Daten
Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
VzK §13 BA, Schlussbericht 42.BVV.pdf
Größe
195 kB
Erstellt
06.07.16, 21:07
Aktualisiert
27.01.18, 11:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksache
Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
Vorlage zur Kenntnisnahme
§ 13 BezVG /SB
VII-0887
Ursprung:
Antrag, Piratenfraktion
Bezirksamt
Beratungsfolge:
18.02.2015
03.03.2015
17.03.2015
14.04.2015
28.04.2015
19.05.2015
02.06.2015
11.11.2015
02.03.2016
14.09.2016
BVV
ArSoGeSe
ArSoGeSe
ArSoGeSe
ArSoGeSe
ArSoGeSe
ArSoGeSe
BVV
BVV
BVV
BVV/ 029/VII
ArSoGeSe/060/VII
ArSoGeSe/061/VII
ArSoGeSe/062/VII
ArSoGeSe/063/VII
ArSoGeSe/064/VII
ArSoGeSe/065/VII
BVV/ 035/VII
BVV/ 038/VII
BVV/ 042/VII
überwiesen
vertagt
vertagt
vertagt
vertagt
ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen
ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen
ohne Änderungen in der BVV beschlossen
mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen
Betreff: Mindestanforderungen für die nicht vertragsgebundene Unterbringung
von Obdachlosen
Es wird gebeten, zur Kenntnis zu nehmen:
Siehe Anlage
Berlin, den 06.07.2016
Einreicher: Bezirksamt
Begründung siehe Rückseite
Ergebnis:
zur Kenntnis genommen ohne Aussprache
X
zur Kenntnis genommen mit Aussprache
zurückgezogen
Drs. VII-0887
Bezirksamt Pankow von Berlin
An die
Bezirksverordnetenversammlung
28.06.2016
Drucksache-Nr.: VII-0887
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG
Schlussbericht
Mindestanforderungen für die nicht vertragsgebundene Unterbringung von
Obdachlosen
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 35. Tagung am 11.11.2016 angenommenen Ersuchens der
Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.:VII-0887.
Das Bezirksamt setzt sich gegenüber der Senatsverwaltung dafür ein, dass bei der
ordnungsrechtlichen Unterbringung Wohnungsloser nach dem Allgemeinen Sicherheitsund Ordnungsgesetz (ASOG) im Land Berlin die Mindeststandards auf einem hohen
Niveau angepasst werden.
Dabei werden folgende Leitlinien empfohlen:
- Berlinweit werden höhere Mindeststandards für die ordnungsrechtliche
Unterbringung von Menschen ohne festem Wohnsitz nach dem Allgemeinen
Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) in Berlin gemäß der Mindeststandards
der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungsloser (BAGW) etabliert. Dazu zählen
unter anderem eine Mindestwohnfläche von 14 Quadratmetern pro Person,
Gemeinschaftsräume, Kühlschränke, Kochgelegenheiten, abschließbare
Schranke, qualifizierte Beratung und Unterstützung durch Sozialarbeiter*innen
sowie die Möglichkeit zur Einrichtung einer Postadresse. Bei der Betreuung
durch Fachkräfte wie Sozialarbeiter*innen und Sozialpädagogen*innen wird ein
Mindestbetreuungsschlüssel gemessen an der Anzahl der Bewohner*innen der
Einrichtung festgelegt.
Der Senat entwickelt mit den Bezirken einen Prozess mit allgemeinverbindlichen
Begehungsrichtlinien für wirksame Kontrollen der Mindeststandards in den
Unterkünften. Diese Kontrollen sind grundsätzlich unangemeldet durchzuführen.
Nach dem Grundsatz der sachkundigen Selbsthilfe und politischen Interessen-
Selbstvertretung sind bei den Begehungen Vertreter*innen der Menschen ohne
festen Wohnsitz zu beteiligen. Die entsprechende Personalausstattung für diese
Kontrollen ist den Bezirken zur Verfügung zu stellen. Der Senat und das
Bezirksamt berichtet dem Abgeordnetenhaus und der BVV jährlich zum 31. März
über den Umfang und die Ergebnisse der Begehungen der Unterkünfte.
Nach dem Grundsatz der sachkundigen Selbsthilfe sollen unterzubringende
Menschen ohne festen Wohnsitz befragt werden, wie sie untergebracht werden
möchten und ob sie interessiert sind, an der Herstellung oder Herrichtung von
Unterkünften, die den o.g. Mindeststandards entsprechen, mitzutun.
