Daten
Kommune
Köln
Dateiname
Anlage 1 - Zusammenfassung RDBP 2016.pdf
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22.12.16, 05:37
Aktualisiert
24.01.18, 04:53
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Anlage 1 – Zusammenfassung Rettungsdienstbedarfsplan 2016
Zusammenfassung Rettungsdienstbedarfsplan 2016
Entsprechend § 12 RettG NRW (Rettungsgesetz NRW – RettG NRW) legt die kreisfreie
Stadt Köln einen neuen Rettungsdienstbedarfsplan vor. Dieser Rettungsdienstbedarfsplan
analysiert die Veränderungen der letzten Jahre, unternimmt eine Vorausschau in die
nächsten 5 Jahre und ermittelt den Ressourcenbedarf des Rettungsdienstes. Das Ziel ist die
Sicherstellung
der
flächendeckenden
durch
das
Versorgung
RettG
der
NRW
geforderten
Bevölkerung
mit
bedarfsgerechten
Leistungen der
und
Notfallrettung
einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransportes
mit einem funktionierenden Rettungsdienstsystem (§ 6 RettG NRW).
Mit dem letzten Rettungsdienstbedarfsplan 2010 wurde der Rettungsdienst Köln
bedarfsgerecht erweitert und organisatorisch angepasst. Die Überprüfungen im Alltag haben
gezeigt, dass die Planungen richtig waren, so dass den Bedürfnissen der Stadt Köln und
ihrer Bürgerinnen und Bürgern Rechnung getragen werden konnte.
In
dieser
Zusammenfassung
werden
die
wesentlichen
Änderungen
dieses
Rettungsdienstbedarfsplans gegenüber dem letzten RDBPL von 2010 beschrieben: und
dargestellt:
Die Erfüllung der bereits in den vergangenen Rettungsdienstbedarfsplänen
beschlossenen Schutzziele
die Änderungen des Einsatzaufkommens seit der Umsetzung des letzten
Rettungsdienstbedarfsplans 2010 und ihre Änderungen
die
Anforderungen
für
die
Sicherung
von
Großveranstaltungen
und
Großschadensereignissen
die Betrachtung von Sonderfunktionen im Rettungsdienst der Stadt Köln
die Berücksichtigung des Krankentransportes, der zum großen Teil durch
Unternehmen und Organisationen auf der Basis einer Genehmigung nach dem
III. Abschnitt des Rettungsgesetzes NRW durchgeführt wird.
Die Berücksichtigung des Notfallsanitätergesetzes, das zum 1.1.2014 in Kraft
getreten ist
Organisatorische
Veränderungen,
die
aufgrund
des
gestiegenen
Einsatzaufkommens, neuer Vorschriften oder durch behördliche Hinweise und
neue Erkenntnisse notwendig wurden.
1
Anlage 1 – Zusammenfassung Rettungsdienstbedarfsplan 2016
Aus der Zusammenfassung
dieser einzelnen Analysen wird eine sinnvolle und
wirtschaftliche Ausgestaltung des Rettungsdienstes der Stadt Köln entwickelt, um den
ermittelten Bedarf zu decken. Dieses Ergebnis orientiert sich ausschließlich am
tatsächlichen Bedarf und nimmt keinerlei Wertung vor.
Die
Bedarfsplanung
für
das
Zuständigkeitsgebiet
des
Trägers
umfasst
alle
rettungsdienstlichen Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes (II. Abschnitt des
Rettungsgesetzes NRW). Neben dem öffentlichen Rettungsdienst gibt es noch private
Unternehmen und Organisationen, die über eine Genehmigung nach dem III. Abschnitt des
RettG NRW für Krankentransporte verfügen und die ca. 90% des Aufkommens des
Krankentransportes abarbeiten. Bei der Bedarfsplanung kann diese Betätigung und die
dadurch erfolgende Abdeckung nicht unberücksichtigt bleiben, weshalb dieses Aufkommen
ebenfalls mit einbezogen wird. Diese Berücksichtigung ist auch deshalb erforderlich, da sie
die Basis für eine Antragsprüfung bildet, aufgrund derer die Aufsichtsbehörde über
Genehmigungsanträge befindet und entscheidet.
Der vorliegende Bedarfsplan wurde gemäß § 12 Abs. 3 und 4 RettG NRW den Anbietern
rettungsdienstlicher Leistungen, den Verbänden der Krankenkassen, dem Landesverband
der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der örtlichen Gesundheitskonferenz zur
schriftlichen Stellungnahme zugeleitet. Die bis zum 30.5.2016 eingegangenen Vorschläge
und Anregungen wurden bewertet und ggf. berücksichtigt.
I. Bemessungsgrundlagen
I.1. Hilfsfrist, Eintreffzeit, Zielerreichung
Als wesentliches Qualitätselement im Rettungsdienst gilt bei lebensbedrohlichen Notfällen
die zeitliche Nähe, mit der einem Patienten eine notwendige rettungsdienstliche Leistung
zugeführt wird, die so genannte Hilfsfrist. Als Markierungspunkte dieser Qualitätsmerkmale
stehen die Daten aus dem Einsatzleitrechner der Feuerwehr Köln zur Verfügung. Aus
organisatorischer und technischer Sicht wird dabei ein Zeitstrahl betrachtet, der mit dem
Beginn der Einsatzentscheidung durch den Leitstellenmitarbeiter beginnt. Dieser Zeitpunkt
liegt spätestens am Ende des Notrufgespräches zwischen Anrufer und Feuerwehrleitstelle,
häufig auch früher. Über die Einzelschritte „Disposition“ – „Alarmierung“ – „Ausrücken“ und
„Fahrzeit“ gelangt das Einsatzmittel an den Ort des Notfalls. Mit dem Eintreffen des ersten
geeigneten Rettungsmittels an der dem Notfallort nächstgelegenen öffentlichen Straße,
endet diese Hilfsfrist.
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Anlage 1 – Zusammenfassung Rettungsdienstbedarfsplan 2016
In NRW hat das Oberverwaltungsgericht Münster beginnend mit einem Beschluss vom
22.10.1999 (13 A 5617/89, 22.10.1999) und mehrfach bestätigt (zuletzt 13 B 16/04,
15.03.2004) einen „funktionsfähigen Rettungsdienst“ mit einer Eintreffzeit (gemeint ist hier
die Hilfsfrist) von 8 Minuten in 90% (Erreichungsgrad) für städtische Gebiete beschrieben.
Dies gilt regelmäßig für das erste geeignete eintreffende Fahrzeug des Rettungsdienstes an
der öffentlichen Adresse.
I.1.1. Notfallrettung
In der Praxis wird aus Gründen der Planung in Notfallrettung mit und ohne Notarzt
unterschieden.
o Für die Notfallrettung ohne Notarzt (Einsatz eines Rettungswagens - RTW) besteht
eine Hilfsfrist von 8 Minuten mit einem Erreichungsgrad von 90 % der Fälle bis zum
Eintreffen des ersten geeigneten Rettungsmittels.
o
Für die Notfallrettung mit Notarzt ist für das Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) als
Planungsgröße eine planerische Hilfsfrist von 12 Minuten mit einem Erreichungsgrad
von 90 % der Fälle vorgesehen.
