Daten
Kommune
Berlin Reinickendorf
Dateiname
Anlage 151222_Leitlinien_BGR_rückwärtige_Bebauung_komplett.pdf
Größe
15 MB
Erstellt
18.03.16, 12:36
Aktualisiert
28.01.18, 00:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe
Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz
Grünes Arbeitspapier
Rückwärtige Bebauung in der offenen Bauweise
Begründung der Leitlinien
03.11.2015
Rückwärtige Bebauung - Leitlinien
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Inhalt
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Rückwärtige Bebauung in der offenen Bauweise
Leitlinien
Anlass
Entwicklung der Planungsüberlegungen
Ausgangssituation / Bestand
4.1 Stadträumliche Einbindung und städtebauliche Struktur
4.2 Grünstrukturen
Planungsrechtliche Ausgangssituation
5.1 Flächennutzungsplan
5.2 Landschaftsprogramm
5.3 Verbindliches Planungsrecht
5.3.1 Baunutzungsplan in Verbindung mit der Bauordnung von 1958
5.3.2 Textbebauungsplan XX-A
5.3.3 Bauordnung von 1966
5.3.4 Festgesetzte und im Verfahren befindliche Bebauungspläne
5.4 Auswirkungen der verschiedenen planungs- und bauordnungsrechtlichen
Vorschriften auf die städtebaulichen Nutzungsmaße und die offene Bauweise
5.4.1 Baugrundstück
5.4.2 Grundflächenzahl
5.4.3 Geschossflächenzahl
5.4.4 Grenzabstand / Abstandsflächen
5.4.5 Bebauungstiefe
Geplante Festsetzungen der Bebauungspläne XX-B 23, -B 24, -B 26, -B 27, -B 28
Auswirkungen bei Einstellung der einfachen Bebauungspläne
Fazit und Ausblick
Fotos auf dem Titelbild: Heidi Seidemann, 02.11.2015
Alle Abbildungen stammen aus dem Geoportal Berlin.
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31
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
1.
Rückwärtige Bebauung - Leitlinien
Rückwärtige Bebauung in der offenen Bauweise
Leitlinien
Nr. 1
Zulässigkeit rückwärtiger Gebäude
In Blockinnenbereichen, die frei von hinterer Bebauung sind, ist eine Bebauung
nicht zulässig.
Dies gilt für alle Blockinnenbereiche, die nicht mehr als zwei Grundstücke mit einer rückwärtigen Bebauung aufweisen.
Begründung:
In Blockinnenbereichen ist eine Bebauung unzulässig, sofern diese noch unbebaut sind.
Damit soll gesichert werden, dass noch intakte Baublöcke mit unbebauten Blockinnenbereichen auch künftig von Bebauung frei bleiben, so dass die Wohnqualität und die landschaftliche Prägung in diesen Blöcken erhalten bleiben.
Darüber hinaus ist keine weitere Bebauung zulässig, sofern nicht mehr als zwei Grundstücke eine hintere Bebauung aufweisen. In Einzelfällen weisen Baublöcke eine geringe Anzahl von Grundstücken auf, die mit einem oder zwei Gebäuden im hinteren Bereich bebaut
sind. Der überwiegende Teil des Blockinnenbereichs ist frei von Bebauung und steht mit
zusammenhängenden Freiflächen der Erholungsnutzung zur Verfügung. Die vorhandenen
Gebäude in rückwärtigen Bereichen sind als „Ausreißer“ zu bewerten, wenn der Baublock
insgesamt noch seinen unverbauten Charakter bewahrt hat. In diesen Baublöcken soll die
hintere Grünzone erhalten bleiben, so dass eine weitere Bebauung nicht zulässig ist.
Nr. 2
Bauweise
Zulässig sind Einzelhäuser. Doppelhäuser und Reihenhäuser sind nicht zulässig.
Begründung:
Die Festsetzung begründet sich aus dem besonders schützenswerten Blockinnenbereich,
in dem sowohl die Baumasse als auch Nutzerzahl soweit wie möglich reduziert werden
soll. Doppel- und Reihenhäuser gehen in der Regel mit höheren Baumassen als auch mit
einer höheren Anzahl von Nutzern einher. Mehr Nutzer bringen automatisch eine höhere
Nutzungsintensität mit sich. Da das städtebauliche Leitziel vorsieht, den Blockinnenbereich
als Ruhezone zu schützen und die größeren Baumassen primär straßenbegleitend anzuordnen, widerspricht die Zulässigkeit von Doppel- und Reihenhäusern im hinteren Grünbereich dem genannten Ziel.
Nr. 3
Anzahl der Wohnungen
Pro Einzelhaus sind maximal zwei Wohnungen zulässig.
Begründung:
Mit der geplanten Regelung kann die Zahl der Nutzer soweit wie möglich reduziert werden.
In Verbindung mit der oben genannten ausschließlichen Zulässigkeit von Einzelhäusern
können in den hinteren Bereichen nur Gebäude mit maximal zwei Wohnungen entstehen.
1
Rückwärtige Bebauung - Leitlinien
Nr. 4
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Anzahl der Vollgeschosse / Dachgeschoss
Es sind nur Gebäude mit einem Vollgeschoss plus Dach- oder Staffelgeschoss
zulässig.
Staffelgeschosse sollen an allen Gebäudeseiten mindestens 0,5 m zurückweichen.
Begründung:
Ziel der Regelung ist eine Höhenstaffelung von der straßenseitigen Bebauung mit zwei
Vollgeschossen plus Dach- oder Staffelgeschoss zu einer Bebauung mit einem Vollgeschoss plus Dach- oder Staffelgeschoss im rückwärtigen Bereich.
Nach der Bauordnung ist ein Staffelgeschoss (kein Vollgeschoss) ein gegenüber den Außenwänden des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss. Das Maß für das Zurücksetzen ist in der Bauordnung nicht definiert. Um einen deutlichen Rücksprung zu signalisieren, ist das Staffelgeschoss 50 cm zurückzusetzen. Ein größerer Rücksprung ist möglich.
Der Rücksprung muss nicht an allen Seiten gleichmäßig erfolgen.
Nr. 5
Nutzungsmaß
Die zulässige Grund- und Geschossflächenzahl ist einzuhalten. Ausnahmen und
Befreiungen sind restriktiv zu handhaben. Dies gilt bei Grundstücksteilungen, im
Aus- und Umbaufall sowie beim Neubau.
Begründung:
Um dem Ziel der Wahrung des Landschaftsbildes gerecht zu werden, ist die Einhaltung der
zulässigen Nutzungsmaße erforderlich. Damit kann so viel Boden wie möglich unbedeckt
bleiben und Flora und Fauna zur Verfügung stehen, so dass der landschaftliche Charakter
erhalten und entwickelt werden kann. Da in den rückwärtigen Grundstücksbereichen zwei
Vollgeschosse nicht zulässig sind, kann bei Einhaltung der Grundflächenzahl die zulässige
Geschossflächenzahl ggf. nicht ausgeschöpft werden.
Nr. 6
Firsthöhe / Gebäudehöhe
Die Firsthöhe darf 9,5 m nicht überschreiten.
Begründung:
Die Begrenzung der Firsthöhe zielt auf eine Höhenstaffelung in den Blockinnenbereichen
ab. Die Höhe von 9,5 m hat sich in den vergangenen Jahren in der Praxis bewährt und ist
für rückwärtige Gebäude ausreichend. Die Höhe lässt ausreichend Flexibilität für die Gestaltung künftiger Gebäude.
Nr. 7
Anrechnung von Balkonen, Loggien sowie untergeordneten Bauteile
Erker, Balkone, Loggien sowie untergeordnete Bauteile, die in den Abstandsflächen zulässig sind, werden auf die zulässige Grundfläche angerechnet.
Begründung:
Die Regelung entspricht der Berechnungsgrundlage der aktuellen Baunutzungsverordnung
von 2013, in der die genannten Anlagen bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche zu
berücksichtigen sind. Die Anlagen können erheblich zur Grundfläche beitragen und sollen
demnach erfasst werden, um die Versiegelung des Grundstücks begrenzen zu können.
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Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Nr. 8
Rückwärtige Bebauung - Leitlinien
Versiegelung durch Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen
Die Gesamtversiegelung eines Grundstücks ist analog den Regelungen nach
§ 19 Abs. 4 der Baunutzungsverordnung 2013 zu begrenzen. Danach darf die zulässige Grundflächenzahl durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 (Terrassen, Garten- und Gerätehäuschen, u.ä.) sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird (Tiefgaragen), um 50 % überschritten werden.
Begründung:
Die Begrenzung der Versiegelung durch Nebenanlagen, Stellplätzen, Garagen und ihren
Zufahrten ist wichtiger Bestandteil der Leitlinien, da es nach den geltenden Vorschriften nur
unzureichende Möglichkeiten gibt, die Versiegelung einzuschränken. Ohne Regelung zu
den genannten Anlagen können städtebaulich ausreichende Freiflächen kaum gesichert
werden. Die Regelung dient insbesondere dem Ziel, den landschaftlichen Charakter der
Wohngebiete zu sichern sowie dem Schutz von Boden, Flora und Fauna.
Nr. 9
Grundstücksmindestgrößen
Rückwärtige Grundstücke sollen eine Mindestgröße von 400 m² nicht unterschreiten.
Begründung:
Die Mindestgröße von Grundstücken sichert die Entwicklung von städtebaulich angemessenen Grundstücksgrößen im Blockinnenbereich. Die Regelung dient dem Ziel, zusammenhängende Freiflächen zu erhalten und einer Zersiedelung entgegenzuwirken. Je kleiner Parzellierungen erfolgen, umso mehr ist Zersiedelung und bauliche Verdichtung die
Folge. Zusätzliche Grundstücke gehen mit weiteren Stellplätzen, Zufahrten, Nebenanlagen
und Einfriedungen einher. Dieser Entwicklung gilt es entgegenzuwirken und den Schutz
des Blockinnenbereichs soweit wie möglich zu sichern.
Nr. 10 Landschaftliche Prägung / Baumschutz
Im Rahmen einer Bebauung soll gebietstypischer Baumbestand soweit wie möglich erhalten bleiben. Dies kann Auswirkungen auf die Anordnung oder Stellung
von Baukörpern haben.
Pro angefangene 400 m² Grundstücksfläche ist ein gebietstypischer Baum zu
pflanzen und zu erhalten. Vorhandene Bäume sind bei der Ermittlung anzurechnen.
Begründung:
Der Erhalt sowie die Weiterentwicklung der landschaftlichen Prägung der Wohngebiete ist
wichtiges Ziel für die Ortsteile. Im Neubaufall sollen daher vorhandene erhaltenswerte und
gebietstypische Bäume bei der Neuplanung von Gebäuden berücksichtigt werden. Es ist
zu ermitteln, ob sinnvolle Gebäudestellungen unter Erhalt der vorhandenen Bäume möglich sind. Sofern dies nicht der Fall ist, sollen gebietstypische Bäume nachgepflanzt werden. Hiernach ist pro angefangene 400 m² Grundstücksfläche mindestens ein gebietstypischer Baum zu pflanzen und zu erhalten. Dies gilt auch und insbesondere, wenn auf dem
Grundstück bisher keine Bäume vorhanden sind, so dass die Weiterentwicklung der landschaftlichen Prägung in den Blockinnenbereichen gesichert ist.
