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Daten

Kommune
Wuppertal
Dateiname
Bericht.pdf
Größe
196 kB
Erstellt
08.04.16, 10:35
Aktualisiert
29.01.18, 19:37

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Inhalt der Datei

Bericht Sitzung am Geschäftsbereich Stadtentwicklung, Bauen, Verkehr, Umwelt Ressort / Stadtbetrieb Ressort 106 - Umweltschutz Bearbeiter/in Telefon (0202) Fax (0202) E-Mail Henrike Mölleken 563 5547 563 8049 henrike.moelleken@stadt.wuppertal.de Datum: 23.03.2016 Drucks.-Nr.: VO/0255/16 öffentlich Gremium 19.04.2016 Ausschuss für Umwelt Beschlussqualität Entgegennahme o. B. Baumschutz in Wuppertal seit Aufhebung der Baumschutzsatzung Grund der Vorlage Zehn Jahre nach Abschaffung der Baumschutzsatzung wird über den Baumschutz in Wuppertal berichtet. Beschlussvorschlag Der Bericht wird ohne Beschluss zur Kenntnis genommen. Unterschrift Meyer Begründung Durch den Ratsbeschluss vom 19.12.2005 wurde die Baumschutzsatzung in Wuppertal zum 01.07.2006 abgeschafft. Wuppertal war damit eine der ersten Großstädte, die sich von dieser Regelung zum Schutz der Bäume verabschiedete. Gleichzeitig mit dem Beschluss zur Abschaffung der Baumschutzsatzung wurde die Verwaltung beauftragt, das Verzeichnis der Naturdenkmale im Stadtgebiet fortzuschreiben. In Zusammenarbeit mit den Bezirksvertretungen sollten schützenswerte Solitärbäume, die bislang nicht gelistet waren, auf eine Ausweisung als Naturdenkmal geprüft und bis zum 30.06.2006 entsprechend geschützt werden. Durch Beschluss des Umweltausschusses vom 17.10.2006 wurde das Ressort Umweltschutz außerdem beauftragt, ein Baumförderprogramm einzurichten. In den vergangenen Jahren wurde Personal in diesem Bereich abgebaut und Aufgaben verlagert. Seite: 1/5 Das Baumförderprogramm Das Ressort Umweltschutz richtete das Baum-Förderprogramm ein mit dem Ziel, die Bürgerinnen und Bürger für Pflanzung, Pflege, Schutz und Fällung von Bäumen zu beraten. Besonders für die Baumpflanzung ist eine grundlegende Beratung nötig, weil gerade hier sehr frühzeitig Rahmenbedingungen geschaffen werden, die sich später sehr negativ auswirken können: Die falsche Wahl der Baumart, des Standortes oder zu geringe Abstände von Gebäuden, Leitungen, konkurrierenden Gehölzen und Grenzen sind wichtige Merkmale. In vielen Fällen werden die Fragen schon am Telefon geklärt. Für alle anderen Fälle, wo es erforderlich ist den Baum in Augenschein zu nehmen oder die Gesamtsituation der Bäume und Gehölze zu beurteilen, werden mit den Antragstellern Ortstermine vereinbart. Die telefonische und die Beratung vor Ort sind kostenfrei. In einigen Ausnahmefällen wird keine Beratung im Sinne des Baumförderprogramms vorgenommen: - - Wenn Bürgerinnen und Bürger nicht nur für die auf ihrem Grundstück befindlichen Bäume einen Beratungsbedarf haben sondern auch Anträge stellen, die ein Nachbargrundstück betreffen. Gelegentlich kommt es vor, dass Einzelpersonen einer Eigentümergemeinschaft gerne einen Baum beseitigen wollen, ohne die Gemeinschaft zu informieren. Auch bei Nachbarschaftsstreitigkeiten sind die Mitarbeiter gerne gefragte Fachleute. In solchen Fällen werden keine juristischen Aussagen gemacht, sondern nur Hilfestellungen geleistet zur gärtnerischen Einschätzung des Sachverhalts. Einmal waren die Mitarbeiter dann doch als Zeugen vor Gericht geladen, um einen als zu erhalten festgesetzten Baum, zu dem es zwei widerstreitende Gutachten gab, zu bewerten. Zur Beurteilung der Standsicherheit von Bäumen ist das Baumförderprogramm nicht vorgesehen. Dies ist eine kostenpflichtige Aufgabe des Berufsstandes der Baumsachverständigen. Es erfolgt lediglich eine augenscheinliche Ersteinschätzung. Aus unten stehender Tabelle ist die Statistik des für das Baumförderprogramm zuständigen Mitarbeiters ablesbar. Nicht dargestellt sind unzählbare Anrufe zu allen anderen Fragen des Baumschutzes, die vor allem das Bundesnaturschutzgesetz (besonders den § 39 (5) Fällungen in der Sperrfrist) betreffen. 