Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Satzung.pdf

Dies ist ein "Politik bei uns 1"-Dokument. Die Dateien dieser Kommunen werden nicht mehr aktualisiert. Um aktuelle Daten zu bekommen, ist eine OParl-Schnittstelle bei der Kommune erforderlich. Im Bereich "Mitmachen" finden Sie weitere Informationen.

Daten

Kommune
Kamen
Dateiname
Satzung.pdf
Größe
24 kB
Erstellt
07.12.15, 12:51
Aktualisiert
27.01.18, 10:54

öffnen download melden Dateigröße: 24 kB

Inhalt der Datei

Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften sowie über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Nutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Kamen in der Fassung der Bekanntmachung vom Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV NRW. S. 950), und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW S. 394), hat der Rat der Stadt Kamen in seiner Sitzung am __________ folgende Satzung beschlossen. §1 Zweck und Rechtsform der Obdachlosenunterkünfte (1) Zur vorübergehenden Unterbringung obdachloser Personen errichtet und unterhält die Stadt Kamen Obdachlosenunterkünfte als nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten. (2) Die Gebäude dienen dem Zweck, die durch die Obdachlosigkeit eingetretene Störung der öffentliche Ordnung wieder abzuwenden und sollen der vollen Wiedereingliederung der Obdachlosen in die Gesellschaft förderlich sein. 1 von 5 (3) Die Unterkünfte dienen der Unterbringung obdachloser Personen. 1. Obdachlos ist, a) wer ohne Unterkunft ist; b) wem der Verlust seiner ständigen oder vorübergehenden Unterkunft unmittelbar bevorsteht; c) wessen Unterkunft nach objektiven Anforderungen derart unzureichend ist, dass sie keinen menschenwürdigen Schutz vor der Witterung bietet oder die Benutzung der Unterkunft mit Gefahren verbunden ist und wer dabei nach seinen Einkommens-, Vermögens-, Familienverhältnissen sowie aus sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, sich und seinen Angehörigen, mit denen er gewöhnlich zusammenlebt (Ehegatte, Kinder), aus eigenen Kräften eine Unterkunft zu beschaffen. 2. Obdachlos ist auch, wer, ohne eine Wohnung zu haben, in der öffentlichen Hand gehörenden, nur der vorübergehenden Unterbringung dienenden Unterkünften untergebracht oder aufgrund des § 19 Ordnungsbehördengesetz OBG - in eine Normalwohnung eingewiesen worden ist. 3. Obdachlos ist nicht, a) wer nicht sesshaft ist und nach seiner Lebensart auch keine Anzeichen für eine künftige Sesshaftigkeit erkennen lässt; b) wer unter einem Wohnungsnotstand leidet, weil er aufgrund seines Gesundheitszustandes, seines Alters oder anderer Umstände in Verbindung mit seiner Mittellosigkeit in den von ihm bewohnten Räumen unzureichend untergebracht ist. §2 Aufsicht, Verwaltung und Ordnung (1) Die Obdachlosenunterkünfte unterstehen der Aufsicht und der Verwaltung des Bürgermeisters. (2) Für jede Obdachlosenunterkunft wird eine Benutzungs- und Hausordnung erlassen, die das Zusammenleben der Benutzer, das Ausmaß der Benutzung und die Ordnung in den jeweiligen Unterkünften regelt. Sie wird an einer allen Obdachlosen zugänglichen Stelle der Obdachlosenunterkunft angebracht. Die Benutzer der Obdachlosenunterkünfte sind verpflichtet, die Vorschriften der Benutzungs- und Hausordnung zu befolgen. 2 von 5 §3 Einweisung (1) Unterzubringende Personen werden durch schriftliche Einweisungsverfügung des Bürgermeisters unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesen. Bei der Aufnahme in eine Obdachlosenunterkunft erhält der Benutzer gegen schriftliche Bestätigung: 1. Die Einweisungsverfügung, in der die Anzahl der unterzubringenden Personen, die Obdachlosenunterkunft und die Höhe der Benutzungsgebühren bezeichnet sind. 2. Einen Abdruck dieser Satzung und der Benutzungsordnung der Obdachlosenunterkunft. 