Daten
Kommune
Köln
Dateiname
Beschlussvorlage Bezirksvertretung.pdf
Größe
132 kB
Erstellt
16.08.16, 07:11
Aktualisiert
24.01.18, 05:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nummer
2576/2016
Die Oberbürgermeisterin
Dienststelle
57/571
Beschlussvorlage
Freigabedatum
zur Behandlung in öffentlicher
Sitzung
Betreff
Plangenehmigungsverfahren gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG),
Antrag der Amand GmbH & Co. Renaturierung Heckhofweg KG auf Änderung einschließlich
Stilllegung der Deponien Heckhofweg in Köln-Longerich, LSG 10 , EZ 4,
hier: Beteiligung des Beirats bei der Unteren Landschaftsbehörde nach § 11 Abs. 2
Landschaftsgesetz NRW (LG NRW)
Beschlussorgan
Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde
Gremium
Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde
Datum
29.08.2016
Beschluss:
Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde nimmt die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde zur Abdichtung der städtischen Deponie Heckhofweg (50614) und der Mineralstoffdeponie
(50616) in Köln-Longerich durch das Aufbringen einer mineralischen Oberflächenabdichtung zustimmend zur Kenntnis.
Alternativbeschluss:
Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde nimmt die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde nicht zustimmend zur Kenntnis und gibt eine eigene Stellungnahme ab.
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Haushaltsmäßige Auswirkungen
Nein
Sachverhalt:
Die Fa. AMAND GmbH & Co. Renaturierung Heckhofweg KG beantragt zwei bislang ungedeckelte
Deponiekörper, die städtische Deponie Heckhofweg (50614) und die Mineralstoffdeponie (50616) in
Köln-Longerich durch das Aufbringen einer mineralischen Oberflächenabdichtung abzudichten.
Die Deponien von ca. 9,62 ha Größe liegen im Nordwesten der Stadt Köln im Stadtteil Longerich und
erstrecken sich entlang des Heckhofwegs östlich der BAB A57. Beide Deponien sind seit längerer
Zeit außer Betrieb und befinden sich in der Stilllegungsphase (s. Anlage 1).
Die mit der Sicherung der Deponien verbundenen Maßnahmen beinhalten in erster Linie die Errichtung eines Lärmschutzwalls autobahnseitig durch die Erhöhung des Deponiescheitels, das Aufbringen einer mineralischen Oberflächenabdichtung und die abschließende Rekultivierung nach landschafts- und artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten. Mit der konzeptionellen Planung ist gleichzeitig
die Prämisse eines umfassenden und nachhaltigen Trinkwasserschutzes verbunden.
Der zeitliche Aufwand für die Arbeiten vor Ort wird nach derzeitigem Planungsstand mit einer Laufzeit
von ca. vier Jahren avisiert.
Bestand
Aufgrund der Historie als Deponie bilden fast ausschließlich Bodenaushub und Bauschutt den unmittelbaren Untergrund. Je nach Intensität der Nutzung als Deponie-, Lager-, Schutz- oder illegale Freizeitfläche haben sich in Verbindung mit unterschiedlichen Entwicklungszeiten Biotopflächen entwickelt, welche in Teilen vegetationsfrei sind oder von unterschiedlichen spontan-ruderalen Pflanzengesellschaften eingenommen werden. So finden sich großflächige, waldartige Bestände und Gehölzbestände, die von klein- bis großflächigen Gebüschen und kleinmosaikartigen Staudenfluren und stehenden Kleingewässern unterbrochen werden. (s. Anlage 2)
Das faunistische Inventar im Plangebiet ist infolge der strukturreichen Habitatausstattung bedeutend
und lässt die streng geschützte Art Kreuzkröte (Bufo calamita) (Art des Anhangs IV der FFHRichtlinie) sowie die planungsrelevanten Arten Fitis (Phylloscopus trochilus), Gimpel (Pyrrhula pyrrhula) und Klappergrasmücke (Sylvia curruca) (Rote Liste in der Region Niederrheinische Bucht) vorkommen.
Die beiden Deponien liegen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes L 10 LSG „Erholungsgebiet
Bürgerpark Nord und angrenzende Grünverbindungen“ mit dem Entwicklungsziel EZ 4 „Anreicherung
der Landschaft mit natürlichen Landschaftselementen unter Berücksichtigung bauleitplanerischer
Vorhaben“.
Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde
Zur landschaftsrechtlichen Befreiung nach § 67 BNatSchG
Das Erfordernis, eine landschaftsrechtliche Befreiung materieller bzw. materieller und formeller Art
nach § 67 BNatSchG zu erteilen, besteht bei der Abdichtung der betroffenen Deponiekörper nicht.
