Daten
Kommune
Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Dateiname
Drucksache.pdf
Größe
63 kB
Erstellt
27.04.16, 06:59
Aktualisiert
28.01.18, 00:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung
Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
IV. Wahlperiode
Drucksache: DS/2176/IV
Ursprung: Einwohner*innenanfrage
Initiator: Einwohner*in,
Beitritt:
Beratungsfolge
27.04.2016
Gremium
BVV
083/IV-BVV
Erledigungsart
beantwortet
Einwohner*innenanfrage
Betr.: EA075 - Modernes Wohnen und Home-Sharing auch in Friedrichshain-Kreuzberg
Zum Mai 2016 novelliert das Land Berlin das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von
Wohnraum (ZwVbG). Die Berliner Bezirke sind für die Umsetzungen der Regelungen zuständig.
Wir fragen das Bezirksamt:
1. Inwiefern differenziert das Bezirksamt die gewerbliche Vermietung von nicht privat
genutzten vollständigen Wohnungen (sog. Ferienwohnungen) und die private
Untervermietung einzelner Zimmer oder die Vermietung der eigenen Wohnung bei
Abwesenheit der primären Nutzer (sog. Home-Sharing)?
2. Sieht sich das Bezirksamt, aufgrund nicht eindeutiger juristischer Vorgaben durch das
Zweckentfremdungsverbot oder deren Ausführungsvorschriften, gezwungen, eigene
juristische Auslegungen zur Differenzierung vorzunehmen?
3. Hält das Bezirksamt die Regelungen mit Obergrenzen (wie etwa in Hamburg) für sinnvoll,
um zwischen Home-Sharing und Ferienwohnungen zu differenzieren (entweder weniger als
50% der eigenen Wohnfläche oder weniger als 50% des Jahres darf kurzzeitig
untervermietet werden) bzw. wendet diese bereits an?
Beantwortung: Herr Mildner-Spindler
Vielleicht gelingt es ja, auch angesichts dessen, dass wir hier mit einem Kampagnenplakat
konfrontiert sind, etwas zur Aufhellung beizutragen, obwohl das eigentlich seit 2014 und seit dem
Inkrafttreten …
Zwischenrufe
… gut, dann fahre ich fort mit der Beantwortung der Einwohner*innenanfrage, die ja ein Stück
vielleicht auch Volksaufklärung ist und zum Schluss bestätigen wird, dass die Forderung, die hier
erhoben wurde, schon längst Realität ist und insofern die Jungen Liberalen eigentlich nur
demonstrieren, dass sie voll und ganz hinter dem Zweckentfremdungsverbotsgesetz stehen.
zu Frage 1: Das Zweckentfremdungsverbot unterscheidet nicht zwischen einer zweckfremden
Nutzung durch Leerstand, Ferienwohnung, Home-Sharing oder sonst, sondern unterscheidet nur
unter zweckfremder entgeltlicher oder nicht entgeltlicher Nutzung. Das Bezirksamt wie das Gesetz
differenzieren sehr genau, ob es sich um eine vollständige Wohnung handelt, die zur zeitweisen
entgeltlichen Vermietung angeboten wird oder ob jemand ein Zimmer seiner Wohnung zur
entgeltlichen Vermietung anbietet. Nach § 2 des Zweckentfremdungsverbots Abs. 5, gültig seit
2014, handelt es sich nicht um Zweckentfremdung, wenn „eine Wohnung durch die
Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten“ – das ist ein Zitat – „oder die Mieterin
oder den Mieter zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken mitbenutzt wird, insgesamt aber die
Wohnnutzung überwiegt (über 50 vom Hundert der Fläche; bei Küche und Bad wird jeweils hälftige
Nutzung unterstellt)“. Das ist Gesetzesrealität seit zwei Jahren. Ein unentgeltlicher befristeter
Wohnungstausch, „Home-Sharing“, fällt nicht unter das Zweckentfremdungsverbotsgesetz. Hier
besteht kein Handlungsbedarf durch das Bezirksamt. Da im Gesetz die mehrmalige entgeltliche
tageweise Vermietung einer Wohnung an Touristen verboten ist, kann die nachgefragte
Vermietung bei Abwesenheit des in der Wohnung gemeldeten Eigentümers bzw. Mieters nur
einmal im Jahr erfolgen. Das ist also relativ einfach: Wenn ich ein Zimmer in meiner Wohnung
untervermiete, dann brauche ich das noch nicht mal anzuzeigen, wenn es unter 50 % der
Wohnnutzung ist. Das war so und das ist so und das berücksichtigen wir so. Die Hälfte der
Ferienwohnungen, die uns als vermutliche Ferienwohnungen auch über die Portale angeboten
wurden, sind nur Zimmernutzungen. Das muss man auch bei Airbnb genau unterscheiden. Das
wird nicht verfolgt, das wird überhaupt nicht beachtet. Wer seine Wohnung, weil er abwesend ist,
ein Semester lang oder zu einem längeren Urlaub oder so einmal im Jahr entgeltlich vermietet,
kann dieses tun, ohne es anzuzeigen. Da gibt es keine zeitliche Befristung. Alles andere ist
anzuzeigen, zu genehmigen, wird von uns nicht genehmigt werden.
