Daten
Kommune
Berlin Lichtenberg
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Drucksache.pdf
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761 kB
Erstellt
29.01.17, 02:12
Aktualisiert
28.01.18, 02:54
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Inhalt der Datei
Drucksachen der
Bezirksverordnetenversammlung
Lichtenberg von Berlin
VIII. Wahlperiode
Vorlage zur Kenntnisnahme
Drucksachen-Nr:
Ursprungsdrucksachenart:
Vorlage zur Kenntnisnahme
Datum:
DS/0056/VIII
19.01.2017
Ursprungsinitiator:
Bezirksamt
BzStR Stadt
Bebauungsplan 11-84 - frühzeitige Beteiligungen
Arbeitstitel: Degnerstraße/Oberseestraße/Konrad-Wolf-Straße
Beratungsfolge:
Datum
Gremium / Ergebnis
19.01.2017
BVV
BVV-004/VIII
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat beschlossen:
a) das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden, der
Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs.
1 Baugesetzbuch im Bebauungsplanverfahren 11-84
Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich
Anlage 2: Auswertung und Ergebnis
b) das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.
1 Baugesetzbuch im Bebauungsplanverfahren 11-84
Anlage 3: Auswertung und Ergebnis
c) entsprechend den vorhergenannten Ergebnissen das Bebauungsplanverfahren 11-84
weiterzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, die
Nachbarbezirke und die Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch zu beteiligen.
d) mit der Durchführung des Beschlusses zu c) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.
e) die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.
Begründung:
Unterrichtung über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der
frühzeitigen Beteiligungen der Behörden und der Öffentlichkeit in Vorbereitung der Beteiligung
der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und der Nachbargemeinde
gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch
1
Anlage 1
Räumlicher Geltungsbereich
des Bebauungsplanes 11-84
für die Grundstücke Degnerstraße 12/16,
Oberseestraße 102, 106 und 110 sowie
Konrad-Wolf-Straße 17-18
im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen
Ziele des Bebauungsplanes
Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes und
Sicherung öffentlicher Verkehrsflächen
2
Anlage 2
Auswertung und Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden,
der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und der Nachbargemeinde
gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die
Planung berührt werden kann, sind gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch zu unterrichten und zur
Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch aufzufordern.
30 Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und die Nachbargemeinde
wurden mit Schreiben - Stapl W1 - vom 23.01.2015 über die Planung unterrichtet. Außerdem
wurden die Unterlagen aus Informationsgründen der Telekom AG und dem
Stadtentwicklungsausschuss zugesandt.
Folgender Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinde äußerten sich nicht:
- Handwerkskammer Berlin
- Gemeinde Ahrensfelde
Folgende Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks haben keine
Anregungen vorgetragen:
- BA Lichtenberg, Abt. Jugend und Gesundheit Jugendamt – Jug FS 4 –
mit Schreiben vom 09.02.2015
- Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, SenStadtUm I B 24 –
mit Schreiben vom 09.02.2015
- Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, SenStadtUm I E 19 –
mit Schreiben vom 06.02.2015
- Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, SenStadtUm XC 2 –
mit Schreiben vom 17.02.2015
- Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung, SenWTF IV A 11 –
mit Schreiben vom 13.02.2015
- Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit, LAGetSi
–
mit Schreiben vom 25.02.2015
- Landesdenkmalamt, LDA – mit Schreiben vom 04.02.2015
- Gemeinsame Landesplanungsabteilung, GL 5.23 – mit Schreiben vom 24.02.2015
- Berliner Stadtreinigung, BSR – mit Schreiben vom 17.02.2015
- IT-Dienstleistungszentrum Berlin, ITDZ – mit Schreiben vom 26.01.2015
Stellungnahmen gaben folgende Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks ab
(die wesentlichen Inhalte werden im Folgenden wiedergegeben):
1. BA Lichtenberg, Ordnungsamt Straßenverkehrsbehörde – Stellungnahme vom
04.02.2015
Hinweis:Aus
verkehrsbehördlicher
Sicht
ist
zum
heutigen
Zeitpunkt
des
Bebauungsplanverfahrens 11-84 für die Grundstücksfläche zwischen Degnerstraße
12/16, Oberseestraße 102, 106 und 110 sowie der Konrad-Wolf-Straße 17-18 keine
abschließende Beurteilung möglich. Verkehrliche Aspekte sind anhand der Unterlagen
(Variante 1/ Variante 2) nicht erkennbar.
Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
3
Hinweis:Aufgrund wiederkehrender Problematiken wurde darauf aufmerksam gemacht, dass
bereits im Vorfeld für ausreichende Parkflächen sowie Feuerwehrzufahrten und der
damit verbundenen Bewegungsfläche gesorgt werden sollte.
Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Verpflichtung zur Herstellung
von Stellplätzen besteht nicht. Es ist daher nicht zwingend notwendig, Stellplätze bzw. Garagen
im Bebauungsplan festzusetzen. Für den Bebauungsplan ist entscheidend, dass allein
städtebauliche Gründe eine Festsetzung erfordern. Diese sind derzeit nicht erkennbar.
Die Festsetzung von Feuerwehrzufahrten und der damit verbundenen Bewegungsfläche ist
nicht
Aufgabe
des
Bebauungsplanverfahrens,
sondern
wird
vielmehr
im
Baugenehmigungsverfahren geprüft und gegebenenfalls umgesetzt.
2. BA Lichtenberg, Schul- und Sportamt – Stellungnahme vom 17.02.2015
Hinweis:Das geplante Bauvorhaben liegt im PR HSH-Süd im Einschulungsbereich der
Obersee-Schule (11G19) in der Roedernstr. 69-72 in 13053 Berlin.
In der o.g. Grundschule werden derzeitig 386 Schüler/innen beschult, was einer
tatsächlichen Kapazität von rund 2,7 Zügen entspricht. Die Grundschule ist auf 2,3
Züge ausgelegt, so dass bereits jetzt ein Defizit von 0,4 Zügen besteht.
Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und die Begründung um
Informationen zum Einschulungsbereich und der tatsächlichen Kapazität der Obersee-Schule
ergänzt. Bei dem B-Plan 11-84 handelt es sich nicht um ein Bauvorhaben. Mit dem
Bebauungsplanverfahren sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine maßvolle
Nachverdichtung geschaffen werden. Ein wesentlicher Bevölkerungszuwachs im Plangebiet ist
nicht zu erwarten.
Hinweis:Aufgrund weiterhin steigender Schülerzahlen durch Zuzüge, steigende Geburtenzahlen
und bereits realisierte und geplante Wohnungsbauvorhaben und die in der
Nachbarschaft befindlichen Wohnheime für Flüchtlinge, wird das Defizit weiterhin
ansteigen. Demzufolge muss im Prognoseraum HSH-Süd eine Erweiterung des
Grundschulnetzes erfolgen. Ein Ausgleich über die anderen im PR befindlichen
Grundschulen ist aufgrund der dortigen Defizite ebenfalls nicht möglich.
Da noch keine Bebauungsvariante feststeht und demzufolge auch kein Zuwachs an
Schüler/innen aus dem geplanten Bauvorhaben errechnet werden kann, wird eine
spätere erneute Beteiligung gefordert, um eine mögliche Kostenbeteiligung des
Investors zu prüfen.
Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bei dem Bebauungsplan 11-84
handelt es sich nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, sondern um einen
qualifizierten Bebauungsplan des Bezirkes, dessen Ziel die Sicherung bestehender Nutzungen
sowie die Erschließung von Potenzialflächen für den Wohnungsneubau ist. Sobald das
Planverfahren hinreichend konkretisiert wurde, werden die durch die Festsetzungen rechnerisch
möglichen Bedarfe ermittelt und das Schul- und Sportamt an der weiteren Planung beteiligt.
3. BA Lichtenberg, Stadtentwicklungsamt, FB Bau- und Wohnungsaufsicht, Untere
Denkmalschutzbehörde, BWA – Stellungnahme vom 23.02.2015
Hinweis:Zu III. Pkt. 3.2. Maß der baulichen Nutzung – Planinhalt wurde folgender Hinweis
abgegeben: Bei der geplanten straßenseitigen Blockrandbebauung (Variante 1) und
bei der geschlossenen Blockrandbebauung (Variante 2), ist der § 5 BauO Bln Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken - zu berücksichtigen.
Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie beziehen sich jedoch auf
zu beachtende Maßnahmen während der Baudurchführung und können nicht Gegenstand
planungsrechtlicher Festsetzungen sein, da durch sie keine planungsrechtlichen Belange
berührt werden. Sämtliche Grundstücke sind von den öffentlichen Straßen aus erschlossen. Die
Ausdruck vom: 23.01.2017
Seite: 4/25
Erschließung von hinteren Grundstücksteilen ist privatrechtlich auf den jeweiligen Grundstücken
zu regeln.
Hinweis:Für das Grundstück Degnerstr. 14 liegt ein Antrag auf Nutzungsänderung/Umbau einer
Remise zu einer Wohnung vor. Dieser Antrag ist noch unvollständig. Nach
Vervollständigung des Antrages wird die Ämterbeteiligung ausgelöst.
Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es ist im weiteren Verfahren zu
prüfen, ob die bestehende bzw. planungsrechtlich zulässige Nutzung des Gebäudes im
Innenhof durch eine Baukörperausweisung sowie eine maximal zulässige Traufhöhe von 6 m
über dem Gehweg zu sichern ist oder ob der Erhalt des Gebäudes mittels des bestehenden
Bestandsschutzes ausreicht.
4. BA Lichtenberg, Straßen- und Grünflächenamt, SGA II – Stellungnahme vom
10.02.2015
Hinweis:Mit dem o.a. Bebauungsplanentwurf wird die Straßenbahnschleife an der Ecke
Degner- /Oberseestr. und Obersee-/Konrad-Wolf-Str. abgeschnitten und der WAFläche zugeschlagen, sodass die Schleife damit nicht mehr nutzbar wäre. Zz. wird die
Straßenbahnschleife bei Streckensperrungen nördlich der Konrad-Wolf-Straße als
Wendekehre genutzt.
Mit der Überplanung der Wendeschleife würde auch der Gehweg, der innerhalb des
Gleisradius liegt, an den beiden Straßenecken entfallen und müsste um die WAFlächen herum neu angelegt werden.
Aus den genannten Gründen haben wir erhebliche Bedenken gegen die Überplanung
der Straßenbahnschleife. Es wird dringend empfohlen, eine Stellungnahme der BVG
einzuholen.
Abwägung Stapl: Der Hinweis wird berücksichtigt. Die angesprochenen Straßenbahngleise
sowie Teile öffentlich genutzter Gehwege und öffentlichen Straßengrüns befinden sich auf dem
Flurstück 1 im Kreuzungsbereich Degner-/Oberseestraße und auf dem Flurstück 3 im
Kreuzungsbereich Obersee-/Konrad-Wolf-Straße. Mit Schreiben vom 16.04.2015 teilte die BVG
mit, dass auf dem Flurstück 1 (Oberseestraße 102/Degnerstraße 16) im August 2008 eine
grundbuchliche Sicherung in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
(Straßenbahnbetriebsrecht) für die Berliner Verkehrsbetriebe beim Eigentümer eingetragen
wurde. Auf dem Flurstück 3 (Oberseestraße 110/Konrad-Wolf-Straße 17) fehlt diese Sicherung,
da sich die Fläche im Eigentum des Landes Berlins, jetzt Liegenschaftsfonds (bzw. neu: BIM)
befindet. Auf landeseigenen Flächen wurden bisher keine grundbuchlichen Sicherungen
vorgenommen. Sollte die BIM einen Verkauf der Fläche planen, wird üblicherweise im Rahmen
der Leitungsanfrage eine dingliche Sicherung im Rahmen des Verkaufs beantragt. Die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt VII E 32 teilte in ihrer Stellungnahme vom
15.04.2015 mit, dass es sich bei der angesprochenen Gleisschleife der Straßenbahn um eine
planfestgestellte Bahnanlage handelt.
