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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
301 kB
Erstellt
29.01.17, 00:18
Aktualisiert
02.02.18, 18:48

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage der Verwaltung Nr.: 20163254 Status: öffentlich Datum: 22.12.2016 Verfasser/in: Neumann, Wolfgang Olschowy, Johannes Fachbereich: Schulverwaltungsamt Bezeichnung der Vorlage: Überführung der Gemeinschaftsschule Bochum-Mitte in eine vierzügige Gesamtschule ab dem Schuljahr 2018/2019, Neubau der Feldsieper Schule und außerplanmäßige Bereitstellung von investiven Haushaltsmitteln zur Finanzierung von Planungkosten Beschlussvorschriften: Beratungsfolge: Gremien: Sitzungstermin: Zuständigkeit: Bezirksvertretung Bochum-Mitte 19.01.2017 Vorberatung Ausschuss für Schule und Bildung 07.02.2017 Vorberatung Haupt- und Finanzausschuss 22.03.2017 Vorberatung Rat 30.03.2017 Entscheidung Beschlussvorschlag: 1. Die Gemeinschaftsschule Bochum-Mitte wird gem. Artikel 2, Abs. 1 des 6. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 25. Oktober 2011 (§ 132 Abs. 1 Schulgesetz NRW (SchulG) in der Fassung vom 14. Juni 2016) und § 81 Abs. 2 SchulG zum 01.08.2018 in eine Gesamtschule (Sekundarstufe I und II) überführt. Die Gesamtschule wird vierzügig errichtet. Sie startet mit der Jahrgangsstufe 5 und baut jahrgangsweise auf. Die gymnasiale Oberstufe wird spätestens mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 errichtet. Die Gesamtschule wird gem. § 9 Abs. 1 SchulG NRW als Ganztagsschule geführt. 2. Die neue Gesamtschule wird ab dem Schuljahr 2018/2019 an den Standorten der bisherigen Gemeinschaftsschule Gahlensche Str. 204 b, 44809 Bochum (Jahrgangsstufen 5 und 6) und Feldsieper Str. 94, 44809 Bochum (Jahrgangsstufen 713) geführt. 3. Die für das unterrichtliche Angebot notwendigen zusätzlichen Unterrichts- und Fachräume werden an den Standorten Gahlensche Str. 204 b und Feldsieper Str. 94 errichtet. 4. Die Verwaltung wird beauftragt, die Überführung der Gemeinschaftsschule in eine Gesamtschule mit Beginn des Schuljahres 2018/2019 bei der Bezirksregierung Arnsberg zu beantragen. Seite 1 von 10 5. Die sofortige Vollziehung der Beschlüsse Nr. 1-3 wird gem. § 80 Abs. 2 Ziff. 4 Verwaltungsgerichtsordnung im öffentlichen Interesse angeordnet. 6. Die Feldsieper Schule (Grundschule), Feldsieper Str. 94, 44809 Bochum, wird aus dem derzeit gemeinsam mit der Gemeinschaftsschule Bochum-Mitte genutzten Schulgebäude in einem Schulneubau, Feldsieper Str. 94, untergebracht. 7. Der außerplanmäßigen Mittelbereitstellung bei der Produktgruppe 2101 –Bereitstellung schulischer Einrichtungen- von investiven Haushaltsmitteln i.H.v. 165.000 EUR für erste Planungsleistungen gem. § 83 i.V.m. § 82 GO NRW wird zugestimmt. Die Deckung erfolgt innerhalb der Produktgruppe 2101. 8. Die Verwaltung wird beauftragt, für die Realisierung der baulichen Maßnahmen die Grundlagenermittlung vorzunehmen (exakter Bedarf und Kostenprognose). Auf dieser Basis sind von der Verwaltung analog der Richtlinien zur „Projektsteuerung und Controlling kommunaler Investitionsvorhaben“ die jeweils erforderlichen politischen Beschlüsse einzuholen. Begründung: 1. Ausgangslage Der Rat der Stadt Bochum hat in seiner Sitzung am 16.12.2010 die Teilnahme am Schulversuch „Längeres gemeinsames Lernen – Gemeinschaftsschule“ beschlossen. Daraufhin ist die Gemeinschaftsschule Bochum-Mitte mit Beginn des Schuljahres 2011/2012 