Daten
Kommune
Köln
Dateiname
Anlage 2, Entwurf des Überlassungsvertrages für das Grundstück.pdf
Größe
506 kB
Erstellt
22.12.16, 04:39
Aktualisiert
24.01.18, 04:45
Stichworte
Inhalt der Datei
ANLAGE 2
PK 845.089.008.666
VERTRAG
Zwischen der Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin - Amt für Liegenschaften,
Vermessung und Kataster - im folgenden "Stadt" genannt und der
Bezirksregierung Köln, Zeughausstr. 2-10, 50667 Köln
im folgenden "BR Köln" genannt - wird folgender Vertrag geschlossen:
Vorbemerkung:
Die städtische Fläche wird der BR Köln zur Errichtung einer Landes-Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge überlassen. Die Einrichtung soll zum 01.06.2016 eröffnet werden.
§1
Die Stadt überlässt der BR Köln ab Vertragsunterzeichnung Teilflächen aus den stadteigenen Grundstücken
Gemarkung: Lövenich
Flur:
38
Flurstücke: aus 45, aus 99
gelegen:
Rheinische Allee/ Westfälische Allee
mit einer Fläche von ca. 51.885 m² zur Nutzung als Landes-Erstaufnahmeeinrichtung für
Flüchtlinge.
Die Fläche grenzt unmittelbar an die Fahrbahnen der Rheinischen Allee sowie der Westfälischen Allee.
Die Fläche ist im beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieses Vertrages ist, rot dargestellt.
Seite 1 von 4
§2
Das Nutzungsentgelt beträgt monatlich 34.000 EUR (in Worten: vierunddreißigtausend Euro). Das Nutzungsentgelt ist erstmalig fällig zum 01.06.2016.
Das Nutzungsentgelt ist im Voraus und zwar jeweils spätestens bis zum 3. Kalendertag des
Monats ohne Abzug auf das Konto der Stadtkasse Köln bei der Sparkasse KölnBonn mit der
IBAN-Nr. DE89 3705 0198 0093 1329 75 zu leisten. Als Verwendungszweck ist die obengenannte Personenkonto-Nr. anzugeben.
Die Stadt Köln hat die Gläubiger-Identifikationsnummer DE6802100000076733.
§3
Einer besonderen Übergabe durch die Stadt bedarf es nicht.
Die Fläche wird ohne Gewähr für ihre Beschaffenheit in dem Zustand überlassen, in dem sie
sich bei Vertragsbeginn befindet.
Die BR Köln verpflichtet sich auch vertraglich, alle öffentlich-rechtlichen Erfordernisse im
Zusammenhang mit ihrer Grundstücksnutzung, insbesondere alle Belange des Umweltschutzes, eigenverantwortlich zu wahren, unter Entlastung der Stadt.
Umweltgefährdende, insbesondere grundwassergefährdende Stoffe dürfen auf der Fläche
nur im Rahmen erteilter Erlaubnisse eingebracht werden.
Die Stadt übernimmt keine Verpflichtung zu Ausbau oder Instandsetzung der Fläche sowie
der zur Fläche führenden Zugänge und Zufahrten, ebenso wenig zur Herstellung, Unterhaltung und Instandsetzung von Wasser-, Strom- und Kanalleitungen oder ähnlichen Anlagen.
§4
Die Fläche ist in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
Die BR Köln übernimmt darüber hinaus die Haftung für alle Schäden, die Dritten infolge ihrer
Nutzung entstehen; sie stellt die Stadt insoweit von geltend gemachten Ansprüchen frei.
Ferner haftet die BR Köln für Schäden infolge ihrer Nutzung an der überlassenen Fläche, an
Nachbargrundstücken sowie an dem vorgelagerten Straßenland.
Seite 2 von 4
Die BR Köln haftet für die Verkehrssicherheit auf der Fläche und ihren Zugängen und Zufahrten; sie übernimmt, unter Entlastung der Stadt, für die an die Fläche grenzenden öffentlichen
Straßen und Wege die nach der jeweils gültigen Straßenreinigungssatzung der Stadt Köln
gebotene Reinigungspflicht einschließlich Winterwartung; die Winterwartung umfasst
Schnee- und Eisbeseitigung sowie Streuen bei Schnee- oder Eisglätte.
§5
Für die Fläche - anteilig - anfallende Straßenreinigungs-, Kanalbenutzungs- und Müllabfuhrgebühren sowie Grundsteuern zahlt die BR Köln selbst oder erstattet sie auf Anforderung der
Stadt unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen.
Die Kosten des Verbrauchs an Gas, Wasser und elektrischem Strom zahlt ebenfalls die BR
Köln oder erstattet sie auf Anforderung der Stadt unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen.
Zahlungsverzug berechtigt die Stadt, vom Tage der Fälligkeit an Verzugszinsen in Höhe von
8 v.H. über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB, mindestens jedoch 10 v.H., zu erheben.
§6
Die Fläche ist derzeit, außer einem schmalen Streifen parallel zum Fahrbahnrand, landwirtschaftlich genutzt.
Die Stadt stellt die landwirtschaftlich genutzten Teilflächen von den bestehenden Pachtverhältnissen frei.
§7
Der Vertrag endet mit Ablauf des 31.05.2021. Einer gesonderten Kündigung bedarf es nicht.
Zum Vertragsende muss die Fläche geräumt von allen Aufbauten und Anlagen und in einem
ordnungsgemäßen Zustand wieder herausgegeben werden.
Die überlassene, derzeit landwirtschaftlich genutzte, Teilfläche muss zudem in rekultiviertem
Zustand wieder an die Stadt zurückgegeben werden. Der Boden muss 60 cm tief aufgelockert werden, um eine ungehinderte Nutzung zu gewährleisten. Auf diese rekultivierte Fläche
ist kulturfähiger Boden aufzutragen.
Seite 3 von 4
§8
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unvollständig oder teilweise nichtig, unwirksam
oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. An die Stelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine entsprechende Bestimmung, die dem Gewollten am nächsten kommt.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform und der rechtswirksamen Unterzeichnung durch beide Vertragsteile. Mündliche Nebenabreden sind nicht
getroffen worden.
K ö l n , den
Unterschrift BR Köln:
Die Oberbürgermeisterin
Amt für Liegenschaften,
Vermessung und Kataster - 230/54
Im Auftrag
Seite 4 von 4