Daten
Kommune
Bochum
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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
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29.01.17, 00:18
Aktualisiert
02.02.18, 18:48
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Beschlussvorlage der Verwaltung
Nr.: 20163254
Status: öffentlich
Datum: 22.12.2016
Verfasser/in: Neumann, Wolfgang
Olschowy, Johannes
Fachbereich: Schulverwaltungsamt
Bezeichnung der Vorlage:
Überführung der Gemeinschaftsschule Bochum-Mitte in eine vierzügige
Gesamtschule ab dem Schuljahr 2018/2019, Neubau der Feldsieper Schule und
außerplanmäßige Bereitstellung von investiven Haushaltsmitteln zur Finanzierung
von Planungkosten
Beschlussvorschriften:
Beratungsfolge:
Gremien:
Sitzungstermin:
Zuständigkeit:
Bezirksvertretung Bochum-Mitte
19.01.2017
Vorberatung
Ausschuss für Schule und Bildung
07.02.2017
Vorberatung
Haupt- und Finanzausschuss
22.03.2017
Vorberatung
Rat
30.03.2017
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
1.
Die Gemeinschaftsschule Bochum-Mitte wird gem. Artikel 2, Abs. 1 des 6.
Schulrechtsänderungsgesetzes vom 25. Oktober 2011 (§ 132 Abs. 1 Schulgesetz NRW
(SchulG) in der Fassung vom 14. Juni 2016) und § 81 Abs. 2 SchulG zum 01.08.2018 in
eine Gesamtschule (Sekundarstufe I und II) überführt. Die Gesamtschule wird vierzügig
errichtet. Sie startet mit der Jahrgangsstufe 5 und baut jahrgangsweise auf. Die
gymnasiale Oberstufe wird spätestens mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 errichtet.
Die Gesamtschule wird gem. § 9 Abs. 1 SchulG NRW als Ganztagsschule geführt.
2.
Die neue Gesamtschule wird ab dem Schuljahr 2018/2019 an den Standorten der
bisherigen Gemeinschaftsschule Gahlensche Str. 204 b, 44809 Bochum
(Jahrgangsstufen 5 und 6) und Feldsieper Str. 94, 44809 Bochum (Jahrgangsstufen 713) geführt.
3.
Die für das unterrichtliche Angebot notwendigen zusätzlichen Unterrichts- und
Fachräume werden an den Standorten Gahlensche Str. 204 b und Feldsieper Str. 94
errichtet.
4.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Überführung der Gemeinschaftsschule in eine
Gesamtschule mit Beginn des Schuljahres 2018/2019 bei der Bezirksregierung Arnsberg
zu beantragen.
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5.
Die sofortige Vollziehung der Beschlüsse Nr. 1-3 wird gem. § 80 Abs. 2 Ziff. 4
Verwaltungsgerichtsordnung im öffentlichen Interesse angeordnet.
6.
Die Feldsieper Schule (Grundschule), Feldsieper Str. 94, 44809 Bochum, wird aus dem
derzeit gemeinsam mit der Gemeinschaftsschule Bochum-Mitte genutzten
Schulgebäude in einem Schulneubau, Feldsieper Str. 94, untergebracht.
7.
Der außerplanmäßigen Mittelbereitstellung bei der Produktgruppe 2101 –Bereitstellung
schulischer Einrichtungen- von investiven Haushaltsmitteln i.H.v. 165.000 EUR für erste
Planungsleistungen gem. § 83 i.V.m. § 82 GO NRW wird zugestimmt. Die Deckung
erfolgt innerhalb der Produktgruppe 2101.
8.
Die Verwaltung wird beauftragt, für die Realisierung der baulichen Maßnahmen die
Grundlagenermittlung vorzunehmen (exakter Bedarf und Kostenprognose). Auf dieser Basis
sind von der Verwaltung analog der Richtlinien zur „Projektsteuerung und Controlling
kommunaler Investitionsvorhaben“ die jeweils erforderlichen politischen Beschlüsse
einzuholen.
Begründung:
1.
Ausgangslage
Der Rat der Stadt Bochum hat in seiner Sitzung am 16.12.2010 die Teilnahme am
Schulversuch „Längeres gemeinsames Lernen – Gemeinschaftsschule“ beschlossen.
