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Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Marzahn-Hellersdorf
Dateiname
Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf
Größe
935 kB
Erstellt
18.08.16, 02:17
Aktualisiert
28.01.18, 03:38

Inhalt der Datei

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin 03.08.2016 Vorlage zur Kenntnisnahme für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 29.09.2016 1. Gegenstand der Vorlage: Auswertung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanverfahren 10-76 für das Gelände zwischen Quedlinburger Straße, Weißenfelser Straße, den Grundstücken Weißenfelser Straße 31/33 und Naumburger Ring 17/19 und Naumburger Ring im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Hellersdorf 2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten: Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 02.08.16 beschlossen, die BA-Vorlage Nr. 1222/IV der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Vorlage ist als Anlage beigefügt. Komoß Bezirksbürgermeister Anlage Christian Gräff Bezirksstadtrat für Wirtschaft und Stadtentwicklung Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung Stapl BPL 3 21.07.16 5245 Vorlage für das Bezirksamt - zur Beschlussfassung Nr. 1222/IV A. Gegenstand der Vorlage: Auswertung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanverfahren 1076 für das Gelände zwischen Quedlinburger Straße, Weißenfelser Straße, den Grundstücken Weißenfelser Straße 31/33 und Naumburger Ring 17/19 und Naumburger Ring im Bezirk MarzahnHellersdorf, Ortsteil Hellersdorf B. Berichterstatter: Bezirksstadtrat Herr Gräff C.1 Beschlussentwurf: Das Bezirksamt beschließt: 1. der Auswertung der Beteiligung der Behörden (Anlage 1) zuzustimmen. 2. Die Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung wird mit der Durchführung der weiteren Verfahrensschritte beauftragt. C.2 Weiterleitung an die BVV zugleich Veröffentlichung: Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen und umgehend zu veröffentlichen. D. Begründung: siehe Anlage 1 E. Rechtsgrundlage: §§ 1 Abs. 7, 4 Abs. 2 BauGB § 15, § 36 Abs. 2 Buchstabe b, f und Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) F. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine G. Gleichstellungsrelevante Auswirkungen: Keine H. Behindertenrelevante Auswirkungen: Keine I. Migrantenrelevante Auswirkungen: Christian Gräff Bezirksstadtrat für Wirtschaft und Stadtentwicklung Anlagen Keine Anlage 1 zur Beschlussvorlage Nr. 1222/IV D. Begründung: Auswertung der Durchführung der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB I. Durchführung des Verfahrens Mit Schreiben vom 01.07.2015 wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Stellungnahmen für das Bebauungsplanverfahren 10-76 im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung eingeholt. Insgesamt gingen im Rahmen der Behördenbeteiligung 24 schriftliche Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange im Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf ein. Von den 24 schriftlichen Stellungnahmen sind einige mit Hinweisen verbunden, die u.a. an die zuständigen Fachabteilungen zur weiteren Beachtung weitergeleitet wurden. Vier Stellungnahmen enthielten fachspezifische Hinweise. In den weiteren Stellungnahmen tragen die Träger öffentlicher Belange und Behörden vor, dass ihre Belange nicht betroffen sind. Das Bebauungsplanverfahren erfolgt gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB ohne Umweltprüfung. II. Inhalt zur Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB Das öffentlich-rechtliche Verfahren für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 10-76 ergibt sich aus der Erforderlichkeit der planungsrechtlichen Sicherung: • • • • einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule, der erforderlichen öffentlichen Erschließung, der vorhandenen Grünfläche als Bestandteil des bestehenden Grünflächensystems (Parktrilogie) und der planungsrechtlichen Sicherung der vorhandenen Sporthallen auch für außerschulischen Sport. Im Rahmen der Behördenbeteiligung wurde die Notwendigkeit dieser Planungsziele dargelegt. Damit soll unter Berücksichtigung des gesetzlichen Versorgungsanspruches mit Grundschulplätzen und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung die vorhandenen städtebaulichen Strukturen, hier das Prinzip einer wohnortnahen Versorgung mit Infrastruktureinrichtungen und Erholungsflächen, als ein wesentliches Qualitätsmerkmal innerhalb der Großsiedlung Hellersdorf gewahrt werden. 