Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Erschließungsvertrag Entwurf.pdf
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442 kB
Erstellt
29.01.17, 00:18
Aktualisiert
02.02.18, 18:48
Stichworte
Inhalt der Datei
Erschließungsvertrag
nach § 11 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.September 2004 (BGBL. I S. 2414) geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBL. I S.1722)
zur Regelung des Ausbaues einer Erschließungsstraße
Zwischen
der Firma DSV Real Estate Bochum ApS & Co.KG,
vertreten durch die GP 0615 ApS,
diese vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Nicolai Knudsen,
Schlachte 15/18, 28195 Bremen
eingetragen im Handelsregister des AG Bremen unter HRA 27360
- nachstehend Erschließungsträgerin genannt und
der Firma Reinhold Mendritzki Kaltwalzwerk GmbH & Co.KG,
diese vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Dr. Peter Remer und
durch den Prokuristen, Herrn Bernd Brinkmann,
Herscheider Straße 102, 28840 Plettenberg
Eingetragen im Handelsregister des AG Iserlohn unter HRA 2466
- nachstehend Grundstückseigentümerin genannt und
der Stadt Bochum, vertreten durch den Oberbürgermeister,
Herrn Thomas Eiskirch
- nachstehend Stadt genannt wird folgender Vertrag geschlossen:
§1
Allgemeines
(1)
Die Erschließungsträgerin beabsichtigt, im Gewerbegebiet Obere Stahlindustrie im Gewerbepark Stahlhausen in der Gemarkung Bochum Wiemelhausen, Flur 1, auf dem
Flurstück 251 den Neubau eines Logistikzentrums auf Grundlage des Bebauungsplanes
1
Erschließungsvertrag DSV Gewerbegebiet Obere Stahlindustrie
Nr. 866 – Gewerbepark Stahlhausen - der Stadt Bochum. Das Grundstück war in der
Vergangenheit einer intensiven gewerblich-industriellen Nutzung unterworfen und soll
jetzt für eine Nachfolgenutzung unter Beachtung der Gebietscharakteristik mit angrenzender Wohnbebauung genutzt werden. Die öffentlich-rechtliche Erschließung ist zurzeit
nicht, bzw. nur teilweise gesichert.
(2)
Zur Realisierung dieses Vorhabens ist die im beiliegenden Erschließungsplan dargestellte neue Erschließungsstraße einschließlich ihrer Entwässerung und Straßenbeleuchtung
sowie sämtlicher Vegetationsmaßnahmen herzustellen.
Die neue Erschließungsstraße beginnt an der Straße Obere Stahlindustrie östlich hinter
Haus Nr. 4 und verläuft in nördlicher Richtung in einer Länge von etwa 95 m inklusive
des Kreisverkehrsplatzes. In nördlicher Richtung wird die Erschließungsanlage als private Erschließungsanlage auf das Gelände der Reinhold Mendritzki Kaltwalzwerk GmbH
& Co.KG weitergeführt. In östlicher Richtung führt eine weitere private Zuwegung auf
das Gelände der DSV Real Estate Bochum ApS § Co.KG.
(3)
Die Erschließungsträgerin erklärt sich bereit, die straßenbaulichen und entwässerungstechnischen Maßnahmen zu den nachfolgenden Bedingungen durchzuführen.
§2
Vertragsgegenstand
(1)
Die Stadt beauftragt die Erschließungsträgerin mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage einschließlich ihrer Entwässerungsanlagen, Straßenbeleuchtung,
sämtliche Vegetationsmaßnahmen, sowie der Ausstattung der Straße mit den amtlichen
Verkehrszeichen und den evtl. notwendigen Markierungen (nur mit Anordnungsverfügung durch das Straßenverkehrsamt) - entsprechend der von der Bezirksvertretung Mitte am 19.01.2017 beschlossenen Entwurfs- oder Ausbauplanung, die Bestandteil dieses
Vertrages ist.
Die Ausbauplanung und Gestaltungsdetails sind mit dem Tiefbauamt und dem Umweltund Grünflächenamt abzustimmen.
(2)
Der Erschließungsträgerin obliegt die komplette Fertigstellung der Erschließungsanlage
einschließlich Planung, Finanzierung, Ausschreibung, Bau und Abrechnung.
(3)
Die Erschließungsanlage ist entsprechend den Erfordernissen der Bebauung herzustellen. Sie muss bis zum Beginn der Hochbaumaßnahmen benutzbar und am 31.12.2018
endgültig fertig gestellt sein.
