Daten
Kommune
Unna
Dateiname
Beschlussvorlage ohne fin. Auswirkung.pdf
Größe
303 kB
Erstellt
07.12.15, 11:49
Aktualisiert
27.01.18, 09:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Vorlage Nr.
0149/14
öffentlich
Betreff
Entwurf der anlassbezogenen Schulentwicklungsplanung 2014:
Beschluss über schulorganisatorische Maßnahmen
Beratungsfolge
Schulausschuss
Haupt- und Finanzausschuss
Rat der Kreisstadt Unna
Beschlussvorschriften
§§ 46 und 80 ff Schulgesetz NRW
Verfasser/in(nen)
Bereich
Schöfisch, Carola
1-40
Federführende/r
Beteiligte
DEZ 1 Kornatz
1. Bg StK Mölle
Techn. Bg. Kampmann
Endzeichner/in
Datum
gez. BM Kolter
19.11.2014
Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt:
1. Das Gutachten „Anlassbezogener Schulentwicklungsplan zur Entwicklung des
weiterführenden Schulwesens in Unna“ wird als Planungs- und
Entscheidungsbasis der zu treffenden schulorganisatorischen Maßnahmen
zur Kenntnis genommen.
2. Die im Rahmen des Beteiligungs- und Abstimmungsverfahrens abgegebenen
Stellungnahmen der Schulen und der benachbarten Schulträger werden zur
Kenntnis genommen.
3. Die städtische Realschule Anne-Frank-Realschule, Döbelner Str. 3, Unna,
wird ab dem Schuljahr 2015/16 (01.08.2015) sukzessiv aufgelöst. Die Schule
wird solange weitergeführt, wie ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb
aufrechterhalten werden kann.
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Die Verwaltung wird beauftragt, das Genehmigungsverfahren gem. § 81 Abs.
3 Schulgesetz NRW einzuleiten.
4. Die Zügigkeit der städtische Realschule Hellweg-Realschule, Königsborner
Str. 12, Unna-Massen, wird ab dem Schuljahr 2015/16 (01.08.2015) von 3 auf
4 Züge erhöht.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Genehmigungsverfahren gem. § 81 Abs.
3 Schulgesetz NRW einzuleiten.
Die Verwaltung wird ebenso beauftragt, unverzüglich Planungs- und
Umsetzungsprozesse für eine bedarfsgerechte räumliche Anpassung des
Realschulstandortes Unna-Massen abzustimmen und durchzuführen.
5. Die bestehenden Zügigkeiten der Unnaer Gymnasien und Gesamtschulen
Ernst-Barlach-Gymnasium
→
dreizügig
Geschwister-Scholl-Gymnasium
→
vierzügig
Pestalozzi-Gymnasium
→
dreizügig
Peter-Weiss-Gesamtschule
→
sechszügig
Werner-von-Siemens-Gesamtschule Königsborn
→
vierzügig
werden beibehalten.
Gemäß § 46 Abs. 6 Schulgesetz NRW wird für die Schulen der Kreisstadt Unna
festgelegt, dass Schülerinnen und Schüler, die in ihrer Gemeinde eine Schule der
gewählten Schulform im Sinne des § 10 Schulgesetz NRW besuchen können, die
Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität
der Schule übersteigt.
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
siehe Sachverhalt
Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes:
nein
Sachverhalt
(zur Sachverhaltsdarstellung einführend siehe auch Vorlage-Nr. 0079/14)
Anlass und Entscheidungsbedarf
Vor dem Hintergrund der bereits mehrjährigen Planungs- und Diskussionsprozesse
um die Möglichkeiten und Notwendigkeiten der Veränderung der Unnaer
Schullandschaft und ausgelöst durch die letzten Anmeldeergebnisse wurde
beginnend im Frühjahr 2014 eine anlassbezogene Schulentwicklungsplanung zur
Entwicklung des weiterführenden Schulwesens erarbeitet.