In der Notfallrettung ist eine 100%ige Einhaltung dieser Hilfsfristen und Eintreffzeiten wegen
eventueller Paralleleinsätze oder sonstiger Nichtverfügbarkeiten planmäßig vorgesehener
Einsatzmittel nicht möglich. Benachbarte Rettungsmittel stehen dann (mit einer allerdings
längeren Hilfsfrist bzw. Eintreffzeit) zur Verfügung. Diese unvermeidlichen Einschränkungen
führen zu einer zulässigen Reduzierung der „Zielerreichung“ auf 90% (Erreichungsgrad). Die
längere Eintreffzeit für den ersten Notarzt trägt dem Umstand Rechnung, dass das Personal
des in 70% der Fälle früher eintreffenden Rettungswagens die notwendigen Vorbereitungen
wie Erkundung, Aufbau der rettungsmedizinischen Geräte und die ersten lebensrettenden
Maßnahmen bereits durchgeführt hat, so dass der Notarzt auf diesen Maßnahmen mit
erweiterten ärztlichen Maßnahmen aufbauen kann.
I.1.2. Krankentransport
Der zeitunkritische Krankentransport fußt bedarfsplanerisch auf einer zu tolerierenden
Wartezeit von 30 Minuten. Aufgrund einer signifikant erhöhten und zeitlich eng begrenzten
3
Anlage 1 – Zusammenfassung Rettungsdienstbedarfsplan 2016
Transportnachfrage für Krankentransporte, die außerhalb einer medizinischen Einrichtung
beginnen und nicht terminiert wurden, ist mit einem Zeithorizont von 2 Stunden Wartezeit
nach Auftragseingang zu rechnen. Es gibt aufgrund der täglichen enormen Schwankungen
im Krankentransportaufkommen keine definierte Hilfsfrist und keinen Erreichungsgrad.
Zusammenfassend gelten für den Rettungsdienst der Stadt Köln folgende Qualitätsziele:
Für die Notfallrettung
o Hilfsfrist - Das erste geeignete Rettungsmittel muss bei Notfalleinsätzen nach
Beginn der Einsatzentscheidung des Leitstellendisponenten in der zuständigen
Leitstelle der Feuerwehr innerhalb von 8 Minuten eintreffen, entsprechend den
Empfehlungen
des
Landesfachbeirates
für
den
Rettungsdienst
NRW
vom
22.09.2009.
o Planerische Hilfsfrist – Das Notarzteinsatzfahrzeug soll bei Notfalleinsätzen
planerisch nach 12 Minuten an der Einsatzstelle eintreffen.
o Zielerreichung - Dies muss für Notfalleinsätze in 90 % der Einsätze gewährleistet
sein.
II. Grundbedarf, Spitzenbedarf, Sonderbedarf
Um Rettungsdiensteinsätze in Köln innerhalb der oben beschriebenen Hilfsfristen bei
gleichzeitiger Berücksichtigung der wirtschaftlichen Aspekte zu gewährleisten, wird die
rettungsdienstliche Vorhaltung in 3 Bedarfsebenen betrieben1:
o Grundbedarf
Für den bisherigen Grundbedarf werden fest besetzte Rettungswagen (RTW) und
Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF) auf insgesamt 19 Standorten vorgehalten. Die
Bemessung der 51 RTW und 13 NEF entsprechen mit ihren Besetztzeiten dem
Rettungsdienstbedarfsplan 2016 und sind auf die durchschnittliche „Grundlast“ im
Einsatzaufkommen abgestimmt.
1
Lechleuthner A. in: Steegman Christoph
Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen. 2001
(Hrsg.):
Recht des
Feuerschutzes
und des
4
Anlage 1 – Zusammenfassung Rettungsdienstbedarfsplan 2016
o Spitzenbedarf
Der bisherige Spitzenbedarf geht über den Grundbedarf hinaus. Der Spitzenbedarf
unterliegt keiner erkennbaren Regelmäßigkeit, weder in der Dauer oder dem
Zeitpunkt noch in seiner örtlichen Lage im Stadtgebiet. Seine Berücksichtigung in
den fest besetzten Fahrzeugen des Grundbedarfes ist daher wirtschaftlich nicht
darstellbar. Stattdessen wird bei der Berufsfeuerwehr Köln auf 9 Feuerwachen mit
Tanklöschfahrzeug je 1 RTW mit Personal der Löschzüge im Springerverfahren
besetzt. Darüber hinaus zählen externe RTW (sog. Überörtliche Hilfe), die im Kölner
Stadtgebiet tätig werden, zum Spitzenbedarf. Des Weiteren werden dafür
Rettungswagen und Notarzteinsatzfahrzeuge herangezogen, die als Sonderbedarf
vertraglich vorgehalten werden, jedoch ohne Vorplanung einen plötzlichen, für
mehrere Stunden angestiegenen Bedarf abdecken.
o Sonderbedarf
Als Sonderbedarf wird der zusätzliche Bedarf an weiteren rettungsdienstlichen
Ressourcen bezeichnet, die anlassbezogen und zeitlich begrenzt fest in den Dienst
genommen werden. Er geht planbar oder als Spontanlage über den Grund- und
Spitzenbedarf hinaus. Der Betrieb mit Personal und Technik erfolgt durch
Vertragspartner (derzeit die 4 Kölner Hilfsorganisationen) zu definierenden
Bedingungen (Anzahl, Qualität, Reaktionszeit). Art und Umfang von Leistungen des
Sonderbedarfs sind dem Abschnitt III.13 zu entnehmen.
II.1. Erläuterung Spitzenbedarf und Springerbetrieb bei der Feuerwehr
Derzeit sind 9 RTW als „Springer-RTW“ (= taktische Reserve) im Spitzenbedarf eingesetzt.
Diese werden von den TLF-Löschfahrzeugen auf 9 Rettungs- und Feuerwachen besetzt.
Zukünftig erhalten die Feuerwachen 8 und 14 ebenfalls ein TLF, weshalb hier zusätzlich
zwei Springer-RTWs möglich und damit notwendig werden. Der RTW 3.5. ist ein
Spitzenbedarfs-RTW, der als Babytransportwagen ausgerüstet ist. Im Bedarfsfall wird er von
der Besatzung des RTW 3.1. besetzt. In den 9 Spitzenbedarfs-RTWs ist der RTW 5.3. als
Infektionsfahrzeug (HKLE-Erkrankte) ausgerüstet. Er wird sowohl als Spitzenbedarfs-RTW
als auch als Spezial-RTW bei HKLE-Erkrankten (z.B. Ebola) eingesetzt. Der Spezial-RTW
4.5 wird derzeit von der Besatzung des RTW 4.1. im Bedarfsfall besetzt (= nicht fest
besetztes Springerfahrzeug). Gleichzeitig bildet der RTW 4.5. die technische Reserve für
den RTW 10.6. (Intensivtransport). Der Spezial-RTW 5.5. ist für den Transport von
psychisch-Erkrankten ausgerüstet, er wird im Tagesdienst für 12 h von Montag bis Freitag
besetzt.
5
Anlage 1 – Zusammenfassung Rettungsdienstbedarfsplan 2016
II.2. Erläuterung Sonderbedarf bei den Leistungserbringern (LE)
Bislang werden 15 RTW und 5 NEF von den LE (organisationseigene Fahrzeuge) als
Sonderbedarf zur Verfügung gestellt und im Bedarfsfall abgerufen. Das entspricht 25% des
Grundbedarfs und deckt sich mit den Angaben im Muster Rettungsdienstbedarfsplan der
AGBF NRW.
