Daten
Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
VzK§15 BA, 36. BVV am 16.12.15.pdf
Größe
7,8 MB
Erstellt
14.03.16, 16:41
Aktualisiert
28.01.18, 01:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksache
der
Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
des Bezirksamtes
VII-1059
Ursprungsdrucksachenart: Vorlage zur
Kenntnisnahme § 15 BezVG,
Ursprungsinitiator: Bezirksamt
Beratungsfolge:
16.12.2015
BVV
BVV/ 036/VII
Betreff: Bebauungsplan XIX-48b vom 04.04.2013 für das Gelände zwischen Dr.Markus-Straße, Parkgraben, Ferdinand-Buisson-Straße, Bahnhofstraße und
Berliner Straße, für Teilflächen des Grundstücks Dr.-Markus-Straße 11 und des
Parkgrabens westlich der Straße 160 sowie für die Dr.-Markus-Straße zwischen
Berliner Straße und Parkgraben im Bezirk Pankow, Ortsteil Französisch Buchholz
Es wird gebeten, zur Kenntnis zu nehmen:
Siehe Anlage
Berlin, den 07.12.2015
Einreicher: Bezirksamt
Ergebnis:
ZUR KENNTNIS GENOMMEN OHNE AUSSPRACHE
x
ZUR KENNTNIS GENOMMEN MIT AUSSPRACHE
zurückgezogen
Drs. VII-1059
Bezirksamt Pankow von Berlin
2015
An die
Bezirksverordnetenversammlung
Drucksache-Nr.:
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG
Betr.: Bebauungsplan XIX-48b vom 04.04.2013 für das Gelände zwischen Dr.-MarkusStraße, Parkgraben, Ferdinand-Buisson-Straße, Bahnhofstraße und Berliner
Straße, für Teilflächen des Grundstücks Dr.-Markus-Straße 11 und des
Parkgrabens westlich der Straße 160 sowie für die Dr.-Markus-Straße zwischen
Berliner Straße und Parkgraben im Bezirk Pankow, Ortsteil Französisch
Buchholz
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am
2015 folgenden Beschluss gefasst:
Der Bebauungsplan vom 04.04.2013 für das Gelände zwischen Dr.-Markus-Straße,
Parkgraben, Ferdinand-Buisson-Straße, Bahnhofstraße und Berliner Straße, für
Teilflächen des Grundstücks Dr.-Markus-Straße 11 und des Parkgrabens westlich der
Straße 160 sowie für die Dr.-Markus-Straße zwischen Berliner Straße und Parkgraben
im Bezirk Pankow, Ortsteil Französisch Buchholz wird als Rechtsverordnung
festgesetzt.
Begründung
Nach vorheriger Beratung im Ausschuss für Stadtentwicklung und Grünanlagen am
11.09.2014 hat die Bezirksverordnetenversammlung am 17.09.2014 gemäß § 6 Abs. 3
des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November
1999 (GVBl. S. 578), geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) nachfolgend AGBauGB (alt) genannt - den Entwurf des Bebauungsplans XIX-48b
einschließlich Begründung und gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG den Entwurf der
Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans beschlossen (Drs-Nr.VII-0789).
Der Beschluss gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB (alt) schließt Änderungen oder
Ergänzungen aus redaktionellen Gründen oder aus Gründen der Rechtssicherheit, die
den beschlossenen planerischen Inhalt und die zu Grunde liegende Abwägung nicht
ändern, ausdrücklich ein.
Durch Artikel 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283) wurde das AGBauGB geändert. Da
der Entwurf des Bebauungsplans XIX-48b einschließlich Begründung von der
Bezirksverordnetenversammlung am 17.09.2014 noch vor der Änderung des AGBauGB
vom 23. Juni 2015 beschlossen wurde, ist das Bebauungsplanverfahren gemäß der
Übergangsregelung des Artikels 4 Satz 2 dieses Gesetzes nach den bis zum
Inkrafttreten des neuen Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften abzuschließen.
Entsprechend § 6 Abs. 4 AGBauGB (alt) wurde der Bebauungsplan der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (SenStadtUm) mit Schreiben vom
22.10.2014 angezeigt. Im Anzeigeverfahren wurde von SenStadtUm mit Schreiben vom
18.12.2014 zu den nach der Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs XIX-48b
redaktionell eingefügten textlichen Festsetzungen Nr. 11 und 13 zum Lärmschutz vom
27.08.2014 eine Erklärung gefordert, um die Rechtsprüfung abschließend durchführen
zu können. Darüber hinaus wurden bereits Hinweise mit der Bitte um Beachtung
gegeben.
Um die geforderte Erklärung abgeben zu können, wurden die Textfestsetzungen Nr. 11
und 13 hinsichtlich ihres Regelungsinhalts und ihrer Erforderlichkeit nochmals geprüft.
Das Prüfergebnis wurde der Senatsverwaltung mit Schreiben vom 09.03.2015
nachgereicht. Als Ergebnis des Anzeigeverfahrens teilte die Senatsverwaltung mit
Schreiben vom 07.05.2015 mit, dass der Bebauungsplan unter Berücksichtigung der
nachgereichten Ausführungen nicht zu beanstanden sei. Voraussetzung dafür sei, dass
die nach der Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs redaktionell eingefügte
Textfestsetzung Nr. 13 zum Lärmschutz gestrichen und die Begründung entsprechend
den nachgereichten Ausführungen überarbeitet wird.
Den von SenStadtUm mit der Bitte um Beachtung gegebenen Hinweisen wurde aus
Gründen der Rechtssicherheit sowie im Interesse einer Klarstellung und besseren
Nachvollziehbarkeit von Abwägung und Planzeichnung nachgekommen.
Es erfolgten folgende redaktionelle Änderungen und Ergänzungen entsprechend
dem Ergebnis der Rechtsprüfung und den Hinweisen von SenStadtUm:
1. Streichung der textlichen Festsetzung Nr. 13 zum Schallschutz
Die am 27.08.2014 redaktionell eingefügte textliche Festsetzung Nr. 13 wurde wegen
Nichterforderlichkeit redaktionell gestrichen. Die Einhaltung der Anforderungen an die
Schalldämmung für Aufenthaltsräume von Wohnungen, Büroräumen u. ä. ist im
Lärmpegelbereich III, für den die Textfestsetzung Nr. 13 Regelungen treffen sollte,
bereits durch andere Vorschriften, wie die Energieeinsparverordnung, deren
Anwendung gesetzlich vorgeschrieben ist, gewährleistet. Somit sind für diesen
Lärmpegelbereich keine Festsetzungen zum Lärmschutz erforderlich. Mit dieser
Textfestsetzung wurde eine technische Lösung zwingend vorgegeben, die dem
Eigentümer die Wahlmöglichkeit für andere Maßnahmen, die ihm bei Anwendung der
Energieeinsparverordnung eingeräumt würden, entzogen. Entsprechend dem
Grundsatz der planerischen Zurückhaltung ist der Verzicht auf diese planerische
Festsetzung nach § 1 Abs. 3 BauGB geboten, der sich im Übrigen auch aus dem
verfassungsrechtlichen Übermaßverbot ableitet. Mit dem Wegfall werden sowohl eine
Überregulierung für die betroffenen Mischgebietsbereiche als auch eine
Ungleichbehandlung vermieden und somit nicht erforderliche Eingriffe in das private
Recht der Eigentümer.
Infolge der Streichung der Textfestsetzung Nr. 13 änderte sich für alle darauf folgenden
Textfestsetzungen die Nummerierung. Diese redaktionellen Änderungen erfolgten
sowohl auf dem Bebauungsplanentwurf als auch in der Begründung.
Folgende redaktionelle Änderungen und Ergänzungen erfolgten aufgrund der
Streichung der Textfestsetzung Nr. 13 in der Begründung:
S. 43: Im Kapitel „II. 2.2.3 Entwicklung Schutzgut Mensch“ wurde bei den Ausführungen
zu „Lärmbelastungen durch Straßenverkehr“ nach der textlichen Festsetzung Nr. 12 die
textliche Festsetzung Nr. 13 im Wortlaut gestrichen. Um klarzustellen, dass die
textlichen Festsetzungen Nr. 10, 11 und 12 das immissionsschutzrechtliche
Regelungserfordernis vollständig abdecken, wurde erstens der folgende Textteil
(ehemals 2. bis 4. Absatz nach dem Wortlaut der Textfestsetzung Nr. 13) gestrichen:
„Festsetzungen von bewerteten Luftschalldämmmaßen für Außenbauteile in Bereichen,
in denen der Lärmpegel unterhalb von 40 dB(A) liegt, sind nicht erforderlich: Im Falle
eines Neubaus garantieren andere Vorschriften, deren Einhaltung gesetzlich
vorgeschrieben ist (z. B. die Energieeinsparverordnung), dass entsprechende
Luftschalldämmmaße eingehalten werden.
Die Festsetzung von Luftschalldämmmaßen für Krankenanstalten und Sanatorien sind
nicht erforderlich, da solche Nutzungen in einem Mischgebiet planungsrechtlich nicht
zulässig sind.
Eine Beschränkung der Festsetzungen auf die Mischgebiete MI1 – MI3 ist als
ausreichend anzusehen. Das Schallgutachten errechnet zwar auch Überschreitungen
der Orientierungswerte gemäß DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ für Teilflächen in
den allgemeinen Wohngebieten (tags bis zu 59 dB(A), nachts bis zu 50 dB(A)). Im Falle
der Errichtung von Neubauten in den allgemeinen Wohngebieten sorgt die Einhaltung
von anderen gesetzlichen Vorschriften (z. B. Energieeinsparverordnung) dafür, dass ein
Schalldämmmaß von Außenbauteilen von 35 dB eingehalten wird. Die allgemeinen
Wohngebiete werden den Lärmpegelbereichen II und III zugeordnet; hier sind
Schalldämmmaße von bis zu 35 dB erforderlich; Festsetzungen zum Schallschutz sind
deshalb nicht erforderlich.“
und zweitens dafür Folgendes eingefügt:
„Eine Beschränkung der Festsetzungen auf einen jeweils 35,0 m tiefen Bereich entlang
der Bahnhofstraße und Berliner Straße in den Mischgebieten MI1 – MI3 ist als
ausreichend anzusehen. Diese sind den Lärmpegelbereichen V und IV nach DIN 4109
zuzuordnen, wo bei Neubauten für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen in
Wohnungen ein Luftschalldämmmaß von mindestens 45 dB bzw. 40 dB einzuhalten ist.
Alle Mischgebietsflächen, die mehr als 35,0 m von den relevanten Verkehrslärmquellen
Berliner Straße und Bahnhofstraße entfernt liegen, sind dem Lärmpegelbereich III
zuzuordnen. Die Flächen der allgemeinen Wohngebiete werden dem Lärmpegelbereich
III sowie dem Lärmpegelbereich II nach DIN 4109 zugeordnet. Hier sind
Luftschalldämmmaße von 35 dB bzw. 30 dB erforderlich. Die Einhaltung des
erforderlichen Luftschalldämmmaßes von Aufenthaltsräumen in Wohnungen, von
vergleichbaren Räumen (z. B. Unterrichtsräumen) und von Büroräumen in den
Lärmpegelbereichen III und II ergibt sich im Falle von Neubauten und
genehmigungspflichtigen Umbauten bereits aus anderen Vorschriften (z. B.
Energieeinsparverordnung), deren Anwendung gesetzlich vorgeschrieben ist.
Festsetzungen zum Lärmschutz sind für diese Bereiche insofern nicht erforderlich.“
Zur Klarstellung, dass durch die nach der Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs
redaktionell eingefügten textlichen Festsetzungen Nr. 11 und 12 weder der planerische
Inhalt noch die zu Grunde liegende Abwägung geändert wurden, erfolgten im Kapitel
„III. 3.5 Immissionsschutzfestsetzungen“ folgende redaktionelle Änderungen:
S. 70: letzter Absatz, Satz 2: Nach den Wörtern „Grundrissbindung von
Aufenthaltsräumen“ wurden die Wörter „(textliche Festsetzung Nr. 10)“ eingefügt und
am Satzende in der Klammer die Wörter „Nr. 10“ und „und Nr. 13“ ersatzlos gestrichen.
S. 71: Nach dem 1. Absatz wurden die folgenden Absätze eingefügt:
„Mit der Textfestsetzung Nr. 10 ist sichergestellt, dass alle Wohnungen
durchgesteckte Grundrisse haben müssen. Aufgrund der Grundrissbindung wird die
alleinige Ausrichtung einer Wohnung zur Straße unterbunden. Es muss mindestens ein
Aufenthaltsraum von Wohnungen, bei Wohnungen mit mehr als zwei
Aufenthaltsräumen müssen mindestens zwei Aufenthaltsräume mit den Fenstern von
der Straße abgewandt sein.
Da die Baugrenzen für die Mischgebiete MI1 - MI3 in einem Abstand von 3,0 m
zu den Straßenbegrenzungslinien der Berliner Straße und Bahnhofstraße festgesetzt
sind, kann innerhalb der überbaubaren Bereiche mit einem Abstand von 10,0 m zur
Straßenbegrenzungslinie, für den die Textfestsetzung Nr. 11 Regelungen trifft, eine
maximal 7,0 m mögliche Gebäudetiefe bei Neubauten erreicht werden. Es erscheint
äußerst unwahrscheinlich, dass Wohngebäude mit einer Gebäudetiefe von nur 7,0 m
errichtet werden, deren innere Raumtiefe auf maximal 6,5 m begrenzt ist. Aufgrund der
Grundstückszuschnitte und der zulässigen überbaubaren Grundstücksflächen in den
Mischgebieten MI1 - MI3 ist entsprechend der Ortsüblichkeit von Gebäuden mit einer
Tiefe von ca. 10,0 bis 13,0 m auszugehen. Bei einer üblichen Grundrissbildung können
in der Regel nur zwei Aufenthaltsräume hintereinander angeordnet werden. Damit kann
unterstellt werden, dass gemäß der Textfestsetzung Nr. 10 die hinteren
Aufenthaltsräume mit den von der Straße abzuwendenden Fenstern nicht vollständig im
10-m-Bereich liegen werden, sondern vor allem im Bereich hinter der 10-m-Linie. Das
hat zur Folge, dass für diese Aufenthaltsräume auch Fenster in der lärmabgewandten
Gebäuderückseite möglich sind. Entsprechend der für den Bereich mit einem Abstand
von mehr als 10,0 m zur nächstgelegenen Straßenbegrenzungslinie anzuwendenden
Textfestsetzung Nr. 12 Satz 2 sind dann schallgedämmte Lüfter nicht mehr erforderlich.
An den schallabgewandten Rückseiten der Gebäude ist davon auszugehen, dass die
Orientierungswerte der DIN 18005 eingehalten werden.
Gemäß Textfestsetzung Nr. 11 Satz 2 sind im 10-m-Bereich schallgedämmte
Lüfter nur für die Aufenthaltsräume erforderlich, die nach der Textfestsetzung Nr. 10
unmittelbar mit den Fenstern zur Straße gewandt zulässig sind. Bei einer
Einraumwohnung wäre demnach gar kein Aufenthaltsraum mit schallgedämmtem Lüfter
erforderlich, bei einer 2-Raum-Wohnung höchstens ein Aufenthaltsraum, bei einer 3Raum-Wohnung höchstens ein Aufenthaltsraum und bei einer 4-Raum-Wohnung
höchstens zwei Aufenthaltsräume.
Die Festsetzungen zum Schallschutz kommen nur im Falle von Neubebauung oder
Nutzungsänderungen zur Anwendung. Der vorhandene Gebäudebestand im Plangebiet
muss insofern nicht durch Maßnahmen „nachgerüstet“ werden. Der Bestand in den
Mischgebieten MI1 - MI3 ist so angeordnet, dass alle rückwärtigen Fassaden einen
Abstand von mehr als 10,0 m von der Berliner Straße sowie der Bahnhofstraße
aufweisen. An den schallabgewandten Gebäuderückseiten ist von der Einhaltung der
Orientierungswerte der DIN 18005 auszugehen. Bei Nutzungsänderungen oder
Grundrissneubildungen innerhalb des Bestands kommt immer auch die Textfestsetzung
Nr. 12 Satz 2 zur Anwendung, so dass grundsätzlich nicht alle Aufenthaltsräume einer
Wohnung mit schallgedämmten Lüftern auszustatten sind.
Darüber hinaus enthalten die Textfestsetzungen Nr. 11 und 12 die
Öffnungsklausel, dass statt der schallgedämmten Lüfter auch Maßnahmen gleicher
Wirkung möglich sind. Somit wäre z. B. auch die Installation einer Umluftheizung
möglich, die schallgedämmte Lüfter in der gesamten Wohnung entbehrlich macht.“
S. 72: Als 3. Absatz wurde der folgende Satz eingefügt: “Die Festsetzung von
Luftschalldämmmaßen für Bettenräume in Krankenhäusern und Sanatorien ist nicht
erforderlich, da diese Nutzungen in einem Mischgebiet planungsrechtlich nicht zulässig
sind.“
S. 72: 4. Absatz, Satz 1: Nach „MI1 – MI3“ wurden die Wörter „in einer Tiefe bis zu
35,0 m“ eingefügt.
S 72: 4. Absatz, Satz 2: Nach „Schallschutz im Städtebau“ wurden die Wörter „in
abseits der Hauptverkehrsstraßen gelegenen Teilen der Mischgebiete sowie“ eingefügt.
Dem 2. Satz wurden am Ende folgende Nebensätze angefügt: „die jedoch den
Lärmpegelbereichen III und II nach DIN 4109 zuzuordnen sind, wo Schalldämmmaße
von Außenbauteilen von bis zu 35 dB bzw. 30 dB erforderlich sind.“. Im 3. Satz wurde
das Wort „jedoch“ gestrichen und durch das Wort „hier“ ersetzt. Der 4. Satz „ Die
allgemeinen Wohngebiete werden den Lärmpegelbereichen II und III zugeordnet, hier
sind Schalldämmmaße von bis 35 dB erforderlich“ wurde gestrichen.
2. Änderungen und Ergänzungen im Kapitel „V. Verfahren“ der Begründung
Entsprechend der Forderung von SenStadtUm im Schreiben vom 18.12.2014, dass in
der Begründung unter „V. Verfahren“ die BVV-Beschlussfassung zu den redaktionell
eingefügten Änderungen, insbesondere zu den Textfestsetzungen zum Lärmschutz
aufzuführen sei, wurde aus Gründen der Klarstellung und der Rechtssicherheit des
Bebauungsplans die Begründung redaktionell wie folgt überarbeitet:
2.1 Kapitel V „11. Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung“
S. 165 ff.: Nach dem 1. Absatz wurde angefügt:
„Der Beschluss schloss u. a. auch folgende Änderungen und Ergänzungen aus
redaktionellen Gründen und Gründen der Rechtssicherheit ein, die nach der
Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs XIX-48b erforderlich waren:
1. Planzeichnung
Ein Abwägungsergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit war, dass für das Grundstück
Berliner Straße 41 die Kennzeichnung als Fläche, deren Boden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet ist, entfernt wird. Die Kennzeichnung ist nicht
erforderlich, da aufgrund einer weiterführenden Bewertung durch das Fachamt
Gefährdungen für die geplanten Nutzungen (allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet) mit
hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
2. Textfestsetzungen
Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des OVG Berlin–Brandenburg war es
erforderlich, verbindliche Regelungen zur Beachtung der Anforderungen der DIN 4109
aufzunehmen. Die Notwendigkeit wurde bis dahin für entbehrlich gehalten, da die DIN
4109 als Technische Baubestimmung zu beachten war. Der damaligen
Rechtsauffassung entsprechend war in der Begründung, die gemeinsam mit dem
Bebauungsplan zur Beteiligung der Öffentlichkeit ausgelegen hatte, auf die Einhaltung
der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ als in Berlin eingeführte Baunorm verwiesen
worden. Ebenso hatte das schalltechnische Gutachten Bezug auf die DIN 4109
genommen. Damit die Anforderungen dieser DIN zum Schallschutz im
Baugenehmigungsverfahren auch sichergestellt werden können, muss nunmehr
aufgrund der neuen Rechtsprechung die entsprechende Festsetzung zu erforderlichen
passiven Lärmschutzmaßnahmen bereits im Bebauungsplan erfolgen.
Die ehemalige Textfestsetzung Nr. 11 (Stand Öffentliche Auslegung gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB) enthielt im Satz 1 Regelungen zum Lärmschutz für die Bereiche mit
einem Abstand bis zu 10,0 m entfernt von den Straßenbegrenzungslinien der Berliner
Straße und der Bahnhofstraße. Satz 2 enthielt Festsetzungen für die gesamten
dahinterliegenden Mischgebietsflächen.
Zur besseren Nachvollziehbarkeit der zu ergänzenden DIN-Regelungen wurden die
Mischgebietsflächen in drei Bereiche, generalisiert entsprechend der Darstellung der
Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 im Schalltechnischen Gutachten gegliedert.
Dementsprechend wurde die ehemalige Textfestsetzung Nr. 11 durch drei neue (Nr. 11,
12 und 13) redaktionell ersetzt. Dies war erforderlich, da die aus Gründen der
Rechtssicherheit festzusetzenden bewerteten Luftschalldämmmaße bezogen auf die
ermittelten Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 zu bestimmen waren. Die
Textfestsetzung Nr. 11 enthält jetzt Regelungen für die Mischgebietsflächen im
Lärmpegelbereich V und die Textfestsetzung Nr. 12 für die Mischgebietsflächen im
Lärmpegelbereich IV. Die Textfestsetzung Nr. 13 (nunmehr redaktionell gestrichen,
siehe Kapitel „V. 11. Anzeigeverfahren“) bezog sich auf die gesamten
Mischgebietsflächen, die sich in einem Abstand von mehr als 35,0 m zu den
Straßenbegrenzungslinien entfernt befinden und damit dem Lärmpegelbereich III
zuzuordnen sind.
Das Einfügen der neuen Textfestsetzungen zum Lärmschutz war lediglich eine
redaktionelle Klarstellung aus Gründen der Rechtssicherheit. Weder der planerische
Inhalt noch die zu Grunde liegende Abwägung wurden dadurch abgeändert. Die
eingefügten Textfestsetzungen haben keine faktische Verschlechterung der Situation
der Grundstückseigentümer zur Folge. Da aufgrund der vorgenommenen redaktionellen
Änderungen der Textfestsetzungen der Bebauungsplan keinen anderen Inhalt
bekommen hatte, d. h. kein neuer materieller Regelungsgehalt entstanden ist, waren
keine erneuten Beteiligungen der Behörden und der Öffentlichkeit erforderlich.
3. Hinweise
3.1 In den Hinweis, dass die DIN 45691 im Bezirksamt Pankow von Berlin, im
Stadtentwicklungsamt zur Einsichtnahme bereit gehalten wird, wurde die DIN 4109
ergänzend aufgenommen.
3.2 Um künftige Bauherren auf die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes
bezüglich des Artenschutzes aufmerksam zu machen, obwohl diese unabhängig von
den Festsetzungen des Bebauungsplans gelten, wurde ein Hinweis mit folgendem Text
redaktionell eingefügt:
„Vor Durchführung von Baumaßnahmen und vor Beseitigung von
Vegetationsbeständen ist zu prüfen, ob die artenschutzrechtlichen Verbotsvorschriften
des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG 2009) für besonders geschützte
Tierarten (z. B. Vögel, Fledermäuse) gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 b und Nr. 14 c BNatSchG
eingehalten werden. Andernfalls sind bei der jeweils zuständigen Behörde
artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) einzuholen.
Hieraus können sich besondere Beschränkungen/Auflagen für die Baumaßnahmen
ergeben (z. B. Regelung der Bauzeiten, Herstellung von Ersatzquartieren).“
2.2 Kapitel V „11. Anzeige des Bebauungsplans“
Um die Erforderlichkeit für die Streichung der textlichen Festsetzung Nr. 13 zum
Lärmschutz nachvollziehbar darzulegen, wurde unter „V. Verfahren“ das folgende
Kapitel neu eingefügt:
2.
3.
S. 167 ff.: „11. Anzeige des Bebauungsplans
Mit Schreiben vom 22.10.2014 wurde der Bebauungsplan bei der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und Umwelt (SenStadtUm) gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB (alt)
angezeigt. Die Senatsverwaltung teilte mit Schreiben vom 18.12.2014 mit, dass die
Rechtsprüfung noch nicht abschließend durchgeführt werden könne. Es wurde um eine
Erklärung bezüglich der neuen textlichen Festsetzung Nr. 11 sowie um eine inhaltliche
Überprüfung zur Erforderlichkeit der neuen textlichen Festsetzung Nr. 13 zum
Schallschutz gebeten. Die Erklärungen wurden SenStadtUm mit Schreiben vom
09.03.2015 nachgereicht. Die Senatsverwaltung teilte mit Schreiben vom 07.05.2015
mit, dass der Bebauungsplan nach Streichung der textlichen Festsetzung Nr. 13 zum
Schallschutz und der Einarbeitung der nachgereichten Ausführungen in die
Festsetzungsbegründung beanstandungsfrei sei.
Für alle Flächen im Plangebiet, die im Lärmpegelbereich III liegen, besteht kein
materieller Regelungsbedarf für den Lärmschutz, so dass die nach der Offenlegung des
Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB redaktionell eingefügte Textfestsetzung Nr. 13
zum Lärmschutz (siehe Kapitel „10. Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung“)
wegen Nichterforderlichkeit wieder gestrichen wurde.
Die Textfestsetzung Nr. 13 zum Lärmschutz bezog sich auf die gesamten
Mischgebietsflächen, die in einem Abstand von mehr als 35,0 m zu den
Straßenbegrenzungslinien entfernt liegen und damit dem Lärmpegelbereich III
zuzuordnen sind. Die redaktionelle Streichung hat zur Folge, dass der Wirkbereich der
ehemaligen Textfestsetzung Nr. 11 (Stand Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB) z. T. eingeschränkt wird, konkret um die Mischgebietsflächen mit einem
Abstand von mehr als 35,0 m zu den Straßenbegrenzungslinien. Das ist weder eine
wesentliche Planänderung noch werden die Grundzüge der Planung dadurch berührt,
da der ehemals bezweckte Schutz im Lärmpegelbereich III bereits anderweitig durch
den Stand der Technik gesetzlich gewährleistet wird. Private oder öffentliche Belange
werden durch die Deregulierung nicht negativ oder einseitig beeinträchtigt, eine Besseroder Schlechterstellung für die Betroffenen erfolgt nicht. Die Textfestsetzungen Nr. 10,
11 und 12 decken das immissionsschutzrechtliche Regelungserfordernis abschließend
ab.
Mit dem Wegfall der Textfestsetzung 13 zum Lärmschutz werden sowohl eine
Überregulierung für die betroffenen Mischgebietsflächen als auch eine
Ungleichbehandlung vermieden und somit nicht erforderliche Eingriffe in das private
Recht der Eigentümer.
-
Eine Pflicht für erneute eingeschränkte Beteiligungen der Öffentlichkeit und der
Behörden wurde nicht ausgelöst, da der Wegfall der redaktionell eingefügten textlichen
Festsetzung Nr. 13 für die Betroffenen keine nachteiligen Auswirkungen hat und kein
neuer materieller Regelungsgehalt entsteht. Sie werden somit nicht schlechter gestellt.
Auch werden Behörden dadurch nicht in ihrem Aufgabenbereich berührt. In der
Rechtsprechung ist anerkannt, dass das erneute Beteiligungsverfahren nicht um seiner
selbst willen zu betreiben ist. Es besteht kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung,
wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre
(Urteil vom 08.03.2010 – BVerwG 4 BN 42/09, Rn. 11).
Die Planzeichnung und die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB wurden
entsprechend redaktionell geändert und ergänzt. Der Beschluss der BVV Pankow
gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB (alt) am 17.09.2014 schloss bereits Änderungen oder
Ergänzungen aus redaktionellen Gründen oder Gründen der Rechtssicherheit ein, die
den beschlossenen planerischen Inhalt und die zu Grunde liegende Abwägung nicht
abändern. Da die Streichung nur redaktioneller Art war, weil sie die von der BVV
beschlossene Abwägung sowie den beschlossenen materiellen Inhalt des
Bebauungsplans nicht ändert, war eine erneute Beschlussfassung durch die BVV nicht
erforderlich.
Die redaktionelle Streichung der Textfestsetzung Nr. 13 zum Lärmschutz wurde
der BVV mit dem Beschluss zur Festsetzung der Rechtsverordnung zur Kenntnis
gegeben.“
2.3 Kapitel V „12. Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs“
Aufgrund der Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs und dessen
Auswirkung auf das Bebauungsplanverfahren wurde unter „V. Verfahren“ das folgende
Kapitel neu eingefügt:
S. 168: „12. Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
Durch Artikel 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283) wurde das AGBauGB geändert.
Gemäß der Übergangsregelung des Artikels 4 Satz 2 dieses Gesetzes sind
Bebauungsplanverfahren, bei denen der Bebauungsplanentwurf vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes von der Bezirksverordnetenversammlung beschlossen wurde, nach
den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften abzuschließen.
Die Voraussetzung für die Anwendung dieses Falls liegt hier vor, da der Entwurf des
Bebauungsplans XIX-48b einschließlich Begründung von der
Bezirksverordnetenversammlung am 17. September 2014 beschlossen wurde.
Aufstellung und Festsetzung des Bebauungsplans XIX-48b erfolgen somit nach § 6
Abs. 1 bis Abs. 6 AGBauGB in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578),
geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692). Die entsprechenden
Bestimmungen dieser AGBauGB-Fassung wurden in der Begründung nachträglich
redaktionell mit dem Zusatz (alt) versehen.“
3. Hinweise von SenStadtUm
3.1 Hinweis zur Textfestsetzung Nr. 5
„Die Aufnahme von Gestaltungsregelungen nach § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m.
§ 12 Abs. 1 AGBauGB setzt tatbestandlich einen besonderen Gestaltungsbedarf
voraus. (…). Der besondere Gestaltungsbedarf ist noch zu verifizieren.“
S. 74: Um die Intention der textlichen Festsetzung Nr. 5 klar darzulegen, wurden die
gesamten Ausführungen unter „III. 3.7 Sonstige Festsetzungen,
Gestaltungsregelungen“ gestrichen und wie folgt ersetzt:
„Aus gestalterischen Gründen ist in den allgemeinen Wohngebieten WA1 - WA6 gemäß
§ 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 1 AGBauGB festgesetzt, dass Dächer von
Gebäuden mit zwei Vollgeschossen eine Dachneigung von 25° nicht überschreiten dürfen
(textliche Festsetzung Nr. 5). Das dem Bebauungsplan zugrunde liegende städtebauliche
Konzept sieht die Errichtung von Gebäuden mit zwei Vollgeschossen vor. Demzufolge sind
in den allgemeinen Wohngebieten Gebäude mit zwei Vollgeschossen zulässig. Mit der
textlichen Festsetzung Nr. 5 soll ein harmonischer Siedlungscharakter mit einem gewissen
einheitlichen Erscheinungsbild bezüglich der Höhe der Hauptgebäude für die geplante
Neubebauung gesichert werden. Die allgemeinen Wohngebiete im Geltungsbereich
sollen sich in ihrer Höhe analog der Einfamilienhaus-Bebauung im Umfeld entwickeln,
die überwiegend aus eingeschossigen Gebäuden mit ausgebauten Dächern besteht.
Eine Einbindung der neuen Gebäude in das bestehende bauliche Umfeld soll damit
gewährleistet werden. Die Textfestsetzung steuert die Entwicklung des Plangebiets
dahingehend, dass zu hohe zweigeschossige Gebäude, verursacht durch steile Dächer,
ausgeschlossen werden, die für die Umgebung untypisch wären. Die Bebauung soll daher
maximal zwei Vollgeschosse mit einer Dachneigung bis 25° aufweisen. Dächer mit
Dachneigungen größer als 25°, die auch ausbaufähig sind, sind für Gebäude mit einem
Vollgeschoss zulässig. Die Eigenart der umgebenden Siedlungsstruktur bleibt dadurch
erhalten.
Bezüglich der Dachformen gibt es keine Regelungen, deren freie Wahl bleibt den
Bauherren überlassen. Die Festsetzung stellt für die Grundstückseigentümer keine
außergewöhnliche Belastung dar, beschränkt sie nicht übermäßig in ihren
Gestaltungswünschen und verursacht auch keine erheblichen Kosten.“
3.2 Hinweis zu den Textfestsetzungen Nr. 6 und 7
„Gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise
festgesetzt werden. Die Textfestsetzungen 6 und 7 sind demnach wie folgt zu
formulieren: „(…) wird eine von der offenen Bauweise abweichende Bauweise
festgesetzt.“
Dem Hinweis wurde gefolgt. Beide Textfestsetzungen wurden entsprechend
redaktionell auf der Planzeichnung geändert. Die Begründung wurde wie folgt
redaktionell geändert:
S. 15: Kapitel „II. 1.1 Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans“, 3.
Absatz, Satz 1: Nach den Wörtern „allgemeinen Wohngebieten“ wurden alle
darauffolgenden gestrichen und der Satz wie folgt neu formuliert: „eine von der offenen
Bauweise abweichende Bauweise festgesetzt, die die zulässige Gebäudelänge auf
maximal 20,0 m begrenzt.“
S. 60: letzter Absatz, Satz 3: Nach den Wörtern „im Gewerbegebiet ist“ wurden die
Wörter „eine von der offenen Bauweise“ eingefügt.
S. 69: Kapitel „III. 3.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche“, Unterkapitel
„Allgemeine Wohngebiete“, 1. Absatz, Satz 1: Nach „BauNVO“ wurde das Wort „die“
gestrichen und die Wörter „eine von der offenen Bauweise“ eingefügt.
S.69: Unterkapitel „Gewerbegebiet“, Satz 1: Nach „GE eine“ wurden die Wörter „von der
offenen Bauweise“ eingefügt.
3.3 Hinweis zur Textfestsetzung Nr. 10
„Die Regelung ist bitte wie folgt zu formulieren: „Zum Schutz vor Lärm (…) muss auf
den Flächen, auf denen 3 Vollgeschosse als Mindestmaß festgesetzt werden, (…).“
Dem Hinweis wurde insofern gefolgt, dass als redaktionelle Änderung der
Textfestsetzung Nr. 10 nicht „drei Vollgeschosse als Mindestmaß“, sondern „drei
Vollgeschosse als Höchstmaß“ eingefügt wurde. In der bisherigen Textfestsetzung war
formuliert: „(…) im Bereich, der als maximal dreigeschossig bebaubar festgesetzt ist,
(…)“. Der Entwurf des Bebauungsplans vom 04.04.2013 stellt gemäß
Planzeichenverordnung die Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß dar und das wurde
von der BVV auch so beschlossen.
Die Begründung wurde wie folgt redaktionell geändert:
S. 42: letzter Absatz, 1. Anstrich. (Wortlaut der textlichen Festsetzung Nr. 10): Nach
„MI 3 muss“ wurden die Wörter „im Bereich, der als maximal dreigeschossig bebaubar
festgesetzt ist“ gestrichen und die Wörter „auf den Flächen, auf denen drei
Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt werden“ eingefügt.
3.4 Hinweis zur privaten Grünfläche
„Die Zweckbestimmung bitte ich im Plan/Begründung wie folgt zu bezeichnen: „Private
Grünfläche Hausgarten“.
Dem Hinweis wurde gefolgt. Die Planzeichnung wurde entsprechend redaktionell
geändert und die Begründung wie folgt:
S. 15: Kapitel „II.1.1 Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans“, 1.
Absatz, 6. Anstrich: Nach den Wörtern „private Grünfläche“ wurde das Wort
„Hausgarten“ angefügt.
S. 36: Unterkapitel „Boden“, 1. Absatz; Satz 2: Nach „Mischgebiet MI4“ wird „im privaten
Hausgarten“ durch „innerhalb der privaten Grünfläche Hausgarten“ ersetzt.
S. 45: Kapitel „II. 2.4.1 Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen“, 1. Absatz, 6.
Anstrich: Nach den Wörtern „private Grünfläche“ wird das Wort „Hausgarten“ angefügt.
S. 65: 1. Absatz, Satz 1: Die Zweckbestimmung „Privater Hausgarten“ wird ersetzt
durch „Private Grünfläche Hausgarten“.
S. 65: 2. Absatz, Satz 2: Die Zweckbestimmung „Private Grünfläche“ wird um das Wort
„Hausgarten“ ergänzt.
3.5 Hinweis zur Kennzeichnung des Grundstücks Berliner Straße 41
„Aus der BVV-Beschlussfassung geht hervor, dass für das Grundstück Berliner Straße
41 die Kennzeichnung als Fläche, deren Boden erheblich mit umweltgefährdenden
Stoffen belastet ist, aufgehoben werden kann. Dementsprechend ist die Kennzeichnung
komplett zu streichen.“
Dem Hinweis wurde gefolgt. Die am 27.08.2014 vorgenommene redaktionelle
Streichung der Kennzeichnung war zeichnerisch nicht vollständig erfolgt und somit nicht
korrekt. Die noch vorhandenen Teilstücke der Kennzeichnung wurden nunmehr im
Bebauungsplanentwurf redaktionell gestrichen.
4. Änderung von Textfestsetzungen und Nummerierungen
Auf S. 170 bis 172 wurden in der Anlage 1 „Textliche Festsetzungen“ die
Textfestsetzungen Nr. 6, 7 und 10 entsprechend dem zuvor Dargelegten redaktionell
geändert und die Nummerierung ab Nr. 13 angepasst. Dies hatte zur Folge, dass in den
ersten beiden Hinweisen als auch im dritten Satz der Textfestsetzung Nr. 14, die
Verweise auf Textfestsetzungen enthalten, die neuen Nummern eingefügt wurden.
Analog erfolgten diese redaktionellen Änderungen am 31. August 2015 auf dem
Bebauungsplan XIX-48b.
Darüber hinaus waren noch weitere redaktionelle Änderungen erforderlich:
Änderung von Rechtsgrundlagen
In der Begründung waren auf Seite 8 die Zitierweise des Flächennutzungsplans und auf
S. 169 die des Baugesetzbuchs und des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs zu aktualisieren, die sich nach dem BVV-Beschluss geändert haben.
Änderung der Rechtsverordnung
Sowohl das Baugesetzbuch (BauGB) als auch das Gesetz zur Ausführung des
Baugesetzbuchs (AGBauGB) haben sich seit dem BVV-Beschluss geändert. Das
Bebauungsplanverfahren ist, wie bereits dargelegt, entsprechend der
Übergangsregelung des Art. 4 S. 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283) nach den bis
zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften abzuschließen.
Aufgrund der gesetzlichen Regelungen wird der erste Absatz des
Rechtsverordnungstextes wie folgt gefasst:
„Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des
Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999
(GVBl. S. 578), geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) und
Artikel 4 Satz 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283), wird verordnet:“
Die Planzeichnung und die Begründung sowie die Rechtsverordnung konnten
entsprechend redaktionell geändert und ergänzt werden. Der Beschluss der BVV
Pankow gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB (alt) schloss Änderungen oder Ergänzungen aus
redaktionellen Gründen oder Gründen der Rechtssicherheit ein, die den beschlossenen
planerischen Inhalt und die zu Grunde liegende Abwägung nicht abändern. Da die
vorgenommenen Aktualisierungen, Änderungen und Ergänzungen nur redaktioneller Art
sind und die von der BVV beschlossene Abwägung sowie den beschlossenen
materiellen Inhalt des Bebauungsplans nicht ändern, ist eine erneute Beschlussfassung
durch die BVV nicht erforderlich und das Bezirksamt von Pankow konnte den
Bebauungsplan XIX-48b als Rechtsverordnung festsetzen.
Der Bebauungsplan ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Begründung ist gemäß
§ 9 Abs. 8 BauGB dem Bebauungsplan zur Nachvollziehbarkeit der
Abwägungsentscheidung, zur Erläuterung des planerischen Inhalts und zur
Überprüfbarkeit des ordnungsgemäßen Zustandekommens beizufügen. Sie wird
gemeinsam mit dem Bebauungsplan niedergelegt sowie den Abzeichnungen beigefügt.
Nachdem der Bebauungsplan XIX-48b als Rechtsverordnung in Kraft getreten ist,
werden der Plan und die Begründung im Internet auf der Seite des
Stadtentwicklungsamts für die Öffentlichkeit zum Einsehen bereitgestellt.
Die Rechtsverordnung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet und
tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die haushaltsmäßigen Auswirkungen wurden bereits zum Beschluss der BVV sowie in
der Begründung zum Bebauungsplan XIX-48b (Kapitel „IV. 3. Auswirkungen auf den
Haushalt und die Finanzierung“) dargelegt. Durch die Festsetzungen des
Bebauungsplans entstehen dem Land Berlin keine Kosten. Hierzu haben sich keine
Änderungen ergeben.
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
Die planungsrechtliche Sicherung von Bauflächen zur Errichtung von
Einfamilienhäusern, einer öffentlichen Parkanlage, eines öffentlichen Spielplatzes sowie
von Geh- und Radwegen wirkt sich positiv auf die Lebensbedingungen von Kindern und
Familien aus.
Matthias Köhne
Bezirksbürgermeister
Jens-Holger Kirchner
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung
Anlagen:
1. Kopie der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XIX-48b
2. Begründung zum Bebauungsplan XIX-48b gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Verordnung
über die Festsetzung des Bebauungsplans XIX-48b
im Bezirk Pankow, Ortsteil Französisch Buchholz
Vom
2015
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur
Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578),
geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) und Artikel 4 Satz 2 des
Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom
23. Juni 2015 (GVBl. S. 283), wird verordnet:
§1
Der Bebauungsplan XIX-48b vom 04.04.2013 für das Gelände zwischen Dr.-MarkusStraße, Parkgraben, Ferdinand-Buisson-Straße, Bahnhofstraße und Berliner Straße,
Teilflächen des Grundstücks Dr.-Markus-Straße 11 und des Parkgrabens westlich der
Straße 160 sowie die Dr.-Markus-Straße zwischen Berliner Straße und Parkgraben im
Bezirk Pankow, Ortsteil Französisch Buchholz, wird festgesetzt.
§2
Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung
Stadtentwicklung, Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des
Bebauungsplans können beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung,
Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung und Fachbereich Bauaufsicht, kostenfrei
eingesehen werden.
§3
Auf die Vorschriften über
1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und
2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung
(§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)
wird hingewiesen.
§4
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in
§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs,
4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuchs enthalten sind,
in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen von Nummer 4
innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem
Bezirksamt Pankow von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die
Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen
werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des
Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser
Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin in Kraft.
Berlin, den
2015
Bezirksamt Pankow von Berlin
………………………………..
Bezirksbürgermeister
…………………………………………..
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung
BEZIRKSAMT PANKOW VON BERLIN
Abt. Stadtentwicklung
Stadtentwicklungsamt
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
zum Bebauungsplan XIX–48b
für das Gelände zwischen Dr.-Markus-Straße, Parkgraben, Ferdinand-Buisson-Straße, Bahnhofstraße und
Berliner Straße, für Teilflächen des Grundstücks Dr.-Markus-Straße 11 und des Parkgrabens westlich der
Straße 160 sowie für die Dr.-Markus-Straße zwischen Berliner Straße und Parkgraben im Bezirk Pankow,
Ortsteil Französisch Buchholz
A.
I.
1.
BEGRÜNDUNG
PLANUNGSGEGENSTAND UND ENTWICKLUNG DER PLANUNGSÜBERLEGUNGEN
Veranlassung und Erforderlichkeit der Planung
4
4
4
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.5.1
3.5.2
3.5.3
3.6
3.6.1
3.6.2
3.6.3
3.6.4
3.7
4.
II.
1.
1.1
1.2
2.
2.1
2.1.1
Beschreibung des Plangebiets
4
Stadträumliche Einbindung, Gebietsentwicklung
4
Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse
5
Städtebauliche Situation und Bestand
5
Planungsrecht
Verkehrserschließung
6
Technische Infrastruktur
Planerische Ausgangssituation
6
Ziele und Grundsätze der Raumordnung
Flächennutzungsplan
Landschaftsprogramm (LaPro) und Landschaftspläne
7
Stadtentwicklungsplanungen
Sonstige vom Senat beschlossene städtebauliche Planungen
8
Lärmminderungsplanung
Luftreinhalteplanung
Planwerk Nordostraum
8
Sonstige städtebauliche Planungen und Rahmenbedingungen des Bezirks
9
Rahmenplanung
Bevölkerungsentwicklung und -prognose
Kita-Entwicklungsplanung, Grundschulen
Spielplatzplanung
Angrenzende festgesetzte und im Verfahren befindliche Bebauungspläne
10
Entwicklung der Planungsüberlegungen
10
UMWELTBERICHT
Einleitung
Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans
12
Darstellung der einschlägigen Fachgesetze und Fachplanungen
13
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
16
Bestandsaufnahme
Bestandsaufnahme Schutzgut Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft,
biologische Vielfalt
2.1.2 Artenschutzprüfung
2.1.3 Natura 2000-Gebiete
2.1.4 Bestandsaufnahme Schutzgut Mensch
28
2.1.5 Bestandsaufnahme Kulturgüter und sonstige Sachgüter
29
2.1.6 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
29
2.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
29
2.2.1 Entwicklung Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt
29
2.2.2 Entwicklung der artenschutzrechtlich relevanten Tiergruppen
33
2.2.3 Entwicklung Schutzgut Mensch
33
2.2.4 Entwicklung Kulturgüter und sonstige Sachgüter
2.2.5 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
36
2.3
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der
Planung
2.4
Vermeidung, Verringerung und Ausgleich nachteiliger Auswirkungen sowie
Eingriffsbeurteilung und Ausgleichsentscheidung
2.4.1 Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
2.4.2 Ausgleichsmaßnahmen
38
2.4.3 Eingriffsbeurteilung und Eingriffsbewertung
2.5
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
46
3.
Zusätzliche Angaben
3.1
Technische Verfahren bei der Umweltprüfung
47
3.2
Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung
48
4.
Allgemein verständliche Zusammenfassung
48
III.
PLANINHALT UND ABWÄGUNG
1.
Ziele der Planung und wesentlicher Planinhalt
51
2.
Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan
52
3.
Begründung der Festsetzungen
53
3.1
Art der baulichen Nutzung
3.1.1 Allgemeine Wohngebiete
3.1.2 Mischgebiete
3.1.3 Gewerbegebiet
54
5
6
6
6
7
8
8
9
9
9
9
12
12
16
16
24
28
36
36
37
37
38
46
51
53
53
53
3.1.4
3.1.5
3.1.6
3.2
3.2.1
3.2.2
3.2.3
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
3.9
3.10
4.
IV.
1.
2.
V.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
B.
C.
1
2
3
4
5
6
7
Grünflächen
Öffentliche Verkehrsflächen
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Maß der baulichen Nutzung
Allgemeine Wohngebiete
Mischgebiete
Gewerbegebiet
Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche
Erschließung
Immissionsschutzfestsetzungen
Grünfestsetzungen
Sonstige Festsetzungen, Gestaltungsregelungen
Hinweise
Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB
Flächenbilanz
Abwägung der öffentlichen und privaten Belange
AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANS
Ordnungsmaßnahmen
Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzierung
VERFAHREN
Aufstellung des Bebauungsplans XIX-48
Teilung sowie Änderung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans XIX-48,
Aufstellung der Bebauungspläne XIX–48a, b und c
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Beteiligung der Öffentlichkeit
Beschlüsse über die Planreife gemäß § 33 Abs. 1 BauGB
Beschluss über Abwägungsergebnis und Bebauungsplanentwurf
Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung
Anzeige des Bebauungsplans
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
RECHTSGRUNDLAGEN
Anlagen
Textliche Festsetzungen
Hinweise
Pflanzlisten
Städtebauliches Strukturkonzept August 2007
Biotopkartierung
Versiegelung und ehemalige Nutzungen im Außenbereich
Eingriffsflächen
54
55
56
56
56
57
57
58
59
59
61
62
62
62
64
65
71
71
72
73
73
73
74
84
87
108
113
137
137
137
139
139
141
142
142
143
145
147
148
149
150
B.
BEGRÜNDUNG
I.
PLANUNGSGEGENSTAND UND ENTWICKLUNG DER PLANUNGSÜBERLEGUNGEN
1.
Veranlassung und Erforderlichkeit der Planung
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans XIX–48b war die städtebauliche Entwicklung einer seit Anfang
der 1990er Jahre brachliegenden, ehemals durch eine Gärtnerei genutzten Fläche sowie deren Einbindung in
das städtebauliche Umfeld. Der Eigentümer des
überwiegenden Teils dieser Fläche beabsichtigt eine Bebauung mit Einfamilienhäusern auf der Grundlage
eines städtebaulichen Strukturkonzepts. Unter Berücksichtigung des Ziels einer nachhaltigen
Stadtentwicklung und der Wiedernutzbarmachung von Flächen bietet sich das Plangebiet aufgrund der
besonderen Lagegunst inmitten eines bestehenden Siedlungsbereichs in besonderem Maße für eine bauliche
Entwicklung an.
Die Fläche der ehemaligen Gärtnerei (ca. 11 ha) unterbrach den Bebauungszusammenhang und lag damit
zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs (BauGB). Um
das Plangebiet einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen, war für die Umsetzung des
städtebaulichen Konzepts die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.
Das neue Wohngebiet auf der ehemaligen Gärtnereifläche dient dem Ziel der Eigentumsbildung weiter Kreise
der Bevölkerung und trägt daher gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB insbesondere den Wohnbedürfnissen der
Bevölkerung Rechnung.
Der Bebauungsplan gewährleistet i. S. des § 1 Abs. 3 und 5 BauGB eine geordnete und nachhaltige
städtebauliche Entwicklung unter Beachtung der sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden
Anforderungen sowie eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodenordnung.
2.
Beschreibung des Plangebiets
2.1
Stadträumliche Einbindung, Gebietsentwicklung
Das Plangebiet liegt im Ortsteil Französisch Buchholz des Bezirks Pankow von Berlin. Es liegt etwa 9 km
Luftlinie vom Alexanderplatz bzw. ca. 4 km Luftlinie vom Geschäftszentrum des Bezirks (Hauptzentrum
Pankow, Breite Straße) entfernt.
Das Umfeld ist im Wesentlichen durch Wohnbebauung geprägt, die durch freistehende Einfamilienhäuser
dominiert wird. Entlang der größeren Straßen sind die Gebäude verstärkt mit gewerblichen Nutzungen
durchsetzt.
1242 wurde Buchholz als "Buckholtz" (nach einem Buchenwald) das erste Mal urkundlich erwähnt. "Von den
im Jahre 1642 nachgewiesenen Hüfner- und 19 Kossätenstellen lagen nach dem Dreißigjährigen Krieg (1652)
7 Bauern- und 10 Kossätenstellen wüst. Sie konnten zum großen Teil erst besetzt werden, nachdem sich im
Jahre 1688 französische Kolonisten, Hugenotten, im Ort ansiedeln durften". Um 1700 gehörte etwa ein Drittel
der Dorfbevölkerung - 69 Personen - zur französischen Gemeinde. Daraus entwickelte sich die Bezeichnung
Französisch-Buchholz, die von 1717 bis 1913 der offizielle Ortsname war.
Die französischen Landwirte lockten durch den Anbau bisher unbekannter Gemüsesorten und Blumen bald
sonntägliche Spaziergänger an, so dass Buchholz bereits 1780 als Ausflugsort bezeichnet wurde. "Dennoch
blieb der Ort bis Anfang des 19. Jh. ein weitgehend von der Land- und Gartenwirtschaft geprägtes Dorf,...
Obwohl seit Ende des 19. Jh. die Bevölkerungszahlen kontinuierlich anwuchsen, im Jahre 1900 konnten
bereits 3.157 Personen in 201 Häusern und 1919 sogar 4.906 Bewohner gezählt werden, entwickelte sich bis
zur Eingemeindung kaum ein eigenständiges oder vorstädtisches Leben" (Rach, Die Dörfer in Berlin, S. 59 ff,
Berlin, 1988).
1882 kaufte die Stadt Ländereien von Buchholz für den Rieselfeldbetrieb. Dadurch veränderten sich die
Bauernwirtschaften zu Gartenbaubetrieben, die auf den übrig gebliebenen Flächen Gewächshausanlagen
betrieben. Zu Beginn des 20. Jh. wurden Gartenkolonien auf der ehemaligen Feldmark angelegt.
Seit 1913 nannte sich der Ort Berlin-Buchholz, bis er 1920 aus dem Kreis Niederbarnim ausgegliedert und mit
der Neuordnung von Groß-Berlin dem Stadtbezirk Pankow zugeordnet wurde.
Durch den ungünstigen verkehrsmäßigen Anschluss verdichtete sich Französisch Buchholz im 20. Jh. nicht
im gleichen Maße wie die anderen Vororte. Der Bahnhof in Blankenfelde war zu weit entfernt und die
Straßenbahnverbindung nach Pankow ein nicht ausreichender Ersatz. So ist die dörflich-ländliche Struktur
auch heute noch wahrnehmbar, obwohl von Pankow ausgehend, im südlichen Buchholz in der Gründerzeit
eine städtische Bebauung (Mietshäuser) entstand.
2.2
Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse
Das ca. 20 ha große Plangebiet liegt im Ortsteil Französisch Buchholz des Bezirks Pankow von Berlin. Es
wird im Norden durch die Dr.-Markus-Straße, im Osten durch den Parkgraben, im Süden durch die FerdinandBuisson-Straße und im Westen durch die Bahnhofstraße sowie die Berliner Straße begrenzt.
Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans vorhandenen öffentlichen Verkehrsflächen (Berliner Straße,
Bahnhofstraße, Dr.-Markus-Straße und Ferdinand-Buisson-Straße) befinden sich überwiegend im Eigentum
des Lands Berlin. Teilflächen des gewidmeten Straßenlands befinden sich noch auf privaten Flurstücken.
Die sonstigen Grundstücke sind überwiegend in privatem Eigentum. Nicht in privatem Eigentum befinden sich
lediglich das Grundstück Dr.-Markus-Straße 12 und der im Osten gelegene Parkgraben (beide Eigentum des
Lands Berlin). Darüber hinaus befindet sich ein Teil der Planstraße A (ehemalige Anbindung der Gärtnerei an
die Dr.-Markus-Straße) im Eigentum des Lands Berlin.
2.3
Städtebauliche Situation und Bestand
Ein Großteil des Plangebiets wird durch die Fläche einer ehemaligen Gärtnerei geprägt, die im rückwärtigen
Bereich der Grundstücke entlang der Bahnhofstraße, der Berliner Straße und der Dr.-Markus-Straße lag und
sich bis zum Parkgraben erstreckte. Die Bebauung war hier lange Zeit durch leerstehende Gebäude,
ehemalige Gewächshallen und sonstige Bodenversiegelungen gekennzeichnet. Die zum Zeitpunkt des
Aufstellungsbeschlusses (2007) vorhandenen baulichen Anlagen können den Darstellungen in den Anlagen
(Kapitel 6 „Versiegelung und ehemalige Nutzungen im Außenbereich“) entnommen werden. Mittlerweile sind
die baulichen Anlagen der ehemaligen Gärtnerei vollständig abgetragen worden.
Die Bebauung entlang der Dr.-Markus-Straße ist mit Ausnahme der Grundstücke Nr. 2 und 2A, die gewerblich
genutzt werden, sowie des Grundstücks Nr. 12, auf dem sich drei große Lagerhallen befinden, durch eine
freistehende Einfamilienhausbebauung mit bis zu zwei Geschossen gekennzeichnet. Zwischen der Bebauung
und der Straße ist ein Vorgartenbereich vorhanden.
Die Grundstücke entlang der Berliner Straße und der Bahnhofstraße sind durch eine Mischung aus Wohnund gewerblicher Nutzung geprägt. Schwerpunkte der gewerblichen Nutzungen liegen im Bereich der
Grundstücke Bahnhofstraße 46-50 und Berliner Straße 7-9. Die Bebauung, die aus unterschiedlichen
Bauzeiten stammt, ist sowohl hinsichtlich der Baustruktur (Einfamilienhäuser, Geschosswohnungsbauten,
gewerblich genutzte Funktionsbauten) als auch hinsichtlich der Geschossigkeit, die zwischen einem und drei
Geschossen (teilweise zuzüglich einem ausgebauten Dachgeschoss) variiert, heterogen. Auch die Bauweise
stellt sich uneinheitlich dar: Gebäude sind freistehend, einseitig oder beidseitig an die seitlichen
Grundstücksgrenzen herangebaut. Die straßenseitigen Gebäude sind zurückversetzt errichtet worden, so
dass entlang der Berliner und der Bahnhofstraße Vorgärten das Straßenbild prägen. Auf einigen
Grundstücken ist die dem Gebäude vorgelagerte Fläche versiegelt. Die rückwärtigen Teile der Grundstücke
sind durch Nebenanlagen, Garagen oder gewerblich genutzte Gebäude geprägt. Die Freiflächen sind
teilweise versiegelt oder werden als Gärten genutzt.
Der südliche Teil des Geltungsbereichs ist entlang der Ferdinand-Buisson-Straße durch gewerblich genutzte
Grundstücke (u. a. Kfz-Werkstätten, Lackiererei, Getränkehandel), die mit vergleichsweise großen
Baukörpern bebaut sind, gekennzeichnet. Die nicht mit Gebäuden bebauten Flächen sind überwiegend
versiegelt.
2.4
Planungsrecht
Die ehemalige Gärtnereifläche unterlag vor der Festsetzung des Bebauungsplans den Bestimmungen des
§ 35 BauGB, da sie wegen ihrer Größe den Bebauungszusammenhang unterbrach (Außenbereich). Bauliche
Entwicklungen waren unzulässig, sofern sie nicht eng gefassten Ausnahmetatbeständen entsprachen. Zum
Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses des vorliegenden Bebauungsplans (Dezember 2007) war der
Bestandsschutz für die ehemalige Gärtnerei bereits untergegangen.
Die entlang der bestehenden Straßen gelegenen bebauten Flächen wurden vor Festsetzung des
Bebauungsplans als Innenbereich eingestuft, so dass hier Vorhaben nach den Regelungen des § 34 BauGB
beurteilt wurden. Die Abgrenzung zwischen Innenbereich und Außenbereich kann den Anlagen zur
Begründung des Bebauungsplans (Anlage 7 „Eingriffsflächen“) entnommen werden. Die Flächen, die vor
Festsetzung des Bebauungsplans dem Außenbereich zuzuordnen waren, sind identisch mit den dort
dargestellten Eingriffsflächen.
2.5
Verkehrserschließung
Die Grundstücke im Plangebiet sind durch die umliegenden Straßen - Berliner Straße, Bahnhofstraße, Dr.Markus-Straße, Ferdinand-Buisson-Straße - erschlossen. Entlang der nördlichen Grenze des Grundstücks
Bahnhofstraße 7 erschließt ein Privatweg die rückwärtig gelegenen Grundstücke Bahnhofstraße 7A bis 7K.
Die Dr.-Markus-Straße und die Ferdinand-Buisson-Straße sind als Anliegerstraßen einzustufen, während die
Berliner Straße und die Bahnhofstraße die Funktion von örtlichen Straßenverbindungen übernehmen.
Das Plangebiet ist über eine Tramlinie (Tram 50, Guyotstraße – Virchow-Klinikum) in der Berliner Straße und
eine Buslinie (Bus 154, Aubertstraße – U-Bahnhof Elsterwerdaer Platz) in der Berliner Straße und der
Bahnhofstraße an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Darüber hinaus verkehrt in der Berliner
Straße eine Nachtbuslinie (Bus N50, Hugenottenplatz – U-Bahnhof Tierpark). Über die Buslinie 154 erfolgt
eine Anbindung an den S-Bahnhof Blankenburg und über die Tramlinie 50 und die Nachtbuslinie 50 an den SBahnhof Pankow-Heinersdorf.
Entgegen ihrer untergeordneten Funktion für den motorisierten Verkehr hat die Ferdinand-Buisson-Straße
eine hohe Bedeutung für den Radverkehr. Sie ist Teil der Fahrradhauptroute „Radialroute RR 6“ sowie des
Radfernwegs Berlin-Usedom.
2.6
Technische Infrastruktur
Wasser/Abwasser
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans XIX-48b befinden sich in den öffentlichen Verkehrsflächen
Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe. Die vorhandenen Anlagen
stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung.
Gas
Alle Leitungen der GASAG Berliner Gaswerke AG, mit Ausnahme der Hausanschlüsse, befinden sich im
öffentlichen Straßenland.
Strom
Im Plangebiet befinden sich Kabelanlagen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH. Außerdem betreibt
Vattenfall im Geltungsbereich die Übergabestation Ü 1428, die auf dem gewerblich genutzten Grundstück
Ferdinand-Buisson-Straße 3, nahe dem Parkgraben liegt.
Wärme
Im Geltungsbereich ist kein Anlagenbestand der Wärme Berlin (Vattenfall Europe) vorhanden.
3.
Planerische Ausgangssituation
3.1
Ziele und Grundsätze der Raumordnung
Im Landesentwicklungsplan Berlin – Brandenburg (LEP B-B) vom 31. März 2009 (GVBl. S.182) ist das
Plangebiet als Gestaltungsraum Siedlung dargestellt. Es liegt außerhalb städtischer Zentren und
Kernbereiche. Die beabsichtigte Entwicklung – die Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten,
Mischgebieten sowie einem Gewerbegebiet – entspricht somit den Zielen der Raumordnung.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 16.06.2014 die Brandenburger
Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP
B-B) vom 31. März 2009 für unwirksam erklärt. Die Berliner Verordnung über den LEP B-B bleibt von dieser
Entscheidung unberührt.
3.2
Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 (ABl. S.
31), zuletzt geändert am 23. Juni 2015 (ABl. S. 1449) wird das Plangebiet im westlichen Bereich entlang der
Berliner Straße und der Bahnhofstraße als gemischte Baufläche M2 und im östlichen Bereich als
Wohnbaufläche W3 mit einer Geschossflächenzahl (GFZ) bis 0,8 dargestellt. Der FNP stellt weiterhin eine
den Ortskern Buchholz und den Pankegrünzug vernetzende Grünverbindung von übergeordneter Bedeutung
in symbolischer Breite und generalisierter Führung dar.
FNP Berlin (Neubekanntmachung 2015; Ausschnitt mit Kennzeichnung des Geltungsbereichs)
3.3
Landschaftsprogramm (LaPro) und Landschaftspläne
Das Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm für Berlin (LaPro) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (ABl. S. 2331), zuletzt geändert am 9. Juni 2011 (ABl. S. 2343) formuliert
in vier Teilplänen vorrangige landschaftsplanerische Ziele. Die wesentlichen Ziele des LaPro 94 werden im
Umweltbericht in Kapitel 1.2 „Darstellung der einschlägigen Fachgesetze und Fachplanungen“ genannt.
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines festgesetzten oder im Verfahren befindlichen
Landschaftsplans.
3.4
Stadtentwicklungsplanungen
StEP Wohnen 2025
Der am 8. Juli 2014 vom Senat beschlossene StEP Wohnen 2025 trifft keine Aussagen für das Plangebiet.
StEP Industrie und Gewerbe
Das Plangebiet ist im StEP Industrie und Gewerbe (am 25. Januar 2011 vom Senat beschlossen) nicht
gesondert gekennzeichnet.
StEP Zentren 3
Im StEP Zentren 3 (am 12. April 2011 vom Senat beschlossen) ist der Geltungsbereich nicht gekennzeichnet.
Der nächstgelegene Bereich mit Versorgungsfunktionen ist das Ortsteilzentrum Französisch-Buchholz.
StEP Verkehr 2.0
Die Berliner Straße sowie die Bahnhofstraße werden durch den StEP Verkehr 2.0 (am 29. März 2011 vom
Senat beschlossen) im Bestand als örtliche Straßenverbindung (Verbindungsfunktionsstufe III) dargestellt. In
den Planungen zum Straßennetz 2025 werden gegenüber dem Bestand keine Veränderungen dargestellt.
StEP Ver- und Entsorgung
Der StEP Ver- und Entsorgung aus dem Jahr 1999 trifft in seinen einzelnen Teilplänen folgende Aussagen für
das Plangebiet:
Laut Teilplan „Abwasser“ befinden sich in der Berliner Straße, der Bahnhofstraße, der Ferdinand-BuissonStraße sowie in der Dr.-Markus-Straße bis zur Eddastraße Schmutzwasserkanäle. Das Plangebiet liegt im
Einzugsbereich mehrerer Pumpwerke (Hauptpumpwerk, Anschlusspumpwerk, Überpumpwerk).
Nordwestlich des Plangebiets ist laut Teilplan „Regenwasser“ ein Regenwasserkanal in der Berliner Straße
und der Bahnhofstraße dargestellt.
Der Teilplan „Wasserversorgung“ stellt im Verlauf der Bahnhofstraße eine Versorgungsleitung für die
Wasserversorgung dar.
In den Teilplänen „Gasversorgung“, „Fernwärmeversorgung“ und „Elektroenergieversorgung“ sind keine
Aussagen zum Geltungsbereich enthalten.
StEP Klima
Der StEP Klima (am 31. Mai 2011 vom Senat beschlossen) liefert einen räumlichen Orientierungsrahmen, der
eine Hilfestellung für die Anpassung von gesamtstädtischen Planungen an den Klimawandel liefern soll.
Damit stellt er keine „detaillierte Gebrauchsanweisung“ zur Lösung konkreter Fragestellungen dar, sondern
soll eher Abwägungs- und Steuerungsaufgaben wahrnehmen. Gemäß der Karte „Aktionsplan –
Handlungskulisse“ wird das Plangebiet als „übriger Siedlungsraum“ bezeichnet. Es ist weder Bestandteil
eines Stadtraums mit prioritärem Handlungsbedarf, noch Bestandteil des Handlungsfelds „Gewässer und
Starkregen“.
3.5
3.5.1
Sonstige vom Senat beschlossene städtebauliche Planungen
Lärmminderungsplanung
Da Verkehr im Land Berlin der Hauptverursacher von Lärm ist, soll mit der Umsetzung und Entwicklung von
Lärmminderungsplänen (Lärmminderungsplanung für Berlin, Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und
Verbraucherschutz, Berlin, Mai 2008) diese hohe Umweltbelastung vermindert werden. Es sollten vertiefend
kurz-, mittel und langfristige Maßnahmen zur Reduzierung der Belastung ausgearbeitet werden.
Das vorliegende Plangebiet liegt außerhalb der in der Lärmaktionsplanung konkretisierend dargestellten 12
Konzeptgebiete und ist nicht Teil der acht ausgewählten Konzeptstrecken. Es wird nicht vom Modellprojekt
„Pankow“ umfasst. Es sind daher – mangels konkreter Maßnahmenvorschläge – die rahmensetzend für die
gesamtstädtische Ebene genannten Lärmminderungsstrategien zu beachten. Hier ist u. a. der in § 50
BImSchG genannte „Trennungsgrundsatz“ zu nennen: Hiernach sind Flächen (z. B. Wohnen und Verkehr) so
einander zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen (z. B. Schallbelästigungen) so weit wie möglich
vermieden werden.
Die Entwurfsfassung des Lärmaktionsplans (Lärmaktionsplan 2013-2018 für Berlin, Entwurfsstand öffentliche
Auslegung, 28. Januar 2014) trifft ebenfalls keine konkreten Maßnahmenvorschläge für das Plangebiet und
das umgebende Straßennetz.
3.5.2 Luftreinhalteplanung
Der am 18. Juni 2013 beschlossene Luftreinhalteplan 2011 – 2017 trifft zur Berliner- und Bahnhofstraße die
Aussage, dass diese Straßen gering mit Stickoxiden und Feinstaub belastet sind.
3.5.3
Planwerk Nordostraum
Das Plangebiet liegt innerhalb des Planwerks Nordostraum (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Berlin
2006). Es ist als Entwicklungspotenzial 2. Priorität für eine Entwicklung überwiegend im Einfamilienhausbau
dargestellt. Dabei wird das Plangebiet in die Kategorie „ohne zeitliche Einstufung“ eingeordnet, d. h. die
Fläche ist im Rahmen ihrer Marktfähigkeit zu entwickeln.
3.6
Sonstige städtebauliche Planungen und Rahmenbedingungen des Bezirks
3.6.1 Rahmenplanung
Die Rahmenplanung für den Ortsteil Französisch-Buchholz (Spath & Nagel Büro für Städtebau und
Stadtforschung, Berlin Dezember 2003) wurde im September 2004 vom BA Pankow zur Kenntnis genommen.
Sie gibt einen Überblick über die damaligen Problemlagen im Ortsteil, zeigt Handlungsbedarfe auf und
umreißt die angestrebten Entwicklungsziele grob. Als mittelfristiger Planungshorizont wurde 2015 gewählt.
Angesichts der tatsächlichen Bevölkerungsentwicklung sowie aufgrund veränderter Rahmenbedingungen am
Wohnungsmarkt sind die damaligen Aussagen, die im Wesentlichen von einer stagnierenden
Bevölkerungszahl ausgingen, nicht mehr als aktuell anzusehen. Mittlerweile ist eine zunehmende
Wohnungsnachfrage und ein Bevölkerungswachstum feststellbar.
3.6.2 Bevölkerungsentwicklung und -prognose
Der Bezirk Pankow hat seit 1991 (303.300 Einwohner) einen kontinuierlichen Bevölkerungszuwachs zu
verzeichnen. Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg gibt für das Jahr 2011 einen Bevölkerungsstand von
375.900 Einwohnern an. Laut der Bevölkerungsprognose vom Oktober 2012 (SenStadt Ref. A) bleibt Pankow
ein stark wachsender Bezirk. Zwischen 2011 und 2030 wird die Bevölkerung um 16,3 % steigen; in absoluten
Zahlen sind das 61.300 zusätzliche Einwohner. Diese Zuwächse bedürfen einer Koordination und Steuerung
der Entwicklung in den verschiedenen Segmenten des Wohnungsneubaus und der Bereitstellung von dazu
geeigneten Flächen.
3.6.3 Kita-Entwicklungsplanung, Grundschulen
Das Plangebiet liegt in der Bezirksregion III Buchholz. Mit Stand 31. Dezember 2011 waren von den 803
Plätzen, die in den Kitas der Bezirksregion III zur Verfügung standen, 756 Plätze belegt. Dies entspricht
einem Auslastungsgrad von 94 %, der deutlich über dem durchschnittlichen Pankower Auslastungsgrad von
90 % liegt. Auf Landesebene wird empfohlen, eine Differenz zwischen Betriebserlaubnis und belegten Plätzen
von 10 % als fachlich notwendig anzusehen und damit zu planen, um die unterjährigen Schwankungen der
Belegung der Kitas „ausgleichen“ zu können. Demgegenüber sind 94 % Auslastung sehr knapp kalkuliert und
weisen eher auf mögliche Engpässe in den Monaten der Spitzenbelegung Mai bis Juli hin.
Zum Zeitpunkt 31. Dezember 2011 lebten 1063 Kinder im Alter bis unter 6 Jahre in der Bezirksregion und
damit 41 Kinder mehr als zum Zeitpunkt 31. Dezember 2010.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt im Einzugsbereich der Jeanne-Barez-Schule (Grundschule),
die von 568 SchülerInnen (Stand 15. November 2012) besucht wird, was einen idealtypischen Bedarf von
rund vier Zügen entspricht. Die Grundschule ist allerdings nach der aktuellen Fassung des
Musterraumprogramms der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung von 02/2013 nur auf
3,8 Züge ausgelegt. Damit liegt die Grundschule bereits jetzt über ihrer idealtypischen Aufnahmekapazität.
Ferner werden die Schulanfängerzahlen der Geburtsjahrgänge 2007 (607) bis 2011 (715) in diesem
Einschulungsbereich in den nächsten Schuljahren weiter steigen, so dass eine vom Schulgesetz
vorgeschriebene wohnortnahe Versorgung mit Grundschulplätzen ohne zusätzliche Kapazitäten gefährdet ist.
Die Schulregion 9, zu der die Jeanne-Barez-Schule gehört, wies in den letzten Jahren eine
Zuwanderungsquote von 20 % der Kinder im Grundschulalter aus.
3.6.4 Spielplatzplanung
Gemäß Senatsbeschluss vom 8. Juni 2006 „Vereinheitlichung von Planungsräumen“ erfolgte schrittweise eine
Umstellung der Planungseinheiten auf die vorgegebenen Planungsräume. Die räumliche Grundlage für die
Fachplanungen sind die Lebensweltlich orientierten Planungsräume (LOR). Dementsprechend befindet sich
der Geltungsbereich des Bebauungsplans XIX-48b in der Bezirksregion 03, im Planungsraum 07 Buchholz.
Dieser entspricht hinsichtlich seiner räumlichen Begrenzung dem früheren Versorgungsbereich 23 der
bezirklichen Spielplatzplanung.
Gemäß der aktualisierten Spielplatzplanung liegt das Plangebiet innerhalb des Planungsraums Buchholz in
der Versorgungseinheit 0307 A (ehemals 23 A) zwischen Dr.-Markus-Straße, KGA „Pankepark“, Panke,
Nordgraben und Berliner Straße.
Der nördliche Bereich des Planungsraums Buchholz weist eine überdurchschnittlich gute
Versorgungssituation an öffentlichen Spielflächen auf. Für die im südlichen Bereich gelegenen
Versorgungseinheit 0307 A hat dies aufgrund der für Kinder nicht zumutbaren Wegeentfernungen (ca. 2 km)
keine versorgungsrelevante Bedeutung. Die Versorgungseinheit 0307 A selbst verfügt über keine öffentlichen
Spielflächen. Im Jahr 2011 betrug der Bedarf an öffentlichen Spielflächen 1.347 m² (netto). Da sich die Zahl
der melderechtlich registrierten Einwohner erhöhen wird und damit auch der Kinderanteil weiter ansteigen
wird, ist die Ausweisung einer öffentlichen Spielfläche im Plangebiet aus Sicht der Spielplatzplanung
erforderlich.
3.7
Angrenzende festgesetzte und im Verfahren befindliche Bebauungspläne
Das Plangebiet grenzt im Nordosten an den Geltungsbereich des Bebauungsplans
XIX-48a und im Osten an den des Bebauungsplans XIX–48c. Beide Bebauungspläne befinden sich im
Aufstellungsverfahren.
Übersichtsplan Lage, Abgrenzung und stadträumliche Einbindung des Plangebiets
(Quelle: Landeskartenwerk, Karte von Berlin 1 : 5.000 Rasterdaten K5 DVD 082)
4.
Entwicklung der Planungsüberlegungen
Nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten gewann der Nordostraum Berlins Anfang der 1990er
Jahre als Flächenreserve für die erwartete Expansion der Stadt an Bedeutung. Neben anderen Standorten
war auch in Buchholz Ost die Durchführung einer Bauausstellung geplant, um den Nordostraum von Berlin
durch innovatives Bauen aufzuwerten. Am 9. Dezember 1997 hat das damalige Bezirksamt Pankow die
Aufstellung des Bebauungsplans XIX–48 mit dem Ziel beschlossen, auf der Grundlage eines
„koordinierenden“ städtebaulichen Konzepts einen Bauausstellungsstandort östlich des Parkgrabens
planungsrechtlich zu sichern. Neben den dafür vorgesehenen Grundstücken wurden auch die angrenzenden
Flächen zur Sicherung einer städtebaulichen Entwicklung und Ordnung in den Geltungsbereich einbezogen.
Im weiteren Verfahren sollte das Plangebiet geteilt und die Planungsziele in einzelnen Teilplänen konkretisiert
werden. Bereits Mitte der 1990er Jahre schwächte sich die Entwicklungsdynamik ab. Ende der 1990er Jahre
wurde die Absicht, eine Bauausstellung durchzuführen, aufgrund veränderter baupolitischer Zielsetzungen
vom Senat aufgegeben.
Da aus bezirklicher Sicht dennoch Teilflächen für den Bau von Einfamilienhäusern planungsrechtlich
gesichert werden sollten, erfolgte zunächst die Aufstellung des Teilbebauungsplans XIX–48a (Beschluss vom
23. Mai 2000), während das Verfahren für den Geltungsbereich des Bebauungsplans XIX–48 ruhte.
Für die westlich des Parkgrabens gelegene ehemalige Gärtnereifläche (ehemalige gärtnerische
Produktionsgenossenschaft GPG Kleeblatt) besteht seit Mitte der 2000er Jahre von Seiten eines
Eigentümers, in dessen Besitz sich der überwiegende Teil der Fläche befindet, Interesse für die Entwicklung
zu einem Einfamilienhausgebiet. Aus diesem Grund hat das Bezirksamt Pankow am 18. Dezember 2007 die
Änderung und die Teilung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanentwurfs XIX–48 sowie die Aufstellung
der Bebauungspläne XIX–48b und XIX–48c beschlossen.
Grundlage für die Erarbeitung des Bebauungsplans XIX–48b war ein städtebauliches Strukturkonzept
(Gesellschaft für Planung; Berlin August 2007), das im Bereich der ehemaligen Gärtnereifläche die
Entwicklung eines mit Einfamilienhäusern bebauten Wohngebiets vorsieht. Es beinhaltet mehrere Baufelder,
die über neu anzulegende öffentliche Straßenverkehrsflächen erschlossen werden. Das Konzept sieht eine
Bebauung mit ca. 160 Wohneinheiten vor. Darüber hinaus sind entlang des Parkgrabens öffentliche
Grünflächen geplant, in die neben einer öffentlichen Wegeverbindung auch ein Spielplatz integriert ist. Das
Strukturkonzept kann den Anlagen zur Begründung des Bebauungsplans (Anlage 4 „Städtebauliches
Strukturkonzept August 2007“) entnommen werden. Gemäß dem vor Festsetzung des Bebauungsplans
gültigen Planungsrecht (§ 34 und § 35 BauGB) waren von diesen 160 Wohneinheiten nur ca. 10
planungsrechtlich zulässig. Für etwa 150 Wohneinheiten wird mit dem Bebauungsplan XIX-48b das
erforderliche Planungsrecht geschaffen. Von diesen 150 Wohneinheiten können ca. 130 Wohneinheiten auf
Flächen des o. g. Eigentümers errichtet werden.
II.
UMWELTBERICHT
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist bei der Aufstellung von Bebauungsplänen eine Umweltprüfung durchzuführen,
in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht
beschrieben und bewertet werden. Die Aussagen der Umweltprüfung fließen gemäß § 2a BauGB in den
Umweltbericht ein.
1. Einleitung
1.1 Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans
Die Art der Nutzung ist durch folgende Festsetzungen geregelt:
allgemeine Wohngebiete (WA1 bis WA6),
Mischgebiete (MI1 bis MI4),
Gewerbegebiet (GE1, GE2),
öffentliche Verkehrsflächen,
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung,
private Grünfläche Hausgarten,
öffentliche Parkanlage,
öffentlicher Spielplatz.
Das Maß der baulichen Nutzung ist durch folgende Festsetzungen geregelt:
WA: Grundflächenzahl (GRZ) von 0,2 bei maximal zwei zulässigen Vollgeschossen,
Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4,
MI: GRZ von 0,5, GFZ von 1,0, mit maximal zwei bzw. drei zulässigen Vollgeschossen in den
Mischgebieten MI1, MI2 und MI3,
GRZ von 0,3 und eine maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse von zwei im MI4,
GE: GRZ von 0,8 und Oberkante baulicher Anlagen von maximal 10,0 m über der
bestehenden Geländeoberkante (dadurch ergibt sich eine Baumassenzahl von 8,0).
Um das Planungsziel einer Einfamilienhausbebauung zu sichern, ist in den allgemeinen Wohngebieten eine
von der offenen Bauweise abweichende Bauweise festgesetzt, die die zulässige Gebäudelänge auf maximal
20,0 m begrenzt. Im Gewerbegebiet ist als abweichende Bauweise eine maximale Gebäudelänge von 85,0 m
zulässig.
Im Mischgebiet MI4 ist die offene Bauweise festgesetzt, die sich am Bestand orientiert. In den übrigen
Mischgebieten wurde aufgrund der vorhandenen heterogenen Baustruktur auf die Festsetzung einer
Bauweise verzichtet.
Die überbaubaren Grundstücksflächen aller Baugebiete halten zu den jeweils angrenzenden öffentlichen
Verkehrsflächen einen Abstand von 3,0 m ein. Der Abstand der Baugrenzen zur öffentlichen Parkanlage
beträgt 10,0 m.
Der Bebauungsplan enthält folgende Flächenverteilung (alle Werte gerundet):
Geplante Nutzung
Allgemeine Wohngebiete
WA1 bis WA6, GRZ 0,2
Mischgebiete, davon
MI 1 bis MI 3, GRZ 0,5
MI 4, GRZ 0,3
Gewerbegebiet, GRZ 0,8
Öffentliche Verkehrsflächen
Verkehrsflächen bes.
Zweckbestimmung
Private Grünfläche
Öffentliche Grünflächen, davon
Flächengröße (m²)
davon bebaubar gemäß
GRZ (m²)
max. zulässige
Überschreitung
der GRZ (m²)
gesamte,
maximal
bebaubare
Fläche (m²)
91.220
18.240
9.120
27.360
49.430
4.850
18.930
24.720
1.450
15.140
12.360
725
0
37.080
2.175
15.140
25.730
900
360
Parkanlage
7.350
Spielplatz
Gesamtfläche
1.570
200.340
59.550
22.205
81.755
1.2 Darstellung der einschlägigen Fachgesetze und Fachplanungen
Fachgesetze
Bundesnaturschutzgesetz, Baugesetzbuch, Umweltschadensgesetz
Für den Bebauungsplan ist die Eingriffsregelung des § 1a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 18 des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 4
Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) beachtlich, auf die im Zuge der
Umweltprüfung und im Bebauungsplan mit entsprechenden Festsetzungen reagiert wurde. Dabei war auf die
Veränderungen abzustellen, die sich gegenüber dem geltenden Planungsrecht ergaben.
Der allgemeine Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen ist gemäß § 39 BNatSchG, der besondere
Artenschutz nach § 44 BNatSchG geregelt. Im Rahmen der Aufstellung wurde geprüft, inwieweit die Belange
des Artenschutzes betroffen waren und ob bei einer Betroffenheit der Belange des besonderen Artenschutzes
die entsprechenden Voraussetzungen für zu beantragende Ausnahmen von den Verbotstatbeständen
gegeben sind.
