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033-14-Anlage 4-Begründung.pdf

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Daten

Kommune
Unna
Dateiname
033-14-Anlage 4-Begründung.pdf
Größe
37 kB
Erstellt
07.12.15, 11:45
Aktualisiert
27.01.18, 09:40

Inhalt der Datei

ANLAGE 4 Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB zum Bebauungsplan Unna Nr. 30 „Heidestraße“ 3. Änderung im vereinfachten Verfahren Kreisstadt Unna Stand: August 2014 Satzung 08/14 I2 Begründung zum BP UN 30 “Heidestraße“, 3. Änderung Begründung zum BP UN 30 “Heidestraße“, 3. Änderung Satzung 08/14 Inhalt 1. 1.1 1.2 1.3 Allgemeines Planungsanlass Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 4 4 5 5 2. 2.1 2.2 2.3 Rahmenbedingungen für den Bebauungsplan Lage im Stadtgebiet, heutige Nutzung Geländeverhältnisse, Bodenbeschaffenheit Derzeitige planungsrechtliche Festsetzungen 5 5 5 6 3. 3.1 3.2 3.3 Inhalt des Bebauungsplans Art der baulichen Nutzung Überbaubare Grundstücksfläche, Bauweise Verkehrliche Anbindung, Fahrrechte, Brandschutz 6 8 9 9 4. Umweltbelange 9 5. 5.1 5.2 5.3 5.4 Auswirkungen auf öffentliche Belange Ver- und Entsorgung Denkmalschutz und Denkmalpflege Bombenabwurfgebiet Altlastenverdachtsflächen 10 10 11 11 11 6. Auswirkungen auf private Belange 12 7. Änderung nach der öffentlichen Auslegung 12 3| Satzung 08/14 1. Allgemeines 1.1 Planungsanlass Begründung zum BP UN 30 “Heidestraße“, 3. Änderung Die im Änderungsbereich befindlichen Grabelandflächen an der Dorotheenstraße, Flurstücke 247 und 423, Flur 39, sind in städtischen Besitz und werden an Privatpersonen verpachtet. Den Pachtverträgen liegt ein Parzellierungsplan zu Grunde, auf dem Standort und Größe von möglichen Aufbauten verzeichnet sind. Die Größe eines Abstellraums für Gartengeräte beträgt 3 x 4 m (s. Anlage 1). Solche Bauten sind auch im Sinne der Landesbauordnung genehmigungsfrei zu errichten (bis zu 30 m³). In der Vergangenheit wurden bislang keine Bauanträge von den Pächtern gestellt. Es wurde festgestellt, dass im Laufe der Jahre erheblich größere Gebäude durch die Pächter errichtet wurden. Auch wurden an vielen Stellen die notwendigen Grenzabstände nicht eingehalten, so dass baurechtswidrige Zustände herrschen. Des Weiteren wurde ein Vereinsheim errichtet, das die Zufahrt der Feuerwehr von der Dorotheenstraße aus stark behindert und auch die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an ein solches Gebäude nicht erfüllt. Der rechtskräftige Bebauungsplan für diesen Bereich setzt lediglich Grünfläche fest. Bei dem derzeitigen planungsrechtlichen Stand müssten alle entstandenen Lauben entfernt werden. Das vorhandene Grabeland soll daher zu einer öffentlichen Kleingartenanlage aufgewertet bzw. entwickelt werden. Nach dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) wären dann Aufbauten bis zu einer maximalen Größe von 24 m2 zulässig. Dennoch müsste auch in diesem Fall ein erheblicher Teil der Gebäude rückgebaut werden. Im Planverfahren wären darüber hinaus noch die Erschließung (insbesondere die Entwässerung) und der Brandschutz (Feuerwehrzufahrten) zentrale Problempunkte, die zu klären sind. Das BKleingG bestimmt unter § 1 den Begriff des Kleingartens: (1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der - dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und - in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage). (2) Kein Kleingarten ist ein Garten, der zwar die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, aber vom Eigentümer oder einem seiner Haushaltsangehörigen genutzt wird (Eigentümergarten); Es wurde festgestellt, dass sich ähnlich wie in anderen „Kleingartenbereichen“ der bauliche Bestand in den letzten Jahren erheblich vergrößert hat. Aufgrund der nicht genehmigten Bautätigkeit ist ein Handlungsbedarf gegeben. Dieser I4 Begründung zum BP UN 30 “Heidestraße“, 3. Änderung Satzung 08/14 ergibt sich aber auch aus brandschutztechnischer Sicht, da im Geltungsbereich bis vor kurzem keine ausreichenden Möglichkeiten für die Feuerwehr bestanden, die Lauben im Notfall anzufahren. Diese Probleme wurden im Änderungsbereich aber bereits durch vorgezogene Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der Interessenvertretung der Pächter gelöst. Dennoch ist es aber notwendig, diese Maßnahmen auch planungsrechtlich abzusichern. 