Daten
Kommune
Unna
Dateiname
Beschlussvorlage ohne fin. Auswirkung.pdf
Größe
458 kB
Erstellt
07.12.15, 11:53
Aktualisiert
27.01.18, 09:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Vorlage Nr.
0206/15
öffentlich
Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung zum Abbrennen von Brauchtumsfeuern im
Stadtgebiet Unna
Beratungsfolge
Ausschuss für Feuerschutz, Sicherheit und Ordnung
Haupt- und Finanzausschuss
Rat der Kreisstadt Unna
Beschlussvorschriften
§ 7 LImschG i.V.m. § 25 ff. OBG und § 24 GO NRW
Verfasser/in(nen)
Bereich
Herr Hasche/Herr Niewrzedowski
4-32
Federführende/r
Beteiligte
DEZ4 Immick
1 BG Mölle
BG Kutter
Endzeichner/in
Datum
gez. BM Kolter
27.01.2015
Beschlussvorschlag
Der Rat der Kreisstadt Unna beschließt die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche
Verordnung zum Abbrennen von Brauchtumsfeuern im Stadtgebiet Unna.
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes:
Ja / Nein
Sachverhalt
Bis zum Jahr 2003 war das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in NRW durch die
Pflanzenabfallverordnung sowie einen Ausnahmetatbestand in § 7 des LandesImmissionsschutzgesetzes (LImschG) geregelt. Nach Aufhebung dieser Verordnung
und durch eine Neufassung des § 7 LImschG im Jahre 2004 ist den Gemeinden die
Möglichkeit eröffnet worden, eine Anzeigepflicht für Brauchtumsfeuer durch eine
Ordnungsbehördliche Verordnung festzulegen.
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Hiervon hat der Rat der Stadt Unna am 15.12.2005 Gebrauch gemacht.
Diese Ordnungsbehördliche Verordnung basierte auf Musterregelungen des Städteund Gemeindebundes NRW sowie auf Empfehlungen des Umweltministeriums NRW
zu Sicherheitsmaßnahmen beim Abbrennen von Brauchtumsfeuern.
Im Laufe der Jahre stellte sich heraus, dass die in der Ordnungsbehördlichen
Verordnung nach Muster des Städte- und Gemeindebundes NRW abgelegten
Regelungen wenig praktikabel waren, nicht den örtlichen Gegebenheiten
entsprachen und zudem in Teilbereichen nicht bzw. nicht mehr mit geltendem Recht
in Einklang zu bringen waren.
In den Jahren 2011 bis 2013 wurden verstärkt Kontrollen an den angezeigten
Abbrennorten durchgeführt. Die hieraus gewonnenen Erkenntnisse sollten in eine
überarbeitete Fassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung einfließen. Der
Verordnungsentwurf wurde dem Rat der Kreisstadt Unna Ende 2013 zur Beratung
und Beschlussfassung vorgelegt, Vorlagen-Nr. 0820/13. Aufgrund der kontroversen
Vorberatung im Ausschuss für Feuerschutz, Sicherheit und Ordnung, die
insbesondere von der Sorge, dass zahlreiche Brauchtumsfeuer mit langjähriger
Tradition (insbesondere in den Ortsteilen und auf den Flächen der
Kleingartenvereine) künftig nicht mehr durchgeführt werden können, wurde die
Vorlage von der Verwaltung zurückgezogen.
Entsprechend der gegenüber dem Rat gegebenen Zusage, mit allen Veranstaltern
nach einvernehmlichen und rechtskonformen Lösungen zu suchen, wurde Anfang
2014 eine umfassende Bestandsaufnahme durchgeführt.
Im Rahmen der Bestandsaufnahme wurden vor Ostern 2014 alle angezeigten
Abbrennorte im Hinblick auf
die
aktuell
geltenden
rechtlichen
Bestimmungen
(LImschG,
Landesforstgesetz, Landschaftsplan Nr. 8 des Kreises Unna)
ökologische Aspekte (Einhaltung von Mindestabständen zu Bäumen, Hecken
und Gehölzen)
Mindestabstände zu Wohngebäuden und sonstigen baulichen Objekten (aus
Gründen des Brandschutzes) sowie zu Verkehrsflächen und –wegen (zur
Vermeidung störender Rauchentwicklung bzw. Sichtbeeinträchtigungen durch
Feuerschein)
eventuelle Alternativstandorte bei Unterschreitung von Mindestabständen
Möglichkeiten zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen durch den Kreis
Unna (bei Abbrennorten innerhalb besonders geschützter Teile von Natur und
Landschaft)
Möglichkeiten zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen durch Wald und
Holz NRW (bei Unterschreitung eines Mindestabstandes von 100 m zu einer
Waldfläche nach § 47 Landesforstgesetz)
begutachtet.