Bezüglich der Enthaftung (§ 19 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) ist zu sagen, dass der Bebauungsplan nur in
beschränktem Maße dazu geeignet ist, um zur Enthaftung nach dem Umweltschadensgesetz (Gesetz über
die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz – USchadG) vom 10. Mai 2007
(BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565)
beizutragen. Hier ist darauf hinzuweisen, dass abweichend von § 19 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG keine
Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes vorliegt, wenn
zuvor nachteilige Auswirkungen ermittelt und von den zuständigen Behörden genehmigt wurden (z. B. im
Rahmen der Eingriffsregelung) oder zulässig sind.
Berliner Naturschutzgesetz
Zum Schutz von Natur und Landschaft sind darüber hinaus die Bestimmungen des Berliner
Naturschutzgesetzes (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz
– NatSchG Bln) vom 29. Mai 2013 (GVBl. S. 140) zu beachten, insbesondere die Vorschriften zum Schutz,
zur Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft, soweit diese für das Plangebiet
relevant sind.
Bundes-Immissionsschutzgesetz
Bei den auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (Gesetz zum
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und
ähnliche Vorgänge – BImSchG) vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) mit den entsprechenden Verordnungen zu
berücksichtigen.
Bundes-Bodenschutzgesetz, Berliner Bodenschutzgesetz, Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenverunreinigungen und zur Sanierung von Altlasten (BundesBodenschutzgesetz – BBodSchG – vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs.
30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in Verbindung mit dem Berliner Bodenschutzgesetz
(Berliner Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes - Berliner Bodenschutzgesetz, Bln
BodSchG - vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 1 des UmweltschadenAusführungsgesetzes vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 209)) und die Bundes-Bodenschutz- und
Altlastenverordnung (BBodSchV vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 31
des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)) schaffen die Voraussetzungen für den Bodenschutz
und die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und wurden im Rahmen einer
Altlastenuntersuchung beachtet.
Berliner Wassergesetz
Der Parkgraben wird als Gewässer 2. Ordnung gemäß § 2 Berliner Wassergesetz (BWG i. d. F. vom 17. Juni
2005 (GVBl. S. 357), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 209)) eingestuft
(Gewässernummer 58294396). Bei baulichen Maßnahmen im 5,0 m breiten Uferbereich ist die
Genehmigungspflicht gemäß § 62 BWG zu beachten.
Nach § 37a Abs. 4 BWG und der Grundwassersteuerungsverordnung (Verordnung über die Steuerung der
Grundwassergüte und des Grundwasserstandes (Grundwassersteuerungsverordnung – GruWaSteuV) vom
10. Oktober 2001 (GVBl. S. 546)) muss das gesamte von der öffentlichen Wasserversorgung in Berlin
geförderte Grundwasser aus den Grundwasservorräten des eigenen Landes gewonnen werden; dabei sind
bestimmte Qualitätskriterien im Rohwasser und bestimmte Grundwasserstände flächendeckend einzuhalten.
Aus diesen gesetzlichen Vorgaben resultiert die besondere Bedeutung des Grundwasserschutzes für das
gesamte Stadtgebiet.
Gemäß § 36a BWG soll Niederschlagswasser über die belebte Bodenschicht versickert werden, soweit eine
Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist und sonstige Belange nicht entgegenstehen.
Fachplanungen
Landschafts-/Artenschutzprogramm
Im Bebauungsplan sind die im Landschafts- und Artenschutzprogramm (LaPro) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (ABl. S. 2331), zuletzt geändert am 9. Juni 2011 (ABl. S. 2343) des
Landes Berlin formulierten Ziele zu berücksichtigen. Der Geltungsbereich wird im LaPro wie folgt definiert:
Der Teilplan Biotop- und Artenschutz stellt den südlichen Geltungsbereich als Städtischen
Übergangsbereich mit Mischnutzungen dar. Daraus ergeben sich u .a. folgende Ziele und
Maßnahmenvorschläge:
Erhalt der durch Nutzungs- und Strukturvielfalt geprägten, außerordentlich hohen biotischen
Vielfalt,
Schutz, Pflege und Wiederherstellung von natur- und kulturgeprägten Landschaftselementen,
Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna, Kompensation von
Nutzungsintensivierungen durch Entsiegelung, Dach- und Wandbegrünung,
Entwicklung des gebietstypischen Baumbestands,
Erhalt
wertvoller
Biotope
und
Entwicklung
örtlicher
Biotopverbindungen
bei
Siedlungserweiterungen und Nachverdichtungen.
Entlang der Berliner Straße sowie der Dr.-Markus-Straße ist ein Obstbaumsiedlungsbereich mit folgenden
Zielen dargestellt:
Erhalt, Pflege und Wiederherstellung kulturlandschaftlicher Elemente,
Erhalt und Ergänzung des Obstbaumbestands und Verwendung traditioneller Nutz- und
Zierpflanzen in Gärten,
Sicherstellung eines hohen Grünflächenanteils und einer geringen Versiegelung im
Übergangsbereich zu Landschaftsräumen,
Einfügung von Siedlungserweiterungen in die vorhandene Landschaftsstruktur sowie
Erhalt von gebietstypischen Vegetationsbeständen, artenschutzrelevanten Strukturelementen,
Begrenzung der Versiegelung bei Siedlungsverdichtungen.
Darüber hinaus ist der Parkgraben für die vorrangige Entwicklung der Verbindungsfunktion für Arten der
Gewässerränder und Böschungen sowie zur Umwandlung, Neuschaffung, Renaturierung von sonstigen
Prioritätsflächen für Biotopschutz und Biotopverbund vorgesehen.
Im Teilplan Erholung und Freiraumnutzung ist der südliche Bereich des Plangebiets bis in Höhe des
Grundstücks Bahnhofstraße 7 als sonstige Fläche außerhalb von Wohnquartieren gekennzeichnet, für die u.
a. folgende Ziele formuliert werden:
Erschließung von Freiflächen und Erholungspotenzialen,
Entwicklung von Konzepten für die Erholungsnutzung,
Entwicklung von Wegeverbindungen,
Schutzpflanzungen bei angrenzender Wohn- und Erholungsnutzung.
Der nördliche Teilbereich ist als Freiraum (Gartenbau/Baumschule bzw. entlang der Dr.-Markus-Straße als
Neuanlage und Verbesserung eines Grünzugs u. a. mit dem Ziel der Minderung der Barrierewirkung von
Straßen) dargestellt, wobei die als Freiraum dargestellte Fläche zusätzlich durch die Signatur
„Nutzungsänderung gemäß Flächennutzungsplan“ gekennzeichnet ist.
Der Teilplan Landschaftsbild weist wiederum im Süden einen städtischen Übergangsbereich mit
Mischnutzungen und im Norden entlang der Berliner Straße sowie der Dr.-Markus-Straße einen
Obstbaumsiedlungsbereich aus.
Auf das Landschaftsbild bezogene Ziele im städtischen Übergangsbereich mit Mischnutzungen sind u. a.:
Erhalt und Entwicklung charakteristischer Stadtbildbereiche sowie markanter Landschaftsund Grünstrukturen zur Verbesserung der Stadtgliederung,
Beseitigung von Landschaftsbildbeeinträchtigungen,
Erhalt und Entwicklung prägender Landschaftselemente; Anlage ortsbildprägender
Freiflächen, begrünter Straßenräume und Stadtplätze bei Siedlungserweiterung.
Im Obstbaumsiedlungsbereich ergeben sich als Gestaltungsanforderungen u. a.:
Erhalt, Pflege und Wiederherstellung kulturlandschaftlicher Elemente,
Erhalt
und
Entwicklung
prägender
Straßenbaumbestände
und
unbefestigter
Straßenrandstreifen,
Einfügung von Siedlungserweiterungen in die vorhandene Landschaftsstruktur und Erhalt
eines hohen Anteils landschaftstypischer Freiflächen; Entwicklung charakteristischer
Grünstrukturen,
Erhalt und Ergänzung des Obstbaumbestands und Verwendung traditioneller Nutz- und
Zierpflanzen in Gärten,
Erhalt eines hohen Grünanteils im Übergangsbereich zu Landschaftsräumen,
Beseitigung von Landschaftsbildbeeinträchtigungen.
Darüber hinaus werden als Entwicklungsziele für den Parkgraben der Erhalt und die Entwicklung von kulturund naturlandschaftlich geprägten Strukturelementen formuliert.
Im Teilplan Naturhaushalt/Umweltschutz erfolgt für den Großteil des Plangebiets eine Darstellung als
Gebiet für Kleingarten, Landwirtschaft und Gartenbau, für das u. a. der Erhalt und die Entwicklung der
klimatischen Ausgleichsfunktion (Kaltluftentstehung) als Anforderung formuliert wird. Der Bereich südlich der
Planstraße D wird hingegen überwiegend als Fläche für Industrie und Gewerbe mit folgenden Zielsetzungen
dargestellt:
Sanierung von Altanlagen,
Schutz angrenzender Gebiete vor Immissionen,
Förderung flächensparender Bauweise,
bei Neuansiedlung Förderung emissionsarmer Technologien,
Boden- und Grundwasserschutz,
Dach- und Wandbegrünung.
Weiterhin sind die bebauten Grundstücke an der Berliner Straße und der Dr.-Markus-Straße als
Siedlungsgebiet dargestellt, an das u. a. folgende Anforderungen gestellt werden:
Erhalt der naturhaushaltswirksamen Flächen,
kompensatorische Maßnahmen bei Verdichtung,
Berücksichtigung des Boden- und Grundwasserschutzes,
dezentrale Regenwasserversickerung,
Förderung emissionsarmer Heizsysteme.
Im Bereich der Berliner Straße kommt als weiterer Schwerpunkt der Immissionsschutz hinzu.
Das gesamte Plangebiet liegt innerhalb eines Vorranggebiets für den Klimaschutz, für das der Erhalt
klimatisch wichtiger Freiräume, die Sicherung und Verbesserung des Luftaustauschs und die Vermeidung
bzw. der Ausgleich von Bodenversiegelung als Anforderungen formuliert sind.
Die Entwicklungsziele des LaPro bilden die landschaftsplanerischen Grundlagen für die Zielsetzungen des
Bebauungsplans, die dort zu konkretisieren sind. Mit dem Bebauungsplan XIX-48b wird den Zielen des LaPro
u. a. dadurch nachgekommen, dass begleitend zum Parkgraben Freiflächen und Erholungspotenziale
dauerhaft gesichert sind. Benachbarte Wohnbaugrundstücke sind mit Schutzpflanzungen zu öffentlichen
Grünflächen abgegrenzt. In den Baugebieten WA2, WA4, WA5 und WA6 sind auf den Grundstücken
Pflanzungen anzulegen. Über einen städtebaulichen Vertrag bzw. den Erschließungsvertrag ist die
Herstellung begrünter Straßenräume gesichert. Darüber hinaus ist vertraglich gesichert, dass die öffentlichen
Grünflächen durch Wegeverbindungen mit dem Ortsteil Französisch-Buchholz und dem Pankegrünzug
vernetzt werden.
An das Gewerbegebiet angrenzende Baugebiete sind durch die Festsetzung von Emissionskontingenten vor
Gewerbelärm geschützt. Die Wohnnutzungen im MI sind durch die Festsetzung von Grundrissbindungen
sowie schallgedämmten Lüftungsanlagen vor Verkehrslärm geschützt.
Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds wurden während der Aufstellung des Bebauungsplans durch den
Abriss von nicht mehr genutzten baulichen Anlagen beseitigt. Lediglich ein ehemaliges Heizhaus musste noch
abgerissen werden.
2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
2.1
Bestandsaufnahme
2.1.1
Bestandsaufnahme Schutzgut Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft,
biologische Vielfalt
Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt
(Hinweis: Eine Bestandsaufnahme der artenschutzrechtlich relevanten Tiergruppen kann dem folgenden
Kapitel “Artenschutzprüfung“ entnommen werden)
Vor allem das ehemalige Gärtnereigelände ist für Tiere und Pflanzen von Bedeutung. Es liegt im rückwärtigen
Bereich der Grundstücke an der Bahnhofstraße, Berliner Straße und Dr.-Markus-Straße und erstreckt sich bis
zum Parkgraben. Die Freiflächen waren bei einer Geländebegehung 2007 zu einem großen Teil versiegelt
und durch Müll- und Schuttberge geprägt. Vor allem der östliche Bereich war durch Ruderalfluren und
Gebüschbestände gekennzeichnet, die sich auf den Standorten ehemaliger Gewächshäuser entwickelt
hatten. Baumbestand befindet sich vorwiegend am östlichen Rand entlang des Parkgrabens.
An der Berliner Straße und dem westlichen Abschnitt der Dr.-Markus-Straße herrscht eine aufgelockerte
Bebauung mit relativ hohem Freiflächenanteil und Baumbestand vor. Der durch Gewerbenutzung geprägte
südliche Bereich entlang der Ferdinand-Buisson-Straße ist weitgehend versiegelt.
Im Rahmen einer im Januar 2008 angefertigten Biotopkartierung (basierend auf einer Begehung 2007)
wurden keine vollständigen Pflanzenlisten erstellt, sondern es wurden die den jeweiligen Biotoptyp
kennzeichnenden Arten erfasst, so dass eine Zuordnung zu den nachfolgend beschriebenen Biotopklassen
und Biotoptypen möglich ist. Die Klassifizierung erfolgte gemäß Biotoptypenliste Berlin. Eine zeichnerische
Darstellung der Lage der einzelnen Biotope kann den Anlagen (Anlage 5 „Biotopkartierung“) entnommen
werden. Im Plangebiet kommen die nachfolgend beschriebenen Biotoptypen vor.
Ruderale Landreitgrasfluren (RSC – 03210) und zwei- und mehrjährige ruderale Stauden- und Distelfluren
(RSB - 03240), darunter Möhren-Steinkleefluren (RSBD – 03242) und Bestände der Kanadischen Goldrute
auf ruderalen Standorten (RSBS – 03244)
Auf nicht versiegelten, weitgehend gehölzfreien Standorten haben sich geschlossene Landreitgras- und
Staudenbestände entwickelt. Die dominant auftretenden und kennzeichnenden Pflanzenarten sind
vorwiegend Landreitgras (Calamagrostis epigejos), Kanadische Goldrute (Solidago canadensis), Wilde Möhre
(Daucus carota). Das konkurrenzstarke Landreitgras bildet teilweise ausgedehnte und dichte Bestände,
innerhalb derer sich andere Arten nur schwer ansiedeln können. Aufgrund der Artenarmut ist die
naturschutzfachliche Bedeutung dieser Bestände gering. Die geschlossenen Staudenbestände der übrigen
Ruderalfluren setzen sich mit Ausnahme der Goldrutenbestände aus unterschiedlichen
Pflanzengesellschaften zusammen, vorherrschend sind jedoch Möhren-Steinkleefluren. Die nährstoffreichen
Brachebiotope auf frischen Standorten können artenreiche Faunenbestände aufweisen (darunter können
auch geschützte oder besonders geschützte Arten sein), die allerdings aufgrund dynamischer
Sukzessionsprozesse permanent oder phasenweise Verschiebungen des Artenspektrums zeigen werden.
Verbreitete Säugetierarten der Stadtbrachen sind beispielsweise Feldmaus, Hausmaus, Wanderratte,
Kaninchen, Steinmarder und Fuchs. Die ausgedehnten, relativ ungestörten Brachebiotope der Grundstücke
bieten Nistmöglichkeiten für verschiedene Bodenbrüter. Die blütenreichen Bestände sind außerdem
Lebensräume zahlreicher Insektenarten und anderer wirbelloser Tierarten, die wiederum als
Nahrungsgrundlage für Vögel dienen und Jagdhabitat für Fledermäuse (Breitflügelfledermaus,
Zwergfledermaus, Braunes Langohr) sein können.
Gefährdung/Schutz: Insgesamt gehören die o. g. Ruderalfluren zwar zu den wertvolleren Biotopen innerhalb
städtischer Siedlungsräume. Sie kommen jedoch relativ häufig vor, da sie unter ähnlichen
Standortbedingungen in Folge von Nutzungsaufgabe, beim Abriss von Gebäuden, bei Flächenberäumungen,
Aufschüttungen und auf Verkehrstrassen, Industrie- und Gewerbeflächen entstehen. Sie gehören nicht zu den
gemäß § 30 BNatSchG geschützten Biotopen.
Staudenfluren frischer, nährstoffreicher Standorte (GSMA – 051422)
Der Biotoptyp kommt in artenarmer Ausprägung in Verbindung mit dem an den Geltungsbereich
angrenzenden Parkgraben vor. Kennzeichnende Pflanzenarten sind Lauchhederich (Alliaria petiolata),
Brennnessel (Urtica dioica) und Giersch (Aegopodium podagraria).
Laubgebüsche frischer Standorte, überwiegend heimische Arten (BLMH - 071021)
Auf einigen ehemaligen Gewächshausstandorten haben sich infolge fortgeschrittener Sukzession auf
nährstoffreichem Standort flächige, mehr oder weniger dichte Laubgebüsche aus Sträuchern und
Baumaufwuchs entwickelt. Unter den Gehölzen befinden sich vor allem Wildrosen (Rosa spec.), Weißdorn
(Crataegus spec.), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Wilder Hopfen (Humulus lupulus), Pappel
(Populus hybr.), Birke (Betula pendula), dazwischen diverse weitere heimische Laubgehölzarten sowie
ruderale Stauden. Die Gehölzbiotope sind relativ strukturreich und stellen insbesondere in Verbindung mit den
Ruderalfluren einen wertvollen Tierlebensraum dar. Zum Artenspektrum solcher Biotope gehören regelmäßig
auch geschützte, besonders oder sogar streng geschützte Arten. Beispielsweise sind alle wild lebenden
europäischen Vogelarten besonders, einige von ihnen streng geschützt. Typische Besiedler des Biotoptyps
unter den Wirbeltierarten sind verschiedene Kleinsäuger, Hecken- und Buschbrüter wie Gartengrasmücke,
Dorngrasmücke, Neuntöter, Goldammer u. a. Von einem vielfältigen Artenspektrum der Insektenfauna ist
auszugehen (Schmetterlinge, Blattwespen, Käfer und holzbewohnende Insekten).
Gefährdung/Schutz: Laubgehölze frischer Standorte unterliegen als relativ häufige Biotope keinem generellen
Schutz. Im Zusammenhang mit geschützten Biotopen stehen sie unter Schutz nach § 30 BNatSchG, dieser
Fall trifft jedoch auf dem untersuchten Gelände nicht zu.
Solitärbäume (BEA – 07152) und einschichtige oder kleine Baumgruppen (BEG – 07153)
Einzelbäume und kleinere Baumgruppen mittleren Alters befinden sich vor allem entlang dem Parkgraben und
in den Wohngebieten. Zu den hauptsächlich vertretenen Baumarten gehören Birke (Betula pendula) und
Eschen-Ahorn (Acer negundo).
Einzelbäume und Baumgruppen sind wertvolle Kleinstrukturen der Landschaft, die mit zunehmendem Alter
und Totholzanteil Bedeutung als Lebensraum für die Fauna gewinnen.
Gemäß Baumschutzverordnung sind geschützt:
alle Laubbäume, die Nadelgehölzart Waldkiefer sowie die Obstbaumarten Walnuss und Türkische
Baumhasel, jeweils mit einem Stammumfang ab 80 cm, gemessen in einer Höhe von 1,30 m über dem
Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem
Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn mindestens einer der Stämme einen
Mindestumfang von 50 cm aufweist.
Dörfliche Bebauung, verstädtert (OSDS - 12292)
Bei den unversiegelten Freiflächen des Biotoptyps OSDS handelt es sich um Obst- und Ziergärten,
Strauchpflanzungen und Rasenflächen. Die Bedeutung als Lebensraum für Tiere und Pflanzen ist gering.
Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsflächen (in Betrieb) (OGG – Biotopcode 12310) und Gewerbebrache
(OGB – 12320)
Das Gewerbegebiet (OGG) weist mit Ausnahme einiger Einzelgehölze kaum Biotopstrukturen auf. Bei der
Gewerbebrache (OGB) handelt es sich um die leer stehenden Gebäude und Gewächshäuser der ehemaligen
Gärtnerei.
Straßen (OVS 12610),
Wege, versiegelt (OVWV – 12654) und
Lagerflächen (OAL - 12740)
Diese Biotoptypen haben, je nach Versiegelungsgrad und Art der Ablagerungen, keine oder nur eine sehr
geringe Bedeutung für Tiere und Pflanzen. Von den auf Lagerflächen vorhandenen Müll- und
Schuttablagerungen können Gefährdungen und Beeinträchtigungen für Pflanzen, Tiere und den Boden
ausgehen, insbesondere da sich auch Unbefugte trotz Umzäunung Zugang zu dem Gelände verschaffen, um
dort ungeregelt Abfälle verschiedener Art zu entsorgen.
Graben, weitgehend naturfern, nicht oder gering verbaut (FGO - 01133)
Das Plangebiet wird im Osten durch den Parkgraben begrenzt, der weiter südlich des Geltungsbereichs in die
Panke fließt. Der weitgehend naturferne Zustand des betreffenden Grabenabschnitts mit befestigten Ufern,
eingeschränkter Ausbildung von Ufervegetation und jahreszeitlich z. T. fehlender durchgängiger
Wasserführung bietet im derzeitigen Zustand lediglich eingeschränkte Lebensraumbedingungen für wenige
allgemein verbreitete Arten. Als Amphibien-Laichgewässer oder Lebensraum für Fische ist der
Grabenabschnitt nicht von Bedeutung.
Bewertungskriterien
Den biotischen Komponenten des Naturhaushalts liegen folgende Wertträger zu Grunde, die den Grundwert
bestimmen:
Hemerobie (Grad der menschlichen Beeinflussung),
Vorkommen gefährdeter Arten (Pflanzen und Tiere)
Seltenheit bzw. Gefährdung des Biotoptyps und
Vielfalt von Pflanzen und Tierarten.
Die Bewertung der Bedeutung der Biotoptypen für den Artenschutz wird mit zwei weiteren Kriterien ergänzt,
um eine Bewertung des Risikos, das mit einer Wiederherstellung zerstörter Biotope verbunden ist,
darzustellen:
Dauer der Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft des Biotoptyps durch autochthone
Besiedlung,
Risiko/Ungewissheit
der
technischen
Wiederherstellbarkeit
der
abiotischen
Standortbedingungen.
Mit dem zusätzlichen Kriterium
Biotopverbund
wird der lageabhängige Wert eines Einzelbiotops (Lagewert) berücksichtigt.
Bewertung
Nach dem „Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin“ (in der aktualisierten
Fassung Mai 2013, Anhang 8) wird jedem Kriterium eine Punktzahl zugeordnet. Die Gesamtpunktzahl
bezeichnet den Biotopwert.
Code
Berlin
01133
03210
03242
03244
051422
071021
07150
07153
12292
12310
12320
12654
12740
Biotoptyp
Graben, naturfern, nicht oder gering
verbaut (Parkgraben, außerhalb des
Geltungsbereichs)
Ruderale Landreitgrasfluren
Möhren-Steinkleefluren
Solidago canadensis-Bestände auf
ruderalen Standorten
Staudenfluren frischer,
nährstoffreicher Standorte, verarmte
bzw. ruderalisierte Ausprägung
Laubgebüsche frischer Standorte,
überwiegend heimische Arten
Solitärbäume
einschichtige oder kleine
Baumgruppen
Dörfliche Bebauung, verstädtert
Gewerbe-, Handels- und
Dienstleistungsflächen (in Betrieb)
Gewerbebrache (leer stehende
Gebäude und Gewächshäuser der
ehem. Gärtnerei)
Wege, versiegelt
Lagerflächen
Buchstabencode
Grundwert
Wertkriterien
Gesamtpunktzahl
(Biotopwert)
Hemerobie
Vorkommen
gefährdeter
Arten
FGO
3
1
Risikowert
Punktzahl Dauer der
WiederherWiederherst stellbarkeit
ellbarkeit
der abiotischen
Standortbedingungen
Seltenheit/ Vielfalt an
Punktzahl
Punktzahl
Gefährdung Pflanzendes
und
Biotoptyps Tierarten
(1)
1
5
2
0
RSC
RSBD
RSBS
1
1
1
1
1
0
(1)
(2)
(0)
1
3
1
3
5
2
1
2
1
0
5
0
4
12
3
GSMA
3
1
(1)
3
7
2
0
9
BLMH
3
1
(1)
3
7
5
0
12
BEA
BEG
1-3
1-3
0-4
0-4
0-2
0-2
0-1
0-1
1-10
1-10
2-10
2-10
0
0
3-20
3-20
OSDS
OGG
0-0
0
0
0
(0)
(0)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
OGB
0
0
(0)
0
0
0
0
0
OVWV
OAL
0
0
0
0
(0)
(0)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
7
Zur Darstellung in der Biotoptypenkarte werden die ermittelten Wertpunkte in die folgende fünfstufige
Wertskala transformiert:
0 Punkte
1 – 4 Punkte
5 – 14 Punkte
15 – 24 Punkte
> 25 Punkte
sehr gering
gering
mittel
hoch
sehr hoch
Wertstufe I
Wertstufe II
Wertstufe III
Wertstufe IV
Wertstufe V (kommt im
Untersuchungsgebiet nicht vor)
Boden
Geologie
Das Plangebiet liegt im Bereich des Einschnitts der Panke in die pleistozäne Barnim-Hochfläche. Das
Panketal bildet ein Nebental zum Warschau-Berliner Urstromtal. Der Schichtenaufbau besteht hier im
Allgemeinen aus mehreren Metern mächtigen Sanden, die lokal schluffige oder tonige Zwischenlagen
führen können. Unter den Sanden stehen mächtige Geschiebemergelablagerungen der Grundmoräne an.
In den Panketalsanden sind in geringer Tiefe Erosionsreste von Geschiebelehm/-mergel eingebettet.
Unterhalb dieser Erosionsreste können örtlich in unterschiedlichen Tiefen warmzeitliche organische
Ablagerungen in die Sande eingebettet sein. Durch Bautätigkeit wurden die oberflächennahen Schichten
stark gestört. Die dadurch abgelagerten Auffüllungen können mehrere Meter mächtig sein.
Beschreibung der Böden
Die nachfolgende Beschreibung basiert auf Angaben des Umweltatlas Berlin.
Vorherrschende Bodengesellschaften sind Regosol, Pararendzina und Hortisol (Siedlungsfläche, zum Teil
auf Aufschüttung). Vorherrschende Bodenarten sind Mittelsand, Feinsand und mittel lehmiger Sand sowohl
im Oberboden als auch im Unterboden. Die Wasserdurchlässigkeit der Böden ist äußerst hoch. Hiervon ist
eine Teilfläche (Vorrang-1-Fläche) ausgenommen, die über eine mittlere Wasserdurchlässigkeit verfügt.
Der südliche Teil des Geltungsbereichs (ca. 1/5 der Gesamtfläche) ist als Industriefläche auf
Aufschüttungs- bzw. Abtragungsfläche gekennzeichnet.
Im östlichen Teil sind Flächen als schützenswerte Böden mit der Bodengesellschaft „Vererdetes (Auen-)
Niedermoor - (Auen-) Kalkniedermoor“ ausgewiesen (UA-Karte 01.01). Diese Böden gelten als Vorrang-1Flächen, bei denen aus Sicht des Bodenschutzes Eingriffe prioritär vermieden werden sollten. Der im
Umweltatlas dargestellte Bereich dieser Bodengesellschaft liegt zum größten Teil östlich des Parkgrabens
und somit außerhalb des Plangebiets. Im Geltungsbereich umfasst er eine ca. 130,0 m lange und 25,0 m
breite Fläche (ca. 3.250 m²) nördlich des Gewerbegebiets, die sich vom Parkgraben aus in südwestlicher
Richtung erstreckt. Kleine Flächenanteile davon liegen innerhalb der Parkanlage entlang des Parkgrabens.
Orientierende Altlastenuntersuchungen außerhalb der Vorrang-1-Fläche stellten im Plangebiet keine
weiteren besonders schützenswerten Bodenhorizonte aus der Bodengesellschaft „Vererdetes(Auen-)
Niedermoor – (Auen) Kalkniedermoor“ fest.
Bodenkennwerte für die übrigen Flächen des Geltungsbereichs:
regionale Seltenheit der Bodengesellschaften: Stufe 5 = sehr häufig,
besondere naturräumliche Eigenart: 0 = sonstige Böden (keine naturräumliche Eigenart),
Naturnähe: sehr gering,
Austauschhäufigkeit des Bodenwassers: mittel,
Regelungsfunktion für den Wasserhaushalt: mittel,
Nährstoffspeichervermögen/Schadstoffbindungsvermögen: gering,
Nährstoffversorgung und Basensättigung: überwiegend nährstoffreich und basenreich,
entlang der Berliner Straße und teilweise entlang der Dr.-Markus-Straße nährstoffreich
und sehr basenreich, und
Wasserdurchlässigkeit >300 cm/d, entspricht Stufe 6 = äußerst hoch, bei einem geringen
Filtervermögen.
Bewertung
Mit Ausnahme der Vorrang-1-Fläche wird die Leistungsfähigkeit der Böden im Mittel der fünf
Bodenfunktionen (Summe der Einzelbewertungen und keine hohe Leistungsfähigkeit bei einer der
Bodenfunktionen) mit gering bewertet. Die Bewertung nach Einzelkriterien stellt sich wie folgt dar:
Vorrang-1-Fläche
Lebensraumfunktion
Ertragsfunktion
Puffer-/Filterfunktion
Regelungsfunktion
Archivfunktion
Gesamtbewertung
mittel
hoch
gering
hoch
mittel
hoch
Aufschüttungs-/
Abtragungsfläche
Industrie
gering
gering
gering
gering
gering
gering
sonstige Flächen
gering
gering
gering
mittel
gering
gering
Kampfmittel
Nach Aussage der zuständigen Senatsverwaltung haben deren Ermittlungen keine konkreten Erkenntnisse
über das Vorhandensein von Kampfmitteln ergeben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Vorhandensein
im Erdreich nie völlig ausgeschlossen werden kann.
Altlasten
Im Plangebiet befinden sich vier Flächen, die im Bodenbelastungskataster des Lands Berlin erfasst sind:
Nr. 9027
Bahnhofstraße 7 Festsetzung „Mischgebiet“
Nr. 9051
Berliner Straße 39 Festsetzung „Mischgebiet“
Nr. 9080
Berliner Straße 50 Festsetzung „Mischgebiet“
Nr. 9096
Berliner Straße 45 Haupteingang (Die Altlastenverdachtsfläche Nr. 9096 erfasst nicht
nur das Grundstück Berliner Straße 45, sondern darüber hinaus weitere Grundstücke, die zur Fläche der
ehemaligen Gärtnerei gehörten.)
Bodenuntersuchungen im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans waren auf den ersten drei
Verdachtsflächen nicht erforderlich, da eine Nutzung für gewerbliche Zwecke erhalten bleibt.
Auf der Verdachtsfläche 9096 wurden während der Aufstellung des Bebauungsplans
Bodenuntersuchungen durchgeführt. In einer Stellungnahme des Umwelt- und Naturschutzamts aus dem
Jahr 2013 wurde mitgeteilt, dass punktuelle Auffälligkeiten bei den Polyaromatischen Wasserstoffen (PAK)
im Feld 1/Sondierung 3 keine Kennzeichnung im Bebauungsplan erforderlich machen, da nicht von einer
hohen Löslichkeit der festgestellten Schadstoffe auszugehen ist. Im Bereich der zukünftigen öffentlichen
Flächen waren Belastungen im Randbereich des Felds 12 so, dass punktuell Überschreitungen der
Beurteilungswerte der Berliner Liste für den Pfad Boden-Grundwasser, Flurabstand < 5,0 m für die PAK
festgestellt worden sind. Hier wurde durch ein weiteres Gutachten (Angetec, 16.05.2014) belegt, dass es
sich um eine lokale Belastung handelt. Im städtebaulichen Vertrag, der am 4. September 2012
abgeschlossen wurde, ist vereinbart, dass dieser Bereich zu sanieren ist. Vereinbarungsgemäß wurde
mittlerweile dokumentiert, dass die Belastungen im Feld 12 durch Aushub und die korrekte Entsorgung des
kontaminierten Bodens beseitigt wurden.
Die an den anderen Sondierungspunkten, ebenfalls lediglich punktuell festgestellten Überschreitungen von
Prüfwerten der Berliner Liste für den Pfad Boden-Grundwasser müssen für die Betrachtung der
Gesamtsituation nicht herangezogen werden, da eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt von
Grundwasserschäden nicht zu befürchten ist. Dies liegt zum einen an der geringen Wasserlöslichkeit der
Stoffe und darüber hinaus sind die festgestellten Schadstoffkonzentrationen als nicht so erheblich
einzuschätzen, dass der Eintritt eines Grundwasserschadens nicht zu befürchten ist.
Gemäß dem Katasterauszug vom 16.09.2013 ist lediglich eine Restkontamination um den
Sondierungspunkt 1 des Felds 13 (ehemaliges Heizhaus, Flur 29, Flurstück 644) relevant. An diesem
Sondierungspunkt wurde eine schädliche Verunreinigung durch Zink und Quecksilber festgestellt.
Bezüglich des Schutzes der menschlichen Gesundheit werden die Prüfwerte der
Bundesbodenschutzverordnung für ein Wohngebiet eingehalten. Die Prüfwerte bezüglich des
Grundwasserschutzes werden überschritten. Die Kontamination muss baubegleitend saniert werden.
Übersicht über die auf Altlasten untersuchten Felder in der Verdachtsfläche 9096
Wasser
Grundwasser / Versickerungsfähigkeit der Böden
Nachfolgende Angaben basieren auf Darstellungen des Umweltatlas Berlin und dem parallel zur
Aufstellung des Bebauungsplans überarbeiteten Regenentwässerungskonzept
Die Grundwasserflurabstände sind im Bereich des Parkgrabens sehr gering (1 - 2 m) und nehmen
Richtung Berliner Straße deutlich zu (3 – 4 m). Der Hauptgrundwasserleiter liegt in größerer Tiefe
unterhalb des deckenden Geschiebemergels im gespannten Zustand vor.
Die Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers ist aufgrund des geringen Flurabstands des
oberen Grundwasserleiters und des geringen Anteils bindiger Bildungen am Substrat hoch
(Geschütztheitsgrad des Grundwassers: nicht geschützt).
Die Versickerungsfähigkeit der Böden (Karte „Wasserdurchlässigkeit Kf der Böden 2005“) ist im Plangebiet
zumeist äußerst hoch. Eine kleine Teilfläche nahe dem Parkgraben verfügt über eine mittlere
Versickerungsfähigkeit.
Belastung des Grundwassers durch Altlasten
Die Informationen bezüglich der Kontamination einer Teilfläche des Geltungsbereichs (ehemaliges
Heizhaus) können dem vorherigen Kapitel („Boden“) entnommen werden.
Oberflächengewässer
Das Plangebiet wird im Osten durch den Parkgraben, der weiter südlich des Geltungsbereichs in die
Panke fließt, begrenzt. Der Graben ist ein Gewässer 2. Ordnung. Mit Ausnahme einer kleinen Teilfläche im
Bereich der Straße 160 liegt der Parkgraben außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans.
Weitere Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Entwässerung
Die Vorflut für das Regenwasser aus dem Plangebiet bildet der Parkgraben. Ein Regenwasserkanalnetz ist
in der Berliner Straße und Bahnhofstraße mit Vorflut zum Nordgraben und zur Panke vorhanden.
Luft, Klima
Das Plangebiet liegt im städtischen Übergangsbereich (Klimazone 3). Die nächtliche Abkühlung und die
Anzahl der Frosttage sind in solchen Übergangsbereichen gering. Die Schwülewahrscheinlichkeit ist in der
Regel gering. Die Reduzierung der Windgeschwindigkeit reicht tags und nachts je nach Bau- und
Vegetationsstruktur von mäßig bis gering.
Über Stadtbrachen kommt es am Tage zu höheren Windgeschwindigkeiten und in den Nachtstunden je
nach Stabilisierungsgrad der bodennahen Luftschicht zu stärkeren Reduzierungen.
Reliefbeeinflusste Luftleitbahnen oder flächenhaft auftretende Kaltluftbewegungen (Flurwindeffekte) sind
nicht vorhanden. Dennoch haben die Freiflächen im Plangebiet eine sehr hohe stadtklimatische Bedeutung
(vgl. Umweltatlas, Karte „Planungshinweise Stadtklima“).
Im StEP Klima wird das Plangebiet als „übriger Siedlungsraum“ bezeichnet. Es ist weder Bestandteil eines
Stadtraums mit prioritärem Handlungsbedarf noch Bestandteil des Handlungsfelds „Gewässer und
Starkregen“.
Die bebauten Bereiche entlang der Berliner Straße und der Dr.-Markus-Straße sind überwiegend gut
durchlüftet und weisen eine geringe bis keine bioklimatische Belastung auf. Lediglich im nordwestlichen
Teil (Ecke Berliner Straße/Dr.-Markus-Straße) kann es in Einzelfällen zu einer hohen bioklimatischen
Belastung kommen.
Gemäß Umweltatlas (Karte Verkehrsbedingte Luftbelastung) gilt die Berliner Straße als mäßig belastet und
die Bahnhofstraße als erhöht belastet.
Gesetzlich festgelegte Grenz- und Zielwerte für die Beurteilung der Luftqualität sind durch EU-Richtlinien
festgelegt. Für Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10) sind als Grenzwert 40 µg/m³ im Jahresmittel
festgelegt. Entlang der Berliner Straße treten gegenwärtig (Karte „Verkehrsbedingte Luftbelastung 2009“,
Umweltatlas) eine NO2–Belastung von ca. 24 µg/m³ im Jahresmittel und eine PM10–Belastung von ca. 26
µg/m³ im Jahresmittel auf. Die Grenzwerte werden damit unterschritten.
Landschaft
Der ursprüngliche Naturraum des Panketals ist im Plangebiet stark überprägt und somit nicht mehr
erkennbar. Das Gebiet besteht im Wesentlichen aus drei unterschiedlichen Teilräumen:
Der erste Teilraum lässt sich durch städtische Bebauung mit Mischnutzungen charakterisieren. Die
Grundstücke entlang der Berliner Straße, der Bahnhofstraße und der Dr.-Markus-Straße sind durch eine
Mischung aus Wohn- und gewerblicher Nutzung geprägt, wobei die Wohnnutzung überwiegt. Der südlich
gelegene zweite Teilraum entlang der Ferdinand-Buisson-Straße ist durch gewerblich genutzte
Grundstücke mit vergleichsweise großen Baukörpern gekennzeichnet.
Das ehemalige Gärtnereigelände stellt den dritten Teilraum dar, der östlich durch den Parkgraben
begrenzt wird. Bedeutende Landschaftsbildstrukturen bilden die Baumbestände entlang des Parkgrabens.
Der Graben selbst ist ein gering strukturiertes, eher naturfernes Fließgewässer, das im derzeitigen
Zustand nur eine geringe Bedeutung für das Landschaftsbild hat. Trotz der derzeitigen naturfernen
Ausprägung ist dieses kultur- und naturlandschaftliche Strukturelement besonders hervorzuheben. Starke
Beeinträchtigungen der Landschaftsbildfunktion sind durch noch verbliebene marode Gebäude (das
ehemalige Heizhaus) und umfangreiche, temporäre Bauschutt- und Müllablagerungen vorhanden.
Öffentliche Grünanlagen und Erschließungsfunktionen zu landschaftlich geprägten Freiräumen sind
innerhalb des Plangebiets nicht vorhanden. Auf dem Gelände der ehemaligen Gärtnerei konnten sich
durch die länger anhaltende Brache nach dem Abriss mehrerer Gewächshäuser naturnahe Freiflächen
entwickeln, die eine hohe Bedeutung für das Landschaftsbild haben. Das Gelände war nicht öffentlich
zugänglich und wies aufgrund fehlender Aufenthaltsqualität und mangelnder Erschließung keine
Erholungs- oder Freizeitqualität auf.
Bewertung
Schutzgegenstand der Landschaft sind gemäß § 1 BNatSchG Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der
Erholungswert von Natur und Landschaft. Bei der Betrachtung der Eignung städtischer Freiräume für die
natur- und landschaftsgebundene Erholung schließt der Naturbegriff auch kulturell überformte oder
künstlerisch überhöhte Natur und anthropogene Elemente ein. Die Definition des Begriffs „Landschaftsbild“
umfasst dabei nicht nur das visuell wahrnehmbare Bild, sondern die gesamte, sinnlich wahrnehmbare
Erscheinung von Natur und Landschaft. Grundlage und Maßstab der Bewertung der Landschaftselemente
sind die örtlichen Ziele des Schutzes und der Entwicklung des Landschaftsbilds. Die zur Beurteilung des
Landschaftsbilds herangezogenen Kriterien können der folgenden Tabelle entnommen werden. Die
Bewertung der Teilräume erfolgt anhand einer jeweils vierstufigen Bewertungsskala (gering, mittel, hoch,
sehr hoch). Die bisher nicht relevanten Kriterien werden als potenzielle Wertkriterien mit aufgeführt, weil
diese bei Realisierung der Planung (Grünzug entlang des Parkgrabens) zu berücksichtigen sind.
Kriterien
Erkennbarkeit des Stadt- und/oder
Naturraums
Anteil landschaftstypischer und/oder
gestalterisch wertvoller Elemente sowie
Nutzungs- und Strukturvielfalt
Visuelle Ungestörtheit
Freiflächenversorgung
Innere und äußere Erschließung /
Verbindungsfunktion
Freiheit von akustischen und/oder
geruchlichen Beeinträchtigungen
Bewertung
Teilraum 1:
Städtische
Bebauung mit
Mischnutzungen
hoch
Teilraum 2:
Gewerbegebiet
FerdinandBuisson-Straße
gering
Teilraum 3:
Ehemaliges
Gärtnereigelände
gering
mittel
gering
mittel
-
-
gering
-
-
-
-
2.1.2 Artenschutzprüfung
Planungsrelevante Tierarten/-gruppen
Art und Umfang der durchgeführten faunistischen Untersuchungen wurden mit dem damaligen Amt für
Umwelt und Natur im Juli 2008 fachlich abgestimmt (Faunistische Sonderuntersuchungen zum
Artenschutzbeitrag, Natur & Text in Brandenburg GmbH, Juli 2009 und Artenschutzbeitrag, Landschaft
planen + bauen GmbH, September 2009). Nach einer Ersteinschätzung des Plangebiets wurden die
Arten/Artengruppen Brutvögel, Fledermäuse und Tagschmetterlinge und die Flächen hinsichtlich des
Vorkommens von Zauneidechsen untersucht.
Im August 2013 erfolgte eine Geländebegehung, in der festgestellt werden sollte, ob Teile des Plangebiets
zwischenzeitlich eine Eignung als Habitat für Zauneidechsen entwickelt haben könnten
(Fachgutachterliche Bewertung von aktueller Habitateignung und möglichem Vorkommen der
Zauneidechse im Plangebiet, Landschaft planen + bauen GmbH 13.8.2013).
Nicht betroffene Tierarten/-gruppen
Neben den o. g. potenziell betroffenen Arten wurde im Rahmen der faunistischen Untersuchungen in einer
Relevanzprüfung für folgende Arten festgestellt, dass keine Schutzmaßnahmen erforderlich sind:
Sonstige Säugetiere (z. B. Fischotter, Biber, Feldhamster) können aufgrund des Mangels an geeigneten
Habitatstrukturen ausgeschlossen werden. Auch Amphibien, Käfer und Mollusken (Weichtiere) können
aufgrund des Mangels an geeigneten Habitatstrukturen ausgeschlossen werden. Für Libellen wären zwar
im Bereich des Parkgrabens in beschränktem Umfang Habitatstrukturen vorhanden. Der weitgehend
naturferne Zustand des Grabens mit befestigten Ufern, eingeschränkter Ausbildung von Ufervegetation
und jahreszeitlich z. T. fehlender durchgängiger Wasserführung bietet maximal für einzelne allgemein
verbreitete Arten eingeschränkte Lebensraumbedingungen. Das Vorkommen artenschutzrechtlich
relevanter Arten kann daher ausgeschlossen werden.
Brutvögel
Im Plangebiet wurden 2009 folgende Brutvögel nachgewiesen:
Art
wiss. Name
Trend B*
Reviere
Amsel
Turdus merula
0
4
Bachstelze
Motacilla alba
-1
2
Buchfink
Fringilla coelebs
+1
1
Dorngrasmücke
Sylvia communis
-2
2
Elster
Pica pica
+2
1
Fitis
Phylloscopus trochilus
0
5
Gartenrotschwanz
Phoenicurus phoenicurus
0
1
Gelbspötter
Hippolais icterina
-1
1
Girlitz
Serinus serinus
-1
1
Grünfink
Chloris chloris
+1
2
Hausrotschwanz
Phoenicurus ochruros
+1
2
Haussperling
Passer domesticus
0
Klappergrasmücke
Sylvia curruca
0
1
Kohlmeise
Parus major
+1
1
Kuckuck
Cuculus canorus
-2
1
Mauersegler
Apus apus
0
5
Mönchsgrasmücke
Sylvia melanocephala
+1
3
Nachtigall
Luscinia megarhynchos
0
2
Rohrammer
Emberiza schoeniclus
0
1
Stieglitz
Carduelis carduelis
+2
1
Zaunkönig
Troglodytes troglodytes
+1
1
* Bestandstrend in Berlin: 0 = Bestand stabil oder Trend innerhalb +20 %; +1 = Trend zwischen +20 und
+50 %; +2 = Trend > +50 %; - 1 = Trend zwischen -20 und -50 %, -2 = Trend >-50 %
Arten der Roten Listen von Deutschland/Berlin und Arten des Anhangs I der EU-Vogelschutzrichtlinie
befinden sich nicht unter den nachgewiesenen Vogelarten.
Von den 21 nachgewiesenen Arten zeigen insgesamt 16 keine negativen Bestandsentwicklungen bzw.
teilweise sogar eine Zunahme im Stadtgebiet. Bei diesen Arten ist keine Gefährdung der Berliner
Population zu erkennen. Es handelt sich durchgehend um Arten mit einer hohen Flexibilität und damit
verbunden mit der Fähigkeit zur schnellen Besiedlung neu entstehender Lebensräume, auch in
Einfamilienhaussiedlungen.
Negative Bestandsentwicklungen im Stadtgebiet von Berlin sind für Bachstelze, Dorngrasmücke,
Gelbspötter, Girlitz und Kuckuck erkennbar, jedoch werden durch den Bebauungsplan keine
Gefährdungen der lokalen Population vorbereitet. Das Vorkommen der Bachstelze im Erfassungsgebiet
(zwei Reviere) ist vor allem durch das Vorhandensein der großen Brachfläche zu erklären. Es hat damit
zwangsläufig nur temporären Charakter. Von einer Gefährdung der lokalen Population in Berlin (230 bis
370 Brutpaare) kann bei einem Verschwinden der beiden Reviere aus der Fläche nicht ausgegangen
werden.
Zum Vorkommen der Dorngrasmücke (zwei Reviere) ist anzumerken, dass bei fortschreitender
Sukzession nach einigen Jahren wegen fehlender notwendiger Habitatstrukturen kein Lebensraum mehr
vorhanden wäre. Es ist nach Ansicht des Gutachters nicht sinnvoll, im Siedlungsbereich, der für
Dorngrasmücken nur vorübergehend optimale Habitatstrukturen bieten kann, Maßnahmen zum Schutz
dieser Art zu ergreifen. Für die Entwicklung des Gesamtbestands und die Entwicklung des Bestandstrends
sind diese sporadisch besiedelten Flächen vollkommen unrelevant.
Der Gelbspötter wurde mit einem Revier nachgewiesen. Von einer Gefährdung der lokalen Population in
Berlin (800 bis 1300 Brutpaare) kann bei Verlust eines Reviers nicht ausgegangen werden: Die Art
besiedelt bevorzugt dichtes Unterholz unter einem lockeren Baumbestand. Parkartige bis halboffene
Landschaften gehören zu den bevorzugten Lebensräumen dieser Art. Solche Strukturen können auch
künftig entlang des Parkgrabens vorgefunden werden.
Für den Kuckuck wird ausgeführt, dass von den am häufigsten parasitierten Arten mit Dorngrasmücke,
Mönchsgrasmücke, Gelbspötter, Fitis und Klappergrasmücke mindestens fünf Arten im Gebiet vertreten
sind, die allerdings – mit Ausnahme der Dorngrasmücke – auch in den angrenzenden Bereichen
vorkommen. Von einer Gefährdung der lokalen Population kann beim möglichen Verlust eines Teils seiner
potenziellen Wirtsvögel im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht ausgegangen werden. Neben dem
Vorkommen potenzieller Wirtsvögel liegt dies auch daran, dass der Aktionsradius eines Kuckuckspaares
deutlich über den Geltungsbereich hinausgeht.
Von der Gefährdung der lokalen Berliner Population des Girlitzes (600 bis 1000 Brutpaaren) kann bei
einem möglichen Verlust des vorgefundenen Reviers nicht ausgegangen werden. Auch in den
angrenzenden Kleingartenanlagen und in der Wohnbebauung im Umfeld wurden Vorkommen festgestellt.
Im Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde auf ein Vorkommen und einen
Brutverdacht des Steinschmätzers (Oenanthe oenanthe) hingewiesen. Das Plangebiet war aufgrund
fehlender naturräumlicher Gegebenheiten weder vor noch zum Beginn der verbindlichen Bauleitplanung
ein Brutgebiet für diese Art. Eine Überprüfung der einmaligen Sichtung hinsichtlich eines Brutplatzes
konnte im Juni 2013 nicht mehr erfolgen, da die Brutperiode bereits beendet war. Nach qualifizierter
Betrachtung und gemäß Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde ist davon auszugehen, dass die
geschilderte Beobachtung auf ein baustellenbedingtes, vorübergehendes Vorhandensein von
Abbruchmaterial (Trümmer-, Schutthaufen) zurückzuführen war und nicht von einer dauerhaften
Ansiedlung auszugehen ist.
Tagschmetterlinge
Die auf der Grundlage einer Potenzialkartierung prognostizierten Lebensraumfunktionen betreffen in erster
Linie regional weit verbreitete Schmetterlingsarten. Diese finden in den Biotopen des Planungsgebiets
potenziell geeignete Larvalhabitate, während die Blühaspekte der Krautflora Nektarquellen bieten. Als
ausgesprochen attraktive Nektarquelle ist ein ausgedehnter Brombeerbestand (Rubus spec.) im östlichen
Teil des Planungsgebiets vorhanden. Gleiches gilt für vereinzelt auftretende Pflanzen der Großen Klette
(Arctium lappa).
Im Rahmen der angewandten Methode wurden keine Hinweise auf mögliche Vorkommen von vordringlich
schützenswerten Arten gefunden, so dass die Bedeutung der Fläche für den Artenschutz allenfalls als
mittelmäßig einzuschätzen ist. Das Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter, streng geschützter Arten
kann ausgeschlossen werden.
Zauneidechsen
Die 2008 durchgeführten Untersuchungen ergaben, dass die Zauneidechse (Lacerta agilis) nicht
vorkommt, obwohl in den letzten Jahren seit Brachfallen des Geländes einige potenziell geeignete
Habitatstrukturen entstanden waren (krautige Saumstrukturen, offene Schuttflächen u. ä.). Für die sehr
ortstreue Art, die nur geringe Strecken zurücklegt, bestehen jedoch im Umfeld keine geeigneten
Strukturen, aus denen ein Einwandern ins Plangebiet zu erwarten wäre.
Im Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan XIX-48b wurde
in einer Stellungnahme auf ein mutmaßliches Vorkommen der Zauneidechse hingewiesen. Demnach
wurde ein Individuum im nördlichen Bereich auf der Höhe der Dr.-Markus-Straße gesichtet. Aus der
Stellungnahme war nicht ersichtlich, ob sich das Tier innerhalb des Geltungsbereichs aufgehalten hatte.
Eine Begehung am 8. August 2013 durch einen Gutachter ergab, dass sich die Lebensraumeignung des
nördlichen Bereichs 2013 im Vergleich zu früheren Begehungen verschlechtert hat. Da bereits 2008 - bei
günstigerer Habitateignung - kein Nachweis erbracht werden konnte, wird somit mit hoher
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass die Zauneidechse auch weiterhin nicht im Plangebiet
vorkommt.
Fledermäuse
Braunes Langohr (Plecotus auritus): Vereinzelte Vorkommen wurden im Bereich von Strauchflächen, die
als Nahrungsflächen genutzt werden, nachgewiesen. Quartiere der Art sind nicht vorhanden.
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus): Das Plangebiet wird als Jagdgebiet durch einzelne Tiere
genutzt. Für das größere Industriegebäude im Zentrum des Plangebiets (Flur 124, Flurstücke 643 und 644,
Bereich zwischen WA2 und MI1) bestand nach der Untersuchung im Jahr 2008 noch Quartierverdacht, der
aber bei der weiteren Untersuchung im Jahr 2009 nicht bestätigt wurde.
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus): Das Plangebiet wird als Jagdgebiet durch einzelne Tiere
genutzt. Fraßspuren im Bereich des ehemaligen Verwaltungsgebäudes (Flur 124, Flurstück 644, Bereich
nahe Planstraße B) deuten auf einen Fraßplatz hin. Quartierverdacht besteht nicht.
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii): Vereinzelte Vorkommen jagender Tiere wurden im östlichen
Randbereich des Plangebiets nachgewiesen, kein Quartierverdacht.
Großer Abendsegler (Nyctalus noctula): Gelegentliche Jagdflüge einzelner Tiere im Bereich von
Strauchflächen, sonst nur Überflug in größerer Höhe, kein Quartierverdacht.
Fazit artenschutzrechtliche Prüfung
Der Prüfumfang im Bebauungsplanverfahren beschränkte sich gemäß § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG auf
die in Anhang IV der FFH-RL aufgeführten Tier- und Pflanzenarten und die europäischen Vogelarten.
Sonstige vorkommende Arten, auch national besonders geschützte Arten, waren in der Eingriffsregelung
zu berücksichtigen.
Das Vorkommen von europarechtlich geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie bzw.
europäischen Vogelarten beschränkt sich im Plangebiet aufgrund seiner eingeschränkten
Biotopausstattung und seiner Lage im städtischen Siedlungsraum auf fünf Fledermausarten sowie 21
Brutvogelarten.
Entgegen ersten Annahmen aus der Untersuchung im Sommer 2008 befinden sich im Plangebiet keine
Fledermausquartiere. Die nachgewiesenen Fledermausarten nutzen das Plangebiet als Nahrungsraum.
Nahrungs- und Jagdhabitate gehören nicht zu den geschützten Fortpflanzungsstätten, sofern deren
Verlust oder Beeinträchtigung nicht zu einer Gefährdung des Fortpflanzungserfolgs der lokalen Population
der betroffenen Art führt. Dies ist nicht der Fall, weil das Plangebiet durch Sicherung eines hohen
Grünflächenanteils weiterhin als Nahrungsgebiet neben weiteren Gebieten zur Verfügung steht. Darüber
hinaus ist der geplante Grünstreifen entlang des Parkgrabens geeignet, zu einer Verbesserung der
Funktionsbeziehungen zwischen Quartieren und Jagdhabitaten von Fledermäusen beizutragen, da
derartige Landschaftsstrukturen als Leitstrukturen von Fledermäusen genutzt werden.
Bei den vorkommenden Brutvogelarten besteht nicht die Gefahr, dass der Erhaltungszustand der lokalen
Population einer Art durch die Planung verschlechtert wird.
Entgegen ersten Annahmen konnte kein Vorkommen der europarechtlich geschützten Zauneidechse
festgestellt werden.
2.1.3 Natura 2000-Gebiete
Im Wirkraum des Bebauungsplans befinden sich keine Schutzgebiete zum Aufbau und zum Schutz des
Netzes „Natura 2000“ gemäß § 32 BNatSchG.
2.1.4 Bestandsaufnahme Schutzgut Mensch
Vorhandene Lärmbelastungen
Sowohl die Berliner Straße als auch die Bahnhofstraße sind in hohem Maße vom Durchgangsverkehr
geprägt. Demgegenüber wird der Verkehr auf der Dr.-Markus-Straße sowie der Ferdinand-Buisson-Straße
von den angrenzenden Siedlungsbereichen selbst erzeugt.
Entlang der Berliner Straße und der Bahnhofstraße tritt gemäß der strategischen Lärmkarte
(Gesamtlärmindex L DEN, Raster 2012) tagsüber ein Pegel von ca. 70 – 75 dB(A) auf. Nachts treten
gemäß der Strategischen Lärmkarte (Gesamtlärmindex L N, Raster 2012) Werte von ca. 60 – 65 dB(A)
entlang der Straßen auf. Die Werte verringern sich mit zunehmender Entfernung von diesen Straßen.
Zu einer vertiefenden Untersuchung der Belastung durch Lärm wurden – beispielhaft für den Straßenzug
Berliner Straße/Bahnhofstraße – die in der Strategischen Lärmkarte dargestellten Fassadenpegel an der
Berliner Straße 40 herangezogen. An diesem straßennahen Gebäude tritt entlang der Straße tagsüber
eine Lärmbelastung von ca. 71 dB(A) auf. An der straßenabgewandten Fassade ist tagsüber mit ca. 55
dB(A) zu rechnen. Nachts werden entlang der Berliner Straße 40 ca. 63 dB(A) erreicht, an der
abgewandten Fassade liegt die Schallimmission nachts bei ca. 48 dB(A) (Strategische Lärmkarte,
Fassadenpegel Gesamtlärm L_DEN (Tag-Abend-Nacht) 2012 (UA)). Andere Gebäude im Straßenzug
Berliner Straße/Bahnhofstraße weisen vergleichbare Pegel auf.
Damit werden die Schwellenwerte des Lärmaktionsplans (70 dB(A) Tag / 60 dB(A) Nacht), ab denen
vordringlich Handlungsbedarf besteht, entlang der straßenseitigen Fassaden in der Berliner Straße und in
der Bahnhofstraße überschritten. Entlang der abgewandten Bereiche werden sie eingehalten. Die
Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete (60 dB(A) Tag / 50 dB(A) Nacht) werden entlang der
Straße überschritten, im rückwärtigen Grundstücksbereich jedoch eingehalten.
Weitere Lärm-Emissionsquellen sind an der Ferdinand-Buisson-Straße aufgrund gewerblicher Nutzungen
(u. a. Kfz-Werkstätten, Lackiererei, Kantine) vorhanden.
2.1.5 Bestandsaufnahme Kulturgüter und sonstige Sachgüter
In der Denkmalliste Berlin sind keine Denkmale verzeichnet, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans
XIX–48b liegen. Sonstige schützenswerte Kultur- oder Sachgüter sind ebenfalls nicht vorhanden. Direkt
angrenzend an den Geltungsbereich befinden sich zwei Baudenkmale in der Berliner Straße 7 und 12.
Beim Baudenkmal Berliner Straße 7 handelt es sich um ein Mietshaus mit Einfriedung, das im Jahr 1905
fertig gestellt wurde. Das Baudenkmal Berliner Straße 12 besteht aus einem Wohnhaus mit Einfriedung
(1890).
2.1.6 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Die zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses 2007 vorhandenen Bodenkontaminationen haben
verschiedene Wirkungspfade beeinflusst. Neben dem Wirkungspfad Boden – Mensch waren die
Wirkungspfade Boden – Grundwasser und Boden – Pflanzen/Tiere betroffen.
2.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
2.2.7
Entwicklung Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt
Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt
(Hinweis: Die Auswirkungen auf artenschutzrechtlich relevanten Tiergruppen können dem folgenden
Kapitel “Entwicklung der artenschutzrechtlich relevanten Tiergruppen“ entnommen werden.)
Auswirkungen auf den Biotopbestand
Die Festsetzungen des Bebauungsplans wirken sich aufgrund der zulässigen Inanspruchnahme von
Boden auf den Biotopbestand aus.
Innerhalb der Baugebiete entlang der bestehenden Verkehrsflächen Berliner Straße, Bahnhofstraße und
Ferdinand-Buisson-Straße sind keine planungsrechtlich relevanten Auswirkungen auf den Biotopbestand
zu erwarten, da sich die Planung am vor Festsetzung des Bebauungsplans gültigen Planungsrecht
(§ 34 BauGB) orientiert. Zudem sind diese Flächen bereits nahezu vollständig bebaut; es findet insofern
auch kein faktischer Eingriff statt.
Die neu zu errichtenden Verkehrsflächen (Planstraßen sowie Ausbau der Dr.-Markus-Straße) waren vor
Festsetzung des Bebauungsplans z. T. dem Außenbereich nach § 35 BauGB, z. T. dem im
Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 BauGB zuzuordnen. Durch Verkehrsflächen, die innerhalb
von Bereichen liegen, die vor Festsetzung des Bebauungsplans über Baurechte gemäß § 34 BauGB
verfügten, finden durch Bodenversiegelungen Eingriffe in den Biotopbestand statt. Diese Eingriffe gehen
über die vormals gegebene Zulässigkeit von Vorhaben hinaus.
Auf der Fläche der ehemaligen Gärtnerei wird es bei Realisierung der Planung zunächst zu einem fast
vollständigen Verlust der vorhandenen Vegetation kommen. Davon ausgenommen sind ggf. einige Bäume,
die bei der Baufeldfreimachung möglicherweise erhalten werden können. Verluste von geschützten
Bäumen unterliegen der Regelung des Baumersatzes auf der Grundlage der Baumschutzverordnung. Von
den Verlusten der Vegetation sind daher vor allem Ruderalfluren und Laubgebüsche betroffen.
Durch die Festsetzung einer öffentlichen Parkanlage mit einem zu bepflanzenden Uferrandstreifen, eines
öffentlichen Spielplatzes, einer privaten Grünfläche Hausgarten nahe dem MI4 sowie einer Pflanzbindung
entlang des Parkgrabens im GE werden bereits vorhandene naturnahe Flächen langfristig gesichert und
weiter entwickelt.
Die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke werden gemäß § 8 Abs. 1 der Bauordnung für Berlin
(BauO Bln vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2011
(GVBl. S. 315)) als gärtnerisch zu gestaltende Freiflächen mit mindestens geringer Bedeutung dem
Naturhaushalt wieder zur Verfügung stehen.
Die in den allgemeinen Wohngebieten WA2, WA4, WA5 und WA6 getroffenen Grünfestsetzungen zur
Pflanzung von Bäumen sowie von Gehölzen bzw. Hecken beziehen sich auf die künftige
Grundstücksfläche. Je 300 m² Grundstücksfläche ist ein Laub- bzw. Obstbaum zu pflanzen. Auf 10 % der
Grundstücksfläche sind flächige Gehölzpflanzungen oder Hecken und entlang der öffentlichen Parkanlage
eine begleitende Heckenpflanzung anzulegen.
Da die exakten Flächen der künftigen Grundstücke nicht im Bebauungsplan festsetzbar sind, kann nur
überschlägig ermittelt werden, in welchem Umfang Bäume und Pflanzungen tatsächlich realisiert werden.
Die Fläche der vier allgemeinen Wohngebiete WA2, WA4, WA5 und WA6 beträgt ca. 81.770 m². Gemäß
dem städtebaulichen Konzept (siehe Kap. I.4 „Entwicklung der Planungsüberlegungen“) sollen hier ca. 150
Grundstücke entstehen. Für interne private Erschließungsstraßen sieht das städtebauliche Konzept
überschlägig eine Fläche von ca. 8.000 m² vor. Es verbleiben ca. 73.770 m² für künftige Grundstücke. Ein
Grundstück könnte somit eine durchschnittliche Fläche von ca. 490 m² aufweisen. Gemäß den
Festsetzungen ergäbe sich, dass auf einem Grundstück ein Laub- oder Obstbaum und ca. 50 m² flächige
Gehölzpflanzungen anzulegen sind. Bei einer vollständigen Realisierung der Planung könnten
voraussichtlich mindestens ca. 150 Bäume gepflanzt sowie 0,74 ha Gehölz- und Heckenpflanzungen
angelegt werden (textliche Festsetzungen Nr. 13 und 14).
Auswirkungen auf die Fauna und die biologische Vielfalt
Die Realisierung der Planung führt im Bereich der allgemeinen Wohngebiete und Planstraßen zum
vollständigen Verlust von Tierlebensräumen während der Bauzeit. Auf den neu entstehenden Freiflächen
werden neue Lebensräume entstehen, deren Artenspektrum sich vom Vorherigen deutlich unterscheiden
wird. Aufgrund der Ausgleichsmaßnahmen und der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen können
quantitativ und qualitativ mindestens gleichwertige Lebensräume geschaffen werden, so dass langfristig
nicht mit einer Verschlechterung der biologischen Vielfalt und der Lebensraumfunktionen für die Tierwelt
zu rechnen ist.
Auswirkungen auf den Biotopverbund
Für Fußgänger und Radfahrer ist eine Anbindung zur außerhalb des Geltungsbereichs gelegenen Straße
160 über den Parkgraben gesichert. Im städtebaulichen Vertrag vom 4. September 2012 ist die
Realisierung der Querung des Parkgrabens geregelt, die mit einem Kleintierdurchlass ausgestattet ist.
Hierdurch sind keine erheblichen Auswirkungen auf den Biotopverbund zu erwarten. Eine erhöhte
Trennwirkung für wassergebundene Arten erfolgt daher nicht.
Boden
Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme
Eine ca. 3.250 m² große Fläche im Plangebiet ist im Umweltatlas Berlin als schützenswerter Boden
(Vorrang-1-Fläche) dargestellt. Diese liegt im Mischgebiet MI4 innerhalb der privaten Grünfläche
Hausgarten und auf kleinräumigen Teilflächen innerhalb der öffentlichen Parkanlage und setzt sich
außerhalb des Geltungsbereichs in Richtung Osten fort. Durch die Festsetzung einer GRZ von 0,3 im MI4
und die gemäß § 19 Abs. 4 BauGB mögliche Überschreitung in Höhe von 50 % für Nebenanlagen,
Garagen, Stellplätze und deren Zufahrten verbleibt ein nicht überbaubarer Flächenanteil von 55 %
innerhalb dieses bereits bebauten Mischgebiets. Das Nutzungsmaß im MI4 ist geringer als im
angrenzenden Mischgebiet MI3 und trägt u. a. zur Erhaltung der schützenswerten Bodenfunktionen bei.
Um einer künftigen Beeinträchtigung der schützenswerten Böden planungsrechtlich vorzubeugen, sind die
bisher noch unbebauten Flächen entlang des Parkgrabens als private bzw. öffentliche Grünfläche
festgesetzt.
Der Bebauungsplan sichert durch seine Festsetzungen, dass der Parkgraben in angemessener Breite von
Bebauung freigehalten wird. Hierdurch wird u. a. die Versiegelung von Boden entlang des Parkgrabens
minimiert. Neben der Festsetzung von uferbegleitenden öffentlichen und privaten Grünflächen sowie einer
Bindung für Bepflanzung und Erhaltung im Gewerbegebiet wird eine Freihaltung von baulichen
Hauptanlagen in den allgemeinen Wohngebieten WA3, WA4 und WA5 dadurch erreicht, dass die
Baugrenzen einen Abstand von 10,0 m zur öffentlichen Grünfläche aufweisen.
Auswirkungen durch Versiegelung
Auf den Bauflächen entlang der bestehenden Straßen ist keine wesentliche Veränderung des
Versiegelungsgrads zu erwarten, da sich die festgesetzten Nutzungsmaße an der früher zulässigen
Bebaubarkeit (§ 34 BauGB) orientieren.
Innerhalb der Flächen, die vor Festsetzung des Bebauungsplans über Baurechte gemäß § 34 BauGB
verfügten, sind auch Verkehrsflächen festgesetzt. Die nunmehr zulässige Versiegelung durch
Verkehrsflächen übersteigt die früher gemäß § 34 BauGB zulässige. Dies betrifft die Planstraßen A, B und
D in den Bereichen, an denen sie an vorhandene öffentliche Verkehrsflächen angebunden sind sowie den
östlichen Abschnitt der Dr.-Markus-Straße.
Die zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses (Dezember 2007) dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB
zuzuordnende Fläche umfasst ca. 110.625 m². Innerhalb dieser Fläche wird ein naturschutzrechtlicher
Eingriff vorbereitet, der im Rahmen der Eingriffsregelung bilanziert und nach Möglichkeit ausgeglichen
wird.
Auswirkungen durch Altlasten
Die noch vorhandene Bodenverunreinigung im Feld 13 (ehemaliges Heizhaus) steht nicht im Widerspruch
zu den geplanten Nutzungen, da bezüglich des Schutzes der menschlichen Gesundheit die Prüfwerte der
Bundesbodenschutzverordnung für ein Wohngebiet eingehalten werden. Die Prüfwerte bezüglich des
Grundwasserschutzes werden überschritten. Mit dem Abriss des ehemaligen Heizhauses kann die
Sanierung der im Umfeld befindlichen Altlasten baubegleitend vorgenommen werden.
Wasser
Regenentwässerung
Ein für das Einzugsgebiet des Parkgrabens vorliegendes Regenentwässerungskonzept wurde im Jahr
2009 im Auftrag der Berliner Wasserbetriebe für die Gesamtfläche der Bebauungsplangebiete XIX-48a,
XIX-48b und XIX-48c überarbeitet (Überarbeitung der Generellen Planung der Regenentwässerung im
Einzugsgebiet des Parkgrabens, Müller–Kalchreuth Planungsgesellschaft mbH, Berlin, Juli 2009). Hierbei
wurde insbesondere berücksichtigt, dass der Parkgraben nur über eine begrenzte Einleitfähigkeit verfügt
und z. T. sehr geringe Grundwasserflurabstände vorliegen. Neben der Variante einer vollständigen
Ableitung der Regenwasserabflüsse von öffentlichen und privaten Straßen und befestigten
Grundstücksflächen über ein Regenwasserkanalnetz in geplante Regenrückhaltebecken (Vorfluter ist der
Parkgraben) wurde auch eine zweite Variante untersucht, in der die Entwässerung der Straßenabflüsse
über Versickerungsanlagen im Straßenseitenbereich erfolgen soll.
Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass beide Varianten technisch durchführbar sind und innerhalb
des Plangebiets eine Rückhaltung von Niederschlagswasser nicht erforderlich sei. Bei der ersten Variante
wurde davon ausgegangen, dass von den Grundstücken und Privatstraßen gedrosselte Abflüsse
entwässert werden. Es müssten aufgrund des Geländegefälles im Plangebiet lediglich Sammler in der
Planstraße A und im östlichen Abschnitt der Planstraße B an den Parkgraben angeschlossen werden. Bei
der zweiten Variante wurde davon ausgegangen, dass das anfallende Regenwasser auf den privaten
Grundstücken vollständig versickert wird.
Da aufgrund der Boden- und Grundwasserverhältnisse die Entwässerung des Plangebiets möglich ist,
waren innerhalb der Baugebiete keine Festsetzungen zur Entwässerung erforderlich. Die unabhängig von
den Festsetzungen des Bebauungsplans gelten Regelungen des Berliner Wassergesetzes, nach denen
Niederschlagswasser vorrangig versickert werden soll (§ 36a BWG), sind bezüglich der Entwässerung
ausreichend.
Innerhalb der Verkehrsflächen trifft der Bebauungsplan keine Festsetzungen zur Entwässerung; solche
Regelungen sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Bei den im Bestand vorhandenen Verkehrsflächen
wird davon ausgegangen, dass sie bereits zum jetzigen Zeitpunkt ausreichend entwässert werden. Für alle
zusätzlichen Verkehrsflächen wurden bei der Erarbeitung der Entwurfsplanung, die Inhalt des
städtebaulichen Vertrags vom 04.09.2012 ist, Straßenabläufe sowie beidseitig Grünstreifen vorgesehen,
die bezüglich der Versickerung von Regenwasser positive Wirkungen haben. Im städtebaulichen Vertrag
hat sich der Vorhabenträger verpflichtet, dass die Ver- und Entsorgungsmaßnahmen für das
Vertragsgebiet von den jeweiligen Versorgungsunternehmen nach den jeweiligen Anschlussbedingungen
durchgeführt werden. Die Straßenentwässerung ist Aufgabe der Berliner Wasserbetriebe.
Grundwasser, Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme und Versiegelung
Unmittelbare Eingriffe in die Grundwasserleiter werden durch die Planung nicht vorbereitet. Aufgrund
zusätzlicher Neuversiegelung entsteht ein erhöhter Oberflächenabfluss. Außerdem wird die
Versickerungsleistung des Bodens verringert. Die Beeinträchtigung des Naturhaushalts wird als gering
eingeschätzt, da auch bei künftiger Bebauung ein hinreichender Anteil offener Böden verbleibt und die
Vorgaben gemäß § 36a Berliner Wassergesetz (BWG) anzuwenden sind, nach denen
Niederschlagswasser auf den Grundstücken über die belebte Bodenschicht versickert werden soll, soweit
eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist oder sonstige signifikante nachteilige
Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer nicht zu erwarten sind und sonstige Belange nicht
entgegenstehen. Niederschlagswasser von dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen soll gefasst und
ebenfalls oberflächig versickert werden. Eine wesentliche Verringerung der Grundwasserneubildung ist
daher nicht zu erwarten.
Grundwasser, Auswirkungen durch Altlasten
Die lediglich punktuell festgestellten Überschreitungen von Prüfwerten der Berliner Liste für den Pfad
Boden-Grundwasser sind unbeachtlich, da eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt von
Grundwasserschäden nicht zu befürchten ist. Die festgestellte Verunreinigung am Sondierungspunkt 1 im
Feld 13 muss baubegleitend saniert werden.
Oberflächengewässer, Auswirkungen durch Querung des Parkgrabens
Für Fußgänger und Radfahrer ist eine Anbindung zu der östlich des Parkgrabens gelegenen Straße 160
über den Graben planungsrechtlich gesichert. Der Parkgraben kann dafür verrohrt werden. Die
Überquerung ist möglich, ohne dass dadurch der Zustand des Gewässers, insbesondere der Verbundwert,
erheblich beeinträchtigt wird.. Aufgrund einer nahe der Ferdinand-Buisson-Straße bereits bestehenden
Verrohrung wird der Verbundwert des Parkgrabens als gering eingeschätzt. Darüber hinaus ist aufgrund
seines naturfernen Zustands mit befestigten Ufern, eingeschränkter Ausbildung von Ufervegetation und
jahreszeitlich z. T. fehlender durchgängiger Wasserführung davon auszugehen, dass der Parkgraben
keine nennenswerten Verbundfunktionen erfüllt.
Oberflächengewässer, Auswirkungen auf die Panke
Es ist davon auszugehen, dass infolge der ehemaligen Nutzung durch einen Gartenbaubetrieb in
erheblichem Ausmaß Stoffeinträge durch mineralische Dünger und Pestizide über das Abwasser, durch
Einträge in den Boden sowie Verfrachtung über Oberflächenabfluss und oberflächennah anstehendes
Grundwasser in den Parkgraben erfolgten. Diese Gefahr ist seit der Aufgabe der Nutzung nicht mehr
vorhanden. Die Gefahr einer altlastenbedingten Schadstoffverfrachtung in den Parkgraben wurde durch
die bereits erfolgten Bodensanierungen beseitigt. Es ist daher zu erwarten, dass sich gegenüber dem
ehemaligen Zustand positive Effekte auf die Gewässer einstellen werden.
Auswirkungen durch Festsetzungen von öffentlichen und privaten Grünflächen
Die Festsetzung von öffentlichen und privaten Grünflächen entlang des Parkgrabens sichert einen
ausreichenden Grünstreifen, der auch die Verbesserung der Fließgewässerstruktur, beispielsweise durch
Renaturierung der Uferzonen, ermöglicht. Hierdurch kann auch die natürliche Selbstreinigung erhöht und
das Fließgewässer als Lebensraum aufgewertet werden. Die Realisierung der Planung steht daher den
Anforderungen der europäischen Wasserrahmenrichtlinie nicht entgegen, sondern trägt zur generellen
Aufwertung des Naturraums bei.
Luft und Klima
Es ist mit geringen zusätzlichen Emissionen durch Fahrzeugverkehr zu rechnen. Die aus den künftigen
Verkehrsbelegungen auf den Planstraßen resultierende Luftschadstoffbelastung ist gegenüber der
Belastung von der Berliner Straße und der Bahnhofstraße voraussichtlich sehr gering. Deren Einfluss für
die Gesamtsituation des Plangebiets und daran angrenzende Bereiche wird als unbedeutend eingeschätzt
(vgl. folgendes Kapitel „Entwicklung Schutzgut Mensch“).
Bei Realisierung der Wohnbebauung erfolgt eine Verminderung des Freiflächenbestands, der gegenwärtig
eine hohe stadtklimatische Bedeutung hat. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sichern, dass die
Versiegelung im Vergleich zum 2007 vorhandenen Bestand nur eine geringe Reduzierung der Freiflächen
bewirkt. Reliefbeeinflusste Luftleitbahnen oder flächenhaft auftretende Kaltluftbewegungen sind von der
Planung nicht betroffen. Die klimatischen Veränderungen werden sich daher lediglich im mikroklimatischen
Bereich auswirken. Im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist der Wirkfaktor zu
berücksichtigen.
Landschaft
Die Festsetzung einer öffentlichen Parkanlage entlang des Parkgrabens sowie einer direkt benachbarten
Fläche zum Anpflanzen (textliche Festsetzung Nr. 14) in den angrenzenden Baugebieten ermöglicht die
Aufwertung des Gewässers als bedeutendes Landschaftsbildelement. Für die Naherholung wird dieser
Freiraum planungsrechtlich gesichert. Zugunsten der Erreichbarkeit der Parkanlage ist eine Verbindung für
Fußgänger und Radfahrer zur Straße 160 östlich des Parkgrabens festgesetzt.
Durch die Festsetzung von grundstücksbezogenen Baum- und Heckenpflanzungen (textliche
Festsetzung Nr. 13) ist gesichert, dass neben der o. g. Aufwertung im Umfeld des Parkgrabens auch die
früher im Außenbereich gelegenen Baugebiete künftig durch nennenswerte Bepflanzungen geprägt
werden.
Die vorhandenen Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds durch umfangreiche Bauschutt- und
Müllablagerungen werden im Zuge von Baufeldfreimachungen beseitigt. Hinsichtlich der Kriterien zur
Bewertung der Landschaft/des Landschaftsbilds und der Erholungsfunktion ist somit im Bereich der
ehemaligen Gärtnerei eine Aufwertung folgender Funktionen zu erwarten:
Entwicklung der Erkennbarkeit des Stadt- und/oder Naturraums,
Sicherung landschaftstypischer und/oder gestalterisch wertvoller Elemente sowie
Nutzungs- und Strukturvielfalt (bei Wahrung eines harmonischen Gesamtbilds),
Freiflächenversorgung und
innere und äußere Erschließung des Freiraums für landschaftsgebundene
Erholungsaktivitäten.
Die Festsetzungen von Baugrenzen sichern, dass Neubauten einen Abstand von mindestens 3,0 m zum
öffentlichen Straßenraum haben. Zusätzlich ist festgesetzt, dass außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen Stellplätze und Garagen nicht zulässig sind und andere Nebenanlagen nur
ausnahmsweise (textliche Festsetzung Nr. 8). Diese Festsetzungen sichern sowohl die vorhandenen
Vorgartenbereiche entlang der bestehenden Straßen als auch Vorgartenbereiche entlang der Planstraßen.
2.2.8 Entwicklung der artenschutzrechtlich relevanten Tiergruppen
Europarechtlich geschützte Arten
Die artbezogene Konfliktanalyse zur Ermittlung möglicher artenschutzrechtlicher Betroffenheiten von
europarechtlich geschützten Arten nach Anhang IV Flora-Fauna-Habitat-(FFH)-Richtlinie (Fledermäuse
und Zauneidechse) sowie von Vogelarten nach Art. 1 Vogelschutzrichtlinie (Brutvögel) hat ergeben, dass
es für keine Art zum Eintreten von Zugriffsverboten nach § 44 Abs. 1 BNatSchG kommt. Die
durchgeführten Untersuchungen haben ergeben, dass der ursprüngliche Quartiersverdacht für
Fledermäuse und Zauneidechse nicht bestätigt werden konnte. Es wurden lediglich Quartiere von
Brutvögeln nachgewiesen.
Voraussetzung für das Nicht-Eintreten von Zugriffsverboten bei den Brutvögeln ist, dass die
Baufeldberäumung (einschließlich Baum- und Gehölzfällung sowie Gebäudeabriss) außerhalb der Zeit
vom 1. März bis zum 30. September entsprechend den gesetzlichen Regelungen nach § 39 Abs. 5 Nr. 2
BNatSchG und damit außerhalb der Nist-, Brut- und Aufzuchtzeiten durchgeführt wird. Weitere
Vermeidungs-, Minderungs- sowie Ausgleichsmaßnahmen sind aus artenschutzrechtlichen Gründen nicht
erforderlich.