III. Maßnahmen für den Rettungsdienst
Im
Folgenden
werden
die
wichtigsten
Maßnahmen,
die
sich
aus
dem
Rettungsdienstbedarfsplan 2016 ergeben, dargestellt.
III.1. Maßnahmen Leitstelle
Auf der Grundlage einer umfangreichen Datenbasis ist eine Neubemessung der Leitstelle
durchgeführt worden. Der Personalbedarf der Leitstelle wird dabei von folgenden Faktoren
beeinflusst:
Anzahl der erforderlichen Tischfunktionen
Anzahl der erforderlichen Führungskräfte
Dienstplanmodell mit den zugehörigen Arbeits-, Bereitschafts- und Pausenzeiten
Schutzzieldefinition der Leitstelle
Ausbildung, Qualitätssicherung und Geschäftszimmer.
Die Bemessung der bedarfsgerechten Besetzung von Einsatzleitplätzen (ELP) wurde in
Anlehnung an das „Regelwerk zur Bedarfsplanung im Rettungsdienst“ (Schmiedel, Behrendt
und Betzler, 2012) auf Grundlage der 2014er Leitstellendaten durchgeführt. Die
wesentlichen Bemessungsfaktoren sind:
Die Abfragesicherheit der Notrufannahme – Abfragesicherheit
Die Bediensicherheit der Notrufbearbeitung – Bediensicherheit I
Die Bediensicherheit der Leitstellenaufgaben – Bediensicherheit II.
Als Qualitätsparameter für die Bemessungsfaktoren wurden gemäß (Schmiedel, Behrendt
und Betzler, 2012) folgende Randbedingungen gewählt:
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Anlage 1 – Zusammenfassung Rettungsdienstbedarfsplan 2016
Abfragesicherheit: Wartezeit max. 5 Sekunden, Erreichungsgrad 90%
Bediensicherheit I: Auslastungskorridor 40-65%
Bediensicherheit II: Auslastungskorridor 40-65%
Im Ergebnis beträgt die bedarfsgerechte Besetzung von ELP in der Leitstelle im Maximum
10 Einsatzleitplätze. Grundsätzlich beträgt der Bedarf an den Wochentagen Montag bis
Freitag 4 durchgehend besetzte ELP. Der Bedarf steigert sich ab 07:00 Uhr auf das oben
genannte Maximum von 10 besetzten ELP zwischen 10:00 und 12:00 Uhr. Etwa ab 20:00
Uhr sinkt der Bedarf kontinuierlich ab und liegt in der letzten Tagesstunde wieder bei 4
besetzten ELP.
Am Wochenende ist der Bedarf reduziert, dies trifft jedoch nur tagsüber zu. In der Nacht sind
sowohl am Samstag, als auch am Sonn- und Feiertag 5 durchgängig besetzte ELP
bedarfsgerecht. Am Samstag steigt der Bedarf ab 09:00 Uhr auf maximal 8 besetzte ELP an
und verharrt auf diesem Niveau bis etwa 20:00 Uhr. Am Sonntag ist die Amplitude noch
geringer ausgeprägt, mit einem Maximalbedarf von 7 besetzten ELP. Der Bedarf am
Feiertag verfolgt keinen ausgeprägten Tagesgang und liegt im Niveau höher als der
Samstag und der Sonntag.
Im Ergebnis sind folgende zusätzliche Planstellen erforderlich:
Aufgabe / Funktion
Anzahl der Planstellen
Tischbesetzung mit Disponenten
37
Geschäftszimmer
1
Ausbildung
1
Qualitätsmanagement
1
Tabelle 1.: Erforderliche Planstellen in der Leitstelle
III.2. Maßnahmen Notfallrettung ohne Notarzt
Hinsichtlich der im RettG NRW geforderten flächendeckenden rettungsdienstlichen
Versorgung können die Defizite im linksrheinischen Stadtgebiet nur durch die Verlagerung
7
Anlage 1 – Zusammenfassung Rettungsdienstbedarfsplan 2016
der RW 16 aus dem Stadtteil Esch in den Stadtteil Worringen reduziert werden (Verlegung
war bereits im RDBPL 2010 als Maßnahme vorgesehen). Für das rechtsrheinische
Stadtgebiet ergibt die Standortplanung, dass 2 zusätzliche Standorte notwendig sind, um die
Eintreffzeitdefizite zu reduzieren. Auch diese Maßnahmen waren bereits im RDBPL 2010
vorgesehen. Der Standort im RDB 29 wird derzeit mit dem Bau des Gerätehauses der FF
Dellbrück in der Urnenstraße realisiert. Von hier aus können die Eintreffzeitdefizite in
Dellbrück und Teilen von Dünnwald reduziert werden. Im Bereich Dünnwald wurden zudem
die Ausrückfolgebereiche neu zugeschnitten. Dieser Neuzuschnitt ist notwendig, da die
südlichen und östlichen Bereiche planerisch zeitgerecht durch den zukünftigen RTW 29
(Dellbrück) und die westlich gelegenen Bereiche planerisch zeitgerecht durch den derzeitig
zuständigen
RTW
19
(Flittard)
abgedeckt
werden.
Die
zweite
bedarfsgerechte
Rettungswache muss im Bereich des Stadtteils Brück stationiert werden, um das dort
bestehende planerische Eintreffzeitdefizit zu minimieren.
Hinsichtlich der personalbesetzten Vorhaltedauer besteht in der Notfallrettung ohne Notarzt
im Rettungsdienst der Stadt Köln ein Mehrbedarf von 1.376 Wochenvorhaltestunden, das
entspricht einer Steigerung um 26,0%.
Der Mehrbedarf an zusätzlichen Fahrzeugen für die Notfallrettung ohne Notarzt beträgt 11
Rettungswagen. Für diese 11 Rettungswagen müssen zusätzliche Stellplatz- und
Versorgungsmöglichkeiten eingerichtet werden. Der aktuell in der Bearbeitung befindliche
Brandschutzbedarfsplan der Berufsfeuerwehr Köln sieht die Indienststellung von 2
zusätzlichen Tanklöschfahrzeugen (TLF) vor. Diese werden auf den Feuerwachen 8
(Ostheim) und 14 (Lövenich) vorgehalten. Aus dieser brandschutztechnisch notwendigen
Maßnahme eröffnet sich für den Rettungsdienst die Einrichtung von jeweils einem SpringerRTW auf diesen beiden Wachstandorten. Durch diese Einsatzmittelzusetzung wird die
Deckung des rettungsdienstlichen Spitzenbedarfs deutlich verbessert.
Die Tabellen 2 und 3 fassen die Änderungen bei den Rettungsmitteln (RTW bzw. NEF),
bezogen auf den Rettungsdienstbereich und den Notarztbereich, zusammen. Dabei werden
sowohl die Anzahl als auch die Besetztzeiten der Fahrzeuge aufgeführt. Es handelt sich im
oberen Block jeweils nur um die fest besetzten Fahrzeuge. Die Rettungsmittel des
Spitzenbedarfs und die Rettungsmittel mit Sonderaufgaben, die im Springerbetrieb (aus dem
Löschzug) besetzt werden, sind nicht in der Tabelle enthalten.