2 Für die Sicherung von Gemeinbedarfsflächen sind vorrangig landeseigene Flächenpotenziale zu nutzen. Ein Teil der Baufläche (Flur 155 und 511) in einer Größe von ca. 3967 m²befindet sich bereits im Eigentum der BIM. Mit dem Beschluss des Abgeordnetenhauses vom September 2000 zur Errichtung und dem Beschluss vom Dezember 2004 zur Neukonzeption der Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG (nun BIM) hat das Land Berlin Regularien geschaffen, sein nicht oder nicht mehr für Fachzwecke genutztes Grundvermögen zentral zu bewirtschaften und zu vermarkten. Ein Vorhaltebedarf für soziale Infrastruktur wird dabei nur auf der Grundlage verbindlicher Planung anerkannt. Die übrige Fläche von ca. 14.321 m² befindet sich im Fach- bzw. Finanzvermögen. III. Schwerpunkte aus der Beteiligung der Behörden und Schlussfolgerungen für das weitere Bebauungsplanverfahren 1. Die Berliner Wasserbetriebe äußerten sich mit Schreiben vom 23.07.2015 dahingehend, dass vorhandene Regenwasserkanäle aufgrund ihrer begrenzten Leistungsfähigkeit vorrangig für die Entwässerung der öffentlichen Straßen und Plätze zur Verfügung stehen. Mit Einschränkungen der abzunehmenden Regenflussmengen von neu zu erschließenden Grundstücksflächen in die Kanalisation ist zu rechnen. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist für das Planungsgebiet die Festsetzung einer Fläche als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule geplant. Des Weiteren befindet sich im Bebauungsplanareal eine mittig liegende Grünfläche, die auch als solche gesichert werden soll. Für die Grünfläche ist davon auszugehen, dass genügend Versickerungsfläche für die natürliche Regenwasserableitung zur Verfügung steht. Lt. Umweltatlas liegt das Bebauungsplangebiet in der Bodenübersichtskarte 394272. Hieraus geht hervor, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplanes sich in einem Bereich befindet, bei dem es sich überwiegend um versiegelte Fläche, verbreitet aus Sand führenden Bau- und Industrieschutt über Geschiebemergel sowie über Fahlerde aus verkipptem Bauschutt führendem Sand handelt. Die Austauschhäufigkeit des Bodenwassers wird hier als sehr gering eingestuft. Das bedeutet, dass längere Verweilzeiten ausgleichend auf die Grundwasserspende wirken und einen besseren Abbau bestimmter eingetragener Stoffe ermöglichen. Gleichzeitig müssen aber Voraussetzungen geschaffen werden, um bei großen Niederschlagsmengen das Regenwasser gefahrlos abzuleiten, um so eine Vernässung der baulichen Anlagen zu verhindern. Zusätzlich wird daher die textliche Festsetzung Nr. 4 aufgenommen. Sie setzt fest, dass sämtliche Erschließungswege in einem wasserdurchlässigen Aufbau herzustellen sind. So wird hier ein Beitrag zur Versickerung des anfallenden Regenwassers auf dem Grundstück trotz der vorhandenen Aufschüttungsböden auf der Gemeinbedarfsfläche geleistet. Weiterhin sind im Baugenehmigungsverfahren Maßnahmen nachzuweisen, die Regenwasserableitung vom Bauwerk ermöglichen. Die Lösungen sollen hier aufgrund der bestehenden, verschiedenen Möglichkeiten (Kanalisation, Dachableitung des Regenwassers in Zisternen, Verdunstungsgräben, Einsatz intelligenter Gründachsysteme…) nicht festgesetzt werden. Damit können die Bauherrinnen und Bauherren entsprechend entscheiden, welches die geeignete Lösung für ihr Bauvorhaben ist. 3 Die Berliner Wasserbetriebe äußerten sich mit Schreiben vom 03.09.2015 u.a. zu folgender Problematik: „Daneben befinden sich Anlagen der Trinkwasserversorgung auf dem Grundstück, für die wir eine leitungsrechtliche Sicherung anstreben. Zu diesem Zweck übersenden wir Ihnen den entsprechenden Text der Ausfertigung mit der Bitte, ein vollständiges Exemplar mit Datum versehen, zu unterzeichnen, zu siegeln und an uns zurückzureichen.“ Eine Prüfung dieser Forderung führte zu dem Ergebnis, dass hier die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für die Berliner Wasserbetriebe durch den Bezirk nicht erfolgen soll. Aus planungsrechtlicher Sicht besteht kein Grund, einer Eintragungsbewilligung zu entsprechen, da kein übergeordneter städtebaulicher Belang besteht. Die vorhandenen Leitungen haben z.Zt. Bestandsschutz. Durch das bezirkliche Schul- und Sportamt wurden auch Bedenken zur eventuellen Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für die BWB geäußert. Es werden nachteilige Auswirkungen auf die Funktionalität bei der Umsetzung der zukünftigen Baumaßnahme vermutet. So wie die Leitungsführung z.Zt. vorhanden ist, führt sie zu einer Einschränkung der tatsächlichen Nutzung des Grundstückes. Für die optimale Nutzung der Bauflächen wäre die Einordnung dieser Leitungen bei möglichen Baumaßnahmen im Vorgarten bzw. im öffentlichen Straßenraum langfristig anzustreben. Der Sicherung der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung einer Schule unter Berücksichtigung der Grundstücksgröße und der Funktionalität soll hier der Vorrang aus den vorgenannten Gründen gegeben werden, so dass keine Eintragung der leitungsrechtlichen Sicherung für die BWB erfolgt. 2. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, I E 223, äußerte sich mit Schreiben vom 08.07.2015 zu folgenden Punkten: Es wurde in der Stellungnahme aus Sicht des Artenschutzes die Frage gestellt, in welcher Art und Weise nach europäischem Recht besonders bzw. streng zu schützende Arten von der Planrealisierung betroffen werden. Dabei waren folgende Fragen zu beantworten: • Ob überhaupt Vogelarten oder Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie betroffen sind; • Ob trotz Planrealisierung in unmittelbaren Umfeld und ohne zeitlichen Bruch hinreichend Lebensraum zur Verfügung steht oder • ob in gewisser Entfernung Ersatzlebensraum geschaffen werden kann und auch dafür zur Verfügung steht; • Ob unvermeidbare erhebliche Störungen durch die Planrealisierung zu erwarten sind; • Ob zu befürchten ist, dass gegen das Tötungsverbot verstoßen werden wird und daher Vermeidungsmaßnahmen, wie z.B. Umsetzungen, erforderlich sind. Nach Prüfung und nochmaliger Rücksprache mit dem zuständigen Fachbereich Umwelt und Natur ist davon auszugehen, dass im Gebiet Brutvögel, vorrangig Gebüschbrüter, vorkommen. Dabei dürfte es sich jedoch um Ubiquisten handeln, die nicht zu den gefährdeten Arten gehören. Alle europäischen Vogelarten im Sinne der Vogelschutzrichtlinie sind gemäß § 7 BNatSchG besonders geschützt. 4 Das Vorkommen von Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie wird aufgrund der vorhandenen Biotopstrukturen und der Lage des Plangebietes jedoch nicht vermutet. Es liegen keine diesbezüglichen Informationen bzw. Hinweise vor. Bei den Flächen des Vorhabengebietes handelt es sich um ehemalige Schulgrundstücke, die nach dem Abriss von zwei Schulen z. T. brachgefallen sind. Zwischen den ehemaligen Schulgrundstücken befindet sich eine Grünfläche, die im Bebauungsplan als Bestandteil des geplanten Grünzuges „Parktrilogie“ als öffentliche Grünfläche gesichert werden soll. Die Flächen des Plangebietes werden von den Anliegern fußläufig gequert und z. T. zum Ausführen von Hunden genutzt. Davon zeugen Trittspuren und Trampelpfade auf den Flächen. Das bedeutet, dass hier keine Bodenbrüter zu erwarten sind. Die brachgefallenen Flächen zeichnen sich durch ruderale Hochstaudenfluren, Trittrasen und Gehölzpflanzungen bzw. –aufwuchs, letztere vorrangig im Randbereich der ehemaligen Schulgrundstücke, aus. Unabhängig davon sind die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei der Realisierung von Bauvorhaben im Plangebiet zu beachten; u. a. „Sommerrodungsverbot“. In unmittelbarem Umfeld befinden sich mit der Parktrilogie und dem Grünzug entlang der Bahntrasse ausreichend Freiflächen zur Verfügung, so dass ohne zeitlichen Bruch hinreichend Lebensraum bzw. in gewisser Entfernung Ersatzlebensraum zur Verfügung steht. Das Ziel des Bebauungsplanes 10-76 steht damit den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen des § 44 Abs.1 BNatSchG nicht entgegen. 3. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, VII B 43, äußerte sich mit Schreiben vom 03.08.2015 wie folgt: Es wurde der Hinweis gegeben, im nordwestlichen Bereich Naumburger Ring/ Quedlinburger Straße durch eine Eckabschrägung eine Verbreiterung der Seitenbereiche, insbesondere des Gehweges zu erreichen. Nur 2 m Gehwegbreite lt. Entwurf wären sehr knapp bemessen. Hier erfolgte bereits im Planentwurf die Darstellung einer Verbreiterung auf ca. 3 m. Die Anregung zur Eckabschrägung wurde an das zuständige Fachamt zur Prüfung weitergeleitet. Das Ergebnis der Prüfung wird im nächsten Verfahrensschritt im Sinne der Gewährleistung der Verkehrssicherheit eingearbeitet. Fazit Grundsätzlich führt das Ergebnis der Abwägung der im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Äußerungen nicht zu Änderungen der Planungsziele des Bebauungsplanes 10-76. Alle weiteren Hinweise, die in den Stellungnahmen gegeben wurden, werden entsprechend der beigefügten Tabelle in die Begründung eingearbeitet. In Auswertung der Beteiligung der Behörden folgt, dass das weitere Verfahren mit den Zielsetzungen der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche für die Sicherung einer Schule, der öffentlichen Grünfläche und der öffentlichen Verkehrsflächen durchgeführt wird. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens soll nunmehr der Entwurf und die Begründung zum Bebauungsplan erarbeitet und die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgen. 5 Lfd.Nr 1. Träger öffentlicher Belange Äußerungen Berliner Feuerwehr Direktion Nord Vorbeugender Brandschutz mit Schreiben vom 31.07.2015 In der Stellungnahme wurden umfänglich brandschutztechnische Kenntnisnahme. Anregungen und Hinweise gegeben einschließlich der Die Anregungen und Hinweise müssen im dazugehörigen Merkblätter. Baugenehmigungsverfahren beachtet werden. Die Anregungen werden an die Bauaufsichtsbehörde weitergeleitet. Für das weitere Bebauungsplanverfahren sind hieraus keine Anregungen resultierend. 2. Ergebnis der Prüfung und Abwägungsvorschlag Berliner Feuerwehr Mietermanagement 1 mit Schreiben vom a 06.08.2015 . 3. Berliner Stadtreinigung BSR mit Schreiben vom 09.07.2015 Es sind keine Löschwasserbrunnen vorhanden. Darüber hinaus bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme. 4. Berliner Verkehrsbetriebe mit Schreiben vom 02.07.2015 Keine Bedenken 5. Berliner Wasserbetriebe Es befinden sich Wasserversorgungs- und mit Schreiben vom Abwasserentsorgungsanlagen im Bebauungsplanbereich, die im 23.07.2015 Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung stehen. Kenntnisnahme. Die innere Erschließung für Trinkwasser kann entsprechend vorgenommen werden. Löschwasser kann nur entsprechend der Leistungsfähigkeit des Trinkwasserversorgungsnetzes zur Verfügung gestellt werden. Kenntnisnahme. Vorhandene Regenwasserkanäle stehen aufgrund ihrer begrenzten Leistungsfähigkeit vorrangig für die Entwässerung Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist für das Planungsgebiet die Festsetzung einer Fläche Bauliche oder Grundstücksinteressen sowie Belange der Kenntnisnahme. Abfallbeseitigung bzw. Reinigung werden nach den vorliegenden Unterlagen nicht berührt. Kenntnisnahme. 6 Lfd.Nr Träger öffentlicher Belange Äußerungen Ergebnis der Prüfung und Abwägungsvorschlag der öffentlichen Straßen und Plätze zur Verfügung. Mit Einschränkungen der abzunehmenden Regenflussmengen von neu zu erschließenden Grundstücksflächen in die Kanalisation ist zu rechnen. als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule geplant. Des Weiteren befindet sich im Bebauungsplanareal eine mittig liegende Grünfläche, die auch als solche gesichert werden soll. Somit ist davon auszugehen, dass genügend Fläche für die natürliche Regenwasserableitung zur Verfügung steht. Im Baugenehmigungsverfahren sind Maßnahmen nachzuweisen, die Regenwasserableitung vom Bauwerk ermöglichen. Die Lösungen sollen hier aufgrund der bestehenden, verschiedenen Möglichkeiten (Kanalisation, Dachableitung des Regenwassers in Zisternen, Verdunstungsgräben, Einsatz intelligenter Gründachsysteme…) nicht festgesetzt werden. Damit können die Bauherrinnen und Bauherren entsprechend entscheiden, welches die geeignete Lösung für ihr Bauvorhaben ist. Zusätzlich wird die textliche Festsetzung Nr. 4 aufgenommen. Sie setzt fest, dass sämtliche Erschließungswege in einem wasserdurchlässigen Aufbau herzustellen sind. So wird hier ein Beitrag zur Versickerung des anfallenden Regenwassers auf dem Grundstück trotz der vorhandenen Aufschüttungsböden auf der Gemeinbedarfsfläche geleistet. Im Geltungsbereich (Quedlinburger Straße Ecke Weißenfelser Straße) befindet sich ein öffentlicher Regenwasserkanal. Dieser ist leitungsrechtlich gesichert. Kenntnisnahme. 7 Lfd.Nr Träger öffentlicher Belange Äußerungen Ergebnis der Prüfung und Abwägungsvorschlag Des Weiteren wurden durch die Berliner Wasserbetriebe mitgeteilt, dass die als Anlage beigefügten Technischen Vorschriften zum Schutz der Trinkwasser- und Entwässerungsanlagen der BWB einzuhalten sind. und die Belange der BWB im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens zu berücksichtigen sind. Die entsprechenden Technischen Vorschriften und Anforderungen werden an die Bauaufsichtsbehörde zur Beachtung weitergeleitet. 6. 4 BWB mit Schreiben vom Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf dem Grundstück a 03.09.2015 können nur nach Auftragserteilung des Grundstückseigentümers . und zu dessen Lasten erfolgen. „Daneben befinden sich Anlagen der Trinkwasserversorgung auf dem Grundstück, für die wir eine leitungsrechtliche Sicherung anstreben. Zu diesem Zweck übersenden wir Ihnen den entsprechenden Text der Ausfertigung mit der Bitte, ein vollständiges Exemplar mit Datum versehen, zu unterzeichnen, zu siegeln und an uns zurückzureichen.