Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

VzK §13 BA, Schlussbericht 42.BVV.pdf

Dies ist ein "Politik bei uns 1"-Dokument. Die Dateien dieser Kommunen werden nicht mehr aktualisiert. Um aktuelle Daten zu bekommen, ist eine OParl-Schnittstelle bei der Kommune erforderlich. Im Bereich "Mitmachen" finden Sie weitere Informationen.

Daten

Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
VzK §13 BA, Schlussbericht 42.BVV.pdf
Größe
195 kB
Erstellt
06.07.16, 21:07
Aktualisiert
27.01.18, 11:05

öffnen download melden Dateigröße: 195 kB

Inhalt der Datei

Drucksache Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB VII-0887 Ursprung: Antrag, Piratenfraktion Bezirksamt Beratungsfolge: 18.02.2015 03.03.2015 17.03.2015 14.04.2015 28.04.2015 19.05.2015 02.06.2015 11.11.2015 02.03.2016 14.09.2016 BVV ArSoGeSe ArSoGeSe ArSoGeSe ArSoGeSe ArSoGeSe ArSoGeSe BVV BVV BVV BVV/ 029/VII ArSoGeSe/060/VII ArSoGeSe/061/VII ArSoGeSe/062/VII ArSoGeSe/063/VII ArSoGeSe/064/VII ArSoGeSe/065/VII BVV/ 035/VII BVV/ 038/VII BVV/ 042/VII überwiesen vertagt vertagt vertagt vertagt ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen ohne Änderungen in der BVV beschlossen mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen Betreff: Mindestanforderungen für die nicht vertragsgebundene Unterbringung von Obdachlosen Es wird gebeten, zur Kenntnis zu nehmen: Siehe Anlage Berlin, den 06.07.2016 Einreicher: Bezirksamt Begründung siehe Rückseite Ergebnis: zur Kenntnis genommen ohne Aussprache X zur Kenntnis genommen mit Aussprache zurückgezogen Drs. VII-0887 Bezirksamt Pankow von Berlin An die Bezirksverordnetenversammlung 28.06.2016 Drucksache-Nr.: VII-0887 Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG Schlussbericht Mindestanforderungen für die nicht vertragsgebundene Unterbringung von Obdachlosen Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: In Erledigung des in der 35. Tagung am 11.11.2016 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.:VII-0887. Das Bezirksamt setzt sich gegenüber der Senatsverwaltung dafür ein, dass bei der ordnungsrechtlichen Unterbringung Wohnungsloser nach dem Allgemeinen Sicherheitsund Ordnungsgesetz (ASOG) im Land Berlin die Mindeststandards auf einem hohen Niveau angepasst werden.  Dabei werden folgende Leitlinien empfohlen: - Berlinweit werden höhere Mindeststandards für die ordnungsrechtliche Unterbringung von Menschen ohne festem Wohnsitz nach dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) in Berlin gemäß der Mindeststandards der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungsloser (BAGW) etabliert. Dazu zählen unter anderem eine Mindestwohnfläche von 14 Quadratmetern pro Person, Gemeinschaftsräume, Kühlschränke, Kochgelegenheiten, abschließbare Schranke, qualifizierte Beratung und Unterstützung durch Sozialarbeiter*innen sowie die Möglichkeit zur Einrichtung einer Postadresse. Bei der Betreuung durch Fachkräfte wie Sozialarbeiter*innen und Sozialpädagogen*innen wird ein Mindestbetreuungsschlüssel gemessen an der Anzahl der Bewohner*innen der Einrichtung festgelegt.  Der Senat entwickelt mit den Bezirken einen Prozess mit allgemeinverbindlichen Begehungsrichtlinien für wirksame Kontrollen der Mindeststandards in den Unterkünften. Diese Kontrollen sind grundsätzlich unangemeldet durchzuführen. Nach dem Grundsatz der sachkundigen Selbsthilfe und politischen Interessen- Selbstvertretung sind bei den Begehungen Vertreter*innen der Menschen ohne festen Wohnsitz zu beteiligen. Die entsprechende Personalausstattung für diese Kontrollen ist den Bezirken zur Verfügung zu stellen. Der Senat und das Bezirksamt berichtet dem Abgeordnetenhaus und der BVV jährlich zum 31. März über den Umfang und die Ergebnisse der Begehungen der Unterkünfte.  Nach dem Grundsatz der sachkundigen Selbsthilfe sollen unterzubringende Menschen ohne festen Wohnsitz befragt werden, wie sie untergebracht werden möchten und ob sie interessiert sind, an der Herstellung oder Herrichtung von Unterkünften, die den o.g. Mindeststandards entsprechen, mitzutun.  