Im weiteren Verfahren wird der Bebauungsplan angepasst und die öffentlich genutzten
Verkehrsflächen
sowie
die
planfestgestellten
Bahnanlagen
als
öffentliche
Straßenverkehrsflächen dargestellt. Die Begründung wird entsprechend angepasst.
5. BA Lichtenberg, Umwelt und Naturschutzamt, FB Umwelt – Stellungnahme vom
19.02.2015
Hinweis:Bodenschutz/Altlasten
In dem Bereich des Bebaungsplanes 11-84 befinden sich Wohnhäuser und
brachliegende Freiflächen. In der Degnerstraße 12 befinden sich sehr alte
Gewerbewerkstätten, die Fläche ist nicht im Berliner Bodenbelastungskataster erfasst.
Dem FB Umwelt liegen nach derzeitigem Kenntnisstand keine konkreten Hinweise auf
schädliche Bodenverunreinigungen und Altlasten vor.
Durchführungen von Bodenuntersuchungen auf diesem Grundstück sind nicht bekannt.
Ausdruck vom: 23.01.2017
Seite: 5/25
Aufgrund der historischen Recherche zur Nutzung des Grundstückes kann eine
schädliche Bodenveränderung jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden.
Die historische Recherche hat Folgendes ergeben:
Jahr Nutzung
1914 Schlosserei E. Miercke
1916 Schlosserei E. Borchert
1925 Klempnerei W. Winkler
1926 Bauschlosserei Heinrich
1944 Kriegsschäden durch Brandbomben
Sollten während der Bauarbeiten Auffälligkeiten im Boden oder Grundwasser
festgestellt werden, die auf Verunreinigungen schließen lassen, ist gemäß den
Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes in Verbindung mit dem Berliner
Bodenschutzgesetz das Umwelt- und Naturschutzamt, FB Umwelt zu informieren.
Weiterhin ist Folgendes im Bebauungsplan zu berücksichtigen:
1.
Unversiegelte
Bereiche
müssen
die
Prüfwerte
der
Bundesbodenschutzverordnung für den Pfad Boden-Mensch (Wohngebiete und
Kinderspielflächen) unterschreiten.
2.
Sämtlicher im Rahmen von Baumaßnahmen anfallender Bodenaushub ist nach
einer Deklarationsanalytik (entspr. LAGA Richtlinie) zu untersuchen und einer
ordnungsgemäßen Entsorgung bzw. Verwertung zuzuführen, da bei
Aufschüttungen von einer möglichen Schadstoffbelastung des Bodens
ausgegangen werden muss (§§ 9, 18 BBodSchG). Der Entsorgungs- bzw.
Verwertungsweg richtet sich nach den Ergebnissen der Deklarationsanalytik.
Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Begründung des
Bebauungsplans wird um Aussagen zum Bodenschutz bzw. zu Altlasten ergänzt. Die bei der
Durchführung von Baumaßnahmen zu beachtenden Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Bei
der
Beurteilung
der
Bodenbelastung
müssen
die
Prüfwerte
der
Bundesbodenschutzverordnung durch den Bauherren eigenverantwortlich berücksichtigt
werden.
Hinweis:Immissionsschutz Lärm
Der für allgemeine Wohngebiete im Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1 angegebene
Orientierungswert von 55 dB(A) tags und nachts 40 dB(A) stellt hier den aktuellen
Beurteilungsmaßstab dar.
Teilbereiche des Plangebietes sind von Straßenverkehrslärmemissionen der Degner-,
Obersee- und Konrad-Wolf-Straße und dem Schienenverkehrslärm der Straßenbahn
belastet (vergl. Umweltatlas Strategische Lärmkarten Straßen- und Schienenverkehr).
Um gesunde Lebensbedingungen innerhalb des Plangebietes sicherzustellen, sind die
auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärmgeräusche (Straßenverkehr und
Schienenverkehr) im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens festzustellen.
Kriterien zur Ermittlung der Geräuschimmissionen und zur Beurteilung, ob die mit der
Eigenart des geplanten Baugebietes verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz
vor Lärmbelastungen erfüllt ist, sind in der Norm DIN 18005 definiert. Ausgehend von
den Berechnungsergebnissen der Lärmuntersuchung sind Vorschläge für geeignete
Schallschutzvorkehrungen zu erarbeiten, die als Festsetzung in den B-Plan
übernommen werden können.
Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Anhand der strategischen
Lärmkarte Gesamtlärmindex L_DEN (Tag-Abend-Nacht) 2012 ist ersichtlich, dass der
Gesamtlärm verursacht durch den Straßen- und Bahnverkehr für einen wesentlichen Teil des
Plangebietes zwischen 65 und 70 dB(A) liegt und damit deutlich den Orientierungswert der für
städtebauliche Planungen maßgeblichen DIN 18005 überschreitet. Es ist deshalb erforderlich,
die Lärmbelastungen gutachterlich untersuchen zu lassen. Die Ergebnisse der Untersuchung
werden im weiteren Planverfahren berücksichtigt.
6. BA Lichtenberg, Umwelt- und Naturschutzamt, FB NL 110 – Stellungnahme vom
11.02.2015
Ausdruck vom: 23.01.2017
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Hinweis:Die für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit vorbereiteten 2 Varianten wurden
geprüft.
Die in Variante 2 geplante Bebaubarkeit auf den zur Grünfläche angrenzenden
Grundstücksflächen wird aus folgenden Gründen abgelehnt:
Sowohl auf der für eine Bebauung vorgesehenen Fläche als auch auf der
angrenzenden öffentlichen Grünfläche befindet sich ein nach BaumSchVO Berlin
wertvoller, raumprägender und schützenswerter Altbaumbestand. Entsprechend § 3
(1,3) Baumschutzverordnung besteht für den Eigentümer von Flächen eine
Erhaltungspflicht für geschützte Bäume, sowie ein Vermeidungsgebot.
Gesetzliche Grundlage:
•
Bundesnaturschutzgesetz v. 27.07.09
•
NatSchG Berlin vom 29. Mai 2013
•
Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin vom 11. Januar 1982
zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 2007.
Bei einer Überbauung des Grundstücks nach Variante 2 ist die Standfestigkeit des
angrenzenden Altbaumbestandes auf der öffentlichen Grünfläche nicht gewährleistet.
Abstandsflächen zwischen geplanter Bebauung und Altbaumbestand gem.
Nachbarschaftsrecht werden nicht eingehalten.
Aussagen zur Erschließung der zu überbauenden Grundstücksflächen angrenzend an
die öffentliche Grünanlage fehlen.
Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Ziel des
Bebauungsplanverfahrens ist die Sicherung und Nachverdichtung eines innerstädtisch gut
erschlossenen Areals zur Wohnnutzung, um den wachsenden Mehrbedarf an Wohnraum zu
decken. Zu diesem Zweck wurden zwei Varianten erarbeitet, welche im weiteren Verfahren auf
ihre Umsetzbarkeit überprüft werden. In Variante 1 werden die nach § 34 BauGB bereits
zulässige Bebauung und die geschlossene Bauweise planungsrechtlich gesichert. In Variante 2
sind eine Nachverdichtung sowie die Schaffung eines von Lärm freigehaltenen Innenhofs
vorgesehen. Insbesondere in Bezug auf die bestehende Lärmproblematik infolge der
angrenzenden Hauptverkehrsstraße und der Tram-Nutzung ist die Notwendigkeit einer
geschlossenen Blockrandbebauung im weiteren Verfahren gutachterlich zu prüfen und daraus
ableitend über das weitere Vorgehen zu entscheiden.
Bäume genießen eine hohe Schutzstellung, da sie ein wichtiger Bestandteil der Umwelt sind.
Andererseits sind Bäume kein Selbstzweck, sodass bestimmte Belange dem Schutz einzelner
Bäume vorangestellt werden können und gegebenenfalls auch müssen, zumal die gesetzlichen
wie untergesetzlichen Regelwerke die Instrumente der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
bereitstellen. Diese sind förderlich für die Umwelt und lassen den hohen Schutzstatus eines
Baumes nicht verschwinden.
Im weiteren Verfahren wird daher geprüft, inwieweit der vorhandene Altbaumbestand im
Rahmen der Planungsziele geschützt werden kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass von
den Verboten des § 4 Abs. 1 BaumSchVO Ausnahmen gemäß § 5 BaumSchVO
genehmigungsfähig sind, wenn eine sonst zulässige Nutzung des Grundstücks nicht oder nur
unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann oder eine solche Nutzung
unzumutbar beeinträchtigt wird. Eine Nutzungsbeeinträchtigung liegt auch vor, wenn Wohnoder Arbeitsräume unzumutbar verschattet werden. Sofern im Rahmen des Planverfahrens
Baumfällungen nicht vermeidbar sind, sind Ersatz- bzw. Kompensationsmaßnahmen
vorzusehen.
Die Erschließung der Bauflächen in nördlicher Randlage zur öffentlichen Grünfläche ist über die
Degner-, Oberseestraße und Konrad-Wolf-Straße möglich. Inwieweit eine Erschließung
innerhalb der Grundstücke erfolgt, ist im Baugenehmigungsverfahren zu klären. Eine
Erschließung zu der sich südlich anschließenden öffentlichen Grünanlage ist nicht vorgesehen.
Die keilförmige von der Konrad-Wolf-Straße und der Degnerstraße umgrenzte Grünfläche wird
durch einen etwa 13 m vom Geltungsbereich entfernten Gehweg durchschnitten, der die zuvor
genannten Straßen miteinander verbindet.
Hinweis:Schutzgut Mensch
Ausdruck vom: 23.01.2017
Seite: 7/25
Der Geltungsbereich des B-Planes befindet sich im Planungsraum 13 A (=
Versorgungsbereich+ Versorgungseinheit/ VB 13, VE 13A in der Spielplatzplanung).
In Nähe des Geltungsbereiches des B-Planes befinden sich öffentliche Grün- und
Spielflächen, die bisher die Versorgung mit sozialer (Spielflächen für die Altersgruppen
ab 3 Jahre) und grüner Infrastruktur in den Gehbereichen 500 m und 1000 m
abdecken.
Aus der geplanten Erweiterung der Wohnnutzung wird eine Veränderung der
Einwohnerstruktur, insbesondere des Kinderanteils, resultieren.
Aus diesem Grund ist zu prüfen, inwieweit die bestehenden öffentlichen Spiel- und
Grünflächen den Bedarf durch den steigenden Einwohner-/ Kinderanteil im
Planungsraum 13 A noch abdecken.
Abwägung Stapl: Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Ermittlung des Bedarfs an
öffentlichen Grün- und Kinderspielplätzen wird, sobald der Planentwurf hinreichend konkretisiert
wurde, im weiteren Verfahren erfolgen. Der Nachweis notwendiger privater Spielplatzflächen ist
im Baugenehmigungs- bzw. Freistellungsverfahren zu erbringen.
Hinweis:Schutzgut Klima
Der Geltungsbereich befindet sich gem. SenStadt Klimamodell Berlin,
Planungshinweise Stadtklima-Umweltatlas im Siedlungsraum mit geringer, in
Einzelfällen mäßiger bioklimatischer Belastung.
Aufgrund aber der hohen Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierungen besteht
das Ziel: weitere Verdichtungen zu vermeiden, die Durchlüftung zu verbessern, den
Vegetationsanteil zu erhöhen, bestehende Freiflächen zu erhalten bzw. Entsiegelung
ggf. Neubegrünungen zu initiieren.
Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird um
Aussagen zum Schutzgut Klima ergänzt. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 4.600 m²
und ist bereits bis auf die Flurstücke 1 und 3 mit baulichen Anlagen versehen. In Variante 1
würden die derzeit nach § 34 BauGB bereits zulässige Bebaubarkeit des Areals und die
geschlossene Bauweise lediglich planungsrechtlich gesichert. Mit der in Variante 2
dargestellten Nachverdichtung im südlichen Bereich des Straßengevierts soll zusätzlich eine
überbaubare Fläche von ca. 500 m² geschaffen werden, um einen geschlossenen Hofbereich
zu ermöglichen, durch welchen die noch zu untersuchenden Lärmbelastungen im Innenbereich
minimiert werden können.