Rettungswagen
8
Anlage 1 – Zusammenfassung Rettungsdienstbedarfsplan 2016
RettD-Bereich
Grundbedarf
Fahrzeuge (Anzahl)
Bezug
Besetztzeiten
IV.2.5.1
Aktuell []
Geplant
[-]
IV.2.5.5
Differenz
[-]
Differenz [h]
FW 1
5
6
+1
+ 116
FW 2
2
3
+1
+ 112
RW 12
1
2
+1
+ 112
FW 3
3
3
0
+ 40
FW 4
3
4
+1
+ 168
FW 5
3
4
+1
+ 56
FW 6
2
3
+1
+ 152
RW 16 (alt)
1
0
-1
- 168
RW 26 (neu)
0
1
+1
+ 168
FW 7
3
4
+1
+ 184
RW 17
1
1
0
0
FW 8
3
4
+1
+ 84
FW 9
3
4
+1
+ 112
RW 19
1
2
+1
+ 128
RW 29 (neu)
RTW steht derzeit auf FW 9
FW 10
3
4
+1
+ 84
FW 14
2
2
0
+ 28
36
47
11
+ 1376
Teilsummen
Sonderfahrzeuge
(fest
besetzt)
RTW 10.5 für Baby- &
Intensivtransporte
1
1
0
0
RTW 10.6 für
Intensivtransporte
1
1
0
0
RTW 4.5 für
Schwergewichtige
0
1
1
84
RTW5.5 für Patienten unter
PsychKG
1
1
0
0
Teilsummen
3
4
+1
+ 84
Tabelle 2.: Maßnahmen im Rettungsdienst – Vorhaltung der Rettungswagen (Anzahl und Besetztzeiten in
Wochenvorhaltestunden)
9
Anlage 1 – Zusammenfassung Rettungsdienstbedarfsplan 2016
III.3. Maßnahmen Notfallrettung mit Notarzt
Der zusätzliche Fahrzeugbedarf in der Notfallrettung mit Notarzt ergibt sich primär aus dem
mathematischen
Ergebnis
der
risikoabhängigen
Fahrzeugbemessung
anhand
der
Wahrscheinlichkeitsverteilung von POISSON. Demnach ist bei der hier angesetzten
kürzeren Wiederkehrzeit von 10 Schichten zeitweise ein noch darüber hinausgehenden
Bedarf gegeben. Dieser Mehrbedarf wurde im RDBP 2010 durch eine optimierte Anpassung
der Standortstruktur an die Einsatzschwerpunkte, in Form der Dislokation des NEF 8 vom
derzeitigen Standort am KH Merheim auf die Feuer- und Rettungswache 10 sowie der
Stationierung des zusätzlich bemessenen NEF 5 auf der Feuer- und Rettungswache 5
Rechnung getragen. Aufgrund der weiterhin kontinuierlich ansteigenden Notarzteinsätze ist
in diesem RDBP eine weitere Optimierung der Standortstruktur nicht mehr möglich.
Die Zusetzung von 5 Teilzeit-NEF ist bedarfsgerecht. Zusätzlich sind für diese 5 weiteren
NEFs die Stellplätze, die Personalunterbringung und weitere Versorgungsmöglichkeiten
erforderlich.
Notarzteinsatzfahrzeuge
Fahrzeuge (Anzahl)
NA-Bereich
Bezug
Besetztzeiten
IV.2.7
Aktuell [-]
IV.3.4.3
Geplant [-]
Differenz [-]
Differenz [h]
NEF 1
1
1
0
0
NEF 2
1
1
0
0
NEF 3
0
1
+1
+ 112
NEF 4
1
1
0
0
NEF 5
1
2
+1
+ 112
NEF 6
1
2
+1
+ 112
NEF 7
1
2
+1
+ 112
NEF 9
1
1
0
0
NEF 10
1
2
+1
+ 112
Gesamtsummen
8
13
+5
+ 560
Tabelle 3.: Maßnahmen im Rettungsdienst – Vorhaltung der Notarzteinsatzfahrzeuge (Anzahl und
Besetztzeiten in Wochenvorhaltestunden)
10
Anlage 1 – Zusammenfassung Rettungsdienstbedarfsplan 2016
III.4. Überprüfung und Anpassung des Sicherheitsniveaus
Der Rettungsdienstbedarfsplan der Stadt Köln wird gemäß §12 Abs. 5 RettG NRW
kontinuierlich überprüft. Spätestens alle 5 Jahre muss ein neuer Rettungsdienstbedarfsplan
erstellt werden und dabei das im §12 RettG NRW vorgeschriebene Verfahren durchlaufen.
Im Verlauf der bisherigen Überprüfungsintervalle wurden gelegentlich in einzelnen
Rettungsdienstbereichen Steigerungen beobachtet, die erheblich über dem Gesamtverlauf
lagen. Zur Aufrechterhaltung des Sicherheitsniveaus können dabei zukünftig kurzfristige
Einzelanpassungen in der Vorhaltung noch vor der Wiederaufnahme des gesamten
Rettungsdienstbedarfsplanungsverfahrens erforderlich werden, die durch den Spitzen- oder
Sonderbedarf nicht bedarfsgerecht abgebildet werden können. Deren Notwendigkeit muss
durch den Träger des Rettungsdienstes belegt und analog dem Bedarfsplanungsverfahren
kurzfristig mit den Krankenkassen (Verbänden gemäß § 12 Abs. 4 RettG NRW) abgestimmt
werden (dynamisierte Fahrzeugvorhaltung).
III.5. Erkenntnisse aus den kontinuierlich ansteigenden Einsatzzahlen für die
Rettungsmittelvorhaltung – Notwendigkeit der Dynamisierung der
rettungsdienstlichen Vorhaltung
Seit Jahren wächst die Anzahl der Rettungsdiensteinsätze (rund 4% jährlich) an. In den
bisherigen Bedarfsplänen wurde zunächst der aus den Zahlen des letzten Jahres ermittelte
Bedarf
an
rettungsdienstlicher
Vorhaltung
ermittelt
und
als
Neubedarf
in
das
Bedarfsplanungsverfahren eingebracht. Zwar ist gesetzlich eine regelmäßige Überprüfung
des RDBP vorgeschrieben (siehe § 12 Abs. 5 RettG NRW), jedoch ist ein komplettes
Bedarfsplanungsverfahren gemäß § 12 RettG NRW für eine jährliche Anpassung praktisch
nicht durchführbar, da ein solches und eine dann erfolgende Erhöhung der Vorhaltung mit
Beschaffungen und Personalgewinnung bzw. Übertragungen nach § 13 RettG NRW deutlich
länger als 1 Jahr benötigen.
Dies führt dazu, dass nach der Umsetzung des genehmigten und beschlossenen
Rettungsdienstbedarfsplanes die vorgegebenen Hilfsfristen eingehalten werden, aber
bereits ab diesem Zeitpunkt sich durch die ansteigenden Einsatzzahlen wieder
verschlechtern. Diese Verschlechterung erhöht sich kontinuierlich bis zur Umsetzung des
nächsten Rettungsdienstbedarfsplanes.
11
Anlage 1 – Zusammenfassung Rettungsdienstbedarfsplan 2016
Dadurch entsteht ein sägezahnartiges Sicherheitsniveau, das sprunghaft ansteigt, dann
langsam
absinkt
und
danach
wieder
sprunghaft
ansteigt.
