Daten
Kommune
Berlin Marzahn-Hellersdorf
Dateiname
Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf
Größe
637 kB
Erstellt
18.08.16, 02:16
Aktualisiert
28.01.18, 03:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
19.07.2016
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 29.09.2016
1. Gegenstand der Vorlage:
Aufstellung des Bebauungsplanes 10-87
„Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ für die Kleingartenanlage Hiltrudstraße
im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Biesdorf
2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten:
Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 19.07.16 beschlossen, die BA-Vorlage Nr. 1215/IV der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Die Vorlage ist als Anlage beigefügt.
Komoß
Bezirksbürgermeister
Anlage
Christian Gräff
Bezirksstadtrat für
Wirtschaft und Stadtentwicklung
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung
Stapl BPL 9
08.07.2016
5113
Vorlage für das Bezirksamt
- zur Beschlussfassung Nr. 1215/IV
A.
Gegenstand der Vorlage:
Aufstellung des Bebauungsplanes 10-87
„Kleingartenanlage Hiltrudstraße“
für die Kleingartenanlage Hiltrudstraße im Bezirk
Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Biesdorf
B.
Berichterstatter:
Bezirksstadtrat Herr Gräff
C.1
Beschlussentwurf:
Das Bezirksamt beschließt:
1. der Aufstellung des Bebauungsplanes 10-87
für den Geltungsbereich gemäß Anlage 2 zuzustimmen.
2. Die Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung
wird mit der Durchführung der weiteren Verfahrensschritte beauftragt.
C.2
Weiterleitung an die BVV:
Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage
der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen und zu
veröffentlichen.
D.
Begründung:
siehe Anlage 1
E.
Rechtsgrundlage:
§ 1 Abs. (3) BauGB, § 2 Abs. (1) BauGB,
§ 6 Abs. (1) AGBauGB
§§ 15, 36 Abs. (2) Buchstabe b, f und Abs. (3) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVerwG)
F.
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine
G.
Gleichstellungsrelevante Auswirkungen:
Keine
H.
Behindertenrelevante Auswirkungen: Keine
I.
Migrantenrelevante Auswirkungen:
Keine
Christian Gräff
Bezirksstadtrat für Wirtschaft und Stadtentwicklung
Anlagen
Anlage 1
zur BA- Vorlage
Nr. 1215/IV
BEBAUUNGSPLAN 10-87
„KLEINGARTENANLAGE HILTRUDSTRASSE“
BEGRÜNDUNG
ZUM AUFSTELLUNGSBESCHLUSS
BEARBEITUNG
Berlin, Mai 2016
Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf
Stadtentwicklungsamt
Fachbereich Stadtplanung
Seite 2
INHALTSVERZEICHNIS
1.
1.1
1.1.1
1.1.2
1.2
1.2.1
1.2.2
1.2.3
1.2.4
1.2.5
1.2.6
1.2.7
1.3
1.3.1
1.3.2
1.3.3
1.3.4
1.3.5
Planungsgegenstand und Entwicklung der Planungsüberlegungen
Veranlassung und Erforderlichkeit der Planung
Planungserfordernis
Planungsziel
Beschreibung des Plangebietes
Stadträumliche Einbindung / Gebietsentwicklung
Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse
Städtebauliche Situation und Bestand
Geltendes Planungsrecht
Verkehrserschließung
Technische Infrastruktur
Denkmalschutz
Planerische Ausgangssituation
Ziele der Raumordnung
Flächennutzungsplan
Landschaftsprogramm Berlin
Stadtentwicklungsplanung
Angrenzende festgesetzte und im Verfahren befindliche Bebauungspläne
3
3
3
3
3
3
4
5
6
6
7
7
7
7
7
8
9
10
2.
2.1
2.2
Begründung der Festsetzungen
Entwicklung der Planungsüberlegungen
Inhalt des Bebauungsplanes
10
10
10
3.
3.1
3.2
3.3
Auswirkungen der Planung
Auswirkungen auf die Umwelt
Auswirkungen auf die Wohnbedürfnisse und Arbeitsstätten
Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- bzw. Investitionsplanung
11
11
11
11
4.
Verfahren
11
Bebauungsplan 10-87
Begründung zum Aufstellungsbeschluss
Seite 3
1.
1.1
1.1.1
Planungsgegenstand und Entwicklung der Planungsüberlegungen
Veranlassung und Erforderlichkeit der Planung
Planungserfordernis
Am Blumberger Damm liegt diagonal gegenüber dem Erholungspark Marzahn die Kleingartenanlage
„Hiltrudstraße“. Die Fläche der Kleingartenanlage ist aufgrund ihrer Lage an einer Hauptverkehrsstraße und einer wichtigen Kreuzung im Bezirk Marzahn-Hellersdorf städtebaulich relevant.
Gartennutzungen und Kleingartenanlagen haben in Marzahn-Hellersdorf eine wichtige Funktion zur
Ergänzung der Wohnnutzungen insbesondere im Bereich der Großsiedlungen.
Der Erhalt von vorhandenen Kleingartenanlagen ist vor diesem Hintergrund ein wichtiges Ziel der
Stadtentwicklung im Bezirk Marzahn-Hellersdorf.
In den bestehenden Kleingartenanlagen, welche die Bedingungen des Bundeskleingartengesetzes
(BKleingG) erfüllen, gelten die entsprechenden Regelungen der einzelnen Paragraphen des Bundeskleingartengesetzes.
Paragraph 9 des Bundeskleingartengesetztes enthält Regelungen über die ordentliche Kündigung
bestehender Pachtverträge.
Der Verpächter kann gemäß § 9 Absatz (4) BKleingG den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn
planungsrechtlich eine andere als die kleingärtnerische Nutzung zulässig ist und der Eigentümer
durch die Fortsetzung des Pachtverhältnisses an einer anderen wirtschaftlichen Verwertung gehindert
ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.
Aufgrund der Lage und des Zuschnittes der Kleingartenanlage an der Hiltrudstraße ist die entsprechende Fläche der Kleingartenanlage Bestandteil des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles, das
heißt des Innenbereiches. Die Fläche der Kleingartenanlage ist vor dem vorliegenden Aufstellungsbeschluss nicht durch einen Bebauungsplan überplant worden.
Damit gelten für die Fläche der Kleingartenanlage die Bestimmungen des § 34 Baugesetzbuch
(BauGB) über die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich. An der Hiltrudstraße besteht die Prägung der Innenbereichslage als Wohnbebauung.
Aufgrund dieser Tatsache wäre auf der Fläche der Kleingartenanlage Hiltrudstraße planungsrechtlich
eine andere als die kleingärtnerische Nutzung zulässig.
Daraus resultiert nach den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes eine Kündigungsmöglichkeit des bestehenden Pachtverhältnisses.
Um gemäß den bezirklichen Entwicklungszielen die Kleingartennutzung an der Hiltrudstraße zu sichern, bedarf es deswegen der Aufstellung eines Bebauungsplanes.
1.1.2
Planungsziel
Das Planungsziel des Bebauungsplanes „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ besteht in der planungsrechtlichen Sicherung der Kleingartennutzung und des Grünflächencharakters im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes.