Allgemeine Hinweise zum Artenschutz
Die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes bezüglich des Artenschutzes gelten unabhängig von den
Festsetzungen des Bebauungsplans. Um künftige Bauherren auf diesen Tatbestand aufmerksam zu
machen, erfolgt ein Hinweis mit folgendem Text im Bebauungsplan:
„Vor Durchführung von Baumaßnahmen und vor Beseitigung von Vegetationsbeständen ist zu prüfen, ob
die artenschutzrechtlichen Verbotsvorschriften des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG
2009) für besonders geschützte Tierarten (z. B. Vögel, Fledermäuse) gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 b und
Nr. 14 c BNatSchG eingehalten werden. Andernfalls sind bei der jeweils zuständigen Behörde
artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) einzuholen. Hieraus können
sich besondere Beschränkungen / Auflagen für die Baumaßnahmen ergeben (z. B. Regelung der
Bauzeiten, Herstellung von Ersatzquartieren).“
2.2.9 Entwicklung Schutzgut Mensch
Lärmbelastungen durch das Gewerbegebiet
Auf der Grundlage der Ergebnisse einer schalltechnischen Untersuchung für das Plangebiet und dessen
Umgebung (Schalltechnisches Gutachten, Immissionsprognose für das B-Plangebiet XIX–48b in Berlin
Pankow, Ortsteil Französisch Buchholz, Akustik - Ingenieurbüro Dahms, Potsdam 15.12.2008) ist zur
Sicherung der immissionsschutzrechtlichen Belange eine Lärmkontingentierung für das Gewerbegebiet
(GE) festgesetzt. Im Gewerbegebiet sind auf den Teilflächen GE1 und GE2 nur solche Betriebe und
Anlagen zulässig, deren Lärmemissionen soweit begrenzt sind, dass die folgenden Emissionskontingente
(LEK nach DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“, Ausgabe Dezember 2006) nicht überschritten werden:
GE1
GE2
Tags (6:00 – 22:00 Uhr)
56 dB
54 dB
nachts (22:00 – 6:00 Uhr)
41 dB
39 dB
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5 (textliche Festsetzung Nr. 9).
Die Festsetzung ist erfolgt, da die DIN im Land Berlin nicht als technische Bestimmung eingeführt wurde
und nicht der bauordnungsrechtlichen Prüfung unterfällt. Bei Einhaltung dieser Lärmbegrenzungen sind
vom Gewerbegebiet ausgehende Belastungen des nachbarschaftlichen Umfelds im Sinne der
angewendeten schalltechnischen Regelwerke nicht zu erwarten. Dies gilt sowohl für Flächen innerhalb als
auch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans.
Lärmbelastungen durch Straßenverkehr
Nach DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ sind in den Wohn- und Mischgebieten folgende
Orientierungswerte maßgeblich, deren Einhaltung angestrebt werden sollte:
Mischgebiet (MI)
tags 60 dB(A), nachts 50 dB(A)
allgemeines Wohngebiet (WA) tags 55 dB(A), nachts 45 dB(A)
Nach den Ergebnissen der Verkehrslärmberechnung des schalltechnischen Gutachtens ergibt sich entlang
der Berliner Straße und der Bahnhofstraße keine relevante Erhöhung der Geräuschbelastung durch
Verkehrslärm, der aus zusätzlichem Verkehr aus dem Plangebiet resultiert. Die zusätzliche
Verkehrsbelegung - und die daraus resultierenden Schallemissionen – werden vom Gutachter als
unbedeutend für die Gesamtsituation eingeschätzt. Insofern führt die Durchführung der Planung im Umfeld
dieser überörtlichen Straßen zu keiner planbedingten Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen.
Die Berechnung basiert bezüglich der Annahmen zum Verkehr innerhalb der Planstraßen A - D und der
Dr.-Markus-Straße auf einer mit dem damaligen Tiefbauamt abgestimmten Schätzung (Einschätzung der
bestehenden verkehrlichen Belastung auf der Dr.-Markus-Straße und auf der Bahnhofstraße 7 – 7K sowie
der durch die Planung entstehenden Zusatzbelastung, Gesellschaft für Planung, Berlin, 11. Juni 2008). Die
schalltechnischen Auswirkungen der Planstraßen A – D können gemäß dem Gutachten als
vernachlässigbar gering angesehen werden. Es ist insofern davon auszugehen, dass es auch im örtlichen
Verkehrsnetz (Dr.-Markus-Straße) zu keiner planbedingten Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen
kommt. Um jedoch eine größtmögliche Nachvollziehbarkeit der schalltechnischen Untersuchungen zu
gewährleisten, wurden die Planstraßen vom Gutachter in das Rechenmodell implementiert. Ebenso wurde
die Straßenbahn in der Berliner Straße in die schalltechnischen Betrachtungen einbezogen.
Folgende Überschreitungen der Orientierungswerte des Beiblatt 1 zur DIN 18005 für die VerkehrsLärmbelastung, hervorgerufen durch die Verkehrsgeräusche der Berliner Straße und der Bahnhofstraße,
wurden im Plangebiet ermittelt:
in den Mischgebietsflächen MI1, MI2 und MI3 im straßennahen Bereich der Berliner
Straße und der Bahnhofstraße für den Beurteilungszeitraum Tag (Pegel oberhalb
65 dB(A)),
in den Mischgebietsflächen MI1, MI2 und MI3 für den Beurteilungszeitraum Nacht (Pegel
oberhalb 60 dB(A)),
in fast den gesamten Flächen der allgemeinen Wohngebiete WA1* (nunmehr WA1 und
WA2), WA4 (nunmehr WA6) und WA5* (nunmehr MI2) sowie im straßennahen Bereich
der WA3* (nunmehr WA5) und WA2 (nunmehr WA4) für den Beurteilungszeitraum Tag
(Pegel oberhalb 55 dB(A)) sowie
in nahezu allen Teilen der allgemeinen Wohngebiete mit Ausnahme der östlich am
Parkgraben liegenden Flächen für den Beurteilungszeitraum Nacht (Pegel oberhalb
45 dB(A)).
(* Hinweis: Die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens beziehen sich auf den Planentwurf Stand
April 2008. In diesem Entwurf waren mehrere Baugebiete anders bezeichnet als in der nunmehr
vorliegenden Planfassung.)
Vergleichbare Pegel lassen sich auch der strategischen Lärmkarte (Stand 2012) entnehmen.
Dem Gutachten aus dem Jahr 2008 lag in der Berliner Straße eine durchschnittliche tägliche
Verkehrsstärke (DTV) von 18.000 Kfz und in der Bahnhofstraße eine DTV von 13.000 Kfz zugrunde. Die
letzten verfügbaren Daten aus der Verkehrserhebungen 2009 der Verkehrslenkung (VLB) Berlin weichen
von den verwendeten Daten nicht wesentlich ab: Hier werden in der Bahnhofstraße eine leicht erhöhte
DTV von 18.432 Kfz und für die Berliner Straße eine reduzierte DTV von 8.223 Kfz angesetzt. Auch der
Zeittakt der Straßenbahnlinie hat sich nicht wesentlich verändert. 2013 verkehrte die Tram-Linie 50
tagsüber im 10-Minuten Takt. In den Randzeiten bzw. nachts verringerte sich der Takt. Die 2008
angesetzten 11,6 Züge/h tagsüber bzw. 4,0 Züge/h nachts sind auch heute noch als sachgerecht
anzusehen.
Die ermittelten Lärmbelastungen in den Mischgebieten können gemäß den Vorschlägen des Gutachters
durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen bei Schlaf- und Kinderzimmern, durch Schalldämm-Maße
der Außenbauteile und durch geeignete Grundrissbindungen in bestimmten Lärmpegelbereichen
gemindert werden.
Um Überschreitungen der Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zur DIN 18005 zu vermeiden, wurden
folgende textliche Festsetzungen getroffen:
Zum Schutz vor Lärm in den Mischgebieten MI1, MI2 und MI3 muss auf den Flächen, auf
denen drei Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt werden, in Gebäuden mindestens
ein Aufenthaltsraum von Wohnungen, bei Wohnungen mit mehr als zwei
Aufenthaltsräumen müssen mindestens zwei Aufenthaltsräume mit den Fenstern von der
Berliner Straße bzw. der Bahnhofstraße abgewandt sein (textliche Festsetzung Nr. 10).
Zum Schutz vor Lärm in den Mischgebieten MI1, MI2 und MI3 müssen die Außenbauteile
einschließlich der Fenster von Aufenthaltsräumen in Wohnungen, Übernachtungsräumen
in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräumen u. ä. ein bewertetes Luftschalldämmmaß (R’w
res nach DIN 4109, Ausgabe November 1989) von mindestens 45 dB, von Büroräumen u. ä
von mindestens 40 dB aufweisen, sofern sie einen Abstand von 10,0 m und weniger zur
Berliner Straße oder zur Bahnhofstraße haben. Die schutzbedürftigen Aufenthaltsräume
von Wohnungen müssen schallgedämmte Lüftungseinrichtungen aufweisen. Es können
auch Maßnahmen gleicher Wirkung getroffen werden. (textliche Festsetzung Nr. 11).
Zum Schutz vor Lärm in den Mischgebieten MI1, MI2 und MI3 müssen die Außenbauteile
einschließlich der Fenster von Aufenthaltsräumen in Wohnungen, Übernachtungsräumen
in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräumen u. ä. ein bewertetes Luftschalldämmmaß (R’w
res nach DIN 4109, Ausgabe November 1989) von mindestens 40 dB aufweisen, sofern sie
einen Abstand von mehr als 10,0 m bis 35,0 m zur Berliner Straße oder zur Bahnhofstraße
haben und nicht von der Berliner Straße oder der Bahnhofstraße abgewandt sind. Die
schutzbedürftigen Aufenthaltsräume von Wohnungen müssen schallgedämmte
Lüftungseinrichtungen aufweisen, wenn sie nicht von der Berliner Straße und der
Bahnhofstraße abgewandt sind. Es können auch Maßnahmen gleicher Wirkung getroffen
werden (textliche Festsetzung Nr. 12).
Die bewerteten Luftschalldämmmaße der Außenbauteile sind gemäß DIN 4109 zu berechnen. Der Begriff
der schutzbedürftigen Aufenthaltsräume ist dieser DIN zu entnehmen. Die Durchführung anderer
Maßnahmen an den Bauten ist ebenfalls möglich, wenn eine gleichwertige schallschützende Wirkung
erzielt wird. Der Nachweis dieser Wirkung obliegt dem Bauherrn und muss mit den Bauvorlagen
eingereicht werden.
Eine Beschränkung der Festsetzungen auf einen jeweils 35,0 m tiefen Bereich entlang der Bahnhofstraße
und Berliner Straße in den Mischgebieten MI1 – MI3 ist als ausreichend anzusehen. Diese sind den
Lärmpegelbereichen V und IV nach DIN 4109 zuzuordnen, wo bei Neubauten für Außenbauteile von
Aufenthaltsräumen in Wohnungen ein Luftschalldämmmaß von mindestens 45 bzw. 40 dB einzuhalten ist.
Alle Mischgebietsflächen, die mehr als 35,0 m von den relevanten Verkehrslärmquellen Berliner Straße
und Bahnhofstraße entfernt liegen, sind dem Lärmpegelbereich III zuzuordnen. Die Flächen der
allgemeinen Wohngebiete werden dem Lärmpegelbereich III sowie dem Lärmpegelbereich II nach DIN
4109 zugeordnet. Hier sind Luftschalldämmmaße von bis zu 35 dB bzw. 30 dB erforderlich. Die Einhaltung
des erforderlichen Luftschalldämmmaßes von Aufenthaltsräumen in Wohnungen, von vergleichbaren
Räumen (z. B. Unterrichtsräume) und von Büroräumen in den Lärmpegelbereichen III und II ergibt sich im
Falle von Neubauten und genehmigungspflichtigen Umbauten bereits aus anderen Vorschriften (z. B.
Energieeinsparverordnung), deren Anwendung gesetzlich vorgeschrieben ist. Festsetzungen zum
Lärmschutz sind für diese Bereiche insofern nicht erforderlich.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass das vom Gutachter geprüfte Erschließungsnetz noch von einer
Straße zwischen dem Plangebiet und der außerhalb gelegenen Straße 160 ausging. Diese Verbindung ist
im Bebauungsplan nur noch für Fußgänger und Radfahrer gesichert. Hierdurch wird sich der damals
angenommene PKW-Verkehr geringfügig reduzieren, was sich schalltechnisch positiv auswirkt.
Unter Berücksichtigung der Festsetzungen im Bebauungsplan und der unabhängig davon geltenden
gesetzlichen Regelungen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der Wohnungsnutzungen oder
mögliche Gesundheitsgefährdungen durch Verkehrslärm zu erwarten.
Luftschadstoffe, Feinstaub
Durch die Festsetzungen werden innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA2, WA4, WA5 und WA6
Baupotenziale für rund 150 Wohneinheiten geschaffen. Darüber hinaus bestehen im WA1 und im WA3
sowie in den Mischgebieten bereits nach gegenwärtigem Planungsrecht Potenziale zur Errichtung von
weiteren Wohn- bzw. Gewerbenutzungen. Infolgedessen ist mit zusätzlichen Emissionen durch
Fahrzeugverkehr zu rechnen. Im Analogieschluss zu den Ergebnissen des Schallgutachtens kann
festgestellt werden, dass die aus den Verkehrsbelegungen auf den Planstraßen resultierende
Luftschadstoffbelastung gegenüber der Belastung von der Berliner Straße und der Bahnhofstraße sehr
gering ausfällt und deren Einfluss für die Gesamtsituation des Plangebiets und dessen Umfeld
unbedeutend ist.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans im Gewerbegebiet und in den Mischgebieten orientieren sich am
Bestand. Eine zusätzliche Belastung durch Luftschadstoffe wird deshalb durch die Überplanung dieser
Gebiete nicht vorbereitet. Infolgedessen ist nicht von einer Zunahme der Luftbelastung auszugehen, die zu
gesundheitlichen Beeinträchtigungen der im Plangebiet oder in daran angrenzenden Bereichen lebenden
und arbeitenden Menschen führen kann.
Auswirkungen durch Altlasten
Gesundheitliche Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Wirkungspfads Boden – Mensch treten nicht
auf. Ehemals festgestellte Kontaminationen wurden zwischenzeitlich beseitigt. Informationen zum
Wirkungspfad Boden-Grundwasser können dem vorherigen Kapitel 2.2.7 „Entwicklung Tiere, Pflanzen,
Boden, Wasser, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt“ (Unterkapitel Wasser) entnommen werden.
Auswirkungen auf die Versorgung mit Spielplätzen
Bei Realisierung des ca. 1.570 m² großen öffentlichen Spielplatzes wird der Bedarf gedeckt und die
Situation gegenüber der bisherigen verbessert, da es in der Versorgungseinheit 0307 A bisher keinen
öffentlichen Spielplatz gibt.
2.2.10 Entwicklung Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Das Schutzgut ist nicht betroffen.
2.2.11 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Durch die mittlerweile weitgehend abgeschlossene Sanierung von Altlasten wird eine Mobilisierung von
Altlasten, Schadstoffverfrachtung oder direkte Gefährdung über die Wirkungspfade Boden – Mensch,
Boden – Grundwasser sowie Boden – Pflanzen/Tiere vermieden.
2.3
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung
Die Mischgebiete, das Gewerbegebiet sowie die allgemeinen Wohngebiete WA1 und WA3 verfügten vor
Festsetzung des Bebauungsplans XIX-48b über Baurechte gemäß § 34 BauGB. Die Nichtdurchführung
der Planung würde in diesen Bereichen zu keinen wesentlichen Änderungen des Umweltzustands führen.
Eine nachhaltige, geregelte städtebauliche Entwicklung des Plangebiets wäre auf der Grundlage des
bestehenden Planungsrechts nicht möglich. Bei Nichtdurchführung der Planung würde die Fläche der
ehemaligen Gärtnerei weiterhin den Bestimmungen des § 35 BauGB unterliegen, so dass bauliche
Entwicklungen dort unzulässig wären, sofern sie nicht den in § 35 BauGB gesetzlich geregelten
Tatbeständen entsprechen. Ein Interesse an einer entsprechenden Nutzung ist derzeit nicht erkennbar, so
dass bei Nichtdurchführung der Planung von einem weiteren Brachliegen dieser Flächen auszugehen
wäre.
Als positiver Aspekt würden sich im Wesentlichen die Schutzgüter Tiere und Pflanzen gemäß den
gegenwärtig vorhandenen Ruderalstrukturen und Einzelbäume durch Sukzession weiter entwickeln.
Vorhandene brachliegende bauliche Strukturen (Gebäude, Wege, Parkplätze) würden vermutlich
perspektivisch weiter verfallen und entsprechend der Sukzession überwachsen werden.
Bei Nichtdurchführung der Planung kann von einem Erhalt des Status quo bezüglich
der möglichen ungeordneten städtebaulichen Entwicklung im bebauten Bereich,
des Versorgungsdefizits für öffentliche Spielplatzflächen in der betreffenden
Versorgungseinheit der bezirklichen Spielplatzplanung sowie
der Unzugänglichkeit eines potenziellen Erholungsraums und der fehlenden
Wahrnehmbarkeit
eines
für
den
Naturraum
des
Panketals
typischen
Landschaftsbildelements
ausgegangen werden.
Das lokale Kleinklima sowie die Schutzgüter Luft, Boden und Wasser würden im gegenwärtigen Zustand
verbleiben.
Für das Schutzgut Mensch würde bei Nichtdurchführung der Planung das vorhandene Defizit in der
Ausstattung von Spielplätzen verbleiben. Ein am Parkgraben geplanter Grünzug nebst
Querungsmöglichkeit für Fußgänger und Radfahrer zur Straße 160 könnte planungsrechtlich nicht
gesichert werden. Hierdurch würden die Erlebbarkeit des Parkgrabens sowie die fuß- und radläufige OstWest-Verbindung des Plangebiets mit der Umgebung unterbleiben.
2.4
Vermeidung,
Verringerung
und
Ausgleich
Eingriffsbeurteilung und Ausgleichsentscheidung
nachteiliger
Auswirkungen
sowie
2.4.12 Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
Unter dem Aspekt des Schutzes, der Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen der Umwelt
sowie des Bodenschutzes sind folgende Festsetzungen getroffen:
Festsetzung zum Schutz vor Lärm durch Festlegung von Emissionskontingenten in den
Teilflächen GE1 und GE2 des Gewerbegebiets
Festsetzungen zum Schutz vor Lärm in den Mischgebieten MI1, MI2 und MI3 durch
Regelungen zu den Gebäudegrundrissen und schallgedämmten Lüftungseinrichtungen
Festsetzung einer öffentlichen Parkanlage sowie einer 5,0 m breite Fläche zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft entlang des
Parkgrabens
Festsetzung von Baugrenzen für die Wohngebiete WA3, WA4 und WA5 in einem Abstand
von 10,0 m von der öffentlichen Parkanlage
Festsetzung eines 10,0 m breiten Pflanzstreifens in den Wohngebieten WA3, WA4 und
WA5 angrenzend an die öffentliche Parkanlage
Festsetzung einer Fläche östlich des Mischgebiets MI4 als private Grünfläche Hausgarten
und einer gegenüber dem angrenzenden Baugebiet MI3 niedrigeren Grundflächenzahl von
0,3 im MI4 entsprechend dem Bestand, um eine Beeinträchtigung von schützenswerten
Böden zu vermeiden
Festsetzung einer maximal zweigeschossigen Bebauung sowie einer Grundflächenzahl
von 0,2 zur Begrenzung der Versiegelung und Überbauung in den allgemeinen
Wohngebieten WA1 bis WA6
Festsetzung einer Fläche mit Bindung für Bepflanzung und Erhalt im Gewerbegebiet
entlang des Parkgrabens
Über die Festsetzungen des Bebauungsplans hinaus werden Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft aufgrund folgender Regelungen vermieden:
Die Sanierung der durch Altlasten kontaminierten Böden im Bereich der öffentlichen
Parkanlage ist im städtebaulichen Vertrag am 4. September 2012 mit dem Eigentümer
vereinbart worden und bereits erfolgt. Die Sanierung von Altlasten in den allgemeinen
Wohngebieten ist aufgrund bestehender gesetzlicher Regelungen gesichert. Dies wirkt
sich insbesondere auf die Schutzgüter Boden und Mensch positiv aus.
Die im städtebaulichen Vertrag vom 4. September 2012 vertraglich gesicherte
Ausführungsplanung sieht vor, dass der Straßenraum der neu zu errichtenden
Planstraßen A - D nicht vollständig versiegelt wird, sondern dass auch Grünstreifen
vorgesehen werden. Innerhalb des Regelquerschnitts der festgesetzten Verkehrsfläche
von 12,0 m ist beidseitig der 5,5 m breiten Straßenfahrbahn ein jeweils 1,5 m breiter
Grünstreifen vorgesehen. Hiervon profitieren insbesondere die Schutzgüter Boden und
Grundwasser.
Die Baufeldräumung (einschließlich Baum- und Gehölzfällung sowie Gebäudeabriss) ist
entsprechend § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG außerhalb der Zeit vom 1. März bis zum
30. September und damit außerhalb der Nist-, Brut- und Aufzuchtzeiten durchzuführen.
Hierdurch werden die Belange des Artenschutzes (Schutz von Nist- und Lebensstätten)
berücksichtigt.
Gehölze, die unter dem Schutz der Baumschutzverordnung stehen, dürfen nur mit einer
Genehmigung beseitigt werden. Hierdurch werden insbesondere Eingriffe in das
Schutzgut Pflanzen vermieden.
Niederschlagswasser muss gemäß den Vorgaben des Berliner Wassergesetzes (§ 36a
BWG) vordringlich versickert werden. Dies kommt vor allem dem Schutzgut Wasser
(Grundwasser) zu Gute.
Das Einhalten der aktuellen technischen Normen beim Gebäudeneubau trägt dazu bei,
dass bei der künftigen Nutzung der Bauwerke sparsam und zweckmäßig mit Energie
umgegangen wird. Außerdem können Emissionen so weit wie möglich gemindert werden.
Hiervon profitieren z. B. die Schutzgüter Luft und Klima.
2.4.13 Ausgleichsmaßnahmen
Folgende Maßnahmen zum Ausgleich der durch den Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe sind textlich
festgesetzt:
Flächige Gehölzpflanzungen oder mehrreihige, mindestens 3,0 m breite Hecken mit
heimischen Gehölzen in den allgemeinen Wohngebieten WA2, WA4, WA5 und WA6 auf
mindestens 10 % der Grundstücksflächen (textliche Festsetzung Nr. 13).
Pflanzung von hochstämmigen, heimischen Laubbäumen oder Obstbäumen in den
allgemeinen Wohngebieten WA2, WA4, WA5 und WA6, jeweils mindestens ein Baum pro
300 m² Grundstücksfläche (textliche Festsetzung Nr. 13). Hierdurch ist mit der
Anpflanzung von insgesamt ca. 150 Bäumen zu rechnen.
Öffentliche Parkanlage zugunsten aller Schutzgüter des Naturhaushalts und der
Landschaft entlang des Parkgrabens. Zur Ausführung dieses Grünzugs liegt ein Entwurf
vor (Döllinger Architekten, Grünzug Parkgraben, September 2011), dessen Realisierung
über den am 4. September 2012 abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag gesichert wird.
Auf einer Fläche von 8.920 m² (einschließlich Spielplatz) werden Gehölzflächen mit
Bäumen und Wiesenflächen angelegt, die durch einen Fuß-/Radweg erschlossen werden.
Ein 5,0 m breiter Streifen für eine offene, das Ufer begleitende mehrschichtige
Gehölzstruktur mit artenreichen Wiesen als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft am westlichen Rand des Parkgrabens.
(textliche Festsetzung Nr. 16). Die Entwicklung eines hochwertigen Lebensraums mit
Biotopverbindungs- und –vernetzungsfunktion ist somit in einer Mindestbreite
planungsrechtlich gesichert.
Folgende Maßnahme ist zum Ausgleich der durch den Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe durch den
städtebaulichen Vertrag vom 4. September 2012 geregelt:
Pflanzung von Straßenbäumen innerhalb der Planstraßen A bis D, insgesamt mindestens
80 Stück.
2.4.14 Eingriffsbeurteilung und Eingriffsbewertung
Eingriffsprüfung
Mit dem Bebauungsplan XIX-48b werden Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 18 BNatSchG
vorbereitet, die zu erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds führen können. Die Bewertung und
Bilanzierung von Eingriffen in Natur und Landschaft wird nach dem Verfahren zur Bewertung und
Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung: Verfahren zur
Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin, Fassung Mai 2013) durchgeführt.
Beim Vergleich des Ist-Zustands mit dem Nach-Eingriffszustand ist die bereits zulässige Nutzung nach
dem bisherigen Planungsrecht zu berücksichtigen: Die entlang der bestehenden Straßen gelegenen
Baugebiete waren vor Festsetzung des Bebauungsplans planungsrechtlich dem Innenbereich gemäß
§ 34 BauGB zuzuordnen. Da sich die Planung hier an der vor Planaufstellung zulässigen baulichen
Nutzung orientiert, wird in diesen Baugebieten kein Eingriff vorbereitet.
Innerhalb der Flächen, die vor Festsetzung des Bebauungsplans gemäß § 34 BauGB über Baurechte
verfügten, werden auch Verkehrsflächen festgesetzt. Da sich die Errichtung von Verkehrsflächen nicht aus
den bisherigen Baurechten gemäß § 34 BauGB ableiten lässt, stellt die Realisierung von Verkehrsfläche
einen Eingriff dar. Dies betrifft die Planstraßen A, B und D in den Bereichen, an denen sie an vorhandene
öffentliche Verkehrsflächen angebunden sind. Außerdem wird die Dr.-Markus-Straße verbreitert. Aufgrund
der am 4. September 2012 abgeschlossenen Verträge (städtebaulicher Vertrag und Erschließungsvertrag)
ist gesichert, dass neu angelegte Verkehrsflächen nicht zu 100 % versiegelt werden. Dies wird in der
Bewertung nach Durchführung der Planung berücksichtigt.
Die vor Festsetzung des Bebauungsplans dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnende Fläche
wurde früher intensiv für den Gartenbau genutzt. Zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses des
Bebauungsplans (Dezember 2007) war der Bestandsschutz für die ehemalige Gärtnerei bereits erloschen.
Der naturschutzrechtliche Eingriff ist deshalb nicht an der ehemals zulässigen Gärtnereinutzung zu
messen, sondern an den zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses vorhandenen Baulichkeiten und
Bodenversiegelungen.
Die seit Ende 2007 stattgefundenen naturräumlichen Entwicklungen innerhalb des ehemaligen
Außenbereichs werden im folgenden Kapitel thematisiert.
Die Versiegelung und ehemalige Nutzung im früheren Außenbereich ist in der Anlage dargestellt (Anlage 6
„Versiegelung und ehemalige Nutzungen im Außenbereich“). Die Abgrenzung zwischen Innenbereich und
Außenbereich kann ebenfalls der Anlage (Anlage 7 „Eingriffsflächen“) entnommen werden.
Naturräumliche Entwicklung des Außenbereichs ab 2007
Die im Jahre 2007 vorgefundenen Baulichkeiten und Bodenversiegelungen gelten i. S. von § 1a Abs. 3
Satz 5 BauGB als „bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgte Eingriffe“, auch wenn deren
Bestandsschutz zu diesem Zeitpunkt bereits untergegangen war.
Nach dem Aufstellungsbeschluss reduzierten sich der damalige Gebäudebestand und der
Versiegelungsgrad kontinuierlich, da der Eigentümer der Fläche baufällige bauliche Anlagen abtragen ließ.
Die Abrissmaßnahmen waren 2014 beendet. Der Biotopbestand konnte sich während der Abriss im Wege
der natürlichen Sukzession entwickeln. Die natürliche Sukzession wurde allerdings immer wieder durch
erneuten Baustellenverkehr bzw. durch das Betreten und Befahren der Fläche durch Gutachter, z. B. im
Rahmen der Altlastenuntersuchungen mit zugehörigen Bohrungen, unterbrochen. Die ehemals gärtnerisch
genutzten Flächen haben sich in den letzten Jahren zu ruderalen Fluren oder zu Standorten von
Laubgebüschen entwickelt, innerhalb derer auch Baumgruppen und solitäre Gehölze aufgewachsen sind.
Da die Fläche der ehemaligen Gärtnerei von drei Seiten durch vorhandene Bebauung (Wohngebäude
sowie gewerbliche Nutzungen) eingerahmt ist, hat sich auch in den letzten Jahren die anthropogene
Prägung der ehemaligen Außenbereichsflächen erhalten.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass sich in den vergangenen Jahren durch natürliche
Sukzession und Abriss von baufälligen Gebäuden die ökologische Bedeutung der ehemaligen
Gärtnereifläche erhöht hat.
Die in den Jahren 2007, 2008 und 2009 durchgeführten Geländebegehungen und artenschutzrechtlichen
Untersuchungen wurden im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans kleinräumig aktualisiert und
ergänzt. Bezüglich des Artenschutzes fand vor Abriss des ehemaligen Verwaltungs- und
Kantinengebäudes und der angrenzenden Lagergebäude 2012 eine Begehung statt, in der die Gebäude
auf Niststätten geschützter Arten untersucht wurde (Begehungsprotokoll vom 3. Februar 2012, Dr.
Salinger). Hierbei wurden keine Niststätten von Gebäudebrütern entdeckt. Aufgrund eines zwischenzeitlich
vermuteten Vorkommens der Zauneidechse erfolgte am 8. August 2013 durch einen Gutachter eine
Geländebegehung mit dem Ergebnis, dass sich die im Jahr 2008 festgestellte Lebensraumeignung des
untersuchten Bereichs gegenüber dem Jahr 2013 verschlechtert hat.
Im Januar 2013 wurden auf dem Gelände der ehemaligen Gärtnerei die ersten Baugenehmigungen erteilt.
Seit dieser Zeit finden in verstärktem Maße Bautätigkeiten statt. Neben Gebäuden wurden auch die
Erschließungsanlagen (Ver- und Entsorgung, Straßen) errichtet.
Festlegung des Untersuchungsrahmens und der Wertträger
Für die Bestandserfassung und –bewertung sowie für die Bewertung der Planung wurden die Karten des
Umweltatlas entsprechend den Handlungsanleitungen ausgewertet. Für den biotischen Bereich erfolgte
eine terrestrische Biotoptypenkartierung.
Der Untersuchungsraum wurde nach der Reichweite der direkten und indirekten Wirkungen des Eingriffs
und der Kompensation abgegrenzt. Für die Schutzgüter Tiere/Pflanzen, Boden, Grundwasser, Klima/Luft
und Landschaftsbild ist der Untersuchungsraum mit dem Geltungsbereich identisch, da in den
angrenzenden Gebieten keine Beeinträchtigung oder Verbesserung der vorhandenen Situation zu
erwarten ist. Aufgrund der potenziellen Auswirkungen auf die Gewässergüte und die Abflusserhöhung des
Parkgrabens und der Panke wurde der Untersuchungsraum für das Schutzgut Oberflächengewässer auf
das Einzugsgebiet der Panke ausgeweitet. Die Auswirkungen führen jedoch nicht zu einer Veränderung
der Bewertungsstufe der außerhalb des Geltungsbereichs verlaufenden Fließgewässer.
Für die Eingriffsbewertung stehen gemäß Berliner Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von
Eingriffen insgesamt 19 Wertträger zur Hilfe, mit denen die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushalts sowie das Landschaftsbild bewertet werden. Die abiotischen, biotischen und
landschaftlichen Komponenten sind anhand von Kriterien und Indikatoren im Hinblick auf ihren Zielbeitrag
zu den übergeordneten Zielen des Landschaftsprogramms bewertet.
Das Schutzgut Boden wird anhand des Wertträgers
Natürliche Funktionen des Bodens und Archivfunktion für die Naturgeschichte bewertet.
Der Wertträger basiert auf den Inhalten der Umweltatlaskarte „01.13 Planungshinweise zum Bodenschutz“.
Als Kriterien gehen folgende Bodenfunktionen gemäß Bundesbodenschutzgesetz in die Bewertung ein, die
unterschiedlich gewichtet werden:
- die Lebensraumfunktion für naturnahe und seltene Pflanzengesellschaften,
- die Ertragsfunktion für Kulturpflanzen,
- die Puffer- und Filterfunktion,
- die Regelungsfunktion für den Wasserhaushalt und
- die Archivfunktion für die Naturgeschichte
Mit dem Wertträger
Abflussbildung und Wasserhaushalt
wird die Natürlichkeit des Wasserhaushalts bewertet.
Die Wertträger
Gewässerstrukturgüte und
Gewässerbelastung durch anthropogen induzierten Oberflächenabfluss
wurden nicht auf die Eingriffsfläche angerechnet, weil der Parkgraben als einziges Oberflächengewässer
größtenteils nur an den Geltungsbereich angrenzt. Lediglich im Bereich der Anbindung des Geh- und
Radwegs an die Straße 160 erfolgt eine Überquerung des Gewässers. Die Festsetzung eines 5,0 m
breiten Uferstreifens als Fläche zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft wird sich jedoch auf die
Biotopqualität und im Zusammenhang mit der Vegetationsentwicklung auch tendenziell positiv auf das
Gewässer auswirken.
Der Wertträger
Vorhandensein von Kaltluftleitbahnen und Kaltluftabflüssen für den Luftaustausch
wurde ebenfalls nicht angewandt, da durch die Planung keine wesentliche Veränderung des
Luftaustausches erfolgt. Die Beurteilung des Schutzguts Klima erfolgt daher nur anhand des Wertträgers
Stadtklimatische Situation
Zu den Wertträgern für die biotischen Komponenten des Naturhaushalts gehören die in Kapitel 2.1.1
bereits dargestellten Bewertungskriterien:
Hemerobie,
Vorkommen gefährdeter Arten,
Seltenheit und Gefährdung des Biotoptyps,
Vielfalt von Pflanzen- und Tierarten,
Dauer der Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft des Biotoptyps durch autochthone
Besiedlung,
Risiko/Ungewissheit
der
Standortbedingungen sowie
Lage im Biotopverbund
technischen
Wiederherstellbarkeit
der
abiotischen
Für die Bewertung des Schutzguts Landschaftsbild/Erholung werden vier Wertträger betrachtet:
Erkennbarkeit des Stadt- und/oder Naturraumes
Anteil landschaftstypischer und/oder gestalterisch wertvoller Elemente sowie Nutzungsund Strukturvielfalt
visuelle Ungestörtheit
innere und äußere Erschließung/Verbindungsfunktion
(Die Wertträger Freiflächenversorgung und Freiheit von akustischen und/oder geruchlichen
Beeinträchtigungen kommen im Plangebiet nicht zur Anwendung)
Bewertung des Zustands vor Durchführung des Eingriffs
Die Daten der Ist-Situation sind für jedes Bewertungskriterium getrennt bewertet. Hierzu sind die Flächen
der unterschiedenen Bewertungsstufen im Eingriffsraum (gesamter Außenbereich und zusätzliche
Verkehrsflächen im Innenbereich) ermittelt und bezogen auf 1.000 m² aufgelistet.
Tabelle 1: (Eingriffsraum)
a) Flächenverteilung im ehemaligen Außenbereich
Geplante Nutzung
Flächengröße (m²)
Allgemeine Wohngebiete,
81.770
WA2, WA4, WA5, WA6,
GRZ 0,2
Mischgebiete MI1 und MI2,
10.560
GRZ 0,5; davon im
Außenbereich
Verkehrsflächen (Planstraßen) 8.880
Verkehrsfläche bes. Zweckb.
750
Öffentliche Parkanlage
7.350
Spielplatz
1.570
Gesamtfläche
110.880
* Überschreitung gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO
davon bemax. zulässige
baubar ge-mäß Überschreitung
GRZ (m²)
der GRZ (m²)*
16.350
8.180
gesamte,
maximal
überbaubare
Fläche (m²)
24.530
5.280
2.640
7.920
8.880
750
42.080
b) Flächenverteilung im ehemaligen Innenbereich
Geplante Nutzung
Flächengröße (m²)
Dr.-Markus-Straße
Planstraße A
Planstraße B
Planstraße D
Gesamtfläche
900
430
770
710
2.810
davon bisher
versiegelbar (m²)
270
130
580
530
1.510
Eingriff (m²)
630
300
190
180
1.300
Die Verbreiterung der Dr.-Markus-Straße sowie die Neuanlage von Straßen im ehemaligen Innenbereich
werden mit 2.810 m² in die Bilanzierung einbezogen. Der gesamte Eingriffsraum umfasst somit 113.690
m². Im ehemaligen Außenbereich waren bei der Bestandsaufnahme aufgrund der früheren Nutzung bereits
30.865 m² versiegelt. Im ehemaligen Innenbereich war aufgrund des vor Festsetzung bestehenden
Planungsrechts eine rechnerische Versiegelung von 1.510 m² bereits zulässig. Die zusätzliche
Versiegelung im Eingriffsraum beträgt somit 12.515 m².
Die erhobenen Daten des Ist-Zustands werden für jedes Bewertungskriterium entsprechend dem
Bewertungsrahmen getrennt ordinal bewertet. Die Höhe der Wertpunkte orientiert sich am jeweiligen
Bewertungsrahmen.
Tabelle 2: Bewertung des Vor-Eingriffs-Zustands
Wertträger
Einstufung
Abiotische Komponenten des Naturhaushalts
Natürliche Funktionen des Bodens
und Archivfunktion für die
Naturgeschichte
sehr gering
Fläche ist voll versiegelt
gering
Böden ohne besondere
Anforderungen an den Bodenschutz hoch
Besonders schutzwürdige Böden
Abflussbildung und
Wasserhaushalt
versiegelte Flächen ohne Vegetation gering
(sehr naturfern)
unversiegelte oder wenig versiegelte sehr hoch
Flächen mit hohem Vegetationsanteil
Stadtklimatische Funktion
Grün- und Freiflächen mit hoher bis gut
mittlerer stadtklimatischer Bedeutung
Siedlungsräume mit geringer, in
mittel Einzelfällen mäßiger bioklimatischer schlecht
Belastung
Summe abiotische Komponenten
Biotische Komponenten des Naturhaushalts
Biotopwert
OGG, OSDS, OGB, OVWV, OAL, versiegelt (sehr
gering)
OSDS, OGG (gering bedeutende Freiflächen)
RSC, RSBS (geringe)
RSBD (mittel)
BLMH (mittel)
Biotopverbund:
mittlere Bedeutung
Summe biotische Komponenten
Landschaftsbild/Erholung
Erkennbarkeit des Stadt- und/oder
mittel
Naturraums
Anteil landschaftstypischer und/oder mittel
gestalterisch wertvoller Elemente
sowie Nutzungs- und Strukturvielfalt
Visuelle Ungestörtheit
gering
Freiflächenversorgung:
Plangebiet ist gem. LaPro keiner
Dringlichkeitsstufe zugeordnet;
Darstellung als Freiraum „Gartenbau“;
keine öffentlich zugänglichen
Freiflächen vorhanden
Innere und äußere Erschließung
gering
Freiheit von akustischen und/oder
geruchlichen Beeinträchtigungen:
keine Anwendung des Wertträgers,
da Erholungsfunktion nicht vorhanden
ist
Summe Landschaftsbild/Erholung
Flächengröß Wertpunkte Zwischen- Gesamte
summe
summe
[in 1.000 m²]
344,4
32,4
78,1
0
4
0
312,4
3,2
10
32,0
813,0
32,4
0
0
81,3
10
813,0
81,3
8
650,4
32,4
2
64,8
715,2
1.872,6
590,2
32,4
10,2
36,7
9,2
25,2
0
3
4
12
12
0,0
30,6
146,8
110,4
302,4
81,3
5
406,5
406,5
996,7
113,7
3
341,1
341,1
113,7
2
227,4
227,4
113,7
-
0
-
0
-
0
-
113,7
-
0
-
0
-
0
-
568,5
Gesamtsumme Vor-Eingriffszustand
3.437,8
Bewertung des prognostizierten Zustands nach Durchführung des Eingriffs
Die Prognose des Zustands von Natur und Landschaft erfolgt unter Berücksichtigung der vorgesehenen
Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung des Eingriffs.
Die Ausgleichsbilanzierung bezieht sich auf die einzelnen abiotischen und biotischen Komponenten des
Naturhaushalts sowie den Schutzgutkomplex Landschaftsbild/Erholung. Im naturschutzrechtlichen Sinn
sollen sich Ausgleichsmaßnahmen möglichst auf die jeweiligen beeinträchtigten Funktionen, aber
zumindest auf den gleichen Schutzgutkomplex richten. Sofern dies nicht möglich ist, kann eine
schutzgutübergreifende Saldierung der Wertpunkte erfolgen.
Wesentlicher Teil des Ausgleichs ist die
Festsetzung einer öffentlichen Parkanlage nebst Festsetzung einer offenen
mehrschichtigen Gehölzstruktur sowie artenreichen Wiesen entlang des Parkgrabens.
Zusätzlich gehen folgende Maßnahmen in die Bilanzierung ein, die textlich festgesetzt sind.
Flächige Gehölzpflanzungen oder mehrreihige, mindestens 3,0 m breite Hecken mit
heimischen Gehölzen in den allgemeinen Wohngebieten WA2, WA4, WA5 und WA6 auf
mindestens 10 % der Grundstücksflächen. Die räumliche Lage dieser Pflanzungen wird in
den allgemeinen Wohngebieten WA3, WA4 und WA5 durch die textliche Festsetzung Nr.
14 dahingehend konkretisiert, dass sie vorzugsweise entlang der öffentlichen Grünfläche
gepflanzt werden sollen.
Pflanzung von hochstämmigen, heimischen Laubbäumen oder Obstbäumen in den
allgemeinen Wohngebieten WA2, WA4, WA5 und WA6, jeweils ein Baum pro 300 m²
Grundstückfläche, dies entspricht ca. 150 Bäumen.
Folgende Maßnahmen zum Ausgleich bzw. zur Minimierung der durch den Bebauungsplan ermöglichten
Eingriffe sind im städtebaulichen Vertrag geregelt:
Pflanzung von 80 Straßenbäumen innerhalb der Verkehrsflächen, Planstraßen A bis D.
Anlage von Grünstreifen innerhalb der Planstraßen A bis D.
Schutzgutübergreifende Kompensationswirkungen der Maßnahmen:
Abiotische Komponenten: Verringerung der Versiegelung und des anthropogenen
Einflusses auf den Boden; Förderung der natürlichen Bodenentwicklung und
Bodenlebewesen, Schutz von grundwassernahen Böden, Verbesserung des
Regenrückhaltevermögens,
Aufwertung
der
kleinklimatisch
wirksamen
Vegetationsstrukturen.
Biotische Komponenten: Erhöhung der Strukturvielfalt und der biotischen Vielfalt,
Entwicklung der örtlichen Biotopverbindung.
Schutzgutkomplex Landschaftsbild/Erholung: Gestaltung der Straßenräume und
Wegebeziehungen, dadurch Erhöhung des Anteils landschaftstypischer bzw. gestalterisch
wertvoller Elemente und der Strukturvielfalt; Entwicklung eines gebietstypischen
Baumbestands; Anlage und Entwicklung der Strukturvielfalt in einem Erholungsraum
sowie Aufwertung des Erholungsraums in Verbindung mit dem unmittelbar an den
Geltungsbereich angrenzenden Parkgraben als natur- und kulturgeprägtes
Landschaftselement.
In der folgenden Tabelle ist der prognostizierte Zustand nach Realisierung der Planung dargestellt.
Tabelle 3: Bewertung nach Durchführung der Planung
(Fortsetzung folgt auf der nächsten Seite)
Wertträger
Bewertungs- Flächenstufen
größe
[in 1.000 m²]
Abiotische Komponenten des Naturhaushalts
Natürliche Funktionen des Bodens
und Archivfunktion für die
Naturgeschichte
sehr gering 43,4
Fläche ist voll versiegelt
gering
Böden ohne besondere
8,2
Anforderungen an den Bodenschutz: gering (bis
- Flächen mit mehrreihigen mittel)
2,4
Hecken
oder
flächigen
Gehölzpflanzungen
gem. gering (bis
mittel)
56,5
Festsetzung
- Standorttypischer
gering
Gehölzsaum an Gewässer
- Sonstige unversiegelte Böden
Wertpunkte Zwischen- Gesamtsumme
summe
Besonders schutzwürdige Böden
Abflussbildung und
Wasserhaushalt
versiegelte Flächen ohne Vegetation
(sehr naturfern)
unversiegelte oder wenig versiegelte
Flächen mit hohem Vegetationsanteil
Stadtklimatische Funktion
Klimatisch günstige Siedlungsräume
(Wohngebiete)
Belastungsbereich (Mischgebiete und
Verkehrsflächen)
Grün- und Freiflächen mit hoher bis
mittlerer stadtklimatischer Bedeutung
Summe abiotische Komponenten
hoch
3,2
187,4
0
0
4
32,8
4
9,6
2
113,0
10
32,0
703,0
gering
43,4
0
0
sehr hoch
70,3
10
703
gut – mittel
81,5
6
489,0
mittel –
schlecht
23,3
2
46,6
gut
8,9
8
71,2
606,8
1.497,2
Biotische Komponenten des Naturhaushalts
Wertträger
Bewertungs- FlächenWertpunkte Zwischen- Gesamtstufen
größe
summe
summe
[in 1.000 m²]
Biotopwert
überbaubare/versiegelte Flächen (abzüglich der für 41,0
Baumreihen angerechneten Fläche)
Flächen mit Pflanzbindungen in allgemeinen
8,2
Wohngebieten: mehrreihige Hecken oder flächige
51,5
Gehölzpflanzungen
sonstige, nicht überbaubare Flächen in
Wohngebieten: Biotoptyp Ziergärten (101112) mit 2,6
2,4
Laub-/Obstbäumen
nicht überbaubare, zu begrünende Flächen in
Mischgebieten
Baumreihen (071425), angerechnet werden
30 m²/Baum 80 St. = 2.400 m²
Öffentliche Parkanlage und Spielplatz mit
2,4
Wiesenflächen extensiv/intensiv, Weg,
Gehölzflächen und Bäumen(insgesamt 8.920 m²),
davon
- Fläche zum Schutz , zur Pflege und zur 1,2
Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft;
Zielbiotop:
07193 5,3
standorttypischer
Gehölzsaum
an
Gewässern, mehrschichtige Säume, ca.
2.400 m²
- Befestigter Geh-/Radweg, Breite 2,5 m, ca.
1.200 m²
- Gehölzflächen,
Wiesenflächen
extensiv/intensiv, Spielflächen, 2 bis 16
Wertpunkte,
ca.
5.320
m²,
Durchschnittswert geschätzt
Biotopverbund
mittlere Bedeutung: nicht überbaubare Flächen
54,9
(ohne Pflanzbindung) in Wohngebieten und Straßen
mit Baumreihenpflanzung
hohe Bedeutung: Grünzug und Flächen mit
17,1
Pflanzbindung in Wohngebieten
Summe biotische Komponenten
Landschaftsbild/Erholung
Erkennbarkeit des Stadt- und/oder
Naturraums
mittel
113,7
Anteil landschaftstypischer und/oder
gestalterisch wertvoller Elemente
mittel
sowie Nutzungs- und Strukturvielfalt
Visuelle Ungestörtheit:
Deutlich wahrnehmbare, aber nicht mittel
dominierende anthropogene
Überformung sowie störende
Elemente (Eingriffsraum = Wirkraum)
Freiflächenversorgung:
sehr hoch
Neuanlage eines öffentlichen
Freiraums (öff. Parkanlage mit
Spielplatz)
Innere und äußere Erschließung der hoch
öff. Parkanlage
Freiheit von akustischen und/oder
mittel
geruchlichen Beeinträchtigungen
Summe Landschaftsbild/Erholung
0
0
12
98,4
7
360,5
2
5
5,2
12,0
29
69,6
0
0
8
42,4
5
274,5
10
171,0
588,1
445,5
1.033,6
341,1
3
341,1
113,7
2
227,4
113,7
3
341,1
8,9
6
53,4
53,4
4
29,2
29,2
3
21,9
21,9
227,4
341,1
7,3
7,3
1.014,1
Gesamtsumme nach Ausführung der Planung
3.544,9
Tabelle 4: Zusammenfassende Gegenüberstellung
Wertträger
Wertpunkte vor
dem Eingriff
Wertpunkte nach
Planung
Natürliche Funktionen des Bodens und Archivfunktion für 344,4
die Naturgeschichte
Abflussbildung und Wasserhaushalt
813,0
Stadtklimatische Funktion
715,2
Zwischensumme abiotische Komponenten
1.872,6
187,4
Biotopwert
Biotopverbund (Lagewert)
Zwischensumme biotische Komponenten
590,2
406,5
996,7
588,1
445,5
1.033,6
Erkennbarkeit des Stadt- und/oder Naturraums
Anteil landschaftstypischer und/oder gestalterisch
wertvoller Elemente sowie Nutzungs- und Strukturvielfalt
Visuelle Ungestörtheit
Freiflächenversorgung
Innere und äußere Erschließung
Freiheit von akustischen und/oder geruchlichen
Beeinträchtigungen
Zwischensumme Landschaftsbild/Erholung
341,1
227,4
341,1
227,4
0
0
0
0
341,1
53,4
29,2
21,9
568,5
1.014,1
703,0
606,8
1.497,2
Gesamtsumme
3.437,8
3.544,9
Während sich der ermittelte Wert für das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion deutlich und für die
biotischen Komponenten leicht verbessert, verbleibt ein Defizit bei den abiotischen Komponenten des
Naturhaushalts. Die verhältnismäßig stärkere Aufwertung des Schutzguts Landschaftsbild/Erholung ergibt
sich aus der Besonderheit, dass der wesentliche Teil des Eingriffsraumes zwar planungsrechtlich als
Außenbereich zu betrachten war, aber noch deutlich von der früheren Nutzung geprägt und beeinträchtigt
ist und auch nach Aufgabe der Nutzung bisher für die Öffentlichkeit nicht zugänglich ist. Nach
Durchführung der Planung verbessert sich der Eingriffsraum wesentlich hinsichtlich der Landschafts- und
Ortsbildfunktionen einschließlich der an öffentliche Freiräume gebundenen Erholungsfunktion. Insgesamt
überwiegt diese Aufwertung die Abwertung der abiotischen Schutzgüter, so dass in der Summe der
Gegenüberstellung ein geringfügig positiver Wert erzielt wird.
2.5
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Mit dem Bebauungsplan wird eine brachliegende, vormals durch eine Gärtnerei genutzte Fläche wieder
nutzbar gemacht. Seitens eines Eigentümers des überwiegenden Teils dieser Fläche besteht das
Interesse an einer Bebauung mit Einfamilienhäusern. Diese Entwicklungsabsicht stimmt mit den
Darstellungen des FNP sowie mit den Aussagen der bezirklichen Rahmenplanung überein.
Planungsalternativen bezüglich der Art und des Maßes der Nutzung wurden bei der Erarbeitung der
Bebauungsplanentwürfe XIX-48 und XIX-48b geprüft. Ebenso wurden im Verlauf beider Planverfahren
bezüglich Lage und Dimensionierung der benötigten Erschließungsstraßen verschiedene Varianten
geprüft. Der Erhalt der Brachfläche war zu keinem Zeitpunkt Ziel der Planung.
Der Bebauungsplan XIX-48b weist gegenüber dem Bebauungsplanentwurf XIX-48 ein flächenmäßig etwas
größeres allgemeines Wohngebiet mit einem reduzierten Maß der Nutzung (XIX-48: GRZ 0,3/GFZ 0,6)
aus. Auf die Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf (Kita) wurde im Laufe des
Planungsprozesses verzichtet, da die Errichtung einer Kita auch in einem allgemeinen Wohngebiet ohne
gesonderten Regelungsbedarf zulässig ist.
Anderweitige Planungen zur Art der Nutzung würden dem Ziel, den Standort Buchholz Ost als
Wohnstandort zu entwickeln, entgegenstehen.
3. Zusätzliche Angaben
3.1
Technische Verfahren bei der Umweltprüfung
Untersuchungsmethode
Bei der Bearbeitung wurde zunächst das komplexe Wirkungsgeflecht „Umwelt“ gemäß § 1 Abs. 6 Nr.
7 BauGB nach Schutzgütern getrennt erfasst und bewertet:
Hierbei wurde eine flächendeckende Bestandsanalyse der Ist-Situation im Bebauungsplangebiet
durchgeführt, in der die Flächen gleicher Eigenschaften sachlich und räumlich definiert wurden. Aufgrund
ihrer Eigenschaften ließ sich die Bedeutung dieser Flächen und ihre Empfindlichkeit gegenüber der
Planung bestimmen. Als Bewertungsgerüst wurde - soweit möglich - eine 5-stufige Ordinalskala (sehr
hoch, hoch, mittel, gering, sehr gering) angelegt.
Nach der Methode einer ökologischen Risikoanalyse wurden
- die Bedeutung und Empfindlichkeiten der Flächen zur Bewertung der Erheblichkeit der
Auswirkungen mit der Intensität der Planungswirkungen gutachterlich verknüpft.
- Zur Vermeidung und Verringerung negativer Auswirkungen auf die Umwelt wurden über
die im Bebauungsplan vorgesehenen Regelungen hinaus Empfehlungen für die weiteren
Planungs- und Realisierungsphasen gegeben.
Die medienübergreifende Bewertung erforderte eine die Umweltauswirkungen zueinander in Beziehung
setzende Gesamtbeurteilung. Da eine quantitative Saldierung von Umweltauswirkungen prinzipiell nicht
möglich ist, erfolgt die Gesamtbeurteilung verbal-argumentativ.
Die Analyse und Bewertung der zu untersuchenden Schutzgüter basiert auf folgender Grundlage:
- Daten und kartografischen Darstellungen des Umweltatlas Berlin,
- Aussagen des Landschafts- und Artenschutzprogramms (LaPro),
- Fachgutachten und Biotopkartierung.
Der Untersuchungsraum wurde schutzgutspezifisch je nach Reichweite der Wirkungen abgegrenzt:
Mensch, Gesundheit und Bevölkerung: Die Abgrenzung des Wirkraums erfolgte auf
Grundlage des im Rahmen des Verfahrens erstellten schalltechnischen Gutachtens für die
schutzwürdige Bebauung innerhalb der vorhandenen und geplanten Misch- und
Wohngebiete
für
Gewerbelärm
und
Verkehrslärm.
Zusätzlich
wurde
die
Geräuschbelastung durch Gewerbelärm auf den an das Plangebiet angrenzenden Flächen
untersucht. Hierzu wurden Immissionsorte entlang der südlichen Straßenseite der
Ferdinand-Buisson-Straße sowie auf der östlichen Uferseite des Parkgrabens
berücksichtigt.
Bezugsraum für die Größe der erforderlichen Spielplatzfläche ist die Versorgungseinheit
0307 A der bezirklichen Spielplatzplanung.
Tiere
und
Pflanzen:
Im
Geltungsbereich
wurde
eine
flächendeckende
Biotoptypenkartierung mit Erfassung der kennzeichnenden Pflanzenarten durchgeführt.
Unter Berücksichtigung der Funktionsbeziehungen erfolgte eine schutzgutspezifische
Abgrenzung zur Bewertung der Auswirkungen des Bebauungsplans auf den Biotop- und
Artenbestand. Im Geltungsbereich wurden die in Frage kommenden Biotope gezielt auf
das Vorhandensein potenzieller Habitate heimischer Tagschmetterlinge, der
Zauneidechse sowie auf (Teil-) Lebensräume und Vorkommen von Fledermäusen
untersucht.
Boden: Der Untersuchungsraum bezieht sich auf den unmittelbaren Geltungsbereich unter
besonderer Berücksichtigung der Altlastensituation.
Grundwasser: Erfassung und Bewertung der Grundwassersituation im Geltungsbereich mit
besonderer Berücksichtigung der altlastenbedingten Gefährdung im Eingriffsraum und im
Wirkraum sowie Berücksichtigung der Versickerungsproblematik.
Oberflächengewässer: Untersucht wurden die Auswirkungen auf den angrenzenden bzw.
teilweise innerhalb des Geltungsbereichs verlaufenden Parkgraben. Da im Bebauungsplan
auch Ausgleichsmaßnahmen entlang des Parkgrabens vorgesehen sind, wurde die
Reichweite
möglicher
Wechselwirkungen
zwischen
den
Schutzgütern
Pflanzen/Tiere/biologische Vielfalt – Wasser – Landschaftsbild/Erholung – in den
Untersuchungsraum einbezogen.
Klima und Luft: Die Abgrenzung des Eingriffs- und Wirkraums erfolgte auf der Grundlage
der Daten des Umweltatlas hinsichtlich der möglichen Reichweite lokalklimatischer
Veränderungen, der Luftbelastung im Geltungsbereich und der angrenzenden Gebiete.
Landschaftsbild/Erholung: Die Abgrenzung des Untersuchungsraums erfolgte unter
Berücksichtigung der Reichweite visueller Wirkungen, die durch die geplante Bebauung zu
erwarten sind. Bezüglich der landschaftsgebundenen Erholung wurden Verknüpfungen mit
umgebenden Landschaftsräumen in den Untersuchungsraum einbezogen. Berücksichtigt
wurden dabei auch die Auswirkungen der Immissionsbelastung durch die nahe gelegene
Autobahn auf den geplanten Grünzug am Parkgraben hinsichtlich der Erholungsqualität.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter: An den Geltungsbereich angrenzende
denkmalgeschützte Objekte wurden berücksichtigt.
Zur Bewertung der Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter wurden folgende Fachgutachten erstellt
bzw. beachtet:
Faunistische Untersuchungen (B-Plan XIX–48b, Faunistische Sonderuntersuchungen zum
Artenschutzbeitrag,
Natur
&
Text
in
Brandenburg
GmbH,
Juli
2009):
Potenzialeinschätzung für Tagfalter, Überprüfung der Fläche auf mögliche Vorkommen der
Zauneidechse und Erfassung von Fledermausvorkommen
Artenschutzbeitrag
(Bebauungsplan
XIX–48b
Vorentwurf,
Artenschutzbeitrag,
7. September 2009, Landschaft planen + bauen GmbH), ergänzt durch eine Begehung am
8. August 2013 bezüglich der Eignung von Teilflächen des Plangebiets als Lebensraum für
die Zauneidechse (Bebauungsplan XIX–48b, Fachgutachterliche Bewertung von aktueller
Habitateignung und möglichem Vorkommen der Zauneidechse im Plangebiet, Landschaft
planen + bauen, 13. August 2013)
Schalltechnisches Gutachten – Immissionsprognose (Schalltechnisches Gutachten,
Immissionsprognose für das B-Plangebiet XIX–48b in Berlin Pankow, Ortsteil Französisch
Buchholz, Akustik - Ingenieurbüro Dahms, Potsdam 15.12.2008)
Gutachten zur Regenwasserentwässerung (Überarbeitung der Generellen Planung der
Regenentwässerung im Einzugsgebiet des Parkgrabens, Müller – Kalchreuth
Planungsgesellschaft mbH, Berlin, Juli 2009)
Untersuchungen zur Altlastenverdachtsfläche Nr. 9096 (Untersuchungsbericht Objekt BPlanentwurf XIX-48b, Altlastenuntersuchung ALVF 9096 Berliner Straße 45 13127 BerlinPankow, Analytisches Zentrum Berlin-Adlershof GmbH, 30. September 2009)
Schwierigkeiten bei der Durchführung der Untersuchung
Bezüglich des verwendeten Wertpunkt-Systems ist anzumerken, dass eine lückenlose, mathematisch
exakte Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen nach ihrer Art und Intensität aufgrund der
Komplexität ökologischer Systeme und Beziehungen nach derzeitigem Stand der Wissenschaft nicht
möglich ist.
3.2
Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung
Zuständige Fachbehörden müssen die planaufstellende Behörde bei der Durchführung des Monitorings
unterstützen. So ist es gemäß § 4 Abs. 3 BauGB ihre Aufgabe, das Bezirksamt zu unterrichten, wenn
ihnen Erkenntnisse über erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen eines
Bauleitplans auf die Umwelt vorliegen. Die Maßnahmen zur Überwachung nachteiliger Auswirkungen auf
die Umwelt infolge der Durchführung des Bauleitplans werden voraussichtlich den zuständigen
Fachämtern und Fachabteilungen des Bezirks Pankow und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
und Umwelt obliegen.
Die Bodenkontaminationen um den Sondierungspunkt 1 des Feldes 13 (ehemaliges Heizhaus, Flur 29,
Flurstück 644) müssen baubegleitend saniert werden. Die Umsetzung dieser Maßnahme erfordert eine
Abstimmung mit dem zuständigen Fachamt und muss dem Fachamt gegenüber dokumentiert werden.
Weitere Maßnahmen zur Überwachung nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt infolge der
Durchführung des Bauleitplans sind nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht ersichtlich.
4. Allgemein verständliche Zusammenfassung
Im Rahmen des Umweltberichts zum Bebauungsplan XIX-48b werden die Auswirkungen der Planung auf
die Umwelt ermittelt, beschrieben und bewertet.
Plangebiet
Das Plangebiet liegt im Ortsteil Französisch Buchholz des Bezirks Pankow. Mit dem Bebauungsplan sind
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Neubebauung mit Einfamilienhäusern auf einer
brachliegenden, vormals durch eine Gärtnerei genutzten Fläche geschaffen. Durch Einbeziehung der
Flächen zwischen der ehemaligen Gärtnerei und den umliegenden Straßen in den Geltungsbereich des
Bebauungsplans ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung planungsrechtlich gesichert. Das
Plangebiet ist über neu anzulegende öffentliche Straßen erschlossen, die eine Anbindung an die
Bahnhofstraße, die Berliner Straße und an die Dr.-Markus-Straße gewährleisten. Für Fußgänger und
Radfahrer ist zusätzlich eine Verbindung zur Straße 160 planungsrechtlich gesichert. Entlang des
Parkgrabens sichern die Festsetzungen des Bebauungsplans einen Grünzug und einen Spielplatz.
In dem ca. 20,1 ha umfassenden Plangebiet sind ca. 16,5 ha als Bauflächen, ca. 2,7 ha als
Verkehrsflächen und rund 0,9 ha als Grünflächen festgesetzt.
Bisherige Nutzung des Plangebiets
Entlang der vorhandenen Straßen wird das Plangebiet bereits durch städtische Wohn- und
Gewerbebebauung genutzt. Diese Flächen umfassen einschließlich Straßenflächen ca. 9,2 ha. Die Fläche
der ehemaligen Gärtnerei ist ca. 10,8 ha groß. Davon waren bereits ca. 0,9 ha bebaut und weitere 2,2 ha
versiegelt. Die unbefestigte, ehemals gartenbaulich genutzte Fläche (Produktionsfläche im Freiland) hat
einen Anteil von ca. 4,0 ha, die übrigen Vegetationsflächen umfassen ca. 3,7 ha.
Vorhandene Umweltbelastungen
Das Plangebiet ist vor allem an der Berliner Straße und der Bahnhofstraße durch Verkehrslärm belastet.
Auf dem Gelände der ehemaligen Gärtnerei wurden punktuell Überschreitungen der Grenzwerte durch
Altlasten im Boden nachgewiesen.
Auswirkungen auf Menschen und die Gesundheit
Beeinträchtigungen des Menschen und seiner Gesundheit sind durch die Umsetzung der Planung nicht zu
erwarten.
Durch den Bebauungsplan wird eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Plangebiets ermöglicht
und ein Grünzug entlang des Parkgrabens für die Naherholung planungsrechtlich gesichert. Bei
Umsetzung der Planung wird ein Wohngebiet mit Einzelhausbebauung und einem hohem Anteil an
Grünflächen in verkehrsgünstiger Lage entstehen, das besonders für Familien attraktiv sein dürfte.
In der das Gebiet betreffenden Versorgungseinheit der bezirklichen Spielplatzplanung sind bisher keine
öffentlichen Spielplatzflächen vorhanden. Durch die Realisierung der Planung kann der vorhandene und
künftige Bedarf an öffentlicher Spielplatzfläche gedeckt werden.
Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter
Kultur- und sonstige schützenswerte Sachgüter sind von der Planung nicht betroffen.
Auswirkungen auf Natur und Landschaft
Mit der zusätzlichen Inanspruchnahme und Versiegelung von Flächen sind der Verlust von
Bodenfunktionen und eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts verbunden.
Auf den unversiegelten Flächen der ehemaligen Gärtnerei haben sich nach Aufgabe der Nutzung
Pflanzen- und Tierlebensräume entwickelt, die nahezu vollständig verloren gehen werden. Gesetzlich
geschützte Biotope befinden sich jedoch nicht darunter.
Die Beräumung der ehemaligen Gärtnerei und Anlage eines Grünzugs mit Gehölzen und artenreichen
Wiesen entlang des Parkgrabens führt zu einer Aufwertung des Landschaftsbilds und der
Erholungsfunktion der Landschaft. Es entstehen zudem neue Lebensräume für Tiere und Pflanzen. Die
Herstellung des Grünzuges ist durch Regelungen in einem städtebaulichen Vertrag vom 4. September
2012 gesichert. Zusätzlich gibt es Festsetzungen, die auf den Baugrundstücken im ehemaligen
Außenbereich eine Mindestbepflanzung sichern.
Berücksichtigung der Schutzbestimmungen für besonders oder streng geschützte Arten
Die Konfliktanalyse zur Ermittlung möglicher artenschutzrechtlicher Betroffenheiten hat ergeben, dass
keine artenschutzrechtlichen Belange betroffen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass die
Baufeldberäumung (einschließlich Baum- und Gehölzfällung sowie Gebäudeabriss) außerhalb der Nist-,
Brut- und Aufzuchtzeiten der Brutvögel durchgeführt wird. Weitere Maßnahmen sind aus
artenschutzrechtlichen Gründen nicht erforderlich.
Umgang mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
Der infolge der Planung entstehende Eingriff in Natur und Landschaft wird im Plangebiet voll ausgeglichen.
Während sich nach der Durchführung der Planung die Werte für das Landschaftsbild und die
Erholungsfunktion deutlich und für die biotischen Komponenten leicht verbessern, verbleibt ein Defizit bei
den abiotischen Komponenten des Naturhaushalts. Insgesamt überwiegen die Aufwertungen die
Abwertung der abiotischen Schutzgüter, so dass in der Summe ein geringfügig positiver Wert als
Ausgleich erzielt wird.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung,
Minimierung und zum Ausgleich der erheblichen Umweltauswirkungen durch die Baugebietsentwicklung
keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
III.
PLANINHALT UND ABWÄGUNG
1. Ziele der Planung und wesentlicher Planinhalt
Mit dem Bebauungsplan XIX–48b werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung
des Plangebiets in einem rechtsverbindlichen Verfahren geschaffen. Im Einzelnen werden dabei folgende
Ziele verfolgt:
-
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Bebauung der ehemaligen
Gärtnereifläche gemäß dem vorliegenden städtebaulichen Strukturkonzept,
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung des Plangebiets
sowie die planungsrechtliche Sicherung des Ausbaus der Dr.-Markus-Straße,
Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung der Nutzungen entlang der Berliner
Straße, Dr.-Markus-Straße, Bahnhofstraße sowie der gewerblichen Nutzungen entlang der
Ferdinand-Buisson-Straße,
Sicherung eines Vorgartenbereichs entlang der bestehenden Straßen und Planstraßen,
Sicherung eines Grünzugs entlang des Parkgrabens einschließlich eines Spielplatzes sowie
Sicherung einer Ost-West Verbindung zwischen dem Ortskern Französisch Buchholz und dem
Pankegrünzug durch eine für Fußgänger und Radfahrer nutzbare Anbindung des Plangebiets
an die Straße 160.
Als Art der baulichen Nutzung sind an der Berliner Straße und der Bahnhofstraße sowie auf einer
Teilfläche nahe dem Parkgraben Mischgebiete festgesetzt. An der Ferdinand-Buisson-Straße ist ein
Gewerbegebiet festgesetzt. Entlang der Dr.-Markus-Straße sowie auf dem Gelände der ehemaligen
Gärtnerei sind allgemeine Wohngebiete festgesetzt. In den allgemeinen Wohngebieten sowie in den
Mischgebieten dürfen keine Tankstellen errichtet werden. Sportliche Anlagen sind in den allgemeinen
Wohngebieten nur ausnahmsweise zulässig. Zur Bereitstellung des Bedarfs an Grünflächen sowie zum
Ausgleich entstandener Eingriffe in Natur und Landschaft sind entlang des Parkgrabens öffentliche
Grünflächen festgesetzt. Diese teilen sich in eine öffentliche Parkanlage sowie einen öffentlichen
Spielplatz auf. Die öffentlichen Grünflächen werden durch eine private Grünfläche ergänzt.
Auf den bereits bebauten Flächen (Gewerbegebiet, Mischgebiete, WA1 und WA3) ist das Maß der
baulichen Nutzung entsprechend dem Bestand festgesetzt. Entlang der Bahnhofstraße bzw. der Berliner
Straße ist in den Mischgebieten MI1, MI2 und MI3 eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 und eine
Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,0 festgesetzt. Zulässig sind in den straßenseitigen Grundstücksteilen
drei Vollgeschosse und in den rückwärtigen zwei Vollgeschosse. Im Mischgebiet MI4 sind eine GRZ von
0,3 und zwei Vollgeschosse zulässig. Im Gewerbegebiet ist eine GRZ von 0,8 festgesetzt. Die maximal
zulässige Höhe der baulichen Anlagen liegt bei ca. 10,0 m über Gelände. In den allgemeinen
Wohngebieten sind eine GRZ von 0,2, eine GFZ von 0,4 sowie zwei Vollgeschosse zulässig.
Die Baugrenzen sind so angeordnet, dass zu den nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsflächen ein
Abstand von 3,0 m und zur öffentlichen Parkanlage ein Abstand von 10,0 m eingehalten ist. Garagen und
Stellplätze sind außerhalb der Baugrenzen nicht zulässig, Nebenanlagen können nur ausnahmsweise
zugelassen werden.
Festsetzungen bezüglich der Bauweise wurden in den Mischgebieten entlang der Bahnhofstraße und der
Berliner Straße (MI1, MI2 und MI3) aufgrund der dortigen heterogenen Bauweise nicht getroffen. Im
Mischgebiet MI4 ist bestandsorientiert die offene Bauweise festgesetzt. In den allgemeinen Wohngebieten
sowie im Gewerbegebiet ist eine von der offenen Bauweise abweichende Bauweise festgesetzt. Es sind
jeweils Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zulässig. Im Gewerbegebiet sind bestandsorientiert
Baukörper mit einer Gebäudelänge von 85,0 m je Gebäudeseite zulässig. In den allgemeinen
Wohngebieten dürfen die Baukörper maximal eine Länge von 20,0 m je Gebäudeseite aufweisen.
Die Erschließung des Plangebiets ist über die vorhandenen öffentlichen Straßen Berliner Straße,
Bahnhofstraße, Dr.-Markus-Straße und Ferdinand-Buisson-Straße gesichert. Der östliche Abschnitt der
Dr.-Markus-Straße ist gegenüber seiner gegenwärtigen Dimensionierung verbreitert. Zur Erschließung der
ehemaligen Fläche der Gärtnerei ist das bestehende öffentliche Straßennetz durch vier Planstraßen
ergänzt. Die öffentlichen Grünflächen sind zusätzlich durch zwei Verkehrsflächen mit der besonderen
Zweckbestimmung „Geh- und Radweg“ erschlossen. Eine dieser Flächen dient der Anbindung des
Plangebiets an die angrenzende Straße 160.
Um die allgemeinen Wohngebiete, die Mischgebiete sowie die Umgebung vor Lärm aus dem
Gewerbegebiet zu schützen, sind innerhalb des Gewerbegebiets Emissionskontingente festgesetzt. Zum
Schutz der Mischgebiete entlang der Berliner Straße und der Bahnhofstraße vor Verkehrslärm sind
Grundrissbindungen, Schalldämmmaße der Außenbauteile sowie schallgedämmte Lüftungsanlagen
festgesetzt.
Zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft sowie zur Herausbildung eines durchgrünten
Siedlungsbereichs sind in den Baugebieten, die vormals dem Außenbereich zuzurechnen waren (WA2,
WA4, WA5 und WA6), für die künftigen Baugrundstücke Regelungen zur Pflanzung von Bäumen und
Gehölzen getroffen. In den allgemeinen Wohngebieten, die an die öffentliche Parkanlage angrenzen, sind
entlang der öffentlichen Parkanlage Heckenpflanzungen festgesetzt. Der den Parkgraben begleitende
Uferstreifen im Gewerbegebiet wird als Fläche mit Bindung für Bepflanzung und Erhaltung festgesetzt. Ein
5,0 m breiter Streifen entlang des Parkgrabens wird als offene, uferbegleitende, mehrschichtige
Gehölzstruktur mit artenreichen Wiesen festgesetzt.
2. Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan
Die Festsetzungen des Bebauungsplans XIX–48b wurden gemäß § 8 Abs. 2 BauGB unter
Berücksichtigung der Ausführungsvorschriften zum Darstellungsumfang (Entwicklungsrahmen) sowie zu
Änderungen des Flächennutzungsplans Berlin (AV – FNP vom 8. September 2006 (ABl. S. 3673 sowie
ABl. vom 15. Juli 2011, S. 1482)) entwickelt: Die Darstellung einer gemischten Baufläche M2 eröffnet u .a.
die Entwicklung zu Mischgebieten, wie es entlang der Berliner Straße und der Bahnhofstraße erfolgt. Im
Bereich der als Wohnbaufläche W3 dargestellten Flächen sind überwiegend allgemeine Wohngebiete
festgesetzt.
Gemäß den Ausführungsvorschriften können andere als die dargestellten Baugebiete kleiner als 3 ha
entwickelt werden, wenn Funktionen, Wertigkeit der Baufläche sowie Anforderungen des
Immissionsschutzes gewahrt bleiben (Entwicklungsgrundsatz Nr. 1 – „Generalisierungsgröße“). Von dieser
Regelung wird im Bebauungsplan Gebrauch gemacht. Abweichend von den Darstellungen des FNP erfolgt
bestandsorientiert die Festsetzung eines Gewerbegebiets. Das Gewerbegebiet, das insgesamt eine Größe
von ca. 1,9 ha aufweist, befindet sich z. T. innerhalb der im FNP als gemischte Baufläche und z. T.
innerhalb der als Wohnbaufläche dargestellten Fläche.
Im FNP ist für Wohnbauflächen W3 eine Obergrenze für die GFZ von 0,8 vorgesehen. Nach den
Ausführungsvorschriften soll die Geschossflächenzahlangabe, die eine Obergrenze darstellt, unterschritten
werden, wenn der Charakter und die Struktur der Wohnbaufläche dies erfordern (Entwicklungsgrundsatz
Nr. 3 – „Unter- und Überschreitung der GFZ“). Unter Berücksichtigung des Charakters und der Struktur der
umliegenden Wohnbauflächen wird im Bebauungsplan von diesem Ansatz Gebrauch gemacht.
Durch die Festsetzung von den Parkgraben begleitenden öffentlichen und privaten Grünflächen und zum
Erhalt bestehender uferbegleitender Bepflanzungen ist die im FNP symbolisch dargestellte
Grünverbindung zwischen dem Ortskern von Französisch Buchholz und dem Pankegrünzug
planungsrechtlich gesichert. Mittels bepflanzter Straßenverkehrsflächen und Verkehrsflächen mit der
besonderen Zweckbestimmung „Geh- und Radweg“ wird die Parkanlage sowohl mit dem Ortskern als
auch mit dem Pankegrünzug vernetzt. Über die Verkehrsflächen, deren Bepflanzung mittels Grünstreifen
und Baumpflanzungen im städtebaulichen Vertrag vom 4. September 2012 vereinbart ist, wird – abgeleitet
aus der örtlichen Situation (Punkt 11.5 AV - FNP) – eine „grüne“ Vernetzung gewährleistet.
Eine flächenhafte Umsetzung der im FNP symbolisch dargestellten Grünverbindung kann entlang der Dr.Markus-Straße nicht erfolgen, da diese im Bereich des Plangebiets beidseitig bebaut ist. Zur Umsetzung
einer öffentlichen Grünverbindung wären Flächenankäufe im Vorgartenbereich der Privatgrundstücke
erforderlich. Für diese Eingriffe in die Eigentumsrechte der Grundstückseigentümer besteht kein
zwingendes städtebauliches Erfordernis, da durch die Nichtüberbaubarkeit der Vorgärten das angestrebte
Ziel einer Grünverbindung entlang der Dr.-Markus-Straße auf gleichwertige Weise hergestellt werden
kann. Die in der Entwurfsplanung für die Dr.-Markus-Straße zwischen Elfenallee und Parkgraben
vorgesehenen Bäume und das Straßenbegleitgrün sowie die gemäß BauO Bln zu begrünenden nicht
überbauten Flächen (Vorgärten) stellen sicher, dass ein durchgrünter Straßenraum entsteht. Die gewählte
Vorgehensweise wird durch die Aussagen des Erläuterungsberichts zum FNP gedeckt. Hiernach ist es
denkbar, dass im Falle bestehender Bebauung die Vernetzung im Straßenraum hergestellt wird
(Flächennutzungsplan Berlin – FNP 94 – Erläuterungsbericht, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und
Umweltschutz, S. 124).
Die Festsetzung von Verkehrsflächen ist aus der Wohnbauflächendarstellung und der Darstellung als
gemischte Baufläche im FNP entwickelbar, da die geplanten Straßen nur eine örtliche Bedeutung haben.
Der FNP hingegen stellt lediglich die überörtlichen Verkehrsflächen dar.
3. Begründung der Festsetzungen
3.1
Art der baulichen Nutzung
3.1.1 Allgemeine Wohngebiete
Entsprechend den im städtebaulichen Strukturkonzept (siehe Anlage 4 „Städtebauliches Strukturkonzept
August 2007“) vorgesehenen Nutzungen sind allgemeine Wohngebiete (WA1 bis WA6) gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO festgesetzt.
In den allgemeinen Wohngebieten WA1 bis WA6 sind Tankstellen, die in allgemeinen Wohngebieten
ausnahmsweise zugelassen werden können, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 6
Nr.1 BauNVO unzulässig (textliche Festsetzung Nr. 1). Aufgrund der Ausprägung moderner Tankstellen
mit ihrer flächenhaften Ausdehnung und einem hohen Störpotenzial, auch bedingt durch eine starke
Verkehrserzeugung tags und nachts, lassen sich Tankstellen nur schlecht in Wohngebiete integrieren. An
der an das Plangebiet angrenzenden B 109 (Berliner Straße) sind in nördlicher und südlicher Richtung
Tankstellen im näheren Umfeld vorhanden. Das Plangebiet ist somit ausreichend mit Tankstellen versorgt;
das Entstehen von Versorgungsengpässen in den allgemeinen Wohngebieten ist nicht zu befürchten.
Ebenfalls zum Schutz der Wohnruhe sind Anlagen für sportliche Zwecke in den allgemeinen
Wohngebieten WA1 bis WA6 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 BauNVO nur
ausnahmsweise zulässig (textliche Festsetzung Nr. 3). Hier ist aber nicht generell von einer
Unverträglichkeit auszugehen, so dass der Bebauungsplan die Möglichkeit einer einzelfallbezogenen
Prüfung offen lässt. Flächenintensive Anlagen, z. B. Sportplätze, lassen sich nicht mit der städtebaulichen
Entwicklung des Gebiets zu einem locker bebauten Einfamilienhausgebiet vereinbaren. Solche Anlagen
sind unzulässig. Auch aus Gründen der Wahrung der Wohnruhe sind bestimmte Anlagen für sportliche
Zwecke unzulässig, wenn von ihnen Schallemissionen oder sonstige Belästigungen (z. B. durch An- und
Abfahrtverkehr oder nutzungsbedingt) ausgehen. Dies kann z. B. auf Bolzplätze zutreffen. Kleinere
Anlagen für sportliche Zwecke, die kein nennenswertes Verkehrsaufkommen erzeugen, sind mit dem
geplanten Wohncharakter der Umgebung vereinbar und sind im Wege der Ausnahme zulässig. Dies
könnte z. B. auf kleinere Fitnessstudios zutreffen.
3.1.2 Mischgebiete
Die unmittelbar entlang der Berliner Straße und Bahnhofstraße gelegenen Flächen sind als Mischgebiete
(MI1, MI2 und MI3) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 6 BauNVO festgesetzt. Südlich an
das MI3 anschließend ist ein weiteres Mischgebiet festgesetzt (MI4). Die Festsetzungen orientieren sich
an den bestehenden gemischten Nutzungen entlang der Berliner Straße, der Bahnhofstraße sowie der
Flächen südlich der Planstraße D.
Das Mischgebiet MI 1 weist von den Mischgebieten im Plangebiet den höchsten gewerblichen
Nutzungsgrad auf. Bei einer Bestandsaufnahme im Juli 2013 waren lediglich die Grundstücke
Bahnhofstraße 42 und 45 vollständig zu Wohnzwecken genutzt. Die anderen Grundstücke werden alle zu
unterschiedlichen Anteilen gewerblich genutzt. Das südlich angrenzende Mischgebiet MI2 weist
demgegenüber einen hohen Wohnanteil auf. Ein nennenswerter Anteil gewerblicher Nutzungen ist
mittlerweile nur noch auf dem Grundstück Bahnhofstraße 53 vorhanden. Die restlichen Grundstücke
werden zu wesentlichen Teilen von Wohnnutzungen geprägt. Der Anteil gewerblicher Nutzungen erhöht
sich in den Mischgebieten MI3 und MI4. Die Grundstücke in diesen beiden Mischgebieten werden
ungefähr zu gleichen Anteilen für Wohnen und gewerbliche Zwecke genutzt. Unter Berücksichtigung der
Schwerpunktbildung einzelner Mischgebiete bei den gewerblichen Nutzungen (MI1) bzw. bei den
Wohnnutzungen (MI2) ist festzustellen, dass Wohn- und gewerbliche Nutzungen in den vier Mischgebieten
in einem ausgewogenen Verhältnis vorhanden sind.
Bei den vorhandenen Betrieben handelt es sich nicht um Betriebe, von denen wesentliche Störungen auf
das Wohnen ausgehen. Einige sind dem Grunde nach zu Störungen geeignet (z. B. Kfz-Werkstatt Berliner
Straße 46-49, Dachdecker auf den Grundstücken Berliner Straße 46a und 50 sowie Tischler auf dem
Grundstück Bahnhofstraße 9). Aufgrund der örtlichen Ausprägung der einzelnen Betriebsstätten und deren
direkter Umgebung sind im vorliegenden Einzelfall keine Störungen zu erwarten. Die Dachdecker-Betrieb
und die Kfz-Werkstatt liegen auf einer räumlich zusammenhängenden Fläche, in der vorhandene bauliche
Anlagen zu den Nachbarn eine hinreichende Abschirmung garantieren. Die Kfz-Werkstatt hat ihre
Parkplätze und Lagerflächen auf einem nahe der Berliner Straße gelegenen Teil des Grundstücks
konzentriert; negative schalltechnische Auswirkungen auf die Umgebung sind aufgrund der Anordnung
nahe einer bestehenden Verkehrs-Lärmquelle nicht zu erwarten. Darüber hinaus sind angrenzend an die
Parkplatz- und Lagerfläche keine Wohnungen vorhanden. Die Tischlerei auf dem Grundstück
Bahnhofstraße 9 wird von vorhandenen baulichen Anlagen gegenüber der Umgebung abgeschirmt.