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Der Entwurf wurde mit der Präsentation durch den beauftragten Gutachter, Herrn Dr.
Rösner, in der Sitzung des Schulausschusses am 29.09.2014 vorgestellt und in die
Gremienberatungen eingebracht. Die Textfassung wurde allen Schulausschuss- und
Ratsmitgliedern zur Verfügung gestellt und ist ebenso auf der Homepage der
Kreisstadt Unna für alle Bürgerinnen und Bürger abrufbar.
Aus den Ergebnissen des Gutachtens leiten sich zusammengefasst folgende
schulorganisatorische Entscheidungsempfehlungen ab:
Zusammenführung des Unnaer Realschulangebotes am Standort UnnaMassen unter schulrechtlich jahrgangsweise auslaufender (sukzessiver)
Auflösung der Anne-Frank-Realschule und Erhöhung der Aufnahmekapazität
der Hellweg-Realschule auf bis zu 4 Züge.
Beibehalten der bisherigen Aufnahmekapazitäten
Zügigkeiten für Gesamtschulen und Gymnasien.
Schulträgerbeschluss gem. § 46 (6) Schulgesetz NRW, wonach Schülerinnen
und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform
besuchen können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt.
nach
festgelegten
Die Empfehlungsbegründungen werden im Folgenden schul- und schulformbezogen
erläutert:
Realschulen
Auslöser und Mittelpunkt der aktuellen Beratungen um die Entwicklung des Unnaer
Schulwesens ist die Situation der Anne-Frank-Realschule. Erreicht eine Schule im
Anmeldeverfahren nicht die erforderliche Mindestzahl für die Einrichtung ihrer
Eingangsklassen (wie im Anmeldeverfahren 2014 geschehen), so ist der Schulträger
verpflichtet, eine Entscheidung über die Zukunft der Schule zu treffen.
Im Rahmen des vorliegenden Gutachtens wurde daher untersucht, ob der
Fortbestand von 2 Realschulen oder die Konzentration des Schulangebotes auf
einen Realschulstandort in Unna zu rechtfertigen bzw. gefordert ist (siehe Gutachten
Seite 4).
Die Darstellungen der Schülerzahlentwicklung der Realschulen in Unna belegen eine
sinkende Nachfrage. Als mutmaßliche Ursachen werden genannt:
→
Folge allgemein sinkender Schülerzahlen
→
Widerspiegelung einer allgemeinen Nachfragesteigerung nach Schulen mit
Gymnasialstandards
→
Zunehmende Akzeptanz von Schulen des längeren gemeinsamen Lernens
und von Ganztagsschulen
→
Unsichere Zukunft der Anne-Frank-Realschule
(siehe Gutachten Seite. 9 ff).
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Für alle Schulformen wurden Schülerzahlprognosen in drei verschiedenen Varianten
berechnet, die unterschiedliche Prognoseannahmen berücksichtigen. Der Gutachter
weist ausdrücklich darauf hin, dass „für alle Prognosen allerdings gilt, dass sie das
künftige Schulwahlverhalten der Eltern nicht valide abbilden können.“ Daher habe es
sich als hilfreich erwiesen, „Prognosen in Varianten zu erstellen, die dann eine Art
Korridor des erwarteten Schüleraufkommens bilden“ (siehe Gutachten Seite 23).
In allen drei Prognosevarianten mündet die Entwicklung der prognostizierten
Schülerzahl für die Realschulen insgesamt bis zum Schuljahr 2021/22 in eine
Zügigkeit zwischen 2,8 bis 3,5. Alle Prognosevarianten verweisen damit auf den
Bedarf einer verbleibenden Realschule in Unna mit einer Aufnahmekapazität von 3
bis maximal 4 Zügen.
Die Hellweg-Realschule konnte in der Schülerzahlentwicklung der vergangenen
Jahre eine sichere Dreizügigkeit in ihren Eingangsklassen realisieren und hat zum
Schuljahr 2014/15 24 der ursprünglich zur Anne-Frank-Realschule angemeldeten
SchülerInnen aufgenommen.