Daraufhin ist die Gemeinschaftsschule Bochum-Mitte mit Beginn des Schuljahres 2011/2012
vierzügig mit der Jahrgangsstufe 5 gestartet. Im Schuljahr 2016/2017 werden erstmals die
Jahrgangsstufen 5-10 unterrichtet, die Jahrgangsstufen 5 und 6 am Standort Gahlensche
Str. 204 b, die Jahrgangsstufen 7-10 im gemeinsam mit der Feldsieper Schule am Standort
Feldsieper Str. 94. Im Schuljahr 2016/2017 besuchen 514 Schülerinnen und Schüler in 23
Klassen die Gemeinschaftsschule.
Die Gemeinschaftsschule Bochum-Mitte könnte bis zum Ablauf des Schuljahres 2019/2020
und danach auslaufend nach den Versuchsbedingungen arbeiten. Ab dem 01.08.2020 würde
sie Kraft Gesetz als Sekundarschule gemäß § 17 a SchulG geführt, wenn sie nur die
Sekundarstufe I umfassen würde, oder als Gesamtschule gemäß § 17 SchulG, wenn sie die
Sekundarstufen I und II umfassen würde. Auf Antrag des Schulträgers ist die Überführung
auch vorher möglich.
2.
Anlassbezogene Schulentwicklungsplanung
Der Ausschuss für Schule und Bildung hat in seiner Sitzung am 16.06.2015 die Einrichtung
der Arbeitsgruppe „SEP Sekundarstufe I und II“ beschlossen, die die Arbeiten an der
Schulentwicklungsplanung fachlich begleiten sollte (siehe hierzu Mitteilung der Verwaltung
Nr. 20161442).
Die Mitglieder dieser Arbeitsgruppe haben angeregt, sich für einen Bestand der beiden
Hauptschulen, der fünf Realschulen, der zehn Gymnasien, der vier Gesamtschulen, der
beiden Sekundarschulen und für eine Überführung der Gemeinschaftsschule in eine
vierzügige Gesamtschule auszusprechen.
2.1
Entwicklung der Gesamtschulen und der Gemeinschaftsschule Bochum-Mitte
Aufgrund der im Planungszeitraum zu erwartenden Schülerinnen- und Schülerzahlen sollen
die bereits bestehenden vier Gesamtschulen im Planungszeitraum als Schulen des längeren
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gemeinsamen Lernens zunächst sechszügig weitergeführt werden. Eine regelmäßige
Fünfzügigkeit soll im Planungszeitraum angestrebt werden.
Nach intensiver Diskussion und einer schulfachlichen Beratung durch die Bezirksregierung
Arnsberg haben die Mitglieder der Arbeitsgruppe empfohlen, die Gemeinschaftsschule in
eine Gesamtschule zu überführen. Darüber hinaus wird das Bedürfnis für die Schaffung
weiterer Gesamtschulplätze - insbesondere im Stadtbezirk Wattenscheid - in Bochum
gesehen.
2.1.1 Bedürfnisprüfung gem. § 80 SchulG
Im Anmeldeverfahren für das Schuljahr 2016/2017 übersteigt die Zahl der Erstwünsche die
Aufnahmekapazitäten der 4 Gesamtschulen um mehr als 150 Schülerinnen und Schüler. In
den letzten 3 Jahren lagen diese Zahlen zwischen 93 und 120. Die gymnasiale Oberstufe an
den Gesamtschulen ist in den letzten 5 Jahren um 23,6 % auf insgesamt 1 314 Schülerinnen
und Schüler angestiegen. Die anzustrebende Fünfzügigkeit der Gesamtschulen verstärkt
den Bedarf nach weiteren Gesamtschulplätzen.
Die Anzahl der in den letzten Jahren abgewiesenen Schülerinnen und Schüler an den vier
Gesamtschulen begründet bereits das Bedürfnis für eine weitere Gesamtschule. Die aktuelle
Status-Quo-Prognose für den Planungszeitraum der Grundschulentwicklungsplanung bis
2021/2022 ergibt auf der Basis der Auswertung der Daten des Einwohneramtes eine
Zunahme um ca. 950 Schülerinnen und Schüler (8,8 %) an den städtischen Grundschulen.