“ Kenntnisnahme. Es ist nicht beabsichtigt, hier die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für die Berliner Wasserbetriebe zu beantragen. Die vorhandenen Leitungen haben Bestandsschutz. Aus unserer planungsrechtlichen Sicht besteht kein Grund, einer Eintragungsbewilligung zu entsprechen, da kein übergeordneter städtebaulicher Belang besteht. So wie die Leitungsführung z.Zt. vorhanden ist, führt sie zu einer Einschränkung der tatsächlichen Nutzung des Grundstückes. Der Sicherung der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung einer Schule unter Berücksichtigung der Grundstücksgröße und der Funktionalität soll hier der Vorrang aus den vorgenannten Gründen gegeben werden, so dass keine Eintragung der leitungsrechtlichen Sicherung für die BWB erfolgt. Für die Nutzung des Bebauungsplanbereiches wäre die Einordnung dieser Leitungen im Vorgarten bzw. 8 Lfd.Nr Träger öffentlicher Belange Äußerungen Baumaßnahmen sind derzeit im Bebauungsplangebiet durch die BWB nicht vorgesehen. 7. Gemeinsame Landesplanungsabteilung mit Schreiben vom 27.07.2015 8. IHK Berlin mit Schreiben Es werden keine Einwände erhoben. vom 29.07.2015 ITDZ (DienstleistungsKeine Belange des ITDZ betroffen. zentrum Berlin) mit Schreiben vom 06.07.2015 9. Der Entwurf des Bebauungsplanes ist mit den Zielen der Raumordnung vereinbar. Ergebnis der Prüfung und Abwägungsvorschlag im öffentlichen Straßenraum langfristig anzustreben. Kenntnisnahme. Kenntnisnahme. Kenntnisnahme. Kenntnisnahme. 10. Landesamt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit – LAGetSi- mit Schreiben vom 28.07.2015 Die Stellungnahme bringt zum Ausdruck, dass sich keine Einwände oder konkrete Hinderungsgründe oder sonstige umweltrelevante Aspekte ergeben. Es sind keine immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bekannt, die von dem Bebauungsplanverfahren betroffen wären. Kenntnisnahme. 11. NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 03.07.2015 Die genaue Lage und der Verlauf der Leitungen sind in jedem Fall durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen (Ortung, Querschläge, Suchschlitze, Handschachtungen usw.) festzustellen. Es wurde der Hinweis gegeben, dass der Zugang zu dem neuen Leitungsauskunftsportal unter www.infrest.de beantragt werden kann. Die Hinweise werden allgemein in die Begründung aufgenommen. Kopien des Schreibens mit detaillierten Anforderungen für den öffentlichen Raum wurden an die zuständigen Fachabteilungen weitergeleitet. Für die privaten Bauherren/-innen sind diese Anforderungen im Baugenehmigungsverfahren einzuhalten. 9 Lfd.Nr Träger öffentlicher Belange Äußerungen Ergebnis der Prüfung und Abwägungsvorschlag 12. Vattenfall Europe Wärme AG, Vertrieb/Netz Berlin Ost mit Schreiben vom 13.07.2015 Im Planungsgebiet befinden sich Fernwärmeanlagen. Kenntnisnahme. 13. a Vattenfall Europe Berlin Immobilien Business Services GmbH mit Schreiben vom 22.07.2015 In dem betrachteten Gebiet befinden sich Mittel- und Diese Hinweise werden in die Begründung Niederspannungsanlagen sowie eine Netzstation (53840) der aufgenommen und sind im Stromnetz Berlin GmbH. Als fachlichen Ansprechpartner unter Baugenehmigungsverfahren zu beachten. Nennung der Eingabe Nr. 11 50 63 10 wurde Herr Kochert, Tel.Nr. +4930 49202-2452 benannt. Die „Richtlinie zum Schutz von Kabel- und Freileitungsanlagen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH“ und die „Richtlinie zum Schutz von Anlagen der Öffentlichen Beleuchtung des Landes Berlin der Vattenfall Europe Netzservice GmbH“ sind genau zu beachten. 14. Senatsverwaltung für Finanzen mit Schreiben vom 03.08.2015 Bezüglich dinglicher Grundstücksgeschäfte und hauswirtschaftlicher Aspekte gibt es keine Bedenken. Weitere originäre Aufgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen liegen nicht vor. Kenntnisnahme. 15. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung mit Schreiben vom14.07.2015 Gegen die Ziele des Bebauungsplanes bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme. 10 Lfd.Nr Träger öffentlicher Belange Äußerungen Ergebnis der Prüfung und Abwägungsvorschlag 16. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, I B 27 mit Schreiben vom 22.07.2015 Es bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme. 17. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, I E 223 mit Schreiben vom 08.07.2015 Es wurde in der Stellungnahme aus Sicht des Artenschutzes die Frage gestellt, in welcher Art und Weise nach europäischem Recht besonders bzw. streng zu schützende Arten von der Planrealisierung betroffen werden, insbesondere: Ob überhaupt Vogelarten oder Arten des Anhang IV der FFHRichtlinie betroffen sind; Es ist davon auszugehen, dass im Gebiet Brutvögel, vorrangig Gebüschbrüter, vorkommen. Dabei dürfte es sich jedoch um Ubiquisten handeln, die nicht zu den gefährdeten Arten gehören. Die europäischen Vogelarten gehören gemäß § 10 (2) Nr.10 BNatSchG zu den besonders geschützten Arten. Das Vorkommen von Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie wird auf Grund der vorhandenen Biotopstrukturen und der Lage des Plangebietes nicht vermutet. Dem FB Naturschutz liegen auch keine diesbezüglichen Informationen bzw. Hinweise vor. 11 Lfd.Nr Träger öffentlicher Belange Äußerungen Ergebnis der Prüfung und Abwägungsvorschlag Ob trotz Planrealisierung in unmittelbaren Umfeld und ohne zeitlichen Bruch hinreichend Lebensraum zur Verfügung steht oder ob in gewisser Entfernung Ersatzlebensraum geschaffen werden kann und auch dafür zur Verfügung steht; Bei den Flächen des Vorhabengebietes handelt es sich um ehemalige Schulgrundstücke, die nach dem Abriss von zwei Schulen z. T. brachgefallen sind. Zwischen den ehemaligen Schulgrundstücken befindet sich eine Grünfläche (Fachvermögen Straßen- und Grünflächenamt), die im Bebauungsplanverfahren als Bestandteil des geplanten Grünzuges „Parktrilogie“ als öffentliche Grünfläche gesichert werden soll. Die Flächen des Plangebietes werden von den Anliegern fußläufig gequert und z.T. zum Ausführen von Hunden genutzt. Davon zeugen Trittspuren und Trampelpfade auf den Flächen. Die brachgefallenen Flächen zeichnen sich durch ruderale Hochstaudenfluren, Trittrasen und Gehölzpflanzungen bzw. –aufwuchs, letztere vorrangig im Randbereich der ehemaligen Schulgrundstücke, aus. Ob unvermeidbare erhebliche Störungen durch die Planrealisierung zu erwarten sind; Grundsätzlich wird nach nochmaliger Prüfung aus Sicht des Fachamtes eingeschätzt, dass die Ziele des Bebauungsplanes 10-76 den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen des § 44 Abs.1 BNatSchG nicht entgegenstehen. Ob zu befürchten ist, dass gegen das Tötungsverbot verstoßen werden wird und daher Vermeidungsmaßnahmen, wie z.B. Umsetzungen, erforderlich sind. Folgender Hinweis wurde durch die Fachbehörde gegeben: Die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind bei der Realisierung von Bauvorhaben im Plangebiet zu beachten; u. a. „Sommerrodungsverbot“.) 12 Lfd.Nr Träger öffentlicher Belange Äußerungen Ergebnis der Prüfung und Abwägungsvorschlag Es bestehen in verkehrsplanerischer und straßenverkehrsbehördlicher Hinsicht keine grundsätzlichen Bedenken. Kenntnisnahme. Es wurde der Hinweis gegeben, im nordwestlichen Eckbereich Naumburger Ring / Quedlinburger Straße durch eine Eckabschrägung eine Verbreiterung der Seitenbereiche, insbesondere des Gehweges zu erreichen. 2 m Gehwegbreite lt. Entwurf wäre sehr knapp bemessen. Hier erfolgte bereits im Planentwurf die Darstellung einer Verbreiterung auf ca. 3 m. Die Anregung zur Eckabschrägung wird an das zuständige Fachamt weitergeleitet. Mit der Entwicklung des Schulstandortes, Zugänglichkeit, Haupteingänge usw. sind weitergehende Maßnahmen für eine ausreichende Schulwegsicherung zu gegebener Zeit zu prüfen. Dieser Hinweis ist nicht bebauungsplanrelevant, sollte aber im Bauantragsverfahren berücksichtigt werden. 19. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, VIII D 25 mit Schreiben vom 23.06.2015 Gegen die Planungsziele bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme. 20. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, IX C 36 mit Schreiben vom 07.07.2015 Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Es wurde Die Hinweise werden im weiteren Verfahren allerdings darauf hingewiesen, dass auf den Luftreinhalteplan berücksichtigt. 2011 - 2017 und den Lärmaktionsplan 2013 – 2018 eingegangen werden sollte. 21. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, XC 2 mit Schreiben vom Es wurden folgende Fachbereiche der Abteilung X beteiligt und um Stellungnahme gebeten: 18. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, VII B 43 mit Schreiben vom 03.08.2015 X PS A; X PS E; X F 1; X OI; X OS; X PW; X PI A; X PI E; X OW 13 Lfd.Nr Träger öffentlicher Belange 03.09.2012 Äußerungen Von den Beteiligten gab es keine Hinweise oder Einwendungen. Ergebnis der Prüfung und Abwägungsvorschlag Kenntnisnahme. 