Der Schulstandort im Ortsteil Unna-Massen ist räumlich erweiterungsfähig und
grundsätzlich aus allen Unnaer Ortsteilen innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen der
Schülerfahrkostenverordnung erreichbar.
Die Schulkonferenzen der Anne-Frank-Realschule und der Hellweg-Realschule
stimmen in ihren Stellungnahmen (siehe Anlagen 12 und 13) den
Gutachteraussagen, den Prognoseergebnissen und der vorgeschlagenen
Zusammenführung des Unnaer Realschulangebotes am Standort Unna-Massen
unter Auflösung der Anne-Frank-Realschule nicht zu. Unter Hinweis auf eine
erhebliche Zahl von Rückläufern aus den Gymnasien nach der Erprobungsstufe und
weiterer Seiteneinsteiger gehen sie von einer eher vierzügigen Bedarfsentwicklung
aus und schlagen den Erhalt von zwei kleinen, jeweils zweizügigen Realschulen vor.
Dieser Einschätzung kann verwaltungsseits nicht gefolgt werden, denn die
genannten Zuwächse werden durch die sog. Durchgangsquoten (siehe Gutachten
Seite. 22) in den Schülerzahlprognosen bereits berücksichtigt und führen dennoch
perspektivisch nicht zu einem gesicherten vierzügigen Bedarf.
Ein Modell von zwei kleinen Realschulen in Mindestgröße, deren Existenzsicherheit
nicht belegbar ist und zudem die Investition für einen zweizügigen Schulbau im
Schulzentrum Nord erfordern würde, ist schulorganisatorisch und wirtschaftlich nicht
zu rechtfertigen. Es wird vielmehr empfohlen, den vorhandenen ausbaufähigen
Schulstandort in Unna-Massen zu stärken, um ein Realschulangebot in Unna
langfristig abzusichern.
Fazit und Empfehlung
Im Ergebnis der bisherigen Entwicklung und der Prognoseaussagen sind die
Voraussetzungen für eine Fortführung der Anne-Frank-Realschule nicht gegeben. Es
wird daher empfohlen, die Anne-Frank-Realschule ab dem Schuljahr 2015/16
sukzessiv, d.h. jahrgangsweise auslaufend aufzulösen und somit das Unnaer
Realschulangebot am Schulstandort Unna-Massen zusammen zu fassen.
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Die Auflösungsmaßnahme sollte solange fortgeführt und die Schule am jetzigen
Standort solange weitergeführt werden, wie ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb an
der Schule gewährleistet werden kann. Der Endtermin der Auflösung ist nach
aktueller Einschätzung gegeben, wenn zum Schuljahr 2017/18 nur noch 2 Jahrgänge
(9. und 10. Jahrgang) zu beschulen sind. Ab diesem Zeitpunkt sollte eine
Übernahme dieser Klassen durch die Hellweg-Realschule erfolgen.
Das Wahlverhalten auf Basis der veränderten Schulangebotsstruktur wird sich erst in
zukünftigen Anmelderunden widerspiegeln. Inwieweit Eltern den Realschulstandort
Massen anwählen oder z. B. aus dem Ortsteil Königsborn eher das wohnortnähere
Gesamtschulangebot wählen, werden erstmals die Anmeldeergebnisse des
kommenden Jahres zeigen.
Die Hellweg-Realschule sollte daher vorsorglich um allen potenziellen
Elternwahlentscheidungen gerecht werden zu können ab dem Schuljahr 2015/16 auf
eine Aufnahmekapazität von vier Zügen festgelegt werden.
Entsprechend der künftig erhöhten Schüleraufnahme in den Eingangsklassen als
auch für die Unterbringung der Klassen des 9. und 10. Jahrgangs der Anne-FrankRealschule (voraussichtlich 5 Klassen) sind Planungs- und Umsetzungsprozesse für
eine bedarfsgerechte räumliche Anpassung des Realschulstandortes Unna-Massen
unverzüglich abzustimmen und durchzuführen.
