Daten
Kommune
Köln
Dateiname
Anlage 4 - Stellungnahme.pdf
Größe
162 kB
Erstellt
23.07.16, 08:55
Aktualisiert
24.01.18, 05:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 4
Stellungnahme
Bezirksregierung Köln
Zeughausstr. 2 - 10
50667 Köln
Az. 25.3.3.2 - 1/12
62/621/2-62.10.02
15.06.2016
62
Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i. V. m. dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für den 6-streifigen Ausbau der A 59 zwischen dem
Autobahndreieck Köln-Porz und der Anschlussstelle Flughafen Köln/Bonn,
1. Deckblattverfahren
Sehr geehrte Frau Tippelt,
ich nehme zu den vom Landesbetrieb Straßenbau NRW im o. a. Verfahren beantragten Änderungen hinsichtlich der nachfolgend aufgeführten Belange wie folgt Stellung:
Stadtplanung
Lärmschutzwände
Zu den geplanten Lärmschutz- bzw. Stützwände bleibt meine Stellungnahme vom
30.10.2012 aufrechterhalten. Die geplanten Einrichtungen haben eine erhebliche Höhe. Da
die Trasse teilweise im Einschnitt liegt, ergeben sich Wandhöhen, die auf der zur Trasse
gewandten Seite erheblich höher sind als nach außen in Richtung der Bebauung bzw. der
Freiflächen. Die zu den Fahrbahnen weisenden Wände erreichen in der Kombination von
Stützwand und aufgesetzter Lärmschutzwand Höhen von 10,00 m und mehr. Zu den Wohngebieten des Ortsteils Eil werden Wandhöhen zwischen 6,00 und 7,90 m für die Lärmschutzwand erreicht.
Zur Ausführung und Gestaltung der Stützwände und Lärmschutzwände sind im Erläuterungsbericht keine Aussagen getroffen. Aufgrund der Höhe der Wände sind diese so anzulegen, dass sie mehrfach gebrochen werden, um die Wirkung der Höhe zu mindern. Dies gilt
im besonderen Maße für die Wände, die direkt an der Wohnbebauung liegen. Insbesondere
bei den zur Wohnbebauung gerichteten Wänden sollte in die Gestaltung eine Bepflanzung
integriert werden.
Als Beispiel kann eine Lärmschutzwand aus Düsseldorf mit einer Höhe von 8,00 m dienen.
Insoweit verweise ich auf meine Stellungnahme vom 30.10.2012, der eine Fotografie dieser
Lärmschutzwand als Anlage beigefügt war. Die Ausführung und Gestaltung der Lärmschutzwände ist mit dem Stadtplanungsamt der Stadt Köln, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, abzustimmen.
/2
-2Ansprechpartner ist Herr Horn (Telefon: 0221/221-26104, E-Mail: ulrich.horn@stadtkoeln.de).
Belichtung
Es ist zu gewährleisten, dass es durch die Maßnahme nicht zu einer erheblichen Verschlechterung der Belichtungssituation für die Wohnbebauung kommt. Dies ist insbesondere für die
Wohnnutzung an der Heumarer Straße relevant, da sich diese auf der Nordseite der Lärmschutzwand befindet. Als Mindeststandard ist sicherzustellen, dass die Werte der DIN 5034
„Tageslicht in Innenräumen“ eingehalten werden.
Landschaftspflege und Grünflächen
Gegen den im Rahmen des Deckblattverfahrens geänderten Landschaftspflegerischen Begleitplan vom 16.03.2016 und gegen die Inanspruchnahme des Ökokontos auf dem Gelände
der Kaserne Camp Altenrath bestehen seitens des Amtes für Landschaftspflege und Grünflächen grundsätzlich keine Bedenken. Die Kompensationsmaßnahmen auf dem Gelände
von Camp Altenrath sind bei Beginn der Baumaßnahmen anzulegen.
Die trassennahen Neupflanzungen und die Wiederherstellung der baubedingt beanspruchten
Flächen sind in der ersten Vegetationsperiode nach Abschluss der Baumaßnahme durchzuführen.
