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Daten

Kommune
Berlin Lichtenberg
Dateiname
VzK.doc
Größe
469 kB
Erstellt
02.09.16, 15:32
Aktualisiert
28.01.18, 02:37

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Inhalt der Datei

Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin VII. Wahlperiode <Vorlage zur Kenntnisnahme> Ursprungsdrucksachenart: <Vorlage zur Kenntnisnahme> Ursprungsinitiator: <Bezirksamt> <BzStR Stadt> Drucksachen-Nr: Datum: <DS/2110/VII> <15.09.2016> <Bebauungsplan 11-124 B - AufstellungsbeschlussArbeitstitel: "Rüdigerviertel"> Beratungsfolge: Datum Gremium / Ergebnis 15.09.2016< BVV BVV-059/VII > Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat beschlossen: a) für die Grundstücke Gotlindestraße 17-35, Ortliebstraße 2-23, Rüdigerstraße 71-74, Dietlindestraße 2/32 und für das Flurstück 111 an der Gotlindestraße im Bezirk Lichtenberg, einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-124 B im Bezirk Lichtenberg aufzustellen. Die wesentlichen Planungsziele sind: die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes, die Festsetzung von privaten Flächen für Stellplätze und Nebenanlagen, die Festsetzung einer Fläche als öffentliche Stellplatzanlage; alternativ als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage“ sowie die Sicherung von öffentlichen Straßenverkehrsflächen. Anlage 1: Räumlicher Geltungsbereich für den Bebauungsplan-Entwurf 11-124 B die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch unter Darlegung der Planziele in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, die Nachbarbezirke und die Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern. mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen. die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben. Anlage 2: Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Anlage 1 Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-124 B für die Grundstücke Gotlindestraße 17-35, Ortliebstraße 2-23, Rüdigerstraße 71-74, Dietlindestraße 2/32 und Flurstück 111 an der Gotlindestraße im Bezirk Lichtenberg Maßstab 1:5000 Ziele des Bebauungsplanes Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes Festsetzung von privaten Flächen für Stellplätze und Nebenanlagen Festsetzung einer Fläche als öffentliche Stellplatzanlage; alternativ als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage“ Sicherung von öffentlichen Straßenverkehrsflächen Anlage 2 Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Gemäß § 1 Absatz 3 BauGB in Verbindung mit § 6 Absatz 1 AGBauGB haben Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Laut § 2 Absatz 1 BauGB sind Bauleitpläne von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich - gemäß § 6 Absatz 1 AGBauGB im Amtsblatt von Berlin - bekannt zu geben. Veranlassung und Erforderlichkeit Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans sind Anträge der Genossenschaft „Vorwärts“ zur Herstellung von Stellplätzen innerhalb der gärtnerisch angelegten Freiflächen der Wohnanlage zwischen Gotlindestraße, Kriemhildstraße, Ortliebstraße und Dietlindestraße. Die beantragen Stellplätze konnten nicht genehmigt werden, entweder weil diese dem Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der unmittelbar angrenzenden Einfamilienhausbebauung nicht genügten oder die Qualität der Freiflächen nicht berücksichtigten. Die bestehenden 6 Stellplätze der Wohnanlage mit ca. 230 Wohneinheiten reichen nach den Mobilitätsansprüchen der heutigen Bewohner nicht aus. Das landeseigene Garagengrundstück an der Gotlindestraße (Flurstück 111) stellt gegenwärtig einen baulichen Fremdkörper dar. Durch das Verfahren können die nachbarlichen Belange berücksichtigt werden und entsprechende Maßnahmen in den Plan aufgenommen werden. Plangebiet Das Plangebiet liegt südlich des Straßenbahn- und Bus-Betriebsbahnhofs der BVG, westlich der Kriemhildstraße, nördlich der Rüdigerstraße und östlich der Dietlindestraße. Das Plangebiet umfasst die Wohnanlage der Genossenschaft „Vorwärts“ mit ca. 230 Wohneinheiten sowie ein landeseigenes Garagengrundstück an der Gotlindestraße (Flurstück 111). Die Wohnanlage besteht aus viergeschossigen Zeilen (Typen-Wohngebäude Q3A), die sowohl parallel als auch quer zum Straßenverlauf innerhalb der Blöcke aufgelockert angeordnet sind. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-124 B umfasst eine Fläche von ca. 5,2 ha. Planerische Ausgangssituation Der Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 (ABl. S. 31), zuletzt geändert am 09. Juni 2016 (ABl. S. 1362); stellt die Fläche südlich der Gotlindestraße als Wohnbaufläche W 2 (GFZ bis 1,5) dar. Entlang der Gotlindestraße wird eine Grünfläche dargestellt, die als Teil eines Grünzuges den westlich gelegenen Stadtpark Lichtenberg mit dem östlich gelegenen Friedhof Friedrichsfelde verbinden soll. In der aktuellen Bereichsentwicklungsplanung Alt-Lichtenberg (Stand: Juli 2004, aktualisiert Mai 2005) wird der Bereich südlich der Gotlindestraße als Wohnbaufläche W2 (GFZ bis 1,5) und der Garagenstandort nördlich der Gotlindestraße als Fläche für Gemeinbedarf dargestellt. Das Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm für Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (ABl. S. 2331), zuletzt geändert am 05.04.2016 (ABl. S. 1314) bildet mit den städtischen Grünverbindungen das Idealnetz der 20 grünen Hauptwege® ab. Im Teilplan