Gegenüber dem Jahr 2013, in dem noch insgesamt 69 genehmigte Brauchtumsfeuer
zu Ostern durchgeführt wurden, waren im Jahr 2014 folgende Veränderungen zu
verzeichnen:
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Zehn Veranstalter erklärten vorab, dass sie kein Osterfeuer mehr durchführen
würden bzw. zogen ihre bereits gestellten Anträge aus unterschiedlichen
Gründen zurück.
Drei Anträge mussten wegen Unterschreitung von Abstandsflächen abgelehnt
werden. In allen drei Fällen konnte auch nach durchgeführter
Gefährdungsabschätzung
durch
die
Ordnungsbehörde
keine
Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 1 letzter Satz der
Ordnungsbehördlichen Verordnung (alt wie neu) erteilt werden.
Von den letztlich 56 im Jahr 2014 genehmigten Osterfeuern wurden am Karsamstag
und Ostersonntag 20 Abbrennorte kontrolliert, wobei es zu keinerlei Beanstandungen
kam.
Nach jetzigem Kenntnisstand (Januar 2015) geht die Verwaltung davon aus, dass
alle im vergangenen Jahr genehmigten und durchgeführten Osterfeuer auch in
diesem Jahr wieder stattfinden können, sofern diese Veranstaltungen beabsichtigt
sind.
Die einzige Änderung im Anzeigeverfahren, die sich ab diesem Jahr für die
Veranstalter von Osterfeuern im Bereich besonders geschützter Teile von Natur und
Landschaft bzw. bei Unterschreitung des Mindestabstandes zu einer Waldfläche
ergibt, ist die Vorlage einer Ausnahmegenehmigung des Kreises Unna bzw. Wald
und Holz NRW zusammen mit der Anzeige des Osterfeuers mindestens vier Wochen
vor dem geplanten Abbrenntermin. Die davon betroffenen Veranstalter wurden
bereits im Jahr 2014 über diese Verfahrensänderung informiert.
Dem Rat wird vorgeschlagen die anliegende Ordnungsbehördliche Verordnung zum
Abbrennen von Brauchtumsfeuern im Stadtgebiet Unna zu beschließen.
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Synopse Ordnungsbehördliche Verordnung 2005 / 2015
Ordnungsbehördliche Verordnung zum
Abbrennen von Brauchtumsfeuern 2005
Die Stadt Unna als örtliche
Ordnungsbehörde erlässt gemäß dem
Beschluss des Rates der Stadt Unna
vom 15.12.2005 die folgende
ordnungsbehördliche Verordnung für das
Gebiet der Stadt Unna. Sie beruht auf
der Ermächtigung der §§ 7 Abs. 1, 17
Abs. 1 Buchstabe d) des Gesetzes zum
Schutz vor Luftverunreinigungen,
Geräuschen und ähnlichen
Umwelteinwirkungen (LandesImmissionsschutzgesetz - LImschG -) in
der Fassung der Bekanntmachung vom
18. März 1975 (GV NRW S. 232/SGV
NRW 7129), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 04. Mai 2004 (GV NRW S.
229).
Neufassung
(dargestellt werden nur die Änderungen in Fettdruck)
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Gesetz zum
Schutz vor Luftverunreinigungen,
Geräuschen und ähnlichen
Umwelteinwirkungen
Umwelteinwirkungen (LandesImmissionsschutzgesetz - LImschG -)
vom 18. März 1975 (GV NRW S. 232),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.
Juli 2011 (GV. NRW. S. 358) i. V. m. §§
1 und 25 ff des Gesetzes über Aufbau
und Befugnisse der
Ordnungsbehörden - OBG -) in der
Fassung der Bekanntmachung vom
13.05.1980 (GV NRW S. 528), zuletzt
geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S.
622), wird von der Kreisstadt Unna als
örtlicher Ordnungsbehörde gemäß
Beschluss vom _______________ für
das Gebiet der Kreisstadt Unna
folgende ordnungsbehördliche
Verordnung erlassen:
§1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die
Zulässigkeit und die
Voraussetzungen, unter denen
Brauchtumsfeuer zum Schutz vor
Gefährdung und
Immissionsbelastungen abgebrannt
werden dürfen.
(2) Diese Verordnung gilt auf allen
Grundstücken im Gebiet der Stadt
Unna.
(2) Diese Verordnung gilt auf allen
Grundstücken im Gebiet der
Kreisstadt Unna.
§2
Definition Brauchtumsfeuer
Feuer sind nur dann Brauchtumsfeuer,
wenn sie eindeutig und zweifelsfrei der
Brauchtumspflege dienen. Ein
spezifischer Zusammenhang mit der
Brauchtumspflege liegt insbesondere
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dann vor, wenn das Feuer von einer/m in
der Ortsgemeinschaft verankerten
Glaubensgemeinschaft, Organisation
oder Verein ausgerichtet wird und im
Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung
jedermann zugänglich ist.
Brauchtumsfeuer sind z. B.
