Daten
Kommune
Berlin Marzahn-Hellersdorf
Dateiname
Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf
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935 kB
Erstellt
18.08.16, 02:17
Aktualisiert
28.01.18, 03:38
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Inhalt der Datei
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
03.08.2016
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 29.09.2016
1. Gegenstand der Vorlage:
Auswertung der Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
zum Bebauungsplanverfahren 10-76 für das Gelände
zwischen Quedlinburger Straße, Weißenfelser Straße,
den Grundstücken Weißenfelser Straße 31/33 und
Naumburger Ring 17/19 und Naumburger Ring im Bezirk
Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Hellersdorf
2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten:
Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 02.08.16 beschlossen,
die BA-Vorlage Nr. 1222/IV der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Die Vorlage ist als Anlage beigefügt.
Komoß
Bezirksbürgermeister
Anlage
Christian Gräff
Bezirksstadtrat für
Wirtschaft und Stadtentwicklung
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung
Stapl BPL 3
21.07.16
5245
Vorlage für das Bezirksamt
- zur Beschlussfassung Nr. 1222/IV
A. Gegenstand der Vorlage:
Auswertung der Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanverfahren 1076 für das Gelände zwischen Quedlinburger Straße, Weißenfelser Straße, den Grundstücken Weißenfelser Straße 31/33 und Naumburger Ring
17/19 und Naumburger Ring im Bezirk MarzahnHellersdorf, Ortsteil Hellersdorf
B. Berichterstatter:
Bezirksstadtrat Herr Gräff
C.1 Beschlussentwurf:
Das Bezirksamt beschließt:
1. der Auswertung der Beteiligung der Behörden (Anlage 1) zuzustimmen.
2. Die Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung wird mit der Durchführung der weiteren Verfahrensschritte beauftragt.
C.2 Weiterleitung an die BVV
zugleich Veröffentlichung:
Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen und
umgehend zu veröffentlichen.
D. Begründung:
siehe Anlage 1
E. Rechtsgrundlage:
§§ 1 Abs. 7, 4 Abs. 2 BauGB
§ 15, § 36 Abs. 2 Buchstabe b, f und Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)
F. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine
G. Gleichstellungsrelevante Auswirkungen:
Keine
H. Behindertenrelevante Auswirkungen: Keine
I. Migrantenrelevante Auswirkungen:
Christian Gräff
Bezirksstadtrat für
Wirtschaft und Stadtentwicklung
Anlagen
Keine
Anlage 1
zur Beschlussvorlage
Nr. 1222/IV
D. Begründung:
Auswertung der Durchführung der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2
BauGB
I.
Durchführung des Verfahrens
Mit Schreiben vom 01.07.2015 wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Stellungnahmen für
das Bebauungsplanverfahren 10-76 im Rahmen der Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt
werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung eingeholt.
Insgesamt gingen im Rahmen der Behördenbeteiligung 24 schriftliche Stellungnahmen
von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange im Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf ein. Von den 24 schriftlichen Stellungnahmen sind einige mit Hinweisen
verbunden, die u.a. an die zuständigen Fachabteilungen zur weiteren Beachtung
weitergeleitet wurden. Vier Stellungnahmen enthielten fachspezifische Hinweise.
In den weiteren Stellungnahmen tragen die Träger öffentlicher Belange und Behörden vor,
dass ihre Belange nicht betroffen sind.
Das Bebauungsplanverfahren erfolgt gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB ohne Umweltprüfung.
II.
Inhalt zur Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Das öffentlich-rechtliche Verfahren für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 10-76
ergibt sich aus der Erforderlichkeit der planungsrechtlichen Sicherung:
•
•
•
•
einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule,
der erforderlichen öffentlichen Erschließung,
der vorhandenen Grünfläche als Bestandteil des bestehenden Grünflächensystems
(Parktrilogie) und
der planungsrechtlichen Sicherung der vorhandenen Sporthallen auch für
außerschulischen Sport.
Im Rahmen der Behördenbeteiligung wurde die Notwendigkeit dieser Planungsziele
dargelegt. Damit soll unter Berücksichtigung des gesetzlichen Versorgungsanspruches mit
Grundschulplätzen und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung die vorhandenen
städtebaulichen Strukturen, hier das Prinzip einer wohnortnahen Versorgung mit
Infrastruktureinrichtungen und Erholungsflächen, als ein wesentliches Qualitätsmerkmal
innerhalb der Großsiedlung Hellersdorf gewahrt werden.
2
Für die Sicherung von Gemeinbedarfsflächen sind vorrangig landeseigene
Flächenpotenziale zu nutzen.
Ein Teil der Baufläche (Flur 155 und 511) in einer Größe von ca. 3967 m²befindet sich
bereits im Eigentum der BIM. Mit dem Beschluss des Abgeordnetenhauses vom
September 2000 zur Errichtung und dem Beschluss vom Dezember 2004 zur
Neukonzeption der Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG (nun BIM) hat das Land
Berlin Regularien geschaffen, sein nicht oder nicht mehr für Fachzwecke genutztes
Grundvermögen zentral zu bewirtschaften und zu vermarkten. Ein Vorhaltebedarf für
soziale Infrastruktur wird dabei nur auf der Grundlage verbindlicher Planung anerkannt.
Die übrige Fläche von ca. 14.321 m² befindet sich im Fach- bzw. Finanzvermögen.
III.
Schwerpunkte aus der Beteiligung der Behörden und Schlussfolgerungen für
das weitere Bebauungsplanverfahren
1.
