Daten
Kommune
Köln
Dateiname
Niederschrift (Öffentlicher Teil).pdf
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184 kB
Erstellt
22.12.16, 03:32
Aktualisiert
24.01.18, 05:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Geschäftsführung
Liegenschaftsausschuss
Frau Lesser
Telefon:
Fax:
(0221) 221-23074
(0221) 221-24500
E-Mail:
gerhild.lesser@stadt-koeln.de
Datum:
12.04.2016
Niederschrift
über die Sitzung des Liegenschaftsausschusses in der Wahlperiode 2014/2020 am
Donnerstag, dem 03.03.2016, 16:30 Uhr bis 18:30 Uhr, Rathaus, Spanischer Bau,
Kardinal-Frings-Saal A 101
Anwesend waren:
Stimmberechtigte Mitglieder
Herr Jörg Frank
GRÜNE
Frau Monika Roß-Belkner
CDU
Herr Rafael Christof Struwe
SPD
Herr Michael Frenzel
SPD
Herr Malik Karaman
SPD
Frau Birgit Gordes
CDU
Frau Sabine Pakulat
GRÜNE
Herr Michael Weisenstein
DIE LINKE
Herr Ralph Sterck
FDP
Vertretung für RM De Bellis-Olinger
Beratende Mitglieder
Herr Matthias Büschges
Auf Vorschlag der AfD
Verwaltung
Frau Beigeordnete Ute Berg
Dezernat Wirtschaft und Liegenschaften
Frau Heike Kerscher
Dezernat Wirtschaft und Liegenschaften
Herr Detlef Fritz
Leiter Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster
Herr Bernd Kiefer
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster
Herr Ulrich Heimbach
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster
Herr Reinhard Schüller
Amt für Wirtschaftsförderung
Schriftführerin
Frau Gerhild Lesser
Niederschrift über die Sitzung des Liegenschaftsausschusses am 03.03.2016
Vor Eintritt in die Tagesordnung schlägt der Ausschussvorsitzende vor, den Tagesordnungspunkt
1.1
Wiedereinführung eines allgemeinen kommunalen Vorkaufsrechts für Grundstücke nach § 24 BauGB
0033/2016
zusammen mit dem Tagesordnungspunkt
1.2
Beantwortung von Fragen aus der Ratssitzung vom 15.12.2015 zur Wiedereinführung des allgemeinen Vorkaufsrechts
0543/2016
zu beraten.
Des Weiteren stellt der Ausschussvorsitzende fest, dass der Tagesordnungspunkt
4.1
Verkauf einer städtischen Teilfläche an der Bonner Straße vor Hausnummer
271 in Köln-Bayenthal
0108/2016
thematisch zum Tagesordnungspunkt
10.2.8 Verkauf einer städtischen Teilfläche an der Bonner Straße vor Hausnummer
271 in Köln-Bayenthal
3497/2015
gehört und diese ebenfalls zusammen beraten werden sollten.
Der Liegenschaftsausschuss stimmt diesen Vorschlägen zu und beschließt folgende
Tagesordnung:
-2-
Niederschrift über die Sitzung des Liegenschaftsausschusses am 03.03.2016
Tagesordnung
I. Öffentlicher Teil
1
Vorlagen / Mitteilungen
1.1
Wiedereinführung eines allgemeinen kommunalen Vorkaufsrechts für Grundstücke nach § 24 BauGB
0033/2016
1.2
Beantwortung von Fragen aus der Ratssitzung vom 15.12.2015 zur Wiedereinführung des allgemeinen Vorkaufsrechts
0543/2016
1.3
Vergabe städt. Gewerbe- und Industrieliegenschaften
0533/2016
1.4
Zukünftige Vermarktung von städtischen Gewerbeflächen im Gewerbegebiet
Köln-Lövenich
0575/2016
2
Gleichstellungsrelevante Themen
-3-
Niederschrift über die Sitzung des Liegenschaftsausschusses am 03.03.2016
I. Öffentlicher Teil
1
Vorlagen / Mitteilungen
1.1
Wiedereinführung eines allgemeinen kommunalen Vorkaufsrechts für
Grundstücke nach § 24 BauGB
230
0033/2016
Mitteilung:
Der Rat hat die Verwaltung mit Beschluss vom 15.12.2015 (TOP 3.1.6) beauftragt, die
personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Wiederausübung des allgemeinen kommunalen Vorkaufsrechts für den Kauf von Grundstücken nach § 24
BauGB zu schaffen und den zum 01.01.1995 ausgesprochenen Verzicht zeitnah zu
widerrufen. Die materiellen Voraussetzungen sowie die notwendigen personellen
Ressourcen, Prozesse und organisatorischen Veränderungen sind dem Liegenschaftsausschuss und dem Stadtentwicklungsausschuss darzustellen.
