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Beschlussvorlage ohne fin. Auswirkung.pdf

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Daten

Kommune
Unna
Dateiname
Beschlussvorlage ohne fin. Auswirkung.pdf
Größe
458 kB
Erstellt
07.12.15, 11:53
Aktualisiert
27.01.18, 09:55

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Vorlage Nr. 0206/15 öffentlich Betreff Ordnungsbehördliche Verordnung zum Abbrennen von Brauchtumsfeuern im Stadtgebiet Unna Beratungsfolge Ausschuss für Feuerschutz, Sicherheit und Ordnung Haupt- und Finanzausschuss Rat der Kreisstadt Unna Beschlussvorschriften § 7 LImschG i.V.m. § 25 ff. OBG und § 24 GO NRW Verfasser/in(nen) Bereich Herr Hasche/Herr Niewrzedowski 4-32 Federführende/r Beteiligte DEZ4 Immick 1 BG Mölle BG Kutter Endzeichner/in Datum gez. BM Kolter 27.01.2015 Beschlussvorschlag Der Rat der Kreisstadt Unna beschließt die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zum Abbrennen von Brauchtumsfeuern im Stadtgebiet Unna. Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen: Keine Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes: Ja / Nein Sachverhalt Bis zum Jahr 2003 war das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in NRW durch die Pflanzenabfallverordnung sowie einen Ausnahmetatbestand in § 7 des LandesImmissionsschutzgesetzes (LImschG) geregelt. Nach Aufhebung dieser Verordnung und durch eine Neufassung des § 7 LImschG im Jahre 2004 ist den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet worden, eine Anzeigepflicht für Brauchtumsfeuer durch eine Ordnungsbehördliche Verordnung festzulegen. Seite 1 | 21 Hiervon hat der Rat der Stadt Unna am 15.12.2005 Gebrauch gemacht. Diese Ordnungsbehördliche Verordnung basierte auf Musterregelungen des Städteund Gemeindebundes NRW sowie auf Empfehlungen des Umweltministeriums NRW zu Sicherheitsmaßnahmen beim Abbrennen von Brauchtumsfeuern. Im Laufe der Jahre stellte sich heraus, dass die in der Ordnungsbehördlichen Verordnung nach Muster des Städte- und Gemeindebundes NRW abgelegten Regelungen wenig praktikabel waren, nicht den örtlichen Gegebenheiten entsprachen und zudem in Teilbereichen nicht bzw. nicht mehr mit geltendem Recht in Einklang zu bringen waren. In den Jahren 2011 bis 2013 wurden verstärkt Kontrollen an den angezeigten Abbrennorten durchgeführt. Die hieraus gewonnenen Erkenntnisse sollten in eine überarbeitete Fassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung einfließen. Der Verordnungsentwurf wurde dem Rat der Kreisstadt Unna Ende 2013 zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt, Vorlagen-Nr. 0820/13. Aufgrund der kontroversen Vorberatung im Ausschuss für Feuerschutz, Sicherheit und Ordnung, die insbesondere von der Sorge, dass zahlreiche Brauchtumsfeuer mit langjähriger Tradition (insbesondere in den Ortsteilen und auf den Flächen der Kleingartenvereine) künftig nicht mehr durchgeführt werden können, wurde die Vorlage von der Verwaltung zurückgezogen. Entsprechend der gegenüber dem Rat gegebenen Zusage, mit allen Veranstaltern nach einvernehmlichen und rechtskonformen Lösungen zu suchen, wurde Anfang 2014 eine umfassende Bestandsaufnahme durchgeführt. Im Rahmen der Bestandsaufnahme wurden vor Ostern 2014 alle angezeigten Abbrennorte im Hinblick auf  die aktuell geltenden rechtlichen Bestimmungen (LImschG, Landesforstgesetz, Landschaftsplan Nr. 8 des Kreises Unna)  ökologische Aspekte (Einhaltung von Mindestabständen zu Bäumen, Hecken und Gehölzen)  Mindestabstände zu Wohngebäuden und sonstigen baulichen Objekten (aus Gründen des Brandschutzes) sowie zu Verkehrsflächen und –wegen (zur Vermeidung störender Rauchentwicklung bzw. Sichtbeeinträchtigungen durch Feuerschein)  eventuelle Alternativstandorte bei Unterschreitung von Mindestabständen  Möglichkeiten zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen durch den Kreis Unna (bei Abbrennorten innerhalb besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft)  Möglichkeiten zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen durch Wald und Holz NRW (bei Unterschreitung eines Mindestabstandes von 100 m zu einer Waldfläche nach § 47 Landesforstgesetz) begutachtet. Gegenüber dem Jahr 2013, in dem noch insgesamt 69 genehmigte Brauchtumsfeuer zu Ostern durchgeführt wurden, waren im Jahr 2014 folgende Veränderungen zu verzeichnen: Seite 2 | 21  Zehn Veranstalter erklärten vorab, dass sie kein Osterfeuer mehr durchführen würden bzw. zogen ihre bereits gestellten Anträge aus unterschiedlichen Gründen zurück.  