Das
Absinken
des
Sicherheitsniveaus hängt dabei von der Dynamik des Anstiegs der Einsatzzahlen ab. Bei
einem Anstieg von jährlich 4% der Einsätze würde ohne den puffernden Spitzenbedarf das
Sicherheitsniveau in etwa um diesen Betrag absinken. Bei ansteigender Auslastung des
bedarfsgerechten
(und
damit
knapp
bemessenen)
Grundbedarfs
steigt
die
Wahrscheinlichkeit, dass es im Wachgebiet Doppeleinsätze gibt und der Grundbedarf bei
gleichzeitigen Einsätzen verzehrt ist.
In Köln werden für den sogenannten Spitzenbedarf sogenannte Springer-RTWs (X.3 RTW)
vorgehalten, die eigentlich nur die gelegentlichen Einsatzspitzen hilfsfristwahrend bedienen
sollen, für die eine zusätzliche Grundbedarfsvorhaltung teuer wäre. Durch die steigende
Auslastung des Grundbedarfs häufen sich jedoch die „gelegentlichen“ Einsatzspitzen und
führen zu einer steigenden Auslastung der Spitzenbedarfs-RTWs. Erst wenn dieser
Spitzenbedarf ebenfalls stärker ausgelastet ist (nicht auf jeder Wache kann ein
Spitzenbedarf-RTW stationiert werden, da diese an den Löschzug gekoppelt sind), kommt
es zu einer weiteren Absenkung des Sicherheitsniveaus.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Bedarfsplanungs-Perioden von bisher 4 und zukünftig 5
Jahren sind deshalb zu lange, da das Sicherheitsniveau bis zur Umsetzung des neuen
Bedarfsplanes an einigen Stellen sogar unter 80% des Erreichungsgrades bei den 8 min
absinkt.
Aus diesen Gründen sieht der vorliegende RDBP 2016 eine dynamisierte Vorhaltung vor.
Dies wird in der risikoabhängigen Bemessung als Bedarf für die Jahre bis zum nächsten
RDBP mit angegeben. Das bedeutet, dass bei einem Absinken des Erreichungsgrades in
einem
Einsatzgebiet
unter
86%
eine
Anpassung
der
Vorhaltung
im
laufenden
Rettungsdienstbedarfsplan planmäßig vorgesehen wird.
Da diese Steigerungen für die Zukunft zwar erwartet, aber dennoch ungewiss sind, wird vor
der planmäßigen Anpassung während der Laufzeit des RDBP die Zustimmung der
Verbände nach § 12 Abs. 4 RettG NRW eingeholt.
Referentenentwurf NotSanG 2013 – Gesetzesbegründung:
http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/Laufend
e_Verfahren/N/Notfallsanitaeter/Kabinettentwurf_Notfallsanitaetergesetz_121010.pdf
1
12
Anlage 1 – Zusammenfassung Rettungsdienstbedarfsplan 2016
III.6. Maßnahmen Krankentransport
Der
Krankentransport
in
Köln
umfasst
eine
bedarfsgerechte
Anzahl
von
Krankentransportwagen (KTW) und nimmt damit Aufgaben nach § 2 Abs. 3 RettG NRW
wahr. Er leistet bei Kranken, Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine
Notfallpatienten sind, fachgerechte Hilfe und Betreuung und befördert diese anschließend
auch. Der Bedarf an Krankentransporten wird in Köln zu 90% mit 55 KTWs und Personal
von Unternehmen mit einer Genehmigung nach § 17 ff. RettG NRW gedeckt. Der Rest wird
durch den öffentlichen Rettungsdienst mitabgedeckt.
Bei einem bemessenen Maximalbedarf von insgesamt 47 KTW erscheint die Zahl der
insgesamt 55 genehmigten KTW zunächst als nicht bedarfsgerecht. Es muss jedoch
beachtet werden, dass die Einsatzfrequenz und damit auch die Auslastung zwischen den
einzelnen Unternehmen sehr stark variiert. Da die Ursachen für die starken Unterschiede
aus den von den Unternehmen zur Verfügung gestellten Daten nicht ersichtlich werden,
kann im Grunde an der derzeitig genehmigten Anzahl an KTW festgehalten werden.
Bereits im 1. Rettungsdienstbedarfsplan nach § 12 RettG NRW (2003) wurde dargestellt,
dass die Anzahl der Transporte einer sehr starken, täglich wechselnden Schwankung
unterliegen. Aus diesen Gründen kommt es trotz einer im Durchschnitt bedarfsgerechten
Vorhaltung immer wieder zu Wartezeiten von mehr als 4, teilweise sogar von 6 Stunden, die
im Ergebnis dazu führen (insbesondere bei Fern-Verlegungen, Desinfektionen, etc.), dass
diese Transporte dann in die Notfallrettung verlagert werden. Es muss deshalb auch für den
Krankentransport analog zur Notfallrettung ein Spitzenbedarf von 30% der Grundvorhaltung
aufgebaut werden, der unter besonderen Umständen aktiviert wird, um ein Überlaufen in die
Notfallrettung zu vermeiden (siehe Kap. IV.5)
Das Gesamteinsatzaufkommen im Krankentransport von 123.436 Einsatzfahrten ergibt bei
1.053.528 Einwohnern (31.12.2014) in der Stadt Köln eine Krankentransportrate von 118,1
Krankentransporten pro 1.000 Einwohner und Jahr.
IV. Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen und ihre Auswirkungen auf
den Werksrettungsdienst und den Krankentransport
13
Anlage 1 – Zusammenfassung Rettungsdienstbedarfsplan 2016
Mit der Novellierung des Rettungsgesetzes NRW zum 1.4.2015 hat der Gesetzgeber im §
12
RettG
NRW
die
Möglichkeit
geschaffen,
Fahrzeuge
des
gewerblichen
Krankentransportes im Rettungsdienstbedarfsplan rechnerisch, d.h. bedarfsverzehrend, zu
berücksichtigen. Das war bislang nicht möglich.
Dass der Gesetzgeber eine für eine gleichmäßige und bedarfsgerechte (vgl. § 6 RettG
NRW) Notfallrettung vor der Rettungsgesetznovelle von 2015 scheinbar nur untaugliche
privatrechtliche Gestaltungsmöglichkeit eröffnet, ist vor dem Hintergrund erklärbar, dass
zum
einen
damit
die
Bestandssicherung
der
alten
Genehmigungen
nach
dem
Personenbeförderungsgesetz (PBfG) ermöglicht worden ist, darüber hinaus aber auch damit
Spezialfälle eine Abdeckungsmöglichkeit erhalten sollten, für die der öffentlich-rechtliche
Rettungsdienst grundsätzlich nicht geeignet ist. Dazu gehören beispielsweise private
Werksgelände, die ein Risikopotenzial besitzen, das werksbedingt ist und deshalb vom
öffentlichen
Rettungsdienst
nicht
oder
nicht
ausreichend geleistet
werden kann.
Kennzeichen für die eigenständige Funktionstüchtigkeit eines dort genehmigungsfähigen
Notfallrettungsdienstes ist dabei ein abgegrenzter (Werks-)Bereich mit eigener Zuständigkeit
und eigener Leitstelle, auf die alle Notrufe des Bereiches auflaufen und die mit einer eigenen
Logistik abgearbeitet werden kann.