Eingriffe in die hergestellte Ausgleichsmaßnahme der Flughafen Köln/Bonn GmbH für das
Projekt „Verlegung einer Druckleitung vom Pufferbecken II in Köln-Eil“ sind als solche zu
kennzeichnen. Der entsprechende Ausgleich ist gesondert darzustellen. Weitere Auskünfte
zu dem im Ausgleichskataster unter der Nummer 98.1-98.3 erfassten Projekt erteilt Frau
Schmitten, Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln
(Telefon: 0221/221-25109, E-Mail: angelika.schmitten@stadt-koeln.de).
Das Ausgleichskataster der Stadt Köln wird beim Amt für Landschaftspflege und Grünflächen
geführt, daher bitte ich gemäß § 6 Abs. 8 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts
und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) um Anzeige der Herstellung
der Kompensationsmaßnahmen.
Ansprechpartnerin im oben genannten Amt ist Frau Höppner (Telefon: 0221/221-22585;
E-Mail: rita.hoeppner@stadt-koeln.de).
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
Befreiung
Den Unterlagen zufolge wurden zwar einige der im ursprünglichen Verfahren geäußerten
Bedenken und Anregungen übernommen, viele Prüfaufträge zur abschließenden Klärung der
Befreiungsfähigkeit wurden jedoch nicht abgearbeitet (s. Punkt Vermeidung/Minimierung,
Kapitel „Natur-, Landschafts- und Artenschutz“ in der städtischen Stellungnahme vom
30.10.2012).
So wurden u.a. die für die Anlage des Versickerungsbeckens (Nr. 4.1 D im Bauwerksverzeichnis) vorgeschlagenen Alternativstandorte nicht geprüft bzw. sich nicht dazu geäußert
(s. Stellungnahme vom 30.10.2012, Kapitel „Natur-, Landschafts- und Artenschutz“, Vermeidung/Minimierung, Punkt 1, sowie Stellungnahme des Beirats bei der Unteren Landschaftsbehörde vom 13.02.2013, die der Bezirksregierung Köln mit E-Mail vom 25.02.2013 übermittelt wurde).
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-3Im Gegensatz zu den Aussagen im Landschaftspflegerischen Begleitplan werden an dem
geplanten Standort die damit verbundenen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und
insbesondere der Erholungsfunktion in diesem Landschaftsraum für erheblich gehalten. Er
sollte deshalb unbedingt einer Überprüfung unterzogen werden.
Ferner wurde nicht geprüft bzw. sich nicht dazu geäußert, ob der während der Bauphase
vollständig verloren gehende autobahnbegleitende Gehölzstreifen zwischen Brücke Wirtschaftsweg und Kleingartenanlage ggf. erhalten werden kann (s. Stellungnahme vom
30.10.2012, Kapitel „Natur-, Landschafts- und Artenschutz“, Vermeidung/Minimierung,
Punkt 4).
Auch ist nicht erkennbar, ob die Lage der Arbeitsstreifen, insbesondere der Baustelleneinrichtungsflächen, im Hinblick auf das Vermeidungsgebot noch einmal überprüft worden ist
(s. Stellungnahme vom 30.10.2012, Kapitel „Natur-, Landschafts- und Artenschutz“, Vermeidung/Minimierung, Punkt 3).
Ferner fehlen Darlegungen zu den seitens der Unteren Landschaftsbehörde vorgeschlagenen Maßnahmen (Verbreiterung der neuen Brückenbauwerke zur Anlage von Grünstreifen
auf diesen Bauwerken) und zu dem Vorschlag des Beirats (Prüfung der Anlage einer ökologisch vollwertigen Grünbrücke) zur Verringerung der Isolationswirkung durch die BAB 59, die
sich durch den Ausbau auf 6 Spuren sowie durch die geplanten Lärmschutzwände noch verstärkt. Die Aussagen auf Seite 48 LBP, dass durch das Vorhaben die bereits bestehende
Trennwirkung nur unwesentlich erhöht wird, wird nicht geteilt (s. hierzu auch Stellungnahme
vom 30.10.2012, Kapitel „Natur-, Landschafts- und Artenschutz“, Punkt „Eingriffsregelung“).