3. Unterkunftsschlüssel. (2) Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. Der Benutzer kann nach vorheriger mündlicher Ankündigung mit einer Frist von zwei Tagen sowohl innerhalb einer Obdachlosenunterkunft von einer Unterkunft in eine andere als auch von einer Obdachlosenunterkunft in eine andere Unterkunft verlegt werden; bei Verlegung in ein andere Obdachlosenunterkunft gilt Abs. 1 Satz 2 sinngemäß. (3) Durch Einweisung und Aufnahme in eine Obdachlosenunterkunft ist jeder Benutzer verpflichtet, (4) 1. die Bestimmungen dieser Satzung und der Benutzungsordnung der jeweiligen Obdachlosenunterkunft zu beachten, 2. den mündlichen Weisungen der mit der Aufsicht und der Verwaltung der Obdachlosenunterkunft beauftragten Bediensteten der Stadt Kamen Folge zu leisten. Die Einweisung kann widerrufen werden, wenn 1. der Benutzer anderweitig ausreichenden Wohnraum zur Verfügung hat, 2. der Benutzer ohne vertretbare Gründe von sich aus nicht um eine endgültige wohnungsmäßige Unterbringung bemüht ist oder ein zumutbares Wohnungsangebot ohne wichtigen Grund ablehnt, 3. der Benutzer schwerwiegend oder mehrfach gegen diese Satzung, die Benutzungsordnung der jeweiligen Obdachlosenunterkunft oder die mündlichen Weisungen verstoßen hat, 4. Belange einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Bewirtschaftung dies erfordern, wie z.B. Nutzung von Wohnraumkapazitäten, Reparaturen, Renovierungen, Aufgabe der Einrichtung oder von Teilen davon. 3 von 5 (5) Der Benutzer hat die Obdachlosenunterkunft unverzüglich zu räumen, wenn 1. 2. die Einweisung widerrufen wird, der Benutzer seinen Wohnsitz wechselt. Die Räumung einer Unterkunft kann nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zwangsweise durchgesetzt werden. Der betroffene Benutzer ist verpflichtet, die Kosten einer Zwangsräumung zu tragen. (6) Das Benutzungsverhältnis endet mit der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft und der dem Benutzer überlassenen Gegenstände an einen mit der Aufsicht und der Verwaltung der Obdachlosenunterkunft beauftragten Bediensteten der Stadt Kamen. §4 Gebührenpflicht (1) Die Stadt Kamen erhebt für die Benutzung der von ihr errichteten und unterhaltenen Obdachlosenunterkünfte Benutzungsgebühren. (2) Gebührenpflichtig sind die Benutzer der Obdachlosenunterkünfte. (3) Die Gebührenpflicht entsteht ab dem Tag, von dem an der Gebührenpflichtige die Unterkunft benutzt oder aufgrund der Einweisungsverfügung nutzen kann. Sie endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an einen mit der Aufsicht und der Verwaltung der Obdachlosenunterkunft beauftragten Bediensteten der Stadt Kamen. Vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Gebührenpflicht. Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich im voraus, und zwar spätestens am dritten Werktag nach der Aufnahme in das Übergangswohnheim, im übrigen bis zum fünften Werktag eines jeden Monats an die Stadtkasse zu entrichten. (4) Besteht die Gebührenpflicht nicht während des gesamten Monats, wird der einzelne gebührenpflichtige Tag mit 1/30 der Monatsgebühr berechnet. Einzugsund Auszugstag werden jeweils als voller Tag berechnet. Am Tage der Verlegung von einer Unterkunft in eine andere ist nur die Tagesgebühr für die neue Unterkunft zu entrichten. Zuviel entrichtete Gebühren werden unverzüglich erstattet. Die Gebühr wird nach den Festsetzungen gem. § 13 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz NRW auf volle 10 Cent nach unten abgerundet. (5) Sind mehrere Personen einer Familie oder einer familienähnlichen Zweckgemeinschaft gemeinsam in einer Unterkunft untergebracht, so haften alle volljährigen Personen als Gesamtschuldner. 4 von 5 §5 Gebührenberechnung (1) Für die Inanspruchnahme der Obdachlosenunterkünfte werden Benutzungsgebühren erhoben. Grundlage der Gebührenberechnung sind die im Sinne von § 6 Kommunalabgabengesetz NRW nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Sie umfassen insbesondere Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen, Personal-, Bewirtschaftungs- und Betriebskosten. (2) Die Benutzungsgebühr pro Person errechnet sich aus den tatsächlichen jährlichen Kosten, geteilt durch die Anzahl der Sollbelegungsplätze und die Anzahl der Kalendermonate. (3) Die monatliche Gebühr für die Unterbringung in der städtischen Obdachlosenunterkunft Weddinghofer Straße 24 beträgt pro Person 118,00 €. §6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Kamen vom 06.12.1971 und die Gebührensatzung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Kamen in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.11.2001 außer Kraft. 5 von 5