Daten
Kommune
Kamen
Dateiname
Anlage 1 - Begründung.pdf
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37 kB
Erstellt
07.12.15, 12:53
Aktualisiert
27.01.18, 10:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Kamen
Fachbereich Planung und Umwelt
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 38 Ka-Me „Feuerwehr-Methler“ Textliche
Festsetzungen, nachrichtliche Übernahmen, Hinweise und
Empfehlungen
Inhalt:
1. Planungsgrundlagen
1.1. Planungsanlass
1.2. Ziele und Zwecke der Planung
1.3. Rechtsgrundlagen
1.4. Angaben zum Plangebiet
1.4.1. Lage des Plangebietes
1.4.2. Städtebauliche Bestandsaufnahme und Rahmenbedingungen
1.4.3. Bodenbeschaffenheit, Geländeverhältnisse, Grundwasser
1.4.4. Vorhandene Grundstücksnutzungen, -struktur und bauliche Anlagen
1.4.5. Bergbauliche Einwirkungen
1.4.6. Besitz- und Eigentumsverhältnisse
1.4.7. Vorhandene Belastungen
1.4.8. Belange der Nachbargebiete und sonstige Rahmenbedingungen
1.5. Planungsalternativen
1.6. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
1.7. Berücksichtigung umweltschützender Belange
1.8. Sonstige Fachplanungen
2. Städtebauliche Planung
2.1 Art der baulichen Nutzung
2.2 Maß der baulichen Nutzung
3. Erschließung, Ver- und Entsorgung
3.1 Erschließungs- und Verkehrsanlagen
3.2 Energie- und Wasserversorgung
3.3 Entsorgung und Entwässerung
4. Baugestaltung
5. Planverwirklichung
6. Kosten und Finanzierung
Anlagen:
- Textliche Festsetzungen, Kennzeichnungen, Hinweise und Empfehlungen
zum Bebauungsplan Nr. 38 Ka-Me, Lageplan
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1. Planungsgrundlagen
1.1 Planungsanlass
Die Feuerwache der Feuerwehr-Methler an der Straße „Bunte Kuh“ stößt bereits seit geraumer
Zeit an ihre räumlichen Grenzen. Sowohl die Möglichkeiten für das Unterstellen und Warten der
Fahrzeuge und Gerätschaften, als auch der Platzbedarf für Schulungsmaßnahmen, Umkleideund Aufenthaltsräume ist nicht mehr zeitgemäß und sehr unzureichend. Der Bebauungsplan Nr.
21 Ka-Me aus dem Jahre 1980 berücksichtigt die heutigen Bedarfe einer modernen
Feuerwache nicht in ausreichendem Maße. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht
möglich, da die Standorterweiterung die räumlichen Grenzen des bestehenden
Bebauungsplanes überschreitet.
1.2 Ziele und Zwecke der Planung
Vorrangiges Ziel der Planung ist die Erweiterung und gleichzeitige Modernisierung der bereits
bestehenden Feuerwache im Stadtteil Kamen-Methler. Durch die Umsetzung wird die
zukünftige Leistungsfähigkeit der Feuerwehr, als auch ein wirksamer Brandschutz in KamenMethler langfristig gewährleistet.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 38 Ka-Me „Feuerwehr-Methler“ erfolgte
am 10.11.2009 gem. § 2 (1) BauGB (in der zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses gültigen
Fassung). Die weiteren Verfahrensschritte wurden gem. BauGB sowie BauNVO in den jeweils
gültigen Fassungen durchgeführt.
1.4 Angaben zum Plangebiet
1.4.1
Lage des Plangebietes
Der Planungsraum liegt im Bereich der bestehenden Feuerwache östlich der Straße „Bunte
Kuh“ im Ortsteil Methler-Dorf im Stadtteil Kamen-Methler.
Das Plangebiet umfasst folgende Flurstücksnummern (Stand 09/2011):
Gemarkung: Methler, Flur 3, Flurstücke 338 tlw. und 482 tlw.