Insofern ist auch perspektivisch davon auszugehen, dass die Schulen des längeren
gemeinsamen Lernens (Gesamt- und Sekundarschulen) mehr als ausreichend nachgefragt
werden und ein fortwährendes Bedürfnis besteht.
2.1.2 Auswirkungen auf das Bedürfnis für die Fortführung weiterführender Schulen
Die Schülerinnen und Schüler, die nicht in eine Klasse 5 der Gesamtschulen wechseln
konnten, haben sich anschließend an den Haupt- und Realschulen, den Sekundarschulen
und der Gemeinschaftsschule angemeldet. Eine weitere Gesamtschule wird sich insofern
zwangsläufig auf das Anmeldeverfahren dieser Schulen auswirken. Es ist nicht davon
auszugehen, dass der Bestand der fünf Realschulen, zehn Gymnasien und zwei
Sekundarschulen durch eine fünfte Gesamtschule gefährdet ist. Eine Aussage zum
Fortbestand der beiden letzten Hauptschulen kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht getroffen
werden. Da u. a. die Entwicklung des Zu- und Wegzuges von Zuwanderern nicht valide
prognostiziert werden kann, wird die Schulverwaltung die Entwicklung der Schülerinnen- und
Schülerzahlen für die verschiedenen Schulformen jährlich betrachten.
2.1.3 Mindestgrößen gem. § 82 SchulG
Die im § 82 Abs. 7 geforderte Mindestzügigkeit von vier Parallelklassen pro Jahrgang wird auch vor dem Hintergrund, dass die Gemeinschaftsschule fast durchgängig vierzügig geführt
wird - auch für die kommenden Jahre prognostiziert.
Die gymnasiale Oberstufe wird spätestens zum Schuljahr 2024/2025 errichtet. Die im ersten
Jahr der Qualifikationsphase (Q 1) gem. § 82 Abs. 8 SchulG erforderlichen 42 Schülerinnen
und Schüler werden bei einer vierzügigen Gesamtschule als unproblematisch angesehen.
3.
Beschluss zur Überführung der Gemeinschaftsschule
Der Ausschuss für Schule und Bildung hat in seiner Sitzung am 14.06.2016 unter Würdigung
der Empfehlung der Arbeitsgruppe SEP Sek I und II die Schulverwaltung beauftragt, die zur
Überführung der Gemeinschaftsschule Bochum-Mitte in eine Gesamtschule erforderlichen
Beschlussvorlagen für den Rat zu erarbeiten. Darüber hinaus sollten die beiden möglichen
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Standorte hinsichtlich ihrer baulichen Machbarkeit unter Berücksichtigung finanzieller
Auswirkungen bewertet werden.
4.
Standort der neuen Gesamtschule
Der Ausschuss für Schule und Bildung hat in seiner Sitzung am 22.11.2016 beschlossen, die
neue Gesamtschule an den Standorten der (dann) ehemaligen Gemeinschaftsschule
Bochum-Mitte zu errichten (siehe Beschlussvorlage Nr. 20162855).
An diesen beiden Standorten wird das für eine vierzügige Gesamtschule notwendige
Raumprogramm sichergestellt (siehe Anlage 1 - Raumprogramm Gesamtschule).
4.1.
Ergebnis der baufachlichen Prüfung an den Standorten Gahlensche Str. 204 b
und Feldsieper Str. 94
4.1.1 Konzept/Flächennachweis
Die neue Gesamtschule orientiert sich räumlich an den pädagogischen Vorgaben der
Schulbauleitlinie der Stadt Köln (2009). Vor dem Hintergrund, dass es keine verbindliche
Richtlinie des Landes für Schulbauten mehr gibt, mussten Vergleichsgrößen herangezogen
werden. Insofern hat die Schulbauleitlinie der Stadt Köln hier hilfsweise Anwendung
gefunden. Diese ist vergleichbar mit der bisherigen Schulbaurichtlinie. Sie berücksichtigt
allerdings zeitgemäße zusätzliche Bedarfe für z. B. Ganztag, Inklusion sowie nicht-lehrendes
Personal (z. B. Schulsozialarbeit). Deshalb werden hier neben Wissensvermittlung auch
Schwerpunkte auf ganztägliche Betreuung inner- und außerhalb des Gebäudes sowie
Chancengleichheit (Inklusion) gelegt. Vor Ort werden daher ergänzend zu den vorhandenen
Räumlichkeiten weitere Räume z. B. für die direkte Zusammenarbeit mit Sozialpädagogen
und der Kinder- und Jugendhilfe sowie für individuellen Lern- und Förderbedarf
(Differenzierung) und inklusiven Unterricht benötigt (siehe Anlage 1 - Raumprogramm).