Der aufgrund des gültigen Pachtvertrages bestehende Charakter der Kleingartenanlage an der
Hiltrudstraße als Kleingartenanlage nach Bundeskleingartengesetz soll nach Baugesetzbuch planungsrechtlich verbindlich erklärt und fixiert werden.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird der Anforderung des § 1 Abs. (3) Bundeskleingartengesetz entsprochen, wonach ein Dauerkleingarten ein Kleingarten auf einer Fläche ist, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt ist.
Die Kleingartenanlage Hiltrudstraße ist im Kleingartenentwicklungsplan Berlin der Sicherungsstufe Ia ungesicherte sonstige Kleingärten, FNP-Baufläche - zugeordnet. Für die Sicherung der Kleingartennutzung an der Hiltrudstraße ist daher die Aufstellung eines Bebauungsplanes notwendig.
1.2
1.2.1
Beschreibung des Plangebietes
Stadträumliche Einbindung / Gebietsentwicklung
Der Bebauungsplan „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ liegt an der nördlichen Grenze des Ortsteiles
Biesdorf. Unmittelbar nördlich des Bebauungsplanbereichs beginnt der Ortsteil Marzahn.
Der Bebauungsplanbereich wird im Norden durch das angrenzende Wohngrundstück Hiltrudstraße
42, im Osten durch den Blumberger Damm, im Süden durch die Cecilienstraße und im Westen durch
die Hiltrudstraße begrenzt.
Bebauungsplan 10-87
Begründung zum Aufstellungsbeschluss
Seite 4
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes weist eine ausgedehnte Länge entlang der Hiltrudstraße
von 520 m, aber nur eine sehr geringe Breite auf. An der Südseite des Bebauungsplanes verbreitert
sich der Geltungsbereich geringfügig.
Die Form des Geltungsbereiches ist das Resultat der städtebaulichen Entwicklung des Bereiches.
Der Bebauungsplan markiert einen städtebaulichen Übergangsbereich. Während die Kleingartenanlage an der Hiltrudstraße stadträumlich zu dem aufgelockerten und durchgrünten Siedlungsgebiet im
Planungsraum Oberfeldstraße gehört, wird der nördlich angrenzende Bereich durch die fünfgeschossigen Wohngebäude in industrieller Bauweise an der Geißenweide geprägt.
Nordöstlich des Bebauungsplanbereichs an der Hiltrudstraße liegt der freie Landschaftsraum der Gärten der Welt mit dem Kienberg als prägendem Landschaftselement.
1.2.2
Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ umfasst die Kleingartenanlage und gemäß den geltenden Vorschriften für die Abgrenzung von Bebauungsplänen die angrenzenden Straßenräume jeweils zur Hälfte.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst folgende Flurstücke:
Gemarkung
Flur
Flurstück
Straße
HNR
Biesdorf
Biesdorf
Biesdorf
Biesdorf
Biesdorf
Biesdorf
Biesdorf
Biesdorf
Biesdorf
Biesdorf
Biesdorf
Biesdorf
Biesdorf
Biesdorf
Biesdorf
Biesdorf
Biesdorf
Biesdorf
Biesdorf
Biesdorf
216
216
216
206
206
206
206
206
206
206
206
206
216
216
216
216
216
216
216
216
424
427
515
255
7 tlw.
5 tlw.
267 tlw.
265 tlw.
263 tlw.
203
256
195 tlw.
516
431 tlw.
428 tlw.
425 tlw.
349
352
447 tlw.
353
Hiltrudstraße
Hiltrudstraße
Hiltrudstraße
Hiltrudstraße
Cecilienstraße
Cecilienstraße
Blumberger Damm
Blumberger Damm
Blumberger Damm
Blumberger Damm
Blumberger Damm
Blumberger Damm
Blumberger Damm
Blumberger Damm
Blumberger Damm
Blumberger Damm
Hiltrudstraße
Hiltrudstraße
Hiltrudstraße
Hiltrudstraße
40
38
10 a bis 36
2 bis 10 und Cecilienstraße 113
Einbeziehung Straßenflurstück
Einbeziehung Straßenflurstück
Einbeziehung Straßenflurstück
Einbeziehung Straßenflurstück
Einbeziehung Straßenflurstück
Einbeziehung Straßenflurstück
Einbeziehung Straßenflurstück
Einbeziehung Straßenflurstück
Einbeziehung Straßenflurstück
Einbeziehung Straßenflurstück
Einbeziehung Straßenflurstück
Einbeziehung Straßenflurstück
Einbeziehung Straßenflurstück
Einbeziehung Straßenflurstück
Einbeziehung Straßenflurstück
Einbeziehung Straßenflurstück
Die Kleingartenanlage an der Hiltrudstraße erstreckt sich im Wesentlichen auf den zwei Hauptflurstücken 255 und 515.
Die Parzellen der Kleingartenanlage sind nummeriert. Die Parzellen erstrecken sich von der
Hiltrudstraße 2 an der südlichen Grenze bis zur Hiltrudstraße 40 an der nördlichen Geltungsbereichsgrenze.
Laut Kleingartenentwicklungsplan Berlin bestehen in der Anlage an der Hiltrudstraße 36 Parzellen.
Das nördlich an den Bebauungsplan angrenzende Grundstück Hiltrudstraße 42 ist mit einem Wohngebäude bebaut und wird daher nicht in den Geltungsbereich einbezogen. Eine Einbeziehung des
Wohngrundstücks ist für die Umsetzung der Planungsziele nicht erforderlich.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist 27.460 m², also etwa 2,7 ha, groß.
Die eingezäunte Kleingartenanlage selber ist etwa 1,4 ha groß.
Eigentum
Das Eigentum an den Grundstücken Hiltrudstraße 2 bis 36 liegt in Privatbesitz.
Der Bezirksverband Marzahn der Kleingärtner hat einen dem Bundeskleingartengesetz unterliegenden Zwischenpachtvertrag mit dem Eigentümer abgeschlossen.
Das Grundstück Hiltrudstraße 40 liegt im Eigentum der Berliner Immobilienmanagement GmbH, das
Grundstück Hiltrudstraße 38 im Eigentum des Landes Berlin.
Bebauungsplan 10-87
Begründung zum Aufstellungsbeschluss
Seite 5
1.2.3
Städtebauliche Situation und Bestand
Die Fläche des Bebauungsplanes „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ befindet sich zwischen der Verkehrstrasse des Blumberger Damms und der Siedlungsflächen im Planungsraum Oberfeldstraße.
Prägend wirkt dabei insbesondere der Zuschnitt des Bebauungsplangebietes. Die Kleingartenanlage
ist in Nord-Süd-Richtung etwa 515 m lang. Die Kleingärten weisen in Ost-West-Richtung eine Breite
von nur etwa 23 m auf.
Der Straßenverlauf des heutigen Blumberger Damms wurde um 1937 als Globsower Straße angelegt,
diese erschloss die umliegenden Wohnsiedlungen. Infolge des Wohnungsbaus der neuen Wohngebiete Marzahn II und III sowie in Marzahn-Ost wurde ab 1977 die Straße nach Norden verlängert.