Drei Anträge mussten wegen Unterschreitung von Abstandsflächen abgelehnt werden. In allen drei Fällen konnte auch nach durchgeführter Gefährdungsabschätzung durch die Ordnungsbehörde keine Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 1 letzter Satz der Ordnungsbehördlichen Verordnung (alt wie neu) erteilt werden. Von den letztlich 56 im Jahr 2014 genehmigten Osterfeuern wurden am Karsamstag und Ostersonntag 20 Abbrennorte kontrolliert, wobei es zu keinerlei Beanstandungen kam. Nach jetzigem Kenntnisstand (Januar 2015) geht die Verwaltung davon aus, dass alle im vergangenen Jahr genehmigten und durchgeführten Osterfeuer auch in diesem Jahr wieder stattfinden können, sofern diese Veranstaltungen beabsichtigt sind. Die einzige Änderung im Anzeigeverfahren, die sich ab diesem Jahr für die Veranstalter von Osterfeuern im Bereich besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft bzw. bei Unterschreitung des Mindestabstandes zu einer Waldfläche ergibt, ist die Vorlage einer Ausnahmegenehmigung des Kreises Unna bzw. Wald und Holz NRW zusammen mit der Anzeige des Osterfeuers mindestens vier Wochen vor dem geplanten Abbrenntermin. Die davon betroffenen Veranstalter wurden bereits im Jahr 2014 über diese Verfahrensänderung informiert. Dem Rat wird vorgeschlagen die anliegende Ordnungsbehördliche Verordnung zum Abbrennen von Brauchtumsfeuern im Stadtgebiet Unna zu beschließen. Seite 3 | 21 Synopse Ordnungsbehördliche Verordnung 2005 / 2015 Ordnungsbehördliche Verordnung zum Abbrennen von Brauchtumsfeuern 2005 Die Stadt Unna als örtliche Ordnungsbehörde erlässt gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Unna vom 15.12.2005 die folgende ordnungsbehördliche Verordnung für das Gebiet der Stadt Unna. Sie beruht auf der Ermächtigung der §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 Buchstabe d) des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (LandesImmissionsschutzgesetz - LImschG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1975 (GV NRW S. 232/SGV NRW 7129), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2004 (GV NRW S. 229). Neufassung (dargestellt werden nur die Änderungen in Fettdruck) Aufgrund des § 7 Abs. 1 Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen Umwelteinwirkungen (LandesImmissionsschutzgesetz - LImschG -) vom 18. März 1975 (GV NRW S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 358) i. V. m. §§ 1 und 25 ff des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - OBG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), wird von der Kreisstadt Unna als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss vom _______________ für das Gebiet der Kreisstadt Unna folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die Zulässigkeit und die Voraussetzungen, unter denen Brauchtumsfeuer zum Schutz vor Gefährdung und Immissionsbelastungen abgebrannt werden dürfen. (2) Diese Verordnung gilt auf allen Grundstücken im Gebiet der Stadt Unna. (2) Diese Verordnung gilt auf allen Grundstücken im Gebiet der Kreisstadt Unna. §2 Definition Brauchtumsfeuer Feuer sind nur dann Brauchtumsfeuer, wenn sie eindeutig und zweifelsfrei der Brauchtumspflege dienen. Ein spezifischer Zusammenhang mit der Brauchtumspflege liegt insbesondere Seite 4 | 21 dann vor, wenn das Feuer von einer/m in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaft, Organisation oder Verein ausgerichtet wird und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung jedermann zugänglich ist. Brauchtumsfeuer sind