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Beschlussvorlage Rat.pdf

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Daten

Kommune
Köln
Dateiname
Beschlussvorlage Rat.pdf
Größe
147 kB
Erstellt
22.12.16, 04:39
Aktualisiert
24.01.18, 04:45

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nummer 3776/2015 Die Oberbürgermeisterin Freigabedatum Dezernat, Dienststelle I/323/1 Beschlussvorlage 14.01.2016 zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Verhandlungen über die Errichtung einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes NRW in Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 14.01.2016 Liegenschaftsausschuss 21.01.2016 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 25.01.2016 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 01.02.2016 Rat 02.02.2016 Beschluss: 1. Der Rat beschließt, der Bezirksregierung Köln für die Dauer von fünf Jahren das sog. Hufeisengrundstück in Köln-Marsdorf zur Errichtung einer Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) für die kurzfristigen Erstaufnahme von 1500 Flüchtlingen in der Verantwortung des Landes NRW zu überlassen (siehe Lageplan, Anlage 1). Nach den derzeit laufenden Abstimmungen des Landes wird das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zur Beschleunigung der Verfahren auf dem Grundstück eine Nebenstelle einrichten. 2. Der Rat genehmigt den Entwurf des öffentlichen-rechtlichen Vertrages gemäß Anlage 2. 3. Die Stadt unterstützt das Land NRW bei den Aufgaben der EAE durch die Übernahme der Registrierung durch die Zentrale Ausländerbehörde Köln (ZAB Köln). Die ZAB Köln setzt dabei ggf. Fremdpersonal gegen Kostenerstattung mit ein. 4. Die Stadt wird ermächtigt, bei Bedarf auf diesem Grundstück der Erstaufnahmeeinrichtung eine Clearingstelle für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge einzurichten. 5. Der Rat empfiehlt der Bezirksregierung Köln, die Tätigkeit von freiwilligen Helferinnen und Helfern in der vorgesehenen Kleiderkammer der EAE zu ermöglichen. 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv € Investitionsauszahlungen Zuwendungen/Zuschüsse Ja, ergebniswirksam Nein Ja % € Aufwendungen für die Maßnahme Zuwendungen/Zuschüsse Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): a) Personalaufwendungen Nein Ja % ab Haushaltsjahr: € € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): a) Erträge ab Haushaltsjahr: 238.000 € (2016) bzw. 408.000 € (2017-2020) bzw. 170.000 € (2021) b) Sachaufwendungen etc. € € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten Einsparungen: a) Personalaufwendungen 2016-2021 ab Haushaltsjahr: € € Beginn, Dauer Begründung Der Rat hat sich in seiner Sitzung am 24.03.2015 mit der Frage der Errichtung einer Erstaufnahmeeinrichtung befasst und seinerzeit beschlossen, keine Erstaufnahmeeinrichtung einzurichten (TOP 3.1.1 der Ratssitzung). Aufgrund der Weiterentwicklung der Flüchtlingszahlen ist das Land NRW Ende Oktober zunächst in Gesprächen und am 09.11.2015 schriftlich mit einem Amtshilfeersuchen an die Stadt Köln herangetreten mit der Bitte, eine Erstaufnahmeeinrichtung des Landes NRW für die Dauer von fünf Jahren auf Grundlage von § 44 Asylgesetz (Unterbringung von Asylbegehrenden) auf dem Gebiet der Stadt Köln zu errichten. Das Amtshilfeersuchen des Landes ist umzusetzen. Es liegt jedoch im Interesse sowohl des Landes als auch der Stadt Köln, eine von beiden Seiten getragene vertragliche Vereinbarung über die Erstaufnahmeeinrichtung abzuschließen. A. Allgemeines In den letzten Monaten ist die Zahl der Flüchtlinge kontinuierlich gestiegen. Bis Dezember 2015 haben rund 330.000 Menschen in Nordrhein-Westfalen