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Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Marzahn-Hellersdorf
Dateiname
Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf
Größe
63 kB
Erstellt
14.03.16, 18:49
Aktualisiert
27.01.18, 10:13

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Inhalt der Datei

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin 15.12.2015 Vorlage zur Kenntnisnahme für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 28.01.2016 1. Gegenstand der Vorlage: Abschlussinformation zum Ersuchen der BVV, Ds-Nr. 1611/VII aus der 39. BVV vom 26.03.2015 Vorschusszahlung bei Elterngeld 2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten: Dem Ersuchen wird im Rahmen des bestehenden Gesetzes gefolgt. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), Neufassung vom 27.01.2015, gilt gemäß § 68 Nr.15 SGB I bis zu seiner Einordnung als besonderer Teil dieses Gesetzes. Daher begründet sich die Nachfrage bezüglich der Zahlung von Vorschüssen gemäß § 42 SGB I. Sie wäre auch berechtigt, wären nicht im Bundeselterngeldgesetz im § 8 Abs. 3 Regelungen bezüglich von Vorschusszahlungen getroffen worden, und zwar wie folgt: „(3) Das Elterngeld wird bis zum Nachweis der jeweils erforderlichen Angaben vorläufig unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Angaben gezahlt, wenn 1. zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes nicht vorliegt und noch nicht angegeben werden kann, ob die Beträge nach § 1 Absatz 8 oder nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 überschritten werden, 2. das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt nicht ermittelt werden kann, 3. die berechtigte Person nach den Angaben im Antrag auf Elterngeld im Bezugszeitraum voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat oder 4. die berechtigte Person weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus nach § 4 Absatz 4 Satz 3 oder nach §4 Absatz 6 Satz 2 beantragt.“ An diese gesetzlichen Festlegungen ist der Bezirk gebunden und handelt dementsprechend. Vorschusszahlungen in Fällen darüber hinaus sind nicht möglich. Hier muss über das Elterngeld entgültig entschieden werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Elterngeld in der Regel ab der 9. bis 12. Lebenswoche eines Kindes gezahlt wird, da gemäß § 3 BEEG Mutterschaftsleistungen in Form des Mutterschaftsgeldes sowie der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber auf das Elterngeld (8 Wochen nach der Entbindung) u.ä. angerechnet werden. Die Bearbeitung der Elterngeldanträge erfolgt im Bezirk Marzahn- Hellersdorf bei vollständigen Anträgen in der Regel innerhalb von 6- 8 Wochen , so dass die Mütter im Anschluss an die Mutterschaftsgeld-/Arbeitgeberzuschusszahlung nach den ersten 8 Wochen die ihnen zustehenden Zahlungen erhalten. Beantragen Väter gemeinsam mit der Kindesmutter für die ersten beiden Lebensmonate des Kindes das Elterngeld, so werden die Anträge bevorzugt bearbeitet, weil der Lohnausfall nicht wie bei der Kindesmutter durch die Zahlung des Mutterschaftsgeldes/Arbeitgeberzuschusses abgefangen wird, sondern sofort eintritt. Der Elterngeldstelle sind auch aus Zeiten von Personalengpässen keine Fälle von existenzieller Not bekannt, die dadurch hervorgerufen wurden, dass die Zahlung von Elterngeld nicht im gesetzlich festgelegten Rahmen erfolgt wäre. Schildern Antragsteller ihre dringende finanzielle Situation, ist bisher immer eine einvernehmliche Lösung gefunden worden. Auf Grund der gesetzlichen Regelungen des BEEG können die antragstellenden Erziehungsberechtigten nicht auf die bedarfsgerechte Möglichkeit der Vorschusszahlung von Elterngeld hingewiesen werden, sondern nur im Rahmen des § 8 Abs. 3. In jedem Fall werden die Antragstellenden dahingehend beraten, dass bei finanziellen Engpässen der Familie das Jobcenter für die Sicherstellung des Lebensunterhalts zuständig ist. Das Jobcenter ist zur Zahlung von Vorschüssen gesetzlich verpflichtet und hat dann die Möglichkeit, gegenüber der Elterngeldstelle einen Erstattungsanspruch für seine vorläufig erbrachten Leistungen geltend zu machen. Dies wird auch regelmäßig praktiziert und ist auch sinnvoll, denn so erhält eine Familie die Hilfe für den laufenden Lebensunterhalt aus einer Hand. Vorschusszahlung auf das Elterngeld, welche theoretisch nur in Höhe des Mindestelterngeldes (300 €) gezahlt werden könnten, würden sicher nicht ausreichen, um Eltern, ihr Kind und die Familie angemessen nach ihren Ansprüchen versorgen zu können. Zudem würde sich der Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten - Eltern, Jobcenter und Jugendamt - erheblich erhöhen. Komoß Bezirksbürgermeister Juliane Witt Bezirksstadträtin für Jugend und Familie, Weiterbildung und Kultur