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Anlage 4 - Stellungnahme.pdf

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Daten

Kommune
Köln
Dateiname
Anlage 4 - Stellungnahme.pdf
Größe
305 kB
Erstellt
22.12.16, 05:58
Aktualisiert
24.01.18, 04:55

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Inhalt der Datei

Anlage 4 Bauverwaltungsamt 62 Stadt Köln - Bauverwaltungsamt Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln Stadthaus Deutz - Westgebäude Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln Auskunft Herr Keller, Zimmer 14C40 Telefon 0221 221-22733, Telefax 0221 221-26255 E-Mail bauverwaltungsamt@stadt-koeln.de Internet www.stadt-koeln.de Sprechzeiten Mo. u. Do. 08.00 - 16.00 Uhr Di. 08.00 - 18.00 Uhr Fr. 08.00 - 12.00 Uhr und nach besonderer Vereinbarung Bezirksregierung Köln Zeughausstr. 2 - 10 50667 Köln KVB Stadtbahn Linien 1, 3, 4, 9 Bus Linien 150, 153, 156 S-Bahn Linien S6, S11, S12, S13, S19 sowie RE-/RB- und Fernverkehr Haltestelle Bf. Deutz/Messe LANXESS arena Ihr Schreiben Mein Zeichen Az. 25.3.3.2 - 1/10 VI/62/621/2-62.10.02 Datum Planfeststellungsverfahren nach § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in Verbindung mit § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) für den Neubau der B 51n – Ortsumgehung Köln-Meschenich; 1. Deckblattverfahren Sehr geehrte Frau Tippelt, Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 17.05.2016 teile ich Ihnen mit, dass ich grundsätzlich alle Planungsmaßnahmen begrüße, die die Realisierung der Ortsumgehung Meschenich voranbringen. Weitere Verzögerungen sind den dort lebenden Menschen nicht zumutbar. Ich bitte daher, den Plan für das Vorhaben so bald wie möglich festzustellen. Im Hinblick auf die im Rahmen des 1. Deckblattes beantragten Planänderungen bitte ich bei der Genehmigung des Vorhabens Folgendes zu berücksichtigen: Natur- und Landschaftsschutz sowie Landschaftspflege Die Darstellungsform der Deckblattplanung geht nach wie vor zu Lasten der fachlichen Abwägung und Beurteilung des Eingriffes, da eine Bewertung und Gegenüberstellung des Istund Planzustandes tabellarisch und nicht mehr verbal argumentativ erfolgt und somit schwer nachvollziehbar ist. Dies betrifft die Darstellung sämtlicher Schutzgüter. In den überarbeiteten Unterlagen wird nur auf die Böden mit hoher Bodenfruchtbarkeit verwiesen, die regional großräumig und zusammenhängend vorkommen. Weder erfolgt eine gesonderte Bewertung noch wird ein zusätzlicher Ausgleich angerechnet. Die besondere Bedeutung lässt sich über den Raumbezug nicht relativieren. Eine gesonderte Bewertung sollte erfolgen und entsprechend ausgeglichen werden, gerade weil im Untersuchungsraum nur durchgängig schutzwürdige Böden in Anspruch genommen werden. /2 Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt-koeln.de. Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Köln beantwortet Ihnen montags - freitags von 7 - 18 Uhr das Bürgertelefon unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0 Seite 2 Die Entscheidung für die Variante 1 beim Knotenpunkt B 51n / K 27 im Deckblattverfahren ist aus landschaftsrechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Die Ausgestaltung des Knotens B 51n / K 27 bzw. Verbindungsstraße zur B 51alt als halbes Kleeblatt hat einen hohen Flächenbedarf und eine hohe Eingriffsintensität zur Folge (33.000 m² im Vergleich zur Variante 6 mit 18.000 m²). Entsprechend § 15 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Dem Landschaftsverbrauch durch Flächeninanspruchnahme könnte nur noch durch Variante 2 entsprochen werden, da alle anderen Varianten mit geringerem Landschaftsverbrauch leider ausscheiden. Die