Bei Auslagerung der Feldsieper Grundschule in einen 3-zügigen Neubau auf dem
Schulgelände können die benötigten Räumlichkeiten der neuen Gesamtschule in den
vorhandenen Schulgebäuden Gahlensche Str. 204 b und Feldsieper Str. 94 nachgewiesen
werden (siehe Anlagen 2 – 4).
a) Schulgebäude Gahlensche Str. 204 b
Das Schulgebäude der Gahlensche Str. befindet sich in einem guten baulichen Zustand. Seit
dem Jahr 2000 wurden die Fassaden und Fenster erneuert und im Jahr 2007 wurde ein
Teilbereich aufgestockt und eine Mensa eingerichtet. Die letzte Sanierung fand im Jahr 2014
mit der Erneuerung der Fenster und Fassaden an den naturwissenschaftlichen Räumen
statt. Die Sanierung der letzten Teilbereiche der Fassaden- und Dachflächen steht noch aus.
Für die neue Gesamtschule wären daher neben der Sanierung der letzten Bereiche der
Außenfassade nur Umbauarbeiten für die Arbeitsorganisation der Jahrgänge sowie das
Herstellen vom Computerräumen, Differenzierungsräumen und das Einrichten zusätzlicher
Naturwissenschaftlicher Räume vorzusehen.
Das vorhandene Lehrschwimmbecken wird nicht mehr genutzt und könnte zukünftig Platz für
ein Selbstlernzentrum bieten. Hierfür würde der Schwimmbereich mit seinen Nebenräumen
wie Umkleiden und Duschen vollständig zurückgebaut, Fenster ergänzt und das
Schwimmbecken verfüllt.
Auch hier sind ggf. eine Parkplatzerweiterung sowie eine Neugestaltung der Außenanlagen
für eine ganztägige Betreuung einzuplanen.
b) Schulgebäude Feldsieper Str. 94
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Das vorhandene Schulgebäude an der Feldsieper Str. 94 ist vom Erdgeschoss bis zum 2.
Obergeschoss in einem guten baulichen Zustand. Das Gebäude wurde für die gemeinsame
Nutzung der Grundschule und der Gemeinschaftsschule in den vergangenen Jahren saniert.
Hierbei wurde der Brandschutz ertüchtigt, Fassaden und Dächer energetisch saniert,
Schadstoffe entfernt, eine Mensa eingerichtet und eine Aufstockung realisiert.
Änderungen für die Gesamtschule sind lediglich bedingt durch die Schulorganisation der
Jahrgänge und durch den Auszug der Grundschule. Umbauarbeiten werden für das
Verlegen zusätzlicher Datenleitungen, zum Herrichten von Computerräumen und
Selbstlernzentren, den Umbau ehemaliger Räume der Schulleitung der Grundschule oder
das Einrichten bzw. Erneuern zusätzlicher naturwissenschaftlicher Räume erforderlich.
Da ein Teil der Schulräume im Keller momentan wegen Feuchtigkeit nicht nutzbar ist, ist eine
Trockenlegung des Kellergeschosses für die Weiternutzung unumgänglich. Hierfür werden
die Kelleraußenwände durch Ausschachtung freigelegt und von außen neu abgedichtet. Im
Inneren wird parallel die Bodenplatte abgedichtet und die Klassenräume erneuert. Im
Anschluss wird der Arbeitsraum auf dem Schulhof wieder verfüllt und der Schulhof mit einer
Auswahl von verschiedenen Spielgeräten und Ruhezonen zur ganztäglichen Betreuung neu
gestaltet.
Für die flexible Arbeitsorganisation der Gesamtschule an zwei Standorten werden
ausreichend Parkplätze auf dem Grundstück hergerichtet.
