Daten
Kommune
Kamen
Dateiname
Mitteilungsvorlage.pdf
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517 kB
Erstellt
07.12.15, 12:48
Aktualisiert
27.01.18, 10:53
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage
TOP-Nr.
Der Bürgermeister
Nr. 006/2010
Fachbereich Bürger Service
vom: 17.02.2010
Mitteilungsvorlage
öffentlich
SV
Beratungsfolge
Straßenverkehrsausschuss
Bezeichnung des TOP
46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVO)
Wesentliche Ziele der Änderung: Abbau des Schilderwaldes, Beitrag zur Sicherheit des
Fahrradverkehrs
Der Straßenverkehrsausschuss erteilte durch Beschluss vom 24.11.1998 seinerzeit der Verwaltung den Auftrag, den Möglichkeiten einer Reduzierung von Verkehrszeichen im öffentlichen Raum nachzugehen.
Nach Überprüfungen durch die Verwaltung entfielen in den darauf folgenden Jahren rund
650 Verkehrs- und Zusatzzeichen im öffentlichen Raum und noch einmal rund 50 Privatbeschilderungen.
In diesem Zusammenhang wird auf die letzte diesbezügliche Berichterstattung und ausführliche Beschussvorlage zum Straßenverkehrsausschusses am 11.03.2008 (Vorlage
032/2008) verwiesen.
Die 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrlicher Vorschriften (StVO), die zum
01.09.2009 in Kraft getreten ist, kommt der Zielsetzung der Reduzierung des „Schilderwaldes“ noch einmal umfangreich nach.
Nach § 39 StVO vom 05.08.2009 gilt nach wie vor, dass „angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften
dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen werden, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend
geboten ist“.
Die diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften besagen, dass behördliche Maßnahmen zur
Regelung und Lenkung des Verkehrs durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen die
allgemeinen Verkehrsvorschriften sinnvoll ergänzen sollen. Dabei ist nach dem Grundsatz zu
verfahren, so wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen.
Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiederholen, sind nicht anzuordnen.
Dies gilt auch für die Anordnung von Verkehrszeichen, einschließlich Markierungen, deren
rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes oder gleichzeitig angeordnetes
Verkehrszeichen erreicht wird.
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Die neue StVO beschreibt in
§ 40 Gefahrzeichen, in
§ 41 Vorschriftzeichen und in
§ 42 Richtzeichen.
Die Verkehrszeichen selbst sind nunmehr in den Anlagen 1, 2 und 3 zur StVO abgedruckt.
Daneben werden sog. „Sinnbilder“ in § 39 festgelegt.
Ferner gliedert man noch in „Zusatzzeichen“, bei denen es sich ebenfalls um Verkehrszeichen handelt (§ 39 Abs. 3 StVO). Diese müssen den amtlichen Mustern des Verkehrszeichenkatalogs (VzKat) der Bundesanstalt für das Straßenwesen (BASt) entsprechen, der
Bestandteil der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO)
ist.
Sie werden in der Regel unmittelbar unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen,
angebracht.
Über die wichtigsten Änderungen der neuen StVO wird nachstehend informiert:
Sinnbilder
Die neue StVO erhebt den verkehrspolitischen Ansatz „weniger Verkehrszeichen – bessere
Beschilderung“. Um die „Lichtung des Schilderwaldes“ deutlich zu machen, sind die in der
StVO verankerten Verkehrszeichen auf das unumgänglich notwendige Maß reduziert
worden.
Andererseits ist nicht zu verkennen, dass für bestimmte lokale Bedürfnisse auch
„wegfallende“ Verkehrszeichen weiterhin notwendig sind.
Um beiden Forderungen gerecht zu werden, sollen diejenigen Gefahrzeichen entfallen, die
bisher sehr selten angeordnet wurden. Die Symbolik dieser Zeichen soll aber bei
dringendem unabweisbarem Bedarf weiterhin als sog. „Sinnbild“ erhalten bleiben und um die
Sinnbilder „Viehtrieb“ und „Reiter“ ergänzt werden.
Es handelt sich um folgende Zeichen:
Schnee- oder Eisglätte
Steinschlag
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Splitt, Schotter
Ufer
Amphibienwanderung
Bewegliche Brücke
Fußgängerüberweg
Unzureichendes Lichtraumprofil
Flugbetrieb
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Viehtrieb
Reiter
Vor der jeweiligen Anordnung wird den Straßenverkehrsbehörden eine vorrangige Prüfungspflicht auferlegt, ob vor der spezifischen Gefahr nicht auch mit Zeichen 101 (Gefahrstelle)
und einem geeigneten Zusatzzeichen gewarnt werden kann.
