Daten
Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
Drucksache.pdf
Größe
97 kB
Erstellt
08.06.16, 13:13
Aktualisiert
28.01.18, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen
der Bezirksverordnetenversammlung
Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Ursprung: Mitteilung zur Kenntnisnahme, Bezirksamt
Beratungsfolge:
Gremium
Datum
10.05.2016 Bezirksamt
15.06.2016 Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Mitteilung zur Kenntnisnahme
Drucks. Nr:
1917/XIX
Bezirksamt
1. Reduzierung des Geltungsbereichs des im Verfahren befindlichen
Bebauungsplans XI-231ab um die Teilfläche des Grundstücks Gotenstr. 52-53 /
Tempelhofer Weg 39-47 (Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen
vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-81 VE)
Begründung:
Für das Gesamtgebiet der Schöneberger Linse wurde 1993 ein
städtebaulicher
Wettbewerb
von
der
Senatsverwaltung
für
Stadtentwicklung in Kooperation mit den (damaligen) Bezirken
Schöneberg und Tempelhof ausgeschrieben und 1994 entschieden.
Der überarbeitete Wettbewerbsentwurf war in modifizierter Form
Grundlage für die städtebaulichen Neuplanungen in diesem Bereich und
fand seinen Niederschlag in den Bebauungsplanentwürfen Xl-231 und Xl213. Ziel dieser Bebauungspläne war die Schaffung neuen
Planungsrechts für 10 Baufelder westlich des damals geplanten und
zwischenzeitlich realisierten Bahnhofs Südkreuz. Im Laufe des Verfahrens
hat sich herausgestellt, dass die Fortführung des ursprünglichen
Bebauungsplanverfahrens Xl-231 aufgrund der hohen Regelungsdichte
und der geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nur block/grundstücksweise erfolgen kann.
Im Zusammenhang mit der aktuellen Absicht eines Vorhabenträgers, auf
dem bisher teilweise gewerblich genutzten Grundstück Gotenstr. 52-53 /
Tempelhofer Weg 39-47 Wohnungsbau mit wohnverträglichem Gewerbe
zu realisieren, wurde bereits ein vorhabenbezogener Bebauungsplan
gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) für diesen Teilbereich aufgestellt.
Das Vorhabengebiet liegt im Geltungsbereich des im Verfahren
befindlichen Bebauungsplans (mit der heutigen Bezeichnung) Xl-231ab.
Die Aufstellung des Bebauungsplans wurde erstmalig am 11.04.1995
beschlossen. Der Geltungsbereich wurde in den Folgejahren durch
mehrere Bezirksamtsbeschlüsse reduziert.
Kenntnis genommen:
überwiesen:
Für das Vorhabengrundstück war die Festsetzung eines Kerngebiets am
Tempelhofer Weg sowie eines Mischgebietes im nördlichen Bereich mit
einer
fünfbis
siebengeschossigen
Blockrandbebauung
und
Baukörperausweisung vorgesehen. Der Planentwurf beinhaltete zudem
die entlang der Ringbahn sowie im Bereich der Grundstücksgrenze zum
BSR-Recyclinghof verlaufenden Planstraßen.
Das diesem Bebauungsplanentwurf zugrundeliegende Konzept und die
damit verbundenen städtebaulichen Ziele sind inzwischen obsolet und
werden vom Bezirk nicht mehr verfolgt. Demnach dient der
Bebauungsplanentwurf XI- 231ab als Rahmenplan und soll anhand von
Teilbebauungsplänen präzisiert und qualifiziert werden. Daher wurde
bereits der im Verfahren befindliche Bebauungsplan XI-231ab um die
Fläche des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
7-81 VE reduziert.
2. Teilung des Geltungsbereichs des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans XI231ab
Begründung:
Der im Verfahren befindliche Bebauungsplan (mit der heutigen
Bezeichnung) Xl-231ab wurde erstmalig am 11.04.1995 aufgestellt. Der
Geltungsbereich wurde in den Folgejahren durch mehrere
Bezirksamtsbeschlüsse reduziert. Die aktuellen Entwicklungen auf dem
Gebiet der Schöneberger Linse erfordern eine Teilung dieses
Bebauungsplans, um auf die verschiedenen Entwicklungsstände
planerisch reagieren zu können:
Bereits im Rahmen des städtebaulichen Wettbewerbs 1993 und erneut im
sogenannten Konsensplan, der das Ergebnis eines städtebaulichen
Werkstattverfahrens in den Jahren 2009/2010 im Rahmen des
Programms Stadtumbau West ist, wurde für das Quartier Schöneberger
Linse die Umgestaltung des Tempelhofer Weges zu einer attraktiven
Stadtstraße und Quartiersachse mit begrünten Stadtplätzen und hoher
Aufenthaltsqualität für Fußgänger als zentrales städtebauliches Ziel
definiert. Zur planungsrechtlichen Sicherung als Grundlage für den
Ausbau des Tempelhofer Weges wird die betreffende Fläche aus dem im
Verfahren befindlichen Bebauungsplans XI-231ab herausgetrennt und als
Bebauungsplan XI-231aba weitergeführt.
Das Grundstück des BSR-Recyclinghofs soll mittelfristig einer neuen
Nutzung zugeführt werden. Wie bereits beim im Verfahren befindlichen
Bebauungsplan XI-231ab vorgesehen, soll hier Kerngebietsnutzung
festgesetzt werden. Der Bebauungsplan soll aus dem im Verfahren
befindlichen Bebauungsplan XI-231ab herausgetrennt und als
eigenständiger Bebauungsplan mit der Bezeichnung XI-231abb geführt
werden.