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Erschließungsvertrag DSV Gewerbegebiet Obere Stahlindustrie
Straßenbau
Bei der geplanten Verkehrsanlage handelt es sich um eine Zufahrtsstraße zu einem
Gewerbegebiet, welche in der Belastungsklasse 32/75 gem. RStO 12 ausgebildet wird.
Die Erschließung erfolgt über die Straße Obere Stahlindustrie.
Die Fahrbahn der Erschließungsstraße wird mit einer Breite von 7,00 m hergestellt, die
sich im Bereich des Kreisverkehrsplatzes auf 9,00 m verbreitert.
Auf der westlichen Seite der Erschließungsanlage wird ein 2,50 m breiter Gehweg angelegt.
Die mit der Stadt abgestimmte Ausbauplanung ist dem Vertrag als Anlage Erschließungsplan Straße, öffentliche Beleuchtung, Anlage Regelquerschnitt beigefügt.
Kanalbau
400
Die Entwässerung der Erschließungsstraße erfolgt über den neu geplanten Kanal DN
mit einer Länge von ca. 120 m. Der Kanal wird an den bestehenden Regenwasserkanal
in der Straße Obere Stahlindustrie angeschlossen.
Die mit der Stadt abgestimmte Ausbauplanung ist dem Vertrag als Anlage Lageplan
Entwässerung und Anlage Längsschnitte Entwässerung und Details beigefügt.
Beleuchtung
Die neu zu erstellende Straßenbeleuchtung wird mit 5 Mastleuchten sichergestellt, die
am westlichen Fahrbahnrand bzw. um den Kreisverkehrsplatz aufgestellt werden. Als
Straßenbeleuchtung kommt eine technische Leuchte mit LED-Technik zum Einsatz.
Die Ausbauplanung ist dem Vertrag als Anlage Erschließungsplan Straße, öffentliche
Beleuchtung beigefügt.
Versorgungsleitungen
Die Erschließungsträgerin setzt sich rechtzeitig vor Baubeginn zur Regelung der Versorgung mit Wasser, Strom, Gas und Telekommunikation mit den zuständigen Versorgungsunternehmen in Verbindung.
(4)
Die Stadt hat das Recht, die Baustelle jederzeit zu betreten und die Einhaltung der Vertragsbedingungen zu kontrollieren. Zur Teilnahme städtischer Vertreter an allen Baubesprechungen wird die Erschließungsträgerin rechtzeitig einladen. Ebenfalls ist zu den
Qualitätskontrollen und Abnahmen rechtzeitig einzuladen.
(5)
Die Verpflichtung zur Einholung der für die Hochbauten erforderlichen Baugenehmigungen bleibt von diesem Vertrag unberührt. Diesbezügliche Ansprüche können aus
ihm nicht hergeleitet werden. Entsprechendes gilt für die nach der Baumschutzsatzung
der Stadt geschützten Bäume, die durch das Vorhaben beeinträchtigt werden.
3
Erschließungsvertrag DSV Gewerbegebiet Obere Stahlindustrie
§3
Planungsrechtliche Voraussetzungen
Die Herstellung der Erschließungsanlage setzt nach § 125 Baugesetzbuch (BauGB) einen
rechtskräftigen Bebauungsplan voraus. Der Bebauungsplan Nr. 866 – Gewerbepark Stahlhausen – der Stadt Bochum hat am 12.12.2016 Rechtskraft erlangt.
§4
Grunderwerb
Die Stadt ist noch nicht Eigentümerin des für den Bau der Erschließungsanlage benötigten
Straßenlandes.
Das für den Ausbau der späteren öffentlichen Verkehrsfläche benötigte Straßenland liegt vollständig auf dem Flurstück Gemarkung Wiemelhausen, Flur 1, Flurstück Nr. 266 und befindet
sich im Eigentum der Firma Reinhold Mendritzki Kaltwalzwerk GmbH & Co.KG. Gemäß Vereinbarung über Grunddienstbarkeiten vom 31.10.2016 zwischen der Erschließungsträgerin und der
Grundstückseigentümerin verpflichtet sich die Grundstückseigentümerin gegenüber der Erschließungsträgerin das für den Bau der Erschließungsanlage benötigte Straßenflurstück auszuparzellieren und neu zu vermessen und unter einen eigenen Nr. im Grundbuch fortzuführen.
Die Grundstückseigentümerin verpflichtet sich gegenüber der Stadt das neu gebildete Straßenflurstück auf dem sich die Erschließungsanlage befindet, kosten- und lastenfrei in das Eigentum
der Stadt zu überführen. Das Grundstück ist insbesondere frei von jeglichen Dienstbarkeiten,
Grundschuldbestellungen oder sonstigen Rechten auf die Stadt zu übertragen. Die Grundstückseigentümerin ist verpflichtet, die hierzu erforderlichen Erklärungen der Berechtigten beizubringen.