z. B. Osterfeuer, Mittsommernachtsfeuer, Martinsfeuer beim St. Martinsumzug. §3 Anzeigepflicht (1) Der Personenkreis, welcher beabsichtigt ein Brauchtumsfeuer abzubrennen, ist verpflichtet, dieses schriftlich, mindestens vier Wochen vor dem geplanten Abbrenndatum bei der Ordnungsbehörde der Stadt Unna anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten: (1) Der Personenkreis, welcher beabsichtigt ein Brauchtumsfeuer abzubrennen, ist verpflichtet, dieses schriftlich, mindestens vier Wochen vor dem geplanten Abbrenndatum bei der Ordnungsbehörde der Kreisstadt Unna anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten: a) genaue Angaben zu Abbrennort und -zeitpunkt des Brauchtumsfeuers unter Beifügung eines Lageplanes, aus dem die Abstände im Sinne des § 5 Abs. 1 dieser Verordnung erkennbar sind, b) Angaben zu Art und Menge des Brennmaterials sowie die Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials, c) Name, Anschrift, Alter und Telefonnummer der für das Abbrennen des Brauchtumsfeuers verantwortlichen Person(en) (Veranstalter), d) Name, Anschrift und Telefonnummer des Eigentümers, auf dessen Grundstück das Brauchtumsfeuer abgebrannt werden soll, c) Name, Anschrift, Alter und Telefonnummer (Festnetz und Mobilfunk) der für das Abbrennen des Brauchtumsfeuers verantwortlichen Person(en) (Veranstalter), d) Name, Anschrift und Telefonnummer (Festnetz und Mobilfunk) des Eigentümers, auf dessen Grundstück das Brauchtumsfeuer abgebrannt werden soll, e) getroffene Vorkehrungen zur Seite 5 | 21 Gefahrenabwehr. Seite 6 | 21 (2) Wird das Brauchtumsfeuer in einem Umkreis von einem 4 km Radius um einen Flughafenbezugspunkt verbrannt, so ist dies nur mit Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung möglich. (2) Von der Start- und Landebahn des Flughafens Dortmund ist an allen Punkten ein Abstand von 1.500 m einzuhalten. (3) Sofern der Abstand von 100 m zu Waldflächen nach § 47 Abs. 1 des Landesforstgesetzes nicht eingehalten werden kann, ist eine Ausnahmegenehmigung von der zuständigen Forstbehörde (hier: Landesbetrieb Wald und Holz NRW) einzuholen und der Anzeige des Brauchtumsfeuers beizufügen. (4) Sofern sich der Abbrennplatz innerhalb eines Naturschutzgebietes oder eines geschützten Landschaftsbestandteiles des Landschaftsplanes Nr. 8 des Kreises Unna befindet, ist eine Ausnahmegenehmigung von den Festsetzungen des Landschaftsplanes beim Kreis Unna, Bereich Natur und Umwelt, Platanenallee 16, 59425 Unna, einzuholen und der Anzeige des Brauchtumsfeuers beizufügen. §4 Verbrennungszeitpunkt und-material (1) Das brauchtümliche Abbrennen eines Osterfeuers ist lediglich in den Abendstunden, frühestens jedoch ab 17 Uhr, des Karsamstags oder Ostersonntags, zulässig. (1) Das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers ist lediglich in den Abendstunden, frühestens jedoch ab 17 Uhr, zulässig. Das Abbrennen eines Osterfeuers ist lediglich Karsamstag oder Ostersonntag in den Abendstunden, frühestens jedoch ab 17 Uhr, (2) Es dürfen lediglich pflanzliche Abfälle zulässig. (naturbelassenes Holz wie Baum-, Strauch- und Heckenschnitt) oder sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Seite 7 | 21 §5 Anforderungen an den Verbrennungsvorgang (1) Der nach § 3 dieser Verordnung anzeigepflichtige Verbrennungsvorgang ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung oder durch Funkenflug, nicht eintreten können. Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Gefährdungen sind folgende Mindestabstände einzuhalten: a) 100 m von Waldflächen, b) 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, c) 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen, a) 100 m von Waldflächen, eine Unterschreitung ist nur bei Vorlage einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 3 möglich, b) mindestens 25 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, wobei (abhängig vom Volumen des aufgeschichteten brennbaren Materials) folgende Mindestabstände einzuhalten sind: a. 25 m bei einem Volumen bis zu 50 m³ b. 50 m bei einem