Die Berliner Wasserbetriebe äußerten sich mit Schreiben vom 23.07.2015
dahingehend, dass vorhandene Regenwasserkanäle aufgrund ihrer begrenzten
Leistungsfähigkeit vorrangig für die Entwässerung der öffentlichen Straßen und
Plätze zur Verfügung stehen. Mit Einschränkungen der abzunehmenden
Regenflussmengen von neu zu erschließenden Grundstücksflächen in die
Kanalisation ist zu rechnen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist für das Planungsgebiet die Festsetzung einer Fläche
als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule geplant.
Des Weiteren befindet sich im Bebauungsplanareal eine mittig liegende Grünfläche, die
auch als solche gesichert werden soll.
Für die Grünfläche ist davon auszugehen, dass genügend Versickerungsfläche für die
natürliche Regenwasserableitung zur Verfügung steht.
Lt. Umweltatlas liegt das Bebauungsplangebiet in der Bodenübersichtskarte 394272.
Hieraus geht hervor, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplanes sich in einem
Bereich befindet, bei dem es sich überwiegend um versiegelte Fläche, verbreitet aus Sand
führenden Bau- und Industrieschutt über Geschiebemergel sowie über Fahlerde aus
verkipptem Bauschutt führendem Sand handelt.
Die Austauschhäufigkeit des Bodenwassers wird hier als sehr gering eingestuft. Das
bedeutet, dass längere Verweilzeiten ausgleichend auf die Grundwasserspende wirken
und einen besseren Abbau bestimmter eingetragener Stoffe ermöglichen.
Gleichzeitig müssen aber Voraussetzungen geschaffen werden, um bei großen
Niederschlagsmengen das Regenwasser gefahrlos abzuleiten, um so eine Vernässung
der baulichen Anlagen zu verhindern.
Zusätzlich wird daher die textliche Festsetzung Nr. 4 aufgenommen. Sie setzt fest, dass
sämtliche Erschließungswege in einem wasserdurchlässigen Aufbau herzustellen sind. So
wird hier ein Beitrag zur Versickerung des anfallenden Regenwassers auf dem Grundstück
trotz der vorhandenen Aufschüttungsböden auf der Gemeinbedarfsfläche geleistet.
Weiterhin sind im Baugenehmigungsverfahren Maßnahmen nachzuweisen, die
Regenwasserableitung vom Bauwerk ermöglichen. Die Lösungen sollen hier aufgrund der
bestehenden, verschiedenen Möglichkeiten (Kanalisation, Dachableitung des
Regenwassers
in
Zisternen,
Verdunstungsgräben,
Einsatz
intelligenter
Gründachsysteme…) nicht festgesetzt werden. Damit können die Bauherrinnen und
Bauherren entsprechend entscheiden, welches die geeignete Lösung für ihr Bauvorhaben
ist.
3
Die Berliner Wasserbetriebe äußerten sich mit Schreiben vom 03.09.2015 u.a. zu
folgender Problematik:
„Daneben befinden sich Anlagen der Trinkwasserversorgung auf dem Grundstück, für die
wir eine leitungsrechtliche Sicherung anstreben. Zu diesem Zweck übersenden wir Ihnen
den entsprechenden Text der Ausfertigung mit der Bitte, ein vollständiges Exemplar mit
Datum versehen, zu unterzeichnen, zu siegeln und an uns zurückzureichen.“
Eine Prüfung dieser Forderung führte zu dem Ergebnis, dass hier die Eintragung einer
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für die Berliner Wasserbetriebe durch den Bezirk
nicht erfolgen soll.
Aus planungsrechtlicher Sicht besteht kein Grund, einer Eintragungsbewilligung zu
entsprechen, da kein übergeordneter städtebaulicher Belang besteht. Die vorhandenen
Leitungen haben z.Zt. Bestandsschutz.
Durch das bezirkliche Schul- und Sportamt wurden auch Bedenken zur eventuellen
Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für die BWB geäußert. Es
werden nachteilige Auswirkungen auf die Funktionalität bei der Umsetzung der
zukünftigen Baumaßnahme vermutet.
So wie die Leitungsführung z.Zt. vorhanden ist, führt sie zu einer Einschränkung der
tatsächlichen Nutzung des Grundstückes. Für die optimale Nutzung der Bauflächen wäre
die Einordnung dieser Leitungen bei möglichen Baumaßnahmen im Vorgarten bzw. im
öffentlichen Straßenraum langfristig anzustreben.
Der Sicherung der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung einer Schule unter
Berücksichtigung der Grundstücksgröße und der Funktionalität soll hier der Vorrang aus
den vorgenannten Gründen gegeben werden, so dass keine Eintragung der
leitungsrechtlichen Sicherung für die BWB erfolgt.
2.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, I E 223, äußerte sich mit
Schreiben vom 08.07.2015 zu folgenden Punkten:
Es wurde in der Stellungnahme aus Sicht des Artenschutzes die Frage gestellt, in welcher
Art und Weise nach europäischem Recht besonders bzw. streng zu schützende Arten von
der Planrealisierung betroffen werden. Dabei waren folgende Fragen zu beantworten:
• Ob überhaupt Vogelarten oder Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie betroffen sind;
• Ob trotz Planrealisierung in unmittelbaren Umfeld und ohne zeitlichen Bruch
hinreichend Lebensraum zur Verfügung steht oder
• ob in gewisser Entfernung Ersatzlebensraum geschaffen werden kann und auch dafür
zur Verfügung steht;
• Ob unvermeidbare erhebliche Störungen durch die Planrealisierung zu erwarten sind;
• Ob zu befürchten ist, dass gegen das Tötungsverbot verstoßen werden wird und daher
Vermeidungsmaßnahmen, wie z.B. Umsetzungen, erforderlich sind.
