Daten
Kommune
Berlin Reinickendorf
Dateiname
Vorlage zur Kenntnisnahme vom 11.05.2016.pdf
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100 kB
Erstellt
12.05.16, 14:24
Aktualisiert
27.01.18, 12:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen der
Bezirksverordnetenversammlung
Reinickendorf von Berlin
XIX. Wahlperiode
Vorlage zur Kenntnisnahme
Drucksache-Nr:
Aktueller Initiator:
Bezirksamt - Abt. Jugend, Familie u. Soziales
Datum:
0939/XIX
11.05.2016
Ursprungsdrucksachenart:
Ersuchen
Ursprungsinitiator:
CDU/fraktionsloser Bezirksverordneter
Stephan Schmidt, Kerstin Köppen, Michael Schulz
Hausbesuche bei Tagesmüttern
Beratungsfolge:
Datum
11.02.2015
25.02.2015
15.04.2015
27.05.2015
10.06.2015
08.06.2016
Gremium
BVV Reinickendorf
JHA
BVV Reinickendorf
JHA
BVV Reinickendorf
BVV Reinickendorf
BVV/038/2015
JHA/029/2015
BVV/040/2015
JHA/032/2015
BVV/042/2015
BVV/053/2016
überwiesen
im Ausschuss abgelehnt
überwiesen
im Ausschuss abgelehnt
ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Sachverhalt:
Text siehe Anlage
Ergebnis
beantwortet von ___________________________
Kenntnis genommen
beschlossen/Zustimmung/Annahme
beschlossen mit Änderung
abgelehnt
für erledigt erklärt
vertagt
zurückgezogen
überwiesen in den _____________________________ (federführend)
mitberatend in den _____________________________
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Abteilung Jugend, Familie und Soziales
An die
Bezirksverordnetenversammlung
von Berlin-Reinickendorf
10.05.2016
Drucksache Nr. 0939
XIX. WP
Vorlage zur Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung
Hausbesuche bei Tagesmüttern
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In der Erledigung des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung vom 10.06.2015
Drucksache Nr. 0939/XIX - :
„Das Bezirksamt wird ersucht, zukünftig verstärkt unangekündigte Hausbesuche bei allen
Tagesmüttern durchzuführen.“
wird gemäß § 13 BezVG berichtet:
Anders als in der Fachberatung der Kindertageseinrichtungen gehören die
Erziehungsberechtigten zur Zielgruppe der Fachberatung für Kindertagespflege. Eltern haben
Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Dazu gehört insbesondere die
Information über die strukturellen und pädagogischen Gegebenheiten bei der Kindertagespflege
und über vorhandene Tagespflegeplätze bereits im Vorfeld des Betreuungsverhältnisses.
Die Beratungskontakte können inhaltlich sehr unterschiedlich sein. Sie umfassen kurze
Sachinformationen, z. B. über freie Plätze, die Darstellung der Unterschiede zwischen Einzelund Groß- und Verbundpflegestellen, die Bearbeitung von pädagogischen Konfliktlagen
(Eltern/Tagespflegeperson) und ggf. auch situations-/bedarfsgerechte Intervention, z. B. bei
einer Eingewöhnung, die sich schwierig gestaltet.
Mit dem Zustandekommen eines Betreuungsverhältnisses für ein oder mehrere Kinder ist die
Beratung der Eltern nicht abgeschlossen, sondern wird durch die Fachberatung über die
gesamte Dauer des Betreuungsverhältnisses begleitet.
Spätestens beim Vertragsabschluss lernen die Eltern die pädagogischen Fachberater/innen
kennen und werden darauf hingewiesen, dass sie sich jederzeit bei Fragen und Problemen an
diese wenden können und ihre Anliegen ggf. auch vertraulich behandelt werden. Des Weiteren
erhalten die Eltern einen Informations-Flyer, der unter anderem die jeweiligen
Ansprechpartner/innen enthält.
§ 23 Abs. 1 SGB VIII lautet auszugsweise: „Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe
von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson […],
deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung […].“
Im Unterschied zu den Kindertageseinrichtungen im öffentlichen Bereich ist die Fachberatung
hier vorwiegend im privaten Umfeld der Tagespflegepersonen tätig. Dies macht einen
besonders sensiblen Umgang mit den erhaltenen Informationen notwendig. Hausbesuche in
den Kindertagespflegestellen werden einmal jährlich durchgeführt. Sie können bei Bedarf auch
unangemeldet stattfinden. Es ist unabdingbar, dass die Rolle, Haltung und Zielsetzung eines
Hausbesuches im Vorfeld klar zu definieren ist.