I.
Allgemeines
Mit der Anwendung des gemeindlichen Vorkaufsrechts auch auf andere Teile des
Stadtgebietes als die förmlich festgesetzten Sanierungsgebiete wird in Köln ein seit
langem existierendes Handlungsinstrument wieder aufgegriffen, das in anderen
Kommunen fast ausnahmslos zur täglichen Praxis gehört.
Durch das kommunale Vorkaufsrecht können Grundstücke erworben werden, die zur
Umsetzung stadtentwicklungspolitisch bedeutsamer Vorhaben wie z.B. der Entwicklung neuer Baugebiete dringend benötigt werden. Anzuerkennen ist jedoch, dass von
den ca. 10.000 Verkaufsvorgängen pro Jahr nur ca. 5 – 25 Fälle tatsächlich relevant
sein werden. So wurde in der flächenmäßig kleineren, bevölkerungsmäßig jedoch
größeren Stadt München in den letzten 15 Jahren nur in ca. 70 Fällen das Vorkaufsrecht tatsächlich ausgeübt. Ob und inwiefern im Kontext der auch in Köln angedachten Erhaltungssatzungen die bloße Existenz eines Vorkaufsrechts sich stadtentwicklungspolitisch vorteilhaft erweist lässt sich nicht sicher abschätzen. Aufgrund der sich
ändernden Rahmenbedingungen, insbesondere der Knappheit der Wohnbauflächen,
kann das Instrument durch aus an Bedeutung gewinnen.
Das in den §§ 24 ff. BauGB geregelte Verfahren geht mit zeitlichen Verzögerungen
bei allen das Stadtgebiet Köln betreffenden Grundstücksverkäufen einher. Dies sowie
die Kosten des Verfahrens müssen mit Rücksicht auf die Bürgerschaft sowie den
Wirtschaftsstandort auf das unvermeidliche Minimum begrenzt werden. Schlüssel
hierzu sind:
Der Anwendungsbereich muss auf räumlich klar abgegrenzte Gebiete (z.B. Sanierungsgebiete, Geltungsbereich von Erhaltungssatzungen, im Flächennutzungsplan ausgewiesene Wohnbauflächen im Außenbereich) beschränkt werden.
Sowohl der interne Workflow als auch die Kommunikation mit Notaren und den
Akteuren auf dem Grundstücksmarkt muss weitgehend digitalisiert werden.
Darüber hinaus kann die Wiedereinführung nur dann erfolgreich und für die Teilnehmenden am Grundstücksmarkt erträglich etabliert werden, wenn die benötig-4-
Niederschrift über die Sitzung des Liegenschaftsausschusses am 03.03.2016
ten Ressourcen tatsächlich zur Verfügung stehen. Letzteres beinhaltet die
Selbstverständlichkeit, dass eingerichtete Stellen tatsächlich mit qualifiziertem
Personal besetzt und IT-Lösungen ausgereift sind.
II.
Personelle und organisatorische Veränderungen
Die Erarbeitung einer Ratsvorlage, die die notwendigen sachlichen und personellen
Ressourcen sowie die mit dem Verfahren für die Bürgerschaft und Wirtschaft verbundenen Belastungen beschreibt, bedarf einer umfassenden organisatorischen Untersuchung unter Einbeziehung folgender inhaltlich betroffener Fachämter:
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster,
Amt für Wohnungswesen,
Umwelt- und Verbraucherschutzamt,
Stadtplanungsamt
Amt für Straßen und Verkehrstechnik,
Amt für Landschaftspflege und Grünflächen
Amt für Brücken und Stadtbahnbau.
Die Personal- und Organisationsaspekte, die Umsetzung eines zeitgemäßen digitalen
Workflows inklusive eGovernment-Lösungen sowie die Sicherstellung der Refinanzierung über eine entsprechende Ergänzung der Allgemeinen Verwaltungsgebührensatzung benötigen darüber hinaus die Unterstützung durch folgende Dienststellen:
Amt für Personal, Organisation und Innovation,
Amt für Informationsverarbeitung,
Amt für Presse und Öffentlichkeitsarbeit; Online-Redaktion
Kassen- und Steueramt.
Aufgrund der Vielzahl der Akteure und der Notwendigkeit dem Rat einen wohlüberlegten und ausgereiften Vorschlag zur Entscheidung vorzulegen ist davon auszugehen,
dass eine Ratsvorlage erst im 3. Quartal 2016 vorgelegt werden kann.