Die Fläche der Kleingartenanlage war während des Straßenbaus des Blumberger Damms eine ungenutzte Freifläche mit Brachencharakter. Es kam zu Müllablagerungen.
Nach Beendigung des Straßenbaus wurde die Fläche zwischen Hiltrudstraße und Blumberger Damm
beräumt.
Die Beräumung des Geländes erforderte erhebliches privates Engagement. Als Nachfolgenutzung
wurde deshalb eine Kleingartennutzung festgelegt.
Um die Fläche einer Nutzung durch Etablierung von Kleingärten zuzuführen, wurde im Mai 1984 die
Kleingartenanlage Hiltrudstraße gegründet.
Die gebildeten Kleingartenparzellen wurden verpachtet.
Im Gründungsjahr wurde die Genehmigung zum Bau von 35 Gartenlauben erteilt. Die Kleingartenlauben wurden nach dem einheitlichen Bautyp GL 19 errichtet.
Die Abwasserentsorgung erfolgte nach der Gründung der Anlage durch den Bau von Abwassergruben
auf jeder Kleingartenparzelle.
1985 erfolgte mit dem Bau einer Wasserleitung die Erschließung der Kleingartenanlage Hiltrudstraße
mit Wasser. 1986 wurden die Parzellen an die Stromversorgung angeschlossen.
Die gemeinsame Wasser- und Stromversorgung dient einer Gemeinschaftsanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.
In der Hiltrudstraße ist durch die Berliner Wasserbetriebe ein Trennsystem zur Abwasserentsorgung
gebaut worden. Die Fläche des Bebauungsplanes ist somit abwassertechnisch erschlossen.
Nach dem Bau des Blumberger Damms nach 1977 nahm die Verkehrsmenge stetig zu, so dass bereits nach Gründung der Kleingartenanlage an der Hiltrudstraße 1984 der Lärmeintrag durch den
Straßenverkehrslärm festzustellen und zu verzeichnen war.
1992 erfolgte die Umbenennung der benachbarten Hauptverkehrsstraße in Blumberger Damm. Der
Straßenabschnitt des Blumberger Damms zwischen Landsberger Allee und Cecilienstraße wurde
1995 / 1996 ausgebaut und auf vier Spuren erweitert.
Auch auf Höhe der Kleingartenanlage Hiltrudstraße wurde der Blumberger Damm erneuert. Der Gehund Radweg wurde erneuert.
Die Flurstücksgrenzen folgen dem ausgebauten Straßenraum und sind offensichtlich korrespondierend zu dem Ausbau des Geh- und Radweges sowie der Bushaltestelle neu gebildet worden.
Die Kleingartenparzellen sind einzeln von der Hiltrudstraße erschlossen. Die Parzellen sind von der
Hiltrudstraße 2 bis zur Hiltrudstraße 40 adressiert.
Auf den Kleingartenparzellen befinden sich grundsätzlich keine Abstellplätze oder Garagen für PKW.
Private PKW werden vereinzelt quer zur Hiltrudstraße auf dem vorgelagerten Grünstreifen abgestellt.
Die Reihe von Holzpollern ist an den jeweiligen Abstellplätzen unterbrochen.
Die Anforderung im Bundeskleingartengesetz, dass sich in einer Kleingartenanlage keine Stellplätze
befinden dürfen, ist vollständig erfüllt.
Die Parzellen sind von der Hiltrudstraße aus erschlossen. Jede Parzelle hat in der durchlaufenden
Einfriedung eine Eingangstür. Einfahrtstore auf die Parzellen bestehen mit Ausnahme einer Zufahrt zu
dem Vereinshaus grundsätzlich nicht.
Im Jahr 2002 wurden zwei kleinere Lauben als Vereinstreff hergerichtet. Sie dienen als Treffpunkt für
die Vorstandssitzungen und Sprechstunden sowie als Vereinsabstellfläche.
In der Kleingartenanlage besteht ein etabliertes Vereinsleben. Traditionell wird nach der Jahreshauptversammlung ein Gartenfest gefeiert.
Der Kleingartenverein Hiltrudstraße gehört seit dem Beitritt 1991 zum Bezirksverband Berlin-Marzahn
der Gartenfreunde e.V. (eingetragener Verein).
Bebauungsplan 10-87
Begründung zum Aufstellungsbeschluss
Seite 6
1992 wurde die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit des Gartenfreunde e.V. gemäß § 4 Abs. (2) Bundeskleingartengesetz durch das damalige Bezirksamt Marzahn anerkannt. Der Verband der Gartenfreunde e.V. ist im Vereinsregister eingetragen.
Die Hiltrudstraße ist nur auf einer Breite von etwa drei Metern asphaltiert. Sie ist als Tempo 30- Zone
ausgewiesen.
An der Südseite des Geltungsbereiches werden die Parzellen von der Cecilienstraße aus mit einem
privaten Fußweg erschlossen.
Zum Blumberger Damm hin sind die Kleingartenparzellen durch Zäune und Sichtblenden abgetrennt.
Zufahrten von den Parzellen auf den Blumberger Damm bestehen nicht.
1.2.4
Geltendes Planungsrecht
Die Grundstücke der Kleingartenanlage Hiltrudstraße sind bislang nicht durch einen Bebauungsplan
überplant worden.
Die Fläche der Kleingartenanlage ist auf Grund ihrer Größe und Lage innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Bestandteil des unbeplanten Innenbereiches, der im Wesentlichen durch die
Siedlung Biesdorf-Nord in der Planungsregion Oberfeldstraße geprägt wird.
Vor Aufstellung des Bebauungsplanes richtet sich das geltende Planungsrecht somit nach den Bestimmungen des § 34 BauGB.
Durch die bestehende Prägung der Fläche durch die gegenüberliegenden Wohngrundstücke wäre die
Errichtung von Wohngebäuden im Geltungsbereich des beabsichtigten Bebauungsplanes möglich,
sofern sie sich einfügen würden.
Die Kleingartenanlage an der Hiltrudstraße unterliegt weiterhin den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG). Diese Bestimmungen haben Auswirkungen auf den geltenden planungsrechtlichen Zustand und werden deshalb erörtert.
Gemäß Begriffsbestimmung in § 1 Abs. (1) BKleingG ist ein Kleingarten ein Garten, der
1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur
Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und
2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum
Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).
Die vorhandenen Kleingartenlauben sind nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet.
Die Kleingartenanlage an der Hiltrudstraße entspricht der Definition von Kleingärten gemäß BKleingG
vor der Aufstellung des Bebauungsplanes.
Für die bestehende Kleingartenanlage an der Hiltrudstraße gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. (1)
BKleingG über die Voraussetzungen über die Kündigung des Kleingartenpachtvertrages.
Der Verpächter kann demnach den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn u.a. planungsrechtlich
eine andere als die kleingärtnerische Nutzung zulässig ist und der Eigentümer durch die Fortsetzung
des Pachtverhältnisses an einer anderen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.
