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Anlage - Vereinbarung.pdf

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Daten

Kommune
Kreis Unna
Dateiname
Anlage - Vereinbarung.pdf
Größe
223 kB
Erstellt
07.12.15, 11:22
Aktualisiert
27.01.18, 10:51

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Inhalt der Datei

·, K~,~fr·) ~ Vereinbarung gemäß § 75 SGB XII zwischen dem Kreis Unna als örtlicher Träger der Sozialhilfe, Friedrich-Ebert-Strasse 17, 59411 Unna, vertreten durch den Landrat, und dem Lebenszentrum Königsborn als Träger der Fachklinik für Kinderneurologie und Sozialpädiatrie mit Sozialpädiatrischem Zentrum, Zimmerplatz 1, 59425 Unna, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Hans-Dieter Hochgräf, zur Mitfinanzierung der ambulanten sozial pädiatrischen Behandlung im Sozialpädiat­ rischen Zentrum o §1 Begriffsbestimmung, gesetzlicher Auftrag 1. '" Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) dienen der Untersuchung und Behandlung von Kindern mit Ent­ wicklungsstörungen und Behinderungen. Zusammen mit den Praxen niedergelassener (Kinder-)Ärzte und Therapeuten, den Frühförderstellen und sonstigen Anbietern heilpädagogischer Maßnahmen '" und dem öffentlichen Gesundheitsdienst bilden die sozialpädiatrischen Zentren ein bewährtes Sys­ tem in der Gesundheitsversorgung von Kindern und Jugendlichen. die einer besonderen Fürsorge bedürfen. Sozialpädiatrische Zentren sind nach dem Sinn und Wortlaut des Fünften Buches Sozialgesetzbuch -Gesetzliche Krankenversicherung- (SGB V) Einrichtungen der gehobenen Versorgungsstufe und ei­ ne besondere Form der ambulanten Krankenbehandlung; sie sind auf komplexe Probleme und diffe­ rentialdiagnostische Klärung ausgerichtet. 2. Einerseits haben Kinder gemäß § 43 a SGB V -Gesetzliche Krankenversicherung-I § 26 LV. mit § 30 SGB IX -Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen- Anspruch auf nichtärztliche sozialpädi­ atrische Leistungen, insbesondere auf psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistun­ gen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine Krank­ heit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen individuellen Behandlungsplan aufzustel­ len. Andererseits ist gemäß § 119 Abs. 2 SGB V die Behandlung durch ein SPZ auf diejenigen Kinder auszurichten, die wegen der Art, Schwere und Dauer ihrer Krankheit oder einer drohenden Krankheit nicht von geeigneten Ärzten oder in geeigneten Frühförderstellen behandelt werden können. Die Zentren sollen mit den Ärzten und den Frühfördersteflen eng zusammenarbeiten. Vereinbarung SPZ Königsbom.doc § 2 Finanzierung der Sozialpädiatrischen Zentren 1. Unter Vermittlung des Bundesministeriums für Gesundheit ist zur Umsetzung des § 43 a SGB V am 04.11.1992 zur Aufteilung der Kosten in Sozial pädiatrischen Zentren zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen, dem Deutschen Landkreistag, dem Deutschen Städtetag und der Kassenärztli­ chen Bundesvereinigung eine Absprache getroffen worden. Diese sieht vor, dass die Kosten für Ärzte und nichtärztliches Personal mit medizinischer Ausbildung von den Krankenkassen vergütet werden, während die Kosten des nichtärztlichEm Personals mit pädagogischer Ausbildung von den Sozialhilfe­ trägern zu übernehmen sind. Unter Hinweis auf die zuvor zitierte Absprache hat die Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Kran­ kenkassen in Westfalen-Lippe weiterhin eine Mitfinanzierung des nichtärztlichen Personals mit päda­ gogischer Ausbildung abgelehnt. 2. Außerdem sieht § 9 der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Be­ hinderung bedrohter Kinder (Frühförderverordnung vom 24.06.2003) eine Kostenteilung zwischen den an den Leistungen des SPZ beteiligten Rehabilitationsträgern vor. Die Aufteilung der Entgelte kann pauschaliert werden. §3 Aufgabenspektrum und Arbeitsweise des SPZ Königsborn 1. Das SPZ ist Diagnose- und Therapiezentrum bei komplexen neuropädiatrischen und sozialpädiatri­ schen Fragestellungen für chronisch kranke und behinderte Kinder sowie für seelisch-emotional be­ lastete Kinder und Jugendliche und für Kinder, die von einer Behinderung bedroht sind. c., 2. Im SPZ werden Kinder und Jugendliche mit manifesten und drohenden Entwicklungsstörungen diag­ nostiziert und behandelt. Besonderen Stellenwert hat dabei die Berücksichtigung des psychosozialen Umfeldes der Patienten und ihrer Familien. Die interdisziplinäre Betreuung der Patienten und ihrer Familien wird sichergestellt durch • Kinderärzte mit neuropädiatrischem Schwerpunkt, • Psychologen, • Physiotherapeuien, • Ergotherapeuten, • Sprachtherapeuten, • Heilpädagogen, • Sozialarbeit, • Kinderkrankenschwestern, • EEG-Assistenten. 