1.2 Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst sämtliche Grabelandparzellen einschließlich der gemeinschaftlichen Zuwegungen. Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 274 und 423, der Flur 39, Gemarkung Unna. 1.3 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der neu aufgestellte Flächennutzungsplan der Stadt Unna in der Fassung von 2004 stellt den Bereich als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sonstige Gärten“ dar. Da die Festsetzung der 3. Änderung nämlich Dauerkleingärten der Darstellung nicht entgegenstehen, ist die Bebauungsplanänderung aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und an die Ziele der Raumordnung angepasst. 2. Rahmenbedingungen für den Bebauungsplan 2.1 Lage im Stadtgebiet, heutige Nutzung Das Plangebiet befindet sich im Ortsteil Königsborn östlich der Dorotheenstraße. Im Osten schirmt ein Lärmschutzwall das Gelände von dem benachbarten Gewerbegebiet ab. Der Änderungsbereich wird kleingärtnerisch genutzt. Die Zufahrten erfolgen von der Dorotheenstraße aus. 2.2 Geländeverhältnisse, Bodenbeschaffenheit Das Plangebiet stellt sich als weitgehend ebene Fläche mit wenig Gefälle dar. Zur grundsätzlichen Bodenbeschaffenheit und zum Grundwasserstand wurden im Rahmen einer Kurzdarstellung zur Regenwasserbewirtschaftung (KaiserIngenieure, Dortmund, 2011) Aussagen getroffen: „Die Analyse der Bodenkarte zeigt, dass der Boden im Bereich des Untersuchungsgebiets wegen der geringen Wasserdurchlässigkeit und dem geringen Grundwasserstand staunässegefährdet und pseudovergleyt ist. Die Pseudogley-Böden bestehen erfahrungsgemäß aus lehmigem Schluff bzw. tonigem Lehm, die im Regelfall die Durchlässigkeit des Bodens negativ beeinflussen.“ 5| Satzung 08/14 Begründung zum BP UN 30 “Heidestraße“, 3. Änderung In der Grünfläche im östlichen Bereich wurden Schurfversickerungen und Schlitzsondierungen durchgeführt. „Ab einer Tiefenlage von ca. 90 cm wurden lehmige bzw. tonige und staunässe-beeinflusste (pseudogley) Böden angetroffen. Im lehmig tonigen Boden zwischen ca. 160 cm bis ca. 190 cm waren stellenweise deutliche Redoxmerkmale (helle Rostflecken, gaufleckige Marmorierung) zu sehen, was auf temporären Staunässeeinfluss schließen lässt. Die durchgeführten Versickerungsversuche ergaben einen Durchlässigkeitsbeiwert von kf = 5,6 x 10-6 m/s und damit eine schlechte Versickerungsfähigkeit. Laut Aussage der Grabeland-Pächter ergeben sich bei Starkregenereignissen regelmäßig starke Vernässungsprobleme auf ihren Grabelandparzellen. 2.3 Derzeitige planungsrechtliche Festsetzungen Für das Grundstück besteht bereits der rechtskräftige Bebauungsplan UN 30 „Heidestraße“, der für den überplanten Bereich private Grünfläche festsetzt. Der Bebauungsplan ist für die Grabelandflächen aufgrund des oben beschriebenen Handlungsbedarfs zu ändern. 