Störungen sind nicht zu erwarten. Sofern der vorhandene bauliche Bestand oder die Betriebsorganisation
nicht grundlegend verändert werden, verfügen alle in den Mischgebieten gelegenen Betriebe über
hinreichende Entwicklungsmöglichkeiten.
Wegen des Schutzbedürfnisses der angrenzenden Wohnnutzung (WA5, WA6) und um Verkehr - und
damit verbundene Schallimmissionen - zu vermeiden, ist im Mischgebiet MI4 die Errichtung von
Tankstellen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 BauNVO unzulässig (textliche
Festsetzung Nr. 2). Entlang der an das Plangebiet angrenzenden B 109 (Berliner Straße) sind in
nördlicher und südlicher Richtung Tankstellen im näheren Umfeld vorhanden. Das Plangebiet wird somit
als ausreichend mit Tankstellen versorgt angesehen; das Entstehen von Versorgungsengpässen im
Mischgebiet MI4 ist nicht zu befürchten.
3.1.3 Gewerbegebiet
Entlang der Ferdinand-Buisson-Straße ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 8 BauNVO
ein Gewerbegebiet (GE) festgesetzt. Zum Schutz des Wohnens innerhalb und außerhalb des Plangebiets
sind im GE unterschiedliche Schallkontingente (textliche Festsetzung Nr. 9) festgesetzt. Diese machen
eine Untergliederung in die Teilflächen GE1 und GE2 erforderlich (siehe Umweltbericht Kapitel 2.2.9
„Entwicklung Schutzgut Mensch“).
Die Nutzungsart entspricht der in diesem Bereich bestehenden, die damit auch künftig planungsrechtlich
gesichert wird. Die Verträglichkeit der gewerblichen Nutzung gegenüber den angrenzenden
Wohnnutzungen wird durch die Festsetzung von Emissionskontingenten gewährleistet. Näheres zu dieser
Festsetzung kann dem Kapitel 3.5 „Immissionsschutzfestsetzungen“ entnommen werden.
3.1.4 Grünflächen
Öffentliche Parkanlage
Den Darstellungen des LaPro folgend ist entlang des Parkgrabens gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB eine
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage“ planungsrechtlich gesichert. Die
Parkanlage begleitet den Parkgraben, der als prägendes landschaftliches Strukturelement die Verbindung
zwischen dem Viktoriateich Buchholz und der Panke herstellt, im Abschnitt zwischen der Dr.-MarkusStraße bis zur Verlängerung der Planstraße D. Sie hat eine Breite von durchschnittlich ca. 15,0 m.
Die Parkanlage dient neben der Erholung auch dazu, dass entlang des Parkgrabens eine Wegeverbindung
für Fußgänger und Radfahrer hergestellt werden kann, die mit den angrenzenden öffentlichen
Verkehrsflächen verbunden ist. Die konkrete Wegführung innerhalb der öffentlichen Parkanlage ist nicht
Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Herstellung sowie die zugehörige
Entwurfsplanung sind im städtebaulichen Vertrag vom 4. September 2012 geregelt.
Innerhalb der öffentlichen Parkanlage ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB eine Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt (textliche
Festsetzung Nr. 16). Diese Fläche dient dem Ausgleich von Eingriffen innerhalb des Geltungsbereichs
des Bebauungsplans. Die öffentliche Nutzbarkeit der Grünfläche wird durch diese Festsetzung nicht
eingeschränkt. Näheres hierzu kann dem Kapitel 3.6 „Grünfestsetzungen“ entnommen werden.
Öffentlicher Spielplatz
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans wird die Möglichkeit zur Errichtung von Wohngebäuden
geschaffen. Aufgrund des hierdurch ermöglichten Einwohnerzuwachses wird auch die Nachfrage nach
öffentlichen Spielplätzen im Umfeld steigen. Zur Deckung des zu erwartenden Bedarfs sowie zur Senkung
des im Umfeld vorhandenen Defizits ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB eine Fläche für einen öffentlichen
Spielplatz innerhalb der Parkanlage festgesetzt.
Private Grünfläche
Östlich anschließend an das Mischgebiet MI4 ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB eine Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Private Grünfläche Hausgarten“ festgesetzt. Diese Grünfläche wird im Umweltatlas als
Teil einer "Vorrang 1-Fläche“ dargestellt, bei der aus Sicht des Bodenschutzes Eingriffe prioritär vermieden
werden sollten. Mit der Festsetzung einer privaten Grünfläche ist die Funktion des Bodens dauerhaft
geschützt. Außerdem werden künftige Eingriffe in Natur und Landschaft vermieden. In einer Grünfläche ist
die Errichtung von baulichen Anlagen (und damit die Versiegelung von Boden) nur dann möglich, wenn
diese mit der Zweckbestimmung der Grünfläche im Einklang stehen. Aufgrund der Zweckbestimmung
„Hausgarten“ sind nur kleinere bauliche Anlagen wie z. B. Brunnen, Wasserbecken, Geräteschuppen oder
Einfriedungen zulässig. Die Nutzung der Fläche als Hausgarten steht den Schutzzwecken des
Bodenschutzes nicht entgegen.
Die Fläche wird durch die Festsetzung nicht der privaten Nutzung entzogen. Durch die Festsetzung als
„Private Grünfläche Hausgarten“ ist außerdem gesichert, dass diese auch künftig durch Bepflanzungen
geprägt wird. Der Biotopverbund zwischen der öffentlichen Grünfläche im Norden und dem begrünten
Bereich entlang des Parkgrabens im Gewerbegebiet (Erhaltungsbindung; siehe textliche Festsetzung
Nr. 15) wird somit nicht unterbrochen.
Weitergehende Grünfestsetzungen innerhalb der privaten Grünfläche (z. B. räumlich konkretisierte Pflanzund/oder Erhaltungsbindungen) sind nicht erfolgt, da andernfalls die Nutzbarkeit des kleinen Grundstücks
Hinter Bahnhofstraße 7 (Flurstück 21), zu dem die private Grünfläche gehört, unangemessen
eingeschränkt wird.
3.1.5 Öffentliche Verkehrsflächen
Die öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB durch Festsetzung als
Verkehrsflächen planungsrechtlich gesichert. Die Abgrenzung der Verkehrsflächen gegenüber
Baugebieten und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung erfolgt durch Straßenbegrenzungslinien.
Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen (Breite der Fahrbahnen und Gehwege, Gestaltung der
Grünstreifen, Anordnung von Parkplätzen etc.) und der Verkehrsflächen mit besonderer
Zweckbestimmung ist nicht Gegenstand der Festsetzungen (textliche Festsetzung Nr. 20).
Die Straßenbegrenzungslinie der außerhalb des Plangebiets gelegenen öffentlichen Straße 160 und die
Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplans verlaufen deckungsgleich übereinander. Aus diesem Grund
wird die Lage der Straßenbegrenzungslinie über eine Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
eindeutig bestimmt (textliche Festsetzung Nr. 17).
Dr.-Markus-Straße
Der im Geltungsbereich bereits vorhandene Abschnitt der Dr.-Markus-Straße westlich der Eddastraße ist
in seiner gegenwärtigen Breite planungsrechtlich gesichert.
Im Zusammenhang mit der Entwicklung weiterer Wohnbauflächen östlich des Parkgrabens
(Bebauungsplangebiete XIX-48a und XIX-48c) ist der Ausbau der Dr.-Markus-Straße und deren
Verlängerung in Richtung Osten erforderlich. Der östlich der Eddastraße gelegene Abschnitt ist daher mit
einer Breite von 12,0 m im Rahmen einer Flächenvorsorge planungsrechtlich gesichert. Dies stellt
gegenüber dem vorhandenen, öffentlich gewidmeten Straßenraum eine Verbreiterung der Verkehrsfläche
dar. Dabei ist der künftige Straßenverlauf so verschwenkt, dass möglichst wenig von dem nördlich
gelegenen privaten Grundstück Dr.-Markus-Straße 11 von der Straßenplanung betroffen ist.
Auf dem südlich der Straßenverkehrsfläche gelegenen landeseigenen Grundstück Dr.-Markus-Straße 12
befindet sich ein Lagergebäude, das teilweise innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche liegt. Da der
Ausbau dieses Abschnitts der Dr.-Markus-Straße erst erforderlich wird, wenn die östlich des Parkgrabens
gelegenen Flächen baulich entwickelt werden, wird in absehbarer Zeit kein Gebäudeabriss notwendig. Bis
zur Planungsumsetzung haben das Gebäude und seine Nutzung Bestandsschutz.
Planstraßen A, B, C und D
Zur planungsrechtlichen Sicherung der Erschließung der allgemeinen Wohngebiete sind gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 11 BauGB weitere öffentliche Straßenverkehrsflächen (Planstraßen A, B, C und D – jeweils in einer
Breite von 12,0 m) festgesetzt, durch die eine Anbindung an die Bahnhofstraße, die Berliner Straße und
die Dr.-Markus-Straße gewährleistet ist. Die Verkehrsflächen sind so dimensioniert, dass die künftigen
verkehrlichen Anforderungen (Fahrbahn/Fußgänger/Grün- und Parkstreifen) erfüllt werden. Im Bereich von
Kurven und Kreuzungen wird die 12,0 m breite Straßenverkehrsfläche teilweise durch Eckabschrägungen
(3,0 x 3,0 m) ergänzt, damit bei Abbiegevorgängen die Einsehbarkeit der angrenzenden Verkehrsflächen
gewährleistet wird.
Die Anschlüsse der Planstraßen an die vorhandenen öffentlichen Verkehrsflächen berücksichtigen die
Lage von bereits vorhandenen bzw. früher vorhandenen Wegen: Die Anbindung der Planstraße D an die
Bahnhofstraße verläuft parallel zu einem privaten Weg zur Erschließung der rückwärtig gelegenen
Grundstücke Bahnhofstraße 7B - 7K. Hierdurch wird die künftige Erschließung in einem Bereich
angeordnet, der bereits durch Verkehr vorgeprägt ist, ohne jedoch in das Privateigentum einzugreifen. Die
Anbindung der Planstraße B an die Berliner Straße nutzt die Hauptzufahrt zur ehemaligen Gärtnerei
zwischen den Grundstücken Berliner Straße 50 und 52. Im Bereich der Anbindung der Planstraße A an die
Dr.-Markus-Straße wird ebenfalls die Lage einer ehemaligen Zufahrt zur Gärtnereifläche aufgegriffen. Bei
Teilflächen dieser Zufahrt (Flurstück 813) handelt es sich um eine gewidmete öffentliche Verkehrsfläche.
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Geh- und Radweg“
Zur Anbindung der öffentlichen Grünfläche an das örtliche Straßen- und Wegenetz sind gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 11 BauGB zwei Verkehrsflächen mit der besonderen Zweckbestimmung „Geh- und Radweg“
festgesetzt. Hierdurch ist entlang des öffentlichen Spielplatzes eine für Fußgänger und Radfahrer nutzbare
Verbindung zwischen den Planstraßen A und B und der außerhalb des Geltungsbereichs gelegenen
Straße 160 gesichert. Zusätzlich können Fußgänger und Radfahrer, die aus Richtung der Planstraße D
kommen, die öffentliche Grünfläche erreichen.
Die Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung berücksichtigen den FNP, der eine begrünte OstWest-Vernetzung zwischen dem Ortskern Französisch Buchholz und dem Panke-Grünzug darstellt.
Die Herstellung beider Geh- und Radwege ist im städtebaulichen Vertrag vom 04.09.2012 vereinbart.
Die Verkehrsfläche nahe dem öffentlichen Spielplatz überquert auch den Parkgraben. Da im
Bebauungsplan zeichnerisch regelmäßig die „Null-Ebene“ (hier: Verkehrsfläche) dargestellt wird, ist keine
gesonderte Darstellung des unterhalb der Verkehrsfläche liegenden Parkgrabens erforderlich. Zur
bestimmungsgemäßen Nutzung der Verkehrsfläche als Geh- und Radweg ist eine Breite von 4,0 m
erforderlich. Da diese Verkehrsfläche gleichzeitig zur Erschließung einiger Grundstücke im angrenzenden
allgemeinen Wohngebiet WA5 dient, ist deren Breite in einem Teilbereich auf 7,0 m aufgeweitet.
3.1.6 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB ist innerhalb der am öffentlichen Spielplatz gelegenen Verkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung „Geh- und Radweg“ ein zugunsten der Benutzer und Besucher der
angrenzenden Baugrundstücke beschränktes Fahrrecht festgesetzt (textliche Festsetzung Nr. 19).
Hierdurch ist die planungsrechtliche Grundlage zur Inanspruchnahme der Fläche geschaffen. Wegen der
zu erwartenden Geringfügigkeit des Anliegerverkehrs ist davon auszugehen, dass sich die
Zweckbestimmung der Verkehrsfläche und die lokal beschränkte Erschließungsfunktion untereinander
nicht negativ beeinflussen. Die Festsetzung von Geh- und Leitungsrechten für die Begünstigten ist nicht
erforderlich, da diese in der öffentlichen Verkehrsfläche gewährleistet sind.
Im Mischgebiet MI4 ist über eine Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB (textliche Festsetzung
Nr. 18) die öffentlich-rechtliche Grundlage für die beschränkte Inanspruchnahme einer Fläche gesichert.
Sie ist erforderlich, damit die Erschließung der Grundstücke Bahnhofstraße 7K (Flurstück 19) und Hinter
Bahnhofstraße 7 (Flurstück 21) planungsrechtlich dauerhaft gesichert ist. Die Flächen (Bahnhofstraße,
Flurstücke 17 und Bahnhofstraße, Flurstück 20), die mit den Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belastet
sind, dienen bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Erschließung für die Grundstücke Bahnhofstraße 7K
und Hinter Bahnhofstraße 7. Die Festsetzung selbst gibt noch kein Nutzungsrecht, die dingliche
Umsetzung muss durch die Begünstigten erfolgen.
3.2 Maß der baulichen Nutzung
3.2.1 Allgemeine Wohngebiete
Das Maß der baulichen Nutzung ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 BauNVO durch
die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ), einer Geschossflächenzahl (GFZ) sowie einer maximal
zulässigen Zahl der Vollgeschosse bestimmt. In den allgemeinen Wohngebieten WA1 bis WA6 sind eine
GRZ von 0,2 und eine GFZ von 0,4 festgesetzt. Die Zahl der zulässigen Vollgeschosse ist auf zwei
begrenzt.
Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche in den allgemeinen Wohngebieten sind gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO die Flächen von Aufenthaltsräumen in
anderen als Vollgeschossen einschließlich der dazugehörigen Treppenräume und einschließlich ihrer
Umfassungswände mitzurechnen (textliche Festsetzung Nr. 4). Dadurch wird die gesamte, tatsächlich
genutzte Fläche Teil der Berechnungen für die GFZ. Gleichzeitig wird vermieden, dass Gebäude unter
Ausnutzung der zulässigen Geschossigkeit mit einem weiteren Geschoss im Dachraum errichtet werden,
das gemäß § 2 Abs. 11 BauO Bln nicht auf die Zahl der Vollgeschosse angerechnet wird. Damit würde für
das Gebiet eine zu hohe Einwohnerdichte mit negativen Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur
erzeugt.
Das Maß der baulichen Nutzung für Nebenanlagen i. S. von § 14 BauNVO, Garagen und Stellplätze mit
ihren Zufahrten sowie bauliche Anlagen, die das Grundstück lediglich unterbauen, ergibt sich aus § 19
Abs. 4 BauNVO. Gemäß dieser Regelung darf die festgesetzte Grundfläche in den allgemeinen
Wohngebieten durch die genannten Anlagen um 50 % überschritten werden. Hierdurch ist die insgesamt
zulässige Bodenversiegelung (Hauptanlagen sowie die genannten Anlagen) auf eine GRZ von 0,3
begrenzt. Die gesetzliche Kappungsgrenze von insgesamt GRZ 0,8 gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ist
in den allgemeinen Wohngebieten somit nicht erreicht. Abweichungen im Einzelfall sind gemäß § 19
Abs. 4 Satz 4 BauNVO möglich, wenn die Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens
geringfügig sind oder die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der
zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.
Die Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 BauNVO – GRZ 0,4 und GFZ 1,2 –
werden durch die Festsetzungen in den allgemeinen Wohngebieten nicht überschritten.
3.2.2 Mischgebiete
Als Maß der baulichen Nutzung ist in den Mischgebieten MI1, MI2 und MI3 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 BauNVO eine GRZ von 0,5 und gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in
Verbindung mit § 20 Abs. 2 BauNVO eine GFZ von 1,0 festgesetzt. Diese Mischgebiete sind hinsichtlich
der maximal zulässigen Zahl der Vollgeschosse in zwei Bereiche untergliedert: Im rückwärtigen Bereich
sind bestandsorientiert zwei Vollgeschosse und im vorderen Bereich, entlang der Berliner Straße und der
Bahnhofstraße, bis zu einer Tiefe von 20,0 m hinter der festgesetzten Baugrenze bestandsorientiert drei
Vollgeschosse zulässig.
Das Mischgebiet MI4 trägt zur Entwicklung eines städtebaulich wahrnehmbaren Übergangsbereichs
zwischen den allgemeinen Wohngebieten und dem Gewerbegebiet an der Ferdinand-Buisson-Straße bei.
Aus diesem Grund nehmen die Nutzungsmaße vom Gewerbegebiet über das Mischgebiet MI4 zu den
Wohngebieten ab. Im MI4 ist eine GRZ von 0,3 festgesetzt, welche die im Bestand bestehende Dichte auf
den Grundstücken berücksichtigt. Die zulässige Zahl der Vollgeschosse ist bestandsorientiert mit zwei
festgesetzt. Mit diesem im Vergleich zu den anderen Mischgebieten im Plangebiet niedrigen Nutzungsmaß
wird auch den Zielen des Bodenschutzes entsprochen, da die im MI4 anstehenden Böden als „Vorrang-1
Fläche“ klassifiziert sind, bei denen aus Sicht des Bodenschutzes Eingriffe prioritär vermieden werden
sollten.
Das zulässige Maß der baulichen Nutzung für Nebenanlagen i. S. des § 14 BauNVO, Garagen und
Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie bauliche Anlagen, die das Baugrundstück lediglich unterbauen,
ergibt sich aus § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO. Gemäß dieser Regelung darf die Grundfläche in den
Mischgebieten durch die genannten Anlagen um 50 % überschritten werden. Hierdurch ist die insgesamt
zulässige Bodenversiegelung (Hauptanlagen sowie die genannten Anlagen) in den Mischgebieten MI1,
MI2 und MI3 auf eine GRZ von 0,75 und im Mischgebiet MI4 auf eine GRZ von 0,45 begrenzt. Die
gesetzliche Kappungsgrenze von insgesamt GRZ 0,8 nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ist in den
Mischgebieten somit nicht erreicht. Abweichungen im Einzelfall sind gemäß § 19 Abs. 4 Satz 4 BauNVO
möglich, wenn die Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens geringfügig sind oder die
Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden
Grundstücksnutzung führen würde.
Die Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 BauNVO – GRZ 0,6 und GFZ 1,2 werden in den Mischgebieten nicht überschritten.
3.2.3 Gewerbegebiet
Im Gewerbegebiet GE ist das Maß der baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB durch die
zulässige GRZ und die Gebäudehöhe geregelt.
Festgesetzt ist eine GRZ von 0,8. Um den Bau von Gewerbehallen zu ermöglichen, ist die Regelung einer
maximalen Zahl der Vollgeschosse im Gewerbegebiet nicht sinnvoll. Aus diesem Grund wird die
Oberkante für bauliche Anlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 Abs. 3 und
§ 18 BauNVO festgesetzt, die bestandsorientiert auf maximal 56,5 m über Normalhöhennull (NHN) - ca.
10,0 m über der bestehenden Geländeoberkante - beschränkt ist. Gleichzeitig ist damit die Höhe der
Gebäude auf ein Maß beschränkt, welches die Maßstäblichkeit der umliegenden Bebauung entlang der
Berliner Straße und der Bahnhofstraße aufnimmt.
Durch die Festsetzungen ist rechnerisch eine Baumassenzahl (BMZ) von 8,0 erzielbar. Unter der
Annahme einer Geschosshöhe von ca. 3,3 m beträgt die GFZ rechnerisch maximal 2,4.
Die Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 BauNVO – GRZ 0,8 und GFZ 2,4 sowie
BMZ 10,0 - sind somit eingehalten.
3.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche
Allgemeine Wohngebiete
In den allgemeinen Wohngebieten WA1 bis WA6 ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit
§ 22 Abs. 4 BauNVO eine von der offenen Bauweise abweichende Bauweise festgesetzt. Baukörper
dürfen eine Länge von 20,0 m je Gebäudeseite nicht überschreiten und müssen einen seitlichen
Grenzabstand einhalten (textliche Festsetzung Nr. 6). Die Festsetzung dient dazu, dass eine kleinteilig
bebaute Siedlung entstehen kann, die nicht von Gebäuden mit zu großer Länge dominiert wird. Da in der
offenen Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO die zulässige Höchstlänge von Baukörpern bei 50,0 m
liegt, ist die Festsetzung der abweichenden Bauweise erforderlich.
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind in den allgemeinen Wohngebieten durch Baugrenzen gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 23 Abs. 3 BauNVO flächenhaft festgesetzt, um eine möglichst
große Gestaltungsfreiheit für Bauherren zu gewährleisten. Zu den angrenzenden öffentlichen
Verkehrsflächen ist aus städtebaulichen Gründen durch einen Abstand der Baugrenzen zur Verkehrsfläche
von 3,0 m ein Vorgartenbereich frei gehalten. Zum öffentlichen Grünzug am Parkgraben halten die
Baugrenzen einen Abstand von 10,0 m ein, um einen gebührenden Abstand der zukünftigen Bebauung
planungsrechtlich zu sichern. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen können als privates Gartenland
genutzt werden, das gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 14 durch eine Heckenpflanzung gegenüber
der öffentlichen Parkanlage abzugrenzen ist.
Mischgebiete
In den Mischgebieten MI1, MI2 und MI3 erfolgt aufgrund der hier sowie im Umfeld an den
Hauptverkehrsstraßen vorhandenen heterogenen Baustruktur keine Festsetzung einer Bauweise. Die
Gebäude sind z. T. freistehend, einseitig und beidseitig an die seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut
und besitzen darüber hinaus in einem Fall im MI1 (Berliner Straße 42-54) eine Länge von über 50,0 m. Der
Verzicht auf eine Festsetzung zur Bauweise hat zur Folge, dass Bauherren die Bauweise
grundstücksbezogen selbst wählen können.
Im Mischgebiet MI4 ist bestandsorientiert gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 22
Abs. 2 BauNVO die offene Bauweise festgesetzt.
In den Mischgebieten erfolgt eine flächenmäßige Ausweisung der überbaubaren Grundstücksflächen, um
eine große Gestaltungsfreiheit für die einzelnen Bauherren zu gewährleisten. Zu den öffentlichen
Verkehrsflächen halten die Baugrenzen einen Abstand von 3,0 m ein. Damit sind entlang der bereits
bestehenden Straßen die vorhandenen Vorgärten planungsrechtlich gesichert. Entlang der Planstraßen ist
die Entwicklung von Vorgärten durch die Festsetzung planungsrechtlich ermöglicht.
Gewerbegebiet
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 22 Abs. 4 BauNVO wird im Gewerbegebiet GE eine
von der offenen Bauweise abweichende Bauweise festgesetzt. Zulässig ist die Errichtung von Gebäuden
mit seitlichem Grenzabstand, wobei die Gebäudelänge je Gebäudeseite 85,0 m nicht überschreiten darf
(textliche Festsetzung Nr. 7). Das Gewerbegebiet ist im Bestand durch eine Bauweise mit seitlichem
Grenzabstand geprägt. Gleichzeitig erfordert die gewerbliche Nutzung oftmals Gebäude, deren Länge über
die in der offenen Bauweise zulässigen 50,0 m hinausgeht. Die festgesetzte Gebäudelänge berücksichtigt
den im Gebiet vorhandenen Gebäudebestand, der z. T. eine Länge von über 80,0 m aufweist.
Die Baugrenze hält zur angrenzenden Verkehrsfläche (Ferdinand-Buisson-Straße) einen Abstand von
3,0 m ein, um der bestehenden Situation entsprechend einen Vorgartenbereich zu sichern. Der Abstand
der Baugrenze zum Parkgraben orientiert sich einerseits am Gebäudebestand sowie andererseits an dem
Ziel, den Parkgraben in seinem Randbereich von Bebauung frei zu halten.
Weitere Regelungen zu den Grundstücksflächen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist in Verbindung mit § 23 Abs. 5 BauNVO festgesetzt, dass auf den
nichtüberbaubaren Grundstücksflächen in allen Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig sind.
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind ausreichend Möglichkeiten zur Errichtung der
genannten Anlagen vorhanden. Die Errichtung von Nebenanlagen i. S. des § 14 BauNVO außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen kann ausnahmsweise zugelassen werden (textliche Festsetzung
Nr. 8).
Diese Festsetzung ist aus städtebaulichen Gründen erfolgt. Flächen, die direkt an Verkehrsflächen sowie
an den Parkgraben angrenzen, werden so von Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge frei gehalten. Es
verbleibt somit mehr Platz für Vorgärten und sonstige gärtnerische Nutzungen. Die Sicherung von
Vorgärten berücksichtigt die örtliche Bebauungsstruktur im Plangebiet und der Umgebung. Hinsichtlich der
ausnahmsweise zulässigen Nebenanlagen (Terrassen, Müllplätze, Anlagen der Versorgung mit Strom,
Gas u. ä.) wird in der späteren Bauausführung eine flexible Steuerungsmöglichkeit bestehen, damit die
städtebaulichen Ziele nicht durch Nebenanlagen nachteilig beeinflusst werden.
3.4
Erschließung
Im Kreuzungsbereich von Berliner Straße und Bahnhofstraße sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB keine
Ein- und Ausfahrten zulässig. Der Ausschluss von Ein- und Ausfahrten ist an dieser Stelle erforderlich, da
hier aufgrund des Aufeinandertreffens zweier örtlicher Verbindungsstraßen (Verbindungsfunktion III laut
StEP Verkehr 2.0) zusätzliche Ein- und Ausfahrten die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs negativ
beeinflussen.
3.5
Immissionsschutzfestsetzungen
Auf das Plangebiet und seine Umgebung können Schallemissionen aus dem Gewerbegebiet entlang der
Ferdinand-Buisson-Straße einwirken. Zur Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse in den an das
GE angrenzenden Misch- und allgemeinen Wohngebieten sowie außerhalb des Plangebiets auf den
Wohngrundstücken südlich der Ferdinand-Buisson-Straße und auf der östlichen Uferseite des
Parkgrabens sind in den Teilflächen des Gewerbegebiets GE1 und GE2 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in
Verbindung mit § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO Emissionskontingente festgesetzt (textliche Festsetzung Nr. 9).
In den Baugebieten innerhalb des Plangebiets ergeben sich Überschreitungen der Orientierungswerte der
DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“, die durch Verkehrsgeräusche der Berliner Straße und der
Bahnhofstraße hervorgerufen werden. Zur Wahrung gesunder Wohnverhältnisse sind daher in den
Mischgebieten MI1, MI2 und MI3 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Festsetzungen zur Grundrissbindung
von Aufenthaltsräumen (textliche Festsetzung Nr. 10), zu Schalldämmmaßen von Außenbauteilen sowie
zu schallgedämmten Lüftungseinrichtungen in schutzwürdigen Aufenthaltsräumen getroffen (textliche
Festsetzungen Nr. 11 und Nr. 12). Diese sind so formuliert, dass die in zunehmender Entfernung zur
Straße abnehmende Schallbelastung abgebildet wird.
Mit der Textfestsetzung Nr. 10 ist sichergestellt, dass alle Wohnungen durchgesteckte Grundrisse haben
müssen. Aufgrund der Grundrissbindung wird die alleinige Ausrichtung einer Wohnung zur Straße
unterbunden. Es muss mindestens ein Aufenthaltsraum von Wohnungen, bei Wohnungen mit mehr als
zwei Aufenthaltsräumen müssen mindestens zwei Aufenthaltsräume mit den Fenstern von der Straße
abgewandt sein.
Da die Baugrenzen für die Mischgebiete MI1 - MI3 in einem Abstand von 3,0 m zu den
Straßenbegrenzungslinien der Berliner Straße und Bahnhofstraße festgesetzt sind, kann innerhalb der
überbaubaren Bereiche mit einem Abstand von 10,0 m zur Straßenbegrenzungslinie, für den die
Textfestsetzung Nr. 11 Regelungen trifft, eine maximal 7,0 m mögliche Gebäudetiefe bei Neubauten
erreicht werden. Es erscheint äußerst unwahrscheinlich, dass Wohngebäude mit einer Gebäudetiefe von
nur 7,0 m errichtet werden, deren innere Raumtiefe auf maximal 6,5 m begrenzt ist. Aufgrund der
Grundstückszuschnitte und der zulässigen überbaubaren Grundstücksflächen in den Mischgebieten MI1 MI3 ist entsprechend der Ortsüblichkeit von Gebäuden mit einer Tiefe von ca. 10,0 bis 13,0 m
auszugehen. Bei einer üblichen Grundrissbildung können in der Regel nur zwei Aufenthaltsräume
hintereinander angeordnet werden. Damit kann unterstellt werden, dass gemäß der Textfestsetzung Nr. 10
die hinteren Aufenthaltsräume mit den von der Straße abzuwendenden Fenstern nicht vollständig im 10-mBereich liegen werden, sondern vor allem im Bereich hinter der 10-m-Linie. Das hat zur Folge, dass für
diese Aufenthaltsräume auch Fenster in der lärmabgewandten Gebäuderückseite möglich sind.
Entsprechend der für den Bereich mit einem Abstand von mehr als 10,0 m zur nächstgelegenen
Straßenbegrenzungslinie anzuwendenden Textfestsetzung Nr. 12 Satz 2 sind dann schallgedämmte Lüfter
nicht mehr erforderlich. An den schallabgewandten Rückseiten der Gebäude ist davon auszugehen, dass
die Orientierungswerte der DIN 18005 eingehalten werden.
Gemäß Textfestsetzung Nr. 11 Satz 2 sind im 10-m-Bereich schallgedämmte Lüfter nur für die
Aufenthaltsräume erforderlich, die nach der Textfestsetzung Nr. 10 unmittelbar mit den Fenstern zur
Straße gewandt zulässig sind. Bei einer Einraumwohnung wäre demnach gar kein Aufenthaltsraum mit
schallgedämmtem Lüfter erforderlich, bei einer 2-Raum-Wohnung höchstens ein Aufenthaltsraum, bei
einer 3-Raum-Wohnung höchstens ein Aufenthaltsraum und bei einer 4-Raum-Wohnung höchstens zwei
Aufenthaltsräume.
Die Festsetzungen zum Schallschutz kommen nur im Falle von Neubebauung oder Nutzungsänderungen
zur Anwendung. Der vorhandene Gebäudebestand im Plangebiet muss insofern nicht durch Maßnahmen
„nachgerüstet“ werden. Der Bestand in den Mischgebieten MI1 - MI3 ist so angeordnet, dass alle
rückwärtigen Fassaden einen Abstand von mehr als 10,0 m von der Berliner Straße sowie der
Bahnhofstraße aufweisen. An den schallabgewandten Gebäuderückseiten ist von der Einhaltung der
Orientierungswerte der DIN 18005 auszugehen. Bei Nutzungsänderungen oder Grundrissneubildungen
innerhalb des Bestands kommt immer auch die Textfestsetzung Nr. 12 Satz 2 zur Anwendung, so dass
grundsätzlich nicht alle Aufenthaltsräume einer Wohnung mit schallgedämmten Lüftern auszustatten sind.
Darüber hinaus enthalten die Textfestsetzungen Nr. 11 und 12 die Öffnungsklausel, dass statt der
schallgedämmten Lüfter auch Maßnahmen gleicher Wirkung möglich sind. Somit wäre z. B. auch die
Installation einer Umluftheizung möglich, die schallgedämmte Lüfter in der gesamten Wohnung entbehrlich
macht.
Die Festsetzung von passiven Lärmschutzmaßnahmen erfolgte, da die Überschreitungen der
Orientierungswerte bezüglich des Verkehrslärms nur durch einen unverhältnismäßig hohen Aufwand für
aktive Lärmschutzmaßnahmen (z. B. Schallschutzwände) vermieden werden könnten. Aus
städtebaulichen Gründen kommt die Errichtung von Lärmschutzwänden entlang dieser Straßen nicht
infrage, da Lärmschutzwände zu einer baulich-räumlichen Abgrenzung gegenüber dem umgebenden
Stadtraum führen würden. Außerdem würden Lärmschutzwände dazu führen, dass sich im direkten
räumlichen Umfeld ein Gefühl des „Eingeengtseins“ einstellt.
Der gutachterlichen Empfehlung, dass schallgedämmte Lüftungseinrichtungen in Kinder- und
Schlafzimmern entlang der Berliner Straße und der Bahnhofstraße vorzusehen seien, wird in
abgewandelter Form nachgekommen. Für den überwiegenden Teil der Mischgebiete MI1 - MI3 sind
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen in schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen festgesetzt. Der Begriff
der „schutzbedürftigen Aufenthaltsräume“ ist in der DIN 4109 definiert. Nach dieser Norm handelt es sich
dabei um:
Wohnräume, einschließlich Wohndielen,
Schlafräume, einschließlich Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und
Bettenräume in Krankenhäusern und Sanatorien,
Unterrichtsräume in Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen,
Büroräume (ausgenommen Großraumbüros), Praxisräume, Sitzungsräume und ähnliche
Arbeitsräume.
Die Festsetzung von Luftschalldämmmaßen für Krankenanstalten und Sanatorien ist nicht erforderlich, da
solche Nutzungen in einem Mischgebiet planungsrechtlich nicht zulässig sind.
Eine Beschränkung der o. g. Festsetzungen auf die entlang den Hauptverkehrsstraßen gelegenen
Mischgebiete MI1 – MI3 in einer Tiefe bis zu 35,0 m ist ausreichend. Das Schallgutachten ist zwar zu dem
Ergebnis gekommen, dass auch Überschreitungen der Orientierungswerte gemäß DIN 18005
„Schallschutz im Städtebau“ in abseits der Hauptverkehrsstraßen gelegenen Teilen der Mischgebiete
sowie in den allgemeinen Wohngebieten vorkommen, die jedoch den Lärmpegelbereichen III und II nach
DIN 4109 zuzuordnen sind, wo Schalldämmmaße von Außenbauteilen von bis zu 35 dB bzw. 30 dB
erforderlich sind. Im Falle der Errichtung von Neubauten sorgt hier die Einhaltung von anderen
gesetzlichen Vorschriften (z. B. Energieeinsparverordnung) dafür, dass ein Schalldämmmaß von
Außenbauteilen von 35 dB eingehalten wird. Festsetzungen zum Schallschutz sind insofern nicht
erforderlich.
Die schalltechnischen Auswirkungen der Planstraßen A-D können gemäß dem vorliegenden Gutachten als
vernachlässigbar gering angesehen werden. Sie wurden jedoch in die Berechnung implementiert, um die
größtmögliche Nachvollziehbarkeit der schalltechnischen Untersuchung zu gewährleisten. Es ist nicht
erforderlich, für die abseits der Hauptverkehrsstraßen gelegenen allgemeinen Wohngebiete WA1 bis WA6
Festsetzungen zum Schallschutz vorzusehen.
Die zusätzliche Verkehrsbelegung – und die daraus resultierenden Schallemissionen –werden vom
Gutachter als unbedeutend für die Gesamtsituation eingeschätzt. Insofern führt der Bebauungsplan zu
keiner planbedingten Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen. Der vorhandene Gebäudebestand im
Plangebiet und der Umgebung muss insofern nicht durch Maßnahmen „nachgerüstet“ werden, die
Festsetzungen entfalten daher keine Wirkungen für den Gebäudebestand.
Weitere Informationen zur schalltechnischen Untersuchung, auf denen die o. g. Festsetzungen basieren,
können dem Umweltbericht (Kapitel 2.2.9 „Entwicklung Schutzgut Mensch“) entnommen werden.
3.6
Grünfestsetzungen
Zur Kompensation der durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft in den
allgemeinen Wohngebieten WA2, WA4, WA5 und WA6 sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB
Pflanzmaßnahmen (textliche Festsetzung Nr. 13) festgesetzt. So ist pro 300 m² Grundstücksfläche
mindestens ein hochstämmiger Laub- oder Obstbaum zu pflanzen. Weiterhin sind auf mindestens 10 %
der Grundstücksfläche flächige Gehölzpflanzungen oder mehrreihige, mindestens 3,0 m breite
Heckenpflanzungen anzulegen. Vorhandene Bäume und Bepflanzungen sind auf die anzulegenden
Neupflanzungen anzurechnen. Bei Anwendung der Festsetzung wird die Verwendung der Pflanzliste A
empfohlen, die den Anlagen (Anlage 3 „Pflanzlisten“) entnommen werden kann.
Zur Sicherung, dass in der öffentlichen Parkanlage Flächen mit einer besonderen ökologischen Qualität
entstehen, ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB eine Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Diese Fläche begleitet das Ufer des Parkgrabens in einer
Breite von 5,0 m (textliche Festsetzung Nr. 16). Innerhalb dieser Fläche entsteht eine uferbegleitende,
mehrschichtige Gehölzstruktur, die von artenreichen Wiesen durchsetzt ist. Die Anlage von Wiesen
ermöglicht es, dass die Uferbereiche zugänglich bleiben. Dies ist erforderlich, da der Parkgraben
(Gewässer zweiter Ordnung) für Maßnahmen der Gewässerunterhaltung und auch für Fahrzeuge
zugänglich bleiben muss. Bei Anwendung der Festsetzung wird die Verwendung der Pflanzliste B
empfohlen, die den Anlagen (Anlage 3 „Pflanzlisten“) entnommen werden kann. Die Pflanzliste B enthält
eine Auswahl Pflanzen, die besonders für feucht-frische Standorte geeignet sind.
Die Festsetzungen ermöglichen in Verbindung mit weiteren Maßnahmen (Baumpflanzungen in den
Verkehrsflächen, Bepflanzungen auf dem öffentlichen Spielplatz), die Gegenstand des am 4. September
2012 abgeschlossenen städtebaulichen Vertrags sind, die Kompensation der durch den Bebauungsplan
vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft (siehe Umweltbericht II. 2.4 „Vermeidung, Verringerung
und Ausgleich nachteiliger Auswirkungen sowie Eingriffsbeurteilung und Ausgleichsentscheidung“).
In den angrenzend zur öffentlichen Parkanlage gelegenen allgemeinen Wohngebieten WA3, WA4 und
WA5 sind die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB festgesetzten Flächen zum Anpflanzen zu
mindestens 25 % in der Weise zu bepflanzen, dass eine Heckenpflanzung entsteht, die den öffentlichen
Grünzug begleitet. Diese Pflanzungen sind zu erhalten und sind auf die gemäß der textlichen Festsetzung
13 erforderlichen Maßnahmen anzurechnen (textliche Festsetzung Nr. 14). Durch diese textliche
Festsetzung wird gesichert, dass zusammenhängende, naturhaushaltswirksame Hecken- und
Gehölzstrukturen entstehen. Darüber hinaus tragen die Heckenpflanzungen dazu bei, dass eine optisch
wirksame Abgrenzung der privat genutzten allgemeinen Wohngebiete gegenüber der öffentlich genutzten
Parkanlage entsteht. Bei Anwendung der Festsetzung wird die Verwendung der Pflanzliste A empfohlen,
die den Anlagen (Anlage 3 „Pflanzlisten“) entnommen werden kann.
Im Gewerbegebiet (GE) ist entlang des Parkgrabens gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB eine Fläche
mit Bindung für Bepflanzung und deren Erhalt festgesetzt (textliche Festsetzung Nr. 15). Diese
Festsetzung sichert den dauerhaften Erhalt des vorhandenen Bewuchses auch bei Abgang. Hierdurch wird
– ergänzend zur öffentlichen Parkanlage und zur privaten Grünfläche „Hausgarten“ im Mischgebiet MI4 –
der Biotopverbund entlang des Ufers gesichert. Die Sicherung des Biotopverbunds wirkt sich auch positiv
auf das Landschaftsbild aus. Bei Anwendung der Festsetzung wird die Verwendung der Pflanzliste A
empfohlen, die den Anlagen (Anlage 3 „Pflanzlisten“) entnommen werden kann.
Die allgemeinen Wohngebiete WA1 und WA3, das Gewerbegebiet sowie die Mischgebiete waren vor
Festsetzung des Bebauungsplans gemäß § 34 BauGB bebaubar. Da innerhalb dieser Baugebiete durch
den Bebauungsplan kein Eingriff in Natur und Landschaft vorbereitet wird, ist es nicht erforderlich, dass für
diese Flächen Grünfestsetzungen zum Ausgleich für entstandene Eingriffe getroffen werden. Es sind
jedoch für Teile der Flächen aus städtebaulichen Gründen Grünfestsetzungen getroffen. Dies betrifft die
textliche Festsetzung Nr. 14, die auch im WA3 gilt, sowie die textliche Festsetzung Nr. 15, die im
Gewerbegebiet gilt.
3.7
Sonstige Festsetzungen, Gestaltungsregelungen
Aus gestalterischen Gründen ist in den allgemeinen Wohngebieten WA1 - WA6 gemäß
§9
Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 1 AGBauGB festgesetzt, dass Dächer von Gebäuden mit zwei
Vollgeschossen eine Dachneigung von 25° nicht überschreiten dürfen (textliche Festsetzung Nr. 5). Das
dem Bebauungsplan zugrunde liegende städtebauliche Konzept sieht die Errichtung von Gebäuden mit
zwei Vollgeschossen vor. Demzufolge sind in den allgemeinen Wohngebieten Gebäude mit zwei
Vollgeschossen zulässig. Mit der textlichen Festsetzung Nr. 5 soll ein harmonischer Siedlungscharakter
mit einem gewissen einheitlichen Erscheinungsbild bezüglich der Höhe der Hauptgebäude für die geplante
Neubebauung gesichert werden. Die allgemeinen Wohngebiete im Geltungsbereich sollen sich in ihrer
Höhe analog der Einfamilienhaus-Bebauung im Umfeld entwickeln, die überwiegend aus eingeschossigen
Gebäuden mit ausgebauten Dächern besteht. Eine Einbindung der neuen Gebäude in das bestehende
bauliche Umfeld soll damit gewährleistet werden. Die Textfestsetzung steuert die Entwicklung des
Plangebiets dahingehend, dass zu hohe zweigeschossige Gebäude, verursacht durch steile Dächer,
ausgeschlossen werden, die für die Umgebung untypisch wären. Die Bebauung soll daher maximal zwei
Vollgeschosse mit einer Dachneigung bis 25° aufweisen. Dächer mit Dachneigungen größer als 25°, die
auch ausbaufähig sind, sind für Gebäude mit einem Vollgeschoss zulässig. Die Eigenart der umgebenden
Siedlungsstruktur bleibt dadurch erhalten.
Bezüglich der Dachformen gibt es keine Regelungen, deren freie Wahl bleibt den Bauherren überlassen.
Die Festsetzung stellt für die Grundstückseigentümer keine außergewöhnliche Belastung dar, beschränkt
sie nicht übermäßig in ihren Gestaltungswünschen und verursacht auch keine erheblichen Kosten.
3.8
Hinweise
Bei der Anwendung der textlichen Festsetzungen Nr. 13, Nr. 14 und Nr. 15 wird die Verwendung von
Arten aus der beigefügten Pflanzliste A empfohlen. Bei Anwendung der textlichen Festsetzung Nr. 16
wird die Verwendung der beigefügten Pflanzliste B empfohlen. Die Listen können der Anlage 3 werden.
Sie enthalten eine Auswahl heimischer Pflanzen, deren Anwendung aus naturschutzfachlicher Sicht
empfohlen wird.
In der textlichen Festsetzung Nr. 9 ist bezüglich einer Emissionskontingentierung auf die DIN 45691:
2006-12 „Geräuschkontingentierung“ verwiesen. Diese DIN-Norm wird vom Bezirksamt Pankow,
Stadtentwicklungsamt zur Einsichtnahme bereitgehalten.
In den textlichen Festsetzungen Nr. 11 und Nr. 12 wird auf die DIN 4109 verwiesen. Auch diese DINNorm wird vom Bezirksamt Pankow, Stadtentwicklungsamt zur Einsicht bereitgehalten.
Die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes bezüglich des Artenschutzes gelten unabhängig von den
Festsetzungen des Bebauungsplans. Um künftige Bauherren auf diesen Tatbestand aufmerksam zu
machen, enthält der Bebauungsplan einen entsprechenden Hinweis mit folgendem Text: „Vor
Durchführung von Baumaßnahmen und vor Beseitigung von Vegetationsbeständen ist zu prüfen, ob die
artenschutzrechtlichen Verbotsvorschriften des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG 2009)
für besonders geschützte Tierarten (z. B. Vögel, Fledermäuse) gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 b und Nr. 14 c
BNatSchG eingehalten werden. Andernfalls sind bei der jeweils zuständigen Behörde
artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) einzuholen. Hieraus können
sich besondere Beschränkungen/Auflagen für die Baumaßnahmen ergeben (z. B. Regelung der
Bauzeiten, Herstellung von Ersatzquartieren).“
3.9
Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB
Zwischen dem Land Berlin und einem privaten Eigentümer wurde am 4. September 2012 ein
städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB geschlossen. Details zur Ausführungsplanung sind darüber
hinaus in einem Erschließungsvertrag gemäß § 124 BauGB geregelt. Der Eigentümer – im Weiteren
Vorhabenträger genannt – ist im Besitz eines überwiegenden Teils der ehemaligen Gärtnereifläche, auf
der ca. 130 Einfamilienhäuser (EFH) gemäß den Festsetzungen errichtet werden können.
Im städtebaulichen Vertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger u. a. zur Planung, Durchführung und
Finanzierung folgender Maßnahmen:
Ordnungsmaßnahmen
Privatrechtliche Neuordnung der Grundstücke im Vertragsgebiet entsprechend
den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Öffentliche Erschließung
Planung und Herstellung der Planstraßen A-D, der Dr.-Markus-Straße zwischen
Berliner Straße und Planstraße A sowie der Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung sowie
Planung und Herstellung einer Querung für Fußgänger und Radfahrer über den
Parkgraben (mit Anschluss an die Straße 160) mit integriertem Kleintierdurchlass.
Private Erschließung
Planung und Herstellung der privaten Erschließungsstraßen.
Abschluss erforderlicher Vereinbarungen mit den Versorgungsträgern für alle
notwendigen Ver- und Entsorgungsmaßnahmen im Vertragsgebiet.
Folge- und Ausgleichsmaßnahmen auf Freiflächen
Planung und Herstellung der öffentlichen Parkanlage sowie des Spielplatzes im
Vertragsgebiet nach den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Planung und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen auf den privaten
Grundstücken in den allgemeinen Wohngebieten WA2, WA4, WA5 und WA6
gemäß den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans.
Verpflichtung zur Anpflanzung von 80 Straßenbäumen innerhalb der Planstraßen
A-D.
Soziale Folgeeinrichtung
Errichtung und langfristige Vermietung (Mindestlaufzeit 10 Jahre) einer
Kindestagesstätte mit 25 Plätzen (davon 30 % Krippenkinder) einschließlich
gestalteter Freiflächen nahe dem öffentlichen Spielplatz (WA5).
Umweltschutz – Altlasten
Sanierung einer kontaminierten Fläche von ca. 2,0 x 1,5 m und einer Tiefe von
0,9 m in der öffentlichen Parkanlage (Feld 12 / Sondierung 1).
Grundstücksübertragungen, Grundstücksbelastungen
Unentgeltliche Übertragung aller nicht im Eigentum Berlins befindlichen
Grundstücksflächen, die nach dem Bebauungsplan für öffentliche Zwecke
vorgesehen sind, in Abhängigkeit von der Verfügungsbefugnis des
Vorhabenträgers an das Land Berlin. Sofern dem Vorhabenträger der freihändige
Erwerb von Grundstücken, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht
in seinem Eigentum waren, bis zur Festsetzung des Bebauungsplans nicht
möglich ist, wird das Bezirksamt sich nach der Festsetzung bemühen, die
betreffenden Flächen in Landeseigentum zu überführen. Der Vorhabenträger
übernimmt die dafür aufzuwendenden Entschädigungszahlungen auf der
Grundlage von § 93 BauGB.
Sicherheitsleistungen
Zur Sicherung der im städtebaulichen Vertrag vereinbarten Pflichten zur
Durchführung der Maßnahmen übergibt der Vorhabenträger dem Land Berlin
unbefristete,
selbstschuldnerische
Bürgschaften
vor
Abschluss
des
Abwägungsvorgangs für den Bebauungsplan.
3.10
Flächenbilanz
Geplante Nutzung
Allgemeine Wohngebiete
WA1
WA2
WA3
WA4
WA5
WA6
Flächengröße
in m²
Bebaubar
gemäß GRZ in
m²
Maximal
Maximal zulässige
zulässige
Überbauung in m²
Überschreitung
der GRZ gemäß
§ 19 (4) BauNVO
in m²
91.220
18.240
9.120
4.010
18.400
5.440
12.590
32.960
17.820
Mischgebiete
MI1
MI2
MI3
MI4
54.280
Gewerbegebiet
GE1
GE2
18.930
öffentliche
Verkehrsflächen
800
3.680
1.090
2.520
6.590
3.560
26.160
17.250
24.200
7.980
4.850
27.360
1.200
5.520
1.635
3.780
9.885
5.340
4.310
6.050
1.995
725
39.240
12.930
18.150
5.985
2.175
13.080
8.620
12.100
3.990
1.450
15.140
7.450
11.480
400
1.840
545
1.260
3.295
1.780
15.140
5.960
9.180
5.960
9.180
25.730
Verkehrsflächen bes.
Zweck-bestimmung 900
private Grünfläche
360
öffentliche Grünflächen
öff. Parkanlage
öff. Spielplatz
8.920
Gesamt
200.340
Alle Werte gerundet
7.350
1.570
59.540
22.200
81.740
4. Abwägung der öffentlichen und privaten Belange
Öffentliche Belange
Allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB)
Die Festsetzungen zur Art und zum Maß der Nutzung schaffen die Voraussetzungen zur Gewährleistung
gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse. In den Mischgebieten ist ein gleichrangiges Nebeneinander von
Wohn- und gewerblichen Nutzungen möglich. Die allgemeinen Wohngebiete sind so verortet, dass sie
weder an das Gewerbegebiet noch an die Hauptverkehrsstraßen Bahnhofstraße und Berliner Straße direkt
angrenzen. Durch die Festsetzung von Emissionskontingenten im Gewerbegebiet ist ein verträgliches
Nebeneinander von Wohn- und gewerblichen Nutzungen ermöglicht.
Die öffentlichen Grünflächen (Parkanlage und Spielplatz) dienen neben der Bereitstellung der
erforderlichen sozialen Infrastruktur auch zur Verbesserung des Wohnumfelds.
Die Festsetzungen zum Maß der Nutzung gewährleisten, dass umfangreiche nicht bebaubare Flächen auf
den Grundstücken erhalten bleiben, die gemäß der Berliner Bauordnung gärtnerisch anzulegen sind. Dies
sichert ein durchgrüntes Wohn- und Arbeitsumfeld.
Die festgesetzten ausgleichenden Maßnahmen (Immissionsschutz, Begrünung) tragen dazu bei, dass
geplante und vorhandene Nutzungen mit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeits- und
Wohnverhältnisse, den Erfordernissen des Umweltschutzes sowie mit den städtebaulichen Zielsetzungen
in Einklang gebracht sind.
Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB)
Die verschiedenen Belange der Wohnbedürfnisse erfahren durch die Festsetzung von Baugebieten, die
vorwiegend dem Wohnen dienen (allgemeine Wohngebiete WA1-WA6), sowie Baugebieten, die zu einem
nicht unerheblichen Teil dem Wohnen dienen (Mischgebiete MI1-MI4) eine besondere Gewichtung. Das
Plangebiet bietet der Bevölkerung Baupotenziale in einer städtebaulich integrierten Lage und in räumlicher
Nähe zu Infrastruktureinrichtungen und zum öffentlichen Nahverkehr. Das Plangebiet trägt zur
Wohnraumversorgung im Bezirk bei, für den ein starker Bevölkerungszuwachs in den nächsten Jahren
prognostiziert wurde.
Soziale und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB)
Aufgrund der Festsetzungen zum Maß der Nutzung für die allgemeinen Wohngebiete WA2, WA4, WA5
und WA6 können ca. 150 Einfamilienhäuser errichtet werden, deren künftige Bewohner eine zusätzliche
Nachfrage nach sozialer Infrastruktur auslösen. Ca. 130 WE beabsichtigt der Grundstückseigentümer der
ehemaligen Gärtnereifläche zu realisieren.
Im Rahmen der Behördenbeteiligung wurde vom Jugendamt mitgeteilt, dass der sich für das Plangebiet
ergebende Bedarf an Kita-Plätzen nicht über die zur Verfügung stehenden Plätze in Französisch Buchholz
abgedeckt werden könne, zumal mit weiteren Verdichtungen der Bebauung im Ortsteil zu rechnen sei. Aus
diesem Grund hat sich der o. g. Eigentümer im städtebaulichen Vertrag vom 4. September 2012 zur
Errichtung einer Kindertagesstätte verpflichtet, in der 25 Plätze entstehen werden.
Ebenso hat er sich zur Realisierung des geplanten ca. 1.600 m² großen öffentlichen Spielplatzes im
städtebaulichen Vertrag verpflichtet. Damit kann der Bedarf gedeckt und die Versorgung verbessert
werden, da es in der Versorgungseinheit 0307 A bisher keinen öffentlichen Spielplatz gibt.
Aus schulischer Sicht wird davon ausgegangen, dass die Pankower Bevölkerung über die bisherigen
vorhandenen Bevölkerungsprognosen hinaus weiter wachsen wird. Unter diesen Bedingungen wird sich
die schulische Situation weiter verschärfen. Die Deckung der bestehenden und neu entstehenden Bedarfe
ist daher fachplanerisch zu berücksichtigen und zum gegebenen Zeitpunkt in die Investitionsplanung
aufzunehmen.
Soziale, kulturelle und schulische Einrichtungen sind sowohl in den Mischgebieten als auch in den
allgemeinen Wohngebieten allgemein zulässig, so dass die Errichtung solcher Einrichtungen im
Geltungsbereich planungsrechtlich möglich wäre.
Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile und zentraler Versorgungsbereiche (§ 1
Abs. 6 Nr. 4 BauGB)
Der Bebauungsplan sichert die vorhandene ortstypische Bebauungs- und Nutzungsstruktur entlang der
bestehenden Straßen und ermöglicht Weiterentwicklungen. Die zulässige Bebauung der brachliegenden
und mittlerweile beräumten ehemaligen Gärtnereifläche trägt dazu bei, dass der Ortsteil Französisch
Buchholz fortentwickelt werden kann.
Belange von Baukultur, Denkmalschutz und Ortsbildpflege (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB)
Die Festsetzungen des Bebauungsplans greifen bezüglich der Nutzungsmaße (insbesondere der
Geschossigkeit) und der überbaubaren Flächen die Merkmale der ortsüblichen Bebauung auf. Das
Ortsbild wird entsprechend den örtlichen Gegebenheiten fortentwickelt. Umgebende Denkmäler werden in
ihrem Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt.
Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6
Nr. 7 BauGB), Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen (§ 1a Abs. 3
BauGB)
Der infolge der Planung entstehende Eingriff in Natur und Landschaft wird im Geltungsbereich des
Bebauungsplans ausgeglichen, wobei vor allem eine deutliche Aufwertung zugunsten des Schutzguts
Landschaftsbild/Erholung zu verzeichnen ist.
Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB)
Die Belange der Wirtschaft sind dahingehend berücksichtigt, dass die Betriebe entlang der FerdinandBuisson-Straße durch die Festsetzung eines Gewerbegebiets dauerhaft planungsrechtlich gesichert sind.
Durch die Festsetzung von Mischgebieten ist gesichert, dass nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe
auch außerhalb des Gewerbegebiets zulässig sind.
Belange der Mobilität der Bevölkerung, Verkehrsbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB)
Das Bebauungsplangebiet verfügt über einen Anschluss an das Bus- und Straßenbahnnetz. Der
nächstgelegene S-Bahnhof ist ca. 600 m Luftlinie entfernt. Damit können Benutzer und Besucher des
Plangebiets ihre Wege auch unabhängig von individuellen Verkehrsmitteln organisieren. Dies kommt
insbesondere den Bedürfnissen weniger mobilen Bevölkerungsgruppen entgegen.
Der Verkehr auf der angrenzenden Bahnhofstraße und der Berliner Straße wird durch die zulässige
Bebauung gegenüber der gegenwärtigen Situation nur geringfügig erhöht. Durch diese geringfügige
Erhöhung wird die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gefährdet.
Ergebnisse von städtebaulichen Entwicklungskonzepten (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB)
In den durchgeführten Beteiligungsverfahren gingen keine Hinweise ein, dass sich die Festsetzungen des
Bebauungsplans negativ auf die Entwicklungsziele aus Stadtentwicklungsplänen oder sonstigen
thematischen und teilräumlichen Planungen auswirkt.
Belange des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB)
Das Plangebiet liegt außerhalb des im Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B)
dargestellten „Risikobereich Hochwasser“. Es liegt auch nicht innerhalb eines vorläufig gesicherten
Überschwemmungsgebiets, die durch Verfügung vom 13. Januar 2013 vom Land Berlin ausgewiesen
wurden. Das nächstgelegene vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet (Pankebecken) liegt ca. 250,0
m vom Geltungsbereich entfernt. Belange des Hochwasserschutzes waren insofern im
Bebauungsplanverfahren nicht zu berücksichtigen.
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden (§ 1a Abs. 2 BauGB)
Bei der Ausweisung von neuen Baugebieten wurde die Fläche einer ehemaligen Gärtnerei in Anspruch
genommen. Diese war aufgrund der bestehenden Bodenversieglungen durch Gewächshäuser und
sonstige Anlagen der gärtnerischen Produktion sowie aufgrund der bestehenden Bodenkontaminationen in
erheblichem Umfang anthropogen vorgeprägt. Die Wiedernutzbarmachung dieser Fläche ermöglicht eine
bauliche Nachverdichtung in integrierter Lage innerhalb der Stadt. Eine Ausdehnung der Stadt in die
umgebende freie Landschaft wird damit vermieden und ist als Beitrag zu einem sparsamen Umgang mit
Grund und Boden zu sehen. Die Festsetzungen zum Maß der Nutzung und zur überbaubaren Fläche
tragen dazu bei, dass Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß begrenzt werden.
Erfordernisse des Klimaschutzes (§ 1a Abs. 5 BauGB)
Bei Neuerrichtung von Gebäuden gelten die zum Zeitpunkt der Errichtung gültigen gesetzlichen
Anforderungen, insbesondere die anlagenbezogenen Anforderungen aus dem Energiefachrecht
(EEWärmeG, EEG, EnEG und EnEV). Hierdurch ist hinreichend gesichert, dass bei Errichtung von
Neubauten nachhaltige und zukunftsfähige ökologische Standards berücksichtigt werden, die auch den
Erfordernissen des Klimaschutzes entgegenkommen.
Private Belange
Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB)
Die neuen Wohngebiete auf der ehemaligen Gärtnereifläche (WA2, WA4, WA5 und WA6) dienen u. a.
dem Ziel der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und tragen daher dem o. g. Belang in
besonderer Weise Rechnung.
Eigentums- und Eigentümerrechte
Der Bebauungsplan bietet für die Eigentümer bauliche und nutzungsstrukturelle
Entwicklungsmöglichkeiten. Den Eigentümern, deren Grundstücksflächen im ehemaligen Außenbereich
gemäß § 35 BauGB liegen, wird die Möglichkeit der Nachnutzung und baulichen Entwicklung eröffnet. Den
privaten Belangen wird durch die Festsetzung der Mischgebiete, des Gewerbegebiets und der allgemeinen
Wohngebiete entsprochen.
Die Festsetzungen zur Sicherung der öffentlichen Parkanlage, des öffentlichen Spielplatzes und der
öffentlichen Straßenverkehrsflächen werden Auswirkungen auf private Eigentümer haben:
Mit dem Eigentümer der ehemaligen Gärtnereifläche hat das Land Berlin am 4. September 2012 einen
städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB und einen Erschließungsvertrag gemäß § 124 BauGB
abgeschlossen. Im städtebaulichen Vertrag hat sich dieser Eigentümer (Vorhabenträger) innerhalb des
Vertragsgebiets zur Planung, Herstellung und Finanzierung von öffentlichen Verkehrsflächen und
öffentlichen Grünflächen verpflichtet. Die Festsetzungen von Flächen für öffentliche Nutzungen haben für
diesen Eigentümer keine Nachteile, da sie Folge oder Voraussetzung der von ihm beabsichtigten künftigen
Bebauung sind.
Da sich nicht alle Flächen, die nach dem Bebauungsplan für öffentliche Zwecke vorgesehen sind, im
Eigentum des Vorhabenträgers befinden, wird in Teilbereichen die Inanspruchnahme von privaten
Grundstücksflächen erforderlich:
Für die Herstellung der Dr.-Markus-Straße müssen von den jeweiligen Eigentümern Teilflächen von
folgenden Flurstücken erworben werden:
Flur 125
Flurstück 5
Flur 125
Flurstück 420
Für die Herstellung der Parkanlage müssen von den jeweiligen Eigentümern Teilflächen von folgenden
Flurstücken erworben werden:
Flur 125
Flurstück 7
Flur 125
Flurstück 9
Für die Herstellung der Planstraße A müssen von den jeweiligen Eigentümern Teilflächen von folgenden
Flurstücken erworben werden:
Flur 125
Flurstück 5
Flur 124
Flurstück 276
Flur 124
Flurstück 277
Flur 124
Flurstück 362
Flur 124
Flurstück 379
Die Festsetzungen sind den jeweiligen privaten Eigentümern der o. g. Flurstücke wirtschaftlich zumutbar,
da die Nutzbarkeit der betroffenen Grundstücke dadurch nur unwesentlich oder gering eingeschränkt wird.
Die öffentlichen Verkehrsflächen sind für die Erschließung des Plangebiets - und somit auch z. T. der
Grundstücke der jeweiligen Eigentümer - erforderlich: Die Planstraße A wird u. a. die Flurstücke 277, 362
und 379 erschließen. Die öffentliche Parkanlage dient dem Ausgleich der durch den Bebauungsplan
vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft in den allgemeinen Wohngebieten sowie der Versorgung
mit wohnungsnahen öffentlichen Grünflächen und ist somit ebenfalls erforderlich.
Da die nicht für öffentliche Zwecke erforderlichen Flächen durch die Festsetzung des Bebauungsplans zu
Bauland qualifiziert werden, treten bei allen Grundstücken, die vor Festsetzung des Bebauungsplans
planungsrechtlich dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen waren, erhebliche
Wertsteigerungen auf. Mit der Festsetzung von öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen sind hier keine
unzumutbaren wirtschaftlichen Härten und Vermögensnachteile für die betroffenen Eigentümer verbunden.
Ausgeübte oder geplante Nutzungen werden nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht eingeschränkt. Die
Grundstücke Hinter Dr.-Markus-Straße 10, 12 (Flurstücke 7 und 9 der Flur 125) im WA4 können nach
Abgabe einer maximal ca. 15,0 m breiten Teilfläche zur Herstellung der öffentlichen Parkanlage als
Baugrundstücke genutzt werden und gewinnen an Bodenwert.
Vom Grundstück Dr.-Markus-Straße 10 (Flurstück 5, Flur 125) werden ca. 4 m² für eine Eckabschrägung
der Planstraße A benötigt, dies schränkt die Nutzbarkeit des Grundstücks geringfügig ein. Bei dem als
öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzten Teil des Grundstücks vor dem bestehenden Zaun an der
Dr.-Markus-Straße (ca. 90 m²) handelt es sich um öffentlich gewidmetes Straßenland. Durch den
Bebauungsplan wird hier somit weder in ausgeübte noch zulässige Nutzungen eingegriffen. Es handelt
sich um sogenannten rückständigen Grunderwerb.
Für den Eigentümer des Grundstücks Dr.-Markus-Straße 11 (Flurstück 420, Flur 125) kommt es durch die
Festsetzung des Bebauungsplans zu Einschränkungen der Nutzbarkeit des Grundstücks, da ca. 210 m²
für eine Verbreiterung des Straßenraums benötigt werden.
Zeitnah werden vom Grundstück Dr.-Markus-Straße 10 ca. 25 m² und vom Grundstück Dr.-MarkusStraße Nr. 11 ca. 40 m² für den Ausbau der Planstraße A sowie des westlichen Abschnitts der Dr.-MarkusStraße bis zur Berliner Straße benötigt. Die Herstellung dieser Verkehrsflächen wurde im städtebaulichen
Vertrag vom 4. September 2012 vereinbart. Die restlichen benötigten Teilflächen beider Grundstücke
müssen erst in Anspruch genommen werden, wenn der östliche Abschnitt der Dr.-Markus-Straße zwischen
Planstraße A und Parkgraben ausgebaut wird. Der Ausbau soll erst erfolgen, wenn die östlich des
Parkgrabens gelegenen Flächen (Bebauungsplanentwürfe XIX-48a und XIX-48c) für eine bauliche
Nutzung entwickelt werden.
Der Bedarf an öffentlichen Verkehrsflächen wurde während der Aufstellung des Bebauungsplans auf das
notwendige Minimum reduziert. Hierzu wurden verschiedene Varianten der Verkehrsführung geprüft. Eine
weitere Reduzierung der Flächeninanspruchnahme auf den genannten Flurstücken ist nicht möglich, da
ansonsten keine zweckmäßige Einteilung der Straßenverkehrsfläche (getrennte Fahrbahnen für
Kraftfahrzeuge und Fußgänger) möglich wäre und die Errichtung von Sichtflächen erschwert wäre. Bei der
Prüfung alternativer Verkehrsführungen für die Dr.-Markus-Straße im Rahmen der Beteiligung der
Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde die Variante ausgewählt, die bei Erfüllung der sachlichen
Anforderungen am wenigsten in private Flächen eingreift.
Vermögensnachteile der betroffenen Eigentümer sind bei Erwerb der Flächen entsprechend § 40 BauGB
finanziell zu entschädigen.
Für den Fall, dass der gemäß dem städtebaulichen Vertrag vom 4. September 2012 vorgesehene Erwerb
von benötigten Flächen für öffentliche Zwecke durch den Vorhabenträger oder das Land Berlin freihändig
nicht erreicht werden kann, bildet der Bebauungsplan die Grundlage für ein Enteignungsverfahren. Dem
Bebauungsplan kommt dabei die Aufgabe zu, den Enteignungszweck als Voraussetzung für ein
Enteignungsverfahren räumlich und inhaltlich zu konkretisieren. Ob die Flächen tatsächlich im Wege der
Enteignung ihrem Zweck zugeführt werden müssen, ist gegenwärtig nicht vorhersehbar. Die Feststellung,
ob die besonderen Anforderungen der Enteignung im Einzelfall gegeben sind, bleibt letztlich dem
Enteignungsverfahren vorbehalten. Für den Fall einer Enteignung ist den Eigentümern eine Entschädigung
gemäß § 93 Abs. 1 BauGB ff. zu leisten. Verschiedene Eigentümer haben im Rahmen der Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB signalisiert, dass sie zum Verkauf der benötigten Flächen bereit
sind. Das Land Berlin wird den Erwerb veranlassen, sofern diese vom Vorhabenträger bis zur Festsetzung
des Bebauungsplans nicht erworben worden sind.
Des Weiteren befinden sich noch mehrere Teilflächen der öffentlich gewidmeten Bahnhofstraße, Berliner
Straße und Dr.-Markus-Straße im privaten Eigentum. Eingriffe in die wirtschaftliche Verwertbarkeit des
Privateigentums liegen hier durch die Festsetzung von Verkehrsflächen nicht vor, da weder in ausgeübte
noch zulässige Nutzungen eingegriffen wird. Diese Teilflächen sind unabhängig von den Festsetzungen
des Bebauungsplans durch das Land Berlin noch zu erwerben, es handelt sich hier um sogenannten
rückständigen Grunderwerb.
Aufgrund von eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde die Planstraße D in Richtung Norden verlegt. Hiermit wurde insbesondere
den Interessen der privaten Eigentümer der Grundstücke Bahnhofstraße 7-7k (Flurstücke 17, 334, 338,
339, 342, 343 und 386) entsprochen; der Eingriff in privates Eigentum wurde für diese Grundstücke
vermieden.
Die Festsetzung einer privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Hausgarten“ entzieht diese Fläche
nicht der privaten Verfügbarkeit, sie kann weiterhin dem zugehörigen Baugrundstück Hinter
Bahnhofstraße 7 (Flurstück 21, Flur 125) im MI4 als Gartenfläche dienen. Da sie zum gegenwärtigen
Zeitpunkt bereits als Garten bzw. als begrünte Fläche genutzt wird, werden bereits ausgeübte Nutzungen
nicht eingeschränkt und private Belange nicht nachteilig beeinflusst. Durch unabhängig vom
Bebauungsplan geltende wasserwirtschaftliche Regelungen (§ 62 Berliner Wassergesetz) ist die
Errichtung baulicher Anlagen entlang des Parkgrabens in einem Abstand von 5,0 m zur Uferlinie ohnehin
rechtlich unzulässig.
Die Festsetzungen zur Bepflanzung von Baugrundstücken innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA2WA6 (textliche Festsetzungen Nr. 13 und Nr. 14) wirken sich auf die künftige Nutzung der jeweiligen
Grundstücke aus. Da die Grünfestsetzungen keine besonderen Aufwendungen bezüglich Anlage und
Pflege erforderlich machen, werden private Belange nicht nachteilig beeinflusst. Die Festsetzungen dienen
der Kompensation der durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft in den
allgemeinen Wohngebieten.
Die Bindung für Bepflanzung und deren Erhalt im Gewerbegebiet GE (textliche Festsetzung Nr. 15)
orientiert sich am vorhandenen Bewuchs. Die privaten Belange der Eigentümer der Grundstücke Westlich
Ludwig-Quidde-Straße 7, 9 (Flurstück 22, Flur 125) und Ferdinand-Buisson-Straße (Flurstück 1, Flur
134) werden durch die Festsetzung nicht beeinträchtigt. Durch unabhängig vom Bebauungsplan geltende
wasserwirtschaftliche Regelungen (§ 62 Berliner Wassergesetz) ist die Errichtung baulicher Anlagen
entlang des Parkgrabens in einem Abstand von 5,0 m zur Uferlinie ohnehin rechtlich unzulässig.
Die Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der beiden Grundstücke Bahnhofstraße
7K (Flurstück 19, Flur 125) und Hinter Bahnhofstraße 7 (Flurstück 21, Flur 125) zeichnet eine bisher
ausgeübte Erschließungsnutzung im MI4 und MI3 (Bahnhofstraße, Flurstücke 334, 338, 339, 342, 17 und
20) nach (textliche Festsetzung Nr. 18). Bereits eingetragene öffentlich-rechtliche Baulasten sichern für
die Grundstücke Bahnhofstraße 7B-7D Erschließungsrechte über eine 3,0 m breite private Verkehrsfläche,
die im Norden des MI3 in die Berliner Straße mündet. Für die beiden durch die Festsetzung begünstigten
Grundstücke liegen bisher keine Baulasteintragungen vor. Mit der Herstellung der Planstraße D werden
die Grundstücke Bahnhofstraße 7-7D durch öffentliches Straßenland erschlossen. Für die
Grundstückseigentümer besteht dann die Möglichkeit sowohl weiterhin über den Privatweg als auch über
die öffentliche Straße ihre Grundstücke zu erschließen und zu erreichen. Da für die Grundstücke
Bahnhofstraße 7K und Hinter Bahnhofstraße 7 weder durch eine öffentliche Straße noch durch
eingetragene Baulasten eine Erschließung gesichert ist, ist die Festsetzung von Geh-, Fahr- und
Leitungsrechten erforderlich, um den Eigentümern die Möglichkeit für eine öffentlich rechtliche
Erschließung zu sichern als Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit einer zukünftigen Bebauung.
Das auf einer Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Geh- und Radweg“ festgesetzte Fahrrecht
(textliche Festsetzung Nr. 19) bildet die Belange des dortigen Grundstückseigentümer ab: Diese
Festsetzung wurde auf dessen Anregung in den Bebauungsplan aufgenommen.
Im bereits bebauten Teil des Plangebiets gibt es zwei Grundstücke, deren gegenwärtig vorhandene Anzahl
der Vollgeschosse durch den Bebauungsplan eingeschränkt wird. Es handelt sich hierbei um die
Vorderhäuser Berliner Straße 40 und 46 A im MI1, die vier statt der zulässigen drei Vollgeschosse
aufweisen. Beide Gebäude sind dreigeschossig, weisen jedoch im Gegensatz zur Nachbarbebauung ein
ausgebautes Dachgeschoss auf, das i. S. von § 2 Abs. 11 BauO Bln als Vollgeschoss zu bewerten ist. Aus
städtebaulichen Gründen sind entsprechend dem prägenden Bestand entlang der Berliner Straße in den
Mischgebieten MI1 und MI2 drei Vollgeschosse zulässig. Aufgrund der Festsetzungen des
Bebauungsplans sind keine Veränderungen an beiden Vorderhäusern erforderlich, die Gebäude verfügen
über Bestandsschutz. Die Festsetzungen kommen erst bei einem Neubau zur Anwendung.
Die Einschränkung der Geschossigkeit bei einer Neubebauung gegenüber der bestehenden Ausnutzung
ist zumutbar, da dadurch keine wesentliche Wertminderung der beiden Grundstücke eintreten wird.
Aufgrund der Festsetzungen zur Art und zum Maß der Nutzung werden beiden Grundstücken weder
Baurechte entzogen noch ausgeübte Nutzungen aufgehoben oder eingeschränkt. Die Festsetzungen zum
Maß der Nutzung im MI1 ermöglichen straßenseitig die Errichtung eines dreigeschossigen Neubaus mit
einem ausgebauten Dachgeschoss, das kein Vollgeschoss i.S. der BauO Bln ist, sowie im rückwärtigen
Grundstücksbereich die Aufstockung bestehender eingeschossiger Gebäude bzw. die Errichtung von
zweigeschossigen Neubauten. Private Belange werden nicht negativ beeinflusst, da das festgesetzte Maß
der baulichen Nutzung vom Umfang her dem im Bestand vorhandenen Maß entspricht.
Im bereits bebauten Teil des Plangebiets sind Gebäude vorhanden, die die festgesetzten Baugrenzen
überschreiten. Es handelt sich hierbei um ein Gebäude im WA3 auf dem Grundstück Dr.-Markus-Straße
12, das sich im Eigentum Berlins befindet. Private Belange werden insofern nicht betroffen. Außerdem
überschreiten zwei Gebäude im MI1 auf den privaten Grundstücken Berliner Straße 49 und 50 an der
Planstraße B die Baugrenzen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans erfordern keine Veränderungen an
diesen Gebäuden, sie verfügen über Bestandsschutz. Erst bei einem Neubau müssen die Festsetzungen
beachtet werden. Private Belange werden nicht negativ beeinflusst, da die vordere Baugrenze die bauliche
Ausnutzbarkeit der Grundstücke im jetzigen Umfang nicht einschränkt.
An der Einmündung der Bahnhofstraße in die Berliner Straße ist auf dem Flurstück 655 eine private
Zufahrt vorhanden, die die rückwärtigen Grundstücke Berliner Straße 56 – 62 erschließt. Außerdem ist
auf dem Flurstück 648 eine Zufahrt zum Grundstück Bahnhofstraße 1 vorhanden. Da Zufahrten im
Kreuzungsbereich aus verkehrstechnischer und verkehrsplanerischer Hinsicht als ungünstig und nicht
ausreichend verkehrssicher eingeschätzt werden, ist die Festsetzung einer Zufahrtsbeschränkung
erforderlich. Erst bei wesentlichen baulichen Änderungen müssten die derzeitigen Zufahrten durch die
Eigentümer verlegt werden. Hierzu ist auf den betreffenden Flurstücken 655 und 648 ausreichend Platz
vorhanden.
Die Anschlüsse der Planstraßen an die vorhandenen öffentlichen Verkehrsflächen greifen bereits
vorhandene bzw. früher vorhandene Wege auf: Die Anbindung der Planstraße D an die Bahnhofstraße
verläuft parallel zu einem privaten Weg zur Erschließung der rückwärtig gelegenen Grundstücke
Bahnhofstraße 7 B – 7 K. Hierdurch wird die künftige Erschließung in einem Bereich angeordnet, der
bereits durch Verkehr vorgeprägt war, ohne jedoch in das Privateigentum einzugreifen. Die Anbindung der
Planstraße B an die Berliner Straße nutzt die Hauptzufahrt zur ehemaligen Gärtnerei zwischen den
Grundstücken Berliner Straße 50 und 52. Im Bereich der Anbindung der Planstraße A an die Dr.-MarkusStraße wird die ehemalige Zufahrt zur Gärtnereifläche aufgegriffen. Hierbei wird auch auf gewidmete
Verkehrsflächen (Flurstück 813) zurückgegriffen.
Die Straßenführung dient u. a. der Konfliktminimierung, da die direkt an die Planstraßen angrenzenden
Grundstücke schon immer in Nachbarschaft zu Verkehrsflächen bzw. Zufahrten lagen.
Interessen von Mietern, Pächtern und sonstigen Nutzern
Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans sind keine Kündigungen von bestehenden Miet- und
Pachtverhältnissen erforderlich. Sonstige Nutzungen des Plangebiets, die durch die Festsetzungen
unterbunden werden, sind nicht bekannt.
IV.
AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANS
1. Ordnungsmaßnahmen
Die Durchführung des überwiegenden Teils der Ordnungsmaßnahmen ist im städtebaulichen Vertrag vom
04.09.2012 vereinbart. Darüber hinaus sind private Flächen zu erwerben, die bereits als
Straßenverkehrsflächen genutzt werden und öffentlich gewidmetes Straßenland sind. Da hierfür die
Prüfung nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz (VerkFBerG) nicht erfolgt ist, handelt es sich um
rückständigen Grunderwerb. Unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans können diese
Flächen vom Land Berlin erworben werden. Alle betroffenen Flurstücke können der folgenden Tabelle
entnommen werden. Die Ordnungsmaßnahmen dienen der Herstellung von Erschließungsanlagen und
öffentlichen Grünflächen nebst dem erforderlichen Grunderwerb und der Flächenfreimachung.
Öffentliche Verkehrsflächen
Betroffene Flurstücke,
(Anmerkungen)
davon
Berliner Straße
Flur 124, Flurstücke
278, 285, 290, 293, 298, 299,
303, 304, 378, 670, 677
(gewidmete Verkehrsflächen,
rückständiger Grunderwerb)
Bahnhofstraße
Flur 124, Flurstücke 194, 195, nein
311, 323, 333, 335, 647, 812
(gewidmete Verkehrsflächen,
rückständiger Grunderwerb)
Dr.-Markus-Straße
Flur 124, Flurstück 276
(gewidmete Verkehrsfläche,
rückständiger Grunderwerb)
ja
Flur 125, Flurstück 5
(gewidmete Verkehrsfläche,
rückständiger Grunderwerb)
ja
Flur 125, Flurstück 420
(nicht als
Straßenverkehrsfläche
gewidmet)
ja
Planstraßen A, B, C und D Flur 124, Flurstücke
276, 277, 283, 327, 328, 329,
362, 379, 644, 653, 662, 664,
666, 669, 677, 812, 814
(nicht als
Straßenverkehrsfläche
gewidmet)
Regelungen im
städtebaulichen Vertrag vom
04.09.2012
nein
ja
ja
Flur 125, Flurstücke 5, 10, 16
(nicht als
Straßenverkehrsfläche
gewidmet)
Verkehrsflächen bes. Zweckbestimmung „Geh- und Radweg“
Lage: zwischen WA5 und Flur 125, Flurstück 16
MI4
(nicht als
Straßenverkehrsfläche
gewidmet)
ja
Lage: Nahe öffentlicher
Spielplatz
Flur 125, Flurstücke 10, 11
(nicht als
Straßenverkehrsfläche
gewidmet)
ja
öffentliche Parkanlage
Flur 125, Flurstücke
7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 16,
ja
öffentlicher Spielplatz
Flur 125, Flurstück 10
ja
Darüber hinaus sind auf dem landeseigenen Grundstück Dr.-Markus-Straße 12 (Flur 125, Flurstück 6)
Ordnungsmaßnahmen durchzuführen. Diese werden erst erforderlich, wenn der Abschnitt der Dr.-MarkusStraße zwischen Planstraße A und Parkgraben hergestellt wird. Die Durchführung dieser
Ordnungsmaßnahmen und die Übernahme der dafür erforderlichen Kosten soll im Rahmen des
Planverfahrens für die Entwicklung der Flächen östlich des Parkgrabens geklärt werden.
2.
Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzierung
Am 04.09.2012 wurden ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB sowie ein Erschließungsvertrag
gemäß § 124 BauGB mit dem Vorhabenträger, der die Fläche der ehemaligen Gärtnerei entwickeln will,
abgeschlossen. Im städtebaulichen Vertrag hat sich der Vorhabenträger zur Durchführung von
Ordnungsmaßnahmen, zur Bodensanierung, zur Erstellung der Erschließungsmaßnahmen, der
öffentlichen Grünanlagen einschließlich Spielplatz und zur Herstellung einer Kita verpflichtet. Er führt die
übertragenen Maßnahmen in eigenem Namen und für eigene Rechnung durch und überträgt alle nicht im
Eigentum Berlins befindlichen Grundstücksflächen des Vertragsgebiets, die für öffentliche Zwecke
vorgesehen sind, in Abhängigkeit von seiner Verfügungsbefugnis unentgeltlich an das Land Berlin.
