Daten
Kommune
Berlin Reinickendorf
Dateiname
Vorlage zur Kenntnisnahme vom 02.03.2016.pdf
Größe
77 kB
Erstellt
18.03.16, 12:36
Aktualisiert
28.01.18, 00:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen der
Bezirksverordnetenversammlung
Reinickendorf von Berlin
XIX. Wahlperiode
Vorlage zur Kenntnisnahme
Drucksache-Nr:
Aktueller Initiator:
Bezirksamt - Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung
u. Gewerbe
Datum:
1222/XIX
02.03.2016
Ursprungsdrucksachenart:
Vorlage zur Kenntnisnahme
Ursprungsinitiator:
Bezirksamt - Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung
u. Gewerbe
Einstellung des Bebauungsplans XX-293 vom 09. November 1998
mit Deckblättern vom 30. August 2001 und vom 03. Dezember 2001
für das Grundstück Am Springebruch 65 im Bezirk Reinickendorf,
Ortsteil Lübars
Beratungsfolge:
Datum
13.04.2016
Gremium
BVV Reinickendorf
BVV/051/2016
Sachverhalt:
Text siehe Anlage
Ergebnis
beantwortet von ___________________________
Kenntnis genommen
beschlossen/Zustimmung/Annahme
beschlossen mit Änderung
abgelehnt
für erledigt erklärt
vertagt
zurückgezogen
überwiesen in den _____________________________ (federführend)
mitberatend in den _____________________________
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe
An die
Bezirksverordnetenversammlung
von Berlin Reinickendorf
01.03.2016
Drucksache Nr.1222
XIX. WP
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung betreffend der
Einstellung des Bebauungsplans XX-293 vom 09. November 1998 mit Deckblättern vom 30.
August 2001 und vom 03. Dezember 2001 für das Grundstück Am Springebruch 65 im Bezirk
Reinickendorf, Ortsteil Lübars.
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am
2016 beschlossen, das Verfahren zum
Bebauungsplan XX-293 vom 09. November 1998 mit Deckblättern vom 30. August 2001 und
vom 03. Dezember 2001 für das Grundstück Am Springebruch 65 im Bezirk Reinickendorf,
Ortsteil Lübars, einzustellen.
Begründung:
Das Bezirksamt hat am 09. November 1998 den Bebauungsplan XX-293 zunächst für alle
Grundstücke der Wohnanlage Zabel-Krüger-Damm 124 bis 144/ Ecke Am Springebruch
aufgestellt mit dem Planungsziel, dort überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
festzusetzen. Die hinteren Freiflächen der planungsrechtlich bereits ausgenutzten Grundstücke
im Übergang zur Klötzgrabensenke sollten damit von einer weiteren Bebauung freigehalten
werden. Dieses Planungsziel konnte nach Auswertung der öffentlichen Auslegung nicht
weitergeführt werden. Mit Bezirksamtsbeschluss vom 11. September 2001 wurde der
Geltungsbereich des Bebauungsplan auf die hintere Freifläche, dem Flurstück 416 (künftig: Am
Springebruch 65) eingeschränkt und der Bebauungsplan sollte dort nunmehr eine Fläche als
Allgemeines Wohngebiet mit eingeschossiger Bebauung festsetzen.
Mit der Fortführung des Bebauungsplanverfahrens in dieser geänderten Form, sollten alle
öffentlichen und privaten Belange aufgezeigt und gerecht abgewogen werden und es sollte
geprüft bzw. sicher gestellt werden, dass sich eine künftige Bebauung im sensiblen
Übergangsbereich zur Landschaft städtebaulich einfügt. Für das geänderte Planungsziel ist im
Jahre 2001 die öffentliche Auslegung durchgeführt worden. Die Auswertung der öffentlichen
Auslegung hat gezeigt, dass erhebliche öffentliche und private Belange gegen eine Festsetzung
von überbaubarer Grundstücksfläche auf dem Flurstück 416 sprechen. Im Rahmen der
Rechtsprüfung wurden u. a. diese Bedenken bestätigt. Die Rechtsprüfung führte zu
Beanstandungen, so dass das Bebauungsplanverfahren XX-293 nicht abgeschlossen werden
konnte.
Etwa zeitgleich mit der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens im Jahre 1998 beantragte die
Eigentümerin die Erteilung eines Vorbescheids unter anderem zu der Frage, ob auf der hinteren
Teilfläche des Grundstücks Zabel-Krüger-Damm 142/144 Ecke Am Springebruch, (dem
Flurstück 416), nach vollzogener Teilung die Bebauung mit 6 Doppelhäusern zulässig sei.
Diese Frage wurde auf der Grundlage des geltenden Rechts (Baunutzungsplan in Verbindung
mit f. f. Straßen- und Baufluchtlinien) vom Bau- und Wohnungsaufsichtsamt im
Vorbescheid negativ beschieden mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Herstellung
baurechtmäßiger Zustände vorbehalten bleibe, sobald dem Grundbuchamt der Antrag des
Eigentümers vorliege, das hintere Flurstück grundbuchlich abzuschreiben und als selbständiges
Grundstück einzutragen. Nachdem die Abschreibung im Jahre 2006 erfolgte, reagierte das Bauund Wohnungsaufsichtsamt in dieser Hinsicht und forderte den Eigentümer auf, die
grundbuchliche Abschreibung rückabzuwickeln, da keine Gründe für eine Befreiung gem.
§ 31 Abs. 2 BauGB zur weiteren Überschreitung des Nutzungsmaßes GFZ auf dem
verbliebenen bebauten Grundstücksteil vorlägen. Die hiergegen gerichteten Widersprüche wies
das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt zurück. Die dagegen gerichtete Klage beim
Verwaltungsgericht Berlin wurde abgewiesen und das Handeln des Bezirksamtes als notwendig
und richtig erachtet. Die Rückabwicklung der Grundstücksteilung wurde als einzige Möglichkeit
gesehen, den Verstoß gegen planungsrechtliche Vorschriften zu korrigieren.
Die Grundstücke sind wieder zu dem Gesamtgrundstück Zabel-Krüger-Damm 142/144 vereinigt
worden. Dadurch ist die Festsetzung des Bebauungsplans XX-293 nicht mehr erforderlich und
das Verfahren kann eingestellt werden.
Anlage:
Planausschnitt im Maßstab 1:5000 mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Frank Balzer
Bezirksbürgermeister
Martin Lambert
Bezirksstadtrat