vierzügig mit der Jahrgangsstufe 5 gestartet. Im Schuljahr 2016/2017 werden erstmals die Jahrgangsstufen 5-10 unterrichtet, die Jahrgangsstufen 5 und 6 am Standort Gahlensche Str. 204 b, die Jahrgangsstufen 7-10 im gemeinsam mit der Feldsieper Schule am Standort Feldsieper Str. 94. Im Schuljahr 2016/2017 besuchen 514 Schülerinnen und Schüler in 23 Klassen die Gemeinschaftsschule. Die Gemeinschaftsschule Bochum-Mitte könnte bis zum Ablauf des Schuljahres 2019/2020 und danach auslaufend nach den Versuchsbedingungen arbeiten. Ab dem 01.08.2020 würde sie Kraft Gesetz als Sekundarschule gemäß § 17 a SchulG geführt, wenn sie nur die Sekundarstufe I umfassen würde, oder als Gesamtschule gemäß § 17 SchulG, wenn sie die Sekundarstufen I und II umfassen würde. Auf Antrag des Schulträgers ist die Überführung auch vorher möglich. 2. Anlassbezogene Schulentwicklungsplanung Der Ausschuss für Schule und Bildung hat in seiner Sitzung am 16.06.2015 die Einrichtung der Arbeitsgruppe „SEP Sekundarstufe I und II“ beschlossen, die die Arbeiten an der Schulentwicklungsplanung fachlich begleiten sollte (siehe hierzu Mitteilung der Verwaltung Nr. 20161442). Die Mitglieder dieser Arbeitsgruppe haben angeregt, sich für einen Bestand der beiden Hauptschulen, der fünf Realschulen, der zehn Gymnasien, der vier Gesamtschulen, der beiden Sekundarschulen und für eine Überführung der Gemeinschaftsschule in eine vierzügige Gesamtschule auszusprechen. 2.1 Entwicklung der Gesamtschulen und der Gemeinschaftsschule Bochum-Mitte Aufgrund der im Planungszeitraum zu erwartenden Schülerinnen- und Schülerzahlen sollen die bereits bestehenden vier Gesamtschulen im Planungszeitraum als Schulen des längeren Seite 2 von 10 gemeinsamen Lernens zunächst sechszügig weitergeführt werden. Eine regelmäßige Fünfzügigkeit soll im Planungszeitraum angestrebt werden. Nach intensiver Diskussion und einer schulfachlichen Beratung durch die Bezirksregierung Arnsberg haben die Mitglieder der Arbeitsgruppe empfohlen, die Gemeinschaftsschule in eine Gesamtschule zu überführen. Darüber hinaus wird das Bedürfnis für die Schaffung weiterer Gesamtschulplätze - insbesondere im Stadtbezirk Wattenscheid - in Bochum gesehen. 2.1.1 Bedürfnisprüfung gem. § 80 SchulG Im Anmeldeverfahren für das Schuljahr 2016/2017 übersteigt die Zahl der Erstwünsche die Aufnahmekapazitäten der 4 Gesamtschulen um mehr als 150 Schülerinnen und Schüler. In den letzten 3 Jahren lagen diese Zahlen zwischen 93 und 120. Die gymnasiale Oberstufe an den Gesamtschulen ist in den letzten 5 Jahren um 23,6 % auf insgesamt 1 314 Schülerinnen und Schüler angestiegen. Die anzustrebende Fünfzügigkeit der Gesamtschulen verstärkt den Bedarf nach weiteren Gesamtschulplätzen. Die Anzahl der in den letzten Jahren abgewiesenen Schülerinnen und Schüler an den vier Gesamtschulen begründet bereits das Bedürfnis für eine weitere Gesamtschule. Die aktuelle Status-Quo-Prognose für den Planungszeitraum der Grundschulentwicklungsplanung bis 2021/2022 ergibt auf der Basis der Auswertung der Daten des Einwohneramtes eine Zunahme um ca. 950 Schülerinnen und Schüler (8,8 %) an den städtischen Grundschulen. Insofern ist auch perspektivisch davon auszugehen, dass die Schulen des längeren gemeinsamen Lernens (Gesamt- und Sekundarschulen) mehr als ausreichend nachgefragt werden und ein fortwährendes Bedürfnis besteht. 