Weiterhin hat er sich verpflichtet, für Flächen, die nach der Festsetzung des Bebauungsplans ggf. noch
vom Land Berlin erworben werden müssen, die Kosten der Entschädigungszahlungen auf der Grundlage
von § 93 BauGB zu übernehmen. Zur Sicherung der sich aus dem städtebaulichen Vertrag ergebenden
Pflichten zur Durchführung von Maßnahmen übergibt der Vorhabenträger an das Land Berlin unbefristete,
selbstschuldnerische Bürgschaften in Höhe eines Gesamtbetrags. Damit ist gewährleistet, dass dem Land
Berlin durch die Festsetzungen des Bebauungsplans keine Kosten für Erschließung, Herstellung von
Grünflächen und sozialer Infrastruktur sowie Flächenerwerb entstehen.
Die Herstellung des östlichen Abschnitts der Dr.-Markus-Straße zwischen Planstraße A und Parkgraben
steht im Zusammenhang mit der weiteren baulichen Entwicklung der östlich angrenzenden Flächen
(Bebauungsplanentwürfe XIX-48a und XIX-48c). Der Bebauungsplan XIX–48b betreibt für den östlichen
Abschnitt der Dr.-Markus-Straße lediglich eine Flächensicherung. Die Kostenträgerschaft soll im
Zusammenhang mit der Baugebietsentwicklung für die Plangebiete XIX-48a und XIX-48c geklärt werden,
so dass dem Land Berlin keine Kosten entstehen.
V.
VERFAHREN
Aufstellung des Bebauungsplans XIX-48
Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat in seiner Sitzung am 9. Dezember 1997 die Aufstellung des
Bebauungsplans XIX–48 beschlossen. Da mit den im Geltungsbereich liegenden Teilflächen der Berliner
Straße und der Bahnhofstraße, die als Hauptverkehrsstraßen mit der Verbindungsfunktionsstufe III
klassifiziert waren, sowie mit dem beabsichtigten Neubau von mehr als 100 Wohneinheiten Belange von
gesamtstädtischer Bedeutung berührt waren, sollte das Bebauungsplanverfahren nach § 4a des damals
gültigen AGBauGB (Aufstellung und Festsetzung von Bebauungsplänen mit gesamtstädtischer
Bedeutung) durchgeführt werden.
Der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans XIX–48 wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 1 vom
2. Januar 1998 auf Seite 27 bekannt gemacht.
Teilung sowie Änderung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans XIX-48,
Aufstellung der Bebauungspläne XIX–48a, b und c
Mit Beschluss vom 23. Mai 2000 hat das Bezirksamt Pankow von Berlin die Teilung des Bebauungsplans
XIX–48 sowie die Aufstellung des Bebauungsplans XIX–48a beschlossen. Der Beschluss wurde im
Amtsblatt für Berlin Nr. 26 vom 9. Juni 2000 auf Seite 2019 bekannt gemacht.
Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat in seiner Sitzung am 18. Dezember 2007 die Einschränkung des
Geltungsbereichs des Bebauungsplans XIX-48 im Nordwesten, die Erweiterung im Südwesten sowie die
Teilung in die Bebauungspläne XIX–48b und XIX–48c beschlossen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt für
Berlin Nr. 1 vom 4. Januar 2008 auf Seite 37 bekannt gemacht.
Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung hat mit Schreiben vom 12.02.2008 bestätigt, dass der Teilung
des Bebauungsplans keine Erfordernisse der Raumordnung entgegenstehen und dass der Entwurf des
Bebauungsplans XIX–48b im Einklang mit den Zielen des LEP eV steht und somit den Zielen der
Raumordnung angepasst ist. Darüber hinaus entspricht der Entwurf auch der Festlegungskarte 1 des
Entwurfs des LEP B-B.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung II C hat mit Schreiben vom 12.03.2008 bestätigt, dass gegen
die Absicht, den Bebauungsplan XIX–48 zu teilen, aus Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlins bei
den dargelegten Planungszielen keine Bedenken bestehen. Darüber hinaus wurde in diesem Schreiben
seitens des Referats I B darauf hingewiesen, dass das Planverfahren XIX–48b nach § 7 AGBauGB
durchgeführt werden soll, da es mit der Berliner Straße und der Bahnhofstraße gemäß Abs. 1 Nr.2
dringende Gesamtinteressen Berlins an Bebauungsplänen berührt und eine mögliche Beeinträchtigung
nicht ausgeschlossen werden kann.
Seitens der Referate I A und I B bestehen gegen die Planungsabsicht zwar keine grundsätzlichen
Bedenken, hinsichtlich der Entwickelbarkeit der Planung aus dem Flächennutzungsplan wurde jedoch
darauf hingewiesen, dass die Entwicklung nicht abschließend prüfbar sei. In der Begründung sei eine
Erläuterung erforderlich, wie die Vernetzung zwischen dem „Grünen Saum“ um den Ortskern Buchholz
und dem Panke-Grünzug umgesetzt wird. Eine entsprechende Erläuterung wurde in Kapitel II 4.1
„Entwickelbarkeit aus dem FNP“ ergänzt.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange
Mit Schreiben vom 26.05.2008 wurden insgesamt 29 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
angeschrieben und insbesondere hinsichtlich des erforderlichen Umgangs und Detaillierungsgrads der
Umweltprüfung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB um eine Stellungnahme gebeten.
Es haben sich insgesamt 23 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange mit einer Stellungnahme
an der Planung beteiligt.
Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde insbesondere zu den folgenden
Themen und Inhalten des Bebauungsplanvorentwurfs Stellung genommen:
-
Vermaßung
Niederschlagsentwässerung, Entwässerungskonzept
Verkehrserschließung
Ökologische Belange, Naturschutz, Artenschutz
Bodenbelastungen (Altlasten)
Versorgung mit öffentlichen Infrastrukturangeboten
Querung des Parkgrabens im Zuge der Planstraße A zur Straße 160 (Brücke / Rohr)
Leitungsbestand
Das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Behördenbeteiligung hatte Auswirkungen auf die
Planinhalte. Der Bebauungsplanentwurf XIX-48b wurde in folgenden Punkten geändert:
- Ergänzung von Vermaßungen
- Verzicht auf die Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche in Verlängerung der Straße 160 zur
Planstraße A
- stattdessen Sicherung eines Geh- und Radwegs in Verlängerung der Straße 160 zur Planstraße
A als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
- Verschiebung der Planstraße D um 3 m nach Norden
- Änderung im MI4 - Ausweisung einer Teilfläche am Parkgraben als private Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Hausgarten“
Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf wurde entsprechend ergänzt oder geändert.
Zu folgenden Themen waren Fachgutachten zu beauftragen:
- Altlasten/Bodenschutz
- Artenschutz
- Niederschlagsentwässerung
Auswertung der Stellungnahmen
Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der Planung mit
Hinweisen bzw. Anregungen zu:
1. Bezirksamt Pankow, Vermessungsamt (vom 06.06.2006)
1. Im weiteren Verlauf der Planung ist es erforderlich, die gesamte Bemaßung zu überarbeiten.
Speziell die Planstraßen A, B und C sowie die Abgrenzung der öffentlichen Parkanlagen und
des Spielplatzes sind so nicht darstellbar.
2. Es ist zu prüfen, ob die Möglichkeit besteht, die Grenzen zwischen öffentlicher Parkanlage und
WA2 / WA3 mit weniger Knickpunkten zu versehen.
3. Da im Planbereich gegenwärtig Abriss- und Aufräumarbeiten laufen, ist es erforderlich, vor der
Herstellung des Reinplans einen Feldvergleich durch unseren Außendienst und gegebenenfalls
Messungen durchzuführen, um die Plangrundlage zu aktualisieren. Bitte zu gegebener Zeit den
Auftrag dazu erteilen.
Auswertung:
zu 1: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren beachtet. Der Reinplan soll
vom Vermessungsamt hergestellt werden.
zu 2: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und wird im weiteren Verfahren geprüft.
zu 3: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und soll zum gegebenen Zeitpunkt beachtet werden. Er
hat keine Auswirkung auf den Planinhalt.
2. BA Pankow, Abt. Kultur Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen,
Bauaufsicht (vom 16.06.2008)
1. Grundsätzlich sind die Abstandsflächen der geplanten Gebäude gemäß § 6 Abs. 2 und 5 BauO
Bln einzuhalten.
2. § 4 Abs. 1 und 2 BauO Bln ist zu beachten. Die Sicherung, dass die einzelnen Grundstücke an
einer öffentlichen Straße liegen, hat evtl. durch Baulasteintragungen zu erfolgen. Die neu zu
errichtenden Straßen (Planstraßen A, B, C, und D) sollten vor Fertigstellung der geplanten
Gebäude als öffentliche Straße gewidmet sein.
3. Die Zugänge und Zufahrten der neu zu bildenden Grundstücke sind gemäß § 5 Abs. 1 und 2
BauO Bln zu gewährleisten.
4. Bei Grundstücksteilungen ist der § 7 Abs. 1 und 2 BauO Bln so zu berücksichtigen, dass sie
nicht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen.
5. In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 – WA 4 sind aufgrund der geplanten Festsetzungen
Gebäude der Gebäudeklasse 1 – 3 gemäß § 2 Abs. 3 Pkt. 1, 2, 3 BauO Bln möglich.
6. Die Beseitigung von anfallendem Niederschlagswasser auf Baugrundstücken ist sowohl im
vereinfachten
Genehmigungsverfahren
gemäß
§ 64
BauO
Bln
als
auch
im
Genehmigungsfreistellungsverfahren gemäß § 63 BauO Bln generell kein Prüfgegenstand. D.h.
dass die Niederschlagswasserbeseitigung gerade in Einfamilienhausgebieten mit größerer
Baudichte und demzufolge kleineren Gartenflächen Probleme mit sich bringen wird. Muldenund Rigolensysteme sind hier u. E. ungeeignet und führen im nach hinein zu Problemen, da die
Gartennutzung u. U. stark eingeschränkt werden kann.
7. Zur textlichen Festsetzung Nr. 1 sei zu erwähnen, dass überdachte Stellplätze und Garagen
sowie deren Abstellräume mit einer Bruttogrundfläche bis zu 30 m² gemäß § 62 Abs. 1 Pkt. 1b
BauO Bln, nicht überdachte Stellplätze mit einer Fläche bis zu 30 m² und deren Zufahrten
gemäß § 62 Abs. 1 Pkt. 13b BauO Bln und Fahrradabstellanlagen mit einer Fläche bis zu 30 m²
bauordnungsrechtlich verfahrensfrei sind.
Auswertung:
zu 1: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Abstandsflächenregelungen der Berliner
Bauordnung bleiben durch die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans unberührt.
zu 2, zu 3 und zu 4: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen jedoch nicht den
Regelungsinhalt des Bebauungsplans, sondern sind bei der Umsetzung der Planung zu beachten.
zu 5: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
zu 6: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Im weiteren Verfahren wurde eine
Entwässerungsmachbarkeitsstudie erstellt, deren Ergebnis in den Bebauungsplanentwurf eingehen wird.
zu 7: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen jedoch nicht den Regelungsinhalt des
Bebauungsplans, sondern sind bei der Umsetzung der Planung zu beachten. Die Verfahrensfreiheit
entbindet nicht von der Einhaltung bauleitplanerischer Festsetzungen. Zudem erschließt sich der
Zusammenhang zur textlichen Festsetzung Nr. 1 nicht, die eine abweichende Bauweise regelt.
3. BA Pankow, Abt. Öffentliche Ordnung, Tiefbauamt (vom 02.07. und 01.08.2008)
1. Die Belange des Tiefbauamtes werden im Bebauungsplanentwurf XIX-48b berücksichtigt.
2. Zu den bereits gemachten Angaben bleibt zu ergänzen, dass der Parkgraben im Bereich der Straße 160
lediglich verrohrt werden soll. Es handelt sich bei diesem Graben zwar um ein Gewässer II. Ordnung, es
ist aber eher ein gering strukturiertes, naturfernes Fließgewässer mit geringer Bedeutung für das
Landschaftsbild. Die Anlage einer Brücke wird aus Sicht des Tiefbauamtes als nicht erforderlich
angesehen.
(Hinweis: Die folgenden Punkte 3 – 7 sind Stellungnahmen zu Hinweisen von Bürgern aus der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung, um die das Amt für Planen und Genehmigen das Tiefbauamt aufgrund dessen
fachlicher Zuständigkeit gebeten hatte.)
3. Für die Aufnahme und Verteilung des aufgrund der geplanten Bebauung mit Einfamilienhäusern (ca.
130 WE) entstehenden zusätzlichen Verkehrsaufkommens sollen im Plangebiet zusätzliche öffentliche
Straßen entstehen, die aus Sicht des Tiefbauamtes eine Anbindung an das bestehende Straßennetz
gewährleisten und eine ausreichende verkehrliche Erschließung für alle Nutzungsarten gem. BerlStG
ermöglichen. Eine so entstehende Verdichtung des öffentlichen Straßennetzes im Plangebiet bietet die
Voraussetzung für eine gewisse Vorverteilung des Ausgangsverkehrs im Plangebiet selbst, um
Verkehrswege möglichst kurz und ohne große Umfahrungen abwickeln zu können. Stichstraßen mit
erforderlichen Wendeanlagen sollen im öffentlichen Straßenraum möglichst vermieden werden.
4. Aus den genannten Gründen ist aus Sicht des Tiefbauamtes die planungsrechtliche Sicherung der
neuen Verkehrsanbindungen sowohl der Straße 160 über den Parkgraben und die Planstraße A an die
Dr.-Markus-Straße und über die Planstraße B an die Berliner Straße als auch der Planstraße C und D an
die Bahnhofstraße erforderlich. Die Straße 160 hat aber trotz dieser neuen Verkehrsanbindung zukünftig
keine übergeordnete Bedeutung. Es ist davon auszugehen, dass sie nur vereinzelt durch die am Rande
des Plangebietes gelegenen Grundstücke zur Anbindung über die Ludwig-Quidde-Straße und die
Ferdinand-Buisson-Straße an die Bahnhofstrasse genutzt wird. Anhand einer vorliegenden Schätzung zur
Verkehrsbelastung benutzen derzeit ca. 70 Pkw / Tag (Anlieger) die Straße 160 ausschließlich in Richtung
Ludwig-Quidde-Straße. Die zukünftige zusätzliche Belastung der Straße 160 infolge der geplanten
Bebauung wird mit 23 Pkw-Fahrten / Tag aus dem neuen Plangebiet in Richtung Süden eingeschätzt.
Weiterer zusätzlicher Durchgangsverkehr in Höhe von 73 Pkw / Tag wird von den Wohngebieten an der
Ludwig-Quidde-Straße sowie aus dem Plangebiet erwartet. Insgesamt erhöht sich also die eingeschätzte
Belastung für die Straße 160 von derzeit 70 Pkw / Tag auf zukünftig 165 Pkw / Tag. Von einer
unzumutbaren Belastung kann hier nicht ausgegangen werden.
5. Die planungsrechtliche Sicherung der Planstraße D erweist sich aus Sicht des Tiefbauamtes als
zwingend erforderlich. Neben einer erforderlichen geordneten Erschließung der Mischgebiete MI 3 und MI
4 bestätigt vor allem die vorliegende Schätzung des hier zu erwartenden Verkehrsaufkommens vor allem
in Richtung Süden die Notwendigkeit einer planungsrechtlichen Sicherung der Planstraße D. Danach wird
in Höhe Anbindung an die Bahnhofstraße eine Zusatzbelastung durch das Plangebiet i. H. v. 317 PkwFahrten / Tag eingeschätzt, allein in Richtung Süden 302 Pkw-Fahrten / Tag und in Richtung Norden
lediglich 15 Pkw-Fahrten / Tag. Alternativen, den Verkehr aus dem Plangebiet angemessen auf kürzestem
Weg in Richtung Süden führen zu können, bestehen sowohl aufgrund der vorhandenen Bebauung in der
Bahnhofstraße als auch in Richtung Ferdinand-Buisson-Straße aus Sicht des Tiefbauamtes nicht.
In Bezug auf die Lage der Anbindung der Planstraße D an die Bahnhofstraße ist hingegen noch
Spielraum. Gegen eine Verschiebung der Planstraße D, so dass die Flurstücke 334, 338, 339 und 342 der
Flur 124 und Flurstück 17 der Flur 125 außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche (Planstraße D) liegen,
gibt es aus Sicht des Tiefbauamtes keine Einwände. In Anbetracht der geplanten angrenzenden Bebauung
ist aber eine endgültige Entscheidung aus städtebaulicher Sicht zu treffen.
6. Regelungen des Baustellenverkehrs zum Plangebiet sind nicht Inhalt des Bebauungsplans, werden aber
im Rahmen der Erschließungsplanung möglichst im Einvernehmen zwischen dem Bauträger und dem
Tiefbauamt geklärt werden.
7. Die Straße 160 liegt zwar außerhalb des Geltungsbereiches ist aber derzeit unbefestigt und daher nur
unzureichend für eine zukünftige Erschließung des Plangebietes ausgebaut. Bei einer zukünftig zu
erwartenden zusätzlichen Verkehrsbelastung der Straße 160 aufgrund der geplanten Verbindung über die
Planstraße A an die Dr.-Markus-Straße ist u. a. die Befestigung der Fahrbahn Voraussetzung für die
Sicherung der verkehrlichen Erschließung des Plangebietes. Nach unseren Schätzungen betragen die
Kosten für den Ausbau der Fahrbahn in der Straße 160 (160m x 5,5m) ca. 88.000,-€.
Auswertung:
zu 1: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.
zu 2: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.
zu 3: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Das Plangebiet soll durch bestehende und neue
Verkehrsflächen ausreichend erschlossen werden. Alle Verkehrsflächen sind miteinander verbunden,
Wendeanlagen im öffentlichen Straßennetz sollen nicht entstehen.
zu 4: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Die Aussage des Tiefbauamts zur
Erforderlichkeit der verkehrlichen Anbindung an die Straße 160 ist mittlerweile gegenstandslos. Aufgrund
der Hinweise eines Bürgers zur Straße 160 (siehe Auswertung und Ergebnis der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf des Bebauungsplans XIX–48b) wurde
nach Abgabe dieser Stellungnahme des Tiefbauamts vom 01.08.2008 das Erschließungskonzept für das
Plangebiet überarbeitet und am 26.02.2009 mit dem Tiefbauamt abgestimmt. Ergebnis ist, dass die
Anbindung einer 12 m breiten Planstraße an die Straße 160 entfallen kann, da der geplante Ausbau der
Dr.-Markus-Straße im Zusammenhang mit der bereits vorhandenen Bahnhofstraße ausreichend die
verkehrliche Verbindung der Gebiete östlich und westlich des Parkgrabens sichert. Nunmehr soll ein 4,0 m
breiter Geh- und Radweg mit Anbindung an die Straße 160 planungsrechtlich gesichert werden. Aus
diesem Grund soll eine Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Geh- und Radweg“
festgesetzt werden. Hierfür ist ebenfalls eine Überquerung des Parkgrabens erforderlich. Ob dafür der
Graben ebenfalls verrohrt oder eine kleine Brücke planungsrechtlich gesichert werden soll, ist im weiteren
Verfahren zu klären.
zu 5: Den Hinweisen wurde gefolgt. Die Planstraße D soll als Verkehrsfläche im Bebauungsplan
festgesetzt werden und aufgrund der Bürgeranregungen um 3,0 m nach Norden verschoben werden, so
dass die genannten privaten Flächen nicht mehr benötigt werden.
zu 6: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
zu 7: Der Hinweis ist mittlerweile gegenstandslos geworden (siehe zuvor zu 4.).
4. BA Pankow, Amt für Umwelt und Natur (vom 30.06.2008, 23.07./25.11.2008 sowie vom 02.02.2009)
1. Einwendungen artenschutzrechtlicher Art werden bereits auf Seite 27 „Besonderer Artenschutz“
beachtet. Da hier bereits auf die eventuell vorhandenen zu schützenden Arten verwiesen wird.
Ein Gutachten ist vor der Bebauung zu erstellen.
2. Bei auftretenden geschützten Arten nach § 10 Nr. 10 u. 11 und den damit vorhandenen
Verbotstatbeständen § 42 ist zu beachten, dass nach § 62 BNatSchG Befreiungen im Rahmen
des Bebauungsplanverfahrens bei SenStadt zu beantragen sind.
3. Zu 2.3.6 Spielplatzplanung
S. 15 Pkt. 2.3.6 Spielplatzplanung ist durch folgenden Text zu ersetzen:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs XIX- 48b liegt innerhalb des Geltungsbereichs der
Versorgungseinheit 23A, in welcher mit Stand 31.12.2007 1.165 EW melderechtlich registriert wurden.
Gemäß dem im § 4 Abs. 2 Kinderspielplatzgesetz (Gesetz über öffentliche Kinderspielplätze
(Kinderspielplatzgesetz) vom 15. Januar 1979 (GVBI. S. 90), in der Fassung vom 20. Juni 1995 (GVBI. S.
388), geändert durch Art. XI des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBI. S.617)) gesetzlich geforderten
Richtwert von 1 m² Nettospielfläche pro Einwohner sind demzufolge 1.165 m² Nettospielflächen in der
Versorgungseinheit 23A nachzuweisen. Gegenwärtig gibt es keinen öffentlichen Spielplatz. Mit der
geplanten Wohnbebauung erhöht sich der Bedarf an öffentlichen Spielplatzflächen.
Deshalb ist innerhalb des geplanten Grünzugs westlich des Parkgrabens eine Öffentliche Spielfläche von
ca. 1.500 m² planungsrechtlich zu sichern, die öffentlich erschlossen sein muss. Der Kinderanteil in der
Versorgungseinheit liegt bei 14,2%.
4. Zu „Umweltbericht“
Die im vorliegenden Bebauungsplanentwurf XIX-48b dargestellten methodischen Ansätze zur Bewältigung
der Eingriffsregelung sowie zur Ermittlung der erheblichen Umweltauswirkungen (Umweltprüfung)
schätzen wir als geeignet ein. Bitte beachten Sie die Hinweise zum Artenschutz (s. o.).
5. Altlastenverdachtsflächen und vorsorgender Bodenschutz
Das Bebauungsplangebiet beinhaltet vier Flächen, welche im Bodenbelastungskataster des Landes Berlin
erfasst sind.
Für die Altlastenverdachtsflächen
9027: Bahnhofstr.7, 13127 Berlin, B-Plan Festsetzung: „Mischgebiet
9080: Berliner Str. 50, 13127, Berlin, B-Plan Festsetzung: „Mischgebiet
liegen keine Untersuchungen vor.
Auf Grund der Art der gewerblichen Nutzung sind Bodenverunreinigungen jedoch nicht auszuschließen.
Bodenuntersuchungen im Vorfeld sind aus unserer Sicht nicht erforderlich, da eine Nutzung für
gewerbliche Zwecke bleibt. Wir empfehlen jedoch die Benennung im Textteil des B- Planes.
9096: Berliner Str. 45, 13127 Berlin
Hier sieht der B-Plan Festsetzungen für wesentliche Flächeanteile dieser Verdachtsfläche als allgemeines
Wohngebiet, für Spielflächen als auch für Grünflächen vor. Die Festsetzung des als altlastenverdächtige
Fläche geführten Bereiches als allgemeines Wohngebiet sowie öffentlicher und/oder privater Grünfläche
steht im Konflikt zur ehemaligen gewerblichen Nutzung. Die dem Amt für Umwelt und Natur vorliegende
Untersuchung zu Teilflächen der altlastenverdächtigen Fläche sind nicht ausreichend. Die untersuchten
Parameter decken nicht den Umfang der mit der Nutzung im Zusammenhang stehenden Stoffe ab. Die der
Untersuchung zu Grunde liegende Probenahme entspricht nicht der Vorgabe der
Bundesbodenschutzverordnung. Die analysierten Mischproben wurden von zu großen
Teilflächen gewonnen. Die vorliegenden Untersuchungen bieten, wegen fehlender
Schichtenverzeichnisse, keine Bewertungsmöglichkeiten tieferer Bodenschichten.
Aussagen über den Wirkungspfad Boden-Grundwasser sind nicht vorhanden.
In der Begründung zum o. g. Planungsentwurf wird nach unserer Ansicht nicht im ausreichenden Maße auf
die Belange des vorsorgenden Bodenschutzes eingegangen. Unberücksichtigt blieb bislang, dass im
östlichen Teil Flächen als schützenswerte Böden (siehe UA- Karte 01.01 mit der Bodengesellschaft
„Vererdetes (Auen-), Niedermoor-(Auen-), Kalkniedermoor") als "Vorrang 1- Flächen“ als besonders
schutzwürdig ausgewiesen sind.
Vorrang 1- Flächen gelten als besonders schutzwürdige Bereiche in welchen die Böden eine
überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit aufweisen. Im Planungsvorentwurf ist dieser Bereich durch das
Mischgebiet 4-MI4 ausgewiesen. Wir sehen hier einen Konflikt.
Auf Grund fehlender Untersuchungsunterlagen sollte diesbezüglich ein bodenkundliches Gutachten erstellt
werden.
Es sollte überprüft werden, inwieweit die Eingriffe, wenn sie nicht vermeidbar sind, auf ein Minimum
reduziert werden können.
Wir empfehlen daher für diese Fläche Bodenuntersuchungen, die folgende Bedingungen erfüllen sollten:
Für die Untersuchungen gelten die Anforderungen der Bundesbodenschutzverordnung hinsichtlich der zu
bestimmenden Schadstoffparameter und der Probenahme.
Eine Konzeption zur Untersuchung der Fläche sollte die Aspekte Wirkungspfad Boden-Mensch, den
Wirkungspfad Boden-Grundwasser enthalten und das Schutzgut Boden selbst ist ebenfalls zu
berücksichtigen.
Es sind zur Ermittlung der räumlichen Verteilung der Schadstoffe sowohl Rasterbeprobungen als auch
Mischproben von Teilflächen möglich. Auf Grund der Flächengröße von 105.000 m² können Teilflächen
gebildet werden. Es sind dann mindestens 10 Teilflächen zu bilden. Die Teilflächen sind so zu gliedern,
dass in der beurteilungsrelevanten Bodenschicht jeweils eine annähernd gleichmäßige
Schadstoffverteilung vorliegt. Ehemalig intensiv genutzte Bereiche (wie z. B: Kohlenlagerplätze,
Heizungsanlagen, Lager für Herbizide und Pestizide, Düngemittellager, Werkstätten etc.) sind separat zu
untersuchen. Wir empfehlen bei Rammkernsondierungen diese bis in den gewachsenen Boden jedoch
mindestens 2,0 m unter Geländeoberkante durchzuführen.
Auswertung:
zu 1, zu 2: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine artenschutzrechtliche Untersuchung
wurde bereits in Abstimmung mit dem AUN beauftragt und die Ergebnisse fließen in das weitere
Bebauungsplanverfahren ein. Im weiteren Aufstellungsverfahren erfolgt die Prüfung, ob die
unterschiedlichen Belange (Baugebietsnutzung - Natur- und Artenschutz) im Grundsatz miteinander
vereinbar sind und – sofern erforderlich – artenschutzrechtliche Befreiungsvoraussetzungen vorliegen und
in Aussicht gestellt werden können.
zu 3: Der Anregung wurde gefolgt. Die Textpassage wurde in die Begründung übernommen, jedoch ins
Abwägungskapitel / Begründung der Festsetzungen (Kap. 4.1.4).
zu 4: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
zu 5: Der Sachverhalt zu den Altlastenverdachtsflächen wurde zur Kenntnis genommen. In Abstimmung
mit dem Umweltamt wurden mittlerweile für alle geplanten WA-Flächen Bodenuntersuchungen beauftragt.
Die Ergebnisse finden Eingang in die weitere Planung.
Der Anregung zum vorsorgenden Bodenschutz im Mischgebiet 4 (MI4) wurde weitgehend gefolgt. Für die
Fläche zwischen der geplanten Baugrenze und dem Parkgraben soll nunmehr private Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Hausgarten“ festgesetzt werden. Damit soll diese Fläche zukünftigen baulichen
Nutzungen vollständig entzogen werden und kann seine Bodenfunktion zu 100 % behalten. Die Bewertung
des Umweltatlas bezieht sich immer auf den unversiegelten Boden, sodass für das verbleibende
Baugrundstück, das Bestandteil eines gemäß § 34 BauGB bebaubaren Bereiches ist, weiterhin eine
Grundflächenzahl von 0,3 festgesetzt werden soll. Dies sichert die Bodenfunktion auf 55 % der
Baugrundstücksfläche. Somit bleibt die Bodenfunktion auf ca. 75 % des gesamten Grundstücks erhalten.
Planungsrechtlich relevante Veränderungen an bestehenden Rechten mit der Folge des Entstehens von
Entschädigungslasten für das Land Berlin sollen so vermieden werden. Der Planentwurf entspricht dem
Minimierungsgebot des § 1a BauGB, indem er sparsam und schonend mit der als „Vorrang 1-Gebiet“
ausgewiesenen Flächen umgeht und keine weitere Versiegelung vorbereitet. Die Anfertigung eines
bodenkundlichen Gutachtens wurde daher als nicht erforderlich angesehen.
5. BA Pankow, Abt. Jugend und Immobilien, Jugendamt (vom 26.06.2008)
1. Das Gebiet des B-Planes XIX-48b liegt in der Bezirksregion III Buchholz / Planungsraum 7. Mit
Stand 31.12.2007 lebten in diesem Bereich 455 Kinder der Altersgruppe 0- u. 3 Jahre sowie 481
Kinder der Altersgruppe 3- u. 6 Jahre. Im Vergleich zum Stand 2000 bedeutet dies eine
Abnahme der Kinderzahlen um 11 bzw. 8 %. Gleichzeitig ist im Vergleich der Jahre 2006 zu
2007 insbesondere bei den Kindern der Altersgruppe 0- u. 3 Jahre eine Zunahme von 9 % zu
verzeichnen. In der Bezirksregion stehen insgesamt 728 Kita-Plätze zur Verfügung. Der
Versorgungsgrad beträgt damit 77 %. Die Auslastung lag bei 87 %. Dies entspricht 93 freien
Plätzen. Der größte Teil der Kitas befindet sich nord-westlich vom Plangebiet und auf der
westlichen Seite der Haupt- und Berliner Straße.
2. Bei einer geplanten Bebauung mit ca. 130 freistehenden EFH in aufgelockerter Bauweise
zuzüglich 30 WE auf angrenzenden Grundstücken ergeben sich für die Versorgung mit KitaPlätzen bei einem Versorgungsgrad von 70 % ein Langzeitbedarf von 22 und ein Spitzenbedarf
von 32 Plätzen. Dieser Bedarf kann zurzeit noch über die zur Verfügung stehenden Plätze in
Französisch-Buchholz abgedeckt werden.
3. Bei einer weiteren Verdichtung der Bebauung bzw. einem weiteren Anstieg der Geburtenraten
und unter Berücksichtigung des erwarteten gesetzlichen Anspruches auf einen Kita-Platz für die
unter 3- jährigen Kinder sollte ein Grundstück für den Bau einer Kindertagesstätte vorgehalten
werden. Der Bau dieser Kita ist aber, wie bereits auf Seite 14 der Begründung dargestellt, nicht
prioritär zu betrachten. Er sollte aber vorzugsweise auf landeseigener Fläche erfolgen. Ggf. ist
die Erweiterung einer bestehenden Kita (z.B. der Kita Eddastraße 46 - liegt im unmittelbaren
Einzugsbereich) in Betracht zu ziehen.
4. Inwieweit sich aus dem Bauvorhaben im Rahmen eines Durchführungsvertrages Kosten für die
Vorhaltung der notwendigen Kita-Plätze in den bestehenden Kitas ergeben, wird in der weiteren
Bearbeitung zu klären sein. Es ist von einer Kostenpauschale pro Platz in Höhe von 20,45 T€
auf der Grundlage einer selbstkochenden Einrichtung bzw. von 15,34 T€ bei einer
fremdversorgten Einrichtung auszugehen.
Auswertung:
zu 1, zu 2: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen und in die Begründung zum
Bebauungsplanentwurf übernommen.
zu 3: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Eine Verdichtung der Bebauung im Planbereich ist über
die geplanten Festsetzungen hinaus nicht möglich. Die Flächensicherung für eine Kindertagesstätte ist
daher nicht erforderlich. Im Übrigen ist die Errichtung einer Kindertagesstätte innerhalb eines allgemeinen
Wohngebiets ohne weiteres zulässig.
zu 4: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen, betraf jedoch nicht den Regelungsinhalt des
Bebauungsplans, sondern ist in die Vertragsverhandlungen zum städtebaulichen Vertrag gemäß § 11
BauGB einzustellen.
6. Senatsverwaltung für Finanzen (vom 11.06.2008)
1. An fachlichen Interesse sind aufgrund der Zuständigkeit für Dingliche Grundstücksgeschäfte
(Nr. 6 Abs. 2 ZustKat) zu benennen: Keine Bedenken
2. Haushaltswirtschaftliche Aspekte (vgl. Nr. 6 Abs. 2 ZustKat): Ich weise darauf hin, dass vor
weiterer Konkretisierung der Planung und Begründung von Bindungswirkungen die Erfassung
der von Berlin zu tragenden Kosten und die Sicherung der Finanzierung zwingend erforderlich
ist. Es ist sicherzustellen, dass durch die Festsetzung des Bebauungsplans, den Abschluss von
Verträgen und die Realisierung von Baumaßnahmen sowie den Ankauf von Grundstücken keine
finanziellen Verpflichtungen eingegangen werden, die zu nicht geplanten Belastungen für den
Haushalt Berlins führen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch finanzielle Auswirkungen
einzuplanen sind, die von den Planungserfordernissen ausgelöst, bereits bei rechtskräftigen
Festsetzungen von Bebauungsplänen für gesetzliche Ansprüche auf Geldentschädigung und
Grundstücksübernahmen anfallen können (§§ 39 ff BauGB).
3. Weitere originäre Aufgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen liegen hier nicht vor.
Auswertung:
zu 1: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.
zu 2: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und wird im weiteren Verfahren, z. B. bei den
anstehenden Verhandlungen für einen städtebaulichen Vertrag, beachtet.
zu 3: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.
7. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I B (vom 16.06.2008)
1. Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplan-Entwurfs sind aus dem FNP Berlin
entwickelbar.
2. Hinweis zu Begründung, Pkt. 2.3.1, S. 11, 3. Abs.: Der FNP stellt im Geltungsbereich des
Bebauungsplans eine den „Grünen Saum“ um den Ortskern Buchholz und den PankeGrünraum vernetzende Grünverbindung von übergeordneter Bedeutung in symbolischer Breite
und generalisierter Führung dar.
3. Hinsichtlich der Übereinstimmung mit Stadtentwicklungsplänen (außer Verkehr) und sonstigen
eigenen thematischen und teilräumlichen Entwicklungsplanungen ist nichts vorzutragen.
Auswertung:
zu 1: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.
zu 2: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf
ergänzt.
zu 3: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.
8. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I E (vom 25.06.2008)
Im Umweltbericht wird zu den Belangen des besonderen Artenschutzes noch die alte Rechtslage (gültig
bis Dez. 2007) herangezogen.
Zur Klärung der Frage, ob die Legalausnahme des § 42 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (neue
Fassung) zur Anwendung kommt, ist es nur noch erforderlich zu prüfen, ob Arten des Anhanges IV der
FFH-Richtlinie oder der europäischen Vogelarten im Plangebiet Fortpflanzungs- und Ruhestätten haben,
deren ökologische Funktion auch nach Umsetzung der Planung in räumlichem Zusammenhang noch
gegeben sein müssen.
Auswertung:
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren beachtet. Die Ermittlung der
Auswirkungen auf geschützte Arten ist Bestandteil des weiteren Verfahrens und wurde bereits beauftragt.
9. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VII B (vom 26.06.2008)
1. Zum o. g. Bebauungsplan bestehen in verkehrsplanerischer und straßenverkehrsbehördlicher
Hinsicht keine grundsätzlichen Bedenken.
2. Folgende Hinweise sind zu beachten:
Die Bahnhofstraße (Blankenburg) gehört zum übergeordneten Straßennetz Berlins und ist im betroffenen
Abschnitt als örtliche Straßenverbindung der Verbindungsfunktionsstufe III klassifiziert.
3. Bezüglich der Querung des Parkgrabens im Zuge der Planstraße A - Straße 160 wurde mir vom Referat
X OW unseres Hauses folgende Empfehlung zugearbeitet:
Für die Querung des Grabens wird aufgrund der örtlichen Situation (siehe Anlage) ein StraßendurchIass
mit Stirnwänden (DN 800-1000) empfohlen.
4. Entlang der Ferdinand-Buisson-Straße und der Ludwig-Quidde-Straße verläuft die Fahrradhauptroute
Radialroute RR 6 und der Radfernweg Berlin-Usedom.
Auswertung:
zu 1: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.
zu 2: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und fand Eingang in die Begründung zum
Bebauungsplanentwurf.
zu 3: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Als Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung soll keine Querung für Kraftfahrzeuge mehr gesichert werden, sondern nur noch
für eine 4,0 m breite Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung Geh- und Radweg (s.
Auswertung Stellungnahme Tiefbauamt Nr. 3, zu 4). Im weiteren Verfahren ist somit erneut zu klären, ob
für diese Querung mit dem Parkgraben ebenfalls ein Rohrdurchlass DN 800-1000 mit Stirnwänden (s. Nr.
9, 3.) empfohlen wird.
zu 4: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und fand Eingang in die Begründung zum
Bebauungsplanentwurf.
10. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung X F (vom 26.06.2008)
1.
Es wurden folgende Fachbereiche informiert und beteiligt:
X OA, X PB, X OF, X PS A, X OI, X PS E, X OS, X PW, X OW, X PI A, X PI E
2. X OA:
Die Ermittlungen haben keine konkreten Erkenntnisse über das Vorhandensein von Kampfmitteln auf dem
o. g. Gelände ergeben. Es werden daher im Rahmen der zuständigen Verantwortlichkeit gem. § 2, Abs. 4
des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG Berlin) vom 11.05.99 (GVBI. S. 164) in
Verbindung mit Nr. 1, Abs. 2 der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ZustKatOrd)
keine Kampfmittelsuchmaßnahmen veranlasst.
Es wurde darauf hingewiesen, dass das Vorhandensein von Kampfmitteln im Erdreich nie völlig und
verbindlich ausgeschlossen werden kann. Sollte sich bei der Durchführung von Erd- bzw. Tiefbauarbeiten
der Verdacht auf Kampfmittelvorkommen ergeben, sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen. Der für die
Beseitigung von Kampfmitteln zuständige Polizeipräsident in Berlin ist unter der Notrufnummer 110
umgehend zu verständigen.
3. X OB:
Die öffentliche Beleuchtung ist zum Großteil überaltert. Die Erschließungsstraßen sind zu beleuchten.
Sind von der Baumaßnahme Anlagen der öffentlichen Beleuchtung des Landes Berlin einschließlich der
Netzanschlussleitungen betroffen, ist die Vorgehensweise mit dem Betreiber abzustimmen. Das gilt auch
bei Auswirkungen auf die Beleuchtungsqualität.
Arbeiten an den Anlagen der öffentlichen Beleuchtung und Provisorien gehen zu Lasten des Verursachers.
Eine neu zu errichtende öffentliche Beleuchtungsanlage kann in den Bestand der öffentlichen Beleuchtung
Berlins übernommen werden (BerIStrG). Für öffentliche Straßenbaumaßnahmen ist ein
Beleuchtungsprojekt bei dem Betreiber der öffentlichen Beleuchtung Berlins einzureichen. Die Kosten für
die Beleuchtungsmaßnahme sind in die Baumaßnahme mit aufzunehmen. Das
Straßenausbaubeitragsgesetz ist zu berücksichtigen. In der Planung ist zu berücksichtigen, dass in der
Torgauer Straße die Beleuchtung gerade erneuert worden ist.
4. X OI:
Aus den vorliegenden Unterlagen und mit dem momentanen Bearbeitungsstand des
B-Plans ist nicht
erkennbar, ob für SenStadt X OI eine Betroffenheit entsteht. Sie wäre gegeben, wenn die neu zu bauende
Planstraße A mittels Brückenbauwerk über den Parkgraben geführt werden soll. Im B-Plan ist keine
entsprechende Markierung (Kreuzsignatur) eingezeichnet. Das kann bedeuten, dass keine Brücke
entsteht. Da es sich um einen Vorentwurf für einen B-Plan handelt, kann die Gestaltung des
Kreuzungspunkts zwischen Straße und Graben jedoch auch noch offen sein. Letzteres wurde im Rahmen
einer telefonischen Rückfrage vom Bezirksamt bestätigt. In der Begründung zum B-Plan findet sich kein
Hinweis dazu. Sollte es sich im weiteren Verfahren herausstellen, dass eine Brücke für die Planstraße A
erforderlich ist, läge gemäß Allgemeinem Zuständigkeitsgesetz (AZG) Planung, Entwurf, Bau und
Unterhaltung der Brücke in der Zuständigkeit von SenStadt, Abteilung Tiefbau.
5. X OW:
Aus Sicht der Gewässerinstandhaltung bestehen keine Bedenken gegen den B-Planvorentwurf. Eine
Abstimmung mit anderen Fachabteilungen zur Querung des Parkgrabens mit einer Anliegerstraße in
Anbindung an die Straße 160 ist erfolgt. Dort wird ein Rohrdurchlass vorgesehen. Von den anderen
Beteiligten lagen keine Hinweise oder Einwendungen vor.
Auswertung:
zu 1: Der Sachverhalt wurde zur Kenntnis genommen.
zu 2: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und fanden Eingang in die Begründung zum
Bebauungsplanentwurf. Sie betreffen nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplans, sondern dessen
Umsetzung.
zu 3: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen nicht den Regelungsinhalt des
Bebauungsplans, sondern dessen Umsetzung. Der Hinweis zur Torgauer Straße, die sich in mehreren
Kilometern Entfernung befindet, hat keine Auswirkungen auf die Planung.
zu 4: Die Darlegung der Behörde ist korrekt. Die Zuständigkeiten wurden zur Kenntnis genommen und im
weiteren Verfahren beachtet.
zu 5: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
11. Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, II D
(vom 23.06.2008)
1. Niederschlagsentwässerung:
1a Gegen die Planungsziele bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine grundsätzlichen Einwände,
wenn für dieses 20 ha große Plangebiet von einem Fachplaner ein Entwässerungskonzept erarbeitet wird
und dies mit der Wasserbehörde abgestimmt wird (s. S. 22 o.). Dies ist unerlässlich, da der Parkgraben
nicht in der Lage ist, größere Mengen anfallendes Niederschlagswasser aus dem Plangebiet
aufzunehmen. Unter Berücksichtigung der Grundwasserverhältnisse, der Versickerungsfähigkeit der
Böden und der Altlastensituation (s. S. 30) sollte ein Schwerpunkt der Maßnahmen auf dezentraler
Versickerung, bzw. dem Rückhalt des Niederschlagswassers liegen.
1b Ich bitte weiter zu berücksichtigen, dass die Panke als Pilotgewässer zur Entwicklung einer
Maßnahmenkonzeption ausgewählt wurde, dabei wird das Ziel verfolgt, einen guten chemischen und
ökologischen Zustand des Fließgewässers entsprechend der Anforderungen der EUWasserrahmenrichtlinie wieder herzustellen. Eine zusätzliche Einleitung von Niederschlagswasser kann
diesem Ziel entgegenwirken. Die Auswirkungen der Niederschlagsentwässerung des betroffenen Gebietes
in Hinblick auf die Gewässergüte und Abflusserhöhung auf den Zufluss Parkgraben und die Panke sind
daher auch im Umweltbericht zu prüfen (darzustellen) und zu bewerten. Die Ergebnisse des
Entwässerungskonzeptes sollten daher ebenfalls im Umweltbericht berücksichtigt werden.
2. Grünfläche entlang des Parkgrabens
2a Das Planungsziel, eine öffentliche Parkfläche entlang des Parkgrabens planungsrechtlich zu sichern,
wird begrüßt.
2b Derzeit sind zur Umsetzung der Anforderungen der europäischen Wasserrahmenrichtlinie
strukturverbessernde Maßnahmen an der Panke in Planung, die auch eine generelle Aufwertung des
Panketals als Naturraum zur Folge haben werden.
Auch im Hinblick darauf, dass der Parkgraben im Teilplan Biotop- und Artenschutz des Landschafts- und
Artenschutzprogramm des Landes Berlin für die vorrangige Entwicklung der Verbindungsfunktion für Arten
der Gewässerränder und Böschungen vorgesehen ist, ist ein mindestens 5,0 m breiter
Gewässerrandstreifen vorzusehen, in dem keine Geh- und Radwege sowie sonstige bauliche Anlagen zu
planen sind. Hierdurch können Konflikte mit zu einem späteren Zeitpunkt stattfindendem Rückbau der
Uferbefestigung des Parkgrabens zur Verbesserung der Gewässerstruktur im Sinne der EUWasserrahmenrichtlinie vermieden werden.
2c Ich weise weiter darauf hin, dass die Planungen zu Gestaltung eines Grünzuges entlang des
Parkgrabens erst konkretisiert werden sollten, wenn das abgestimmte Entwässerungskonzept vorliegt (s.
o.).
Auswertung:
zu 1a: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen, eine Entwässerungsmachbarkeitsstudie wurde
beauftragt. Die Ergebnisse finden Eingang in die Planung.
zu 1b: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Ergebnisse der Entwässerungsmachbarkeitsstudie
sollen in der Umweltprüfung berücksichtigt werden.
zu 2a: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.
zu 2b: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und in die Begründung aufgenommen. Eine
fachgesetzliche Regelung z. B. mittels Planfeststellung liegt für den Gewässerrandstreifen nicht vor. Die
nachrichtliche Übernahme gemäß § 9 Abs. 6 BauGB in den Bebauungsplanentwurf ist somit nicht möglich.
Der Bebauungsplanentwurf weist jedoch eine wesentlich breitere öffentliche Grünfläche (i. d. R. ca.
15,0 m) aus, so dass die Anforderungen im Zuge der Planungsumsetzung berücksichtigt werden können,
um Konflikte mit dem von der Wasserbehörde beabsichtigten Rückbau der Uferbefestigung zu einem
späteren Zeitpunkt, d. h. nach Festsetzung des Bebauungsplans, zu vermeiden.
zu 2c: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Ausführungsplanungen sind nicht Gegenstand der
Bauleitplanung, die sich bei Grünflächen auf Flächenfestsetzungen beschränkt.
12. Berliner Feuerwehr (vom 24.06.2008)
Bei der Prüfung der eingereichten Planungsunterlagen ergaben sich aus der Sicht der Berliner Feuerwehr
folgende Anregungen und Hinweise:
1. Die Befahrbarkeit der Verkehrsflächen und die Zugänglichkeit der Grundstücke über öffentliche
Verkehrsflächen für Fahrzeuge der Feuerwehr sowie die Erreichbarkeit vorhandener
notwendiger Zufahrten von Anschlussgrundstücken sind zu gewährleisten.
2. Eine ausreichende Löschwasserversorgung ist nicht dargestellt.
3. Sonstige Bemerkungen: Aufgrund der geplanten Fläche und deren Nutzung ist in den
Planstraßen ausreichend Löschwasser zur Verfügung zu stellen. Hierbei ist das Gebiet als
Innenbereich zu betrachten.
Auswertung:
zu 1, zu 2 und zu 3: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen nicht den
Regelungsinhalt des Bebauungsplans, sondern die Umsetzung der Planung.
13. Berliner Wasserbetriebe (vom 25.06.2008)
1. Gemäß den beiliegenden Anlagen befinden sich im Bereich des Bebauungsplanentwurfes in der
Dr.-Markus-Straße, der Berliner Straße, der Bahnhofstraße sowie der Ferdinand-BuissonStraße Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe. Die
vorhandenen Anlagen stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung.
2. Für die Erschließung mit Trinkwasserversorgungsleitungen sowie Schmutzwasser- und
Regenentwässerung im Geltungsbereich müssen die Planungsunterlagen noch erstellt werden.
Für die erforderliche Planung, Finanzierung und Baudurchführung müssen entsprechende
Vereinbarungen mit unserem Unternehmen abgeschlossen werden.
3. Die Erschließung mit Trinkwasserversorgungsleitungen in den vorgesehenen öffentlichen
Planstraßen A-D erfolgt erst nach dem Vorliegen von Bedarfswerten.
4. Im Zusammenhang mit der Neubebauung des Plangebietes können in den angrenzenden
Straßen Leitungsverstärkungen erforderlich werden. Daher sind für unser Unternehmen vor der
Aufnahme von konkreten Planungen auch verbindliche Informationen über die Fortführung und
die Bauabsichten in den benachbarten Bebauungsplangebieten XIX-48a und XIX-48c sehr
wichtig.
5. Im Kapitel 2.3.3 StEP Ver- und Entsorgung kann der Text: "Nordwestlich des Plangebietes ist im
Teilplan Regenwasserableitung eine Regenwasserbehandlungsanlage geplant", gestrichen
werden.
6. Planungen sind derzeit im Geltungsbereich von den Berliner Wasserbetrieben nicht vorgesehen.
Auswertung:
zu 1: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und wurden in die Begründung aufgenommen. Alle
Leitungen befinden sich im öffentlichen Straßenland.
zu 2 und zu 3: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen nicht den Regelungsinhalt des
Bebauungsplans, sondern die Umsetzung der Planung. Die Herstellung der erforderlichen
Erschließungsanlagen soll in einem Erschließungsvertrag gemäß § 124 BauGB mit dem Vorhabenträger
geregelt werden. Zu den Aufgaben des Vorhabenträgers gehört es, die entsprechenden Vereinbarungen
mit den Versorgungsträgern abzuschließen.
zu 4: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Sofern die Erforderlichkeit für die Weiterführung der
Bebauungsplanverfahren XIX-48a und XIX-48c vorliegt, werden die Behörden gemäß den gesetzlichen
Vorschriften des BauGB im Aufstellungsverfahren beteiligt.
zu 5: Dem Hinweis wurde nicht gefolgt, er wurde jedoch zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde
durch eine Fußnote mit diesem Hinweis ergänzt, da das betreffende Kapitel lediglich die Aussage des von
SenStadt beschlossenen StEP Ver- und Entsorgung wiedergibt.
zu 6: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
14. WGI GmbH für NBB – Netzgesellschaft Berlin - Brandenburg (vom 09.06.2008)
Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in den beigefügten Planunterlagen enthaltenen
Angaben und Maßzahlen hinsichtlich der Lage und Verlegungstiefe unverbindlich sind. Mit Abweichungen
muss gerechnet werden. Dabei ist zu beachten, dass erdverlegte Leitungen nicht zwingend geradlinig sind
und daher nicht auf dem kürzesten Weg verlaufen. Darüber hinaus darf aufgrund von Erdbewegungen, auf
die die NBB keinen Einfluss hat, auf eine Angabe zur Überdeckung nicht vertraut werden. Die genaue
Lage und der Verlauf der Leitungen sind in jedem Fall durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen
(Ortung, Querschläge, Suchschlitze, Handschachtungen o. a.) festzustellen.
Die abgegebenen Planunterlagen geben den Bestand zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung wieder. Es ist
darauf zu achten, dass zu Beginn der Bauphase immer das Antwortschreiben mit aktuellen Planunterlagen
vor Ort vorliegt. Die Auskunft gilt nur für den angefragten räumlichen Bereich und nur für eigene Leitungen
der NBB, so dass ggf. noch mit Anlagen anderer Versorgungsunternehmen und Netzbetreiber zu rechnen
ist, bei denen weitere Auskünfte eingeholt werden müssen.
Auswertung:
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. In die Begründung aufgenommen wurde ein Hinweis, dass
sich alle Leitungen – mit Ausnahme der Hausanschlüsse - im öffentlichen Straßenland befinden.
15. Gemeinsame Landesplanungsabteilung (vom 29.05.2008)
1. Die Mitteilung der Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung erhielten
Sie mit Schreiben vom 12. Februar 2008.
2. Darüber hinausgehende Hinweise zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 BauGB, insbesondere zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen auf verschiedenen
Planungsebenen, können nicht gegeben werden, da für die Plangebiete bisher keine
raumordnerische Umweltprüfung, z. B. in einem vorlaufenden Raumordnungsverfahren,
durchgeführt worden ist.
3. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung ist im Aufstellungsverfahren als Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB nochmals zu beteiligen, um die Anpassung des Plans an die
Ziele der Raumordnung festzustellen.
Auswertung:
zu 1: Der Sachverhalt wurde zur Kenntnis genommen. Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 wurde
mitgeteilt, dass die planerischen Inhalte mit den Zielstellungen der Raumordnung vereinbar sind. Ein
Hinweis darauf ist in der Begründung zum Bebauungsplanvorentwurf bereits enthalten.
zu 2: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
zu 3: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Zukünftige Beteiligungen richten sich nach dem
vorgeschriebenen Verfahren des BauGB, die Gemeinsame Landesplanungsabteilung wird beteiligt.
16. Vattenfall Europe Berlin AG & Co. KG
1. Immobilien, Immobilienplanung (vom 17.06.2008)
1a In dem betrachteten Gebiet befinden sich Kabelanlagen sowie eine Übergabestation Ü 1428 der
Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH. Bei Ausbau der Planstraße D sind eventuell geringe
Kabelumlegungsarbeiten notwendig. Das ist bei dem jetzigen Planungsstand nicht feststellbar. Pläne
erhalten Sie bei Bedarf in unserem Bereich Netzservice.
1b Die beigefügte „Richtlinie zum Schutz von Kabel- und Freileitungsanlagen der Vattenfall Europe
Distribution Berlin GmbH“ ist genau zu beachten.
2. Wärme, Vertrieb / Netz Berlin Ost (vom 23.06.2008)
Den Bebauungsplan haben wir hinsichtlich der Belange der Wärme Berlin geprüft. In dem von Ihnen
angefragten örtlichen Bereich ist kein Anlagenbestand der Wärme Berlin vorhanden.
Auswertung:
zu 1a: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und sind in die Begründung eingegangen.
zu 1b: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen nicht die Regelungsinhalte eines
Bebauungsplans, sondern dessen Umsetzung.
zu 2: Der Sachverhalt wurde zur Kenntnis genommen und ging in die Begründung ein.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Für das Bebauungsplanverfahren XIX–48b wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 9. Juni bis einschließlich 23. Juni 2008 durchgeführt. Die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung wurde ortsüblich bekannt gemacht und fand im Bezirksamt Pankow von Berlin,
Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen, Storkower Straße 97,
10407 Berlin, statt. Zusätzlich erfolgte während des Auslegungszeitraums eine Präsentation des
Bebauungsplanvorentwurfs und der Begründung im Internet. Innerhalb der Frist hatten die Bürger/innen
die Möglichkeit, in die Planunterlagen einzusehen und die Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung
erläutert zu bekommen.
Insgesamt wurden 7 schriftliche Äußerungen eingereicht, von denen 5 Stellungnahmen den gleichen
Wortlaut aufweisen.
Insbesondere wurde zu den folgenden Themen und Inhalten des Bebauungsplanvorentwurfs Stellung
genommen:
-
Verkehrsanbindung
Einbeziehung privater Flächen als Straßenland (Planstraße D)
Lärmbelastung
Ökologische Belange
Veränderung der Nutzungsart (WA zu MI)
Unter Würdigung der vorgebrachten Anregungen sind folgende Änderungen an der Planung erfolgt:
-
Verzicht auf die Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche in Verlängerung der Straße 160 zur
Planstraße A
Sicherung eines Geh- und Radwegs in Verlängerung der Straße 160 zur Planstraße A als
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
Verschiebung der Planstraße D um 3 m nach Norden
Verzicht auf die Festsetzung des WA5 zugunsten einer Mischgebietsausweisung (MI2)
Der Bebauungsplanentwurf und die Begründung wurden entsprechend ergänzt und geändert.
Auswertung der Stellungnahmen
Die Reihenfolge der Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen stellt keine inhaltliche Wertung dar.
Äußerung 1 (vom 12.06.2008)
1. Erst einmal begrüße ich die vorgesehene Bebauung des nun schon ca. 15 Jahre brachliegenden
Geländes der ehemaligen GPG Kleeblatt. Die Vorstellung, dass auf der Fläche ca. 130 Eigenheime gebaut
werden sollen, finde ich gut und wenn dann auch eine gelungene Abstimmung der Bebauungsgrenzen
erfolgt insbesondere aus Richtung Bahnhofstraße in Richtung des schon bestehenden Siedlungsgebietes
Straße 160 könnte man damit leben.
2. Wo man wohnen will braucht man natürlich auch Straßen, die neu erschlossen und angelegt werden
müssen. Die Vorstellung, dass ein direkter Anschluss der Straße 160 an das Neubaugebiet für den
Autoverkehr erfolgt, finde ich nun überhaupt nicht gut. Anschluss ja -aber mittels Fußgängerbrücke, damit
eine fließende Verbindung entsteht.
Man kann nicht rücksichtslos die nur noch wenigen Ruheinseln in einer Großstadt zerstören, nur damit der
Autofahrer aus Bequemlichkeit durch die "Abkürzung" einige Meter an Zeit gewinnt, die er aber an der
nächsten Ampel und Straßeneinmündung wieder verliert. Ihr Bestreben müsste sein, sich für die Ruhe in
einem etwas größeren Gebiet einzusetzen und damit einen wichtigen Schritt in Richtung Volksgesundheit
und Erholung tun. Sie sollten einmal am frühen Morgen oder aber auch tagsüber als nicht
voreingenommener Mitmensch dieses Gebiet aufsuchen, und dann die Ruhe registrieren. Viele sind dazu
überhaupt nicht mehr in der Lage nur "Ruhe" zu hören. Dann werden Sie auch Stimmen der Natur hören die der Vögel und Insekten, für die der Städter gar kein Gehör mehr hat. Es haben sich hier Vogelarten
niedergelassen, wo man annahm, sie wären ausgestorben (Bachstelzen, Eichelhäher, Nachtigallen um nur
einige zu nennen). Wissen Sie, wie ein Fasanenpärchen aussieht und kennen Sie ihr Verhalten in der
Natur? Bei uns können Sie es erfahren, aber nur noch solange, wie die Natur maximal geschont wird. Da
passen Autos am wenigsten hin. Kommen Sie Ihrer Verantwortung nach und handeln Sie
zukunftsweisend, nämlich in Richtung Stille. Die Nachwelt wird es Ihnen danken. Es ist für eine gesunde
Umwelt nämlich schon 2 vor 12:00. Wer das nicht erkennt, ist fehl am Platze. Etwas was bewusst zerstört
wird, ist unwiederbringlich verloren, und daran wollen Sie teilhaben??? Schenken Sie den neuen
Mitbewohnern nach der Bebauung dieses Gebietes nicht geahnte Verhältnisse - auch die werden es Ihnen
danken.
3. Da werden enorme Geldmittel veranschlagt, um in der Stadt verkehrsberuhigte Zonen zu schaffen. Bei
den dort wohnenden Mitbürgern haben sich schon Verhaltensstörungen bemerkbar gemacht, ebenso
gesundheitliche Schäden, für die man auch Geld benötigt, um sich zu behandeln. Ursache: Lärm! Jetzt
werden wir aus Gewohnheit und Unbelehrbarkeit diesen Lärm in Gebiete tragen, wo es das Juwel Ruhe
und Stille noch gibt.
Aufwachen - meine Damen und Herren! Setzen Sie sich der Strapaze aus darüber nachzudenken, was Sie
da vorhaben. Es ist Verrat an der Natur und auch uns Mitbürgern gegenüber, die das Glück hatten und
hoffentlich noch lange haben werden, in einem Gebiet zu wohnen und zu leben, wo es noch lebenswert ist.
Sind Sie sich Ihrer Verantwortung noch bewusst? Wenn ja - dann weniger Autoverkehr einplanen, d.h.
eben keine Autostraßenverbindung durch die Straße 160!! - Eine Fußgängerverbindung ist völlig
ausreichend und hilft Geld sparen. Es bleibt nun abzuwarten, ob Sie unseren Hilferuf verstanden haben
und wie ein echter Volksvertreter zukunftsgemäß handeln werden. Eine gesamte Straße wäre Ihnen dafür
dankbar.
Auswertung:
zu 1: Die Äußerung wurde zur Kenntnis genommen.
zu 2 und zu 3: Der Anregung wurde gefolgt. Auf die Festsetzung einer für den Kfz-Verkehr bestimmten
öffentlichen Straßenverbindung zur Straße 160 soll gemäß Abstimmung mit dem Tiefbauamt verzichtet
werden. Stattdessen soll eine nur für Fußgänger und Radfahrer vorgesehene Verbindung
planungsrechtlich gesichert werden.
Äußerung 2 (vom 20.06.2008)
1. Es wird ausgeführt, dass der Lärmpegel von der Berliner Str. einschließlich TRAM und Bahnhof
Str. ermittelt werden soll. Dagegen ist nichts einzuwenden. Die eigentlichen sehr starken
Lärmquellen sind der Autobahnzubringer und die Strecke der Deutschen Bahn. Beide müssen
mit Schallschutzwänden versehen werden, um die zulässigen Werte einzuhalten.
2. Ein von der Katholischen Kirche kommender Nebengraben, der in den Parkgraben einmündet,
dient nach meinem Wissen als Ableitung der Regenwasserentwässerung aus dem gesamten
östlich gelegenen Siedlungsgebiet, in dem punktuell erhebliche Mengen eingeleitet werden und
teilweise versickern. Kann zu Überflutungen führen.
3. Es wird ausgeführt, dass das dort lebende Kleingetier nicht wertvoll ist und deshalb nicht
geschützt werden muss. Ich möchte darauf hinweisen, dass jede Nacht ein Käuzchenpaar mit
Nachwuchs vom Elfenpark her in südliche Richtung auf Nahrungssuche geht und das Gebiet als
Nahrungsquelle vermutlich nutzen könnte. Dazu sind sofort spezielle Untersuchungen und
Beobachtungen vor Baubeginn notwendig, um die seltenen Käuze zu schützen.
4. Mit dem Bau des neuen Siedlungsgebiets ist ein enormer Baustellenverkehr mit meist 40Tonnern zu erwarten. Beim Ausbau der Entwässerungsleitung in der L.-Quidde-Straße in den
letzten Jahren ging der ganze Baustellen- und Erdverkehr nicht über die asphaltierte L.-QuiddeStraße, sondern über die nur unzureichend befestigten Wege des östlichen Siedlungsgebietes
und über die dafür nicht ausgelegten Kopfsteinpflasterstraßen wie Park- und Eddastraße.
Entsprechende Beschädigungen der Straßen waren die Folge, die Gebäude wurden
durchgeschüttelt mit entsprechender Rissbildung.
Ich erwarte, dass nach der Einführung des Straßenausbaubeitragsgesetzes eine Baustraße direkt von der
Berliner Str. vor Beginn der Bauarbeiten errichtet wird, um Schäden zu Lasten anderer Anlieger zu
vermeiden, wie in Karow Nord. Die bestehenden Siedlungsgebiete sind eindeutig bindend mittels
Verkehrszeichen zu sichern, so dass der Baustellenverkehr nur über die freigegebene Baustraße fließt. Ich
bitte zu beachten: Sollte es dazu keine Festlegungen geben, bleiben dann nur noch gerichtliche
Entscheidungen dazu, die u. U, zum Baustopp führen können.
Auswertung:
zu 1: Die Äußerung wurde zur Kenntnis genommen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein
schalltechnisches Gutachten erstellt. Sowohl der Autobahnzubringer als auch die Strecke der Deutschen
Bahn liegen außerhalb des Plangebiets und entwickeln aufgrund ihrer Entfernung (ca. 430 bzw. 570 m)
keine relevanten Auswirkungen auf das Plangebiet, die die geplante Entwicklung einschränken würden.
zu 2: Die Äußerung wurde zur Kenntnis genommen. Im weiteren Verfahren wird für das Plangebiet eine
Entwässerungsmachbarkeitsstudie erstellt, deren Ergebnis in die Planung eingehen wird.
zu 3: Die Äußerung wurde zur Kenntnis genommen. Zu den Auswirkungen auf die Umwelt und die Natur
wird im Aufstellungsverfahren ein Umweltbericht angefertigt, in dem die Folgen auf die einzelnen
Schutzgüter untersucht werden.
zu 4: Die Äußerung wurde zur Kenntnis genommen. Die Abwicklung des Baustellenverkehrs kann nicht im
Bebauungsplan geregelt werden, da dies gemäß BauGB keinen Regelungsinhalt darstellt.
Äußerung 3 bis 7 (vom 17.06.2008)
1. Die aus dem Bebauungsplan ersichtliche Integrierung der Grundstücksflächen bzw. Flurstücke 334,
338, 339, 342 und 17 in das öffentliche Straßenland im Bereich der Planstraße D kann von uns aus
folgenden Gründen auf keinen Fall akzeptiert werden:
Die Flächen befinden sich seit Jahrzehnten im Besitz der Anlieger und werden als Privatweg
sowohl gewerblich als auch privat genutzt und instand gehalten.
Es sind diverse Leitungen und infrastrukturelle Einrichtungen auf bzw. innerhalb dieser Flächen
vorhanden, welche sich in privatem Eigentum befinden.
Der Privatweg wird dringend für betriebliche Zwecke der Firmen Peter Lindner GmbH sowie
Lothar Kohl GmbH als Be- und Entladezone sowie für ständige innerbetriebliche Transporte mit
nicht straßenzugelassenen Fahrzeugen (Gabelstapler) genutzt.
Die Schutzbereiche der Autogastankstelle bzw. des Tanklagers der Peter Lindner GmbH
reichen in die Flächen des Privatweges hinein.
Weiterhin müssen Wartungsarbeiten an Gebäuden sowie Be- und Entnahmetätigkeiten an direkt
angrenzenden Lagereinrichtungen regelmäßig durchgeführt werden.
-
Daher ist es unbedingt erforderlich, die genannten Flächen weiterhin als Privatweg zu nutzen und vom
öffentlichen Straßenland abgetrennt zu belassen.
2. Weiterhin beabsichtigen wir das Flurstück 330 (Bahnhofstraße 6) gesamt oder in Teilen zu erwerben
und gewerblich als Parkfläche zu nutzen. Diesbezügliche Verhandlungen mit dem Investor haben bereits
stattgefunden. Daher sollte das Mischgebiet auf das Flurstück 330 erweitert werden. Wir bitten darum, dies
in der weiteren Planung unbedingt zu berücksichtigen.
Auswertung:
zu 1: Der Anregung wurde gefolgt. Auf die Einbeziehung der privaten und als Erschließungsweg genutzten
Grundstücksflächen ins öffentliche Straßenland soll verzichtet werden. Die Verkehrsfläche soll gemäß
Abstimmung mit dem Tiefbauamt um ca. 3,0 m nach Norden verschoben werden.
zu 2: Der Anregung wurde gefolgt. Auf die Festsetzung des WA5 soll zugunsten einer
Mischgebietsentwicklung verzichtet werden.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Mit Schreiben vom 02.11.2010 wurden insgesamt 34 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
(TöB) gemäß § 4 Abs. 2 BauGB an der Planung beteiligt und um Stellungnahme zum
Bebauungsplanentwurf XIX–48b einschließlich der Begründung gebeten. Es haben sich insgesamt 27
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange mit einer Stellungnahme an der Planung beteiligt.
Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, hatten sich nicht zur Planung
geäußert, so dass davon auszugehen war, dass ihre Belange von der Planung nicht berührt wurden:
-
Bezirksamt Pankow, Wirtschaftsförderung
Bezirksamt Pankow, Amt für Schule und Sport
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. X F 39
Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Abt. II D 25
Verkehrslenkung Berlin
Handwerkskammer Berlin
Deutsche Post Real Estate
Insbesondere wurde zu den folgenden Themen und Inhalten des Bebauungsplanentwurfs Stellung
genommen:
-
Verkehrsflächen
Finanzen und haushaltsmäßige Auswirkungen
Umweltbericht (Artenschutz, Altlasten, Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, Parkgraben)
Pflanzbindungen
Überörtliche Grünverbindung in Ost-West-Richtung
Das Ergebnis der Abwägung der Behördenbeteiligung hatte folgende Auswirkungen:
1. Änderung des Titels des Bebauungsplanentwurfs XIX-48b
2. Der Bebauungsplanentwurf XIX-48b wurde wie folgt geändert:
-
Ergänzung von Vermaßungen
Verlegung des Verlaufs der Dr.-Markus-Straße
Ausschluss von Zufahrten im Kreuzungsbereich Berliner Straße / Bahnhofstraße
Festsetzung einer Fläche mit Bindung für Bepflanzung und Erhalt im Gewerbegebiet
entlang dem Parkgraben
Festsetzung einer Pflanzbindung in den allgemeinen Wohngebieten WA4 und WA5
entlang der geplanten öffentlichen Parkanlage
Festsetzung einer Fläche zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft entlang des Parkgrabens in der geplanten öffentlichen Parkanlage
Sicherung der Überquerung des Parkgrabens durch eine Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung
Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts im MI4
Kennzeichnung einer Altlastenfläche
Änderung der textlichen Festsetzung Nr. 12
3. Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf wurde entsprechend dem Ergebnis der Abwägung ergänzt
oder geändert.
Abwägung
Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der Planung ohne
Äußerungen zu oder äußerten keine Bedenken:
-
Bezirksamt Pankow, FB Denkmalschutz, UD 2 (08.11.2010)
Bezirksamt Pankow, FB Bau- und Wohnungsaufsicht (11.11.2010)
Bezirksamt Pankow, SE Immobilienservice, Grundstücksrechtsverkehr (30.11.2010)
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen, III B 19 (29.11.2010)
Landesdenkmalamt Berlin, LDA 27 (06.12.2010)
IHK Berlin, Bereich Infrastruktur / Stadtentwicklung (09.12.2010)
Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der Planung mit
Hinweisen zu oder äußerten Anregungen zur Planung:
1. Bezirksamt Pankow, Ordnungsamt (vom 15.11.2010)
(Hinweis: Da es sich bei der abgegebenen Stellungnahme um Hinweise zu verkehrsplanerischen
Belangen handelte, wurden deren Auswirkungen auf die Planung am 16.03.2011 mit dem damaligen
Tiefbauamt als dafür zuständigem Fachamt abgestimmt)
1. Äußerung: Eingangs besteht Klärungsbedarf, inwiefern die Planstraßen A-D später den öffentlich
gewidmeten Verkehrsflächen zugeschlagen werden sollen oder ob es sich um reine Privatstraßen handeln
soll. Wenn es sich um Privatstraßen handeln soll, stellt sich die Frage, inwiefern von Eigentümern der
tatsächlich öffentliche Verkehr zugelassen werden soll oder ob die Straßen durch Beschilderung, Zäune,
Schranken oder Tore der Öffentlichkeit entzogen werden.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Gemäß der Plandarstellung in Verbindung mit
der Legende handelt es sich bei den Planstraßen nicht um private Verkehrsflächen, sondern um künftige
öffentliche Flächen. Die Planstraßen sollen nach ihrer Errichtung als öffentlich gewidmete Verkehrsflächen
der Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Im städtebaulichen Vertrag vom 04.09.2012 wurde geregelt, dass
der Vorhabenträger die Planstraßen A-D nach Herstellung kostenfrei an das Land Berlin überträgt.
2. Äußerung: Im Falle des tatsächlich öffentlichen Verkehrs würden die Planstraßen A-D durch
straßenverkehrsbehördliche Anordnung in die vorhandene geschwindigkeitsreduzierte Tempo 30-Zone
integriert werden. Hierbei erschließt es sich mir nicht, inwiefern die Notwendigkeit besteht, Straßen des
untergeordneten Netzes mit einer Fahrbahnbreite von 12 m baulich herzustellen. Bei einer
Längsparkordnung nach § 12 Abs. 4 StVO würde die verbleibende breite Fahrbahn höhere
Geschwindigkeiten hervorrufen. Dies widerspräche dem Charakter einer Tempo 30-Zone. Es bestünde
dann die Möglichkeit, durch Anordnung von Senkrechtparken an einem Fahrbahnrand die Fahrgasse zu
vermindern und die Anzahl der verfügbaren Parkplätze zu erhöhen. Gleichzeitig verhindert ein
Senkrechtparken das verkehrssichere Queren der Fahrbahn an beliebiger Stelle (die Fahrzeuge haben
eine “Barrierefunktion“). Ich empfehle folglich, für die Planstraßen A-D, entsprechend ihrer Funktion,
lediglich eine Fahrbahnbreite von 5-6 m mit seitlich anschließendem Gehwegbereichen vorzusehen.
Abwägung: Dem Hinweis wurde nicht gefolgt. In den geplanten 12,0 m breiten Planstraßen A-D müssen
nicht nur die Fahrbahn, sondern auch Randstreifen, Gehwege und alle sonstigen Anlagen, die zum Betrieb
einer Straße erforderlich sind (z. B. Beleuchtung), untergebracht werden. Die im Erschließungsvertrag vom
04.09.2012 vereinbarte Entwurfsplanung sieht eine Fahrbahnbreite von 5,50 m vor.
Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche (Breite von Fahrbahn und Gehwegen, Anordnung von
Parkplätzen, etc.) sowie die Beschilderung sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sondern bleiben den
zuständigen Fachbehörden vorbehalten.
3. Äußerung: An allen Kreuzungen und Einmündungen der Planstraßen sind die Radien derart zu
bemessen, als dass ein 3-achsiges Müllfahrzeug verkehrssicher und ohne Rangieraufwand passieren
kann.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Alle erforderlichen Radien wurden bei der
Entwurfsplanung, die im Erschließungsvertrag vom 04.09.2012 vereinbart ist, mit dem Tiefbau- und
Landschaftsplanungsamt abgestimmt.
4. Äußerung: Verkehrsflächen, welche lediglich dem gemischten Rad- und Fußgängerverkehr vorbehalten
sein sollen, müssen sich von den übrigen Fahrbahnbereichen baulich deutlich abgrenzen. Ein Befahren
mit Kraftfahrzeugen sollte durch physische Sperren ausgeschlossen werden.
Abwägung: Dem Hinweis wurde nicht gefolgt. Im Bebauungsplan können keine Festsetzungen zur
Errichtung von physischen Sperren getroffen werden, da die Einteilung der Verkehrsflächen nicht
Gegenstand der Planung ist. Der am 04.09.2012 abgeschlossene Erschließungsvertrag enthält keine
Regelungen zur Errichtung von physischen Sperren.
5. Äußerung: Am Ende von Sackgassen (Straße 160 / Übergang in das Plangebiet und östliches Ende der
Dr.-Markus-Straße) sollten ausreichend bemessene Wendestellen (Durchmesser mindestens 18 m) zum
gefahrlosen Wenden von Feuerwehr- und Müllfahrzeugen vorgesehen werden.
Abwägung: Dem Hinweis wurde nicht gefolgt. Die Straße 160 liegt außerhalb des Geltungsbereichs; der
vorliegende Bebauungsplan kann deshalb Wendestellen im Bereich der Straße 160 nicht sichern.
.
Die planungsrechtliche Sicherung einer Wendestelle in der Dr.-Markus-Straße soll nicht erfolgen, da die
Dr.-Markus-Straße nicht als Sackgasse gesichert werden soll. Langfristig ist es beabsichtigt, über die Dr.Markus-Straße eine Verbindung zwischen der Berliner Straße bis zur Ludwig-Quidde-Straße herzustellen.
6. Äußerung: Der Einmündungsbereich der Planstraße B in die Pasewalker Straße muss im Interesse der
Verkehrssicherheit dergestalt umgeplant werden, als dass die einmündende Straße im rechten Winkel und
nicht schräg auf die Pasewalker Straße trifft. [Anmerkung: gemeint ist nicht die Pasewalker Straße,
sondern die Berliner Straße]
Abwägung: Dem Hinweis wurde nicht gefolgt. Ein rechtwinkliges Auftreffen der Planstraße B auf die
Berliner Straße soll aufgrund der Eigentumsverhältnisse planungsrechtlich nicht gesichert werden. Die
hierzu benötigten Grundstücksflächen befinden sich in Privatbesitz und müssten erworben werden. Diese
Planung hätte Eingriffe in die Eigentumsrechte der Grundstückseigentümer zur Folge, für die kein
zwingendes städtebauliches und verkehrsplanerisches Erfordernis gesehen wird. Die in Abstimmung mit
dem Tief- und Landschaftsplanungsamt erarbeitete Entwurfsplanung, die im Erschließungsvertrag vom
04.09.2012 vereinbart wurde, berücksichtigt die für eine sichere Benutzung der Einmündung erforderlichen
Sichtflächen bzw. Eckabschrägungen.
7. Äußerung: Erforderliche straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen beim Queren des
Mittelstreifendurchbruchs in die Berliner Straße in Höhe Dr.-Markus-Straße müssen mit der
Verkehrslenkung Berlin, VLB B 52, Tempelhofer Damm 45, 12101 Berlin geklärt werden. Insbesondere die
Tatsache, dass alle Anlieger der Planstraße B und der Dr.-Markus-Straße, welche die Pasewalker Straße
in Fahrtrichtung Süd passieren wollen, an dieser Stelle den Mittelstreifen und somit die Tram-Gleise
queren müssen, wirft die Frage nach einer künftig LZA-gesteuerten Regelung an dieser Stelle auf.
[Anmerkung: gemeint ist nicht die Pasewalker Straße, sondern die Berliner Straße]
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Errichtung und Steuerung von
Lichtzeichenanlagen (LZA) sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung; die geplanten Festsetzungen des
Bebauungsplans schließen jedoch die Errichtung einer LZA nicht aus.
Abstimmungen zwischen der VLB, SenStadt VII B und dem mit der Entwurfsplanung beauftragten
Ingenieurbüro haben stattgefunden. Es wurde festgestellt, dass LZA nicht erforderlich sind.
8. Äußerung: Sämtliche Planstraßen sollten im Zweirichtungsverkehr passiert werden können.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht
Gegenstand der Bauleitplanung und bleibt den zuständigen Fachbehörden vorbehalten. Die im
Erschließungsvertrag vom 04.09.2012 vereinbarte Fahrbahnaufteilung beinhaltet einen
Zweirichtungsverkehr.
2. Bezirksamt Pankow, SE Finanzen/Steuerungsdienst, Finanzcontrolling
(vom 06.12.2010)
1. Äußerung: Bezug nehmend auf Ihr o. g. Schreiben möchte ich zu Punkt 5 „Auswirkungen auf den
Haushalt und die Finanzierung“ Folgendes anmerken: Aufgrund der beabsichtigten Festsetzungen des
Bebauungsplans und dem damit verbundenen Grunderwerb der Inanspruchnahme von Grundstücken bzw.
Teilflächen müssen die zuständigen Fachämter die entsprechende finanzielle Vorsorge treffen. Da im
Einzelnen die Flächen bereits bekannt sind, sollten die Kosten beziffert und die Finanzierungsquelle
(Buchungsstelle) benannt werden.
Ich weise grundsätzlich darauf hin, dass vor einer weiteren Konkretisierung der Planung und Begründung
von Bindungswirkungen die Erfassung aller zu tragenden Kosten und die Sicherung der Finanzierung
zwingend erforderlich ist. Hierzu sind ggf. auch finanzielle Auswirkungen zu berücksichtigen, die für
gesetzliche Ansprüche auf Geldentschädigung und Grundstücksübernahmen anfallen könnten. Aufgrund
der angespannten Haushaltslage ist sicherzustellen, dass mit der Festsetzung des Bebauungsplanes
keine finanziellen Verpflichtungen eingegangen werden, die zu nicht geplanten Belastungen für den
bezirklichen Haushalt führen.
Abwägung: Dem Hinweis wurde gefolgt. Die Begründung wurde im genannten Kapitel um die
entsprechenden Angaben fortgeschrieben.
Am 04.09.2012 wurden ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB sowie ein Erschließungsvertrag
gemäß § 124 BauGB mit dem Vorhabenträger, der große Teile der geplanten allgemeinen Wohngebiete
entwickeln will, abgeschlossen. Ein Ergebnis der Abschlüsse war, dass dem Land Berlin durch die
Festsetzungen des Bebauungsplans keine Kosten durch Erschließung, Herstellung von öffentlichen
Grünflächen und sozialer Infrastruktur sowie Flächenerwerb entstehen.
3. Bezirksamt Pankow, Abt. Öffentliche Ordnung, Tiefbauamt, Tief 2 (vom 06.12.2010)
(Hinweis: Details zur abgegebenen Stellungnahme wurden am 16.03.2011 mit dem damaligen Tiefbauamt
abgestimmt)
1. Äußerung: Die planungsrechtliche Sicherung der Querung über den Parkgraben soll entsprechend der
Darstellung in der Hauptzeichnung erfolgen. Das Tiefbauamt folgt der Empfehlung von SenStadt, Abt. X
OW, für die Querung des Grabens aufgrund der örtlichen Situation einen Straßendurchlass (DN 800 - DN
1000) vorzusehen.
Abwägung: Dem Hinweis wurde gefolgt. Der Bebauungsplan soll die Querung des Parkgrabens durch eine
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Geh- und Radweg“ planungsrechtlich sichern. Details zum
Straßendurchlass wurden in der Entwurfsplanung geregelt, die im Erschließungsvertrag vom 04.09.2012
verbindlich vereinbart wurden.
