Daten
Kommune
Kreis Unna
Dateiname
Anlage - Vereinbarung.pdf
Größe
223 kB
Erstellt
07.12.15, 11:22
Aktualisiert
27.01.18, 10:51
Stichworte
Inhalt der Datei
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Vereinbarung
gemäß § 75 SGB XII zwischen
dem Kreis Unna als örtlicher Träger der Sozialhilfe, Friedrich-Ebert-Strasse 17,
59411 Unna,
vertreten durch den Landrat,
und
dem Lebenszentrum Königsborn als Träger der Fachklinik für Kinderneurologie
und Sozialpädiatrie mit Sozialpädiatrischem Zentrum, Zimmerplatz 1, 59425 Unna,
vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Hans-Dieter Hochgräf,
zur
Mitfinanzierung der ambulanten sozial pädiatrischen Behandlung im Sozialpädiat
rischen Zentrum
o
§1
Begriffsbestimmung, gesetzlicher Auftrag
1.
'"
Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) dienen der Untersuchung und Behandlung von Kindern mit Ent
wicklungsstörungen und Behinderungen. Zusammen mit den Praxen niedergelassener (Kinder-)Ärzte
und Therapeuten, den Frühförderstellen und sonstigen Anbietern heilpädagogischer Maßnahmen
'"
und dem öffentlichen Gesundheitsdienst bilden die sozialpädiatrischen Zentren ein bewährtes Sys
tem in der Gesundheitsversorgung von Kindern und Jugendlichen. die einer besonderen Fürsorge
bedürfen.
Sozialpädiatrische Zentren sind nach dem Sinn und Wortlaut des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
-Gesetzliche Krankenversicherung- (SGB V) Einrichtungen der gehobenen Versorgungsstufe und ei
ne besondere Form der ambulanten Krankenbehandlung; sie sind auf komplexe Probleme und diffe
rentialdiagnostische Klärung ausgerichtet.
2. Einerseits haben Kinder gemäß § 43 a SGB V -Gesetzliche Krankenversicherung-I § 26 LV. mit § 30
SGB IX -Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen- Anspruch auf nichtärztliche sozialpädi
atrische Leistungen, insbesondere auf psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistun
gen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine Krank
heit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen individuellen Behandlungsplan aufzustel
len.
Andererseits ist gemäß § 119 Abs. 2 SGB V die Behandlung durch ein SPZ auf diejenigen Kinder
auszurichten, die wegen der Art, Schwere und Dauer ihrer Krankheit oder einer drohenden Krankheit
nicht von geeigneten Ärzten oder in geeigneten Frühförderstellen behandelt werden können. Die
Zentren sollen mit den Ärzten und den Frühfördersteflen eng zusammenarbeiten.
Vereinbarung SPZ Königsbom.doc
§ 2
Finanzierung der Sozialpädiatrischen Zentren
1. Unter Vermittlung des Bundesministeriums für Gesundheit ist zur Umsetzung des § 43 a SGB V am
04.11.1992 zur Aufteilung der Kosten in Sozial pädiatrischen Zentren zwischen den Spitzenverbänden
der Krankenkassen, dem Deutschen Landkreistag, dem Deutschen Städtetag und der Kassenärztli
chen Bundesvereinigung eine Absprache getroffen worden. Diese sieht vor, dass die Kosten für Ärzte
und nichtärztliches Personal mit medizinischer Ausbildung von den Krankenkassen vergütet werden,
während die Kosten des nichtärztlichEm Personals mit pädagogischer Ausbildung von den Sozialhilfe
trägern zu übernehmen sind.
Unter Hinweis auf die zuvor zitierte Absprache hat die Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Kran
kenkassen in Westfalen-Lippe weiterhin eine Mitfinanzierung des nichtärztlichen Personals mit päda
gogischer Ausbildung abgelehnt.
2. Außerdem sieht § 9 der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Be
hinderung bedrohter Kinder (Frühförderverordnung vom 24.06.2003) eine Kostenteilung zwischen
den an den Leistungen des SPZ beteiligten Rehabilitationsträgern vor. Die Aufteilung der Entgelte
kann pauschaliert werden.
§3
Aufgabenspektrum und Arbeitsweise des SPZ Königsborn
1. Das SPZ ist Diagnose- und Therapiezentrum bei komplexen neuropädiatrischen und sozialpädiatri
schen Fragestellungen für chronisch kranke und behinderte Kinder sowie für seelisch-emotional be
lastete Kinder und Jugendliche und für Kinder, die von einer Behinderung bedroht sind.
c.,
2. Im SPZ werden Kinder und Jugendliche mit manifesten und drohenden Entwicklungsstörungen diag
nostiziert und behandelt. Besonderen Stellenwert hat dabei die Berücksichtigung des psychosozialen
Umfeldes der Patienten und ihrer Familien. Die interdisziplinäre Betreuung der Patienten und ihrer
Familien wird sichergestellt durch
• Kinderärzte mit neuropädiatrischem Schwerpunkt,
• Psychologen,
• Physiotherapeuien,
• Ergotherapeuten,
• Sprachtherapeuten,
• Heilpädagogen,
• Sozialarbeit,
• Kinderkrankenschwestern,
• EEG-Assistenten.