Osterfeuer, Mittsommernachtsfeuer,
Martinsfeuer beim St. Martinsumzug.
§3
Anzeigepflicht
(1) Der Personenkreis, welcher
beabsichtigt ein Brauchtumsfeuer
abzubrennen, ist verpflichtet, dieses
schriftlich, mindestens vier Wochen
vor dem geplanten Abbrenndatum
bei der Ordnungsbehörde der Stadt
Unna anzuzeigen.
Die Anzeige muss enthalten:
(1) Der Personenkreis, welcher
beabsichtigt ein Brauchtumsfeuer
abzubrennen, ist verpflichtet, dieses
schriftlich, mindestens vier Wochen
vor dem geplanten Abbrenndatum bei
der Ordnungsbehörde der Kreisstadt
Unna anzuzeigen.
Die Anzeige muss enthalten:
a) genaue Angaben zu Abbrennort
und -zeitpunkt des
Brauchtumsfeuers unter
Beifügung eines Lageplanes, aus
dem die Abstände im Sinne des §
5 Abs. 1 dieser Verordnung
erkennbar sind,
b) Angaben zu Art und Menge des
Brennmaterials sowie die Höhe
des zu verbrennenden,
aufgeschichteten
Pflanzenmaterials,
c) Name, Anschrift, Alter und
Telefonnummer der für das
Abbrennen des Brauchtumsfeuers
verantwortlichen Person(en)
(Veranstalter),
d) Name, Anschrift und
Telefonnummer des Eigentümers,
auf dessen Grundstück das
Brauchtumsfeuer abgebrannt
werden soll,
c) Name, Anschrift, Alter und
Telefonnummer (Festnetz und
Mobilfunk) der für das Abbrennen
des Brauchtumsfeuers
verantwortlichen Person(en)
(Veranstalter),
d) Name, Anschrift und
Telefonnummer (Festnetz und
Mobilfunk) des Eigentümers, auf
dessen Grundstück das
Brauchtumsfeuer abgebrannt
werden soll,
e) getroffene Vorkehrungen zur
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Gefahrenabwehr.
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(2) Wird das Brauchtumsfeuer in einem
Umkreis von einem 4 km Radius um
einen Flughafenbezugspunkt
verbrannt, so ist dies nur mit
Einwilligung der Luftaufsicht oder
Flugleitung möglich.
(2) Von der Start- und Landebahn des
Flughafens Dortmund ist an allen
Punkten ein Abstand von 1.500 m
einzuhalten.
(3) Sofern der Abstand von 100 m zu
Waldflächen nach § 47 Abs. 1 des
Landesforstgesetzes nicht
eingehalten werden kann, ist eine
Ausnahmegenehmigung von der
zuständigen Forstbehörde (hier:
Landesbetrieb Wald und Holz
NRW) einzuholen und der Anzeige
des Brauchtumsfeuers beizufügen.
(4) Sofern sich der Abbrennplatz
innerhalb eines
Naturschutzgebietes oder eines
geschützten
Landschaftsbestandteiles des
Landschaftsplanes Nr. 8 des
Kreises Unna befindet, ist eine
Ausnahmegenehmigung von den
Festsetzungen des
Landschaftsplanes beim Kreis
Unna, Bereich Natur und Umwelt,
Platanenallee 16, 59425 Unna,
einzuholen und der Anzeige des
Brauchtumsfeuers beizufügen.
§4
Verbrennungszeitpunkt und-material
(1) Das brauchtümliche Abbrennen
eines Osterfeuers ist lediglich in den
Abendstunden, frühestens jedoch ab
17 Uhr, des Karsamstags oder
Ostersonntags, zulässig.
(1) Das Abbrennen eines
Brauchtumsfeuers ist lediglich in
den Abendstunden, frühestens
jedoch ab 17 Uhr, zulässig.
Das Abbrennen eines Osterfeuers ist
lediglich Karsamstag oder
Ostersonntag in den Abendstunden,
frühestens jedoch ab 17 Uhr,
(2) Es dürfen lediglich pflanzliche Abfälle
zulässig.
(naturbelassenes Holz wie Baum-,
Strauch- und Heckenschnitt) oder
sonstige Pflanzenreste verbrannt
werden.
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§5
Anforderungen an
den Verbrennungsvorgang
(1) Der nach § 3 dieser Verordnung
anzeigepflichtige
Verbrennungsvorgang ist so zu
steuern, dass Gefahren, Nachteile
oder erhebliche Belästigungen durch
Luftverunreinigungen, insbesondere
durch Rauchentwicklung oder durch
Funkenflug, nicht eintreten können.
Zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen und
Gefährdungen sind folgende
Mindestabstände einzuhalten:
a) 100 m von Waldflächen,
b) 100 m von zum Aufenthalt von
Menschen bestimmten Gebäuden,
c) 50 m von öffentlichen
Verkehrsflächen,
a) 100 m von Waldflächen, eine
Unterschreitung ist nur bei
Vorlage einer
Ausnahmegenehmigung nach §
3 Abs. 3 möglich,
b) mindestens 25 m von zum
Aufenthalt von Menschen
bestimmten Gebäuden, wobei
(abhängig vom Volumen des
aufgeschichteten brennbaren
Materials) folgende
Mindestabstände einzuhalten
sind:
a. 25 m bei einem Volumen bis
zu 50 m³
b. 50 m bei einem Volumen von
über 50 m³ bis 75 m³
c. 75 m bei einem Volumen von
über 75 m³ bis 100 m³
d. 100 m bei einem Volumen von
mehr als 100 m³; im Einzelfall
kann ein größerer Abstand
durch die Ordnungsbehörde
angeordnet werden.
d) 25 m von sonstigen baulichen
Anlagen,
e) 10 m von befestigten
Wirtschaftswegen.
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f) 100 m zu Bundesautobahnen
und autobahnähnlichen
ausgebauten Bundesstraßen.
In begründeten Einzelfällen ist ein
Unterschreiten der Schutzabstände
möglich, wenn eine
Gefährdungsabschätzung der
örtlichen Ordnungsbehörde dieses
vertretbar erscheinen lässt.
In besonders begründeten
Einzelfällen ist ein Unterschreiten der
Mindestabstände möglich, wenn eine
Gefährdungsabschätzung der
örtlichen Ordnungsbehörde dieses
zweifelsfrei vertretbar erscheinen
lässt.
(2) Das Brennmaterial ist aus Gründen
des Tierschutzes unmittelbar vor
dem Verbrennen zusammenzutragen
und aufzuschichten. Falls dies nicht
möglich ist, ist es unmittelbar vor
dem Verbrennungsvorgang
umzuschichten.
Die Aufschichtung darf eine Höhe
von 3,50 m nicht überschreiten.
In begründeten Einzelfällen kann die
Höhe der Aufschichtung reduziert
werden.
(3) Die Feuerstelle muss von einem 15
m breiten Ring umgeben sein, der
frei von brennbaren Materialien
(auch: Einzelbäume) ist.
In begründeten Einzelfällen ist ein
Unterschreiten des Ringes möglich,
wenn eine Gefährdungsabschätzung
dieses vertretbar erscheinen lässt.
(4) Bei starkem Wind darf kein Feuer
unterhalten werden. Bei
aufkommendem starkem Wind ist
das Feuer unverzüglich zu löschen,
insbesondere dann, wenn es durch
Windeinwirkung zu
Verkehrsbeeinträchtigungen durch
Rauchentwicklung kommt.
In besonders begründeten
Einzelfällen kann eine niedrigere
Aufschichtung angeordnet oder
eine höhere Aufschichtung
gestattet werden.
(3) Die Feuerstelle muss von einem 15 m
breiten Ring umgeben sein, der frei
von brennbaren Materialien (auch:
Einzelbäume, Wallhecken und
Feldgehölze) ist.
In besonders begründeten
Einzelfällen ist ein Unterschreiten der
Mindestabstände möglich, wenn eine
Gefährdungsabschätzung der
örtlichen Ordnungsbehörde dieses
zweifelsfrei vertretbar erscheinen
lässt.
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(5) Zur Entzündung oder Unterhaltung
des Feuers dürfen keine
Brandbeschleuniger verwendet
werden.
(6) Das Feuer ist ständig von zwei
Personen, von denen eine
mindestens das 18. Lebensjahr
vollendet haben muss, zu
beaufsichtigen.
(6) Das Feuer ist ständig von zwei
Personen, von denen beide das 18.
Lebensjahr vollendet haben müssen,
zu beaufsichtigen.
(7) Die verantwortlichen Personen
dürfen den Verbrennungsplatz erst
verlassen, wenn Feuer und Glut
erloschen sind.
(8) Verbrennungsrückstände sind
unverzüglich in den Boden
einzuarbeiten oder mit Erde
abzudecken.
§6
Sonstige Vorschriften
Sonstige öffentlich-rechtliche
Vorschriften, insbesondere über
Genehmigungserfordernisse oder
besondere Anforderungen nach der
Straßenverkehrsordnung, dem Straßenund Wegegesetz, dem
Bundesfernstraßengesetz, dem
Luftverkehrsgesetz, anderen Vorschriften
des Landes-Immissionsschutzgesetzes,
dem Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz, sowie der Abfallsatzung der
Stadt Unna und der
ordnungsbehördlichen Verordnung über
die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung der Stadt Unna,
bleiben unberührt.
