Daten
Kommune
Unna
Dateiname
033-14-Anlage 4-Begründung.pdf
Größe
37 kB
Erstellt
07.12.15, 11:45
Aktualisiert
27.01.18, 09:40
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ANLAGE 4
Begründung
gem. § 9 Abs. 8 BauGB
zum
Bebauungsplan Unna Nr. 30 „Heidestraße“
3. Änderung im vereinfachten Verfahren
Kreisstadt Unna
Stand: August 2014
Satzung 08/14
I2
Begründung zum BP UN 30 “Heidestraße“, 3. Änderung
Begründung zum BP UN 30 “Heidestraße“, 3. Änderung
Satzung 08/14
Inhalt
1.
1.1
1.2
1.3
Allgemeines
Planungsanlass
Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
4
4
5
5
2.
2.1
2.2
2.3
Rahmenbedingungen für den Bebauungsplan
Lage im Stadtgebiet, heutige Nutzung
Geländeverhältnisse, Bodenbeschaffenheit
Derzeitige planungsrechtliche Festsetzungen
5
5
5
6
3.
3.1
3.2
3.3
Inhalt des Bebauungsplans
Art der baulichen Nutzung
Überbaubare Grundstücksfläche, Bauweise
Verkehrliche Anbindung, Fahrrechte, Brandschutz
6
8
9
9
4.
Umweltbelange
9
5.
5.1
5.2
5.3
5.4
Auswirkungen auf öffentliche Belange
Ver- und Entsorgung
Denkmalschutz und Denkmalpflege
Bombenabwurfgebiet
Altlastenverdachtsflächen
10
10
11
11
11
6.
Auswirkungen auf private Belange
12
7.
Änderung nach der öffentlichen Auslegung
12
3|
Satzung 08/14
1.
Allgemeines
1.1
Planungsanlass
Begründung zum BP UN 30 “Heidestraße“, 3. Änderung
Die im Änderungsbereich befindlichen Grabelandflächen an der Dorotheenstraße, Flurstücke 247 und 423, Flur 39, sind in städtischen Besitz und werden an
Privatpersonen verpachtet. Den Pachtverträgen liegt ein Parzellierungsplan zu
Grunde, auf dem Standort und Größe von möglichen Aufbauten verzeichnet sind.
Die Größe eines Abstellraums für Gartengeräte beträgt 3 x 4 m (s. Anlage 1).
Solche Bauten sind auch im Sinne der Landesbauordnung genehmigungsfrei zu
errichten (bis zu 30 m³).
In der Vergangenheit wurden bislang keine Bauanträge von den Pächtern gestellt. Es wurde festgestellt, dass im Laufe der Jahre erheblich größere Gebäude
durch die Pächter errichtet wurden. Auch wurden an vielen Stellen die notwendigen Grenzabstände nicht eingehalten, so dass baurechtswidrige Zustände herrschen. Des Weiteren wurde ein Vereinsheim errichtet, das die Zufahrt der Feuerwehr von der Dorotheenstraße aus stark behindert und auch die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an ein solches Gebäude nicht erfüllt.
Der rechtskräftige Bebauungsplan für diesen Bereich setzt lediglich Grünfläche
fest. Bei dem derzeitigen planungsrechtlichen Stand müssten alle entstandenen
Lauben entfernt werden. Das vorhandene Grabeland soll daher zu einer öffentlichen Kleingartenanlage aufgewertet bzw. entwickelt werden. Nach dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) wären dann Aufbauten bis zu einer maximalen
Größe von 24 m2 zulässig. Dennoch müsste auch in diesem Fall ein erheblicher
Teil der Gebäude rückgebaut werden. Im Planverfahren wären darüber hinaus
noch die Erschließung (insbesondere die Entwässerung) und der Brandschutz
(Feuerwehrzufahrten) zentrale Problempunkte, die zu klären sind.
Das BKleingG bestimmt unter § 1 den Begriff des Kleingartens:
(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der
- dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung,
insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf,
und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und
- in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).