2.1.2 Auswirkungen auf das Bedürfnis für die Fortführung weiterführender Schulen Die Schülerinnen und Schüler, die nicht in eine Klasse 5 der Gesamtschulen wechseln konnten, haben sich anschließend an den Haupt- und Realschulen, den Sekundarschulen und der Gemeinschaftsschule angemeldet. Eine weitere Gesamtschule wird sich insofern zwangsläufig auf das Anmeldeverfahren dieser Schulen auswirken. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Bestand der fünf Realschulen, zehn Gymnasien und zwei Sekundarschulen durch eine fünfte Gesamtschule gefährdet ist. Eine Aussage zum Fortbestand der beiden letzten Hauptschulen kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht getroffen werden. Da u. a. die Entwicklung des Zu- und Wegzuges von Zuwanderern nicht valide prognostiziert werden kann, wird die Schulverwaltung die Entwicklung der Schülerinnen- und Schülerzahlen für die verschiedenen Schulformen jährlich betrachten. 2.1.3 Mindestgrößen gem. § 82 SchulG Die im § 82 Abs. 7 geforderte Mindestzügigkeit von vier Parallelklassen pro Jahrgang wird auch vor dem Hintergrund, dass die Gemeinschaftsschule fast durchgängig vierzügig geführt wird - auch für die kommenden Jahre prognostiziert. Die gymnasiale Oberstufe wird spätestens zum Schuljahr 2024/2025 errichtet. Die im ersten Jahr der Qualifikationsphase (Q 1) gem. § 82 Abs. 8 SchulG erforderlichen 42 Schülerinnen und Schüler werden bei einer vierzügigen Gesamtschule als unproblematisch angesehen. 3. Beschluss zur Überführung der Gemeinschaftsschule Der Ausschuss für Schule und Bildung hat in seiner Sitzung am 14.06.2016 unter Würdigung der Empfehlung der Arbeitsgruppe SEP Sek I und II die Schulverwaltung beauftragt, die zur Überführung der Gemeinschaftsschule Bochum-Mitte in eine Gesamtschule erforderlichen Beschlussvorlagen für den Rat zu erarbeiten. Darüber hinaus sollten die beiden möglichen Seite 3 von 10 Standorte hinsichtlich ihrer baulichen Machbarkeit unter Berücksichtigung finanzieller Auswirkungen bewertet werden. 4. Standort der neuen Gesamtschule Der Ausschuss für Schule und Bildung hat in seiner Sitzung am 22.11.2016 beschlossen, die neue Gesamtschule an den Standorten der (dann) ehemaligen Gemeinschaftsschule Bochum-Mitte zu errichten (siehe Beschlussvorlage Nr. 20162855). An diesen beiden Standorten wird das für eine vierzügige Gesamtschule notwendige Raumprogramm sichergestellt (siehe Anlage 1 - Raumprogramm Gesamtschule). 4.1. Ergebnis der baufachlichen Prüfung an den Standorten Gahlensche Str. 204 b und Feldsieper Str. 94 4.1.1 Konzept/Flächennachweis Die neue Gesamtschule orientiert sich räumlich an den pädagogischen Vorgaben der Schulbauleitlinie der Stadt Köln (2009). Vor dem Hintergrund, dass es keine verbindliche Richtlinie des Landes für Schulbauten mehr gibt, mussten Vergleichsgrößen herangezogen werden. Insofern hat die Schulbauleitlinie der Stadt Köln hier hilfsweise Anwendung gefunden. Diese ist vergleichbar mit der bisherigen Schulbaurichtlinie. Sie berücksichtigt allerdings zeitgemäße zusätzliche Bedarfe für z. B. Ganztag, Inklusion sowie nicht-lehrendes Personal (z. B. Schulsozialarbeit). Deshalb werden hier neben Wissensvermittlung auch Schwerpunkte auf ganztägliche Betreuung inner- und außerhalb des Gebäudes sowie Chancengleichheit (Inklusion) gelegt. Vor Ort werden daher ergänzend zu den vorhandenen Räumlichkeiten weitere Räume z. B. für die direkte Zusammenarbeit mit Sozialpädagogen und der Kinder- und Jugendhilfe sowie für individuellen Lern- und Förderbedarf (Differenzierung) und inklusiven Unterricht benötigt (siehe Anlage 1 - Raumprogramm). Bei Auslagerung der Feldsieper Grundschule in einen 3-zügigen Neubau auf dem Schulgelände können die benötigten Räumlichkeiten der neuen Gesamtschule in den vorhandenen Schulgebäuden Gahlensche Str. 204 b und Feldsieper Str. 94 nachgewiesen werden (siehe Anlagen 2 – 4). a) Schulgebäude Gahlensche Str. 204 b Das Schulgebäude der Gahlensche Str. befindet sich in einem guten baulichen Zustand. Seit dem Jahr 2000 wurden die Fassaden und Fenster erneuert und im Jahr 2007 wurde ein Teilbereich aufgestockt und eine Mensa eingerichtet. Die letzte Sanierung fand im Jahr 2014 mit der Erneuerung der Fenster und Fassaden an den naturwissenschaftlichen Räumen statt. Die Sanierung der letzten Teilbereiche der Fassaden- und Dachflächen steht noch aus. Für die neue Gesamtschule wären daher neben der Sanierung der letzten Bereiche der Außenfassade nur Umbauarbeiten für die Arbeitsorganisation der Jahrgänge sowie das Herstellen vom Computerräumen, Differenzierungsräumen und das Einrichten zusätzlicher Naturwissenschaftlicher Räume vorzusehen. Das vorhandene Lehrschwimmbecken wird nicht mehr genutzt und könnte zukünftig Platz für ein Selbstlernzentrum bieten. Hierfür würde der Schwimmbereich mit seinen Nebenräumen wie Umkleiden und Duschen vollständig zurückgebaut, Fenster ergänzt und das Schwimmbecken verfüllt. Auch hier sind ggf. eine Parkplatzerweiterung sowie eine Neugestaltung der Außenanlagen für eine ganztägige Betreuung einzuplanen. b) Schulgebäude Feldsieper Str. 94 Seite 4 von 10 Das vorhandene Schulgebäude an der Feldsieper Str. 94 ist vom Erdgeschoss bis zum 2. Obergeschoss in einem guten baulichen Zustand. Das Gebäude wurde für die gemeinsame Nutzung der Grundschule und der Gemeinschaftsschule in den vergangenen Jahren saniert. Hierbei wurde der Brandschutz ertüchtigt, Fassaden und Dächer energetisch saniert, Schadstoffe entfernt, eine Mensa eingerichtet und eine Aufstockung realisiert. Änderungen für die Gesamtschule sind lediglich bedingt durch die Schulorganisation der Jahrgänge und durch den Auszug der Grundschule. Umbauarbeiten werden für das Verlegen zusätzlicher Datenleitungen, zum Herrichten von Computerräumen und Selbstlernzentren, den Umbau ehemaliger Räume der Schulleitung der Grundschule oder das Einrichten bzw. Erneuern zusätzlicher naturwissenschaftlicher Räume erforderlich. Da ein Teil der Schulräume im Keller momentan wegen Feuchtigkeit nicht nutzbar ist, ist eine Trockenlegung des Kellergeschosses für die Weiternutzung unumgänglich. Hierfür werden die Kelleraußenwände durch Ausschachtung freigelegt und von außen neu abgedichtet. Im Inneren wird parallel die Bodenplatte abgedichtet und die Klassenräume erneuert. Im Anschluss wird der Arbeitsraum auf dem Schulhof wieder verfüllt und der Schulhof mit einer Auswahl von verschiedenen Spielgeräten und Ruhezonen zur ganztäglichen Betreuung neu gestaltet. Für die flexible Arbeitsorganisation der Gesamtschule an zwei Standorten werden ausreichend Parkplätze auf dem Grundstück hergerichtet. 