Folgende bisherige Verkehrszeichen entfallen mit einer
Übergangszeit bis zum 01.09.2019 ersatzlos:
•
„Gefahrzeichen“ Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken (VZ 150)
“Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken“
Neben dem v. g. Gefahrzeichen gibt es weiterhin das Zeichen 151, welches nunmehr
generell für „Bahnübergang“ steht.
„Bahnübergang“
Im Gegensatz zum Zeichen 150 ist das Zeichen 151 sowohl aus sich heraus verständlich als auch wesentlich besser geeignet, das Gefahrenpotential an Bahnübergängen plakativ zum Ausdruck zu bringen.
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•
„Richtzeichen“ Einbahnstraße (VZ 353)
Einbahnstraße
Hier gab es bisher neben dem o.g. Zeichen gleichzeitig das Zeichen 220 „Einbahnstraße“.
Das Zeichen 220 reicht zur Kennzeichnung von Einbahnstraßen aus, zumal die Aufstellung bei Bedarf auch so erfolgen kann, dass es auch seitlich erkennbar ist.
Das Zeichen 353 wurde zudem in einigen Regionen nicht oder nur äußerst selten
angeordnet und war daher vielen Verkehrsteilnehmern überhaupt nicht bekannt.
Dies führte auch zu einer Verwechslung mit dem Zeichen für „vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus, VZ 209-30.
•
Richtzeichen Richtgeschwindigkeit und Richtgeschwindigkeit Ende,
VZ 380 und 381
Das Zeichen „Richtgeschwindigkeit“ wurde gestrichen, zumal auch eine Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen 275 –Mindestgeschwindigkeit- gegeben war.
Ggf. vorhandene Schilder sind –unabhängig von der bestehenden Übergangsfrist bis
zum 01.09.2019- nach einem Schreiben des Ministeriums für Bauen und Verkehr des
Landes NRW unverzüglich zu entfernen.
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•
Gefahrzeichen Seitenstreifen für mehrspurige Kraftfahrzeuge nicht befahrbar, VZ 388
Die Optik des Zeichens 388 lässt auf ein Zusatzzeichen schließen und entspricht
damit nicht der in der StVO üblichen Gestaltung eigenständiger Gefahrzeichen.
Auf Grund der starken Ähnlichkeit und er damit gegebenen Verwechslungsgefahr mit
dem Zusatzzeichen 1052-38 (schlechter Fahrbahnrand) bestand oft auch Unklarheit
über die konkrete Bedeutung des Zeichens 388 StVO.
Ggf. vorhandene Zeichen sind so bald wie möglich zu entfernen. Im Bedarfsfall ist
stattdessen Zeichen 101 Gefahrstelle (mit verbalem Zusatzzeichen) anzuordnen.
•
Zusatzzeichen Schlechter Fahrbahnrand (VZ 1052-38)
Das o.g. Zeichen wurde ebenfalls gestrichen; s. Ausführungen zu bisherigem Zeichen
388.
Folgende Verkehrszeichen werden zum 01.09.2009 neu eingeführt:
•
Richtzeichen Beginn / Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone (VZ 314.1 bzw.
314.2)
Innerhalb der Parkraumbewirtschaftungszone darf nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe geparkt werden. Etwaige Parkbeschränkungen werden mit Zusatzzeichen
angezeigt.
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Ebenso können durch Zusatzzeichen die Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt werden.
•
Zusatzzeichen Inliner-Skater frei (1953-20)
Grundsätzlich sind Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen nicht erlaubt. Durch das o.g. Zusatzzeichen wird das Inline-Skaten und das
Rollschuhfahren zusätzlich zugelassen.
Sportler haben sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf
den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen
das Überholen zu ermöglichen.
•
Hinweiszeichen „Durchlässige Sackgasse“ (VZ 357)
Im oberen Teil des VZs kann die Durchlässigkeit der Sackgasse für Radfahrer und /
oder Fußgänger durch Piktogramme angezeigt werden, sofern im Wendehammer
eine Anbindung zum weitergehenden Straßennetz vorhanden ist. Unnötige Umwege
für Radfahrer oder Fußgänger werden so vermieden.
Hierdurch wird die bisher nur durch Sonderregelung der Länder zugelassene Möglichkeit zur Kennzeichnung der Durchlässigkeit einer Sackgasse für Radfahrer /
Fußgänger in der StVO etabliert.
Nach den Verwaltungsvorschriften ist, soweit die Durchlässigkeit einer Sackgasse für
Radfahrer und Fußgänger nicht ohne Weiteres erkennbar ist, im obigen Teil des
Verkehrszeichens je nach örtlicher Gegebenheit ein Sinnbild für „Fußgänger“ oder
„Fahrrad“ in verkleinerter Ausführung zu integrieren.