(2) Kein Kleingarten ist ein Garten, der zwar die Voraussetzungen des Absatzes
1 erfüllt, aber vom Eigentümer oder einem seiner Haushaltsangehörigen genutzt
wird (Eigentümergarten);
Es wurde festgestellt, dass sich ähnlich wie in anderen „Kleingartenbereichen“
der bauliche Bestand in den letzten Jahren erheblich vergrößert hat. Aufgrund
der nicht genehmigten Bautätigkeit ist ein Handlungsbedarf gegeben. Dieser
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Begründung zum BP UN 30 “Heidestraße“, 3. Änderung
Satzung 08/14
ergibt sich aber auch aus brandschutztechnischer Sicht, da im Geltungsbereich
bis vor kurzem keine ausreichenden Möglichkeiten für die Feuerwehr bestanden,
die Lauben im Notfall anzufahren. Diese Probleme wurden im Änderungsbereich
aber bereits durch vorgezogene Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der Interessenvertretung der Pächter gelöst. Dennoch ist es aber notwendig, diese Maßnahmen auch planungsrechtlich abzusichern.
1.2
Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst sämtliche Grabelandparzellen einschließlich der gemeinschaftlichen Zuwegungen.
Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 274 und 423, der Flur 39, Gemarkung
Unna.
1.3
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der neu aufgestellte Flächennutzungsplan der Stadt Unna in der Fassung von
2004 stellt den Bereich als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sonstige Gärten“ dar. Da die Festsetzung der 3. Änderung nämlich Dauerkleingärten der Darstellung nicht entgegenstehen, ist die Bebauungsplanänderung aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und an die Ziele der Raumordnung angepasst.
2.
Rahmenbedingungen für den Bebauungsplan
2.1
Lage im Stadtgebiet, heutige Nutzung
Das Plangebiet befindet sich im Ortsteil Königsborn östlich der Dorotheenstraße.
Im Osten schirmt ein Lärmschutzwall das Gelände von dem benachbarten Gewerbegebiet ab. Der Änderungsbereich wird kleingärtnerisch genutzt. Die Zufahrten erfolgen von der Dorotheenstraße aus.
2.2
Geländeverhältnisse, Bodenbeschaffenheit
Das Plangebiet stellt sich als weitgehend ebene Fläche mit wenig Gefälle dar.
Zur grundsätzlichen Bodenbeschaffenheit und zum Grundwasserstand wurden
im Rahmen einer Kurzdarstellung zur Regenwasserbewirtschaftung (KaiserIngenieure, Dortmund, 2011) Aussagen getroffen: „Die Analyse der Bodenkarte zeigt,
dass der Boden im Bereich des Untersuchungsgebiets wegen der geringen Wasserdurchlässigkeit und dem geringen Grundwasserstand staunässegefährdet und
pseudovergleyt ist. Die Pseudogley-Böden bestehen erfahrungsgemäß aus lehmigem Schluff bzw. tonigem Lehm, die im Regelfall die Durchlässigkeit des Bodens negativ beeinflussen.“
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Satzung 08/14
Begründung zum BP UN 30 “Heidestraße“, 3. Änderung
In der Grünfläche im östlichen Bereich wurden Schurfversickerungen und
Schlitzsondierungen durchgeführt. „Ab einer Tiefenlage von ca. 90 cm wurden
lehmige bzw. tonige und staunässe-beeinflusste (pseudogley) Böden angetroffen. Im lehmig tonigen Boden zwischen ca. 160 cm bis ca. 190 cm waren stellenweise deutliche Redoxmerkmale (helle Rostflecken, gaufleckige Marmorierung) zu sehen, was auf temporären Staunässeeinfluss schließen lässt.
Die durchgeführten Versickerungsversuche ergaben einen Durchlässigkeitsbeiwert von kf = 5,6 x 10-6 m/s und damit eine schlechte Versickerungsfähigkeit.
Laut Aussage der Grabeland-Pächter ergeben sich bei Starkregenereignissen
regelmäßig starke Vernässungsprobleme auf ihren Grabelandparzellen.
2.3
Derzeitige planungsrechtliche Festsetzungen
Für das Grundstück besteht bereits der rechtskräftige Bebauungsplan UN 30
„Heidestraße“, der für den überplanten Bereich private Grünfläche festsetzt.
Der Bebauungsplan ist für die Grabelandflächen aufgrund des oben beschriebenen Handlungsbedarfs zu ändern.
3.
Inhalt des Bebauungsplans
Die Gespräche mit den Pächtern und Aktenrecherchen haben ergeben, dass im
Änderungsbereich auf den Grabelandflächen nur geringe bauliche Anlagen als
Abstellräume, nicht Lauben, bis zu 12 m² vorgesehen waren.
Die Pächter der Parzellen sind offensichtlich davon ausgegangen, dass die Anlage insgesamt als Kleingarten genehmigt war bzw. die unterschiedlichen Definitionen von Grabeland und Kleingärten waren unklar.