Sonstige öffentlich-rechtliche
Vorschriften, insbesondere über
Genehmigungserfordernisse oder
besondere Anforderungen,
insbesondere nach der
Straßenverkehrsordnung, dem Straßenund Wegegesetz, dem
Bundesfernstraßengesetz, dem
Luftverkehrsgesetz, anderen Vorschriften
des Landes-Immissionsschutzgesetzes,
dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, sowie
der Abfallsatzung der Kreisstadt Unna
und der ordnungsbehördlichen
Verordnung über die Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
der Stadt Unna, bleiben unberührt.
§7
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17
Abs. 1 Buchstabe b) LImschG
handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig auf Grundstücken im
Freien Gegenstände verbrennt und
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17
Abs. 1 Buchstabe d) LImschG
handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig auf Grundstücken im
Freien Gegenstände verbrennt und
a) der Anzeigepflicht nach § 3 dieser
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Verordnung nicht nachkommt,
b) die in § 5 Abs. 1 dieser
Verordnung bestimmten
Mindestabstände nicht einhält,
ohne dass geringere Abstände
zugelassen wurden,
c) das Brennmaterial gemäß § 5
Abs. 2 Sätze 1 und 2 dieser
Verordnung nicht unmittelbar vor
dem Verbrennungsvorgang
aufschichtet bzw. umschichtet,
d) die Aufschichtung nach § 5 Abs. 2
Satz 3 dieser Verordnung eine
Höhe von 3,50 m oder eine nach
§ 5 Abs. 2 Satz 4 dieser
Verordnung von der Behörde
festgelegten maximalen
Aufschichtungshöhe
überschreitet,
d) die Aufschichtung nach § 5 Abs. 2
Satz 3 dieser Verordnung eine Höhe
von 3,50 m oder die im Einzelfall
nach § 5 Abs. 2 Satz 4 angeordnete
Höhe überschreitet,
e) die Aufschichtung im Sinne des §
5 Abs. 3 dieser Verordnung nicht
von einem 15 m breiten Ring
umgeben ist, der frei von
brennbaren Materialien ist, ohne
dass ein geringerer Abstand
zugelassen wurde,
f) gemäß § 5 Abs. 4 dieser
Verordnung bei starkem Wind ein
Feuer unterhält,
g) zur Entzündung oder Unterhaltung
nach § 5 Abs. 5 dieser
Verordnung Brandbeschleuniger
verwendet,
h) das Feuer nicht ständig im Sinne
des § 5 Abs. 6 dieser Verordnung
von zwei Personen, von denen
eine mindestens das 18.
Lebensjahr vollendet haben muss,
beaufsichtigt wird,
h) das Feuer nicht ständig im Sinne des
§ 5 Abs. 6 dieser Verordnung von
zwei Personen, von denen beide
das 18. Lebensjahr vollendet
haben müssen, beaufsichtigt wird,
i) die Aufsichtspersonen gemäß § 5
Abs. 7 dieser Verordnung den
Verbrennungsplatz verlassen,
bevor das Feuer erloschen ist,
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oder
diese unter den Buchstaben a) bis i)
genannten Handlungen als
Veranstalter oder Eigentümer, auf
dessen Grundstück der
Verbrennungsvorgang stattfindet,
zulässt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1
können mit einer Geldbuße bis zu
eintausend Euro geahndet werden.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1
können mit einer Geldbuße bis zu
fünftausend Euro geahndet werden.
§8
Inkrafttreten
Dieser Verordnung tritt eine Woche nach
dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Dieser Verordnung tritt eine Woche nach
dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die
Ordnungsbehördliche Verordnung
zum Abbrennen von
Brauchtumsfeuern im Stadtgebiet
Unna vom 22.12.2005 außer Kraft.
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Erläuterung der Änderungen gegenüber der Ordnungsbehördlichen
Verordnung 2005 sowie Stellungnahme zu den Vorschlägen von Herrn Holger
Zühlke (Vorlage Nr. 0125/13)
Präambel (Vorschlag Nr. 1)
In der Präambel sind die Rechtsgrundlagen, die zum Erlass einer Ordnungsbehördlichen
Verordnung
ermächtigen,
aufzuführen.
§
69
des
Bundesnaturschutzgesetzes enthält zwar eine entsprechende Ermächtigung, die
Zuständigkeiten hierzu wurden landesrechtlich im Landschaftsgesetz auf die
Landschaftsbehörden übertragen. Die Aufgaben der Unteren Landschaftsbehörde
nehmen danach die Kreise und kreisfreien Städte wahr. Eine Zuständigkeit der
Kreisstadt Unna ist demnach nicht gegeben.
§ 1 Abs. 2 der Neufassung der OVO
Redaktionelle Anpassung.
§ 2 der Neufassung der OVO
Im neu eingefügten Satz 3 werden Beispiele für Brauchtumsfeuer aufgeführt. Dies
sind die für Unna typischen Brauchtumsfeuer der vergangenen Jahre.