Die Übernahme der o.g. Erschließungsanlage erfolgt erst nach endgültiger Herstellung und
mängelfreier Abnahme aller Teilanlagen. Anschließend erfolgt die Eigentumsübertragung im
vereinfachten Umlegungsverfahren -VU 820- oder durch vertragliche Regelung.
Die Erschließungsträgerin und die Grundstückseigentümerin stimmen der Widmung der Erschließungsanlage durch die Stadt Bochum für die uneingeschränkte öffentliche Nutzung zu.
Außerdem verpflichten sich die Erschließungsträgerin und die Grundstückseigentümerin dafür
zu sorgen, dass auch alle Rechtsnachfolger (Eigentümer sowie sonstige zur Nutzung dinglich
Berechtigte) unwiderruflich der öffentlichen Widmung der Straßenverkehrsfläche gemäß § 6
Abs. 5 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) zustimmen.
Dies gilt auch für den Fall, dass die Erschließungsträgerin nicht in der Lage ist, die Erschließungsanlage endgültig herzustellen und die Stadt Bochum die Erschließungsanlage unter Inanspruchnahme der Bürgschaft aus § 5 Erschließungssicherung vertragsgemäß herstellen
lässt.
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Erschließungsvertrag DSV Gewerbegebiet Obere Stahlindustrie
§5
Erschließungssicherung
(1)
Zur Sicherung der ordnungsgemäßen und termingerechten Ausführung der Erschließungsarbeiten verpflichtet sich die Erschließungsträgerin bis spätestens eine Woche vor
Baubeginn der Straße eine unbefristete Erklärung einer Bank oder Versicherung beizubringen, in der sich diese gegenüber der Stadt unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit (§ 770 Abs. 1 BGB), der Vorausklage (§ 771 BGB) und - soweit nicht die
Forderung der Erschließungsträgerin gegen die Stadt unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist – auf die Einrede der Aufrechenbarkeit (§ 770 Abs. 2 BGB) selbstschuldnerisch dafür verbürgt, dass die Erschließungsträgerin für die ordnungsgemäße und
vollständige Durchführung der Erschließung haftet sowie für die Erfüllung aller Gewährleistungsansprüche für fertiggestellte und abgenommene Arbeiten einstehen wird.
Die Bürgschaft ist in der Höhe der voraussichtlichen Ausbaukosten von
375.000,00 Euro vorzulegen.
Die Stadt wird entsprechend den von der Erschließungsträgerin erbrachten Aufwendungen die Bürgschaft reduzieren.
Eine Reduzierung kann erfolgen:
(2)
a)
nach Fertigstellung der Entwässerungsanlage und Zwischenabnahme,
b)
nach Fertigstellung der Baustraße ,
c)
nach mängelfreier Herstellung der Erschließungsanlage.
Nach beanstandungsfreier Erfüllung des Erschließungsvertrages durch die Erschließungsträgerin wird die Stadt die von der Erschließungsträgerin beigebrachte selbstschuldnerische Bürgschaft bis auf eine Restsumme von 3 % freigeben. Die restlichen
3 % werden von der Stadt nach Ablauf der Gewährleistungsfrist freigegeben. Ersatzweise kann die Erschließungsträgerin die Gewährleistungsbürgschaften der beauftragten
Unternehmen abtreten, dies gilt jedoch nicht für die Entwässerungsanlage.
§6
Kostenregelung
Die Erschließungsträgerin übernimmt die Gesamtkosten der nach § 2 Abs. (1) auszubauenden
Erschließungsanlage einschließlich der Kosten für die Straßen- und Entwässerungsplanung.
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Erschließungsvertrag DSV Gewerbegebiet Obere Stahlindustrie
Dazu gehören auch die Kosten für:
a)
die Herstellung der Hausanschlussleitungen (Anschluss vom Haus zum Entwässerungskanal),
b)
die Herstellung von Gehwegüberfahrten,
c)
die Kanalkontrolle durch das Kanalfernauge der Stadt sowie die Prüfung der Wasserdichtigkeit und die evtl. erforderliche Reinigung durch ein Hochdruckspülwagen,
d)
die Einmessung der Entwässerungskanäle, der Entwässerungsschächte und der
Entwässerungsmulden,
e)
die Einmessung der Straße einschließlich Bildung der Straßengrundstücke sowie die
Einmessbescheinigung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs,
f)
die Kontrollprüfungen einschließlich der Anfertigung der Prüfprotokolle durch ein unabhängiges Ingenieurbüro,
g)
die Ver- und Umlegung von Versorgungsleitungen,
h)
die Herstellung der östlichen und westlichen Böschungsflächen, die zur Anlegung des
Straßenkörpers notwendig sind,
i)
die Leistungen eines Fachgutachters der Fachrichtung Bodenschutz bzw. Altlasten,
einschließlich chemischer Analytik und allen Leistungen, die zur Einhaltung der in § 10
genannten Vorgaben erforderlich sind, bzw. anfallen,
j)
ggf. anfallende Entsorgungskosten belasteter Aushubböden aus dem Bereich der in Anspruch genommenen Flächen.