4.2 Kostenschätzungen der Zentralen Dienste Für die Kostenprognosen wurden im Rahmen der Leistungsphase 1 - Grundlagenermittlung der HOAI ermittelt. Diese basieren nach Gesprächen zwischen dem Schulverwaltungsamt und den Zentralen Diensten auf Erfahrungswerten aus vergleichbaren Bauvorhaben. Die Varianz der Kostenangaben gemäß den Beschlüssen des Rates der Stadt Bochum zu „Projektsteuerung und Controlling kommunaler Investitionsvorhaben“ liegt zum jetzigen Zeitpunkt noch bei ±40%. In den Kosten ist eine Neugestaltung der Schulhofflächen berücksichtigt. Hierbei sollen Teilflächen für Aktivitäten und für Ruhebereiche geschaffen werden. Besondere Bedeutung finden überdachte Außenflächen, mobile Spielgeräte sowie die Anlegung von Gärten und Hochbeeten. Die Kostenprognose für die ggf. notwendigen Umbauarbeiten in den Räumlichkeiten der bestehenden Standorte Gahlensche Str./ Feldsieper Str. beläuft sich auf: Schulgebäude Gahlensche Str. 204 b Schulgebäude Feldsieper Str. 94 Trockenlegung des Untergeschosses Neubau der Feldsieper Grundschule Gesamt: 4,16 Mio. € 2,65 Mio. € 1,88 Mio. € 12,34 Mio. € 21,03 Mio. € Die vorliegenden Raumprogramme und Ausführungsstandards sollen im weiteren Verfahren noch einmal überprüft werden, um den Finanzbedarf ggf. noch zu reduzieren. 4.3 Anbindung der Schulstandorte Gahlensche Str. 204 b und Feldsieper Str. 94 an den ÖPNV Die Erreichbarkeit beider Schulstandorte ist gut, da sie über eine zentrale Lage im Stadtgebiet verfügen. a) Gahlensche Straße Seite 5 von 10 Das Schulgebäude Gahlensche Str.204 b ist mit der Straßenbahnlinie 306 sowie mit den Buslinien 368 und 360 zu erreichen. Straßenbahnlinie 306 Die Linie verkehrt im 10 Minuten Takt zwischen dem Bochumer Hauptbahnhof und Wanne-Eickel entlang der Dorstener Straße. Die Ein-und Ausstiegshaltestelle ist zu Fuß in wenigen hundert Metern zu erreichen. Buslinie 360 Die Linie verkehrt im 60 Minuten-Takt und verbindet die Stadtteile Weitmar, Hamme, Grumme und Altenbochum. Buslinie 368 Die Linie verkehrt im 20 Minuten Takt zwischen dem Bochumer Hauptbahnhof und WanneEickel. b) Feldsieper Straße Das Schulgebäude Feldsieper Str. 94 ist mit der Straßenbahnlinien „U 35“ und 306 sowie mit den Buslinien 360 und 368 zu erreichen. Straßenbahnlinie U35 Die Linie verbindet die Städte Herne und Bochum. Die Linie „U35“ verkehrt im 10 bzw. 5 Minuten Takt. Die Ein- und Ausstiegshaltestelle ist zu Fuß in wenigen hundert Metern zu erreichen. Buslinie 360 Die Linie verkehrt im 60 Minuten-Takt und verbindet die Stadtteile Weitmar, Hamme, Grumme und Altenbochum. Die Ein- und Ausstiegshaltestelle liegt in unmittelbarer Nähe des Schulgebäudes. Buslinie 368 Die Linie verkehrt im 20 Minuten Takt zwischen dem Bochumer Hauptbahnhof und WanneEickel. Die Ein- und Ausstiegshaltestelle ist zu Fuß in wenigen hundert Metern zu erreichen. Da die Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaftsschule den öffentlichen Personennahverkehr zu den Standorten Gahlensche Straße und Feldsieper Straße bereits zum jetzigen Zeitpunkt nutzen, würden die zusätzlichen Schülerinnen und Schüler das derzeitige System nur geringfügig zusätzlich belasten. 5. Errichtung eines Neubaus für die Feldsieper Schule (Grundschule) Die Verwaltung hat in der Beschlussvorlage für den Ausschuss für Schule und Bildung (Vorlage-Nr.: 20162855) die alternativen möglichen Schulstandorte bewertet. Aus dem Beschluss des Ausschusses, dass die Gemeinschaftsschule an den Schulstandorten Gahlensche Str. 204 b und Feldsieper Str. 94 in eine Gesamtschule überführt werden soll, ergibt sich zwangsläufig die Notwendigkeit für den Neubau der Grundschule. Für den Neubau der Grundschule auf dem Schulgrundstück Feldsieper Str. 94 wurde eine Machbarkeitsstudie vom Architekturbüro Büsing van Wickeren durchgeführt. Hierbei wurde der