3. Das Spektrum der Diagnosen ist entspreChend breit gefäChert: Es reicht von neurologischen Erkran
kungen wie Epilepsien, chronisch entzündlichen ZNS-Erkrankungen, zerebralen Bewegungsstörun
gen, Entwicklungsstörungen über Mehrfachbehinderungen bis zu ausgeprägten Teilleistungsstörun
gen, Schul problemen, Verhaltensstörungen, Störungen der emotionalen und sozialen Entwicklung
und seelischen Störungen, z.B. durch erschwerte Kontextfaktoren, Misshandlung und Missbrauch.
Vereinbarung SPZ Königsborn.doc I Seite 2 von 4
4. Heilpädagogische Leistungen werden therapeutisch bei Kindern jenseits des Frühförderalters, insbe
sondere Schulkinder mit emotionalen und seelischen Störungen und mit behandlungsbedürftigen
Verhaltensstörungen erbracht.
Leistungen im einzelnen:
• Heilpädagogische Gruppen und Einzeltherapien bei Teilleistungsschwächen, emotionalen Stö
rungen und Störungen der Sozialisation,
•
Gruppentherapien b ei Interaktions- und Kommunikationsstörungen,
•
•
Gruppentherapien zur Stärkung der sozialen Kompetenzen,
Beratung der Familien und Vermittlung in externe therapeutische Netze,
•
•
Kontaktaufnahme zu Kindergärten und Schulen,
•
Beratung im Rahmen der Beantragung von Schwerbehindertenausweisen, von Eingliederungshil
Beratung und Vermittlung hinsichtlich Hilfen zur Erziehung,
fe, von familienentlastenden Diensten, von Kuren,
•
Vermittlung von Kontakten im Rahmen von Selbsthilfegruppen,
•
Netzwerkarbeit mit ausgewählten Institutionen,
•
Koordination der Hilfeangebote.
Heilpädagogik und Sozialer Dienst stellen unabtrennbare Bestandteile des multiprofessionellen Diagnos
tik- und Therapieangebotes im SPZ dar.
§4
Mitfinanzierung durch den Kreis Unna
1. Das SPZ an der Fachklinik für Kinderneurologie und Sozial pädiatrie Königsborn nimmt aufgrund sei
nes besonderen und gesetzlich fixierten Versorgungsauftrages eine besondere Stellung im kreisweit
<..
'"
bestehenden Netz der Versorgung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder und Jugendli
eher dar und wird überwiegend von Kindern und Jugendlichen des Kreises Unna frequentiert.
2. Die Bedeutung der Arbeit des SPZ als spezielle Einrichtung im Kreis Unna für entwicklungsgestörte,
behinderte bzw. von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche wird seitens des Kreises Unna
anerkannt.
3. Unter der Voraussetzung, dass das SPZ auch in der Zukunft eine bedarforientierte Versorgung be
hinderter und von Behinderung bedrohter Kinder und Jugendlicher aus dem Kreis Unna sicherstellt
und eine kooperative Zusammenarbeit mit Frühförderstellen, Privatanbietern heilpädagogischer
Maßnahmen, niedergelassenen Ärzten, dem Fachbereich Gesundheit und Verbraucherschutz und
dem Fachbereich Arbeit und Soziales des Kreises Unna gewährleistet, beteiligt sich der Kreis Unna
-unabhängig von Verfahrensregelungen und Vorgehensweisen hinsichtlich anderer gleichartiger Ein
richtungen außerhalb des Kreisgebietes- an den Kosten dieser sozialpädiatrischen Einrichtung.
4. Der Kreis Unna erklärt sich zur Sicherung der Einrichtung und in Anlehnung an die Regelungen des §
54 Abs. 2 SGB XII -Sozialhilfe- in Verbindung mit § 30 SGB IX -Rehabilitation und Teilhabe behinder
ter Menschen- bereit, die im Bereich der Heilpädagogik und hinsichtlich der Sozialarbeit entstehen
den Personalkosten für 1,25 Stellen Heilpädagogik und 0,5 Stellen Sozialer Dienst jährlich mit pau
schal 65.000,-- € mitzufinanzieren.
Vereinbarung SPZ Königsbom.doc I Seite 3 von 4
.
,
5. Die Jahreszuwendung wird in vierteljährlichen Raten jeweils zum 15.3., 15.6., 15.09. und 15.12. ei
nes jeden Jahres durch den Kreis Unna ausgezahlt.
§5
Dokumentation
Das SPZ verpflichtet sich, die Arbeit in angemessener Weise zu dokumentieren und gegenüber dem
Kreis Unna jährlich über die Entwicklung der Tätigkeiten und die Entwicklung der Fallzahlen bis zum
30.04. eines jeden Jahres zu berichten. Der jeweilige Bericht wird dem Ausschuss für Arbeit, Soziales
und Familie zur Kenntnis gegeben.
§6
Inkrafttreten und Laufzeit
1. Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 30.06.2010.
2. Landesweit geltende Neuregelungen zur Finanzierung sozialpädiatrischer Zentren durch gesetzgebe
rische Initiative bzw. aufgrund von speziellen Vereinbarung zwischen allen beteiligten Kostenträgern
führen automatisch zu sofortigen Außerkraftsetzung dieser Vereinbarung.
3. Die Vertrags partner haben die Verpflichtung, sich über Änderungen bei der Finanzierung sozialpädi
atrischer Zentren gegenseitig zu unterrichten.
Unna,den
Für den Kreis Unna
Makiolla
Landrat
Dezernentin für Soziales und Kultur
Hochgrä
Dr. med. K. Hameister
~
Lebenszentrums
Chefärztin
Königsborn
Vereinbarung SPZ Königsbom.doc I Seite 4 von 4