3
Rückwärtige Bebauung - Leitlinien
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Der gebietstypische Baumbestand wird durch die Zuordnung der Siedlungsgebiete im
Landschaftsprogramm (Teilplan Biotop- und Artenschutz) als Obstbaumsiedlungsbereich,
Waldbaumsiedlungsbereich oder Parkbaumsiedlungsbereich definiert. Ja nach örtlicher
Lage des Baugrundstücks gelten als jeweils gebietstypisch die entsprechenden mittel- bis
großkronigen Laubbäume, Obstbäume und / oder die heimische Waldkiefer.
Gebietstypischer Baumbestand ist ein wesentlicher Faktor für die Lebensraumqualität und
die landschaftliche Prägung eines Siedlungsgebietes bzw. Blockinnenbereichs. Er hat eine
hohe Wohlfahrtswirkung hinsichtlich des örtlichen Kleinklimas, der Luft- und der Aufenthaltsqualität. Ziel ist es daher, vorhandenen Baumbestand im Neubaufall zu integrieren
und die landschaftliche Prägung der Wohngebiete zu erhalten und zu entwickeln.
Nr. 11 Zufahrten
Zu vorderen und hinteren Grundstücken sind gemeinsame Überfahrten anzulegen.
Begründung:
Die Erschließung rückwärtiger Grundstücke geht in der Regel mit zusätzlichen Zufahrten
und zusätzlichen Versiegelungen einher. Um die Versiegelung auf den Grundstücken zu
gering wie möglich zu halten und die gärtnerische Gestaltung des Vorgartens zu gewährleisten, ist darauf hinzuwirken, dass gemeinsame Zufahrten angelegt werden. Darüber hinaus führen zusätzliche Zufahrten zu überproportional vielen Unterbrechungen von Gehwegen. Diese Unterbrechungen sollen minimiert werden, um die komfortable Benutzung von
Gehwegen durch Fußgänger zu gewährleisten.
Die Regelungen gelten in folgenden planungsrechtlichen Konstellationen:
1. Das Grundstück liegt im Baunutzungsplan im allgemeinen Wohngebiet in der Baustufe
II/2. Es gilt die offene Bauweise. Die Bebauungstiefe beträgt, gerechnet von der Baufluchtlinie, 20,0 m. In Teilbereichen ist gemischtes Gebiet mit der Baustufe II/3 dargestellt. Es gilt
die geschlossene Bauweise mit einer Bebauungstiefe von 20,0 m. Es existieren förmlich
festgestellte Straßen- und Baufluchtlinien. Durch Überschreitung der Bebauungstiefe
als Ausnahmetatbestand können Beschränkungen erfolgen.
Rechtsgrundlage: § 30 Abs. 1 BauGB i.V. mit § 8 Nr. Nr. 2 Bau 1958
2. Das Grundstück liegt im Baunutzungsplan im allgemeinen Wohngebiet in der Baustufe
II/2. Es gilt die offene Bauweise. In Teilbereichen ist gemischtes Gebiet mit der Baustufe
II/3 dargestellt. Es gilt die geschlossene Bauweise mit einer Bebauungstiefe von 20,0 m.
Förmlich festgestellte Straßen- und Baufluchtlinien existieren nicht. Die Bebauungstiefe richtet sich nach vorhandenen Baufluchten in der Umgebung. Gebäude in
rückwärtigen Bereichen müssen sich gemäß § 34 BauGB in die Umgebung einfügen.
Rechtsgrundlage § 30 Abs. 3 i.V. mit § 34 Abs. 1 BauGB
3. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans. Der Bebauungsplan setzt eine Bebauungstiefe mit der Option einer hinteren Bebauung fest,
wenn städtebauliche Gründe nicht entgegenstehen. Durch Überschreitung der Bebauungstiefe als Ausnahmetatbestand können Beschränkungen erfolgen.
Rechtsgrundlage: § 30 Abs. 1 BauGB i.V. mit § 31 Abs. 1 BauGB.
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Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
2.
Rückwärtige Bebauung - Leitlinien
Anlass
Das Bezirksamt beabsichtigt die Einstellung von einfachen Bebauungsplänen, die in den Jahren
1985 für die Ortsteile Konradshöhe / Tegelort, Heiligensee, Frohnau und Hermsdorf und 1999 für
die Ortsteile Waidmannslust und Lübars aufgestellt wurden. Wesentliche Ziele dieser Bebauungspläne war die Herabzonung der Nutzungsmaße für die landschaftlich geprägten Einfamilienhausgebiete, die Schaffung einheitlicher Regelungen zu hinteren Baureihen (wenn zulässig) sowie die
Umstellung der Berechnung der Nutzungsmaße auf die Baunutzungsverordnung von 1990. Mit der
Umstellung auf die Baunutzungsverordnung von 1990 sollte gesichert werden, dass die Gesamtversiegelung durch Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen begrenzt wird. Die ursprünglich ebenfalls geplante Herabzonung der Geschossflächenzahl von 0,3 wurde im Rahmen des Verfahrens
auf Grund übergeordneter Wohnbauziele wieder aufgegeben. Die übrigen Ziele werden bis heute
weiter verfolgt.
Die in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne wurden und werden im Rahmen der Bauberatung
genutzt, um die o.g. Ziele zu erreichen. Die Ziele lassen sich in der Praxis jedoch nur zum Teil
umsetzen, da die Bebauungspläne auf Grund ihres frühen Verfahrensstandes (frühzeitige Bürgerbeteiligung) keine Rechtsverbindlichkeit entfalten und die Regelungen demnach nicht durchgesetzt
werden können. Für diese Bebauungspläne gibt es nach derzeitiger Rechtslage keine Aussicht auf
eine Festsetzung, da schon allein auf Grund der Größenordnung (bis 100 ha) eine qualifizierte
Abwägung für die geplanten pauschalen Regelungen nicht möglich ist. Sie können daher nicht
weitergeführt werden und werden nun eingestellt.1
Planungsrechtlich verbindliche Regelungen für die Umsetzung der o.g. Ziele lassen sich nur durch
qualifizierte Bebauungspläne, wie sie in Frohnau festgesetzt wurden, schaffen. Auf Grund der Größe der Ortsteile Konradshöhe / Tegelort, Heiligensee, Hermsdorf, Waidmannslust und Lübars wäre
die Aufstellung einer Vielzahl qualifizierter Bebauungspläne mit umfangreichen Analysen und Abwägungen erforderlich. Hierfür sind die personellen und finanziellen Kapazitäten im Bezirk jedoch
nicht ausreichend.
Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung für die hinteren Grundstücksbereiche zu gewährleisten, sind in den genannten Gebieten daher Leitlinien erforderlich. In den einzelnen Ortsteilen
haben sich bereits in großen Anteilen Nutzungsverdichtungen bis zu einer Geschossflächenzahl
von 0,4, insbesondere durch Bebauung des Blockinnenbereichs, vollzogen. In diesen Baublöcken
können Genehmigungen für noch unbebaute rückwärtige Grundstücksbereiche nicht versagt werden. Daher ist es auch nach Einstellung der Bebauungsplanentwürfe weiterhin erforderlich, einheitliche Regelungen zu formulieren, die im Rahmen von Baumaßnahmen in den rückwärtigen Grundstücksbereichen einzuhalten sind.
Die Leitlinien zur rückwärtigen Bebauung sollen den Handlungsrahmen darstellen und als aktualisierte Grundlage des ursprünglichen „Arbeitspapier Offene Bauweise“2 ein einheitliches Verwaltungshandeln im Rahmen der Bauberatung und Baugenehmigung im Stadtplanungsamt gewährleisten. Die o.g. grundsätzlichen Ziele (mit Ausnahme der Herabzonung) sollen auch weiterhin als
Basis für künftige Baumaßnahmen dienen, da sie sich überwiegend bewährt haben und im Rahmen des gesetzlichen Spielraums praktikabel sind. Die Leitlinien richten sich an die nördlich gelegenen Baugebiete mit einer Einfamilienhausbebauung und landschaftlicher Prägung (Konradshöhe, Heiligensee, Hermsdorf, Waidmannslust, Tegel und Lübars3), für die der Baunutzungsplan die
Baustufe II / 2 und II / 3 sowie offene Bauweise ausweist.
In einigen Baublöcken sind die ursprünglichen Bebauungsstrukturen mit einer straßenbegleitenden
Bebauung und einer Grünzone im Blockinnenbereich noch prägend. Um die städtebaulichen Qualitäten dieser noch vorhandenen Innenbereiche zu sichern, soll in den betroffenen Baublöcken eine
1. Siehe Abbildung 1: Übersichtskarte einzustellender einfacher Bebauungspläne
2. Bezirk Reinickendorf, Abteilung Bauwesen, Stadtplanungsamt: Arbeitspapier Offene Bauweise, BerlinReinickendorf Mai 1985
3. Für Frohnau gelten rechtsverbindliche Bebauungspläne, die die generellen Regelungen bereits beinhalten.
5
Rückwärtige Bebauung - Leitlinien
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
künftige rückwärtige Bebauung vermieden werden. Es gilt demnach, diese Baublöcke zu identifizieren und gezielt verbindliches Planungsrecht zu schaffen, sobald sich ein Veränderungsdruck abzeichnet.
3.
Entwicklung der Planungsüberlegungen
Seit Ende der 50er Jahre vollzog sich in den Ortsteilen Konradshöhe / Tegelort, Heiligensee,
Frohnau, Hermsdorf, Waidmannslust und Lübars ein Umstrukturierungsprozess, der zu einem anhaltenden Verlust an ortsbildtypischer Bebauung und städtebaulich nicht erwünschten Verdichtungen geführt hat. Zu den wesentlichen Fehlentwicklungen gehörten Abriss und Neubebauung ohne
Rücksicht auf die Eigenart des Gebiets, Grundstücksteilungen mit nachfolgender Zersiedelung des
Blockinnenbereichs, Beeinträchtigung der ortstypischen Freiflächenstruktur durch Zunahme baulicher Nebenanlagen und zunehmender Versiegelung von Grundstücksflächen. Planungsrechtlich
gilt in diesen Gebieten mit Ausnahme von einzelnen festgesetzten Bebauungsplänen der Baunutzungsplan, der überwiegend allgemeines Wohngebiet mit der Baustufe II/2 ausweist. Der Baunutzungsplan bot keine ausreichenden Möglichkeiten, den genannten Fehlentwicklungen zu begegnen.