§ 3 der Neufassung der OVO und Vorschläge Nr. 2, 3 und 6
a) Der gewünschten Ausnahmeregelung, die örtlichen Glaubensgemeinschaften im
Rahmen liturgischer Veranstaltungen von der Anzeigepflicht auszunehmen, wird
nicht gefolgt. Sinn und Zweck der Anzeigepflicht ist es, auch die
Sicherheitsbehörden über alle zu erwartenden Feuer zu informieren, um
Fehleinsätze zu vermeiden.
§ 3 Abs. 1 Satz 1: redaktionelle Anpassung
b) § 3 Abs. 1 Bst. c) und d): KlarsteIlung zur Angabe der Telefonnummer
c) § 3 Abs. 2: Neufassung der Abstandsregelung zum Flughafen Dortmund. Der
bisher festgelegte Abstand zum Flughafenbezugspunkt wurde aufgegeben, da
dieser nicht allgemein bekannt ist und durch eine Abstandsregelung zur Startund Landebahn ersetzt. Die Verordnung der Stadt Dortmund enthält ebenfalls
eine entsprechende Regelung. Durch die Neufassung ist die Durchführung eines
Brauchtumsfeuers in einem geringen Teilbereich im Ortsteil Massen nicht mehr
möglich. In dem genannten Bereich wurden bisher keine Brauchtumsfeuer
veranstaltet.
d) 3 § Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Bst. a): Nach dem Landesforstgesetz ist ein
Mindestabstand von 100 m zu Waldflächen einzuhalten; Ausnahmen können nur
von der Forstbehörde erteilt werden. Zur Klarstellung für die Antragsteller wurde
daher die Vorlagepflicht für eine evtl. erforderliche Ausnahmegenehmigung
eingeführt.
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e) 3 § Abs. 4: Nach dem Landschaftsplan Nr. 8 des Kreises Unna ist offenes Feuer
in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen verboten.
Ausnahmen können nur von der Kreisverwaltung Unna erteilt werden. Zur
Klarstellung für die Antragsteller wurde daher die Vorlagepflicht für eine evtl.
erforderliche Ausnahmegenehmigung eingeführt.
§ 4 Abs. 1 der Neufassung der OVO
Zur KlarsteIlung werden die Abbrennzeiten zwischen einem Osterfeuer und einem
sonstigen Brauchtumsfeuer differenziert.
§ 5 der Neufassung der OVO und Vorschläge Nr. 4, 5 und 7 bis 12
a) § 5 Abs. 1 Buchst. b): die Abstandsregelung zu Wohngebäuden wird
differenziert, um den örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Entgegen
stehende Rechtsvorschriften liegen nicht vor. Die Abstände wurden mit der
Feuerwehr abgestimmt.
b) § 5 Abs. 1 Buchst. f): Die Abstandsregelung wurde neu aufgenommen um ggf.
Gefährdungen durch Brauchtumsfeuer, die zu nahe an Bundesautobahnen und
autobahnähnlich ausgebauten Bundesstraßen stattfinden, entgegentreten zu
können.
d) § 5 Abs. 1, Satz 3; Abs. 2, Satz 4: Die Ausnahmeregelungen wurden stringenter
gefasst.
e) § 5 Abs. 3: Die „brennbaren Materialien“ wurden zur Klarstellung ergänzt und die
Ausnahmeregelungen wurden stringenter gefasst. Aus Gründen des
Brandschutzes ist ein Mindestabstand von 15 m ausreichend.
f)
Vorschlag Nr. 8: Ein Mindestabstand von 10 m zu Gewässern wird nicht für
erforderlich gehalten.
g) Vorschlag Nr. 11: Eine Anforderung an die Bereitstellung von ausreichenden
Löschmitteln entsprechend der Größe des Feuers wird nicht in die OVO
aufgenommen. Nach fachlicher Einschätzung der Feuerwehr ist eine nicht
ausgebildete Person unter Umständen auch nicht in der Lage, adäquate
Löscharbeiten durchzuführen, selbst wenn ausreichend Löschmittel zur
Verfügung stehen.
h) Vorschlag Nr. 12: Der Ordnungsbehörde muss die rechtliche Möglichkeit eröffnet
werden, in begründeten Einzelfällen Abweichungen bzw. Ausnahmen
zuzulassen. Eine Streichung sämtlicher Ausnahmeregelungen kommt daher nicht
in Betracht.
§ 6 der Neufassung der OVO
Redaktionelle Anpassung.
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§ 7 der Neufassung der OVO und Vorschlag Nr. 13
a) Die Änderungen in § 7 Abs. 1 wurden redaktionell den Anforderungen an § 5
angepasst.
b) § 7 Abs. 2 und Vorschlag Nr. 13: Die Bußgeldhöhe wurde auf 5.000 Euro erhöht
und damit der max. Bußgeldhöhe nach dem LImschG angeglichen.