westliche Bereich zwischen Bolzplatz und Parkplätzen nördlich der Turnhalle überplant. In einem L-förmigen Gebäude mit ca. 4.000 m² Bruttogrundfläche auf drei Etagen könnte die 3-zügige Grundschule ihren Platz finden. Der Schulhof richtete sich dann in Richtung der südlichen Wohnbebauung aus. Für die Grundschule birgt der Neubau die Chance, dass neue pädagogische und organisatorische Anforderungen in den Schulbau integriert werden können, die zur Gewährleistung von individuellen Lernprozessen, z. B. im Rahmen der Inklusion und Integration, notwendig sind. Seite 6 von 10 Insbesondere die Belange als Schwerpunktschule für Körperliche und Motorische Entwicklung werden hier wiederum Berücksichtigung finden. Des Weiteren können durch den separaten Neubau die heutigen Nutzungskonflikte aufgelöst werden, welche sich durch die gemeinsame Beschulung der Grundschulkinder und der älteren Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaftsschule (Jahrgänge 7 – 10) im Gebäude Feldsieper Straße 94 ergeben. Die konkreten Raumplanungen werden im weiteren Planungsverfahren mit der Schule und der Schulgemeinde ebenso besprochen und abgestimmt wie auch die Planungen, die mit den Neu- und Umbaumaßnahmen verbunden sind. Die Aufwendungen für den Neubau der Grundschule beziffern die Zentralen Dienste mit 12,34 Mio. EUR. Geplant ist der Bau auf dem Areal der Feldsieper Str. 94. 6. Finanzielle Auswirkungen für die Haushalte 2017 ff. Die grobe Bedarfs- und Kostenannahme der Zentralen Dienste beläuft sich auf insgesamt 21,03 Mio. EUR. Eine Prognose des Kostenverlaufs stellt sich für die Haushaltsjahre 2017 bis 2023 wie folgt dar: 2017: 165.000 EUR 2018: 250.000 EUR 2019: 1.150.000 EUR 2020: 8.740.000 EUR 2021: 6.960.000 EUR 2022: 3.550.000 EUR 2023: 215.000 EUR Um den Zeitplan einhalten zu können, müssen die ersten Planungsmittel in Höhe von 165.000 EUR noch in 2017 außerplanmäßig bereitgestellt werden. Eine Berücksichtigung dieser Mittel war in der Haushaltsplanung 2017 zeitlich nicht möglich. Die Deckung erfolgt innerhalb der Produktgruppe 2101 aus bereits etatisierten Eigenanteilen für die Sanierung der Sportanlagen an der Querenburger Str. (6.40000401.2101.500.004), die nun über das Programm „Gute-Schule-2020“ finanziert werden sollen. Weitere Haushaltsmittel werden in der Haushaltsplanung 2018 im Rahmen der Vorgaben des Beschlusses zum Controlling von Baumaßnahmen (insbesondere auf Basis eines Realisierungsbeschlusses) berücksichtigt. Dieser finanziellen Aufteilung liegt zugrunde, dass bereits im Jahr 2017 mit den Planungen begonnen wird. Die Bauausführungen sehen zunächst den Beginn des Neubaus der Grundschule vor, im Anschluss folgt der Umbau des Gebäudes an der Gahlensche Straße sowie an der Feldsieper Straße. 7. Umsetzung der Überführung der Gemeinschaftsschule zum Schuljahr 2018/2019 Die Gemeinschaftsschule Bochum-Mitte soll nach dem Beschluss des Ausschusses für Schule und Bildung vom 22.11.2016 an den beiden bisherigen Standorten Gahlensche Str. 204 b und Feldsieper Str. 94 zum Schuljahr 2018/2019 in eine vierzügige Gesamtschule überführt werden. Eine frühere Überführung ist vor dem Hintergrund des schulfachlichen und -rechtlichen Vorlaufs und der erforderlichen Haushaltsbeschlüsse nicht möglich. Seite 7 von 10 Eine gymnasiale Oberstufe ist schulrechtlich spätestens mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 zu errichten. Aufgrund des Zeitrahmens für die notwendigen