Das Bezirksamt Reinickendorf hat daher im Jahr 1985 einfache Bebauungspläne für große Teilbereiche der Ortsteile Konradshöhe / Tegelort (ursprünglich XX-B-3, später XX-B 23), Heiligensee
(ursprünglich XX-B-4, später XX-B 24), Frohnau (ursprünglich XX-B-5, später XX-B 25) und Hermsdorf (ursprünglich XX-B-6, später XX-B 26) aufgestellt, die zunächst Regelungen zur Reduzierung der Nutzungsmaße (nur für die Ortsteile Konradshöhe / Tegelort, Heiligensee, Frohnau und
Hermsdorf), für die Bebauung in den hinteren Baureihen sowie zur Begrenzung der zulässigen
Versiegelung durch Nebenanlagen, Stellplätzen und deren Zufahrten enthielten. Grundlage der
inhaltlichen Festsetzungen war ein internes Arbeitspapier aus dem Jahr 1985 zur offenen Bauweise, das auf Grundlage einer Grundsatzuntersuchung am Beispiel Frohnau entwickelt wurde.
Die (ehemalige) Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen hat im Jahr 1991 die Bezirke
angewiesen, einfache Bebauungspläne zur Herabzonung der Nutzungsmaße auf eine Geschossflächenzahl von 0,3 nicht weiter zu führen, da in Folge der damals bereits vorhandenen Wohnungsknappheit auch die Stadtrandgebiete einen Beitrag zur Lösung der Wohnungsprobleme leisten sollten. Daher entfiel im Jahr 1999 die für die o.g. Bebauungspläne geplante Herabzonung der
Nutzungsmaße. Eine Ausnahme bildete der Ortsteil Frohnau, für den auf Grund der besonderen
städtebaulichen Prägung als Gartenstadt das Ziel der Herabzonung weiter verfolgt wurde. In der
Rechtsprüfung für das Bebauungsplanverfahren für den Ortsteil Frohnau wurde jedoch das Ergebnis der Abwägung bemängelt, da das Planungsziel mit der geplanten Festsetzung der verringerten
Nutzungsmaße nicht erreicht werden konnte. Damit konnte der einfache Bebauungsplan für
Frohnau nicht festgesetzt werden. Um dennoch die bedeutsamen städtebaulichen Qualitäten zu
sichern, wurden im Jahr 2000 für den gesamten Ortsteil Frohnau (mit Ausnahme des zentralen
Bereichs) qualifizierte Bebauungspläne aufgestellt, die seit dem 18.02.2006 alle rechtsgültig sind.
Im Jahr 1999 wurden für die Ortsteile Waidmannslust (XX-B 27) und Lübars (XX-B 28) ebenfalls
einfache Bebauungspläne aufstellt, die mit Ausnahme der Nutzungsmaßreduzierung die gleichen
o.g. Ziele verfolgten. Die einfachen Bebauungsplanentwürfe für die Ortsteile Konradshöhe / Tegelort, Heiligensee, Hermsdorf, Waidmannslust und Lübars ruhten seit Durchführung der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung im Jahr 1999. Sie werden nun eingestellt, da es keine Aussicht auf eine
rechtssichere Festsetzung gibt, die Planungsziele im Rahmen von Genehmigungen keine Verbindlichkeit haben und auch künftig nicht haben werden.
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XX-B 26
Hermsdorf
XX-B 24
XX-B 28
Lübars
Waidmannslust
24
28
XX
-B
-B
XX
XX-B 27
XX-B 26
Heiligensee
XX-B 28
XX-B 27
Konradshöhe
XX-B 23
Tegelort
Übersichtskarte einzustellender einfacher Bebauungspläne
Maßstab 1 : 30.000
Berlin, den 3.11.2015
Hermsdorf
Lübars
Heiligensee
Waidmannslust
Konradshöhe
Tegelort
Übersichtskarte
Leitlinien zur rückwärtigen Bebauung
Maßstab 1 : 30.000
Berlin, den 3.11.2015
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
4.
Ausgangssituation / Bestand
4.1
Stadträumliche Einbindung und städtebauliche Struktur
Rückwärtige Bebauung - Leitlinien
Die Geltungsbereiche der o.g. Bebauungspläne umfassen große Anteile der nördlichen Wohngebiete des Bezirks Reinickendorf4. Die Wohngebiete bilden den Übergang zu angrenzenden Brandenburger Gemeinden sowie wichtigen Landschaftsräumen mit Wasser, Wald und Feldern. Daher
kommt den Wohngebieten hinsichtlich der landschaftlichen Gestaltung eine besondere Bedeutung
zu.
Heiligensee, Hermsdorf und Waidmannslust liegen an wichtigen S-Bahnverbindungen, die in das
nördliche Berliner Umland in Richtung Hennigsdorf (S25) und in Richtung Oranienburg (S1) führen.
Die Wohngebiete sind im Wesentlichen durch eine Einfamilienhausbebauung mit freistehenden
Einzel- und Doppelhäusern sowie in Anteilen durch Reihenhäuser und Mehrfamilienhäuser geprägt. In den S-Bahnhof nahen Gebieten, wie z.B. in Hermsdorf, befinden sich in den Wohngebieten zum Teil gründerzeitliche Baustrukturen mit rund drei bis vier Vollgeschossen in geschlossener
Bauweise. Die Bestandssituation in den betroffenen Gebieten ist in großen Anteilen von dem hohen Nutzungsdruck auf die Baugrundstücke in den vergangenen Jahrzehnten geprägt, der zu einer
weitgehenden Zersiedlung von Baublöcken führte. Die ursprünglich typischerweise ca. 1.000 m²
großen Grundstücke wurden in den meisten Baublöcken mit Einfamilienhäusern geteilt, so dass
eine Verdichtung in den Blockinnenbereichen bereits stattgefunden hat. Charakteristisch ist daher
eine straßenseitige Bebauung mit Vorgarten, oft zweigeschossig ausgebildet, sowie ein rückwärtig
freistehendes Gebäude als Einfamilienhaus. Die rückwärtigen Gebäude weisen in der Regel ein
Vollgeschoss plus Dach auf, was auf die jahrelange Bauberatung und Baugenehmigungspraxis im
Sinne des Arbeitspapiers zurückzuführen ist. In einigen Baublöcken haben erste Verdichtungstendenzen eingesetzt. Einige wenige Baublöcke sind vollständig frei von hinterer Bebauung.
Die folgenden Abbildungen zeigen beispielhaft anhand der Karte von Berlin und dem Luftbild5
•
Baublöcke, in denen die Zersiedlung und Nutzungsverdichtung in den Blockinnenbereiche
bereits stattgefunden hat,
•
Baublöcke, in denen die Zersiedlung und Nutzungsverdichtung in den Blockinnebereichen
begonnen hat und
•
Baublöcke, die keine Gebäude, sondern noch intakte Ruhe- und Grünzonen in den Blockinnenbereichen aufweisen.
Abb. 3:
4
Zersiedelter Wohnblock in Hermsdorf zwischen Veltheimstraße, Hedwigstraße, Elsestraße, Käthestraße, ohne Maßstab
Siehe Abbildung 1 Übersichtskarte einzustellender einfacher Bebauungspläne
5. FIS-Broker: Karte von Berlin 1:5000 (K-5-Farbausgabe) und Digitale farbige Orthophotos 2010 (DOP20RGB
9
Rückwärtige Bebauung - Leitlinien
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Abb. 4:
Zersiedelte Baublöcke in Heiligensee an der Heilgenseestraße, am Hemmingstedter
Weg, Schwabstedter Weg, Wesselburger Weg, Norddorfer Pfad und Süderholmer
Steig, ohne Maßstab
Abb. 5
Beginnende Zersiedelung in Heiligensee zwischen Rosenorter Steig, Liessauer Pfad,
Kurzebracker Weg, Platenhofer Weg, ohne Maßstab
Abb. 6
Beginnende Zersiedlung in Hermsdorf zwischen Schildower Straße, Elsestraße,
Käthestraße und Bertramstraße
10
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Rückwärtige Bebauung - Leitlinien
Abb. 7:
Intakter Baublock in Hermsdorf zwischen Am Waldpark, Hermsdorfer Damm und Solquellstraße
Abb. 8:
Intakter Baublock in Hermsdorf zwischen Falkentaler Steig, Frohnauer Straße, Zühler
Weg, Glambecker Weg, Karte von Berlin und Luftbild, ohne Maßstab
4.2
Grünstrukturen
Die nördlichen Wohngebiete in Reinickendorf sind umgeben von wichtigen landschaftlich wertvollen Bereichen, die den grünen Norden Berlins charakterisieren. Hierzu zählen insbesondere der
Tegeler Wald, das Tegeler Fließ, die Havel, der Tegeler See sowie die Heiligenseeer und Lübarser
Felder. Die Wohngebiete grenzen in großen Anteilen unmittelbar an die Freiräume an bzw. sind in
sie nahezu eingebettet. Das Tegeler Fließ mit seinen bedeutenden landschaftlichen Elementen
und seiner wichtigen Erholungsfunktion ist wiederum umgeben von Einfamilienhausgebieten und
bildet eine bedeutende übergeordnete Grünverbindung.
Die verschiedenen Gebiete sind naturschutzfachlich geschützt. Das Naturschutzrecht kennt verschiedene Kategorien von Schutzgebieten, wie z.B. Naturschutzgebiete (NSG), Landschaftsschutzgebiete (LSG) und die zum europäischen Netz NATURA 2000 gehörenden Flora-FaunaHabitat- und Vogelschutzgebiete. Im nördlichen Teil von Reinickendorf sind folgende großräumige
Schutzgebiete ausgewiesen (siehe auch Abbildung 2):
Landschaftsschutzgebiete
Tegeler Forst: LSG-2a (nördlicher Teil) und LSG-2b ( südlicher Teil).
11
Rückwärtige Bebauung - Leitlinien
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Tegeler Fließ: LSG-10
Waldgelände Frohnau: LSG-15
Heiligensee: LSG-37, ca. 42 ha
Lübarser Felder: LSG 40
Naturschutzgebiete
Ziegeleigraben / Alttalweg: NSG-8
Baumberge: NSG-40
Flora-Fauna-Habitat-Gebiete
Tegeler Fließtal: FFH-4
Abb. 9:
Schutzgebiete, ohne Maßstab
Die Wohngebiete in den Ortsteilen Hermsdorf und Waidmannslust weisen sowohl auf den Grundstücken als auch im Straßenraum umfangreiche großkronige Bäume auf, die den beiden Ortsteilen
eine wahrnehmbare Waldbaumprägung geben. Heiligensee, Konradshöhe / Tegelort und Lübars
verzeichnen deutlich kleinere Baumbestände, die eher dem Charakter einer Obstbaumsiedlung
entsprechen.
In Heiligensee gilt als typisches Element das vorhandene Grabensystem, das im Rahmen der Bebauung in den 1920er und 1930er Jahren zur Entwässerung angelegt wurde. Heute begleiten umfangreiche Baum- und Grünbeständen die Gräben, die als wichtige Erholungsbereiche dienen und
die heute wertvolle Elemente der landschaftlichen Prägung sind.
Deutlich hervorzuheben sind in allen Gebieten die gut erhaltenen Vorgartenzonen, die durch förmlich festgestellten Fluchtlinien (f.f. Straßen- und Baufluchtlinien) und festgesetzte zurückgesetzte
Baugrenzen gesichert werden konnten. Auch in Gebieten ohne f.f. Fluchtlinien konnten die Vorgartenzonen durch eine stringente Anwendung des § 34 BauGB (Einfügen in die Umgebung) erhalten
werden.
