Daten
Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
VzK § 13 BA, Schlussbericht, 38. BVV am 02.03.2016.pdf
Größe
80 kB
Erstellt
14.03.16, 16:31
Aktualisiert
27.01.18, 11:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksache
der
Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
Vorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
des Bezirksamtes
VII-0970
Ursprungsdrucksachenart: Antrag,
Ursprungsinitiator: Fraktion Bündnis 90/Die
Grünen
Beratungsfolge:
10.06.2015
30.06.2015
15.09.2015
08.10.2015
03.11.2015
05.11.2015
16.12.2015
02.03.2016
BVV
ArSoGeSe
ArSoGeSe
FiPerIm
ArSoGeSe
FiPerIm
BVV
BVV
BVV/ 032/VII
ArSoGeSe/067/VII
ArSoGeSe/069/VII
FiPerIm/093/VII
ArSoGeSe/071/VII
FiPerIm/094/VII
BVV/ 036/VII
BVV/ 038/VII
überwiesen
vertagt
vertagt
vertagt
mit Änderungen im Ausschuss beschlossen
ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen
ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Betreff: Signet "Berlin barrierefrei" für bezirkliche Gebäude
Es wird gebeten, zur Kenntnis zu nehmen:
Siehe Anlage
Berlin, den 23.02.2016
Einreicher: Bezirksamt
Ergebnis:
x
ZUR KENNTNIS GENOMMEN OHNE AUSSPRACHE
ZUR KENNTNIS GENOMMEN MIT AUSSPRACHE
zurückgezogen
Drs. VII-0970
Bezirksamt Pankow von Berlin
An die
Bezirksverordnetenversammlung
.02.2016
Drucksache-Nr.:
in Erledigung der
Drucksache Nr.: VII-0970/2015
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG
Schlussbericht
Signet „Berlin barrierefrei“ für bezirkliche Gebäude
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 36. Sitzung am 16.12.2015 angenommenen Ersuchens der
Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VII-0970/2015
Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, inwieweit die bezirklichen Gebäude barrierefrei
sind und – soweit nicht schon geschehen – mit dem Signet „Berlin barrierefrei“
versehen werden können. Bei Gebäuden, die bisher nicht barrierefrei sind, ist bis zum
Ende der Wahlperiode ein Plan zu entwickeln, der aufzeigt, bis wann und mit welchen
Maßnahmen Barrierefreiheit erreicht werden kann.
Darüber hinaus wird das Bezirksamt gebeten, Träger, die durch Zuwendungen oder
Leistungsverträge durch den Bezirk gefördert werden, ebenfalls auf das Signet
hinzuweisen und diese zu bitten, ihre Räumlichkeiten auf Barrierefreiheit zu prüfen und
diese gegebenenfalls zu kennzeichnen.
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Erläuterung des Signet“ Berlin barrierefrei“
Der Beschlusstext spiegelt nicht die sachliche Richtigkeit des Begriffes –Prüfsiegel/
Marke/ „barrierefrei“ – wider.
Es gibt nicht das absolute „Siegel“ „barrierefrei“ auch nicht mehr das Siegel „Berlin
barrierefrei“, sondern das neue kostenpflichtige Prüfsiegel der PEGASUS GmbH. Es
lautet „Signet barrierefrei“.
Dieses Siegel „Signet barrierefrei“ kann in 3 Stufen verliehen werden. Der Inhalt jeder
Stufe ist von der siegelvergebenden PEGASUS GmbH nicht eindeutig beschrieben
worden. Es gibt aber eine exakte Preisliste der Pegasus GmbH.
Man kann „erraten“, dass das „Signet barrierefrei“ mit einem Stern den barrierefreien
Gebäudezugang und die Nutzung des Gebäudes für Rollstuhlfahrer beinhaltet. Es gibt
keine Sicherheit, dass diese Interpretation zutreffend ist.
Einzuhaltende Vorgaben und Regeln für den öffentlichen Auftraggeber bestehen in:
1. BauO Berlin, Aufzüge § 39 (4)
2. DIN 18040-01 – öffentlich zugängige Gebäude
3. DIN 18040-03 – öffentlicher Verkehrs – und Freiraum,
4. Handbuch „Berlin-Design for all – öffentlich zugängliche Gebäude“,
5. Handbuch „Berlin-Design for all – öffentlicher Freiraum,
6. Berliner Straßengesetz.
Diese umfänglichen Vorschriften beinhalten Forderungen, die weit über die
Maßnahmen für die Zugänglichkeit von Gebäuden für Rollstuhlfahrer und die
Bewegungsfreiheit von Rollstuhlfahrern im Gebäude hinausgehen (Begriffe wie
Bedienelemente, Bodenindikator, Leitstreifen usw. kommen dort vor).
Uneingeschränkte Barrierefreiheit bedeutet nicht nur den Zugang für Rollstuhlfahrer,
sondern auch die Möglichkeiten zur freien Bewegung von seh–, hör–, und
körperbehinderten Menschen.
Bisherige Verfahrensweise im Bezirk:
Im Zusammenhang mit neueren größeren Umbaumaßnahmen und bei Neubauten
wurden grundsätzlich die notwendigen barrierefreien Zugänge zum Gebäude und die
Bewegungsfreiheit für Rollstuhlfahrer im Gebäude, incl. barrierefreiem WC, geschaffen.