Varianten 3 und 4 scheiden aufgrund der abweichenden Hauptrichtung aus und die Varianten 5 und 6 können das Verkehrsaufkommen nicht aufnehmen. Leider werden bei der tabellarischen Darstellung der Vor- und Nachteile der Knotenvarianten (Tabelle 2, S. 28, des Erläuterungsberichts zum 1. Deckblatt) die Varianten, die die Hauptfahrrichtung in Richtung K 27 voraussetzen, gar nicht betrachtet. Darüber hinaus ist zu den weiteren geplanten Kompensationsmaßnahmen noch Folgendes anzumerken: 1. Zur Wiederherstellung oder Neueinsaat von Böschungen und Banketten etc. sollte standortgerechtes, autochthones Saatgut ohne Zuchtsorten verwendet werden. Der Preis und die geringen zur Verfügung stehenden Mengen des wertvollen Saatgutes rechtfertigen einen hohen Aufwand und besonders sorgfältiges Arbeiten. Die Empfehlungen, die die Saatgutlieferanten mitgeben, sind genau zu beachten. Saatgutmengen zwischen 1g und 5 g/m² sind im Normalfall ausreichend. Eine Kombination mit Heudrusch, Heumulch etc. ist möglich. Für die Einsaat des Randstreifens ist die Mischung Nr. 2 „Fettwiese“ von RiegerHofmann GmbH der Herkunftsregion 2 (www.rieger-hofmann.de) zu verwenden. Die einzusäende Samenmenge beträgt 4 g/m². In diesem Zusammenhang wird auch auf den § 40 Abs. 4 BNatSchG hingewiesen, wonach ab dem 1. März 2020 in der freien Natur nur Pflanzen oder Saatgut innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden dürfen. Aber auch bereits vor diesem Datum ist gebietseigenes Saatgut zu verwenden, sofern es verfügbar ist. Der Bezug und die Herkunft des Saatgutes sind durch einen Lieferschein den Landschaftsbehörden nachzuweisen. Die Angaben hierzu sind in den bisherigen Antragsunterlagen zu ergänzen. 2. Zur Ausgleichsfläche (Rekultivierungsfläche R 2.12), die gemäß Seite 61 des Erläuterungsberichts dem Ausgleich des Eingriffes in die Biotopfunktion dienen soll, ist zu sagen, dass diese Fläche schon für den Ausbau der L 150 in Anspruch genommen wird. Eine Doppelbelegung ist zu vermeiden. 3. Die Bedenken zum alten Artenschutzbeitrag von 2009 bestehen weiterhin, da die neue OU Meschenich eine enorme Zerschneidungswirkung für Menschen (Kappung von 3 Wirtschaftswegen) und Tiere darstellt. Der überarbeitete Artenschutzbeitrag ist den Deckblattunterlagen nicht beigefügt, daher ist der Artenschutzbeitrag entsprechend der nachfolgenden Punkte erst zu aktualisieren, um eine endgültige Stellungnahme abgeben zu können: /3 Seite 3 Wie bereits schon im Verfahren angemerkt, eignet sich die geplante Ackerbrache VA1 nicht für eine artenschutzrechtliche Kompensation für Offenlandarten wie Feldlerche oder Rebhuhn, da die Fläche stark zwischen umgrenzender Bebauung und L 150 eingeschlossen ist. Zudem ist auf dieser Fläche im Eigentum des Landesbetriebes in Teilen die Kompensation für die Verbreiterung der L 150 planfestgestellt, die die Anlage eines Feldgehölzes im Anschluss an eine geplante Ackerbrache vorsieht. Dies entspricht nicht den Lebensraumansprüchen der vorgenannten Arten und ist daher an anderer Stelle umzusetzen. Beim Maßnahmenblatt-Nr. V2 ist zu ergänzen, dass die Begehung vor der Rodung von Gehölzen sowie vor dem Abschieben des Oberbodens zum Schutz bislang nicht erfasster Tierarten (Fledermäuse, Feldhamster etc.) durch eine Fachperson erfolgen muss. Da die Dorngrasmücke von der aktuellen Vorwarnliste genommen wurde, bedarf sie aktuell keiner expliziten Betrachtung mehr. Andere Arten wie Fitis (Phylloscopus trochilus), Bluthänfling (Acanthis cannabina) oder Goldammer (Emberiza citrinella) sind jedoch entsprechend der neuen Einstufung im Vorwarnstatus der Roten Liste und des Erhaltungszustandes im Kölner Stadtgebiet zu berücksichtigen. Da