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Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
5.
Planungsrechtliche Ausgangssituation
5.1
Flächennutzungsplan
Rückwärtige Bebauung - Leitlinien
Der Flächennutzungsplan in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 (ABl. S.
31), zuletzt geändert am 23. Juni 2015 (ABl. S. 1449) sieht für große Anteile der Wohngebiete in
Konradshöhe / Tegelort, Heiligensee, Hermsdorf, Waidmannslust und Lübars Wohnbaufläche W 4
(GFZ bis 0,4) mit landschaftlicher Prägung vor. Im zentralen Bereich von Hermsdorf (südlich des
Hermsdorfer Damms und beidseitig der S-Bahn) ist die landschaftliche Prägung nicht dargestellt.
Im Bereich der S-Bahnhöfe in den Ortsteilen Hermsdorf, Waidmannslust und Heiligensee sind
Wohnbauflächen W 3 (GFZ bis 0,8) dargestellt. Gleiches gilt für die Wohnbauflächen südlich des
Waidmannsluster Damms und beidseitig des Zabel-Krüger-Damms (mit Ausnahme der Rollbergsiedlung). Nördlich des Waidmannsluster und Zabel-Krüger-Damms enthält der Flächennutzungsplan die Darstellung der landschaftlichen Prägung. In Waidmannslust ergibt sich damit eine klare
Begrenzung der landschaftlich geprägten Wohngebiete, die sich nördlich des Waidmannsluster
Damms und Zabel-Krüger-Damms befinden
Der Dorfkern Lübars ist als gemischte Baufläche M2 (ohne landschaftliche Prägung, GFZ 0,25)
dargestellt.
Im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan (1994) heißt es zu Verdichtungspotenzialen in
Wohngebieten der offenen Bauweise (Wohnbaufläche W 3):
„Im Westteil der Stadt sind die Verdichtungspotenziale in vielen Gebieten bereits ausgeschöpft.
Eine weitere Verdichtung – auch über einer GFZ von 0,4 hinaus – ist jedoch in gut erschlossenen
Bereichen entlang wichtiger Verkehrsachsen, vor allem in den Einzugsbereichen der Schnellbahn
städtebaulich sinnvoll und vertretbar. Der Flächennutzungsplan stellt solche Gebiete als Wohnbauflächen des Typs W 3 dar. Neben Einfamilienhäusern sollen hier verstärkt verdichtete Wohnformen
wie Doppel- und Reihenhäuser oder Stadtvillen ihren Platz finden.“6
Vom Prinzip gelten die Aussagen auch weiterhin.
6
Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan 1994, P. 3.5.4.4, S. 81
13
Rückwärtige Bebauung - Leitlinien
Abb. 10:
14
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Flächennutzungsplan, Stand Januar 2015 (Ausschnitt ohne Maßstab)
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
5.2
Rückwärtige Bebauung - Leitlinien
Landschaftsprogramm
Das Landschaftsprogramm Berlin (LaPro, einschließlich Artenschutzprogramm) stellt gemäß § 11
NatSchG Bln in Verbindung mit dem Flächennutzungsplan übergeordnet die Entwicklungsziele und
Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in vier aufeinander abgestimmten Teilplänen dar.
Naturhaushalt / Umweltschutz
Im Programmplan „Naturhaushalt / Umweltschutz“ sind die Wohngebiete in den Ortsteilen Konradshöhe / Tegelort, Heiligensee, Hermsdorf, Waidmannslust und Lübars, als Siedlungsgebiet
eingeordnet. Ziele sind u.a.:
•
•
•
•
•
Erhöhung der naturhaushaltswirksamen Flächen (Entsieglung sowie Dach-, Hof- und
Wandbegrünung),
kompensatorische Maßnahmen bei Verdichtung,
Berücksichtigung des Boden- und Grundwasserschutzes,
dezentrale Regenwasserversickerung,
Förderung emissionsarmer Heizsysteme.
Das Vorranggebiet Klimaschutz umfasst Wohngebiete in Konradshöhe / Tegelort, Heiligensee,
Hermsdorf, Waidmannslust (tlw.), Lübars (überwiegend). Als Entwicklungsziele werden genannt:
•
•
•
Erhalt klimatisch wirksamer Freiräume,
Sicherung und Verbesserung des Luftaustauschs,
Vermeidung bzw. Ausgleich von Bodenversiegelung.
Die nördlichen und westlichen Anteile von Heiligensee sowie Anteile von Lübars sind als nicht kanalisiertes Siedlungsgebiet dargestellt: Ziele sind:
•
•
•
Kanalisierung des Schmutzwassers,
Versickerung des Regenwassers,
Kanalisierung des Regenwassers nur in begründeten Einzelfällen.
15
Rückwärtige Bebauung - Leitlinien
Abb. 11
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Programmplan Naturhaushalt / Umweltschutz, Stand 2006, Ausschnitt ohne Maßstab
Biotop- und Artenschutz
Der Programmplan „Biotop- und Artenschutz“ ordnet die Wohngebiete in Konradshöhe / Tegelort, einen Anteil von Heiligensee (im Wesentlichen östlich der Ruppiner Chaussee), den überwiegenden Anteil von Hermsdorf und den westlichen Teil von Waidmannslust als Waldbaumsiedlungsbereich ein. Als Entwicklungsziele werden genannt:
•
•
•
Ergänzung von Waldbäumen und ökologische Pflege in Gärten, Großhöfen und auf Abstandsgrün,
Sicherung eines hohen Grünflächenanteils und Vermeidung baulicher Verdichtung im
Übergangsbereich zu den Wäldern,
Erhalt von gebietstypischen Vegetationsbeständen, artenschutzrelevanten Strukturelementen und Begrenzung der Versieglung bei Siedlungsverdichtungen.
Anteile der Wohngebiete in Heiligensee, Hermsdorf (Alt-Hermsdorf), Waidmannslust (auf der östlichen Seite am Tegeler Fließ) sind als Obstbaumsiedlungsbereiche dargestellt. Hier gelten folgende
Ziele:
•
16
Erhalt, Pflege und Wiederherstellung der kulturlandschaftlichen Elemente (Hecken, Feld-
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
•
•
•
•
•
Rückwärtige Bebauung - Leitlinien
gehölze, Gräben, Pfuhle, Frischwiesen, Alleen und Straßen mit unbefestigten Randstreifen),
Erhalt und Entwicklung von Dorfkernbereichen mit typischer Begleitflora (Bauerngärten,
großkronige gebietstypische Bäume),
Erhalt und Ergänzung des Obstbestandes und Verwendung traditioneller Nutz- und Zierpflanzen in Gärten,
Sicherstellung eines hohen Grünflächenanteils und einer geringen Versiegelung im Übergangsbereich zu Landschaftsräumen,
Einfügung von Siedlungserweiterungen in die vorhandene Landschaftsstruktur (konsequenter Erhalt von bedeutende Einzelbiotopen mit großzügigen Pufferflächen und Einbindung in ein differenziertes, örtliches Biotopverbindungssystem)
Erhalt von gebietstypischen Vegetationsbeständen, artenschutzrelevanten Strukturelementen und Begrenzung der Versiegelung bei Siedlungsverdichtungen.
Abb. 12:
Programmplan Biotop- und Artenschutz, Stand 2006, Ausschnitt ohne Maßstab
17
Rückwärtige Bebauung - Leitlinien
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Landschaftsbild
Im Programmplan „Landschaftsbild“ sind Wohngebiete in den Ortsteilen Konradshöhe / Tegelort,
Heiligensee (östlich der Ruppiner Chaussee), Hermsdorf (überwiegend), Waidmannslust (östlich
der S-Bahn) als Waldbaumsiedlungsbereich eingeordnet. Ziele sind u.a.:
•
•
•
Sicherung und Entwicklung besonderer Siedlungszusammenhänge und ihrer charakteristischen Gestaltelemente (Villengebiete, Siedlungsbereiche der 20er und 30er Jahre),
Erhalt und Ergänzung des Waldbaumbestandes in Gärten und Siedlungsfreiräumen,
Erhalt und Entwicklung von gebietstypischen Strukturelementen wie Waldparkanlagen,
Waldfriedhöfe, Waldwiesen und Magerrasen, Sicherung eines hohen Grünanteils im Übergangsbereich zu Wäldern.
Als Obstbaumsiedlungsbereiche werden Wohngebiete in Heiligensee (südwestlich der
S-Bahntrasse), in Hermsdorf (östlich der S-Bahn in Richtung Alt-Hermsdorf und der Bereich AltHermsdorf), Waidmannslust (östlich der S-Bahn am Tegeler Fließ) dargestellt. Als Entwicklungsziele werden genannt:
•
•
•
•
•
Erhalt, Pflege und Entwicklung kulturlandschaftlicher Elemente wie Hecken, Feldgehölze,
Gräben, Pfuhle und Frischwiesen,
Sicherung und Entwicklung von Dorfbereichen mit ihren typischen Gestaltelementen wie
Anger, Gärten, Gutsparks und Dorffriedhöfen,
Einfügung von Siedlungserweiterungen in die vorhandene Landschaftsstruktur und Erhalt
eines hohen Anteils landschaftstypischer Freiflächen, Entwicklung charakteristischer Grünstrukturen,
Erhalt und Ergänzung des Obstbaumbestandes und Verwendung traditioneller Nutz- und
Zierpflanzen in Gärten,
Erhalt eines hohen Grünanteils im Übergangsbereich zu Landschaftsräumen.
Ein Teil der Wohngebiete in Heiligensee sowie die Wohngebiete und der Dorfkern in Lübars sind
als kulturlandschaftlich geprägter Raum dargestellt. Ziele sind:
•
Erhalt und Wiederherstellung typischer Landschaftselemente wie Feldraine, Hecken, Feldgehölze, Gräben, Pfuhle, unbefestigte Feldwege und Alleen,
•
Beseitigungen von Landschaftsbildbeeinträchtigungen,
•
Erhalt und Wiederherstellung von Dorf-Feldflur-Zusammenhängen und typischen Gestaltelementen der Dorfbereiche wie Anger, Altbaumbestände, Gärten und Weiden,
•
Berücksichtigung der kulturlandschaftlichen Prägung und ihrer typischen Strukturelemente
bei der Entwicklung von Naherholungsgebieten und Parkanlagen,
•
Integration von kleinteilig strukturierten landschaftlichen Nutzungen in Naherholungslandschaften; abwechslungsreiche Flächenbewirtschaftung, Grünlandnutzung in Niederbereichen.
Die Bereiche Alt-Heiligensee, Alt-Hermsdorf sowie der Dorfkern von Lübars sind als historische
Siedlungskerne markiert. Der Schlossplatz und der Fellbacher Platz in Hermsdorf gelten als Stadtplätze mit übergeordneter Bedeutung für die Stadtgliederung. Für den Ortskern in Konradshöhe
und den Celienplatz in Hermsdorf gilt die Wiederherstellung und Aufwertung von Stadtplätzen.