22. Landesdenkmalamt Berlin mit Schreiben vom 07.07.2015 Es bestehen gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes keine Bedenken. 23. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, WBL 3 mit Schreiben vom 30.07.2015 Planungsrechtliche Sicherung des Schulstandortes wird begrüßt. Kenntnisnahme. 24. BA Marzahn-Hellersdorf, Vorsorglich wurde darauf hingewiesen, dass die Nutzung der UmNat mit Schreiben Sporteinrichtungen für den Vereinssport insbesondere in den vom 07.07.2015 Tageszeiten nach 20:00 Uhr möglichen Beschränkungen aufgrund lärmschutzrechtlicher Vorschriften unterliegt. Kenntnisnahme. Kenntnisnahme. Dieser Hinweis ist für das Bebauungsplanverfahren nicht relevant, muss aber bei den Nutzungszeiten beachtet werden. Anlage 2 zur Beschlussvorlage Übersichtskarte 1:10.000 Bebauungsplan 10-76 ENTWURF Noch nicht rechtsverbindlich ! für das Gelände zwischen Quedlinburger Straße, Stand vom 24.6.2015 Weißenfelser Straße, nördl. Weißenfelser Straße 31-33, nördl. Naumburger Ring 17-19 und Naumburger Ring im Bezirk Marzahn-Hellersdorf , Ortsteil Hellersdorf 1084 Zeichenerklärung 517 Festsetzungen Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Baulinien, Baugrenzen, Höhe baulicher Anlagen Park- (2) I Kleinsiedlungsgebiet (§ 2 BauNVO) WS Grundflächenzahl z.B. Reines Wohngebiet (§ 3 BauNVO) WR Grundfläche z.B. Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) WA Zahl der Vollgeschosse Besonderes Wohngebiet (§ 4a BauNVO) WB als Höchstmaß z.B. III Dorfgebiet (§ 5 BauNVO) MD als Mindest- und Höchstmaß z.B. III-V Mischgebiet (§ 6 BauNVO) MI zwingend z.B. V Kerngebiet (§ 7 BauNVO) MK offene Bauweise Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) GE Nur Einzelhäuser zulässig Industriegebiet (§ 9 BauNVO) GI Nur Doppelhäuser zulässig D Sondergebiet (Erholung) (§ 10 BauNVO) SO Nur Hausgruppen zulässig H 0,4 GR 100 m² o 4 VI 73 VI II 828 101 39100 5,0 64 62 60 r 66 V V BM 72 Straßenverkehrsfläche z.B. P öffentliche Parkfläche FUSSGÄNGERBEREICH Gasdruckregler G z.B. 124,5 m über NHN als Mindest- und Höchstmaß z.B. OK 116,0 m bis 124,5 m über NHN zwingend z.B. OK 124,5 m über NHN UMSPANNWERK T Straßenseite Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Straßenseite z.B. ÖFFENTLICHE PARKANLAGE z.B. PRIVATE DAUERKLEINGÄRTEN Fläche für die Landwirtschaft Fläche für Wald Wasserfläche Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung Anpflanzen von Erhaltung von Sträuchern sonstigen Bepflanzungen Umgrenzung von Flächen für Zuordnungen nach §9 Abs. 1a Baugesetzbuch (Kombination mit anderen Planzeichen möglich) Umgrenzung der Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen Arkade z.B. HOTEL Sichtfläche 30 VI Umgrenzung der Flächen für 3,5 31 mit Angabe der Geschosse 28 33 3 ,5 5,0 mit Angabe der Geschosse mit Angabe der Geschosse Tiefgaragen mit Angabe der Geschosse TGa 1 GSt Gemeinschaftstiefgaragen mit Angabe der Geschosse GTGa 1 Ga 3 St Gemeinschaftsanlagen GGa 1 GAnl Nachrichtliche Übernahmen VI 8 24 22 Naturschutzgebiet N Wasserfläche Landschaftsschutzgebiet L Wasserschutzgebiet (Grundwassergewinnung) Naturdenkmal 10 19 12 ,1 17 Weiße Garagengebäude mit Dachstellplätzen Ga 1 St Gemeinschaftsgaragen 26 35,4 z.B. Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung Gemeinschaftsstellplätze II Höhenlage bei Festsetzungen (in Meter über NHN) Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Stellplätze Garagen II Sträuchern Bäumen Sonstige Festsetzungen 860 nfelse r Geschützter Landschaftsbestandteil LB Einzelanlage, die dem Denkmalschutz unterliegt Gesamtanlage (Ensemble), die dem Denkmalschutz unterliegt Erhaltungsbereich D 18 798 D 16 14 VI auch Straßenbahn E Eintragungen als Vorschlag Gebäude Hochstraße Tiefstraße St Garage z.B. Ga 1 Tiefgarage z.B. TGa 1 Kinderspielplatz I GW Umgrenzung der Flächen für den Luftverkehr Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind Bahnanlage N.D. Stellplatz 29 Straßenseite Bereich ohne Ausfahrt Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Umgrenzung der Flächen für Schulpsychologisches Schulpsychologisches Beratungszentrum Beratungszentrum Bereich ohne Einfahrt Öffentliche und private Grünflächen Trafostation Umgrenzung von Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes 159 Brücke Industriebahn (in Aussicht genommen) K 20 Die vorstehende Zeichenerklärung enthält gebräuchliche Planzeichen, auch soweit sie in diesem Bebauungsplan nicht verwendet werden. Zugrunde gelegt sind die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 