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Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung 2015
Ordnungsbehördliche Verordnung
zum Abbrennen von Brauchtumsfeuern im Stadtgebiet Unna vom ________
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen
und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -)
vom 18. März 1975 (GV NRW S. 232) zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli
2011 (GV. NRW. S. 358) i. V. m. §§ 1 und 25 ff des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528), zuletzt geändert durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), wird von der
Kreisstadt Unna als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der
Kreisstadt Unna vom ___________ für das Gebiet der Kreisstadt Unna folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§1
Geltungsbereich
(1)
Diese Verordnung regelt die Zulässigkeit und die Voraussetzungen, unter
denen
Brauchtumsfeuer
zum
Schutz
vor
Gefährdung
und
Immissionsbelastungen abgebrannt werden dürfen.
(2)
Diese Verordnung gilt auf allen Grundstücken im Gebiet der Kreisstadt Unna.
§2
Definition Brauchtumsfeuer
Feuer sind nur dann Brauchtumsfeuer, wenn sie eindeutig und zweifelsfrei der
Brauchtumspflege dienen. Ein spezifischer Zusammenhang mit der Brauchtumspflege liegt insbesondere dann vor, wenn das Feuer von einer/m in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaft, Organisation oder Verein ausgerichtet
wird und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung jedermann zugänglich ist.
Brauchtumsfeuer sind z. B. Osterfeuer, Mittsommernachtsfeuer, Martinsfeuer beim
St. Martinsumzug.
§3
Anzeigepflicht
(1)
Der Personenkreis, welcher beabsichtigt ein Brauchtumsfeuer abzubrennen, ist
verpflichtet, dieses schriftlich mindestens vier Wochen vor dem geplanten Abbrenndatum bei der Ordnungsbehörde der Kreisstadt Unna anzuzeigen.
Die Anzeige muss enthalten:
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a) genaue Angaben zu Abbrennort und -zeitpunkt des Brauchtumfeuers unter
Beifügung eines Lageplans, aus dem die Abstände im Sinne des § 5 Abs. 1
dieser Verordnung erkennbar sind,
b) Angaben zu Art und Menge des Brennmaterials sowie die Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials,
c) Name, Anschrift, Alter und Telefonnummer (Festnetz und Mobilfunk) der für
das Abbrennen des Brauchtumsfeuers verantwortlichen Person(en) (Veranstalter),
d) Name, Anschrift und Telefonnummer (Festnetz und Mobilfunk) des Eigentümers, auf dessen Grundstück das Brauchtumsfeuer abgebrannt werden
soll,
e) getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr.
(2)
Von der Start- und Landebahn des Flughafens Dortmund ist ein Abstand von
1.500 m einzuhalten.
(3)
Sofern der Abstand von 100 m zu Waldflächen nach § 47 Abs. 1 Landesforstgesetz nicht eingehalten werden kann, ist eine Ausnahmegenehmigung
von der zuständigen Forstbehörde (hier: Landesbetrieb Wald und Holz NRW)
einzuholen und der Anzeige des Brauchtumsfeuers beizufügen.
(4)
Sofern sich der Abbrennplatz innerhalb eines Naturschutzgebietes oder eines
geschützten Landschaftsbestandteiles des Landschaftsplanes Nr. 8 des Kreises
Unna befindet, ist eine Ausnahmegenehmigung von den Festsetzungen des
Landschaftsplanes beim Kreis Unna, Bereich Natur und Umwelt, Platanenallee
16, 59425 Unna, einzuholen und der Anzeige des Brauchtumsfeuers beizufügen.
§4
Verbrennungszeitpunkt und -material
(1)
Das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers ist lediglich in den Abendstunden,
frühestens jedoch ab 17 Uhr zulässig.
Das Abbrennen eines Osterfeuers ist lediglich Karsamstag oder Ostersonntag
in den Abendstunden, frühestens jedoch ab 17 Uhr, zulässig.
(2)
Es dürfen lediglich pflanzliche Abfälle (naturbelassenes Holz wie Baum-,
Strauch- und Heckenschnitt) oder sonstige Pflanzenreste verbrannt werden.
§5
Anforderungen an den Verbrennungsvorgang
(1)
Der nach § 3 dieser Verordnung anzeigepflichtige Verbrennungsvorgang ist so
zu steuern, dass Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch
Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung oder durch Funkenflug nicht eintreten können.
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Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Gefährdungen sind folgende Mindestabstände einzuhalten:
a) 100 m von Waldflächen, eine Unterschreitung ist nur bei Vorlage einer
Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 3 möglich,
b) mindestens 25 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, wobei (abhängig vom Volumen des aufgeschichteten brennbaren
Materials) folgende Mindestabstände einzuhalten sind:
aa. 25 m bei einem Volumen bis 50 m³
ab. 50 m bei einem Volumen von über 50 m³ bis 75 m³
ac. 75 m bei einem Volumen von über 75 m³ bis 100 m³
ad. 100 m bei einem Volumen von mehr als 100 m³; im Einzelfall kann
ein größerer Abstand durch die Ordnungsbehörde angeordnet
werden
c) 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen,
d) 25 m von sonstigen baulichen Anlagen,
e) 10 m von befestigten Wirtschaftswegen,
f) 100 m zu Bundesautobahnen und autobahnähnlich ausgebauten
Bundesstraßen.