Gesamtschulen
Die Prognoseberechnungen für die Unnaer Gesamtschulen kommen je nach
Annahme in den verschiedenen Varianten zu höchst unterschiedlichen Werten. Da
im Ergebnis der gutachterlichen Analysen keine Veränderung der bisher festgelegten
Zügigkeiten zu folgern ist, wird auf eine detailliertere Darstellung an dieser Stelle
verzichtet und auf das Gutachten ab Seite 29 verwiesen.
Die bestehende Aufnahmekapazität von insgesamt 10 Zügen deckt den
Versorgungsbedarf für Schülerinnen und Schüler aus Unna und aus den
Nachbarkommunen ohne eigenes Gesamtschulangebot ausreichend ab. Aufgrund
einer hohen Zahl von Anmeldungen aus Kommunen mit eigenem
Gesamtschulangebot, wie Dortmund und Kamen, kam es jedoch in der
Vergangenheit aufgrund eines gleichrangigen Aufnahmeanspruchs zu erheblichen
Anmeldeüberhängen, auf die mit Mehrklassenbildungen und/oder Abweisungen (zum
Teil auch von Unnaer Aufnahmewünschen) reagiert werden musste.
Der Landesgesetzgeber hat hier auch auf Intervention der kommunalen
Spitzenverbände erfreulicherweise zwischenzeitlich eine neue Rechtslage
geschaffen (siehe weiter unten Kapitel „Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und
Schüler; Festlegung gemäß § 46 Abs. 6 Schulgesetz NRW“).
Die Schulkonferenzen der Gesamtschulen sprechen sich in ihren Stellungnahmen
(siehe Anlagen 14 und 15) für eine Beibehaltung ihrer bestehenden Zügigkeiten aus.
Gegen eine Festlegung gem. § 46 Abs. 6 Schulgesetz NRW werden keine Bedenken
vorgebracht.
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Fazit und Empfehlung
Aus den vorliegenden Prognosen lässt sich weder Besorgnis um die Existenz noch
ein Gebot zur Zügigkeitserweiterung für die Unnaer Gesamtschulen ableiten. Sie
können in der bestehenden Dimensionierung den Versorgungsbedarf, auch bei
steigender Nachfrage durch die Auflösung der Anne-Frank-Realschule, decken.
Die bestehenden Zügigkeiten
Peter-Weiss-Gesamtschule
→
sechszügig
Werner-von-Siemens-Gesamtschule Königsborn
→
vierzügig
sollten daher beibehalten werden.
Um eine Überlastung zu vermeiden, sollte bei Anmeldeüberhängen von der
Möglichkeit des § 46 Abs. 6 Schulgesetz NRW Gebrauch gemacht werden.
Gymnasien
Die drei Prognosevarianten der möglichen Schülerzahlentwicklung der Unnaer
Gymnasien münden insgesamt langfristig bis zum Schuljahr 2021/22 in eine
rechnerische Gesamtzügigkeit zwischen 9,3 bis 10,0. Damit ist die aktuelle
Dimensionierung des Gymnasialangebotes insgesamt betrachtet langfristig sowohl
gesichert als auch ausreichend (siehe Gutachten Seite. 26 ff).
Ähnlich wie bei den Gesamtschulen ist für Kapazitätsüberschreitungen der
Vergangenheit und für die künftige Beanspruchung der bestehenden
Aufnahmemöglichkeiten der Umgang mit Anmeldungen aus Kommunen mit eigenem
Gymnasialangebot von Bedeutung, allerdings hier lediglich im Umfang ca. eines
Zuges (27 SchülerInnen).
Eine leichte Entspannung der Schulraumsituation in den drei Gymnasien durch die
künftige Einhaltung der festgelegten Aufnahmekapazität wäre laut Gutachter durch
die Anwendung des § 46 Abs. 6 Schulgesetz NRW erreichbar.