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Summe Vor Ort 18 44 32 39 25 29 25 40 11 263 Telefon 215 247 530 1015 797 711 479 381 519 4894 Weitere Informationen zum Baumförderprogramm, einschließlich mehrerer Listen geeigneter Baumarten sind erhältlich über www.wuppertal.de/baumförderprogramm. Dieses Baumförderprogramm kann eine Baumschutzsatzung nicht ersetzen, aber in Teilen kompensieren. Aufgrund der überwiegend positiven Erfahrungen mit diesem Förderprogramm rät das Ressort Umweltschutz derzeit von einer Wiedereinführung einer Baumschutzsatzung ab. Bei einer Wiedereinführung der Baumschutzsatzung ist zu befürchten, dass viele Bäume gefällt werden, die ansonsten erhalten geblieben wären. Darüber hinaus ist nicht mit einer Aufstockung des Personals zu rechnen, die für diese Aufgabe notwendig wäre. Seite: 2/5 Naturdenkmale Darstellung des Verfahrens seit 2006 Naturdenkmale in Wuppertal sind zum einen in den vier Landschaftsplänen festgesetzt und zum anderen - außerhalb der Geltungsbereiche der Landschaftspläne - durch eine ordnungsbehördlichen Verordnung. Zum Stand April 2016 sind in Wuppertal in 99 Objekten 498 Bäume als botanisches, 20 Objekte als geologisches und 18 Objekte mit 22 Quellen als Naturdenkmal festgesetzt. Der oben genannte Ratsbeschluss aus dem Jahr 2005 hatte zur Folge, dass rund 2.500 Vorschläge von Bürgerinnen und Bürgern und von den Bezirksvertretungen eingereicht wurden. Aufgrund des Umfangs der Meldungen und anschließender Prüfung wurden ab dem 01.07.2006 in drei Chargen Naturdenkmale einstweilig sichergestellt und am 16.12.2008 eine endgültige ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen vom Rat der Stadt beschlossen. Zu den geschützten Naturdenkmalen gehören vorrangig Linden, gefolgt von Blutbuchen, Platanen und Eichen; das Alter dieser Naturdenkmale liegt zwischen 90 und 250 Jahren. Unter diesen schon besonderen Bäumen sind einige noch besonders herauszustellen, weil z.B. Alleen in Wuppertal Seltenheitswert haben oder andere in den letzen Jahren Gegenstand des Medieninteresses wurden: dazu gehören z.B - die Lindenallee („Lindendom“) am Friedhof Uellendahl - die Lindenallee in den Barmer Anlagen (114 Bäume). - Blutbuche Schöppenberg - Tanzlinden Sondern, - Roteichen am Steinhauser Berg - Galgeneiche auf der Hardt Kriterien zur Unterschutzstellung von botanischen Naturdenkmalen Allgemein Naturdenkmale sind natürliche (Bäume), belebte (Quellen) und unbelebte (geologische) Objekte, die einzigartig und deshalb schützenswert sind. In dieser Vorlage werden nur die botanischen Naturdenkmale behandelt. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG §28 (1)) können Naturdenkmale „Einzelschöpfungen der Natur“ oder „entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar“ sein. Naturdenkmale können in dicht bebautem Gebiet und in der Landschaft ausgewiesen werden. Sie gelten insbesondere als „Botschafter“ des Umweltgedankens, da sie Schutzgut in seiner Vielfalt sehr eindrücklich darstellen. Im Unterschied etwa zu einem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet oder einem Naturpark tritt der Erholungsgedanke in den Hintergrund, der didaktische Zweck in den Vordergrund. Weitere Informationen dazu liefert die Broschüre „Bäume in der Stadt“, die derzeit überarbeitet und aktualisiert wird. Diese Objekte werden „aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen“ oder „wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit“ festgesetzt. Die gesetzliche Grundlage dafür war bis 2010 das Landschaftsgesetz (LG) NRW und danach das Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG). Bei der Einzelschöpfung ist es wesentlich, dass sich das Objekt, ein Baum, eine Baumgruppe oder –reihe, von anderen seiner Art deutlich und erkennbar abhebt (s.o.: Tanzlinden) oder aber selten ist (z. B. Araukarien, Cronenberg). Bei flächenhaften Naturdenkmalen handelt es sich meistens z. B. um geologische Aufschlüsse (z. B. „Silberkuhle“, Wuppertal-Nächstebreck) oder Sicker- und Sumpfquellen (z. B. am Brüggen Bach, Dönberg) aber es gibt auch einzelne botanische flächenhafte Naturdenkmale wie z.B. der Kalkbuchenwald in Vohwinkel südlich von Schloss Lüntenbeck. In den Schutz mit einbezogen wird auch die Umgebung, um Beeinträchtigungen des eigentlichen Schutzobjektes zu vermeiden z. B. der Kronendurchmesser eines Baumes erweitert um einen Radius von 2 Metern. Seite: 3/5 Die Schutzgründe im Einzelnen - Ein wissenschaftlicher Grund liegt vor, wenn das Naturdenkmal Gegenstand naturwissenschaftlicher oder historischer Betrachtungen ist. Das betreffende Objekt muss noch nicht konkret Gegenstand der Forschung sein. Es genügt, wenn es sich dafür eignet. Bäume sind in Wuppertal nicht aus wissenschaftlichen Gründen festgesetzt. - Aus naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen sind Bäume mit lokaler geschichtlicher Bedeutung festgesetzt: z.B. die Galgeneiche auf der Hardt, Tanzlinden auf Hof Sondern, vier Eiben an der ehem. Zollstation in einem ehem. Bauerngarten in Schöllerheide, div. Hofbäume oder die Kaisereiche am Hans-OttoBilsteinplatz. - Aus Gründen der Seltenheit, Einzigartigkeit und Schönheit sind z. B. Bäume wie die Rosskastanie im Deweerthschen Garten, die prägend für das Wohnquartier ist oder die ungewöhnlich mächtige, imposante und einen Kreuzungsbereich in der Siedlung an der Kriegerheimstraße in Elberfeld markierende Sommerlinde festgesetzt. Unterhaltung und Pflege: Für den Unterhalt und die Pflege dieser botanischen Naturdenkmale ist viel Fingerspitzengefühl gefragt, weil die Folgen umfangreicher Maßnahmen bedacht sein müssen: Bei Pflegeeingriffen in Naturdenkmalen ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren, es geht nicht um einen Erhalt um jeden Preis. Wenn z.B. Zweifel an der Standfestigkeit eines Baumes durch Pilzbefall, Bruchgefahr von Starkästen etc. bestehen, werden hierzu externe Gutachten in Auftrag gegeben und entsprechend der Handlungsempfehlungen Maßnahmen durchgeführt oder dem Baumeigentümer (Verkehrssicherungspflicht) mitgeteilt. Das kann aber auch bis zur Fällung führen, wie es in Wuppertal beispielsweise bei der Rosskastanie Heidt leider erforderlich war. Weitere Möglichkeiten zum Baumschutz Schutzgebiete In den Natur und Landschaftsschutzgebieten gibt es einen grundsätzlichen Schutz von Bäumen und Gehölzen. Gemäß der Regelungen in den Landschaftsplänen sind insbesondere verboten „… Bäume, Sträucher, Hecken, Gebüsche, Feldgehölze, Ufergehölze, Gehölzstreifen, Obstwiesen oder sonstige Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzutrennen …“ Als Beschädigung gelten auch das Verletzen des Wurzelwerkes und jede andere Maßnahme, die geeignet ist, das Wachstum und das Erscheinungsbild zu beeinflussen, Ausgenommen von dem Verbot ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft auf Waldflächen. Bebauungspläne Eine weitere Möglichkeit zum Baumschutz ist die Festsetzung in einem Bebauungsplan. Von dieser Möglichkeit wird regelmäßig Gebrauch gemacht. Bei diesen Bäumen, die als zu erhalten festgesetzt werden sollen, sind vorrangige Entscheidungskriterien deren städtebauliche Bedeutung, der Gesundheitszustand und der Baumstandort, der so beschaffen sein sollte, dass der Baum weiterhin Entwicklungsmöglichkeiten hat. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit bei unerwarteten Entwicklungen die Festsetzungen eines Bebauungsplanes anzupassen. Im Rahmen einer Dispensierung können Baumfällung zugelassen werden. In Wuppertal werden durchschnittlich etwa zehn Dispensanträge mit jährlich etwa 20 zu fällenden Bäumen eingereicht 3/5 dieser Bäume sind Gefahrenbäume gewesen, bei 1/5 handelt es sich um Bäume, die z.B. zu dicht an Gebäuden standen und 1/5 der Anträge wurde abgelehnt. Zukunft des Baumschutzes Über die Änderungsverfahren der Landschaftspläne gibt es die Möglichkeit, weitere Bäume Seite: 4/5 als Naturdenkmale zu schützen. Die Mitarbeiter der Unteren Landschaftsbehörde führen eine Liste mit Bäumen, die bisher noch nicht geschützt wurden: Dazu gehört z.B. eine sogenannte „Olympiaeiche, die 1936 gepflanzt wurde. Während der Habitus dieses Gehölzes noch nicht in die Kriterien des Schutzstatus gewachsen ist, könnte jedoch die landeskundliche Bedeutung mehr Gewicht erlangen. Sofern der Unteren Landschaftsbehörde im bauplanungsrechtlichen Innenbereich Bäume als Naturdenkmale - vielleicht noch mehr mit dem Schutzgrund „landeskundliche Gründe“ von den Bürgerinnen und Bürgern gemeldet werden – können nach einer Prüfung solche Bäume per Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung durch den Rat der Stadt geschützt werden. Fazit Wie in anderen Städten hat auch in Wuppertal die Abschaffung der Baumschutzsatzungen zunächst einen geringen Anstieg der Fällungen bewirkt. In den folgenden Jahren ist die Zahl wieder zurück gegangen, es sind nur wenige markante Bäume bekannt geworden, die beseitigt wurden. Es hat sich gezeigt, dass das Baumförderprogramm gut angenommen wird und der verwaltungsseitige Aufwand reduziert werden konnte. Die erneute Einführung einer Baumschutzsatzung würde unweigerlich dazu führen, dass Bäume gefällt werden. Demografie-Check Auf den Demografie Check wird in dieser Drucksache verzichtet. Seite: 5/5