1.4.2
Städtebauliche Bestandsaufnahme und Rahmenbedingungen
Das Plangebiet beinhaltet die bestehende Feuerwache an der Straße „Bunte Kuh“, den nördlich
angrenzenden Parkplatzbereich, eine Zufahrt zur rückwärtigen Wohnbebauung sowie
rückwärtige Hof- und Rasenflächen.
1.4.3 Bodenbeschaffenheit, Geländeverhältnisse, Grundwasser
Bei der Bodenbeschaffenheit kann von einer ausreichenden Tragfähigkeit ausgegangen
werden. Allerdings ist die Tragfähigkeit nicht gutachterlich belegt, sondern beruht auf
Erfahrungswerten und muss, falls erforderlich, im Einzelfall geprüft werden. Das Gelände ist
nahezu eben. Aufgrund bisher nicht näher untersuchter Grundwasserstände kann bei
Unterkellerung der Feuerwachenerweiterung eine wasserdichte Ausbauweise erforderlich sein.
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1.4.4 Bergbauliche Einwirkungen
Das Gemeindegebiet der Stadt Kamen liegt über zahlreichen auf Steinkohle, Eisenstein und
Salzsole verliehenen Bergbauberechtigungen. Hier wurde umfangreicher Steinkohlenbergbau
ausschließlich im Tiefbau durchgeführt. Aufgrund der Teufenlage des Abbaus und der
Tatsache, dass seit Einstellung des Abbaubetriebes mehr als 5 Jahre vergangen sind, darf
davon ausgegangen werden, dass sich dieser Altabbau nicht mehr schädigend auf die
Tagesoberfläche auswirkt.
Das Plangebiet befindet sich über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Methler I“.
Ebenfalls befindet sich das Planvorhaben über dem auf Kohlenwasserstoff erteiltem
Bewilligungsfeld „Gneisenau-Gas“ bzw. dem Erlaubnisfeld „CBM-RWTH“. Nach Aussage der
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW ist kein
einwirkungsrelevanter Bergbau innerhalb der Planmaßnahme dokumentiert.
1.4.5 Besitz- und Eigentumsverhältnisse
Die zu bebauende Fläche befindet sich ausschließlich im Besitz der Stadt Kamen. Die äußere
Verkehrserschließung erfolgt über die Straße „Bunte Kuh“, die eine städtische Gemeindestraße
ist.
1.4.7 Vorhandene Belastungen
Vorhandene Belastungen die Auswirkungen auf den Planbereich haben sind nicht bekannt.
1.4.8 Belange der Nachbargebiete und sonstige Rahmenbedingungen
An das Plangebiet grenzt zu drei Seiten vorhandene Wohnbebauung. Diese ist
planungsrechtlich im Bebauungsplan Nr. 21 Ka-Me „Bunte Kuh / Margaretenweg“ als
Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Im östlichen Bereich befindet sich eine Rasenfläche,
die gelegentlich zu Festzwecken genutzt wird. Süd-östlich schließen sich Kleingartenbereiche
und eine Halle an, die durch den Schützenverein-Methler genutzt wird.
1.5 Planungsalternativen
Planungsalternativen gibt es im Stadtteil Methler nicht. Der Standort der Feuerwehr-Methler hat
sich über Jahrzehnte in Methler etabliert und wird entsprechend von der Bevölkerung als Teil
des örtlichen Gemeinschaftslebens angenommen. Der Planbereich ist bisher im
Bebauungsplan Nr. 21 Ka-Me „Bunte Kuh / Margaretenweg“ als Feuerwehrstandort fixiert. Der
Bebauungsplan dient lediglich der Modernisierung und Erweiterung des bestehenden
Standortes. Die Erweiterungsfläche befindet sich im Eigentum der Stadt Kamen.
1.6 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan als Fläche für den Gemeinbedarf „Feuerwehr“
dargestellt. Eine Änderung oder Ergänzung ist daher nicht erforderlich, da sich das
Planvorhaben bereits aus den Festsetzungen und Darstellungen des Flächennutzungsplanes
ableitet.