Das Bezirksamt prüft, inwiefern die im Bezirk vorhandenen vertragsfreien Unterkünfte mindestens zur Hälfte in vertragsgebundene Übergangswohnheime mit einer Betreuung nach § 67 ff. SGB XII ausgestattet und umgewandelt bzw. anderweitig mit sozialarbeiterischer Betreuung versorgt werden können. wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet: Wie der BVV gegenüber berichtet, wandte sich das Bezirksamt in o. g. Angelegenheit an den für Gesundheit und Soziales zuständigen Staatssekretär. Er antwortete mit Datum vom 03.03.2016 wie folgt: „Auf die Rechtslage zwischen ordnungsbehördlicher Unterbringung sowie die Umsetzungsverantwortung der Bezirke - einschließlich der Rahmenvereinbarung über Serviceleistungen der Berliner Unterbringungsleitstelle (BUL) - weisen Sie richtigerweise hin. Dies umfasst auch die von der BVV aufgeworfenen Fragestellungen zur Vereinbarung von Mindeststandards, zu Begehungsrichtlinien, zur Beteiligung von Betroffenen und zu Veränderungen der Platzkapazitaten. Insoweit besteht für Ihren Bezirk grundsätzlich jederzeit die Möglichkeit die berlinweit vereinbarten Mindeststandards bezirksintern zu überschreiten. Ich stimme Ihnen zu, dass eine berlinweite Anpassung der Mindestanforderungen für nicht vertragsgebundene Obdachlosenunterkünfte nicht nur von einzelnen Bezirken eigenständig umgesetzt werden können. Sollten sich alle Bezirke zu einer solchen Initiative entschließen, sichert die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales zu, sich am weiteren Verfahren zu beteiligen und unterstützend einzubringen. Es besteht für Sie die Möglichkeit, Ihr Interesse der Überarbeitung der Standards zur ordnungsrechtlichen Unterbringung Wohnungsloser, z.B. in der Sitzung der Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträte einzubringen, um ein bezirksübergreifendes Votum zu erzielen. Der weitergehende Vorschlag der BVV, vertragsfreie Unterkünfte zur ordnungsrechtlichen Unterbringung Wohnungsloser in vertragsgebundene Übergangswohnheime nach § 67 SGB XII umzuwandeln, ist nicht nachvollziehbar. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Gemäß Nr. 19 Zuständigkeitskatalog des allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherung und Ordnung Berlin (ZustKat AZG) sind die Bezirke für die Ordnungsaufgaben bei Wohnungslosigkeit zuständig. Die ordnungsrechtliche Unterbringung zur Gefahrenabwehr erfolgt auf Grundlage des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherung und Ordnung Berlin (ASOG Bln). Dabei steht ausschließlich die tatsachliche Unterbringung in einer Unterkunft im Fokus. Vor dem Hintergrund der hohen Auslastung der vorhandenen Unterkünfte bietet sich eine Verringerung der PIatzkapazität durch die Bezirke nicht an. Bei Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 67 ff 8GB XII handelt es sich um darüber hinaus gehende Leistungen der Sozialhilfe, für die ein entsprechender individueller Hilfebedarf vorliegen muss, über deren Leistungsgewährung der jeweilige Bezirk im Einzelfall entscheidet. Gemäß Nr. 14 der Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz liegt die Zuständigkeit zum Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII über Leistungen an Hilfebedürftige nach dem Sozialgesetzbuch bei der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales. Der Vorschlag der BVV zur Umwandlung von Unterkünften in Einrichtungen nach dem SGB ist daher leider nicht zielführend.“ Entsprechend der Empfehlung des Staatssekretärs, die Überarbeitung der Standards zur ordnungsrechtlichen Unterbringung Wohnungsloser in die Sitzung der Bezirksstadträte/innen einzubringen, meldete die Bezirksstadträtin das Thema für die Sitzung am 04.05.2016 an. Zielsetzung bestand in der Gründung einer Arbeitsgemeinschaft, die eigenverantwortlich Qualitätsstandards aushandeln sollte. Alle anderen Bezirke votierten gegen eine Veränderung der Qualitätsstandards. Ebenso sei derzeit aufgrund des nahenden Endes der Legislatur der falsche Zeitpunkt für die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft. Haushaltsmäßige Auswirkungen keine Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung keine Kinder- und Familienverträglichkeit entfällt Matthias Köhne Bezirksbürgermeister Lioba Zürn-Kasztantowicz Bezirksstadträtin für Soziales, Gesundheit, Schule und Sport