III.
Materielle Voraussetzungen des allgemeinen kommunalen Vorkaufsrechts
Die Voraussetzungen der gemeindlichen Vorkaufsrechte bestimmen sich nach den §§
24 ff. BauGB, das Verfahren, die Ausübung und die rechtlichen Folgen sind in § 28
BauGB geregelt. Wenn die Stadt Köln den allgemeinen Verzicht auf das gemeindliche
Vorkaufsrecht nach § 28 Abs. 5 S. 2 BauGB mit Wirkung für die Zukunft widerruft, ist
von diesem Zeitpunkt an das im Folgenden beschriebene Verfahren zu beachten:
Mitteilungspflicht
Alle ab dem wirksamen Widerruf des Verzichts geschlossenen Kaufverträge über
Grundstücke im vom Rat festzulegenden räumlichen Anwendungsbereich sind der
Stadt Köln nach § 28 Abs. 1 S. 1 BauGB von diesem Zeitpunkt an mitzuteilen. (Im
Jahr 2014 wurden in Köln insgesamt 9.984 Grundstückskaufverträge geschlossen,
wobei bei der Zahl auch solche Verträge erfasst sind, die von der Stadt Köln selbst
geschlossen wurden und somit rausgerechnet werden müssten.) Auch wenn die
Pflicht zur Mitteilung grundsätzlich nur den Verkäufer des betroffenen Grundstücks
betrifft, kann die Mitteilung ebenfalls durch den Käufer oder den Notar erfolgen. In der
Praxis ist eine Mitteilung durch den Notar üblich, welcher dazu natürlich entsprechend
bevollmächtigt sein muss. Diese Mitteilung über den Inhalt des Kaufvertrages ist nicht
formgebunden und kann also auch mündlich erfolgen. Sie muss unverzüglich nach
der Wirksamkeit des geschlossenen Grundstückskaufvertrags erfolgen.
-5-
Niederschrift über die Sitzung des Liegenschaftsausschusses am 03.03.2016
Grundbuchsperre/Negativattest
Das gemeindliche Vorkaufsrecht ist in dieser Zeit durch eine Grundbuchsperre gesichert. Erst wenn die Gemeinde in Form eines „Negativattests“ bescheinigt hat, dass
ein Vorkaufsrecht nicht besteht oder nicht ausgeübt wird, darf der neue Eigentümer
ins Grundbuch eingetragen werden. Von einem Negativattest kann nur in wenigen
Ausnahmefällen bei anderweitiger Absicherung in grundbuchmäßiger Form abgesehen werden, beispielsweise wenn ein Tauschvertrag vorliegt, oder die geradlinige
Verwandtschaft zwischen Verkäufer und Käufer durch eine Geburtsurkunde nachgewiesen wird.
Die Ausstellung des Negativattests ist ein Verwaltungsakt und hat unverzüglich zu
erfolgen. Dies bedeutet bei Geschäften der laufenden Verwaltung eine zwei- bis dreiwöchige Frist, während bei notwendiger Beschlussfassung des zuständigen Gemeindeorgans eine vier bis höchstens sechswöchige Frist angemessen scheint. Für die
Ausstellung des Negativzeugnisses kann eine Gebühr erhoben werden. Zwar befindet sich in dem besonderen Teil der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Köln (im
Gegensatz zu denen anderer Städte wie beispielsweise Wuppertal, dort Allgemeine
Verwaltungsgebührensatzung, Teil B, Punkt 6) keine einschlägige Position. Jedoch
befindet sich in Nr. 1 des Allgemeinen Teils der Verwaltungsgebührensatzung der
Stadt Köln die Möglichkeit eine Gebühr für Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmegenehmigungen und ähnliche Amtshandlungen in Höhe von 10,00 – 118,00 Euro zu
erheben. Gleichwohl empfiehlt es sich, die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung
um einen speziellen Gebührentatbestand zu erweitern, der den tatsächlich entstehenden Kosten Rechnung trägt.
Zukünftige Handlungsalternativen der Stadt
Für die Stadt Köln bestehen bei Wiederausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts
drei Handlungsalternativen. Nachdem ihr ein Grundstückskaufvertragsschluss mitgeteilt wurde stellt sie
a) unverzüglich durch ein Negativattest fest, dass im konkreten Fall kein Vorkaufsrecht besteht,
b) unverzüglich durch ein Negativattest fest, dass ein Vorkaufsrecht nach §§ 24 ff.
BauGB besteht, verzichtet aber auf dessen Ausübung,
c) fest, dass ein Vorkaufsrecht nach §§ 24 ff. BauGB besteht und übt dies innerhalb
der Zweimonatsfrist des § 28 Abs. 2 S. 1 BauGB aus.
