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Anlage 2 - Gebührenbedarfsberechnung 2016 für den Rettungsdienst.pdf

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Daten

Kommune
Köln
Dateiname
Anlage 2 - Gebührenbedarfsberechnung 2016 für den Rettungsdienst.pdf
Größe
153 kB
Erstellt
16.06.16, 06:38
Aktualisiert
24.01.18, 05:42

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Inhalt der Datei

Anlage 2 Gebührenbedarfsberechnung 2016 für den Rettungsdienst 1. Ausgangssituation Der seit dem 08.08.2013 gültige Gebührentarif für den Rettungsdienst wurde vom Rat am 18.06.2013 beschlossen (Vorlage Nr. 1498/2013). Basis der zugrundeliegenden Kostenkalkulation war damals der Bedarf auf Basis des weitgehend umgesetzten Rettungsdienstbedarfsplans, der am 05.05.2009 vom Rat beschlossen wurde (Vorlage Nr. 1068/2009). Die Einsatzzahlenentwicklung und die allgemeine Preissteigerung sowie organisatorische und kostenmäßige Änderungen im Rettungsdienst seit 2013 machen eine Gebührenanpassung erforderlich. 2. Gesetzliche Grundlagen Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24.11.1992 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 3. Rettungsdienstbedarfsplan Gemäß § 12 RettG ist die Stadt Köln verpflichtet, einen Rettungsdienstbedarfsplan unter Beteiligung der Kostenträger aufzustellen und spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben. Der derzeit gültige Rettungsdienstbedarfsplan wurde vom Rat am 05.05.2009 beschlossen. Mit den Kostenträgern (Verbände der Krankenkassen) wurde vereinbart, den notwendigen Ausbau der rettungsdienstlichen Vorhaltung in Köln in einem Stufenprogramm vorzunehmen. Der Ausbau ist inzwischen nahezu vollständig abgeschlossen. Dem vorliegenden Anhang A ist der aktuelle Stand der Rettungsmittel-Vorhaltung zu entnehmen. Die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen erfolgte im Wesentlichen in drei Stufen zum 01.04.2010, 01.07.2010 und 01.10.2010 sowie teilweise zu späteren Zeitpunkten. Nur einzelne Maßnahmen des Rettungsdienstbedarfsplans sind bislang noch nicht vollständig umgesetzt worden, d.h. es konnten verschiedene Standortverlegungen noch nicht abgeschlossen werden. -24. Allgemeine Kostenentwicklung Die seit der letzten Satzungsänderung zum 08.08.2013 entstandenen allgemeinen Kostenänderungen werden in der Gebührenkalkulation berücksichtigt. 4.1. Gesamtkosten Für den gebührenrelevanten Teil des Rettungsdienstes werden im Jahre 2016 voraussichtlich Kosten von insgesamt 47.168.576 € gemäß Anhang B anfallen. In den Gesamtkosten sind im Wesentlichen nachfolgende Kostenblöcke enthalten: 4.1.1 Personalkosten bei der Feuerwehr Für die Beschäftigten der Feuerwehr Köln werden die durchschnittlichen Personalkosten je Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe vom Personalamt -11- zu Grunde gelegt. Die Kosten für die Besetzung der Fahrzeuge (ohne Notärzte) belaufen sich auf insgesamt 13.689.121 € (12.242.137 € RTW-Besetzung, 1.446.984 € NEF-Besetzung). 4.1.2 Kosten der Notärzte Neben Notärztinnen und Notärzten, die bei der Stadt Köln angestellt sind (Beträge gemäß Ziff. 4.1.1), werden auch freiberufliche Ärzte eingesetzt und einzelne Krankenhäuser für die Gestellung von Notärzten gegen Kostenerstattung in Anspruch genommen. Da der Rettungsdienstbedarfsplan die Neuorganisation des Kölner Notarztsystems und damit eine vermehrte Beschäftigung eigener Ärzte bei gleichzeitig endender Notarztgestellung durch Krankenhäuser vorsieht, sind die Kostenerstattungen an Krankenhäuser stark zurückgegangen. Außerdem hat eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung bei der Stadt Köln und auch in weiteren Städten ergeben, dass die bislang freiberuflichen Notärzte zukünftig sozialversicherungspflichtig zu beschäftigen sind. Ein vollständiger Wegfall ist bislang jedoch noch nicht erfolgt, da noch nicht alle neugeschaffenen Notarztstellen besetzt werden konnten. Insgesamt entstehen für die Notärzte Kosten in Höhe von 4.797.426 € (4.552.048 € für Notärzte, die bei der Stadt Köln angestellt sind und 245.378 € für sonstige Notärzte). 