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Beschlussvorlage ohne fin. Auswirkung.pdf

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Daten

Kommune
Unna
Dateiname
Beschlussvorlage ohne fin. Auswirkung.pdf
Größe
303 kB
Erstellt
07.12.15, 11:49
Aktualisiert
27.01.18, 09:46

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Vorlage Nr. 0149/14 öffentlich Betreff Entwurf der anlassbezogenen Schulentwicklungsplanung 2014: Beschluss über schulorganisatorische Maßnahmen Beratungsfolge Schulausschuss Haupt- und Finanzausschuss Rat der Kreisstadt Unna Beschlussvorschriften §§ 46 und 80 ff Schulgesetz NRW Verfasser/in(nen) Bereich Schöfisch, Carola 1-40 Federführende/r Beteiligte DEZ 1 Kornatz 1. Bg StK Mölle Techn. Bg. Kampmann Endzeichner/in Datum gez. BM Kolter 19.11.2014 Beschlussvorschlag Der Rat beschließt: 1. Das Gutachten „Anlassbezogener Schulentwicklungsplan zur Entwicklung des weiterführenden Schulwesens in Unna“ wird als Planungs- und Entscheidungsbasis der zu treffenden schulorganisatorischen Maßnahmen zur Kenntnis genommen. 2. Die im Rahmen des Beteiligungs- und Abstimmungsverfahrens abgegebenen Stellungnahmen der Schulen und der benachbarten Schulträger werden zur Kenntnis genommen. 3. Die städtische Realschule Anne-Frank-Realschule, Döbelner Str. 3, Unna, wird ab dem Schuljahr 2015/16 (01.08.2015) sukzessiv aufgelöst. Die Schule wird solange weitergeführt, wie ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb aufrechterhalten werden kann. Seite 1 | 9 Die Verwaltung wird beauftragt, das Genehmigungsverfahren gem. § 81 Abs. 3 Schulgesetz NRW einzuleiten. 4. Die Zügigkeit der städtische Realschule Hellweg-Realschule, Königsborner Str. 12, Unna-Massen, wird ab dem Schuljahr 2015/16 (01.08.2015) von 3 auf 4 Züge erhöht. Die Verwaltung wird beauftragt, das Genehmigungsverfahren gem. § 81 Abs. 3 Schulgesetz NRW einzuleiten. Die Verwaltung wird ebenso beauftragt, unverzüglich Planungs- und Umsetzungsprozesse für eine bedarfsgerechte räumliche Anpassung des Realschulstandortes Unna-Massen abzustimmen und durchzuführen. 5. Die bestehenden Zügigkeiten der Unnaer Gymnasien und Gesamtschulen Ernst-Barlach-Gymnasium → dreizügig Geschwister-Scholl-Gymnasium → vierzügig Pestalozzi-Gymnasium → dreizügig Peter-Weiss-Gesamtschule → sechszügig Werner-von-Siemens-Gesamtschule Königsborn → vierzügig werden beibehalten. Gemäß § 46 Abs. 6 Schulgesetz NRW wird für die Schulen der Kreisstadt Unna festgelegt, dass Schülerinnen und Schüler, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform im Sinne des § 10 Schulgesetz NRW besuchen können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt. Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen: siehe Sachverhalt Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes: nein Sachverhalt (zur Sachverhaltsdarstellung einführend siehe auch Vorlage-Nr. 0079/14) Anlass und Entscheidungsbedarf Vor dem Hintergrund der bereits mehrjährigen Planungs- und Diskussionsprozesse um die Möglichkeiten und Notwendigkeiten der Veränderung der Unnaer Schullandschaft und ausgelöst durch die letzten Anmeldeergebnisse wurde beginnend im Frühjahr 2014 eine anlassbezogene Schulentwicklungsplanung zur Entwicklung des weiterführenden Schulwesens erarbeitet. Seite 2 | 9 Der Entwurf wurde mit der Präsentation durch den beauftragten Gutachter, Herrn Dr. Rösner, in der Sitzung des Schulausschusses am 29.09.2014 vorgestellt und in die Gremienberatungen eingebracht. Die Textfassung wurde allen Schulausschuss- und Ratsmitgliedern zur Verfügung gestellt und ist ebenso auf der Homepage der Kreisstadt Unna für alle Bürgerinnen und Bürger abrufbar. Aus den Ergebnissen des Gutachtens leiten sich zusammengefasst folgende schulorganisatorische Entscheidungsempfehlungen ab:  Zusammenführung des Unnaer Realschulangebotes am Standort UnnaMassen unter schulrechtlich jahrgangsweise auslaufender (sukzessiver) Auflösung der Anne-Frank-Realschule und Erhöhung der Aufnahmekapazität der Hellweg-Realschule auf bis zu 4 Züge.  