3. Inhalt des Bebauungsplans Die Gespräche mit den Pächtern und Aktenrecherchen haben ergeben, dass im Änderungsbereich auf den Grabelandflächen nur geringe bauliche Anlagen als Abstellräume, nicht Lauben, bis zu 12 m² vorgesehen waren. Die Pächter der Parzellen sind offensichtlich davon ausgegangen, dass die Anlage insgesamt als Kleingarten genehmigt war bzw. die unterschiedlichen Definitionen von Grabeland und Kleingärten waren unklar. Alle An- bzw. Umbauten des ursprünglichen Abstellraumes wurden dementsprechend ohne die notwendigen Baugenehmigungen durchgeführt. Insofern bestand also nie eine nach BKleingG idealtypische Kleingartenanlage. Das Grabeland verfügt über einen Wasseranschluss aber keine Entsorgungsleitungen bzw. Entwässerungsleitungen. Mag eine gelegentliche Übernachtung und eine Waschgelegenheit noch nicht mit einer kleingärtnerischen Nutzung (in einem festgesetzten Kleingarten) in Widerspruch stehen, so sollen die Lauben jedenfalls nicht eine Größe und Ausstattung aufweisen, die zu einer regelmäßigen Wohnnutzung einladen. Der Bebauungsplan setzt daher für die Zukunft entsprechend den Vorgaben des Bundeskleingartengesetzes eine Obergrenze von 24 qm für eine Laube fest. Ein Teil der jetzt vorhandenen baulichen Anlagen fällt unter diese Grenze - viele Gartengebäude wurden aber sowohl über 12 m² als auch nochmals über 24 m² erweitert oder es wurde gar ein weiterer Raum an die zulässigen Gebäude angefügt. Durch die nach BKleingG zulässigen 24 m² wird den Pächtern der Erhalt ihrer Lauben (ganz oder teilweise) und eines Teils ihrer getätigten Investitionen I6 Begründung zum BP UN 30 “Heidestraße“, 3. Änderung Satzung 08/14 ermöglicht. Die Gebäude müssen aber darüber hinaus auch den bauordnerischen Anforderungen genügen. Diese Regelung wird sicherstellen, dass Charakter und Eigenart der Kleingartenanlage teilweise erhalten bleiben, die Anlage sich aber mittelfristig zu einer Kleingartenanlage gem. BKleingG entwickelt. Einige Pächter werden aber ihre baulichen Anlagen erheblich zurückbauen müssen, da sie nicht mehr mit der kleingärtnerischen Nutzung vereinbar sind, weil sie Grundflächen von bis zu 80 qm und mehr aufweisen und bereits den Charakter von kleinen Wochenendhäusern annehmen. Auf diese Pächter im Geltungsbereich wird die Kreisstadt Unna zugehen. Neben der Größe der baulichen Anlagen ist auch deren Ausstattung zu regeln. Um dem Dauerwohnen entgegen zu wirken, sollen daher weiterhin ortsfeste Heizvorrichtungen (Kamin, Schornstein, Feuerstätten) sowie komplett eingerichtete Bäder mit Duschen und Wannen ausgeschlossen werden (vgl. textl. Festsetzung Nr. 3). Analog zum BKleingG § 3 (2) wird die Festsetzung übernommen, dass die Lauben nur in einfacher Ausführung zu errichten sind (d. h. mit einfachen Baumaterialien und ohne Wärmedämmung), was für den dienenden Zweck der Anlagen wie z. B. der Unterbringung von Geräten für die Gartenbearbeitung und Gartenerzeugnissen ausreichend ist. Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, den rechtskräftigen Bebauungsplan UN 30 so anzupassen, dass der Brandschutz und die bauordnungsrechtlichen Anforderungen sichergestellt werden können und die Nutzung als Kleingartenanlage erhalten bleibt bzw. das bisherige Grabeland zu einer Dauerkleingartenanlage gem. BKleingG entwickelt wird. Neben der Sicherung der Wege und der Aufstellflächen für die Feuerwehr sind auch der Ausschluss von Bädern und Feuerstätten erforderlich, damit die vorhandene Anlage den Charakter einer Kleingartenanlage erreichen kann bzw. erhöhte Anforderungen an Lärmschutz, Erschließung und Sicherheit nicht gestellt werden müssen. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans UN 30 „Heidestraße“ wurde die private Grünfläche (auf der heute das Grabeland liegt) als Abstandsfläche zwischen dem östlichen Gewerbe- und Industriegebiet sowie den westlich gelegenen Wohngebieten an der Dorotheenstraße vorgesehen. Im Rahmen der Bauleitplanung für das etwas weiter südlich liegende Neubaugebiet ‚Dorotheenhof’ hat die Stadt Unna 2005 das Sachverständigenbüro Uppenkamp & Partner mit der Erstellung eines Schallgutachtens beauftragt. Ziel der Untersuchung war die Ermittlung der Gewerbelärmimmissionen durch die angrenzenden Gewerbebetriebe der Zechenstraße/Schmelzerstraße und der Formerstraße. Die Untersuchung hat eine erhebliche Überschreitung der Orientierungswerte für Reine Wohngebiete gemäß DIN 18005 insbesondere bezüglich der Nachtwerte ergeben, die durch die Geräuscheinwirkung des Logistikzentrums hervorgerufen werden. Zur Vermeidung von Konflikten zwischen bestehendem Gewerbegebiet und der geplanten Wohnbebauung wurden Vorschläge zum passiven Schallschutz unterbreitet. Ferner war ein räumlicher Abstand der geplanten Bebauung zu den Gewerbebetrieben an der Schmelzerstraße erforderlich. 