Daten
Kommune
Berlin Marzahn-Hellersdorf
Dateiname
Anlage - vollständige Vorlage zur Beschlussfassung.pdf
Größe
1,4 MB
Erstellt
29.01.17, 04:02
Aktualisiert
28.01.18, 03:53
Stichworte
Inhalt der Datei
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf
07.12.16
Vorlage zur Beschlussfassung
für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 26.01.2017
1. Gegenstand der Vorlage:
Festsetzung des Bebauungsplanes XXI-42 für das
Gelände zwischen Hadubrandstraße, Wuhle bis zur
Bismarcksfelder
Straße,
Nitzwalder
Straße,
Buchenhainer Straße und Biesdorfer Weg, sowie
Abschnitte der Hadubrandstraße, der Nitzwalder Straße,
der Buchenhainer Straße und des Biesdorfer Weges im
Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Biesdorf
Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 06.12.16 beschlossen,
die BA-Vorlage Nr. 0012/V der BVV zur Beschlussfassung vorzulegen.
Die Vorlage ist als Anlage beigefügt.
2. Die BVV möge beschließen:
−
den Bebauungsplan XXI-42 vom 20.12.1999 mit Deckblatt vom 05.03.2012, Deckblatt
vom 30.10.2012, Deckblatt vom 12.06.2014, Deckblatt vom 11.05.2015 und Deckblatt
vom 16.09.2015 und der Begründung vom Oktober 2016 gemäß § 6 Abs. 3
AGBauGB;
−
den Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplans XXI-42
gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG.
Dagmar Pohle
Bezirksbürgermeisterin und
Leiterin der Abt. Stadtentwicklung,
Gesundheit, Personal und Finanzen
Anlage
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
Abteilung Stadtentwicklung, Gesundheit, Personal und Finanzen
Stapl BPL 2
25 .11.2016
5224
Vorlage für das Bezirksamt
- zur Beschlussfassung Nr. 0012/V
A. Gegenstand der Vorlage:
Festsetzung des Bebauungsplanes XXI-42 für das
Gelände zwischen Hadubrandstraße, Wuhle bis zur
Bismarcksfelder
Straße,
Nitzwalder
Straße,
Buchenhainer Straße und Biesdorfer Weg, sowie
Abschnitte der Hadubrandstraße, der Nitzwalder
Straße, der Buchenhainer Straße und des Biesdorfer
Weges im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil
Biesdorf
B. Berichterstatt er:
Bezirksbürgermeisterin Frau Pohle
C.1 Beschlussentwurf:
Das Bezirksamt beschließt:
1. Der Bebauungsplan XXI-42 vom 20.12.1999 mit
Deckblatt vom 05.03.2012, Deckblatt vom
30.10.2012, Deckblatt vom 12.06.2014, Deckblatt
vom 11.05.2015 und Deckblatt vom 16.09.2015
und der Begründung vom Oktober 2016 (Anlage
1) wird als Rechtsverordnung festgesetzt.
2. Für die Wirksamkeit des Bebauungsplanes ist
nach Beschlussfassung durch die BVV nach § 6
Abs. 3 AGBauGB ein konstitutiver Beschluss des
Bezirksamtes erforderlich. Das Bezirksamt
beschließt, für den Fall, dass die BVV den
Festsetzungsbeschluss fasst, bereits mit der
vorliegenden
Vorlage
den
konstitutiven
Beschluss.
3. Die Rechtsverordnung zu seiner Festsetzung
(Anlage 2) wird im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin verkündet. Der Bebauungsplan tritt am
Tag nach der Verkündung im Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
C.2 Weiterleitung an die BVV
zugleich Veröffentlichung:
Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage
der BVV zur Beschlussfassung vorzulegen und zu
veröffentlichen.