Die übrigen Flächen werden mit Ausnahme des Flurstücks 162, für das
als Bahnfläche kein Planerfordernis besteht, als Bebauungsplan mit der
Bezeichnung XI-231abc weitergeführt.
Die beschriebene Teilung wirkt sich auf den Titel des im Verfahren
befindlichen Bebauungsplans XI-231ab aus. Die Titel der geteilten
Bebauungspläne lauten nun:
„Bebauungsplan XI-231aba zur Verbreiterung des Tempelhofer Weges
zwischen Wilhelm-Kabus-Straße und der künftigen Straße in
Verlängerung der Ausfahrt A 103 Sachsendamm mit Ausnahme der
Grundstücke
Tempelhofer
Weg
13-26,
Gotenstraße
34-43,
Sachsendamm 65-71, einschließlich einer Teilfläche des Grundstücks
Seite: 4/2
Gotenstraße 50-51 und Tempelhofer Weg 27 im Bezirk TempelhofSchöneberg, Ortsteil Schöneberg.“
„Bebauungsplan XI-231abb für das eine Teilfläche des Grundstücks
Tempelhofer Weg 32-38 und Wilhelm-Kabus-Straße 88/92 im Bezirk
Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg.“
„Bebauungsplan XI-231abc für Teilflächen der Grundstücke Tempelhofer
Weg 48-63 und Gotenstraße 26-33 sowie für die Grundstücke
Sachsendamm 72-87 und Tempelhofer Weg 9-12 im Bezirk TempelhofSchöneberg, Ortsteil Schöneberg.“
3. Änderung des Geltungsbereichs des im Verfahren befindlichen vorhabenbezogenen
Bebauungsplans 7-81 VE für das Grundstück Gotenstr. 52-53 / Tempelhofer Weg 39-47
im Bezirk Tempelhof Schöneberg
Begründung:
Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg hat am 01.09.2015 beschlossen, für das
Gelände des ehemaligen BEWAG-Standorts (nach Übernahme Vattenfall
Europe) einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 7-81
VE aufzustellen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 7-81 VE soll die
planungsrechtlichen Grundlagen für die städtebauliche Entwicklung eines
Wohnparks für verschiedene Nutzergruppen mit Kita und einem
wohnverträglichen Geschäftszentrum schaffen. Der Bebauungsplanentwurf sieht
als Art der Nutzung Wohnnutzung und Nutzung wohnverträglichen Gewerbes vor.
Im Norden des Grundstücks Gotenstr. 52-53 / Tempelhofer Weg 39-47
befindet sich eine Teilfläche (Flurstück 162), die mittlerweile wieder von
der Deutschen Bahn genutzt wird und auch erworben wurde. Die Fläche
ist nicht Teil des Vorhabens des Bebauungsplanverfahrens 7-81 VE und
befindet sich nicht in Besitz des Vorhabenträgers. Der Geltungsbereich
kann somit um diese Teilfläche reduziert werden. Darüber hinaus wird der
Geltungsbereich zur Verbreiterung des Tempelhofer Wegs reduziert
(siehe Punkt 3 sowie Übersichtsplan).
Die beschriebene Änderung wirkt sich auf den Titel des im Verfahren
befindlichen Bebauungsplans 7-81 VE aus. Dieser lautet nun
„vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-81 VE für eine Teilfläche des
Grundstücks Gotenstr. 52-53 / Tempelhofer Weg 39-47 im Bezirk
Tempelhof Schöneberg“.
4. Änderung des Geltungsbereichs des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans
7-75 für das Gelände zwischen Tempelhofer Weg, Hedwig-Dohm-Straße,
Sachsendamm und Gotenstraße im Bezirk Tempelhof Schöneberg
Begründung:
Der im Verfahren befindliche Bebauungsplan soll um die Fläche des
zukünftigen Bebauungsplans XI-231aba zur Verbreitung des Tempelhofer
Weges verkleinert werden.
Mitteilungsverfahren
Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (GL 5) und die zuständige Senatsverwaltung
(SenStadtUm II C) wurden mit Schreiben vom 14. März 2016 über die Absicht
unterrichtet, für den oben genannten Bereich den Geltungsbereich zu ändern bzw. den im
Verfahren befindlichen Bebauungsplan zu teilen.
Seitens der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung (Stellungnahmen GL5.230557/2015 vom 11.04.2016, GL5.23-0766/2007, GL5.23-0388/2016 GL5.23-0390/2016
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vom 15.04.2016) lässt sich zum derzeitigen Planungsstand kein Widerspruch zu den
Zielen der Raumordnung erkennen.
Nach Mitteilung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Stellungnahme II
C 39-W-6142/XI-231ab vom 20.04.2016) bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen
die beabsichtigte Geltungsbereichsänderung bzw. Teilung der im Verfahren befindlichen
Bebauungspläne. Die Bebauungspläne berühren dringende Gesamtinteressen Berlins
und werden daher gemäß § 7 AGBauGB durchgeführt.
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6
des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung
vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 23. Juni 2015 (GVBl.S.283)
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Bekanntmachung
Neufassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 693)
der
Berlin, den 13.05.2016
Frau Schöttler, Angelika
Bezirksamt
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