4.1.3 Erstattungen an die Hilfsorganisationen Die Hilfsorganisationen wirken im Rettungsdienst der Stadt Köln mit. Der Rat hat zuletzt am 01.03.2011 die Vergabe von Leistungen zur Einbindung in den öffentlichen Bodenrettungsdienst für vier Jahre (03.10.2011 – 03.10.2015) beschlossen (Vorlage Nr. 5463/2010). Die Einbindungsverträge mit den Hilfsorganisationen wurden im Rahmen einer Interimslösung bis zum 02.10.2017 verlängert. Die jährliche Erstattung für die Fahrzeugbesetzungen im Regelbedarf und die Gestellung von Fahrzeugen und Personal im Sonderbedarf beläuft sich auf 12.242.638 € (10.689.948 € RTW-Besetzung, 1.552.690 € NEF-Besetzung). 4.1.4 Kalkulatorische Kosten 4.1.4.1 Kalkulatorische Miete Für die Nutzung der im Eigentum der Stadt stehenden Gebäude sowie von Anmietungen wird eine kalkulatorische Miete von insgesamt 533.426 € angesetzt. -34.1.4.2 Kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung Die kalkulatorischen Kosten für das aufgewendete Kapital wurden nach gesamtstädtischer Vorgabe berechnet (Zinsen 2016: 6,5 %). Es entstehen Abschreibungen von 1.390.083 € und Zinsen von 158.200 €. 5. Kostenbereinigung Nicht alle Kosten, die nach den Grundsätzen der Kosten- und Leistungsrechnung dem Rettungsdienst zuzuordnen sind, können in die Gebührenbedarfsberechnung einfließen. Es handelt sich dabei nicht um disponible Kosten, die dem Grunde oder der Höhe nach zur Disposition gestellt werden können, sondern um Aufwendungen, die zur gesetzlich geregelten Aufrechterhaltung des Rettungsdienstes entweder zwingend erforderlich sind, sich aus der Aufgabenzuweisung ergeben oder aber aus uneinbringlichen Forderungen resultieren. Diese Kosten sind nach den Grundsätzen der Kosten- und Leistungsrechnung dem Rettungsdienst zwar zuzuordnen und dementsprechend zu veranschlagen, können aber bei der Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt werden. 5.1 Kosten der Ausbildung Für die Fahrzeugführerbesetzung eines Rettungswagens (RTW) und für die Fahrerfunktion auf dem Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) ist die Qualifikation des Rettungsassistenten gesetzlich vorgeschrieben. Da sichergestellt werden muss etwa für Großunfälle -, dass alle Feuerwehrbeamten jederzeit auch diese Funktion in der Notfallrettung wahrnehmen können, werden ausnahmslos alle Brandmeister nach der Laufbahnprüfung zusätzlich auch zu Rettungsassistenten ausgebildet. Nur so kann sichergestellt werden, dass bei einem Großschadensereignis alle verfügbaren Rettungsdienstmittel mit fachlich qualifiziertem und ständig geschultem Personal zum Einsatz gebracht werden können. Aufgrund der Entscheidung des Innenministers NRW, die von der Krankenkassenseite herbeigeführt wurde, dürfen die Kosten für die Ausbildung der Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (Auszubildende und Schulungspersonal) nicht in die Gebührenkalkulation einfließen. Diese Kosten bleiben daher unberücksichtigt. Die gesetzlich vorgeschriebene Fortbildung für im Rettungsdienst eingesetztes Personal ist dagegen in der Gebührenkalkulation enthalten. 5.2 Kosten für die Unterbringung psychisch Kranker Seit dem Jahr 2000 werden die Aufgaben nach dem Gesetz über die Betreuung und Unterbringung psychisch Kranker (PsychKG) von der Berufsfeuerwehr wahrgenommen (vorher Amt für öffentliche Ordnung). Hier entstehen Personalkosten. Da es sich um eine ordnungsbehördliche Aufgabe gemäß besonderer Rechtsgrundlage handelt, dürfen die entstehenden Kosten nicht in die Gebührenkalkulation einfließen. Soweit Patienten nach dem PsychKG aber eines Rettungstransportes bedürfen, werden die dafür entstehenden Rettungsdienstgebühren berechnet. -45.3 Kosten der Leitstelle In Nordrhein-Westfalen sind auf der Kreisebene gemeinsame Leitstellen für den Feuerschutz und den Rettungsdienst vorgeschrieben ("einheitliche Leitstelle"). In der Kosten- und Leistungsrechnung können die Kosten der Leitstelle nicht nach Aufgabenbereichen getrennt werden, sondern der Gesamtaufwand wird nach dem Ergebnis einer methodisch durchgeführten Organisationsuntersuchung nach tatsächlichen Einsatzzahlen und dem Zeitaufwand pro Einsatz auf die beiden Aufgabenbereiche Feuerschutz und Rettungsdienst aufgeteilt. Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 08.11.2000 sind die in der einheitlichen Leitstelle entstehenden Kosten gebührenrechtlich aber nach Vorhaltekosten und einsatzbedingten Kosten zu differenzieren. Für die Gebührenbedarfsberechnung müssen daher zunächst die Vorhaltekosten hälftig verteilt werden und nur die einsatzbedingten Kosten können dem jeweiligen Aufgabenbereich im Verhältnis der Beanspruchung zugeordnet werden. Im Ergebnis führt diese zwingende Verteilung zu einer stärkeren Gewichtung der Vorhaltung und somit zu einer geringeren Refinanzierung der Leitstellenkosten über Rettungsdienstgebühren. Die Kostenverteilung erfolgt daher im Verhältnis 60 : 40 Rettungsdienst/Feuerschutz. 5.4 Kalkulatorisches Ausfallwagnis Gemäß Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 30.07.1992 dürfen die Kosten des Rettungsdienstes, die von Benutzern verursacht werden, die keine Gebühr zahlen, nicht den gebührenzahlenden Benutzergruppen (insbesondere also den Krankenkassen) angelastet werden. Aus diesem Grund darf das sogenannte Gebührenausfallwagnis zum Ausgleich uneinbringlicher Forderungen nicht in die Gebührenbedarfsberechnung einfließen. Diese Rechtsprechung wird beachtet, denn ein Ausfallwagnis wird nicht kalkulatorisch in die Gebührenbedarfsberechnung eingebracht. 6. Ausgleich von Kostenüber-/-unterdeckungen Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) sollen Kostenunterdeckungen im Rettungsdienst innerhalb von vier Jahren ausgeglichen werden. Kostenüberdeckungen hingegen müssen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Auch diese gesetzliche Regelung macht eine Neukalkulation der Gebührensätze im Jahr 2016 erforderlich. Für die Jahre 2012 und 2013 haben sich geringfügige Kostenüberdeckungen ergeben (179.465 € in 2012 und 185.847 € in 2013). Die Überschüsse fließen daher kostenmindernd in die aktuelle Gebührenkalkulation ein. Gleichzeitig hat sich im Jahr 2014 ein Defizit in Höhe von 2.807.957 € ergeben, das auf Kostensteigerungen aufgrund der nahezu vollständigen Umsetzung der Maßnahmen aus dem Rettungsdienstbedarfsplan sowie allgemeine Preissteigerungen zurückzuführen ist. Dieses Defizit wird entsprechend der Regelung des § 6 Abs. 2 S. 3 KAG in der Gebührenkalkulation für 2016 ausgeglichen. -57. Gebührenrelevante Kosten Gemäß Anhang B entstehen gebührenrelevante Kosten in Höhe von 47.168.576 €. Diese setzen sich zusammen aus: - direkten Personalkosten (18.241.169 €), - direkten Sachkosten (16.915.700 €) und - sekundären Kosten (12.011.707 €). Diese gebührenrelevanten Kosten sind abschließend um den Saldo der Überschüsse und Defizite der Vorjahre 2012-2014 (2.442.645 €) zu erhöhen, sodass sich insgesamt Kosten in Höhe von 49.611.221 € ergeben. 8. Einsatzzahlen Die Höhe der Gebühr wird durch die gebührenrelevanten Kosten einerseits und die Zahl der für 2016 erwarteten Einsätze andererseits bestimmt. 8.1 RTW-Einsätze Für 2016 wird auf der Basis einer mehrjährigen Entwicklung eine Einsatzzahl von 116.660 erwartet (Anhang C). 