D. Begründung:
siehe Anlagen
E. Rechtsgrundlage:
§ 10 Abs. 1 BauGB und § 233 Abs. 1 BauGB;
§ 6 Abs. 3 AGBauGB; § 246 Abs. 2 BauGB;
§§ 15 sowie 36 Abs. 2 Buchstabe b, c, f und
Abs. 3 und § 12 Abs. 2 Nr. 4
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)
F. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
keine
G. Gleichstellungsrelevante
Auswirkungen
keine
H. Behindertenrelevante Auswirkungen: keine
I. Migrantenrelevante Auswirkungen:
keine
J. Kinder- und jugendrelevante
Auswirkungen:
keine
Dagmar Pohle
Bezirksbürgermeisterin und
Leiterin der Abt. Stadtentwicklung,
Gesundheit, Personal und Finanzen
Anlage
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
Abteilung Stadtentwicklung, Gesundheit, Personal
und Finanzen
Fachbereich Stadtplanung
Anlage 1
zur BA-Vorlage
Nr. 0012/V
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
zum Bebauungsplan XXI-42
”Nitzwalder Straße”
für das Gelände zwischen Hadubrandstraße, Wuhle bis zur Bismarcksfelder
Straße, Nitzwalder Straße, Buchenhainer Straße und Biesdorfer Weg, sowie
Abschnitte der Hadubrandstraße, der Nitzwalder Straße, der Buchenhainer
Straße und des Biesdorfer Weges im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil
Biesdorf
Stand: November 2016
2
Inhaltsverzeichnis
I. PLANUNGSGEGENSTAND....................................................................................................... 3
1. Veranlassung und Erforderlichkeit ............................................................................................ 3
2. Beschreibung des Plangebietes ............................................................................................ 4
2.1. Stadträumliche Einbindung ................................................................................................. 4
2.2. Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse .................................................................. 5
2.3. Städtebauliche Situation und Bestand ............................................................................ 5
2.4. Geltendes Planungsrecht .............................................................................................. 10
2.5. Verkehrserschließung ................................................................................................... 11
2.6. Technische Erschließung .............................................................................................. 12
2.7. Denkmalschutz.............................................................................................................. 13
3. Planerische Ausgangssituation ............................................................................................ 13
3.1. Raumordnung und Landesentwicklungsplanung .......................................................... 13
3.2. Flächennutzungsplan .................................................................................................... 13
3.3. Darstellungen des Landschaftsprogrammes/Artenschutzprogrammes (LaPro) ........ 14
3.4. Stadtentwicklungsplan Klima......................................................................................... 15
3.5. Bezirkliche Planung: Bereichsentwicklungsplanung ..................................................... 15
3.6. Bezirkliches Infrastrukturkonzept 2020-30 .................................................................... 15
3.7. Bezirkliches Zentrenkonzept 2013 ................................................................................ 17
3.8. Der Bebauungsplan 10-82 G......................................................................................... 18
3.9. Das Berliner Modell zur kooperativen Baulandentwicklung .......................................... 19
II. PLANINHALT ........................................................................................................................ 20
1. Ziele der Planung und wesentlicher Planinhalt .................................................................... 20
2. Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan ................................................................. 21
3. Begründung der Bebauungsplanfestsetzungen ................................................................... 21
4. Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ............................................................... 28
III. AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES ................................................................... 31
1. Auswirkungen auf die Umwelt.............................................................................................. 31
2. Auswirkungen auf den Haushalt .......................................................................................... 37
IV. VERFAHREN ......................................................................................................................... 38
1.
Mitteilung der Planungsabsicht gemäß § 5 AGBauGB................................................ 38
2.
Aufstellungsbeschluss ................................................................................................. 38
3.
Frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB ............................................... 38
4.
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB.......................... 39
5.
Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und Behördenbetei-ligung gem. § 4
Abs. 2 BauGB....................................................................................................................... 40
6.
Beschluss zur Änderung der Planungsziele/Verfahren nach § 13a BauGB ................ 41
7.
Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und
erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 4a Abs. 3 BauGB ......................................... 43
8.
Erneute Beteiligung der betroffenen Behörden und der betroffenen Öffentlichkeit gem.
§ 4a BauGB .......................................................................................................................... 46
9.