Nach Prüfung und nochmaliger Rücksprache mit dem zuständigen Fachbereich Umwelt
und Natur ist davon auszugehen, dass im Gebiet Brutvögel, vorrangig Gebüschbrüter,
vorkommen. Dabei dürfte es sich jedoch um Ubiquisten handeln, die nicht zu den
gefährdeten Arten gehören.
Alle europäischen Vogelarten im Sinne der Vogelschutzrichtlinie sind gemäß § 7
BNatSchG besonders geschützt.
4
Das Vorkommen von Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie wird aufgrund der
vorhandenen Biotopstrukturen und der Lage des Plangebietes jedoch nicht vermutet. Es
liegen keine diesbezüglichen Informationen bzw. Hinweise vor.
Bei den Flächen des Vorhabengebietes handelt es sich um ehemalige Schulgrundstücke,
die nach dem Abriss von zwei Schulen z. T. brachgefallen sind. Zwischen den ehemaligen
Schulgrundstücken befindet sich eine Grünfläche, die im Bebauungsplan als Bestandteil
des geplanten Grünzuges „Parktrilogie“ als öffentliche Grünfläche gesichert werden soll.
Die Flächen des Plangebietes werden von den Anliegern fußläufig gequert und z. T. zum
Ausführen von Hunden genutzt. Davon zeugen Trittspuren und Trampelpfade auf den
Flächen. Das bedeutet, dass hier keine Bodenbrüter zu erwarten sind.
Die brachgefallenen Flächen zeichnen sich durch ruderale Hochstaudenfluren, Trittrasen
und Gehölzpflanzungen bzw. –aufwuchs, letztere vorrangig im Randbereich der
ehemaligen Schulgrundstücke, aus.
Unabhängig davon sind die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei der
Realisierung von Bauvorhaben im Plangebiet zu beachten; u. a. „Sommerrodungsverbot“.
In unmittelbarem Umfeld befinden sich mit der Parktrilogie und dem Grünzug entlang der
Bahntrasse ausreichend Freiflächen zur Verfügung, so dass ohne zeitlichen Bruch
hinreichend Lebensraum bzw. in gewisser Entfernung Ersatzlebensraum zur Verfügung
steht. Das Ziel des Bebauungsplanes 10-76 steht damit den artenschutzrechtlichen
Verbotstatbeständen des § 44 Abs.1 BNatSchG nicht entgegen.
3.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, VII B 43, äußerte sich mit
Schreiben vom 03.08.2015 wie folgt:
Es wurde der Hinweis gegeben, im nordwestlichen Bereich Naumburger Ring/
Quedlinburger Straße durch eine Eckabschrägung eine Verbreiterung der Seitenbereiche,
insbesondere des Gehweges zu erreichen. Nur 2 m Gehwegbreite lt. Entwurf wären sehr
knapp bemessen.
Hier erfolgte bereits im Planentwurf die Darstellung einer Verbreiterung auf ca. 3 m. Die
Anregung zur Eckabschrägung wurde an das zuständige Fachamt zur Prüfung
weitergeleitet. Das Ergebnis der Prüfung wird im nächsten Verfahrensschritt im Sinne der
Gewährleistung der Verkehrssicherheit eingearbeitet.
Fazit
Grundsätzlich führt das Ergebnis der Abwägung der im Rahmen der Behördenbeteiligung
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Äußerungen nicht zu Änderungen der Planungsziele des Bebauungsplanes 10-76.
Alle weiteren Hinweise, die in den Stellungnahmen gegeben wurden, werden
entsprechend der beigefügten Tabelle in die Begründung eingearbeitet.
In Auswertung der Beteiligung der Behörden folgt, dass das weitere Verfahren mit den
Zielsetzungen der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche für die Sicherung einer Schule,
der öffentlichen Grünfläche und der öffentlichen Verkehrsflächen durchgeführt wird.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens soll nunmehr der Entwurf und die Begründung
zum Bebauungsplan erarbeitet und die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2
BauGB erfolgen.
5
Lfd.Nr
1.
Träger öffentlicher
Belange
Äußerungen
Berliner Feuerwehr
Direktion Nord
Vorbeugender
Brandschutz
mit Schreiben vom
31.07.2015
In der Stellungnahme wurden umfänglich brandschutztechnische Kenntnisnahme.
Anregungen und Hinweise gegeben einschließlich der
Die Anregungen und Hinweise müssen im
dazugehörigen Merkblätter.
Baugenehmigungsverfahren beachtet werden.
Die Anregungen werden an die
Bauaufsichtsbehörde weitergeleitet. Für das
weitere Bebauungsplanverfahren sind hieraus
keine Anregungen resultierend.
2.
Ergebnis der Prüfung und
Abwägungsvorschlag
Berliner Feuerwehr
Mietermanagement
1 mit Schreiben vom
a 06.08.2015
.
3. Berliner Stadtreinigung
BSR mit Schreiben vom
09.07.2015
Es sind keine Löschwasserbrunnen vorhanden.
Darüber hinaus bestehen keine Bedenken.