Alle An- bzw. Umbauten des ursprünglichen Abstellraumes wurden dementsprechend ohne die notwendigen Baugenehmigungen durchgeführt. Insofern bestand
also nie eine nach BKleingG idealtypische Kleingartenanlage. Das Grabeland
verfügt über einen Wasseranschluss aber keine Entsorgungsleitungen bzw. Entwässerungsleitungen. Mag eine gelegentliche Übernachtung und eine Waschgelegenheit noch nicht mit einer kleingärtnerischen Nutzung (in einem festgesetzten
Kleingarten) in Widerspruch stehen, so sollen die Lauben jedenfalls nicht eine
Größe und Ausstattung aufweisen, die zu einer regelmäßigen Wohnnutzung einladen.
Der Bebauungsplan setzt daher für die Zukunft entsprechend den Vorgaben des
Bundeskleingartengesetzes eine Obergrenze von 24 qm für eine Laube fest. Ein
Teil der jetzt vorhandenen baulichen Anlagen fällt unter diese Grenze - viele Gartengebäude wurden aber sowohl über 12 m² als auch nochmals über 24 m² erweitert oder es wurde gar ein weiterer Raum an die zulässigen Gebäude angefügt. Durch die nach BKleingG zulässigen 24 m² wird den Pächtern der Erhalt ihrer Lauben (ganz oder teilweise) und eines Teils ihrer getätigten Investitionen
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Begründung zum BP UN 30 “Heidestraße“, 3. Änderung
Satzung 08/14
ermöglicht. Die Gebäude müssen aber darüber hinaus auch den bauordnerischen Anforderungen genügen. Diese Regelung wird sicherstellen, dass Charakter und Eigenart der Kleingartenanlage teilweise erhalten bleiben, die Anlage sich
aber mittelfristig zu einer Kleingartenanlage gem. BKleingG entwickelt. Einige
Pächter werden aber ihre baulichen Anlagen erheblich zurückbauen müssen, da
sie nicht mehr mit der kleingärtnerischen Nutzung vereinbar sind, weil sie Grundflächen von bis zu 80 qm und mehr aufweisen und bereits den Charakter von
kleinen Wochenendhäusern annehmen. Auf diese Pächter im Geltungsbereich
wird die Kreisstadt Unna zugehen.
Neben der Größe der baulichen Anlagen ist auch deren Ausstattung zu regeln.
Um dem Dauerwohnen entgegen zu wirken, sollen daher weiterhin ortsfeste
Heizvorrichtungen (Kamin, Schornstein, Feuerstätten) sowie komplett eingerichtete Bäder mit Duschen und Wannen ausgeschlossen werden (vgl. textl. Festsetzung Nr. 3). Analog zum BKleingG § 3 (2) wird die Festsetzung übernommen,
dass die Lauben nur in einfacher Ausführung zu errichten sind (d. h. mit einfachen Baumaterialien und ohne Wärmedämmung), was für den dienenden Zweck
der Anlagen wie z. B. der Unterbringung von Geräten für die Gartenbearbeitung
und Gartenerzeugnissen ausreichend ist.
Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, den rechtskräftigen Bebauungsplan UN
30 so anzupassen, dass der Brandschutz und die bauordnungsrechtlichen Anforderungen sichergestellt werden können und die Nutzung als Kleingartenanlage erhalten bleibt bzw. das bisherige Grabeland zu einer Dauerkleingartenanlage
gem. BKleingG entwickelt wird. Neben der Sicherung der Wege und der Aufstellflächen für die Feuerwehr sind auch der Ausschluss von Bädern und Feuerstätten erforderlich, damit die vorhandene Anlage den Charakter einer Kleingartenanlage erreichen kann bzw. erhöhte Anforderungen an Lärmschutz, Erschließung
und Sicherheit nicht gestellt werden müssen.