Für die Straße fallen keine Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches
(BauGB) an.
§7
Ausschreibung und Auftragsvergabe
(1)
Eine Ausschreibung nach den Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen (VOB) und eine Submission bei der Stadt wird der Erschließungsträgerin
nicht vorgeschrieben, weil sie die Gesamtkosten der Maßnahme übernimmt. Die Teile B
und C der VOB sind aber Bestandteil dieses Vertrages.
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Erschließungsvertrag DSV Gewerbegebiet Obere Stahlindustrie
Die Ausschreibungsunterlagen sind auf der Grundlage der Genehmigungsplanung und
der daraus entwickelten Ausführungsplanung zu fertigen. Vor ihrer Veröffentlichung sind
die Ausführungsplanung und die Ausschreibung dem Tiefbauamt zur Prüfung und Zustimmung vorzulegen.
Das Tiefbauamt wird die Ausführungsplanung und Ausschreibung innerhalb eines Zeitraumes von 4 Wochen prüfen. Sollte innerhalb der 4 Wochen keine Zustimmung erteilt
werden können, ist die Erschließungsträgerin über die Umstände unmittelbar zu unterrichten.
(2)
Über die zu verwendenden Baustoffe entscheidet das Tiefbauamt. Der Bezugsquellennachweis für Baustoffe ist ihm vor Baubeginn vorzulegen.
(3)
Die Erschließungsträgerin wird alle in Betracht kommenden Versorgungsträger und Leitungsinhaber ermitteln und ihnen den Ausführungsplan in doppelter Ausfertigung mit Angabe über den vorgesehenen Baubeginn vorlegen. Das Original der Stellungnahme der
Versorgungsträger oder Leitungsinhaber ist dem Tiefbauamt vor Bauausführung einzureichen.
Die Erschließungsträgerin stellt im Innenverhältnis die Stadt von evtl. Schadenersatzansprüchen frei, die gegen sie als Folge einer der Erschließungsträgerin zuzurechnenden, schuldhaft unterlassenen oder nicht rechtzeitigen Information von Versorgungsträgern
oder Leitungsinhabern geltend gemacht werden.
(4)
Die Erschließungsträgerin hat zu prüfen, ob in Bereichen der Erschließungsanlage
bergbauliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Das Original der Stellungnahmen des zuständigen Bergamtes bzw. der früheren Bergwerkebetreiber ist dem
Tiefbauamt vor Baubeginn einzureichen. Gegebenenfalls erforderlich werdende Sicherungsmaßnahmen sind mit dem Tiefbauamt abzustimmen und zu Lasten der Erschließungsträgerin durchzuführen.
§8
Bauausführung und Abnahme
(1)
Der Baubeginn ist dem Tiefbauamt 14 Tage vor Aufnahme der Arbeiten schriftlich mitzuteilen. Zur Bauausführung ist eine Freigabe der Ausführungsplanung notwendig. Sie ist
dem Tiefbauamt in 5-facher Ausfertigung einzureichen. Sollte 12 Monate nach Freigabe
der Ausführungsplanung mit dem Ausbau nicht begonnen worden sein, ist eine erneute
Freigabe der Ausführungsplanung durch das Tiefbauamt erforderlich.
(2)
Der Straßenoberbau darf nach Fertigstellung für die Dauer der Gewährleistungsfrist (5
Jahre) nicht mehr durch Aufbrüche oder Aufgrabungen gestört werden, außer in Ausnahmefällen nach Abstimmung mit dem Tiefbauamt. Zusammen mit dem Bau von Ent7
Erschließungsvertrag DSV Gewerbegebiet Obere Stahlindustrie
wässerungskanälen sind grundsätzlich die Hausanschlussleitungen für die gesamte Bebauung bis außerhalb des Straßenprofils zu verlegen (mindestens 2 m Abstand) und an
den Hauptkanal anzuschließen. Bei Anschlüssen an bestehende Kanalleitungen sind die
vom Tiefbauamt –Kanalbauabteilung- vorgeschriebenen technischen Vorgaben zu beachten.