4.2
Kostenschätzungen der Zentralen Dienste
Für die Kostenprognosen wurden im Rahmen der Leistungsphase 1 - Grundlagenermittlung
der HOAI ermittelt. Diese basieren nach Gesprächen zwischen dem Schulverwaltungsamt
und den Zentralen Diensten auf Erfahrungswerten aus vergleichbaren Bauvorhaben. Die
Varianz der Kostenangaben gemäß den Beschlüssen des Rates der Stadt Bochum zu
„Projektsteuerung und Controlling kommunaler Investitionsvorhaben“ liegt zum jetzigen
Zeitpunkt noch bei ±40%.
In den Kosten ist eine Neugestaltung der Schulhofflächen berücksichtigt. Hierbei sollen
Teilflächen für Aktivitäten und für Ruhebereiche geschaffen werden. Besondere Bedeutung
finden überdachte Außenflächen, mobile Spielgeräte sowie die Anlegung von Gärten und
Hochbeeten.
Die Kostenprognose für die ggf. notwendigen Umbauarbeiten in den Räumlichkeiten der
bestehenden Standorte Gahlensche Str./ Feldsieper Str. beläuft sich auf:
Schulgebäude Gahlensche Str. 204 b
Schulgebäude Feldsieper Str. 94
Trockenlegung des Untergeschosses
Neubau der Feldsieper Grundschule
Gesamt:
4,16 Mio. €
2,65 Mio. €
1,88 Mio. €
12,34 Mio. €
21,03 Mio. €
Die vorliegenden Raumprogramme und Ausführungsstandards sollen im weiteren Verfahren
noch einmal überprüft werden, um den Finanzbedarf ggf. noch zu reduzieren.
4.3
Anbindung der Schulstandorte Gahlensche Str. 204 b und Feldsieper Str. 94 an
den ÖPNV
Die Erreichbarkeit beider Schulstandorte ist gut, da sie über eine zentrale Lage im
Stadtgebiet verfügen.
a) Gahlensche Straße
Seite 5 von 10
Das Schulgebäude Gahlensche Str.204 b ist mit der Straßenbahnlinie 306 sowie mit den
Buslinien 368 und 360 zu erreichen. Straßenbahnlinie 306 Die Linie verkehrt im 10 Minuten
Takt zwischen dem Bochumer Hauptbahnhof und Wanne-Eickel entlang der Dorstener
Straße. Die Ein-und Ausstiegshaltestelle ist zu Fuß in wenigen hundert Metern zu erreichen.
Buslinie 360
Die Linie verkehrt im 60 Minuten-Takt und verbindet die Stadtteile Weitmar, Hamme,
Grumme und Altenbochum.
Buslinie 368
Die Linie verkehrt im 20 Minuten Takt zwischen dem Bochumer Hauptbahnhof und WanneEickel.
b) Feldsieper Straße
Das Schulgebäude Feldsieper Str. 94 ist mit der Straßenbahnlinien „U 35“ und 306 sowie mit
den Buslinien 360 und 368 zu erreichen.
Straßenbahnlinie U35
Die Linie verbindet die Städte Herne und Bochum. Die Linie „U35“ verkehrt im 10 bzw. 5
Minuten Takt. Die Ein- und Ausstiegshaltestelle ist zu Fuß in wenigen hundert Metern zu
erreichen.
Buslinie 360
Die Linie verkehrt im 60 Minuten-Takt und verbindet die Stadtteile Weitmar, Hamme, Grumme und Altenbochum. Die Ein- und Ausstiegshaltestelle liegt in unmittelbarer Nähe des
Schulgebäudes.
Buslinie 368
Die Linie verkehrt im 20 Minuten Takt zwischen dem Bochumer Hauptbahnhof und WanneEickel. Die Ein- und Ausstiegshaltestelle ist zu Fuß in wenigen hundert Metern zu erreichen.
Da die Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaftsschule den öffentlichen
Personennahverkehr zu den Standorten Gahlensche Straße und Feldsieper Straße bereits
zum jetzigen Zeitpunkt nutzen, würden die zusätzlichen Schülerinnen und Schüler das
derzeitige System nur geringfügig zusätzlich belasten.
5.