Volumen von über 50 m³ bis 75 m³ c. 75 m bei einem Volumen von über 75 m³ bis 100 m³ d. 100 m bei einem Volumen von mehr als 100 m³; im Einzelfall kann ein größerer Abstand durch die Ordnungsbehörde angeordnet werden. d) 25 m von sonstigen baulichen Anlagen, e) 10 m von befestigten Wirtschaftswegen. Seite 8 | 21 f) 100 m zu Bundesautobahnen und autobahnähnlichen ausgebauten Bundesstraßen. In begründeten Einzelfällen ist ein Unterschreiten der Schutzabstände möglich, wenn eine Gefährdungsabschätzung der örtlichen Ordnungsbehörde dieses vertretbar erscheinen lässt. In besonders begründeten Einzelfällen ist ein Unterschreiten der Mindestabstände möglich, wenn eine Gefährdungsabschätzung der örtlichen Ordnungsbehörde dieses zweifelsfrei vertretbar erscheinen lässt. (2) Das Brennmaterial ist aus Gründen des Tierschutzes unmittelbar vor dem Verbrennen zusammenzutragen und aufzuschichten. Falls dies nicht möglich ist, ist es unmittelbar vor dem Verbrennungsvorgang umzuschichten. Die Aufschichtung darf eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten. In begründeten Einzelfällen kann die Höhe der Aufschichtung reduziert werden. (3) Die Feuerstelle muss von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der frei von brennbaren Materialien (auch: Einzelbäume) ist. In begründeten Einzelfällen ist ein Unterschreiten des Ringes möglich, wenn eine Gefährdungsabschätzung dieses vertretbar erscheinen lässt. (4) Bei starkem Wind darf kein Feuer unterhalten werden. Bei aufkommendem starkem Wind ist das Feuer unverzüglich zu löschen, insbesondere dann, wenn es durch Windeinwirkung zu Verkehrsbeeinträchtigungen durch Rauchentwicklung kommt. In besonders begründeten Einzelfällen kann eine niedrigere Aufschichtung angeordnet oder eine höhere Aufschichtung gestattet werden. (3) Die Feuerstelle muss von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der frei von brennbaren Materialien (auch: Einzelbäume, Wallhecken und Feldgehölze) ist. In besonders begründeten Einzelfällen ist ein Unterschreiten der Mindestabstände möglich, wenn eine Gefährdungsabschätzung der örtlichen Ordnungsbehörde dieses zweifelsfrei vertretbar erscheinen lässt. Seite 9 | 21 (5) Zur Entzündung oder Unterhaltung des Feuers dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden. (6) Das Feuer ist ständig von zwei Personen, von denen eine mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben muss, zu beaufsichtigen. (6) Das Feuer ist ständig von zwei Personen, von denen beide das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen, zu beaufsichtigen. (7) Die verantwortlichen Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind. (8) Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken. §6 Sonstige Vorschriften Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere über Genehmigungserfordernisse oder besondere Anforderungen nach der Straßenverkehrsordnung, dem Straßenund Wegegesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Luftverkehrsgesetz, anderen Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes, dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, sowie der Abfallsatzung der Stadt Unna und der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Stadt Unna, bleiben unberührt. Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere über Genehmigungserfordernisse oder besondere Anforderungen, insbesondere nach der Straßenverkehrsordnung, dem Straßenund Wegegesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Luftverkehrsgesetz, anderen Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, sowie der Abfallsatzung der Kreisstadt Unna und der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Stadt Unna, bleiben unberührt. §7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 Buchstabe b) LImschG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf Grundstücken im Freien Gegenstände verbrennt und (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 Buchstabe d) LImschG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf Grundstücken im