Im Plangebiet und seinem näheren Umfeld verlaufen keine Kaltluftleitbahnen oder
großräumigen Luftleit- und Ventilationsbahnen, die durch die Planung beeinträchtigt werden
könnten.
In Anbetracht der geringen Größe des Plangebietes und der geringen Bedeutung des Areals für
den Luftaustausch ist auch bei einer Nachverdichtung im Straßengeviert eine erhebliche
Beeinträchtigung des Klimas nicht gegeben.
Hinweis:Schutzgut Tiere und Pflanzen Besonderer artenschutzrechtlicher Belang
Fledermaus (FFH-Art Anhang IV besonders geschützt)
Die vorhandene Gebäudesubstanz ist bei Umsetzung der im B-Plan vorbereiteten
Maßnahmen von Anbaumaßnahmen und damit von einem evtl. Verlust von Quartieren
an den Giebelseiten betroffen. Eine Untersuchung der Gebäude nach
Fledermausquartieren ist notwendig.
Bei dem vorhandenen Baumbestand muss auf Bruthöhlen als Sommer- und
Winterquartier untersucht werden.
Es sind auch diese Bäume einzubeziehen, die sich auf der Grenze des
Bebauungsplanes befinden, da die Wahrscheinlichkeit sehr hoch ist, dass sie von
Eingriffen in den Wurzel- und Kronenbereich betroffen sein werden.
Vögel (europäische Vogelarten, besonders geschützt)
Die vorhandene Gebäudesubstanz ist bei Umsetzung der im B-Plan vorbereiteten
Maßnahmen von Anbaumaßnahmen und damit von einem evtl. Verlust von Nistplätzen
an den Giebelseiten betroffen. Eine Untersuchung der Gebäude nach Gebäudebrütern
ist notwendig.
Ausdruck vom: 23.01.2017
Seite: 8/25
Eine Untersuchung des Baumbestandes nach Bruthöhlen ist notwendig.
Bei der Begutachtung sind auch diese Bäume einzubeziehen, die sich auf der Grenze
des Bebauungsplanes befinden, da die Wahrscheinlichkeit sehr hoch ist, dass sie von
Eingriffen in den Wurzel- und Kronenbereich betroffen sein werden.
•
Gesetzlic
he Grundlage: NatSchG Bln in der Fassung vom 29. Mai 2013
Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Im weiteren Verfahren wird
eine artenschutzrechtliche Untersuchung vorgenommen. Die Ergebnisse werden im weiteren
Planverfahren berücksichtigt.
Hinweis:Zum Thema Baumschutz wurde folgender Hinweis abgegeben. Innerhalb des
Geltungsbereichs befindet sich ein nach BaumSchVO Berlin wertvoller, raumprägender
und schützenswerter Altbaumbestand. Entsprechend § 3 (1,3) Baumschutzverordnung
besteht für den Eigentümer von Flächen eine Erhaltungspflicht für geschützte Bäume,
sowie ein Vermeidungsgebot. Es ist notwendig, ein Baumgutachten durch einen
öffentlich bestellten Gutachter in Auftrag zu geben, das den Bestand insbesondere in
Nähe der Baugrenzen untersucht. Im Ergebnis soll der Schutz und Erhalt besonders
wertvoller Altbäume im Verfahren eingearbeitet werden.
•
Gesetzliche Grundlage: NatSchG Bln in der Fassung vom 29. Mai 2013
•
Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin vom 11. Januar 1982,
zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 2007
Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Begründung zum Bebauungsplan
wird um Aussagen zum Altbaumbestand ergänzt. Im weiteren Verfahren wird ein Baumgutachten erstellt
und die Ergebnisse für die weitere Planung berücksichtigt.
7. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, IV WBL – Stellungnahme vom
13.02.2015
Hinweis:Die Wohnungsbauleitstelle der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
begrüßt das Ansinnen des Bezirks, den genannten Bereich städtebaulich neu zu
ordnen und damit Potenzialflächen für den Wohnungsbau zu erschließen. Das
Erfordernis zur Schaffung neuen Wohnraums und die Bereitstellung dafür nutzbarer
Flächen geht aus dem Stadtentwicklungsplan Wohnen 2025 hervor. Auf Grundlage der
Bevölkerungsprognose, nach der die Einwohnerzahl Berlins bis zum Jahr 2030 um
weitere ca. 250.000 Menschen zunehmen wird (mittlere Variante), wurde der Bedarf
der neu zu errichtenden Wohnungen ermittelt. Bis 2025 sind demnach mindestens
137.000 Wohnungen - das entspricht 10.000 Wohnungen pro Jahr - fertigzustellen, um
der erhöhten Nachfrage gerecht zu werden. Ein maßgeblicher Indikator zur Ermittlung
des Neubaubedarfs ist die Entwicklung der Haushaltszahlen, die in den kommenden
Jahren aller Voraussicht nach weiterhin positiv verlaufen wird. Für den Zeitraum
zwischen den Jahren 2011 und 2025 wird berlinweit ein Plus von 7 Prozent
prognostiziert. Auch im Bezirk Lichtenberg wird die Zahl der Haushalte laut Prognose
von 147.200 (2011) auf 154.400 (2025) zulegen (plus 4,9 Prozent) und einen
Mehrbedarf an Wohnraum auslösen.
Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und die Begründung um Aussagen
zur Wohnraum- und Bevölkerungsentwicklung ergänzt. Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist
die Sicherung und Nutzbarmachung eines innerstädtisch gut erschlossenen Areals zur
vornehmlichen Wohnbebauung.
Hinweis:Zu den vorgestellten Planungsvarianten äußert sich die Wohnungsbauleitstelle wie
folgt:
Variante 1
Mit dieser Variante würde ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die überbaubare
Grundstücksfläche erstreckte sich u-förmig entlang der Degnerstraße, der
Ausdruck vom: 23.01.2017
Seite: 9/25
Oberseestraße sowie der Konrad-Wolf-Straße, während süd-westlich eine Öffnung zu
einer Grünfläche bliebe. Im Innenhof soll ein bestehendes Gebäude mittels einer
Baukörperfestsetzung gesichert werden. Mit dieser Planung würde das
Wohnungsangebot in einem verkehrlich gut angebundenen Bereich zwar erhöht, doch
wäre damit das vorhandene Potenzial für neuen Wohnraum noch nicht voll
ausgeschöpft.
Variante 2
Diese Variante sieht ebenfalls die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets vor. Im
Unterschied zu Variante 1 würden auf die Baukörperfestsetzung im Hofinneren
verzichtet und der mögliche Baublock im Süd-Westen geschlossen. Damit würde das
Wohnungsbaupotenzial dieser Fläche sehr gut ausgeschöpft und den o.g.
Erfordernissen aufgrund der aktuell hohen Wohnraumnachfrage besser Rechnung
getragen. Aus diesen Gründen wäre Variante 2 aus Sicht der Wohnungsbauleitstelle
Variante 1 vorzuziehen.
Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Aussage, inwieweit eine
Verdichtung des Areals zur Ausschöpfung des bestehenden Wohnraumpotenzials städtebaulich
umsetzbar ist, kann derzeit noch nicht abschließend getroffen werden. Im weiteren Verfahren
müssen hierfür notwendige Informationen wie Immissionsbelastungen, eine mögliche
Verschattung des Innenhofbereiches und naturschutzrelevante Auskünfte ermittelt und bewertet
werden.
Hinweis:Für beide Varianten gilt überdies, dass die Tiefe der überbaubaren Grundstücksfläche
direkt an der Degnerstraße, der Oberseestraße sowie der Konrad-Wolf-Straße mit
zwölf Metern relativ knapp bemessen ist. Daher regen wir an zu prüfen, ob nicht doch
etwas mehr Spielraum bei der Tiefe der Baufenster besteht.
Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In den dargestellten
Entwurfsvarianten wurde die Tiefe der Baukörper mit 13 m dargestellt, jedoch die Maßangabe
irrtümlicherweise mit 12 m angegeben. Die Tiefe der geplanten Baukörperausweisung orientiert
sich an den bestehenden Gebäuden in der Degnerstraße 14 und der Oberseestraße 106. Diese
sind der Planunterlage zufolge zwischen ca. 12,50 m und ca. 13,20 m tief. Im weiteren
Verfahren wird die vermessene Gebäudetiefe der Degnerstraße 14 als Bezugspunkt für die
Gebäudetiefe verwendet. Eine darüberhinausgehende Gebäudetiefe ist mit der beabsichtigten
Baukörperausweisung nicht vorgesehen.
8. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, VII B 43 – Stellungnahme vom
31.03.2015 und SenStadtUm, VII E 32 – Stellungnahme vom 15.04.2015
Hinweis:Zum
o.g.
B-Planentwurf
bestehen
in
verkehrsplanerischer
und
straßenverkehrsbehördlicher Hinsicht folgende Hinweise und Bedenken:
Die Degnerstraße ist gemäß Aktualisierung des StEP Verkehr nicht mehr Bestandteil
des übergeordneten Straßennetzes, alle öffentlichen Straßen im vorliegenden BPlangebiet werden durch das Bezirksamt geplant und unterhalten. Entlang der
Degnerstraße verläuft eine bezirkliche Fahrradroute.
Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung zum
Bebauungsplan wird aktualisiert und ergänzt.
Hinweis:Die Anlagen der BVG für die Gleisschleife Degnerstraße werden noch genutzt und
gelten als planfestgestellt. Im weiteren Verfahren müsste geklärt werden, ob die
Flächen der Straßenbahnanlage den Status öffentlich gewidmeten Straßenlandes
erfüllen, da die Gleisschleife zum Stichtag 02.10.1990 dem öffentlichen Verkehr diente
oder ob sie als planfestgestellte Anlagen im B-Plan zu sichern wären.
Hierzu müsste die BVG Auskunft geben, auch das für die Straßenbahnplanung
zuständige Referat SenStadtUm VII C wurde beteiligt. Sobald hier eine Stellungnahme
vorliegt, wird diese nachgereicht.
Ausdruck vom: 23.01.2017
Seite: 10/25
Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine entsprechende Nachfrage
wurde an die BVG übermittelt. Per E-Mail vom 16.04.2015 teilte die BVG mit, dass auf dem
Flurstück 1 (Oberseestraße 102/Degnerstraße 16) im August 2008 eine grundbuchliche
Sicherung in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Straßenbahnbetriebsrecht)
für die Berliner Verkehrsbetriebe beim Eigentümer eingetragen wurde. Auf dem Flurstück 3
(Oberseestraße 110/Konrad-Wolf-Straße 17) fehlt diese Sicherung, da sich die Fläche im
Eigentum des Landes Berlin, jetzt Liegenschaftsfonds (bzw. neu: BIM), befindet. Auf
landeseigenen Flächen wurden bisher keine grundbuchlichen Sicherungen vorgenommen.
Sollte der Liegenschaftsfonds einen Verkauf der Fläche planen, wird üblicherweise im Rahmen
der Leitungsanfrage eine dingliche Sicherung im Rahmen des Verkaufs beantragt.
In einer ergänzenden Stellungnahme von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und
Umwelt vom 15.04.2015 wurde mitgeteilt, dass es sich bei der Gleisschleife der Straßenbahn
um eine planfestgestellte Bahnanlage handelt, welche im Bebauungsplan zu markieren ist.
Die Begründung zum Bebauungsplan wird um Aussagen zur Gleisschleife der Straßenbahn
ergänzt. Der Bebauungsplan wird aktualisiert.
Hinweis:Ergänzend zu der von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt VII B 43
am 31.03.2015 abgegebenen Stellungnahme sind von der Abteilung SenStadtUm VII E
32 vom 15.04.2015 die nachfolgenden Sachverhalte und Hinweise zu berücksichtigen:
Im Gebiet des Bebauungsplanes befindet sich eine planfestgestellte
Bahnanlage (Gleisschleife der Straßenbahn). Die planfestgestellte Bahnanlage
ist im Bebauungsplan farbig (lila) zu markieren
In der Begründung des Bebauungsplanes ist auch in Textform an geeigneter
Stelle auf die Gleisschleife der Straßenbahn als planfestgestellte Bahnanlage
Bezug zu nehmen.