Errichtung eines Neubaus für die Feldsieper Schule (Grundschule)
Die Verwaltung hat in der Beschlussvorlage für den Ausschuss für Schule und Bildung
(Vorlage-Nr.: 20162855) die alternativen möglichen Schulstandorte bewertet. Aus dem
Beschluss des Ausschusses, dass die Gemeinschaftsschule an den Schulstandorten
Gahlensche Str. 204 b und Feldsieper Str. 94 in eine Gesamtschule überführt werden soll,
ergibt sich zwangsläufig die Notwendigkeit für den Neubau der Grundschule.
Für den Neubau der Grundschule auf dem Schulgrundstück Feldsieper Str. 94 wurde eine
Machbarkeitsstudie vom Architekturbüro Büsing van Wickeren durchgeführt. Hierbei wurde
der westliche Bereich zwischen Bolzplatz und Parkplätzen nördlich der Turnhalle überplant.
In einem L-förmigen Gebäude mit ca. 4.000 m² Bruttogrundfläche auf drei Etagen könnte die
3-zügige Grundschule ihren Platz finden. Der Schulhof richtete sich dann in Richtung der
südlichen Wohnbebauung aus.
Für die Grundschule birgt der Neubau die Chance, dass neue pädagogische und
organisatorische Anforderungen in den Schulbau integriert werden können, die zur
Gewährleistung von individuellen Lernprozessen, z. B. im Rahmen der Inklusion und
Integration, notwendig sind.
Seite 6 von 10
Insbesondere die Belange als Schwerpunktschule für Körperliche und Motorische
Entwicklung werden hier wiederum Berücksichtigung finden. Des Weiteren können durch
den separaten Neubau die heutigen Nutzungskonflikte aufgelöst werden, welche sich durch
die gemeinsame Beschulung der Grundschulkinder und der älteren Schülerinnen und
Schüler der Gemeinschaftsschule (Jahrgänge 7 – 10) im Gebäude Feldsieper Straße 94
ergeben.
Die konkreten Raumplanungen werden im weiteren Planungsverfahren mit der Schule und
der Schulgemeinde ebenso besprochen und abgestimmt wie auch die Planungen, die mit
den Neu- und Umbaumaßnahmen verbunden sind.
Die Aufwendungen für den Neubau der Grundschule beziffern die Zentralen Dienste mit
12,34 Mio. EUR. Geplant ist der Bau auf dem Areal der Feldsieper Str. 94.
6.
Finanzielle Auswirkungen für die Haushalte 2017 ff.
Die grobe Bedarfs- und Kostenannahme der Zentralen Dienste beläuft sich auf insgesamt
21,03 Mio. EUR. Eine Prognose des Kostenverlaufs stellt sich für die Haushaltsjahre 2017
bis 2023 wie folgt dar:
2017:
165.000 EUR
2018:
250.000 EUR
2019: 1.150.000 EUR
2020: 8.740.000 EUR
2021: 6.960.000 EUR
2022: 3.550.000 EUR
2023:
215.000 EUR
Um den Zeitplan einhalten zu können, müssen die ersten Planungsmittel in Höhe von
165.000 EUR noch in 2017 außerplanmäßig bereitgestellt werden. Eine Berücksichtigung
dieser Mittel war in der Haushaltsplanung 2017 zeitlich nicht möglich. Die Deckung erfolgt
innerhalb der Produktgruppe 2101 aus bereits etatisierten Eigenanteilen für die Sanierung
der Sportanlagen an der Querenburger Str. (6.40000401.2101.500.004), die nun über das
Programm „Gute-Schule-2020“ finanziert werden sollen.
Weitere Haushaltsmittel werden in der Haushaltsplanung 2018 im Rahmen der Vorgaben
des Beschlusses zum Controlling von Baumaßnahmen (insbesondere auf Basis eines
Realisierungsbeschlusses) berücksichtigt.
Dieser finanziellen Aufteilung liegt zugrunde, dass bereits im Jahr 2017 mit den Planungen
begonnen wird. Die Bauausführungen sehen zunächst den Beginn des Neubaus der
Grundschule vor, im Anschluss folgt der Umbau des Gebäudes an der Gahlensche Straße
sowie an der Feldsieper Straße.
7.