Freien Gegenstände verbrennt und a) der Anzeigepflicht nach § 3 dieser Seite 10 | 21 Verordnung nicht nachkommt, b) die in § 5 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmten Mindestabstände nicht einhält, ohne dass geringere Abstände zugelassen wurden, c) das Brennmaterial gemäß § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 dieser Verordnung nicht unmittelbar vor dem Verbrennungsvorgang aufschichtet bzw. umschichtet, d) die Aufschichtung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 dieser Verordnung eine Höhe von 3,50 m oder eine nach § 5 Abs. 2 Satz 4 dieser Verordnung von der Behörde festgelegten maximalen Aufschichtungshöhe überschreitet, d) die Aufschichtung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 dieser Verordnung eine Höhe von 3,50 m oder die im Einzelfall nach § 5 Abs. 2 Satz 4 angeordnete Höhe überschreitet, e) die Aufschichtung im Sinne des § 5 Abs. 3 dieser Verordnung nicht von einem 15 m breiten Ring umgeben ist, der frei von brennbaren Materialien ist, ohne dass ein geringerer Abstand zugelassen wurde, f) gemäß § 5 Abs. 4 dieser Verordnung bei starkem Wind ein Feuer unterhält, g) zur Entzündung oder Unterhaltung nach § 5 Abs. 5 dieser Verordnung Brandbeschleuniger verwendet, h) das Feuer nicht ständig im Sinne des § 5 Abs. 6 dieser Verordnung von zwei Personen, von denen eine mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben muss, beaufsichtigt wird, h) das Feuer nicht ständig im Sinne des § 5 Abs. 6 dieser Verordnung von zwei Personen, von denen beide das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen, beaufsichtigt wird, i) die Aufsichtspersonen gemäß § 5 Abs. 7 dieser Verordnung den Verbrennungsplatz verlassen, bevor das Feuer erloschen ist, Seite 11 | 21 oder diese unter den Buchstaben a) bis i) genannten Handlungen als Veranstalter oder Eigentümer, auf dessen Grundstück der Verbrennungsvorgang stattfindet, zulässt. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. §8 Inkrafttreten Dieser Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Dieser Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung zum Abbrennen von Brauchtumsfeuern im Stadtgebiet Unna vom 22.12.2005 außer Kraft. Seite 12 | 21 Erläuterung der Änderungen gegenüber der Ordnungsbehördlichen Verordnung 2005 sowie Stellungnahme zu den Vorschlägen von Herrn Holger Zühlke (Vorlage Nr. 0125/13) Präambel (Vorschlag Nr. 1) In der Präambel sind die Rechtsgrundlagen, die zum Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung ermächtigen, aufzuführen. § 69 des Bundesnaturschutzgesetzes enthält zwar eine entsprechende Ermächtigung, die Zuständigkeiten hierzu wurden landesrechtlich im Landschaftsgesetz auf die Landschaftsbehörden übertragen. Die Aufgaben der Unteren Landschaftsbehörde nehmen danach die Kreise und kreisfreien Städte wahr. Eine Zuständigkeit der Kreisstadt Unna ist demnach nicht gegeben. § 1 Abs. 2 der Neufassung der OVO Redaktionelle Anpassung. § 2 der Neufassung der OVO Im neu eingefügten Satz 3 werden Beispiele für Brauchtumsfeuer aufgeführt. Dies sind die für Unna typischen Brauchtumsfeuer der vergangenen Jahre. § 3 der Neufassung der OVO und Vorschläge Nr. 2, 3 und 6 a) Der gewünschten Ausnahmeregelung, die örtlichen Glaubensgemeinschaften im Rahmen liturgischer Veranstaltungen von der Anzeigepflicht auszunehmen, wird nicht gefolgt. Sinn und Zweck der Anzeigepflicht ist es, auch die Sicherheitsbehörden über alle zu erwartenden Feuer zu informieren, um Fehleinsätze zu vermeiden. § 3 Abs. 1 Satz 1: redaktionelle Anpassung b) § 3 Abs. 1 Bst. c) und d): KlarsteIlung zur Angabe der Telefonnummer c) § 3 Abs. 2: Neufassung der Abstandsregelung zum Flughafen Dortmund. Der bisher festgelegte Abstand zum Flughafenbezugspunkt wurde aufgegeben, da dieser nicht allgemein bekannt ist und durch eine Abstandsregelung zur Startund Landebahn ersetzt. Die Verordnung der Stadt Dortmund enthält ebenfalls eine entsprechende Regelung. Durch die Neufassung ist die Durchführung eines Brauchtumsfeuers in einem