Auch wurde der Vorschlag des Beirats nicht geprüft, weitergehende Begrünungen entlang
der Westseite der BAB 59 zwischen der Anschlussstelle Flughafen und dem derzeitig geplanten Standort des Versickerungsbeckens vorzunehmen. Eine genauere Beschreibung
bitte ich der Stellungnahme des Beirats vom 13.02.2013, die der Bezirksregierung Köln mit
E-Mail vom 25.02.13 übermittelt wurde, zu entnehmen. Allerdings weise ich darauf hin, dass
hierbei die bestehenden Ausgleichsfestsetzungen zu berücksichtigen sind.
Das Vorhaben bedarf einer Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
Eine Befreiungsfähigkeit wird nur dann gesehen, wenn
1. die o.g. Punkte ordnungsgemäß abgearbeitet und die Unterlagen entsprechend überarbeitet werden;
2. die Maßgaben der Höheren Landschaftsbehörde (HLB) berücksichtigt werden;
3. die Breite des Arbeitsstreifens zwischen Versickerungsbecken und Autobahn, der genau
innerhalb einer Ausgleichsfläche liegt, in seiner Dimensionierung noch einmal überprüft
und eine ggf. notwendige Baustelleneinrichtungsfläche auf die angrenzende Ackerfläche
verlagert wird;
4. neu zu errichtende Zäune (um Regenwasserversickerungsbecken etc.) zur freien Landschaft hin eingegrünt werden;
5. die entlang des Ausbauabschnitts neu zu errichtenden Lärmschutzwände/-wälle entsprechend eingegrünt werden;
6. das Vorhaben in seiner Gesamtheit - insbesondere auch die Kompensationsmaßnahmen - innerhalb eines festgelegten Zeitraums, der von der Genehmigungsbehörde festzusetzen ist, umgesetzt wird. Eventuelle zeitliche Verzögerungen sind der ULB und HLB anzuzeigen zur Überprüfung, ob ggf. zur Minimierung der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Erholungsfunktion zusätzliche Begrünungsmaßnahmen durchzuführen sind.
/4
-4Freilandartenschutz
Die meisten Arten stellen in ihrem Lebensraum ein dynamisches System dar. Die Kartierungen zu dem geplanten Ausbau der A 59 haben im Jahre 2007 stattgefunden. Abgesehen
davon, dass die Kartierungen nicht nach dem heutigen Standard durchgeführt worden sind,
sind die Ergebnisse aufgrund des verstrichenen Zeitraums nicht mehr aussagekräftig.
Entsprechend ist für den direkt und indirekt betroffenen Bereich des Ausbaus der A 59 eine
Artenschutzprüfung (ASP) vorzulegen. Hierzu ist ein anerkannt fachkundiger Gutachter einzubinden. Zur Durchführung der ASP wird dringend empfohlen, das "Protokoll einer Artenschutzprüfung", Teil A bzw. B, aus "Gemeinsame Handlungsempfehlungen des Ministeriums
für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010" zu
verwenden:
http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/web/babel/media/Handlungs
empfehlung%20Artenschutz%20Bauen_mit%20Einf%c3%bchrungserlass_10_12_22.pdf
Hinweise:
Bei der Verwendung transparenter oder spiegelnder flächiger Glaselemente (Glaswände) oder anderer Baustoffe ist sicherzustellen, dass diese für Vögel als Hindernis
erkennbar sind.
Der Außenreflexionsgrad der Glaselemente ist auf max. 15 % zu reduzieren.
Das Bundesamt für Naturschutz verweist in diesem Zusammenhang auf den Leitfaden zum vogelfreundlichen Bauen mit Glas, dem wichtige Hinweise zur Ausgestaltung von Glasflächen entnommen werden können:
http://www.vogelglas.info/public/voegel_glas_licht_2012.pdf
Gehölze dürfen grundsätzlich nur in dem für das Vorhaben notwendigem Maße und
nach Erhalt der Genehmigung entfernt werden; außerhalb des Baufelds ist keine Entfernung von Gehölzen gestattet.
Rodungs- und Fällarbeiten haben außerhalb der Vogelbrutzeit zu erfolgen (Brutzeit
01.03. – 30.09. eines jeden Jahres).