Es wird empfohlen, die Straßenbegrenzungslinie entlang der heutigen inneren
Borde der Bahnanlage zu setzen.
Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Begründung zum
Bebauungsplan wird um Aussagen der Planfeststellungsbehörde ergänzt. Der Bebauungsplan
wird aktualisiert.
9. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, VIII D 25 – Stellungnahme vom
06.03.2015
Hinweis:Gegen die Planungsziele des o.g. Bebauungsplanes bestehen keine grundsätzlichen
Bedenken, allerdings enthält das vorliegende Planmaterial keine nachvollziehbaren
Aussagen darüber, ob und inwieweit die Niederschlagsentwässerung für das
Plangebiet auch bei einer beabsichtigten Nachverdichtung bis zu rund 60 % und damit
steigender Versiegelung dauerhaft gesichert ist.
Erforderlich ist eine Aussage darüber, ob die vorhandenen Regenwasserkanäle über
ausreichende Kapazitäten zur Entwässerung des Plangebietes verfügen.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet über Regenwasserkanäle in den
Obersee entwässert wird.
Weiterhin wird empfohlen, ein Entwässerungskonzept erarbeiten zu lassen,
anfallendes Niederschlagswasser auf den Grundstücken zu belassen und somit eine
zusätzliche stoffliche Belastung v. a. der Gütesituation des Obersee zu vermeiden.
Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Begründung zum
Bebauungsplan wird im weiteren Verfahren um Aussagen zur Niederschlagsentwässerung
ergänzt. Gemäß der Stellungnahme sowie den beigefügten Anlagen der Berliner
Wasserbetriebe vom 16.02.2015 stehen die vorhandenen Schmutz- und Regenwasserkanäle in
der Degner-, Obersee- und Konrad-Wolf-Straße im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur
Verfügung. In der Konrad-Wolf-Straße ist eine zusätzliche Einleitung von Niederschlagswasser
nicht möglich. Das Regenwasser soll sowohl auf den Grundstücksflächen versickern können als
auch durch geeignete Maßnahmen wie Regenrückhaltebecken, Staukanäle etc. auf den
Grundstücken
zurückgehalten
werden.
Diese
Maßnahmen
sind
durch
die
Grundstückseigentümer in Eigenverantwortung mit den Wasserbetrieben zu klären.
Ausdruck vom: 23.01.2017
Seite: 11/25
10. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, IX C 36 – Stellungnahme vom
03.02.2015
Hinweis:Die Stellungnahme der Fachverwaltung erfolgte auf der gesetzlichen Grundlage der §§
47 ff. BImSchG (Luftreinhalte- und Aktionsplan, Lärmminderungs- und
Aktionsplanung).
Es wurde festgehalten, dass in der Begründung bei der planerischen
Ausgangssituation weder auf den Lärmaktionsplan noch auf den Luftreinhalteplan
eingegangen wurde.
Zu den vom Verkehr verursachten Immissionen wurden folgende Hinweise gegeben:
Luftreinhaltung
Die Luftschadstoffbelastung für das Gelände des Bebauungsplans 11-84 liegt
unterhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte. Es ist nicht damit zu rechnen,
dass nach der Bebauung des Geländes die Grenzwerte überschritten werden.
Das Gelände liegt außerhalb des Vorranggebiets für Luftreinhaltung.
Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Begründungstext wird im
weiteren Verfahren um Aussagen zum Lärmaktions- und Luftreinhalteplan sowie zur
Luftschadstoffbelastung ergänzt.
Hinweis:Aufgrund der weiterhin hohen Vorbelastung an Feinstaub-PM10 müssen
Feinstaubemissionen aus Feuerungsanlagen großräumig minimiert werden. Deshalb
wird gebeten, eine textliche Festsetzung hinsichtlich der Verwendung von
Brennstoffen, deren Massenströme von Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Staub
bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens
denen von Heizöl EL sind, zu treffen.
Dies wird im vom Senat beschlossenen Luftreinhalteplan 2011-2017 als Maßnahme
M3.2 zur Reduzierung der Feinstaub- und Benzo[a]Pyren-Emissionen in Berlin
gefordert.
Abwägung Stapl: Der Anregung, eine textliche Festsetzung hinsichtlich der Verwendung von
Brennstoffen zu treffen, wird nicht gefolgt.
Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Vorranggebiets für Luftreinhaltung. Eine
Ausdehnung des im Flächennutzungsplan definierten Luftvorranggebietes mit Vorgaben zu
Heizungsanlagen auf die erforderlichen Gebiete wurde bislang nicht beschlossen. Für eine
Textfestsetzung zum Heizsystem liegt daher kein städtebauliches Erfordernis vor.
Hinweis:Zur Lärmaktionsplanung wurden folgende Hinweise gegeben:
Das Plangebiet befindet sich, wie auch die Begründung darstellt, an einer
übergeordneten Hauptverkehrsstraße, die als zentrale Erschließungsstraße des
Ortsteils Alt-Hohenschönhausen fungiert. Diese Tatsache spiegelt sich auch in den
strategischen Lärmkarten 2012 wieder. Demnach ergeben sich resultierend aus der
Degnerstraße und der Konrad-Wolf-Straße an den geplanten Baugrenzen maximal ein
LDEN von ca. 65 bis 70 dB(A) und ein LNight von 60 bis 65 dB(A). Insgesamt sind
somit hohe bis sehr hohe Lärmbelastungen an der geplanten und vorhandenen
Bebauung vorzufinden (vgl. auch „Handreichung zur Berücksichtigung der
Umweltbelange in der räumlichen Planung - Aspekt Lärmminderung"). Im weiteren
Verfahren ist dieser Aspekt zu berücksichtigen. Hilfestellung können hierbei die
Handreichung, aber auch die Musterfestsetzungen geben.
Aus Sicht des Immissionsschutzes stellt sich die Variante 2, mit einem geschlossenen
Block-innenbereich, als die günstigere dar. Insoweit wird der Auffassung der
Begründung gefolgt.
Ergänzend
zu
den
vorherigen
Anmerkungen
wird
bezüglich
der
Straßenbahnwendeschleife darauf hingewiesen, dass die Wendeschleife nicht in den
Berechnungen der Lärmkartierung enthalten ist. Inwieweit diese zurzeit oder zukünftig
Ausdruck vom: 23.01.2017
Seite: 12/25
genutzt wird, kann von der beteiligten Abteilung nicht abgeschätzt werden. Aufgrund
der sehr geringen Abstände zwischen dem Gleis und der Baugrenze sind u. U.
Beeinträchtigungen
der
Wohnnutzungen
durch
Schallimmissionen
und
Erschütterungen nicht grundsätzlich auszuschließen. Dies sollte geprüft werden.
Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und die Begründung des
Bebauungsplanes um Aussagen zur Lärmaktionsplanung ergänzt. Im weiteren Verfahren
werden schalltechnische Untersuchungen durchgeführt, um die Lärmbelastung zu ermitteln und
notwendige Festsetzungen im Bebauungsplan zu treffen. Hierbei wird auch die
Straßenbahnwendeschleife, welche nach Aussage des SGA bei Streckensperrungen nördlich
der Konrad-Wolf-Straße als Wendekehre genutzt wird, in der Bewertung berücksichtigt.
Bezüglich der vorgebrachten Berücksichtigung möglicher Erschütterungen infolge des geringen
Abstands der vorhandenen Gleisanlagen im Bereich der Eckgrundstücke Obersee/Degnerstraße und Obersee-/Konrad-Wolf-Straße zur künftigen Wohnnutzung von etwa 6 m,
wurde die Leitungsverwaltung Bahnbau der BVG um Stellungnahme gebeten. In Beantwortung
der Anfrage gab die BVG per Mail vom 25.06.2015 die Auskunft, dass das vorhandene Gleis
wenig elastisch ist, so dass es bei der Vorbeifahrt von Zügen zu spürbaren Größenordnungen
des sekundären Luftschalls kommen dürfte. Eine Gefährdung neuer Gebäudesubstanz sei
jedoch sicher auszuschließen. Weiterhin wurde mitgeteilt, dass die Gleisschleife planmäßig
nicht genutzt wird. Es kann jedoch gelegentlich zu Durchfahrten von einzelnen Bahnen kommen
(Störfälle, Fahrschule). Im Falle planmäßiger Baumaßnahmen im weiteren Umfeld könnte es
auch zu mehrwöchigen Nutzungsperioden der Gleisschleife kommen. Für diese Zeiträume
müsste mit Durchfahrten etwa alle 10 Minuten tags und alle 20 – 30 Minuten nachts gerechnet
werden. Bisher sind keine Planungen zur Erneuerung der Gleisschleife bekannt. Der auch
teilweise Umbau des Gleises in eine erschütterungstechnisch günstigere Bauform ist möglich,
wäre aber kostenintensiv und aufwendig.
Nach Rücksprache mit der Abteilung IX C 36 am 26.06.2015 werden die dargelegten
Tatsachen, dass es keinen Regelbetrieb gibt und auch die BVG keine Untersuchung der
Erschütterungen fordert, als ausreichend erachtet. Von einer weitergehenden Untersuchung
dieses Sachverhalts wird abgesehen wird, da es keine Anhaltspunkte gibt, die eine permanente
Belästigung oder Störung vermuten lassen.
Hinweis:Außerhalb der Zuständigkeit wurde auf Folgendes hingewiesen:
Auf dem Grundstück Degnerstraße 20 befindet sich ein Garten- und
Landschaftsbaubetrieb. Auch wenn relevante Auswirkungen auf das Plangebiet
aufgrund der bereits vorhandenen, den Betrieb einschränkenden Wohnbebauung nach
hiesiger Einschätzung nicht zu erwarten sind, so sollte trotzdem in der Begründung auf
die gewerblichen Immissionen eingegangen werden.
Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird um
Aussagen
zum
nördlich
des
Geltungsbereichs
angrenzenden
Gartenund
Landschaftsbaubetrieb ergänzt.
11. Senatsverwaltung für Finanzen, I D 32 – Stellungnahme vom 24.02.2015
Hinweis:1. An fachlichen Interessen sind aufgrund der Zuständigkeit für dingliche
Grundstücksgeschäfte (Nr. 6 Abs. 2 ZustKat) keine Bedenken vorzutragen.
2. Haushaltswirtschaftliche Aspekte (vgl. Nr. 6 Abs. 2 ZustKat):
I. Es wurden keine entsprechenden Ausführungen zu haushaltswirtschaftlichen
Aspekten gemacht. Die finanziellen Auswirkungen der Planung sind im weiteren
Verfahren zu ermitteln.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es haushaltswirtschaftlich zielführend ist,
wenn die Planungsbegünstigten angemessen an den Infrastrukturfolgekosten (Kita-,
Grundschulplätze, Grün- und Sportflächen, Jugendfreizeiteinrichtungen) beteiligt
werden, die durch die Planung ausgelöst werden.
II. Weitere originäre Aufgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen liegen hier nicht
vor.
Ausdruck vom: 23.01.2017
Seite: 13/25
Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Bei dem Bebauungsplan 11-84 handelt
es sich nicht um ein vorhabenbezogenes Verfahren. Eine Beteiligung der Planungsbegünstigten an
Infrastrukturfolgekosten ist nicht vorgesehen. Im Rahmen der weiteren Bearbeitung werden die durch die
Planung zusätzlich entstehenden Infrastrukturbedarfe ermittelt und berücksichtigt.
12. Berliner Feuerwehr, FI MM 4 c – Stellungnahme vom 09.03.2015
Hinweis:Auf dem Grundstück befinden sich keine Löschwasserbrunnen, Tiefspiegelbrunnen
oder Zisternen. Die Löschwasserentnahmestellen sind bei Bauvorhaben zu schützen
und müssen für die Feuerwehr immer nutzbar sein.
Die Befahrbarkeit der Verkehrsflächen und die Zugänglichkeit der Grundstücke über
öffentliche Verkehrsflächen für Fahrzeuge der Feuerwehr, sowie die Erreichbarkeit
vorhandener notwendiger Zufahrten von Anschlussgrundstücken, sind entsprechend
der dargestellten Varianten 1.- 2. ist (auch während der Bauphasen) zu gewährleisten.
