Daten
Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
VzK §13 BezVG SB, 42.BVV.pdf
Größe
99 kB
Erstellt
29.06.16, 22:45
Aktualisiert
28.01.18, 01:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksache
Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
Vorlage zur Kenntnisnahme
§ 13 BezVG /SB
VII-1158
Ursprung:
Antrag, Fraktion der SPD
Bezirksamt
Beratungsfolge:
01.06.2016
14.09.2016
BVV
BVV
BVV/ 040/VII
BVV/ 042/VII
ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Betreff: Zweckentfremdungsverbot in Pankow konsequent umsetzen!
Es wird gebeten, zur Kenntnis zu nehmen:
Siehe Anlage
Berlin, den 29.06.2016
Einreicher: Bezirksamt
Begründung siehe Rückseite
Ergebnis:
zur Kenntnis genommen ohne Aussprache
zur Kenntnis genommen mit Aussprache
zurückgezogen
Drs. VII-1158
Bezirksamt Pankow von Berlin
An die
Bezirksverordnetenversammlung
.06.2016
Drucksache-Nr.:
VII-1158/2016
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG
Schlussbericht
Zweckentfremdungsverbot in Pankow konsequent umsetzen!
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 40. Sitzung am 01.06.2016 angenommenen Ersuchens der
Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VII-1158
„Das Bezirksamt wird ersucht, für eine unmittelbare Umsetzung des geltenden
Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (ZwVbG) in Pankow zu sorgen. Dabei sind
sämtliche Verstöße konsequent zu ahnden. Das bisher praktizierte Aussetzen
entsprechender Vollstreckungsverfahren ist zu beenden, sofern dem nicht
Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entgegensteht.
Der BVV Pankow ist bis zur 41. ordentlichen Tagung zu berichten.“
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) berichtet:
Die Zweckentfremdungsverbotsverordnung (ZwVbVO) auf Grundlage des ZwVbG
wird im Bezirk Pankow seit dem 1. Mai 2014 angewandt. Im Vorfeld der
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 08.06.2016 wurden insgesamt
137 Verfahren ruhend gestellt, wobei es sich ausschließlich um fristgerecht
angezeigte Ferienwohnungen mit Folgeanträgen vor Ablauf der Übergangsfrist
handelte.
Nach dem nunmehr mit Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Urteile der 6.
Kammer - VG 6 K 103.16 u.a.) das ZwVbG einer ersten gerichtlichen Prüfung
unterzogen worden ist und durch das Verwaltungsgericht offensichtliche
verfassungsrechtliche Bedenken nicht erkannt wurden, soweit bisher die Gründe aus
der Pressemitteilung bekannt sind, gibt das Wohnungsamt die Ruhendstellung von
Verwaltungsverfahren auf und wird keine Anschlussvereinbarung zur Ruhendstellung
bis zu einer Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht Berlin zustimmen.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Matthias Köhne
Bezirksbürgermeister
Dr. Torsten Kühne
Bezirksstadtrat für Verbraucherschutz,
Kultur, Umwelt und Bürgerservice