Um- und Neubaumaßnahmen ist davon auszugehen, dass an der neuen Gesamtschule eine gymnasiale Oberstufe auch erst ab diesem Schuljahr errichtet werden kann. Für die derzeitigen Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaftsschule, die nach dem Abschluss der Klasse 10 eine gymnasiale Oberstufe besuchen können und wollen, besteht nach wie vor eine entsprechende Kooperation mit der Heinrich-Böll-Gesamtschule. Bei einem früheren Start einer Oberstufe würde diese im Wesentlichen aus Seiteneinsteigern anderer Schulen gebildet werden müssen, da die Zusammensetzung der Schülerschaft der bisherigen Gemeinschaftsschule erwarten lässt, dass die vorgeschriebene Mindestgröße einer Oberstufe aus dieser Schülerschaft allein nicht erreicht wird. Die Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaftsschule würden mit Beginn des Schuljahres 2018/2019 - wie auch die erstmals an der neuen Gesamtschule eingeschulten Fünftklässler Schülerinnen und Schüler der neuen Gesamtschule. 8. Abstimmung mit den benachbarten Schulträgern Den an Bochum angrenzenden Schulträgern wurde zur Sicherstellung eines regionalen Konsenses die Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt. Einwände wurden nicht erhoben. 9. Pädagogisches Konzept und Organisationsform Das pädagogische Konzept der neuen Gesamtschule wird derzeit erarbeitet und anschließend an die Bezirksregierung Arnsberg im Rahmen des Genehmigungsverfahrens weitergeleitet. Der leistungsdifferenzierte Unterricht wird in den Jahrgangsstufen 5 – 8 binnendifferenziert im Klassenverband und ab der Jahrgangsstufe 9 in Kursen erteilt. 10. Beteiligungs- und Anhörungsverfahren 10.1 Beteiligung der Schulkonferenzen der Gemeinschaftsschule und der Feldsieper Schule Nach § 76 Schulgesetz NRW (SchulG) ist die Schule vom Schulträger in den für sie bedeutsamen Angelegenheiten zu beteiligen. Der Schulkonferenz der Gemeinschaftsschule wird die Beschlussvorlage des Überführungsbeschlusses vor der parlamentarischen Beratung vorgelegt und dabei die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zur Überführung der Gemeinschaftsschule in eine Gesamtschule abzugeben. Da die Feldsieper Schule unmittelbar vom Errichtungsbeschluss betroffen ist, wird auch ihr die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben. 10.2 Parlamentarische Beratung Die Stellungnahmen der Schulen sind Bestandteil der parlamentarischen Beratungen in der Bezirksvertretung Bochum-Mitte am 19.01.2017, dem Ausschuss für Schule und Bildung am 07.02.2017, dem Haupt- und Finanzausschuss am 22.03.2017 und in der abschließenden Sitzung des Rates am 30.03.2017. 11. Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 11.1 Einleitung Seite 8 von 10 Der Beschluss zur Überführung der Gemeinschaftsschule in eine vierzügige Gesamtschule mit Beginn des Schuljahres 2018/2019 stellt einen vom Rat der Stadt erlassenen Verwaltungsakt dar, nach dessen Bekanntgabe gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat. Diese entfällt allerdings nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung besonders angeordnet wird. Allerdings muss dafür ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen, dass gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen ist. 11.2 Allgemeine Begründung des besonderen öffentlichen Interesses Das besondere öffentliche Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ratsbeschlusses vom 30.03.2017 resultiert aus der Notwendigkeit der termingerechten