zu Frage 2: Nein, es wird von uns keine eigene juristische Auslegung vorgenommen. Wir halten
uns an die Ausführungsvorschriften und wir befinden uns an der einen oder anderen Stelle im
Widerspruchsverfahren, im Klageverfahren, die sind anhängig. Ggf. wird dann über die
Verwaltungsgerichte entschieden werden, ob wir mit unseren Entscheidungen richtig liegen oder
nicht.
zu Frage 3: Zur dritten Frage verweise ich auf die erste Frage. Es gibt eine Obergrenzenregelung.
50 % der Wohnung ist eine Obergrenze. Eine zeitliche Obergrenze ist nicht vorgesehen, lediglich
nur einmal im Jahr. Das ist m. E. im Interesse der Mieterinnen und Mieter, wenn sie sich denn so
mit den Vermietern einigen können, um keine Kündigung ihrer Wohnungen zu riskieren. Wer für
ein Semester weg ist oder wer für eine Weltreise weg ist und seine Wohnung für diese Zeit vergibt
oder tauscht mit einem Studenten aus einer anderen Universität, der für ein Semester nach Berlin
kommt … Alles geregelt und gedeckt über das Zweckentfremdungsverbotsgesetz.
Frau Jaath: Vielen Dank, Herr Mildner-Spindler. Haben Sie Nachfragen.
Herr Siebenhaar: Tatsächlich habe ich eine Nachfrage. Ich finde die Antwort sehr positiv, weil sie
ja sozusagen die Möglichkeit bietet, tatsächlich sein Zimmer unterzuvermieten, auch die Wohnung
im Zweifel für einen längeren Zeitraum, wenn es denn weniger als 50 % sind. Was mich dann aber
gewundert hat, dass Sie der Berliner Zeitung gesagt haben oder wie begründen Sie es, dass Sie
der Berliner Zeitung gesagt haben, dass der Bezirk bisher keinen einzigen Antrag angenommen
oder bewilligt hat, sondern im Gegenteil, dass alle a priori abgelehnt wurden. Ist das nun Willkür
oder Ermessensspielraum?
zu Nachfrage 1: Ich habe gesagt, wer unter 50 % der Wohnung untervermietet, was wir unter
anderem bei Transferleistungsempfängern zur Senkung der Mietkosten manches Mal auch
empfohlen haben, Teile der Wohnung zu vermieten, wer also weniger als 50 % seiner Wohnung
untervermietet, muss das nicht anzeigen. D. h. es braucht kein Antrag gestellt werden, es braucht
keine Genehmigung erteilt zu werden. Ist frei. Und insofern müssen wir das nicht genehmigen, weil
es gar keine Anträge gibt, die dazu führen würden. Ansonsten denke ich, haben wir mit dieser
Nachfrage noch mal auch für die, die das sehr interessiert hier, deutlich gemacht, dass Dinge, die
im Moment gerade medial über Airbnb oder auch über Kampagnen, die uns per Email vielfach
erreichen, was da gerade losgetreten ist, dass das nicht gerade davon spricht, dass sich mit dem
Zweckentfremdungsverbot und seiner Umsetzung in Berlin schon so auseinandergesetzt wurde,
dass die gelebte Praxis wahrgenommen wird.
Herr Siebenhaar: Die abschließende Frage wäre, inwiefern sich durch die auch Übergangsfrist
jetzt schon die Mietpreise gesenkt haben oder ob Sie eine Mietpreissenkung erwarten?
zu Nachfrage 2: An solchen Spekulationen will ich mich jetzt gar nicht beteiligen, ich will aber
noch einmal was zu dem Terminus „Übergangsfrist“ sagen. Das Zweckentfremdungsverbotsgesetz
ist seit 1. Mai 2014 in Kraft getreten. Seitdem war eine zweckfremde Nutzung anzuzeigen, zu
beantragen, eine Genehmigung einzuholen. Das Einzige, was jetzt nach 2 Jahren abläuft, ist die
vom Gesetz einmalig eingeräumte Bestandswahrung für 2 Jahre für die Ferienwohnungsanbieter,
die von Mai bis Ende Juni 2014 eine Ferienwohnungsnutzung uns gegenüber angezeigt haben
und damit bis Ende dieser Woche sozusagen eine Genehmigung ohne Genehmigungsverfahren,
weil nur durch Selbstanzeige, erreicht haben. Alles andere hat sich nicht verändert seit 2014,
außer dass das Land, das Abgeordnetenhaus eine Novelle verabschiedet hat, die einiges nochmal
klargestellt hat.