Eine Reihe von Werkfeuerwehren unterhalten eigene Rettungswagen im Rahmen der
betrieblichen Ersten Hilfe. Auf Antrag wurde die Durchführung der Notfallrettung und des
Krankentransportes innerhalb der Grenzen der Werke nach Abschnitt III (§§ 17 ff) RettG
NRW genehmigt. Diese Betriebe, in denen die Werkfeuerwehren tätig sind, sind Anlagen mit
großer Ausdehnung, besonderen Risiken und produktionsbedingten Besonderheiten, die zur
Notfallrettung oder zum Krankentransport Ortskenntnisse sowie andere werkspezifische
Kenntnisse und Berechtigungen erfordern, die der öffentliche Rettungsdienst nicht hat.
Ausreichend qualifiziertes Personal steht auch in Verbindung mit den werksärztlichen
Diensten zur Verfügung. Voraussetzung für eine Genehmigung muss dabei auch sein, dass
der Notruf innerhalb des Betriebsgeländes von der Leitstelle der jeweiligen Werkfeuerwehr
entgegengenommen wird. Von dort erfolgt die Koordination der Rettungsdiensteinsätze auf
dem Werksgelände.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Neuregelung des § 12 Abs.1 RettG
NRW hier bedarfsgerechte erteilte Genehmigungen für den Krankentransport vollumfänglich
bedarfsverzehrend
wirken.
Eine
zusätzliche
Doppelvorhaltung
im
öffentlichen
Krankentransport ist deshalb nicht notwendig. Ein zukünftiger Mehrbedarf kann deshalb
auch durch eine weitere Genehmigung für den Krankentransport durch Unternehmen
14
Anlage 1 – Zusammenfassung Rettungsdienstbedarfsplan 2016
gedeckt werden. Die Leitstelle der Feuerwehr Köln kann Krankentransporte, die sie nach
dem Meldebild als solche qualifiziert hat, an Unternehmen nach § 17 RettG NRW
weitergeben. Soweit dazu Regelungen erforderlich werden, wird dafür eine öffentlichrechtliche Vereinbarung geschlossen werden (siehe auch dazu § 12 Abs.1 RettG NRW).
V. Organisatorische Maßnahmen bei Technik und Material
V.1. Reservefahrzeuge
Im Rettungsdienstbedarfsplan ist der Bedarf an Rettungsmittel für die Stadt Köln festgelegt.
Für die dort aufgeführten Fahrzeuge und Geräte muss eine technische Ausfallreserve
vorgehalten werden. Diese ist zwingend notwendig, um den regulären Dienstbetrieb aufrecht
zu erhalten. Dieser muss auch bei Inbetriebnahme des Sonderbedarfs im Rahmen
besonderer Ereignisse (z.B. Veranstaltungen) gewährleistet sein. D.h. im Ergebnis auch
dafür ist eine technische Ausfallreserve vorzuhalten.
Im RDBP 2010 sind
•
5 RTW
•
2 NEF
als technische Ausfallreserve vorgehalten. Diese Anzahl wurde bis zum RDBP 2010 nach
Erfahrungswerten berechnet.
Nach den Berechnungen für diesen RDBPL muss der Bestand der technischen
Ausfallreserve um 8 RTW (auf 13) und um 2 NEF (auf 4) erhöht werden. Diese technischen
Reserven sind für den Fahrzeugbestand im Grund- und Spitzenbedarf berechnet. Die
technische Reserve für den Sonderbedarf des Rettungsdienstes ist vom Leistungserbringer,
der Besitzer und Betreiber der Sonderbedarfsfahrzeuge ist, selbst sicherzustellen.
V.2. Technik
Durch die beständigen Veränderungen im Bereich der medizinischen Versorgungen ist auch
der Rettungsdienst diesen Veränderungen unterworfen. Medizinisches Verbrauchsmaterial
und Medizinprodukte unterliegen gesetzlichen Bestimmungen, die es einzuhalten gilt. Hierzu
zählen die Installation eines Gerätebeauftragen nach MPG, die Umsetzung der
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Anlage 1 – Zusammenfassung Rettungsdienstbedarfsplan 2016
MPBetreiberV, die Überwachung und Koordination der Wartungsintervalle sowie die
Koordination von Reparaturen.
Die Medizinprodukte müssen aus Gründen der Patientensicherheit einheitlich sein.
So können beispielweise nur EKG-Defi-Multifunktionseinheiten mit einem einheitlichen
Gerätemodell eingesetzt werden. Das bedeutet für die Beschaffung, dass z.B. neue
(zusätzliche) RTWs nicht einfach eine neue Gerätegeneration erhalten können (ev. sogar
ein anderes Modell), sondern das einheitlich vorgehaltene. Ein Modellwechsel ist deshalb
erst dann sinnvoll möglich, wenn die Gerätelinie ausläuft. Dann aber müssen alle Geräte
getauscht werden. Mit Auslaufen der Gerätelinie Corpuls 08/16, die seit 1996 unverändert
eingesetzt wird, steht dieser Wechsel jetzt in diesem RDBPL an.
Im Bereich Verbrauchsartikel/Arzneimittel gibt es inzwischen 505 verschiedene Artikel und
Bereich der Medizinprodukte gibt es 2500 Artikel, die zu prüfen sind. Für diesen Teil ist
eine Planstelle für den Bereich der Beschaffung zuzusetzen. Da der Bereich
Verbrauchsmaterial und Arzneimittel nicht nur während der üblichen Arbeitszeit, sondern
gerade auch während der Feiertage und Wochenende weiterläuft, ohne diese qualitativ
oder quantitativ herunterzufahren, ist in diesem Bereich ebenfalls eine Planstelle zu
zusetzen. Im Bereich der Betreuung der vorgeschriebenen Einsatzkleidung ist die
Zusetzung von einer Planstelle nötig. Die Beschaffung, Ausgabe sowie Wartung und
Pflege
der
speziellen
Einsatzkleidung
wird
mit
dem
Mehrbedarf
an
Personal
umfangreicher.
V.3. Maßnahmen Notarztorganisation
Im Rettungsdienst Köln waren bislang neben den hauptamtlich tätigen Notärztinnen und
Notärzte auch weitere Ärztinnen und Ärzte aus Kölner Krankenhäusern nebenamtlich tätig.
Sie wurden neben ihrer Klinikbeschäftigung im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit
beschäftigt und ihre Tätigkeit wurde analog den TV-Ärzten/VKA vergütet. Diese Form der
Beschäftigung ist bislang bundesweit in unterschiedlichsten Varianten weit verbreitet.
Die Stadt Köln hat sich entschlossen, die bisherige freiberufliche Gestaltung der
nebenamtlichen Kölner Notärztinnen und Notärzte in ein reguläres, nebenamtliches
Beschäftigungsverhältnis umzuwandeln. Anlass hierfür war, dass die Prüfbehörde der
Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) seit Jahren zunehmend die freiberufliche
Beschäftigung als abhängige Beschäftigung einstuft und dementsprechende Bescheide
erläßt.
16
Anlage 1 – Zusammenfassung Rettungsdienstbedarfsplan 2016
Das
Beschäftigungsverhältnis
wurde
deshalb
in
ein
reguläres,
nebenamtliches
Beschäftigungsverhältnis umgewandelt, wobei die Funktionsbemessung aufgrund einer
konkreten Dienstplan- und -ausfallanalyse von 5,02 in 5,55 Stellen pro notärztlicher Funktion
angepasst werden muss.