2. Äußerung: Für den Bereich der Dr.-Markus-Straße östlich der Planstraße A soll die in der
Nebenzeichnung 2 dargestellte südlich verschwenkte Variante planungsrechtlich gesichert werden. Der
Erwerb der erforderlichen privaten Fläche des Flurstückes 1 der Flur 125 i. H. v. ca. 150 m² ist im Rahmen
eines städtebaulichen Vertrages zu regeln. Die bei dieser Variante in Anspruch genommenen Teilflächen
des Grundstücks Dr.-Markus-Straße 12 (Flurstück 6, Flur 125), Eigentümer: SenWissKult, Kultur, müsste
dann in das Fachvermögen des Tiefbauamtes übertragen werden. Der Bereich vor dem Zaun des privaten
Grundstücks Dr.-Markus-Straße 10 (Flurstück 5, Flur 125) ist öffentlich gewidmetes Straßenland. Die
Prüfung der privaten gewidmeten Verkehrsfläche nach VerkFlBerG ist nicht erfolgt. Es handelt sich hier um
rückständigen Grunderwerb, der aber im Rahmen des Städtebaulichen Vertrages nicht zwingend zu regeln
ist.
Abwägung: Dem Hinweis zum Verlauf der Dr.-Markus-Straße wurde gefolgt. Die Dr.-Markus-Straße wurde
im Bebauungsplanentwurf nach der Variante der Nebenzeichnung 2 planungsrechtlich gesichert, die im
Rahmen der Entwurfsplanung noch leicht modifiziert wurde.
Im städtebaulichen Vertrag vom 04.09.2012 ist die Herstellung des Abschnitts von der Berliner Straße bis
zur Einmündung in die Planstraße A einschließlich Einmündungsbereich vereinbart worden. Der Ausbau
des Abschnitts zwischen Planstraße A und Parkgraben wurde nicht vertraglich vereinbart. Der
Bebauungsplan XIX-48 b soll für diesen Teil der Dr.-Markus-Straße lediglich eine Flächensicherung
betreiben.
Der Erwerb der zur Anbindung der Planstraße A benötigten Teilfläche von 40 m² des Grundstücks Dr.
Markus-Straße 11 (ehemaliges Flurstück 1/Flur 125, neu Flurstück 420) ist im städtebaulichen Vertrag vom
04.09.2012 geregelt. Der Erwerb der restlichen Fläche von diesem Grundstück steht im Zusammenhang
mit der baulichen Entwicklung der östlich des Parkgrabens angrenzenden Flächen (Bebauungsplangebiete
XIX–48a und XIX–48c). Das Grundstück Dr.-Markus-Straße 12 sollte ab dem 01.01.2011 an die Berliner
Immobilien Management GmbH (siehe hierzu auch Stellungnahme Senatskanzlei – Kulturelle
Angelegenheiten, Nr. 8) übertragen werden. Die für die Herstellung der Dr.-Markus-Straße zwischen
Planstraße A und Parkgraben zu erwerbenden bzw. zu übertragenden Grundstücksteile können bis zum
konkreten Baubeginn von Erschließungsanlagen für die Plangebiete XIX-48a und XIX-48c als Teil der
Grundstücke verbleiben und weitergenutzt werden. Die Kostenträgerschaft für den Erwerb dieser privaten
Fläche ist im Zusammenhang mit der Entwicklung für die Plangebiete XIX–48a und XIX-48c zu klären.
Der Hinweis auf rückständigen Grunderwerb vor dem Zaun des Grundstücks Dr.-Markus-Straße 10 wurde
in die Begründung aufgenommen.
3. Äußerung: Da gegenwärtig weder absehbar ist, wer im Fall einer Entwicklung des Bebauungsplans XIX48a Vertragspartner des Landes Berlin sein wird, noch wann der Zeitpunkt dafür sein wird, soll der Ausbau
der Dr.-Markus-Straße sowohl im Bereich zwischen Berliner Straße und Planstraße A als auch östlich der
Planstraße A bis zum Graben erfolgen und im Rahmen des Städtebaulichen Vertrages geregelt werden.
Die sich noch im Privateigentum befindliche Teilfläche von ca. 200 m² vor dem Grundstück Dr.-MarkusStraße 8 (Flurstück 276, Flur 124) ist öffentlich gewidmetes Straßenland. Die Prüfung der privaten
gewidmeten Verkehrsfläche nach VerkFlBerG ist nicht erfolgt. Es handelt sich hier um rückständigen
Grunderwerb, der aber im Rahmen des Städtebaulichen Vertrages nicht zwingend zu regeln ist.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Im städtebaulichen Vertrag vom 04.09.2012
wurde in Abstimmung mit dem Tief- und Landschaftsplanungsamt die Herstellung des Abschnitts von der
Berliner Straße bis zur Einmündung in die Planstraße A einschließlich Einmündungsbereich vereinbart. Die
Herstellung des Abschnitts zwischen Planstraße A und Parkgraben wurde nicht vertraglich gesichert, da
diese nicht im sachlichen Zusammenhang mit der Erschließung des Vertragsgebiets steht und zum
jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich ist. Die Herstellung steht im Zusammenhang mit der Entwicklung der
östlich angrenzenden Bebauungsplangebiete XIX–48a und XIX–48c. Die Kosten dafür sollen zum
gegebenen Zeitpunkt an den Investor, der Nutznießer der Planung in diesen Plangebieten sein wird,
übertragen werden.
Der Hinweis auf rückständigen Grunderwerb vor dem Grundstück Dr.-Markus-Straße 8 wurde in die
Begründung aufgenommen.
4. Äußerung: Der Ausbaustandard der Dr.-Markus-Straße richtet sich nach dem BerlStrG und den
entsprechenden Ausführungsvorschriften. Zu den Planstraßen A-D liegen bereits Planungsunterlagen vom
beauftragten Planungsbüro dem Tiefbauamt vor. Diese sind sowohl um die Dr.-Markus-Straße als auch
um die geplanten Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmungen „Anliegerstraße, Geh- und Radweg“
zu ergänzen und mit dem Tiefbauamt abzustimmen. Die Entwurfsplanung soll dann Vertragsbestandteil
des Städtebaulichen Vertrages werden.
Abwägung: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Eine Abstimmung zwischen dem damaligen
Tiefbauamt und dem mit der Entwurfsplanung vom Vorhabenträger beauftragten Ingenieurbüro ist erfolgt.
Die abgestimmte Entwurfsplanung wurde im Erschließungsvertrag vom 04.09.2012 vereinbart.
5. Äußerung: Eine reduzierte Straßenbreite von 3,8 m innerhalb der Planstraße A in Höhe Flurstück 379 ist
für eine Erschließung nicht ausreichend und wird abgelehnt. Das Tiefbauamt schlägt daher eine
Verschiebung der Planstraße A in östlicher Richtung vor. Die neue Straßenbegrenzungslinie der
Planstraße A entspricht dann der Flurstücksgrenze der Flurstücke 379, 283 und 644. Die Einmündung der
Planstraße A in die Dr.-Markus-Straße würde bestehen bleiben. Im Bereich des Flurstückes 362 bzw. im
Bereich Dr.-Markus-Straße 12 (FS 6, Flur 125) wird die Planstraße A verschwenkt.
(Anmerkung: Im Rahmen der Behördenbeteiligung wurde das damaligen Tiefbauamt auch zu Varianten für
die Planstraße A im Bereich des Flurstücks 379 um Stellungnahme gebeten, da die Verfügbarkeit von
Flächen im nördlichen Bereich der Planstraße A noch nicht gesichert ist.)
Abwägung: Dem Hinweis wurde nicht gefolgt. Ziel des Bebauungsplans ist es, dass die Planstraßen
weitestgehend in gerader Linie gesichert werden sollen. Versprünge oder Verschwenke sollen vermieden
werden, damit der Straßenraum aus Gründen der Verkehrssicherheit in voller Länge einsehbar ist.
Im städtebaulichen Vertrag vom 04.09.2012 wurde vereinbart, dass auf Grund der gegenwärtig dem
Investor nicht zur Verfügung stehenden Flurstücke (Flur 125 FS 5, Flur 124, FS 276, 277, 362 und 379)
eine Interimslösung (Wendehammer sowie Gehweg) im nördlichen Bereich der Planstraße A errichtet wird.
Details sowohl zum Bau als auch zum Rückbau dieser temporären Lösung wurden im
Erschließungsvertrag vom 04.09.2012 geregelt. Die planungsrechtliche Sicherung einer temporären
Verkehrsführung durch Festsetzungen im Bebauungsplan ist nicht erforderlich.
6. Äußerung: Die in der Planzeichnung dargestellte Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung in
Verlängerung der Planstraße D soll als solche nur festgesetzt werden, wenn diese neben einem „Geh- und
Radweg“ auch eine zusätzliche Erschließungsfunktion für die angrenzenden Mischgebietsflächen
übernehmen muss. In diesem Fall ist bei einer zusätzlichen Nutzung als „Anliegerstraße“ die dargestellte
Breite von 4,0 m nicht ausreichend und müsste auf 7,0 m verbreitert werden. Wenn keine zusätzliche
Erschließungsfunktion erforderlich ist, soll diese Fläche nicht als Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung festgesetzt werden.
Abwägung: Dem Hinweis wurde nicht gefolgt. Die in der Verlängerung der Planstraße D geplante
Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Geh- und Radweg“ soll weiterhin ohne
Erschließungsfunktion für die Anliegergrundstücke gesichert werden. Da diese Fläche nach Aussagen des
damaligen Amts für Umwelt und Natur aufgrund ihrer geringen Breite von 4,0 m nicht sinnvoll begrünt
werden könne, ist eine Einbeziehung in die öffentliche Parkanlage nicht möglich. Die Sicherung eines Gehund Radwegs an dieser Stelle ist erforderlich, da ansonsten der südliche Teil der geplanten öffentlichen
Parkanlage nur unzureichend erschlossen wäre.
Zur Erschließung der im MI4 gelegenen Flurstücke 19 und 21 (Flur 125), wurde auf den Flurstücken 17
und 20 ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt werden.
4. Bezirksamt Pankow, Stadtentwicklungsamt, Vermessung, StadtVerm 25
(vom 07.12.2010)
1.Äußerung: Sonstige fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan: Die
Plangrundlage basiert auf einem fast drei Jahre alten Flurkartenauszug, wodurch die Eindeutigkeit der
Planaussagen kaum geprüft werden kann.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Herstellung des Reinplans wird
die Plangrundlage grundsätzlich durch den Fachbereich Vermessung selbst aktualisiert. Dies ist
mittlerweile erfolgt.
2.Äußerung: Der Geltungsbereich ist nördlich der Dr.-Markus-Straße zwischen Eddastraße und
Parkgraben nicht eindeutig definiert und auch in zwei verschiedenen Versionen dargestellt.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Planentwurf wurde entsprechend dem
Abwägungsergebnis präzisiert (siehe Stellungnahme damaliges Tiefbauamt, Nr. 3 Äußerung 2), die
Nebenzeichnung konnte dadurch entfallen.
3. Äußerung: Da eine Teilfläche des Parkgrabens im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt, müsste
dies auch Erwähnung im Titel finden.
Abwägung: Dem Hinweis wurde gefolgt. Der Titel des Bebauungsplans wurde diesbezüglich geändert.
4. Äußerung: Der Punkt a, welcher die Lage der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung zur Straße
160 definiert, ist nicht eindeutig festgelegt.
Abwägung: Dem Hinweis wurde gefolgt. Der genannte Punkt wurde neu festgelegt.
5. Äußerung: Die Abgrenzung zwischen den WA1 und MI1 für das Grundstück Berliner Straße 40 ist nicht
eindeutig. Eine Nutzungsartengrenze ist nicht eindeutig definiert.
Abwägung: Dem Hinweis wurde gefolgt. Die Abgrenzung wurde eindeutig festgelegt.
6. Äußerung: Ebenso ist die Abgrenzung zwischen GE1 und MI3 für die Grundstücke Bahnhofstraße 8 und
Ferdinand-Buisson-Straße 3 nicht eindeutig definiert.
Abwägung: Dem Hinweis wurde gefolgt. Die Abgrenzung wurde eindeutig festgelegt.
7. Äußerung: Für die Herstellung der Straßenverkehrsfläche sind weitere bodenordnende Maßnahmen
notwendig.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Alle erforderlichen bodenordnenden Maßnahmen
werden in Vorbereitung der Öffentlichkeitsbeteiligung ermittelt und im Kapitel „III. Auswirkungen der
Planung“ dargestellt. Betroffen sind verschiedene Grundstücke unterschiedlicher Eigentümer, z. B. durch
Eckabschrägungen oder Straßenerweiterungen. In den städtebaulichen Vertrag vom 04.09.2012 wurden
bodenordnende Maßnahmen eingestellt, sofern sie der vom Investor geplanten Bebauung zugerechnet
werden können.
8. Äußerung: Bitte beachten Sie, für die Erstellung des Reinplans durch unseren Fachbereich ist
ausreichend Zeit, auch für die Aktualisierung der Plangrundlage, vorzusehen.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
5. Bezirksamt Pankow, Abt. Jugend und Immobilien, Jugendamt
(vom 07.12.2010, aktualisiert am 02.03.2012)
1. Äußerung: Mit dem Stand 31.12.2011 lebten in der Bezirksregion 1063 Kinder in der Altersgruppe 0-6
Jahre. Damit ist im Vergleich zum 31.12.2010 eine Zunahme um 41 Kinder zu verzeichnen. Am
31.07.2011 standen in der Region insgesamt 803 Kita-Plätze zur Verfügung, davon waren 756 Plätze
belegt. Der Versorgungsgrad beträgt damit 75,5 %. Die Auslastung lag bei 94 %. Dies entspricht 47 freien
Plätzen. Die Auslastung ist gegenüber der letzten Stellungnahme des Jugendamtes fast gleich geblieben.
Dieser Auslastungsgrad liegt deutlich über dem durchschnittlichen Pankower Auslastungsgrad von 90 %.
Auf Landesebene wird empfohlen, eine Differenz zwischen Betriebserlaubnis und belegten Plätzen von 10
% als fachlich notwendig anzusehen und damit zu planen, um die unterjährigen Schwenkungen der
Belegung der Kitas ausgleichen zu können. Demgegenüber sind 94 % Auslastung sehr knapp kalkuliert
und weisen eher auf mögliche Engpässe in den Monaten der Spitzenbelegung Mai bis Juni hin.
Der größte Teil der Kitas befindet sich nord-westlich vom B-Plangebiet bzw. auf der westlichen Seite der
Haupt- und Berliner Straße. Nördlich des B-Plangebiets wurde die bestehende Kita Eddastraße. 46 unter
Aufstockung der Kapazität um 14 Plätze erneuert.
Im Resumee muss festgestellt werden, dass der aus der geplanten Bebauung folgende Langzeitbedarf
von 31 und im Spitzenbedarf von 46 Plätzen nicht aus dem derzeitigen Platzbestand abgedeckt werden
kann, zumal laut Baugenehmigungsstatistik mit einer weiteren Verdichtung der Bebauung in Buchholz zu
rechnen ist.
Abwägung: Die Angaben wurden in die Begründung übernommen.
2. Äußerung: Der bisher nicht als prioritär eingeschätzte Bau einer Kita bekommt unter Beachtung der
aktuellen Zahlen einen neuen Stellenwert. Eine bauliche Erweiterung von Kitas im Gebiet ist durch die
Größe der Grundstücke nur begrenzt möglich. Das Jugendamt hat bereits durch die Unterstützung beim
Neubau der Kita Eddastraße 46 auf die erwartete Erhöhung des Bedarfs reagiert. Das Jugendamt muss an
der Feststellung, dass im Zuge der geplanten Bebauung eine Kita, ggf. auch als Mietobjekt, notwendig
wird, festhalten. Die Baukosten pro Platz werden wurden bereits in der Stellungnahme 2008 beschrieben.
[Ergänzender Hinweis: Gemäß Schreiben vom 26.06.2008 ist von einer Kostenpauschale pro Platz in
Höhe von 20.450 € auf Grundlage einer selbstkochenden Einrichtung bzw. von 15.340 € bei einer
fremdversorgten Einrichtung auszugehen.]
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. In den Verhandlungen zum städtebaulichen
Vertrag sind die mitgeteilten Belange des Jugendamtes berücksichtigt worden. In dem am 04.09.2012
abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag wurde vereinbart, dass der Vorhabenträger im Plangebiet nahe
dem öffentlichen Spielplatz (Flurstück 10) eine Kindertagesstätte nebst gestalteter Freifläche für 25 Kinder
errichtet, die mindestens 10 Jahre an einen Betreiber vermietet wird.
6. Bezirksamt Pankow, Amt für Umwelt und Natur, AUN 3 (vom 21.12.2010)
(Hinweis: Zur Vorbereitung der Abwägung der Stellungnahme wurde am 18.04.2011 ein
Abstimmungsgespräch mit dem damaligen Amt für Umwelt und Natur durchgeführt.)
1. Äußerung: Die Sicherung einer Gewässer begleitenden öffentlichen Parkanlage und eines öffentlichen
Spielplatzes wird vor dem Hintergrund der aktuellen Versorgungsdefizite grundsätzlich begrüßt. Im
Hinblick auf die zukünftige Finanzierung der Herstellung der Anlagen und einem eventuell erforderlichen
Grunderwerb von Teilflächen (FS 9, Flur 125) ist jedoch auf die Konsolidierungszwänge des AUN
hinzuweisen. Dies bedeutet, dass sowohl der Grunderwerb, als auch die Herstellung, Fertigstellungs- und
Entwicklungspflege der öffentlichen Parkanlage, des Spielplatzes und der Ausgleichsmaßnahmen ebenso
wie die erforderlichen Erschließungswege (Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung) finanziell
vollständig über einen städtebaulichen Vertrag abzusichern sind. Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass der
Kosten- und Aufwandersatz, d.h. die festzulegenden Folgekosten nur für jene städtebaulichen
Maßnahmen geltend gemacht werden können, soweit diese Folge oder Voraussetzung des geplanten
Vorhabens sind (160 WE).
Abwägung: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie wurden bei den Verhandlungen zum
städtebaulichen Vertrag und zum Erschließungsvertrag in Abstimmung mit dem Umwelt- und
Naturschutzamt berücksichtigt. Von den erwähnten 160 Wohneinheiten entfallen ca. 130 Wohneinheiten
auf das Vertragsgebiet des Vorhabenträgers. Die Regelungen des städtebaulichen Vertrags vom
04.09.2012 beziehen sich daher nur auf diese 130 Wohneinheiten. Neben der erstmaligen Herstellung der
öffentlichen Grünflächen wurden auch Regelungen zur Fertigstellungs- und Entwicklungspflege sowie zur
Gewährleistung vertraglich vereinbart.
2. Äußerung: Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Bezüglich der Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Flora/ Fauna unter Pkt. 3.2.2 bedarf es einer
ergänzenden Bewertung der Amphibien und der aquatischen Fauna, da deren Vorkommen in dem
Plangebiet auf Grund der vorhandenen Biotopstruktur (Gewässer II. Ordnung, Staudenfluren) und damit
eine Einschlägigkeit der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden kann. Der
Parkgraben sollte als Biotoptyp auch erfasst und bewertet werden, da er unmittelbar an das Plangebiet
angrenzt und entscheidende Funktionen im Biotopverbundsystem übernehmen kann, bzw. ggf. bereits
übernimmt. Insbesondere im Hinblick auf die geplante Verrohrung eines Teilabschnittes (Geh- und
Radweg) die damit verbunden potenziellen Beeinträchtigungen ist die Erfassung der vorhandenen
Verbundfunktion erforderlich.
Abwägung: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Das Vorkommen von Amphibien kann nach
dem Artenschutzbeitrag (Stand 07.09.2009) ausgeschlossen werden, da keine geeigneten
Habitatstrukturen innerhalb des Plangebiets vorhanden sind. Das Vorkommen von Bibern und Fischottern
kann grundsätzlich aufgrund nicht geeigneter Habitatsstrukturen ausgeschlossen werden. Das Plangebiet
hält zwar im Bereich des Parkgrabens in beschränktem Umfang Habitatstrukturen für Libellen bereit; der
weitgehend naturferne Zustand des Grabens mit befestigten Ufern, eingeschränkter Ausbildung von
Ufervegetation und jahreszeitlich z. T. fehlender durchgängiger Wasserführung bietet maximal für
einzelne, allgemein vorkommende Arten eingeschränkte Lebensraumbedingungen. Das Vorkommen
artenschutzrechtlich relevanter Arten kann gemäß den vorliegenden gutachterlichen Aussagen
ausgeschlossen werden. Auf eine vertiefende Untersuchung der aquatischen Fauna kann daher verzichtet
werden. Dies wurde im o. g. Abstimmungsgespräch vom 18.04.2011 festgelegt.
Dem Hinweis, dass der Umweltbericht um eine Aussage auf die Tiergruppen ergänzt werden soll, deren
Vorkommen gemäß den Aussagen des Artenschutzbeitrags mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen
werden kann, wurde gefolgt. Der größtenteils außerhalb des Plangebiets liegende Parkgraben wurde im
Umweltbericht vertiefend betrachtet.
3. Äußerung: Die Darlegung unter Pkt. 3.3.2 bzgl. der Bemessung des naturschutzrechtlichen Eingriffs für
die Fläche der ehemaligen Gärtnerei ist nicht nachvollziehbar. Die Fläche befindet sich im
planungsrechtlichen Außenbereich, so dass gemäß § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB die mit dem Vorhaben
verbundenen erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie die Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts ausgleichspflichtig sind. Die Zulassung eines privilegierten
Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB wäre auch nur dann mit den öffentlichen Belangen vereinbar, wenn
einer Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 35 Abs.
3 Nr. 5 BauGB durch eine vollständige Kompensation abgeholfen werden könnte. Bei der Bewertung des
Vor-Eingriffs-Zustands sind die Ergebnisse der Biotopkartierung aus 2008 zu Grunde zu legen und nicht
der Zustand zu dem Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses im Jahr 1997.
Abwägung: Dem Hinweis wurde bezüglich des Kompensationsumgangs nicht gefolgt. Im
Bebauungsplanverfahren ist nach Abwägung aller Belange unter- und gegeneinander ein 100-prozentiger,
vollumfänglicher Ausgleich für Eingriffe nicht zwingend erforderlich.
Dem Hinweis, dass die Bilanzierung des Eingriffs anhand des 2008 vorgefundenen Zustands von Natur
und Landschaft vorgenommen werden soll, wurde gefolgt: Da die ehemals vorhandene Gärtnerei
mittlerweile ihren Bestandsschutz verloren hat, wurde die Darstellung des geltenden Planungsrechts in der
Begründung angepasst und die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung korrigiert.
4. Äußerung: Auch die Verkehrsfläche Dr.-Markus-Straße ist in die Eingriffsbilanz aufzunehmen, da mit
dem Bebauungsplan die planungsrechtliche Sicherung des Ausbaus der Straße über den Straßenraum
hinaus unter Inanspruchnahme von Privat-Grundstücken geht.
Abwägung: Dem Hinweis wurde gefolgt. Der Umweltbericht wurde bezüglich der Dr.-Markus-Straße
fortgeschrieben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bestimmte private Flächen bereits vor der
planerischen Entscheidung zur Aufstellung des Bebauungsplans als öffentliche Verkehrsflächen genutzt
wurden, d.h. kein Eingriff vorliegt.
5. Äußerung: Den für die allgemeinen Wohngebiete WA2, WA4, WA5 und WA6 vorgesehenen
Grünfestsetzungen kann hinsichtlich der Dach- und Fassadenbegrünungen nicht gefolgt werden.
Einfamilienhäuser sind nicht für eine naturhaushaltswirksame Fassadenbegrünung geeignet. Hierfür sind
Mindestgrößen einer geschlossenen Außenwandfläche ab einer Größe von 20 m2, wie sie i. d. R. in
Gewerbegebieten anzutreffen sind, erforderlich. Auch die Dachbegrünung wäre relativ kleinflächig und
würde den Grundstückseigentümer nur unangemessen einschränken, zumal diese Flächen derzeit nach
dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) vielfach für Photovoltaik-Anlagen genutzt werden und damit
auch den Belangen des Klimaschutzes im Bebauungsplanverfahren Rechnung getragen werden könnte.
Hinsichtlich des zukünftigen Orts- und Landschaftsbildes ist es zudem fraglich, ob eine sehr
unterschiedliche Dachgestaltung den planerischen Zielstellungen entspricht. Um zusammenhängende
naturhaushaltswirksame Hecken- und Gehölzstrukturen in dem Bereich der allgemeinen Wohngebiete zu
schaffen, sollte eine Pflanzbindung für den Bereich der östlich gelegenen nicht überbaubaren
Grundstücksfläche durch eine zusätzliche textliche Festsetzung und Darstellung im Plan erfolgen. Hiermit
könnte auch eine Abgrenzung der Privat-Grundstücke gegenüber der östlich angrenzenden öffentlichen
Parkanlage geschaffen werden. Grundsätzlich entspricht die in der textlichen Festsetzung Nr. 12
vorhandene Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Ausgleichsmaßnahmen nicht dem erforderlichen
Bestimmtheitsgebot und ist im Vollzug nicht überprüfbar, so dass diese Maßnahmeregelung nicht den
Anforderungen an eine nachhaltige Kompensation entspricht.
Abwägung: Den Hinweisen wurde gefolgt. Fassaden- und Dachbegrünungen sollen künftig nicht mehr als
Ausgleich für Eingriffe angerechnet werden können. Die textliche Festsetzung 12 wurde entsprechend
angepasst. Auch dem Vorschlag, eine zusammenhängende naturhaushaltswirksame Bepflanzung am
östlichen Rand der allgemeinen Wohngebiete WA3, WA4 und WA5 entlang der öffentlichen Grünfläche zu
sichern, wurde gefolgt.
6. Äußerung: Die mit dem B-Plan vorbereiteten Eingriffe sind aus naturschutzfachlicher Sicht bevorzugt
durch größere, zusammenhängende Sammel-Kompensationsmaßnahmen auch in dem Bereich der
öffentlichen Parkanlage umzusetzen, da auf diese Weise der Vollzug und die Nachhaltigkeit der
Maßnahmen gewährleistet werden kann. Zudem schränkt eine Vielzahl von Maßnahmen auf den PrivatGrundstücken die Nutzung des Einzelnen unverhältnismäßig ein, ohne dass die naturschutzfachliche
Wirksamkeit der kleinteiligen Maßnahmen gegeben wäre.
Abwägung: Dem Hinweis wurde nicht gefolgt. Die geplante Festsetzung von kleinräumigen,
grundstücksbezogenen Heckenpflanzungen und flächigen Gehölzpflanzungen soll beibehalten werden.
Hierdurch soll gesichert werden, dass Eingriffe in Natur und Landschaft teilweise am Ort des Eingriffs
ausgeglichen werden können.
Die betroffenen Grundstücke liegen planungsrechtlich derzeit im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Da
nach dem gegenwärtigen Planungsrecht Wohnhäuser hier nicht zulässig wären, stellt die Verpflichtung zur
Anlage von Hecken oder flächigen Gehölzpflanzungen insofern keine unverhältnismäßige Einschränkung
der Nutzung für die Eigentümer dar.
Da auch kleinräumige Pflanzungen naturwirksame Funktionen einnehmen können (z. B. Biotopverbund,
Lebensraum für Insekten und Kleinstlebewesen, positive Auswirkungen auf das Orts- und
Landschaftsbild), sind mit den geplanten Baum- und Heckenpflanzungen positive Auswirkungen auf Natur
und Landschaft verbunden (siehe auch Auswertung zu Äußerung 5).
Eine Konzentration aller Ausgleichsmaßnahmen in der öffentlichen Parkanlage soll daher nicht erfolgen.
7. Äußerung: Bezüglich der Auswirkungen auf die Fauna mangelt es in der vorliegenden Begründung an
einem Nachweis, dass dem Bebauungsplan keine rechtlich unüberwindbaren Hinderungsgründe aufgrund
der Verbotsnormen des § 44 Abs. 1 sowie Abs. 5 BNatSchG entgegenstehen. Hiernach gilt es u. a. gemäß
§ 44 Abs. 5 BNatSchG nachzuweisen, ob die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben
betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (der jeweiligen Artengruppen) im räumlichen
Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Die neu geschaffenen Lebensräume entsprechen ggf. nicht
den speziellen Habitatansprüchen der betroffen Arten und sind damit für den Erhalt der lokalen Population
ungeeignet. Insbesondere im Hinblick auf den Verlust von dauerhaft genutzten Fortpflanzungsstätten u.a.
des Mauerseglers sollten zur Abwendung der Verbotstatbestände die erforderlichen (vorgezogenen)
Maßnahmen (CEF) und alle vollzugsrelevanten Angaben, die zwingend von dem
Vorhabensträger/Bauherren auf der nachgelagerten Ebene der Zulassung und Durchführung planerisch
vorbereiteter Baumaßnahmen einzuhalten sind, auch rechtsverbindlich für den Bauherren in den
Bebauungsplan aufgenommen werden. Gemäß einer aktuellen Rechtsprechung des VGH (VGH Kassel,
Urteil v. 25.6.2009 - 4 C 1347/08.N) ist festzustellen, dass auch die mit Blick auf die artenschutzrechtlichen
Zugriffsverbote vorgesehenen (vorgezogenen) Ausgleichs-, Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen in der
Bauleitplanung über die in § 1a Abs. 3 S. 3 BauGB geregelten Vorkehrungen "festgesetzt" werden können
und es ein Mindestmaß an rechtlicher Sicherung verlange.
Abwägung: Dem Hinweis wurde nicht gefolgt. Im Umweltbericht, Kapitel 3.3.2 wird ausgeführt, dass
Zugriffsverbote gemäß § 44 BNatSchG nicht auftreten. Voraussetzung hierfür ist die Durchführung der
Baufeldräumung (einschl. Baum- und Gehölzfällung sowie Gebäudeabriss) entsprechend den unabhängig
vom Bebauungsplan geltenden gesetzlichen Regelungen nach § 29 NatSchGBln außerhalb der Brutzeit
von Vögeln. Der Umweltbericht wurde dahingehend ergänzt, dass diese Angaben aus dem
Artenschutzbeitrag (Stand 07.09.2009) abgeleitet wurden.
Bezüglich des Mauerseglers wird im Artenschutzbeitrag davon ausgegangen, dass die
Baufeldfreimachung entsprechend den bestehenden gesetzlichen Regelungen außerhalb der
Vogelbrutzeit durchgeführt wird. In diesem Zeitraum befinden sich keine brütenden Altvögel oder
Jungvögel in den Nestern. Eine Zerstörung der jährlich genutzten Fortpflanzungsstätten ist im Zuge von
Abrissmaßnahmen nicht vermeidbar. Aufgrund des Vorhandenseins zahlreicher Gebäude in der
Umgebung des Plangebiets, darunter auch höhere, gut anfliegbare Gewerbe- oder vergleichbare
Gebäude, ist für die Art von hinreichenden Ausweichmöglichkeiten außerhalb des Plangebiets
auszugehen. Für die in Berlin häufige Art mit gleich bleibendem Bestandstrend bleibt die Funktionalität der
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang daher bestehen.
8. Äußerung: Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang § 19 Abs. 1 Satz 2 USchadG
(Umweltschadensgesetz), wonach abweichend von Abs. 1 Satz 1 keine Schädigung vorliegt bei zuvor
ermittelten nachteiligen Auswirkungen und die von den zuständigen Behörden genehmigt oder zulässig
sind. Um somit zukünftig einer sogenannten Enthaftung durch den Bebauungsplan entgegenzuwirken,
sollte folgender Hinweis aufgenommen werden: Der B-Plan ist nur in beschränktem Maße dazu geeignet,
um zur Enthaftung nach dem USchadG beizutragen (Prof. Dr. W. Otto/TU Berlin 2010). [Hinweis: Statt §
19 Abs. 1 Satz 2 USchadG ist § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG gemeint]
Abwägung: Dem Hinweis wurde gefolgt. Der Umweltbericht wurde um einen Hinweis auf die Enthaftung
und das Umweltschadensgesetz ergänzt.
9. Äußerung: Die Aussage, dass durch die verzögerte Umsetzung der Baumaßnahmen ungestörte
Lebensräume verbleiben, ist nicht nachvollziehbar, da sich im Gegenteil somit keine zusammenhängenden
neuen Strukturen und Lebensstätten entwickeln können und baubedingt immer wieder Störungen
eintreten. Auch für die Bauphase sind für alle Schutzgüter konkrete Schutz-, Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen festzulegen. Ein ausschließlicher Verweis auf die Einhaltung der
Baufeldberäumung (S. 44) außerhalb der Vegetationsperiode ist unzureichend.
Abwägung: Dem Hinweis wurde gefolgt. Der Umweltbericht wurde um mögliche
Eingriffsvermeidungsmaßnahmen ergänzt.
10. Äußerung: Bei der Bewertung des aktuellen Biotopverbunds in dem Bereich des Parkgrabens kann
nicht aus der bereits vorhandenen Vorbelastung einer Verrohrung in dem Bereich der F.-Buisson-Straße
gefolgert werden, dass der bisher unverrohrte Bereich auf einer Länge von über 5000 m innerhalb einer
von EFH und Ruderalflächen geprägten Landschaft keine Verbindungsfunktion übernimmt. Jede
zusätzliche Verrohrung eines Gewässers stellt zudem einen naturschutzrechtlichen Eingriff i. S. von § 14
BNatSchG i. V. m. NatSchG Bln (alt) dar (Schutzgut Fauna, Wasser). Des Weiteren widerspricht es den
Vorgaben der WRRL und des WHG. Bei der Querung des Parkgrabens ist somit einer Brücke, bzw. Steg
der Vorzug zu geben. Eine Verrohrung wäre nur mit einem geeigneten Kleintierdurchlass gemäß MamS
2000 zulässig.
Abwägung: Dem Hinweis wurde zum Teil gefolgt, das entsprechende Kapitel im Umweltbericht wurde um
die folgenden Angaben ergänzt: Nicht nur aufgrund der südlich, nahe der Ferdinand-Buisson-Straße
bestehenden Verrohrung wird der Verbundwert des Parkgrabens als gering eingeschätzt. Auch aufgrund
des weitgehend naturfernen Zustands des Grabens mit befestigten Ufern, eingeschränkter Ausbildung von
Ufervegetation und jahreszeitlich z. T. fehlender durchgängiger Wasserführung wird davon ausgegangen,
dass der Parkgraben keine nennenswerte Verbundfunktionen erfüllt.
Die Ausführungen im Umweltbericht wurden im weiteren Verfahren bezüglich der gewählten
Querungsvariante des Parkgrabens fortgeschrieben (Siehe hierzu auch Stellungnahme des Tiefbauamts
Nr. 3, Äußerung 1). Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) schließen einen
Straßendurchlass (Verrohrung) nicht aus. Gemäß § 36 WHG sind Anlagen in, an, über und unter
oberirdischen Gewässern so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine
schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr
erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Ein Ausschluss von Straßendurchlässen
(Verrohrung) leitet sich somit nicht zwingend aus dem WHG ab.
Zur verbindlichen Sicherung des Kleintierdurchlasses sind entsprechende Regelungen in den
städtebaulichen Vertrag vom 04.09.2012 und in den Erschließungsvertrag aufgenommen worden.
11. Äußerung: Die Bewertung einzelner Schutzgüter/Wertträger nach der Durchführung des Eingriffs
(Tabelle 5) wie „Abflussbildung und Wasserhaushalt" und „Freiheit von akustischen/geruchlichen
Beeinträchtigungen" ist nicht nachvollziehbar. Die Einstufung der nicht überbaubaren WA und MI als
„naturnahe" Flächen mit sehr hoher Abflussbildung und einem naturnahen Wasserhaushalt entspricht nicht
dem Bewertungsrahmen nach der angewandten Bewertungsmethodik.
Abwägung: Dem Hinweis wurde gefolgt, die Bewertung der Fläche wurde korrigiert.
12. Äußerung: Hinsichtlich der für die öffentlichen Flächen vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen ist
darauf hinzuweisen, dass die Pflanzung großkroniger Laubbäume in den Planstraßen mit einer Breite von
12 m und unmittelbar im Abstand von 3 m angrenzender Bebauung hinsichtlich einer nachhaltigen und
gesunden Entwicklung zu überprüfen wäre, da bei dem zu erwartenden Kronenumfang Konflikte zu
erwarten sind. Ggf. sind hier schmalkronige Laubbäume zu wählen. Bei dem Neubau einer Straße ist die
Anpflanzung von Straßenbäumen ein grundsätzliches Gestaltungselement und Bestandteil des
Erschließungsstandards der Straßenquerschnittsgestaltung, so dass die Anpflanzungen nicht als
Ausgleichsmaßnahme für die in dem WA-Gebieten verursachten Eingriffe herangezogen werden können.
Abwägung: Dem Hinweis wurde nicht gefolgt. 80 Bäume im Straßenraum, deren Anpflanzung durch den
städtebaulichen Vertrag vom 04.09.2012 verbindlich gesichert wurde, sollen weiterhin als Ausgleich
angerechnet werden: Der Umstand, dass diese Bäume auch der allgemeinen Straßengestaltung dienen,
steht einer Anrechnung als Ausgleichsmaßnahme nicht entgegen, da die ökologische Wirksamkeit
dadurch nicht geschmälert wird. Zudem besteht gemäß Berliner Straßengesetz keine Pflicht zur
Anpflanzung von Bäumen bei Straßenbaumaßnahmen.
Die im Straßenraum zu pflanzenden Baumarten werden im Rahmen der Ausführungsplanung mit dem
zuständigen Fachamt abgestimmt.
13. Äußerung: Einer Festlegung der Anpflanzung von 60 Schwarzerlen innerhalb der Parkanlage wird nicht
zugestimmt, da hiermit die gesamtkonzeptionellen Gestaltungsmöglichkeiten eingeschränkt werden und
der vorhandene Baumbestand nicht berücksichtigt wird. Sinnvoller wäre hier die Festsetzung eines
Uferrandstreifens mit dem (allgemeinen) Pflanzgebot von uferrandtypischen Gehölzen (§ 9 Abs. 1. Nr. 20
BauGB) innerhalb der öffentlichen Parkanlage. Für die Festlegung von Pflanzbindungen oder Maßnahmen
jeglicher Art in dem Bereich öffentlicher Flächen wäre die Beauftragung einer Gestaltkonzeption durch den
Vorhabenträger auch in Vorbereitung des städtebaulichen Vertrags sinnvoll. Im weiteren Verfahren sind
die einzelnen Maßnahmen mit dem AUN abzustimmen. Der erforderliche Umfang der Maßnahmen
bemisst sich anhand des zu überarbeitenden Eingriffsgutachtens (Korrektur der Maßnahmen auf den
Privat-Grundstücken, Eingriffe in dem Bereich der ehemaligen Gärtnerei etc.).
Abwägung: Den Hinweisen wurde gefolgt. Die Empfehlung zur Anpflanzung von 60 Schwarzerlen (eine
Festsetzung dazu war nicht im Bebauungsplan geplant) wurde aus dem Umweltbericht entfernt.
Der Bebauungsplanentwurf wurde um eine Festsetzung zur Realisierung eines zu bepflanzenden
Uferrandstreifens innerhalb der geplanten öffentlichen Parkanlage ergänzt. Als Empfehlung zur
Anwendung wurde dem Umweltbericht eine geeignete Pflanzliste, die vom Umwelt- und Naturschutzamt
erstellt wurde, beigefügt.
Eine mit dem Umwelt- und Naturschutzamt abgestimmte Entwurfsplanung (Gestaltungs-konzeption) wurde
im Erschließungsvertrag vom 04.09.2012 verbindlich vereinbart. Damit konnten die Belange dieses
Fachamts berücksichtigt und gesichert werden.
14. Äußerung: Die Festsetzung Nr. 12 sollte bezüglich der Anpflanzung hochstämmiger heimischer
Laubbäume dahingehend geändert werden, dass „pro angefangene" 300 m2 Grundstücksfläche
mindestens ein Baum zu pflanzen ist, da hiermit einer eventuellen Realteilung der Grundstücke Rechnung
getragen wird. Des Weiteren ist die Nachhaltigkeit der Anpflanzungen durch folgende Ergänzung der
textlichen Festsetzung zu gewährleisten: Die Bäume sind zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang
nachzupflanzen.
Abwägung: Dem Hinweis, dass pro „angefangene“ 300 m² Grundstücksfläche mindestens ein Baum zu
pflanzen ist, wurde nicht gefolgt: Diese Formulierung entspricht nicht der von der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und Umwelt herausgegebenen verbindlichen Mustertextfestsetzung in Berlin.
Eine Ergänzung der textlichen Festsetzung, dass bei Abgang der Bäume eine Nachpflanzung zu erfolgen
hat, ist weder erforderlich noch gerechtfertigt: Die über den Erhalt der anzupflanzenden Bäume
hinausgehende Pflicht zur Nachpflanzung oder Pflege stellt einen höheren Schutz dar, als dies für Bäume
allgemein gilt und z. B. in der Baumschutzverordnung geregelt ist. Für Eigentümer von Bäumen gelten
weder eine Pflege- noch eine Nachpflanzpflicht im Fall des natürlichen Abgangs. Natur unterliegt
Veränderungen. Des Weiteren gilt die textliche Festsetzung zeitlich unbefristet. Im Fall von
Neubaumaßnahmen, Wiedererrichtung von Gebäuden o. ä. sind auf natürlichem Weg abgegangene
Bäume durch Neupflanzungen zu ersetzen.
15. Äußerung: In dem Bereich des GE2 und MI4 sollte zwecks landschaftsbildwirksamer Einbindung des
Gewerbe- und Mischgebietes und zur Fortsetzung einer biotopverbundwirksamen gewässerbegleitenden
Gehölzstruktur auch auf Grund städtebaulicher Zielstellungen eine Pflanzbindung für die nicht
überbaubaren östlich gelegenen Bereiche fortgeführt werden. Des Weiteren könnte hiermit dem
Vermeidungsgebot, (welches auch uneingeschränkt im Innenbereich gilt) gegenüber dem angrenzenden
Gewässer Rechnung getragen werden.
Abwägung: Dem Hinweis wurde zum Teil gefolgt.
Im MI4 wird die Festsetzung einer Pflanzbindung als nicht erforderlich angesehen: Entlang dem
Parkgraben ist stattdessen die Festsetzung einer privaten Grünfläche geplant. Hierdurch soll gesichert
werden, dass die Fläche von baulichen Anlagen freigehalten wird, ohne dabei die private Nutzbarkeit des
dortigen, flächenmäßig kleinen Grundstücks (Flurstück 21) unnötig einzuschränken. Durch die
Zweckbestimmung der Fläche (privater Hausgarten) wird ebenfalls eine Bepflanzung gesichert. Es wird
eingeschätzt, dass durch die Bepflanzung der privaten Grünfläche im MI4 eine hinreichend
biotopverbundwirksame Fläche geschaffen werden kann.
Im GE soll eine Bindung für Bepflanzung und deren Erhalt entlang des Parkgrabens festgesetzt werden.
Hierdurch sollen die Entwicklung und der Erhalt der vorhandenen gewässerbegleitenden Gehölzstruktur
planungsrechtlich gesichert werden. Die Verwendung einer Pflanzliste mit einheimischen Gehölzarten, die
in Berlin und in allen Landesteilen Brandenburgs natürliche Vorkommen besitzen, soll empfohlen werden.
Da im derzeit gemäß § 34 BauGB bebaubaren Gewerbegebiet bereits gewässerbegleitende
Gehölzstrukturen vorhanden sind, wird durch die geplante Festsetzung keine gegenwärtig ausgeübte
Nutzung beeinträchtigt.
16. Äußerung: Immissionsschutzrechtliche Belange
Aus der Sicht des Immissionsschutzrechts werden keine neuen Auflagen oder Anmerkungen gestellt. Die
Stellungnahme des AUN vom 17.02.2009 (AUN 614) bleibt inhaltlich bestehen.
[Ergänzender Hinweis: Im Schreiben vom 17.02.2009 wurde mitgeteilt, dass das Schalltechnische
Gutachten vom AUN geprüft wurde. Es wurde ein Vorschlag für eine textliche Festsetzung zum
Schallschutz abgegeben. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass eine erneute Inanspruchnahme der
Emissionskontingente öffentlich-rechtlich auszuschließen sei, wenn Anlagen oder Betriebe
Emissionskontingente von anderen Teilfläche und /oder Teilflächen in Anspruch nehmen.]
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die damals gegebenen Hinweise wurden bei der
Erarbeitung der textlichen Festsetzungen Nr. 9 bezüglich des Emissionsschutzes bereits berücksichtigt.
7. Bezirksamt Pankow, Amt für Umwelt und Natur, AUN 616 (vom 03.01.2011)
1. Äußerung: Gemäß der Zuarbeit von AUN 616 an PG 222 zum B-Plan vom 16.11.2009 bitte ich um
folgende Korrekturen:
Wirkungspfad Boden-Mensch
Die unter dem Wirkungspfad Boden-Mensch (S. 30 oberer Absatz) beschriebenen Überschreitungen sind
in einem Punkt fehlerhaft. Die in Feld 1 als Überschreitung dargestellte Einschätzung für den
Bodenhorizont 0,35 – 0,60 m unter Geländeoberkante ist nicht korrekt. Der gemäß
Bundesbodenschutzverordnung für die Einschätzung eines Gefahrenpotenzials anzusetzende Horizont
befindet sich im Bereich von 0 – 0,35 m unter Geländeoberkante. Eine Überschreitung in den tieferen
Horizonten bleibt für den Wirkungspfad Boden – Mensch unerheblich, so lange nicht andere Pfade (Boden
– Luft, z. B. Ausgasungen) betroffen sind. Der Anstrich Feld 1 kann ersatzlos entfallen.
Abwägung: Dem Hinweis wurde gefolgt, der genannte Anstrich im Umweltbericht wurde ersatzlos
gestrichen.
2. Äußerung: Abfallrechtliche Bewertung
Die Einstufung der Böden / Auffüllungen im Rahmen der Untersuchung des B-Plan Gebiets erfolgte auf der
Basis von Einzelproben aus Sondierungen, welche Deklarationsanalysen des Materials im Sinne einer
Abfallverwertung nicht ersetzen können. Bau begleitend sind im gesamten B-Plangebiet
Deklarationsanalysen des anfallenden Bauaushubes (LAGA) zur Einschätzung der Verwertbarkeit des
Materials erforderlich.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen, die Begründung wurde durch einen Hinweis auf
Bau begleitende Deklarationsanalysen ergänzt.
Gemäß § 4 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) sind u. a. Grundstückseigentümer bzw.
der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, schädliche Bodenveränderungen so
zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den
Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Diese Regelungen gelten unabhängig von den Festsetzungen
des Bebauungsplans. Auch die Regelungen des Berliner Bodenschutzgesetzes (Bln BodSchG),
insbesondere die §§ 2 (Melde- und Auskunftspflicht, Baueinstellung) und 4 (Ergänzende Vorschriften für
schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen), gelten unabhängig von den Festsetzungen des
Bebauungsplans. Durch die o. g. Vorschriften wird hinreichend gesichert, dass kontaminierte Böden bzw.
Bauaushub fachgerecht entsorgt werden müssen.
3. Äußerung: Die bereits festgestellten Kontaminierungen im Bereich Feld 12 (geplanter Grünzug
Parkgraben) und Feld 13 (geplantes allgemeines Wohngebiet WA2, ehemaliges Heizhaus/Kohlelagerplatz)
sollten saniert werden.
Abwägung: Dem Hinweis wurde gefolgt, der Umweltbericht wurde entsprechend ergänzt. In dem am
04.09.2012 abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag ist eine Sanierung im Bereich der geplanten
öffentlichen Grünfläche (Feld 12) vereinbart worden. Für Sanierungen von privaten Flächen (Feld 13)
gelten die o. g. gesetzlichen Vorschriften (siehe Abwägung zur 2. Äußerung), dass
Grundstückseigentümer bzw. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück ohnehin
verpflichtet sind, schädliche Bodenveränderungen so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren,
erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen.
4. Äußerung: P 3.2.4 Schutzgut Wasser, Belastung des Grundwassers durch Altlasten
Das mit einem Flurabstand < 5m flächig festgestellte Grundwasser ist als ungeschützt zu bewerten.
Deutlich muss gemacht werden, dass die auf Seite 31 unter „Belastungen des Grundwassers durch
Altlasten“ aufgeführten 5 Belastungsbereiche des Untersuchungsgebietes durch Bodenaustausch oder
Entfernung des kontaminierten Bodens saniert werden müssen. Ich empfehle den Zusatz „Diese
Kontaminationen sind zu sanieren“.
Abwägung: Dem Hinweis wurde gefolgt, der Umweltbericht wurde entsprechend ergänzt. Der am
04.09.2012 abgeschlossene städtebauliche Vertrag sieht eine Sanierung im Bereich der geplanten
öffentlichen Grünfläche (Feld 12) vor. Für die Sanierungen der privaten Flächen (Feld 1, 4, 13) gelten die
o. g. gesetzlichen Vorschriften (siehe Abwägung zur 2. Äußerung).
5. Äußerung: Als Anlage ist die Zuarbeit von AUN 616 an PG 222 vom 16.11.2009 beigefügt. (Anlage:
Auswertung des Untersuchungsberichtes zum B-Plan XIX 48b, Altlastenuntersuchung Berliner Straße 45,
13127 Berlin - Altlastengutachten)
Die Untersuchungen haben gezeigt, dass Kontaminationen über das gesamte Untersuchungsfeld
vorhanden sind. Grundwasser liegt ungeschützt im Bereich < 5 m unter der Geländeoberkante vor.
Zulässigkeit der geplanten Nutzung als Wohngebiet:
Im Zusammenhang mit einer geplanten Nutzung als Wohngebiet/Spielflächen sind festgestellte
Überschreitungen der Prüfwerte für Kinderspielplätze und Wohngebiete an den Sondierungspunkten der
- Teilfläche 12, Sondierung 1 (Überschreitung der Prüfwerte für Wohngebiete)
- Teilfläche 13, Sondierung 1 (nur Überschreitung der Prüfwerte für Kinderspielplätze)
in für den Wirkungspfad Boden – Mensch relevanten Horizonten relevant (Anlage Karte 1)
Eine Sanierung der festgestellten Überschreitungen ist im Teilbereich der Teilfläche 12, Sondierung 1 für
die geplante Nutzung Wohngebiete erforderlich. (Sanierung bis zur Einhaltung der Prüfwerte für
Wohngebiete nach BBodSchV)
Sollte im Bereich der Teilflächen 12 und 13 (jeweils im Bereich der Sondierung 1) eine Kinderspielfläche
vorgesehen sein, sind diese Bereiche ebenfalls zu sanieren. (Sanierung bis zur Einhaltung der Prüfwerte
für Kinderspielflächen nach BBodSchV)
Gefährdung des vorhandenen Grundwassers durch Kontaminationen:
Grundwasser wurde mit einem Flurabstand < 5 m flächig festgestellt. Das Grundwasser liegt ungeschützt
vor, was bedeutet, dass Schadstoffe durch z. B. Niederschlagswasser aus den kontaminierten Bereichen
in den Grundwasserleiter eingetragen werden können. Zum Schutz des Grundwassers sind deshalb alle
im Rahmen der Baumaßnahmen betroffenen lokalen Kontaminationen mit Überschreitungen der
Beurteilungswerte der Berliner Liste in den Bereichen unter Punkte 2 auf S. 62 des Gutachtens (siehe
auch beiliegende Karte 2 zu den Ansatzpunkten der Rammkernsondierungen) zu beseitigen. Eine
abschließende Untersuchung der Bausohle sichert die erfolgreiche Sanierung.
Nicht mehr, bzw. nur unter bestimmten definierten Bedingungen einbaubare Böden:
An zwei Sondierungen wurden Böden / Auffüllungen mit Belastungen der Einstufung > Z2 nach der
Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), im Bereich der
- Teilfläche 12, Sondierung 1, Horizont 0 – 0,9 m unter GOK
- Teilfläche 13, Sondierung 1, Horizont 0,35 – 0,9 m unter GOK
festgestellt.
In Anbetracht des sehr niedrigen ungeschützten Grundwasserstandes und der geringen Ausdehnung der
Kontamination sollte dieses Material entsorgt werden (Anlage Karte 3.)
Die verbleibenden Flächen sind fast durchgängig mit Verunreinigungen kontaminiert, welche zur
Einstufung des jeweiligen Bodens/Auffüllung in die Zuordnungswerte Z2 LAGA führt. Material dieses
Zuordnungswerts kann, wenn es im Rahmen von Baumaßnahmen aufgenommen wurde, nur unter
definierten technischen Sicherungsmaßnahmen in technischen Bauwerken eingebaut werden. Der offene
Einbau ist nicht zulässig. Das Material müsste in diesen Fällen nach einer Herkunftsanalyse (LAGA)
entsorgt werden.
In den Teilflächen 5 (Sondierungspunkte 4-6) und 10 (Sondierungspunkte 1-6) wurden Belastungen bis
zum Zuordnungswert Z1 ermittelt. Diese Materialien können unter Umständen nach einer
Deklarationsanalyse (Feststoffuntersuchung und Eluatuntersuchung) z. B. in technischen Bauwerken offen
eingebaut werden.
Zusammenfassung:
Die festgestellten Untersuchungen stehen nicht im Widerspruch zur geplanten Nutzung im B-Plangebiet.
Lediglich im Bereich der Teilfläche 12 Sondierung 1 wurde im Bereich von
0 – 0,9 m unter Geländeoberkante eine Überschreitung geltender Prüfwerte nach BBodSchV für die
Nutzungskategorie „Wohngebiete“ festgestellt. Dieser lokale Bereich kann durch Entfernen des
kontaminierten Materials saniert werden.
Die zweite festgestellte Überschreitung eines Grenzwerts für einen „Kinderspielplatz“ wäre bedeutsam,
wenn dort eine Kinderspielfläche eingerichtet werden würde. Auch hier wäre eine Sanierung durch das
Entfernen des kontaminierten Materials leicht möglich. Bei einer Nutzung als Wohngebiet wäre eine
Sanierung nicht notwendig.
Die Einstufung der Böden / Auffüllungen erfolgte auf der Basis von Einzelproben aus
Rammkernsondierungen, welche eine Deklarationsanalyse des Materials i. S. einer Abfallverwertung nicht
ersetzen kann.
Bei Baumaßnahmen sind deshalb im gesamten B-Plangebiet Deklarationsanalysen (LAGA) des
anfallenden Bauaushubs notwendig.
Materialien des LAGA-Zuordnungswerts Z0 können ohne Genehmigung eingebaut werden.
Nach Sanierung der Bereiche mit Überschreitungen der Prüfwerte für Wohngebiete kann eine Befreiung
des Areals für die Nutzung Wohngebiet im Bodenbelastungskataster erfolgen.
Abwägung: Der Hinweis, dass die festgestellten Untersuchungsergebnisse bei Beseitigung der lokal
vorhandenen Kontaminationen nicht im Widerspruch zu den geplanten Nutzungen stehen, wurde in die
Begründung übernommen.
Die geforderte Beseitigung der Kontaminationen (Entsorgung, Untersuchung von Bausohlen etc) ist auf
folgende Arten gesichert:
Für die geplante öffentliche Grünfläche (Teilfläche/Feld 12), die sich im Vertragsgebiet des städtebaulichen
Vertrags befindet, wurden Regelungen zur Sanierung in dem am 04.09.2012 abgeschlossenen Vertrag
aufgenommen. Damit ist die Beseitigung der lokal vorhandenen Kontamination vor der Nutzungsaufnahme
sichergestellt und eine Kennzeichnung der Fläche im Bebauungsplan nicht erforderlich.
Für Sanierungen von privaten Flächen (geplante allgemeine Wohngebiete) im Vertragsgebiet gelten die o.
g. gesetzlichen Vorschriften (siehe Abwägung zur 2. Äußerung), dass Grundstückseigentümer bzw. der
Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück ohnehin verpflichtet sind, schädliche
Bodenveränderungen so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder
erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Aufgrund der zu
erwartenden zeitnahen Bautätigkeit kann davon ausgegangen werden, dass die privaten Flächen im
Vertragsgebiet vor der Bebauung zügig saniert werden, da der Vorhabenträger Kenntnis von den
Kontaminierungen hat. Eine Kennzeichnung der Flächen im Bebauungsplan ist nicht erforderlich.
Für das außerhalb des Vertragsgebiets gelegene Flurstück 362 (Feld 1, Gefährdung des vorhandenen
Grundwassers durch Kontaminationen) wurde eine Kennzeichnung im Bebauungsplan zur Information der
Nutzer und künftigen Erwerber aufgenommen.
Der Hinweis zu den Feldern 12 und 13 wurde zur Kenntnis genommen. Da hier keine Kinderspielflächen
geplant werden sollen, sind Bodensanierungen, welche der Einhaltung der Prüfwerte für
Kinderspielflächen nach BBodSchV dienen, nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht erforderlich.
8. Senatskanzlei – Kulturelle Angelegenheiten (vom 22.11.2010)
1. Äußerung: Das kulturell genutzte Grundstück Markusstraße 12 war bereits dem Liegenschaftsfonds
übergeben. Die aufstehende Lagerhalle wird derzeit u. a. als Kulissenlager der Volksbühne genutzt. Diese
und weitere vertraglich gebundenen Nutzer beabsichtigen, am Standort zu verbleiben. Ab dem 01.01.2011
soll die Liegenschaft in das Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin (SILB) übertragen und somit in
die Zuständigkeit der Berliner Immobilien Management GmbH (BIM) fallen. Die Senatskanzlei / kulturelle
Angelegenheiten schließt sich hiermit der von SenFin am 11.06.2008 abgegebenen Stellungnahmen an.
[Ergänzender Hinweis: In der genannten Stellungnahme vom 11.06.2008 wurde im Wesentlichen darauf
verwiesen, dass vor weiterer Konkretisierung der Planung und Begründung von Bindungswirkungen die
Erfassung der von Berlin zu tragenden Kosten und die Sicherung der Finanzierung zwingend erforderlich
sei. Es sei sicherzustellen, dass durch die Festsetzung des Bebauungsplans, den Abschluss von
Verträgen und die Realisierung von Baumaßnahmen sowie den Ankauf von Grundstücken keine
finanziellen Verpflichtungen eingegangen werden, die zu nicht geplanten Belastungen für den Haushalt
Berlins führen. Es wurde darauf hingewiesen, dass auch finanzielle Auswirkungen einzuplanen sind, die
von den Planungserfordernissen ausgelöst, bereits bei rechtskräftigen Festsetzungen von
Bebauungsplänen für gesetzliche Ansprüche auf Geldentschädigung und Grundstücksübernahmen
anfallen können.]
Abwägung: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Das Grundstück Dr.-Markus-Straße 12 soll
in seinem nördlichen Teil für den Ausbau der Dr.-Markus-Straße planungsrechtlich als Verkehrsfläche
gesichert werden. Langfristig sind die Übertragung einer Fläche von ca. 1.000 m² in das Fachvermögen
des Tiefbau- und Landschaftsplanungsamts (siehe Stellungnahme des damaligen Tiefbauamts, Nr. 3,
Äußerung 2). sowie der Abriss des vorderen Gebäudes (Lagerhalle) erforderlich. Bis zur
Planungsumsetzung haben das Gebäude und seine Nutzung Bestandsschutz. Die Herstellung der Dr.Markus-Straße zwischen Planstraße A und Parkgraben soll im Zusammenhang mit der Entwicklung der
östlich des Parkgrabens gelegenen Plangebiete XIX-48a und XIX-48c erfolgen. Die finanziellen
Auswirkungen sollen zum gegebenen Zeitpunkt im Rahmen der beiden Planverfahren geklärt werden.
9. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung X F 1/12 (vom 03.12.2010, 06.12.2010 und
13.01.2011)
1. Äußerung: X OI gibt folgende Stellungnahme ab: Zur Begründung Nr. 4.7: Sollte es sich im weiteren
Verfahren herausstellen, dass für die verlängerte Planstraße A über den Parkgraben keine Verrohrung,
sondern eine Brücke gewählt wird, läge gemäß Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz (AZG) Planung,
Entwurf, Bau und Unterhaltung der Brücke in der Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,
Abt. Tiefbau. Ansprechpartnerin ist die Leiterin des Projektbereichs Ingenieurbauwerke Entwurf.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Querung des Parkgrabens soll über eine
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung planungsrechtlich gesichert werden. Die Sicherung einer
Brücke ist nicht beabsichtigt. Damit wird die Zuständigkeit der genannten Senatsverwaltung nicht berührt.
3.
Äußerung: Im letzten Absatz wird von einem „Nutzungsrecht“ für Radfahrer und von einer
„straßenverkehrsrechtlichen“ Umsetzung innerhalb der Parkanlage gesprochen. Wege gehören
4.
nach § 1 Abs. 1 Grünanlagengesetz zu den Bestandteilen von Grün- und Erholungsanlagen.
Darüber hinaus können bestimmte Flächen oder Wege innerhalb der Grünanlage auch für die
Benutzung mit dem Fahrrad zugelassen werden, jedoch gilt nach § 5
Abs. 2 Grünanlagengesetz nur eine eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht des Landes
Berlin und nach § 6 Abs. 1 Grünanlagengesetz grundsätzlich die Benutzungsmöglichkeit, wie
sie sich aus der „Natur der einzelnen Anlage“ ergibt. .
Unabhängig davon, dass die gegebenenfalls zur Ausführung kommende Brücke in
Verlängerung der Planstraße A eine Weiterführung nach BerlStrG haben wird, denn die
Festsetzung erfolgt als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, gebe ich meine
Bedenken im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht und zur Abwendung von
Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Land Berlin zur Kenntnis. Mein Fachbereich,
zuständig für Brücken im Zuge von Straßen und zuständig für Brücken innerhalb von
Grünanlagen ist in letzter Zeit häufiger mit ähnlichen Problematiken beschäftigt. Werden
Radwege innerhalb von Grünanlagen ausgewiesen und sind diese mit dem entsprechenden
Verkehrszeichen beschildert, stellen die Benutzer Schadenersatzforderungen, sobald das
Fahrrad oder sie selbst einen Schaden genommen haben. .
Geschotterte Wege können Reifen schädigen. Längsfugen können zu Stürzen führen. Unfälle
auf Schnee und Eis sind vorprogrammiert. Insofern empfehle ich Ihnen, dass Sie nur eine
„Nutzungsmöglichkeit“ für Radfahrer schaffen und die Beschilderung nicht nach StVO wählen.
In einem ergänzende Schreiben vom 06.12.2010 von X OW wird folgende Stellungnahme
abgegeben: Der begleitende Grünstreifen entlang des Parkgrabens ist für eine Nutzung mit
Fahrzeugen im Rahmen der Gewässerinstandhaltung auszubauen.
In einem ergänzenden Schreiben vom 13.01.2011 von X OW 13 wird folgende Stellungnahme
abgegeben: Mit einem Durchlass Ø DN 800 – 1000, wie am 26.06.2010 Stellung genommen,
werden die Abflussforderungen erfüllt.
Abwägung: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen, die Begründung wurde bezüglich der Querung
des Parkgrabens angepasst. Beschilderung, Bauausführung, Ausbaustandards des Grünstreifens,
Regelungen zur Verkehrssicherungspflicht und Rohrdurchmesser können nicht im Rahmen des
Bebauungsplans geregelt werden, sie sind Gegenstand der Ausführungsplanungen bzw. späterer
Widmungen. In Abstimmung mit den zuständigen bezirklichen Fachämtern wurde im Auftrag des
Vorhabenträgers parallel zum Bebauungsplanverfahren die Entwurfsplanung erarbeitet, die mittlerweile
Bestandteil des am 04.09.2012 abgeschlossenen Erschließungsvertrags wurde. Hier wurde u. a.
festgelegt, dass für den Bau von Radwegen Betonpflaster verwendet wird. Die dargestellten Probleme bei
geschotterten Wegen werden daher nicht auftreten.
10. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I B 22 (vom 07.12.2010)
1. Äußerung: Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan und Beachtung der regionalplanerischen
Festlegungen (textliche Darstellung 1): Der FNP und das LaPro stellen im Geltungsbereich des
Bebauungsplans zwischen dem „Grünen Saum“ um den Ortskern Buchholz und dem Panke-Grünzug eine
Ost-West-Grünvernetzung von übergeordneter Bedeutung in symbolischer Breite dar. Aus unserer Sicht
besteht die Notwendigkeit, im Planentwurf diese Grünverbindung entlang der Dr.-Markus-Straße zwischen
Parkgrabengrünzug und Berliner Straße festzusetzen und mit der Zweckbestimmung „Rad- und Fußweg“
zu versehen. Eine Beschreibung im Textteil allein reicht nicht aus.
Abwägung: Dem Hinweis, eine Grünverbindung mit der Zweckbestimmung „Geh- und Radweg“ zu sichern,
konnte nicht gefolgt werden. Die geforderte Zweckbestimmung für eine öffentliche Grünfläche ist aufgrund
der Vorschriften des Baugesetzbuchs und der zugehörigen Verordnungen (z. B. Planzeichenverordnung)
nicht möglich.
Der Forderung nach einer Ost-West-Grünvernetzung wurde wie folgt entsprochen:
1. Ost-West-Vernetzung über die Dr.-Markus-Straße
Die sich im Eigentum des Lands Berlin befindlichen Verkehrsflächen der Dr.-Markus-Straße weisen
teilweise nur eine geringe Breite auf und werden als öffentliches Straßenland für alle Verkehrsarten
benötigt. Sie bieten keine Potenziale für die Sicherung von Grünflächen. Die bereits erarbeitete
Entwurfsplanung für die Dr.-Markus-Straße berücksichtigt die Belange von Fußgängern und
Fahrradfahrern, ebenso straßenbegleitende Pflanzungen. Insofern ist davon auszugehen, dass mit dem
Ausbau der Straße perspektivisch eine begrünte Verbindung für Fußgänger und Radfahrer entstehen wird.
Eine öffentliche Grünfläche als Ost-West-Grünvernetzung parallel zur Dr.-Markus-Straße soll aus
folgenden Gründen nicht festgesetzt werden.
Die Dr.-Markus-Straße ist im Bereich des Plangebiets beidseitig bebaut. Zur Umsetzung einer
Grünverbindung wären Flächenankäufe von den privaten Grundstückseigentümern erforderlich. Diese
Planung hätte massive Eingriffe in die Eigentumsrechte der Grundstückseigentümer zur Folge, für die kein
zwingendes städtebauliches Erfordernis gesehen wird, da über die Straßenverkehrsfläche der Dr.-MarkusStraße ebenfalls eine Vernetzung gewährleistet werden kann. Unter Beachtung der Bestandsgarantie des
Artikel 14 Abs. 1 GG soll eine unverhältnismäßige Belastung der Eigentümer vermieden werden und die
Privatnützigkeit des Eigentums erhalten bleiben.
2. Ost-West-Vernetzung über Planstraßen und zwei geplante Geh- und Radwege
Mit dem Bebauungsplan sollen weitere Ost-West-Verbindungen über geplante öffentliche Verkehrsflächen
und die beiden Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung „Geh- und Radweg“ mit Anschluss an die
geplante Parkanlage und an die Straße 160 gesichert werden. Die Pflanzung von Straßenbäumen zur
Begrünung dieser Verbindungen ist im städtebaulichen Vertrag vom 04.09.2012 vereinbart worden.
Den Forderungen aus dem FNP nach begrünten Wegevernetzungen für Fußgänger und Radfahrer soll so
in ausreichendem Maß nachgekommen werden.
2. Äußerung: Darüber hinaus sollte der Parkgrabengrünzug nach Süden bis zur Ferdinand-Buisson-Straße
auch im Bereich der Gewerbeflächen in entsprechender Breite dargestellt werden.
Abwägung: Dem Hinweis wurde gefolgt. Im Bereich des GE2 soll künftig eine Bindung für Bepflanzung und
deren Erhalt entlang des Parkgrabens festgesetzt werden, damit die im Gewerbegebiet vorhandene
gewässerbegleitende Gehölzstruktur dauerhaft gesichert werden kann. Da im derzeit gemäß § 34 BauGB
bebaubaren Gewerbegebiet bereits gewässerbegleitende Gehölzstrukturen vorhanden sind, werden durch
die geplante Festsetzung keine gegenwärtig ausgeübten Nutzungen beeinträchtigt.
Die Sicherung eines öffentlichen Grünzugs soll jedoch nicht erfolgen, da sich die Grundstücke im GE in
privater Hand befinden.
3. Äußerung: Übereinstimmung mit Stadtentwicklungsplänen (außer Verkehr) und sonstigen eigenen
thematischen und teilräumlichen Entwicklungsplanungen: Es ist hierzu nichts vorzutragen.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
11. Senatsverwaltung für Finanzen (vom 08.12.2010)
1. Äußerung: An fachlichen Interessen sind aufgrund der Zuständigkeit für Dingliche
Grundstücksgeschäfte (Nr. 6 Abs. 2 ZustKat) zu benennen: Keine Bedenken.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
2. Äußerung: Haushaltswirtschaftliche Aspekte (vgl. Nr. 6 Abs. 2 ZustKat): Wie ich dem Entwurf des
Bebauungsplans entnommen habe, enthält dieser keinerlei Aussagen über haushaltsmäßige
Auswirkungen der geplanten Maßnahmen. Vor weiterer Konkretisierung der Planung und Begründung von
Bindungswirkungen sind daher die Erfassung der von Berlin zu tragenden Kosten und die Sicherung der
Finanzierung zwingend erforderlich. Es ist sicherzustellen, dass durch die Festsetzung des
Bebauungsplans, den Abschluss von Verträgen und die Realisierung von Baumaßnahmen sowie den
Ankauf von Grundstücken keine finanziellen Verpflichtungen eingegangen werden, die zu nicht geplanten
Belastungen für den Haushalt Berlins führen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch finanzielle
Auswirkungen einzuplanen sind, die von den Planungserfordernissen ausgelöst, bereits bei rechtskräftigen
Festsetzungen von Bebauungsplänen für gesetzliche Ansprüche auf Geldentschädigung und
Grundstücksübernahmen anfallen können (§§ 39 ff BauGB).
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Bei den mittlerweile beendeten Verhandlungen
zum städtebaulichen Vertrag und zum Erschließungsvertrag (Vertragsabschluss 04.09.2012) wurde
berücksichtigt, dass dem Land Berlin keine uneingeplanten finanziellen Belastungen entstehen. Die
Begründung wurde im Kapitel III.5 (Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzierung) entsprechend
ergänzt.
3. Äußerung: Weitere originäre Aufgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen liegen hier nicht vor.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
12. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I E 114 (vom 10.12.2010)
Äußerung: Als oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege nehme ich zu den vorliegenden
Unterlagen wie folgt Stellung: Im nördlichen Bereich des B-Plans (Dr.-Markus-Straße) sieht das
Landschaftsprogramm Berlin einen Grünzug von gesamtstädtischer Bedeutung vor. Durch
Senatsbeschluss und Zustimmung des Abgeordnetenhauses ist das Landschaftsprogramm eine
behördenverbindliche Planung. Der Entwurf des B-Plans sieht entlang der Dr.-Markus-Straße zwischen
Baugrenze und Straßenbegrenzungslinie eine 3,0 m breite Fläche vor, die nicht überbaut werden kann. Ob
und wenn ja wie sich in diesem schmalen Raum ein Grünzug von gesamtstädtischer Bedeutung
entwickeln soll, ist aus den Planunterlagen nicht ersichtlich. Dies muss dargelegt werden. Wenn eine
gesamtstädtische Grünplanung im nördlichen Bereich des B-Plangebiets nicht verwirklicht werden soll,
würde diese Planung gegen dringende Gesamtinteressen Berlins verstoßen und wäre zu überarbeiten, da
sie dann nicht aus den übergeordneten Planungen entwickelbar wäre.
Abwägung: Siehe Abwägung der Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I B 22 vom
07.12.2010 (Nr. 10).
13. Senatsverwaltung für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit, Berlin – LAGetSi – I A (vom 13.12.2010)
Äußerung: Die Prüfung der übersandten Planungsunterlagen hat aus meiner Sicht keine Einwände oder
konkrete Hinderungsgründe oder sonstige umweltrelevante Aspekte ergeben. Aus dem
Zuständigkeitsbereich des LAGetSi sind mir keine immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
bekannt, die von dem Bebauungsplanverfahren betroffen wären.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
14. Berliner Feuerwehr, Mietermanagement (vom 13.12.2010)
Äußerung: Unsere Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf vom 24.06.2008 behält ihre Gültigkeit.
Die Löschwasserentnahmestellen sind bei Bauvorhaben zu schützen und müssen für die Feuerwehr
immer nutzbar sein. Vorhandene oder geplante Gebäude auf Anschlussgrundstücken müssen im 100 m
Bereich eine öffentliche oder nichtöffentliche, betriebsbereite Löschwasserentnahmestelle besitzen.
Die Befahrbarkeit der Verkehrsflächen und die Zugänglichkeit von Grundstücken über öffentliche
Verkehrsflächen sind für Fahrzeuge der Feuerwehr zu sichern. Die Erreichbarkeit von nicht öffentlichen
Grundstücken sowie deren Bebauung, die weiter als 50 m vom öffentlichen Straßenland entfernt ist, muss
über vorhandene oder geplante notwendige Zufahrten von Anschlussgrundstücken führen.
Bereits bestehende Flächen für die Feuerwehr auf dem zu beurteilenden Grundstück müssen erhalten
bleiben.
Eine ausreichende Löschwasserversorgung ist nicht dargestellt.
[Ergänzender Hinweis: Am 24.06.2008 wurde mitgeteilt, dass die Befahrbarkeit der Verkehrsflächen und
die Zugänglichkeit der Grundstücke über öffentliche Verkehrsflächen für Fahrzeuge der Feuerwehr sowie
die Erreichbarkeit vorhandener notwendiger Zufahrten von Anschlussgrundstücken zu gewährleisten ist.
Eine ausreichende Löschwasserversorgung sei nicht dargestellt. Aufgrund der geplanten Fläche und deren
Nutzung ist in den Planstraßen ausreichend Löschwasser zur Verfügung zu stellen. Das Gebiet sei als
Innenbereich zu betrachten.)
Abwägung: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen nicht den Regelungsinhalt des
Bebauungsplans, sondern müssen bei der Umsetzung der Planung beachtet werden.
15. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VII B 42 (vom 30.12.2010)
Äußerung: Zum o. g. B-Planentwurf bestehen in verkehrsplanerischer und straßenverkehrsbehördlicher
Hinsicht keine grundsätzlichen Bedenken, folgende Hinweise sollten aber beim weiteren Planungsprozess
aufgenommen und der Ausschluss von Zufahrten im unmittelbaren Kreuzungsbereich der Berliner Straße
mit der Bahnhofstraße geprüft werden.
Verkehrliche Belange von gesamtstädtischer Bedeutung sind durch die Berliner Straße und die
Bahnhofstraße als örtliche Straßenverbindungen der Verbindungsfunktionsstufe III sowie durch die
Führung der Straßenbahn betroffen. Aufgrund der ungünstigen Knotengeometrie und der fehlenden
Signalisierung der Kreuzung beider Straßen einschließlich Straßenbahn kommt es regelmäßig zu
konfliktbehafteten Abbiegevorgängen. Die Beibehaltung einer bestehenden Zufahrt zu den Grundstücken
Berliner Straße 56 sowie die hiermit verbundenen Sichtverhältnisse und möglichen Fahrbeziehungen
werden in verkehrstechnischer und verkehrsplanerischer Hinsicht als ungünstig und nicht ausreichend
verkehrssicher eingeschätzt. Die an die bauliche Entwicklung gekoppelte Forderung einer Verlegung der
Zufahrt ist als Anlage beigefügt. Hier sollte der Einsatz einer Knotenlinie geprüft werden, um der Forderung
einer veränderten Zufahrt Nachdruck zu verleihen bzw. die Anlage verkehrssicherer zu machen und eine
spätere Signalisierung des Knotens zu ermöglichen bzw. vorzubereiten.
Abwägung: Dem Hinweis wurde gefolgt, der Planentwurf wurde ergänzt. Im Kreuzungsbereich Berliner
Straße / Bahnhofstraße sollen künftig Zufahrten ausgeschlossen werden.
16. Vattenfall Europe (vom 24.11.2010 und 25.11.2010)
1. Äußerung: Vattenfall Europe Business Services GmbH vom 24.11.2010: In dem betrachteten Gebiet
befinden sich Kabelanlagen sowie eine Übergabestation Ü 1428 der Vattenfall Europe Distribution Berlin
GmbH. In dem angegebenen Bereich sind Anlagen geplant, die Planung der Vattenfall ist noch nicht
abgeschlossen.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
2. Äußerung: Die beigefügte „Richtlinie zum Schutz von Kabel- und Freileitungsanlagen der Vattenfall
Europe Distribution Berlin GmbH“ ist genau zu beachten.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Details zur Ausführung von Erdarbeiten sind nicht
im Bebauungsplan regelbar; die Richtlinie muss bei der Bauausführung beachtet werden.
3. Äußerung: Vattenfall Europe Wärme GmbH vom 25.11.2010: In dem angefragten Gebiet ist kein
Anlagenbestand der Vattenfall Europe Wärme GmbH vorhanden.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und in der Begründung ergänzt.
17. Berliner Verkehrsbetriebe BVG (vom 25.11.2010)
1. Äußerung: Stellungnahme Elektrotechnische Anlagen Straßenbahn: Im Bereich Ihrer geplanten
Baumaßnahmen befinden sich Fahrleitungs- und Erdspannungsanlagen der Straßenbahn. Vor Beginn
Ihrer Baumaßnahme bitten wir Sie um Rücksprache mit unserem dafür verantwortlichen technischen
Gruppenleiter. Im genannten Baubereich beabsichtigen wir keine Errichtung von Bahnstrom- und
Signalanlagen sowie Anlagen der Licht- und Krafttechnik der Straßenbahn. Unter Einhaltung erforderlicher
Rücksprachen mit unseren zuständigen Mitarbeitern haben wir gegen Ihre Baumaßnahmen keine
Einwände und erteilen Ihnen hiermit die Zustimmung.
Abwägung: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Ausführung und Zeiträume von
Baumaßnahmen sind nicht im Bebauungsplan regelbar; die Hinweise müssen im Zuge von
Baumaßnahmen beachtet werden.
2. Äußerung: Stellungnahme Bautechnische Anlagen Straßenbau: In dem Plan sind die
Straßenbahnanlagen dargestellt. Entsprechend Ihrer Baubeschreibung werden keine
Straßenbahngleisanlagen berührt.
Abwägung: Der Sachverhalt ist nicht korrekt. Der Bebauungsplan berührt in der Berliner Straße Teilflächen
der in Straßenmitte geführten Straßenbahn. Diese sind Teil der gewidmeten öffentlichen Verkehrsfläche.
Einer gesonderten Festsetzung der Straßenbahngleise bedarf es daher nicht.
3. Äußerung: Stellungnahme Verkehrsanlagen Straßenbahn: In den Plänen der BVG sind die aufbauten im
Haltestellenbereich dargestellt. Der Beginn der Baumaßnahmen ist uns anzuzeigen. Nach ggf.
erforderlichem Ortstermin erfolgen dann durch uns entsprechende Festlegungen.
Abwägung: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Ausführung und Zeiträume von
Baumaßnahmen werden nicht im Rahmen des Bebauungsplans geregelt; die Hinweise müssen im Zuge
von Baumaßnahmen beachtet werden.
4. Äußerung: Stellungnahme Bereich Omnibus: Gegen die Durchführung der vorgesehenen Arbeiten
bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken. Vorsorglich weisen wir auf unseren Omnibuslinienverkehr in
Ihrem Planbereich hin. Wir gehen davon aus, dass Ihre Arbeiten so ausgeführt werden, dass unsere dort
verkehrenden Omnibusse während der gesamten Bauzeit planmäßig verkehren können. Sollten in diesem
Zusammenhang Maßnahmen erforderlich werden, die den Omnibuslinienbetrieb beeinträchtigen, bitten wir
Sie, Ihrerseits bei Umleitungen 12 Wochen bzw. bei Haltestellenverlegungen 10 Tage vor Baubeginn einen
Ortstermin anzuberaumen.
Abwägung: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Ausführung und Zeiträume von
Baumaßnahmen werden nicht im Rahmen des Bebauungsplans geregelt; die Hinweise müssen im Zuge
von Baumaßnahmen beachtet werden.
18. Berliner Stadtreinigungsbetriebe BSR (vom 25.11.2010)
Äußerung: Bauliche- und Grundstücksinteressen der BSR sowie Belange der Abfallbeseitigung werden
nach den vorliegenden Unterlagen nicht berührt. Detaillierte Forderungen in reinigungstechnischer
Hinsicht, soweit betroffen, können erst mit Vorlage der Entwurfszeichnung (Straßenneubau/-umbau)
gestellt werden.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
19. Gemeinsame Landesplanungsabteilung (vom 26.11.2010)
Äußerung: Der Bebauungsplanentwurf ist an die Ziele der Raumordnung angepasst und stimmt mit den
hier relevanten Grundsätzen der Raumordnung überein. Mit unserem Schreiben vom 29.05.2008 haben
wir zuletzt zu den Planungsabsichten Stellung genommen. Zwischenzeitlich haben sich die
landesplanerischen Beurteilungsgrundlagen durch das Inkrafttreten des LEP B-B (GVBl. S. 182)
maßgeblich verändert. Da der Geltungsbereich innerhalb des Gestaltungsraums Siedlung liegt (vgl.
Festsetzungskarte 1 LEP B-B), ist die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen gemäß Ziel 4.5 Abs. 1 Nr. 2
LEP B-B quantitativ uneingeschränkt möglich und auch die übrigen vorgesehenen Festsetzungen sind hier
zulässig. Diese Stellungnahme gilt, solange die Grundlagen, die zur Beurteilung der Planung geführt
haben, nicht wesentlich geändert wurden.
Abwägung: Der Hinweis, dass der Bebauungsplanentwurf an die Ziele der Raumordnung angepasst ist,
sowie die neuen landesplanerischen Beurteilungsgrundlagen wurden in die Begründung aufgenommen.
20. Berliner Wasserbetriebe (vom 29.11.2010)
1. Äußerung: Gemäß den beiliegenden Anlagen befinden sich im Bereich des Bebauungsplanentwurfes
Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe, die im Rahmen ihrer
Leistungsfähigkeit zur Verfügung stehen.