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Folgende Verkehrszeichen werden nunmehr im Verkehrszeichenkatalog geführt und sind damit nicht mehr direkt in der StVO
enthalten
Parken und Reisen, VZ 316
VZ 355
VZ 359 Pannenhilfe
VZ 376 Autobahngasthaus
Wandererparkplatz, VZ 317
Fußgängerunter- oder –überführung
VZ 375 Autobahnhotel
VZ 377 Autobahnkiosk
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Folgende touristische Verkehrszeichen wurden in die StVO,
Anlage 3 -Richtzeichen-, aufgenommen
VZ 386.1, Touristischer Hinweis
VZ 386.2, Touristische Route
Unterrichtungstafel
VZ 386.3 Touristische
Die Zeichen stehen außerhalb von Autobahnen. Sie dienen dem Hinweis auf touristisch
bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung des Verlaufs touristischer Routen. Sie können
auch als Wegweiser ausgeführt sein.
Folgendes Verkehrszeichen wird geändert
VZ 432, Pfeilwegweiser …
Das Zeichen 432 erhält die neue Bezeichnung „(Pfeil)Wegweiser zu Zielen mit erheblicher
Verkehrsbedeutung“. Dies können sowohl innerörtliche als auch außerörtliche Ziele sein.
Das Zeichen 432 ist generell weiß!
Die Farbe Braun ist künftig ausschließlich den touristischen Zeichen 386.1, 386.2, 386.3 vorbehalten.
Ggf. in braun vorhandene Zeichen 432 sind zu entfernen oder durch Zeichen 432 zu
ersetzen.
Radverkehr
Neben der Lichtung des „Schilderwaldes“ ist ein wichtiger Schwerpunkt der Novelle die
Straffung und Vereinfachung der Radverkehrsvorschriften.
Dabei wurden Erfahrungen aus der Radverkehrsnovelle 1997 zur Steigerung der Attraktivität
und der Sicherheit des Radverkehrs aufgegriffen.
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Über die wichtigsten Änderungen wird nachstehend informiert:
•
Öffnung von Einbahnstraßen für den gegengerichteten Radverkehr
Die Einsatzkriterien für die Öffnung von Einbahnstraßen für den gegengerichteten
Radverkehr wurden erleichtert, sofern
- die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h beträgt,
- eine ausreichende Begegnungsbreite (z.B. zwischen Radfahrer und KFZ, 3,50 m bei
Linienbus - oder stärkerem LKW-Verkehr) vorhanden ist und
- der Streckenverlauf, Kreuzungen und Einmündungen übersichtlich sind.
Allerdings soll nur dort geradelt werden, wo dies durch ein Zusatzschild gestattet ist.
•
Gleichstellung von baulichen Radwegen und Radfahrstreifen
Die Städte erhalten einen größeren Handlungsspielraum bei der Entscheidung,
welche Radverkehrsanlage geplant werden soll. Mögliche Radfahrstreifen auf der
Straße verbessern die Sichtbarkeit von Radfahrern für Autofahrer und damit deren
Sicherheit, besonders im Kreuzungsbereich.
•
Benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen nur im Ausnahmefall
Benutzungspflichtige Radwege dürfen nur angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf zwingend erfordern. Innerorts sind dies insbesondere Vorfahrtstraßen mit starkem PKW- und LKW-Verkehr.
Auf Straßen mit geringerer Verkehrsbelastung oder niedrigeren Geschwindigkeiten
müssen Radfahrer im Mischverkehr geführt werden.
•
„Linke Radwege“
Künftig dürfen auch nichtbeschilderte „linke Radwege“ befahren werden, wenn die
Zeichen 237, 240 oder 241 nicht angebracht wurden und sie allein durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ (VZ1022-10) angezeigt werden. Ein „linker Radweg“ ist ein
Radweg, der entgegengesetzt der eigentlichen Fahrtrichtung ausgeschildert ist.
Autofahrer müssen deshalb beim Abbiegen vermehrt mit Radfahrern aus beiden
Richtungen rechnen.
VZ 237
VZ 240
VZ 241
VZ 1022-10
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•
In einer sog. „Fahrradstraße dürfen alle Fahrzeugführer max. 30 km/h fahren.
Der bisherige, ungenaue Begriff der „mäßigen Geschwindigkeit“ wurde ersetzt. Radfahrer dürfen zudem weder gefährdet noch behindert werden.
VZ 244.1
•
Außerdem wird die Beförderung von bis zu zwei Kindern unter sieben Jahren in
Fahrradanhängern ausdrücklich erlaubt. Es besteht auch mit Fahrradanhängern die
Radwegebenutzungspflicht.
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