In den ersten beiden Varianten kommt es nach Ausstellung des Negativattests zum
Vollzug der ursprünglich geschlossenen Grundstückskaufverträge.
Anders ist dies in der dritten Variante, wenn die Stadt Köln ein bestehendes Vorkaufsrecht ausübt. Die Ausübung des Vorkaufsrechts führt letztlich dazu, dass der ursprüngliche Grundstückskaufvertrag nicht vollzogen wird. Die Ausübung des Vorkaufsrechts
hat binnen zwei Monaten durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer zu erfolgen.
Nach § 28 Abs. 2 S. 2 BauGB gelten die Bestimmungen der §§ 463 ff. BGB über das
schuldrechtliche Vorkaufsrecht entsprechend für das gemeindliche Vorkaufsrecht. Dies
führt dazu, dass nach § 28 Abs. 2 S. 2 BauGB i.V.m. § 464 Abs. 2 BGB bei Ausübung
des Vorkaufsrechts durch die Stadt mit dem Verkäufer ein Vertrag mit dem Inhalt des
Erstvertrages zustande kommt. Grundsätzlich soll aber trotz des neuen Kaufvertrages
nur ein Austausch des Käufers vorgenommen werden, so dass die Gemeinde in der
Regel alle ursprünglich durch die Parteien im Erstvertrag vereinbarten Pflichten über-6-
Niederschrift über die Sitzung des Liegenschaftsausschusses am 03.03.2016
nimmt. Neben den Kosten des vollen Kaufpreises gehören dazu insbesondere auch die
Kosten der Beurkundung und des Vollzuges des Kaufvertrages.
Abweichend von dem Grundsatz, dass die Gemeinde den Kaufvertrag mit dem Inhalt
des Erstvertrages schließt, besteht hinsichtlich der Übernahme des vereinbarten
Kaufpreises wiederum eine Ausnahme. Nach § 28 Abs. 3 BauGB hat die Gemeinde
das Recht, den Kaufpreis auf den Verkehrswert (§ 194 BauGB) zu reduzieren. Dieses Recht besteht grundsätzlich bei jedem Vorkaufsfall. Erforderlich ist nur, dass der
im Erstvertrag vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr
erkennbaren Weise deutlich überschreitet (ausgegangen wird von ca. 20 – 30 %). In
diesem Fall hat die Gemeinde ein Wahlrecht ob sie den im Erstvertrag vereinbarten
Kaufpreis übernimmt oder ob sie den Kaufpreis auf den Verkehrswert herabsetzt. Die
Möglichkeit, den Kaufpreis im Vergleich zum Erstvertrag anzuheben, besteht andererseits nicht. Dieses sogenannte preislimitierte Vorkaufsrecht dient dazu, spekulative
Grundstücksverkäufe insbesondere im Zusammenhang mit einer Baulandausweisung
zu verhindern.
Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde zum Verkehrswert ergeben sich hinsichtlich der Rechtspositionen des Verkäufers und des Eigentumsübergangs auf die Gemeinde Besonderheiten. Um das Eigentumsgrundrecht des Verkäufers zu wahren, steht ihm nach § 28 Abs. 3 S. 2 BauGB in dem Fall ein gesetzliches
Rücktrittsrecht zu, bei dessen Ausübung die empfangenen Leistungen und gezogenen Nutzungen zurück zu gewähren sind. In Fällen in denen die Gemeinde die Ausübung des Rücktrittsrechts verhindern möchte, zum Beispiel bei einem Grundstückverkauf der zentrale Bedeutung für beabsichtigte städtebauliche Maßnahmen hat, wird
sie demnach nicht auf den Verkehrswert bestehen, sondern den höheren vereinbarten
Kaufpreis des Erstvertrages akzeptieren.
Wird das Grundstück nach einem Verkauf zum Verkehrswert nicht binnen angemessener Frist dem Zweck zugeführt, zu dem das Vorkaufsrecht ausgeübt wurde, steht
dem Verkäufer ein Anspruch auf Ausgleich des Wertunterschieds zwischen Verkaufspreis und Verkehrswert zu.
Eine weitere Besonderheit besteht nach § 28 Abs. 4 BauGB in den Fällen in denen
das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 S. 1 BauGB (im Bebauungsplan für öffentliche
Zwecke bzw. für Ausgleichsmaßnahmen festgesetzte Flächen) besteht. Diese Vorkaufsrechte müssen zwingend zum Entschädigungswert ausgeübt werden, wenn
das entsprechende Grundstück auch enteignet werden könnte. Der Entschädigungswert richtet sich nach den §§ 93 ff. BauGB und wird in der Regel dem Verkehrswert
entsprechen.
