Daten
Kommune
Kamen
Dateiname
Anlage - Ordnungsbehördliche Verordnung.pdf
Größe
19 kB
Erstellt
07.12.15, 12:51
Aktualisiert
27.01.18, 10:53
Stichworte
Inhalt der Datei
Ordnungsbehördliche Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen
an Sonn- und Feiertagen
vom
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und Abs. 4
des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV NRW
S. 516/SGV NRW 7113) sowie der §§ 1, 27 und 30 des Gesetzes über Aufbau und
Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528/SGV NW 2060),
zuletzt geändert durch Art. 9 Zweites BefristungsÄndG IM v. 8.12.2009 (GV.NRW.
S.765, ber. S. 793) hat der Rat der Stadt Kamen in seiner Sitzung am
___________folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§1
Für die verkaufsoffenen Sonntage werden folgende Bezirke gebildet:
•
•
Bezirk I: Kamen Karree/Zollpost
Bezirk II: Stadtgebiet Kamen, mit Ausnahme des Bezirks I
In jedem Bezirk können Verkaufsstellen unabhängig voneinander an jeweils zwei
Sonntagen, die im § 2 dieser Verordnung festgesetzt werden, im Jahr geöffnet sein.
§2
Die Verkaufsstellen in den Bezirken nach § 1 dieser Verordnung dürfen jeweils in der
Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
Es werden folgende Sonntage festgesetzt:
•
Für Bezirk I:
a) 1. Sonntag im Oktober
b) 1. Sonntag im November
•
Für Bezirk II:
a) 2. Sonntag im Mai, anlässlich des Frühlingsmarktes
b) 4. Adventssonntag
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§3
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen der §§ 1
und 2 Ladenöffnungsgesetz, Ladengeschäfte außerhalb der zugelassenen
Geschäftszeiten offen hält oder in diesen Geschäftszeiten andere als die nach
dem Gesetz zugelassenen Waren verkauft.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Ladenöffnungsgesetzes mit einer
Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.
§4
(1)
Die Verordnung vom 28. April 2006 wird hiermit aufgehoben.
(2)
Diese Verordnung tritt zum 01.01.2011 in Kraft.
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