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1.7 Berücksichtigung umweltschützender Belange
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde für die Belange des Umweltschutzes
nach § 1 (6) Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung gem. § 2 (4) BauGB durchgeführt.
In der Umweltprüfung wurden die Auswirkungen der Planung auf die relevanten Schutzgüter im
Planbereich untersucht. Wie die Umweltprüfung gezeigt hat, ergeben sich durch die Planung
keine erheblichen sondern überwiegend geringe Beeinträchtigungen von Schutzgütern, die
nicht ausgeglichen werden können.
Zudem wurden auch die Auswirkungen auf die Schutzgüter bei Verzicht der Planung geprüft.
Maßnahmen zur Überwachung unvorhergesehener erheblicher Umweltauswirkungen der
Planung sind in der Umweltprüfung dargestellt.
Die Umweltprüfung ist dem Bebauungsplan als Anlage beigefügt.
Der Eingriff wird auf einer Fläche (Gemarkung Wasserkurl, Flur 3, Flurstück 79) im Ortsteil
Methler-Wasserkurl durch eine Aufforstungsmaßnahme kompensiert. Da die Fläche noch mit
Pachtverträgen bis zum Jahr 2012 gebunden ist, wird die Maßnahme 2013 durchgeführt. Die
Bilanzierungsberechnung sowie ein Lageplan sind dem Erläuterungsbericht als Anlage
beigefügt.
1.8 Sonstige Fachplanungen
Im Regionalplan des Regierungsbezirkes Arnsberg, Oberbereich Dortmund – westlicher Teil –
ist die Fläche als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) und im Flächennutzungsplan der Stadt
Kamen als Fläche für den Gemeinbedarf „Feuerwehr“ dargestellt. Das Plangebiet befindet sich
außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes des Kreises Unna, Raum Kamen –
Bönen.
Die Planung entspricht den Intentionen der dargestellten Fachplanungen. Daher ist eine
Beeinflussung übergeordneter oder gleichrangiger Fachplanungen auch zukünftig nicht zu
erwarten.
2. Städtebauliche Planung
Zur Gewährleistung der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung sind die für
die Umsetzung der genannten Nutzungsziele erforderlichen Festsetzungen des Baugebietes
nach Art und Maß der baulichen Nutzung und deren Einhaltung von grundlegender Bedeutung
und im Bebauungsplan festgesetzt.
2.1 Art der baulichen Nutzung
Der Bebauungsplan setzt „Fläche für den Gemeinbedarf - Feuerwehr“ im gesamten Plangebiet
fest.
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2.2 Maß der baulichen Nutzung
Damit sich der Feuerwehrstandort auch weiterhin harmonisch in das Ortsbild einfügt ist eine
max. 2-geschossige Bebauung zulässig. Die Grundflächenzahl (GRZ) - gem. § 17 BauNVO beträgt 0,4 und die Geschossflächenzahl (GFZ) 0,8.
3. Erschließung, Ver- und Entsorgung
3.1 Erschließungs- und Verkehrsanlagen
Die Anbindung an die äußere verkehrliche Erschließung erfolgt über die Straße „Bunte Kuh“.
Der Bau zusätzlicher öffentlicher Erschließungsanlagen ist nicht erforderlich. Die innere
Erschließung erfolgt über eine durch die Bauherrin zu errichtende Zuwegung.
Durch die Ausweisungen des Bebauungsplanes werden in keine neuen Quell- und Zielverkehre
verursacht. Das vorhandene Straßensystem ist genügend dimensioniert, um das bisherige
Fahrzeugaufkommen problemlos abzuwickeln.
Der Anschluss an den ÖPNV ist durch die Bushaltestelle „Margarethenweg“
Verkehrsgesellschaft Kreis Unna mbH (VKU) sichergestellt.
der
3.2 Energie- und Wasserversorgung
Die Energie- und Wasserversorgung des Plangebietes
entsprechenden Versorgungsunternehmen gesichert.
wird
langfristig
durch
die
3.3 Entsorgung und Entwässerung
Die Abfallentsorgung wird entsprechend der „Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt
Kamen“ geregelt.