Abstimmungsergebnis:
Kenntnis genommen
RM Roß-Belkner sieht die Erhebung einer Gebühr kritisch. Sie bittet zu prüfen, ob diese erhoben werden muss. Sie bittet weiterhin um Mitteilung, wie die personellen Ressourcen in den anderen Städten aussehen und wie dort die Ämterbeteiligung durchgeführt wird.
RM Frank fragt, ob die Verwaltung vor dem generellen Verzicht auf die Ausübung des
Vorkaufsrechtes eine Gebühr erhoben hat.
RM Weisenstein fragt, wie oft in München die Ausübung des Vorkaufsrechtes angekündigt wurde.
Herr Fritz erläutert, dass das Thema auch im Deutschen Städtetag behandelt wird.
-7-
Niederschrift über die Sitzung des Liegenschaftsausschusses am 03.03.2016
Frau BG Berg sagt zu, die Anregungen des Ausschusses zu prüfen und in die angekündigte Beschlussvorlage aufzunehmen.
Der Liegenschaftsausschuss bittet die Verwaltung darum, jeweils neue Erkenntnisse
als Mitteilung vorzulegen.
1.2
Beantwortung von Fragen aus der Ratssitzung vom 15.12.2015 zur Wiedereinführung des allgemeinen Vorkaufsrechts
230
0543/2016
Beantwortung von Anfragen:
In der Sitzung des Rates vom 15.12.2015 bat Frau MdR De Bellis-Olinger um die Beantwortung mehrerer Fragen zur Wiedereinführung des allgemeinen kommunalen
Vorkaufsrechts.
Die Fragen sind zum jetzigen Zeitpunkt wie folgt zu beantworten:
Leistet die Wiedereinführung des Vorkaufsrechts tatsächlich einen positiven Beitrag
zur Verwirklichung öffentlicher Zwecke?
Die Erfahrungen anderer deutscher Städte, die fast ausnahmslos das im Baugesetzbuch geregelte gemeindliche Vorkaufsrecht anwenden, lassen den Schluss zu, dass
es sich um ein sinnvolles Instrument zur Umsetzung stadtentwicklungspolitischer Ziele
handelt.
Durch die Wiedereinführung des allgemeinen kommunalen Vorkaufsrechts erhält die
Stadt über die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Bauplanungsrechts hinaus die
Möglichkeit, Einfluss auf die Entwicklung privater Flächen zu nehmen. So kann beispielsweise ein Grundstück über das Vorkaufsrecht der von der Stadt gewünschten
Wohnbebauung zugeführt werden. Dies kann entweder dadurch verwirklicht werden,
dass die Stadt durch Ausübung des Vorkaufsrechtes selbst Eigentümerin des Grundstücks wird oder aber das Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten ausübt, der bereit ist
die gewünschte Wohnbebauung zu realisieren.
Die Verwaltung wird in einer umfangreichen Ratsvorlage die Chancen aber auch die
damit verbundene Belastung für den Grundstücksverkehr in Köln nachvollziehbar darstellen. Die Bewertung bzw. die Abwägung zwischen den Chancen und den Nachteilen obliegt dann dem Rat.
Wie erfolgreich sind andere Städte in Deutschland/NRW mit dem Vorkaufsrecht?
Diesbezüglich befindet sich die Verwaltung im interkommunalen Austausch u.a. über
den Deutschen Städtetag.
Bereits jetzt kann festgestellt werden, dass es kaum eine andere Stadt in Deutschland
gibt, die einen generellen Verzicht auf das gemeindliche Vorkaufsrecht erklärt hat. Die
Stadt Kiel ist eine der wenigen Ausnahmen, sie verzichtet seit dem Jahr 2004 generell
auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes. Die Stadt Schwerte hat den erst im Jahr 2009
erklärten Verzicht auf das gemeindliche Vorkaufsrecht mit Beschluss des Rates vom
02.12.2015 widerrufen. Zur Begründung für die Wiedereinführung führten sie an, dass
das Recht auf die Ausübung der Vorkaufsrechte zur aktiven Unterstützung einer
nachhaltigen und sozialverträglichen Stadtentwicklung sowie für die Umsetzung eines
aktiven Flächenmanagement von strategischer Bedeutung sei, was insbesondere für
die Entwicklung von neuen Wohngebieten gelte. Außerdem könne das Recht zur
-8-
Niederschrift über die Sitzung des Liegenschaftsausschusses am 03.03.2016
Ausübung des Vorkaufsrechts zur Marktübersicht der Stadt beitragen, da den Anträgen zur Nicht-Ausübung des Vorkaufsrechts in der Regel der Kaufvertrag mit Informationen über den Kaufpreis und –modalitäten beigefügt werde.