Der Landschaftsplan hat für diese Maßnahmen explizit eine Unberührtheitsregelung von den Verboten des Landschaftsplans eingeführt (Unberührtheitsregel Nr. 13 für Landschaftsschutzgebiete), wonach der Sanierung von Altablagerungen absolute Priorität vor allen anderen Abwägungsbelangen,
also auch den Naturschutzbelangen, einzuräumen ist.
Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung
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Die momentane Vegetation der Deponieflächen besteht aus Pioniervegetation und höheren Sukzessionsstadien, die einen funktionalen und erhaltenswerten Charakter besitzen und als wiederherstellbar einzustufen sind (s. Anlage 3).
Mit der geplanten Schließung der Deponien sind Sicherungsmaßnahmen verbunden, welche zu einem unmittelbaren, temporären Verlust der unterschiedlichen Biotopstrukturen führen. Für die Aufrechterhaltung der avifaunistischen und aquatischen Lebensräume sollen daher die Flächenräumung,
die mineralische Abdeckelung und die anschließende Rekultivierung in mindestens drei aufeinander
folgenden Bauabschnitten über einen Zeitraum von vier Jahren durchgeführt werden (s. Anlage 4 und
5).
Die Rekultivierung der Sicherungsmaßnahmen lehnt sich unter Berücksichtigung der Zielstruktur
„Dauerlebensraum für die Kreuzkröte und gehölzbesiedelnde Vogelarten“ an die derzeit vorzufindenden Biotopstrukturen an. Neben einem optimierten Lebensraum für die Amphibien soll ein Vegetationsmosaik aus Ruderalfluren und Rasengesellschaften initiiert werden, das vollständig von unterschiedlichen Gehölzpflanzungen eingerahmt und abgeschirmt wird. Die neu entwickelten Gehölzstrukturen stellen gleichzeitig Ersatzhabitate der geschützten Vogelarten dar.
Das Rekultivierungskonzept sieht damit eine Aufwertung des Landschaftsschutzgebietes „Erholungsgebiet Bürgerpark Nord und angrenzende Grünverbindungen“ mit Entstehung einer strukturreichen,
ökologisch hochwertigen Regenerations- und Regulationsfläche vor. Die Fläche soll künftig dem
Landschaftsschutz sowie der Biotopentwicklung zur Verfügung stehen.
Insgesamt sieht die Planung mit einer hochwertigen Rekultivierung im Vergleich zum Ausgangszustand eine höhere ökologische Wertigkeit und eine optimierte Habitatausstattung vor. Der entstehende Eingriff in Natur und Landschaft kann einschließlich des rechnerischen Kompensationsüberschusses somit durch die vorgesehenen Herrichtungs- Gestaltungs- und Begleitmaßnahmen innerhalb des
Plangebietes vollständig kompensiert werden. Externe Kompensationsmaßnahmen sind nicht erforderlich.
Artenschutz
Aktuell haben sich in den entstandenen Sekundärbiotopen oder offenen Biotopen mit Kleingewässern
(Himmelsteiche) gute Lebensraumbedingungen für Pionierarten – z.B für die Kreuzkröte gebildet. Da
die Kreuzkröte gem. FFH-Richtlinie zu den streng geschützten Arten zählt und auch nach BNatSchG
einem besonderen Schutzstatus untersteht, ist aus artenschutzrechtlichen Gründen die Sicherung
und Population und des Lebensraums bei den geplanten Sicherungsmaßnahmen zu gewährleisten.
Diese Sicherungsmaßnahmen führen zunächst zu einem unmittelbaren, temporären Verlust der Lebensräume der Kreuzkröte und der Brutvögel Fitis, Gimpel und Klappergrasmücke. Um die Populationen auf der Fläche selbst zu sichern, werden vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEFMaßnahmen) erarbeitet (s. Anlage 6). Die Maßnahmen sollen in mindestens drei Bauabschnitten über
einen Zeitraum von vier Jahren durchgeführt werden. Dies ermöglicht die gestaffelte Umsiedlung der
Kreuzkrötenpopulation sowie die vorzeitige Anlage von Ersatzhabitaten für Amphibien und Vögel.
Fazit
Anlässlich der geplanten Verfahrensweise hinsichtlich der Eingriffsregelung und des Artenschutzes
stimmt die Untere Landschaftsbehörde dem beantragten Plangenehmigungsverfahren nach § 35 Abs.
3 Satz 2 KrWG zu.
Anlagen
Anlage 1 Übersichtsplan
Anlage 2 Bestands- und Konfliktplan
Anlage 3 Gestaltungskonzept
Anlage 4 schematische Geländeschnitte
Anlage 5 Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
Anlage 6 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrechtlicher Beeinträchtigungen
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