8.2 Fehleinsätze Gemäß § 14 Abs. 5 RettG wird den Rettungsdienstträgern die Möglichkeit eingeräumt, auch Fehleinsätze als ansatzfähige Kosten in die Gebührenbedarfsberechnungen aufzunehmen. Daher sind die im Rettungsdienst unvermeidlichen Fehleinsätze ("Mitfahrt verweigert", "Person hat sich vom Einsatzort entfernt", "Gutgläubig die Feuerwehr gerufen" usw.) nicht mehr zu separieren und aus der Kalkulation herauszunehmen, sondern die Kosten für diese Einsätze bleiben gebührenrelevant. Allerdings sind sogenannte Begleitfahrten, also Einsätze, bei denen ein RTW zum Eigenschutz der Einsatzkräfte der Feuerwehr zu bestimmten Alarmierungsstichworten (z.B. Wohnungsbrand) mit ausrückt, nicht als Fehlfahrten im Sinne des Gesetzes zu werten. Diese Kosten können nicht den Kostenträgern angelastet werden. Der Notarztdienst ist hiervon nicht betroffen. Der Ausgleich wird dadurch vorgenommen, dass die Begleitfahrten den regulären Transporten zugeschlagen werden. Durch diese Zusetzung um 1.157 Begleitfahrten erhöht sich die für das Jahr 2016 erwartete Einsatzzahl von 115.503 auf 116.660 Gesamteinsätze. Durch den höheren Divisor verringert sich die Gebühr für den RTW. 8.3 Notarzteinsätze Für 2016 werden 28.256 Einsätze erwartet (Anhang C). -69. Ergebnis 9.1 Satzungstarife Es ergeben sich folgende Satzungstarife (Anhang D): RTW NEF 9.2 336 € (derzeit 264 €) Erhöhung um 27,27 % 369 € (derzeit 325 €) Erhöhung um 13,54 % Fernfahrten Für die im RTW-Bereich gelegentlich vorkommenden Auswärtsfahrten von RTW ist eine durchschnittliche Einsatzdauer von 42 Minuten ermittelt worden. Daraus errechnet sich bei einer zu Grunde gelegten Durchschnittsgeschwindigkeit von 70 km/h eine Gebühr von 6,90 € (derzeit 4,90 €) pro Auswärtskilometer (Anhang E). 9.3 Transport mehrerer Personen Beim gleichzeitigen Transport mehrerer Personen wird für den entstehenden Mehraufwand - insbesondere Abrechnungsaufwand in der Rettungsdienstgebührenstelle - ein Zuschlag von 25 % auf die reguläre Gebühr erhoben. Der sich dann ergebende Betrag wird anteilig auf die transportierten Personen umgelegt. 9.4 Einsatz des Notarztes ohne Notarzteinsatzfahrzeug Bei Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes ohne Notarzteinsatzfahrzeug wird 50 % der Notarztgebühr erhoben. Dieser Gebührentarif dient als Abrechnungsbasis für die Einsätze, bei denen die Notärztin oder der Notarzt direkt auf einem RTW zum Einsatz kommt, und kein NEF ausrückt (z.B. Intensivverlegungen). 9.5 Untersuchung und Behandlung mehrerer Personen durch die Notärztin / den Notarzt Für die notärztliche Tätigkeit bei mehreren Personen an einer Einsatzstelle wird die Gebühr um einen Zuschlag von 50 % angehoben, die dann auf die beteiligten Personen umgelegt wird. 10. Beteiligung der Krankenkassen Gemäß § 14 RettG ist der Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen Unterlagen den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften zur Stellungnahme zuzuleiten. Diese gesetzlich vorgeschriebene Abstimmung ist in zwei Erörterungsgesprächen am 02.02.2016 und am 22.04.2016 erfolgt. Am 29.04.2016 haben die Krankenkassenverbände abschließend Einvernehmen zur Gebührenkalkulation erklärt. 11. Haushaltsmäßige Auswirkungen Die für das Haushaltsjahr 2016 zu erwartenden Kosten werden durch Gebührenerlöse refinanziert. -712. Sonderposten Gebührenausgleich Gemäß § 43 Abs. 6 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) sind Kostenüberdeckungen der kostenrechnenden Einrichtungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes als Sonderposten für den Gebührenausgleich in der Bilanz anzusetzen. Kostenunterdeckungen sind im Anhang anzugeben. Die Auflösung des Sonderpostens für den Gebührenausgleich ist nur in der Höhe zulässig, die in der Gebührensatzung festgelegt wurde. Wenn eine Gebührensatzung (voraussichtlich) für mehrere Haushaltsjahre aufgestellt wurde, dann ist somit auch festzulegen, welcher Betrag des Sonderpostens in welchem Haushaltsjahr aufzulösen ist. Für den Bereich der Gebühren für den Bodenrettungsdienst wurde im Jahr 2012 erstmals ein Sonderposten für Gebührenausgleich in Höhe von 3.966.060,02 € gebildet, der seitdem fortgeführt wird. Da Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen sind, muss der im Jahr 2012 gebildete Sonderposten im Haushaltsjahr 2016 aufgelöst werden.