In München wurde das Vorkaufsrecht in den letzten 15 Jahren ca. 70 Mal ausgeübt.
Genauere Zahlen liegen derzeit nicht vor.
In Düsseldorf kann das Vorkaufsrecht grundsätzlich im gesamten Stadtgebiet ausgeübt werden. Es kommt jährlich zu etwa drei bis vier Verfahren, die in der Mehrzahl der
Fälle mit einer einvernehmlichen Lösung abgeschlossen werden.
In Dortmund liegt hinsichtlich des Vorkaufsrechts ebenfalls grundsätzlich keine Beschränkung des Anwendungsbereichs im Stadtgebiet vor. Im Jahr 2015 wurde das
gesetzliche Vorkaufsrecht bei ca. 2000 eingereichten Kaufverträgen fünf Mal tatsächlich über den Ausübungsbescheid ausgeführt. Die Zahl variiert von Jahr zu Jahr und
es gab auch Jahre in denen es bis zu zehn Mal ausgeübt wurde. Anstelle der tatsächlichen Ausübung des Vorkaufsrechtes durch Verwaltungsakt wird auch hier, insbesondere beim Erwerb von Teilflächen, oftmals eine einvernehmliche Lösung angestrebt und häufig auch gefunden.
In Hannover wird nachdem der Antrag auf Ausübung des Vorkaufsrechts bei der Liegenschaftsabteilung eingegangen ist, zunächst versucht eine einvernehmliche Lösung
mit den Vertragsparteien zu finden. Dabei kommt es häufig zu dem Fall, dass die betroffenen Personen zwar bereit sind, das Grundstück auch an die Stadt zu verkaufen,
nicht aber zu dem durch die Wertermittlung festgestellten Preis. In dem Fall führt die
Stadt Hannover zur Bestimmung des Kaufpreises ein Entschädigungsfeststellungsverfahren beim Ministerium durch, ohne dass aber letztlich eine Enteignung durchgeführt
wird. Zahlen betreffend die Ausübung der Vorkaufsrechte werden uns noch nachgereicht.
Ist es sinnvoll einem Grundstücksverkäufer mit einem VA zu begegnen? Gibt es gegen einen VA nicht auch Rechtsmittel? Soll im Zweifel mit Grundstücksverkäufern ein
jahrelanger Rechtsstreit geführt werden?
Die Wiedereinführung des Vorkaufsrechts ist für die Stadt in erster Linie als Einstiegsmöglichkeit bei Grundstücksgeschäften zu sehen. Es muss im Ergebnis nicht
zwingend zur Ausübung des Vorkaufsrechtes kommen. Der einvernehmliche Weg ist
selbstverständlich nicht ausgeschlossen und wird in vielen Fällen sicher auch gelingen. Dies zeigt auch beispielsweise die Praxis zum Vorkaufsrecht in Düsseldorf, wo
es bei den Anträgen zur Ausübung zum Vorkaufsrecht nur selten zu der tatsächlichen
Ausübung des Vorkaufsrechts, sondern im Ergebnis nach einem Antrag auf Ausübung
des Vorkaufsrechtes viel häufiger zu einvernehmlichen Kaufvertragsabschlüssen mit
der Stadt kommt. Generell erhöht das Vorkaufsrecht jedoch die Möglichkeiten zu einer
von der Stadt gewollten Lösung zu kommen und kann bei erfolgloser Verhandlung
helfen, die städtischen Ziele durchzusetzen.
Der Bundesgesetzgeber hat das Vorkaufsrecht ausdrücklich im Baugesetzbuch geregelt und damit der Vorgabe von Artikel 14 Absatz 2 Grundgesetz Rechnung getragen,
wonach Eigentum verpflichtet und sein Gebrauch zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen soll. Die Rechte des Grundstücksverkäufers werden dabei insbesondere
auch durch die Möglichkeit die Ausübung des Vorkaufsrecht gerichtlich überprüfen zu
lassen, geschützt. Da die zugrundeliegenden Sachverhalte übersichtlich sind und die
gesetzliche Regelung aufgrund jahrelanger, bundesweiter Anwendung wenig ungeklärte Rechtsfragen enthält, sind langwierige Verfahren in der Regel nicht zu befürchten.
-9-
Niederschrift über die Sitzung des Liegenschaftsausschusses am 03.03.2016
Wie sehen die personellen und finanziellen Ressourcen sowie die organisatorische
Abwicklung aus?