Bei der Aufstellung des Bebauungsplans UN 30 „Heidestraße“ wurde die private
Grünfläche (auf der heute das Grabeland liegt) als Abstandsfläche zwischen dem
östlichen Gewerbe- und Industriegebiet sowie den westlich gelegenen Wohngebieten an der Dorotheenstraße vorgesehen. Im Rahmen der Bauleitplanung für
das etwas weiter südlich liegende Neubaugebiet ‚Dorotheenhof’ hat die Stadt
Unna 2005 das Sachverständigenbüro Uppenkamp & Partner mit der Erstellung
eines Schallgutachtens beauftragt. Ziel der Untersuchung war die Ermittlung der
Gewerbelärmimmissionen durch die angrenzenden Gewerbebetriebe der Zechenstraße/Schmelzerstraße und der Formerstraße. Die Untersuchung hat eine
erhebliche Überschreitung der Orientierungswerte für Reine Wohngebiete gemäß
DIN 18005 insbesondere bezüglich der Nachtwerte ergeben, die durch die Geräuscheinwirkung des Logistikzentrums hervorgerufen werden. Zur Vermeidung
von Konflikten zwischen bestehendem Gewerbegebiet und der geplanten Wohnbebauung wurden Vorschläge zum passiven Schallschutz unterbreitet. Ferner
war ein räumlicher Abstand der geplanten Bebauung zu den Gewerbebetrieben
an der Schmelzerstraße erforderlich.
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Satzung 08/14
Begründung zum BP UN 30 “Heidestraße“, 3. Änderung
Für diese im Rahmen der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 30 geplante
Kleingartenanlage bedeutet das in Analogie zu den Ergebnissen des og. Gutachtens, vor allem da sich an der Ausgangssituation und den Annahmen keine Änderungen ergeben haben, dass eine Wohnnutzung auch im Hinblick auf den vorsorgenden Gesundheitsschutz nicht angestrebt werden sollte und auch nicht zulässig wäre.
Das Plangebiet liegt in direkter Nachbarschaft zu einer bestehenden Hochspannungsfreileitung (110 KV). Die hierfür maßgeblichen Vorschriften geben Schutzabstände vor, die aus Gründen des vorsorgenden Gesundheitsschutzes einzuhalten sind. Eine Unterbauung von Hochspannungsleitungen mit Gebäuden, die
zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, ist generell nicht möglich ergibt sich aber auch nicht durch diese Planung, die der
Umwandlung des Bestandes in eine Anlage gemäß Bundeskleingartengesetz
dient. Die maßgeblichen Vorschriften zur Thematik sind:
a) Verordnung über elektromagnetische Felder; 26. BlmSchV vom 14. August
2013 (BGBI. I S. 3266):
b) Abstandserlass des Landes NRW für die Bauleitplanung (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-3
8804.25.1 v. 6.6.2007):
Punkt 2.5 in Verbindung mit Anhang 4:
Schutzabstände bei Hochspannungsfreileitungen für:
380 kV / 50 Hz
40 m
220 kV / 50 Hz
20 m
110 kV / 50 Hz
10 m
110 kV / 16 2/3 Hz
5m
c) Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder
(RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V - 5 - 8828 (V Nr. 3/04) –vom 9.11.2004): Definition des "Einwirkungsbereiches" von Anlagen, Punkt 3.1.: Abstände gelten jeweils vom ruhenden
äußeren Leiter an.
Die Entfernung der am östlichen Rand der Kleingartenanlage festgesetzten
überbaubaren Flächen zum ruhenden äußersten Leiter betragen ca. 15 m und
halten damit die og. Werte ein.
3.1
Art der baulichen Nutzung
Entsprechend der Zielvorstellung des Flächennutzungsplans, der den Planbereich als Grünfläche darstellt, wird das Plangebiet gemäß § 9 (1) Nr. 15 BauGB
als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung “Dauerkleingärten“ festgesetzt, da sich hier eine Anlage nach dem BKleingG entwickeln soll.
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Begründung zum BP UN 30 “Heidestraße“, 3. Änderung
3.2
Satzung 08/14
Überbaubare Grundstücksfläche, Bauweise
Überbaubare Grundstücksflächen werden in restriktiver Form im Geltungsbereich
festgesetzt. Hier ist es Ziel der Festsetzung, durch die überbaubaren Flächen
den Bestand der Lauben zu erfassen und dort, wo sich das Gros der baulichen
Anlagen befindet auch zukünftig zuzulassen.
Die Festsetzung einer offenen Bauweise (s. textl. Festsetzung Nr. 4) ergänzt die
festgesetzten überbaubaren Flächen. Die Höhenfestsetzung von maximal 3 m für
die baulichen Anlagen soll verhindern, dass diese den Charakter von Wochenendhäusern annehmen.
3.3
Verkehrliche Anbindung, Fahrrechte, Brandschutz
Die Anbindung des Plangebiets an das übergeordnete Straßennetz erfolgt über
die Dorotheenstraße. Dabei wird die notwendige Erschließungsfläche als öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Erschließungsweg festgesetzt.