Die Kleingartenanlage an der Hiltrudstraße weist die Besonderheit auf, dass aufgrund des bestehenden Baurechts nach § 34 BauGB planungsrechtlich eine andere als die kleingärtnerische Nutzung
zulässig ist.
Aus dieser Tatsache entsteht in Bezug auf § 1 Abs. (3) BKleingG das Planungserfordernis zur Aufstellung des Bebauungsplanes 10-87.
1.2.5
Verkehrserschließung
Die Kleingartenanlage Hiltrudstraße grenzt an der Westseite an die Hiltrudstraße und wird über diese
Straße erschlossen. Der Ausbaugrad der Hiltrudstraße ist eingeschränkt.
Ein Anschluss des Bebauungsplangebietes an den östlich angrenzenden Blumberger Damm ist nicht
möglich.
Bebauungsplan 10-87
Begründung zum Aufstellungsbeschluss
Seite 7
1.2.6
Technische Infrastruktur
Das Gelände der Kleingartenanlage an der Hiltrudstraße ist erschlossen. Wasser und Stromversorgung liegen an. Nach telefonischer Auskunft der Berliner Wasserbetriebe ist die Hiltrudstraße abwassertechnisch erschlossen.
1.2.7
Denkmalschutz
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ bestehen keine Einzeldenkmale.
Generell sind im Vollzug des Bebauungsplanes die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes Berlin zu beachten.
1.3
1.3.1
Planerische Ausgangssituation
Ziele der Raumordnung
Der Bebauungsplan „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ hat sich gemäß § 1 Abs. (4) BauGB den Zielen
der Raumordnung anzupassen.
Die Ziele der Raumordnung werden im Landesentwicklungsprogramm Berlin sowie im Landesentwicklungsplan Berlin- Brandenburg (LEP BB) vorgegeben.
Die Grundstücke der Kleingartenanlage liegen gemäß der Festlegungskarte 1 des LEP innerhalb des
Gestaltungsraumes Siedlung (Ziel 4.5 des LEP BB).
Für den Gestaltungsraum Siedlung gelten die textlichen Festlegungen des LEP zur Steuerung der
Siedlungsentwicklung.
In Bezug auf den Bebauungsplan „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ ist der Grundsatz 4.1 zur Siedlungsentwicklung einschlägig:
„Die Funktionen Wohnen, Arbeiten, Versorgung und Erholung sollen einander räumlich zugeordnet
und ausgewogen entwickelt werden.“
Die Erholungsfunktion von Kleingartenanlagen ist somit als eigenständiger Belang im Grundsatz 4.1
des LEP BB benannt.
Die Erhaltung der Kleingartenanlage an der Hiltrudstraße entspricht den Zielen einer geordneten Siedlungsentwicklung im Gestaltungsraum Siedlung und entspricht somit den Zielen der Raumordnung.
Es kann weiterhin davon ausgegangen werden, dass durch die Beachtung des Entwicklungsgebotes
des Bebauungsplanes „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ aus den Darstellungen des FNP Berlin zugleich die Ziele der Raumordnung beachtet werden.
1.3.2
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan Berlin ist wirksam in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar
2015 (ABl. S. 31), zuletzt geändert am 28. Januar 2016 (ABl. S. 296).
Der Bereich der Kleingartenanlage an der Hiltrudstraße ist Bestandteil einer Wohnbaufläche der Kategorie W4. Für diese gilt eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4.
Gemäß Punkt 2.1 der Ausführungsvorschriften zum Darstellungsumfang, zum Entwicklungsrahmen
sowie zu Änderungen des Flächennutzungsplans Berlin (AV-FNP) gelten örtliche Grünflächen - wie
die Kleingartenanlage an der Hiltrudstraße - als Bestandteil von Wohnbauflächen.
Maßgeblich ist weiterhin der Entwicklungsgrundsatz 1:
„Andere Flächen (u.a. Grünflächen) kleiner als drei Hektar (ha) sowie lokale Einrichtungen oder Anlagen des Gemeinbedarfs und der Ver- und Entsorgung mit lokaler Bedeutung können entwickelt werden, wenn Funktionen und Wertigkeit der Baufläche sowie die Anforderungen des Immissionsschutzes nach dem dargestellten städtebaulichen Gefüge gewahrt bleiben.“
Diese Anforderung wird durch die Sicherung der Kleingartenanlage an der Hiltrudstraße erfüllt.
Das Planungsziel der Festsetzung einer Grünfläche „private Dauerkleingärten“ ist aufgrund der Größe
der Kleingartenanlage Hiltrudstraße von 1,4 ha aus der im FNP dargestellten Wohnbaufläche entwickelbar.
Die Entwicklungsfähigkeit des Bebauungsplanes aus dem FNP wird in dem Schreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 04.05.2016 bestätigt.
Bebauungsplan 10-87
Begründung zum Aufstellungsbeschluss
Seite 8
1.3.3
Landschaftsprogramm Berlin
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes sind gemäß § 1 (6) Nr. 7e BauGB die Darstellungen von
Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts insbesondere zu berücksichtigen. Die Landschaftsplanung erfolgt in Berlin mit dem
Landschaftsprogramm.
Das Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm ist ein strategisches, gesamtstädtisches Instrument der Planung, um integrative Umweltvorsorge zu betreiben.
Das Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm besteht aus den thematischen Programmplänen:
•
Naturhaushalt und Umweltschutz,
•
Biotop- und Artenschutz,
•
Landschaftsbild,
•
Erholung und Freiraumnutzung,
•
Gesamtstädtische Ausgleichskonzeption.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ ist in der Karte Naturhaushalt und Umweltschutz der Kategorie „nicht kanalisiertes Siedlungsgebiet“ zugeordnet.