Umsetzung der Überführung der Gemeinschaftsschule zum Schuljahr
2018/2019
Die Gemeinschaftsschule Bochum-Mitte soll nach dem Beschluss des Ausschusses für
Schule und Bildung vom 22.11.2016 an den beiden bisherigen Standorten Gahlensche Str.
204 b und Feldsieper Str. 94 zum Schuljahr 2018/2019 in eine vierzügige Gesamtschule
überführt werden. Eine frühere Überführung ist vor dem Hintergrund des schulfachlichen und
-rechtlichen Vorlaufs und der erforderlichen Haushaltsbeschlüsse nicht möglich.
Seite 7 von 10
Eine gymnasiale Oberstufe ist schulrechtlich spätestens mit Beginn des Schuljahres
2024/2025 zu errichten. Aufgrund des Zeitrahmens für die notwendigen Um- und
Neubaumaßnahmen ist davon auszugehen, dass an der neuen Gesamtschule eine
gymnasiale Oberstufe auch erst ab diesem Schuljahr errichtet werden kann. Für die
derzeitigen Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaftsschule, die nach dem Abschluss
der Klasse 10 eine gymnasiale Oberstufe besuchen können und wollen, besteht nach wie
vor eine entsprechende Kooperation mit der Heinrich-Böll-Gesamtschule. Bei einem früheren
Start einer Oberstufe würde diese im Wesentlichen aus Seiteneinsteigern anderer Schulen
gebildet werden müssen, da die Zusammensetzung der Schülerschaft der bisherigen
Gemeinschaftsschule erwarten lässt, dass die vorgeschriebene Mindestgröße einer
Oberstufe aus dieser Schülerschaft allein nicht erreicht wird.
Die Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaftsschule würden mit Beginn des Schuljahres
2018/2019 - wie auch die erstmals an der neuen Gesamtschule eingeschulten Fünftklässler Schülerinnen und Schüler der neuen Gesamtschule.
8.
Abstimmung mit den benachbarten Schulträgern
Den an Bochum angrenzenden Schulträgern wurde zur Sicherstellung eines regionalen
Konsenses die Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt. Einwände wurden nicht
erhoben.
9.
Pädagogisches Konzept und Organisationsform
Das pädagogische Konzept der neuen Gesamtschule wird derzeit erarbeitet und
anschließend an die Bezirksregierung Arnsberg im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
weitergeleitet.
Der leistungsdifferenzierte Unterricht wird in den Jahrgangsstufen 5 – 8 binnendifferenziert
im Klassenverband und ab der Jahrgangsstufe 9 in Kursen erteilt.
10.
Beteiligungs- und Anhörungsverfahren
10.1
Beteiligung der Schulkonferenzen der Gemeinschaftsschule und der Feldsieper
Schule
Nach § 76 Schulgesetz NRW (SchulG) ist die Schule vom Schulträger in den für sie
bedeutsamen Angelegenheiten zu beteiligen. Der Schulkonferenz der Gemeinschaftsschule
wird die Beschlussvorlage des Überführungsbeschlusses vor der parlamentarischen
Beratung vorgelegt und dabei die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zur
Überführung der Gemeinschaftsschule in eine Gesamtschule abzugeben. Da die Feldsieper
Schule unmittelbar vom Errichtungsbeschluss betroffen ist, wird auch ihr die Möglichkeit
eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben.
10.2
Parlamentarische Beratung
Die Stellungnahmen der Schulen sind Bestandteil der parlamentarischen Beratungen in der
Bezirksvertretung Bochum-Mitte am 19.01.2017, dem Ausschuss für Schule und Bildung am
07.02.2017, dem Haupt- und Finanzausschuss am 22.03.2017 und in der abschließenden
Sitzung des Rates am 30.03.2017.
11.
Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
11.1
Einleitung
Seite 8 von 10
Der Beschluss zur Überführung der Gemeinschaftsschule in eine vierzügige Gesamtschule
mit Beginn des Schuljahres 2018/2019 stellt einen vom Rat der Stadt erlassenen
Verwaltungsakt dar, nach dessen Bekanntgabe gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine
Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat. Diese entfällt allerdings nach § 80 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 VwGO in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung besonders angeordnet
wird. Allerdings muss dafür ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen, dass gemäß §
80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen ist.