Die erforderlichen Versorgungsleitungen einschließlich der zugehörigen Hausanschlussleitungen für die gesamte Bebauung (auch für zurzeit noch nicht geplante Baumaßnahmen) sind bis außerhalb des Straßenprofils zu verlegen (mindestens 2 m Abstand).
Die neue Planstraße muss den Anforderungen des § 5 BauO NRW entsprechen. Die
Ausbauplanung der Straße ist mit der Feuerwehr abzustimmen.
(3)
Die Erschließungsträgerin wird einzelne Leistungen wie Planum, erste Tragschicht,
zweite Tragschicht und Deckschicht sowie beim Kanalbau die Grabensohle, Lage der
Leitungen nach Höhe und Richtung, Wasserdichtheit, Verdichtung von Rohrzone und
Grabenverfüllung, Herstellung von Anschlüssen (einschl. fotographischer Dokumentation) durch ein Ingenieurbüro unter Beteiligung des Tiefbauamtes überprüfen und
protokollieren lassen.
Diese Kontrollen sind so rechtzeitig anzuzeigen, dass eine Überprüfung durch die Stadt
möglich ist. Eine Ausfertigung der Dokumentation und der Kontrollprotokolle ist dem
Tiefbauamt zu übergeben. Die Kontrolle durch die Stadt beinhaltet noch keine Teilübernahme.
Die Baugrundstücke sind möglichst niveaugleich an die Erschließungsanlage anzuschließen, damit Höhendifferenzen, die den Einbau von Stützelementen, Absturzsicherungen o. ä. notwendig machen, vermieden werden.
(4)
Sollte sich im Zuge der Bauausführung zeigen, dass eine Abweichung von der Ausführungsplanung notwendig ist, bedarf diese vor ihrer Ausführung der Zustimmung
durch die Stadt.
(5)
Die Einhaltung der nach den Ausführungsplänen vorgegebenen Trasse und der Nachweis der festgelegten Höhe sind durch Einmessungsbescheinigungen eines öffentlich
bestellten Vermessungsingenieurs zu belegen. Die Kosten für diese Bescheinigung trägt
die Erschließungsträgerin.
(6)
Die Kanalabnahme zum Zweck der Übernahme gemäß § 12 erfolgt mit Hilfe des Kanalfernauges sowie einer Kontrollsichtung des Technischen Betriebes der Stadt. Zur Abnahme ist eine Bestandsaufnahme für die Straßenentwässerungseinrichtungen durch einen Messtrupp der Stadt (Amt für Geoinformation, Liegenschaften und Kataster) zusammen mit der ausführenden Firma nach vorheriger Terminvereinbarung vorzunehmen. Die Aufnahme muss zur Schlussübernahme vorliegen. Vor der Übernahme
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Erschließungsvertrag DSV Gewerbegebiet Obere Stahlindustrie
ist außerdem ein Lageplan im Maßstab 1: 500 mit eingetragenen Anschlusskanälen
(Stutzenplan) einzureichen. Die im Rahmen der Kanalabnahme anfallenden Kosten trägt
die Erschließungsträgerin.
(7)
Die Stellungnahme des Kampfmittelräumdienstes ist beizubringen. Kosten, die zur Beseitigung von vorhandenen Kampfmittel entstehen, tragen die Erschließungsträgerin.
(8)
Nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) darf vom 01.03. bis
30.09. eines jeden Jahres nicht gerodet werden.
§9
Kostennachweis
(1)
Die Erschließungsträgerin wird nach endgültiger Fertigstellung der Erschließungsanlage
der Stadt die Kosten der Erschließung durch geprüfte Schlussabrechnungen in doppelter Ausführung nachweisen und zwar gegliedert nach Teilanlagen.
(2)
Für den Straßen- und Wegeausbau ist eine Aufgliederung vorzunehmen nach:
(3)
(4)
a)
Kosten von Fahrbahn- und Gehweganlagen einschließlich Nebenanlagen,
b)
Kosten der Straßenoberflächenentwässerungsanlage,
c)
Kosten der Straßenbeleuchtung
d)
Kosten der Ingenieurleistungen und Verwaltungsleistungen,
e)
Kosten der Vermessung der Erschließungsanlagen (Durchführungs- und
Schlussvermessung)
Für die Anlagen zur Ableitung des Schmutzwassers und Oberflächenwassers ist eine
Aufgliederung vorzunehmen nach:
a)
Kosten des Bauwerks,
b)
Kosten der Ingenieurleistungen und Verwaltungsleistungen,
c)
Kosten der Vermessung der Entwässerungsanlagen (Durchführungs- und
Schlussvermessung).