Eine abschließende Beurteilung kann erst bei Einreichung entsprechender Unterlagen
durchgeführt werden.
Bereits bestehende Flächen für die Feuerwehr für die Nutzung bestehender Gebäude
auf den zu beurteilenden Grundstücken sind zu erhalten.
Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Zugänglichkeit im
planungsrechtlichen Sinne ist mit dem Anschluss des allgemeinen Wohngebietes an die
öffentlichen Verkehrsflächen der Degner-, Obersee- und Konrad-Wolf-Straße gewährleistet. Alle
darüber hinaus gehenden Nachweise sind im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen.
Hinweis:Eine ausreichende Löschwasserversorgung ist nicht dargestellt. Eine abschließende
Beurteilung kann erst bei Einreichung entsprechender Unterlagen durchgeführt
werden.
Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Geltungsbereich befindet sich
innerhalb eines technisch erschlossenen innerstädtischen Bereichs. Gemäß Aussage der
Berliner Wasserbetriebe vom 16.02.2015 stehen die im Bebauungsplanbereich befindlichen
Trinkwasserver- und Entsorgungsanlagen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung.
Löschwasser kann im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Trinkwasserversorgungsnetzes
bereitgestellt werden. Der abschließende Nachweis für die Löschwasserversorgung und die
jeweiligen Anschlusspunkte ist im Rahmen der Umsetzung der Planung zu erbringen.
Hinweis:Sonstige Bemerkungen:
Derzeit erscheint die Anleiterbarkeit der fünfgeschossigen Grundstücke an der
Oberseestr. 106 und Degnerstraße 14 zur Gewährleistung des 2. Rettungsweges über
Hubrettungsfahrzeuge anstelle eines 2. baulichen Rettungsweges nicht möglich zu
sein. Grund sind die fehlenden bzw. nicht ausreichend befestigten Aufstellflächen für
die Feuerwehr auf dem Straßenland bzw. auf den Brachflächen sowie die elektrische
Leitungsführung der Straßenbahn im öffentlichen Straßenland. Diesem Aspekt muss
auch für die künftig auf den ausgewiesenen Grundstücken für die geplanten baulichen
Anlagen Rechnung getragen werden. Der Abstand in den Varianten 1 u. 2 beträgt
derzeit 4 bzw. 5 m, sodass die Anleiterbarkeit mit Hubrettungsfahrzeugen wegen
drohender gefährlicher elektrischer Berührungsspannungen nicht gewährleistet ist und
deshalb grundsätzlich 2 bauliche Rettungswege gem. § 33 BauO Bln gewährleistet
sein müssen.
Darüber hinaus müssen eingerichtete Baustellen für Fw-Fahrzeuge über FwBewegungsflächen bzw. -Aufstellflächen zugänglich sein. Ebenso eine ausreichende
Löschwasserversorgung. Entsprechende Hinweise ergeben sich aus den Merkblättern
des VBG der Berliner Feuerwehr im Internet zu Baustellen, LIA)- Versorgung und FwFlächen.
Im Geltungsbereich befinden sich keine Brunnen bzw. Zisternen.
Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie beziehen sich jedoch
größtenteils auf zu beachtende Maßnahmen während der Baudurchführung und können nicht
Ausdruck vom: 23.01.2017
Seite: 14/25
Gegenstand planungsrechtlicher Festsetzungen sein, da durch sie keine planungsrechtlichen
Belange berührt werden.
13. Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), Zentrale Leitungsverwaltung – Stellungnahme vom
06.02.2015 und Nachtrag vom 16.04.2015
Hinweis:Im Bereich der geplanten Baumaßnahme befinden sich die in dem beigefügten
Lageplan eingezeichneten Kabelanlagen/Erdungsanlagen der Bahnstromversorgung
der Straßenbahn. Die entsprechende Höhenlage unserer Kabel ist zu sichern. In
Kabelnähe ist Handschachtung erforderlich.
Im Bereich der geplanten Baumaßnahme befinden sich Fahrleitungs- und
Erdungsanlagen der Straßenbahn. Fahrleitungsmaste dürfen im Umkreis von 1,5 m nur
0,5 m tief frei angegraben werden. Bei tieferen Angrabungen ist dann der Schuttkegel
45° einzuhalten. Vor Beginn der Baumaßnahme wird um Rücksprache gebeten.
Abwägung Stapl: Die im beiliegenden Plan dargestellten unterirdischen Kabel befinden sich
entlang der öffentlichen Straßenverkehrsfläche der Konrad-Wolf-Straße und liegen außerhalb
des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-84. Fahrleitungs- und Erdungsanlagen befinden
sich oberirdisch in der Degner-, Obersee- und Konrad-Wolf-Straße. Die Hinweise betreffen den
Umgang mit den vorhandenen Kabeln während beabsichtigter Baumaßnahmen.
Planungsrechtliche Belange sind nicht berührt.
Hinweis:Im Bereich der geplanten Baumaßnahme ist keine Errichtung von Bahnstrom- und
Signalanlagen sowie Anlagen der Licht- und Krafttechnik der Straßenbahn
beabsichtigt.
Unter Einhaltung erforderlicher Rücksprachen mit den zuständigen Mitarbeitern,
werden gegen die Baumaßnahme keine Einwände erhoben und die Zustimmung
erteilt.
Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Hinweis:Stellungnahme Verkehrsanlagen Oberfläche: Angrenzend an die geplante
Baumaßnahme befindet sich in der Degnerstraße eine Tram-Haltestelle (HST 9529). In
dem beiliegenden Übersichtsplan ist die Lage der Haltestelle dargestellt.
Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und die Begründung um Aussagen
zur Tram-Haltestelle ergänzt. Der umsetzungsbezogene Hinweis ist nicht Gegenstand
bauleitplanerischer Festsetzungen, sondern bei der Bauausführung zu beachten.
Hinweis:Stellungnahme Bereich Omnibus: Einrichtungen des Omnibusbetriebes werden in
diesem Bereich zurzeit nicht unterhalten.
Alle Angaben beruhen auf Bestandsplänen der BVG. Die Maßangaben sind als
Anhaltspunkte zu betrachten und entbinden nicht von der Sorgfaltspflicht. Die genaue
Lage muss vor Ort überprüft werden. Bei Schadensverursachung gehen sämtliche
Kosten einschließlich möglicher Folgekosten zu Lasten des Bauherrn bzw. des
Bauausführenden. Unsere an Sie geschickten Unterlagen müssen während der
Bauausführung auf der Baustelle vorliegen.
Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und die Begründung um Aussagen
zum Omnibusbetrieb ergänzt. Die Aussagen zu Maßangaben und Sorgfaltspflichten beziehen
sich jedoch auf zu beachtende Maßnahmen während der Baudurchführung und können nicht
Gegenstand planungsrechtlicher Festsetzungen sein, da durch sie keine planungsrechtlichen
Belange berührt werden.
Hinweis:Mit Schreiben vom 16.04.2015 teilte die BVG mit, dass auf dem Flurstück 1
(Oberseestraße 102/Degnerstraße 16) im August 2008 eine grundbuchliche Sicherung
in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Straßenbahnbetriebsrecht) für
Ausdruck vom: 23.01.2017
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die Berliner Verkehrsbetriebe beim Eigentümer eingetragen wurde. Auf dem Flurstück
3 (Oberseestraße 110/Konrad-Wolf-Straße 17) fehlt diese Sicherung, da sich die
Fläche im Eigentum des Landes Berlin, jetzt Liegenschaftsfonds (bzw. neu: BIM)
befindet. Auf landeseigenen Flächen wurden bisher keine grundbuchlichen
Sicherungen vorgenommen. Sollte der Liegenschaftsfonds einen Verkauf der Fläche
planen, wird üblicherweise im Rahmen der Leitungsanfrage eine dingliche Sicherung
im Rahmen des Verkaufs beantragt.
Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und die Begründung um
Aussagen zu Grunddienstbarkeiten ergänzt. Im weiteren Verfahren werden die Gleisanlagen
der BVG als öffentliche Verkehrsflächen dargestellt.
14. Berliner Wasserbetriebe (BWB), PB-C/Pa – Stellungnahme vom 16.02.2015 und
Nachtrag vom 22.04.2015
Hinweis:Gemäß den beiliegenden Bestandsplänen befinden sich im Bereich des
Bebauungsplangebietes Trinkwasser- und Entwässerungsanlagen der Berliner
Wasserbetriebe (BWB). Diese stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur
Verfügung.
Im
Geltungsbereich
des
Bebauungsplanes
11-84
liegen
drei
Abwasserdruckrohrleitungen. In der Degnerstraße eine totgelegte Leitung DN 350 und
eine in Betrieb befindliche Leitung DN 400.
In der Konrad-Wolf-Straße liegt eine in Betrieb befindliche Leitung DN 400. Die in
Betrieb befindlichen Leitungen müssen erhalten bleiben.
Die äußere Erschließung des Standortes bezüglich der Trinkwasserversorgung ist
gesichert.
Die innere Erschließung kann entsprechend den jeweiligen Erfordernissen
vorgenommen werden. Aufgrund der geplanten Bebauungshöhe könnte eine private
Druckerhöhungsanlage notwendig werden. Jegliche daraus resultierenden
Folgemaßnahmen im Rohrnetz (z.B. Rohrnetzerweiterungen) sind grundsätzlich vom
Veranlasser zu bezahlen.
Die Dimensionierung der Versorgungsleitungen erfolgt grundsätzlich nur entsprechend
dem Trinkwasserbedarf. Löschwasser kann nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit des
Trinkwasserversorgungsnetzes bereitgestellt werden.
Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und die Begründung um
Aussagen zu Trinkwasser- und Entwässerungsanlagen sowie zur Löschwasserversorgung
ergänzt. Die angesprochenen Abwasserdruckrohrleitungen liegen im öffentlichen Straßenraum
und sind nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Hinweise zu privaten
Druckerhöhungsanlagen und die Dimensionierung der Versorgungsanlagen beziehen sich auf
Maßnahmen während der Baudurchführung und können nicht Gegenstand planungsrechtlicher
Festsetzungen sein, da hiermit keine planungsrechtlichen Belange berührt werden.
Hinweis:Die vorhandenen Schmutz- und Regenwasserkanäle stehen im Rahmen ihrer
Leistungsfähigkeit für die Ableitung des Schmutz- bzw. Regenwassers zur Verfügung.
In der Konrad-Wolf-Straße ist eine zusätzliche Einleitung von Niederschlagswasser
nicht möglich.
Aufgrund der vorhandenen Straßenbahngleise in der Konrad-Wolf-Straße könnte sich
der Einbau von geplanten Hausanschlüssen als problematisch darstellen. Hier sind
frühzeitige Abstimmungen mit den BWB erforderlich.
Baumaßnahmen sind derzeit im Bebauungsplangebiet von den Berliner
Wasserbetrieben nicht vorgesehen.
Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und die Begründung um
Aussagen zu Schmutz- und Regenwasserkanälen ergänzt. Der Hinweis zum Einbau geplanter
Hausanschlüsse bezieht sich auf Maßnahmen während der Baudurchführung und kann nicht
Gegenstand planungsrechtlicher Festsetzungen sein, da hiermit keine planungsrechtlichen
Belange berührt werden.
Ausdruck vom: 23.01.2017
Seite: 16/25
Hinweis:Zur Sicherstellung eines reibungslosen Bauablaufes sind zu beachten, dass die
Erschließungsinvestitionen bis zum März des Vorjahres bei den BWB angemeldet und
die Planung beauftragt sein müssen.
Grundsätzlich gilt:
Anlagen der BWB zur Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung werden nur in
öffentlich gewidmetem Straßenland (Eigentümer Land Berlin) eingebaut.
Außerhalb dieser Flächen vorhandene oder geplante Anlagen der BWB sind
dauerhaft durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (Geh-, Fahr- und
Leitungsrechte) zugunsten der BWB zu sichern.
Anlagen der BWB, einschließlich der dazugehörigen Sicherheitsstreifen, dürfen
nicht bebaut, überlagert oder mit Tiefwurzlern bepflanzt werden.