Die abwassertechnische Erschließung des o.g. Bebauungsplangebietes ist über die
vorhandenen Entwässerungsanlagen gesichert.
Sämtliche entwässerungstechnischen Planungen im Bebauungsplangebiet müssen mit der
Stadtentwässerung Kamen abgestimmt werden.
Regen- bzw. Brauchwassernutzungsanlagen sind in Abstimmung mit der zuständigen
Wasserbehörde zulässig.
4. Baugestaltung
Der Bebauungsplan dient der zeitgemäßen Erweiterung der bestehenden Feuerwache der
Feuerwehr Methler.
Die Architektur der Feuerwache ist zweckmäßig angelegt an die Bedarfe einer modernen
Feuerwache. Sie fügt sich in das vorhandene Siedlungsbild ein.
Erschlossen wird der Planbereich von der Straße „Bunte Kuh“. Die notwendigen
Stellplatzanlagen befinden sich auf dem Grundstück der Feuerwehr.
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5. Planverwirklichung
Das Vorhaben wird durch die Stadt Kamen realisiert. Hemmnisse bei der Realisierung des
Bebauungsplanes sind nicht zu erwarten.
Bei der Abwägung der privaten mit den öffentlichen Belangen sind keine planungsrechtlichen
und nachbarschaftsrechtlichen Konflikte zu erwarten.
6. Kosten- und Finanzierung
Die Kosten für die Baureifmachung des Plangebietes trägt die Stadt Kamen. Sämtliche
Erschließungssysteme sowie die Ver- und Entsorgungsanlagen werden durch die Stadt Kamen
errichtet.
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Textliche Festsetzungen, Kennzeichnungen, Hinweise und Empfehlungen
zum Bebauungsplan Nr. 38 Ka-Me
In Ergänzung der zeichnerischen Festsetzungen des Planes werden planungsrechtliche
Festsetzungen gem. § 9 BauGB wie folgt getroffen:
1. Als Art der baulichen Nutzung wird das gesamte Gebiet gem. § 9 Abs. 1 Nr.5 BauGB als
„Fläche für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ festgesetzt.
2. Die höchstzulässige Grundflächenzahl wird gem. § 16 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauNVO mit 0,4
sowie die höchstzulässige Geschossflächenzahl mit 0,8 festgesetzt.
3. Die Zahl der Vollgeschosse wird gem. § 16 Abs. 2 Nr. 3 auf max. zwei im gesamten Planbereich festgesetzt.
4. Die Errichtung von Nebenanlagen im Sinne des § 14 (1) BauNVO wird auf den nichtüberbaubaren Grundstücksflächen ausgeschlossen.
5. PKW-Stellplätze, Zuwegungen und Hofflächen sind wasserdurchlässig zu befestigen (zu bevorzugen sind Beläge, bei denen über eine bewachsene Oberbodenschicht versickert wird)
oder als breitflächige Versickerung (Passage durch eine mind. 30cm mächtige bewachsene
Bodenschicht) über den Seitenraum auf dem Grundstück zu entwässern.
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Nachrichtliche Übernahme von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen
Festsetzungen gem. § 9 Abs. 6 BauGB:
1.
Für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 38 Ka-Me gilt für den räumlichen
Geltungsbereich die vom Rat der Stadt Kamen am 30. 6. 1997 beschlossene
Baumschutzsatzung auf Grundlage der §§ 4 und 28 der Gemeindeordnung NW (in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. 8. 1984) und gem. § 45 Landschaftsgesetz NW.
Hinweise und Empfehlungen
1. Im Zuge der Baumaßnahmen anfallender, nicht verunreinigter Bodenaushub ist möglichst
im Plangebiet weiter- bzw. wiederzuverwenden.
2. Falls im Rahmen der Erd- und Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten
(ungewöhnlicher Geruch, untypisches Aussehen, Auffüllungsmassen, Boden- und
Grundwasserverunreinigungen, etc.) festgestellt werden, ist die Kreisverwaltung Unna,
Fachbereich Natur und Umwelt, Tel. 02303 / 27-2469, sofort zu informieren. Das weitere
Vorgehen ist in diesem Fall mit der Kreisverwaltung Unna abzustimmen.