Kenntnisnahme.
4.
Berliner Verkehrsbetriebe mit Schreiben
vom 02.07.2015
Keine Bedenken
5.
Berliner Wasserbetriebe Es befinden sich Wasserversorgungs- und
mit Schreiben vom
Abwasserentsorgungsanlagen im Bebauungsplanbereich, die im
23.07.2015
Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung stehen.
Kenntnisnahme.
Die innere Erschließung für Trinkwasser kann entsprechend
vorgenommen werden. Löschwasser kann nur entsprechend der
Leistungsfähigkeit des Trinkwasserversorgungsnetzes zur
Verfügung gestellt werden.
Kenntnisnahme.
Vorhandene Regenwasserkanäle stehen aufgrund ihrer
begrenzten Leistungsfähigkeit vorrangig für die Entwässerung
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist für das
Planungsgebiet die Festsetzung einer Fläche
Bauliche oder Grundstücksinteressen sowie Belange der
Kenntnisnahme.
Abfallbeseitigung bzw. Reinigung werden nach den vorliegenden
Unterlagen nicht berührt.
Kenntnisnahme.
6
Lfd.Nr
Träger öffentlicher
Belange
Äußerungen
Ergebnis der Prüfung und
Abwägungsvorschlag
der öffentlichen Straßen und Plätze zur Verfügung.
Mit Einschränkungen der abzunehmenden Regenflussmengen
von neu zu erschließenden Grundstücksflächen in die
Kanalisation ist zu rechnen.
als Gemeinbedarfsfläche mit der
Zweckbestimmung Schule geplant. Des
Weiteren befindet sich im Bebauungsplanareal
eine mittig liegende Grünfläche, die auch als
solche gesichert werden soll. Somit ist davon
auszugehen, dass genügend Fläche für die
natürliche Regenwasserableitung zur
Verfügung steht. Im
Baugenehmigungsverfahren sind Maßnahmen
nachzuweisen, die Regenwasserableitung vom
Bauwerk ermöglichen. Die Lösungen sollen hier
aufgrund der bestehenden, verschiedenen
Möglichkeiten (Kanalisation, Dachableitung des
Regenwassers in Zisternen,
Verdunstungsgräben, Einsatz intelligenter
Gründachsysteme…) nicht festgesetzt werden.
Damit können die Bauherrinnen und Bauherren
entsprechend entscheiden, welches die
geeignete Lösung für ihr Bauvorhaben ist.
Zusätzlich wird die textliche Festsetzung Nr. 4
aufgenommen. Sie setzt fest, dass sämtliche
Erschließungswege in einem wasserdurchlässigen Aufbau herzustellen sind. So
wird hier ein Beitrag zur Versickerung des
anfallenden Regenwassers auf dem
Grundstück trotz der vorhandenen
Aufschüttungsböden auf der
Gemeinbedarfsfläche geleistet.
Im Geltungsbereich (Quedlinburger Straße Ecke Weißenfelser
Straße) befindet sich ein öffentlicher Regenwasserkanal. Dieser
ist leitungsrechtlich gesichert.
Kenntnisnahme.
7
Lfd.Nr
Träger öffentlicher
Belange
Äußerungen
Ergebnis der Prüfung und
Abwägungsvorschlag
Des Weiteren wurden durch die Berliner Wasserbetriebe
mitgeteilt, dass die als Anlage beigefügten Technischen
Vorschriften zum Schutz der Trinkwasser- und
Entwässerungsanlagen der BWB einzuhalten sind. und die
Belange der BWB im weiteren Verlauf des
Bebauungsplanverfahrens zu berücksichtigen sind.
Die entsprechenden Technischen Vorschriften
und Anforderungen werden an die
Bauaufsichtsbehörde zur Beachtung
weitergeleitet.
6. 4 BWB mit Schreiben vom Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf dem Grundstück
a 03.09.2015
können nur nach Auftragserteilung des Grundstückseigentümers
.
und zu dessen Lasten erfolgen.
„Daneben befinden sich Anlagen der Trinkwasserversorgung auf
dem Grundstück, für die wir eine leitungsrechtliche Sicherung
anstreben. Zu diesem Zweck übersenden wir Ihnen den
entsprechenden Text der Ausfertigung mit der Bitte, ein
vollständiges Exemplar mit Datum versehen, zu unterzeichnen,
zu siegeln und an uns zurückzureichen.“
Kenntnisnahme.
Es ist nicht beabsichtigt, hier die Eintragung
einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
für die Berliner Wasserbetriebe zu beantragen.
Die vorhandenen Leitungen haben
Bestandsschutz.
Aus unserer planungsrechtlichen Sicht besteht
kein Grund, einer Eintragungsbewilligung zu
entsprechen, da kein übergeordneter
städtebaulicher Belang besteht.
So wie die Leitungsführung z.Zt. vorhanden ist,
führt sie zu einer Einschränkung der
tatsächlichen Nutzung des Grundstückes. Der
Sicherung der Gemeinbedarfsfläche mit der
Zweckbestimmung einer Schule unter
Berücksichtigung der Grundstücksgröße und
der Funktionalität soll hier der Vorrang aus den
vorgenannten Gründen gegeben werden, so
dass keine Eintragung der leitungsrechtlichen
Sicherung für die BWB erfolgt. Für die Nutzung
des Bebauungsplanbereiches wäre die
Einordnung dieser Leitungen im Vorgarten bzw.