Abwägung: Der Hinweis wurde in die Begründung übernommen.
2. Äußerung: In den Planstraßen A, B, C und D (öffentliches Straßenland) werden gemäß Bauplanung
09/19-00334 Trinkwasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen hergestellt. Darüber hinaus
werden durch eine noch zu erstellende Bauplanung 10/19-00184 in weiteren Privatstraßen
Trinkwasserversorgungsleitungen durch Investorenverträge vorbereitet.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die angesprochenen Planungen stehen im
Zusammenhang mit der künftigen Errichtung von Wohngebäuden in den geplanten allgemeinen
Wohngebieten. Sie sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung.
3. Äußerung: Der Bau von Trinkwasserversorgungsleitungen in den geplanten öffentlichen Straßen sowie
eine weitere innere Erschließung des Plangebiets erfolgt nur nach Vorlage entsprechender Erfordernisse
und entsprechender Bedarfswerte. Die Dimensionierung erfolgt nur entsprechend dem Trinkwasserbedarf.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Der Bau von Trinkwasserleitungen sowie deren
Dimensionierung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung.
4. Äußerung: Für alle Anlagen unseres Unternehmens, die nicht im öffentlichen Straßenland liegen, sind
Leitungsrechte vorzusehen. Hierzu wird es vertragliche Regelungen mit dem Investor geben.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Da erforderliche Leitungsrechte zwischen den
Berliner Wasserbetrieben und dem Investor privatrechtlich vertraglich vereinbart werden, sind keine
diesbezüglichen Festsetzungen im Bebauungsplan erforderlich.
5. Äußerung: Zur Sicherstellung eines reibungslosen Bauablaufs beachten Sie bitte, dass
Erschließungsinvestitionen bis zum März des Vorjahres bei den Berliner Wasserbetrieben angemeldet und
die Planung beauftragt sein muss.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Zeiträume von Baumaßnahmen werden nicht im
Rahmen des Bebauungsplans geregelt; der Hinweis muss bei der Vorbereitung von Baumaßnahmen
beachtet werden.
21. NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg (vom 10.11.2010)
1. Äußerung: von WGI GmbH i. A. der NBB: Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in
den beigefügten Planunterlagen enthaltenen Angaben und Maßzahlen hinsichtlich der Lage und
Verlegungstiefe unverbindlich sind. Mit Abweichungen muss gerechnet werden. Dabei ist zu beachten,
dass erdverlegte Leitungen nicht zwingend geradlinig sind und daher nicht auf dem kürzesten Weg
verlaufen. Darüber hinaus darf aufgrund von Erdbewegungen, auf die die NBB keinen Einfluss hat, auf
eine Angabe zur Überdeckung nicht vertraut werden. Die genaue Lage und der Verlauf der Leitungen sind
in jedem Fall durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen (Ortung, Querschläge, Suchschlitze,
Handschachtungen o. a.) festzustellen. Bei nicht bekannter Lage der Leitung ist auf den Einsatz von
Maschinen zu verzichten und in Handschachtung zu arbeiten. Die abgegebenen Planunterlagen geben
den Bestand zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung wieder. Es ist darauf zu achten, dass zu Beginn der
Bauphase immer das Antwortschreiben mit aktuellen Planunterlagen vor Ort vorliegt. Die Auskunft gilt nur
für den angefragten räumlichen Bereich und nur für eigene Leitungen der NBB, so dass gegebenenfalls
noch mit Anlagen anderer Versorgungsunternehmen und Netzbetreiber zu rechnen ist, bei denen weitere
Auskünfte eingeholt werden müssen. Die Entnahme von Maßen durch Abgreifen aus den Planunterlagen
ist nicht zulässig. Stillgelegte Leitungen sind in den Plänen nicht oder nur unvollständig enthalten.
Abwägung: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Details zur Ausführung von Erdarbeiten
werden nicht im Rahmen des Bebauungsplans geregelt; die Hinweise müssen im Zuge der Bauausführung
beachtet werden.
2. Äußerung: Im Zusammenhang mit der Verwirklichung des o. g. Bebauungsplanes bestehen seitens der
NBB zurzeit keine Planungen.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
3. Äußerung: Eine Versorgung des Planungsgebietes ist grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen
Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN 1998 herzustellen. Darüber hinaus notwendige Flächen für
Versorgungsleitungen und Anlagen sind gemäß § 9 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan festzusetzen.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Der Hinweis muss im Rahmen der
Bauausführung beachtet werden. Öffentliche Verkehrsflächen, innerhalb derer Versorgungsleitungen
gelegt werden können, sind ausreichend vorhanden. Zusätzliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB
sind nicht erforderlich.
4. Äußerung: Nach Auswertung des Bebauungsplans und der entsprechenden Begründung ist Folgendes
zu beachten bzw. in die weitere Planung einzuarbeiten: Bei Baumpflanzungen ist ohne
Sicherungsmaßnahmen ein Abstand zu Leitungen von mindestens 2,5 m von der Rohraußenkante zu den
Stammachsen einzuhalten. Bei Unterschreitung dieses Abstandes sind in Abstimmung mit der NBB
Schutzmaßnahmen festzulegen. Ein Mindestabstand von 1,5 m sollte jedoch in allen Fällen angestrebt
werden. Bei Unterschreitung dieses Abstandes sind nur flach wurzelnde Bäume einzupflanzen, wobei
gesichert werden muss, dass beim Herstellen der Pflanzgrube der senkrechte Abstand zwischen Sohle
Pflanzgrube und Oberkante unserer Leitung mindestens 0,3 m beträgt. Weiter ist zwischen Rohrleitung
und zu pflanzenden Baum eine PVC-Baumschutzfolie einzubringen. Der Umfang dieser Einbauten ist im
Vorfeld protokollarisch festzuhalten. Beim Ausheben der Pflanzgrube ist darauf zu achten, dass unsere
Leitungen nicht beschädigt werden. Wir weisen darauf hin, dass bei notwendigen Reparaturen an der
Leitung der jeweilige Baum zu Lasten des Verursachers der Pflanzung entfernt werden muss.
Abwägung: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Details zur Ausführung von Erdarbeiten
werden nicht im Rahmen des Bebauungsplans geregelt; die Hinweise müssen bei der
Ausführungsplanung bzw. der Bauausführung beachtet werden.
5. Äußerung: Sollte der Geltungsbereich Ihrer Auskunftsanfrage verändert werden oder der Arbeitsraum
den dargestellten räumlichen Bereich überschreiten, ist der Vorgang erneut zur Erteilung einer Auskunft
der NBB vorzulegen.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Eine Beteiligung am Verfahren zur Aufstellung
des Bauleitplans erfolgt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Baugesetzbuchs.
6.
Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Der Entwurf des Bebauungsplans XIX-48b wurde nach der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB geändert. Daher wurden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m.
§ 4 Abs. 2 BauGB die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut
eingeholt.
Da die Grundzüge der Planung von den Änderungen und Ergänzungen nicht berührt sind, wurde die
Einholung der Stellungnahmen nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB auf die berührten Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange beschränkt. Mit Schreiben vom 12.06.2013 wurden insgesamt 12 Behörden
und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich von der Planung berührt werden kann,
gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut an der Planung beteiligt und um Stellungnahme zu den
vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfs XIX–48b einschließlich der
Begründung innerhalb eines Monats gebeten. Insgesamt lagen 9 Schreiben vor, die Bestandteil dieser
Abwägung sind.
Insbesondere wurde zu den folgenden Themen und Inhalten des Bebauungsplanentwurfs Stellung
genommen:
Altlasten
Biotope / Artenschutz und übergeordnete Grünverbindungen
Querung des Parkgrabens (Wasserrecht)
Ökologie (Auswirkungen auf Grundwasser und Oberflächengewässer)
Verkehrsemissionen
Das Ergebnis der Abwägung der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange hatte keine Auswirkungen auf die Planinhalte.
Es wurde die folgende redaktionelle Änderung der Planzeichnung ohne Auswirkungen auf die Planung
vorgenommen:
Entfernung der Kennzeichnung für Böden, die erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen
belasten sind.
Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf wurde in folgenden Punkten ergänzt, korrigiert oder
geändert:
Fortschreibung der Erkenntnisse zur Altlastensituation
Aktualisierung der rechtlichen Grundlagen im Umweltbericht
Ergänzung des Themas Gewerbeentwicklung, Aktualisierung der Bestandsbeschreibung
Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, hatten sich nicht zur Planung
geäußert, so dass gemäß Anschreiben davon auszugehen war, dass ihre Belange nicht berührt sind:
Bezirksamt Pankow, Abteilung Verbraucherschutz, Kultur, Umwelt und Bürgerservice,
Ordnungsamt
Der regierende Bürgermeister von Berlin, Senatskanzlei, Kulturelle Angelegenheiten
Berliner Feuerwehr
Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, äußerten keine Bedenken oder
erklärten ihre Belange für nicht berührt:
Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt, TieLa 5 (vom 15.07.2013)
Abt.
Jugend
und
Facility
Management,
SE
Facility
Management,
Grundstücksrechtsverkehr (vom 02.07.2013)
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt I B 21 (vom 28.06.2013)
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt VII B 43 (vom 12.07.2013)
Gemeinsame Landesplanungsabteilung GL 8 (vom 04.07.2013)
Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, gaben Hinweise zur Planung
oder äußerten Anregungen zur Planung:
1. Bezirksamt Pankow, Abt. Verbraucherschutz, Kultur, Umwelt und Bürgerservice, Umwelt- und
Naturschutzamt UmNat 1 (vom 19.07.2013)
Äußerung 1
Immissionsschutz: Keine Stellungnahme erforderlich.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen
Äußerung 2
Boden/Altlasten
Das Grundstück Berliner Str. 41, (Flurstück 362) ist in Teilen der altlastenverdächtigen Fläche 9096
zuzuordnen. Die durchgeführten Untersuchungen (Feld 1) belegten, dass die Prüfwerte der BBodSchV
hier für den Pfad Boden-Mensch sicher eingehalten sind. Eine Kennzeichnung ist somit nicht erforderlich.
Abwägung
Dem Hinweis wurde gefolgt, die Kennzeichnung wurde aus der Planzeichnung entfernt.
Äußerung 3
lm Bereich der zukünftigen öffentlichen Flächen waren Belastungen im Randbereich des Feldes 12, dem
zukünftigen Grünbereich am Parkgraben so, dass punktuell (P1) Überschreitungen der Beurteilungswerte
der Berl. Liste für den Pfad Boden-Grundwasser, Flurabstand < 5m, für die Polyaromatischen
Kohlenwasserstoffe (PAK) festgestellt worden sind. Hier wurde durch ein Gutachten belegt, dass es sich
um eine lokale Belastung handelt, die durch den Aushub und die korrekte Entsorgung des kontaminierten
Bodens beseitigt wurden.
Die an anderen Sondierpunkten ebenfalls lediglich punktuell festgestellten Überschreitungen von
Prüfwerten der Berliner Liste für den Pfad Boden-Grundwasser müssen für die Betrachtung der
Gesamtsituation nicht herangezogen werden, da eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt von
Grundwasserschäden nicht zu befürchten ist.
Relevant bleibt lediglich die festgestellte Belastung um den Probenahmepunkt 1 des Feldes 13 (Flur 29,
Flurstück 644), der baubegleitend saniert werden muss.
Die Begründung zum B-Plan kann wie folgt geändert werden: Die im Bereich des Feldes 12 festgestellten
Belastungen, dem zukünftigen Grünbereich am Parkgraben, sind im Rahmen einer Nachuntersuchung
eingegrenzt und die Belastungen sind entfernt worden. Eine entsprechende Dokumentation belegt die
Sanierung der Belastungen im Feld 12 durch den Aushub und die korrekte Entsorgung des kontaminierten
Bodens.
Abwägung
Den Hinweisen wurde gefolgt. Die Begründung wurde entsprechend geändert.
Äußerung 4
Naturschutz, Landschaftsplanerische und naturschutzfachliche Belange
Die relevanten Ergänzungen und redaktionellen Änderungen wurden im Umweltbericht vorgenommen. Es
ergeben sich somit keine Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher
Regelungen. Es ist darauf hinzuweisen, dass im Umweltbericht aktuelle Leitfäden (hier: Verfahren zur
Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin mit Stand Juni 2012) und Gesetze (hier: Berliner
Naturschutzgesetz) anzuwenden sind. Der Umweltbericht ist dementsprechend zu aktualisieren und
anzupassen.
Abwägung
Kenntnisnahme. Die Begründung wurde entsprechend aktualisiert.
Äußerung 5
Spielplatzplanung: Keine Stellungnahme erforderlich.
Abwägung
Kenntnisnahme.
2. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt I E 14 (vom 19.06.2013)
Äußerung
Zu der o. g. Planung nehme ich für die übergeordnete Freiraumplanung wie folgt Stellung: Gegen die
Planungen bestehen erhebliche Bedenken, da sie nicht das übergeordnete Grünverbindungsnetz
widerspiegeln.
Im Bereich des o. g. B-Plans ist im Flächennutzungsplan und im Landschaftsprogramm eine überörtliche
Grünverbindung in Ost-West-Richtung dargestellt, die den Landschaftsraum des Naturpark Barnim mit der
Parklandschaft Barnim verbindet. Diese Darstellungen sind in den vorliegenden Planungen nicht
berücksichtigt, da der geplante Fuß- und Radweg an der Dr.-Markus-Straße auch bei Berücksichtigung
von Straßenbegleitgrün einer solchen überörtlichen Bedeutung nicht gerecht werden kann.
Abwägung
Kenntnisnahme, der Anregung wurde nicht gefolgt.
Eine öffentliche Grünfläche als Ost-West-Grünvernetzung parallel zur Dr.-Markus-Straße kann aus
folgenden Gründen nicht festgesetzt werden: Die Dr.-Markus-Straße ist im Bereich des Plangebiets
beidseitig bebaut. Zur Umsetzung einer Grünverbindung wären Flächenankäufe von den privaten
Grundstückseigentümern erforderlich. Diese Planung hätte massive Eingriffe in die Eigentumsrechte der
Grundstückseigentümer zur Folge, für die kein zwingendes städtebauliches Erfordernis gesehen wird, da
über die Straßenverkehrsfläche der Dr.-Markus-Straße ebenfalls eine Vernetzung in Ost-West-Richtung
gewährleistet werden kann. Unter Beachtung der Bestandsgarantie des Artikels 14 Abs. 1 Grundgesetz
(GG) wird eine unverhältnismäßige Belastung der Eigentümer vermieden und die Privatnützigkeit des
Eigentums bleibt erhalten.
Neben den o. g. eigentumsrechtlichen Erwägungen hat das Land Berlin auch keine finanziellen Mittel zum
Erwerb der benötigten Flächen zur Verfügung gestellt.
Die für den Flächennutzungsplan zuständige Behörde hatte zuletzt mit Schreiben vom 28.06.2013
bestätigt, dass die Planung aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist. Die Realisierung der durch den
Bebauungsplan XIX-48b ermöglichten Wegeverbindungen wurde somit als ausreichend eingeschätzt, um
die Vernetzung zwischen dem Naturpark Barnim und der Parklandschaft Barnim zu ermöglichen.
3. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt VIII D 25 (vom 24.07.2013)
Äußerung 1
Zu dem o. g. B-Planentwurf nehme ich für die Wasserbehörde des Landes Berlin (Referat VIII D) wie folgt
Stellung: Gegen die Planungsziele des vorliegenden B-Planentwurfs bestehen keine grundsätzlichen
Bedenken.
Entwässerung und Altlastensituation:
Von den Grundstücken und den Zufahrten ist keine Niederschlagswasserübernahme in die öffentlichen
Systeme durch den Entwässerungsplanaufsteller in Abstimmung mit dem Investor vorgesehen. Allerdings
ist eine Annahme einer Drosselniederschlagswassermenge von 10 l/s ha von diesen Flächen möglich.
Gleichzeitig sind im Plangebiet mehrere Altlastenflächen bekannt, die einen großen Flächenanteil des
Geltungsbereichs des B-Planes einnehmen. Hinsichtlich der Belange des Bodenschutzes befinden sich
diese Katasterflächen sowie die übrigen Grundstücke des Plangebietes in der Zuständigkeit des
bezirklichen Umweltamtes. An fünf Bereichen des Plangebietes wurden Überschreitungen der Prüfwerte
der Bundesbodenschutzverordnung festgestellt. Ich weise darauf hin, dass die Sanierung der
Bodenbelastungen eine wesentliche Voraussetzung für die Umsetzung der vorgesehenen
Niederschlagsversickerung auf den geplanten Baufeldern darstellt.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Mittlerweile wurde die Bodenkontamination im Bereich der geplanten öffentlichen Parkanlage durch
Aushub und Entsorgung beseitigt. Die Kennzeichnung, dass die Böden erheblich mit umweltgefährdenden
Stoffen belastet sind, wurde entfernt und die Begründung zum Bebauungsplan geändert. Hinsichtlich der
noch nicht sanierten Bodenbelastungen wurde inzwischen durch die zuständige Behörde festgestellt, dass
eine Grundwassergefährdung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (siehe
Stellungnahme Nr. 1 von UmNat). Die einzige noch relevante punktuelle Belastung auf dem Flurstück 644
kann baubegleitend saniert werden, so dass die Voraussetzung zur Versickerung von
Niederschlagswasser gegeben ist.
Äußerung 2
Darüber hinaus mache ich darauf aufmerksam, dass der geplante Geh- und Radweg nicht als Durchlass
sondern als kreuzende Brücke über den Parkgraben zu führen ist. Unter der Brücke wird eine Befestigung.
z. B. mit Gabionenmatten, wobei das Füllmaterial zur Maschenweite passen muss, erforderlich werden.
Für die Brücke selbst ist eine wasserbehördliche Genehmigung zwingend erforderlich.
Abwägung
Der Anregung wurde nicht gefolgt.
Die Wahl der geeigneten Querung war Gegenstand umfangreicher Abstimmungen mit den zuständigen
Stellen zu den Planungsentscheidungen im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2
BauGB. Berücksichtigt wurden sowohl Belange der Gewässerunterhaltung als auch Belange des
Naturschutzes. Dem Ergebnis dieser Abstimmungen entsprechend wurde entschieden, keine Brücke über
den Graben, sondern einen Durchlass zu bauen. Die Umsetzung der Planung ist in einem städtebaulichen
Vertrag zwischen dem Investor und dem Land Berlin vereinbart.
Äußerung 3
Zum Umweltbericht – Schutzgut Wasser
Anhand des vorliegenden Planmaterials ist nicht erkennbar, dass die Belange der EGWasserrahmenrichtlinie (WRRL) berücksichtigt wurden. Für die Panke und ihre Nebengewässer gilt nach
EG-(WRRL) das Verschlechterungsverbot, für den Mündungsabschnitt des Parkgrabens in die Panke
Spree ist der gute ökologische Zustand zu erreichen (Richtlinie 2000/60/EG, § 4). Für das Einzugsgebiet
der Panke wird aktuell ein Gewässerentwicklungskonzept umgesetzt. Auf Grund der Lage von 11 ha
Plangebietsfläche im Außenbereich nach § 35 BauGB sind bei der Gestaltung der Grünflächen entlang
des Parkgrabens die Anforderungen des § 38 (4) Wasserhaushaltsgesetz zu berücksichtigen, wonach
Gewässerrandstreifen u. a. der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen dienen. Ich
empfehle daher bei der Gestaltung der öffentlichen Parkanlage entlang des Parkgrabens eine enge
Abstimmung mit den Anforderungen der EG-WRRL. Bei der Neugestaltung des Umfeldes des
Parkgrabens sollten ufernahe Strukturen naturnah gestaltet und dem Charakter eines
Niederungsgewässers angepasst werden. Es ist zu prüfen inwieweit im Rahmen der Anlage des
Ufergrünzugs eine naturnähere Gestaltung (z. B. Förderung von Schilf und Ufergehölz, Ersatz von hartem
Uferverbau, Übergangsbereiche für semi-aquatische Fauna) möglich ist. Es sind standortgerechte Gehölze
anzupflanzen. Naturnahe Gehölze (Weide, Erle, Ulme) sollten bevorzugt, Neophyten vermieden werden.
Wechselnde Beschattung der Wasserfläche fördert die aquatische Vielfalt im Einzugsgebiet der Panke und
verbessert den Sauerstoffhaushalt des Parkgrabens im Sommer.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Die Anregungen zur Gestaltung der öffentlichen Parkanlage entlang des Parkgrabens sind nicht im Detail
in einem Bebauungsplan regelbar. Sie betreffen die Ausführungsplanung, die im Grundsatz bereits im
Erschließungsvertrag vereinbart wurde. Zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen des
Gewässerrandstreifens dienen die im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen- und
Erhaltungsbindungsflächen i. V. m. den textlichen Festsetzungen 14 und 15. Bei Anwendung der beiden
Textfestsetzungen wird die Verwendung von Pflanzlisten empfohlen, diese sehen u. a. auch Weiden, Erlen
und Ulmen vor. Die zugrunde gelegte Entwurfsplanung zur Gestaltung der Grünfläche entlang des
Parkgrabens berücksichtigt die ökologischen Belange. Das Ziel, die ökologische Qualität des Uferstreifens
zu erhöhen, wurde umgesetzt. Daneben waren in der Fläche aber noch die Belange der
Gewässerunterhaltung und die Verbindungsfunktion (Fuß- und Radweg) zu beachten.
Da noch keine Ausführungsplanung für die öffentliche Parkanlage vorlag, wurde die Stellungnahme
zuständigkeitshalber dem Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt zur Kenntnis gegeben.
4. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt IX C 34 (vom 21.06.2013)
Äußerung 1
Hinweise zur Luftreinhalteplanung sind entbehrlich.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Äußerung 2
Zum Schutz gegen verkehrsbedingte Lärmimmissionen werden folgende Anregungen gegeben: Mit der
Gebietsausweisung MI zwischen den Lärmemittenten und dem im Kern vorgesehenen Wohngebiet sind i.
V. m. den textlichen Festsetzungen 2, 10 und 11 Maßnahmen zur Konfliktlösung ergriffen. Da von dem
neuen Wohngebiet selbst nur in geringfügigem Umfang Emissionen ausgehen, erhalten Sie nachfolgend
Anregungen, um die Wohnnutzung gegen bestehende Lärmquellen zu schützen.
Anzuregen ist eine Baukörperstellung, die eine Abschirmung gegen die westlich gelegene Bahnhof- und
Berliner Straße bewirkt. So lassen sich hohe Pegelminderungen erreichen, was an dem folgenden Beispiel
veranschaulicht werden soll: An der straßenzugewandten Fassade des Gebäudes Berliner Straße Nr. 53
werden mit L den = 72 dB(A) und L night = 64 dB(A) die Schwellenwerte des Lärmaktionsplans (70/60), ab
denen vordringlich Handlungsbedarf besteht, überschritten. Im gleichen Gebäude werden hofseitig mit
L den = 53 dB(A) und L night = 46 dB(A) aber die städtebaulichen Orientierungswerte der DIN 18005 für
Mischgebiete eingehalten und selbst die für allgemeine Wohngebiete nahezu erreicht. Falls eine
Verdichtung des Bestandes auf den Grundflächen entlang der Bahnhof- bzw. Berliner Straße nicht möglich
ist, könnte eine geschlossene Zeilenbebauung der ersten Baureihe im neuen Baugebiet hierzu geeignet
sein. In Betracht zu ziehen ist dabei auch, dass ggf. von einigen der gewerblich genutzten Grundflächen im
Mischgebiet auch Gewerbelärm ausgehen könnte, was bislang störungsfrei in Ermangelung einer
sensiblen Nachbarschaft geblieben war. Zukünftig würden diese Geräusche jedoch auf neue
Wohngebäude einwirken. Durch eine abschirmende geschlossene Zeile am westlichen Rand des
Baugebietes würde eine mögliche Unverträglichkeit nach TA-Lärm nicht umgangen, jedoch das mögliche
Störpotential für die dahinter liegende Bebauung verringert.
Abwägung
Den Anregungen wurde nicht gefolgt.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichen entlang der Berliner Straße und der Bahnhofstraße
eine straßenbegleitende Bebauung, die im Sinne des Lärmaktionsplans als „lärmrobust“ gelten kann. Es ist
jedoch aufgrund der Eigentumsverhältnisse i. V. m. den Regelungen des § 6 der BauO Bln nicht davon
auszugehen, dass eine straßenbegleitende geschlossene Bebauung entstehen wird. Dies ist, wie von der
Senatsverwaltung beispielhaft ausgeführt wurde, auch nicht nötig, da in der heutigen Struktur gute
Minderungen erreichbar sind.
Die Festsetzung von zwingenden abschirmenden Zeilenbebauungen in den allgemeinen Wohngebieten,
die an die Mischgebiete entlang der Berliner Straße und Bahnhofstraße grenzen, sollte aus
städtebaulichen Gründen nicht erfolgen: Eine Zeilen- oder Reihenhausbebauung würde sich nicht aus den
baulichen Strukturen der Umgebung ableiten lassen, die abseits der Hauptverkehrsstraßen durch
freistehende Gebäude gekennzeichnet ist. Es entstünde der Charakter einer eigenständigen
abgeschlossenen Siedlung.
Eine Erforderlichkeit für eine schallabschirmende Zeilen- bzw. Reihenhausbebauung zur Reduzierung von
potenziellen Gewerbelärm besteht ebenfalls nicht: Schon heute müssen gewerbliche Nutzungen in den
Mischgebieten entlang der Berliner Straße bzw. der Bahnhofstraße den Schutzanspruch der umgebenden
Wohnnutzungen berücksichtigen. Dabei kann im Einzelfall eine geringe Überschreitung der DIN 18005 in
den allgemeinen Wohngebieten nicht ausgeschlossen werden, da für Mischgebiete höhere Werte gelten.
Ungesunde Wohnverhältnisse entstehen jedoch nicht, da die gewerbliche Schallbelastung auf die
allgemeinen Wohngebiete nicht über denen des Quellgebietes (Mischgebiet) liegen kann, in dem ebenfalls
Wohnungen zulässig sind.
Äußerung 3
Es ist zu empfehlen, mit dem Straßenbaulastträger den möglichen Einsatz eines lärmarmen
Fahrbahnbelages auf der Bahnhof- bzw. Berliner Straße für den nächsten Sanierungszyklus der Straße zu
prüfen.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Die Festsetzung von Fahrbahnbelägen ist im Bebauungsplan nicht möglich, dies obliegt dem Träger der
Straßenbaulast. Die Anregung wurde dem Tiefbauamt zur Kenntnis gegeben.
Äußerung 4
Es wird darauf hingewiesen, dass die vormals nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
genehmigungsbedürftige Anlage in der Bahnhofstraße 10 in 13127 Berlin (Reisswolf GmbH & Co. Betriebs
KG) am 31.12.2012 stillgelegt wurde. Informationen darüber, welche Nachnutzungen zwischenzeitlich dort
realisiert wurden, liegen hier nicht vor. Die weiteren außerhalb der geplanten Gewerbegebiete gelegenen
gewerblichen Anlagen werden ausweislich des Lärmgutachtens lediglich durch einen pauschalen Ansatz
(aus der Vorbelastung resultieren Immissionen die 3 dB unterhalb des gebietsbezogenen
Immissionsrichtwerts liegen) berücksichtigt. Warum auf eine Vorgehensweise entsprechend 3.2.1 TA Lärm
verzichtet wurde, ist den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Gleichzeitig finden sich auch keine
Anhaltpunkte, dass der Bestand tatsächlich die gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte einhält (Verweis
auf entsprechende Verwaltungsvorgänge). Die berechneten und festzusetzenden Emissionskontingente
lassen nur einen eingeschränkten Betrieb auf den Grundstücken zu. Es ist daher nicht nachvollziehbar,
warum keine Zusatzkontingente festgelegt wurden. Hierdurch wären beispielsweise in südlicher Richtung
zusätzlich ca. 6 dB möglich.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen, die Begründung wurde geändert (Kap. Bestand im
Geltungsbereich).
Damit die Aussagen des 2008 erstellten Schallgutachtens auch bei veränderten gewerblichen Nutzungen
innerhalb des Gewerbegebiets Gültigkeit behalten, wurden pauschale Annahmen über die
schalltechnischen Auswirkungen der dortigen Betriebe formuliert. Aus diesem Grund wurde auf die
Erhebung des damals konkret vorliegenden Betriebsablaufs (Prüfung gemäß 3.2.1. TA Lärm) verzichtet.
Diese Vorgehensweise wird aus heutiger Sicht als sinnvoll eingeschätzt: Hätte das Schallgutachten die
konkreten Betriebsabläufe der mittlerweile stillgelegten Reisswolf GmbH berücksichtigt, wären die
Ergebnisse aus heutiger Sicht nur noch eingeschränkt verwendungsfähig, da die konkreten Erkenntnisse
über diesen Betrieb möglicherweise nicht Allgemeingültigkeit für ein Gewerbegebiet mit dem darin
zulässigen Spektrum an gewerblichen Nutzungen, die sich von der Reisswolf GmbH deutlich
unterscheiden könnten, besitzen.
Eine Ergänzung des Schallkontingents um Zusatzkontingente erfolgte nicht. Die Festsetzung solcher
Zusatzkontingente (sowie der entsprechenden Richtungssektoren) ist zwar möglich, aber für eine
Fortsetzung der Gewerbenutzung nicht zwingend erforderlich. Sofern im Einzelfall eine Erhöhung der
Kontingente erforderlich ist, die städtebauliche Vertretbarkeit nachgewiesen wurde und der Nachweis der
nachbarlichen Verträglichkeit gegeben ist, kann ggf. eine Zulässigkeitsentscheidung unter Beachtung der
sonstigen Regelungen des § 31 Abs. 2 BauGB für den Einzelfall erfolgen.
7. Beteiligung der Öffentlichkeit
Für den Entwurf des Bebauungsplans XIX-48b wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2
BauGB in der Zeit vom 17. Juni bis einschließlich 16. Juli 2013 durchgeführt. Die Beteiligung der
Öffentlichkeit wurde am 7. Juni 2013 auf Seite 1106 f des Amtsblatts für Berlin Nr. 25/2013 sowie durch
Anzeige in der Tagespresse („Berliner Zeitung“) ortsüblich bekannt gemacht. Darüber hinaus wurde der
Landespressedienst informiert. Die Beteiligung der Öffentlichkeit fand im Bezirksamt Pankow von Berlin,
Abteilung Stadtentwicklung – Stadtentwicklungsamt – „Storkower Bogen“, Zimmer 232, Franz-JacobStraße 4 B, 10369 Berlin statt. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, die Planunterlagen während des
Auslegungszeitraums im Internet einzusehen. Hierauf wurde auch in der Anzeige der Tagespresse
hingewiesen.
Innerhalb der Frist hatte die Öffentlichkeit die Möglichkeit, sich an der Planung zu beteiligen, indem sie den
Entwurf des Bebauungsplans, die Begründung, alle verfügbaren umweltbezogenen Stellungnahmen und
Informationen sowie Gutachten zu Schall, Artenschutz, Altlasten und Entwässerung einsehen und
Stellungnahmen dazu abgeben konnte.
Die nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden
gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB mit Schreiben vom 6. Juni 2013 über die Auslegung unterrichtet.
Seitens der Öffentlichkeit wurden 30 schriftliche Äußerungen eingereicht, die im Folgenden anonymisiert
wurden. Darüber hinaus haben 5 Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung
der Öffentlichkeit eine Stellungnahme abgegeben.
Die Reihenfolge der Bearbeitung stellt keine Priorität dar. Die Stellungnahmen wurden teilweise leicht
gekürzt. Änderungen am Inhalt wurden nicht vorgenommen.
Zusammenfassung
Insbesondere wurde zu den folgenden Themen und Inhalten des Bebauungsplanentwurfs Stellung
genommen:
Verkehrserschließung, insbesondere Planstraße A (Grunderwerb, Interimslösung)
Belastungen durch Verkehrsentwicklung
Auswirkungen aus der Realisierung der Planstraße B
Maß der baulichen Nutzung / Bebaubarkeit
Ökologie / Artenschutz
Regenentwässerung
Schulversorgung
Das Ergebnis der Abwägung der Öffentlichkeitsbeteiligung hatte keine Auswirkungen auf die Planinhalte.
Es wurde die folgende redaktionelle Änderung der Planzeichnung ohne Auswirkungen auf die Planung
vorgenommen:
Entfernung der Kennzeichnung einer
umweltgefährdenden Stoffen belastet ist
Fläche,
deren
Boden
erheblich
mit
Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf wurde in folgenden Punkten ergänzt, korrigiert oder
geändert:
Ergänzung hinsichtlich der Bereitschaft der Eigentümer zur durchgehenden Realisierung
der Planstraße A (für die noch nicht in der Verfügung des Landes Berlin stehenden
Grundstücke)
Fortschreibung der Erkenntnisse zur Altlastensituation
Fortschreibung
der
durchgeführten
Untersuchungen
zum
Artenschutz
und
Schlussfolgerungen für die Planung
Änderung der Pflanzlisten
Darstellung der schulischen Bedarfe
Äußerungen der Öffentlichkeit
Stellungnahme Nr. 1 (vom 17.06. und vom 15.07.2013)
Äußerung 1
In dem ausgelegten Bebauungsplan wird unter Punkt 8. festgelegt, dass auf den nichtüberbaubaren
Grundstücksflächen Stellplätze und Garagen unzulässig sind. Wir möchten Sie bitten, diesen Punkt zu
streichen, da die geplanten Grundstücke bereits schon sehr klein sind und bei einer Grundflächenzahl von
0,2 schon kaum mit einem normalen Haus bebaubar sind. Alternativ möchten wir Sie bitten, die GRZ auf
0,25 festzusetzen. Bei der Entstehung von Eigenheimen sollte doch wenigstens die Errichtung eines
Carports möglich sein.
Abwägung
Den Anregungen wurde nicht gefolgt.
Die aus der umgebenden Bebauung abgeleitete geplante textliche Festsetzung Nr. 8 wurde beibehalten.
Sie betrifft lediglich geringe Teilflächen des Geltungsbereichs und dient vor allem dazu, das Straßenbild
durch Vorgartenbereiche in der ortstypischen Weise zu prägen. Des Weiteren ist es aus
stadtgestalterischen und ökologischen Gründen ausgeschlossen, dass direkt an die öffentlichen
Grünflächen angebaut wird. Durch die bauliche Beschränkung auf i. d. R. 3,0 m Tiefe wird die mögliche
Nutzbarkeit der Baugrundstücke nicht beeinträchtigt.
Es erfolgte auch keine Erhöhung der zulässigen GRZ. Der Bebauungsplan trifft keine Regelungen
künftiger Grundstücksgrößen. Innerhalb der bestehenden Siedlungsstrukturen zeigen die vorhandenen
Grundstücksverhältnisse, dass mit einer GRZ von 0,2 gute Grundstücksnutzungen erzielbar sind. Die
neuen Baugebiete orientieren sich daran und sollen nicht durch eine sichtbar erhöhte Ausnutzung vom
bestehenden Siedlungsgebiet abgehoben sein. Zukünftige Parzellierungen sind von den
Grundstückseigentümern in Kenntnis der geplanten Festsetzungen vorzunehmen. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO z.B. für die Errichtung von Nebenanlagen, Garagen
und Stellplätzen einschließlich Carports eine Überschreitung der festgesetzten GRZ um 50 % zulässig ist.
Äußerung 2
Im Punkt 12 schreiben Sie die Bepflanzung mittels eines Baumes fest. Bezieht sich dies auf das gesamte
Baugebiet, so dass diese Bäume auch an der Straße entstehen können, oder bezieht sich dieser Punkt auf
die entstehenden Grundstücke? Auf Grund der geringen Grundstücksflächen bitten wir hiervon abzusehen.
Abwägung
Der Anregung wurde nicht gefolgt.
Die textliche Festsetzung 12 bezieht sich auf die Grundstücksfläche. Das bedeutet, dass jedes Grundstück
in Abhängigkeit von seiner Größe an einer vom Eigentümer selbst gewählten Stelle mit einer
entsprechenden Anzahl Bäumen zu bepflanzen ist. Z. B. wären Grundstücke mit der Größe von 300 - 599
m² mit einem Baum zu bepflanzen, Grundstücke mit 600 m² - 899 m² mit zwei Bäumen. Eine Pflanzung
außerhalb des Grundstücks (z. B. im öffentlichen Straßenraum) ist nicht vorgesehen. Da auch bei
vollständiger Ausnutzung des zulässigen Nutzungsmaßes ca. 70 % der Grundstücksfläche gärtnerisch
anzulegen sind, wurde keine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der Baugrundstücke durch die
geplante Festsetzung zur Pflanzung von Bäumen gesehen.
Äußerung 3
Ich möchte noch zu bedenken geben, dass bitte auch in den neu zu planenden Straßen genügend
Stellplätze vorhanden sind. In den jetzigen Wohngebieten in Französisch Buchholz sind die Straßen kaum
noch passierbar, da dort die Straßen auf ganzer Länge zugeparkt werden.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche (z. B. Anordnung von Stellplätzen bzw. Einrichtung von Parkund Halteverbotszonen) ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Dies obliegt der zuständigen
Straßenverkehrsbehörde, die diese Stellungnahme zur Kenntnis erhalten hat.
Stellungnahme Nr. 2 (vom 03.07.2013 – 1 Schreiben von 13 Personen unterzeichnet)
Äußerung 1
Es wird ausgesagt, dass das vorhandene Verkehrsnetz ausreichend dimensioniert ist, sowie negative
Entwicklungen nicht zu erwarten sind. Dem müssen wir auf das Entschiedenste widersprechen. Die
Bahnhofstraße und die Berliner Straße sind in hohem Maße vom Durchgangsverkehr geprägt. Nicht nur,
dass durch die neuen Anlieger und die Ver- und Entsorgungsfahrzeuge die oben genannten Straßen
benutzt werden, hauptsächlich werden diese Straßen durch den Umgehungsverkehr der Kreuzung
Bahnhofstraße/Berliner Straße belastet werden. In der Bahnhofstraße staut sich nahezu täglich der
Verkehr an der genannten Kreuzung. Viele Autofahrer würden mit hoher Wahrscheinlichkeit die
Möglichkeit der Umfahrung dieser stark frequentierten Kreuzung durch das Wohngebiet nutzen.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Die Einschätzung des Bürgers wurde nicht geteilt. Die Nutzung der Planstraßen zur Umgehung des
Kreuzungsbereiches würde Umwege verursachen, die alle wieder zurück auf die Berliner Straße führen,
an der die Vorfahrt – wie an der Bahnhofstraße auch – zu beachten wäre, jedoch mit dem Unterschied,
dass Lücken im Verkehrsfluss zuerst von Fahrzeugen aus der Bahnhofstraße genutzt werden können.
Zudem wird die Fahrbahn der künftigen Planstraßen mit 5,5 m Gesamtbreite (vereinbart im
Erschließungsvertrag) nicht den Eindruck einer zügigen Straßenverbindung erwecken. Nennenswerter
Durchgangsverkehr durch das Plangebiet wird daher nicht erwartet.
Äußerung 2
Weiterhin ist davon auszugehen, dass sich bei einer zukünftigen Bebauung im Bereich Ludwig-QuiddeStraße (Pläne XIX-48a und 48c) das Verkehrsaufkommen weiter stark erhöht.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Die genannte Entwicklung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens XIX-48b und zum
gegebenen Zeitpunkt in der Bearbeitung der Bebauungspläne XIX-48a und
XIX-48c zu beachten.
Äußerung 3
Die dadurch entstehenden Gefährdungen durch Lärm, Staub und die Unfallgefahr insbesondere für Kinder
und ältere Bürger können von uns nicht hingenommen werden.
Wir fordern daher eine Zone 30 für das gesamte Gebiet, eine Tonnagebegrenzung auf 2,8 t und wo
möglich und sinnvoll die Errichtung physikalischer Verkehrsberuhigungsmaßnahmen zur Begrenzung der
Durchfahrtsgeschwindigkeit.
Wir fordern daher eine Zone 30 für das gesamte Gebiet, eine Tonnagebegrenzung auf 2,8 t und wo
möglich und sinnvoll die Errichtung physikalischer Verkehrsberuhigungsmaßnahmen zur Begrenzung der
Durchfahrtsgeschwindigkeit.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche sowie die Anordnung verkehrsordnender Maßnahmen sind nicht
Gegenstand der Festsetzung. Dies obliegt der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, die von diesem
Schreiben Kenntnis erhalten hat.
Mit der Entstehung ungesunder oder gefährlicher Wohnverhältnisse ist nicht zu rechnen.
Stellungnahme Nr. 3 (vom 02., 03., 04., 05., 09. und 15.07.2013 – insgesamt 15 Stellungnahmen)
Äußerung
Im Rahmen der Auslegung des Bebauungsplans XIX-48b für das Gebiet Französisch Buchholz möchte ich
gegen das Bauvorhaben folgende Einwendungen zu Protokoll geben:
1. verfehlte Verkehrspolitik
2. Einschränkung der Gesundheit
3. Verkehrslärm
4. Recht auf Eigentum
In den vergangenen Jahren sind alle Versuche, eine befestigte Straße zu bekommen gescheitert. Durch
das neue Wohngebiet erhöht sich die Anzahl der Fahrzeuge, die durch unsere Straße fahren. Diese
Fahrzeuge verursachen Lärm und Staub. Dadurch sehe ich mein Recht auf Unversehrtheit der Gesundheit
beeinträchtigt. Die Staubelastung in den Sommermonaten ist extrem. Die ständig vorhandenen tiefen
Löcher im Weg führen zu einer erhöhten Geräuschkulisse. Neben den Belastungen, die durch den
Flugverkehr und die Nähe der Autobahn bereits vorhanden sind, stellt die Durchführung dieses
Bauvorhabens eine weıtere Lärmbelästigung dar. Verbunden mit den Baumaßnahmen muss also
mindestens der Ausbau unserer Straße mit einem festen Belag (Asphalt) erfolgen oder die Verkehrsströme
so gelenkt werden, dass keine erhöhte Belastung in unserer Straße entsteht.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Die ca. 500 m nördlich der Dr.-Markus-Straße gelegene Straße 166 steht in keinem verkehrlichen
Zusammenhang mit der Planung für den Geltungsbereich, messbare verkehrliche Auswirkungen für die
Straße 166 sind nicht zu erwarten. Der Ausbau der Straße 166 war daher nicht Gegenstand der Abwägung
zum Bebauungsplan XIX-48b. Die Entscheidung darüber muss außerhalb des Bebauungsplanverfahrens
getroffen werden, die zuständige Behörde wurde über die Stellungnahme informiert.
Stellungnahme Nr. 4 (Eingang 04.07.2013)
Äußerung 1
Ich bin Eigentümer eines Grundstückes in der Dr.-Markus-Straße. Der Bebauungsplan hat massive
Auswirkung auf mein Grundstück. Das Grundstück ist 488 m² groß und ich soll ca. 120 m² abgeben. Meine
einzige größere Grünfläche ist ca. 8x20 m angrenzend an die Planstraße A, davon soll ich einen 1,5 m
breiten Streifen für die Planstraße A abgeben. Es bleibt ein 6,5x20 m-Streifen.
Abwägung
Kenntnisnahme, der Sachverhalt ist im Grundsatz richtig.
Allerdings war die Angabe, dass das Grundstück 120 m² „abgeben“ muss, nicht korrekt. Gemäß den
Festsetzungen des Bebauungsplans werden ca. 94,5 m² Grundstücksfläche als Teil der öffentlichen
Verkehrsflächen benötigt, von denen aber 90 m² bereits heute schon als öffentliche Verkehrsfläche genutzt
werden.
Äußerung 2
Das Grundstück ist so nicht mehr voll nutzbar. Insbesondere weil die Geschossflächen und die
Grundflächenzahl herabgesetzt wird. Ich kann keine Wege, Terrassen und PKW-Stellplätze mehr
errichten.
Abwägung
Kenntnisnahme, die Einschätzung wurde nicht geteilt.
Mit einer zukünftigen Grundstücksfläche von ca. 398 m² (anstelle der derzeit nutzbaren 402,5 m²) ist das
Grundstück auch weiterhin als Baugrundstück nutzbar. Alle vorhandenen baulichen Anlagen auf dem
Grundstück verfügen über Bestandsschutz. Erst im Falle der Neubebauung sind die Festsetzungen des
Bebauungsplans maßgeblich und zu beachten. Damit ist auch die Errichtung von Wegen, Terrassen und
Stellplätzen zulässig.
Im Vergleich mit der derzeit vorhandenen baulichen Auslastung wird die zukünftige Nutzungsmöglichkeit
reduziert. Dies weicht jedoch nicht von der geltenden Einschätzung des Planungsrechts ohne
Bebauungsplan (§ 34 BauGB) ab. Das erst durch eine Grundstücksteilung (s. Äußerung 3) erzeugte hohe
Nutzungsmaß auf dem Grundstück fügt sich nicht in die Umgebung ein. Im Fall einer Neubebauung
gemäß § 34 BauGB wäre daher auch das jetzige Grundstück nicht mehr in dem ausgeübten Maß
bebaubar.
Äußerung 3
Das Grundstück verliert massiv an Wert. Deswegen schlage ich Ihnen einen Grundstückstausch vor.
Ich gebe Ihnen die benötigten Teilflächen. Und ich bekomme die Flächen an der südlichen
Grundstücksseite. Die Flächen gehörten bis in den 60ern zur Dr.-Markus-Str.10. Es waren die Hofgebäude
und Gewächshäuser auf dem Gelände.
Es sind unter dem Abschnitt Abwasserleitungen (Hofentwässerung von Dr.-Markus-Str. 12, ehemalige
verfüllte Keller und versiegelte Betonflächen. Geräumt oder die dreifache Menge ungeräumt.
Es hat kaum Auswirkung auf die Volksbühne, es müssen nur 2 Container verschoben werden. Ich würde
die Benutzung der Teilfläche für einige Jahre durch die Volksbühne dulden.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Bei der Inanspruchnahme von 90 m² Verkehrsfläche für die Dr.-Markus-Straße handelt es sich bereits zum
gegenwärtigen Zeitpunkt um eine gewidmete und genutzte Verkehrsfläche, die bisher von Berlin noch
nicht erworben wurde (rückständiger Grunderwerb). Die Festsetzungen des Bebauungsplans verursachen
demnach keinen Eingriff in eine ausgeübte Privatnutzung, sondern stellen lediglich die bestehende
Straßensituation dar. Eine Wertminderung liegt nicht vor.
Eine Reduzierung des privat nutzbaren Grundstücks erfolgt insofern lediglich im Bereich der 4,5 m² großen
Eckabschrägung im Kreuzungsbereich zur Planstraße A. Ein Flächentausch zum Ausgleich dieser
Inanspruchnahme ist nicht Gegenstand der Festsetzungen, sondern der Planungsumsetzung.
Äußerung 4
Alternativ können sie die Planstraße A in ihrer vollen Länge ca. 25 m nach Osten verschieben.
Abwägung
Der Anregung wurde nicht gefolgt.
Zur Vermeidung unnötiger und erheblich größerer Eingriffe in privates Eigentum wird die Planstraße A
unter Inanspruchnahme eines landeseigenen Flurstücks entwickelt. Die Verlegung der Planstraße würde
zudem alle anderen Grundstücke in zwei Teile zerschneiden.
Stellungnahme Nr. 5 (vom 15.07.2013)
Äußerung 1
Mein Grundstück wird westlich durch die "Planstraße A" begrenzt, die sich laut Planung zum Teil über
mein Grundstück erstreckt. Gemäß dem städtebaulichen Vertrag vom 04.09.2012 und dem
Erschließungsvertrag wurde der Vorhabenträger u. a. zur Herstellung der Planstraße A verpflichtet. In den
Begründungen zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB wird dagegen die Errichtung
eines Wendehammers geduldet, weil u. a. auch mein Grundstück dem Vorhabenträger nicht zur Verfügung
stehen soll (siehe 4.12, S. 73f). Diese Aussage entspricht nicht den Tatsachen! Der Vorhabenträger hat zu
keinem Zeitpunkt die Inanspruchnahme oder den Erwerb der betreffenden Flächen begehrt. lm Gegenteil:
Trotz meines Angebotes zeigte er keinerlei Interesse an meinem Grundstück.
Ich stelle hiermit dem Vorhabenträger ab sofort und zu den üblichen Bedingungen von meinem
Grundstück jenen Grundstücksteil zur Verfügung, der für die Herstellung der Planstraße A erforderlich ist.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Dass die für den Bau der Planstraße A erforderliche Fläche derzeit nicht durchgehend zur Errichtung einer
Straße zur Verfügung steht, ist unstrittig. Demzufolge ist die Planstraße A durch einen provisorischen
Wendehammer abzuschließen, der solange bestehen muss, bis der Endausbau möglich ist.
Das Angebot, dass die zum Endausbau der Planstraße A u. a. benötigte Teilfläche des Flurstücks des
Einwenders erworben werden kann, wurde an die zuständige Stelle des Bezirksamts Pankow von Berlin
weitergeleitet. Das Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt hatte mit Schreiben vom 31.07.2013 mitgeteilt,
dass es den Erwerb der genannten Fläche veranlassen wird, sofern die bisher nicht verfügbaren Flächen
für öffentliche Zwecke vom Vorhabenträger bis zur Festsetzung des Bebauungsplans nicht erworben
worden sind.
Die Begründung zum Bebauungsplan wurde entsprechend fortgeschrieben.
Äußerung 2
Durch die Errichtung des Wendehammers südlich von meinem Grundstück würde mein Grundstück bis auf
unkalkulierbare Zeit unerschlossen bleiben. Das ist eine nicht akzeptable Benachteiligung. Ich beantrage
eine Änderung des Erschließungsvertrags dahingehend, dass die Planstraße A im ersten
Erschließungszug auch mein Grundstück erschließt. Jede andere Variante wäre mit den originären
Zielsetzungen des Bebauungsplans nicht vereinbar, zumal die Ausnahmeregelung auf einer falschen
Tatsache getroffen wurde.
Abwägung
Der Anregung wurde nicht gefolgt.
Es bestehen keinerlei Ansprüche des Einwenders auf eine ihn begünstigende Regelung in einem
städtebaulichen Vertrag / Erschließungsvertrag zur Entwicklung von Drittgrundstücken, den ein
Vorhabenträger zur Entwicklung seiner Grundstücke mit dem Land Berlin abschließt, auch wenn darin
Regelungen zur Kostentragung für den Endausbau der Planstraße A enthalten sind. Die Verantwortung für
den Erwerb und die Herstellung der Straßenfläche und die Übernahme ins Landesvermögen bleibt beim
Land Berlin selbst, da es Träger des Straßenbaus ist.
Die Tatsache, dass aufgrund der bislang nicht vorhandenen Verfügungsberechtigung über alle für die
Herstellung der Planstraße A erforderlichen Flächen eine Interimslösung errichtet werden soll, ist somit für
die Beurteilung der Baurechtausnutzung des betroffenen Einwendergrundstücks nicht von Belang. Die
Interimslösung dient ausschließlich der Erschließung eines anderen Grundstücks, an dessen Eigentümer
der Einwender keine Ansprüche zur Miterschließung seines Grundstücks stellen kann. Ansprüche zur
Erschließung seines Grundstücks kann der Einwender nach der Festsetzung des Bebauungsplans
ausschließlich an das Land Berlin stellen, das die Bereitschaft zum Bau der Straße (hier zur Übernahme
einer vom Vorhabenträger gebauten bzw. finanzierten Straße) bereits erklärt hat.
Eine Benachteiligung des Einwenders tritt auch deshalb nicht auf, weil sein Grundstück erst durch den
Bebauungsplan von Außenbereich gemäß § 35 BauGB zu Bauland wird. Die Sicherung der Erschließung
dieser Baulandfläche wird durch den Bebauungsplan durch Festsetzung öffentlicher Verkehrsflächen
planungsrechtlich vorbereitet. Unerschlossenes Bauland entsteht nicht.
Äußerung 3
lm Übrigen bleibt mir völlig verschlossen, warum die an dieser lokal so bedeutsamen Planung beteiligten
Personen und Ämter nicht die drei hier betroffenen Grundstückseigentümer direkt angesprochen und um
Mitwirkung angehalten oder zumindest angehört haben; die detaillierten Ausführungen zu diesem
Sachverhalt auf S. 105 lassen den Schluss zu, dass man sich wohl auf ungeprüfte Fremdinformationen
verlassen hat.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Die Aussage bezieht sich nicht auf einen Planinhalt, sondern auf die Umsetzung und ging daher nicht in
die Abwägung ein.
Hinweis: Die Pflicht, sich über sein Eigentum aktuell zu informieren, obliegt dem Grundstückseigentümer
selbst. Der Bürger hatte seit der Veröffentlichung des Aufstellungsbeschlusses, spätestens aber mit der
Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Gelegenheit, sich in die
Planung einzubringen. Auch im Zusammenhang mit den Anfragen des Investors zum Erwerb von
Teilflächen seines Grundstücks für die Errichtung der Planstraße A muss er Kenntnis über
Planungsvorgänge erhalten haben, über die er sich jederzeit bei der den Plan aufstellenden Behörde hätte
informieren können.
Äußerung 4
2. Fehlerhafte Darstellung von Bestandsbauten:
lm sog. "Reinplan" sind die grenzständigen Bestandsbauten nicht in der sonst üblichen Art und Weise per
Schraffur dargestellt. Tatsächlich handelt es sich um ein lang gestrecktes Lager- bzw. Werkstattgebäude,
offenbar im Rahmen der Bewirtschaftung der ehemaligen LPG errichtet, das gegenwärtig zu
Lagerzwecken genutzt wird. Der Erhalt des Bestands ist auch zukünftig beabsichtigt, gleichwohl
wahrscheinlich mit veränderter Nutzung.
Ich bitte um Korrektur der Planzeichnung bzw. der Darstellung dieses hier betreffenden Gebäudeteils in
der für Bestandgebäude sonst üblichen Art und Weise, ggf. per Schraffur.
Abwägung
Der Anregung wurde nicht gefolgt.
Eine Korrektur der Plangrundlage war nicht erforderlich. Die in der Plangrundlage des „Reinplans“
ersichtlichen Angaben (Außenwände, Geschossigkeit) sind zur Beurteilung der Örtlichkeit vorerst
ausreichend. Für beabsichtigte Um-/Neubauvorhaben oder Nutzungsänderungen sind vom Bauherren als
Bauvorlage grundsätzlich auch aktuelle Lagepläne einzureichen.
Äußerung 5
lm Übrigen gehe ich davon aus, dass der hier betreffende Gebäudeteil weiterhin uneingeschränkt
Bestandsrechte genießt, unbeschadet der tatsächlichen zeichnerischen Darstellung im vorliegenden Plan,
und keinerlei Einschränkungen mit der abweichenden Darstellung verbunden sind. Anderenfalls bitte ich
um Ihre Nachricht, auf die ich sodann unter Fristwahrung entsprechend Einwendungen geltend machen
würde.
Abwägung
Kenntnisnahme und Bestätigung der Aussage.
Der bauliche Bestandsschutz des Gebäudes wird nicht durch die fehlende korrekte Schraffur in der
Plangrundlage berührt. Es befindet sich zudem innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. (siehe
auch Abwägung zur Äußerung 4)
Stellungnahme Nr. 6 (vom 09.07.2013)
Äußerung 1
Endlich ist er da, der neue Bebauungsplan für Französisch-Buchholz Ost. Er ist aus meiner Sicht soweit in
Ordnung
Abwägung
Kenntnisnahme.
Äußerung 2
Nur eine Sache stört: Der Spielplatz ist weit weg von den Häusern, somit nicht einsehbar und kontrollierbar
und außerdem wieder sehr nahe am grünen Streifen. Es ist eine Tatsache, dass in diesem kleinen Gebiet
eine Menge von Tieren leben, die bis 1990 keiner kannte, so die Unken, die Weihe, ein Raubvogel,
zahlreiche Vogelarten, insbesondere der Eichelhäher, Fasan und die Nachtigall. Es ist sicher, der Lärm
spielender Kinder führt zu Vertreibungen aus diesem kleinen Gebiet und vieles war umsonst.
Abwägung
Der Anregung nach einer Verlegung des Spielplatzes wurde nicht gefolgt.
Die Errichtung eines öffentlichen Spielplatzes in einem räumlichen Zusammenhang mit der öffentlichen
Parkanlage ist sinnvoll. Neben der möglichen gestalterischen Verbindung der beiden öffentlichen
Grünflächen wird es ermöglicht, die Spielflächen für Kinder möglichst kreuzungsfrei mit Straßen und
verkehrsarm zu erreichen. Durch die Nähe zum allgemeinen Wohngebiet WA5 sowie an einer öffentlichen
Verkehrsfläche ist eine hinreichende soziale Kontrolle des Spielplatzes gegeben.
Es wurde eine gutachterliche Untersuchung der im Gebiet vorkommenden Brutvogelarten erstellt. Die
genannten Brutvögel wurden nicht nachgewiesen. Als Fazit des Gutachtens wurde festgestellt, dass die
Planung bezüglich der Avifauna nicht zum Eintreten von naturschutzrechtlichen Zugriffsverboten führt.
Stellungnahme Nr. 7 (vom 16.07.2013)
Äußerung 1
Wir sind die Haupteigentümer verschiedener Flurstücke, die vom Bebauungsplan negativ betroffen sind
und daher um Korrektur bitten.
Auf dem Plan ist unser gesamtes Flurstück als einzige Fläche des Planes mit der Kennzeichnung “Flächen
deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“ versehen. Laut des
Untersuchungsberichtes der AZBA vom 20.11.2009 betrifft die Verunreinigung jedoch lediglich eine einzige
Probe des o.g. Flurstückes. Auch war auf der untersuchten Fläche (Feld 1) nur eine einzige von sechs
Proben belastet. Auf den nicht in unserem Besitz befindlichen Flurstücken (Felder 4, 12 und 13) waren
ebenfalls Bodensondierungen belastet, diese Flurstücke sind jedoch im Gegensatz zu unserem nicht auf
dem B-Plan als belastet markiert. Hier sollte auf dem B-Plan eine Angleichung vorgenommen werden,
dass entweder alle belasteten Flurstücke markiert werden oder keines. Falls markiert, sollte jedenfalls eine
einheitliche Markierung stattfinden, die sich nur auf die nähere Umgebung der belasteten Sondierung
beschränkt und nicht unbelastete Sondierungen und nicht untersuchte Flächen mit einbezieht.
Abwägung
Der Anregung wurde gefolgt.
Die Kennzeichnung des Gesamtflurstücks erfolgte in der Systematik des
Altlastenverdachtsflächenkatasters, welches flurstücksbezogen geführt wird, ohne dass daraus zu
schließen ist, dass das Flurstück in seiner Gesamtheit belastet ist. Gemäß einer Stellungnahme des
Umwelt- und Naturschutzamts vom 19.07.2013 ist eine Kennzeichnung der Fläche nicht mehr erforderlich,
da nach der weiterführenden Bewertung Gefährdungen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen
werden können. Die Entwicklung eines allgemeinen Wohngebiets ist möglich.
Äußerung 2
Uns betrifft die ca. 12 m breite Planstraße A.
Vom Stadtplanungsamt wurde mir mitgeteilt, dass der Vorhabenträger für den ihm auferlegten Bau der 12
m breiten öffentlichen Straße die ihm noch fehlenden Flächen von den Privateigentümern erwerben und
nach Fertigstellung der Straße an die Stadt Berlin übergeben muss. Zu unserer Verwunderung hat der
Vorhabenträger auf unsere Antwort zum Kaufvertragsentwurf nie reagiert und sein Kaufangebot und
unsere Annahme nicht weiter verfolgt, noch hat er uns mitgeteilt, dass er von seinem Kaufangebot
Abstand nähme. Dem städtebaulichen Verlangen ist er - was uns betrifft - nicht nachgekommen. Falls er
die Flächen aus anderen vertretbaren Gründen nicht erwerben kann, sollte das Land Berlin diese als
Straßenland erwerben (siehe Begründung, S. 77 ff), um den durchgängigen Bau der Planstraße A in
einem Zuge zu ermöglichen und die unbefriedigende Interimslösung zu vermeiden.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Die Aussagen beziehen sich nicht auf die Planinhalte, sondern auf die Umsetzung.
Grundsätzlich ist das Land Berlin für die Errichtung und Finanzierung öffentlicher Verkehrsflächen
zuständig. Das Angebot, dass die zum Endausbau der Planstraße A benötigte Teilfläche des Flurstücks
des Einwenders erworben werden kann, wurde daher an die zuständigen Stellen des Bezirksamts
weitergeleitet.
Das Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt hatte mit Schreiben vom 31.07.2013 mitgeteilt, dass es den
Erwerb der genannten Fläche veranlassen wird, sofern die bisher nicht verfügbaren Flächen für öffentliche
Zwecke vom Vorhabenträger bis zur Festsetzung des Bebauungsplans nicht erworben worden sind. Dabei
besteht eine unmittelbare Verpflichtung des Vorhabenträgers für die Errichtung einer Erschließung nur für
seine eigenen Flächen. Dieser Verpflichtung kommt er mit der Errichtung einer Straße mit einer
Interimslösung nach. Für die darüber hinausgehenden Erschließungsanlagen, z. B. die Fortsetzung der
Planstraße A übernimmt der Vorhabenträger lediglich eine Finanzierungsverpflichtung. Die
Vorgehensweise entspricht den Vereinbarungen im städtebaulichen Vertrag sowie im
Erschließungsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Vorhabenträger.
Äußerung 3
Obwohl die Planstraße A auf dem nun öffentlich ausgelegten B-Plan weiterhin direkt in die Dr.-MarkusStraße mündet, kann man aber der Begründung des B-Plans entnehmen “dass es derzeit nicht möglich ist,
dass die Planstraße A durchgehend errichtet und in der geplanten Breite an die Dr.-Markus-Straße
angebunden wird. Aus diesen Gründen ist im städtebaulichen Vertrag (v. 04.09.2012) geregelt, dass
südlich der gegenwärtig dem Vorhabenträger nicht zur Verfügung stehenden Flurstücke ein
Wendehammer als temporäre Lösung auf den Flurstücken 283 und 644 sowie ein 3,25 m breiter Gehweg
bis zur Dr.-Markus-Straße auf dem landeseigenen Flurstück 813 errichtet werden, die im B-Plan nicht
gekennzeichnet ist und es ist fraglich, ob alle Betrachter während der Auslegung diese, die lediglich in
einem Paragraphen der 136 Seiten umfassenden Begründung erwähnt wird, wahrgenommen haben.
Abwägung
Der Anregung wurde nicht gefolgt.
Ein Bebauungsplan setzt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung eines Gebiets fest und stellt diese
in der Planzeichnung dar. Dass bis zur Umsetzung der Planung ggf. Zwischenlösungen oder Provisorien
erforderlich sind, ist nicht Gegenstand der Betrachtung. Von Belang ist ausschließlich die Frage, ob die
geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans unter realistischen Annahmen umsetzbar sind. Daran
bestehen im vorliegenden Fall – insbesondere weil Eigentümer der noch nicht verfügbaren Straßenflächen
inzwischen ihre Bereitschaft zur Veräußerung erklärt haben – keine Zweifel.
Die Planzeichnung wurde daher nicht geändert, die Darlegungen in der Begründung sind ausreichend.
Äußerung 4
Man erfährt nicht, wann die temporäre Lösung beendet wird und die Planstraße A von dem
Vorhabenträger an die Dr.-Markus-Straße angeschlossen sein muss, um einen durchgängigen Verkehr
ohne Wendehammer durch das Plangebiet zu ermöglichen und auch die durch die temporäre Maßnahme
nicht erschlossenen geplanten Grundstückseinheiten zu erschließen und an das Straßennetz anzubinden.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Es bestehen keinerlei Ansprüche des Einwenders auf eine ihn begünstigende Regelung in einem
städtebaulichen Vertrag bzw. Erschließungsvertrag zur Entwicklung von Drittgrundstücken, den ein
Vorhabenträger zur Entwicklung seiner Grundstücke mit dem Land Berlin abschließt, auch wenn darin
Regelungen zur Kostentragung für den Endausbau der Planstraße A enthalten sind. Die Verantwortung für
den Erwerb und Bau der Straßenfläche und die Übernahme ins Landesvermögen bleibt beim Land Berlin
selbst.
Die Tatsache, dass aufgrund der bislang nicht vorhandenen Verfügungsberechtigung über die gesamte
Fläche der Planstraße A eine Interimslösung errichtet werden soll, ist somit für die Beurteilung der
Baurechtausnutzung des betroffenen Einwendergrundstücks nicht von Belang. Die Interimslösung dient
ausschließlich der Erschließung eines anderen Grundstücks, an dessen Eigentümer der Einwender keine
Ansprüche zur Miterschließung seines Grundstücks stellen kann. Ansprüche zur Erschließung seines
Grundstücks kann der Einwender nach der Festsetzung des Bebauungsplans ausschließlich an das Land
Berlin stellen, das die Bereitschaft zum Bau der Straße (hier zur Übernahme einer vom Vorhabenträger
gebauten und finanzierten Straße) bereits erklärt hat.
Da der Kauf und der Verkauf von Flurstücken nicht Gegenstand der Bauleitplanung ist, können im
Bebauungsplan keine Angaben gemacht werden, wie lange die temporäre Lösung Bestand haben wird
oder ob sie überhaupt benötigt wird.
Äußerung 5
Ebenfalls beinhaltet diese temporäre Lösung für mehr als hundert geplante Häuser nur zwei Zufahrten
(Planstraße B und C) auf das bisher vorhandene Straßennetz. Es gibt keine Zufahrt von und zur Dr.
Markus Straße, so dass eine direkte Durchfahrt durch das zu bebauende Gebiet nicht möglich ist und nur
durch Wendemanöver durchführbar ist. Dies ist auch in Bezug auf Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge
negativ zu bewerten. Es ist nicht bekannt, ob der Berliner Feuerwehr, die am 24.06.2008 zu der Planung
eine Stellungnahme abgab, die temporäre Lösung der Planstraße A als Sackgasse, die ja erst 2012
beschlossen wurde, bekannt ist und sie hierzu Stellung genommen hat. Die zeitlich nicht absehbare
temporäre Lösung der Planstraße A als Sackgasse für Direktbetroffene und zukünftige Bewohner des
Plangebietes wird abgelehnt.
Abwägung
Der Anregung wurde nicht gefolgt.
Die Erschließung für die Flächen, für die ein Eigentümer einen städtebaulichen Vertrag und einen
Erschließungsvertrag mit dem Land Berlin geschlossen hat, ist durch Anlage eines Wendekreises
(Interimslösung) und den Anschluss an zwei Stellen ins Hauptstraßennetz ausreichend gesichert. Der
Wendekreis dient weniger für Wendemanöver der Grundstücksnutzer, da davon ausgegangen wird, dass
die privaten Eigentümer ihre Grundstücke unmittelbar anfahren und von dort wieder auf direktem Weg das
Straßennetz ansteuern. Die Wendeanlage dient vor allem dazu, die regelmäßige Abfallentsorgung zu
gewährleisten und steht auch allen anderen Versorgungs- und Rettungsfahrzeugen zur Verfügung.
Daneben dient sie dazu, Fremdnutzern eine Wendegelegenheit zu geben. Wendemanöver sind daher nur
in einer geringen Anzahl zu erwarten.
Sicherheitsbedenken bestehen nicht, die Feuerwehr wurde an der Planung beteiligt.
Äußerung 6
Die Stellungnahme des Tiefbauamtes (siehe Begründung zum Entwurf, S. 86). über die geplante
Straßenführung (Planstraße A-D) stammt aus 2008, also einem Zeitpunkt als die temporäre Lösung mit
Wendehammer des städtebaulichen Vertrages mit dem Vorhabenträger von 2012 noch nicht vorlagen und
eine Anbindung der Planstraße A an die
Dr.-Markus-Straße geplant war. In der Stellungnahme des
Tiefbauamtes steht ausdrücklich, Stichstraßen mit erforderlichen Wendeanlagen sollen im öffentlichen
Straßenverkehr möglichst vermieden werden.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Die Stellungnahme bezieht sich auf das Planungsziel, nicht auf notwendige Interimslösungen. Ein
Widerspruch besteht daher nicht, da der Endausbau der Planstraße A keinen Wendekreis mehr enthalten
wird.
Äußerung 7
Ferner widersprechen wir der Festlegung der Tiefe des Mischgebietes auf unserem Flurstück. Dieses
weist aus uns nicht nachvollziehbaren Gründen mit die geringste Tiefe von allen an der Berliner Straße zwischen Dr.-Markus-Straße und Planstraße D – ausgewiesenen Mischgebieten (MI und M2) auf.
Abwägung
Der Anregung wurde nicht gefolgt.
Die Abgrenzung der Mischgebiete orientiert sich am jeweiligen Bestand und der planungsrechtlichen
Bewertung des Innenbereichs gemäß § 34 BauGB. Alle nicht dem Innenbereich zuzuordnenden
Grundstücksteile wurden als allgemeines Wohngebiet entwickelt. Eine Ungleichbehandlung lag nicht vor.
Stellungnahme Nr. 8 (vom 16.07.2013 - 1 Schreiben von 7 Personen unterzeichnet)
Äußerung 1
Die geplante Verbreiterung der Dr.-Markus-Straße auf einer Länge von 100 m (zwischen der Elfenallee
und Eddastraße) macht u. E. überhaupt keinen Sinn, da die Weiterführung der Straße östlich der
Eddastraße wiederum nur in der Anfangsbreite von 12 m geplant ist. Wir erheben daher gegen die
vorliegende Planung Einspruch.
Die Eigentümer der betroffenen vier Grundstücke wären nicht nur bereit, den Grünraum wie bisher weiter
zu erhalten und zu pflegen, sondern würden die o.a. Flächen auch vom Land Berlin erwerben.
Abwägung
Der Anregung wurde nicht gefolgt.
Zwischen Eddastraße und Elfenallee ist keine Verbreiterung der Dr.-Markus-Straße vorgesehen. Aus der
Plangrundlage zum Bebauungsplan konnte entnommen werden, dass verschiedene Grundstücksnutzer in
der Dr.-Markus-Straße Teile des öffentlichen Straßenlands als Teil ihrer Privatgrundstücke nutzen. Hier
wurden Teilflächen vom öffentlichen Straßenland mittels Zaun abgetrennt. Die Festsetzungen des
Bebauungsplans bilden dagegen die Widmung der bestehenden Verkehrsfläche ab.
Eigentümerbetroffenheiten werden nicht gesehen, da durch die Planung kein Eingriff in private
Eigentumsrechte entsteht. Die von den Bürgern geforderte Freigabe gewidmeter öffentlicher
Verkehrsflächen und deren Privatisierung (Verkauf) ist nicht beabsichtigt.
Äußerung 2
Die - neben den Eigentumsrechten - uns gegenüber seitens des Tiefbauamtes als einziges Argument
angeführte Herstellung einer Grünverbindung in Richtung Panke durch Anlegen eines Grünstreifens und
Baumanpflanzungen wird durch diesbezügliche Passagen der Begründung zum Bebauungsplanentwurf
selbst ad absurdum geführt.
So heißt es auf S. 61 der Begründung u.a.: „Eine flächenhafte Umsetzung der im FNP symbolisch
dargestellten Grünverbindung kann entlang der Dr.-Markus-Straße nicht erfolgen, da diese im Bereich des
Planungsgebietes beidseitig bebaut ist.“
Der Ist-Stand der Begrünung der in Frage stehenden Flächen entspricht auf Grund der in den letzten
Jahrzehnten durch die Anlieger vorgenommene Anlage als Grünfläche mit Baum- und Strauchbestand
sowie auch durch die stete Pflege sicher in weit höherem Maße den Anforderungen an einen begrünten
Straßenraum als es durch die in der Entwurfsplanung vorgesehene Bepflanzung erreicht wird, zumal hier
die dauerhafte Pflege durch den Stadtbezirk auf Grund der Finanz- und Personalsituation im
Grünflächenamt wohl kaum gewährleistet werden kann.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Aus Kostengründen wird auf den Erwerb von Vorgartenflächen zur Sicherstellung der übergeordneten
Grünverbindung in der Dr.-Markus-Straße verzichtet. In der Abwägung zwischen einzusetzenden
Finanzmitteln für den Grunderwerb und möglicher Aufwertung des Grünraums (Einbeziehung bereits
begrünter Vorgärten ins Straßenbegleitgrün westlich der Elfenallee) wurde entschieden, dass die
qualitativen Verbesserungsmöglichkeiten den Einsatz erheblicher Finanzmittel an dieser Stelle nicht
rechtfertigen. Die Anforderungen an die Begrünung des Straßenraums müssen daher in den bestehenden
Grundstücksgrenzen erfolgen. Dies bedeutet, dass bereits im Eigentum des Landes Berlin stehendes
Straßenland nicht veräußert werden kann, da dies die gestalterischen Ziele für den Straßenraum gefährdet
(u. a. Baumpflanzungen, auch als Ersatz für Eingriffe aus dem Fahrbahnausbau zwischen Planstraße A
und Berliner Straße) und die vorhandenen Potenziale zur öffentlichen Nutzung des Straßenlands
beschränkt.
Die Pflege der Grünflächen wird vom zuständigen Fachamt im Rahmen der zugewiesenen Mittel
vorgenommen.
Stellungnahme Nr. 9 (vom 16.07.2013)
Äußerung 1
Die geplante Verbreiterung der Dr.-Markus-Straße auf einer Länge von 100 m (zwischen der Elfenallee
und Eddastraße) macht u. E. überhaupt keinen Sinn, da die Weiterführung der Straße östlich der
Eddastraße wiederum nur in der Anfangsbreite von 12 m geplant ist. Wir erheben daher gegen die
vorliegende Planung Einspruch.
Die Eigentümer der betroffenen vier Grundstücke wären nicht nur bereit, den Grünraum wie bisher weiter
zu erhalten und zu pflegen, sondern würden die o.a. Flächen auch vom Land Berlin erwerben.
Abwägung
Der Anregung wurde nicht gefolgt.
Zwischen Eddastraße und Elfenallee ist keine Verbreiterung der Dr.-Markus-Straße vorgesehen. Aus der
Plangrundlage zum Bebauungsplan kann entnommen werden, dass verschiedene Grundstücksnutzer in
der Dr.-Markus-Straße Teile des öffentlichen Straßenlands als Teil ihrer Privatgrundstücke nutzen. Auch
auf dem Grundstück des Einwenders ist eine solche Situation entstanden: Hier wurde eine ca. 5 m tiefe
Teilfläche vom öffentlichen Straßenland abgetrennt. Die Festsetzungen des Bebauungsplans bilden
dagegen die Widmung der bestehenden Verkehrsfläche ab. Eigentümerbetroffenheiten werden nicht
gesehen, da durch die Planung kein Eingriff in private Eigentumsrechte entsteht. Die vom Bürger
geforderte Freigabe gewidmeter öffentlicher Verkehrsflächen und deren Sicherung als Bauland ist kein
Planungsziel.
Äußerung 2
Die - neben den Eigentumsrechten - uns gegenüber seitens des Tiefbauamtes als einziges Argument
angeführte Herstellung einer Grünverbindung in Richtung Panke durch Anlegen eines Grünstreifens und
Baumanpflanzungen wird durch diesbezügliche Passagen der Begründung zum Bebauungsplanentwurf
selbst ad absurdum geführt.
Der Ist-Stand der Begrünung der in Frage stehenden Flächen entspricht auf Grund der in den letzten
Jahrzehnten durch die Anlieger vorgenommene Anlage als Grünfläche mit Baum- und Strauchbestand
sowie auch durch die stete Pflege sicher in weit höherem Maße den Anforderungen an einen begrünten
Straßenraum als es durch die in der Entwurfsplanung vorgesehene Bepflanzung erreicht wird, zumal hier
die dauerhafte Pflege durch den Stadtbezirk auf Grund der Finanz- und Personalsituation im
Grünflächenamt wohl kaum gewährleistet werden kann.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Abwägung siehe Stellungnahme Nr. 8 Äußerung 2.
Äußerung 3
Der Aussage, dass „negative Auswirkungen auf den Verkehrsfluss oder die Sicherheit im Straßenverkehr
nicht zu erwarten sind.", muss auf Grund der bereits jetzt gemachten Erfahrungen widersprochen werden.
Durch das gestiegene Verkehrsaufkommen, das durch die geplante Bebauung sowohl in der
Bahnhofstraße, Berliner Straße und auch der
Dr.-Markus-Straße weiter steigen wird, ist es bereits
derzeit nahezu den gesamten Tag über schwierig, in die Berliner Straße einzubiegen oder dieselbe zu
überqueren. Insbesondere in der Bauphase, aber auch nach Fertigstellung der geplanten Bebauung
werden sowohl die Bahnhofstraße und Berliner Straße als auch die als Anliegerstraße geplante Dr.Markus-Straße verkehrsmäßig deutlich stärker belastet, was u. E. eine Planung verkehrstechnischer
Maßnahmen (z. B. Signalanlage an der Einmündung der Bahnhofstraße in die Berliner Straße,
Baustellenampel an der Einmündung der Dr.-Markus-Straße in die Berliner Straße) dringend erforderlich
macht.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Die Einteilung der Verkehrsflächen und damit die Planung verkehrstechnischer Maßnahmen wie z. B.
Ampeln und Tempobegrenzungen, Baustellenregelungen ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung,
sondern der Planungsumsetzung. Aufgrund der dem Bebauungsplan zugrunde liegenden verkehrlichen
Prognosen und Analysen wird auch weiterhin von der Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes
ausgegangen.
Die verkehrlich unbefriedigende Situation am Knotenpunkt der übergeordneten Verbindung
Bahnhofstraße/Berliner Straße ist den zuständigen Behörden bei der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und Umwelt bekannt. Die Notwendigkeit von verkehrlichen Regelungen über eine
Lichtsignalanlage wird dort geprüft und bei Erforderlichkeit zum gegebenen Zeitpunkt angeordnet.
Die Stellungnahme des Bürgers wurde an das Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt sowie die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt weitergeleitet.
Äußerung 4
Schließlich fordern wir im Interesse aller jetzigen und auch künftigen Anlieger der
Dr.-MarkusStraße, dass diese, um den bisherigen Charakter des Wohngebietes zu erhalten, als eine
verkehrsberuhigte Zone gewidmet wird.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Die Einteilung der Verkehrsflächen und damit die Anordnung von Tempobegrenzungen ist nicht
Gegenstand der Bauleitplanung. Derzeit ist eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h in der Dr.Markus-Straße angeordnet.
Das Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt sowie die Straßenverkehrsbehörde beim Ordnungsamt
Pankow wurden vom Bürgeranliegen informiert.
Stellungnahme Nr. 10 (vom 15.07.2013)
Äußerung 1
Die Erschließung des Neubaugebietes soll durch die Planstraße D, die auf die Bahnhofstraße einmündet,
die Planstraße B, die auf die Berliner Str. einmündet und die vorhandenen Dr.-Markus-Straße, ebenfalls
auf die Berliner Straße, erfolgen. Damit ist keine ausreichende Verkehrsanbindung gewährleistet.
Insbesondere ist das Verkehrsaufkommen auf der Bahnhofstraße, in beiden Fahrtrichtungen zurzeit sehr
hoch.
Für die Busse sind am Bahnhof Blankenburg keine gesonderten Parkflächen vorhanden, sodass es dort
regelmäßig zum Verkehrsstau kommt. Entsprechendes gilt für den Busverkehr in Richtung Berliner Straße.
Der Verkehrsstau an der Einmündung Bahnhofstraße/Krugstege reicht teilweise bis zum Bahnhof
Blankenburg.
Da die vorhandene Verkehrsanbindung im Bereich der Bahnhofstraße schon nicht ausreichend ist, den
bisherigen Verkehr aufzunehmen, wird es durch ein weiteres Verkehrsaufkommen zu einer weiteren
Belastung kommen.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Zwischen der verkehrlichen Situation am Bahnhof Blankenburg und dem Geltungsbereich wird kein
unmittelbarer Auswirkungszusammenhang gesehen. Aufgrund der dem Bebauungsplan zugrunde
liegenden verkehrlichen Prognosen und Analysen wird auch weiterhin von der Leistungsfähigkeit des
Verkehrsnetzes ausgegangen, auch wenn die Berliner Straße als Teil des innerstädtischen Hauptnetzes
bereits heute starken Belastungen ausgesetzt ist.
Äußerung 2
Die Anbindung an die Berliner Straße über die Dr.-Markus-Straße stellt sich ebenfalls nicht als geeignet
dar, da es sich hierbei um eine kleine Nebenstraße handelt, die aufgrund der Bebauung nicht verbreitert
werden kann. Entsprechend wird es zu einem Rückstau zur Berliner Straße kommen.
Was bleibt, wäre die Anbindung über die Planstraße B auf die Berliner Straße. Aber auch die Berliner
Straße weist in diesem Bereich eine hohe Verkehrsbelastung auf, da sie die einzige Anbindung an der
Berliner Ring darstellt und dazu noch das Verkehrsaufkommen des alten Stadtteils von Buchholz und des
Neubaugebietes Französisch Buchholz aufnehmen muss.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Die Berliner Straße und die Bahnhofstraße gehören zum übergeordneten Straßennetz der Stufe 3 in der
Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt und der Verkehrslenkung Berlin. Die
Dr.-Markus-Straße ist eine Anliegerstraße im Ortsnetz. Durch die geplante Bebauung ist gemäß einer
verkehrlichen Einschätzung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens mit einem zusätzlichen
Verkehrsaufkommen von ca. 836 Kfz/Tag, verteilt auf alle drei Anbindungen an das bestehende öffentliche
Straßennetz, zu rechnen. Es wird davon ausgegangen, dass sich die zusätzlichen Verkehre auf die
Richtungen Süd und Nord im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 verteilen.
Äußerung 3
Völlig unklar ist weiterhin, wie das Verkehrsaufkommen für den Bereich des geplanten Neubaus an der
Ludwig-Quidde-Str. (außerhalb des Bebauungsplans) geregelt ist. Eine Verkehrsanbindung dieses
Neubaugebietes über die neuen Planstraßen scheint nicht geplant zu sein, sodass das zusätzliche
Verkehrsaufkommen über die Ferdinand-Buisson-Str. bzw. über die Ludwig-Quidde-Str. und dann auch
über die Straße 166 abgeleitet werden muss.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Für die Abwägung wurde davon ausgegangen, dass der Bürger die Entwicklung im Bereich der
Bebauungsplangebiete XIX-48a und XIX-48c meint.