Beibehalten der bisherigen Aufnahmekapazitäten Zügigkeiten für Gesamtschulen und Gymnasien.  Schulträgerbeschluss gem. § 46 (6) Schulgesetz NRW, wonach Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform besuchen können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt. nach festgelegten Die Empfehlungsbegründungen werden im Folgenden schul- und schulformbezogen erläutert: Realschulen Auslöser und Mittelpunkt der aktuellen Beratungen um die Entwicklung des Unnaer Schulwesens ist die Situation der Anne-Frank-Realschule. Erreicht eine Schule im Anmeldeverfahren nicht die erforderliche Mindestzahl für die Einrichtung ihrer Eingangsklassen (wie im Anmeldeverfahren 2014 geschehen), so ist der Schulträger verpflichtet, eine Entscheidung über die Zukunft der Schule zu treffen. Im Rahmen des vorliegenden Gutachtens wurde daher untersucht, ob der Fortbestand von 2 Realschulen oder die Konzentration des Schulangebotes auf einen Realschulstandort in Unna zu rechtfertigen bzw. gefordert ist (siehe Gutachten Seite 4). Die Darstellungen der Schülerzahlentwicklung der Realschulen in Unna belegen eine sinkende Nachfrage. Als mutmaßliche Ursachen werden genannt: → Folge allgemein sinkender Schülerzahlen → Widerspiegelung einer allgemeinen Nachfragesteigerung nach Schulen mit Gymnasialstandards → Zunehmende Akzeptanz von Schulen des längeren gemeinsamen Lernens und von Ganztagsschulen → Unsichere Zukunft der Anne-Frank-Realschule (siehe Gutachten Seite. 9 ff). Seite 3 | 9 Für alle Schulformen wurden Schülerzahlprognosen in drei verschiedenen Varianten berechnet, die unterschiedliche Prognoseannahmen berücksichtigen. Der Gutachter weist ausdrücklich darauf hin, dass „für alle Prognosen allerdings gilt, dass sie das künftige Schulwahlverhalten der Eltern nicht valide abbilden können.“ Daher habe es sich als hilfreich erwiesen, „Prognosen in Varianten zu erstellen, die dann eine Art Korridor des erwarteten Schüleraufkommens bilden“ (siehe Gutachten Seite 23). In allen drei Prognosevarianten mündet die Entwicklung der prognostizierten Schülerzahl für die Realschulen insgesamt bis zum Schuljahr 2021/22 in eine Zügigkeit zwischen 2,8 bis 3,5. Alle Prognosevarianten verweisen damit auf den Bedarf einer verbleibenden Realschule in Unna mit einer Aufnahmekapazität von 3 bis maximal 4 Zügen. Die Hellweg-Realschule konnte in der Schülerzahlentwicklung der vergangenen Jahre eine sichere Dreizügigkeit in ihren Eingangsklassen realisieren und hat zum Schuljahr 2014/15 24 der ursprünglich zur Anne-Frank-Realschule angemeldeten SchülerInnen aufgenommen. Der Schulstandort im Ortsteil Unna-Massen ist räumlich erweiterungsfähig und grundsätzlich aus allen Unnaer Ortsteilen innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen der Schülerfahrkostenverordnung erreichbar. Die Schulkonferenzen der Anne-Frank-Realschule und der Hellweg-Realschule stimmen in ihren Stellungnahmen (siehe Anlagen 12 und 13) den Gutachteraussagen, den Prognoseergebnissen und der vorgeschlagenen Zusammenführung des Unnaer Realschulangebotes am Standort Unna-Massen unter Auflösung der Anne-Frank-Realschule nicht zu. Unter Hinweis auf eine erhebliche Zahl von Rückläufern aus den Gymnasien nach der Erprobungsstufe und weiterer Seiteneinsteiger gehen sie von einer eher vierzügigen Bedarfsentwicklung aus und schlagen den Erhalt von zwei kleinen, jeweils zweizügigen Realschulen vor. Dieser Einschätzung kann verwaltungsseits nicht gefolgt werden, denn die genannten Zuwächse werden durch die sog. Durchgangsquoten (siehe Gutachten Seite. 