3. Weist bei Durchführung der Bauvorhaben der Erdaushub auf eine außergewöhnliche
Verfärbung hin oder werden verdächte Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort
einzustellen und der Kampfmittelbeseitigungsdienst über die örtliche Ordnungsbehörde oder
Polizei zu verständigen.
4. Die Verwertung von Recycling-Baustoffen oder mineralischen Reststoffen aus industriellen
Prozessen kann nachteilige Auswirkungen auf die Beschaffenheit von Grundwasser haben.
Aus diesem Grund bedarf die Verwendung derartiger Materialien oder Bodenmaterialien
z.B. als Trag- oder Gründungsschichten oder zur Flächenbefestigung einer
wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Diese Erlaubnis ist
mindestens 4 Wochen vor Baubeginn bei der Kreisverwaltung Unna, Fachbereich Natur und
Umwelt zu beantragen. Der Einbau von Reststoffen aus industriellen Prozessen ist auf
Flächen, die der Wohnnutzung dienen, nicht zulässig. Mit dem Einbau der
Recyclingbaustoffe darf erst nach Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis durch die
Kreisverwaltung Unna begonnen werden.
5. Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmale (kultur- und/oder naturgeschichtliche
Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, und auch
Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt
werden. Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist der Gemeinde als Unterer
Denkmalbehörde und/oder dem Westfälischen Museums für Archäologie; Amt für
Bodendenkmalpflege,
Außenstelle
Olpe
unverzüglich
anzuzeigen
und
die
Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§ 15
und 16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden
freigegeben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das
Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu sechs
Monaten in Besitz zu nehmen (§ 16 (4) DSchG NW).
6. Bei Unterkellerung von Wohngebäuden kann eine wasserdichte Ausbauweise erforderlich
werden. Künstliche Grundwasserabsenkungen erfordern Erlaubnisse nach § 7
Wasserhaushaltsgesetz. Für dauerhafte Grundwasserabsenkungen mit Einleitung in das
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Kanalnetz und auch für Gebäudedrainagen kann keine Erlaubnis in Aussicht gestellt
werden. Gegen zeitweise Grundwasserabsenkungen, die sich auf die Bauphase
beschränken, bestehen in der Regel keine Bedenken, wenn mit Erreichen der
Auftriebssicherheit und Wasserundurchlässigkeit die Grundwasserhaltung eingestellt wird.
7. Das von den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser sollte nach Möglichkeit nicht in
die Kanalisation eingeleitet werden. Eine Sammlung des Niederschlagswasser in einer
Rückhaltung (Zisterne) in Kombination mit einer Brauchwassernutzungsanlage wird
empfohlen. Gem. § 13 (3) Trinkwasserverordnung müssen diese Anlagen beim
Kreisgesundheitsamt angezeigt werden.
8. Es ist im Planbereich kein einwirkungsrelevanter Bergbau verzeichnet. Mit bergbaulichen
Einwirkungen ist daher nicht zu rechnen.
9. Photovoltaik- und Solarthermie-Anlagen sind ausdrücklich erwünscht. Sie werden z.Zt. über
das Eneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) sowie über ein Förderprogramm für besondere
Wohngebäude des Landes Nordrhein-Westfalen (progres.nrw) gefördert. Bei Planung und
Errichtung einer Anlage sollten örtliche Fach- und Installationsbetriebe hinzugezogen
werden.
10. Sollten bei Tiefbauarbeiten Schäden an den Gasfernleitungen der Thyssengas GmbH
entstehen, so ist unverzüglich die ständig besetzte Leitzentrale (Telefonnr. 0180-2221022)
zu benachrichtigen. Aus Sicherheitsgründen sind alle Arbeiten im Bereich der Schadstelle
einzustellen, bis der Schaden durch Fachleute der Thyssengas GmbH oder von dort
Beauftragte begutachtet worden ist und die Arbeiten wieder freigegeben werden.
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