Im Zusammenhang mit Baugenehmigungen werden die Vorgaben nach diesen
geltenden Vorschriften umgesetzt. Die Zugängigkeit für Rollstuhlfahrer wird, wenn
möglich, begleitet von einer „barrierefreien Hauseingangstür“ zum Aufzug und der
Einordung eines behindertengerechten WC.
Für die Realisierung zusätzlicher Maßnahmen darüber hinaus fehlen aktuell die
notwendigen Mittel und das Personal.
Bisherige Übersicht zum Stand der Barrierefreiheit
Unser Fortschritt bei diesen Bemühungen um Barrierefreiheit wurde in einer
periodischen Zuarbeit zur Entwicklung der bezirklichen „Behindertenkonzeption“
dokumentiert. Die letzte Zuarbeit erfolgte 2014.
Empfehlung zur Inanspruchnahme Externer Anbieter zum Thema Barrierefreiheit
Von der Inanspruchnahme der Hilfe einer externen Firma, z. B. Pegasus GmbH,
würden wir abraten, da diese Firma selbst Geld nimmt und sich an dem Stand der
Barrierefreiheit damit definitiv nichts ändert.
Auch geförderte Träger werden durch eine alleinige Beratung durch die Fa. Pegasus
ohne Mittel für Planung und Ausführung schwerlich etwas am Stand der Barrierefreiheit
verbessern können (zum Aufwand s. folgenden Abschnitt „Erläuterung zum Umfang der
Durchführung von Maßnahmen zur Barrierefreiheit in Gebäuden“).
Vorschlag zu machbaren ergänzenden Aktivitäten
Es wird vorgeschlagen, in das laufende FM Projekt, „conject FM“ (digitale Erfassung
von Gebäudedaten) eine Spalte für die vorhandene Barrierefreiheit von Gebäuden
einzurichten.
Dort kann dann dauerhaft und aktuell der Stand der Barrierefreiheit in öffentlichen
Gebäuden festgehalten werden.
Beginnen kann diese Überprüfung in diesem Jahr bei den Schulgebäuden des
Bezirkes. Auch diese Überprüfung stellt eine zusätzliche Anforderung an das schon
stark belastete Personal der Baudienststelle dar.
Erläuterung zum Umfang der Durchführung von Maßnahmen zur Barrierefreiheit in
Gebäuden
Für die Veränderung der Zugängigkeit zum Gebäude, die Herstellung eines Aufzuges
zur Sicherung der Bewegungsfreiheit im Gebäude und u.U. für den Einbau eines
barrierefreien WC muss ein Bauantrag gestellt werden. D.h., damit ist der
Bestandsschutz des betreffenden Gebäudes aufgehoben. Ein kompletter Bauantrag mit
allen geforderten Bestandteilen muss bei der Bauaufsicht eingereicht werden.
Mit dem Wegfall des Bestandsschutzes ist auch der Brandschutz nach aktueller Sicht
im betreffenden Gebäude zu betrachten. Die Folgen von den notwendigen
Baumaßnahmen und deren Kosten können beträchtlich sein. Deshalb können
Maßnahmen dieser Art nur in Verbindung mit größeren Sanierungs – und
Umbaumaßnahmen und bei Neubauten Berücksichtigung finden.
Planung und Finanzierung von Maßnahmen zur Barrierefreiheit
Grundlagen für die Auswahl von Objekten mit größeren Maßnahmen sind i.d.R. sich
laufend verändernde aktuelle Anforderungen der Nutzer oder der bauliche Zustand von
Gebäuden. Deshalb ist das Aufstellen einer zusammenfassenden Prioritätenliste mit
Bestand und mit langfristigen verlässlichen Terminen für die Herstellung der
Barrierefreiheit nicht möglich und auch nicht sinnvoll.
Die Kosten für die Herstellung der Barrierefreiheit können nur sehr aufwendig im
Gesamtzusammenhang jedes einzelnen Objektes seriös geschätzt werden (siehe hier
den oberen Abschnitt „Erläuterung zum Umfang der Durchführung von Maßnahmen zur
Barrierefreiheit in Gebäuden“).
Für Maßnahmen zur separaten Herstellung der Barrierefreiheit sind im laufenden
Doppelhaushalt keine Mittel eingestellt und es fehlt das Personal dafür.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Matthias Köhne
Bezirksbürgermeister
Christine Keil
Bezirksstadträtin für
Jugend und Facility Management
Auswirkungen von Bezirksamtbeschlüssen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21
Nachhaltigkeitskriterium
keine Auswirkungen
positive Auswirkungen
quantitativ
qualitativ
1. Fläche
X
- Versiegelungsgrad
2. Wasser
X
- Wasserverbrauch
3. Energie
- Energieverbrauch
X
- Anteil erneuerbarer Energie
4. Abfall
- Hausmüllaufkommen
X
- Gewerbeabfallaufkommen
5. Verkehr
- Verringerung des Individualverkehrs
- Anteil verkehrsberuhigter
Zonen
X
- Busspuren
- Straßenbahnvorrangschaltungen
- Radwege
6. Immissionen
- Schadstoffe
x
- Lärm
7. Einschränkung von Fauna
X
und Flora
8. Bildungsangebot
x
9. Kulturangebot
x
10. Freizeitangebot
X
11. Partizipation in EntscheiX
dungsprozessen
12. Arbeitslosenquote
X
13. Ausbildungsplätze
X
14. Betriebsansiedlungen
X
15. wirtschaftl. Diversifizierung
X
nach Branchen
Entsprechende Auswirkungen sind lediglich anzukreuzen.
negative Auswirkungen
quantitativ
qualitativ
Bemerkungen