Der Erschließungsweg wurde bereits im Vorfeld so umgestaltet, dass er die Anforderungen einer Feuerwehrzufahrt erfüllt. Die erforderlichen Bewegungsflächen
und Aufstellflächen für die Feuerwehr werden entsprechend ausgewiesen.
4.
Umweltbelange
Da es sich um die Änderung eines Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren
handelt und die Grundzüge der Planung nicht geändert werden, ist im Sinne von
§ 13 (3) BauGB keine Umweltprüfung durchzuführen. Durch die Festsetzungen
des Bebauungsplans werden keine baulichen Maßnahmen ermöglicht, die einen
zusätzlichen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen würden. Ein ökologischer
Ausgleich ist nicht erforderlich.
Das Plangebiet umfasst einen teilweise bereits bebauten Bereich im Ortsteil Königsborn der Kreisstadt Unna. Es handelt sich um eine Grabelandfläche, die sich
im Laufe der Jahre zu einer Kleingartenanlage entwickelt hat. An der grundsätzlichen Art der Nutzungen Kleingärten mit einer baulichen Nutzung in Form einer
Laube werden sich keine Änderungen ergeben. Die Lauben werden zukünftig an
die Anforderungen des Bundeskleingartengesetzes angepasst werden, d.h. die
bauliche Nutzung wird in ihrer Intensität abnehmen. Die vorhandenen Grünstrukturen werden sich im Rahmen der Bewirtschaftung der Parzellen verändern, dies
wird aber zu keinen relevanten naturschutzrechtlichen oder artenschutzrechtlichen Eingriffen bzw. Eingriffen in das Landschaftsbild führen.
Naturschutzfachliche Eingriffe, die aufgrund des Bebauungsplans zu erwarten
sind, gelten somit im Sinne der Eingriffsregelung als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Ein naturschutzfachlicher Eingriffsausgleich ist
somit nicht erforderlich, eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung wird nicht vorgenommen.
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Satzung 08/14
Begründung zum BP UN 30 “Heidestraße“, 3. Änderung
Entsprechend den Vorschriften des vereinfachten Verfahrens gem. § 13 Abs. 2
BauGB i.V.m. gem. § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach
§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB
abgesehen.
Artenschutzrechtliche Prüfung
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP) im Rahmen
von Planungsverfahren oder bei der Zulassung von Vorhaben ergibt sich gemäß
der Verwaltungsvorschrift Artenschutz (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010) aus den unmittelbar geltenden Regelungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. §§ 44 Abs. 5
und 6 und 45 Abs. 7 BNatSchG. Damit sind die entsprechenden Artenschutzbestimmungen der FFH-RL (Art. 12, 13 und 16 FFH-RL) und der V-RL (Art. 5, 9 und
13 V-RL) in nationales Recht umgesetzt worden. Bei Zuwiderhandlungen gegen
die Artenschutzbestimmungen sind §§ 69ff BNatSchG zu beachten.
Bei der Artenschutzprüfung handelt es sich um eine eigenständige Prüfung, die
nicht durch andere Prüfverfahren ersetzt werden kann.
In diesem Fall sind aber keine Auswirkungen auf die europäisch geschützten
FFH-Anhang-IV-Arten und die europäischen Vogelarten zu befürchten, deshalb
kann von einer vollständigen Artenschutzprüfung abgesehen werden. Zudem
handelt es sich bei der vorliegenden Planung um eine planungsrechtliche Überarbeitung eines überwiegend bebauten bzw. intensiv als Kleingarten genutzten
Bereichs, d. h. an der Art und Intensität der Nutzungen ergeben sich keine wesentlichen Änderungen.
Klimaschutz
Im Geltungsbereich ist heute bereits eine kleingartenähnliche Nutzungsstruktur
vorhanden, die durch diese Planung in eine Kleingartenanlage gem. Bundeskleingartengesetz überführt wird. Es ergeben sich keine nachteiligen Auswirkungen auf das Klima, die Versiegelung/Überbauung wird durch diese Umwandlung
mittelfristig abnehmen und kann damit kleinklimatisch zu einer geringfügigen
Verbesserung führen.
5.
Auswirkungen auf öffentliche Belange
5.1
Ver- und Entsorgung
Öffentliche Ver- oder Entsorgungsanlagen sind für die Kleingartennutzung als
nicht erforderlich. Eine Erweiterung der öffentlichen Infrastrukturen ist ebenso
nicht notwendig.