Den Mitarbeitern der BWB muss der Zugang zu unseren Anlagen,
gegebenenfalls mit Fahrzeugen von bis zu 26 t Gesamtgewicht, ermöglicht werden.
Die Kosten für Planung und Bau von Anlagen zur Trinkwasserver- und
Abwasserentsorgung außerhalb des öffentlich gewidmeten Straßenlandes werden
nicht von den BWB getragen.
Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie beziehen sich jedoch auf
zu beachtende Maßnahmen während der Baudurchführung und können nicht Gegenstand
planungsrechtlicher Festsetzungen sein, da durch sie keine planungsrechtlichen Belange
berührt werden.
Hinweis:Eine Trinkwasserleitung DN 100 quert das Grundstück Oberseestraße 110. Derzeit
wird bei den BWB die Sicherung dieser Leitung bearbeitet.
In der Degnerstraße und in der Konrad-Wolf-Straße liegen unmittelbar an den
Grundstücksgrenzen Anlagen der BWB. Die dazugehörigen Sicherheitsstreifen liegen
somit auf den privaten Grundstücken. In den Grundbüchern sind hierfür beschränkte
persönliche Dienstbarkeiten (Geh-, Fahr- und Leitungsrechte) zugunsten der BWB
eingetragen.
Die als Anlage beigefügten Technischen Vorschriften zum Schutz der Trinkwasserund Entwässerungsanlagen der BWB sind einzuhalten.
Abwägung Stapl: Die Hinweise werden berücksichtigt. Die Begründung wird um Aussagen zum
Leitungsverlauf ergänzt. Per E-Mail vom 22.04.2015 übermittelten die Berliner Wasserwerke
Planunterlagen, in denen die angesprochenen Sicherheitsstreifen dargestellt sind. Den
Unterlagen ist zu entnehmen, dass entlang der Flurstücksgrenzen und der öffentlichen
Straßenverkehrsflächen der Grundstücke Konrad-Wolf-Straße 17 und 18 ein etwa 1,70 m
breiter Bereich auf den Privatgrundstücken als Sicherheitsstreifen dargestellt ist. Ein ebenfalls
etwa 1,70 m breiter Streifen befindet sich entlang des Grundstücks Degnerstraße 12 sowie
daran anschließend bis etwa zur Hälfte des Grundstücks Degnerstraße 14. Weiterhin ist auf
dem Grundstück Konrad-Wolfstraße 17 im Kreuzungsbereich zur Oberseestraße eine
Trinkwasserleitung DN 100 dargestellt, welche den Eckbereich quert. Zum jetzigen Zeitpunkt ist
nach Aussage der BWB die Rechtsabteilung mit der Sicherung der Trinkwasserleitung betraut.
Im Bebauungsplan ist entlang der öffentlichen Verkehrsflächen eine vier bis fünf Meter breite
Vorgartenzone vorgesehen, welche von jeglicher Bebauung, außer notwendiger Zufahrten,
freizuhalten ist. Die in den Planunterlagen dargestellten Leitungsverläufe sowie die
dazugehörigen Sicherheitsstreifen und die dargestellte Trinkwasserleitung befinden sich
außerhalb der vorgesehenen Baukörperausweisung, sodass eine Einschränkung der Leitungen
der BWB ausgeschlossen ist. Weiterhin wird die Notwendigkeit einer textlichen Festsetzung
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 i.V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 25a) BauGB geprüft, die festsetzt, dass die
dargestellten Sicherheitsstreifen nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu
beseitigenden Befestigungen versehen werden dürfen.
Die zu beachtenden Hinweise der als Anlage beigefügten Technischen Vorschriften beziehen
sich größtenteils auf Maßnahmen während der Baudurchführung und können nicht Gegenstand
planungsrechtlicher Festsetzungen sein, da durch sie keine planungsrechtlichen Belange
berührt werden.
Ausdruck vom: 23.01.2017
Seite: 17/25
15. Vattenfall Europe Wärme AG/Vattenfall Business Service GmbH – Stellungnahme
vom 12.02.2015
Hinweis:In dem angefragten örtlichen Bereich ist kein Anlagenbestand der Vattenfall Europe
Wärme AG vorhanden.
Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Hinweis:In dem betrachteten Gebiet befinden sich keine Anlagen der Stromnetz Berlin GmbH.
Ein Plan mit den vorhandenen Anlagen wurde dem Schreiben beigefügt.
Über Planungen oder Trassenführungen für die Versorgung möglicher Kunden nach
der Bebauung können zurzeit keine Aussagen getroffen werden. Die beigefügte
„Richtlinie zum Schutz von Anlagen der Öffentlichen Beleuchtung des Landes Berlin
der Vattenfall Europe Netzservice GmbH“ und die „Allgemeinen Hinweise für
Leitungsanfragen bei geplanten Bauvorhaben“ sind genau zu beachten.
Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der beigefügten Karte ist zu
entnehmen, dass sich innerhalb des geplanten Baugebietes keine Leitungen befinden. Im
Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen befinden sich Leitungen der Niederspannung, die der
Planung jedoch nicht entgegenstehen. Alle Grundstücke sind mit Hausanschlüssen der
Niederspannung 230 V-400 V erschlossen. Die beigefügte Richtlinie und die allgemeinen
Hinweise beziehen sich auf zu beachtende Maßnahmen während der Baudurchführung und
können nicht Gegenstand planungsrechtlicher Festsetzungen sein, da durch sie keine
planungsrechtlichen Belange berührt werden.
16. Industrie- und Handelskammer zu Berlin (IHK) – Stellungnahme vom 24.02.2015
Hinweis:Die IHK spricht sich dafür aus, die Variante 1 mit der offenen Bebauung
weiterzuverfolgen. Für die bereits im Plangebiet ansässigen Eigentümer stellt die 2.
Variante eine Einschränkung für ihre Grundstücke dar. Durch die Dichte der Bebauung
werden Verschattungen hervorgerufen und es besteht die Gefahr, dass gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht gewahrt werden können.
Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im weiteren Verfahren werden die
möglichen Auswirkungen auf die Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie etwaige Verschattungen
infolge einer Bebauung gemäß Variante 2, geschlossene Blockrandbebauung an der südlichen
Geltungsbereichsgrenze, untersucht. Erst im Anschluss an die Auswertung der noch
durchzuführenden Untersuchungen kann eine abschließende Beurteilung, welche der
vorgeschlagenen Varianten fortgeführt wird, erfolgen.
17. Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH u. Co. KG, (NBB) – Stellungnahme vom
04.02.2015
Hinweis:Es wird mit der Stellungnahme ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in den
beigefügten Planunterlagen enthaltenen Angaben und Maßzahlen hinsichtlich der Lage
und Verlegungstiefe unverbindlich sind. Mit Abweichungen muss gerechnet werden.
Dabei ist zu beachten, dass erdverlegte Leitungen nicht zwingend geradlinig sind und
daher nicht auf dem kürzesten Weg verlaufen. Darüber hinaus sind aufgrund von
Erdbewegungen, auf die die NBB keinen Einfluss hat, Angaben zur Überdeckung nicht
verbindlich. Die genaue Lage und der Verlauf der Leitungen sind in jedem Fall durch
fachgerechte
Erkundungsmaßnahmen
(Ortung,
Querschläge,
Suchschlitze,
Handschachtungen usw.) festzustellen.
Im unmittelbaren Bereich der Leitung ist auf den Einsatz von Maschinen zu verzichten
und in Handschachtung zu arbeiten. Die abgegebenen Planunterlagen geben den
Bestand zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung wieder. Es ist darauf zu achten, dass zu
Beginn der Bauphase immer das Antwortschreiben mit aktuellen farbigen
Planunterlagen vor Ort vorliegt. Digital gelieferte Planunterlagen sind in Farbe
auszugeben. Bitte prüfen Sie nach Ausgabe die Maßstabsgenauigkeit. Die Auskunft
gilt nur für den angefragten räumlichen Bereich und nur für eigene Leitungen der NBB,
Ausdruck vom: 23.01.2017
Seite: 18/25
so dass gegebenenfalls noch mit Anlagen anderer Versorgungsunternehmen und
Netzbetreiber zu rechnen ist, bei denen weitere Auskünfte eingeholt werden müssen.
Die Entnahme von Maßen durch Abgreifen aus den Planunterlagen ist nicht zulässig.
Stillgelegte Leitungen sind in den Plänen nicht oder nur unvollständig enthalten.
Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Generell beziehen sich die
Anmerkungen jedoch auf Maßnahmen bei der Baudurchführung und können nicht Gegenstand
planungsrechtlicher Festsetzungen sein, da durch sie keine planungsrechtlichen Belange
berührt werden.
Hinweis:Im Zusammenhang mit der Verwirklichung des oben genannten Bebauungsplanes
bestehen seitens der NBB zurzeit keine Planungen.
Eine Versorgung des Planungsgebietes ist grundsätzlich durch Nutzung der
öffentlichen Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN 1998 herzustellen. Darüber
hinaus notwendige Flächen für Versorgungsleitungen und Anlagen sind gemäß § 9
Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan festzusetzen.
Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und Aussagen zur Versorgung
des Plangebietes in die Begründung aufgenommen. Alle Grundstücke im Geltungsbereich
grenzen an öffentliche Erschließungsflächen. Die Vorbereitung von Leitungsrechten durch den
Bebauungsplan ist nicht erforderlich.
Hinweis:Nach Auswertung des Bebauungsplans und der entsprechenden Begründung ist
folgendes zu beachten bzw. in die weitere Planung einzuarbeiten:
Bei Baumpflanzungen ist ohne Sicherungsmaßnahmen ein Abstand zu Leitungen von
mindestens 2,5 m von der Rohraußenkante und Stromkabel zu den Stammachsen
einzuhalten. Bei Unterschreitung dieses Abstandes sind in Abstimmung mit der NBB
Schutzmaßnahmen festzulegen. Ein Mindestabstand von 1,5 m sollte jedoch in allen
Fällen angestrebt werden. Bei Unterschreitung dieses Abstandes sind nur flach
wurzelnde Bäume einzupflanzen, wobei gesichert werden muss, dass beim Herstellen
der Pflanzgrube der senkrechte Abstand zwischen Sohle Pflanzgrube und Oberkante
unserer Leitungen und Kabel mindestens 0,3 m beträgt. Weiter ist zwischen
Rohrleitung/Kabel und zu dem pflanzenden Baum eine PVC-Baumschutzplatte
einzubringen. Der Umfang dieser Einbauten ist im Vorfeld protokollarisch festzuhalten.
Beim Ausheben der Pflanzgrube ist darauf zu achten, dass unsere Leitungen/Kabel
nicht beschädigt werden. Wir weisen darauf hin, dass bei notwendigen Reparaturen an
der Leitung/Kabel der jeweilige Baum zu Lasten des Verursachers der Pflanzung
entfernt werden muss.
Abwägung Stapl: Die bei der Durchführung von Baumaßnahmen und Anpflanzungen zu
beachtenden Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Generell beziehen sich die
Anmerkungen jedoch auf Maßnahmen bei der Baudurchführung. Da durch diese Hinweise
keine städtebaulichen Belange betroffen sind, können sie nicht Gegenstand planungsrechtlicher
Festsetzungen sein.
Hinweis:Im angefragten räumlichen Bereich befinden sich Anlagen mit einem Betriebsdruck > 4
bar. Gemäß den Technischen Regeln des DVGW-Regelwerkes sind bei Bauarbeiten in
der Nähe dieser Hochdruck-Erdgasleitung die Bauausführenden vor Ort einzuweisen.
Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die im Lageplan der
Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg vom 04.02.2015 dargestellte Gasleitung 4 bar befindet
sich im Straßenraum der Degnerstraße. Die vorgebrachten Hinweise betreffen
Schutzmaßnahmen vorhandener Leitungen während der Baumaßnahmen. Festsetzungen des
Bebauungsplans sind hiervon nicht berührt.
18. Deutsche Telekom Technik GmbH – Stellungnahme vom 12.02.2015
Ausdruck vom: 23.01.2017
Seite: 19/25
Hinweis:Die
Telekom
Deutschland
GmbH
(nachfolgend
Telekom
genannt)-als
Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche
Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der
Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen
und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g.