Wie in der Mitteilung 0033/2016 erläutert, werden die notwendigen Ressourcen derzeit ermittelt und ein möglicher Verfahrensablauf konzipiert. Hierzu ist eine umfassende organisatorische Untersuchung unter Einbeziehung aller betroffenen Fachämter
erforderlich.
Was hat das Vorkaufsrecht damals genutzt als es noch nicht abgeschafft war?
Das Vorkaufsrecht gibt eine Handlungsmöglichkeit, begründet aber keine Eingriffspflicht. Vor dem Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts wurde lange Zeit von
der Handlungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht. Dies war dem Umstand geschuldet, dass seinerzeit der Grundstücksmarkt anders war und die benötigten Flächen
auch so erworben werden konnten. Dies ist heute angesichts der großen Nachfrage
nach Bauland, insbesondere für Wohnbauflächen anders.
Würde ein Vorkaufsrecht auf Grundstücke einer gewissen Größe vielleicht zum Ziel
führen?
Eine Begrenzung des Vorkaufsrechts auf bestimmte, klar abgegrenzte Flächen bzw.
Gebiete ist vorgesehen (vgl. Mitteilung 0033/2016). In Betracht kommt zum Beispiel
eine Eingrenzung des Anwendungsbereichs auf Sanierungsgebiete, den Geltungsbereich von Erhaltungssatzungen oder auch im Flächennutzungsplan ausgewiesene
Wohnbauflächen. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass diese Aufzählung nur
beispielhaften Charakter hat. Auch andere Gebiete wie z.B. Gemeinbedarfsflächen
oder unbebautes Wohnbauland sind planmäßig zu erfassen und kommen somit zur
Eingrenzung des Anwendungsbereichs in Betracht.
Inwieweit eine Begrenzung auf Flächen mit einer gewissen Größe sinnvoll ist, ist fraglich, weil das Vorkaufsrecht sich beispielsweise auch hinsichtlich des Erwerbs von
kleineren Teilflächen für den Bau von Straßen, Wegen und Stadtbahntrassen als nützlich erweisen kann.
Abstimmungsergebnis:
Kenntnis genommen
1.3
Vergabe städt. Gewerbe- und Industrieliegenschaften
III/80/803
0533/2016
Mitteilung:
Die Vergabe von Grundstücken aus dem städtischen Liegenschaftsvermögen erfolgt
auf Vorschlag der Verwaltung durch Beschluss des Rates bzw. durch seinen Liegenschaftsausschuss als Fachausschuss.
Für die Vermarktung der Flächen an um- oder ansiedlungswillige Unternehmen wurden in langjähriger Praxis Auswahlkriterien entwickelt, dazu gehören insbesondere:
Arbeitsplatzbesatz, Art des Gewerbes, Investition am Standort, ansprechende Architektur und Umweltbelastungen.
Mit der städtischen Flächenvorratspolitik und dem städt. Flächenmanagement werden
in erster Linie die Ziele verfolgt, Arbeitsplätze in Köln zu erhalten bzw. neue Arbeitsplätze zu schaffen und einen prosperierenden Wirtschaftsstandort zu sichern. Der Arbeitsplatzbesatz zählt daher zu den maßgeblichen Vergabekriterien. Angesichts der
- 10 -
Niederschrift über die Sitzung des Liegenschaftsausschusses am 03.03.2016
äußerst knappen Kölner Wirtschaftsflächen wird bislang ein Arbeitsplatzschlüssel von
mind. 7 Arbeitsplätzen pro 1.000 m² Grundstücksfläche zu Grunde gelegt.
In jüngerer Vergangenheit bewerben sich verstärkt Unternehmen um städt. Gewerbeund Industrieliegenschaften, deren Arbeitsplatzbesatz nicht für ein Grundstück in der
nachgefragten Größe ausreicht. Der Erwerb einer kleinteiligen Fläche mit der Aussicht
auf späteren Zukauf ist für die meisten Interessenten keine Option. Erst nach der Anoder Umsiedlung an den neuen Standort erfüllen viele Unternehmen den geforderten
Arbeitsplatzschlüssel, da die Errichtung einer größeren und modernen Betriebsstätte
zu Neueinstellungen führt.
Die Verwaltung erachtet es für sinnvoll, einer glaubhaft nachgewiesenen Umsatz- und
Personalentwicklung zukünftig mehr Bedeutung in den Verhandlungen einzuräumen
und so grundsätzlich Bewerbern eine Chance zu geben, die den Arbeitsplatzbesatz
erst perspektivisch erfüllen.