8
Lfd.Nr
Träger öffentlicher
Belange
Äußerungen
Baumaßnahmen sind derzeit im Bebauungsplangebiet durch die
BWB nicht vorgesehen.
7.
Gemeinsame Landesplanungsabteilung
mit Schreiben vom
27.07.2015
8.
IHK Berlin mit Schreiben Es werden keine Einwände erhoben.
vom 29.07.2015
ITDZ (DienstleistungsKeine Belange des ITDZ betroffen.
zentrum Berlin) mit
Schreiben vom
06.07.2015
9.
Der Entwurf des Bebauungsplanes ist mit den Zielen der
Raumordnung vereinbar.
Ergebnis der Prüfung und
Abwägungsvorschlag
im öffentlichen Straßenraum langfristig
anzustreben.
Kenntnisnahme.
Kenntnisnahme.
Kenntnisnahme.
Kenntnisnahme.
10. Landesamt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit –
LAGetSi- mit Schreiben
vom 28.07.2015
Die Stellungnahme bringt zum Ausdruck, dass sich keine
Einwände oder konkrete Hinderungsgründe oder sonstige
umweltrelevante Aspekte ergeben. Es sind keine immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bekannt, die von
dem Bebauungsplanverfahren betroffen wären.
Kenntnisnahme.
11. NBB Netzgesellschaft
Berlin-Brandenburg
GmbH & Co. KG mit
Schreiben vom
03.07.2015
Die genaue Lage und der Verlauf der Leitungen sind in jedem
Fall durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen (Ortung,
Querschläge, Suchschlitze, Handschachtungen usw.)
festzustellen.
Es wurde der Hinweis gegeben, dass der Zugang zu dem neuen
Leitungsauskunftsportal unter www.infrest.de beantragt werden
kann.
Die Hinweise werden allgemein in die Begründung aufgenommen.
Kopien des Schreibens mit detaillierten Anforderungen für den öffentlichen Raum wurden an
die zuständigen Fachabteilungen weitergeleitet.
Für die privaten Bauherren/-innen sind diese
Anforderungen im Baugenehmigungsverfahren
einzuhalten.
9
Lfd.Nr
Träger öffentlicher
Belange
Äußerungen
Ergebnis der Prüfung und
Abwägungsvorschlag
12. Vattenfall Europe
Wärme AG, Vertrieb/Netz Berlin Ost mit
Schreiben vom
13.07.2015
Im Planungsgebiet befinden sich Fernwärmeanlagen.
Kenntnisnahme.
13. a Vattenfall Europe Berlin
Immobilien Business
Services GmbH mit
Schreiben vom
22.07.2015
In dem betrachteten Gebiet befinden sich Mittel- und
Diese Hinweise werden in die Begründung
Niederspannungsanlagen sowie eine Netzstation (53840) der
aufgenommen und sind im
Stromnetz Berlin GmbH. Als fachlichen Ansprechpartner unter
Baugenehmigungsverfahren zu beachten.
Nennung der Eingabe Nr. 11 50 63 10 wurde Herr Kochert, Tel.Nr. +4930 49202-2452 benannt.
Die „Richtlinie zum Schutz von Kabel- und Freileitungsanlagen
der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH“ und die
„Richtlinie zum Schutz von Anlagen der Öffentlichen Beleuchtung
des Landes Berlin der Vattenfall Europe Netzservice GmbH“ sind
genau zu beachten.
14. Senatsverwaltung für
Finanzen mit Schreiben
vom 03.08.2015
Bezüglich dinglicher Grundstücksgeschäfte und hauswirtschaftlicher Aspekte gibt es keine Bedenken.
Weitere originäre Aufgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen liegen nicht vor.
Kenntnisnahme.
15. Senatsverwaltung für
Wirtschaft, Technologie
und Forschung mit
Schreiben
vom14.07.2015
Gegen die Ziele des Bebauungsplanes bestehen keine Bedenken.
Kenntnisnahme.
10
Lfd.Nr
Träger öffentlicher
Belange
Äußerungen
Ergebnis der Prüfung und
Abwägungsvorschlag
16. Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und
Umwelt, I B 27 mit
Schreiben vom
22.07.2015
Es bestehen keine Bedenken.
Kenntnisnahme.
17. Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und
Umwelt, I E 223 mit
Schreiben vom
08.07.2015
Es wurde in der Stellungnahme aus Sicht des Artenschutzes die
Frage gestellt, in welcher Art und Weise nach europäischem
Recht besonders bzw. streng zu schützende Arten von der
Planrealisierung betroffen werden, insbesondere:
Ob überhaupt Vogelarten oder Arten des Anhang IV der FFHRichtlinie betroffen sind;
Es ist davon auszugehen, dass im Gebiet
Brutvögel, vorrangig Gebüschbrüter,
vorkommen. Dabei dürfte es sich jedoch um
Ubiquisten handeln, die nicht zu den
gefährdeten Arten gehören.
Die europäischen Vogelarten gehören gemäß
§ 10 (2) Nr.10 BNatSchG zu den besonders
geschützten Arten.
Das Vorkommen von Arten des Anhang IV der
FFH-Richtlinie wird auf Grund der vorhandenen
Biotopstrukturen und der Lage des
Plangebietes nicht vermutet. Dem FB
Naturschutz liegen auch keine diesbezüglichen
Informationen bzw. Hinweise vor.
