Daten
Kommune
Köln
Dateiname
Anlage 2 - Gebührenbedarfsberechnung 2016 für den Rettungsdienst.pdf
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Erstellt
16.06.16, 06:38
Aktualisiert
24.01.18, 05:42
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Anlage 2
Gebührenbedarfsberechnung 2016
für den Rettungsdienst
1.
Ausgangssituation
Der seit dem 08.08.2013 gültige Gebührentarif für den Rettungsdienst wurde vom
Rat am 18.06.2013 beschlossen (Vorlage Nr. 1498/2013). Basis der
zugrundeliegenden Kostenkalkulation war damals der Bedarf auf Basis des
weitgehend umgesetzten Rettungsdienstbedarfsplans, der am 05.05.2009 vom Rat
beschlossen wurde (Vorlage Nr. 1068/2009).
Die Einsatzzahlenentwicklung und die allgemeine Preissteigerung sowie
organisatorische und kostenmäßige Änderungen im Rettungsdienst seit 2013
machen eine Gebührenanpassung erforderlich.
2.
Gesetzliche Grundlagen
Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport
durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24.11.1992
Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom
21.10.1969
3.
Rettungsdienstbedarfsplan
Gemäß § 12 RettG ist die Stadt Köln verpflichtet, einen Rettungsdienstbedarfsplan
unter Beteiligung der Kostenträger aufzustellen und spätestens alle fünf Jahre
fortzuschreiben.
Der derzeit gültige Rettungsdienstbedarfsplan wurde vom Rat am 05.05.2009
beschlossen. Mit den Kostenträgern (Verbände der Krankenkassen) wurde
vereinbart, den notwendigen Ausbau der rettungsdienstlichen Vorhaltung in Köln in
einem Stufenprogramm vorzunehmen. Der Ausbau ist inzwischen nahezu
vollständig abgeschlossen. Dem vorliegenden Anhang A ist der aktuelle Stand der
Rettungsmittel-Vorhaltung zu entnehmen.
Die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen erfolgte im Wesentlichen in drei Stufen
zum 01.04.2010, 01.07.2010 und 01.10.2010 sowie teilweise zu späteren
Zeitpunkten. Nur einzelne Maßnahmen des Rettungsdienstbedarfsplans sind
bislang noch nicht vollständig umgesetzt worden, d.h. es konnten verschiedene
Standortverlegungen noch nicht abgeschlossen werden.
-24.
Allgemeine Kostenentwicklung
Die seit der letzten Satzungsänderung zum 08.08.2013 entstandenen allgemeinen
Kostenänderungen werden in der Gebührenkalkulation berücksichtigt.
4.1.
Gesamtkosten
Für den gebührenrelevanten Teil des Rettungsdienstes werden im Jahre 2016
voraussichtlich Kosten von insgesamt 47.168.576 € gemäß Anhang B anfallen.
In den Gesamtkosten sind im Wesentlichen nachfolgende Kostenblöcke enthalten:
4.1.1
Personalkosten bei der Feuerwehr
Für die Beschäftigten der Feuerwehr Köln werden die durchschnittlichen
Personalkosten je Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe vom Personalamt -11- zu
Grunde gelegt. Die Kosten für die Besetzung der Fahrzeuge (ohne Notärzte)
belaufen sich auf insgesamt 13.689.121 € (12.242.137 € RTW-Besetzung,
1.446.984 € NEF-Besetzung).
4.1.2
Kosten der Notärzte
Neben Notärztinnen und Notärzten, die bei der Stadt Köln angestellt sind (Beträge
gemäß Ziff. 4.1.1), werden auch freiberufliche Ärzte eingesetzt und einzelne
Krankenhäuser für die Gestellung von Notärzten gegen Kostenerstattung in
Anspruch genommen. Da der Rettungsdienstbedarfsplan die Neuorganisation des
Kölner Notarztsystems und damit eine vermehrte Beschäftigung eigener Ärzte bei
gleichzeitig endender Notarztgestellung durch Krankenhäuser vorsieht, sind die
Kostenerstattungen an Krankenhäuser stark zurückgegangen. Außerdem hat eine
Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung bei der Stadt Köln und auch in
weiteren Städten ergeben, dass die bislang freiberuflichen Notärzte zukünftig
sozialversicherungspflichtig zu beschäftigen sind. Ein vollständiger Wegfall ist
bislang jedoch noch nicht erfolgt, da noch nicht alle neugeschaffenen Notarztstellen
besetzt werden konnten. Insgesamt entstehen für die Notärzte Kosten in Höhe von
4.797.426 € (4.552.048 € für Notärzte, die bei der Stadt Köln angestellt sind und
245.378 € für sonstige Notärzte).