In einem aktuell vorliegenden Fall will der Kaufinteressent den angestrebten Ausbau
der Beschäftigtenzahlen in den Jahren 2018 bzw. 2020 erreicht haben. Die vorliegende Prognose ist nachvollziehbar, so dass die Verwaltung beabsichtigt, die Veräußerung des Grundstücks dem Liegenschaftsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.
Die Prüfung der zentralen Vergabekriterien wird in der Beschlussvorlage dargelegt.
Abstimmungsergebnis:
Kenntnis genommen
Herr Schüller erläutert ausführlich die Mitteilung. Im aktuell vorliegenden Fall wurde
ein von einer Wirtschaftsberatungsgesellschaft geprüfter Businessplan vorgelegt, der
attestiert, dass künftig der geforderte Arbeitsplatzschlüssel erfüllt werden wird.
RM Gordes fragt, um welche Branche es sich bei dem aktuellen Fall handelt.
Herr Schüller erklärt, dass das Unternehmen Fleischgroßhandel betreibt.
Der Liegenschaftsausschuss bittet darum, die Mitteilung ebenfalls dem Wirtschaftsausschuss zur Kenntnis zu geben.
1.4
Zukünftige Vermarktung von städtischen Gewerbeflächen im Gewerbegebiet Köln-Lövenich
III/80/803
0575/2016
Mitteilung:
Die Nachfrage nach Flächen im neuen Teil des Gewerbegebiet Köln-Lövenich ist nach
wie vor groß. Es sind zwischenzeitlich weitere Verkäufe erfolgt, so dass neue Baumaßnahmen in Kürze vor Ort begonnen werden. Außerdem stehen mehrere Verkäufe
zur Entscheidung an.
Ungefähr 75 % der dann verbleibenden Flächen werden ebenfalls von interessierten
Unternehmen mit Planungen versehen, so dass diese für die aktuelle Vermarktung
nicht zur Verfügung stehen.
Bisher ist aufgrund der vg. Entscheidungen ein gesunder / bunter Branchenmix im
„neuen“ Teil von Lövenich zu erwarten.
- 11 -
Niederschrift über die Sitzung des Liegenschaftsausschusses am 03.03.2016
Derzeit häufen sich Anfragen, die dem Kfz-Bereich zuzuordnen sind, d.h. KfzWerkstätten bzw. Kfz-Waschanlagen (automatisiert / per Hand). Beide Nutzungen
sind aufgrund der textlichen Festsetzungen des im obigen Gebiet geltenden Bebauungsplanes grundsätzlich zulässig. Sofern die weiteren Voraussetzungen wie bspw.
die geforderte Anzahl an Vollzeitbeschäftigten sowie eine ansprechende Architektur
von dem Unternehmen gewährleistet wird, erfolgt die individuelle Prüfung des Vorhabens.
Im „alten“ Bereich des Gewerbegebietes Lövenich sind aktuell bereits sechs KfzWerkstätten sowie eine Waschanlage (wird aktuell auf einer privaten Fläche zusammen mit einer Tankstelle errichtet) vorhanden. Hinzukommen im neuen Bereich, unter
Berücksichtigung der erfolgten und anstehenden Verkäufe: ein Fahrzeugbauer, ein
Autohandel (mit Kfz-Werkstatt), ein KFZ-Ersatzteil-Großhändler mit Mini-Kfz-Werkstatt
sowie eine Kfz-Werkstatt mit integrierten anderen Kfz-nahen Nutzungen. Alle vier Betriebe kommen „von außerhalb“, so dass keine Verlagerung innerhalb Lövenichs erfolgt.
Des Weiteren werden Gespräche mit vier Unternehmen geführt, die ebenfalls in dieser Branche tätig sind. In wie weit diese Unternehmen für die Ankäufe abschließend in
Betracht kommen, kann derzeit noch nicht verlässlich gesagt werden, da die Prüfung
sämtlicher Unterlagen noch nicht erfolgt ist.
Um einen gesunden zukunftssicheren Branchenmix im Gebiet zu gewährleisten, wird
die Verwaltung zukünftig bei der weiteren Vermarktung der Flächen keine neuen Gespräche mit Unternehmen für Kfz-affine Nutzungen aufnehmen; die obige Auflistung
ist als abschließend zu betrachten.
Sollten die aktuell laufenden Gespräche mit den o.g. vier Interessenten nicht zum Abschluss gebracht werden, so werden keine neuen Unternehmen deren Position einnehmen können!
Abstimmungsergebnis:
Kenntnis genommen
2
Gleichstellungsrelevante Themen
gez. RM Jörg Frank
Ausschussvorsitzender
gez. Gerhild Lesser
Schriftführerin
- 12 -