Planung wird wie folgt Stellung genommen:
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die aus
beigefügtem Plan ersichtlich sind.
Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im öffentlichen Straßenraum der
Degner-, Obersee- und Konrad-Wolf-Straße befinden sich Kabelanlagen der Deutschen
Telekom Technik GmbH. Die angesprochenen Telekommunikationslinien liegen im öffentlichen
Straßenraum und sind nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans.
Ergebnis:
Eine Festlegung, welche der dargestellten Varianten als Grundlage für die weitere Bearbeitung
verwendet wird, ist zum derzeitigen Zeitpunkt nicht abschließend möglich. Für beide Varianten –
Variante 1 mit einer südlich zur angrenzenden öffentlichen Grünfläche hin geöffneten
Blockrandstruktur entlang der Degner-, Obersee- und Konrad-Wolf-Straße und Variante 2 mit
einem allseitig geschlossenen Baukörper zur Schaffung eines lärmfreien Hofbereiches –
wurden sowohl befürwortende als auch kritische Stellungnahmen abgegeben. Insbesondere der
Umgang mit dem vorhandenen Altbaumbestand entlang der südlichen Geltungsbereichsgrenze
sowie eine möglich Schutzwürdigkeit des Baumbestandes, eine eventuelle Verschattung infolge
eines geschlossenen Baukörpers und eine Betrachtung der Immissionsbelastung machen
gutachterliche Untersuchungen zwingend erforderlich. Erst mit qualifizierten Aussagen zu
diesen Sachverhalten und den daraus resultierenden Maßnahmen ist eine weitergehende
Entwicklung des Planentwurfs möglich.
Der Bebauungsplanentwurf und die Begründung werden hinsichtlich der weiteren im Rahmen
der frühzeitigen Behördenbeteiligung gegebenen Hinweise und der sich daraus ergebenden
Abwägung ergänzt.
Ausdruck vom: 23.01.2017
Seite: 20/25
Anlage 3
Auswertung und Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch
Die Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch möglichst frühzeitig über die
allgemeinen Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen und die
voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 17.11.2014 bis einschließlich
17.12.2014 in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung statt. Die Öffentlichkeit ist am
14.11.2015 über eine Anzeige in der Berliner Zeitung davon in Kenntnis gesetzt worden. Des
Weiteren ist die Pressestelle informiert worden und es erfolgte in allen Bürgerämtern ein
entsprechender Aushang.
Die beabsichtigte Planung wurde anhand folgender Informationsmaterialien dargelegt:
- Bebauungsplanvorentwurf in zwei Varianten
- Begründung zum Bebauungsplan
Es haben keine Bürger und Bürgerinnen während dieser Zeit Einsicht in die Planung
genommen. Es wurden mündlich keine Anregungen geäußert. Es wurden 2 schriftliche
Anregungen bzw. Hinweise abgegeben.
1. Eigentümer des Grundstücks Degnerstraße 14 mit Schreiben vom 12.12.2014
Hinweis:Die dargestellte Variante I (geöffneter Baublock nach Südwesten) stellt eine gute
Lösung für alle Anlieger vor Ort dar und entspricht vollkommen den Vorstellungen des
Stellungnehmenden. Dieser würde eine Festsetzung der Variante I begrüßen.
Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Hinweis:Gegen die ebenfalls dargestellte Variante II (komplett geschlossene Bebauung)
werden jedoch einige Einwände vorgebracht.
Als Eigentümer des Mietshauses Degnerstraße 14 ist der Stellungnehmende bemüht,
den Mietern seiner elf Wohneinheiten ein angenehmes Wohnumfeld zu bieten, was
bisher, von der angrenzenden Bauruine der ehemaligen Schlosserei abgesehen, auch
gut gegeben ist.
Durch eine geschlossene Bebauung ringsherum wären zukünftig sämtliche hofseitigen
Fenster der Degnerstraße 14 fast ganztägig beschattet, wodurch der Lichteinfall in die
betroffenen Wohnungen stark eingeschränkt wäre und die Wohnqualität erheblich
verschlechtert werden würde.
Auch die durch die Umbauung entstehende Hofsituation wäre dermaßen gedrungen,
sodass keinerlei Freizeit- und Erholungswert mehr durch mieterseitige Nutzung des
Innenhofes gegeben wäre. Eine vom Stellungnehmenden geplante Umgestaltung der
Freiflächen auf dem Hof mit Schaffung von weiteren Grünflächen würde effektlos
bleiben und von den Anwohnern sicher nicht angenommen, da das Sitzen im Schatten
eines Wohnblocks nicht sehr attraktiv wäre. Durch die Umbauung wäre außerdem jede
freie Sicht auf die hier angrenzende Grünfläche komplett versperrt, was ebenfalls die
Wohnqualität für alle Anwohner ringsum verschlechtern würde.
Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Grundsätzlich sind gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse, zu denen eine ausreichende Belichtung und Besonnung der
Aufenthaltsräume zählen, gewährleistet, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen
eingehalten werden. Dies ist für die vorhandene und für die durch eine Baukörperausweisung
mögliche Bebauung entlang der Degner-, Obersee-, und Konrad-Wolf-Straße gewährleistet.
Ausdruck vom: 23.01.2017
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Die in Variante 2 dargestellte Blockrandschließung weist einen Abstand zur nördlich gelegenen
Grundstücksgrenze der Degnerstraße 14 von 5 m auf. Im weiteren Verfahren wird die
Reduzierung der maximal zulässigen Traufhöhe für den Bereich nördlich der öffentlichen
Grünfläche geprüft. Hiermit soll sichergestellt werden, dass einerseits die notwendigen
Abstandsflächen eingehalten und andererseits gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
gewährleistet bleiben. Darüber hinaus kann mit der Umsetzung einer allseitig geschlossenen
Blockrandbebauung ein vom Straßenverkehrslärm freier Hofbereich geschaffen und das Ziel
der Nachverdichtung eines innerstädtisch gut erschlossenen Areals umgesetzt werden. Für die
Beurteilung der Lärmimmissionen und die daraus zu berücksichtigenden Vorgaben, wurde ein
schalltechnisches Gutachten beauftragt.
Eine gedrungene Hofsituation ist mit einer möglichen Umsetzung der Variante 2 ebenfalls nicht
erkennbar. Der durch eine geschlossene Baukörperausweisung entstehende Hofbereich weist
eine Fläche von rund 1.050 m² auf. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist ein uneingeschränkter
Blick vom Innenhof zur angrenzenden Grünfläche nicht möglich, da die vorhandene Bebauung
auf dem Grundstück Degnerstraße 12 und die an der südlichen Grundstücksgrenze
Degnerstraße 14 sich befindende 13 m lange und mind. 6 m hohe Remise des
Stellungnehmenden die Sicht behindern.
Eine vom Stellungnehmenden geplante Umgestaltung der Freiflächen auf dem Hof, im Rahmen
dessen weitere Grünflächen geschaffen werden sollen, wird durch die Planung nicht behindert.
Hinweis:Des Weiteren findet in der Variante II offenbar das freistehende Nebengebäude
(Remise), welches sich auf dem Grundstück Degnerstraße 14 befindet, keine
Berücksichtigung. Da diese Remise aber einen festen Bestandteil des wirtschaftlichen
Gesamtkonzeptes des Stellungnehmenden darstellt , auch den Verpflichtungen der
Bank gegenüber, welche den 2001 getätigten Grundstückskauf finanzierte, ist ein
Abriss oder eine Nichtnutzung dieses Gebäudes nicht denk- und umsetzbar. Die
dauerhafte Nutzung des Gebäudes muss erhalten bleiben. Die Werthaltigkeit der
Immobilie würde durch die geschlossene Bebauung in nicht vertretbarer Weise
gemindert, ein wirtschaftlicher Verlust sowie Verlust an Wohnqualität aller Anwohner
des Hauses sowie auch der Bewohner der Objekte in der Oberseestraße wären die
Folge.
Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Für bauplanungsrechtlich
ursprünglich zulässige Gebäude besteht, beruhend auf dem Schutz des Eigentums nach Art. 14
Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG), auch mit der Festsetzung des Bebauungsplans der
Bestandsschutz. Es ist im weiteren Verfahren zu prüfen, ob die bestehende bzw.
planungsrechtlich zulässige Nutzung des Gebäudes im Innenhof durch eine
Baukörperausweisung sowie eine maximal zulässige Traufhöhe zu sichern ist oder ob der
Erhalt des Gebäudes mittels des bestehenden Bestandsschutzes ausreichend ist.
Eine Beeinträchtigung der mit einer Brandwand entlang der südlichen Grundstücksgrenze
stehenden Remise durch eine Blockrandschließung ist nicht nachvollziehbar. Eine
Wertminderung bestehender Immobilien infolge der Festsetzungen des Bebauungsplans ist
nicht gegeben. Vielmehr ist es Ziel des Bebauungsplans, die auf das Plangebiet einwirkenden
Emissionen, insbesondere den Verkehrslärm und die Beeinträchtigungen durch die
Straßenbahn entlang der Degner-, Obersee- und Konrad-Wolf-Straße, zu ermitteln und mittels
geeigneter Festsetzungen Maßnahmen wie z.B. eine Blockrandschließung zu ergreifen, mit
denen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gesichert werden können.
2. Eigentümer des Grundstücks Degnerstraße 12 mit Schreiben vom 08.12.2014
Hinweis:
Bezüglich der Baugrenze wurde festgestellt, dass diese parallel zur
Degnerstraße verlaufen und sich an der hinteren Bauflucht des Wohngebäudes
Degnerstraße 14 orientieren sollte. Das Maß der Bautiefe innerhalb der Baugrenze
müsste somit nicht 12,00 m, sondern ca. 13,xx m betragen. Das Maß der Bautiefe von
< 12,0 > fehlt an 2 Seiten in der Variante 2.
Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die hintere Baugrenze wird im
weiteren Verfahren an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst. Die Tiefe der geplanten
Ausdruck vom: 23.01.2017
Seite: 22/25
Baukörperausweisung soll sich an den bestehenden Gebäuden in der Degnerstraße 14 und der
Oberseestraße 106 orientieren. Diese sind der Planunterlage zufolge zwischen ca. 12,50 m
(Oberseestraße 106) und ca. 13,20 m (Degnerstraße 14) tief. Im weiteren Verfahren wird die
vermessene Gebäudetiefe der Degnerstraße 14 als Bezugspunkt für die maximale
Gebäudetiefe entlang des Straßenraums Degner-, Obersee- und Konrad-Wolf-Straße
verwendet.
Die in der Variante 2 dargestellten Maße der Gebäudetiefe beziehen sich auf die gesamte
Baukörperausweisung, sodass es unerheblich ist, an wie vielen Seiten Maßangaben
eingetragen werden.
Hinweis:
Hinsichtlich der vorhandenen Gebäudehöhen wurden zur Unterstützung der
Planung Vermessungsfotos der Degnerstraße 14 sowie der Degnerstraße 11, hierbei
handelt es sich um ein den Grundstücken Degnerstraße 12 und 14
gegenüberliegendes Seniorenpflegeheim, beigefügt. Die Höhenlage am Bordstein vor
den Grundstücken Degnerstraße 12/14 beträgt etwa 56,36 m bzw. 56,17 m über
Normal-Null (ü NN). Die durchschnittliche Höhe auf dem Grundstück entlang der
Gebäudefront der Degnerstraße 12 beträgt ca. 56,50 m ü NN.
Die Höhe des Gebäudes auf dem Grundstück Degnerstraße 14 wird mit maximal 74,45
m ü NN, die Traufhöhe zum Innenhof wird mit 73,88 m ü NN angegeben. Zur
Degnerstraße wird der erste Ansatz der Zurücksetzung der Front mit 69,19 m ü NN
angegeben. Das Seniorenpflegeheim wird mit einer Gesamthöhe von 74,63 m ü NN
und einer Traufhöhe von 70,81 m ü NN angegeben. Eine zweite Traufhöhe wird mit
73,10 m ü NN angegeben.