Die Schulkonferenzen der Gymnasien (siehe Stellungnahmen Anlagen 16, 17 und
18) wünschen sich jedoch unter Hinweis auf eine weniger schulform- sondern eher
schulbezogene „Profilwahl“ der Eltern eine flexible Zügigkeit im Rahmen ihrer
räumlichen Kapazitäten. Zur Inanspruchnahme der Abweisungsmöglichkeit
auswärtiger SchülerInnen werden vom Pestalozzi-Gymnasium Bedenken formuliert.
Das Schulgesetz verpflichtet den Schulträger Schulgrößen festzulegen. Eine
Veränderung dieser so definierten Zügigkeit durch die Bildung zusätzlicher
Eingangsklassen bedarf der Abstimmung zwischen Schule, Schulträger und der
zuständigen Schulaufsichtsbehörde und kann daher nicht vorab pauschal, jedoch
anlassbezogen in Reaktion auf Anmeldeergebnisse ggf. freigegeben werden.
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Fazit und Empfehlung
Da auf Basis der aktuellen Entscheidungsgrundlagen eine Übereinstimmung
zwischen bestehender Aufnahmekapazität und künftiger Nachfrage erreicht werden
kann, wird empfohlen die festgelegten Zügigkeiten der Unnaer Gymnasien
Ernst-Barlach-Gymnasium
→
dreizügig
Geschwister-Scholl-Gymnasium
→
vierzügig
Pestalozzi-Gymnasium
→
dreizügig
beizubehalten.
Um eine Überlastung zu vermeiden, sollte bei Anmeldeüberhängen von der
Möglichkeit des § 46 Abs. 6 Schulgesetz NRW Gebrauch gemacht werden.
Sollte sich im Ergebnis künftiger Anmeldeverfahren insbesondere im Interesse
Unnaer Kinder die Bildung zusätzlicher Eingangsklassen empfehlen, ist hierzu das
Einvernehmen zwischen Schule, Schulträger und Schulaufsicht herzustellen.
Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler;
Festlegung gem. § 46 Abs. 6 Schulgesetz NRW
Zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern nach § 46 Abs. 5 Schulgesetz NRW
erging im Februar 2013 ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster, nach dem
der Wohnsitz in der Gemeinde nicht mehr als Kriterium für die Schüleraufnahme
zugrunde gelegt werden konnte. Hiermit war für die kommunalen Schulträger eine
Situation entstanden, nach der bei Anmeldüberhängen in bestimmten Situationen
wohnorteigene Kinder abzuweisen waren, während wohnortfremde Kinder
möglicherweise nach den bestehenden Aufnahmekriterien aufzunehmen waren.
Mit Rücksicht auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht und die gemeindliche
Leistungsfähigkeit hat der Landesgesetzgeber dieses Problem aufgegriffen und mit
dem 10. Schulrechtsänderungsgesetz eine Neuregelung geschaffen. Danach kann
nunmehr der Schulträger festlegen, „dass Schülerinnen und Schülern, die in ihrer
Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform im Sinne des § 10 besuchen
können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die
Aufnahmekapazität der Schule übersteigt.“
Die Regelung bedingt keine grundsätzliche Aufnahmebeschränkung für SchülerInnen
aus Nachbarkommunen, sondern ist ausdrücklich begrenzt auf die Fallsituation von
Kapazitätsüberschreitungen. Dadurch wird eine angemessene Rücksichtnahme auf
das Bildungs- und Erziehungsrecht der gemeindefremden Kinder erreicht, ohne dass
der örtliche Schulträger auch zukünftig zusätzliche Kapazitäten schaffen muss.
Fazit und Empfehlung
Damit im Falle eines wegen Kapazitätsüberschreitung an einer Unnaer Schule
notwendigen Auswahlverfahrens eine bevorzugte Aufnahme Unnaer Kinder erfolgen
kann, wird eine Beschlussfassung gem. § 46 Abs. 6 Schulgesetz NRW empfohlen.