11
Lfd.Nr
Träger öffentlicher
Belange
Äußerungen
Ergebnis der Prüfung und
Abwägungsvorschlag
Ob trotz Planrealisierung in unmittelbaren Umfeld und ohne
zeitlichen Bruch hinreichend Lebensraum zur Verfügung steht
oder ob in gewisser Entfernung Ersatzlebensraum geschaffen
werden kann und auch dafür zur Verfügung steht;
Bei den Flächen des Vorhabengebietes handelt
es sich um ehemalige Schulgrundstücke, die
nach dem Abriss von zwei Schulen z. T.
brachgefallen sind. Zwischen den ehemaligen
Schulgrundstücken befindet sich eine
Grünfläche (Fachvermögen Straßen- und
Grünflächenamt), die im
Bebauungsplanverfahren als Bestandteil des
geplanten Grünzuges „Parktrilogie“ als
öffentliche Grünfläche gesichert werden soll.
Die Flächen des Plangebietes werden von den
Anliegern fußläufig gequert und z.T. zum
Ausführen von Hunden genutzt. Davon zeugen
Trittspuren und Trampelpfade auf den Flächen.
Die brachgefallenen Flächen zeichnen sich
durch ruderale Hochstaudenfluren, Trittrasen
und Gehölzpflanzungen bzw. –aufwuchs,
letztere vorrangig im Randbereich der
ehemaligen Schulgrundstücke, aus.
Ob unvermeidbare erhebliche Störungen durch die
Planrealisierung zu erwarten sind;
Grundsätzlich wird nach nochmaliger Prüfung
aus Sicht des Fachamtes eingeschätzt, dass
die Ziele des Bebauungsplanes 10-76 den
artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen
des § 44 Abs.1 BNatSchG nicht
entgegenstehen.
Ob zu befürchten ist, dass gegen das Tötungsverbot verstoßen
werden wird und daher Vermeidungsmaßnahmen, wie z.B.
Umsetzungen, erforderlich sind.
Folgender Hinweis wurde durch die
Fachbehörde gegeben: Die Zugriffsverbote des
§ 44 Abs. 1 BNatSchG sind bei der
Realisierung von Bauvorhaben im Plangebiet
zu beachten; u. a. „Sommerrodungsverbot“.)
12
Lfd.Nr
Träger öffentlicher
Belange
Äußerungen
Ergebnis der Prüfung und
Abwägungsvorschlag
Es bestehen in verkehrsplanerischer und straßenverkehrsbehördlicher Hinsicht keine grundsätzlichen Bedenken.
Kenntnisnahme.
Es wurde der Hinweis gegeben, im nordwestlichen Eckbereich
Naumburger Ring / Quedlinburger Straße durch eine
Eckabschrägung eine Verbreiterung der Seitenbereiche,
insbesondere des Gehweges zu erreichen. 2 m Gehwegbreite lt.
Entwurf wäre sehr knapp bemessen.
Hier erfolgte bereits im Planentwurf die
Darstellung einer Verbreiterung auf ca. 3 m.
Die Anregung zur Eckabschrägung wird an das
zuständige Fachamt weitergeleitet.
Mit der Entwicklung des Schulstandortes, Zugänglichkeit,
Haupteingänge usw. sind weitergehende Maßnahmen für eine
ausreichende Schulwegsicherung zu gegebener Zeit zu prüfen.
Dieser Hinweis ist nicht
bebauungsplanrelevant, sollte aber im
Bauantragsverfahren berücksichtigt werden.
19. Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und
Umwelt, VIII D 25 mit
Schreiben vom
23.06.2015
Gegen die Planungsziele bestehen keine Bedenken.
Kenntnisnahme.
20. Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und
Umwelt, IX C 36 mit
Schreiben vom
07.07.2015
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Es wurde
Die Hinweise werden im weiteren Verfahren
allerdings darauf hingewiesen, dass auf den Luftreinhalteplan
berücksichtigt.
2011 - 2017 und den Lärmaktionsplan 2013 – 2018 eingegangen
werden sollte.
21. Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und
Umwelt, XC 2 mit
Schreiben vom
Es wurden folgende Fachbereiche der Abteilung X beteiligt und
um Stellungnahme gebeten:
18. Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und
Umwelt, VII B 43 mit
Schreiben vom
03.08.2015
X PS A; X PS E; X F 1; X OI; X OS; X PW; X PI A; X PI E; X OW
13
Lfd.Nr
Träger öffentlicher
Belange
03.09.2012
Äußerungen
Von den Beteiligten gab es keine Hinweise oder Einwendungen.
Ergebnis der Prüfung und
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme.
22. Landesdenkmalamt
Berlin mit Schreiben
vom 07.07.2015
Es bestehen gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes keine
Bedenken.
23. Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und
Umwelt, WBL 3 mit
Schreiben vom
30.07.2015
Planungsrechtliche Sicherung des Schulstandortes wird begrüßt. Kenntnisnahme.
24. BA Marzahn-Hellersdorf, Vorsorglich wurde darauf hingewiesen, dass die Nutzung der
UmNat mit Schreiben
Sporteinrichtungen für den Vereinssport insbesondere in den
vom 07.07.2015
Tageszeiten nach 20:00 Uhr möglichen Beschränkungen
aufgrund lärmschutzrechtlicher Vorschriften unterliegt.
Kenntnisnahme.
Kenntnisnahme. Dieser Hinweis ist für das
Bebauungsplanverfahren nicht relevant, muss
aber bei den Nutzungszeiten beachtet werden.
