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Daten

Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
Drucksache.pdf
Größe
68 kB
Erstellt
26.05.16, 20:37
Aktualisiert
28.01.18, 01:26

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Inhalt der Datei

Drucksache Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB VII-1158 Ursprung: Antrag, Fraktion der SPD Bezirksamt Beratungsfolge: 01.06.2016 14.09.2016 BVV BVV BVV/ 040/VII BVV/ 042/VII ohne Änderungen in der BVV beschlossen Betreff: Zweckentfremdungsverbot in Pankow konsequent umsetzen! Es wird gebeten, zur Kenntnis zu nehmen: Siehe Anlage Berlin, den 06.07.2016 Einreicher: Bezirksamt Begründung siehe Rückseite Ergebnis: zur Kenntnis genommen ohne Aussprache zur Kenntnis genommen mit Aussprache zurückgezogen Drs. VII-1158 Bezirksamt Pankow von Berlin An die Bezirksverordnetenversammlung .06.2016 Drucksache-Nr.: VII-1158/2016 Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG Schlussbericht Zweckentfremdungsverbot in Pankow konsequent umsetzen! Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: In Erledigung des in der 40. Sitzung am 01.06.2016 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VII-1158 „Das Bezirksamt wird ersucht, für eine unmittelbare Umsetzung des geltenden Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (ZwVbG) in Pankow zu sorgen. Dabei sind sämtliche Verstöße konsequent zu ahnden. Das bisher praktizierte Aussetzen entsprechender Vollstreckungsverfahren ist zu beenden, sofern dem nicht Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entgegensteht. Der BVV Pankow ist bis zur 41. ordentlichen Tagung zu berichten.“ wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) berichtet: Die Zweckentfremdungsverbotsverordnung (ZwVbVO) auf Grundlage des ZwVbG wird im Bezirk Pankow seit dem 1. Mai 2014 angewandt. Im Vorfeld der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 08.06.2016 wurden insgesamt 137 Verfahren ruhend gestellt, wobei es sich ausschließlich um fristgerecht angezeigte Ferienwohnungen mit Folgeanträgen vor Ablauf der Übergangsfrist handelte. Nach dem nunmehr mit Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Urteile der 6. Kammer - VG 6 K 103.16 u.a.) das ZwVbG einer ersten gerichtlichen Prüfung unterzogen worden ist und durch das Verwaltungsgericht offensichtliche verfassungsrechtliche Bedenken nicht erkannt wurden, soweit bisher die Gründe aus der Pressemitteilung bekannt sind, gibt das Wohnungsamt die Ruhendstellung von Verwaltungsverfahren auf und wird keine Anschlussvereinbarung zur Ruhendstellung bis zu einer Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht Berlin zustimmen. Haushaltsmäßige Auswirkungen keine Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung keine Kinder- und Familienverträglichkeit entfällt Matthias Köhne Bezirksbürgermeister Dr. Torsten Kühne Bezirksstadtrat für Verbraucherschutz, Kultur, Umwelt und Bürgerservice