Erholung und Freizeitnutzung – Grünverbindungen wird entlang der Gotlindestraße der Verlauf des Lindenberger Korridors (Hauptweg 6), einer der von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt und den jeweiligen Bezirken ausgewiesenen überregionalen 20 Grünen Hauptwege, dargestellt. Mit dem Netz von „20 grünen Hauptwegen“ sollen attraktive Wegeverbindungen geschaffen und die Wohngebiete mit der Erholungslandschaft verbunden werden. Im Programmplan Erholung- und Freizeitnutzung wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans der Dringlichkeitsstufe IV für die Verbesserung der Freiraumversorgung zugeordnet. Im Programmplan Biotop- und Artenschutz wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans als städtischer Übergangsbereich mit Mischnutzung dargestellt. Im Programmplan Naturhaushalt/Umweltschutz wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-124 B das Entwicklungsziel Siedlungsgebiet mit Schwerpunkt Anpassung an den Klimawandel formuliert. Das Grundstück der Wohnungsbaugenossenschaft „Vorwärts“ befindet sich innerhalb des Stadtumbaugebietes Frankfurter Allee Nord. Es liegt der Beschluss des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin zum Integrierten Stadteilentwicklungskonzept Frankfurter Allee Nord vom 4.11.2014 vor. Das Flurstück 111 liegt außerhalb des Fördergebietes. Konkrete Aussagen zum Standort sind im aktuellen integrierten Stadtentwicklungskonzept 2013/2014 nicht enthalten. Generell soll jedoch der Abschnitt der „20 grünen Hauptwegen entlang der Gotlindestraße qualifiziert werden. Grünverbindungen sollen durch ein „inneres“ Wegenetz aus öffentlichem Straßenraum und „informellen“ Wegebeziehungen verbessert werden. Ziel der Planung und wesentliche Planinhalte Mit der Aufstellung des Bebauungsplans soll die planungsrechtliche Grundlage für eine geordnete städtebauliche Entwicklung geschaffen werden. Das generelle Planungsziel des Bebauungsplans 11-124 B ist die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes, von Flächen für Nebenanlagen und Stellplätze auf dem Gelände der Wohnanlage an der Gotlindestraße 17-35, Ortliebstraße 2-23, Rüdigerstraße 71-74, Dietlindestraße 2/32 und Festsetzung einer Stellplatzanlage ; alternativ eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage“ auf dem Flurstück 111 an der Gotlindestraße. Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes sollen für die Wohnanlage notwendige Stellplätze planungsrechtlich gesichert werden und dabei ein Beitrag für den Erhalt der Qualität von privaten Grünflächen geleistet werden. Die parkähnlichen privaten Grünflächen der Wohnanlagen der 1950er Jahre sind ein wertvoller Bestandteil des Berliner Stadtgrüns und tragen wesentlich zur Qualität des Wohnumfelds bei. Sie sind für die notwendige tägliche Erholung der Einwohner von nicht unerheblicher Bedeutung und stellen für sie eine wichtige Wohnergänzungsfläche dar. Die Ausweisung von notwendigen zusätzlichen Stellplätzen und Nebenanlagen soll planvoll und behutsam erfolgen. Das Planungsziel besteht in der Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 BauNVO sowie von Flächen für Stellplätze gemäß § 12 BauNO und Flächen für Nebenanlagen gemäß 14 BauNVO für das Gelände der Wohnanlage der Genossenschaft „Vorwärts“. Für das gegenwärtig mit Garagen bebaute Flurstück 111 an der Gotlindestraße sollen im weiteren Verlauf der Planung zwei Alternativen geprüft werden. Auf Grund der Lage an der südlichen Grundstücksgrenze des Straßenbahn- und Bus-Betriebsbahnhofs der BVG mit seinen hohen Emissionen ist diese Fläche als Wohnstandort ungeeignet. Die Fläche könnte als öffentliche Stellplatzanlage oder als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentlichen Parkanlage“ gesichert werden. Die Sicherung einer öffentlichen Grünfläche würde als Teil eines überörtlichen Grünzuges den Zielsetzungen des Flächennutzungsplans entsprechen. Das Maß der Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche der Hauptanlagen sollen nicht Gegenstand der Festsetzungen sein. Verfahren Mit Schreiben vom 21.06.2016 wurden gemäß § 5 AGBauGB und Artikel 13 Landesplanungsvertrag die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und die Gemeinsame Landesplanungsabteilung über die Absicht zur Aufstellung des Bebauungsplans 11-124 B informiert. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat in ihrem Schreiben vom 17.07.2016 mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen die Planungsabsicht bestehen. Die Gemeinsame Landesplanung Berlin-Brandenburg hat mit Schreiben vom 18.07.2016 mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen die Planungsabsicht bestehen. . Gemäß § 13 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) kann das vereinfachte Verfahren angewendet werden, wenn (wie im Aufstellungsverfahren zum B-Plan 11-124 B geplant) in einem Gebiet nach § 34 BauGB der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab durch den Bebauungsplan nicht wesentlich verändert wird. Von dieser Möglichkeit wird Gebrauch gemacht und damit von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen. Das Berliner Modell zur kooperativen Baulandentwicklung kommt nicht zur Anwendung, da der Bebauungsplan keine Regelungen zum Maß der Nutzung vornimmt. Die Zahl der Wohneinheiten bleibt im Bestand erhalten. Initiator: <Bezirksamt><, BzStR Stadt> Ausdruck vom: Wednesday January 24, 2018 Seite: 5/5