Erneute Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gem. § 4a BauGB ........................ 46
10. Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und
erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 4a BauGB..................................................... 47
11. Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit im Ergebnis der erneuten Auslegung ........ 54
12. Festsetzung ................................................................................................................. 55
V. RECHTSGRUNDLAGEN ........................................................................................................ 55
3
I. PLANUNGSGEGENSTAND
1. Veranlassung und Erforderlichkeit
Anlass der Planung ist die Umsetzung der Zielstellung des
Flächennutzungsplanes Berlin. Ein vorrangiges Ziel der übergeordneten
Planung besteht in der baulichen Innenentwicklung im Bereich vorhandener
Siedlungsgebiete
zugunsten
der
Freihaltung
des
umgebenden
Landschaftsraumes innerhalb und außerhalb der Stadtgrenzen Berlins. Der
Ortsteil Biesdorf, in dem sich das Plangebiet befindet, ist Teil des größten
zusammenhängenden Siedlungsgebietes in Berlin – Biesdorf-KaulsdorfMahlsdorf – und birgt bedeutende bauliche Verdichtungspotenziale. In
Biesdorf-Süd vollzieht sich seit 1990 flächendeckend die Verdichtung der
Bestandsbebauung. Die sich seit 1990 vollziehende Siedlungsentwicklung
durch Grundstücksteilungen und Bebauung in „zweiter Reihe“ hat in den letzten
Jahren zu einer kontinuierlichen Erhöhung der Siedlungsdichte geführt. Die
Bestandsgebiete von Biesdorf eignen sich dabei in hervorragender Weise, den
Trend der Umlandabwanderung zu mindern und innenstadtnahe, bereits
erschlossene und mit günstiger Anbindung an den öffentlichen
Personennahverkehr
versehene
Grundstücke
für
Wohnbebauung
bereitzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung gilt es, gleichzeitig
die grüngeprägte, kleinteilige Ortstypik der Siedlungen zu sichern und zu
entwickeln.
Die Entwicklung im Einfamilienhausbereich besteht trotz der grundlegenden
Veränderung am Wohnungsmarkt gegenüber den 90er Jahren fort. Die damit
zu verzeichnende Stärkung gartenbezogenen Wohnens als Resultat der
Förderung des privaten Wohneigentums für breite Schichten der Bevölkerung
entspricht den gesamtgesellschaftlichen politischen Zielstellungen, hier
insbesondere der Verbesserung der Wohnverhältnisse weiter Kreise der
Bevölkerung als Teil der Lebensqualität bei Vermeidung einseitiger
Bevölkerungsstrukturen und dies wiederum unter dem Aspekt der
Eigentumsbildung. Der Stadtentwicklungsplan Wohnen formuliert hierzu als
Leitlinien zur Wohnungsentwicklung die Stärkung gartenbezogenen Wohnens
und des selbstgenutzten Wohneigentums. Dazu sind kleinteilige Vorhaben der
Innenentwicklung in den Bestandsgebieten zu mobilisieren. Das Plangebiet
gehört zu den Baugebieten, bei denen eine Verdichtung in offener Bauweise
vorgesehen ist.
Aufgrund der sensiblen Lage des Plangebietes im unmittelbar an die Wuhle
angrenzenden Siedlungsbereich besteht das besondere Erfordernis, die
Flächen für bauliche und gärtnerische Nutzung zu bestimmen und eine
gebietsverträgliche Verdichtung im Sinne der Sicherung der Zielstellungen des
Flächennutzungsplans Berlin (FNP Berlin) zu sichern, die insbesondere darin
bestehen, ein sozial und ökologisch verträgliches Wachstum zu ermöglichen,
4
Zersiedlung zu vermeiden, ausreichende Landschafts- und Erholungsräume zu
erhalten und das Verkehrsaufkommen zu minimieren.
Neben der Festlegung des baulichen Rahmens liegt ein weiterer Schwerpunkt
des Bebauungsplanverfahrens dabei in der Sicherung von Flächen für die
öffentliche
Wegeverbindung
entlang
der
westlichen
Wuhleseite
(Wuhlewanderweg). Im Zusammenhang mit der planungsrechtlichen Sicherung
der
Wegeflächen
besteht
das
Erfordernis,
öffentlich
nutzbare
Querverbindungen zum örtlichen Wegenetz sowie Aufenthaltsbereiche entlang
der Wuhle zu sichern.
Darüber hinaus besteht für den gesamten Geltungsbereich das Erfordernis der
Entwicklung und des nachhaltigen Schutzes wertvoller, gebietsprägender
Gehölzbereiche, deren zum Teil waldparkartige Wirkung durch die Häufung
hervorragender Solitärbäume zum Tragen kommt, wobei der Charakter des im
Flächennutzungsplan
und
Landschaftsprogramm
angestrebten
Waldbaumsiedlungsgebietes im Bestand hauptsächlich auf wenigen
Grundstücken in Form von markanten Solitärbäumen und Gehölzgruppen
ausgeprägt ist.