7| Satzung 08/14 Begründung zum BP UN 30 “Heidestraße“, 3. Änderung Für diese im Rahmen der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 30 geplante Kleingartenanlage bedeutet das in Analogie zu den Ergebnissen des og. Gutachtens, vor allem da sich an der Ausgangssituation und den Annahmen keine Änderungen ergeben haben, dass eine Wohnnutzung auch im Hinblick auf den vorsorgenden Gesundheitsschutz nicht angestrebt werden sollte und auch nicht zulässig wäre. Das Plangebiet liegt in direkter Nachbarschaft zu einer bestehenden Hochspannungsfreileitung (110 KV). Die hierfür maßgeblichen Vorschriften geben Schutzabstände vor, die aus Gründen des vorsorgenden Gesundheitsschutzes einzuhalten sind. Eine Unterbauung von Hochspannungsleitungen mit Gebäuden, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, ist generell nicht möglich ergibt sich aber auch nicht durch diese Planung, die der Umwandlung des Bestandes in eine Anlage gemäß Bundeskleingartengesetz dient. Die maßgeblichen Vorschriften zur Thematik sind: a) Verordnung über elektromagnetische Felder; 26. BlmSchV vom 14. August 2013 (BGBI. I S. 3266): b) Abstandserlass des Landes NRW für die Bauleitplanung (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-3 8804.25.1 v. 6.6.2007): Punkt 2.5 in Verbindung mit Anhang 4: Schutzabstände bei Hochspannungsfreileitungen für: 380 kV / 50 Hz 40 m 220 kV / 50 Hz 20 m 110 kV / 50 Hz 10 m 110 kV / 16 2/3 Hz 5m c) Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V - 5 - 8828 (V Nr. 3/04) –vom 9.11.2004): Definition des "Einwirkungsbereiches" von Anlagen, Punkt 3.1.: Abstände gelten jeweils vom ruhenden äußeren Leiter an. Die Entfernung der am östlichen Rand der Kleingartenanlage festgesetzten überbaubaren Flächen zum ruhenden äußersten Leiter betragen ca. 15 m und halten damit die og. Werte ein. 3.1 Art der baulichen Nutzung Entsprechend der Zielvorstellung des Flächennutzungsplans, der den Planbereich als Grünfläche darstellt, wird das Plangebiet gemäß § 9 (1) Nr. 15 BauGB als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung “Dauerkleingärten“ festgesetzt, da sich hier eine Anlage nach dem BKleingG entwickeln soll. I8 Begründung zum BP UN 30 “Heidestraße“, 3. Änderung 3.2 Satzung 08/14 Überbaubare Grundstücksfläche, Bauweise Überbaubare Grundstücksflächen werden in restriktiver Form im Geltungsbereich festgesetzt. Hier ist es Ziel der Festsetzung, durch die überbaubaren Flächen den Bestand der Lauben zu erfassen und dort, wo sich das Gros der baulichen Anlagen befindet auch zukünftig zuzulassen. Die Festsetzung einer offenen Bauweise (s. textl. Festsetzung Nr. 4) ergänzt die festgesetzten überbaubaren Flächen. Die Höhenfestsetzung von maximal 3 m für die baulichen Anlagen soll verhindern, dass diese den Charakter von Wochenendhäusern annehmen. 3.3 Verkehrliche Anbindung, Fahrrechte, Brandschutz Die Anbindung des Plangebiets an das übergeordnete Straßennetz erfolgt über die Dorotheenstraße. Dabei wird die notwendige Erschließungsfläche als öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Erschließungsweg festgesetzt. Der Erschließungsweg wurde bereits im Vorfeld so umgestaltet, dass er die Anforderungen einer Feuerwehrzufahrt erfüllt. Die erforderlichen Bewegungsflächen und Aufstellflächen für die Feuerwehr werden entsprechend ausgewiesen. 