4.1.3
Erstattungen an die Hilfsorganisationen
Die Hilfsorganisationen wirken im Rettungsdienst der Stadt Köln mit. Der Rat hat
zuletzt am 01.03.2011 die Vergabe von Leistungen zur Einbindung in den
öffentlichen Bodenrettungsdienst für vier Jahre (03.10.2011 – 03.10.2015)
beschlossen (Vorlage Nr. 5463/2010). Die Einbindungsverträge mit den
Hilfsorganisationen wurden im Rahmen einer Interimslösung bis zum 02.10.2017
verlängert. Die jährliche Erstattung für die Fahrzeugbesetzungen im Regelbedarf
und die Gestellung von Fahrzeugen und Personal im Sonderbedarf beläuft sich auf
12.242.638 € (10.689.948 € RTW-Besetzung, 1.552.690 € NEF-Besetzung).
4.1.4
Kalkulatorische Kosten
4.1.4.1 Kalkulatorische Miete
Für die Nutzung der im Eigentum der Stadt stehenden Gebäude sowie von
Anmietungen wird eine kalkulatorische Miete von insgesamt 533.426 € angesetzt.
-34.1.4.2 Kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung
Die kalkulatorischen Kosten für das aufgewendete Kapital wurden nach
gesamtstädtischer Vorgabe berechnet (Zinsen 2016: 6,5 %). Es entstehen
Abschreibungen von 1.390.083 € und Zinsen von 158.200 €.
5.
Kostenbereinigung
Nicht alle Kosten, die nach den Grundsätzen der Kosten- und Leistungsrechnung
dem Rettungsdienst zuzuordnen sind, können in die Gebührenbedarfsberechnung
einfließen.
Es handelt sich dabei nicht um disponible Kosten, die dem Grunde oder der Höhe
nach zur Disposition gestellt werden können, sondern um Aufwendungen, die zur
gesetzlich geregelten Aufrechterhaltung des Rettungsdienstes entweder zwingend
erforderlich sind, sich aus der Aufgabenzuweisung ergeben oder aber aus
uneinbringlichen Forderungen resultieren. Diese Kosten sind nach den Grundsätzen
der Kosten- und Leistungsrechnung dem Rettungsdienst zwar zuzuordnen und
dementsprechend zu veranschlagen, können aber bei der Gebührenkalkulation
nicht berücksichtigt werden.
5.1
Kosten der Ausbildung
Für die Fahrzeugführerbesetzung eines Rettungswagens (RTW) und für die
Fahrerfunktion auf dem Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) ist die Qualifikation des
Rettungsassistenten gesetzlich vorgeschrieben. Da sichergestellt werden muss etwa für Großunfälle -, dass alle Feuerwehrbeamten jederzeit auch diese Funktion
in der Notfallrettung wahrnehmen können, werden ausnahmslos alle Brandmeister
nach der Laufbahnprüfung zusätzlich auch zu Rettungsassistenten ausgebildet. Nur
so kann sichergestellt werden, dass bei einem Großschadensereignis alle
verfügbaren Rettungsdienstmittel mit fachlich qualifiziertem und ständig geschultem
Personal zum Einsatz gebracht werden können.
Aufgrund der Entscheidung des Innenministers NRW, die von der
Krankenkassenseite herbeigeführt wurde, dürfen die Kosten für die Ausbildung der
Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (Auszubildende und
Schulungspersonal) nicht in die Gebührenkalkulation einfließen. Diese Kosten
bleiben daher unberücksichtigt. Die gesetzlich vorgeschriebene Fortbildung für im
Rettungsdienst eingesetztes Personal ist dagegen in der Gebührenkalkulation
enthalten.
5.2
Kosten für die Unterbringung psychisch Kranker
Seit dem Jahr 2000 werden die Aufgaben nach dem Gesetz über die Betreuung und
Unterbringung psychisch Kranker (PsychKG) von der Berufsfeuerwehr
wahrgenommen (vorher Amt für öffentliche Ordnung). Hier entstehen
Personalkosten. Da es sich um eine ordnungsbehördliche Aufgabe gemäß
besonderer Rechtsgrundlage handelt, dürfen die entstehenden Kosten nicht in die
Gebührenkalkulation einfließen. Soweit Patienten nach dem PsychKG aber eines
Rettungstransportes bedürfen, werden die dafür entstehenden
Rettungsdienstgebühren berechnet.
-45.3
Kosten der Leitstelle
In Nordrhein-Westfalen sind auf der Kreisebene gemeinsame Leitstellen für den
Feuerschutz und den Rettungsdienst vorgeschrieben ("einheitliche Leitstelle"). In
der Kosten- und Leistungsrechnung können die Kosten der Leitstelle nicht nach
Aufgabenbereichen getrennt werden, sondern der Gesamtaufwand wird nach dem
Ergebnis einer methodisch durchgeführten Organisationsuntersuchung nach
tatsächlichen Einsatzzahlen und dem Zeitaufwand pro Einsatz auf die beiden
Aufgabenbereiche Feuerschutz und Rettungsdienst aufgeteilt.
Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 08.11.2000
sind die in der einheitlichen Leitstelle entstehenden Kosten gebührenrechtlich aber
nach Vorhaltekosten und einsatzbedingten Kosten zu differenzieren. Für die
Gebührenbedarfsberechnung müssen daher zunächst die Vorhaltekosten hälftig
verteilt werden und nur die einsatzbedingten Kosten können dem jeweiligen
Aufgabenbereich im Verhältnis der Beanspruchung zugeordnet werden.
Im Ergebnis führt diese zwingende Verteilung zu einer stärkeren Gewichtung der
Vorhaltung und somit zu einer geringeren Refinanzierung der Leitstellenkosten über
Rettungsdienstgebühren. Die Kostenverteilung erfolgt daher im Verhältnis 60 : 40
Rettungsdienst/Feuerschutz.
5.4
Kalkulatorisches Ausfallwagnis
Gemäß Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 30.07.1992 dürfen
die Kosten des Rettungsdienstes, die von Benutzern verursacht werden, die keine
Gebühr zahlen, nicht den gebührenzahlenden Benutzergruppen (insbesondere also
den Krankenkassen) angelastet werden. Aus diesem Grund darf das sogenannte
Gebührenausfallwagnis zum Ausgleich uneinbringlicher Forderungen nicht in die
Gebührenbedarfsberechnung einfließen.
Diese Rechtsprechung wird beachtet, denn ein Ausfallwagnis wird nicht
kalkulatorisch in die Gebührenbedarfsberechnung eingebracht.
6.
Ausgleich von Kostenüber-/-unterdeckungen
Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) sollen
Kostenunterdeckungen im Rettungsdienst innerhalb von vier Jahren ausgeglichen
werden. Kostenüberdeckungen hingegen müssen in diesem Zeitraum ausgeglichen
werden. Auch diese gesetzliche Regelung macht eine Neukalkulation der
Gebührensätze im Jahr 2016 erforderlich.
Für die Jahre 2012 und 2013 haben sich geringfügige Kostenüberdeckungen
ergeben (179.465 € in 2012 und 185.847 € in 2013). Die Überschüsse fließen daher
kostenmindernd in die aktuelle Gebührenkalkulation ein. Gleichzeitig hat sich im
Jahr 2014 ein Defizit in Höhe von 2.807.957 € ergeben, das auf Kostensteigerungen
aufgrund der nahezu vollständigen Umsetzung der Maßnahmen aus dem
Rettungsdienstbedarfsplan sowie allgemeine Preissteigerungen zurückzuführen ist.
Dieses Defizit wird entsprechend der Regelung des § 6 Abs. 2 S. 3 KAG in der
Gebührenkalkulation für 2016 ausgeglichen.
-57.
Gebührenrelevante Kosten
Gemäß Anhang B entstehen gebührenrelevante Kosten in Höhe von 47.168.576 €.
Diese setzen sich zusammen aus:
- direkten Personalkosten (18.241.169 €),
- direkten Sachkosten (16.915.700 €) und
- sekundären Kosten (12.011.707 €).
Diese gebührenrelevanten Kosten sind abschließend um den Saldo der
Überschüsse und Defizite der Vorjahre 2012-2014 (2.442.645 €) zu erhöhen,
sodass sich insgesamt Kosten in Höhe von 49.611.221 € ergeben.
8.
Einsatzzahlen
Die Höhe der Gebühr wird durch die gebührenrelevanten Kosten einerseits und die
Zahl der für 2016 erwarteten Einsätze andererseits bestimmt.
8.1
RTW-Einsätze
Für 2016 wird auf der Basis einer mehrjährigen Entwicklung eine Einsatzzahl von
116.660 erwartet (Anhang C).
8.2
Fehleinsätze
Gemäß § 14 Abs. 5 RettG wird den Rettungsdienstträgern die Möglichkeit
eingeräumt, auch Fehleinsätze als ansatzfähige Kosten in die
Gebührenbedarfsberechnungen aufzunehmen. Daher sind die im Rettungsdienst
unvermeidlichen Fehleinsätze ("Mitfahrt verweigert", "Person hat sich vom
Einsatzort entfernt", "Gutgläubig die Feuerwehr gerufen" usw.) nicht mehr zu
separieren und aus der Kalkulation herauszunehmen, sondern die Kosten für diese
Einsätze bleiben gebührenrelevant.
