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Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Marzahn-Hellersdorf
Dateiname
Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf
Größe
637 kB
Erstellt
18.08.16, 02:16
Aktualisiert
28.01.18, 03:30

Inhalt der Datei

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin 19.07.2016 Vorlage zur Kenntnisnahme für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 29.09.2016 1. Gegenstand der Vorlage: Aufstellung des Bebauungsplanes 10-87 „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ für die Kleingartenanlage Hiltrudstraße im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Biesdorf 2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten: Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 19.07.16 beschlossen, die BA-Vorlage Nr. 1215/IV der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Vorlage ist als Anlage beigefügt. Komoß Bezirksbürgermeister Anlage Christian Gräff Bezirksstadtrat für Wirtschaft und Stadtentwicklung Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung Stapl BPL 9 08.07.2016 5113 Vorlage für das Bezirksamt - zur Beschlussfassung Nr. 1215/IV A. Gegenstand der Vorlage: Aufstellung des Bebauungsplanes 10-87 „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ für die Kleingartenanlage Hiltrudstraße im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Biesdorf B. Berichterstatter: Bezirksstadtrat Herr Gräff C.1 Beschlussentwurf: Das Bezirksamt beschließt: 1. der Aufstellung des Bebauungsplanes 10-87 für den Geltungsbereich gemäß Anlage 2 zuzustimmen. 2. Die Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung wird mit der Durchführung der weiteren Verfahrensschritte beauftragt. C.2 Weiterleitung an die BVV: Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen und zu veröffentlichen. D. Begründung: siehe Anlage 1 E. Rechtsgrundlage: § 1 Abs. (3) BauGB, § 2 Abs. (1) BauGB, § 6 Abs. (1) AGBauGB §§ 15, 36 Abs. (2) Buchstabe b, f und Abs. (3) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVerwG) F. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine G. Gleichstellungsrelevante Auswirkungen: Keine H. Behindertenrelevante Auswirkungen: Keine I. Migrantenrelevante Auswirkungen: Keine Christian Gräff Bezirksstadtrat für Wirtschaft und Stadtentwicklung Anlagen Anlage 1 zur BA- Vorlage Nr. 1215/IV BEBAUUNGSPLAN 10-87 „KLEINGARTENANLAGE HILTRUDSTRASSE“ BEGRÜNDUNG ZUM AUFSTELLUNGSBESCHLUSS BEARBEITUNG Berlin, Mai 2016 Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf Stadtentwicklungsamt Fachbereich Stadtplanung Seite 2 INHALTSVERZEICHNIS 1. 1.1 1.1.1 1.1.2 1.2 1.2.1 1.2.2 1.2.3 1.2.4 1.2.5 1.2.6 1.2.7 1.3 1.3.1 1.3.2 1.3.3 1.3.4 1.3.5 Planungsgegenstand und Entwicklung der Planungsüberlegungen Veranlassung und Erforderlichkeit der Planung Planungserfordernis Planungsziel Beschreibung des Plangebietes Stadträumliche Einbindung / Gebietsentwicklung Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse Städtebauliche Situation und Bestand Geltendes Planungsrecht Verkehrserschließung Technische Infrastruktur Denkmalschutz Planerische Ausgangssituation Ziele der Raumordnung Flächennutzungsplan Landschaftsprogramm Berlin Stadtentwicklungsplanung Angrenzende festgesetzte und im Verfahren befindliche Bebauungspläne 3 3 3 3 3 3 4 5 6 6 7 7 7 7 7 8 9 10 2. 2.1 2.2 Begründung der Festsetzungen Entwicklung der Planungsüberlegungen Inhalt des Bebauungsplanes 10 10 10 3. 3.1 3.2 3.3 Auswirkungen der Planung Auswirkungen auf die Umwelt Auswirkungen auf die Wohnbedürfnisse und Arbeitsstätten Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- bzw. Investitionsplanung 11 11 11 11 4. Verfahren 11 Bebauungsplan 10-87 Begründung zum Aufstellungsbeschluss Seite 3 1. 1.1 1.1.1 Planungsgegenstand und Entwicklung der Planungsüberlegungen Veranlassung und Erforderlichkeit der Planung Planungserfordernis Am Blumberger Damm liegt diagonal gegenüber dem Erholungspark Marzahn die Kleingartenanlage „Hiltrudstraße“. Die Fläche der Kleingartenanlage ist aufgrund ihrer Lage an einer Hauptverkehrsstraße und einer wichtigen Kreuzung im Bezirk Marzahn-Hellersdorf städtebaulich relevant. Gartennutzungen und Kleingartenanlagen haben in Marzahn-Hellersdorf eine wichtige Funktion zur Ergänzung der Wohnnutzungen insbesondere im Bereich der Großsiedlungen. Der Erhalt von vorhandenen Kleingartenanlagen ist vor diesem Hintergrund ein wichtiges Ziel der Stadtentwicklung im Bezirk Marzahn-Hellersdorf. In den bestehenden Kleingartenanlagen, welche die Bedingungen des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) erfüllen, gelten die entsprechenden Regelungen der einzelnen Paragraphen des Bundeskleingartengesetzes. Paragraph 9 des Bundeskleingartengesetztes enthält Regelungen über die ordentliche Kündigung bestehender Pachtverträge. Der Verpächter kann gemäß § 9 Absatz (4) BKleingG den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn planungsrechtlich eine andere als die kleingärtnerische Nutzung zulässig ist und der Eigentümer durch die Fortsetzung des Pachtverhältnisses an einer anderen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. Aufgrund der Lage und des Zuschnittes der Kleingartenanlage an der Hiltrudstraße ist die entsprechende Fläche der Kleingartenanlage Bestandteil des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles, das heißt des Innenbereiches. Die Fläche der Kleingartenanlage ist vor dem vorliegenden Aufstellungsbeschluss nicht durch einen Bebauungsplan überplant worden. Damit gelten für die Fläche der Kleingartenanlage die Bestimmungen des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) über die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich. An der Hiltrudstraße besteht die Prägung der Innenbereichslage als Wohnbebauung. Aufgrund dieser Tatsache wäre auf der Fläche der Kleingartenanlage Hiltrudstraße planungsrechtlich eine andere als die kleingärtnerische Nutzung zulässig. Daraus resultiert nach den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes eine Kündigungsmöglichkeit des bestehenden Pachtverhältnisses. Um gemäß den bezirklichen Entwicklungszielen die Kleingartennutzung an der Hiltrudstraße zu sichern, bedarf es deswegen der Aufstellung eines Bebauungsplanes. 