Das Bezirksamt prüft, inwiefern die im Bezirk vorhandenen vertragsfreien
Unterkünfte mindestens zur Hälfte in vertragsgebundene Übergangswohnheime
mit einer Betreuung nach § 67 ff. SGB XII ausgestattet und umgewandelt bzw.
anderweitig mit sozialarbeiterischer Betreuung versorgt werden können.
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Wie der BVV gegenüber berichtet, wandte sich das Bezirksamt in o. g. Angelegenheit
an den für Gesundheit und Soziales zuständigen Staatssekretär. Er antwortete mit
Datum vom 03.03.2016 wie folgt:
„Auf die Rechtslage zwischen ordnungsbehördlicher Unterbringung sowie die
Umsetzungsverantwortung der Bezirke - einschließlich der Rahmenvereinbarung über
Serviceleistungen der Berliner Unterbringungsleitstelle (BUL) - weisen Sie
richtigerweise hin.
Dies umfasst auch die von der BVV aufgeworfenen Fragestellungen zur Vereinbarung
von Mindeststandards, zu Begehungsrichtlinien, zur Beteiligung von Betroffenen und zu
Veränderungen der Platzkapazitaten.
Insoweit besteht für Ihren Bezirk grundsätzlich jederzeit die Möglichkeit die berlinweit
vereinbarten Mindeststandards bezirksintern zu überschreiten.
Ich stimme Ihnen zu, dass eine berlinweite Anpassung der Mindestanforderungen für
nicht vertragsgebundene Obdachlosenunterkünfte nicht nur von einzelnen Bezirken
eigenständig umgesetzt werden können. Sollten sich alle Bezirke zu einer solchen
Initiative entschließen, sichert die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales zu,
sich am weiteren Verfahren zu beteiligen und unterstützend einzubringen.
Es besteht für Sie die Möglichkeit, Ihr Interesse der Überarbeitung der Standards zur
ordnungsrechtlichen Unterbringung Wohnungsloser, z.B. in der Sitzung der
Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträte einzubringen, um ein bezirksübergreifendes
Votum zu erzielen.
Der weitergehende Vorschlag der BVV, vertragsfreie Unterkünfte zur
ordnungsrechtlichen Unterbringung Wohnungsloser in vertragsgebundene
Übergangswohnheime nach § 67 SGB XII umzuwandeln, ist nicht nachvollziehbar. Es
handelt sich um zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen.
Gemäß Nr. 19 Zuständigkeitskatalog des allgemeinen Gesetzes zum Schutz der
öffentlichen Sicherung und Ordnung Berlin (ZustKat AZG) sind die Bezirke für die
Ordnungsaufgaben bei Wohnungslosigkeit zuständig. Die ordnungsrechtliche
Unterbringung zur Gefahrenabwehr erfolgt auf Grundlage des Gesetzes zum Schutz
der öffentlichen Sicherung und Ordnung Berlin (ASOG Bln). Dabei steht ausschließlich
die tatsachliche Unterbringung in einer Unterkunft im Fokus. Vor dem Hintergrund der
hohen Auslastung der vorhandenen Unterkünfte bietet sich eine Verringerung der
PIatzkapazität durch die Bezirke nicht an.
Bei Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 67 ff 8GB XII handelt es sich um darüber
hinaus gehende Leistungen der Sozialhilfe, für die ein entsprechender individueller
Hilfebedarf vorliegen muss, über deren Leistungsgewährung der jeweilige Bezirk im
Einzelfall entscheidet.
Gemäß Nr. 14 der Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz liegt die
Zuständigkeit zum Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII über
Leistungen an Hilfebedürftige nach dem Sozialgesetzbuch bei der Senatsverwaltung für
Gesundheit und Soziales.
Der Vorschlag der BVV zur Umwandlung von Unterkünften in Einrichtungen nach dem
SGB ist daher leider nicht zielführend.“
Entsprechend der Empfehlung des Staatssekretärs, die Überarbeitung der Standards
zur ordnungsrechtlichen Unterbringung Wohnungsloser in die Sitzung der
Bezirksstadträte/innen einzubringen, meldete die Bezirksstadträtin das Thema für die
Sitzung am 04.05.2016 an. Zielsetzung bestand in der Gründung einer
Arbeitsgemeinschaft, die eigenverantwortlich Qualitätsstandards aushandeln sollte. Alle
anderen Bezirke votierten gegen eine Veränderung der Qualitätsstandards. Ebenso sei
derzeit aufgrund des nahenden Endes der Legislatur der falsche Zeitpunkt für die
Bildung einer Arbeitsgemeinschaft.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Matthias Köhne
Bezirksbürgermeister
Lioba Zürn-Kasztantowicz
Bezirksstadträtin für Soziales, Gesundheit,
Schule und Sport