Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
230 kB
Erstellt
29.01.17, 00:18
Aktualisiert
02.02.18, 18:48
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage der Verwaltung
Nr.: 20163281
Status: öffentlich
Datum: 23.12.2016
Verfasser/in: Kräber, Arno
Fachbereich: Tiefbauamt
Bezeichnung der Vorlage:
Erschließungsvertrag DSV Obere Stahlindustrie
hier: Abschluss eines Erschließungsvertrages mit der Firma DSV Real Estate
Bochum ApS & Co.KG (Erschießungsträgerin) und mit der Firma Reinhold Mendritzki
Kaltwalzwerk GmbH & Co.KG (Grundstückseigentümerin)
Beschlussvorschriften:
§ 41 GO NRW
Beratungsfolge:
Gremien:
Sitzungstermin:
Zuständigkeit:
Bezirksvertretung Bochum-Mitte
19.01.2017
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Dem Abschluss des Erschließungsvertrages mit der Fima DSV Real Estate Bochum ApS &
Co. KG, Schlachte 15/18, 28195 Bremen und der Firma Reinhold Mendritzki Kaltwalzwerk
GmbH & Co. KG wird zugestimmt.
Begründung:
Die Erschließungsträgerin beabsichtigt, im Gewerbegebiet Obere Stahlindustrie im
Gewerbepark Stahlhausen in der Gemarkung Wiemelhausen, Flur 1, auf dem Flurstück 251
den Neubau eines Logistikzentrums auf Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 866 –
Gewerbepark Stahlhausen- der Stadt Bochum, der am 12.12.2016 Rechtskraft erlangt hat.
Da die Stadt aus finanziellen Gründen die Herstellung der Erschließungsanlage nicht selbst
durchführt, stellt sich die Investorin als Erschließungsträgerin zur Verfügung. Die
Herstellungskosten der Erschließungsstraßen einschließlich ihrer Entwässerung,
Straßenbeleuchtung, sowie sämtlicher Vegetationsmaßnahmen im öffentlichen Straßenraum
übernimmt die Erschließungsträgerin.
Die Stadt ist noch nicht Eigentümerin des für den Bau der Erschließungsanlagen benötigten
Straßenlandes.
Das für den Ausbau der späteren öffentlichen Verkehrsflächen benötigte Straßenland
befindet sich im Eigentum der Firma Reinhold Mendritzki Kaltwalzwerk GmbH & Co. KG
(Grundstückseigentümerin). Die Grundstückseigentümerin verpflichtet sich gegenüber der
Stadt das neu gebildete Straßenflurstück auf dem sich die Erschließungsanlage befindet,
kosten- und lastenfrei in das Eigentum der Stadt zu überführen.
Seite 1 von 2
Die Eigentumsübertragung erfolgt im Rahmen des vereinfachten Umlegungsverfahrens -VU
820- (nach Ausbau und Abnahme).
Zur vertraglichen Regelung ist der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages (hier:
Erschließungsvertrag) erforderlich.
Die Straßen- und Entwässerungsplanung für die herzustellenden Anlagen werden durch eine
gesonderte Beschlussvorlage in dieser Sitzung vorgestellt.
Finanzielle Auswirkungen:
Mittelbedarf für die Durchführung der Maßnahmen:
Jährliche Folgelasten (gemäß beiliegender Berechnung):
Anlagen:
Erschließungsvertrag Entwurf
Lageplan
Seite 2 von 2