Während des Hausbesuches ist die Aufgabe der Fachberater/in, die Tagespflegeperson zu
beobachten, zu interviewen und eine abschließende Analyse einschließlich der Aussteilung
diverser Unterlagen und Materialien durchzuführen. Die Rückmeldung über das Gesehene
erfolgt häufig sofort bzw. je nach Gruppensituation danach zu einem späteren Zeitpunkt. Die
Hausbesuche dienen immer einer Überprüfung des Betreuungsangebotes (Pädagogik,
Entwicklungsstand der Kinder, Sicherheit, Raumgestaltung u. a).
Im Fokus des Hausbesuches können folgende Schwerpunkte stehen:
• Tagesablauf in der Tagespflegestelle,
• Raumgestaltung,
• werden die Sicherheitsbedingungen eingehalten,
• sind die Bildungsbereiche erkennbar, z. B. Rollenspielbereich, Baubereich, Lesebereich,
• ist die Tagespflegeperson feinfühlig gegenüber den Kindern, geht sie auf Bedürfnisse,
Themen und Reaktionen der Kinder ein,
• erkennt die Tagespflegeperson Entwicklungsrückstände oder –verzögerungen bei den Kindern
und nutzt sie Beobachtungs- und Dokumentationsinstrumente.
Es werden Anregungen für Veränderungen in der Praxis gegeben oder bei Bedarf
situationsgerechte Fortbildungen für die Kindertagespflegepersonen angeboten und/oder
organisiert.
Ziel ist es, die soziale und pädagogische Kompetenz der Tagespflegeperson zu erhöhen und
sie bei der Umsetzung des gesetzlichen Förderauftrags zu unterstützen (vgl. Frankfurter
Kommentar zum SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe 2006, S. 347).
Das Gesetz sieht weiter vor, dass „[…] die fachliche Beratung, die „Begleitung“ und die weitere
Qualifizierung der Tagespflegepersonen durch die Fachberatung eingeschätzt und organisiert
wird. Die fachliche Unterstützung der Kindertagespflegeperson/en umfasst begleitende
Fachberatung,
zeitnahe
Konfliktberatung,
Anregungen,
Gelegenheiten
zum
Erfahrungsaustausch […] und Übungsangebote.“
Um dies einschätzen zu können, werden u. a. Hausbesuche, Gespräche mit den
Kindertagespflegepersonen und Eltern genutzt.
Um die Qualität der Kindertagespflege weiterzuentwickeln, wurde in den Jahren 2011-2014 ein
Qualitätsentwicklungskurs für die Kindertagespflegepersonen und Fachberater organisiert. Ziel
dieses Qualitätsentwicklungskurses bestand darin, die Qualitätsentwicklung und
Qualitätssicherung von Tagespflegestellen nach Quecc (Quality for Education and Child Car)
auf der Grundlage des Berliner Bildungsprogrammes zu evaluieren. Der Kurs stützte sich auf
das Verfahren „Tagespflege - wie gut sind wir?“ von Schlecht/Förster/Wellner, Corneslen
Scriptor, 2009. So wurden in dem o. g. Zeitraum viele Kindertagespflegepersonen qualifiziert.
Um das vorhandene Qualitätsniveau einschätzen zu können, wurden durch den Bildungsträger
Dozenten beauftragt, die Hausbesuche bei den Kindertagespflegepersonen durchgeführt
haben. Die Rückmeldungen erfolgten detailliert und zeigten in der Qualitätsanalyse einen guten
Durchschnitt.
Eine andere Gruppe von Kindertagespflegepersonen nahm an dem Qualitätsprogramm von
Prof. Dr. Tietze PädQUIS (Pädagogische Qualitäts-Informations-Systeme) teil. Auch hier
wurden Hausbesuche durch den Bildungsträger durchgeführt. Die genutzte Tagespflege-Skala
adaptiert mit deren Hilfe die pädagogische Qualität, die genauer bestimmbar und messbar
wurde. Auch hier lagen die Ergebnisse im Bereich gut bis sehr gut.
Zum Anliegen, dass das Jugendamt verstärkt unangemeldete Hausbesuche bei Tagesmüttern
durchführen soll mit dem Ziel, die Qualität der Kinderbetreuung zu sichern, gibt es ein
Gutachten des DIJuF (Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht) vom 21.12.2010 zur
rechtlichen
Einordnung
unangemeldeter
Hausbesuche
des
Jugendamtes
bei
Tagespflegepersonen, erschienen in der Zeitschrift für Jugendhilfe und Familienrecht „Das
Jugendamt“ aus 2/2011. Das Gutachten geht von anlassbezogenen unangemeldeten
Hausbesuchen aus und verweist bei Hausbesuchen ohne Anlass auf den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit.
Das Rechtsamt wurde um eine Würdigung des Ersuchens unter Einbeziehung des Gutachtens
gebeten.
