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Beschlussvorlage Bezirksvertretung.pdf

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Daten

Kommune
Köln
Dateiname
Beschlussvorlage Bezirksvertretung.pdf
Größe
132 kB
Erstellt
16.08.16, 07:11
Aktualisiert
24.01.18, 05:43

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nummer 2576/2016 Die Oberbürgermeisterin Dienststelle 57/571 Beschlussvorlage Freigabedatum zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Plangenehmigungsverfahren gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), Antrag der Amand GmbH & Co. Renaturierung Heckhofweg KG auf Änderung einschließlich Stilllegung der Deponien Heckhofweg in Köln-Longerich, LSG 10 , EZ 4, hier: Beteiligung des Beirats bei der Unteren Landschaftsbehörde nach § 11 Abs. 2 Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) Beschlussorgan Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde Gremium Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde Datum 29.08.2016 Beschluss: Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde nimmt die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde zur Abdichtung der städtischen Deponie Heckhofweg (50614) und der Mineralstoffdeponie (50616) in Köln-Longerich durch das Aufbringen einer mineralischen Oberflächenabdichtung zustimmend zur Kenntnis. Alternativbeschluss: Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde nimmt die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde nicht zustimmend zur Kenntnis und gibt eine eigene Stellungnahme ab. 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Sachverhalt: Die Fa. AMAND GmbH & Co. Renaturierung Heckhofweg KG beantragt zwei bislang ungedeckelte Deponiekörper, die städtische Deponie Heckhofweg (50614) und die Mineralstoffdeponie (50616) in Köln-Longerich durch das Aufbringen einer mineralischen Oberflächenabdichtung abzudichten. Die Deponien von ca. 9,62 ha Größe liegen im Nordwesten der Stadt Köln im Stadtteil Longerich und erstrecken sich entlang des Heckhofwegs östlich der BAB A57. Beide Deponien sind seit längerer Zeit außer Betrieb und befinden sich in der Stilllegungsphase (s. Anlage 1). Die mit der Sicherung der Deponien verbundenen Maßnahmen beinhalten in erster Linie die Errichtung eines Lärmschutzwalls autobahnseitig durch die Erhöhung des Deponiescheitels, das Aufbringen einer mineralischen Oberflächenabdichtung und die abschließende Rekultivierung nach landschafts- und artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten. Mit der konzeptionellen Planung ist gleichzeitig die Prämisse eines umfassenden und nachhaltigen Trinkwasserschutzes verbunden. Der zeitliche Aufwand für die Arbeiten vor Ort wird nach derzeitigem Planungsstand mit einer Laufzeit von ca. vier Jahren avisiert. Bestand Aufgrund der Historie als Deponie bilden fast ausschließlich Bodenaushub und Bauschutt den unmittelbaren Untergrund. Je nach Intensität der Nutzung als Deponie-, Lager-, Schutz- oder illegale Freizeitfläche haben sich in Verbindung mit unterschiedlichen Entwicklungszeiten Biotopflächen entwickelt, welche in Teilen vegetationsfrei sind oder von unterschiedlichen spontan-ruderalen Pflanzengesellschaften eingenommen werden. So finden sich großflächige, waldartige Bestände und Gehölzbestände, die von klein- bis großflächigen Gebüschen und kleinmosaikartigen Staudenfluren und stehenden Kleingewässern unterbrochen werden. (s. Anlage 2) Das faunistische Inventar im Plangebiet ist infolge der strukturreichen Habitatausstattung bedeutend und lässt die streng geschützte Art Kreuzkröte (Bufo calamita) (Art des Anhangs IV der FFHRichtlinie) sowie die planungsrelevanten Arten Fitis (Phylloscopus trochilus), Gimpel (Pyrrhula pyrrhula) und Klappergrasmücke (Sylvia curruca) (Rote Liste in der Region Niederrheinische Bucht) vorkommen. Die beiden Deponien liegen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes L 10 LSG „Erholungsgebiet Bürgerpark Nord und angrenzende Grünverbindungen“ mit dem Entwicklungsziel EZ 4 „Anreicherung der Landschaft mit natürlichen Landschaftselementen unter Berücksichtigung bauleitplanerischer Vorhaben“. Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde Zur landschaftsrechtlichen Befreiung nach § 67 BNatSchG Das Erfordernis, eine landschaftsrechtliche Befreiung materieller bzw. materieller und formeller Art nach § 67 BNatSchG zu erteilen, besteht bei der Abdichtung der betroffenen Deponiekörper nicht. Der Landschaftsplan hat für diese Maßnahmen explizit eine Unberührtheitsregelung von den Verboten des Landschaftsplans eingeführt (Unberührtheitsregel Nr. 13 für Landschaftsschutzgebiete), wonach der Sanierung von Altablagerungen absolute Priorität vor allen anderen Abwägungsbelangen, also auch den Naturschutzbelangen, einzuräumen ist. Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung 3 Die momentane Vegetation der Deponieflächen besteht aus Pioniervegetation und höheren Sukzessionsstadien, die einen funktionalen und erhaltenswerten Charakter besitzen und als wiederherstellbar einzustufen sind (s. Anlage 3). Mit der geplanten Schließung der Deponien sind Sicherungsmaßnahmen verbunden, welche zu einem unmittelbaren, temporären Verlust der unterschiedlichen Biotopstrukturen führen. Für die Aufrechterhaltung der avifaunistischen und aquatischen Lebensräume sollen daher die Flächenräumung, die mineralische Abdeckelung und die anschließende Rekultivierung in mindestens drei aufeinander folgenden Bauabschnitten über einen Zeitraum von vier Jahren durchgeführt werden (s. Anlage 4 und 5). Die Rekultivierung der Sicherungsmaßnahmen lehnt sich unter Berücksichtigung der Zielstruktur „Dauerlebensraum für die Kreuzkröte und gehölzbesiedelnde Vogelarten“ an die derzeit vorzufindenden Biotopstrukturen an. Neben einem optimierten Lebensraum für die Amphibien soll ein Vegetationsmosaik aus Ruderalfluren und Rasengesellschaften initiiert werden, das vollständig von unterschiedlichen Gehölzpflanzungen eingerahmt und abgeschirmt wird. Die neu entwickelten Gehölzstrukturen stellen gleichzeitig Ersatzhabitate der geschützten Vogelarten dar. Das Rekultivierungskonzept sieht damit eine Aufwertung des Landschaftsschutzgebietes „Erholungsgebiet Bürgerpark Nord und angrenzende Grünverbindungen“ mit Entstehung einer strukturreichen, ökologisch hochwertigen Regenerations- und Regulationsfläche vor. Die Fläche soll künftig dem Landschaftsschutz sowie der Biotopentwicklung zur Verfügung stehen. Insgesamt sieht die Planung mit einer hochwertigen Rekultivierung im Vergleich zum Ausgangszustand eine höhere ökologische Wertigkeit und eine optimierte Habitatausstattung vor. Der entstehende Eingriff in Natur und Landschaft kann einschließlich des rechnerischen Kompensationsüberschusses somit durch die vorgesehenen Herrichtungs- Gestaltungs- und Begleitmaßnahmen innerhalb des Plangebietes vollständig kompensiert werden. Externe Kompensationsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Artenschutz Aktuell haben sich in den entstandenen Sekundärbiotopen oder offenen Biotopen mit Kleingewässern (Himmelsteiche) gute Lebensraumbedingungen für Pionierarten – z.B für die Kreuzkröte gebildet. Da die Kreuzkröte gem. FFH-Richtlinie zu den streng geschützten Arten zählt und auch nach BNatSchG einem besonderen Schutzstatus untersteht, ist aus artenschutzrechtlichen Gründen die Sicherung und Population und des Lebensraums bei den geplanten Sicherungsmaßnahmen zu gewährleisten. Diese Sicherungsmaßnahmen führen zunächst zu einem unmittelbaren, temporären Verlust der Lebensräume der Kreuzkröte und der Brutvögel Fitis, Gimpel und Klappergrasmücke. Um die Populationen auf der Fläche selbst zu sichern, werden vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEFMaßnahmen) erarbeitet (s. Anlage 6). Die Maßnahmen sollen in mindestens drei Bauabschnitten über einen Zeitraum von vier Jahren durchgeführt werden. Dies ermöglicht die gestaffelte Umsiedlung der Kreuzkrötenpopulation sowie die vorzeitige Anlage von Ersatzhabitaten für Amphibien und Vögel. Fazit Anlässlich der geplanten Verfahrensweise hinsichtlich der Eingriffsregelung und des Artenschutzes stimmt die Untere Landschaftsbehörde dem beantragten Plangenehmigungsverfahren nach § 35 Abs. 3 Satz 2 KrWG zu. Anlagen Anlage 1 Übersichtsplan Anlage 2 Bestands- und Konfliktplan Anlage 3 Gestaltungskonzept Anlage 4 schematische Geländeschnitte Anlage 5 Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Anlage 6 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrechtlicher Beeinträchtigungen 4