Die von der Erschließungsträgerin geprüften Schlussabrechnungen der ausführenden
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Erschließungsvertrag DSV Gewerbegebiet Obere Stahlindustrie
Firmen sind einschließlich Massenberechnung und Aufmaß- und Abrechnungszeichnungen der Schlussabrechnung als Kopien beizufügen. Die Abrechnungspläne sind in
doppelter Ausfertigung, mit allen für die Abrechnung erforderlichen Maßen versehen,
einzureichen. Die Erschließungsträgerin kann diese Unterlagen alternativ auf digitalen
Datenträgern zur Verfügung stellen.
§ 10
Altlasten, Abfallrecht, Bodenschutz
Das Vorhaben soll auf dem Altstandort “ehemaliges Betriebsgelände der Krupp Stahl AG, Untere
Stahlindustrie“ durchgeführt werden. Der Altstandort wird im Altlastenkataster der Stadt Bochum
unter der Nr. 1/ 4.19 geführt.
Für die geplante Folgenutzung (Entwicklung eines Gewerbegebietes) sind im gesamten Plangebiet Aufwendungen zur Sicherung und Sanierung erforderlich. Die erforderlichen Maßnahmen
müssen im Rahmen eines Sanierungsplanes festgelegt und im Hinblick auf die Folgenutzung
umgesetzt werden.
Hierzu hat die Erschließungsträgerin bereits einen Sanierungsplan („Altlasten-Sanierungsplan
Untere Stahlindustrie Bochum“ vom 19.04.2016, erstellt durch ERM GmbH, Neu-Isenburg) erarbeiten lassen. Der Sanierungsplan wurde mit Bescheid vom 20.06.2016 unter Aufnahmen von
Nebenbestimmungen und Hinweisen für verbindlich erklärt.
Da zum Zeitpunkt der Verbindlichkeitserklärung die Trasse der Erschließungsstraße abschließend noch nicht bekannt war, ist unter der Nebenbestimmung Nr. 15 der Verbindlichkeitserklärung die Auflage aufgenommen worden, dass für die Realisierung der Erschließungsanlage
eine
Ergänzung des Sanierungsplanes in Form einer Änderungsanzeige unter Beifügung einer fachgutachterlichen Ausführung vorzunehmen ist.
Der Erschließungsträger verpflichtet sich daher für die Errichtung einer Erschließungsstraße
einschließlich ihrer Entwässerung und Straßenbeleuchtung, sowie sämtlicher Vegetationsmaßnahmen, eine Ergänzung zum Sanierungsplan (Änderungsanzeige) erarbeiten zu lassen und diese
zur Zustimmung der Unteren Bodenschutzbehörde vorzulegen.
Bei der Realisierung der in § 2 beschriebenen Erschließungsanlage sind dann die im Sanierungsplan festgeschriebenen Vorgaben unter Einhaltung der in der behördlichen Zustimmung vom
20.06.2016 genannten Auflagen und Anforderungen einzuhalten. Die Erschließungsträgerin verpflichtet sich einen Fachgutachter zu beauftragen, der sämtliche Maßnahmen im Zusammenhang
mit der Realisierung der Erschließungsanlage begleitet, überwacht und die ordnungsgemäße
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Erschließungsvertrag DSV Gewerbegebiet Obere Stahlindustrie
Ausführung nach den Vorgaben des Sanierungsplanes in einem Abschlussbericht bestätigt.
§ 11
Bergbau
(1)
Das Vorhaben liegt in der Zone 0 der Karte der potentiellen Grubengasaustrittsbereiche
im Stadtgebiet Bochum (Hollmann, November 2000; überarbeitet im April 2005).
Gemäß dem Gutachten “Potentielle Gefährdungsbereiche aus Methanzuströmungen im
Stadtgebiet Bochum“ sind in diesem Bereich nach dem bisherigen Kenntnisstand
kritische, aus dem Steinkohlengebirge stammende Methanzuströmungen nicht zu erwarten.
(2)
Unter dem Plangebiet liegt in nur geringer Tiefe die Lagerstätte des Nordrhein-Westfälischen Steinkohlengebirges. Vor allem die Tätigkeiten im tagesnahen Tiefenbereich
(0 – 30 m unter Felsoberkante) unterliegen wegen unzureichender Auflast nicht den
Gesetzmäßigkeiten einer Senkungsmuldenbildung. Aufgrund kontinuierlicher Verwitterungsprozesse in den diesen Abbau überlagernden Gebirgsschichten können zeitlich
unbegrenzt Bodenbewegungen an der Tagesoberfläche in Form von Tagesbrüchen oder
unregelmäßigen Setzungen/Senkungen auftreten.