18
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Abb. 13:
Rückwärtige Bebauung - Leitlinien
Programmplan Landschaftsbild, Stand 2006, Ausschnitt ohne Maßstab
Erholung und Freiraumnutzung
Der Programmplan „Erholung und Freiraumnutzung“ ordnet die Wohngebiete in Konradshöhe /
Tegelort, in Heiligensee, in Hermsdorf, Waidmannslust und Lübars als bebaute Bereiche mit der
Dringlichkeitsstufe IV hinsichtlich der Freiraumversorgung ein. Wesentliches Ziel ist die Sicherung
und Verbesserung vorhandener Freiräume. Als Entwicklungsziele werden genannt:
•
•
•
Erhöhung von Nutzungsmöglichkeiten und Aufenthaltsqualität vorhandener Freiräume,
Verbesserung der Durchlässigkeit zum landschaftlich geprägten Raum,
Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Straßenraum.
19
Rückwärtige Bebauung - Leitlinien
Abb. 14:
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Programmplan Erholung und Freiraumnutzung, Stand 2006, Ausschnitt ohne Maßstab
5.3
Verbindliches Planungsrecht
5.3.1
Baunutzungsplan in Verbindung mit der Bauordnung von 1958
Die Geltungsbereiche der einzustellenden Bebauungspläne umfassen Wohngebiete, für die der
Baunutzungsplan von Berlin BNP 1958 / 60 in Verbindung mit der Bauordnung für Berlin (BO `58)
in der Fassung vom 28. Dezember 1960 gilt. Der Baunutzungsplan weist im gesamten ehemaligen
Westberliner Stadtgebiet Baugebiete mit Angabe von Nutzungsart und Nutzungsmaß aus. Die
einzelnen planungsrechtlichen Vorschriften sind der Bauordnung von 1958 zu entnehmen. Gebiete, die Baugebietsausweisungen bzw. Inhalte gemäß § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzbuches
hatten, konnten in verbindliches Recht übergeleitet werden. Die planungsrechtlichen Festsetzungen sind damit rechtsverbindlich.
Der Baunutzungsplan weist in den oben genannten Ortsteilen überwiegend allgemeines Wohngebiet mit der Baustufe II/2 aus (in der folgenden Karte braun dargestellt mit brauner Randsignatur).
20
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Rückwärtige Bebauung - Leitlinien
In Heiligensee sind Bauflächen entlang der S-Bahntrasse als gemischtes Gebiet mit der Baustufe
II/2 ausgewiesen.
Die Ortskerne von Konradshöhe und Hermsdorf sind als gemischtes Gebiet mit der Baustufe II/3
ausgewiesen.
In Hermsdorf befindet sich an der Hohefeldstraße ein beschränktes Arbeitsgebiet mit der Baustufe
II/3.
Abb. 15:
Baunutzungsplan, ohne Maßstab
Planungsrechtliche Festsetzungen im Baunutzungsplan
Nutzungsart
Im allgemeinen Wohngebiet sind gemäß § 7 Nr. 8 BauO 1958 zulässig:
a) Wohngebäude
b) Ladengeschäfte sowie gewerbliche Kleinbetriebe und Gaststätten, wenn sie keine Nachteile oder Belästigungen für die nähere Umgebung verursachen können, und Fremdenheime.
Gebäude für soziale, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke und für die öffentliche Verwaltung können zugelassen werden.
Die Nutzungsarten Gemischtes Gebiet (Konradshöhe Falkentaler Platz, Hermsdorf Heinsestraße)
und beschränktes Arbeitsgebiet (Hohefeldstraße) sind an dieser Stelle zu vernachlässigen, da die
betroffenen Gebiete durch einfache Bebauungspläne hinsichtlich der Nutzungsart auf Mischgebiet
bzw. allgemeines Wohngebiet umgestellt werden sollen.
Nutzungsmaß
In der Baustufe II/2 sind gemäß § 7 Nr. 15 BauO 1958 zulässig:
a) II Vollgeschosse
21
Rückwärtige Bebauung - Leitlinien
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
b) Grundflächenzahl 0,2
c) Geschossflächenzahl 0,4
In der Baustufe II/3 sind gemäß § 7 Nr, 15 BauO 1958 zulässig:
a) II Vollgeschosse
b) Grundflächenzahl 0,3
c) Geschossflächenzahl 0,6
Gemäß § 7 Nr. 17 der BauO von 1958 werden Vorgärten, soweit sie durch
Straßenbegrenzungslinien oder Straßenfluchtlinien sowie durch durchgehende zwingende
Baulinien, Baugrenzen oder Baufluchtlinien festgelegt sind, bis zu einer Tiefe von 5 m – von der
Straßenbegrenzungs- oder Straßenfluchtlinien an gemessen – von der Grundstücksfläche
abgezogen.
Hinsichtlich der Grundflächen für Stellplätze, Garagen, Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne von
§ 14 BauNVO erfolgt keine Regelung.
Bebauungstiefe in Verbindung mit förmlich festgesetzten Fluchtlinien
In den allgemeinen Wohngebieten beträgt die Bebauungstiefe gemäß § 8 Nr. 1a BauO 1958,
gerechnet vor der vorderen Baufluchtlinie, in der offenen Bauweise 20,0 m, in der geschlossenen
Bauweise 13,0 m. In gemischten Gebieten beträgt die Bebauungstiefe 20,0 m.
Gemäß § 8 Nr. 2 BauO 1958 können über die Bebauungstiefe hinaus Gebäude oder Gebäudeteile
zugelassen werden, wenn städtebauliche Gründe nicht entgegenstehen.
Bebauungstiefe ohne förmlich festgesetzte Fluchtlinien
Sofern förmlich festgesetzte Fluchtlinien fehlen, richtet sich die Bebauungstiefe nach den städtebaulichen Strukturen in der Umgebung, die das betreffende Grundstück prägen. Demnach sind für
die Beurteilung, ob sich ein Gebäude hinsichtlich der Bebauungstiefe in die Umgebung einfügt
(gemäß § 34 BauGB), die in der Nachbarschaft vorhandenen Baufluchten heranzuziehen.
Bauweise
In der Baustufe II/2 gilt die offene Bauweise. Gemäß § 8 Nr. 14 BauO 1958 sind in der offenen
Bauweise zulässig:
a) Einzelhäuser
b) Doppelhäuser, wenn sie gleichzeitig errichtet und als Einheit gestaltet werden.
Reihenhäuser in einer Länge bis zu 50 m können ausnahmsweise zugelassen werden.
In der Baustufe II/3 gilt die geschlossene Bauweise. Gemäß § 8 Nr. 18 BauO 1958 ist in der
geschlossenen Bauweise von Nachbargrenze zu Nachbargrenze zu bauen. Dies gilt nicht, wenn
hierdurch das Nutzungsmaß überschritten wird oder die notwendigen Abstandsflächen nicht mehr
vorhanden wären. Abweichungen können zugelassen werden, wenn städtebauliche Gründe nicht
entgegenstehen.
Aufenthaltsräume / Dachwohnungen
Aufenthaltsräume dürfen gemäß § 26 Nr. 1 BauO`58 nur in Vollgeschossen hergestellt werden,
sofern sie nicht in Nebengeschossen ausdrücklich zugelassen sind. Zu den Aufenthaltsräumen
zählen auch Waschküchen. In Kellergeschossen sind Wohnungen oder Aufenthaltsräume nicht
zulässig.
Gemäß § 27 BauO 1958 dürfen Wohnungen im Dachgeschoss nur zugelassen werden, wenn die
zulässige Zahl der Vollgeschosse nicht ausgeschöpft ist.
Vollgeschosse
Die Definition eines Vollgeschosses erfolgt in § 9 Nr. 1 BauO 1958. Danach sind Vollgeschosse
solche Geschosse, die vollständig über dem anschließenden Gelände liegen, von senkrechten
22
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Rückwärtige Bebauung - Leitlinien
Wänden umschlossen sind und die für Aufenthaltsräume lichte Höhe haben. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, handelt es sich um Nebengeschosse (Kellergeschoss, Zwischengeschoss,
Dachgeschoss).
5.3.2
Textbebauungsplan XX-A
Das sukzessive Aufstellen von Bebauungsplänen im ehemaligen Westberliner Stadtgebiet führte
dazu, dass hinsichtlich der planungsrechtlichen Regelungen unterschiedliche gesetzliche
Grundlagen anzuwenden waren. Da dies in der Praxis erhebliche Probleme für Baubehörden und
BürgerInnen mit sich brachte, wurden im Jahr 1971 für die einzelnen Berliner Bezirke die
Bebauungspläne A festgesetzt. Danach wurden die nach früherem Recht erlassen
Bebauungspläne und der Baunutzungsplan in der Weise geändert, dass anstelle der bisherigen
Vorschriften für die Berechnung des Nutzungsmaßes, für die Bestimmung der überbaubaren
Grundstücksflächen und für die Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen die entsprechenden
Vorschriften der Baunutzungsverordnung in der Fassung von 1968 gelten. Die Nutzungsart wurde
nicht geändert.
Mit Festsetzung des Textbebauungsplans XX-A (festgesetzt am 09.07.1971, verkündet am
05.08.1971 im GVBl. S. 1235) für den Bezirk Reinickendorf galten demnach für die Berechnung
des Nutzungsmaßes die Grundlagen der Baunutzungsverordnung von 1968. Der
Textbebauungsplan XX-A enthält die folgend aufgeführten Regelungen. Die Auswirkungen der
Änderungen werden im Kapitel 5.4 Auswirkungen der verschiedenen planungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften auf die städtebaulichen Nutzungsmaße und die offene Bauweise
dargestellt.
1.
2.
3.
4.
5.
Für die Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung gelten anstelle der bisherigen Vorschriften
a) hinsichtlich der Ermittlung der zulässigen Grundfläche § 19 Abs. 3 und 4 sowie § 21a
Abs. 3 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1237), berichtigt BGBl. 1969 I S. 11/GVBl. S. 1676, berichtigt GVBl. 1969 S. 142),
betrifft: zulässige Grundfläche, Berücksichtigung von Stellplätzen, Garagen
b) hinsichtlich der Ermittlung der Geschossfläche § 20 Abs. 2 und 3 und § 21a Abs. 4 Nr. 2
BauNVO,
betrifft: zulässige Geschossfläche, Aufenthaltsräume in NichtVollgeschossen, Nebenanlagen, Balkone, Loggien, Terrassen, überdachte
Stellplätze und Garagen
c) hinsichtlich der Ermittlung der Baumasse § 21 Abs. 2 und 3 und § 21a Abs. 4 Nr. 2
BauNVO.
betrifft: zulässige Geschossfläche, Aufenthaltsräume in NichtVollgeschossen, Nebenanlagen, Balkone, Loggien, Terrassen, überdachte
Stellplätze und Garagen
Nach den bisherigen Vorschriften festgesetzte Baugrenzen und förmlich festgestellte Baufluchtlinien gelten als Baugrenzen im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauNVO, festgesetzte zwingende Baulinien als Baulinien im Sinne des § 23 Abs. 4 BauNVO.
betrifft: Baugrenzen, Baulinien
Für die Bestimmung der nach den bisherigen Vorschriften festgesetzten Bebauungstiefe und
für das Überschreiten der Bebauungstiefe gilt § 23 Abs. 4 BauNVO.
betrifft: Bebauungstiefe, Überschreitung
Die Zulässigkeit von baulichen Anlagen auf den nach bisherigen Vorschriften als nicht überbaubar festgesetzten Flächen der Baugrundstücke bestimmt sich nach § 23 Abs. 5 BauNVO.
betrifft: Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen
Die Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge in den Baugebieten richtet
sich nach § 12 Abs. 1 bis 3 BauNVO.