4. Umweltbelange Da es sich um die Änderung eines Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren handelt und die Grundzüge der Planung nicht geändert werden, ist im Sinne von § 13 (3) BauGB keine Umweltprüfung durchzuführen. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans werden keine baulichen Maßnahmen ermöglicht, die einen zusätzlichen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen würden. Ein ökologischer Ausgleich ist nicht erforderlich. Das Plangebiet umfasst einen teilweise bereits bebauten Bereich im Ortsteil Königsborn der Kreisstadt Unna. Es handelt sich um eine Grabelandfläche, die sich im Laufe der Jahre zu einer Kleingartenanlage entwickelt hat. An der grundsätzlichen Art der Nutzungen Kleingärten mit einer baulichen Nutzung in Form einer Laube werden sich keine Änderungen ergeben. Die Lauben werden zukünftig an die Anforderungen des Bundeskleingartengesetzes angepasst werden, d.h. die bauliche Nutzung wird in ihrer Intensität abnehmen. Die vorhandenen Grünstrukturen werden sich im Rahmen der Bewirtschaftung der Parzellen verändern, dies wird aber zu keinen relevanten naturschutzrechtlichen oder artenschutzrechtlichen Eingriffen bzw. Eingriffen in das Landschaftsbild führen. Naturschutzfachliche Eingriffe, die aufgrund des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten somit im Sinne der Eingriffsregelung als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Ein naturschutzfachlicher Eingriffsausgleich ist somit nicht erforderlich, eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung wird nicht vorgenommen. 9| Satzung 08/14 Begründung zum BP UN 30 “Heidestraße“, 3. Änderung Entsprechend den Vorschriften des vereinfachten Verfahrens gem. § 13 Abs. 2 BauGB i.V.m. gem. § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Artenschutzrechtliche Prüfung Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP) im Rahmen von Planungsverfahren oder bei der Zulassung von Vorhaben ergibt sich gemäß der Verwaltungsvorschrift Artenschutz (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010) aus den unmittelbar geltenden Regelungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. §§ 44 Abs. 5 und 6 und 45 Abs. 7 BNatSchG. Damit sind die entsprechenden Artenschutzbestimmungen der FFH-RL (Art. 12, 13 und 16 FFH-RL) und der V-RL (Art. 5, 9 und 13 V-RL) in nationales Recht umgesetzt worden. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Artenschutzbestimmungen sind §§ 69ff BNatSchG zu beachten. Bei der Artenschutzprüfung handelt es sich um eine eigenständige Prüfung, die nicht durch andere Prüfverfahren ersetzt werden kann. In diesem Fall sind aber keine Auswirkungen auf die europäisch geschützten FFH-Anhang-IV-Arten und die europäischen Vogelarten zu befürchten, deshalb kann von einer vollständigen Artenschutzprüfung abgesehen werden. Zudem handelt es sich bei der vorliegenden Planung um eine planungsrechtliche Überarbeitung eines überwiegend bebauten bzw. intensiv als Kleingarten genutzten Bereichs, d. h. an der Art und Intensität der Nutzungen ergeben sich keine wesentlichen Änderungen. Klimaschutz Im Geltungsbereich ist heute bereits eine kleingartenähnliche Nutzungsstruktur vorhanden, die durch diese Planung in eine Kleingartenanlage gem. Bundeskleingartengesetz überführt wird. Es ergeben sich keine nachteiligen Auswirkungen auf das Klima, die Versiegelung/Überbauung wird durch diese Umwandlung mittelfristig abnehmen und kann damit kleinklimatisch zu einer geringfügigen Verbesserung führen. 