Die verkehrliche Verbindung des Geltungsbereichs mit den östlich gelegenen Flächen
(Bebauungsplangebiete XIX-48a und XIX-48c) soll über die Dr.-Markus-Straße erfolgen. Dazu wird im
vorliegenden Bebauungsplan entsprechend einer verkehrlichen Gesamtplanung für den Bereich eine
Erweiterung der Dr.-Markus-Straße festgesetzt. Die Anbindung an die Ludwig-Quidde-Straße ist damit
planerisch vorbereitet, über die Fortsetzung ist im Bebauungsplan XIX-48a zu entscheiden.
Äußerung 4
Aus dem Neubau von 130 Einfamilienhäusern resultiert ein starkes Verkehrsaufkommen, das sich auch
auf die Straße 166 auswirken wird. Die Straße 166 wird dann als direkte Verbindung zur Hauptstraße über
die Parkstraße, auch für das Neubaugebiet, gemäß Bebauungsplan, dienen. Dadurch wird es in der
Straße 166 zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen durch den Durchgangsverkehr kommen.
Bekanntlich handelt es sich bei der Straße 166 um eine unbefestigte Straße. In der Vergangenheit wurde
versucht, den Straßenbelag durch das Aufbringen von Schotter zu verbessern. Leider hat dies dazu
geführt, dass eine übermäßige Staubentwicklung vorhanden Ist. Bereits bei Wind wird der Staub
aufgewirbelt. Hecken und Bepflanzungen an der Straße können diese Staubentwicklung nicht mindern.
Dabei handelt es sich nicht etwa um feinen Sandstaub, sondern um schwarzen Staub vom Granulat, der
nach meiner Auffassung gesundheitsbeeinträchtigend ist. Durch diese bereits vorhandene und künftig
noch stärker zu erwartende erhebliche Staubentwicklung kommt es zu Gesundheitsbeeinträchtigungen,
insbesondere zu Atemwegserkrankungen.
lm Rahmen des Bebauungsplanes muss sichergestellt werden, dass das erhöhte Verkehrsaufkommen
nicht dazu führt, dass es zu einer weiteren Beeinträchtigung anliegender Gebiete kommt. Dies kann nur in
der Form sichergestellt werden, dass die Straße asphaltiert oder gepflastert wird und durch entsprechende
Verkehrsteilung, die Nutzung als Durchgangsstraße eingeschränkt wird.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Die ca. 500 m nördlich der Dr.-Markus-Straße gelegene Straße 166 steht in keinem verkehrlichen
Zusammenhang mit der Planung für den Geltungsbereich, messbare verkehrliche Auswirkungen für die
Straße 166 sind nicht zu erwarten.
Der Ausbau der Straße 166 war daher nicht Gegenstand der Abwägung zum Bebauungsplan XIX-48b. Die
Entscheidung darüber muss außerhalb des Bebauungsplanverfahrens getroffen werden, die zuständige
Behörde wurde über die Stellungnahme informiert.
Stellungnahme Nr. 11 (vom 16.07.2013)
Äußerung 1
Ihrem Artenschutzgutachten aus dem Jahre 2009 können wir nicht zustimmen. Aufgrund des Alters ist das
Gutachten nicht mehr als aktuell anzusehen. Wir fordern Sie auf, das Artenschutzgutachten im Hinblick auf
die aktuelle Situation der Brutvögel und Reptilien neu zu beauftragen.
Abwägung
Der Anregung wurde teilweise gefolgt.
Die Einschätzung zur Aktualität des Gutachtens wird nicht geteilt. Das Plangebiet war Gegenstand eines
durchgehenden Planungsprozesses und unterlag somit kontinuierlicher Beobachtung. Wesentliche
Veränderungen in der Bewertung der Potenziale als Lebensraum geschützter Arten sind nicht erfolgt.
Nach Aussage des Umwelt- und Naturschutzamts ist grundsätzlich von einer Datenaktualität bei
Gutachten auszugehen, die nicht älter als 5 Jahre sind. Das trifft hier zu.
Im Zuge von Baufeldfreimachungen (Gebäudeabrisse) wurden zudem unabhängig vom
Bebauungsplanverfahren in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde weitere Untersuchungen
durchgeführt. Hierbei konnten innerhalb von abzureißenden Gebäuden auch im Jahr 2012 keine dauerhaft
geschützten Niststätten gefunden werden. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.
Es erfolgte zudem im August 2013 eine gutachterliche Begehung zur Überprüfung der
Lebensraumeigenschaften für Reptilien. Dabei wurde festgestellt, dass sich die Lebensbedingungen für
Zauneidechsen im Zeitverlauf noch verschlechtert haben.
Äußerung 2
Durch eigene Beobachtung konnten wir feststellen, dass zum Beispiel der Steinschmätzer das Gelände
momentan als Brutrevier nutzt. In der Roten Liste Deutschlands aus dem Jahre 2007 ist dieser Brutvogel
in die Kategorie 1 (vom Aussterben bedroht) eingeordnet. Während der Brutperiode sind jegliche
Störungen zu unterlassen.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Eine Überprüfung der Aussage konnte aufgrund der damals beendeten Brutperiode nicht mehr erfolgen. In
Abstimmung mit der Unteren und der Oberen Naturschutzbehörde wurde daher festgelegt, dass der
Brutverdacht des Steinschmätzers im Artenschutzbeitrag ergänzt und der Umweltbericht entsprechend
überarbeitet wird.
Die Herstellung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen soll nachträglich in den städtebaulichen Vertrag
aufgenommen werden, sofern die Prüfung innerhalb des artenschutzrechtlichen Ausnahmeverfahrens zu
einem entsprechenden Ergebnis in Abstimmung mit der Oberen Naturschutzbehörde führt.
Äußerung 3
Des Weiteren wurde von uns im nordöstlichen Bereich der Dr.-Markus-Straße am Übergang zum
Parkgraben ein adultes Zauneidechsenweibchen beobachtet.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Die Lebensraumeignung des genannten Bereichs für Zauneidechsen hatte sich 2013 im Vergleich zu 2009
verschlechtert (Ergebnis einer gutachterlichen Begehung vom August 2013). In Abstimmung mit der
Unteren Naturschutzbehörde wurde dennoch festgelegt, dass der Zufallsfund der Zauneidechse im
Artenschutzbeitrag ergänzt und der Umweltbericht entsprechend überarbeitet wird.
Die Herstellung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen soll in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen
werden, sofern die Prüfung innerhalb des artenschutzrechtlichen Ausnahmeverfahrens zu einem
entsprechenden Ergebnis in Abstimmung mit der Obersten Naturschutzbehörde führt.
Äußerung 4
Mit Ihren Ausführungen zu den Amphibien sind wir einverstanden, auch wenn wir nicht allen Ausführungen
so folgen können. Gerade im Umfeld der Gärten um das Gelände findet sich eine Vielzahl an
Gartenteichen, die als Habitate für Amphibien in Frage kommen, aber durch die derzeitige
Verbreitungsschranke in Form des Parkgrabens nicht auf das Gelände gelangen können.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Äußerung 5
Vermeidung von Tierfallen: Es sollte festgesetzt werden, dass als Außenbeleuchtung nur Lampen mit
einem Insekten schonenden Licht verwendet werden dürfen.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Die Forderung bezieht sich nicht auf einen bodenrechtlichen Inhalt und besitzt im BauGB keine
Rechtsgrundlage, so dass sie nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden kann.
Äußerung 6
Die Pflanzlisten sollten mit den neu erschienenen Empfehlungen des Lands Berlin zur Verwendung
gebietsheimischen Pflanzgutes abgeglichen werden.
Es sollte festgesetzt werden, dass das Saat- und Pflanzgut von gebietsheimischen Arten eine zertifiziert
gebietsheimische Herkunft haben muss.
In der „Pflanzliste B“ sollte, wegen ihrer höheren Widerstandsfähigkeit gegenüber der Ulmenkrankheit statt
der Feld- die Flatterulme, „Ulmus laevis“, zur Verwendung empfohlen werden. Die dort unter den Bäumen
empfohlene „Salix alba Liempede“ ist keine „Sal-Weide“ (siehe die Strauchliste), sondern eine Sorte der
Baumart Silber-Weide.
Die Liste der Sträucher in der „Pflanzliste B“ sollte zumindest durch den Schwarzen Holunder, „Sambucus
nigra“, ergänzt werden.
In dem Grünzug sollten alle dort standortheimischen Gehölz-Arten vertreten sein, um den Blüten
besuchenden Insekten ein möglichst durchgängiges Trachtangebot zu sichern.
Abwägung
Der Anregung wurde gefolgt.
Die Pflanzlisten wurden überarbeitet und den Empfehlungen wurde gefolgt. Nun finden Arten Verwendung,
die im 2013 erschienen Leitfaden „Pflanzen für Berlin, Verwendung der gebietseigenen Herkünfte“ benannt
sind. Die Herkunft des Saatguts ist mangels bodenrechtlichen Bezugs nicht im Bebauungsplan regelbar.
Äußerung 7
Der Parkgraben senkt als Entwässerungsgraben in einer größeren Fläche den Grundwasserspiegel ab. Er
sollte im Zusammenhang mit der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie der EU und als Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahme, als künstliches Nebengewässer der Panke ein der Wasserrahmenrichtlinie der EU
gemäßes „gutes ökologisches Potential“ erhalten, um ihn selber ökologisch (als Lebens- und
naturhaushalterisch wirksame Stätte und für den Biotopverbund) aufzuwerten und damit die Erreichung
des guten ökologischen Zustandes der Panke zu unterstützen.
Wir schlagen daher vor zu prüfen, ob und in wie weit dieser Graben eine Sekundäraue erhalten kann. Die
für die „Fläche für Maßnahmen…“ vorgesehene 5 m Breite oder mehr sollten dann für diese Aue genutzt
werden. Die bisher dort vorgesehenen Gehölzpflanzungen sollten sich randlich daran anschließen. Jedoch
sollte bei Letzteren die eventuell erforderliche Gewässerunterhaltung gewährleistet bleiben. Für Letztere
kommen in den Grabenabschnitten, welche westlich an Gartensiedlungen angrenzen, nur Randstreifen in
dem hier behandelten B-Plangebiet in Frage.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Die Entwurfsplanung der Grünfläche entlang des Parkgrabens wurde mit der Unteren Naturschutzbehörde
abgestimmt und ist Anlage des Erschließungsvertrags vom 04.09.2012. Die Anlage einer Sekundäraue ist
kein Entwicklungsziel für die öffentliche Grünfläche, die neben einer ökologischen Funktion auch einen
Verbindungsweg enthält und dem Aufenthalt von Menschen dient. Sie wäre in der zur Verfügung
stehenden Fläche, die sich derzeit noch in privatem Eigentum befindet und erst nach Herstellung der
Planung an das Land Berlin übertragen wird, auch nicht realisierbar, da erheblich größere Flächen dafür
benötigt werden. In der Entwurfsplanung, die im Erschließungsvertrag verbindlich vereinbart ist, wurde
eine Abfolge aus Wiesen- und Gehölzflächen festgeschrieben. Auch wurde beachtet, dass der ökologische
Zustand des Parkgrabens verbessert wird
Äußerung 8
Es sollte festgesetzt werden, dass (eventuelle) Wege (z. B. in der „Öffentlichen Grünanlage“ und im
Grünzug entlang des Grabens) einen wasser- und luftdurchlässigen Aufbau haben sollen.
Abwägung
Der Anregung wurde nicht gefolgt.
Eine entsprechende Festsetzung innerhalb der öffentlichen Grünfläche erfolgt nicht. Dem Land Berlin, als
künftigen Eigentümer und unterhaltungszuständig für die Grünfläche, wird es freigestellt, im Zuge der
Ausführungsplanung über die Anforderungen an den Wegebau zu entscheiden, da die Wege auch zur
Gewässerunterhaltung sowie zur Pflege der Grünfläche ggf. auch von Fahrzeugen benutzt werden
müssen.
Äußerung 9
Der Grünzug sollte für den Biotopverbund eine durchschnittliche Mindestbreite von 50 m aufweisen, um
durch einen zonalen Aufbau den Ansprüchen verschiedener Arten (Gehölz-, Saum- und
Offenlandbesiedler unterschiedlich feuchter Standorte) zu genügen. Dabei ist zu beachten, dass Bäume im
Alter einen großen Kronendurchmesser aufweisen können (z. B. die Stieleiche bis 30 m) und bei einer
ungenügenden Grünzugbreite „artenreiche Wiesen“, als eigentliches Offenland überschirmen und als
solche negieren. Auch ist zu beobachten, dass die meisten Sträucher Licht liebend sind und daher eher
neben den Bäumen angeordnet werden sollten (vergleiche Waldmäntel).
Abwägung
Der Anregung wurde nicht gefolgt.
Planungsziel ist die Schaffung von in Berlin dringend benötigtem Wohnraum. Zudem würde die
Realisierung einer Grünfläche in dieser Breite mit erheblichen entschädigungspflichtigen Eingriffen in das
grundgesetzlich geschützte Eigentum der privaten Grundstückseigentümer einhergehen. Dafür fehlte es
an jeglicher städtebaulicher und planungsrechtlicher Rechtfertigung, da das Gelände als ehemalige
Gärtnerei mit Gewächshäusern zu Beginn der Planung in einem schlechten ökologischen Zustand war, der
sich erst seit der Entfernung eines wesentlichen Teils der Bausubstanz und der Versiegelungen im
Rahmen der Vorbereitung der Planumsetzung des Eigentümers verbessert hat. Zur Optimierung des
Biotopverbunds ist die öffentliche Grünfläche, die im Westen durch eine 10,0 m breite Fläche zum
Anpflanzen in den allgemeinen Wohngebieten (textliche Festsetzung 13) ergänzt wurde, ausreichend. Sie
ist zudem in Zusammenhang mit der Entwicklung der Flächen auf der gegenüberliegenden Grabenseite zu
sehen.
Äußerung 10
Die „Fläche mit Bindung für Bepflanzung und Erhalt“ im Gewerbegebiet ist für den Naturschutz
unzureichend. Sie sollte als Fortführung des Grünzuges in einer angemessenen Breite weitergeführt
werden und so neuen Lebensraum für Fauna und Flora bieten. Ein verbleibender Streifen von 2-3 m zum
Baukörper ist zur Begehbarkeit sicherlich ausreichend.
Abwägung
Der Anregung wurde nicht gefolgt.
Die Umsetzung der Anregung hätte erhebliche Eingriffe in das grundgesetzlich geschützte Eigentum der
Grundstückseigentümer zur Folge, für die es an jeglicher städtebaulicher und planungsrechtlicher
Rechtfertigung fehlt. Die Festsetzung sichert die ökologische Funktion des Grabens in ausreichender Form
und stellt im Vergleich zur bestehenden Situation eine Verbesserung dar.
Äußerung 11
Im Zusammenhang mit Neuversiegelungen im B-Plangebiet sollten Direkteinleitungen von
Oberflächenabwässern (z. B. auch Abwässer des Straßenlandes) in Oberflächengewässer, wie den
Parkgraben nicht zulässig sein. Sie sollten nach eventueller Vorbehandlung vor Ort versickert werden. Der
B-Plan sollte dafür eventuell erforderliche Flächen für die Niederschlagsabwasserbehandlung (z. B.
Retentionsfilterung) ausweisen. Im Falle der Einrichtung von Mulden-Rigolen-Systemen könnte dies
Einfluss auf die Breite des Straßenlandes haben.
Bei einer Neubebauung sollten eine eventuelle das Grundwasser aufstauende Wirkung und ihre Folgen für
die Umgebung beachtet werden.
Abwägung
Der Anregung wurde nicht gefolgt.
Bezüglich der Entwässerung des Plangebiets wurde ein Entwässerungsgutachten angefertigt. Zur
Entwässerung der Straßenflächen wurde in Abstimmung mit den zuständigen Behörden festgelegt, dass
diese in die Kanalisation bzw. in einem geringen Anteil in den Parkgraben entwässern. Sie werden zudem
unbefestigte Pflanzstreifen enthalten (vereinbart im Erschließungsvertrag). Verstöße gegen die
Wasserrahmenrichtlinie der EU sind nicht zu erwarten.
Die Regelungen von § 36a Berliner Wassergesetz, nach denen Niederschlagswasser über die belegte
Bodenschicht versickert werden soll, gelten unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Eigentümer von Baugrundstücken sollen eigenverantwortlich entscheiden können, wie sie mit dem
Niederschlagswasser umgehen. Festsetzungen zu Versickerungsmulden und Retentionsflächen waren
nicht erforderlich.
Auf ein Auftreten von aufstauendem Grundwasser wurde seitens der Behörden kein besonderer Hinweis
gegeben. Ggf. ist das Problem bei der Planungsumsetzung baulich zu bewältigen.
Äußerung 12
Die Straßen sollte als Alleen ausgeprägt werden, was ebenfalls Auswirkungen auf die Straßenlandbreite
haben könnte.
Abwägung
Im Erschließungsvertrag vom 04.09.2013 wurde geregelt, dass bei der Realisierung der Planung
mindestens 80 Bäume im Straßenraum zu pflanzen sind.
Äußerung 13
Dach- und Fassadenflächen sollten zur Verbesserung des ökologischen Haushalts der Siedlung und als
Ausgleichsmaßnahme extensiv begrünt werden. Wie angemerkt wurde, hat das Gebiet eine sehr hohe
stadtklimatische Bedeutung und jede Nutzungsintensivierung ist hier kontraproduktiv. Nach heutigem
Stand der Technik steht eine Dachbegrünung der Nutzung von Solarenergie nicht entgegen. Das Eluat von
begrünten Dachflächen sollte zur Stützung der Wasserstands- und Abflussverhältnisse in den
Fließgewässern versickert werden.
Abwägung
Der Anregung wurde nicht gefolgt.
Reliefbeeinflusste Luftleitbahnen oder flächenhaft auftretende Kaltluftbewegungen (Flurwindeffekte) sind
im Plangebiet nicht vorhanden. Für die Begrünung von Dachflächen aus klimatischen Gesichtspunkten
wurde daher kein Erfordernis gesehen. Die Festsetzung zur Begrünung der Baugrundstücke im bisherigen
Außenbereich (Festsetzung Nr. 12) trägt hinreichend zur Begrünung bei. Neben stadtgestalterischen
Aspekten wird auch das Klima positiv beeinflusst.
Eine diesbezügliche zwingende Festsetzung wurde zudem nicht für sinnvoll erachtet, da Einfamilienhäuser
aufgrund ihrer geringen Größe nicht für eine naturhaushaltswirksame Begrünung geeignet sind (vgl.
Begründung Seite 110).
Äußerung 14
Es sollte festgelegt werden, dass Neubauten so ausgerichtet werden, dass sie die Sonnenenergie optimal
nutzen können. Es sollte zudem gewährleistet werden, dass Neubauten wegen ihrer langen Lebensdauer
nachhaltig zukunftsfähige ökologische Standards (Energiehaushalt, Boden-, Wasser-, Klima- und
Artenschutz) erfüllen.
Abwägung
Der Anregung wurde nicht gefolgt.
Die überbaubaren Grundstücksflächen ermöglichen auf allen künftigen Baugrundstücken eine
Gebäudestellung, entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen der Eigentümer. Grundstückseigentümer
können ihre Gebäude so ausrichten, dass die jeweils optimale Ausrichtung zur Sonne berücksichtigt
werden kann.
Bei Neuerrichtung von Gebäuden gelten die zum Zeitpunkt der Errichtung gültigen gesetzlichen
Anforderungen, insbesondere die anlagenbezogenen Anforderungen aus dem Energiefachrecht
(EEWärmeG, EEG, EnEG und EnEV). Hierdurch ist hinreichend gesichert, dass bei Errichtung von
Neubauten nachhaltige und zukunftsfähige ökologische Standards berücksichtigt werden.
Äußerung 15
Die textliche Festsetzung 12 ist als nicht ausreichend anzusehen. Das LaPro benennt diesen Bereich als
Obstbaum-Siedlungsbereich. Hier sollte, auch als Ausgleich für den Verlust von Bäumen, mindestens ein
Baum pro 200 m² festgelegt werden.
Abwägung
Der Anregung wurde nicht gefolgt.
Eine Änderung der textlichen Festsetzung 12 (nunmehr 13) würde dazu führen, dass die
bestimmungsgemäße Nutzung der Baugrundstücke als künftiges Bauland durch zu umfangreiche
Pflanzungen erschwert oder verhindert würde. Die mit dem Bebauungsplan zu erwartenden Eingriffe in
den Naturhaushalt wurden bilanziert und zum Ausgleich gebracht. Diese textliche Festsetzung wurde
ausschließlich zum Ausgleich der Biotopwertigkeit festgesetzt. Bäume, die nach der
Baumschutzverordnung geschützt sind und gefällt werden, sind nicht durch diese Festsetzung erfasst: Die
betroffenen Bäume sind zu den zum Fällzeitpunkt geltenden Bestimmungen der BaumSchVO gesondert
auszugleichen. Diese Vorgehensweise dient als Anreiz, möglichst viele geschützte Bäume bei der
Planumsetzung zu erhalten. Für weitergehende Anforderungen besteht keine gesetzliche Rechtfertigung
oder städtebauliche Notwendigkeit.
Stellungnahme Nr. 12 (vom 15.07.2013)
Äußerung 1
Zur Illustrierung darf ich darauf hinweisen, dass das Anwesen meiner Mandantschaft Berliner Straße 50
einem ungleichschenkligen Dreieck vergleichbar, spitz zulaufend auf erheblicher Länge in nördlicher
Richtung an die mit dem Entwurf vorgesehene Planstraße B angrenzt. Die als Planstraße B beabsichtigte
Zufahrt und Zuwegung gehörte früher im Anschluss an die Berliner Straße zum Grundstück Berliner
Straße 51 und wurde erst vor ca. 10 Jahren, nachdem das auf Berliner Straße 51 gelegene Wohngebäude
abgebrannt war, nicht nur als Zufahrt für Berliner Straße 51, sondern auch ein dahinter liegendes
Grundstück mitbenutzt. Ein öffentlicher und erheblicher zu- und abfließender Verkehr mit vermutlich
sämtlichen infrage kommenden, also auch schweren Fahrzeugen ist über diese Grundstückszufahrt bisher
nicht erfolgt.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Die Einschätzung wurde nicht geteilt. Das Grundstück war in der Vergangenheit mit einem Gebäude
bebaut, diente aber auch als Grundstückszufahrt zur ehemaligen Gärtnerei (Gärtnerische
Produktionsgenossenschaft - GPG) im rückwärtigen Bereich. Diese betonierte Zufahrt hatte in der
Vergangenheit durchaus eine Bedeutung, die über die einer Zufahrt für ein Wohngrundstück weit
hinausgeht und wurde durch entsprechende Fahrzeuge (Lieferverkehr) benutzt.
Äußerung 2
Durch die mit dem Entwurf vorgesehene Einrichtung der Planstraße B mit einer Breite von 12 m und wohl
keinerlei weitergehenden Beschränkungen für die Benutzung würden auf das in seiner gesamten Länge
mit der gesamten Bebauung/Wohnbebauung angrenzende Grundstück meiner Mandantschaft nicht nur
erheblicher Verkehrslärm, sondern auch die sämtlichen, von dem Fahrzeugverkehr ausgehenden
Erschütterungen auf das Grundstück meiner Mandantschaft emittieren. Der gesamte Charakter des
Grundstückes würde sich enteignungsgleich zum Nachteil verändern.
Der Kreuzungsbereich zwischen Berliner Straße und Planstraße B wäre von aus der Planstraße B
anschließenden, in den Stoßzeiten wartenden und sodann anfahrenden Kraftfahrzeugverkehr geprägt,
gleiches würde auf die Einfahrt zur Planstraße B von der Berliner Straße aus zutreffen. Aufgrund der
hiervon ausgehenden Lärmbelästigung, Abgasemissionen der wartenden und sodann im
Einmündungsbereich startenden und sich in den fließenden Verkehr Berliner Straße einordnenden
Fahrzeuge sowie der von schwereren Fahrzeugen ausgehenden Erschütterungen würde nicht nur der
Charakter der an das Grundstück früher anschließenden Wohnbebauung, Berliner Straße 51 komplett
nachteilig geändert.
Vor allem wäre das Grundstück mit ca. 100 Jahre alten Gebäuden und Nebengelass bebaut künftig
zumindest nicht mehr zum Wohnen vermietbar. Die Emissionen würden künftig eine Nutzung zu
Wohnzwecken verhindern.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Infolge der Bebauung ist gemäß einer verkehrlichen Einschätzung mit einem zusätzlichen
Verkehrsaufkommen von ca. 836 Kfz/Tag, verteilt auf alle drei Anbindungen an das bestehende öffentliche
Straßennetz (Planstraße A, B und D) zu rechnen. Es wird davon ausgegangen, dass sich die zusätzlichen
Verkehre auf die Richtungen Süd und Nord im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 verteilen. Die Planstraße B wird
gemäß Verkehrsprognose zukünftig von täglich ca. 229 Fahrzeugen benutzt werden. Dies ist verglichen
mit der seit Jahren kaum genutzten Zufahrt auf die Fläche der ehemaligen Gärtnerei eine erhebliche
Veränderung, führt aber zu keiner Unvereinbarkeit mit derzeit ausgeübten oder zulässigen Nutzungen.
Gemäß dem erstellten Schallgutachten sind die zu erwartenden Geräuscheinwirkungen durch den
prognostizierten Verkehr auf der Planstraße B als vernachlässigbar gering einzustufen. Gesunde Wohnund Arbeitsverhältnisse auf den benachbarten Grundstücken werden durch Schallemissionen der
Planstraßen nicht beeinträchtigt.
Die Lärmsituation des Grundstücks und insbesondere der in Rede stehenden südlichen Grundstücksseite
wird derzeit von der Berliner Straße geprägt, deren Schalleintrag über das unbebaute Grundstück Berliner
Straße 51 (zukünftige Trasse der Planstraße B) ungehindert stattfindet. Die vom Einwender beschriebene
Grundstücksseite ist dadurch erheblich Schall vorbelastet und keinesfalls eine ruhige Gartenseite. Der
Bebauungsplan nimmt daran keine wesentlichen oder unverträglichen Änderungen vor, er löst auch keinen
enteignungsgleichen Eingriff aus.
Die Inanspruchnahme eines von der Grundstückszufahrt zur GPG bereits vorgeprägten unbebauten
Grundstücks als Planstraße für die Nachnutzung des ehemaligen GPG -Geländes verändert die örtliche
Situation weniger stark, als die Sicherung einer neuen Zufahrt auf einem anderen Grundstück. Daneben
steht die Tatsache, dass kein anderes Grundstück zur Sicherung einer Planstraße von der Berliner Straße
aus zum allgemeinen Wohngebiet zur Verfügung steht, ohne dass damit ein Gebäudeabriss verbunden
wäre.
Dies ist auch auf die Erschütterungsemissionen zu übertragen. Auch hier gilt: Das Grundstück liegt an der
ungleich stärker belasteten Berliner Straße. Die Erschütterungen, die von der Planstraße ausgehen,
werden als marginal eingeschätzt. Über den Erschließungsvertrag vom 04.09.2012 ist gesichert, dass die
Breite der Fahrbahn in der Planstraßen B nur 5,5 m beträgt. Dieser Straßenquerschnitt ist zwar für
Anlieger- und Besucherverkehr, nicht aber für Durchgangsverkehr geeignet. Auch stellt für den
Durchgangsverkehr die Benutzung dieser Verkehrsführung einen Umweg dar. Der Schwerlastverkehr, der
die Planstraße benutzen wird, wird sich auf den gebietsbezogenen Bedarf beschränken. Dieser ist in
einem allgemeinen Wohngebiet mit geringer Dichte nur in einem sehr geringen Umfang (u. a. Müllabfuhr)
zu erwarten.
Unzumutbare Abgaseinwirkungen sind ebenfalls nicht zu erwarten, da es sich um einen gut durchlüfteten
Bereich mit offener Bebauung handelt. Vom Entstehen ungesunder Wohnverhältnisse ist auch
diesbezüglich nicht auszugehen.
Äußerung 3
Es wird eingewendet, dass in der mit der Planung vorgesehenen Ausbaubreite der Planstraßen A, B, C
und D die Erschließung auch ausschließlich über die Planstraßen A, C und D und hinsichtlich der
Planstraße B beschränkt auf den Bereich zwischen A und C erfolgen kann. Die weitergehende Trasse
Planstraße B zwischen der Einmündung Planstraße C und Berliner Straße könnte insoweit entfallen.
Abwägung
Der Anregung wurde nicht gefolgt.
Ein Verzicht auf den genannten Teilabschnitt der Planstraße B würde dazu führen, dass die geplanten
allgemeinen Wohngebiete WA2, WA4, WA5 und WA6 keinen direkten Zugang zur Berliner Straße mehr
hätten und dass sich die Verkehrsmengen der beiden verbleibenden Anschlüsse ins Verkehrsnetz
entsprechend erhöhen. Zudem wären Umwegfahrten erforderlich. Bei Störungen in den verbliebenen
Anschlüssen (z. B. Not- und Katastrophensituationen) wäre die Erreichbarkeit der geplanten Wohngebiete
stark eingeschränkt. Im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs soll dies vermieden werden.
Äußerung 4
Meine Mandantschaft wäre nach dem Berliner Straßen Gesetz verpflichtet, die ihrem Grundstück
anschließende Fläche eines Fußweges auf einer Länge von mehreren Dutzend Metern nach dem Berliner
Straßen Gesetz zu behandeln (Schnee- und Eisräumung) und die diesbezüglichen
Verkehrssicherungspflichten auf eigene Kosten wahrzunehmen bzw. die Kosten hierfür zu zahlen. Hinzu
kommt, dass meine Mandantschaft bzw. deren Mieter die Planstraße B weder nutzen noch künftig zu
nutzen im Stande sind oder irgendwelche Vorteile aus der Einrichtung der Planstraße generieren würden.
Die Folgen der Einrichtung der Planstraße B wären ausschließlich nachteilig.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Die Straßenreinigungspflicht ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Diesbezügliche Regelungen werden
im Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) formuliert, das in § 4 Abs. 5 eine Härtefallregelung enthält. Ob
diese zur Anwendung kommen kann, ist unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu
entscheiden.
Die Nutzung der Planstraße B, z. B. als Grundstückszufahrt, ist auch für das betroffene Grundstück
möglich und ggf. vorteilhaft (geteilte Nutzung des Grundstücks).
Äußerung 5
Des Weiteren wurden im Entwurf des Bebauungsplanes verschiedene Baugrenzen und Geschossigkeiten
für das durch Mischnutzung geprägte Gebiet ausgewiesen. Falls sich daraus eine Beschränkung
hinsichtlich der Bebaubarkeit des Grundstückes auf ein Maß unterhalb des § 34 BauGB ergeben würde,
widerspricht meine Mandantschaft der beabsichtigten Beschränkung.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Durch den Bebauungsplan werden keine Beschränkungen derzeitiger Baurechte auf dem Grundstück
vorgenommen. Die Festsetzungen entsprechen der derzeitigen Nutzbarkeit gemäß § 34 BauGB.
Äußerung 6
Des Weiteren habe ich verschiedene Einwendungen mit meinem Schreiben vom 12.07.2013 an den
Initiator des Vorhabens erhoben. Auch der Inhalt dieses Schreibens wird insoweit zum Gegenstand der für
meine Mandantschaft erhobenen Einwendungen zu dem ausliegenden Bebauungsplan gemacht.
[Das genannte Schreiben vom 12.07.2013 ist beigefügt]
Abwägung
Kenntnisnahme.
Das beigefügte Schreiben ging als Teil der Stellungnahme in die Abwägung ein, sofern es nicht bereits im
Schreiben selbst angesprochene Fragestellungen enthält.
Äußerung 7
Zur Erschließung sieht 4.6 der Begründung vor, dass im Kreuzungsbereich Berliner Str./ Bahnhofstr. keine
Ein- und Ausfahrten zulässig sein sollen. Dies wiederum hat zur Folge, dass der gesamte Verkehr für die
Erschließung des B-Plangebietes über die vorgesehenen Planstraßen A bis D erfolgen müsste.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Alle Grundstücke können weiterhin über die Berliner Straße oder Bahnhofstraße direkt erschlossen
werden. Der Ausschluss von Zufahrten entlang der Berliner Straße und der Bahnhofstraße betrifft nur
einen Bereich von insgesamt 15,0 m Länge auf den Grundstücken Bahnhofstraße 1 und Berliner Straße
56.
Äußerung 8
Ich bitte um Mitteilung, wie die Verkehrsführung geregelt werden soll. Soll das B-Plangebiet von
Planstraße A, B und D befahrbar und auch jeweils wieder mit Kraftfahrzeugen verlassen werden können?
Sind Einbahnstraßen geplant? Mit welchem geplanten Verkehrsaufkommen wurden bisher die
Berechnungen ausgeführt?
Des Weiteren bitte ich um Mitteilung, für Fahrzeuge welcher maximalen Nutzlast bzw. mit welchem
Gesamtgewicht die Straßen ausgelegt sind, insbesondere Planstraße B. Sind insoweit Beschränkungen
für Schwerlasttransport o. ä. oder für Fahrzeuge mit höherem Gewicht vorgesehen?
Wie genau soll die Planstraße B ausgebaut werden?
Wie wurde bei der Planung der Planstraße B sichergestellt, dass für die unmittelbar an die geplante
Planstraße B anschließende Bebauung meiner Mandantschaft die Vermeidung von Erschütterungen oder
sonstigen bautechnisch-physikalisch nachteiligen Folgen sichergestellt ist?
Ist im Anschluss an die Grenze zum Grundstück ein Fußweg vorgesehen und ggf. in welcher Breite soll
dieser Fußweg ausgebildet werden?
Des Weiteren sieht die Begründung zum B-Plan vor, dass Kurven und Kreuzungen der Planstraßen durch
Eckabschrägungen ergänzt werden sollen. Ich gehe davon aus, dass im Bereich der Einmündung
Planstraße B zur Berliner Str. in nördlicher Richtung eine solche Eckabschrägung nicht vorgesehen ist.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Die Einteilung der Verkehrsfläche, ihre Widmung und die Verkehrsführung sind nicht Gegenstand der
Festsetzung. Es wurde aber ein Erschließungsvertrag mit aussagefähigen Planungen geschlossen.
Danach sind für die Bewältigung der prognostizierten 836 Fahrten keine Einbahnstraßen vorgesehen. Die
Herstellung der Straße (u. a. Traglast) erfolgt nach dem Stand der Technik und den gültigen Normen. Die
5,5 m breite Fahrbahn der Planstraße soll beidseitig durch einem jeweils 1,66 m breiten Gehweg ergänzt
werden.
Im Kreuzungsbereich der Planstraße B mit der Berliner Straße können alle erforderlichen Sichtflächen und
Eckabschrägungen innerhalb der geplanten öffentlichen Verkehrsfläche angeordnet werden. Die
Inanspruchnahme von weiteren Flächen ist nicht erforderlich.
Stellungnahme Nr. 13 (vom 14.07.2013)
Äußerung
Wir sehen bei intensiven Niederschlägen den jetzt schon stark ansteigenden Wasserstand des
Parkgrabens mit großer Sorge. Genau vor unserem Grundstück in der Ludwig-Quidde-Straße sorgt die
Verrohrung unter der Ferdinand-Buisson-Straße für ein Anstauen der nachdrückenden Niederschläge. Hier
besteht jetzt schon die Gefahr, dass unser Grundstück bei ergiebigen lang anhaltenden Regen
überschwemmt wird. Bei den weiteren Planungen muss daher dringend beachtet werden, dass der
Parkgraben für zusätzliche Wassermengen nicht ausgelegt ist und somit eine Einleitung weiterer
Niederschläge in den Parkgraben verhindert werden muss.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Zum Umgang mit dem Niederschlagswasser wurde ein Gutachten im Auftrag der Berliner Wasser Betriebe
erstellt. Danach kann die Einleitung von Teilen des Niederschlagswassers der Planstraßen A und B in
Abstimmung mit der Wasserbehörde direkt in den Parkgraben erfolgen, der noch begrenzt aufnahmefähig
ist. Die restlichen Verkehrsflächen werden in die bestehende Kanalisation entwässern. Zusätzliche
Einleitungen von Niederschlagswasser aus den Baugrundstücken im Plangebiet in den Parkgraben sind
nicht zu erwarten. Für die Baugrundstücke gelten auch ohne gesonderte Festsetzungen im
Bebauungsplan die Regelungen des Berliner Wassergesetzes, nach denen Niederschlagswasser über die
belebte Bodenschicht versickert werden soll.
Stellungnahme Nr. 14 (vom 14.07.2013)
Äußerung 1
Wir lesen, dass der Verkehr, welcher mindestens ca. 200 Pkws morgens und zum Feierabend umfasst, als
vernachlässigbar gering angesehen wird. Dem Gutachten müssen wir dahingehend deutlich
widersprechen. Schon heute ist es uns nur schwer möglich, durch das hohe Verkehrsaufkommen aus der
Dr.-Markus-Straße auf die Berliner Straße zu gelangen. Wir fordern vor Baubeginn den Bau einer
Überquerung der Straßenbahn aus der Planstraße B und eine Signallichtanlage im Kreuzungsbereich
Bahnhofstraße/Berliner Straße.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Die Aussage wurde dem Schallgutachten entnommen und bezieht sich auf die Schallemissionen der
Planstraße A und nicht auf den Verkehrsfluss der Dr.-Markus-Straße.
Auf dem am stärksten befahrenen Abschnitt der Dr.-Markus-Straße (an der Berliner Straße) wird eine
durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von 649 Fahrzeugen erwartet, die sich aufteilen in
durchschnittlich 7 Fahrzeuge je Stunde nachts und 39 Fahrzeuge je Stunde tags. Dies liegt höher als
derzeit im Bestand. Seitens des Tiefbau- und Landschaftsplanungsamtes wird eingeschätzt, dass die
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die Planung nicht nennenswert eingeschränkt wird.
Der Bebauungsplan trifft keine Regelung zur Einteilung der Verkehrsfläche. Die Errichtung von Überwegen
und Signalanlagen kann unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans erfolgen, wenn eine
Erforderlichkeit dafür besteht.
Die verkehrliche Situation am Knotenpunkt der Bahnhofstraße/Berliner Straße ist der zuständigen Behörde
(SenStadtUm) bekannt. Die Stellungnahme des Bürgers wurde an das Tiefbau- und
Landschaftsplanungsamt, die Verkehrslenkung Berlin sowie die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
und Umwelt weitergeleitet.
Äußerung 2
Wer bezahlt die Laubentsorgung und die Pflege der von ihnen geplanten Bäume in unserer
Anliegerstraße? Wenn schon heute keine Mittel für die Pflege der Bäume und Grünflächen im Stadtbezirk
Pankow vorhanden sind, warum dann immer mehr pflanzen?
Abwägung
Kenntnisnahme.
Die Laubentsorgung öffentlicher Verkehrsflächen erfolgt durch die Berliner Stadtreinigung im Rahmen der
Reinigungspflichten.
Die Pflege der Bäume selbst erfolgt durch das Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt im Rahmen der zur
Verfügung gestellten Finanzmittel.
Stellungnahme Nr. 15 (vom 20.07.2013)
Äußerung 1
Mit Freude haben wir zur Kenntnis genommen, dass in der Berliner Straße auf dem Gelände der
ehemaligen Gärtnerei Kleeblatt ein neues Wohngebiet für ca. 130 Einfamilienhäuser entstehen soll. Das
Gelände war in den letzten Jahren stark vernachlässigt; mehrfach war es zu Brandstiftungen gekommen.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Äußerung 2
Als Verein, dessen Vereinsziele u. a. in der Pflege der Geschichte unseres Ortsteils liegen, wäre es uns
ein großes Anliegen auf die zukünftigen Straßennamen mit Einfluss nehmen zu dürfen. Im konkreten
Zusammenhang schwebt uns eine Verknüpfung des neuen Wohnquartiers mit den in Französisch
Buchholz traditionell - ehemals - beheimateten Gärtnereibetrieben vor. Gemeinsam mit unserer
Ortschronistin würde unser Verein zu gegebener Zeit gerne konkrete Vorschläge für die Bezeichnung der
Straßennamen erarbeiten.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Die Anregung bezieht sich nicht auf die Planinhalte, sondern auf dessen Umsetzung. Gesetzliche
Möglichkeiten, bereits im Bebauungsplan Straßennamen festzusetzen, bestehen nicht. Aus diesem Grund
wurde eine Kopie des Schreibens zuständigkeitshalber dem Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt
Pankow mit der Bitte um weitere Bearbeitung übergeben.
Stellungnahme Nr. 16 (vom 11.07.2013)
Äußerung 1
Auswirkungen auf den Straßenverkehr in der Berliner Straße/Pasewalker
Straße/Bahnhofstraße/Rosenthaler Straße und der Dr.-Markus-Straße sollten bei der Planung des
Bereiches nicht außer Acht gelassen werden. Es ist davon auszugehen, dass vorwiegend Familien mit
Kindern in den Bereich ziehen werden und sich damit auch das Nutzungsverhalten durch Kinder
(Schulweg), Fahrradfahrer und Fußgänger im öffentlichen Straßenland verändern wird.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Zuständigkeitshalber wurden die für die Beschilderung bzw. für die Errichtung von Lichtsignalanlagen
zuständigen Behörden (Ordnungsamt, VLB) sowie das Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt über das
Schreiben informiert.
Äußerung 2
Von der Bahnhofstraße in Französisch Buchholz gelangt man über die Berliner Straße nördlich
stadtauswärts zur A 114 zum Abzweig Bucher Straße und südlich stadteinwärts zur A 114 zum Abzweig
Pasewalker Straße. Die beiden Richtungen sind zu Spitzenzeiten von einem sehr starken
Fahrzeugverkehr betroffen, der durch die vorhandenen Bus- und Tramlinien noch verstärkt wird. Durch die
Bebauung von z. Z. geplanten 130 EFH verändert sich das Nutzungsverhalten, da mit einer Vielzahl
zusätzlicher Verkehrsteilnehmer zu rechnen ist.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Durch die geplante Bebauung ist gemäß einer verkehrlichen Einschätzung im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von ca. 836 Kfz/Tag zu rechnen.
Das zur Verfügung stehende Hauptstraßennetz, das die aus den geplanten Wohngebieten entstehende
Verkehrsmenge aufnehmen muss, ist nach gutachterlicher Einschätzung noch ausreichend leistungsfähig.
Äußerung 3
Die am Bebauungsgebiet angrenzende Kreuzung Berliner Straße/Bahnhofstraße/Pase-walker
Straße/Rosenthaler Straße sollte durch eine Lichtzeichenanlage geregelt werden, da sie sich zu einem
Knotenpunkt für den öffentlichen Nah-, Fußgänger-, Radfahrer und Fahrzeugverkehr entwickeln wird.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Die Anregung bezog sich nicht auf die Inhalte des Bebauungsplans, da die Einteilung der
Straßenverkehrsfläche nicht Gegenstand der Festsetzung ist. Die verkehrliche Situation am Knotenpunkt
der Bahnhofstraße/Berliner Straße ist den zuständigen Behörden (übergeordnete Verbindung:
SenStadtUm) bekannt. Die Notwendigkeit einer verkehrlichen Regelung über eine Lichtsignalanlage muss
dort geprüft werden. Die Errichtung von Signalanlagen kann unabhängig von den Festsetzungen des
Bebauungsplans erfolgen, wenn eine Erforderlichkeit dafür besteht.
Äußerung 4
Um der veränderten Mobilität in Pankow Rechnung tragen zu können, sollten Abstellflächen für Fahrräder
in die Planung mit einbezogen werden. Dies könnte bei einer Umgestaltung der Kreuzung südlich in Höhe
der Pasewalker Straße/Bahnhofstraße entstehen. Wir gehen davon aus, dass aufgrund der vorhandenen
Tram- und Busverbindungen für Radfahrer ein Umsteigebedarf zum ÖPNV entstehen wird. Durch das an
der Kreuzung im Erdgeschoss befindliche Gastgewerbe wäre eine soziale Kontrolle gegeben.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Die Anregung bezog sich nicht auf die Inhalte des Bebauungsplans, da die Einteilung der
Straßenverkehrsfläche nicht Gegenstand der Festsetzung ist. Die Anforderungen sind innerhalb der
öffentlichen Verkehrsflächen umzusetzen, zusätzliche Flächenausweisungen sind nicht möglich, da dies
Eingriffe in Privateigentum zur Folge hätten.
Äußerung 5
Nördlich des B-Plan-Gebiets in der Dr.-Markus-Straße/Berliner Straße sollte ein Fußgängerüberweg
eingeplant werden, der den Übergang östlich von der Dr.-Markus-Straße über die Berliner Str. in westliche
Richtung regelt. Es ist davon auszugehen, dass auch hier sich das Nutzungsverhalten im öffentlichen
Straßenland insbesondere durch Kinder aus den neuen Wohngebieten verändern wird.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Die Anregung bezog sich nicht auf die Inhalte des Bebauungsplans, da die Einteilung der
Straßenverkehrsfläche nicht Gegenstand der Festsetzung ist. Die Anforderungen sind innerhalb der
öffentlichen Verkehrsflächen umzusetzen, zusätzliche Flächenausweisungen sind nicht möglich, da dies
Eingriffe in Privateigentum zur Folge hätten.
Äußerung 6
Der Lieferverkehr für die südlich geplanten Gewerbeflächen bzw. zu den Gewerbebestandsimmobilien
sollte mittels Hinweis- und Richtungsschildern um das B-Plan-Gebiet herum geführt werden, damit der
Wohnbereich vom Lieferverkehr entlastet wird.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Die Anregung bezog sich nicht auf die Inhalte des Bebauungsplans, da die Einteilung der
Straßenverkehrsfläche nicht Gegenstand der Festsetzung ist. Die Anforderungen sind innerhalb der
öffentlichen Verkehrsflächen umzusetzen.
Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung eine Stellungnahme abgegeben:
Stellungnahme Nr. 17 - Vattenfall Europe Wärme AG (vom 17.06.2013)
Äußerung 1
In dem von Ihnen angefragten örtlichen Bereich ist kein Anlagenbestand der Vattenfall Europe Wärme AG
vorhanden, wie unter Punkt 5 Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange steht
Abwägung
Kenntnisnahme.
Stellungnahme Nr. 18 - Bezirksamt Pankow von Berlin, Abt. Soziales, Gesundheit, Schule und
Sport, Schul- und Sportamt (vom 19.06.2013)
Äußerung
Die Errichtung von 160 Wohneinheiten liegt im Einschulungsbereich der Jeanne-Barez-Schule. Sie hat
zurzeit 568 Schüler_innen (15.11.2012), was einen idealtypischen Bedarf von rund 4-Zügen entspricht (26
Schüler_innen / Klasse => 144 Schüler_innen / Zug). Die Grundschule ist allerdings nach der aktuellen
Fassung des Musterraumprogramms der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung von
02/2013 nur auf 3,8-Züge ausgelegt. Damit liegt die Grundschule bereits jetzt über ihrer idealtypischen
Aufnahmekapazität. Ferner werden die Schulanfängerzahlen der Geburtsjahrgänge 2007 (607) bis 2011
(715) in diesem Einschulungsbereich in den nächsten Schuljahren weiter steigen, so dass eine vom
Schulgesetz vorgeschriebene wohnortnahe Versorgung mit Grundschulplätzen ohne zusätzliche
Kapazitäten gefährdet ist (Grundsatz altersangemessener Schulwege (vgl. § 54 SchulG)).
Darüber hinaus weist die Schulregion 9, zu der die Jeanne-Barez-Schule gehört, in den letzten Jahren
eine Zuwanderungsquote von 20 % der Kinder im Grundschulalter aus. (Vergleich der Zahl der 0- bis unter
6-jährigen EW (1.382) mit Stand vom 31.12.2006 mit der Zahl der dann 6- bis unter 12-jährigen EW
(1.660) mit Stand vom 31.12.2012.
Des Weiteren ist eine schulorganisatorische Steuerung, einen Ausgleich durch andere Grundschulen zu
erreichen, aufgrund der großen Entfernungen zwischen den Standorten kaum möglich. Auch liegen diese
Grundschulen bereits selbst über ihre idealtypischen Aufnahmekapazitäten. Aus schulischer Sicht wird
damit gerechnet, dass die Pankower Bevölkerung über die bisherigen vorhandenen Prognosen hinaus
weiter wachsen wird. Unter diesen Bedingungen wird auch die Realisierung dieses
Wohnungsbaupotenzials die schulische Situation weiter verschärfen und der im Plangebiet ergebene
Bedarf an Grundschulplätzen nicht über die zur Verfügung stehenden Kapazitäten der Grundschule
abgedeckt werden können.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Die Deckung der bestehenden und neu entstehenden Bedarfe ist fachplanerisch zu berücksichtigen und
zum gegebenen Zeitpunkt in die Investitionsplanung aufzunehmen. Angesichts steigender
Bevölkerungszahlen in Berlin und der vorliegenden Prognosen besteht am Wohnungsbedarf an sich kein
Zweifel. Insofern ändert sich an der Notwendigkeit zur Kapazitätserweiterung nichts, selbst wenn das
Bauvorhaben nicht durchgeführt würde.
Stellungnahme Nr. 19 - Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung (vom
22.06.2013)
Äußerung
Gegen die Ziele des Bebauungsplanverfahrens XIX-48b bestehen weiterhin keine Bedenken.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Stellungnahme Nr. 20 - Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg NBB (vom 25.06.2013)
1. Äußerung
Im Zusammenhang mit der Verwirklichung des oben genannten Bebauungsplanes bestehen seitens der
NBB zurzeit keine Planungen.
Abwägung
Kenntnisnahme.
2. Äußerung
Eine Versorgung des Planungsgebietes ist grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen
Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN 1998 herzustellen. Darüber hinaus notwendige Flächen für
Versorgungsleitungen und Anlagen sind gemäß § 9 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan festzusetzen.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Der Hinweis ist im Rahmen der Bauausführung zu beachten. Öffentliche Verkehrsflächen, innerhalb derer
Versorgungsleitungen gelegt werden können, sind ausreichend vorhanden. Zusätzliche Festsetzungen
gemäß § 9 Abs. 1 BauGB waren nicht erforderlich, da vom Leitungsträger keine Forderungen angezeigt
wurden. Versorgungsanlagen für die Baugebiete selbst sind innerhalb der Baugebiete grundsätzlich
zulässig (§ 14 Abs. 2 BauNVO).
3. Äußerung
Nach Auswertung des Bebauungsplans und der entsprechenden Begründung ist der Schutz unseres
Kabelbestandes bei Baumpflanzungen und Erdarbeiten zu beachten.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Der Hinweis ist im Rahmen der Bauausführung zu beachten.
Stellungnahme Nr. 21 - Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt X
(vom 12.07.2013)
Äußerung 1
Die Fachbereiche X PS E und X PIE beabsichtigen östlich des im Bebauungsplanverfahren befindlichen
Geländes die Erneuerung der BAB A 114 von der Anschlussstelle Pasewalker Straße bis hinter die
Anschlussstelle Schönerlinder Straße in Richtung Norden. Im Rahmen der Streckenerneuerung wird die A
114 um einen Standstreifen erweitert. Der Beginn der Baumaßnahmen ist für das 3. Quartal 2016
vorgesehen. Zurzeit werden die notwendigen Entwurfs- und Planungsunterlagen erstellt. lm Zuge der
Streckenerneuerung werden die Autobahnbrücken Bahnhofstraßenbrücke und Pankebrücke und die
Überführungsbauwerke Hebammensteig und Königsteinbrücke durch einen Neubau ersetzt. Die
Pasewalker Straße und die Bahnhofstraße werden für eine mögliche Verkehrsumleitung und Andienung
der Baustellen als zwingend erforderlich angesehen. Die Planungsabsichten des Landes Berlin sind daher
im Planentwurf der Bebauungsplanes XlX-48b ausreichend zu berücksichtigen.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Ausführung und Zeiträume von Straßenbaumaßnahmen sowie temporäre Verkehrsführungen sind nicht
Gegenstand der Bauleitplanung. Diesbezügliche Regelungen können nicht im Rahmen des
Bebauungsplans getroffen werden, die Hinweise müssen bei der Durchführung der o. g. Baumaßnahmen
beachtet werden.
Äußerung 2
Die Berücksichtigung eines Grünstreifens (Öffentliche Parkanlage) entlang des Parkgrabens wird aus Sicht
der Gewässerinstandhaltung begrüßt. Der Grünstreifen sollte in ausreichender Breite geplant werden, um
eine Böschungsabflachung und einen durchgehenden Unterhaltungsweg entlang des Grabens innerhalb
der Parkanlage zu ermöglichen.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Die bauliche Ausgestaltung der öffentlichen Grünanlage ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sondern
obliegt dem zuständigen Fachamt. Der Bebauungsplan enthält daher keine diesbezüglichen Regelungen.
Im Rahmen des Erschließungsvertrags vom 04.09.2012 wurden Details zur Gestaltung der Grünfläche, z.
B. die durchgehende Wegeverbindung, vereinbart.
Äußerung 3
Zum vorliegenden Geltungsbereich (Auszüge) des BP XIX-48b bestehen seitens X PW derzeit keine
Planung bzw. sind auch keine beabsichtigt.
Hinweise: Zum Parkgraben gab es Ende der 90ger Jahre Ausbauplanungen einschließlich
Retentionsbecken für eine schadlose Entwässerung des Anliegerbereichs. Diese Planungen wurden nicht
realisiert bzw. investiv zurückgestellt.
Ohne einen umfangreichen Ausbau des Parkgrabens ist die Vorflutfunktion für die Direkteinleitung aus der
Oberflächenentwässerung in Frage gestellt. Die Schaffung von Retentionsflächen ist Voraussetzung zur
verzögerten Ableitung aus dem Einzugsgebiet in den Parkgraben.
Abwägung
Kenntnisnahme.
Die begrenzte hydraulische Leistungsfähigkeit des Parkgrabens war bekannt. Zu diesem Zweck wurde ein
Entwässerungsgutachten erstellt, in dem verschiedene Entwässerungsvarianten untersucht wurden. Im
Ergebnis wurde festgestellt, dass lediglich die Planstraße A und der östliche Bereich der Planstraße B in
den Parkgraben entwässern müssen. In Abstimmung mit der Wasserbehörde wurde wegen der geringen
Größe des Einzugsgebiets auf eine Regenrückhaltung verzichtet.
8. Beschlüsse über die Planreife gemäß § 33 Abs. 1 BauGB
Am 25.09.2013 hat die BVV Pankow einen Beschluss über die Planreife gemäß
§ 33
Abs. 1 BauGB für 15 Vorhaben zur Errichtung von Einfamilienhäusern im 1. Bauabschnitt (BA) gefasst
(Drucksache VII-0558).
Mit Schreiben vom 01.10.2013 wurde die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt über die
beabsichtigte Planreifeerklärung unterrichtet. Mit Schreiben vom 05.12.2013 teilte die Senatsverwaltung
mit, dass die beabsichtigte Einmündung der für die öffentliche Erschließung des Vorhabens erforderlichen
Planstraßen in die Berliner Straße und Bahnhofstraße mit den dringenden Gesamtinteressen nach § 7
Abs. 1 Nr. 2 AGBauGB vereinbar sei. Der Herstellung der für die Erschließung des gesamten 1. BA
erforderlichen Planstraßen C und D nach § 125 Abs. 2 BauGB hat die Senatsverwaltung mit Schreiben
vom 04.12.2013 gemäß § 21 AGBauGB zugestimmt. Beide Zustimmungen betreffen den gesamten 1. BA.
Die Baugenehmigungen konnten daraufhin im Januar 2014 erteilt werden.
Am 21.05.2014 hat die BVV Pankow einen weiteren Beschluss über die Planreife gemäß § 33
Abs. 1 BauGB für 20 Vorhaben zur Errichtung von Einfamilienhäusern im 1. Bauabschnitt gefasst
(Drucksache VII-0707). Die Baugenehmigungen wurden im Juni und Juli 2014 erteilt.
Beantragt wurden überwiegend zweigeschossige Einfamilienhäuser, die dem Typus einer Stadtvilla
entsprechen. Antragstellerin war für alle Vorhaben eine Wohnungsbau GmbH. Für alle Vorhaben liegt eine
schriftliche Erklärung vor, dass die Antragstellerin für sich als Bauherrin und Eigentümerin und ihre
Rechtsnachfolger die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans XIX-48b unwiderruflich anerkennt.
9. Beschluss über Abwägungsergebnis und Bebauungsplanentwurf
Das Bezirksamt Pankow hat am 17.09.2013 folgende Beschlüsse gefasst (Beschluss-Nr. VII-0630/2013):
Dem Ergebnis der Auswertung und Abwägung der erneuten Beteiligung der Behörden
gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zu den geänderten und ergänzten Teilen des
Bebauungsplanentwurfs XIX-48b vom 04.04.2013 wird zugestimmt.
Dem Ergebnis der Auswertung und Abwägung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3
Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanentwurf XIX-48b vom 04.04.2013 wird zugestimmt.
Die aus der Anlage ersichtliche Vorlage ist der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) zur
Kenntnis zu geben.
Die BVV hat die o. g. Bezirksamtsbeschlüsse mit der Drucksache VII-0542 am 25.09.2013 zur Kenntnis
genommen.
Das Bezirksamt Pankow hat am 02.09.2014 folgende Beschlüsse gefasst (Beschluss-Nr. VII-0982/2014
Der sich aus der Abwägung ergebende Entwurf des Bebauungsplans XIX-48b vom
04.04.2013 einschließlich Begründung ist gemäß § 6 Abs. 3 Gesetz zur Ausführung des
Baugesetzbuchs (AGBauGB) i. V. m. § 12 Abs. 2 Nr. 11 Bezirksverwaltungsgesetz
(BezVG) der Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Der Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung soll Änderungen oder Ergänzungen
aus redaktionellen Gründen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen
planerischen Inhalt und die zu Grunde liegende Abwägung nicht abändern, einschließen.
Der Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XIX-48b vom
04.04.2013 ist gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG der Bezirksverordnetenversammlung zur
Beschlussfassung vorzulegen.
10. Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung
Die BVV hat auf Ihrer Tagung vom 17.09.2014 (Drucksache VII-0789) den Entwurf des Bebauungsplans
XIX-48b vom 04.04.2013 einschließlich seiner Begründung gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB (alt) in
Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 11 BezVG sowie den Entwurf zur Rechtsverordnung zur Festsetzung des
Bebauungsplans XIX-48b gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG beschlossen.
Der Beschluss schloss u. a. auch folgende Änderungen und Ergänzungen aus redaktionellen Gründen und
Gründen der Rechtssicherheit ein, die nach der Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs XIX-48b
erforderlich waren:
1. Planzeichnung
Ein Abwägungsergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit war, dass für das Grundstück Berliner Straße 41
die Kennzeichnung als Fläche, deren Boden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist,
entfernt wird. Die Kennzeichnung ist nicht erforderlich, da aufgrund einer weiterführenden Bewertung
durch das Fachamt Gefährdungen für die geplanten Nutzungen (allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet)
mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
2. Textfestsetzungen
Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des OVG Berlin –Brandenburg war es erforderlich, verbindliche
Regelungen zur Beachtung der Anforderungen der DIN 4109 aufzunehmen. Die Notwendigkeit wurde bis
dahin für entbehrlich gehalten, da die DIN 4109 als Technische Baubestimmung zu beachten war. Der
damaligen Rechtsauffassung entsprechend war in der Begründung, die gemeinsam mit dem
Bebauungsplan zur Beteiligung der Öffentlichkeit ausgelegen hatte, auf die Einhaltung der DIN 4109
„Schallschutz im Hochbau“ als in Berlin eingeführte Baunorm verwiesen worden. Ebenso hatte das
Schalltechnische Gutachten Bezug auf die DIN 4109 genommen. Damit die Anforderungen dieser DIN
zum Schallschutz im Baugenehmigungsverfahren auch sichergestellt werden können, muss nunmehr
aufgrund der neuen Rechtsprechung die entsprechende Festsetzung zu erforderlichen passiven
Lärmschutzmaßnahmen bereits im Bebauungsplan erfolgen.
Die ehemalige Textfestsetzung Nr. 11 (Stand Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB) enthielt im
Satz 1 Regelungen zum Lärmschutz für die Bereiche mit einem Abstand bis zu 10,0 m entfernt von den
Straßenbegrenzungslinien der Berliner Straße und der Bahnhofstraße. Satz 2 enthielt Festsetzungen für
die gesamten dahinterliegenden Mischgebietsflächen.
Zur besseren Nachvollziehbarkeit der zu ergänzenden Regelungen wurden die Mischgebietsflächen in drei
Bereiche, generalisiert entsprechend der Darstellung der Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 im
Schalltechnischen Gutachten gegliedert. Dementsprechend wurde die ehemalige Textfestsetzung Nr. 11
durch drei neue (Nr. 11, 12 und 13) redaktionell ersetzt. Dies war erforderlich, da die aus Gründen der
Rechtssicherheit festzusetzenden bewerteten Luftschalldämmmaße bezogen auf die ermittelten
Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 zu bestimmen waren. Die Textfestsetzung Nr. 11 enthält jetzt
Regelungen für die Mischgebietsflächen im Lärmpegelbereich V und die Textfestsetzung Nr. 12 für die
Mischgebietsflächen im Lärmpegelbereich IV. Die Textfestsetzung Nr. 13 (nunmehr redaktionell
gestrichen, siehe Kapitel „11. Anzeigeverfahren“) bezog sich auf die gesamten Mischgebietsflächen, die
sich in einem Abstand von mehr als 35,0 m zu den Straßenbegrenzungslinien entfernt befinden und damit
dem Lärmpegelbereich III zuzuordnen sind.
Das Einfügen der neuen Textfestsetzungen zum Lärmschutz war lediglich eine redaktionelle Klarstellung
aus Gründen der Rechtssicherheit. Weder der planerische Inhalt noch die zu Grunde liegende Abwägung
wurden dadurch abgeändert. Die eingefügten Textfestsetzungen haben keine faktische Verschlechterung
der Situation der Grundstückseigentümer zur Folge. Da aufgrund der vorgenommenen redaktionellen
Änderungen der Textfestsetzungen der Bebauungsplan keinen anderen Inhalt bekommen hatte, d. h. kein
neuer materieller Regelungsgehalt entstanden ist, waren keine erneuten Beteiligungen der Behörden und
der Öffentlichkeit erforderlich.
3. Hinweise
3.1 In den Hinweis, dass die DIN 45691 im Bezirksamt Pankow von Berlin, im Stadtentwicklungsamt zur
Einsichtnahme bereit gehalten wird, wurde die DIN 4109 ergänzend aufgenommen.
3.2 Um künftige Bauherren auf die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes bezüglich des
Artenschutzes aufmerksam zu machen, obwohl diese unabhängig von den Festsetzungen des
Bebauungsplans gelten, wurde ein Hinweis mit folgendem Text redaktionell eingefügt:
„Vor Durchführung von Baumaßnahmen und vor Beseitigung von Vegetationsbeständen ist zu prüfen, ob
die artenschutzrechtlichen Verbotsvorschriften des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG
2009) für besonders geschützte Tierarten (z. B. Vögel, Fledermäuse) gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 b und
Nr. 14 c BNatSchG eingehalten werden. Andernfalls sind bei der jeweils zuständigen Behörde
artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) einzuholen. Hieraus können
sich besondere Beschränkungen / Auflagen für die Baumaßnahmen ergeben (z. B. Regelung der
Bauzeiten, Herstellung von Ersatzquartieren).“
11. Anzeige des Bebauungsplans
Mit Schreiben vom 22.10.2014 wurde der Bebauungsplan bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
und Umwelt (SenStadtUm) gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB (alt) angezeigt. Die Senatsverwaltung teilte mit
Schreiben vom 18.12.2014 mit, dass die Rechtsprüfung noch nicht abschließend durchgeführt werden
könne. Es wurde um eine Erklärung bezüglich der neuen textlichen Festsetzung Nr. 11 sowie um eine
inhaltliche Überprüfung zur Erforderlichkeit der neuen textlichen Festsetzung Nr. 13 zum Schallschutz
gebeten. Die Erklärungen wurden SenStadtUm mit Schreiben vom 09.03.2015 nachgereicht. Die
Senatsverwaltung teilte mit Schreiben vom 07.05.2015 mit, dass der Bebauungsplan nach Streichung der
textlichen Festsetzung Nr. 13 zum Schallschutz und der Einarbeitung der nachgereichten Ausführungen in
die Festsetzungsbegründung beanstandungsfrei sei.
Für alle Flächen im Plangebiet, die im Lärmpegelbereich III liegen, besteht kein materieller
Regelungsbedarf für den Lärmschutz, so dass die nach der Offenlegung des Planentwurfs redaktionell
eingefügte Textfestsetzung Nr. 13 zum Lärmschutz (siehe Kapitel „10. Beschluss der
Bezirksverordnetenversammlung) wegen Nichterforderlichkeit wieder gestrichen wurde.
Die Textfestsetzung Nr. 13 zum Lärmschutz bezog sich auf die gesamten Mischgebietsflächen, die in
einem Abstand von mehr als 35,0 m zu den Straßenbegrenzungslinien entfernt liegen und damit dem
Lärmpegelbereich III zuzuordnen sind. Die redaktionelle Streichung hat zur Folge, dass der Wirkbereich
der ehemaligen Textfestsetzung Nr. 11 (Stand Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB) z. T.
eingeschränkt wird, konkret um die Mischgebietsflächen mit einem Abstand von mehr als 35,0 m zu den
Straßenbegrenzungslinien. Das ist weder eine wesentliche Planänderung noch werden die Grundzüge der
Planung dadurch berührt, da der ehemals bezweckte Schutz im Lärmpegelbereich III bereits anderweitig
durch den Stand der Technik gesetzlich gewährleistet wird. Private oder öffentliche Belange werden durch
die Deregulierung nicht negativ oder einseitig beeinträchtigt, eine Besser- oder Schlechterstellung für die
Betroffenen erfolgt nicht. Die Textfestsetzungen Nr. 10, 11 und 12 decken das immissionsschutzrechtliche
Regelungserfordernis abschließend ab.
Mit dem Wegfall der Textfestsetzung 13 zum Lärmschutz werden sowohl eine Überregulierung für die
betroffenen Mischgebietsflächen als auch eine Ungleichbehandlung vermieden und somit nicht
erforderliche Eingriffe in das private Recht der Eigentümer.
Eine Pflicht für erneute eingeschränkte Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden wird nicht
ausgelöst, da der Wegfall der redaktionell eingefügten textlichen Festsetzung Nr. 13 für die Betroffenen
keine nachteiligen Auswirkungen hat und kein neuer materieller Regelungsgehalt entsteht. Sie werden
somit nicht schlechter gestellt. Auch werden Behörden dadurch nicht in ihrem Aufgabenbereich berührt. In
der Rechtssprechung ist anerkannt, dass das erneute Beteiligungsverfahren nicht um seiner selbst willen
zu betreiben ist. Es besteht kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung, wenn eine nochmalige Gelegenheit
zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre (Urteil vom 08.03.2010 – BVerwG 4 BN 42/09, Rn. 11).
Die Planzeichnung und die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB wurden entsprechend redaktionell
geändert und ergänzt. Der Beschluss der BVV Pankow gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB (alt) am 17.09.2014
schloss bereits Änderungen oder Ergänzungen aus redaktionellen Gründen oder Gründen der
Rechtssicherheit ein, die den beschlossenen planerischen Inhalt und die zu Grunde liegende Abwägung
nicht abändern. Da die Streichung nur redaktioneller Art war, weil sie die von der BVV beschlossene
Abwägung sowie den beschlossenen materiellen Inhalt des Bebauungsplans nicht ändert, war eine
erneute Beschlussfassung durch die BVV nicht erforderlich.
Die redaktionelle Streichung der Textfestsetzung Nr. 13 zum Lärmschutz wurde der BVV mit dem
Beschluss zur Festsetzung der Rechtsverordnung zur Kenntnis gegeben.
12. Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
Durch Artikel 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283) wurde das AGBauGB geändert. Gemäß der Übergangsregelung des
Artikels 4 Satz 2 dieses Gesetzes sind Bebauungsplanverfahren, bei denen der Bebauungsplanentwurf vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Bezirksverordnetenversammlung beschlossen wurde, nach den
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften abzuschließen. Die Voraussetzung für
die Anwendung dieses Falls liegt hier vor, da der Entwurf des Bebauungsplans XIX-48b einschließlich
Begründung von der Bezirksverordnetenversammlung am 17. September 2014 beschlossen wurde.
Aufstellung und Festsetzung des Bebauungsplans XIX-48b erfolgen somit nach § 6 Abs. 1 bis Abs. 6
AGBauGB in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), geändert durch Gesetz vom 3.
November 2005 (GVBl. S. 692). Die entsprechenden Bestimmungen dieser AGBauGB-Fassung wurden in
der Begründung nachträglich redaktionell mit dem Zusatz (alt) versehen.
B.
RECHTSGRUNDLAGEN
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der
Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBI. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.
Juni 2013 (BGBI. I S. 1548)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) (alt)) in der Fassung vom 7. November 1999
(GVBl. S. 578), geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) in Verbindung mit Artikel 4
Satz 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom
23. Juni 2015 (GVBl. S. 283)
Aufgestellt:
Berlin, den 2.10.2015
Bezirksamt Pankow von Berlin
Abt. Stadtentwicklung
Jens-Holger Kirchner
Bezirksstadtrat
gez. Risken
Amtsleiter
gez. Carrasco
Fachbereichsleiterin
Stadtplanung
Diese Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB gehört zum Bebauungsplan XIX-48b vom 04.04.2013,
festgesetzt durch die Verordnung vom
(GVBl. S.
)
Berlin, den
Bezirksamt Pankow von Berlin
Abt. Stadtentwicklung
Stadtentwicklungsamt
Klaus Risken
Amtsleiter
C.
Anlagen
1
Textliche Festsetzungen
1.
In den allgemeinen Wohngebieten WA1, WA2, WA3, WA4, WA5 und WA6 sind die Ausnahmen
nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 der Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 6 Nr.1 BauNVO)
2.
Im Mischgebiet MI4 sind Tankstellen nicht zulässig.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 BauNVO)
3.
In den allgemeinen Wohngebieten WA1, WA2, WA3, WA4, WA5 und WA6 können Anlagen für
sportliche Zwecke nur ausnahmsweise zugelassen werden.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 BauNVO)
4.
Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche sind in den allgemeinen Wohngebieten WA1,
WA2, WA3, WA4, WA5 und WA6 die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen
einschließlich der dazugehörigen Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO)
5.
In den allgemeinen Wohngebieten WA1, WA2, WA3, WA4, WA5 und WA6 dürfen die Dächer bei
Gebäuden mit 2 Vollgeschossen eine Dachneigung von 25 Grad nicht überschreiten.
(§ 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 1 AGBauGB)
6.
Für die allgemeinen Wohngebiete WA1, WA2, WA3, WA4, WA5 und WA6 wird eine von der
offenen Bauweise abweichende Bauweise festgesetzt: Zulässig sind Gebäude mit seitlichem
Grenzabstand und einer Länge von maximal 20,0 m je Gebäudeseite.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 22 Abs. 4 BauNVO)
7.
Für das Gewerbegebiet wird eine von der offenen Bauweise abweichende Bauweise festgesetzt:
Zulässig sind Gebäude mit seitlichem Grenzabstand und einer Länge von maximal 85,0 m je
Gebäudeseite.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 22 Abs. 4 BauNVO)
8.
Auf den nichtüberbaubaren Grundstücksflächen sind Stellplätze und Garagen unzulässig.
Nebenanlagen in Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung können ausnahmsweise zugelassen
werden.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 23 Abs. 5 BauNVO)
9.
Im Gewerbegebiet sind auf den Teilflächen GE1 und GE2 nur Betriebe und Anlagen zulässig,
deren Lärmemissionen so weit begrenzt sind, dass die in der folgenden Tabelle angegebenen
Emissionskontingente LEK nach DIN 45691: 2006-12, „Geräuschkontingentierung“ weder tags (6:00 - 22:00
Uhr) noch nachts (22:00 – 6:00 Uhr) überschritten werden:
Teilfläche
GE1:
GE2:
LEK in dB tags
56
54
LEK in dB nachts
41
39
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO)
10.
Zum Schutz vor Lärm in den Mischgebieten MI1, MI2 und MI3 muss auf den Flächen, auf denen
drei Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt werden, in Gebäuden mindestens ein Aufenthaltsraum von
Wohnungen, bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen müssen mindestens zwei
Aufenthaltsräume mit den Fenstern von der Berliner Straße bzw. der Bahnhofstraße abgewandt sein.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
11.
Zum Schutz vor Lärm in den Mischgebieten MI1, MI2 und MI3 müssen die Außenbauteile
einschließlich der Fenster von Aufenthaltsräumen in Wohnungen, Übernachtungsräumen in
Beherbergungsstätten, Unterrichtsräumen u. ä. ein bewertetes Luftschalldämmmaß (R’w res nach DIN 4109,
Ausgabe November 1989) von mindestens 45 dB, von Büroräumen u. ä. von mindestens 40 dB aufweisen,
sofern sie einen Abstand von 10,0 m und weniger zur Berliner Straße oder zur Bahnhofstraße haben. Die
schutzbedürftigen Aufenthaltsräume von Wohnungen müssen schallgedämmte Lüftungseinrichtungen
aufweisen. Es können auch Maßnahmen gleicher Wirkung getroffen werden.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
12.
Zum Schutz vor Lärm in den Mischgebieten MI1, MI2 und MI3 müssen die Außenbauteile
einschließlich der Fenster von Aufenthaltsräumen in Wohnungen, Übernachtungsräumen in
Beherbergungsstätten, Unterrichtsräumen u. ä. ein bewertetes Luftschalldämmmaß (R’w res nach DIN 4109,
Ausgabe November 1989) von mindestens 40 dB aufweisen, sofern sie einen Abstand von mehr als 10,0
m bis 35,0 m zur Berliner Straße oder zur Bahnhofstraße haben und nicht von der Berliner Straße oder der
Bahnhofstraße abgewandt sind. Die schutzbedürftigen Aufenthaltsräume von Wohnungen müssen
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen aufweisen, wenn sie nicht von der Berliner Straße und der
Bahnhofstraße abgewandt sind. Es können auch Maßnahmen gleicher Wirkung getroffen werden.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
13.
In den allgemeinen Wohngebieten WA2, WA4, WA5 und WA6 sind pro 300 m² Grundstücksfläche
mindestens ein hochstämmiger heimischer Laub- oder Obstbaum zu pflanzen. Bei der Ermittlung der Zahl
der zu pflanzenden Bäume sind vorhandene hochstämmige Laub- und Obstbäume einzurechnen. Die
Bäume sind zu erhalten.
Weiterhin sind auf mindestens 10 % der Grundstücksfläche flächige Gehölzpflanzungen oder mehrreihige,
mindestens 3,0 m breite Hecken anzulegen. Bei der Ermittlung der zu bepflanzenden Flächen sind
vorhandene Pflanzungen einzurechnen, sofern sie den festgesetzten Anforderungen entsprechen. Die
Pflanzungen sind zu erhalten.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB)
14.
In den allgemeinen Wohngebieten WA3, WA4 und WA5 sind die Flächen zum Anpflanzen auf
mindestens 25 % ihrer Fläche in der Weise zu bepflanzen, dass eine die öffentliche Parkanlage
begleitende Heckenpflanzung entsteht. Bei der Ermittlung der zu bepflanzenden Flächen sind vorhandene
Pflanzungen einzurechnen, sofern sie den festgesetzten Anforderungen entsprechen. Diese
Heckenpflanzungen können auf die gemäß der textlichen Festsetzung 13 zu leistenden Pflanzungen
angerechnet werden, sofern sie den dort festgesetzten Anforderungen entsprechen. Die Pflanzungen sind
zu erhalten.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB)
15.
Auf der Fläche mit Bindung für Bepflanzung und Erhaltung im Gewerbegebiet ist die vorhandene
Vegetation bei Abgang in der Weise nachzupflanzen, dass ein den Parkgraben begleitender begrünter
Uferstreifen erhalten bleibt.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB)
16.
Die Flächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft in den
Grünflächen mit der Zweckbestimmung „öffentliche Parkanlage“ sind in der Weise zu bepflanzen, dass
eine offene uferbegleitende mehrschichtige Gehölzstruktur mit artenreichen Wiesen entsteht.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
17.
Die Geltungsbereichsgrenze zwischen den Punkten a und b ist zugleich Straßenbegrenzungslinie.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
18.
Die Fläche A ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Benutzer und Besucher und mit
einem Leitungsrecht zugunsten der Verfügungsberechtigten der Grundstücke Bahnhofstraße 7K (Flur 125,
Flurstück 19) und Hinter Bahnhofstraße 7 (Flur 125, Flurstück 21) zu belasten.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
19.
Die Fläche B ist mit einem Fahrrecht zugunsten der Benutzer und Besucher des Flurstücks 10 der
Flur 125 zu belasten.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
20.
Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche und der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
2
Hinweise
Bei Anwendung der textlichen Festsetzungen Nr. 13, 14 und 15 wird die Verwendung der Arten der
beigefügten Pflanzliste A empfohlen.
Bei Anwendung der textlichen Festsetzung Nr. 16 wird die Verwendung der Arten der beigefügten
Pflanzliste B empfohlen.
Die DIN 4109 und die DIN 45691 werden im Bezirksamt Pankow von Berlin, Stadtentwicklungsamt zur
Einsichtnahme bereitgehalten.
Vor Durchführung von Baumaßnahmen und vor Beseitigung von Vegetationsbeständen ist zu prüfen, ob
die artenschutzrechtlichen Verbotsvorschriften des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG
2009) für besonders geschützte Tierarten (z.B. Vögel, Fledermäuse) gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 b und Nr. 14
c BNatSchG eingehalten werden. Andernfalls sind bei der jeweils zuständigen Behörde
artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) einzuholen. Hieraus können
sich besondere Beschränkungen / Auflagen für die Baumaßnahmen ergeben (z.B. Regelung der
Bauzeiten, Herstellung von Ersatzquartieren).
3 Pflanzlisten
Pflanzliste A
Liste zur Auswahl gebietseigener Gehölze für Berlin.
Botanischer Name
Bäume
Acer campestre
Alnus glutinosa
Betula pendula
Betula pubescens
Carpinus betulus
Crategus monogyna s. str.
Fagus sylvatica
Fraxinus excelsior
Malus sylvestris agg.
Pinus sylvestris
Populus tremula
Prunus padus
Pyrus pyraster agg.
Quercus petraea
Quercus robur
Salix alba
Salix caprea
Salix x rubens
Sorbus aucuparia ssp. Aucuparia
Tilia cordata
Ulmus glabra
Ulmus laevis
Ulmus minor
Deutscher Name
Feld-Ahorn
Schwarz-Erle
Hänge-Birke
Moor-Birke
Hainbuche
Eingriffliger Weißdorn
Rot-Buche
Gemeine Esche
Wild-Apfel
Gemeine Kiefer
Zitter-Pappel
Gewöhnliche Traubenkirsche
Wild-Birne
Trauben-Eiche
Stiel-Eiche
Silber-Weide
Sal-Weide
Hohe Weide
Eberesche, Vogelbeere
Winter-Linde
Berg-Ulme
Flatter-Ulme
Feld-Ulme
Großsträucher (3-7m)
Cornus sanguinea s.l.
Corylus avellana
Euonymus europae
Frangula alnus
Prunus spinosa
Rhamnus cathartica
Salix cinerea
Salix purpurea
Salix triandra ssp. amygdalia
Salix triandra ssp. triandra
Salix viminalis
Sambucus nigra
Viburnum opulus
Blutroter Hartriegel
Gemeine Hasel
Europäisches Pfaffenhütchen
Faulbaum
Schlehe
Purgier-Kreuzdorn
Grau-Weide
Purpur-Weide
Bereifte Mandel-Weide
Gewöhnliche Mandel-Weide
Korb-Weide
Schwarzer Holunder
Gemeiner Schneeball
Kleinsträucher (1-3 m)
Cytisus scoparius
Ribes nigrum
Ribes rubrum s. str.
Rosa Canina s. str.
Rubus ideaus
Besen-Ginster
Schwarze Johannisbeere
Rote Johannisbeere
Hundsrose
Himbeere
Schlingpflanzen (auch als Bodendecker)
Hedera Helix
Lonicera periclymenum
Efeu
Deutsches Geißblatt
Pflanzliste B
Pflanzen für feucht-frische Standorte
Botanischer Name
Hochstämme
Alnus glutinosa
Salix alba " Liempede"
Fraxinus excelsior
Quecus robur
Tilia cordata
Deutscher Name
Schwarz-Erle
Silber-Weide
Gemeine Esche
Stiel-Eiche
Winter-Linde
Heister
Acer campestre
Carpinus betulus
Ulmus minor
Feld-Ahorn
Hainbuche
Feld-Ulme
Sträucher
Corylus avellana
Cornus sangiunea
Crataegus monogyna
Euyonimus europeus
Malus sylvestris
Prunus spinosa
Rhamnus frangula
Salix caprea
Salix purpurea
Salix viminalis
Viburnum opulus
Haselnuß
Blutroter Hartriegel
Eingriffliger Weißdorn
Pfaffenhütchen
Wild-Apfel
Schlehe
Faulbaum
Sal-Weide
Purpur-Weide
Korb-Weide
Gemeiner Schneeball
4 Städtebauliches Strukturkonzept August 2007
Nähere Erläuterungen zu diesem Konzept können dem Kapitel 4 „Entwicklung der Planungsüberlegungen“
entnommen werden.
5
Biotopkartierung
6
Versiegelung und ehemalige Nutzungen im Außenbereich
7
Eingriffsflächen