Anlage 2
zur Beschlussvorlage
Übersichtskarte 1:10.000
Bebauungsplan 10-76
ENTWURF
Noch nicht rechtsverbindlich !
für das Gelände zwischen Quedlinburger Straße,
Stand vom 24.6.2015
Weißenfelser Straße, nördl. Weißenfelser Straße 31-33,
nördl. Naumburger Ring 17-19 und Naumburger Ring
im Bezirk Marzahn-Hellersdorf ,
Ortsteil Hellersdorf
1084
Zeichenerklärung
517
Festsetzungen
Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Baulinien, Baugrenzen, Höhe baulicher Anlagen
Park-
(2)
I
Kleinsiedlungsgebiet
(§ 2 BauNVO)
WS
Grundflächenzahl
z.B.
Reines Wohngebiet
(§ 3 BauNVO)
WR
Grundfläche
z.B.
Allgemeines Wohngebiet
(§ 4 BauNVO)
WA
Zahl der Vollgeschosse
Besonderes Wohngebiet
(§ 4a BauNVO)
WB
als Höchstmaß
z.B.
III
Dorfgebiet
(§ 5 BauNVO)
MD
als Mindest- und Höchstmaß
z.B.
III-V
Mischgebiet
(§ 6 BauNVO)
MI
zwingend
z.B.
V
Kerngebiet
(§ 7 BauNVO)
MK
offene Bauweise
Gewerbegebiet
(§ 8 BauNVO)
GE
Nur Einzelhäuser zulässig
Industriegebiet
(§ 9 BauNVO)
GI
Nur Doppelhäuser zulässig
D
Sondergebiet (Erholung)
(§ 10 BauNVO)
SO
Nur Hausgruppen zulässig
H
0,4
GR
100 m²
o
4
VI
73
VI
II
828
101
39100
5,0
64
62
60
r
66
V
V
BM
72
Straßenverkehrsfläche
z.B.
P
öffentliche Parkfläche
FUSSGÄNGERBEREICH
Gasdruckregler
G
z.B.
124,5 m über NHN
als Mindest- und Höchstmaß
z.B.
OK
116,0 m bis 124,5 m über NHN
zwingend
z.B.
OK
124,5 m über NHN
UMSPANNWERK
T
Straßenseite
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
Straßenseite
z.B.
ÖFFENTLICHE PARKANLAGE
z.B.
PRIVATE DAUERKLEINGÄRTEN
Fläche für die Landwirtschaft
Fläche für Wald
Wasserfläche
Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen
und für die Erhaltung
Anpflanzen von
Erhaltung von
Sträuchern
sonstigen Bepflanzungen
Umgrenzung von Flächen für Zuordnungen nach §9
Abs. 1a Baugesetzbuch
(Kombination mit anderen Planzeichen möglich)
Umgrenzung der Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende
Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen
Arkade
z.B.
HOTEL
Sichtfläche
30
VI
Umgrenzung der Flächen für
3,5
31
mit Angabe der Geschosse
28
33
3 ,5
5,0
mit Angabe der Geschosse
mit Angabe der Geschosse
Tiefgaragen
mit Angabe der Geschosse
TGa 1
GSt
Gemeinschaftstiefgaragen
mit Angabe der Geschosse
GTGa 1
Ga 3 St
Gemeinschaftsanlagen
GGa 1
GAnl
Nachrichtliche Übernahmen
VI
8
24
22
Naturschutzgebiet
N
Wasserfläche
Landschaftsschutzgebiet
L
Wasserschutzgebiet (Grundwassergewinnung)
Naturdenkmal
10
19
12
,1
17
Weiße
Garagengebäude mit Dachstellplätzen
Ga 1
St
Gemeinschaftsgaragen
26
35,4
z.B.
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
Gemeinschaftsstellplätze
II
Höhenlage bei Festsetzungen (in Meter über NHN)
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes
Stellplätze
Garagen
II
Sträuchern
Bäumen
Sonstige Festsetzungen
860
nfelse
r
Geschützter Landschaftsbestandteil
LB
Einzelanlage, die dem Denkmalschutz unterliegt
Gesamtanlage (Ensemble), die dem
Denkmalschutz unterliegt
Erhaltungsbereich
D
18
798
D
16
14
VI
auch
Straßenbahn
E
Eintragungen als Vorschlag
Gebäude
Hochstraße
Tiefstraße
St
Garage
z.B.
Ga 1
Tiefgarage
z.B.
TGa 1
Kinderspielplatz
I
GW
Umgrenzung der Flächen für den Luftverkehr
Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich
mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind
Bahnanlage
N.D.
Stellplatz
29
Straßenseite
Bereich ohne Ausfahrt
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Umgrenzung der Flächen für
Schulpsychologisches
Schulpsychologisches
Beratungszentrum
Beratungszentrum
Bereich ohne Einfahrt
Öffentliche und private Grünflächen
Trafostation
Umgrenzung von Flächen für besondere Anlagen und
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes
159
Brücke
Industriebahn (in Aussicht genommen)
K
20
Die vorstehende Zeichenerklärung enthält gebräuchliche Planzeichen, auch soweit sie in diesem Bebauungsplan nicht verwendet werden.
Zugrunde gelegt sind die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 und die Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV90)
vom 18. Dezember 1990.
Trilogie
978
Planunterlage
22
Wohn- oder öffentliches Gebäude
Wirtschafts- oder Industriegebäude
oder Garage
Parkhaus
Unterirdisches Bauwerk
(z.B. Tiefgarage)
Brücke
24
Kita
OK
Straßenbegrenzungslinie
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
VI
847
160
z.B.