Betrifft: allgemeine Zulässigkeitsregeln für Stellplätze und Garagen
23
Rückwärtige Bebauung - Leitlinien
5.3.3
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Bauordnung von 1966
Mit Festsetzung des Textbebauungsplans XX-A7 gilt auf Grund der statischen Betrachtung der
Vollgeschossbegriff der Bauordnung von 1966. Danach sind Vollgeschosse Geschosse, die
vollständig über der festgelegten Geländeoberfläche liegen und die über mindestens 2/3 ihrer
Grundfläche die für Aufenthaltsräume erforderliche lichte Höhe haben. Auf die Zahl der
Vollgeschosse sind anzurechnen
1. Geschosse mit einer lichten Höhe von mehr als 1,80 m unterhalb des Dachraumes,
2. Kellergeschosse, die im Mittel mehr als 1,20 m und
3. Garagengeschosse, die im Mittel mehr als 2,0 m über die festgelegte Geländeoberfläche
hinausragen.
5.3.4
Festgesetzte und im Verfahren befindliche Bebauungspläne
In den Ortsteilen sind in Teilbereichen Festsetzungen des Baunutzungsplans durch folgende einfache oder qualifizierte Bebauungspläne überplant worden:8
Einfache Bebauungspläne
Die Ortskerne von Konradshöhe und Hermsdorf sind im Baunutzungsplan als gemischtes Gebiet
mit der Baustufe II/3 gesichert und werden durch die einfachen Bebauungspläne 12-40B
(Konradhöhe) und 12-36B (Hermsdorf) hinsichtlich der Nutzungsart auf Mischgebiet umgestellt.
Voraussetzung für deren Festsetzung ist die Einstellung der einfachen Bebauungspläne.
In Heiligensee ist ein in das Wohngebiet eingebetteter Baublock hinsichtlich der Nutzungsart durch
den festgesetzten Bebauungsplan 12-39 B (festgesetzt am 09.12.2014, veröffentlicht im GVBl. am
07.02.2015) von gemischtes Gebiet auf allgemeines Wohngebiet umgestellt worden.
Die Bebauungspläne stellen nur die Nutzungsarten um. Die übrigen planungsrechtlichen
Festsetzungen (Nutzungsmaße, überbaubare Grundstücksflächen etc.) behalten ihre Gültigkeit.
Qualifizierte Bebauungspläne
In Hermsdorf setzt der Bebauungsplan XX-70 (festgesetzt am 18.04.1978, veröffentlicht im GVBl.
am 18.05.1978) am Tegeler Fließ allgemeines Wohngebiet fest. In Lübars gilt am Zabel-KrügerDamm der Bebauungsplan XX-72 (festgesetzt am 28.09.1976, veröffentlicht im GVBl. am
16.10.1976), der ebenfalls allgemeines Wohngebiet festsetzt. In beiden Bebauungsplänen beträgt
gemäß textlicher Festsetzung Nr. 1 die Bebauungstiefe 20,0 m, gerechnet von der straßenseitigen
Baugrenze. Eine Überschreitung kann bis zu den rückwärtigen Grundstücksgrenzen bzw.
Baugrenzen zugelassen werden, wenn städtebauliche Bedenken und Gründe der Sicherheit oder
Gesundheit nicht entgegenstehen.
Das festgesetzte beschränkte Arbeitsgebiet an der Hohefeldstraße soll durch den qualifizierten
Bebauungsplan 12-37 überplant werden. Ziel ist die Festsetzung von Mischgebiets- und
Wohnbauflächen. Ob der Bebauungsplan eine Bebauungstiefe festsetzen soll, ist bisher nicht
entschieden,
7 Öffentliche Auslegung vom 25.05. bis einschließlich 25.06.1970
8. Die Auflistung beinhaltet nur die für die Leitlinien zur rückwärtigen Bebauung relevanten Bebauungspläne.
24
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Rückwärtige Bebauung - Leitlinien
5.4
Auswirkungen der verschiedenen planungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften auf die städtebaulichen Nutzungsmaße und die offene Bauweise
5.4.1
Baugrundstück
Vorgarten
Nach der Bauordnung 1958 wurden Vorgärten bis zu einer Tiefe von 5,0 m bei der
Nutzungsmaßberechnung vom Baugrundstück abgezogen. Mit der Festsetzung des
Bebauungsplans XX-A wird bei der Nutzungsberechnung die volle Grundstücksfläche zu Grunde
gelegt. Je nach Grundstücksschnitt ist damit eine Nutzungsintensivierung von 10 bis 30%
verbunden.
Wohnungen im Dachgeschoss
Gemäß § 27 der Bauordnung 1958 durften Wohnungen im Dachgeschoss nur zugelassen werden,
wenn die zulässige Zahl der Vollgeschosse nicht ausgenutzt war. Diese Regelung ist mit der
Bauordnung von 1966 entfallen. Damit können auch Wohnungen im Dachgeschoss eingerichtet
werden, wenn die zulässige Zahl der Vollgeschosse ausgeschöpft ist. Dies bedeutet deutlich mehr
Flexibilität hinsichtlich der Nutzung von Wohngebäuden.
5.4.2
Grundflächenzahl
Anrechnung von Gebäudeteilen, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO
Erker, Laubengänge, Balkone wurden gemäß § 7 Nr. 18 Bauordnung 1958 bei der Ermittlung der
Grundflächenzahl berücksichtigt. Zu Terrassen und Nebenanlagen gab es keine Regelung, sie
blieben damit unberücksichtigt. Nach § 19 Abs. 4 der Baunutzungsverordnung von 1968 bleiben
neben Terrassen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO nun auch Balkone, Loggien
sowie untergeordnete Bauteile, die in den Abstandsflächen zulässig sind, bei der Ermittlung der
Nutzungsmaße unberücksichtigt. In § 19 Abs. 4 der Baunutzungsverordnung von 1968 ist
ausdrücklich festgelegt, dass Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO auf die zulässige
Grundfläche nicht angerechnet werden.
Dies hat Auswirkungen auf die zulässige und tatsächliche Versiegelung. Da eine Anrechnung der
genannten Anlagen gesetzlich nicht geregelt ist, kann die Berechnung der Gesamtversiegelung
von Baugrundstücken nicht verbindlich gefordert, sondern nur nachrichtlich erbeten werden. Eine
Begrenzung der zulässigen Versiegelung kann daher auch nicht gefordert werden. Damit sind
tatsächliche Versieglungen in einem Umfang möglich, die dem landschaftlichen Charakter
widersprechen.
Die Begrenzung der Versiegelung und der rechnerischen Nachweis kann nur im Rahmen einer
Befreiung von den Nutzungsmaßen bzw. Überschreitung der Bebauungstiefe gefordert werden.
Stellplätze, Garagen und Zufahrten
Die Baunutzungsverordnung von 1968 enthält in 21 a Abs. 3 die Regelung, dass überdachte
Stellplätze und Garagen auf die zulässige Grundfläche (§ 19 Abs. 2) nicht anzurechnen sind, wenn
sie 10 % der Fläche des Baugrundstücks nicht überschreiten. Überschreiten sie die 10 % - Grenze,
sind sie auf die Grundflächenzahl anzurechnen. Dies ist für Bauherren ein Anreiz, den
Flächenanteil der genannten Anlagen auf 10% des Baugrundstücks zu begrenzen. Je nach
Grundstücksgröße bedeutet dies jedoch, dass ein erheblicher Versiegelungsanteil entstehen kann,
der unberücksichtigt bleibt.
Nicht überdachte Stellplätze sowie Zufahrten werden von dieser Regelung nicht erfasst. Sie sind
weder in § 19 Abs. 4 noch in § 21a Abs. 3 BauNVO 1968 enthalten und sind damit nicht zu
berücksichtigen. Obwohl Stellplätze und Zufahrten relevante Versiegelungsanteile in
25
Rückwärtige Bebauung - Leitlinien
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Wohngebieten haben, kann eine Begrenzung ihrer Flächen durch fehlende Regelungen nicht
durchgesetzt werden.
Gleiches gilt vom Prinzip her auch für Tiefgaragen. Sie bleiben bei der Ermittlung der zulässigen
Grundflächen gemäß § 19 Abs. 4 sowie § 21 Abs. 3 BauNVO 1968 unberücksichtigt.
Die Auflistung nicht berücksichtigter Anlagen zeigt, dass ein erheblicher Anteil von Boden
versiegelt werden darf und u.a. Flora und Fauna nicht zur Verfügung steht. Dies wiederspricht der
landschaftlichen Prägung der Wohngebiete.
5.4.3
Geschossflächenzahl
Vollgeschosse
Sofern Kellergeschosse im Mittel mehr als 1,2 m über das Gelände hinausragen, sind
unabhängig von ihrer Nutzung als Vollgeschosse zu betrachten und damit umfänglich in
Geschossflächenzahl einzubeziehen. Dies führt im Neubaufall dazu, dass Kellergeschosse in
Regel weniger als 1,2 m aus dem Gelände hinausragen, damit eine Anrechnung auf
Geschossflächenzahl entfällt. Somit reduziert sich auch die Gesamthöhe des Gebäudes.
sie
die
der
die
Im Bestandsgebäuden, die bis in die 1930er Jahre errichtet wurden, sind häufig Kellergeschosse
anzutreffen, die im Mittel mehr als 1,2 m aus dem Gelände hinausragen und damit grundsätzlich
bei der Geschossflächenberechnung zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, ob sie zum
Wohnen, als Aufenthaltsräume oder als Kellerräume genutzt werden. Dies führt im Einzelfall dazu,
dass das zulässige Nutzungsmaß überschritten wird, wenn das Kellergeschoss komplett
angerechnet werden muss.
Dachgeschosse sind auf Grund der Definition des Vollgeschosses in der Bauordnung von 1966
keine Vollgeschosse. Dies gilt allerdings nur, wenn sich das Dachgeschoss durch seine äußere
Form und konstruktive Gesamtausbildung, die durch die Dachkonstruktion bedingt ist, von den
anderen Geschossen unterscheidet. Als Dachgeschoss ist somit der vom Dach – bestehend aus
Tragwerk (mit mindestens einer schrägen Wand) und der Dachhaut – und der Decke des obersten
Geschosses gebildete Raum zu verstehen. Einzelne kleine Abschrägungen und schräge
Außenverkleidungen des Gebäudes, die konstruktiv nicht erforderlich sind, können nicht die
Dachraumeigenschaften begründen.