1.1.2 Planungsziel Das Planungsziel des Bebauungsplanes „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ besteht in der planungsrechtlichen Sicherung der Kleingartennutzung und des Grünflächencharakters im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Der aufgrund des gültigen Pachtvertrages bestehende Charakter der Kleingartenanlage an der Hiltrudstraße als Kleingartenanlage nach Bundeskleingartengesetz soll nach Baugesetzbuch planungsrechtlich verbindlich erklärt und fixiert werden. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird der Anforderung des § 1 Abs. (3) Bundeskleingartengesetz entsprochen, wonach ein Dauerkleingarten ein Kleingarten auf einer Fläche ist, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt ist. Die Kleingartenanlage Hiltrudstraße ist im Kleingartenentwicklungsplan Berlin der Sicherungsstufe Ia ungesicherte sonstige Kleingärten, FNP-Baufläche - zugeordnet. Für die Sicherung der Kleingartennutzung an der Hiltrudstraße ist daher die Aufstellung eines Bebauungsplanes notwendig. 1.2 1.2.1 Beschreibung des Plangebietes Stadträumliche Einbindung / Gebietsentwicklung Der Bebauungsplan „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ liegt an der nördlichen Grenze des Ortsteiles Biesdorf. Unmittelbar nördlich des Bebauungsplanbereichs beginnt der Ortsteil Marzahn. Der Bebauungsplanbereich wird im Norden durch das angrenzende Wohngrundstück Hiltrudstraße 42, im Osten durch den Blumberger Damm, im Süden durch die Cecilienstraße und im Westen durch die Hiltrudstraße begrenzt. Bebauungsplan 10-87 Begründung zum Aufstellungsbeschluss Seite 4 Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes weist eine ausgedehnte Länge entlang der Hiltrudstraße von 520 m, aber nur eine sehr geringe Breite auf. An der Südseite des Bebauungsplanes verbreitert sich der Geltungsbereich geringfügig. Die Form des Geltungsbereiches ist das Resultat der städtebaulichen Entwicklung des Bereiches. Der Bebauungsplan markiert einen städtebaulichen Übergangsbereich. Während die Kleingartenanlage an der Hiltrudstraße stadträumlich zu dem aufgelockerten und durchgrünten Siedlungsgebiet im Planungsraum Oberfeldstraße gehört, wird der nördlich angrenzende Bereich durch die fünfgeschossigen Wohngebäude in industrieller Bauweise an der Geißenweide geprägt. Nordöstlich des Bebauungsplanbereichs an der Hiltrudstraße liegt der freie Landschaftsraum der Gärten der Welt mit dem Kienberg als prägendem Landschaftselement. 1.2.2 Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ umfasst die Kleingartenanlage und gemäß den geltenden Vorschriften für die Abgrenzung von Bebauungsplänen die angrenzenden Straßenräume jeweils zur Hälfte. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst folgende Flurstücke: Gemarkung Flur Flurstück Straße HNR Biesdorf Biesdorf Biesdorf Biesdorf Biesdorf Biesdorf Biesdorf Biesdorf Biesdorf Biesdorf Biesdorf Biesdorf Biesdorf Biesdorf Biesdorf Biesdorf Biesdorf Biesdorf Biesdorf Biesdorf 216 216 216 206 206 206 206 206 206 206 206 206 216 216 216 216 216 216 216 216 424 427 515 255 7 tlw. 5 tlw. 267 tlw. 265 tlw. 263 tlw. 203 256 195 tlw. 516 431 tlw. 428 tlw. 425 tlw. 349 352 447 tlw. 353 Hiltrudstraße Hiltrudstraße Hiltrudstraße Hiltrudstraße Cecilienstraße Cecilienstraße Blumberger Damm Blumberger Damm Blumberger Damm Blumberger Damm Blumberger Damm Blumberger Damm Blumberger Damm Blumberger Damm Blumberger Damm Blumberger Damm Hiltrudstraße Hiltrudstraße Hiltrudstraße Hiltrudstraße 40 38 10 a bis 36 2 bis 10 und Cecilienstraße 113 Einbeziehung Straßenflurstück Einbeziehung Straßenflurstück Einbeziehung Straßenflurstück Einbeziehung Straßenflurstück Einbeziehung Straßenflurstück Einbeziehung Straßenflurstück Einbeziehung Straßenflurstück Einbeziehung Straßenflurstück Einbeziehung Straßenflurstück Einbeziehung Straßenflurstück Einbeziehung Straßenflurstück Einbeziehung Straßenflurstück Einbeziehung Straßenflurstück Einbeziehung Straßenflurstück Einbeziehung Straßenflurstück Einbeziehung Straßenflurstück Die Kleingartenanlage an der Hiltrudstraße erstreckt sich im Wesentlichen auf den zwei Hauptflurstücken 255 und 515. Die Parzellen der Kleingartenanlage sind nummeriert. Die Parzellen erstrecken sich von der Hiltrudstraße 2 an der südlichen Grenze bis zur Hiltrudstraße 40 an der nördlichen Geltungsbereichsgrenze. Laut Kleingartenentwicklungsplan Berlin bestehen in der Anlage an der Hiltrudstraße 36 Parzellen. Das nördlich an den Bebauungsplan angrenzende Grundstück Hiltrudstraße 42 ist mit einem Wohngebäude bebaut und wird daher nicht in den Geltungsbereich einbezogen. Eine Einbeziehung des Wohngrundstücks ist für die Umsetzung der Planungsziele nicht erforderlich. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist 27.460 m², also etwa 2,7 ha, groß. Die eingezäunte Kleingartenanlage selber ist etwa 1,4 ha groß. Eigentum Das Eigentum an den Grundstücken Hiltrudstraße 2 bis 36 liegt in Privatbesitz. Der Bezirksverband Marzahn der Kleingärtner hat einen dem Bundeskleingartengesetz unterliegenden Zwischenpachtvertrag mit dem Eigentümer abgeschlossen. Das Grundstück Hiltrudstraße 40 liegt im Eigentum der Berliner Immobilienmanagement GmbH, das Grundstück Hiltrudstraße 38 im Eigentum des Landes Berlin. Bebauungsplan 10-87 Begründung zum Aufstellungsbeschluss Seite 5 1.2.3 Städtebauliche Situation und Bestand Die Fläche des Bebauungsplanes „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ befindet sich zwischen der Verkehrstrasse des Blumberger Damms und der Siedlungsflächen im Planungsraum Oberfeldstraße. Prägend wirkt dabei insbesondere der Zuschnitt des Bebauungsplangebietes. Die Kleingartenanlage ist in Nord-Süd-Richtung etwa 515 m lang. Die Kleingärten weisen in Ost-West-Richtung eine Breite von nur etwa 23 m auf. Der Straßenverlauf des heutigen Blumberger Damms wurde um 1937 als Globsower Straße angelegt, diese erschloss die umliegenden Wohnsiedlungen. Infolge des Wohnungsbaus der neuen Wohngebiete Marzahn II und III sowie in Marzahn-Ost wurde ab 1977 die Straße nach Norden verlängert. Die Fläche der Kleingartenanlage war während des Straßenbaus des Blumberger Damms eine ungenutzte Freifläche mit Brachencharakter. Es kam zu Müllablagerungen. Nach Beendigung des Straßenbaus wurde die Fläche zwischen Hiltrudstraße und Blumberger Damm beräumt. Die Beräumung des Geländes erforderte erhebliches privates Engagement. Als Nachfolgenutzung wurde deshalb eine Kleingartennutzung festgelegt. Um die Fläche einer Nutzung durch Etablierung von Kleingärten zuzuführen, wurde im Mai 1984 die Kleingartenanlage Hiltrudstraße gegründet. Die gebildeten Kleingartenparzellen wurden verpachtet. Im Gründungsjahr wurde die Genehmigung zum Bau von 35 Gartenlauben erteilt. Die Kleingartenlauben wurden nach dem einheitlichen Bautyp GL 19 errichtet. Die Abwasserentsorgung erfolgte nach der Gründung der Anlage durch den Bau von Abwassergruben auf jeder Kleingartenparzelle. 1985 erfolgte mit dem Bau einer Wasserleitung die Erschließung der Kleingartenanlage Hiltrudstraße mit Wasser. 1986 wurden die Parzellen an die Stromversorgung angeschlossen. Die gemeinsame Wasser- und Stromversorgung dient einer Gemeinschaftsanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes. In der Hiltrudstraße ist durch die Berliner Wasserbetriebe ein Trennsystem zur Abwasserentsorgung gebaut worden. Die Fläche des Bebauungsplanes ist somit abwassertechnisch erschlossen. Nach dem Bau des Blumberger Damms nach 1977 nahm die Verkehrsmenge stetig zu, so dass bereits nach Gründung der Kleingartenanlage an der Hiltrudstraße 1984 der Lärmeintrag durch den Straßenverkehrslärm festzustellen und zu verzeichnen war. 1992 erfolgte die Umbenennung der benachbarten Hauptverkehrsstraße in Blumberger Damm. Der Straßenabschnitt des Blumberger Damms zwischen Landsberger Allee und Cecilienstraße wurde 1995 / 1996 ausgebaut und auf vier Spuren erweitert. Auch auf Höhe der Kleingartenanlage Hiltrudstraße wurde der Blumberger Damm erneuert. Der Gehund Radweg wurde erneuert. Die Flurstücksgrenzen folgen dem ausgebauten Straßenraum und sind offensichtlich korrespondierend zu dem Ausbau des Geh- und Radweges sowie der Bushaltestelle neu gebildet worden. Die Kleingartenparzellen sind einzeln von der Hiltrudstraße erschlossen. Die Parzellen sind von der Hiltrudstraße 2 bis zur Hiltrudstraße 40 adressiert. Auf den Kleingartenparzellen befinden sich grundsätzlich keine Abstellplätze oder Garagen für PKW. Private PKW werden vereinzelt quer zur Hiltrudstraße auf dem vorgelagerten Grünstreifen abgestellt. Die Reihe von Holzpollern ist an den jeweiligen Abstellplätzen unterbrochen. Die Anforderung im Bundeskleingartengesetz, dass sich in einer Kleingartenanlage keine Stellplätze befinden dürfen, ist vollständig erfüllt. Die Parzellen sind von der Hiltrudstraße aus erschlossen. Jede Parzelle hat in der durchlaufenden Einfriedung eine Eingangstür. Einfahrtstore auf die Parzellen bestehen mit Ausnahme einer Zufahrt zu dem Vereinshaus grundsätzlich nicht. Im Jahr 2002 wurden zwei kleinere Lauben als Vereinstreff hergerichtet. Sie dienen als Treffpunkt für die Vorstandssitzungen und Sprechstunden sowie als Vereinsabstellfläche. In der Kleingartenanlage besteht ein etabliertes Vereinsleben. Traditionell wird nach der Jahreshauptversammlung ein Gartenfest gefeiert. Der Kleingartenverein Hiltrudstraße gehört seit dem Beitritt 1991 zum Bezirksverband Berlin-Marzahn der Gartenfreunde e.V. (eingetragener Verein). Bebauungsplan 10-87 Begründung zum Aufstellungsbeschluss Seite 6 1992 wurde die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit des Gartenfreunde e.V. gemäß § 4 Abs. (2) Bundeskleingartengesetz durch das damalige Bezirksamt Marzahn anerkannt. Der Verband der Gartenfreunde e.V. ist im Vereinsregister eingetragen. Die Hiltrudstraße ist nur auf einer Breite von etwa drei Metern asphaltiert. Sie ist als Tempo 30- Zone ausgewiesen. An der Südseite des Geltungsbereiches werden die Parzellen von der Cecilienstraße aus mit einem privaten Fußweg erschlossen. Zum Blumberger Damm hin sind die Kleingartenparzellen durch Zäune und Sichtblenden abgetrennt. Zufahrten von den Parzellen auf den Blumberger Damm bestehen nicht. 1.2.4 Geltendes Planungsrecht Die Grundstücke der Kleingartenanlage Hiltrudstraße sind bislang nicht durch einen Bebauungsplan überplant worden. Die Fläche der Kleingartenanlage ist auf Grund ihrer Größe und Lage innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Bestandteil des unbeplanten Innenbereiches, der im Wesentlichen durch die Siedlung Biesdorf-Nord in der Planungsregion Oberfeldstraße geprägt wird. Vor Aufstellung des Bebauungsplanes richtet sich das geltende Planungsrecht somit nach den Bestimmungen des § 34 BauGB. Durch die bestehende Prägung der Fläche durch die gegenüberliegenden Wohngrundstücke wäre die Errichtung von Wohngebäuden im Geltungsbereich des beabsichtigten Bebauungsplanes möglich, sofern sie sich einfügen würden. Die Kleingartenanlage an der Hiltrudstraße unterliegt weiterhin den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG). Diese Bestimmungen haben Auswirkungen auf den geltenden planungsrechtlichen Zustand und werden deshalb erörtert. Gemäß Begriffsbestimmung in § 1 Abs. (1) BKleingG ist ein Kleingarten ein Garten, der 1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und 2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage). Die vorhandenen Kleingartenlauben sind nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet. Die Kleingartenanlage an der Hiltrudstraße entspricht der Definition von Kleingärten gemäß BKleingG vor der Aufstellung des Bebauungsplanes. Für die bestehende Kleingartenanlage an der Hiltrudstraße gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. (1) BKleingG über die Voraussetzungen über die Kündigung des Kleingartenpachtvertrages. Der Verpächter kann demnach den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn u.a. planungsrechtlich eine andere als die kleingärtnerische Nutzung zulässig ist und der Eigentümer durch die Fortsetzung des Pachtverhältnisses an einer anderen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. Die Kleingartenanlage an der Hiltrudstraße weist die Besonderheit auf, dass aufgrund des bestehenden Baurechts nach § 34 BauGB planungsrechtlich eine andere als die kleingärtnerische Nutzung zulässig ist. Aus dieser Tatsache entsteht in Bezug auf § 1 Abs. (3) BKleingG das Planungserfordernis zur Aufstellung des Bebauungsplanes 10-87. 1.2.5 Verkehrserschließung Die Kleingartenanlage Hiltrudstraße grenzt an der Westseite an die Hiltrudstraße und wird über diese Straße erschlossen. Der Ausbaugrad der Hiltrudstraße ist eingeschränkt. Ein Anschluss des Bebauungsplangebietes an den östlich angrenzenden Blumberger Damm ist nicht möglich. Bebauungsplan 10-87 Begründung zum Aufstellungsbeschluss Seite 7 1.2.6 Technische Infrastruktur Das Gelände der Kleingartenanlage an der Hiltrudstraße ist erschlossen. Wasser und Stromversorgung liegen an. Nach telefonischer Auskunft der Berliner Wasserbetriebe ist die Hiltrudstraße abwassertechnisch erschlossen. 1.2.7 Denkmalschutz Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ bestehen keine Einzeldenkmale. Generell sind im Vollzug des Bebauungsplanes die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes Berlin zu beachten. 1.3 1.3.1 Planerische Ausgangssituation Ziele der Raumordnung Der Bebauungsplan „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ hat sich gemäß § 1 Abs. (4) BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Ziele der Raumordnung werden im Landesentwicklungsprogramm Berlin sowie im Landesentwicklungsplan Berlin- Brandenburg (LEP BB) vorgegeben. Die Grundstücke der Kleingartenanlage liegen gemäß der Festlegungskarte 1 des LEP innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung (Ziel 4.5 des LEP BB). Für den Gestaltungsraum Siedlung gelten die textlichen Festlegungen des LEP zur Steuerung der Siedlungsentwicklung. In Bezug auf den Bebauungsplan „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ ist der Grundsatz 4.1 zur Siedlungsentwicklung einschlägig: „Die Funktionen Wohnen, Arbeiten, Versorgung und Erholung sollen einander räumlich zugeordnet und ausgewogen entwickelt werden.“ Die Erholungsfunktion von Kleingartenanlagen ist somit als eigenständiger Belang im Grundsatz 4.1 des LEP BB benannt. Die Erhaltung der Kleingartenanlage an der Hiltrudstraße entspricht den Zielen einer geordneten Siedlungsentwicklung im Gestaltungsraum Siedlung und entspricht somit den Zielen der Raumordnung. Es kann weiterhin davon ausgegangen werden, dass durch die Beachtung des Entwicklungsgebotes des Bebauungsplanes „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ aus den Darstellungen des FNP Berlin zugleich die Ziele der Raumordnung beachtet werden. 1.3.2 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan Berlin ist wirksam in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 (ABl. S. 31), zuletzt geändert am 28. Januar 2016 (ABl. S. 296). Der Bereich der Kleingartenanlage an der Hiltrudstraße ist Bestandteil einer Wohnbaufläche der Kategorie W4. Für diese gilt eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4. Gemäß Punkt 2.1 der Ausführungsvorschriften zum Darstellungsumfang, zum Entwicklungsrahmen sowie zu Änderungen des Flächennutzungsplans Berlin (AV-FNP) gelten örtliche Grünflächen - wie die Kleingartenanlage an der Hiltrudstraße - als Bestandteil von Wohnbauflächen. Maßgeblich ist weiterhin der Entwicklungsgrundsatz 1: „Andere Flächen (u.a. Grünflächen) kleiner als drei Hektar (ha) sowie lokale Einrichtungen oder Anlagen des Gemeinbedarfs und der Ver- und Entsorgung mit lokaler Bedeutung können entwickelt werden, wenn Funktionen und Wertigkeit der Baufläche sowie die Anforderungen des Immissionsschutzes nach dem dargestellten städtebaulichen Gefüge gewahrt bleiben.“ Diese Anforderung wird durch die Sicherung der Kleingartenanlage an der Hiltrudstraße erfüllt. Das Planungsziel der Festsetzung einer Grünfläche „private Dauerkleingärten“ ist aufgrund der Größe der Kleingartenanlage Hiltrudstraße von 1,4 ha aus der im FNP dargestellten Wohnbaufläche entwickelbar. Die Entwicklungsfähigkeit des Bebauungsplanes aus dem FNP wird in dem Schreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 04.05.2016 bestätigt. Bebauungsplan 10-87 Begründung zum Aufstellungsbeschluss Seite 8 1.3.3 Landschaftsprogramm Berlin Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes sind gemäß § 1 (6) Nr. 7e BauGB die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts insbesondere zu berücksichtigen. Die Landschaftsplanung erfolgt in Berlin mit dem Landschaftsprogramm. Das Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm ist ein strategisches, gesamtstädtisches Instrument der Planung, um integrative Umweltvorsorge zu betreiben. Das Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm besteht aus den thematischen Programmplänen: • Naturhaushalt und Umweltschutz, • Biotop- und Artenschutz, • Landschaftsbild, • Erholung und Freiraumnutzung, • Gesamtstädtische Ausgleichskonzeption. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ ist in der Karte Naturhaushalt und Umweltschutz der Kategorie „nicht kanalisiertes Siedlungsgebiet“ zugeordnet. Diese Zuordnung ist wegen der zwischenzeitlich verlegten Kanalisation im Trennsystem zum Zeitpunkt des vorliegenden Aufstellungsbeschlusses veraltet. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ ist in der Karte Biotopund Artenschutz der Kategorie Siedlungsgeprägte Räume, Obstbaumsiedlungsbereich mit folgenden Empfehlungen zugeordnet: • Erhalt, Pflege und Wiederherstellung der kulturlandschaftlichen Elemente (Hecken, Feldgehölze, Gräben, Pfuhle, Frischwiesen, Alleen und Straßen mit unbefestigten Randstreifen, • Erhalt und Entwicklung von Dorfkernbereichen mit typischer Begleitflora (Bauerngärten, großkronige gebietstypische Bäume), • Erhalt und Ergänzung des Obstbaumbestands und Verwendung traditioneller Nutz- und Zierpflanzen in Gärten, • Sicherstellung eines hohen Grünflächenanteils und einer geringen Versiegelung im Übergangsbereich zu Landschaftsräumen, • Einfügung von Siedlungserweiterungen in die vorhandene Landschaftsstruktur (konsequenter Erhalt von bedeutenden Einzelbiotopen mit großzügigen Pufferflächen und Einbindung in ein differenziertes örtliches Biotopverbindungssystem), • Erhalt von gebietstypischen Vegetationsbeständen, artenschutzrelevanten Strukturelementen und Begrenzung der Versiegelung bei Siedlungsverdichtungen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ ist in der Karte Landschaftsbild der Kategorie Obstbaumsiedlungsbereich mit folgenden Empfehlungen zugeordnet: • Erhalt, Pflege und Wiederherstellung der kulturlandschaftlichen Elemente (Hecken, Feldgehölze, Gräben, Pfuhle, Frischwiesen, Alleen und Straßen mit unbefestigten Randstreifen, • Erhalt und Entwicklung von Dorfkernbereichen mit typischen Gestaltelementen (Anger, Gärten, Gutspark, Dorffriedhöfe, • Wiederherstellung von historischen Alleen, • Erhaltung und Entwicklung prägender Straßenbaumbestände und unbefestigter Straßenrandstreifen, • Einfügung von Siedlungserweiterungen in die vorhandene Landschaftsstruktur und Erhalt eines hohen Anteils landschaftstypischer Freiflächen, Entwicklung charakteristischer Grünstrukturen • Erhalt und Ergänzung des Obstbaumbestands und Verwendung traditioneller Nutz- und Zierpflanzen in Gärten, • Erhalt eines hohen Grünflächenanteils im Übergangsbereich zu Landschaftsräumen, • Beseitigung von Landschaftsbildbeeinträchtigungen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ ist in der Karte Erholung und Freiraumnutzung der Kategorie Dringlichkeitsstufen zur Verbesserung der Freiraumversorgung Stufe IV mit folgenden Einstufungen und Empfehlungen zugeordnet: Sicherung und Verbesserung vorhandener Freiräume: Bebauungsplan 10-87 Begründung zum Aufstellungsbeschluss Seite 9 Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten und Aufenthaltsqualität vorhandener Freiräume und Infrastrukturflächen • Verbesserung der Durchlässigkeit zum landschaftlich geprägten Raum • Erhöhung des privaten Freiraumes im Bereich von Zeilen- und Großformbebauung durch Mietergärten • Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Straßenraum Im Fazit werden die Belange der Landschaftsplanung durch die Aufstellung des Bebauungsplanes „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ in einem hohen Maß berücksichtigt und durch die Sicherung der Kleingartenfläche umgesetzt. • 1.3.4 Stadtentwicklungsplanung Das Land Berlin stellt Stadtentwicklungsplanungen für Planungsziele von gesamtstädtischer Bedeutung zu den Belangen Industrie und Gewerbe, Zentren, Wohnen 2025, Klima, Verkehr sowie Ver- und Entsorgung auf. Der Standort des Bebauungsplanes • ist nicht Bestandteil einer Vorrangfläche für das produzierende Gewerbe (Entwicklungsfläche des produktionsgeprägten Bereiches) gemäß StEP Industrie und Gewerbe, • liegt nicht innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches gemäß StEP Zentren 3 bzw. Fachmarktkonzept, • wird im StEP Klima als übriger Siedlungsraum gekennzeichnet, die Nutzung als vorhandene Gemeinbedarfsfläche steht den im StEP Klima formulierten Maßnahmen nicht entgegen, • ist für Maßnahmen gemäß Maßnahmenkatalog im StEP Verkehr nicht relevant, • ist ebenfalls nicht von Belang für Ver- und Entsorgungsanlagen. Die Kleingartenanlage an der Hiltrudstraße ist als Wohnbaustandort im Stadtentwicklungsplan (StEP) Wohnen 2025 aufgeführt. Kleingärten wurden im StEP Wohnen als Wohnungsbaupotenziale benannt, wenn die Schutzfrist abgelaufen ist oder nie bestand, weil es private Flächen sind. Die meisten dieser Wohnungsbaupotenziale auf Kleingartenflächen sollen gemäß Begründung zum StEP Wohnen langfristig oder nachrangig bebaut werden. In der Tabelle 59 im Anhang des StEP wird für die Kleingartenanlage Hiltrudstraße ein Potenzial von 40 Wohneinheiten und ein Realisierungszeitraum bis 2025 angegeben. Von Belang ist als stadtentwicklungsplanerische Vorgabe für den Bebauungsplan 10-87 weiterhin der Kleingartenentwicklungsplan Berlin. Die „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ ist in der Liste der Kleingartenanlagen im Bezirk MarzahnHellersdorf unter der Nummer 10010 aufgeführt. Der 2004 vom Senat verabschiedete Kleingartenentwicklungsplan formuliert folgende Ziele der Stadtentwicklung: „Die Förderung des Kleingartenwesens ist eine wichtige städtebauliche, sozial- und gesundheitspolitische Aufgabe des Landes Berlin. Kleingärten erfüllen als Teil des Grünflächensystems wichtige Ausgleichs- und Erholungsfunktionen. Ziel ist es, eine angemessene Ausstattung Berlins mit Kleingärten dauerhaft sicherzustellen. Kleingärten … sind ein wesentlicher Bestandteil des Grünflächensystems in der Stadt geworden. … Die Kleingärten sind darüber hinaus in besonderem Maße Wohnergänzungsflächen in der Mieterstadt Berlin mit ihrem hohen Anteil an Geschosswohnungsbauten. Es ist daher erklärtes Ziel des Abgeordnetenhauses und des Senats von Berlin, Kleingärten dauerhaft im Stadtgebiet zu sichern. Soweit die Kleingärten in Verbindung zu übergeordneten Grün- und Landschaftsräumen liegen, sind sie zusätzlich von Bedeutung für den stadtklimatischen Ausgleich. Kleingartenflächen sollen daher als Freiflächen gesichert und sinnvoll in das Grünsystem der Stadt integriert werden.