Fix sind die 14 m über dem Gehweg als Traufhöhe. Aus der vorhandenen
Gebäudehöhe ergibt sich für die zukünftige Bebauung des Grundstücks Degnerstraße
12 eine Gebäudehöhe von 17,95 m. Bei einer Raumhöhe von 2,99 m inklusive Decke
wären somit 6 Geschosse im modernen Wohnungsbau möglich.
Für die Planung des Grundstücks Degnerstraße 12 ließe sich unter Beachtung der
Bebauungsplanentwürfe Folgendes ableiten: Ab einer Höhe 14 m über Gehweg wird
ein Berliner Dach erstellt. Ausnahmen sind die Anschlussseiten zur
Blockrandbebauung, die hintere Bauflucht zur Degnerstraße 14 bis zu einer Höhe von
73,88 m üNN im Innenhof. Auf Grund der Abstandsflächen müsste die Traufhöhe der
Wand im Innenhof parallel zum Park, um ca. 0,35 m auf ca. 13,65 m verringert werden.
Es sind für die Variante 1 = 12 oder die Variante 2 = 24 Mietwohnungen geplant. Im
EG können die Wohnungen auch als stilles Gewerbe vermietet werden, z.B. als Büro
der 1st IT-Services GmbH, der Stiftung „gequältes Fleisch“, der Immobilienverwaltung
Degnerstraße 12 GmbH, einer Kleintierpraxis, Versicherung, Physiotherapie, u.v.m.
Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Für die Bestimmung des
Maßes der baulichen Nutzung wurde in den Entwurfsvarianten die Traufhöhe der baulichen
Anlagen gemäß § 18 BauNVO festgesetzt. Die Höhenfestsetzung orientiert sich an den
vorhandenen Gegebenheiten der Degnerstraße 14 und der Oberseestraße 106. Die
bestehenden vornehmlich zum Wohnen genutzten Gebäude weisen vier Vollgeschosse sowie
ein ausgebautes Berliner Dach auf. Konkretisierende Festsetzungen zur Bestimmung des
Maßes der baulichen Nutzung werden im weiteren Verfahren geprüft.
Die in Variante 2 dargestellte Blockrandschließung weist einen Abstand zur nördlich gelegenen
Grundstücksgrenze der Degnerstraße 14 von 5 m auf. Im weiteren Verfahren wird die
Reduzierung der Gebäudehöhe für den Bereich nördlich der öffentlichen Grünfläche geprüft.
Hiermit soll sichergestellt werden, dass die notwendigen Abstandsflächen eingehalten und
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet bleiben.
Inwiefern der Eigentümer unter Einhaltung der durch den zukünftigen Bebauungsplan
vorgegebenen Maßfestsetzungen das Grundstück ausnutzt und welche im Rahmen eines
allgemeinen Wohngebietes zulässigen nicht störenden gewerblichen Nutzungen im Gebäude
untergebracht werden können, ist im Einzelfall zu prüfen.
Hinweis:Die Emissionsbelastung außer in der vom Stellungnehmenden bevorzugten Variante 2
wird sich erheblich auswirken. Der Lärm der Konrad-Wolf-Straße sowie der
Degnerstraße wird sich im einseitig geöffneten Innenhof zum Park hin verfangen und
Ausdruck vom: 23.01.2017
Seite: 23/25
von den 3 Seiten des Innenhofes, wie in einem Trichter, einer Glocke, von diesen 3
Seiten zurück geworfen werden. Eine Verstärkung des Lärms im Innenhof der
Gebäude wird durch diesen Effekt erzielt. Zurzeit können die Schallwellen durch die
nichtvorhandene Bebauung sich aus dem noch nicht vorhandenen Trichter
verflüchtigen. Zu dieser Standardsituation wird es bestimmt Messwerte geben.
Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im weiteren Verfahren werden die
durch den Verkehrslärm und die angrenzende Gleisschleife in der Degner-, Obersee- und
Konrad-Wolf- Straße verursachten Lärmbelastungen gutachterlich ermittelt. Die aus dieser
Untersuchung hervorgehenden Hinweise werden in der weiteren Planung berücksichtigt.
Hinweis:Der Stellungnehmende erklärt sich bezüglich des Flächennutzungsplans bereits zum
jetzigen Zeitpunkt bereit, einen vertraglich zugesicherten Ausgleich für die
Übernutzung des Grundstückes zu leisten. Dies könnte z.B. eine Dachbegrünung auf
dem Dach der Degnerstraße 12 sein, so dass die Versiegelung auf dem Grundstück
selbst sehr gering ausfallen würde. Weitere Alternativen müssen entwickelt und
besprochen werden.
Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Flächennutzungsplan stellt
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung dar und ist als
hoheitliche Maßnahme eigener Art anzusehen, der keine Rechtsnormqualität zukommt. Nach
der Plansystematik des BauGB kommt ihm nur verwaltungsinterne Bedeutung als Vorbereitung
für den allein außenverbindlichen Bebauungsplan zu.
Eine vertragliche Vereinbarung zum Ausgleich für die Überbauung des Grundstücks im
Rahmen des Bebauungsplans 11-84 ist nicht vorgesehen. Eine Überschreitung der
Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 BauNVO ist
nur aus städtebaulichen Gründen gerechtfertigt. Die Höhe der Überschreitung richtet sich nach
dem Planungsziel, insbesondere der konkreten Baukörperplanung, sowie den jeweiligen
örtlichen Gegebenheiten und hängt von der Erfüllung der in der Vorschrift enthaltenen
Voraussetzungen sowie der Berücksichtigung der sonstigen Belange des § 1 Abs. 5 BauGB ab.
Weiterhin müssen für die Überschreitung der Obergrenzen im Bebauungsplan entweder bereits
ausgleichende Umstände vorliegen oder, wenn dies noch nicht der Fall ist, ausgleichende
Maßnahmen getroffen werden. In welchem Umfang ausgleichende Maßnahmen zur Umsetzung
des Bebauungsplans notwendig sind, wird im weiteren Verfahren geprüft.
Hinweis:Zeichnerisch sind in der Degnerstraße 14 vier Vollgeschosse und in der Degnerstraße
11 sechs Vollgeschosse (siehe Anlage – Altenheim) ausgewiesen. Die Geschosszahl
dürfte der Art und Weise der heutigen Bauweise geschuldet sein. Die Bauweise der
fast 100 Jahre älteren Bebauung auf dem Grundstück Degnerstraße 14 kann für das
Grundstück Degnerstraße 12 nicht der Maßstab sein. Auf dem Grundstück soll
zukünftig ein Vorhaben errichtet werden, das bis auf eine Wohneinheit (Bad) im EG zu
100 % rollstuhlgerecht ist, KfW40, Brandschutz, Balkone, erneuerbare Energie, u.v.m.
haben soll.
Dem Stellungnehmenden würde ein von außen zu erkennendes Berliner Dach als 6.
Geschoss ab 14 m, Dachgeschoss als Vollgeschoss, gut in die Planung passen.
Für die Variante 2 wäre eine GFZ von ca. 4,0 anzunehmen.
Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In den Bebauungsplanentwürfen
ist die zulässige Traufhöhe als Höchstmaß festgesetzt worden. Diese städtebaulichgestalterische Festsetzung orientiert sich an den vorhandenen Traufhöhen der Degner- und
Oberseestraße. Auf eine Vorgabe der Anzahl der Vollgeschosse wurde bislang verzichtet,
sodass die sich aus der Höhenangabe ergebene mögliche Anzahl an Vollgeschossen, unter
Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Regelungen, dem planerischen Willen des
Antragstellers unterliegt. Im weiteren Verfahren werden weitere Festsetzungen alternativer
Maßbestimmungsfaktoren, wie die Höchstzahl der Vollgeschosse bzw. die maximal zulässige
Höhe baulicher Anlagen, zur Bestimmung der Höhenentwicklung geprüft.
Ausdruck vom: 23.01.2017
Seite: 24/25
Aussagen zu künftigen Bauvorhaben auf dem Grundstück, hinsichtlich Barrierefreiheit,
Brandschutz oder zum Thema erneuerbare Energien, sind keine planungsrechtlichen Belange
und werden gegebenenfalls im Bauantragsverfahren geprüft.
Ein vom Stellungnehmenden angenommenes Maß der baulichen Nutzung mit einer GFZ von
ca. 4,0 ist im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans 11-84 nicht vorgesehen. Im
weiteren Verfahren werden hierfür konkretisierende Festsetzungen getroffen.
Hinweis:Da keine Park-/Stellplätze erlaubt sind, sind auch keine Park-/Stellplätze bereit zu
stellen. Es besteht keine Verpflichtung Park- und/oder Stellplätze auf dem Grundstück
der Degnerstraße 12 zur Verfügung zu stellen.
Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Verpflichtung zur Herstellung
von Stellplätzen besteht im Land Berlin nicht, sodass es nicht zwingend notwendig ist,
Stellplätze bzw. Garagen auf dem eigenen Grundstück herzustellen. Ein generelles Verbot zur
Herrichtung von Stellplätzen oder Garagen ist daraus jedoch allgemein nicht abzuleiten. Jedoch
wurde in den vorgestellten Planentwürfen mittels textlicher Festsetzung dargestellt, dass auf
den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Garagen, Carports, Stellplätze und Nebenanlagen
im Sinne von § 14 Abs. 1 Baunutzungsverordnung nicht zulässig sind.
Das Plangebiet soll umfassend eingegrünt werden. Daher ist ein Ziel des Bebauungsplans die
Sicherung einer 4 m bzw. 5 m breiten Vorgartenzone entlang des öffentlichen Straßenraums
der Degner-, Obersee- und Konrad-Wolf-Straße, die mit Ausnahme notwendiger Wege und
Zufahrten von jeglicher Bebauung freizuhalten ist. Im weiteren Verfahren werden die
Ausweisung von Flächen zum Anpflanzen entlang der Straßenverkehrsflächen und die
Festsetzung der zu pflanzenden Sträucher mittels textlicher Festsetzung geprüft. Damit soll
eine ökologische und gestalterische Wirkung für die Eingrünung des Gebietes erzielt werden.
Darüber hinaus wird die Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen außerhalb der
vorgesehenen Anpflanzflächen geprüft.
Hinweis:Weitere mögliche Einschränkungen auf Geschossfläche, Baumasse, Baumassenzahl,
Wohnungen, Geschosse, Höhen sind im Augenblick nicht zu erkennen.
Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Ergebnis:
Aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ergibt sich eine Überarbeitung des
Bebauungsplanentwurfs.
Vorrangige Planungsziele des Bebauungsplanverfahrens 11-84 sind die Nachverdichtung eines
innerstädtisch gut erschlossenen Areals zur Wohnbebauung und die Schaffung eines von
Lärmimmissionen freigehaltenen Hofbereichs. Infolgedessen soll die Umsetzung der in Variante
2 dargestellten geschlossenen Blockrandbebauung im weiteren Verfahren fortgeführt werden.
Eine abschließende Beurteilung, wie und in welchem Umfang die Variante 2 fortgeführt werden
kann, ist von den Ergebnissen der beauftragten Gutachten und den sich daraus ergebenden
Festsetzungsmöglichkeiten abhängig.
Bezüglich einer Blockrandbebauung entlang der südlichen Grundstücksgrenze äußerte der
Fachbereich Umwelt mit Stellungnahme vom 11.02.2015 Bedenken betreffend des in diesem
Bereich vorhandenen Baumbestands. Aus diesem Grund wird die Bewertung des Sachverhalts
durch ein Baumgutachten ermittelt und im weiteren Verfahren berücksichtigt.
Unter Bezugnahme auf die vorgebrachten Hinweise sollen zudem die Höhe des an die
öffentliche Grünfläche angrenzenden Baukörpers reduziert und gegebenenfalls eine
Belichtungsstudie beauftragt werden. Die Auftragsvergaben für eine schalltechnische
Untersuchung und eine artenschutzrechtliche Prüfung wurden eingeleitet, die Ergebnisse
fließen ebenfalls in die weitere Planung ein.
Initiator: Bezirksamt, BzStR Stadt
Ausdruck vom: 23.01.2017
Seite: 25/25