Diese Zuordnung ist wegen der zwischenzeitlich verlegten Kanalisation im Trennsystem zum Zeitpunkt des vorliegenden Aufstellungsbeschlusses veraltet.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ ist in der Karte Biotopund Artenschutz der Kategorie Siedlungsgeprägte Räume, Obstbaumsiedlungsbereich mit folgenden
Empfehlungen zugeordnet:
•
Erhalt, Pflege und Wiederherstellung der kulturlandschaftlichen Elemente (Hecken, Feldgehölze,
Gräben, Pfuhle, Frischwiesen, Alleen und Straßen mit unbefestigten Randstreifen,
•
Erhalt und Entwicklung von Dorfkernbereichen mit typischer Begleitflora (Bauerngärten, großkronige gebietstypische Bäume),
•
Erhalt und Ergänzung des Obstbaumbestands und Verwendung traditioneller Nutz- und Zierpflanzen in Gärten,
•
Sicherstellung eines hohen Grünflächenanteils und einer geringen Versiegelung im Übergangsbereich zu Landschaftsräumen,
•
Einfügung von Siedlungserweiterungen in die vorhandene Landschaftsstruktur (konsequenter
Erhalt von bedeutenden Einzelbiotopen mit großzügigen Pufferflächen und Einbindung in ein differenziertes örtliches Biotopverbindungssystem),
•
Erhalt von gebietstypischen Vegetationsbeständen, artenschutzrelevanten Strukturelementen
und Begrenzung der Versiegelung bei Siedlungsverdichtungen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ ist in der Karte Landschaftsbild der Kategorie Obstbaumsiedlungsbereich mit folgenden Empfehlungen zugeordnet:
•
Erhalt, Pflege und Wiederherstellung der kulturlandschaftlichen Elemente (Hecken, Feldgehölze,
Gräben, Pfuhle, Frischwiesen, Alleen und Straßen mit unbefestigten Randstreifen,
•
Erhalt und Entwicklung von Dorfkernbereichen mit typischen Gestaltelementen (Anger, Gärten,
Gutspark, Dorffriedhöfe,
•
Wiederherstellung von historischen Alleen,
•
Erhaltung und Entwicklung prägender Straßenbaumbestände und unbefestigter Straßenrandstreifen,
•
Einfügung von Siedlungserweiterungen in die vorhandene Landschaftsstruktur und Erhalt eines
hohen Anteils landschaftstypischer Freiflächen, Entwicklung charakteristischer Grünstrukturen
•
Erhalt und Ergänzung des Obstbaumbestands und Verwendung traditioneller Nutz- und Zierpflanzen in Gärten,
•
Erhalt eines hohen Grünflächenanteils im Übergangsbereich zu Landschaftsräumen,
•
Beseitigung von Landschaftsbildbeeinträchtigungen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ ist in der Karte Erholung und Freiraumnutzung der Kategorie Dringlichkeitsstufen zur Verbesserung der Freiraumversorgung Stufe IV mit folgenden Einstufungen und Empfehlungen zugeordnet:
Sicherung und Verbesserung vorhandener Freiräume:
Bebauungsplan 10-87
Begründung zum Aufstellungsbeschluss
Seite 9
Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten und Aufenthaltsqualität vorhandener Freiräume und Infrastrukturflächen
•
Verbesserung der Durchlässigkeit zum landschaftlich geprägten Raum
•
Erhöhung des privaten Freiraumes im Bereich von Zeilen- und Großformbebauung durch Mietergärten
•
Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Straßenraum
Im Fazit werden die Belange der Landschaftsplanung durch die Aufstellung des Bebauungsplanes
„Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ in einem hohen Maß berücksichtigt und durch die Sicherung der
Kleingartenfläche umgesetzt.
•
1.3.4
Stadtentwicklungsplanung
Das Land Berlin stellt Stadtentwicklungsplanungen für Planungsziele von gesamtstädtischer Bedeutung zu den Belangen Industrie und Gewerbe, Zentren, Wohnen 2025, Klima, Verkehr sowie Ver- und
Entsorgung auf.
Der Standort des Bebauungsplanes
•
ist nicht Bestandteil einer Vorrangfläche für das produzierende Gewerbe (Entwicklungsfläche des
produktionsgeprägten Bereiches) gemäß StEP Industrie und Gewerbe,
•
liegt nicht innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches gemäß StEP Zentren 3 bzw. Fachmarktkonzept,
•
wird im StEP Klima als übriger Siedlungsraum gekennzeichnet, die Nutzung als vorhandene Gemeinbedarfsfläche steht den im StEP Klima formulierten Maßnahmen nicht entgegen,
•
ist für Maßnahmen gemäß Maßnahmenkatalog im StEP Verkehr nicht relevant,
•
ist ebenfalls nicht von Belang für Ver- und Entsorgungsanlagen.
Die Kleingartenanlage an der Hiltrudstraße ist als Wohnbaustandort im Stadtentwicklungsplan (StEP)
Wohnen 2025 aufgeführt.
Kleingärten wurden im StEP Wohnen als Wohnungsbaupotenziale benannt, wenn die Schutzfrist abgelaufen ist oder nie bestand, weil es private Flächen sind. Die meisten dieser Wohnungsbaupotenziale auf Kleingartenflächen sollen gemäß Begründung zum StEP Wohnen langfristig oder nachrangig
bebaut werden.
In der Tabelle 59 im Anhang des StEP wird für die Kleingartenanlage Hiltrudstraße ein Potenzial von
40 Wohneinheiten und ein Realisierungszeitraum bis 2025 angegeben.
Von Belang ist als stadtentwicklungsplanerische Vorgabe für den Bebauungsplan 10-87 weiterhin der
Kleingartenentwicklungsplan Berlin.
Die „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ ist in der Liste der Kleingartenanlagen im Bezirk MarzahnHellersdorf unter der Nummer 10010 aufgeführt.
Der 2004 vom Senat verabschiedete Kleingartenentwicklungsplan formuliert folgende Ziele der Stadtentwicklung:
„Die Förderung des Kleingartenwesens ist eine wichtige städtebauliche, sozial- und gesundheitspolitische Aufgabe des Landes Berlin. Kleingärten erfüllen als Teil des Grünflächensystems wichtige Ausgleichs- und Erholungsfunktionen. Ziel ist es, eine angemessene Ausstattung Berlins mit Kleingärten
dauerhaft sicherzustellen.
Kleingärten … sind ein wesentlicher Bestandteil des Grünflächensystems in der Stadt geworden. …
Die Kleingärten sind darüber hinaus in besonderem Maße Wohnergänzungsflächen in der Mieterstadt
Berlin mit ihrem hohen Anteil an Geschosswohnungsbauten.
Es ist daher erklärtes Ziel des Abgeordnetenhauses und des Senats von Berlin, Kleingärten dauerhaft
im Stadtgebiet zu sichern.
Soweit die Kleingärten in Verbindung zu übergeordneten Grün- und Landschaftsräumen liegen, sind
sie zusätzlich von Bedeutung für den stadtklimatischen Ausgleich. Kleingartenflächen sollen daher als
Freiflächen gesichert und sinnvoll in das Grünsystem der Stadt integriert werden.“
Die Erhaltung vorhandener Kleingartenflächen ist als gesamtstädtischer Belang somit vorgegeben.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ trägt dem Rechnung.
Bebauungsplan 10-87
Begründung zum Aufstellungsbeschluss
Seite 10
1.3.5
Angrenzende festgesetzte und im Verfahren befindliche Bebauungspläne
Nördlich des aufzustellenden Bebauungsplanes liegt an der Nordseite der Elisabethstraße der Bebauungsplan XXI-26. Der Bebauungsplan XXI-26 „nördlich Elisabethstraße“ ist im Januar 2006 festgesetzt worden. Festgesetzt sind die allgemeinen Wohngebiete WA 1 bis WA 6 sowie eine öffentliche
Grünfläche an der Einmündung der Elisabethstraße in die Allee der Kosmonauten.
Südöstlich des aufzustellenden Bebauungsplanes liegt der Bebauungsplan 10-47 „Blumberger Damm/
Cecilienstraße“. Dieser Bebauungsplan befindet sich zum Zeitpunkt des vorliegenden Aufstellungsbeschlusses noch im Verfahren. Geplant werden ein eingeschränktes Gewerbegebiet, zwei Sondergebiete mit der Zweckbestimmung „Nahversorgung“ sowie am Buckower Ring allgemeine Wohngebiete.