Diese Änderung macht aus bislang freiberuflichen Beauftragten durch den Arbeitsvertrag
jetzt Beschäftigte, die einen entsprechenden Aufwand bei der Personalverwaltung und führung
auslösen,
da
jetzt
alle
tariflich
vorgeschriebenen
Maßnahmen
(z.B.
Mitarbeitergespräche, Qualifizierungsmaßnahmen, Fortbildungen, etc.) organisiert und
umgesetzt werden müssen.
Dieser zusätzliche Aufwand erfordert mehr Betreuungsaufwand (bei den etwa 100
nebenamtlich beschäftigten Notärztinnen und Notärzten) und macht eine zusätzliche Stelle
im Bereich der Funktion LNA (Personalführungsaufgaben) erforderlich.
Die zeitliche Erfassung, der geleisteten Dienste müssen in das städtische SAP-System und
ebenso in das Dienstplansystem der Feuerwehr (SP-Expert) eingepflegt werden und
aufgrund der Diensttausche und Wechsel kontinuierlich aktualisiert werden. Mit dieser Form
der Beschäftigung ist eine Sicherstellungsverpflichtung der Gehaltszahlung verbunden. Aus
diesen Gründen ist eine zusätzliche Verwaltungskraft erforderlich, um diese erhöhten
Aufgaben zu leisten.
VI. Aus und Fortbildung
VI.1. Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes
Die Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes erfordert eine erhebliche Ausweitung der dafür
vorhandenen Ressourcen. Bereits im ersten Referentenentwurf 2013 wurde in der
mitgelieferten Gesetzesbegründung auf S. 27 in V. Gesetzesfolgen auf die mit der
Einführung des Notfallsanitäters verbundenen Mehrkosten vom Bundesgesetzgeber
hingewiesen.2
Darin wurde auch davon ausgegangen, dass diese Kosten letztlich in die Gebühren des
Rettungsdienstes einfließen. In der Novelle des Rettungsgesetzes NRW wird in § 14 RettG-
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Anlage 1 – Zusammenfassung Rettungsdienstbedarfsplan 2016
N NRW die Kostentragungspflicht der Krankenkassen über die rettungsdienstlichen
Gebühren ebenfalls reguliert.
Gemäß § 4 Abs. 7 RettG-N NRW müssen alle Notfallrettungsmittel in NRW ab dem 1.1.2027
mit mindestens einem Notfallsanitäter besetzt sein.
Aus diesen Gründen wird in diesem Rettungsdienstbedarfsplan für die Stadt
Köln
festgestellt, dass in 2016 die Ausbildung mit 4 Klassen zu je 15 Schülerinnen und Schülern
begonnen, sowie 50 Ergänzungsprüfungen nach § 32 NotSanG durchgeführt und in
jährlicher Abstimmung mit den Kostenträgern die weitere Entwicklung abgestimmt wird.
Es wird ein Arbeitskreis zwischen dem Träger des Rettungsdienstes und den Vertretern der
GKV eingerichtet, um jährlich auf Unwägbarkeiten in der Ausbildung der Notfallsanitäter zu
reagieren und Erfahrungswerte umzusetzen. Hierdurch wird der Bedarf bestmöglich
festgelegt.
Hinweis: Die nordrheinischen Krankenkassen/-verbände haben darauf hingewiesen, dass
sie zwar den Bedarf an Notfallsanitäterausbildungen in diesem RDBPL 2016 anerkennen.
Sie sind jedoch der Auffassung, dass die im neuen Rettungsgesetz NRW in § 14 Abs. 3
getroffene Regelung, dass die Ausbildungskosten zum Notfallsanitäter Kosten des
Rettungsdienstes sind, nicht verfassungsgemäß ist. Sie haben dazu ein Gutachten in
Auftrag gegeben, dass nach Vorliegen mit den Landesministerien erörtert werden soll.
VI.2. Fortbildungsressourcen
Mit Umsetzung des Rettungsdienstbedarfsplanes muss zur Realisierung der erforderlichen
zusätzlichen Besetztzeiten der Einsatzmittel auch notwendigerweise Personal für die dabei
entstehende Fortbildung zugesetzt werden. Für die zusätzliche personelle Aufstockung im
Rettungsdienst werden 2 Fortbildungsstellen als bedarfsgerecht errechnet.
VI.3. Ausbildungsfahrzeuge und -material
Für Aus- und Fortbildungen der im Rettungsdienst eingesetzten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter müssen auch Rettungswagen an den Rettungsdienstschulen vorgehalten
werden. Die Anzahl richtet sich nach der Zahl der Aus- und Fortzubildenden und der dafür
angebotenen Kurse und Übungen. So werden bei dem Aus- und Fortbildungsangebot der
Rettungsdienstschule der Feuerwehr beispielsweise 3 Rettungswagen als erforderlich
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Anlage 1 – Zusammenfassung Rettungsdienstbedarfsplan 2016
angesehen. Weiter hinzu kommt das dafür erforderliche Schulungs- und Prüfungsmaterial.
Der Umfang des Materials hängt von der Zahl der auszubildenden Schülerinnen und
Schülern ab. Die Art des Materials wird nach dem Stand der Technik beschafft.
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Anlage 1 – Zusammenfassung Rettungsdienstbedarfsplan 2016
VII. Maßnahmen beim Rettungsdienst- und Sanitätsdienst bei
Großveranstaltungen
Seit dem letzten Rettungsdienstbedarfsplan ist es zu einer Zunahme von Veranstaltungen
und Versammlungen in Köln gekommen. Hierbei kann beobachtet werden, dass häufig
Versammlungen parallel stattfinden. Diese Entwicklung ist zu beachten. (Kapitel III.13)
VII.1. Rettungsmittel des Sonderbedarfs
Die derzeitige Vorhaltung von Rettungswagen im Sonderbedarf muss gegenüber dem
bisherigen Rettungsdienstbedarfsplan aufgrund der Erfahrungen von 15 auf 20 RTWs
erhöht werden. Die bisherigen 15 Rettungswagen sind nicht mehr ausreichend, um alle
gleichzeitig stattfindenden Veranstaltungen und das damit entstehende Einsatzaufkommen
abzudecken. Diese werden stundenweise abgerufen und eingesetzt. Die bisherigen 5 NEFs
werden weiterhin als bedarfsgerecht angesehen.
VII.2. Sanitätsdienst des Sonderbedarfs
Der
Sonderbedarf
Sanitätsdienst
umfasst
Unfallhilfsstellen
mit
unterschiedlichem
personellem und materiellem Umfang als Versorgungsbereiche sowie mobile Trupps zum
Einsatz in der Fläche. Leistungen des Sanitätsdienstes werden zu besonders großen
Veranstaltungen im allgemeinen Verkehrsraum, bei denen kein Veranstalter greifbar ist,
oder bei großen Versammlungen, bei denen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch
die öffentliche Hand zu gewährleisten ist, zur Entlastung des rettungsdienstlichen
Grundbedarfs in den Dienst genommen. Als Beispiele aus den vergangenen Jahren sind
hier Einsätze zu Silvester und an den Karnevalstagen zu nennen, genauso wie die beiden
Versammlungen „Arsch Huh“ in 2012 und „Birlikte“ in 2014. Berücksichtigt werden hierbei
sowohl das Grundrisiko, welches von der Veranstaltung bzw. Versammlung ausgeht, als
auch die schlechte Erreichbarkeit des öffentlichen Raumes, die durch die Versammlung
bzw. Veranstaltung bedingt ist. Hierbei bekommen gerade die mobilen Trupps eine
besondere Bedeutung. Sie sind als taktisches Einsatzmittel in der Fläche zur zeitgerechten
Erreichung eines Notfallortes besonders wichtig.