Sollten auf den betroffenen Flächen Tiere besonders geschützter Arten festgestellt
werden, so ist der Antragsteller verpflichtet, die weiteren (Bau-)Tätigkeiten unverzüglich einzustellen und umgehend mit der Abteilung Untere Landschaftsbehörde des
Umwelt- und Verbraucherschutzamtes, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, Kontakt
aufzunehmen, um das weitere Vorgehen abzustimmen.
Die zuständige Ansprechpartnerin für den Freilandartenschutz in der v. g. Abteilung
ist Frau Löwisch (Telefon 221-36521; E-Mail: christina.loewisch@stadt-koeln.de).
Die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind zu beachten.
Hiernach ist es insbesondere verboten, Tiere der besonders geschützten Arten zu
verletzen oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Wohn-, Brut- oder Zufluchtsstätten der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes,
von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, He-
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-5cken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis
zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.
Eingriffsregelung
Die geplanten Ersatzmaßnahmen im Bereich Camp Altenrath stellen nach Auffassung der
ULB keinen vollumfänglichen funktionalen Ausgleich für die durch die Baumaßnahme betroffenen Gehölzbestände dar und dürften daher nur in Teilen anerkannt werden.
Die Zuständigkeit hinsichtlich der Eingriffsregelung liegt bei der HLB. Die HLB, Frau Marx,
als die für die Eingriffsregelung zuständige Behörde, wurde hierüber informiert.
Ferner bitte ich darum, die Ausgleichflächen als Arc-GIS-Shapes den zuständigen Landschaftsbehörden mit Fertigstellung der auf diesen Flächen festgesetzten Maßnahmen zukommen zu lassen.
Stellungnahme des Beirats bei der Unteren Landschaftsbehörde
Das geänderte Vorhaben wurde dem Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde in der Vorbesprechung am 30.05.16 vorgestellt. Sofern die Inhalte der Stellungnahme des Landschaftsbeirats vom 13.02.2013 zum ursprünglichen Planfeststellungsverfahren im 1. Deckblattverfahren berücksichtigt werden, wird von Seiten des Landschaftsbeirats dem Vorhaben
zugestimmt.
Ansprechpartnerin beim Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln - Abteilung
571/Untere Landschaftsbehörde (ULB) -, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist Frau Hussmann (Telefon: 221-26698, E-Mail: barbara.hussmann@stadt-koeln.de).
Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft
Niederschlagsentwässerung
Im Rahmen des 1. Deckblattverfahrens ist eine Anpassung der Anlagen zur Niederschlagsentwässerung geplant, die die Dimensionierung und die Einzugsgebiete betrifft. Eine Änderung der Entwässerungsverfahren (Versickerungsbecken und –graben bzw. Einleitung in ein
Gewässer -Rheinkanal-) gegenüber den abgestimmten Planfeststellungsunterlagen ist nicht
beabsichtigt.
Gegen die Änderungen bestehen keine Bedenken.
Immissionsschutz
Die Vorgaben der 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) sind zu beachten.
Während der Bauphase sind die Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Schutz gegen Baulärm (Geräuschimmissionen – AVV Baulärm) zu beachten.
Wasserrecht
Bezüglich der Tankstelle sind die Vorgaben der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen (VAwS) zu beachten.
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-6-
Ansprechpartnerin in der Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft des
Umwelt- und Verbraucherschutzamtes, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist Frau Husemann
(Telefon: 0221/221-25380; E-Mail: beate.husemann@stadt-koeln.de).
Boden- und Grundwasserschutz
Die Stellungnahme vom 30.10.2012 hat nach wie vor Bestand und wird bereits im Erläuterungsbericht zum Landschaftspflegerischen Begleitplan unter Punkt 2.7 Altlasten berücksichtigt.