“ Die Erhaltung vorhandener Kleingartenflächen ist als gesamtstädtischer Belang somit vorgegeben. Die Aufstellung des Bebauungsplanes „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ trägt dem Rechnung. Bebauungsplan 10-87 Begründung zum Aufstellungsbeschluss Seite 10 1.3.5 Angrenzende festgesetzte und im Verfahren befindliche Bebauungspläne Nördlich des aufzustellenden Bebauungsplanes liegt an der Nordseite der Elisabethstraße der Bebauungsplan XXI-26. Der Bebauungsplan XXI-26 „nördlich Elisabethstraße“ ist im Januar 2006 festgesetzt worden. Festgesetzt sind die allgemeinen Wohngebiete WA 1 bis WA 6 sowie eine öffentliche Grünfläche an der Einmündung der Elisabethstraße in die Allee der Kosmonauten. Südöstlich des aufzustellenden Bebauungsplanes liegt der Bebauungsplan 10-47 „Blumberger Damm/ Cecilienstraße“. Dieser Bebauungsplan befindet sich zum Zeitpunkt des vorliegenden Aufstellungsbeschlusses noch im Verfahren. Geplant werden ein eingeschränktes Gewerbegebiet, zwei Sondergebiete mit der Zweckbestimmung „Nahversorgung“ sowie am Buckower Ring allgemeine Wohngebiete. Beide Bebauungspläne enthalten keine gesonderten Regelungen für Kleingartennutzungen. Die benachbarten Bebauungspläne haben somit keinen sachlichen oder räumlichen Bezug zum Bebauungsplan „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“. 2. 2.1 Begründung der Festsetzungen Entwicklung der Planungsüberlegungen Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes 10-87 ist die notwendige Festsetzung der Kleingartenanlage Hiltrudstraße als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „private Dauerkleingärten“ nach Baugesetzbuch. Mit der Festsetzung soll eine für die Erholung wichtige Grünfläche planungsrechtlich gesichert werden. Nach der Festsetzung der Grünanlage ist eine Wohnbebauung unzulässig. Es ist zu beachten, dass die historisch gewachsene Kleingartennutzung auch eine wichtige soziale Funktion hat. Die Organisation der Kleingartennutzung in Vereinsform fördert den sozialen Ausgleich. Die Kleingärten haben zugleich eine wichtige Funktion als Wohnergänzungsflächen zu den benachbart liegenden Großsiedlungen mit Geschosswohnungsbau in verdichteter Bauweise. Durch den hohen Anteil an Bäumen und Sträuchern werten die Kleingärten das Stadtbild auf. Sie haben somit nicht nur für die Nutzer in der Kleingartenanlage selber, sondern auch für die Öffentlichkeit Bedeutung als Erholungsflächen. Damit liegt die Erhaltung der Kleingärten zugleich im gesamtstädtischen und somit im wesentlichen öffentlichen Interesse der Stadt Berlin. 2.2 Inhalt des Bebauungsplanes Als Art der Nutzung soll auf der Fläche der Kleingartenanlage eine Grünfläche gemäß § 9 Abs. (1) Nr. 15 BauGB mit der Zweckbestimmung „private Dauerkleingärten“ festgesetzt werden. Für die Bestimmung der zulässigen Art der baulichen Nutzung in der Grünfläche „private Dauerkleingärten“ wird folgende standardisierte textliche Festsetzung verwendet: „In den Dauerkleingärten dürfen nur eingeschossige Lauben errichtet werden, die nicht Wohnzwecken dienen und deren Grundfläche einschließlich Nebenanlagen - wie Kleintierstall, Abort, geschlossene Veranda, Geräteraum und überdachter Freisitz - 24 m² nicht überschreitet. Ein eingeschossiges Vereinshaus, welches mit der Zweckbestimmung in Einklang steht, kann zugelassen werden.“ Der Bebauungsplan „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ muss die Nachbarschaft der Kleingartenanlage an der Hiltrudstraße zum Blumberger Damm städtebaulich ordnen. Dabei ist insbesondere der Belang des Schallschutzes zu bewältigen. Im weiteren Aufstellungsverfahren wird deshalb geprüft, ob entlang des Blumberger Damms eine Fläche festgesetzt wird, die gemäß § 9 Abs. (1) Nr. 10 BauGB von der Bebauung freizuhalten ist. Eine solche Festsetzung kann der Abstandsvergrößerung zwischen der Schallquelle am Blumberger Damm und den Lauben als Immissionsorte dienen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes erstreckt sich bis zur Hälfte auf die angrenzenden Straßenflurstücke. Auf dem Flurstück 424 (Hiltrudstraße 40) besteht ein Gehweg zwischen der Hiltrudstraße und der Bushaltestelle am Blumberger Damm. Für die planungsrechtliche Sicherung dieses Gehweges soll ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß § 9 Abs. (1) Nr. 21 BauGB festgesetzt werden. Bebauungsplan 10-87 Begründung zum Aufstellungsbeschluss Seite 11 3. 3.1 Auswirkungen der Planung Auswirkungen auf die Umwelt Im weiteren Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan 10-87 wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen infolge der Aufstellung des Bebauungsplanes ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Das Planungsziel besteht in einer Sicherung des Bestandes. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Eingriff in den Natur- und Landschaftshaushalt bereits vor Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt ist. Festsetzungen über naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen sind somit gemäß § 1a Abs. (3) Satz 6 BauGB nicht notwendig. Die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden durch den Bebauungsplan berücksichtigt, indem eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Private Dauerkleingärten“ festgesetzt wird. Die zulässige Grundfläche der Lauben wird begrenzt. Somit bleibt der unversiegelte Charakter der privaten Grünflächen im Geltungsbereich erhalten. Der vorhandene Vegetationsbestand mit seiner Bedeutung für die Umweltschutzgüter Pflanzen, Tiere, Grundwasserbildung durch Versickerung wird durch den Bebauungsplan nicht beeinträchtigt. Das Schutzgut Luft, zu messen in der Belastung mit Luftschadstoffen, ist nicht betroffen. Der Geltungsbereich liegt nicht in einer Kaltluftschneise, das Schutzgut Klima ist nicht betroffen. Der Bebauungsplan „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ hat keine Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Europäische Vogelschutzgebiete. Der Bebauungsplan hat positive Auswirkungen auf das Umweltschutzgut Mensch. Die vorhandene Erholungsfunktion in der Kleingartenanlage wird planerisch gesichert. Der Bebauungsplan beachtet die Bodenschutzklausel nach § 1a Abs. (2) BauGB. Der im Plangebiet vorhandene, geringe Versiegelungsgrad wird gesichert. Die im Landschaftsprogramm Berlin genannten landschaftsplanerischen Entwicklungsziele für das Umfeld des Bebauungsplanes werden berücksichtigt. Im Fazit stehen die Belange der Umwelt der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht entgegen. 3.2 Auswirkungen auf die Wohnbedürfnisse und Arbeitsstätten Der Bebauungsplan „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ berührt nicht die Belange der Wohnbedürfnisse und Arbeitsstätten. Wohnnutzungen und gewerbliche Nutzungen sind im Plangebiet nicht vorhanden und nicht zulässig. 3.3 Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- bzw. Investitionsplanung Die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen größtenteils im Privatbesitz. Durch die planerische Fortführung und Festlegung der ausgeübten Nutzung (Kleingarten) entstehen entsprechend dem derzeitigen Kenntnisstand keine Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzbzw. Investitionsplanung des Landes Berlin. 4. Verfahren Der Bebauungsplan „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ wird mit der Bebauungsplannummer 10-87 aufgestellt. Der Bebauungsplan 10-87 soll die Kleingartennutzung auf der vorhandenen Grünfläche planungsrechtlich sichern. Die zulässige bauliche Nutzung wird auf Kleingartenlauben eingeschränkt. Bestandteil der textlichen Festsetzungen ist eine Begrenzung der Größe der Grundflächen von Kleingartenlauben auf 24 m². Das Maß der baulichen Nutzung ist damit hinreichend bestimmt. Aufgrund des vergleichsweise schmalen Zuschnittes der Kleingartenparzellen ist in den Parzellen entlang der Hiltrudstraße eine Bebauung in nur einer Baureihe möglich. Eine Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche durch Festsetzung eines Baufensters im Bebauungsplan ist daher nicht notwendig. Der Bebauungsplan „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ ist damit ein einfacher Bebauungsplan. Bebauungsplan 10-87 Begründung zum Aufstellungsbeschluss Seite 12 Regelverfahren Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ soll die bestehende Kleingartenanlage planungsrechtlich gesichert werden. Dazu soll die bestehende Grünanlage mit der Zweckbestimmung „private Dauerkleingärten“ festgesetzt werden. Durch eine entsprechende textliche Festsetzung wird das Maß der baulichen Nutzung der ausschließlich zulässigen Kleingartenlauben auf das bestehende Maß begrenzt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sind somit keine Veränderung der Art der baulichen Nutzung und keine Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung vorgesehen. Der Bebauungsplan 10-87 dient nicht der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung. Der Bebauungsplan wird daher nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Nachfolgend wird geprüft, ob der Bebauungsplan „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt werden kann. Voraussetzung für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens wäre gemäß § 13 Abs. (1) BauGB, dass sich durch die Aufstellung des Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert. Diese Voraussetzung erfüllt der Bebauungsplan 10-87 nicht. Wie im Kapitel 1.1.1 Planungserfordernis festgestellt wurde, gelten für die Fläche der Kleingartenanlage vor der Aufstellung des Bebauungsplanes die Bestimmungen des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) über die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich. An der Hiltrudstraße besteht die Prägung der Innenbereichslage als Wohnbebauung. Aufgrund dieser Tatsache ist in der Fläche der Kleingartenanlage Hiltrudstraße planungsrechtlich vor der Aufstellung des Bebauungsplanes eine andere als die kleingärtnerische Nutzung zulässig. Infolge der Aufstellung des Bebauungsplanes wird der gemäß § 34 BauGB auf eine Wohnbebauung lautende Zulässigkeitsmaßstab im Geltungsbereich auf eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „private Dauerkleingärten“ eingeschränkt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wird insofern in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab wesentlich verändert. Der Bebauungsplan 10-87 soll deshalb im Regelverfahren aufgestellt werden. Bebauungsplan nach § 7 AGBauGB Gemäß Schreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 04.05.2016 berührt das Bebauungsplanverfahren dringende Gesamtinteressen Berlins an Bebauungsplänen gemäß § 7 Abs. (1) Nr. 2 AGBauGB, da der Blumberger Damm als übergeordnete Straßenverbindung der Verbindungsfunktionsstufe II gilt und eine mögliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann. Abwägen der Belange Im weiteren Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes 10-87 wird eine abwägende Klärung hinsichtlich der Benennung der Kleingartenanlage an der Hiltrudstraße als Wohnbaustandort im Stadtentwicklungsplan Wohnen 2025 vorgenommen. Der Bezirk Marzahn-Hellersdorf geht davon aus, dass aufgrund der