2. Beschreibung des Plangebietes
2.1. Stadträumliche Einbindung
Der Ortsteil Biesdorf liegt im Ostraum von Berlin, ca. 3,5 km von der Berliner
Stadtgrenze und ca. 13 km vom Stadtzentrum entfernt. Er ist Teil des größten
zusammenhängenden Einfamilienhausgebietes in Berlin.
Die Einwohnerzahl von Biesdorf beträgt derzeit ca. 25.700. Im Norden grenzt
Biesdorf an die Großsiedlung Marzahn, im Westen an den Bezirk Lichtenberg
(an die Ortsteile Friedrichsfelde und Karlshorst), im Osten an den Ortsteil
Kaulsdorf und im Süden an den Bezirk Treptow-Köpenick.
Biesdorf-Süd, wozu auch das Bebauungsplangebiet zählt, ist dem
Siedlungstypus „Stadtrandsiedlung“ zuzuordnen. Das Gebiet hat als
aufgelockerter, landschaftsgeprägter Wohnstandort eine deutlich andere
Prägung als die angrenzenden Großsiedlungen von Marzahn und Hellersdorf.
In seiner siedlungshistorischen Entwicklung war Biesdorf eine ländlich geprägte
Gemeinde mit „Dorf“ und „Gut“. Nach der Eingemeindung 1920 zu Groß-Berlin
wurde Biesdorf zum Stadterweiterungsgebiet für Ein- und Zweifamilienhäuser.
Mit der Entwässerung des Niederfeldes durch den Biesdorfer HauptvorflutGraben wurde die Voraussetzung für die Besiedlung von Biesdorf-Süd
geschaffen. In den 20er und 30er Jahren entwickelten sich entlang der
Oberfeld- und Köpenicker Straße vorstädtische Strukturen. Die bauliche Dichte
war bis in die 80er Jahre sehr gering. Erst mit Beginn der 90er Jahre setzte
durch zunehmende Nachfrage nach Wohneigentum und die damit verbundene
Teilung großer Baugrundstücke ein erheblicher Verdichtungsdruck ein.
5
Die seit 1990 ständig wachsende bauliche Dichte des Gesamtgebietes und
seine hervorragende verkehrliche Anbindung an das Berliner Zentrum lassen
erwarten, dass hier langfristig eine weitere bauliche Verdichtung und ein damit
verbundener erheblicher Anstieg der Bevölkerungszahl eintritt.
Als Verbindung zur Innenstadt dienen die Bundesstraße 1/5 sowie S- und UBahn, wobei Buslinien hierbei die Zubringerfunktion zum U-Bahnhof
Elsterwerdaer Platz und zum S-Bahnhof Biesdorf übernehmen.
Der historische Ortskern von Biesdorf befindet sich an der Bundesstraße 1/5
(Alt-Biesdorf), ca. fünf Kilometer vom Plangebiet entfernt.
2.2. Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes XXI-42 umfasst ein ca. 4,2 ha
großes Gebiet, das wie folgt umgrenzt ist:
- im Norden durch die Hadubrandstraße,
- im Osten durch die Wuhle,
- im Süden durch die Bismarcksfelder Straße,
- im Westen durch die Nitzwalder Straße, die Buchenhainer Straße und den
Biesdorfer Weg
im Ortsteil Biesdorf.
Das Bebauungsplangebiet ist Teil des Siedlungsgebietes Biesdorf-Süd. Der
Charakter des Gebietes wird durch den Landschaftsraum der in Nord-SüdRichtung verlaufenden Wuhle bestimmt. Der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes XXI-42 umfasst dabei den südlichsten Abschnitt des
Wuhlelandschaftsraumes im Bezirk Marzahn-Hellersdorf.
Die
Baugebiete
befinden
Grundstückseigentümer.
sich
in
Privatbesitz
unterschiedlicher
2.3. Städtebauliche Situation und Bestand
Das Plangebiet ist unmittelbar an der Wuhle gelegen und besitzt eine für
Biesdorf typische städtebauliche Struktur.
Die vorhandene Bebauung im Plangebiet lässt bis auf wenige Ausnahmen
keine städtebauliche Ordnung erkennen. Die vorhandenen Gebäude weisen
aufgrund ihrer unterschiedlichen Entstehungszeit, Vielfalt an Baumaterialien,
unterschiedlichsten Dachformen und variierenden Gebäudestellungen auf den
Grundstücken ein heterogenes Bild auf.
