Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
193 kB
Erstellt
08.11.16, 01:03
Aktualisiert
02.02.18, 18:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Mitteilung der Verwaltung
Vorlage Nr.: 20162875
Status: öffentlich
Datum: 31.10.2016
Verfasser/in: Kahleis, Tanja
Bäumer, Bettina
Fachbereich: Amt für Soziales
Bezeichnung der Vorlage:
Umstellung der Frauenhaus-Finanzierung auf ein Pauschalmodell
Bezug:
Anfrage aus der 11. Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom
21.06.2016; TOP 6.1
Beratungsfolge:
Gremien:
Sitzungstermin:
Zuständigkeit:
Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales
17.11.2016
Kenntnisnahme
Haupt- und Finanzausschuss
30.11.2016
Kenntnisnahme
Wortlaut:
Die in der o.g. Sitzung gestellte Anfrage wird wie folgt beantwortet:
1) Wie bewertet die Stadt Bochum die durch die Tagessatz-Finanzierung entstehende Schutzlücke für Frauen ohne Sozialleistungsanspruch, etwa Studentinnen, BAFöG-Berechtigte, Frauen ohne Aufenthaltstitel und EU-Bürgerinnen mit Freizügigkeit zur Arbeitsaufnahme?
Antwort:
Da dem Sozialleistungsträger die Höhe der Schutzlücke nicht bekannt war, wurde das Bochumer Frauenhaus kontaktiert, mit der Bitte mitzuteilen, welche Kosten in den Jahren 2014
und 2015 durch die Aufnahme von Frauen ohne Sozialleistungsanspruch entstanden sind.
Nach eigenen Angaben wurden im Jahr 2014 fünf Frauen und im Jahr 2015 zwei Frauen aus
caritativen Gründen und nach Einzelfallprüfung aufgenommen (Kosten insgesamt i.H. von
2.072,- EUR). Weiterhin musste das Frauenhaus Frauen aufgrund fehlender Finanzierung
abweisen. Im Jahr 2014 wurden 12 Frauen abgewiesen; im Jahr 2015 insgesamt 22 Frauen.
Es handelte sich um EU-Bürgerinnen (17 Frauen), acht Frauen ohne Aufenthaltstitel, Studentinnen/Auszubildende (8 Frauen) und eine Frau aus sonstigen Gründen.
Wie bereits in der Vorlage 20153482 thematisiert, hat der o.g. Personenkreis keinen Leistungsanspruch nach dem SGB oder AsylbLG. Gleichwohl kann er in Notfällen für wenige Tage
im Bochumer Frauenhaus aufgenommen werden. Es besteht eine gesonderte Reglung zur
Abrechnung von Kurzzeitaufenthalten, um das finanzielle Risiko für den Frauenhausträger zu
reduzieren.
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Trotzdem besteht natürlich die vorgenannte Finanzierungslücke und es ist für jede schutzsuchende Frau, die aus finanziellen Gründen abgelehnt werden muss, bedauerlich, aber die
Stadt Bochum ist im Rahmen ihrer Tätigkeit an Gesetze und Rechtsprechung gebunden.
2) Welche Voraussetzungen müssen geschaffen werden, um die Finanzierung des Bochumer
Frauenhauses im Rahmen der Beratungen zum Haushalt 2017 auf eine Pauschalfinanzierung
umzustellen?
Die anspruchsberechtigten Frauen erhalten die Unterkunftskosten von JobCenter, die Betreuungskosten werden vom Amt für Soziales gezahlt. Zwischen diesen beiden Trägern besteht
eine Verwaltungsvereinbarung ebenso eine Absprache mit den Frauenhaus betreffend der
Tagessätze und Zahlungsmodalitäten. Eine grundlegende Umstellung der Finanzierung bedarf neuer Vereinbarungen und Absprachen zwischen allen Beteiligten. Die Planungen für den
Haushalt sind im Frühjahr des Vorjahres abgeschlossen.
