Daten
Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
Mitteilung zur Kenntnisnahme.pdf
Größe
96 kB
Erstellt
14.03.16, 15:24
Aktualisiert
28.01.18, 00:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen
der Bezirksverordnetenversammlung
Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Ursprung: Mitteilung zur Kenntnisnahme, Bezirksamt
Beratungsfolge:
Gremium
Datum
26.01.2016 Bezirksamt
17.02.2016 Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Mitteilung zur Kenntnisnahme
Drucks. Nr:
1788/XIX
Bezirksamt
des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über die Aufstellung des
Bebauungsplans 7-84 für die Grundstücke zwischen Kurfürstenstraße.
Potsdamer Straße, Bülow- und Frobenstraße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg,
Ortsteil Schöneberg auf der Grundlage von §13 a BauGB als beschleunigtes
Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB
BEGRÜNDUNG
1. Anlass und Erforderlichkeit
Anlass für die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens ist die Feststellung des
Oberverwaltungsgerichts von Berlin in der Begründung zum Urteil vom 29. Januar 2015 (Az
OVG 2 B 1.14), dass die Bebauungspläne XI-101u und XI-101u-1 rechtsunwirksam sind; und
zwar aufgrund von Abwägungsmängeln.
Da es sich bei dem o.g. Gerichtsverfahren nicht um ein Normenkontrollverfahren handelte,
erfolgte keine Nichtigkeitserklärung der Bebauungspläne XI-101 u und XI-101 u-1.
Die den in Rede stehenden Block überplanenden, qualifizierten Bebauungspläne sind
unwirksam; der Rechtsschein der Bebauungspläne muss beseitigt werden. Somit liegt ein
städtebauliches Erfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB vor.
Die Beseitigung des Rechtsscheins der i.R.st. Bebauungspläne soll nicht durch
Aufhebungsbebauungspläne erfolgen, da der Baunutzungsplan als dann geltendes Recht
nicht geeignet ist, die städtebauliche Entwicklung und Ordnung sicherzustellen.
Die Beseitigung der Rechtsscheine soll durch die Festsetzung eines neuen qualifizierten
Bebauungsplanes erfolgen.
2. Plangebiet
Das Plangebiet (ca. 3 ha ohne Straßen) umfasst einen innerstädtischen, sowohl gewerblich
genutzten als auch wohngeprägten Block im Norden des Ortsteils Schöneberg. Er gehörte
früher zum Sanierungsgebiet „Bülowstraße“ und liegt im Quartiersmanagementgebiet
„Schöneberg Nord“.
Kenntnis genommen:
überwiesen:
Alle Grundstücke sind bebaut, und zwar überwiegend durch Neubauten aus der
Nachkriegszeit
und
vereinzelt
mit
Gründerzeitbauten.
Die
blockbezogene
Geschossflächenzahl liegt geringfügig über 2,0 und die reale Grundflächenzahl bei ca. 0,4.
Nutzungsstrukturell lässt sich der Block in einen gemischt genutzten östlichen Bereich (u.a.
auch mit dem Finanzamt Schöneberg) an der Potsdamer Straße und einen wohngeprägten
westlichen Bereich (u.a. auch mit Spielplatz und Jugendfreizeiteinrichtung) unterteilen.
Der Blockinnenbereich ist zu hohen Anteilen gering versiegelt und entsprechend begrünt.
Bis auf die landeseigenen Grundstücke Bülowstraße 85-88 / Potsdamer Straße 140
(Finanzamt Schöneberg) und Frobenstraße 27 (Jungendfreizeitheim) und 28-29 (Spielplatz)
befinden sich die Grundstücke in privatem Eigentum.
Die Gebäude Bülowstraße 85-88 und Potsdamer Straße 138/140 stehen unter
Denkmalschutz.
Zum übergeordneten Straßennetz gehören die Potsdamer Straße (Stufe I), Bülowstraße
(Stufe II) und Kurfürstenstraße (Stufe III). In der Kurfürstenstraße (U 1) und in der
Bülowstraße (U 2) verlaufen zwei U-Bahnlinien, die jeweils gleichnamigen U-Bahnhöfe liegen
direkt nördlich bzw. südlich des Blockes. In der Potsdamer Straße verkehren verschiedene
Buslinien.
3. Planungsrechtliche Ausgangssituation
Flächennutzungsplan (5. Januar 2015, zuletzt geändert im Juni 2015) stellt das Plangebiet
wie folgt dar:
Überwiegend gemischte Baufläche M 1, nur im südwestlichen Bereich Wohnbaufläche W 1
(GFZ über 1,5). Die Potsdamer Straße ist als übergeordnete Hauptverkehrsstraße dargestellt
mit ergänzendem Symbol für Einzelhandelskonzentration.
Für die östlichen, gemischt genutzten Grundstücke bestimmt der Bebauungsplan 7-50 B
(festgesetzt am 11. Dezember 2012) in Verbindung mit den Bebauungsplänen XI-101 u
(festgesetzt am 22. Dezember 1993) und XI-101 u-1 (festgesetzt am 14. Juni 2006) das
Planungsrecht, wobei die Bebauungspläne unwirksam sind.
Der Bebauungsplan 7-50 B setzt nur die Art der baulichen Nutzung fest: Mischgebiet mit
ergänzenden Regelungen zu Vergnügungsstätten.