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Begründung zum BP UN 30 “Heidestraße“, 3. Änderung
5.2
Satzung 08/14
Denkmalschutz und Denkmalpflege
Im Planbereich bzw. in seiner Nachbarschaft sind, soweit bekannt, weder Denkmäler in der Denkmalliste eingetragen noch denkmalwerte Gebäude vorhanden.
Aus bodendenkmalpflegerischer Sicht wird der nachfolgende Hinweis in den Planentwurf aufgenommen:
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d. h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und
Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist
der Stadt Unna als Unterer Denkmalbehörde (Tel.: 02303/103-613) und/oder
dem LWL – Archäologie für Westfalen, Amt für Bodendenkmalpflege, Olpe (Tel.:
02761/9375-0 und Fax: 02761/9375-20), unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstelle mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten
(§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW), falls dies nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche
Erforschung bis zu 6 Monaten in Besitz zu nehmen (§ 16 (4) DSchG NW).
5.3
Bombenabwurfgebiet
Der größte Teil des Plangebiets liegt nicht in einem möglichen Bombenabwurfgebiet aus dem zweiten Weltkrieg. Lediglich die schmale bestehende Zufahrt
liegt im Bereich einer „mittleren“ Bombardierung. Hier empfiehlt der Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe:
Sondieren der zu bebauenden Flächen und Baugruben und die Anwendung der
Anlage 1 zur Technischen Verwaltungsvorschrift für die Kampfmittelbeseitigung
NRW.
Die empfohlenen Maßnahmen kommen nur bei Bodeneingriffen zum Tragen.
Diese Informationen werden an den Kleingartenverein weitergegeben.
5.4
Altlastenverdachtsflächen
Im Änderungsbereich sind keine Altlasten oder Verdachtsflächen bekannt. Westlich angrenzend befindet sich die Verdachtsfläche Nr. 19/685. Auswirkungen oder Gefährdungen auf den Änderungsbereich sind nicht bekannt. Durch diese
Planung ergeben sich auch keine Auswirkungen auf die Verdachtsfläche.
Südlich liegt die Altlastenverdachtsfläche 19/54. Es handelt sich hierbei um einen
Altstandort eines Betriebes aus dem Bereich Handel und Lagerung (Handel mit
Schrott und Metallen, sonstigen Altmaterialien und Reststoffen, Autos und Spedition) sowie Recycling von Schrott und KFZ, Reparatur. Erste Eintragungen zu der
Fläche stammen aus dem Jahr 1957. Darüber hinaus wurde gem. einer durch
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Begründung zum BP UN 30 “Heidestraße“, 3. Änderung
den Kreis Unna beauftragten multitemporalen, stereoskopischen Karten- und
Luftbildauswertung eine in den 1975er Jahren vorgenommene Geländeaufschüttung zwischen 1 < 3 m auf dem Gelände erkannt. Durch diese Planung ergeben
sich auch auf diese Verdachtsfläche keine Auswirkungen.
Weitere Altlasten oder Verdachtsflächen, die sich auf den Änderungsbereich
auswirken können, sind nicht bekannt.
6.
Auswirkungen auf private Belange
Hinsichtlich der maximalen Größenordnung von 24 qm Grundfläche für die Lauben werden durch den Bebauungsplan keine großen Spielräume zugelassen.
Um für die Dauerkleingärten einheitliche Regelungen und Beurteilungsgrundlagen zu haben, wird die Größe der zulässigen Grundflächen einheitlich festgesetzt. Bauliche Anlagen, die hierüber hinausgehen, sind in einer Kleingartenanlage gem. BKleingG nicht tolerierbar. Diesbezüglich werden die Pächter den Rückbau betreiben müssen. Die Stadt Unna wird darauf hinwirken, dass für alle
Grundstücke Bauanträge gestellt werden, sobald dieser Bebauungsplan eine
Planreife erlangt.
Die Festsetzung der offenen Bauweise bietet den Pächtern die Möglichkeit, einen
auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht genehmigungsfähigen baulichen Zustand zu erreichen.
7.
Änderung nach der öffentlichen Auslegung
Die mit der Feuerwehr Unna abgestimmten Aufstellflächen für die Rettungsfahrzeuge sind zwischenzeitlich angelegt worden. Auf Grund von Restriktionen in der
Örtlichkeit weichen diese Flächen aber geringfügig von den in der öffentlichen
Auslegung festgesetzten Flächen ab. Die Planzeichnung ist hier entsprechend
angepasst worden. Diese Änderung hat keine Auswirkungen auf die Grundzüge
der Planung.
Unna, August 2014
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