Das Rechtsamt hat dem Jugendamt folgende Antwort übermittelt:
„Soweit das DIJuF-Gutachten von einem grundrechtseingreifenden „Hausbesuch“ spricht, zielt
dies offenbar auf Art. 13 des Grundgesetzes (Unverletzlichkeit der Wohnung) ab. Darum geht
es richtigerweise nicht. Denn die rechtlichen Instrumentarien aus dem Sozialgesetzbuch I und
VIII, das AG KJHG wie auch die üblichen Pflegeverträge für Kindertagespflege verschaffen
natürlich kein Eingriffsrecht, das heißt kein Recht, gegen den Willen des Wohnungsinhabers
zwecks Kontrolle in die Wohnung einzudringen. Richtigerweise geht es um die Frage, welche
rechtlichen Konsequenzen sich daran knüpfen, wenn die Tagespflegeperson den Zutritt zur
Wohnung verweigert. So meint denn der BVV-Beschluss mit dem Begriff „unangekündigte
Hausbesuche“ offenbar eine sog. Stichprobe, also das, was man rechtlich unter einer
anlassunabhängigen Überprüfung versteht. Hierzu gibt es im Gesetz wie auch im Pflegevertrag
diverse Regelungen:
Zunächst einmal bedarf eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des
Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15
Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, der Erlaubnis. Dies
regelt § 43 Abs. 1 SGB VIII. Eine nähere Ausgestaltung findet sich in der Ausführungsvorschrift
zur Kindertagespflege (AV-KTPF), dort die Nr. 6. Die Pflegeerlaubnis ist nur bei Geeignetheit zu
erteilen. Dies zu überprüfen, setzt natürlich den Zutritt zur Wohnung voraus – anderenfalls
würde die Pflegeerlaubnis nicht erteilt. Die nähere Ausgestaltung findet sich in Nr. 6 Abs. 6 AVKTPF.
Daneben kann die Geeignetheit der Tagespflegestelle auch im laufenden Betrieb überprüft
werden. Hier sehen aber sämtliche Rechtsvorschriften und Verträge sanktionsbehaftet lediglich
eine anlassbezogene Überprüfung vor. Nach § 43 Abs. 3 SGB VIII hat die Tagespflegeperson
den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die
Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind. Nr. 9 Abs. 8 AV-KTPF verpflichtet die
Tagespflegeperson, dem Standortjugendamt zur Klärung wichtiger Sachverhalte oder zur
Vorbereitung und Begleitung wesentlicher Veränderungen Zutritt zu den Wohn- und
Betreuungsräumen zu gewähren. Dies umfasst für das Jugendamt auch das Recht, jederzeit
nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Tagespflegeerlaubnis auch im
Übrigen noch bestehen. Ähnlich regelt § 8 a SGB VIII, dass bei Anhaltspunkten für die
Gefährdung des Kindeswohls eine anlassbezogene Amtsermittlung durchzuführen ist.
Entsprechend diesen Vorgaben ist auch der Pflegevertrag für Kindertagespflege gestaltet. Nach
§ 3 Abs. 1 des Vertrags ist den Beauftragten des Jugendamts und des Gesundheitsamts zur
Klärung wichtiger Sachverhalte der Tagespflegestellenarbeit oder der Vorbereitung und
Begleitung wesentlicher Veränderungen der Zutritt zu den Wohn- und Betreuungsräumen der
Tagespflegestelle zu gewähren. In diesen Fällen ist der unangekündigte Hausbesuch nicht nur
zulässig, sondern er kann geradezu geboten sein, um z. B. den Ermittlungserfolg nicht zu
gefährden. Verstößt die Tagespflegeperson gegen ihre gesetzlichen und vertraglichen Pflichten,
in derartigen Fällen den Zugang zu gestatten, kann die Pflegeerlaubnis widerrufen werden bzw.
der Pflegevertrag gekündigt werden. Was den Entzug der Pflegeerlaubnis anbelangt, ist
allerdings darauf hinzuweisen, dass nach allen Erfahrungen aus der verwaltungsgerichtlichen
Praxis die Gerichte hier die Maßstäbe für die Verwaltung recht hoch ansetzen.