Die Bebauungspläne XI-101 u und XI-101 u-1 regeln die Bauweise und überbaubare
Grundstücksfläche durch eine reine Baukörperausweisung und das Nutzungsmaß,
insbesondere durch eine Grundfläche gemäß überbaubarer Grundstücksfläche und die
Zahl der zulässigen Geschosse. Die Regelungen tragen dem Bestand Rechnung.
Für die westlichen, wohngeprägten Grundstücke, bestimmen die Bebauungspläne XI-101
u und XI-101 u-1 das Planungsrecht, wobei die Bebauungspläne aufgrund einer
Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 29.01.2015 unwirksam sind.
Die Bebauungspläne XI-101 u und XI-101 u-1 setzen die Grundstücke, mit Ausnahme der
Grundstücke Frobenstraße 27-29, als Wohngrundstücke fest. Die Bauweise und
überbaubaren Grundstücksflächen werden durch eine reine Baukörperausweisung
bestimmt. Das Nutzungsmaß wird durch eine Grundfläche, gemäß überbaubarer
Grundstücksfläche, und die Zahl der zulässigen Geschosse definiert. Das Grundstück
Frobenstraße 28-29 ist als öffentlicher Spiel- und Tummelplatz bzw. das Grundstück Nr.
27 als Gemeinbedarfsfläche gesichert. Die Regelungen tragen dem Bestand Rechnung.
Die festgesetzten Straßenbegrenzungslinien verlaufen im Bezirk (die Kurfürstenstraße
befindet sich im Nachbarbezirk) entlang den Grundstücksgrenzen.
4. Wesentlicher Planinhalt
Die vorhandene Nutzungs- und Gebäudestruktur soll planungsrechtlich gesichert werden.
Der Bebauungsplan soll seine Ziele im Rahmen der planerischen Zurückhaltung verfolgen.
Erste Überlegungen zu den Gebietsarten:
Kurfürstenstraße 150-152, Potsdamer Straße 124/140, Bülowstraße 85-90: Mischgebiet
Kurfürstenstraße 145-149, Frobenstraße 22-26: Allgemeines Wohngebiet
Frobenstraße 27: Gemeinbedarfsfläche
Frobenstraße 28-29: öffentlicher Spielplatz
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Die geschlossene Bauweise soll gesichert werden, um dem Stadt- und Straßenbild
Rechnung zu tragen.
Das Maß der baulichen Nutzung soll dem Bestand Rechnung tragen: die prägenden Grundund Geschossflächenzahlen sowie Zahlen der Vollgeschosse sollen für das Mischgebiet und
das Allgemeine Wohngebiet jeweils getrennt festgesetzt werden. Der Bestandsschutz bleibt
davon unberührt. Mögliche Ausnahmeregelungen sind zu prüfen.
Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch eine vordere Baugrenze und eine
Bebauungstiefe gemäß prägendem Bestand festgesetzt. Ausnahmeregelungen sollen
Sondersituationen Rechnung tragen.
5. Beschleunigtes Verfahren nach § 13 a BauGB
Da die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 a BauGB vorliegen, wie im Weiteren
dargelegt wird, soll das Bebauungsplanverfahren 7-84 als beschleunigtes Verfahren ohne
Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt werden. Der Bebauungsplan 7-84 dient der
bestandsbestätigenden Sicherung eines innerstädtischen, gemischt genutzten Blockes. Die
vorhandenen Nutzungen und Gebäude sollen, aufgrund des Rechtsscheins der
Bebauungspläne XI-101 u und XI-101 u-1, gesichert werden. Diese Zielsetzung fällt gemäß §
13 a Abs. 1 BauGB unter den Auffangtatbestand „andere Maßnahme der Innenentwicklung“
und dient der gezielten Schaffung von Baurechten an bestimmten Standorten innerhalb des
Siedlungsbereichs.
Die geplante zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO liegt deutlich unter
20.000 m². Weitere Bebauungspläne sind weder in einem engen sachlichen, räumlichen
noch zeitlichen Zusammenhang aufgestellt worden. Der Bebauungsplan 7-84 soll
Allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet und eine kleine Gemeinbedarfsfläche sowie eine
öffentliche Grünfläche (Spielbereich) festsetzen. Die Zulässigkeit von Vorhaben, die eine
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Landes- oder
Bundesrecht begründen, ist somit nicht gegeben.
6. Mitteilung über die Planungsabsicht
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 wurden die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und
Umwelt (SenStadtUm) sowie die Gemeinsame Landesplanung (GL) gemäß § 5 AGBauGB
über die Absicht, den Bebauungsplan 7-84 aufzustellen, informiert.
Bedenken wurden keine vorgetragen. SenStadtUm teilte mit, dass das Verfahren auf der
Grundlage von § 7 AGBauGB durchgeführt wird, dass eine Entwickelbarkeit aus den
Darstellungen des FNP gegeben sei und, dass die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 BauGB vorliegen. Die GL bestätigt die Vereinbarkeit der Planungsziele mit den Zielen
der Raumordnung.
7. Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch den Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015
(BGBl.
I S. 1722)
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 10.
November 2011 (GVBl. S. 692)
Berlin, den 26.01.2016
Frau Schöttler, Angelika
Bezirksamt
Frau Dr. Klotz, Sibyll
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