solchen Arten jedoch recht einfach durch die Anlagen von geeigneten Heckenstrukturen außerhalb des Wirkungsbereichs der Straße geholfen werden kann, kann auf eine eingehende Betrachtung verzichtet werden, sofern diese in der Kompensationsplanung berücksichtigt werden. Eine abschließende Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde ist aufgrund der fehlenden Überarbeitung der Artenschutzprüfung nicht möglich. Zudem ist im weiteren Verfahren der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde gemäß § 11 Landschaftsgesetz (LG NRW) zu beteiligen. Zur Feststellung der Befreiungsfähigkeit gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 69 LG NRW aufgrund der Betroffenheit der Landschaftsplan-Verbote für das Landschaftsschutzgebiet L 18 „Freiräume um Meschenich, Immendorf und Rondorf“ ist dem Beirat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hierfür wird um Vorstellung des Projektes in einer der nächsten Sitzungen des Beirates gebeten. Die nächste Sitzung findet am 29.08.2016 statt. Ansprechpartnerin für die naturschutz- und landschaftsschutzrechtlichen Belange ist Frau Meyer, Umwelt- und Verbraucherschutzamt - Abteilung 571/Untere Landschaftsbehörde -, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (Telefon: 0221/221-36164; E-Mail: brunhilde.meyer@stadtkoeln.de). Ansprechpartnerin für die Belange der Landschaftspflege im Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist Frau Weber (Telefon: 0221/221-26188; E-Mail: frauke.weber@stadt-koeln.de). /4 Seite 4 Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft Entwässerung: Gemäß Ziffer 4.5.2 des Erläuterungsberichts (S. 41) wird angestrebt, dort wo möglich, die Fahrbahn breitflächig über die Böschung in das Gelände zu entwässern. Einer Entwässerung im Bereich der Deponien/Kiesgruben und Altablagerungen kann nicht zugestimmt werden. Ausgleichsfläche auf ehemaliger Kiesgrube: Die südöstlich der Ortschaft Meschenich gelegene Rekultivierungsfläche ist laut Antragsunterlagen (vgl. S. 61 des Erläuterungsberichts) als Ausgleichsmaßnahmenfläche (A3) vorgesehen (Kiesgruben Nr. 2.12, AL Nr. 213104). Bei der Rekultivierungsfläche handelt es sich um eine ehemalige Kiesgrube, für die eine wasserrechtliche Erlaubnis aus dem Jahr 1994 besteht. Diese wasserrechtliche Erlaubnis enthält eine Herrichtungsverpflichtung. Diese Herrichtungsverpflichtung sieht die vollständige Verfüllung des Geländes vor sowie die Herrichtung von ca. 80 % der Fläche für die landwirtschaftliche Folgenutzung. Die Genehmigung sieht eine Verfüllung bis 31.12.2009 und eine Rekultivierung bis 31.12.2010 vor. Die Verfüllarbeiten sind nicht abgeschlossen. Aufgrund des Vorkommens streng geschützter Arten wurde dem Betreiber im Jahr 2008 der Betrieb und somit der Abschluss der Herrichtungsarbeiten untersagt. Aus dem v.g. Grund konnte die geplante Rekultivierung nicht durchgeführt werden. Mit der o.g. wasserrechtlichen Erlaubnis wurde dem Betreiber aufgegeben, zweimal pro Jahr Grundwasseruntersuchungen vornehmen zu lassen. Im Rahmen dieser Auflage werden regelmäßig zwei Grundwassermessstellen (im nachfolgenden Bild mit B1 und B2 bezeichnet) beprobt und die Ergebnisse werden der IWA vorgelegt. Nach Auswertung von Untersuchungsergebnissen zur Herrichtung der Abgrabung besteht ein Altlastenverdacht, der eine Erweiterung des Grundwassermonitorings erforderlich macht. Es ist eine dritte Grundwassermessstelle (GWMS 1980) in das Monitoring aufzunehmen. Die Grundwassermessstelle befindet sich im Randbereich des Grundstücks (s. Bild) /5 Seite 5 Das Grundwassermonitoring ist weiterhin durchzuführen. Es muss gewährleistet bleiben, dass die Grundwassermessstellen zugänglich und