Aus Sicht der Verwaltung und im Übrigen auch aus Sicht des Frauenhauses besteht keine
Notwendigkeit, die Kostenregelung für anspruchsberechtigte Frauen zu ändern.
3) Welche finanziellen Folgen für die Stadt Bochum hat eine Umstellung zum kommenden Haushaltsjahr?
Das Gesamtvolumen der bei der letzten Kalkulation der Tagessätze im Jahr 2015
vom Catasverband Bochum e.V. vorgelegten Kosten belief sich bei den Kosten der
Unterkunft auf rund 87.000 Euro und bei den Kosten der Betreuung auf rund 180.000
Euro, insgesamt somit 267.000 Euro.
Von einer Kostensteigerung zum Jahr 2017 ist auszugehen, so dass eine Pauschalfinanzierung generell zur Folge hätte, dass sich die Kosten für das Frauenhaus gravierend erhöhen würden.
Im Jahr 2015 wurden an das Frauenhaus Tagessätze für die Unterkunft und Betreuung in Höhe von rund 217.000 Euro gezahlt.
Gemäß § 36 a SGB II ist der kommunale Träger der Herkunftsgemeinde einer Frau
verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.
Die Stadt Bochum hat durch die Verwaltungsvereinbarung mit dem Jobcenter den
Auftrag, die im SGB II verankerte Regelung der Kostenerstattung bei Frauenhausaufenthalten umzusetzen.
Ein kostenerstattungspflichtiger Träger verlangt in jedem Einzelfall den Nachweis der
tatsächlich geleisteten Kosten. Dies kann bei einer Pauschalfinanzierung nicht geleistet werden, so dass der Stadt Bochum die Einnahmen aus der Kostenerstattung nach
§ 36 a SGB II bei Frauen aus anderen Kommunen komplett verloren gehen würden.
Darüber hinaus ist es auch gängige Praxis bei den Kommunen in NRW und auch
bundesweit Kosten des Frauenhausaufenthaltes mit Tagessätzen für Unterkunft und
Betreuung zu beziffern, so dass nach hiesiger Auffassung nicht davon abgewichen
werden sollte.
Die finanziellen Folgen sind in dem Komplettausfall der Einnahmen aus der Kostenerstattungsregelung des § 36 a SGB II für Frauen aus anderen Kommunen zu sehen.
Für Bochumerinnen, die sich in Frauenhäuser anderer Kommunen begeben, bestünde allerdings weiterhin eine Leistungspflicht der Stadt Bochum. Hinzu kämen bei einer Pauschalfinanzierung die Mehraufwendungen in Höhe der ab 2017 tatsächlich
geltend gemachten Gesamtkosten für das Frauenhaus.
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4) Welche Möglichkeiten hat die Stadt Bochum, um die beschriebene Schutzlücke bis zur Umstellung der Finanzierung zu schließen und das Frauenhaus zu entlasten?
Wie bereits unter Pkt. 1 erläutert, sieht die Verwaltung aufgrund der vorgegebenen gesetzlichen Regelungen keine Möglichkeit, die Schutzlücke, die über die Regelung der Kurzaufenthalte hinaus geht, weiter zu reduzieren oder gänzlich zu schließen.
Im Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales am 05.10.2016 wurde seitens der Politik
beantragt/diskutiert, das Frauenhaus mit zusätzlichen Geldern (10.000 EUR) auszustatten,
um diesen bisher ausgeschlossenen Personenkreis bei Bedarf eine Unterbringung im Frauenhaus zu ermöglichen. Der Antrag wurde an den Haupt- und Finanzausschuss weitergegeben. Das Frauenhaus hat den Finanzbedarf der Schutzlücke mit etwa 8.000 EUR beziffert.
Aus Sicht der Verwaltung ist dies eine Möglichkeit, die Schutzlücke zu schließen.
Anlagen:
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