vergleichsweise geringen Zahl an möglichen Wohneinheiten auf der betreffenden Fläche die Sicherung der Kleingärten als Planungsziel für den Bebauungsplan 10-87 benannt werden kann. Bebauungsplan 10-87 Begründung zum Aufstellungsbeschluss Anlage 2 zur BA-Vorlage Nr. 1215/IV I 72 (2) weg 47 45 46 (2) 56 (3) 40 (2) 39 (2) 37 (3) 35 37 (2) (2) (4) (5) (3) (3) (2) (3) 30 32 29 (2) 38 36 (2) (2) 34 (2) 31 (2) (2) 33 (2) (4) 33 (2) (4) (3) 29 (2) (2) 31 (3) (3) 35 (3) (2) (2) (2) 44 (2) 41 43 (2) (3) 52 (2) 28 (2) 26 (2) (3) 24 22 21 (2) 19 (3) 18 20 (3) (2) (2) (2) 13 15 14 16 (2) (3) (2) (2) 11 10 12 Diethelm 9 (2) (3) 8 I weg (2) (4) I 4 81 6 79 (4) (3) (2) I (2) I (2) I 72 I I II (2) 77 5 (3) (3) I I 76 15 I 74 I I 75 I I I I 83 2 II 27 4 Diethelm 3 73 1 (2) I (2) I II (2) I I 16 I (3) 18 I I (3) I 20 22 II I (2) I 84 97 (2) I (3) (2) I I I (2) 100 103 102 24 26 28 I I I (4) 99 56,8 104 I I I II 30 (2) I (2) I 105 (2) I 32 (2) I I 34 I I I (3) I 106 (3) I 107 108 109 110 111 (4) 2 503 492 Maßstab 1 : 2800 141 I 493 145B 149 494 151 495 (2) 473 155 143 423 0 80 I (3) (2) 71 I 2 1 (2) 17 (3) 6 I I I 143A 56,1 1112 15 70 I (2) II I straße 23 (3) I 502 449 271 I I II (2) II 98 I II I 7 8 I II 91 14 (3) (2) (2) (3) 12 (2) 10 (2) I (3) I (2) (2) 20 (2) 14 16 Burghard (2) 96 12 I (2) 22 24 18 (2) (2) weg 5 (3) I (2) (2) I 270 50 100 145A 145 471 475 496 147 157 497 150 501 200 498 153 500 290 1133 15 3 I I I 28 27 (3) (2) (2) (2) 21 23 (3) (2) (3) (4) 19 (2) 17 15 13 (2) 11 9 (3) 7 (2) (3) II I (4) 25 26 25 (2) (3) (4) (5) (2) (3) (2) (2) I I I I 1553 15 I 1132 15 1142 15 4 437 273 56,8 1143 15 I I 203 272 I I 101 269 55,7 1131 15 I I I I I 468 1 267 113 1144 15 I I I I I I I I I I I II I 205 2 Hiltrud 1 I 50 (2) (2) (2) 16 18 (3) (2) 14 I I (3) 94 (3) 6 II I 10 I 1130 15 78 I (2) (2) 266 268 71 (2) 8 I I 1145 15 3 I I (2) (3) I 105 202 I (2) 70 4 265 I I 1129 15 I I I 95 3 I I I I I 1128 15 I 57,7 I I I I 1147 15 I I I 69 I I 1127 15 1146 15 I I I I I I I Fridolin I 103 I I 5 200 264 I 6 (2) I(2) 101A 69 7 I 263 I I I 93 8 76 1148 15 I 92 I I 67 68 I I 20 (3) 5 (2) II (3) 281 (2) 1168 14 I 1126 15 (3) 6A 282 5 I 5A (2) I I I I 1125 15 I I (2) (2) 261 I Inge 80 195 I I 262 278 (2) I 48 (2) 38 58,5 I I I 66 1167 14 weg 1150 15 I I I Burghard I 2 75 96A I I (3) 258 257 260 259 194 74 94 Inge 58,4 I I 1149 15 I I 1163 14 I (3) 100 I/-I I 277 I 67 I (2) 98 I I I 1122 15 1124 15 I I 10 I 1551 15 I I (2) (3) 255 96 I weg 94A I (2) 66 36 (2) (2) 22 (2) I 8 I Fridolin 369 522 I I I 1 (2) I 1161 14 1123 15 (3) I I I 54,2 1231 15 I I I I I 1159 14 1160 14 14 I I I Fridolin 10 I (2) I I 1162 14 1169 14 (2) I I I I I 12 1151 15 I I I 1157 14 1173 14 I (2) I I 256 I 1174 14 I 1170 14 weg (3) 193 58,7 I 19 17 I I I I 1176 14 I 15 521 13 99 (3) (3) I 520 Weg 92 II 1171 14 523 straße (2) I 1070 15 I 1152 15 I I 519 I I 435 460 10A 340 95 I I I 13 (2) I I I 366 (2) 12 I Hiltrud I 93 I 518 I (2) I I 1156 14 1175 14 I (2) I 339 436 1177 14 I 1172 14 I Blumberger 459 330 62 60 (2) 58 I I I Damm I 91 14 I 95A (4) I 32 28 26 364 13 (3) I 365 I 93A I I I (3) (2) 30 (3) I 'Hiltrudstraße' I I I (2) 338 494 I (3) 61 41 39 37 35 33 (2) (2) I 24 (2) I I 1155 14 588 I I I 11 I I I (3) I I 23 (3) 1069 15 I 8 1154 14 1158 14 21 I (2) I I I 1060 15 I I I 1068 15 I 1153 14 I I I I 363 516 I 1178 14 II I (2) 86 (3) 18A 90 I I (3) I I 1234 14 I (3) 336 I (2) I 23B (5) (4) I I 331 I I I 589 I 18 I I I I 16A 86A (3) 16 332 337 15 -I 82 I (2) II/-I (2) (2) I (2) 1059 15 I I I (2) 20 KGA 57,5 I 88 1067 15 1061 15 I II II I 1062 15 I 1180 14 (3) I 29 20A I I straße 493 I I 360 361 80A I I I I 1058 14 I I I I I I 84 I (3) (2) 39A I 359 I 87 I I I I I 1181 14 I I (3) I/-I 1066 15 I I I I 83 I II I I I 1063 15 I I 1057 14 (2) (2) 1179 14 34 I I 200 6 25 I 85 21 472 1666 I 55,1 I (3) 22 (2) I (2) I I I I 81 II 358 199 31A 649 (2) I 201 I I 1238 15 15 2 15 6 I 3 I (2) I I 24 I I 83A I I 1054 14 I Flur 1 15 3 I I 1677 I I 1055 14 1640 4 23 (2) I (2) 1053 14 1056 14 (3) (3) I I I I I 1034 14 I I I 357 (2) 471 26 1695 I I 1182 14 431 517 648 I I 79 79A (2) I 198 I I I 1236 15 7 (2) 208 353 I I 356 515 (2) 1639 I I I I I 31 58 I 571 I (5) (3) I I I I 81A 39B 28 I I 26A 56 I I 79B I I Christel 584 I 26 54 (3) I 25 II I I (2) 20 II I 1051 14 1052 14 5 54,8 I I (2) (2) 585 I 60 II (4) 202 I I 1674 197 491 595 1038 14 I I I 1033 14 I I I I 58A 58B I/-I I/-I 1050 14 I I 27 56A I I (2) I 54,7 54A I I (3) 28A straße 52 (3) 54 I I I I 1693 Kirche I I 46 (2) 30 1031 14 1675 (2) I 1694 1039 14 I I 18 I 1692 I (3) 193 I I 59 51 I 1657 I 572 53 (2) 47 (3) I I 1049 14 I 1035 14 I 1691 1690 I I I 44 I 59 I I 16 1040 14 (2) 192 1037 14 1036 14 1660 (3) I 1048 14 I I (2) 30A 562 1656 I I 207 1041 14 (3) I (2) 447 I 47A 32 31 (2) 1661 (2) (2) 55 I 29 51 I I I I I I I 1047 14 I 45 1046 14 I (2) I I 1042 14 I I 1028 14 I I I I 57 53 53B I I (3) I I II 176 I 14 (3) I 45 29A 563 I 53A 53C I 442 441 I (2) 177 I II I 49 I 34 I I I 55A I (2) 33 526 I 606 605 1027 14 49A I 564 33A I 36 55B I 1233 14 35 I I II 53D I 1026 14 I 189 45A I I (3) I 1025 14 429 55 428 427 (2) 48D 46A I (2) I 527 I I 1747 55A 37 I I 352 188 (2) (3) I 1746 I I 12 1045 14 I 1727 1724 1726 1230 15 I (2) 38 I (2) (2) (2) I (3) I (2) I 49 I 426 I II 622 I 425 424 477 633 561 I I (2) 104 I I 559 I 1023 14 349 I I 39 I 37 53,2 (2) 1044 14 (2) I 423 I 187 I 102A 422 420 40 I 100A I I 186 I 488 (2)632 6 I 1043 14 I I 1022 14 I/-I 57 I I I 50B 104A I 102 I 39 (2) 98 I (2) I I 669 183 421 42 I (2) 41 I (2) I I I (2) (4) I I I 419 417 (4) I (3) (3) 14 667 57A 475 631 I 476 63 I (4) 104B (2) 169 II I 43 168 106 100C (2) I 630 (2) I 558 II 43 96 Cecilien 499 250 m 159 55,5 409 Damm 289 Bezirk Marzahn-Hellersdorf Bebauungsplan 10-87 „Kleingartenanlage Hiltrudstraße“ Aufstellungsbeschluss Geltungsbereich 484 54,6 427