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Vorlage zur Kenntnisnahme vom 02.03.2016.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Reinickendorf
Dateiname
Vorlage zur Kenntnisnahme vom 02.03.2016.pdf
Größe
77 kB
Erstellt
18.03.16, 12:36
Aktualisiert
28.01.18, 00:04

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Inhalt der Datei

Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf von Berlin XIX. Wahlperiode Vorlage zur Kenntnisnahme Drucksache-Nr: Aktueller Initiator: Bezirksamt - Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung u. Gewerbe Datum: 1222/XIX 02.03.2016 Ursprungsdrucksachenart: Vorlage zur Kenntnisnahme Ursprungsinitiator: Bezirksamt - Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung u. Gewerbe Einstellung des Bebauungsplans XX-293 vom 09. November 1998 mit Deckblättern vom 30. August 2001 und vom 03. Dezember 2001 für das Grundstück Am Springebruch 65 im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Lübars Beratungsfolge: Datum 13.04.2016 Gremium BVV Reinickendorf BVV/051/2016 Sachverhalt: Text siehe Anlage Ergebnis beantwortet von ___________________________ Kenntnis genommen beschlossen/Zustimmung/Annahme beschlossen mit Änderung abgelehnt für erledigt erklärt vertagt zurückgezogen überwiesen in den _____________________________ (federführend) mitberatend in den _____________________________ Bezirksamt Reinickendorf von Berlin Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe An die Bezirksverordnetenversammlung von Berlin Reinickendorf 01.03.2016 Drucksache Nr.1222 XIX. WP Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung betreffend der Einstellung des Bebauungsplans XX-293 vom 09. November 1998 mit Deckblättern vom 30. August 2001 und vom 03. Dezember 2001 für das Grundstück Am Springebruch 65 im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Lübars. Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 2016 beschlossen, das Verfahren zum Bebauungsplan XX-293 vom 09. November 1998 mit Deckblättern vom 30. August 2001 und vom 03. Dezember 2001 für das Grundstück Am Springebruch 65 im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Lübars, einzustellen. Begründung: Das Bezirksamt hat am 09. November 1998 den Bebauungsplan XX-293 zunächst für alle Grundstücke der Wohnanlage Zabel-Krüger-Damm 124 bis 144/ Ecke Am Springebruch aufgestellt mit dem Planungsziel, dort überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen festzusetzen. Die hinteren Freiflächen der planungsrechtlich bereits ausgenutzten Grundstücke im Übergang zur Klötzgrabensenke sollten damit von einer weiteren Bebauung freigehalten werden. Dieses Planungsziel konnte nach Auswertung der öffentlichen Auslegung nicht weitergeführt werden. Mit Bezirksamtsbeschluss vom 11. September 2001 wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplan auf die hintere Freifläche, dem Flurstück 416 (künftig: Am Springebruch 65) eingeschränkt und der Bebauungsplan sollte dort nunmehr eine Fläche als Allgemeines Wohngebiet mit eingeschossiger Bebauung festsetzen. Mit der Fortführung des Bebauungsplanverfahrens in dieser geänderten Form, sollten alle öffentlichen und privaten Belange aufgezeigt und gerecht abgewogen werden und es sollte geprüft bzw. sicher gestellt werden, dass sich eine künftige Bebauung im sensiblen Übergangsbereich zur Landschaft städtebaulich einfügt. Für das geänderte Planungsziel ist im Jahre 2001 die öffentliche Auslegung durchgeführt worden. Die Auswertung der öffentlichen Auslegung hat gezeigt, dass erhebliche öffentliche und private Belange gegen eine Festsetzung von überbaubarer Grundstücksfläche auf dem Flurstück 416 sprechen. Im Rahmen der Rechtsprüfung wurden u. a. diese Bedenken bestätigt. Die Rechtsprüfung führte zu Beanstandungen, so dass das Bebauungsplanverfahren XX-293 nicht abgeschlossen werden konnte. Etwa zeitgleich mit der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens im Jahre 1998 beantragte die Eigentümerin die Erteilung eines Vorbescheids unter anderem zu der Frage, ob auf der hinteren Teilfläche des Grundstücks Zabel-Krüger-Damm 142/144 Ecke Am Springebruch, (dem Flurstück 416), nach vollzogener Teilung die Bebauung mit 6 Doppelhäusern zulässig sei. Diese Frage wurde auf der Grundlage des geltenden Rechts (Baunutzungsplan in Verbindung mit f. f. Straßen- und Baufluchtlinien) vom Bau- und Wohnungsaufsichtsamt im Vorbescheid negativ beschieden mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Herstellung baurechtmäßiger Zustände vorbehalten bleibe, sobald dem Grundbuchamt der Antrag des Eigentümers vorliege, das hintere Flurstück grundbuchlich abzuschreiben und als selbständiges Grundstück einzutragen. Nachdem die Abschreibung im Jahre 2006 erfolgte, reagierte das Bauund Wohnungsaufsichtsamt in dieser Hinsicht und forderte den Eigentümer auf, die grundbuchliche Abschreibung rückabzuwickeln, da keine Gründe für eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB zur weiteren Überschreitung des Nutzungsmaßes GFZ auf dem verbliebenen bebauten Grundstücksteil vorlägen. Die hiergegen gerichteten Widersprüche wies das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt zurück. Die dagegen gerichtete Klage beim Verwaltungsgericht Berlin wurde abgewiesen und das Handeln des Bezirksamtes als notwendig und richtig erachtet. Die Rückabwicklung der Grundstücksteilung wurde als einzige Möglichkeit gesehen, den Verstoß gegen planungsrechtliche Vorschriften zu korrigieren. Die Grundstücke sind wieder zu dem Gesamtgrundstück Zabel-Krüger-Damm 142/144 vereinigt worden. Dadurch ist die Festsetzung des Bebauungsplans XX-293 nicht mehr erforderlich und das Verfahren kann eingestellt werden. Anlage: Planausschnitt im Maßstab 1:5000 mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Frank Balzer Bezirksbürgermeister Martin Lambert Bezirksstadtrat