Zuflucht gesucht. Pro Woche haben zwischen 12.000 und 16.000 Flüchtlinge Nordrhein-Westfalen erreicht. Mitte Dezember 2015 waren es zuletzt 9.000 Flüchtlinge pro Woche. Das Land hat seine Notkapazitäten zur Unterbringung von Flüchtlingen bereits enorm erhöht. Das war aufgrund der Zugangsentwicklung zwingend erforderlich, da nicht mehr alle Flüchtlinge kurzfristig in Erstaufnahmeeinrichtungen, Zentralen Unterbringungseinrichtungen und bereits bestehenden Notunterkünften untergebracht werden konnten. Die Einrichtung der großen Zahl an Notunterkünften in kurzer Zeit war nur möglich aufgrund der Unterstützung durch die Kommunen, die für das Land eine Vielzahl der Notunterkünfte in Betrieb genommen haben. Insgesamt bestehen mittlerweile 264 Notunterkünfte. In Köln betreibt die Stadt die Unterkunft in der Boltensternstraße 10 a für das Land mit 186 Plätzen. Das Land beabsichtigt, die durch freie Unterbrin- 3 gungskapazitäten gewonnen Handlungsspielräume im Interesse der Kommunen zu nutzen. B. Notunterkunft Chorweiler bzw. Containerunterkunft An den Domgärten Zu der bisherigen landeseigenen Notunterkunft für Flüchtlinge Köln in Chorweiler teilt das Land mit, dass diese pünktlich zum 31.1.2016 geräumt werden wird. Zeitgleich wird die Containerunterkunft An den Domgärten auf einem Grundstück des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW aufgebaut werden. Die Öffentlichkeit wurde im Dezember 2015 durch die Bezirksregierung über den neuen Standort der Notunterkunft An den Domgärten informiert. Des Weiteren ist in einem dritten Schritt geplant, die Notunterkunft An den Domgärten in ca. zwei Jahren auf das Kasernengelände in Porz-Lind zu verlegen. Mit Bezug des Kasernengeländes soll anschließend die Containerunterkunft An den Domgärten aufgelöst werden. C.1 Erstaufnahmeeinrichtung Niederaußem Grundsätzlich ist im geregelten Aufnahmeverfahren eine Erstaufnahmeeinrichtung die erste Anlaufstelle für Flüchtlinge, die in NRW ankommen. Derzeit gibt es sechs Erstaufnahmeeinrichtungen. Anders als in den anderen Bundesländern stehen diese Erstaufnahmeeinrichtungen in NRW in der Regel in kommunaler Trägerschaft. Die Kosten für den Betrieb der Einrichtungen werden den Kommunen vom Land erstattet. Die Aufgaben dieser Erstaufnahmeeinrichtungen erstrecken sich von der Registrierung der Flüchtlinge über die gesundheitliche Untersuchung, das Röntgen und Impfen bis hin zur Vorstellung des Flüchtlings beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Auch wenn hier von einer Erstaufnahmeeinrichtung gesprochen wird, wird Niederaußem und im Folgendem auch Köln-Marsdorf ausdrücklich in der Trägerschaft des Landes betrieben werden. Das heißt, dass Errichtung, Betrieb und Personal in der Zuständigkeit des Landes liegen. Die Planung des Landes sieht vor, insgesamt 10.000 Erstaufnahmeplätze zu schaffen, wovon rund 2.500 auf den Regierungsbezirk Köln entfallen. Hiervon sollen 1.500 in Köln eingerichtet werden. Derzeit besteht nur eine provisorische Einrichtung in Niederaußem (Bergheim), die für ein Jahr in Zelten errichtet wurde und spätestens zum Jahresende 2016 ihren Betrieb wieder einstellen wird. C.2 Erstaufnahmeeinrichtung in Köln-Marsdorf Die Standortprüfung hat ergeben, dass das sog. Hufeisengrundstück in Köln-Marsdorf, 51.885 qm (47.000 qm zzgl. sog. Ackerrandstreifen) geeignet ist (vgl. Anlage 1). Es handelt sich dabei nicht um das Grundstück, das für die Errichtung eines Frischezentrums vorgesehen ist. Der geplante Standort für ein Frischezentrum liegt vielmehr nord-westlich des Hufeisengrundstücks. Das Hufeisengrundstück wurde bislang landwirtschaftlich genutzt und soll nach Inbetriebnahme