22) in den Schülerzahlprognosen bereits berücksichtigt und führen dennoch perspektivisch nicht zu einem gesicherten vierzügigen Bedarf. Ein Modell von zwei kleinen Realschulen in Mindestgröße, deren Existenzsicherheit nicht belegbar ist und zudem die Investition für einen zweizügigen Schulbau im Schulzentrum Nord erfordern würde, ist schulorganisatorisch und wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen. Es wird vielmehr empfohlen, den vorhandenen ausbaufähigen Schulstandort in Unna-Massen zu stärken, um ein Realschulangebot in Unna langfristig abzusichern. Fazit und Empfehlung Im Ergebnis der bisherigen Entwicklung und der Prognoseaussagen sind die Voraussetzungen für eine Fortführung der Anne-Frank-Realschule nicht gegeben. Es wird daher empfohlen, die Anne-Frank-Realschule ab dem Schuljahr 2015/16 sukzessiv, d.h. jahrgangsweise auslaufend aufzulösen und somit das Unnaer Realschulangebot am Schulstandort Unna-Massen zusammen zu fassen. Seite 4 | 9 Die Auflösungsmaßnahme sollte solange fortgeführt und die Schule am jetzigen Standort solange weitergeführt werden, wie ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb an der Schule gewährleistet werden kann. Der Endtermin der Auflösung ist nach aktueller Einschätzung gegeben, wenn zum Schuljahr 2017/18 nur noch 2 Jahrgänge (9. und 10. Jahrgang) zu beschulen sind. Ab diesem Zeitpunkt sollte eine Übernahme dieser Klassen durch die Hellweg-Realschule erfolgen. Das Wahlverhalten auf Basis der veränderten Schulangebotsstruktur wird sich erst in zukünftigen Anmelderunden widerspiegeln. Inwieweit Eltern den Realschulstandort Massen anwählen oder z. B. aus dem Ortsteil Königsborn eher das wohnortnähere Gesamtschulangebot wählen, werden erstmals die Anmeldeergebnisse des kommenden Jahres zeigen. Die Hellweg-Realschule sollte daher vorsorglich um allen potenziellen Elternwahlentscheidungen gerecht werden zu können ab dem Schuljahr 2015/16 auf eine Aufnahmekapazität von vier Zügen festgelegt werden. Entsprechend der künftig erhöhten Schüleraufnahme in den Eingangsklassen als auch für die Unterbringung der Klassen des 9. und 10. Jahrgangs der Anne-FrankRealschule (voraussichtlich 5 Klassen) sind Planungs- und Umsetzungsprozesse für eine bedarfsgerechte räumliche Anpassung des Realschulstandortes Unna-Massen unverzüglich abzustimmen und durchzuführen. Gesamtschulen Die Prognoseberechnungen für die Unnaer Gesamtschulen kommen je nach Annahme in den verschiedenen Varianten zu höchst unterschiedlichen Werten. Da im Ergebnis der gutachterlichen Analysen keine Veränderung der bisher festgelegten Zügigkeiten zu folgern ist, wird auf eine detailliertere Darstellung an dieser Stelle verzichtet und auf das Gutachten ab Seite 29 verwiesen. Die bestehende Aufnahmekapazität von insgesamt 10 Zügen deckt den Versorgungsbedarf für Schülerinnen und Schüler aus Unna und aus den Nachbarkommunen ohne eigenes Gesamtschulangebot ausreichend ab. Aufgrund einer hohen Zahl von Anmeldungen aus Kommunen mit eigenem Gesamtschulangebot, wie Dortmund und Kamen, kam es jedoch in der Vergangenheit aufgrund eines gleichrangigen Aufnahmeanspruchs zu erheblichen Anmeldeüberhängen, auf die mit Mehrklassenbildungen und/oder Abweisungen (zum Teil auch von Unnaer Aufnahmewünschen) reagiert werden musste. Der Landesgesetzgeber hat hier auch auf Intervention der kommunalen Spitzenverbände erfreulicherweise zwischenzeitlich eine neue Rechtslage geschaffen (siehe weiter unten Kapitel „Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler; Festlegung gemäß § 46 Abs. 6 Schulgesetz NRW“). Die Schulkonferenzen der Gesamtschulen sprechen sich in ihren Stellungnahmen (siehe Anlagen 14 und 15) für eine Beibehaltung ihrer bestehenden Zügigkeiten aus. Gegen eine Festlegung gem. § 46 Abs. 6 Schulgesetz NRW werden keine Bedenken vorgebracht. Seite 5 | 9 Fazit und Empfehlung Aus den vorliegenden Prognosen lässt sich weder Besorgnis um die Existenz noch ein Gebot zur Zügigkeitserweiterung für