Flächen für Sport- und Spielanlagen
Umgrenzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
158
II
4000 m³
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu
belastende Fläche
848
Kita
53,5 m über NHN
Oberkante
JUGENDFREIZEITHEIM
V
32
5
Ring
6
Sporthalle
60,4
3,0
Bäumen
(4)
2,7
3
4
I
12,4 m über Gehweg
FH
Anpflanzungen, Bindungen für Bepflanzungen, Schutz und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
60,8
846
I
TH
z.B.
GF 400 m² bis 500 m²
Umgrenzung der von der Bebauung freizuhaltenden Flächen
5,0
2
Sporthalle
VI
z.B.
Besonderer Nutzungszweck von Flächen
157
z.B.
Firsthöhe
Hochspannungsleitung
34
I
1,0
Traufhöhe
500 m²
oberirdische Hauptversorgungsleitungen
845
154
als Mindest- und Höchstmaß
GF
z.B.
36
Flur 1
155
1108
z.B.
Flächen für Versorgungsanlagen,
für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung
sowie für Ablagerungen
38
Flur 3
156
5,9
VI
VI
als Höchstmaß
sonstigen Bepflanzungen
844
als Höchstmaß
Private Verkehrsfläche
40
GEMEINBEDARF
SCHULE
511
1
VI
0,5 bis 0,7
z.B.
VI
e
Straß
rger
mbu
Nau
34
z.B.
z.B.
GEMEINBEDARF
SCHULE
38
70
68
843
36
als Mindest- und Höchstmaß
42
nfelse
43
512
849
510
3. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Stellplätze,
Garagen und Carports sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 der
Baunutzungsverordnung unzulässig.
0,7
Verkehrsflächen
39300
10,0
5 ,0
11,5
2. Die Einteilung des öffentlichen Straßenlandes ist nicht Gegenstand des
Bebauungsplans.
(§ 23 Abs.3 Satz 3 BauNVO)
z.B.
23700
5,0
Weiße
traße
507
er
(§ 23 Abs.3 Satz 1 BauNVO)
Höhe baulicher Anlagen über einem Bezugspunkt
als Höchstmaß
z.B.
859
urg
dlinb
e
u
Q
59,2
2 Wo
Baumasse
1088
1. Auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
„Schule“ ist auch eine Nutzung für außerschulische Sport- und
Spielzwecke zulässig.
Baugrenze
Linie zur Abgrenzung d. Umfanges von Abweichungen
Flächen für den Gemeinbedarf
513
g
(§ 23 Abs.2 Satz 1 BauNVO)
Geschossflächenzahl
Baumassenzahl
e
Straß
I
WR
z.B.
9,5
104
514
(§ 9 Abs.1 Nr.6 BauGB)
ED
Baulinie
Geschossfläche
842
1255
Textliche Festsetzungen:
1010
61,0
23700
UNIVERSITÄT
Beschränkung der Zahl der
Wohnungen
Nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
Geschlossene Bauweise
SO
(§ 11 BauNVO)
z.B.
826
ster S
Zerb
102
VI
63
Sonstiges Sondergebiet
827
100
1087
67
65
WOCHENENDHAUSGEBIET
z.B.
69
6,41
V
VI
61
Ring
Kita
VI
2
98
96
92
94
haintzger
OscR
1
99
Straße
71
E
852
mit Geschosszahl und Durchfahrt
Bezirksgrenze
Ortsteilgrenze
Flurgrenze
25
Geländehöhe, Straßenhöhe
1045
Gemarkungsgrenze
-II
mit Geschosszahl
Gewässer
161
Landesgrenze (Bundesland)
V
z.B.
Teich
in Meter über NHN
35.4
Flurstückgrenze
Flurstücksnummer, Flurnummer
z.B.
Laubbaum, Nadelbaum
Grundstücksnummer
z.B.
Naturdenkmal (Laub-, Nadelbaum)
Mauer, Stützmauer
ND
ND
Schornstein
Bordkante
Zaun, Hecke
Baulinie, Baugrenze
Hochspannungsmast
Straßenbegrenzungslinie
60
96
9
Flur 10
49A
Aufgestellt: Berlin, den
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
Abt. Wirtschaft und Stadtentwicklung
Stadtentwicklungsamt
...............................................
...............................................
...............................................
Fachbereichsleiter Vermessung
Bezirksstadtrat
Fachbereichsleiterin Stadtplanung
Der Bebauungsplan wurde in der Zeit vom
bis einschließlich
Die Bezirksverordnetenversammlung hat den Bebauungsplan am
öffentlich ausgelegt.
beschlossen.
Berlin, den
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
Abt. Wirtschaft und Stadtentwicklung
Stadtentwicklungsamt
...............................................
Amtsleiter
Der Bebauungsplan ist auf Grund des §10 Abs.1 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 1
des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs durch Verordnung vom heutigen Tage festgesetzt worden.
Berlin, den
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
0
Maßstab 1 : 1 000
5
10
20
30
40
50
60
70
80
90
100 m
Planunterlage: Karte von Berlin 1:1000
Stand: Juni 2014
Zu diesem Bebauungsplan gehört ein Grundstücksverzeichnis.
.............................................
.............................................
Bezirksbürgermeister
Bezirksstadtrat
Die Verordnung ist am
im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin auf S.
verkündet worden.