Anrechnung von Gebäudeteilen, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO
Untergeordnete Bauteile wie Erker waren nach § 7 Nr. 18 und 19 der Bauordnung von 1958 bei der
Ermittlung der Geschossfläche mitzurechnen. Mit der Baunutzungsverordnung von 1968 und der
Bauordnung von 1966 erfolgt nun keine Anrechnung mehr. Gleiches gilt für Waschküchen. Diese
waren gemäß § 26 Nr. 1 der Bauordnung von 1958 den Aufenthaltsräumen zugeordnet. Sie zählen
nach der Bauordnung von 1966 und der Baunutzungsverordnung von 1868 nicht mehr zu den
Aufenthaltsräumen und bleiben damit bei der Berechnung der Geschossflächenzahl
unberücksichtigt. Damit kann tatsächlich zusätzliche Geschossfläche entstehen, ohne dass sie in
der Geschossflächenzahl berücksichtigt wird.
Aufenthaltsräume in Nicht-Vollgeschossen
Gemäß § 20 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung von 1968 sind Aufenthaltsräume in anderen
Geschossen (Nicht-Vollgeschosse) bei der Ermittlung der Geschossflächenzahl zu
berücksichtigen. Damit ist sichergestellt, dass alle relevanten Räume, die Auswirkungen auf die
Nutzungsintensität des Grundstücks haben, berücksichtigt werden.
5.4.4
Grenzabstand / Abstandsflächen
Seitlicher Grenzabstand
Die Bauordnung von 1958 sah gemäß § 8 Nr. 13 in der offenen Bauweise einen seitlichen
Grenzabstand von mindestens 4 m vor. Nach § 7 Abs. 2 der Bauordnung von 1966 wurde der
26
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Rückwärtige Bebauung - Leitlinien
Abstand bei eingeschossigen Gebäuden auf 3 m reduziert. Im zweiten Vollgeschoss waren 4 m
einzuhalten. Separate Regelungen zum seitlichen Grenzabstand gibt es nicht mehr. Der seitliche
Grenzabstand wird in der aktuellen Bauordnung ausschließlich über die Abstandsflächen reguliert.
Abstandsflächen
Gemäß § 8 Nr. 3a der Bauordnung 1958 betrug die Abstandsfläche bei ein- und zweigeschossigen
Gebäuden 18 m. Nach der aktuellen Bauordnung sind bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 29
die Abstandsfläche auf 3 m reduziert worden. In der Gebäudeklasse 310 sind als Abstandsfläche
0,4 der Wandhöhe (h) einzuhalten.
Die in der Vergangenheit sukzessiv erfolgten Reduzierungen der Abstandsflächen führten dazu,
dass sich die Abstände zwischen Gebäuden erheblich verringert haben und die offene Bauweise
dadurch nicht mehr überall deutlich in Erscheinung tritt. Dies ist insbesondere dann zu
verzeichnen, wenn in den Abstandsflächen Grenzgaragen untergebracht werden.
5.4.5
Bebauungstiefe
In den überwiegenden Teilen der Wohngebiete existieren förmlich festgestellte Fluchtlinien. Die
Bebauungstiefe ist in diesen Bereichen klar definiert (siehe unter 5.3.1 Baunutzungsplan in
Verbindung mit der Bauordnung von 1958). Eine Überschreitung der Bebauungstiefe durch
Gebäude oder Gebäudeteile kann gemäß § 8 Nr. 2 BauO 1958 zugelassen werden, wenn
städtebauliche Gründe nicht entgegenstehen. Hierbei handelt es sich um eine
Ausnahmegenehmigung, die von besonderer Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung in den
Gebieten der offenen Bauweise ist. Es geht darum, ob das Prinzip der (offenen) Randbebauung
bei Freihaltung des Blockinnenbereichs gewahrt wird und die Bebauung des Blockinnenbereichs
eine Ausnahme bleibt. Sofern eine Bebauung unter Berücksichtigung der von ihr für die Bebauung
anderer noch freier Hinterlandflächen des betreffenden Bereichs ausgehengenden Vorbildwirkung
eine zusammenhängende Grünzone als Ruhebereich zerstört, ist eine Genehmigung zu versagen.
Wenn allerdings eine vorhandene Blockinnenbebauung dem Prinzip der Freihaltung des
Innenbereichs bereits nachhaltig widerspricht, wenn also durch weitere Gebäude keine wesentliche
Verschlechterung der städtebaulichen Situation eintritt, kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt
werden. Die Genehmigungsbehörde kann in diesen Fällen erhebliche Beschränkungen fordern,
z.B. die Reduzierung der zulässigen Vollgeschossanzahl auf ein Vollgeschoss plus Dachgeschoss,
ggf. verbunden mit einer Dachneigung. Reihenhäuser sind nach § 8 Nr. 14 Satz 2 BauO 1958 auch
innerhalb der Bauungstiefe nur ausnahmsweise zulässig, so dass wegen der Länge der Baukörper
und der Belastung durch ihrer Zahl der hinzukommenden Wohneinheiten in der Regel keine
städtebaulich vertretbare Blockinnenbebauung darstellen und damit zu versagen sind.
In den Bereichen, in denen keine förmlich festgestellten Fluchtlinien vorhanden sind, müssen sich
Gebäude gemäß § 34 BauGB in die Umgebung einfügen. Das heißt, die Zulässigkeit einer
rückwärtigen Bebauung richtet sich danach, ob in der Umgebung rückwärtige Grundstücke bereits
bebaut sind. In diesen Fällen bilden die vorhandenen Gebäude die maßgeblichen Bebauungstiefen
ab. Das Einfügegebot gilt auch hinsichtlich der Gebäudekubaturen und –höhen. Sind in der
Umgebung nur oder überwiegend Gebäude mit einem Voll- und einem Dachgeschoss im
rückwärtigen Bereich vorhanden, ist nur ein Gebäude mit einem Vollgeschoss plus Dach
genehmigungsfähig.
6.
Geplante Festsetzungen der Bebauungspläne XX-B 23, -B 24, -B 26, -B 27, -B 28
Die Bebauungspläne sollten zeichnerisch als Art der Nutzung allgemeines Wohngebiet bzw.
Mischgebiet entsprechend den Ausweisungen des Baunutzungsplans festsetzen.
9. Gebäudeklasse 1 und 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m (Fußbodenoberkante des höchst gelegenen
Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist) und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² Grundfläche
10. Gebäudeklasse 3: Sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m
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Rückwärtige Bebauung - Leitlinien
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Textlich enthalten die Bebauungspläne folgende Festsetzungen11:
TF 1: Für die Baugrundstücksflächen, die im Baunutzungsplan in der Fassung vom 28. Dezember
1960 (Abl. 1961 S.742) als allgemeines Wohngebiet gemäß § 7 Nr. 8 Bauordnung für Berlin
in der Fassung vom 21. November 1958 ausgewiesen sind, wird als Art der baulichen Nutzung allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132, GVBl. S. 494) festgesetzt.
TF 2: Für die Baugrundstücksflächen, die im Baunutzungsplan in der Fassung vom 28. Dezember
1960 (Abl. 1961 S.742) als gemischtes Gebiet gemäß § 7 Nr. 9 Bauordnung für Berlin in der
Fassung vom 21. November 1958 ausgewiesen sind, wird als Art der baulichen Nutzung
Mischgebiet gemäß § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I S. 132, GVBl. S. 494) festgesetzt.
Die textlichen Festsetzungen Nr. 1 und 2 zielen auf die Umstellung der Nutzungsart auf die
Baunutzungsverordnung von 1990 ab.
Für das Mischgebiet bedeutend sind die Regelungen hinsichtlich der Vergnügungsstätten. Diese
sind gemäß der Baunutzungsverordnung 1990 ohne Regelungen im Bebauungsplan nur in den
Teilen des Gebiets, die überwiegend gewerblich geprägt sind, allgemein zulässig.
TF 3: Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche sind im Geltungsbereich die Flächen von
Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der dazugehörigen
Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.
Die Regelung beruht auf der bereits geltenden Regelung der Baunutzungsverordnung von 1968.
Damit werden alle Flächen, die die Nutzungsintensität eines Gebäudes, hier insbesondere
Aufenthaltsräume in Dach- oder Kellergeschossen, abbilden, in der Nutzungsmaßberechnung
berücksichtigt.
TF 4: Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes ist innerhalb einer Bebauungstiefe von
25 m, gemessen von der tatsächlichen Straßengrenze eine Bebauung mit max. zwei Vollgeschossen mit ausgebautem Dachgeschoß im Sinne der Bauordnung vom 28. Februar
1985 in der Fassung vom 3. September 1997 zulässig.
Dies gilt nicht in Blockinnenbereichen, die noch frei von hinteren Bebauungen sind.
Hier ist eine Bebauung unzulässig.
Die Festsetzung entspricht vom Grundsatz her den Regelungen des Baunutzungsplans in
Verbindung mit der Bauordnung von 1958. Danach gilt für Grundstücke, in denen förmlich
festgestellte Straßen- und Baufluchtlinien verbindlich gelten, eine Bebauungstiefe von 20,0 m,
gemessen an der Baufluchtlinie. In den dahinter liegenden Bereichen können gemäß § 8 Nr. 2
Gebäude oder Gebäudeteile zugelassen werden, wenn städtebauliche Gründe nicht
entgegenstehen. Mit der Festsetzung sollte die Bebauungstiefe für alle Grundstücke einheitlich
geregelt werden, unabhängig von der Existenz von förmlich festgestellten Fluchtlinien.
Die förmlich festgestellten Baufluchtlinien befinden sich in den überwiegenden Anteilen der
Baugebiete in einem Abstand von 4,0 bis 6,0 m, in Teilbereichen auch in größeren Abständen.
Innerhalb der Bebauungstiefe sollen analog den Regelungen des Baunutzungsplans regulär zwei
Vollgeschosse plus Dachgeschoss zulässig sein.
Die Definition des ausgebauten Dachgeschosses zielt auf die Definition des Dachgeschosses in
der Bauordnung von 1985 ab, in der erstmals das Dachgeschoss als Vollgeschoss definiert wird,
wenn es über mindestens zwei Drittel seiner Grundfläche eine lichte Höhe von 2,3 m hat. In den
vorhergehenden Fassungen der Bauordnungen gab es keine Regelungen hinsichtlich der
Dachgeschosse, so dass diese nicht als Vollgeschosse galten.
11 Die Nummerierung bzw. die Formulierung der textlichen Festsetzungen variiert in den einzelnen Bebauungsplänen. Inhaltliche Abweichungen sind damit nicht verbunden.
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Rückwärtige Bebauung - Leitlinien
In der Bauordnung von 1997 wurde darüber hinaus das Staffelgeschoss eingeführt. In § 2 Abs. 4
Bauordnung 1997 heißt es nunmehr: „Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im
Mittel mehr als 1,4 m über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragt, und die über mindestens
zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m haben. Ein gegenüber den
Außenwänden des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) und
Geschosse im Dachraum sind nur dann Vollgeschosse, wenn sie die lichte Höhe gemäß Satz 1
über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche des darunter liegenden Geschosses haben.“ Damit
gibt es verbindliche Regelungen zum Dachgeschoss und Staffelgeschoss.