und die Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV90) vom 18. Dezember 1990. Trilogie 978 Planunterlage 22 Wohn- oder öffentliches Gebäude Wirtschafts- oder Industriegebäude oder Garage Parkhaus Unterirdisches Bauwerk (z.B. Tiefgarage) Brücke 24 Kita OK Straßenbegrenzungslinie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung VI 847 160 z.B. Flächen für Sport- und Spielanlagen Umgrenzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 158 II 4000 m³ mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche 848 Kita 53,5 m über NHN Oberkante JUGENDFREIZEITHEIM V 32 5 Ring 6 Sporthalle 60,4 3,0 Bäumen (4) 2,7 3 4 I 12,4 m über Gehweg FH Anpflanzungen, Bindungen für Bepflanzungen, Schutz und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 60,8 846 I TH z.B. GF 400 m² bis 500 m² Umgrenzung der von der Bebauung freizuhaltenden Flächen 5,0 2 Sporthalle VI z.B. Besonderer Nutzungszweck von Flächen 157 z.B. Firsthöhe Hochspannungsleitung 34 I 1,0 Traufhöhe 500 m² oberirdische Hauptversorgungsleitungen 845 154 als Mindest- und Höchstmaß GF z.B. 36 Flur 1 155 1108 z.B. Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen 38 Flur 3 156 5,9 VI VI als Höchstmaß sonstigen Bepflanzungen 844 als Höchstmaß Private Verkehrsfläche 40 GEMEINBEDARF SCHULE 511 1 VI 0,5 bis 0,7 z.B. VI e Straß rger mbu Nau 34 z.B. z.B. GEMEINBEDARF SCHULE 38 70 68 843 36 als Mindest- und Höchstmaß 42 nfelse 43 512 849 510 3. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Stellplätze, Garagen und Carports sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung unzulässig. 0,7 Verkehrsflächen 39300 10,0 5 ,0 11,5 2. Die Einteilung des öffentlichen Straßenlandes ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans. (§ 23 Abs.3 Satz 3 BauNVO) z.B. 23700 5,0 Weiße traße 507 er (§ 23 Abs.3 Satz 1 BauNVO) Höhe baulicher Anlagen über einem Bezugspunkt als Höchstmaß z.B. 859 urg dlinb e u Q 59,2 2 Wo Baumasse 1088 1. Auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ ist auch eine Nutzung für außerschulische Sport- und Spielzwecke zulässig. Baugrenze Linie zur Abgrenzung d. Umfanges von Abweichungen Flächen für den Gemeinbedarf 513 g (§ 23 Abs.2 Satz 1 BauNVO) Geschossflächenzahl Baumassenzahl e Straß I WR z.B. 9,5 104 514 (§ 9 Abs.1 Nr.6 BauGB) ED Baulinie Geschossfläche 842 1255 Textliche Festsetzungen: 1010 61,0 23700 UNIVERSITÄT Beschränkung der Zahl der Wohnungen Nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig Geschlossene Bauweise SO (§ 11 BauNVO) z.B. 826 ster S Zerb 102 VI 63 Sonstiges Sondergebiet 827 100 1087 67 65 WOCHENENDHAUSGEBIET z.B. 69 6,41 V VI 61 Ring Kita VI 2 98 96 92 94 haintzger OscR 1 99 Straße 71 E 852 mit Geschosszahl und Durchfahrt Bezirksgrenze Ortsteilgrenze Flurgrenze 25 Geländehöhe, Straßenhöhe 1045 Gemarkungsgrenze -II mit Geschosszahl Gewässer 161 Landesgrenze (Bundesland) V z.B. Teich in Meter über NHN 35.4 Flurstückgrenze Flurstücksnummer, Flurnummer z.B. Laubbaum, Nadelbaum Grundstücksnummer z.B. Naturdenkmal (Laub-, Nadelbaum) Mauer, Stützmauer ND ND Schornstein Bordkante Zaun, Hecke Baulinie, Baugrenze Hochspannungsmast Straßenbegrenzungslinie 60 96 9 Flur 10 49A Aufgestellt: Berlin, den Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Abt. Wirtschaft und Stadtentwicklung Stadtentwicklungsamt ............................................... ............................................... ............................................... Fachbereichsleiter Vermessung Bezirksstadtrat Fachbereichsleiterin Stadtplanung Der Bebauungsplan wurde in der Zeit vom bis einschließlich Die Bezirksverordnetenversammlung hat den Bebauungsplan am öffentlich ausgelegt. beschlossen. Berlin, den Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Abt. Wirtschaft und Stadtentwicklung Stadtentwicklungsamt ............................................... Amtsleiter Der Bebauungsplan ist auf Grund des §10 Abs.1 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs durch Verordnung vom heutigen Tage festgesetzt worden. Berlin, den Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin 0 Maßstab 1 : 1 000 5 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100 m Planunterlage: Karte von Berlin 1:1000 Stand: Juni 2014 Zu diesem Bebauungsplan gehört ein Grundstücksverzeichnis. ............................................. ............................................. Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat Die Verordnung ist am im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin auf S. verkündet worden.