geringen Teilbereich im Ortsteil Massen nicht mehr möglich. In dem genannten Bereich wurden bisher keine Brauchtumsfeuer veranstaltet. d) 3 § Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Bst. a): Nach dem Landesforstgesetz ist ein Mindestabstand von 100 m zu Waldflächen einzuhalten; Ausnahmen können nur von der Forstbehörde erteilt werden. Zur Klarstellung für die Antragsteller wurde daher die Vorlagepflicht für eine evtl. erforderliche Ausnahmegenehmigung eingeführt. Seite 13 | 21 e) 3 § Abs. 4: Nach dem Landschaftsplan Nr. 8 des Kreises Unna ist offenes Feuer in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen verboten. Ausnahmen können nur von der Kreisverwaltung Unna erteilt werden. Zur Klarstellung für die Antragsteller wurde daher die Vorlagepflicht für eine evtl. erforderliche Ausnahmegenehmigung eingeführt. § 4 Abs. 1 der Neufassung der OVO Zur KlarsteIlung werden die Abbrennzeiten zwischen einem Osterfeuer und einem sonstigen Brauchtumsfeuer differenziert. § 5 der Neufassung der OVO und Vorschläge Nr. 4, 5 und 7 bis 12 a) § 5 Abs. 1 Buchst. b): die Abstandsregelung zu Wohngebäuden wird differenziert, um den örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Entgegen stehende Rechtsvorschriften liegen nicht vor. Die Abstände wurden mit der Feuerwehr abgestimmt. b) § 5 Abs. 1 Buchst. f): Die Abstandsregelung wurde neu aufgenommen um ggf. Gefährdungen durch Brauchtumsfeuer, die zu nahe an Bundesautobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Bundesstraßen stattfinden, entgegentreten zu können. d) § 5 Abs. 1, Satz 3; Abs. 2, Satz 4: Die Ausnahmeregelungen wurden stringenter gefasst. e) § 5 Abs. 3: Die „brennbaren Materialien“ wurden zur Klarstellung ergänzt und die Ausnahmeregelungen wurden stringenter gefasst. Aus Gründen des Brandschutzes ist ein Mindestabstand von 15 m ausreichend. f) Vorschlag Nr. 8: Ein Mindestabstand von 10 m zu Gewässern wird nicht für erforderlich gehalten. g) Vorschlag Nr. 11: Eine Anforderung an die Bereitstellung von ausreichenden Löschmitteln entsprechend der Größe des Feuers wird nicht in die OVO aufgenommen. Nach fachlicher Einschätzung der Feuerwehr ist eine nicht ausgebildete Person unter Umständen auch nicht in der Lage, adäquate Löscharbeiten durchzuführen, selbst wenn ausreichend Löschmittel zur Verfügung stehen. h) Vorschlag Nr. 12: Der Ordnungsbehörde muss die rechtliche Möglichkeit eröffnet werden, in begründeten Einzelfällen Abweichungen bzw. Ausnahmen zuzulassen. Eine Streichung sämtlicher Ausnahmeregelungen kommt daher nicht in Betracht. § 6 der Neufassung der OVO Redaktionelle Anpassung. Seite 14 | 21 § 7 der Neufassung der OVO und Vorschlag Nr. 13 a) Die Änderungen in § 7 Abs. 1 wurden redaktionell den Anforderungen an § 5 angepasst. b) § 7 Abs. 2 und Vorschlag Nr. 13: Die Bußgeldhöhe wurde auf 5.000 Euro erhöht und damit der max. Bußgeldhöhe nach dem LImschG angeglichen. Seite 15 | 21 Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung 2015 Ordnungsbehördliche Verordnung zum Abbrennen von Brauchtumsfeuern im Stadtgebiet Unna vom ________ Aufgrund des § 7 Abs. 1 Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -) vom 18. März 1975 (GV NRW S. 232) zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 358) i. V. m. §§ 1 und 25 ff des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), wird von der Kreisstadt Unna als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Kreisstadt Unna vom ___________ für das Gebiet der Kreisstadt Unna folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die Zulässigkeit und die Voraussetzungen, unter denen Brauchtumsfeuer zum Schutz vor Gefährdung und Immissionsbelastungen abgebrannt werden dürfen. (2) Diese Verordnung gilt auf allen Grundstücken im Gebiet der Kreisstadt Unna. §2 Definition Brauchtumsfeuer Feuer sind nur dann Brauchtumsfeuer, wenn sie eindeutig und zweifelsfrei der Brauchtumspflege dienen. Ein spezifischer Zusammenhang mit der Brauchtumspflege liegt insbesondere dann vor, wenn das Feuer von einer/m