3. Das Spektrum der Diagnosen ist entspreChend breit gefäChert: Es reicht von neurologischen Erkran­ kungen wie Epilepsien, chronisch entzündlichen ZNS-Erkrankungen, zerebralen Bewegungsstörun­ gen, Entwicklungsstörungen über Mehrfachbehinderungen bis zu ausgeprägten Teilleistungsstörun­ gen, Schul problemen, Verhaltensstörungen, Störungen der emotionalen und sozialen Entwicklung und seelischen Störungen, z.B. durch erschwerte Kontextfaktoren, Misshandlung und Missbrauch. Vereinbarung SPZ Königsborn.doc I Seite 2 von 4 4. Heilpädagogische Leistungen werden therapeutisch bei Kindern jenseits des Frühförderalters, insbe­ sondere Schulkinder mit emotionalen und seelischen Störungen und mit behandlungsbedürftigen Verhaltensstörungen erbracht. Leistungen im einzelnen: • Heilpädagogische Gruppen und Einzeltherapien bei Teilleistungsschwächen, emotionalen Stö­ rungen und Störungen der Sozialisation, • Gruppentherapien b ei Interaktions- und Kommunikationsstörungen, • • Gruppentherapien zur Stärkung der sozialen Kompetenzen, Beratung der Familien und Vermittlung in externe therapeutische Netze, • • Kontaktaufnahme zu Kindergärten und Schulen, • Beratung im Rahmen der Beantragung von Schwerbehindertenausweisen, von Eingliederungshil­ Beratung und Vermittlung hinsichtlich Hilfen zur Erziehung, fe, von familienentlastenden Diensten, von Kuren, • Vermittlung von Kontakten im Rahmen von Selbsthilfegruppen, • Netzwerkarbeit mit ausgewählten Institutionen, • Koordination der Hilfeangebote. Heilpädagogik und Sozialer Dienst stellen unabtrennbare Bestandteile des multiprofessionellen Diagnos­ tik- und Therapieangebotes im SPZ dar. §4 Mitfinanzierung durch den Kreis Unna 1. Das SPZ an der Fachklinik für Kinderneurologie und Sozial pädiatrie Königsborn nimmt aufgrund sei­ nes besonderen und gesetzlich fixierten Versorgungsauftrages eine besondere Stellung im kreisweit <.. '" bestehenden Netz der Versorgung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder und Jugendli­ eher dar und wird überwiegend von Kindern und Jugendlichen des Kreises Unna frequentiert. 2. Die Bedeutung der Arbeit des SPZ als spezielle Einrichtung im Kreis Unna für entwicklungsgestörte, behinderte bzw. von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche wird seitens des Kreises Unna anerkannt. 3. Unter der Voraussetzung, dass das SPZ auch in der Zukunft eine bedarforientierte Versorgung be­ hinderter und von Behinderung bedrohter Kinder und Jugendlicher aus dem Kreis Unna sicherstellt und eine kooperative Zusammenarbeit mit Frühförderstellen, Privatanbietern heilpädagogischer Maßnahmen, niedergelassenen Ärzten, dem Fachbereich Gesundheit und Verbraucherschutz und dem Fachbereich Arbeit und Soziales des Kreises Unna gewährleistet, beteiligt sich der Kreis Unna -unabhängig von Verfahrensregelungen und Vorgehensweisen hinsichtlich anderer gleichartiger Ein­ richtungen außerhalb des Kreisgebietes- an den Kosten dieser sozialpädiatrischen Einrichtung. 4. Der Kreis Unna erklärt sich zur Sicherung der Einrichtung und in Anlehnung an die Regelungen des § 54 Abs. 2 SGB XII -Sozialhilfe- in Verbindung mit § 30 SGB IX -Rehabilitation und Teilhabe behinder­ ter Menschen- bereit, die im Bereich der Heilpädagogik und hinsichtlich der Sozialarbeit entstehen­ den Personalkosten für 1,25 Stellen Heilpädagogik und 0,5 Stellen Sozialer Dienst jährlich mit pau­ schal 65.000,-- € mitzufinanzieren. Vereinbarung SPZ Königsbom.doc I Seite 3 von 4 . , 5. Die Jahreszuwendung wird in vierteljährlichen Raten jeweils zum 15.3., 15.6., 15.09. und 15.12. ei­ nes jeden Jahres durch den Kreis Unna ausgezahlt. §5 Dokumentation Das SPZ verpflichtet sich, die Arbeit in angemessener Weise zu dokumentieren und gegenüber dem Kreis Unna jährlich über die Entwicklung der Tätigkeiten und die Entwicklung der Fallzahlen bis zum 30.04. eines jeden Jahres zu berichten. Der jeweilige Bericht wird dem Ausschuss für Arbeit, Soziales und Familie zur Kenntnis gegeben. §6 Inkrafttreten und Laufzeit 1. Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 30.06.2010. 2. Landesweit geltende Neuregelungen zur Finanzierung sozialpädiatrischer Zentren durch gesetzgebe­ rische Initiative bzw. aufgrund von speziellen Vereinbarung zwischen allen beteiligten Kostenträgern führen automatisch zu sofortigen Außerkraftsetzung dieser Vereinbarung. 3. Die Vertrags partner haben die Verpflichtung, sich über Änderungen bei der Finanzierung sozialpädi­ atrischer Zentren gegenseitig zu unterrichten. Unna,den Für den Kreis Unna Makiolla Landrat Dezernentin für Soziales und Kultur Hochgrä Dr. med. K. Hameister ~ Lebenszentrums Chefärztin Königsborn Vereinbarung SPZ Königsbom.doc I Seite 4 von 4