und verbindlichen Durchführung des Anmeldeverfahrens zum Schuljahresbeginn 2018/2019 für die von den Grundschulen auf eine weiterführende Schule wechselnden Schülerinnen und Schüler. Diese Kinder und deren Erziehungsberechtigte haben ein berechtigtes Interesse, rechtzeitig und rechtsverbindlich mitgeteilt zu bekommen, ob und zu welchem Zeitpunkt die in eine Gesamtschule überführte Gemeinschaftsschule angewählt werden kann. Durch ein eventuelles Klageverfahren besteht die Möglichkeit, dass der Ratsbeschluss in seiner Umsetzung gehemmt und erst sehr viel später umgesetzt werden kann. Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern befassen sich i. d. R. bereits gegen Ende des dritten Grundschuljahres mit der Frage, welche weiterführende Schule im Februar des Folgejahres angewählt werden soll. Zu diesem Zeitpunkt kristallisiert sich aufgrund der Lernerfolge der Kinder in vielen Fällen bereits eine bestimmte Schulform heraus. Um eine verlässliche Bildungsplanung vornehmen zu können, müssen Eltern eine gesicherte Erkenntnis über das Angebot der Schulformen in ihrer Differenziertheit und Anzahl haben. Bei einer zu späten rechtlichen Entscheidung hätten die Eltern zudem kaum die Möglichkeit, dass ihre Kinder an den anderen Gesamtschulen aufgenommen würden, da die Aufnahmekapazität aufgrund der Anmeldezahlen bereits erschöpft wäre. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat für die Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaftsschule und deren Erziehungsberechtigte auch keine schwerwiegenden Folgen. Die zurzeit an der Gemeinschaftsschule beschulten Schülerinnen und Schüler sind allein deshalb nicht betroffen, weil sie ihre Schulzeit an der neuen Gesamtschule nach den Lehrplänen der Gemeinschaftsschule beenden würden. Neben den Eltern und den Schulen braucht aber auch die für die Lehrerinnen- und Lehrerversorgung zuständige Bezirksregierung in Arnsberg möglichst rasch Planungssicherheit, um die Lehrerversorgung sicherzustellen. Für das Besetzungs- und Bewerbungsverfahren muss die zuständige obere Schulaufsicht Lehrerinnen und Lehrern eine rechtsverbindliche Angabe zur Schulform machen. Für evtl. notwendige Versetzungsverfahren und den damit verbundenen mitbestimmungsrechtlichen Tatbeständen ist die Bezirksregierung auf verlässliche Planungsdaten für das Schuljahr 2018/2019 angewiesen. 11.3 Zusammenfassung Aus den vorgenannten Gründen regt die Schulverwaltung an, den Beschluss über die Anordnung der sofortigen Vollziehung der am 30.03.2017 beschlossenen schulorganisatorischen Maßnahme zum Schuljahr 2018/2019 (01.08.2018) gemäß § 80 VwGO zu fassen. Damit soll allen Betroffenen (Eltern, Schulen, Schulaufsicht und Schulverwaltung) zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Planungssicherheit verschafft und möglichst bald Klarheit über die zukünftige Struktur des Schulangebotes der weiterführenden Schulen erreicht werden. 12. Weiteres Verfahren Seite 9 von 10 Der Beschluss des Rates zur Überführung der Gemeinschaftsschule in eine vierzügige Gesamtschule ab dem Schuljahr 2018/2019 bedarf der Genehmigung durch die Bezirksregierung Arnsberg. Finanzielle Auswirkungen: Mittelbedarf für die Durchführung der Maßnahmen: Siehe Punkt 6. Jährliche Folgelasten (gemäß beiliegender Berechnung): Anlagen: Anlage 1 - Raumprogramm der vierzuegigen Gesamtschule Anlage 2 - Feldsieper Str. Anlage 3 - Gahlensche Str. Anlage 4 - Neubau Grundschule Seite 10 von 10