funktionsfähig bleiben. Die Ergebnisse der Grundwasseruntersuchungen werden ausgewertet. Je nach Ergebnis ist nicht auszuschließen, dass weitere Maßnahmen auf der Fläche erforderlich werden. Es ist im weiteren Verfahren zwischen den Beteiligten (Landesbetrieb, Eigentümer, ehem. Pächter) zu klären, wer die ausstehenden Maßnahmen durchführt. Das Ergebnis der Abstimmung ist der Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft (IWA) mitzuteilen. Ehemalige Deponie Wiethoff und Eisenwerke Brühl, Altlastenverdachtsfläche 21307 Darüber hinaus sind landschaftspflegerische Maßnahmen im Bereich der AL 21307 vorgesehen. Diesbezüglich hat die Stellungnahme vom 11.06.2010 weiterhin Bestand. Ansprechpartnerin in der Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist Frau Husemann (Telefon: 0221/221-25380; E-Mail: beate.husemann@stadt-koeln.de). Boden- und Grundwasserschutz Im städtischen Altlastenkataster liegen keine Erkenntnisse über Bodenbelastungen im Kreuzungsbereich der K 27 (Am Kölnberg) mit der B 51n vor. Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der BundesBodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind zu beachten. Ansprechpartnerin in der Abteilung Boden- und Grundwasserschutz des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist Frau Hoppe (Telefon: 0221/22124857; E-Mail: isabell.hoppe@stadt-koeln.de). /6 Seite 6 Bodendenkmalpflege Mit einer bauintegrierten archäologischen Untersuchung, die im Erläuterungsbericht unter Ziffer 5.7 genannt ist, werden die Belange von Bodendenkmalpflege und -schutz angemessen berücksichtigt. Ich weise jedoch darauf hin, dass sich der archäologische Untersuchungsbedarf durch die neue Planung voraussichtlich erhöhen wird, da die Fläche eines durch Voruntersuchungen lokalisierten archäologischen Fundplatzes nördlich der Straße Am Kölnberg nun vollständig überplant ist. Ansprechpartner für die Belange der Bodendenkmalpflege und des Bodendenkmalschutzes ist Herr Wagner, Römisch-Germanisches Museum, Roncalliplatz 4, 50667 Köln, (Telefon: 0221/221-24585; E-Mail: gregor.wagner@stadt-koeln.de.). Straßen und Verkehr Mit der geplanten Umgehungsstraße geht eine spürbare Entlastung der heute hochbelasteten Ortsdurchfahrt in Meschenich einher. Somit wird hier eine Umgestaltung und städtebauliche Aufwertung des Straßenraumes möglich. Soweit im Zusammenhang mit der Umsetzung des Planes Änderungen an städtischen Verkehrsanlagen erforderlich werden, sind diese rechtzeitig mit dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, abzustimmen. Die Weiterführung der Ortsumgehung bis zur Anschlussstelle „Eifeltor“ der Bundesautobahn A 4 wird Gegenstand eines gesonderten Planfeststellungsverfahrens. Zurzeit befindet sich diese Weiterführung in der Linienabstimmung. Die vom Landesbetrieb Straßenbau NRW favorisierte Variante sieht vor, den Verkehr von der Ortsumgehung zunächst auf die bestehende B 51 zu leiten. Vor dem Ortsteil Höningen verschwenkt die Straße dann Richtung Norden, schließt die L 92 an und verläuft unmittelbar am Ortsteil Höningen vorbei zur Straße Am Eifeltor. Ich habe den Landesbetrieb im Rahmen der Linienabstimmung darüber informiert, dass ich diese Vorzugsvariante insbesondere im Hinblick auf die daraus resultierenden Beeinträchtigungen für den Ortsteil Höningen kritisch sehe und darum gebeten, auch andere Varianten eingehender zu prüfen. Meine Stellungnahme im laufenden Planfeststellungsverfahren für die OU Meschenich präjudiziert damit ausdrücklich nicht mein zukünftiges Votum für eine bestimmte Trasse in dem späteren Planfeststellungsverfahren zur Fortführung der OU. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Franz-Josef Höing