Ebenso kommen in Betracht Alarmierungen für längerfristige Schadenslagen bzw. ein
Einsatz zur Kompensation von nicht erfüllten Veranstalterauflagen. In der Summe ergibt sich
aus den zurückliegenden Erfahrungen und den zukünftig zu erwartenden Events eine
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Anlage 1 – Zusammenfassung Rettungsdienstbedarfsplan 2016
Steigerung in der Vorhaltung von folgenden Einheiten aus dem Bereich Sanitätsdienst
(Sonderbedarf):
Bisher
DIFFERENZ
NEU
1 arztbesetzte Unfallhilfsstelle
+2
3 arztbesetzte Unfallhilfsstellen
4 Unfallhilfsstellen
+1
5 Unfallhilfsstellen
4 mobile Unfallhilfsstellen
+2
6 mobile Unfallhilfsstellen
4 mobile Trupps
+4
8 mobile Trupps
+2
2 Einsatzleitwagen
Tabelle 4.: Steigerung in der Vorhaltung im Bereich Sanitätsdienst
VIII. Maßnahmen Rettungsdienstorganisation
Der
beständige
Anstieg
an
rettungsdienstlichen
Einsätzen
und
die
damit
zusammenhängende Ausweitung der Aufgaben können mit dem bisherigen Personalansatz
nicht mehr bewältigt werden. Ein Zusatz von rund 26 % der Einsatzmittel für den RTW und
rund 41% bei den NEF sowie bei den in diesem Rettungsdienstbedarfsplan beschriebenen
zusätzlichen Aufgaben (siehe auch § 7a RettG NRW) machen es erforderlich, dass auch der
Bereich der Leitung und Organisation (Träger des Rettungsdienstes) angepasst werden
muss, die dem Aufgabenumfang entspricht.
Bereits mit der Änderung im RettG NRW, die in § 7a RettG NRW die neue gesetzliche
Aufgabe „Qualitätsmanagement“ für den Träger des Rettungsdienstes mit sich brachte,
wurde mit Zustimmung der Kostenträger eine neue Stelle für die „Medizinische
Dokumentation“ geschaffen. Nach den ersten Erfahrungen im Umgang mit dem § 7a RettG
NRW zeigt sich, dass es sich um deutlich mehr Aufgaben handelt, die mit einer Stelle alleine
nicht bewältigt werden können. Aus diesen Gründen muss nicht nur die Stelle Medizinische
Dokumentation verstetigt, sondern es müssen zusätzlich weitere Stellen eingerichtet
werden.
Dieser Zuwachs macht auch eine Neuorganisation der Aufgabenverteilung erforderlich. Im
Wesentlichen ist folgender Stellenmehrbedarf notwendig:
Stellenzusatz (jeweils 1)
Führungskraft (Arbeitskoordination)
Begründung
Die Vielzahl an gleichzeitigen Veranstaltungen
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Anlage 1 – Zusammenfassung Rettungsdienstbedarfsplan 2016
Sachbearbeitung Einsatzplanung
Hygienefachkraft
Sachbearbeitung QM und
Behinderungen
und Ereignissen machen es notwendig, dass der
Bereich der Führungskräfte aufgestockt wird, die
die Koordination und Arbeitsüberwachung leisten
und mit den anderen darin tätigen Stellen und
Ämter verzahnen.
Die Menge an komplizierten Einsätzen machen
eine umfangreichere Einsatzplanung erforderlich.
Das Arbeitsaufkommen ist um 40% angestiegen.
Beispielweise erfordern die Einsätze von
Schwergewichtigen, (Intensiv-) Fern-transporten,
Veranstaltungsplanung für den Rettungsdienst
eine schriftlich ausgearbeitete Einsatzplanung,
die mehrere Stunden bis hin zu ganzen Tagen
reicht. Es müssen neben der Bemessung auch
die Personalplanung (zu beachten sind Pausen
und Arbeitszeitgrenzen, etc.)
Es müssen die Informationen des RKI analysiert
und verständlich aufbereitet werden, Analysen
von Hygiene-Problemen im Rettungsdienst,
Marktanalyse für neue Hygieneprodukte und
Ausschreibungsvorbereitung, Fertigung von
Gefährdungsanalysen, Schulung des Personals,
Überwachung der Einhaltung der Vorgaben des
Hygieneplans, beständige Überarbeitung des
Hygieneplans. (Bezug § 3 Abs. 4, Satz 1 RettG
NRW)
Umsetzung der Vorgaben zum QM im RettG
NRW (Bezug § 7a und § 5a RettG NRW)
Unterstützung Beschwerde- und Qualitätsmanagement [70 % Arbeitsanteil]. Anfragen nach
Behandlungsunterlagen, Anfragen an Notärzte
(z.B. Totenschein, Versicherungsanfragen),
Einsatzprotokollrecherche, Koordination der
notärztlichen Hospitanten [20 % Arbeitsanteil],
Koordination Schülerpraktikanten und Studenten
im Vorpraktikum [10 % Arbeitsanteil],Vertretung
für das Geschäftszimmer bei längerer
Abwesenheit
Führungskraft Verwaltung; Abrechnung Die hohe Anzahl an Notärztinnen und Notärzten
SP-Expert
mit den unterschiedlichen Leistungsfacetten
müssen mit einer speziellen Software (SP-Expert)
erfasst werden. Dies erfolgt bislang durch zwei
0,5 Kräfte. Die bei der Abrechnung erfolgenden
Besonderheiten sind allerdings so vielfältig, dass
jede
Abrechnung
und
jede
Änderung
nachkontrolliert werden muss. Bei insgesamt 150
Notärztinnen und Notärzten, die in Voll- und
Teilzeit
arbeiten,
ergibt
dies
einen
Zusatzaufwand, der zeitlich und kapazitätsmäßig
nicht von Verwaltungskräften des mittleren
Dienstes erledigt werden kann. Gleichzeitig
wechseln beständig jährlich 30 sogenannte
Rotationsärzte, die einer immer stärkeren
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Anlage 1 – Zusammenfassung Rettungsdienstbedarfsplan 2016
Sachbearbeitung
Gebührenabrechnung
Med. Dokumentation
Abstimmung mit den Krankenhäusern und den
dortigen
Chefärztinnen
und
Chefärzten
erforderlich macht.
Die Zunahme der rettungsdienstlichen Einsätze
macht eine Zusetzung einer Planstelle im Bereich
der Gebührenabrechnung nötig.
Entfristung der bereits eingerichteten Stelle
Tabelle 5.: Neuorganisation der Aufgabenverteilung in der Rettungsdienstorganisation
Im Ergebnis wird jetzt der abgestimmte RDBPL 2016 als Beschlussvorlage eingebracht.
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