Beide Bebauungspläne enthalten keine gesonderten Regelungen für Kleingartennutzungen.
Die benachbarten Bebauungspläne haben somit keinen sachlichen oder räumlichen Bezug zum Bebauungsplan „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“.
2.
2.1
Begründung der Festsetzungen
Entwicklung der Planungsüberlegungen
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes 10-87 ist die notwendige Festsetzung der Kleingartenanlage Hiltrudstraße als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „private Dauerkleingärten“ nach
Baugesetzbuch.
Mit der Festsetzung soll eine für die Erholung wichtige Grünfläche planungsrechtlich gesichert werden. Nach der Festsetzung der Grünanlage ist eine Wohnbebauung unzulässig.
Es ist zu beachten, dass die historisch gewachsene Kleingartennutzung auch eine wichtige soziale
Funktion hat. Die Organisation der Kleingartennutzung in Vereinsform fördert den sozialen Ausgleich.
Die Kleingärten haben zugleich eine wichtige Funktion als Wohnergänzungsflächen zu den benachbart liegenden Großsiedlungen mit Geschosswohnungsbau in verdichteter Bauweise.
Durch den hohen Anteil an Bäumen und Sträuchern werten die Kleingärten das Stadtbild auf. Sie haben somit nicht nur für die Nutzer in der Kleingartenanlage selber, sondern auch für die Öffentlichkeit
Bedeutung als Erholungsflächen.
Damit liegt die Erhaltung der Kleingärten zugleich im gesamtstädtischen und somit im wesentlichen
öffentlichen Interesse der Stadt Berlin.
2.2
Inhalt des Bebauungsplanes
Als Art der Nutzung soll auf der Fläche der Kleingartenanlage eine Grünfläche gemäß § 9 Abs. (1) Nr.
15 BauGB mit der Zweckbestimmung „private Dauerkleingärten“ festgesetzt werden.
Für die Bestimmung der zulässigen Art der baulichen Nutzung in der Grünfläche „private Dauerkleingärten“ wird folgende standardisierte textliche Festsetzung verwendet:
„In den Dauerkleingärten dürfen nur eingeschossige Lauben errichtet werden, die nicht Wohnzwecken
dienen und deren Grundfläche einschließlich Nebenanlagen - wie Kleintierstall, Abort, geschlossene
Veranda, Geräteraum und überdachter Freisitz - 24 m² nicht überschreitet.
Ein eingeschossiges Vereinshaus, welches mit der Zweckbestimmung in Einklang steht, kann zugelassen werden.“
Der Bebauungsplan „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ muss die Nachbarschaft der Kleingartenanlage
an der Hiltrudstraße zum Blumberger Damm städtebaulich ordnen. Dabei ist insbesondere der Belang
des Schallschutzes zu bewältigen.
Im weiteren Aufstellungsverfahren wird deshalb geprüft, ob entlang des Blumberger Damms eine Fläche festgesetzt wird, die gemäß § 9 Abs. (1) Nr. 10 BauGB von der Bebauung freizuhalten ist.
Eine solche Festsetzung kann der Abstandsvergrößerung zwischen der Schallquelle am Blumberger
Damm und den Lauben als Immissionsorte dienen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes erstreckt sich bis zur Hälfte auf die angrenzenden Straßenflurstücke.
Auf dem Flurstück 424 (Hiltrudstraße 40) besteht ein Gehweg zwischen der Hiltrudstraße und der
Bushaltestelle am Blumberger Damm.
Für die planungsrechtliche Sicherung dieses Gehweges soll ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß § 9 Abs. (1) Nr. 21 BauGB festgesetzt werden.
Bebauungsplan 10-87
Begründung zum Aufstellungsbeschluss
Seite 11
3.
3.1
Auswirkungen der Planung
Auswirkungen auf die Umwelt
Im weiteren Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan 10-87 wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen infolge der Aufstellung des Bebauungsplanes ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Das Planungsziel besteht in einer Sicherung des Bestandes. Es ist deshalb davon auszugehen, dass
der Eingriff in den Natur- und Landschaftshaushalt bereits vor Aufstellung des Bebauungsplanes
erfolgt ist. Festsetzungen über naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen sind somit gemäß §
1a Abs. (3) Satz 6 BauGB nicht notwendig.
Die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden durch den Bebauungsplan berücksichtigt, indem eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Private Dauerkleingärten“ festgesetzt wird. Die zulässige Grundfläche der Lauben wird begrenzt. Somit
bleibt der unversiegelte Charakter der privaten Grünflächen im Geltungsbereich erhalten. Der vorhandene Vegetationsbestand mit seiner Bedeutung für die Umweltschutzgüter Pflanzen, Tiere, Grundwasserbildung durch Versickerung wird durch den Bebauungsplan nicht beeinträchtigt.
Das Schutzgut Luft, zu messen in der Belastung mit Luftschadstoffen, ist nicht betroffen. Der Geltungsbereich liegt nicht in einer Kaltluftschneise, das Schutzgut Klima ist nicht betroffen.
Der Bebauungsplan „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ hat keine Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder
Europäische Vogelschutzgebiete.
Der Bebauungsplan hat positive Auswirkungen auf das Umweltschutzgut Mensch. Die vorhandene
Erholungsfunktion in der Kleingartenanlage wird planerisch gesichert.
Der Bebauungsplan beachtet die Bodenschutzklausel nach § 1a Abs. (2) BauGB. Der im Plangebiet
vorhandene, geringe Versiegelungsgrad wird gesichert.
Die im Landschaftsprogramm Berlin genannten landschaftsplanerischen Entwicklungsziele für das
Umfeld des Bebauungsplanes werden berücksichtigt.
Im Fazit stehen die Belange der Umwelt der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht entgegen.
3.2
Auswirkungen auf die Wohnbedürfnisse und Arbeitsstätten
Der Bebauungsplan „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ berührt nicht die Belange der Wohnbedürfnisse
und Arbeitsstätten. Wohnnutzungen und gewerbliche Nutzungen sind im Plangebiet nicht vorhanden
und nicht zulässig.
3.3
Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- bzw. Investitionsplanung
Die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen größtenteils im Privatbesitz.
Durch die planerische Fortführung und Festlegung der ausgeübten Nutzung (Kleingarten) entstehen
entsprechend dem derzeitigen Kenntnisstand keine Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzbzw. Investitionsplanung des Landes Berlin.
4.
Verfahren
Der Bebauungsplan „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ wird mit der Bebauungsplannummer 10-87
aufgestellt.
Der Bebauungsplan 10-87 soll die Kleingartennutzung auf der vorhandenen Grünfläche planungsrechtlich sichern.
Die zulässige bauliche Nutzung wird auf Kleingartenlauben eingeschränkt.
Bestandteil der textlichen Festsetzungen ist eine Begrenzung der Größe der Grundflächen von Kleingartenlauben auf 24 m². Das Maß der baulichen Nutzung ist damit hinreichend bestimmt.
Aufgrund des vergleichsweise schmalen Zuschnittes der Kleingartenparzellen ist in den Parzellen
entlang der Hiltrudstraße eine Bebauung in nur einer Baureihe möglich. Eine Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche durch Festsetzung eines Baufensters im Bebauungsplan ist daher nicht
notwendig.