in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaft, Organisation oder Verein ausgerichtet wird und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung jedermann zugänglich ist. Brauchtumsfeuer sind z. B. Osterfeuer, Mittsommernachtsfeuer, Martinsfeuer beim St. Martinsumzug. §3 Anzeigepflicht (1) Der Personenkreis, welcher beabsichtigt ein Brauchtumsfeuer abzubrennen, ist verpflichtet, dieses schriftlich mindestens vier Wochen vor dem geplanten Abbrenndatum bei der Ordnungsbehörde der Kreisstadt Unna anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten: Seite 16 | 21 a) genaue Angaben zu Abbrennort und -zeitpunkt des Brauchtumfeuers unter Beifügung eines Lageplans, aus dem die Abstände im Sinne des § 5 Abs. 1 dieser Verordnung erkennbar sind, b) Angaben zu Art und Menge des Brennmaterials sowie die Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials, c) Name, Anschrift, Alter und Telefonnummer (Festnetz und Mobilfunk) der für das Abbrennen des Brauchtumsfeuers verantwortlichen Person(en) (Veranstalter), d) Name, Anschrift und Telefonnummer (Festnetz und Mobilfunk) des Eigentümers, auf dessen Grundstück das Brauchtumsfeuer abgebrannt werden soll, e) getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr. (2) Von der Start- und Landebahn des Flughafens Dortmund ist ein Abstand von 1.500 m einzuhalten. (3) Sofern der Abstand von 100 m zu Waldflächen nach § 47 Abs. 1 Landesforstgesetz nicht eingehalten werden kann, ist eine Ausnahmegenehmigung von der zuständigen Forstbehörde (hier: Landesbetrieb Wald und Holz NRW) einzuholen und der Anzeige des Brauchtumsfeuers beizufügen. (4) Sofern sich der Abbrennplatz innerhalb eines Naturschutzgebietes oder eines geschützten Landschaftsbestandteiles des Landschaftsplanes Nr. 8 des Kreises Unna befindet, ist eine Ausnahmegenehmigung von den Festsetzungen des Landschaftsplanes beim Kreis Unna, Bereich Natur und Umwelt, Platanenallee 16, 59425 Unna, einzuholen und der Anzeige des Brauchtumsfeuers beizufügen. §4 Verbrennungszeitpunkt und -material (1) Das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers ist lediglich in den Abendstunden, frühestens jedoch ab 17 Uhr zulässig. Das Abbrennen eines Osterfeuers ist lediglich Karsamstag oder Ostersonntag in den Abendstunden, frühestens jedoch ab 17 Uhr, zulässig. (2) Es dürfen lediglich pflanzliche Abfälle (naturbelassenes Holz wie Baum-, Strauch- und Heckenschnitt) oder sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. §5 Anforderungen an den Verbrennungsvorgang (1) Der nach § 3 dieser Verordnung anzeigepflichtige Verbrennungsvorgang ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung oder durch Funkenflug nicht eintreten können. Seite 17 | 21 Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Gefährdungen sind folgende Mindestabstände einzuhalten: a) 100 m von Waldflächen, eine Unterschreitung ist nur bei Vorlage einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 3 möglich, b) mindestens 25 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, wobei (abhängig vom Volumen des aufgeschichteten brennbaren Materials) folgende Mindestabstände einzuhalten sind: aa. 25 m bei einem Volumen bis 50 m³ ab. 50 m bei einem Volumen von über 50 m³ bis 75 m³ ac. 75 m bei einem Volumen von über 75 m³ bis 100 m³ ad. 100 m bei einem Volumen von mehr als 100 m³; im Einzelfall kann ein größerer Abstand durch die Ordnungsbehörde angeordnet werden c) 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen, d) 25 m von sonstigen baulichen Anlagen, e) 10 m von befestigten Wirtschaftswegen, f) 100 m zu Bundesautobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Bundesstraßen. In besonders begründeten Einzelfällen ist ein Unterschreiten der Mindestabstände möglich, wenn eine Gefährdungsabschätzung der örtlichen Ordnungsbehörde dieses zweifelsfrei vertretbar erscheinen lässt. (2) Das Brennmaterial ist aus Gründen des Tierschutzes unmittelbar vor dem Verbrennen zusammenzutragen und aufzuschichten. Falls dies nicht möglich ist, ist es