des Frischezentrums teilweise gewerblich genutzt werden, gegebenenfalls auch durch Betriebe, die einen Bezug zum Frischezentrum haben. Daher steht einer Überlassung von maximal fünf Jahren nichts entgegen. Eine Betriebsaufnahme des Frischezentrums wäre damit 2020 möglich. Die Dauer von fünf Jahren ist einerseits dem Bedarf und andererseits den hohen Investitionskosten des Landes geschuldet. Die Gefahr von Immissionskonflikten mit dem Frischezentrum besteht nicht, da aufgrund der vorliegenden Gutachten feststeht, dass beim Betrieb des Frischezentrums die für dieses Gebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte für Gewerbegebiete nicht überschritten werden. Da die Kosten der Einrichtung vom Land übernommen werden, entstehen der Stadt Köln keine Kosten. Sie wird vielmehr dadurch entlastet, dass die 1500 Plätze mit dem Faktor 1,3 auf die Unterbringungsquote der Stadt angerechnet werden (§ 3 Abs. 4 FlüAG). Das bedeutet: Die Stadt erspart sich die eigenverantwortliche Unterbringung von 1950 Flüchtlingen unabhängig von der aktuellen Belegung der Einrichtung, sobald diese betriebsbereit sein wird. Die durchschnittliche Verweildauer eines Flüchtlings in der EAE Köln-Marsdorf wird voraussichtlich etwa 3 Tage betragen. Darüber hinaus wird das Land der Stadt Köln ein Nutzungsentgelt für die Überlassung des Grundstücks zahlen. Das Nutzungsentgelt beträgt monatlich 34.000 €. Es wird erstmalig fällig zum 01.06.2016. Daraus ergeben sich in 2016 Einnahmen in Höhe von 238.000 € und in 2017 bis 2020 jeweils in Höhe von 408.000 €. Der Vertrag soll bis zum 31.05.2021 laufen, so dass in 2021 170.000 € eingenommen werden. Die Erträge sind im Haushaltsplan 2016/2017 und der Mittelfristplanung im 4 Teilergebnisplan 0108 – Zentrale Liegenschaftsangelegenheiten – in der Teilplanzeile 05 – privatrechtliche Leistungsentgelte – zu veranschlagen. Bei den Vertragsverhandlungen mit dem Land NRW sind die nachstehenden Eckpunkte zu berücksichtigen und umzusetzen. 1. Grundsätzlich besteht Einigkeit über eine vertragliche Vereinbarung. Dieser Vertrag soll eine dynamische Klausel beinhalten, die beiden Vertragspartnern flexible Reaktionen auf sich verändernde Entwicklungen eröffnet. 2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass keine Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 5 AsylG (Asylpaket II) geschaffen wird. (Anmerkung zur Erläuterung: Es gibt derzeit gesetzgeberische Überlegungen, durch eine Ergänzung des § 5 AsylG besondere Aufnahmeeinrichtungen für beschleunigte Asylverfahren einzurichten.) 3. Das Land ist Träger der Einrichtung und erstattet der Stadt Köln die entstehenden Kosten (siehe dazu Ziffer 8). Die Einrichtung umfasst 1.500 Plätze. Diese Plätze werden mit der Quote 1 zu 1,3 auf die Zuweisungen für Köln angerechnet. 4. Das Land stellt umfänglich das Personal für die Einrichtung. Dazu gehören Betreuung, Sicherheit, ärztliches Personal. Die notwendigen Sozialleistungen (Sach- und Geldleistungen nach FlüAG) werden in der Einrichtung vom Land erbracht. 5. Die medizinischen Geräte zur Untersuchung werden ebenfalls vom Land gestellt. 6. Grundsätzlich sollen der Zentralen Ausländerbehörde Köln (ZAB Köln) die hoheitlichen Aufgaben nach dem Asylgesetz (AsylG) obliegen und die weiteren Aufgaben von den Beschäftigten des Landes übernommen werden. Eine genaue Aufgabenbeschreibung wird noch festgelegt werden. 7. Die kommunale Ausländerbehörde ist von dieser Einrichtung nicht berührt. Das Thema unerlaubt Eingereiste wird zu gegebener Zeit mit dem MIK NRW besprochen. Es ist sinnvoll, die unerlaubt Eingereisten ebenfalls über diese EAE zu verteilen. 