In besonders begründeten Einzelfällen ist ein Unterschreiten der Mindestabstände möglich, wenn eine Gefährdungsabschätzung der örtlichen Ordnungsbehörde dieses zweifelsfrei vertretbar erscheinen lässt.
(2)
Das Brennmaterial ist aus Gründen des Tierschutzes unmittelbar vor dem Verbrennen zusammenzutragen und aufzuschichten. Falls dies nicht möglich ist, ist
es unmittelbar vor dem Verbrennungsvorgang umzuschichten.
Die Aufschichtung darf eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten. In besonders
begründeten Einzelfällen kann eine niedrigere Aufschichtung angeordnet oder
eine höhere Aufschichtung gestattet werden.
(3)
Die Feuerstelle muss von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der frei von
brennbaren Materialien (auch: Einzelbäume, Wallhecken und Feldgehölze) ist.
In besonders begründeten Einzelfällen ist ein Unterschreiten der Mindestabstände möglich, wenn eine Gefährdungsabschätzung der örtlichen Ordnungsbehörde dieses zweifelsfrei vertretbar erscheinen lässt.
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(4)
Bei starkem Wind darf kein Feuer unterhalten werden. Bei aufkommendem starkem Wind ist das Feuer unverzüglich zu löschen, insbesondere dann, wenn es
durch Windeinwirkung zu Verkehrsbeeinträchtigungen durch Rauchentwicklung
kommt.
(5)
Zur Entzündung oder Unterhaltung des Feuers dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden.
(6)
Das Feuer ist ständig von zwei Personen, von denen beide das 18. Lebensjahr
vollendet haben müssen, zu beaufsichtigen.
.
Die verantwortlichen Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst verlassen,
wenn Feuer und Glut erloschen sind.
(7)
(8)
Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder
mit Erde abzudecken.
§6
Sonstige Vorschriften
Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere über Genehmigungserfordernisse oder besondere Anforderungen nach der Straßenverkehrsordnung, dem
Straßen- und Wegegesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Luftverkehrsgesetz,
anderen Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, sowie der Abfallsatzung der Kreisstadt Unna und der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Stadt Unna, bleiben unberührt.
§7
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 Buchstabe d) LImschG handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig auf Grundstücken im Freien Gegenstände verbrennt
und
a)
der Anzeigepflicht nach § 3 dieser Verordnung nicht nachkommt,
b)
die in § 5 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmten Mindestabstände nicht einhält,
c)
das Brennmaterial gemäß § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 dieser Verordnung nicht
unmittelbar vor dem Verbrennungsvorgang aufschichtet bzw. umschichtet,
d)
die Aufschichtung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 dieser Verordnung eine Höhe von
3,50 m oder die im Einzelfall nach § 5 Abs. 2 Satz 4 angeordnete Höhe
überschreitet,
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e)
f)
die Aufschichtung im Sinne des § 5 Abs. 3 dieser Verordnung nicht von
einem 15 m breiten Ring umgeben ist, der frei von brennbaren Materialien ist,
ohne dass ein geringerer Abstand zugelassen wurde,
gemäß § 5 Abs. 4 dieser Verordnung bei starkem Wind ein Feuer unterhält,
g)
zur Entzündung oder Unterhaltung nach § 5 Abs. 5 dieser Verordnung
Brandbeschleuniger verwendet,
h)
das Feuer nicht ständig im Sinne des § 5 Abs. 6 dieser Verordnung von
zwei Personen, von denen beide mindestens das 18. Lebensjahr vollendet
haben muss, beaufsichtigt wird,
i)
die Aufsichtspersonen gemäß § 5 Abs. 7 dieser Verordnung den Verbrennungsplatz verlassen, bevor das Feuer erloschen ist, oder
diese unter den Buchstaben a) bis i) genannten Handlungen als Veranstalter
oder Eigentümer, auf dessen Grundstück der Verbrennungsvorgang stattfindet,
zulässt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung zum Abbrennen von Brauchtumsfeuern im Stadtgebiet Unna vom 22.12.2005 außer Kraft.
Unna,
Kreisstadt Unna als örtliche Ordnungsbehörde
Der Bürgermeister
Kolter
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Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung über das Abbrennen von
Brauchtumsfeuern im Stadtgebiet Unna wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet,
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
Unna,
Kreisstadt Unna als örtliche Ordnungsbehörde
Der Bürgermeister
Kolter
Anlage(n)
Auszug Legende Landschaftsplan
Karte Landschaftsplan Stadtgbiet Unna
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