(3)
Die Erschließungsträgerin verpflichtet sich daher vor der Durchführung von Hoch- und
Tiefbauarbeiten für Flächen, die später als Erschließungsanlage durch die Stadt Bochum
übernommen und öffentlich werden, hinsichtlich der bergbaulichen Situation eine Ge-
fährrung
de/
dungsabschätzung nach Grubenbildeinsichtnahme durch einen von der BezirksregieArnsberg öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für BergschadenskunMarkscheidewesen erstellen zu lassen.
(4)
Sollten nach der bergbaulichen Gefährdungsabschätzung weitere Erkundungen zum
Nachweis der Standsicherheit der Tagesoberfläche und ggfls. Sicherungsarbeiten aus
bergbaulichen Einwirkungen erforderlich sein, verpflichtet sich die Erschließungsträgerin
vor der Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten diese Arbeiten durch eine hierfür
ge-
die
(5)
eignete Fachfirma ausführen zu lassen. Die Arbeiten sind durch einen von der Bezirksregierung Arnsberg öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Bergschadenskunde/Markscheidewesen fachgutachterlich zu planen und zu begleiten und
Stand- und Verkehrssicherheit im Hinblick auf den ehemaligen Bergbau in einem Abschlussgutachten nachzuweisen.
Die Beauftragung des in (3) und (4) genannten Sachverständigen ist mit der Fachstelle
für bergbauliche Angelegenheiten im Tiefbauamt einvernehmlich abzustimmen.
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Erschließungsvertrag DSV Gewerbegebiet Obere Stahlindustrie
§ 12
Übernahme und Widmung
(1)
Die Erschließungsträgerin wird dem Tiefbauamt die endgültige Fertigstellung der Erschließungsanlage schriftlich anzeigen. Die Stadt verpflichtet sich, innerhalb eines Monats nach Eingang der Benachrichtigung die Straße einschließlich Entwässerungskanal
zu Betrieb und Unterhaltung zu übernehmen. Die Übernahme erfolgt durch schriftliche
Erklärung der Stadt bei mängelfreier Beschaffenheit aller im Vertrag aufgeführten Einrichtungen, der dazugehörigen Unterlagen und bei Erfüllung der im Vertrag genannten
Voraussetzungen.
Ist die Erschließungsanlage nicht abnahmefähig, wird das Tiefbauamt innerhalb eines
Monats einen neuen Übernahmetermin festlegen. Falls dabei festgestellt wird, dass die
Mängel nicht behoben sind, ist die Stadt berechtigt, die erforderlichen Arbeiten unabhängig evtl. bestehender Regressansprüche der Erschließungsträgerin gegen ihre Auftragnehmer auf Kosten der Erschließungsträgerin durchführen zu lassen.
(2)
Die Übernahme der Erschließungsanlage wird erst erklärt, wenn außerdem folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
(3)
a)
die nach der Ausführungsplanung einzuhaltende Trasse und der Nachweis der festgelegten Höhe sind durch Einmessbescheinigungen eines
öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erbracht,
b)
ein Schlussaufmaß der öffentlichen Verkehrsflächen in digitaler Form
(DXF-File) liegt vor,
c)
sämtliche Teile der Erschließungsanlage sind gereinigt,
d)
die Abnahmeprotokolle nach § 8 Absatz 3 liegen vor.
Mit der Übernahme gehen die Verkehrssicherungspflicht und die Unterhaltung der Erschließungsanlage auf die Stadt über. Die Stadt wird die Erschließungsanlage nach erfolgter Übernahme unverzüglich dem öffentlichen Verkehr widmen und die Aufnahme in
die Reinigungssatzung der Stadt Bochum in die Wege leiten.
Die Erschließungsträgerin stimmt mit Unterzeichnung dieses Vertrages der späteren
Wid-mung für die uneingeschränkte öffentliche Nutzung zu und verpflichtet sich dafür zu
sorgen, dass alle Rechtsnachfolger (Eigentümer sowie sonstige zur Nutzung dinglich
Berechtigte) unwiderruflich der öffentlichen Widmung der Straßenverkehrsfläche gemäß
§ 6 Abs. 5 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) zustimmen.
