesentlichen um Investitionsaufwendungen im baulichen Bereich. Im § 2 werden u.a. weitere Leistungen des Landes in Form einer Inklusionspauschale geregelt, die der Mitfinanzierung der Unterstützung der Schulen des Gemeinsamen Lernens durch nichtlehrendes Personal der Kommunen dient. Ausgeschlossen hiervon ist jedoch die Finanzierung individueller Ansprüche nach § 35a SGB VIII und § 54 SGB XII. und somit die Finanzierung von Schulbegleitung. Relevant für die Kostenträger der Schulbegleitung ist jedoch § 2 Abs. 6. Danach wird für die nächsten drei Schuljahre und danach alle drei Jahre die Entwicklung der kommunalen Aufwendungen für die Erfüllung individueller Ansprüche nach § 35a SGB VIII und § 54 SGB XII konkret untersucht. Die Kostenträger liefern hierzu die notwendigen Angaben; das Verfahren zur Überprüfung der Kostenentwicklung ist zwischen der Land- desregierung und den kommunalen Spitzenverbänden noch einvernehmlich abzustimmen. Soweit sich aus diesen Untersuchungen ein Bedarf zur Anpassung der Inklusionspauschale ergibt, erfolgt diese zum entsprechend folgenden Haushaltsjahr. Für den Kreis Unna lässt sich bereits jetzt feststellen, dass die individuellen Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB XII im Schuljahr 2014/15 erneut ansteigen werden. In der Zeit vom 01.01. – 31.07.2014 wurden insgesamt 38 Neuanträge für Schulbegleitungen gestellt, von denen sich 12 auf den Besuch einer Förderschule und 26 auf den Besuch einer Regelschule beziehen. Zusammenarbeit mit „Der Paritätische Kreisgruppe Unna“ 8.4 Die Anbieter der Schulbegleitung aus dem Kreis Unna sind durchweg beim Paritätischen im Kreis Unna organisiert. Der Paritätische als Dachverband unterstützt und fördert seine Mitgliedsorganisationen durch örtliche Interessenvertretung, fachliche Beratung und Information, organisatorische Hilfen sowie durch gegenseitigen Erfahrungsaustausch. Im Fall der Schulbegleitung hat deshalb der Paritätische im Kreis Unna die Moderation und Koordination des Diskussions- und Meinungsbildungsprozesses zur Neuausrichtung übernommen. Insbesondere geht es dabei um die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Finanzierungsfragen, Qualitätsstandards und Anforderungen zur Aus- und Fortbildung. Der Geschäftsführer der Kreisgruppe Unna des Paritätischen ist gleichzeitig amtierender Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände im Kreis Unna. Es ist verabredet, dass das Thema „Schulbegleitung“ auf der nächsten AG-Klausur Ende September 2014 schwerpunktmäßig behandelt und diskutiert wird. 9 Lösungsvarianten für zukünftige gute Schulbegleitung Sowohl unter Punkt 8.1 als auch unter Punkt 8.2 wurden bereits Lösungsvarianten bzw. Ansätze hierzu beschrieben. Denkbar sind darüber hinaus auch  Vereinbarungen zur Regionalisierung der Zuständigkeiten von Leistungsanbietern aus dem Kreis Unna  Pool-Lösungen unter Einbeziehung einer Zusammenarbeit von Leistungsanbietern  Regelungen für einheitliche Standards der Qualifizierung von Schulbegleitern  zukünftige Ausstattung des unter Punkt 8.1 beschriebenen Pools mit Schulbegleitern anhand eines ermittelten Bedarfsschlüssels (z.B. anhand der Behinderungsbilder oder anhand der Anzahl der Klassen)  Ausschreibung der Dienstleistung „Schulbegleitung“ Zielsetzung sollte hierbei sein, zukünftig sowohl eine qualifizierte Schulbegleitung sicher zu stellen als auch die Aufwendungen für die Kostenträger tragbar zu gestalten. Aus Sicht der Leistungsanbieter wird, wie ein aktuelles Gespräch gezeigt hat, die Höhe der Vergütungssätze als ein vorrangig zu behandelndes Thema gewertet. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Ausführungen unter Punkt 7 hingewiesen.