Der Bebauungsplan „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ ist damit ein einfacher Bebauungsplan.
Bebauungsplan 10-87
Begründung zum Aufstellungsbeschluss
Seite 12
Regelverfahren
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ soll die bestehende
Kleingartenanlage planungsrechtlich gesichert werden. Dazu soll die bestehende Grünanlage mit der
Zweckbestimmung „private Dauerkleingärten“ festgesetzt werden.
Durch eine entsprechende textliche Festsetzung wird das Maß der baulichen Nutzung der ausschließlich zulässigen Kleingartenlauben auf das bestehende Maß begrenzt.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sind somit keine Veränderung der Art der baulichen Nutzung und keine Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung vorgesehen.
Der Bebauungsplan 10-87 dient nicht der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung
oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung.
Der Bebauungsplan wird daher nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt.
Nachfolgend wird geprüft, ob der Bebauungsplan „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ im vereinfachten
Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt werden kann.
Voraussetzung für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens wäre gemäß § 13 Abs. (1) BauGB,
dass sich durch die Aufstellung des Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert.
Diese Voraussetzung erfüllt der Bebauungsplan 10-87 nicht.
Wie im Kapitel 1.1.1 Planungserfordernis festgestellt wurde, gelten für die Fläche der Kleingartenanlage vor der Aufstellung des Bebauungsplanes die Bestimmungen des § 34 Baugesetzbuch (BauGB)
über die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich. An der Hiltrudstraße besteht die
Prägung der Innenbereichslage als Wohnbebauung.
Aufgrund dieser Tatsache ist in der Fläche der Kleingartenanlage Hiltrudstraße planungsrechtlich vor
der Aufstellung des Bebauungsplanes eine andere als die kleingärtnerische Nutzung zulässig.
Infolge der Aufstellung des Bebauungsplanes wird der gemäß § 34 BauGB auf eine Wohnbebauung
lautende Zulässigkeitsmaßstab im Geltungsbereich auf eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„private Dauerkleingärten“ eingeschränkt.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wird insofern in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der
vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab wesentlich verändert.
Der Bebauungsplan 10-87 soll deshalb im Regelverfahren aufgestellt werden.
Bebauungsplan nach § 7 AGBauGB
Gemäß Schreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 04.05.2016 berührt
das Bebauungsplanverfahren dringende Gesamtinteressen Berlins an Bebauungsplänen gemäß § 7
Abs. (1) Nr. 2 AGBauGB, da der Blumberger Damm als übergeordnete Straßenverbindung der Verbindungsfunktionsstufe II gilt und eine mögliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann.
Abwägen der Belange
Im weiteren Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes 10-87 wird eine abwägende Klärung
hinsichtlich der Benennung der Kleingartenanlage an der Hiltrudstraße als Wohnbaustandort im
Stadtentwicklungsplan Wohnen 2025 vorgenommen.
Der Bezirk Marzahn-Hellersdorf geht davon aus, dass aufgrund der vergleichsweise geringen Zahl an
möglichen Wohneinheiten auf der betreffenden Fläche die Sicherung der Kleingärten als Planungsziel
für den Bebauungsplan 10-87 benannt werden kann.
Bebauungsplan 10-87
Begründung zum Aufstellungsbeschluss
Anlage 2
zur BA-Vorlage
Nr. 1215/IV
I
72
(2)
weg
47
45
46
(2)
56
(3)
40
(2)
39
(2)
37
(3)
35 37
(2)
(2)
(4)
(5)
(3)
(3)
(2)
(3)
30 32
29
(2)
38
36
(2)
(2)
34
(2)
31
(2)
(2)
33
(2)
(4)
33
(2)
(4)
(3)
29
(2)
(2)
31
(3)
(3)
35
(3)
(2)
(2)
(2)
44
(2)
41 43
(2)
(3)
52
(2)
28
(2)
26
(2)
(3)
24
22
21
(2)
19
(3)
18 20
(3)
(2)
(2)
(2)
13 15
14 16
(2)
(3)
(2)
(2)
11
10
12
Diethelm
9
(2)
(3)
8
I
weg
(2)
(4)
I
4
81
6
79
(4) (3)
(2)
I
(2)
I
(2)
I
72
I
I
II
(2)
77
5
(3)
(3)
I
I
76
15
I
74
I
I
75
I
I
I
I
83
2
II 27
4
Diethelm
3
73
1
(2)
I
(2)
I
II
(2)
I
I
16
I
(3)
18
I
I
(3)
I
20
22
II
I
(2)
I
84
97
(2)
I
(3)
(2)
I
I
I
(2)
100
103
102
24 26
28
I
I
I
(4)
99
56,8
104
I
I
I
II
30
(2)
I
(2)
I
105
(2)
I
32
(2)
I
I
34
I
I
I
(3)
I
106
(3)
I
107
108
109
110
111
(4)
2
503
492
Maßstab 1 : 2800
141
I
493
145B
149
494
151
495
(2)
473
155
143
423
0
80
I
(3)
(2)
71
I
2
1
(2)
17
(3)
6
I
I
I
143A
56,1
1112
15
70
I
(2)
II
I
straße
23
(3)
I
502
449
271
I
I
II
(2)
II
98
I
II
I
7
8
I
II
91
14
(3)
(2)
(2)
(3)
12
(2)
10
(2)
I
(3)
I
(2)
(2)
20
(2)
14 16
Burghard