Allerdings sind sogenannte Begleitfahrten, also Einsätze, bei denen ein RTW zum
Eigenschutz der Einsatzkräfte der Feuerwehr zu bestimmten
Alarmierungsstichworten (z.B. Wohnungsbrand) mit ausrückt, nicht als Fehlfahrten
im Sinne des Gesetzes zu werten. Diese Kosten können nicht den Kostenträgern
angelastet werden. Der Notarztdienst ist hiervon nicht betroffen.
Der Ausgleich wird dadurch vorgenommen, dass die Begleitfahrten den regulären
Transporten zugeschlagen werden. Durch diese Zusetzung um 1.157 Begleitfahrten
erhöht sich die für das Jahr 2016 erwartete Einsatzzahl von 115.503 auf 116.660
Gesamteinsätze. Durch den höheren Divisor verringert sich die Gebühr für den
RTW.
8.3
Notarzteinsätze
Für 2016 werden 28.256 Einsätze erwartet (Anhang C).
-69.
Ergebnis
9.1
Satzungstarife
Es ergeben sich folgende Satzungstarife (Anhang D):
RTW
NEF
9.2
336 € (derzeit 264 €) Erhöhung um 27,27 %
369 € (derzeit 325 €) Erhöhung um 13,54 %
Fernfahrten
Für die im RTW-Bereich gelegentlich vorkommenden Auswärtsfahrten von RTW ist
eine durchschnittliche Einsatzdauer von 42 Minuten ermittelt worden. Daraus
errechnet sich bei einer zu Grunde gelegten Durchschnittsgeschwindigkeit von 70
km/h eine Gebühr von 6,90 € (derzeit 4,90 €) pro Auswärtskilometer (Anhang E).
9.3
Transport mehrerer Personen
Beim gleichzeitigen Transport mehrerer Personen wird für den entstehenden
Mehraufwand - insbesondere Abrechnungsaufwand in der
Rettungsdienstgebührenstelle - ein Zuschlag von 25 % auf die reguläre Gebühr
erhoben. Der sich dann ergebende Betrag wird anteilig auf die transportierten
Personen umgelegt.
9.4
Einsatz des Notarztes ohne Notarzteinsatzfahrzeug
Bei Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes ohne Notarzteinsatzfahrzeug wird
50 % der Notarztgebühr erhoben. Dieser Gebührentarif dient als Abrechnungsbasis
für die Einsätze, bei denen die Notärztin oder der Notarzt direkt auf einem RTW zum
Einsatz kommt, und kein NEF ausrückt (z.B. Intensivverlegungen).
9.5
Untersuchung und Behandlung mehrerer Personen durch die Notärztin / den Notarzt
Für die notärztliche Tätigkeit bei mehreren Personen an einer Einsatzstelle wird die
Gebühr um einen Zuschlag von 50 % angehoben, die dann auf die beteiligten
Personen umgelegt wird.
10.
Beteiligung der Krankenkassen
Gemäß § 14 RettG ist der Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen
Unterlagen den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der
gewerblichen Berufsgenossenschaften zur Stellungnahme zuzuleiten. Diese
gesetzlich vorgeschriebene Abstimmung ist in zwei Erörterungsgesprächen am
02.02.2016 und am 22.04.2016 erfolgt. Am 29.04.2016 haben die
Krankenkassenverbände abschließend Einvernehmen zur Gebührenkalkulation
erklärt.
11.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die für das Haushaltsjahr 2016 zu erwartenden Kosten werden durch
Gebührenerlöse refinanziert.
-712.
Sonderposten Gebührenausgleich
Gemäß § 43 Abs. 6 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) sind
Kostenüberdeckungen der kostenrechnenden Einrichtungen am Ende eines
Kalkulationszeitraumes als Sonderposten für den Gebührenausgleich in der Bilanz
anzusetzen. Kostenunterdeckungen sind im Anhang anzugeben.
Die Auflösung des Sonderpostens für den Gebührenausgleich ist nur in der Höhe
zulässig, die in der Gebührensatzung festgelegt wurde. Wenn eine
Gebührensatzung (voraussichtlich) für mehrere Haushaltsjahre aufgestellt wurde,
dann ist somit auch festzulegen, welcher Betrag des Sonderpostens in welchem
Haushaltsjahr aufzulösen ist.
Für den Bereich der Gebühren für den Bodenrettungsdienst wurde im Jahr 2012
erstmals ein Sonderposten für Gebührenausgleich in Höhe von 3.966.060,02 €
gebildet, der seitdem fortgeführt wird. Da Kostenüberdeckungen innerhalb der
nächsten vier Jahre auszugleichen sind, muss der im Jahr 2012 gebildete
Sonderposten im Haushaltsjahr 2016 aufgelöst werden.