11.2
Allgemeine Begründung des besonderen öffentlichen Interesses
Das besondere öffentliche Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung des
Ratsbeschlusses vom 30.03.2017 resultiert aus der Notwendigkeit der termingerechten und
verbindlichen Durchführung des Anmeldeverfahrens zum Schuljahresbeginn 2018/2019 für
die von den Grundschulen auf eine weiterführende Schule wechselnden Schülerinnen und
Schüler. Diese Kinder und deren Erziehungsberechtigte haben ein berechtigtes Interesse,
rechtzeitig und rechtsverbindlich mitgeteilt zu bekommen, ob und zu welchem Zeitpunkt die
in eine Gesamtschule überführte Gemeinschaftsschule angewählt werden kann. Durch ein
eventuelles Klageverfahren besteht die Möglichkeit, dass der Ratsbeschluss in seiner
Umsetzung gehemmt und erst sehr viel später umgesetzt werden kann.
Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern befassen sich i. d. R. bereits gegen Ende des
dritten Grundschuljahres mit der Frage, welche weiterführende Schule im Februar des
Folgejahres angewählt werden soll. Zu diesem Zeitpunkt kristallisiert sich aufgrund der
Lernerfolge der Kinder in vielen Fällen bereits eine bestimmte Schulform heraus. Um eine
verlässliche Bildungsplanung vornehmen zu können, müssen Eltern eine gesicherte
Erkenntnis über das Angebot der Schulformen in ihrer Differenziertheit und Anzahl haben.
Bei einer zu späten rechtlichen Entscheidung hätten die Eltern zudem kaum die Möglichkeit,
dass ihre Kinder an den anderen Gesamtschulen aufgenommen würden, da die
Aufnahmekapazität aufgrund der Anmeldezahlen bereits erschöpft wäre.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat für die Schülerinnen und Schüler der
Gemeinschaftsschule und deren Erziehungsberechtigte auch keine schwerwiegenden
Folgen. Die zurzeit an der Gemeinschaftsschule beschulten Schülerinnen und Schüler sind
allein deshalb nicht betroffen, weil sie ihre Schulzeit an der neuen Gesamtschule nach den
Lehrplänen der Gemeinschaftsschule beenden würden.
Neben den Eltern und den Schulen braucht aber auch die für die Lehrerinnen- und
Lehrerversorgung zuständige Bezirksregierung in Arnsberg möglichst rasch
Planungssicherheit, um die Lehrerversorgung sicherzustellen. Für das Besetzungs- und
Bewerbungsverfahren muss die zuständige obere Schulaufsicht Lehrerinnen und Lehrern
eine rechtsverbindliche Angabe zur Schulform machen.
Für evtl. notwendige Versetzungsverfahren und den damit verbundenen
mitbestimmungsrechtlichen Tatbeständen ist die Bezirksregierung auf verlässliche
Planungsdaten für das Schuljahr 2018/2019 angewiesen.
11.3
Zusammenfassung
Aus den vorgenannten Gründen regt die Schulverwaltung an, den Beschluss über die
Anordnung der sofortigen Vollziehung der am 30.03.2017 beschlossenen
schulorganisatorischen Maßnahme zum Schuljahr 2018/2019 (01.08.2018) gemäß § 80
VwGO zu fassen. Damit soll allen Betroffenen (Eltern, Schulen, Schulaufsicht und
Schulverwaltung) zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Planungssicherheit verschafft und
möglichst bald Klarheit über die zukünftige Struktur des Schulangebotes der weiterführenden
Schulen erreicht werden.
12.
Weiteres Verfahren
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Der Beschluss des Rates zur Überführung der Gemeinschaftsschule in eine vierzügige
Gesamtschule ab dem Schuljahr 2018/2019 bedarf der Genehmigung durch die
Bezirksregierung Arnsberg.
Finanzielle Auswirkungen:
Mittelbedarf für die Durchführung der Maßnahmen:
Siehe Punkt 6.
Jährliche Folgelasten (gemäß beiliegender Berechnung):
Anlagen:
Anlage 1 - Raumprogramm der vierzuegigen Gesamtschule
Anlage 2 - Feldsieper Str.
Anlage 3 - Gahlensche Str.
Anlage 4 - Neubau Grundschule
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