(2)
96
12 I
(2)
22 24
18
(2)
(2)
weg
5
(3)
I
(2)
(2)
I
270
50
100
145A
145
471
475
496
147
157
497
150
501
200
498
153
500
290
1133
15
3
I I
I
28
27
(3)
(2) (2)
(2)
21 23
(3)
(2)
(3)
(4)
19
(2)
17
15
13
(2)
11
9
(3)
7
(2)
(3)
II
I
(4)
25
26
25
(2)
(3)
(4)
(5)
(2)
(3)
(2)
(2)
I
I
I
I
1553
15
I
1132
15
1142
15
4
437
273
56,8
1143
15
I
I
203
272
I
I
101
269
55,7
1131
15
I
I
I
I
I
468
1
267
113
1144
15
I
I
I
I
I
I
I
I
I
I
I
II
I
205
2
Hiltrud
1
I
50
(2)
(2)
(2)
16 18
(3)
(2)
14
I
I
(3)
94
(3)
6
II
I 10
I
1130
15
78
I
(2)
(2)
266
268
71
(2)
8
I
I
1145
15
3
I
I
(2)
(3)
I
105
202
I
(2)
70
4
265
I
I
1129
15
I
I
I
95
3
I
I
I
I
I
1128
15
I
57,7
I
I
I
I
1147
15
I
I
I
69
I
I
1127
15
1146
15
I
I
I
I
I
I
I
Fridolin
I
103 I
I
5
200
264
I
6
(2)
I(2)
101A
69
7
I
263
I
I
I
93
8
76
1148
15
I
92
I
I
67
68
I
I
20
(3)
5
(2)
II
(3)
281
(2)
1168
14
I
1126
15
(3)
6A
282
5
I
5A
(2)
I
I
I
I
1125
15
I
I
(2)
(2)
261
I
Inge
80
195
I
I
262
278
(2)
I
48
(2)
38
58,5
I
I
I
66
1167
14
weg
1150
15
I
I
I
Burghard
I
2
75
96A
I
I
(3)
258
257 260
259
194
74
94
Inge
58,4
I
I
1149
15
I
I
1163
14
I
(3)
100
I/-I
I
277
I
67
I
(2)
98
I
I
I
1122
15
1124
15
I
I
10
I
1551
15
I
I
(2)
(3)
255
96
I
weg
94A
I
(2)
66
36
(2)
(2)
22
(2)
I
8
I
Fridolin
369
522
I
I
I
1
(2)
I
1161
14
1123
15
(3)
I
I
I
54,2
1231
15
I
I
I
I
I
1159
14
1160
14
14
I
I
I
Fridolin
10
I
(2)
I
I
1162
14
1169
14
(2)
I
I
I
I
I 12
1151
15
I
I
I
1157
14
1173
14
I
(2)
I
I
256
I
1174
14
I
1170
14
weg
(3)
193
58,7
I
19
17
I
I
I
I
1176
14
I
15
521
13
99
(3)
(3)
I
520
Weg
92
II
1171
14
523
straße
(2)
I
1070
15
I
1152
15
I
I
519
I
I
435
460
10A
340
95
I
I
I
13
(2)
I
I
I
366
(2)
12
I
Hiltrud
I
93
I
518
I
(2)
I
I
1156
14
1175
14
I
(2)
I
339
436
1177
14
I
1172
14
I
Blumberger
459
330
62
60
(2)
58
I
I
I
Damm
I
91
14
I
95A
(4)
I
32
28
26
364
13
(3)
I
365
I
93A
I
I
I
(3)
(2)
30
(3)
I
'Hiltrudstraße'
I
I
I
(2)
338
494
I
(3)
61
41
39
37
35
33
(2)
(2)
I
24
(2)
I
I
1155
14
588
I
I
I
11
I
I
I
(3)
I
I
23
(3)
1069
15
I
8
1154
14
1158
14
21
I
(2)
I
I
I
1060
15
I
I
I
1068
15
I
1153
14
I
I
I
I
363
516
I
1178
14
II
I
(2)
86
(3)
18A
90
I
I
(3)
I I
1234
14
I
(3)
336
I
(2)
I
23B
(5)
(4)
I
I
331
I
I
I
589
I
18
I
I
I
I
16A
86A
(3)
16
332
337
15
-I
82
I
(2)
II/-I
(2)
(2)
I
(2)
1059
15
I
I
I
(2)
20
KGA
57,5
I 88
1067
15
1061
15
I
II
II
I
1062
15
I
1180
14
(3) I
29
20A
I
I
straße
493
I
I
360
361
80A
I
I
I
I
1058
14
I
I
I
I I
I
84
I
(3)
(2)
39A
I
359
I
87
I
I
I
I
I
1181
14
I
I
(3)
I/-I
1066
15
I
I
I
I
83
I
II
I
I
I
1063
15
I
I
1057
14
(2)
(2)
1179
14
34
I
I
200
6
25
I
85
21
472
1666
I
55,1
I
(3)
22
(2)
I
(2)
I
I
I
I
81
II
358
199
31A
649
(2)
I
201
I
I
1238
15
15
2
15
6
I
3
I
(2)
I
I
24
I
I
83A
I
I
1054
14
I
Flur 1
15
3
I
I
1677
I
I
1055
14
1640
4
23
(2)
I
(2)
1053
14
1056
14
(3)
(3)
I
I
I
I
I
1034
14
I
I
I
357
(2)
471
26
1695
I
I
1182
14
431
517
648
I
I
79 79A
(2)
I
198
I
I
I
1236
15
7
(2)
208
353
I
I
356
515
(2)
1639
I
I
I
I
I
31
58 I
571
I
(5)
(3)
I
I I
I
81A
39B
28
I
I
26A
56
I
I
79B
I
I
Christel
584
I
26
54
(3)
I
25
II
I I
(2)
20
II
I
1051
14
1052
14
5
54,8
I
I
(2)
(2)
585
I 60
II
(4)
202
I
I
1674
197
491
595
1038
14
I
I
I
1033
14
I I
I
I
58A 58B
I/-I I/-I
1050
14
I
I
27
56A
I
I
(2)
I
54,7
54A
I
I
(3)
28A
straße
52
(3)
54
I
I
I
I
1693
Kirche
I
I
46
(2)
30
1031
14
1675
(2)
I
1694
1039
14
I
I
18
I
1692
I
(3)
193
I
I
59
51
I
1657
I
572
53
(2)
47
(3)
I
I
1049
14
I
1035
14
I
1691
1690
I
I
I
44
I
59
I
I
16
1040
14
(2)
192
1037
14
1036
14
1660
(3)
I
1048
14
I
I
(2)
30A
562
1656
I
I
207
1041
14
(3)
I
(2)
447
I
47A
32
31
(2)
1661
(2)
(2)
55
I
29
51
I
I
I
I
I
I
I
1047
14
I
45
1046
14
I
(2)
I
I
1042
14
I
I
1028
14
I I
I
I
57
53 53B
I
I
(3)
I
I
II
176
I
14
(3)
I
45
29A
563
I
53A 53C
I
442
441
I
(2)
177
I
II
I
49
I
34
I
I
I
55A
I
(2)
33
526
I
606
605
1027
14
49A
I
564
33A
I
36
55B
I
1233
14
35
I
I
II
53D
I
1026
14
I
189
45A
I
I
(3)
I
1025
14
429
55
428
427
(2)
48D
46A
I
(2)
I
527
I
I
1747
55A
37
I
I
352
188
(2)
(3)
I
1746
I
I 12
1045
14
I
1727
1724
1726
1230
15
I
(2)
38
I
(2)
(2)
(2)
I
(3)
I
(2)
I
49
I
426
I
II
622
I
425
424
477
633
561
I
I
(2)
104
I
I
559
I
1023
14
349
I
I
39
I
37
53,2
(2)
1044
14
(2)
I
423
I
187
I
102A
422
420
40
I
100A
I
I
186
I
488
(2)632
6
I
1043
14
I
I
1022
14
I/-I
57
I
I
I
50B
104A
I
102
I
39
(2)
98 I
(2)
I
I
669
183
421
42
I
(2)
41
I
(2)
I
I
I
(2)
(4)
I
I
I
419
417
(4)
I
(3)
(3)
14
667
57A
475
631
I
476
63
I
(4)
104B
(2)
169
II
I
43
168
106
100C
(2)
I
630
(2)
I
558
II
43
96
Cecilien
499
250 m
159
55,5
409
Damm
289
Bezirk Marzahn-Hellersdorf
Bebauungsplan 10-87
„Kleingartenanlage Hiltrudstraße“
Aufstellungsbeschluss
Geltungsbereich
484
54,6
427