Nach dem Vorstehenden sind unangekündigte Hausbesuche zulässig und kann die
Nichtgewährung des Zutritts zur Beendigung des Pflegeverhältnisses führen. Dies allerdings
immer nur anlassbezogen. Die sogenannte Stichprobe, so es der Beschluss der
Bezirksverordnetenversammlung zum Ziel hat, ist jedoch nicht anlassbezogen. So es die
personelle Ausstattung zulässt, können sich die Mitarbeiter des Jugendamts natürlich auch
ohne besonderen Anlass zur Pflegestelle begeben. Wird ihnen jedoch unter diesen Umständen
der Zutritt verweigert (z. B. mit der Begründung, es passe gerade nicht), knüpfen sich hieran
keine Sanktionen.“
Das Jugendamt führt unter Beachtung der o. g. Rechtsausführungen unangemeldete
Hausbesuche durch:
bei Beschwerden von Eltern,
wenn vermehrt Unfälle der Kinder in der Kindertagespflegestelle zu verzeichnen sind,
Hinweise zu bestimmten Umständen vorliegen, z. B. Räumlichkeiten möglicherweise
unsauber sind,
es Anlass zu Kündigungen von Verträgen gab, z. B. bei Unzufriedenheit und Konflikten,
bei Nichtbeachtung des Eingewöhnungsmodells,
wenn längere Ausfallzeiten der Kindertagesperson durch eigene Erkrankung oder die eines
Familienmitglieds auftreten.
Das Jugendamt nimmt Hinweise und Beschwerden sehr ernst und führt bedarfsgerecht
Hausbesuche entsprechend anlassbezogen durch.
Im Jahr 2015 fanden auf dieser Grundlage drei anlassbezogene unangemeldete Hausbesuche
statt. Anlässe waren:
Kündigungen wegen Unzufriedenheit,
Eingewöhnungsmodell wurde wiederholt nicht gut umgesetzt - Kind konnte sich nicht
eingewöhnen (2014) und Wiederholung (2015),
gesundheitliche Probleme einer Kindertagespflegeperson.
Das Ergebnis der anlassbezogenen Überprüfungen war, dass keine Sanktionen erteilt werden
mussten. Insoweit ist festzustellen, dass selbst bei nicht vorher angekündigten
anlassbezogenen Überprüfungen keine Konsequenzen notwendig waren, vielmehr die
Pflegestelle ordnungsmäßig arbeiteten. Kein anderes Bild ergibt sich bei den nicht
anlassbezogenen durchgeführten Überprüfungen. Im Ergebnis kann also von einer guten
Qualität der Pflege ausgegangen werden.
Die nicht anlassbezogenen Hausbesuche finden einmal im Jahr nach kurzfristiger
Vorankündigung statt. Hierbei wird oft so geplant, dass sie in der Bringe- oder Abholzeit liegen,
um die Eltern auch anzutreffen.
Im Übrigen erfolgt auch in den Kindertagesstätten die Qualitätsüberprüfung und -sicherung
durch Institute, die zur Durchführung von externen Evaluationen berechtigt und hierfür
zertifiziert sind und die angekündigt im Tagesgeschehen der Kitas ihre Beobachtungen
vornehmen. Sie treffen ihre Einschätzungen und formulieren Empfehlungen hinsichtlich des
Fortbildungsbedarfs in der anschließenden Auswertung mit der Kindertagesstätte. Hierbei
bestehen keine Zweifel hinsichtlich ihrer Eignung und Professionalität, die zu fördernden
Bereiche auch erkennen zu können. In der pädagogischen Praxis wird zudem grundsätzlich
davon
ausgegangen,
dass
Haltungsänderungen
nur
durch
Förderung
und
Fortbildungsangebote zu erreichen sind und Misstrauen eher hinderlich ist.
Unser Hauptaugenmerk liegt entsprechend der Intention des Ersuchens der BVV ebenfalls
darin, eine Qualitätssicherung in der Kindertagespflegestelle zu sichern. Dieses Ziel wird aus
fachlicher Sicht am ehesten über eine enge vertrauensvolle Kooperation und Kommunikation
mit den Tagespflegeeltern und den Eltern erreicht. Um Eltern zusätzlich zu ermutigen, sich
vertrauensvoll an das Jugendamt zu wenden, wird ihnen bei Vertragsabschluss ein Infoblatt
ausgehändigt, auf dem die Ansprechpartner und die Erreichbarkeit des Fachdienstes zu finden
sind.
Das Jugendamt wird entsprechenden Hinweisen und Beschwerden mit nicht angekündigten
Hausbesuchen nachgehen. Dies war bisher angesichts der Qualität der Arbeit in der
Kindertagespflege in Reinickendorf selten notwendig und hat auch nicht zu Beanstandungen
geführt. Vor diesem Hintergrund und auch der Tatsache, dass die Personalsituation sehr eng
bemessen ist, wird um Verständnis gebeten, dass unangemeldete Hausbesuche nicht regelhaft,
sondern bei entsprechenden Erkenntnissen bzw. Beschwerden erfolgen.
Wir bitten, die Drucksache Nr. 0939/XIX damit als erledigt zu betrachten.
Uwe Brockhausen
Uwe Brockhausen
Stellv. Bezirksbürgermeister
Bezirksstadtrat