unmittelbar vor dem Verbrennungsvorgang umzuschichten. Die Aufschichtung darf eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten. In besonders begründeten Einzelfällen kann eine niedrigere Aufschichtung angeordnet oder eine höhere Aufschichtung gestattet werden. (3) Die Feuerstelle muss von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der frei von brennbaren Materialien (auch: Einzelbäume, Wallhecken und Feldgehölze) ist. In besonders begründeten Einzelfällen ist ein Unterschreiten der Mindestabstände möglich, wenn eine Gefährdungsabschätzung der örtlichen Ordnungsbehörde dieses zweifelsfrei vertretbar erscheinen lässt. Seite 18 | 21 (4) Bei starkem Wind darf kein Feuer unterhalten werden. Bei aufkommendem starkem Wind ist das Feuer unverzüglich zu löschen, insbesondere dann, wenn es durch Windeinwirkung zu Verkehrsbeeinträchtigungen durch Rauchentwicklung kommt. (5) Zur Entzündung oder Unterhaltung des Feuers dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden. (6) Das Feuer ist ständig von zwei Personen, von denen beide das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen, zu beaufsichtigen. . Die verantwortlichen Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind. (7) (8) Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken. §6 Sonstige Vorschriften Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere über Genehmigungserfordernisse oder besondere Anforderungen nach der Straßenverkehrsordnung, dem Straßen- und Wegegesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Luftverkehrsgesetz, anderen Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, sowie der Abfallsatzung der Kreisstadt Unna und der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Stadt Unna, bleiben unberührt. §7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 Buchstabe d) LImschG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf Grundstücken im Freien Gegenstände verbrennt und a) der Anzeigepflicht nach § 3 dieser Verordnung nicht nachkommt, b) die in § 5 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmten Mindestabstände nicht einhält, c) das Brennmaterial gemäß § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 dieser Verordnung nicht unmittelbar vor dem Verbrennungsvorgang aufschichtet bzw. umschichtet, d) die Aufschichtung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 dieser Verordnung eine Höhe von 3,50 m oder die im Einzelfall nach § 5 Abs. 2 Satz 4 angeordnete Höhe überschreitet, Seite 19 | 21 e) f) die Aufschichtung im Sinne des § 5 Abs. 3 dieser Verordnung nicht von einem 15 m breiten Ring umgeben ist, der frei von brennbaren Materialien ist, ohne dass ein geringerer Abstand zugelassen wurde, gemäß § 5 Abs. 4 dieser Verordnung bei starkem Wind ein Feuer unterhält, g) zur Entzündung oder Unterhaltung nach § 5 Abs. 5 dieser Verordnung Brandbeschleuniger verwendet, h) das Feuer nicht ständig im Sinne des § 5 Abs. 6 dieser Verordnung von zwei Personen, von denen beide mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben muss, beaufsichtigt wird, i) die Aufsichtspersonen gemäß § 5 Abs. 7 dieser Verordnung den Verbrennungsplatz verlassen, bevor das Feuer erloschen ist, oder diese unter den Buchstaben a) bis i) genannten Handlungen als Veranstalter oder Eigentümer, auf dessen Grundstück der Verbrennungsvorgang stattfindet, zulässt. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. §8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung zum Abbrennen von Brauchtumsfeuern im Stadtgebiet Unna vom 22.12.2005 außer Kraft. Unna, Kreisstadt Unna als örtliche Ordnungsbehörde Der Bürgermeister Kolter Seite 20 | 21 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung über das Abbrennen von Brauchtumsfeuern im Stadtgebiet Unna wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet, d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Unna, Kreisstadt Unna als örtliche Ordnungsbehörde Der Bürgermeister Kolter Anlage(n) Auszug Legende Landschaftsplan Karte Landschaftsplan Stadtgbiet Unna Seite 21 | 21