die Unnaer Gesamtschulen ableiten. Sie können in der bestehenden Dimensionierung den Versorgungsbedarf, auch bei steigender Nachfrage durch die Auflösung der Anne-Frank-Realschule, decken. Die bestehenden Zügigkeiten Peter-Weiss-Gesamtschule → sechszügig Werner-von-Siemens-Gesamtschule Königsborn → vierzügig sollten daher beibehalten werden. Um eine Überlastung zu vermeiden, sollte bei Anmeldeüberhängen von der Möglichkeit des § 46 Abs. 6 Schulgesetz NRW Gebrauch gemacht werden. Gymnasien Die drei Prognosevarianten der möglichen Schülerzahlentwicklung der Unnaer Gymnasien münden insgesamt langfristig bis zum Schuljahr 2021/22 in eine rechnerische Gesamtzügigkeit zwischen 9,3 bis 10,0. Damit ist die aktuelle Dimensionierung des Gymnasialangebotes insgesamt betrachtet langfristig sowohl gesichert als auch ausreichend (siehe Gutachten Seite. 26 ff). Ähnlich wie bei den Gesamtschulen ist für Kapazitätsüberschreitungen der Vergangenheit und für die künftige Beanspruchung der bestehenden Aufnahmemöglichkeiten der Umgang mit Anmeldungen aus Kommunen mit eigenem Gymnasialangebot von Bedeutung, allerdings hier lediglich im Umfang ca. eines Zuges (27 SchülerInnen). Eine leichte Entspannung der Schulraumsituation in den drei Gymnasien durch die künftige Einhaltung der festgelegten Aufnahmekapazität wäre laut Gutachter durch die Anwendung des § 46 Abs. 6 Schulgesetz NRW erreichbar. Die Schulkonferenzen der Gymnasien (siehe Stellungnahmen Anlagen 16, 17 und 18) wünschen sich jedoch unter Hinweis auf eine weniger schulform- sondern eher schulbezogene „Profilwahl“ der Eltern eine flexible Zügigkeit im Rahmen ihrer räumlichen Kapazitäten. Zur Inanspruchnahme der Abweisungsmöglichkeit auswärtiger SchülerInnen werden vom Pestalozzi-Gymnasium Bedenken formuliert. Das Schulgesetz verpflichtet den Schulträger Schulgrößen festzulegen. Eine Veränderung dieser so definierten Zügigkeit durch die Bildung zusätzlicher Eingangsklassen bedarf der Abstimmung zwischen Schule, Schulträger und der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und kann daher nicht vorab pauschal, jedoch anlassbezogen in Reaktion auf Anmeldeergebnisse ggf. freigegeben werden. Seite 6 | 9 Fazit und Empfehlung Da auf Basis der aktuellen Entscheidungsgrundlagen eine Übereinstimmung zwischen bestehender Aufnahmekapazität und künftiger Nachfrage erreicht werden kann, wird empfohlen die festgelegten Zügigkeiten der Unnaer Gymnasien Ernst-Barlach-Gymnasium → dreizügig Geschwister-Scholl-Gymnasium → vierzügig Pestalozzi-Gymnasium → dreizügig beizubehalten. Um eine Überlastung zu vermeiden, sollte bei Anmeldeüberhängen von der Möglichkeit des § 46 Abs. 6 Schulgesetz NRW Gebrauch gemacht werden. Sollte sich im Ergebnis künftiger Anmeldeverfahren insbesondere im Interesse Unnaer Kinder die Bildung zusätzlicher Eingangsklassen empfehlen, ist hierzu das Einvernehmen zwischen Schule, Schulträger und Schulaufsicht herzustellen. Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler; Festlegung gem. § 46 Abs. 6 Schulgesetz NRW Zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern nach § 46 Abs. 5 Schulgesetz NRW erging im Februar 2013 ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster, nach dem der Wohnsitz in der Gemeinde nicht mehr als Kriterium für die Schüleraufnahme zugrunde gelegt werden konnte. Hiermit war für die kommunalen Schulträger eine Situation entstanden, nach der bei Anmeldüberhängen in bestimmten Situationen wohnorteigene Kinder abzuweisen waren, während wohnortfremde Kinder möglicherweise nach den bestehenden Aufnahmekriterien aufzunehmen waren. Mit Rücksicht auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht und die gemeindliche Leistungsfähigkeit hat der Landesgesetzgeber dieses Problem aufgegriffen und mit dem 10. Schulrechtsänderungsgesetz eine Neuregelung geschaffen. Danach kann nunmehr der Schulträger festlegen, „dass Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform im Sinne des § 10 besuchen können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt.“ Die Regelung bedingt keine grundsätzliche Aufnahmebeschränkung für SchülerInnen aus Nachbarkommunen, sondern ist ausdrücklich begrenzt auf die Fallsituation von Kapazitätsüberschreitungen. Dadurch wird eine angemessene Rücksichtnahme auf das Bildungs- und Erziehungsrecht der gemeindefremden Kinder erreicht, ohne dass der örtliche Schulträger auch zukünftig zusätzliche Kapazitäten schaffen muss. Fazit und Empfehlung Damit im Falle eines wegen Kapazitätsüberschreitung an einer Unnaer Schule notwendigen Auswahlverfahrens eine bevorzugte Aufnahme Unnaer Kinder erfolgen kann, wird eine Beschlussfassung gem. § 46 Abs. 6 Schulgesetz NRW empfohlen. Die benachbarten Wohnortkommunen, deren SchülerInnen von dieser Regelung betroffen sein könnten, insbesondere Dortmund und Kamen, haben hierzu keine Bedenken geäußert. Seite 7 | 9 Abstimmungs- und Beteiligungsverfahren Die Verwaltung wurde mit Beschluss des Schulausschusses vom 29.09.2014 beauftragt, zu den dargestellten Gutachterempfehlungen das schulrechtlich vorgesehene Beteiligungs- und Abstimmungsverfahren mit Schulen und benachbarten Planungsträgern durchzuführen. Beteiligung der Schulen Schule und Schulträger wirken bei der Entwicklung des Schulwesens auf örtlicher Ebene zusammen. Gemäß § 76 Schulgesetz NRW ist die Schule vom Schulträger in den für sie bedeutsamen Angelegenheiten rechtzeitig zu beteiligen. Hierzu gehören u.a. insbesondere Teilung, Zusammenlegung, Änderung oder Auflösung der Schule sowie Aufstellung und Änderung von Schulentwicklungsplänen. Es wurden daher alle Unnaer Schulen gebeten, eine Stellungnahme zum anlassbezogenen Schulentwicklungsplan und den erörterten schulorganisatorischen Maßnahmen abzugeben. Die eingereichten Stellungnahmen sind als Anlage-Nr. 1-19 dieser Vorlage beigefügt. Bei den Ergebnisdarstellungen wird auf die für die Beschlussempfehlungen relevanten Inhalte eingegangen; im Hinblick auf Vollständigkeit und Ausführlichkeit in der Begründung wird jedoch ausdrücklich auf die abgedruckten Stellungnahmen hingewiesen. Abstimmung mit benachbarten Schulträgern Gem. § 80 Schulgesetz NRW ist die Schulentwicklungsplanung mit benachbarten Schulträgern abzustimmen. Alle benachbarten Kommunen sowie dortige private Schulträger wurden daher gebeten, zum anlassbezogenen Schulentwicklungsplan und den erörterten schulorganisatorischen Maßnahmen Stellung zu nehmen. In den vorliegenden Stellungnahmen äußert kein Schulträger Bedenken zur hiesigen Planung. Auf einen Abdruck der Stellungnahmen wird daher verzichtet. Finanzielle Auswirkungen Wesentliche finanzielle Auswirkungen entstehen vorrangig durch die Aufgabe des Realschulstandortes Döbelner Straße und die räumliche Anpassung des Realschulstandortes Königsborner Straße (siehe Verwaltungsentwurf zum Ergebnisplan und Finanzplan der Kreisstadt Unna für die Haushaltsjahre 2015 und 2016, Haushaltsicherungskonzept, Vorschlag 11). Konkrete Angaben werden im Planungs- und Umsetzungsprozess erarbeitet. Der Entwurf des Haushaltes 2015/16 sieht hierfür zunächst Planungskosten in Höhe von 100.000 € vor. Das Weitere wird sich im Planungsprozess ergeben. Anlagen Anlage 1 FAS Stellungnahme Anlage 2 LBS Stellungnahme Anlage 3 NIS Stellungnahme Seite 8 | 9 Anlage 4 KAT Stellungnahme Anlage 5 GRS Stellungnahme Anlage 6 FBS Stellungnahme Anlage 7 SOS Stellungnahme Anlage 8 SGS Stellungnahme Anlage 9 OFS Stellungnahme Anlage 10 GSL Stellungnahme Anlage 11 GSH Stellungnahme Anlage 12 AFR Stellungnahme Anlage 13 HRS Stellungnahme Anlage 14 PWG Stellungnahme Anlage 15 GEK Stellungnahme Anlage 16 PGU Stellungnahme Anlage 17 GSG Stellungnahme Anlage 18 EBG Stellungnahme Anlage 19 WBK Stellungnahme Seite 9 | 9