Weiteres zur Unzulässigkeit einer Bebauung in Blockinnenbereichen, die noch frei von hinteren
Bebauungen sind, siehe unter textlicher Festsetzung Nr. 7.
TF 5: Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes ist hinter einer Bebauungstiefe von 25 m,
gemessen von der tatsächlichen Straßengrenze eine Bebauung mit max. einem Vollgeschoß mit ausgebautem Dachgeschoß im Sinne der Bauordnung vom 28. Februar 1985 in
der Fassung vom 3. September 1997, wobei die Firsthöhe max. 9,50 m betragen darf, zulässig.
Diese Regelung zielt auf bereits bebaute Blockinnenbereiche ab. Ziel ist eine Höhenstaffelung von
der straßenseitigen Bebauung mit zwei Vollgeschossen plus Dach zu einer Bebauung mit einem
Vollgeschoss plus Dach im rückwärtigen Bereich.
TF 6: Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes ist hinter einer Bebauungstiefe von 25 m, gemessen von der tatsächlichen Straßengrenze je angefangene 300 m² Grundstücksfläche
maximal eine Wohnung zulässig.
Die Begrenzung der zulässigen Wohnungen auf eine Wohnung je angefangene 300 m²
Grundstücksfläche dient dem Ziel, die Zahl der Nutzer auf den hinteren Grundstücksflächen auf ein
verträgliches Maß zu reduzieren.
TF 7: In Blockinnenbereichen, die noch frei von hinteren Bebauungen sind, ist eine Bebauung
unzulässig.
In Blockinnenbereichen soll eine Bebauung unzulässig sein, sofern diese noch unbebaut sind.
Damit soll gesichert werden, dass noch intakte Baublöcke mit unbebauten Blockinnenbereichen
auch künftig von Bebauung frei bleiben und damit die Wohnqualität und die landschaftliche
Prägung in diesen Blöcken erhalten bleiben.
TF 8: Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baulichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen im Sinne des § 9 Abs. 1 BauGB hinsichtlich
Art und Maß der baulichen Nutzung enthalten, außer Kraft.
Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche, gelten weiterhin die bisherigen Vorschriften und Festsetzungen.
Die Festsetzung sichert die Umstellung der Berechnungsgrundlage auf die Regelungen der
Baunutzungsverordnung von 1990. Die bis 1990 geltende Fassung der Baunutzungsverordnung
bestimmt, dass nur die städtebaulich bedeutsamen Hauptanlagen auf die zulässige Grundfläche
angerechnet werden müssen. Die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14
Baunutzungsverordnung werden nicht angerechnet. Das Gleiche gilt für Erker, Balkone, Terrassen
sowie für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen
zulässig sind oder zugelassen werden können.
Garagen bzw. überdachte Stellplätze sind nach der Baunutzungsverordnung von 1968 lediglich
dann auf die zulässige Grundfläche anzurechnen, wenn sie 10% der Fläche des Baugrundstücks
überschreiten. Bleiben sie unter 10%, erfolgt keine Anrechnung.
Die Regelungen der Baunutzungsverordnung von 1968 haben zur Folge, dass bestimmte
Gebäudeteile (Erker) sowie Außenwohnflächen von hohem Wohnwert (Balkone, Loggien,
Terrassen) begünstigt sind. Zusätzlich können auf Grundstücken z.T. mehrere größere
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Rückwärtige Bebauung - Leitlinien
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Nebenanlagen und umfangreiche Zufahren realisiert werden, so dass Grundstücke nicht mehr die
städtebaulich erforderlichen Freiflächen aufweisen und der Boden weitgehend versiegelt wird.
Nach der Baunutzungsverordnung von 1990 kann die Gesamtversiegelung des Grundstücks
erstmals begrenzt werden. Gemäß § 19 Abs. 4 der Baunutzungsverordnung von 1990 sind die
Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14
Baunutzungsverordnung und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das
Grundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die
genannten Anlagen bis zu 50 % überschritten werden. Demnach soll die zulässige Grundfläche in
der Baustufe II/2 (GRZ 0,2) bis zu einer Grundflächenzahl 0,3 (d.h. 30 % des Grundstücks) und in
der Baustufe II/3 (GRZ 0,3) bis zu einer Grundflächenzahl 0,45 (d.h. 45 % des Grundstücks)
begrenzt werden. Darüber hinaus sind nach § 19 der Baunutzungsverordnung von 1990 nunmehr
auch Erker, Balkone und Loggien in die zulässige Grundflächenzahl einzurechnen.
Mit der geplanten Festsetzung kann eine rechtsverbindliche Begrenzung der zulässigen
Versiegelung durchgesetzt werden, die dem landschaftlichen Charakter der Wohngebiete gerecht
wird.
7.
Auswirkungen bei Einstellung der einfachen Bebauungspläne
Die einfachen Bebauungspläne bildeten in den betroffenen Ortsteilen im Rahmen der Bauberatung
eine wichtige Grundlage, um auf die o.g. Zielstellungen im Rahmen der Bauberatung hinzuwirken.
Da für die Bebauungspläne weder eine Träger- und Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
noch eine Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt wurde, konnten sie
keine Rechtsverbindlichkeit entfalten und waren daher keine Genehmigungsgrundlage. Sie
konnten nur in der Bauberatung als unverbindliche Beratungsgrundlage dienen.
Die Einstellung der einfachen Bebauungspläne war dennoch erforderlich, da eine rechtssichere
Umsetzung nicht realistisch war. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der
Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht
abzuwägen. Um eine gerechte Abwägung durchführen zu können, bedarf es einer qualifizierten
Datenbasis für die geplanten Festsetzungen. Dafür wären umfangreiche Untersuchungen der
einzelnen Baublöcke, insbesondere hinsichtlich der städtebaulichen Struktur und der
Nutzungsmaße, erforderlich. Dies ist jedoch auf Grund der Größe der Geltungsbereiche, die ganze
Ortsteile umfassen, mit den vorhandenen personellen Kapazitäten nicht leistbar. In der Folge kann
auch keine sichere Abwägung aller zu betrachtender Belange erfolgen.
In § 1 Abs. 5 BauGB heißt es zu den Aufgaben und Zielen von Bebauungsplänen:
„Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen,
wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber
künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit
dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine
menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu
entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der
Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild
baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig
durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.“
In § 1 Abs. 6 BauGB sind die zu berücksichtigenden Belange aufgeführt. Im Hinblick auf die Bebauungspläne in den landschaftlich geprägten Ortsteilen wären in der Abwägung insbesondere
folgende Belange bedeutend:
1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit
der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen Kosten
sparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
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Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Rückwärtige Bebauung - Leitlinien
3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der
Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen
und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4. die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile
sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5. die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten
Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung
und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
insbesondere
a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge
zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung
zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht
überschritten werden,
i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d,
8. die Belange
a) der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
c) der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
9. die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich
des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer
Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
11. die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12. die Belange des Hochwasserschutzes,
13. die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung.
Die Auflistung verdeutlicht den Umfang einer Abwägung, die bezogen auf ganze Ortsteile, in einem
Bauungsplanverfahren nicht realistisch ist.
Die aufgestellten Bebauungspläne sollten einheitliche und klare Regeln hinsichtlich der
Verdichtungstendenzen durch Bebauung der Blockinnenbereiche gewährleisten. Dies ist durch
Einstellung der Bebauungspläne entfallen.
8.
Fazit und Ausblick
Grundsätzlich gilt: Die eingetretene Entwicklung der verdichteten Siedlungsbereiche mit
rückwärtigen Baureihen lässt sich weder planungsrechtlich rückgängig machen, noch ist eine
Rückentwicklung gesellschaftspolitisch erwünscht. Vorhandene Gebäude im Blockinnenbereich
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Rückwärtige Bebauung - Leitlinien
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genießen, sofern sie genehmigt sind, Bestandsschutz. Ihre Existenz soll nicht in Frage gestellt
werden.
Ob weiterhin Gebäude im Blockinnenbereich zugelassen werden können, hängt von der
vorhandenen städtebaulichen Situation ab. Sind im Blockinnenbereich bereits in einem relevantem
Maß Gebäude vorhanden, sollen auch weiterhin Gebäude zugelassen werden.
Die grundsätzliche städtebauliche Zielvorstellung für die Wohngebiete in offener Bauweise mit
landschaftlicher Prägung bildet sich in der Abstufung der Nutzungsdichte bzw. Baumasse von der
straßenseitigen Bebauung in den Blockinnenbereich ab. Um eine weitere Verdichtung in den
Bereichen, in denen bereits rückwärtige Gebäude vorhanden sind, entsprechend der o.g.
städtebaulichen Zielstellung zu genehmigen, sind einheitliche und klare Regeln für eine
rückwärtige Bebauung unerlässlich, um die städtebauliche Vertretbarkeit zu gewährleisten und die
städtebauliche Entwicklung sinnvoll zu steuern. Da das Fortführen der einfachen Bebauungspläne
mit den vorhandenen Regeln ausscheidet, bilden die Leitlinien den Handlungsrahmen für die
Bauberatung und Baugenehmigungen. Die Leitlinien gelten zunächst in den Ortsteilen Heilgensee,
Konradshöhe / Tegelort, Hermsdorf, Waidmannslust, Tegel und Lübars.
Einzelne Baublöcke verfügen noch über intakte unverbaute Blockinnenbereiche. Sie sind in einem
nächsten Schritt zu identifizieren, um zu prüfen, ob für diese Bereiche ein Planungserfordernis
besteht. Sofern sich dort ein Veränderungsdruck abzeichnet, sollen qualifizierte Bebauungspläne
aufgestellt werden, die eindeutige und planungsrechtlich verbindliche Regelungen schaffen und
den Schutz der Blockinnenbereiche sichern.
Der Flächennutzungsplan stellt für einen Teil der innenstadtnäheren Wohngebiete im Märkischen
Viertel, Wittenau und Tegel, die im Baunutzungsplan als allgemeines Wohngebiet mit der Baustufe
2/II festgesetzt sind, Wohnbaufläche W 3 dar. Die Wohnbaufläche W 3 ermöglicht perspektivisch
eine größere Nutzungsdichte mit einer Geschossflächenzahl bis 0,8. Es handelt u.a. um
Einfamilienhausgebiete am Dannenwalder Weg, Lübarser Straße, Oranienburger Straße,
Roedernallee, Pannwitzstraße, Alt-Wittenau, Gorkistraße. In diesen Gebieten ist die Frage zu
klären, inwiefern die o.g. Regelungen für rückwärtige Grundstücksbereiche anzuwenden sind. Ggf.
sind nicht alle Regelungen relevant oder es zeichnet sich ein Planerfordernis zur Entwicklung
höherer Nutzungsmaße ab.
Berlin Reinickendorf, den 03.11.2015
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