8. Die Stadt Köln überlässt das Grundstück in Köln-Marsdorf (sog. Hufeisengrundstück) für maximal fünf Jahre ohne eine verbindliche Verlängerungsoption dem Land NRW zum Betrieb einer EAE; allenfalls eine freiwillige Verlängerung aus Sicht der Stadt ist möglich. Das Land prüft, ob es die Stadt Köln, hier das Amt für Wohnungswesen, mit der Erschließung des Grundstückes gegen Kostenerstattung (Frischwasser, Strom, Befestigung der Fläche, evtl. Hausanschlusskanäle) oder den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB NRW) mit der Herrichtung der Liegenschaft beauftragt. 9. Der gewünschte Sozialbetreuungsschlüssel von 1 zu 80 wird beibehalten. Der Personalschlüssel richtet sich nach der geltenden landeseinheitlichen Leistungsbeschreibung für Betreuungsleistungen in Flüchtlingsunterbringungen des Landes NRW. 10. Für die unbegleiteten minderjährigen Ausländer bietet das Land an, auf dem gleichen Grundstück eine Clearingstelle zu errichten (gesetzliche Regelung zur Verteilung der Minderjährigen seit 01.11.2015). 5 11. Gem. § 37 BauGB i.V.m. § 80 BauO plant und genehmigt sich das Land die Bauten selbst, die Stadt Köln wird frühzeitig wegen der Planungsinteressen eingebunden. Das Gesundheitsamt wird frühzeitig zu Fragen der Hygiene involviert. 12. Das Land verpflichtet sich, frühzeitig die Öffentlichkeit und die Anlieger zu informieren. Die Bezirksregierung wird ermöglichen, dass in der vorgesehenen Kleiderkammer der EAE freiwillige Helferinnen und Helfer tätig werden können. Der Betrieb der Einrichtung wird ein konstruktives Miteinander von Bezirksregierung, dem von ihr zu beauftragenden Betreuungsverband, der Verfahrensberatung, der Stadt Köln und nicht zuletzt der engagierten Bürgerschaft erfordern. Die Erfahrungen aus Chorweiler dazu sind positiv. Hier arbeiten bereits Bezirksregierung, Johanniter, Stadt Köln, Flüchtlingsrat Köln und viele engagierte BürgerInnen zum Wohle der Flüchtlinge gut zusammen. Die Gesamtverantwortung für die Einrichtung wird die Bezirksregierung tragen. Aber wesentliche Aufgabenfelder werden von anderen Institutionen wahrgenommen werden: • Die Rundum-Betreuung der Flüchtlinge durch einen Betreuungsverband • Die Verfahrensberatung und das kombinierte Beschwerde- und Qualitätsmanagement durch den Kölner Flüchtlingsrat • Die Verwaltung der Einrichtung durch die Bezirksregierung • Die amtliche Registrierung durch die Zentrale Ausländerbehörde der Stadt Köln, ggf. unterstützt durch vom Land zu stellendes Personal oder Personal eines Dienstleistungsunternehmens. • Weitere Angebote für die Flüchtlinge durch engagierte Einzelpersonen oder Gruppen, z.B. Kleiderkammer Daher wird eine kontinuierliche Kommunikation zur gegenseitigen Information und Beratung von der Bezirksregierung sichergestellt werden. Begründung der Dringlichkeit Für die Planungen des Landes zur Unterbringung von Flüchtlingen ist es von großer Bedeutung, dass die Erstaufnahmeeinrichtung in Köln-Marsdorf ab Mitte 2016 belegt werden kann. Wegen des organisatorischen und baulichen Vorlaufs ist es erforderlich, dass der Rat in der Sitzung am 02.02.2016 diesen Beschluss fasst, der die Verwaltung ermächtigt, die erforderlichen Verträge mit dem Land abzuschließen. Dass dies zeitnah umgesetzt wird, liegt auch im Interesse der Stadt Köln. Denn ab der Inbetriebnahme greift die Anrechnung der Plätze auf die Zahl der Flüchtlinge, die der Stadt Köln zur eigenverantwortlichen Unterbringung zugewiesen werden. D.h. es werden weniger Personen zugewiesen. Anlagen: Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Lageplan Entwurf des Überlassungsvertrages für das Grundstück Entwurf der Vereinbarung über die Ausgestaltung der Erstaufnahmeeinrichtung