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Erschließungsvertrag DSV Gewerbegebiet Obere Stahlindustrie
(4)
Bis zur Aufnahme der gewidmeten Erschließungsanlage in die Reinigungssatzung der
Stadt Bochum bleiben die Reinigungspflicht und die Winterdienstpflicht bei der Erschließungsträgerin. Die Erschließungsträgerin wir die Straße –insbesondere nach Bezugsfertigkeit der Gebäude- hinreichend oft und wirksam reinigen. Bei Eis- und Schneeglätte
beinhaltet die Reinigungspflicht auch das Schneeräumen und das Bestreuen der Stra-
ßen
mit abstumpfenden oder auftauenden Stoffen. Die erforderliche Satzungsänderung erfolgt
zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach rechtskräftiger Widmung der Erschließungsanlage.
Von diesem Zeitpunkt an gelten die gesetzlichen Bestimmungen bzw. die satzungsgemäßen Regelungen der Stadt Bochum über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege
und
Plätze.
§ 13
Gewährleistungspflicht
(1)
Die Erschließungsträgerin überträgt ihre Gewährleistungsansprüche für die einwandfreie Beschaffenheit der Erschließungsanlage auf die Stadt.
(2)
Die Gewährleistungspflicht beträgt 5 Jahre und beginnt mit dem Tag der Übernahme
der Erschließungsanlage.
(3)
Die innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden oder bei der Mängelbeseitigung auftretenden Schäden wird die Stadt auf Kosten der bauausführenden Firma beheben lassen, sofern diese
sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt.
§ 14
Schadenersatzansprüche Dritter
Die Erschließungsträgerin verpflichtet sich, die Stadt von Schadenersatzansprüchen Dritter
freizustellen, soweit diese in schuldhaftem Verhalten der Erschließungsträgerin oder von ihr
beauftragter Unternehmen in oder anlässlich der Erfüllung dieses Vertrages begründet sind.
§ 15
Nachträgliche Schäden
Nachträgliche Schäden infolge Baustellenverkehrs zu den Baugrundstücken hat die Erschließungsträgerin vor der Übernahme unverzüglich, spätestens jedoch nach Aufforderung durch die
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Erschließungsvertrag DSV Gewerbegebiet Obere Stahlindustrie
Stadt, auf ihre Kosten beseitigen zu lassen. Diese Kosten sind nicht Bestandteil der Gesamterschließungskosten.
Kommt die Erschließungsträgerin der Aufforderung nicht nach, so kann die Stadt die Arbeiten
auf Kosten der Erschließungsträgerin vornehmen lassen.
§ 16
Übertragung auf Rechtsnachfolger
Die Erschließungsträgerin und die Grundstückseigentümerin werden alle durch diesen Vertrag
eingegangenen Verpflichtungen rechtsverbindlich auf ihren Rechtsnachfolger übertragen und
diesem die gleiche Verpflichtung für den Fall der Weiterübertragung auferlegen. Von der
Rechtsnachfolge ist die Stadt zu unterrichten.
§ 17
Wirksamkeit
(1)
Die Wirksamkeit dieses Vertrages ist davon abhängig, dass
a) eine von der Bezirksvertretung Bochum Mitte beschlossene Ausbauplanung vorliegt,
b) das Tiefbauamt seine Genehmigung zur Ausführungsplanung erteilt hat,
(2)
Vor Wirksamkeit des Vertrages darf mit dem Ausbau nicht begonnen werden.
§ 18
Schlussbestimmungen
(1)
Dieser Vertrag wird dreifach ausgefertigt, jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung.
Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen
werden nicht getroffen.
(2)
Die Ausführungspläne, bestehend aus
-
5 Stck. Erschließungsplan Straße, öffentliche Beleuchtung
5 Stck. Aufpflasterung
5 Stck. Straßenlängsschnitt
5 Stck. Regelquerschnitt
5 Stck. Lageplan Entwässerung
5 Stck. Längsschnitte Entwässerung und Details
einschließlich Erläuterungsbericht, sind Bestandteile dieses Vertrages.
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Erschließungsvertrag DSV Gewerbegebiet Obere Stahlindustrie
Bremen,
Bochum,
Der Oberbürgermeister
I.V.
________________________________
DSV Real Estate Bochum ApS & Co. KG
Nicolai Knudsen
____________________
Dr. Markus Bradtke
Plettenberg,
Bochum,
Der Oberbürgermeister
I.A.
________________________________
Kaltwalzwerk GmbH & Co. KG
Dr. Peter Remer
____________________
Susanne Düwel
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Plettenberg,
_________________________________
Kaltwalzwerk GmbH & Co. KG
Bernd Brinkmann
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