5. Auswirkungen auf öffentliche Belange 5.1 Ver- und Entsorgung Öffentliche Ver- oder Entsorgungsanlagen sind für die Kleingartennutzung als nicht erforderlich. Eine Erweiterung der öffentlichen Infrastrukturen ist ebenso nicht notwendig. I 10 Begründung zum BP UN 30 “Heidestraße“, 3. Änderung 5.2 Satzung 08/14 Denkmalschutz und Denkmalpflege Im Planbereich bzw. in seiner Nachbarschaft sind, soweit bekannt, weder Denkmäler in der Denkmalliste eingetragen noch denkmalwerte Gebäude vorhanden. Aus bodendenkmalpflegerischer Sicht wird der nachfolgende Hinweis in den Planentwurf aufgenommen: Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d. h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt Unna als Unterer Denkmalbehörde (Tel.: 02303/103-613) und/oder dem LWL – Archäologie für Westfalen, Amt für Bodendenkmalpflege, Olpe (Tel.: 02761/9375-0 und Fax: 02761/9375-20), unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstelle mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW), falls dies nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monaten in Besitz zu nehmen (§ 16 (4) DSchG NW). 5.3 Bombenabwurfgebiet Der größte Teil des Plangebiets liegt nicht in einem möglichen Bombenabwurfgebiet aus dem zweiten Weltkrieg. Lediglich die schmale bestehende Zufahrt liegt im Bereich einer „mittleren“ Bombardierung. Hier empfiehlt der Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe: Sondieren der zu bebauenden Flächen und Baugruben und die Anwendung der Anlage 1 zur Technischen Verwaltungsvorschrift für die Kampfmittelbeseitigung NRW. Die empfohlenen Maßnahmen kommen nur bei Bodeneingriffen zum Tragen. Diese Informationen werden an den Kleingartenverein weitergegeben. 5.4 Altlastenverdachtsflächen Im Änderungsbereich sind keine Altlasten oder Verdachtsflächen bekannt. Westlich angrenzend befindet sich die Verdachtsfläche Nr. 19/685. Auswirkungen oder Gefährdungen auf den Änderungsbereich sind nicht bekannt. Durch diese Planung ergeben sich auch keine Auswirkungen auf die Verdachtsfläche. Südlich liegt die Altlastenverdachtsfläche 19/54. Es handelt sich hierbei um einen Altstandort eines Betriebes aus dem Bereich Handel und Lagerung (Handel mit Schrott und Metallen, sonstigen Altmaterialien und Reststoffen, Autos und Spedition) sowie Recycling von Schrott und KFZ, Reparatur. Erste Eintragungen zu der Fläche stammen aus dem Jahr 1957. Darüber hinaus wurde gem. einer durch 11 | Satzung 08/14 Begründung zum BP UN 30 “Heidestraße“, 3. Änderung den Kreis Unna beauftragten multitemporalen, stereoskopischen Karten- und Luftbildauswertung eine in den 1975er Jahren vorgenommene Geländeaufschüttung zwischen 1 < 3 m auf dem Gelände erkannt. Durch diese Planung ergeben sich auch auf diese Verdachtsfläche keine Auswirkungen. Weitere Altlasten oder Verdachtsflächen, die sich auf den Änderungsbereich auswirken können, sind nicht bekannt. 6. Auswirkungen auf private Belange Hinsichtlich der maximalen Größenordnung von 24 qm Grundfläche für die Lauben werden durch den Bebauungsplan keine großen Spielräume zugelassen. Um für die Dauerkleingärten einheitliche Regelungen und Beurteilungsgrundlagen zu haben, wird die Größe der zulässigen Grundflächen einheitlich festgesetzt. Bauliche Anlagen, die hierüber hinausgehen, sind in einer Kleingartenanlage gem. BKleingG nicht tolerierbar. Diesbezüglich werden die Pächter den Rückbau betreiben müssen. Die Stadt Unna wird darauf hinwirken, dass für alle Grundstücke Bauanträge gestellt werden, sobald dieser Bebauungsplan eine Planreife erlangt. Die Festsetzung der offenen Bauweise bietet den Pächtern die Möglichkeit, einen auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht genehmigungsfähigen baulichen Zustand zu erreichen. 7. Änderung nach der öffentlichen Auslegung Die mit der Feuerwehr Unna abgestimmten Aufstellflächen für die Rettungsfahrzeuge sind zwischenzeitlich angelegt worden. Auf Grund von Restriktionen in der Örtlichkeit weichen diese Flächen aber geringfügig von den in der öffentlichen Auslegung festgesetzten Flächen ab. Die Planzeichnung ist hier entsprechend angepasst worden. Diese Änderung hat keine Auswirkungen auf die Grundzüge der Planung. Unna, August 2014 I 12