Die benachbarten Wohnortkommunen, deren SchülerInnen von dieser Regelung
betroffen sein könnten, insbesondere Dortmund und Kamen, haben hierzu keine
Bedenken geäußert.
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Abstimmungs- und Beteiligungsverfahren
Die Verwaltung wurde mit Beschluss des Schulausschusses vom 29.09.2014
beauftragt, zu den dargestellten Gutachterempfehlungen das schulrechtlich
vorgesehene Beteiligungs- und Abstimmungsverfahren mit Schulen und
benachbarten Planungsträgern durchzuführen.
Beteiligung der Schulen
Schule und Schulträger wirken bei der Entwicklung des Schulwesens auf örtlicher
Ebene zusammen. Gemäß § 76 Schulgesetz NRW ist die Schule vom Schulträger in
den für sie bedeutsamen Angelegenheiten rechtzeitig zu beteiligen. Hierzu gehören
u.a. insbesondere Teilung, Zusammenlegung, Änderung oder Auflösung der Schule
sowie Aufstellung und Änderung von Schulentwicklungsplänen.
Es wurden daher alle Unnaer Schulen gebeten, eine Stellungnahme zum
anlassbezogenen Schulentwicklungsplan und den erörterten schulorganisatorischen
Maßnahmen abzugeben. Die eingereichten Stellungnahmen sind als Anlage-Nr. 1-19
dieser Vorlage beigefügt. Bei den Ergebnisdarstellungen wird auf die für die
Beschlussempfehlungen relevanten Inhalte eingegangen; im Hinblick auf
Vollständigkeit und Ausführlichkeit in der Begründung wird jedoch ausdrücklich auf
die abgedruckten Stellungnahmen hingewiesen.
Abstimmung mit benachbarten Schulträgern
Gem. § 80 Schulgesetz NRW ist die Schulentwicklungsplanung mit benachbarten
Schulträgern abzustimmen. Alle benachbarten Kommunen sowie dortige private
Schulträger wurden daher gebeten, zum anlassbezogenen Schulentwicklungsplan
und den erörterten schulorganisatorischen Maßnahmen Stellung zu nehmen.
In den vorliegenden Stellungnahmen äußert kein Schulträger Bedenken zur hiesigen
Planung. Auf einen Abdruck der Stellungnahmen wird daher verzichtet.
Finanzielle Auswirkungen
Wesentliche finanzielle Auswirkungen entstehen vorrangig durch die Aufgabe des
Realschulstandortes Döbelner Straße und die räumliche Anpassung des
Realschulstandortes Königsborner Straße (siehe Verwaltungsentwurf zum
Ergebnisplan und Finanzplan der Kreisstadt Unna für die Haushaltsjahre 2015 und
2016, Haushaltsicherungskonzept, Vorschlag 11). Konkrete Angaben werden im
Planungs- und Umsetzungsprozess erarbeitet. Der Entwurf des Haushaltes 2015/16
sieht hierfür zunächst Planungskosten in Höhe von 100.000 € vor. Das Weitere wird
sich im Planungsprozess ergeben.
Anlagen
Anlage 1 FAS Stellungnahme
Anlage 2 LBS Stellungnahme
Anlage 3 NIS Stellungnahme
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Anlage 4 KAT Stellungnahme
Anlage 5 GRS Stellungnahme
Anlage 6 FBS Stellungnahme
Anlage 7 SOS Stellungnahme
Anlage 8 SGS Stellungnahme
Anlage 9 OFS Stellungnahme
Anlage 10 GSL Stellungnahme
Anlage 11 GSH Stellungnahme
Anlage 12 AFR Stellungnahme
Anlage 13 HRS Stellungnahme
Anlage 14 PWG Stellungnahme
Anlage 15 GEK Stellungnahme
Anlage 16 PGU Stellungnahme
Anlage 17 GSG Stellungnahme
Anlage 18 EBG Stellungnahme
Anlage 19 WBK Stellungnahme
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