Ergänzt werden muss, dass sich nordöstlich des Autokinos Porz (Gemarkung Eil, Flur 2,
Flurstück 324) eine Fläche befindet, die als Bodenkatasterfläche unter der Kennung 217192012 und der Bezeichnung „Rudolf-Diesel- Str. 32“ erfasst ist:
Im Bereich des Rondells an der Rudolf-Diesel-Str. 32 liegen Erkenntnisse über einen Rheinaltarm vor. Dieser Altarm ist vermutlich mit unterschiedlichem Bodenmaterial aufgefüllt worden. Innerhalb des Rondells sind bis zu 70 cm mächtige Auffüllungen festgestellt worden. Im
Bereich Kaiserstraße in Köln-Porz, aus dem das aufgefüllte Bodenmaterial stammt, liegen
Erkenntnisse über Altlasten und Verdachtsflächen vor; die Vorsorgewerte einzelner Parameter (z.B. Zink) sind überschritten. Unklar ist zurzeit, ob im Rondell Belastungen existieren
oder ob sie im Rahmen von Baumaßnahmen entfernt wurden.
Nach wie vor halte ich eine fachgutachterliche Überwachung der geplanten Baumaßnahmen
für angezeigt. Sollte im Rahmen der Bauarbeiten optisch oder geruchlich verunreinigtes Bodenmaterial angetroffen werden, so ist der Vorhabenträger verpflichtet, dem Umwelt- und
Verbraucherschutzamt einen Gutachter zu benennen, der die notwendigen Untersuchungen
durchführt und die Risiken beurteilt.
Zuständiger Ansprechpartner im Umwelt- und Verbraucherschutzamt - Abteilung Boden- und
Grundwasserschutz (Untere Bodenschutzbehörde) -, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist
Herr Langen (Telefon: 0221/221-34177, E-Mail: mario.langen@stadt-koeln.de).
Städtische Bauwerke
Durch den geplanten Ausbau der A 59 sind zwei vorhandene Stützwände betroffen, die
durch das Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau unterhalten werden:
Bauwerks-Nr. 6973150 Hirschgraben und
Bauwerks-Nr. 6973160 Leidenhausen.
Es ist zu gewährleisten, dass diese Bauwerke nicht in ihrem Zustand und in ihrer Funktion
beeinträchtigt werden. Bevor eventuell Änderungen an den Bauwerken vorgenommen werden, sind gesonderte Abstimmungen mit dem Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau,
Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, zu führen. Das hierbei zu beachtende „Merkblatt zum
Schutz von Ingenieurbauwerken und anderer Bauwerke des Amtes für Brücken und Stadtbahnbau der Stadt Köln (M-SIB), Ausgabe 2010, Version 1_6“ war meiner Stellungnahme
vom 30.10.2012 beigefügt.
Ansprechpartner ist Herr Grimsehl (Telefon: 0221/221-23458; E-Mail: uwe.grimsehl@stadtkoeln.de).
/7
-7Straßen und Verkehr
Gegen die Umplanung der Fußgängerüberführung Heumarer Straße bestehen keine Bedenken, sofern bei den Rampen die Anforderungen zur Barrierefreiheit eingehalten werden. Im
Bereich der Rampen sollte zur besseren Orientierung der seitliche Grünstreifen bis zum Ansatz des Brückengeländers oder einer geeigneten Absturzsicherung weitergeführt werden.
Durch die neue Anordnung der Brückenanlage sind laut Plan geringe Änderungen der
Wendanlagen Heumarer Straße erforderlich. Diese müssen gemäß der RASt 06 für ein
3-achsiges Müllfahrzeug dimensioniert sein.
Alle Änderungen an städtischen Verkehrsflächen sind mit dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, abzustimmen.
Ansprechpartnerin ist Frau Michell (Telefon: 0221/221-27894; E-Mail: ursula.michell@stadtkoeln.de).
In § 21 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln ist dem Stadtentwicklungsausschuss die
Entscheidungsbefugnis für Stellungnahmen im Rahmen von Planfeststellungsverfahren
übertragen worden. Die mit diesem Schreiben fristwahrend abgegebene Stellungnahme
steht daher unter dem Vorbehalt der abschließenden Entscheidung des Stadtentwicklungsausschusses, der sich nach Anhörung der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk Porz frühestens in seiner Sitzung am 15.11.2016 mit der Angelegenheit befassen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Cornelia Müller
Anlage
Lageplan Stützwände