Als einheitliches Element der derzeitigen Bebauungsstruktur ist die mit Ausnahme einer eher untypischen Zeile von Reihenhausbebauung, auf ca. 18 m
Länge begrenzte eingeschossige, am Biesdorfer Weg auch zweigeschossige
Bauweise zu erkennen. Ein wesentliches prägendes Element stellt die
durchgängige begrünte Vorgartenzone von mindestens 5 m dar.
6
Das Gebiet hat aufgrund seiner direkten Lage am Wuhlegrünzug, seines
Waldbaumsiedlungscharakters und der insgesamt starken Durchgrünung eine
besondere Wohnqualität und Wohnruhe.
Einzelhandelsgeschäfte für den täglichen Bedarf sind im Plangebiet nicht
vorhanden. Die Nahversorgung erfolgt in der Umgebung an der Köpenicker
Straße.
Gemeinbedarfseinrichtungen sind im Plangebiet ebenfalls nicht vorhanden. Die
derzeitige Versorgung mit Grundschulplätzen wird in der Grundschule im
Dankratweg abgedeckt. Eine bedarfsgerechte Jugendfreizeiteinrichtung
befindet sich am Balzerplatz. Kitaplätze, Sportplätze und Senioreneinrichtungen
sind in der näheren Umgebung jedoch defizitär. Im Plangebiet lassen sich
aufgrund
der
vorhandenen
Grundstückssituation
keine
sozialen
Infrastrukturstandorte einordnen, da keine entsprechenden landeseigenen
Flächen zur Verfügung stehen. Die Bedarfe des Plangebietes an Schul- und
Kindertagesstättenplätzen,
Jugendfreizeiteinrichtungen,
Sportplätzen,
Spielplätzen und Senioreneinrichtungen werden daher entsprechend dem
bezirklichen Infrastrukturkonzept außerhalb des Plangebietes in Biesdorf-Süd
abgedeckt.
Naturräumliche Gliederung
Naturräumlich
liegt
das
Plangebiet
in
der
Berlin-Fürstenwalder
Spreetalniederung. Das Plangebiet charakterisiert sich durch die hier typischen
Merkmale, wie die mittlere Höhenlage zwischen 30 m und 45 m ü. NHN (im
Plangebiet Höhen von ca. 35,4 bis 36,2 m ü. NHN) und die vorherrschenden
Sandböden. Der Flurabstand zum Grundwasser ist gering. In den Niederungen
entwickelten sich organische Nassböden. Die potenziell-natürliche Vegetation
bei natürlicher Entwicklung wäre Stieleichen-Birkenwald, Kiefernmischwald und
Traubeneichenwald. Es besteht ein relativ hoher Vegetationsanteil mit
Waldbäumen, Sträuchern und Obstgehölzen. Der Bestand ist als
Waldbaumsiedlungsgebiet
zu
definieren.
Neben
den
begrünten
Vorgartenzonen prägen vor allem ältere, großkronige Einzelbäume auch im
Blockinnenbereich das grüne Erscheinungsbild des kleinteilig bebauten
Siedlungsgebietes.
Das Gebiet wird im Osten durch den kanalisierten Verlauf der Wuhle geprägt.
Bedingt durch diesen anthropogenen Einfluss sind der natürliche Verlauf der
eiszeitlichen Schmelzwasserrinne, der Niederungscharakter und Bestände der
natürlichen Vegetation (Erlenbruchwälder) nicht mehr vorhanden. Gesäumt
wird die Wuhle, deren Böschungen aus einer Schotterschicht bestehen, u.a.
von Ahorn und Pappel. Die großflächigen Brennnesselbestände sind Anzeiger
für den Eutrophierungsgrad des Fließgewässers.
7
Naturhaushaltfaktoren
Boden
In der Karte der Bodenarten des Umweltatlas ist der Boden im Bereich des
Plangebietes als Feinsand und schwachschluffiger Sand dargestellt, im
südöstlichsten Teilabschnitt an der Nitzwalder Straße auch Mittelsand und
mittellehmiger Sand. Der Boden ist mit sandigem Humus überdeckt.
Der Boden hat sich unter dem Einfluss von dem in geringer Tiefe befindlichen
Grundwasser gebildet. Die vorkommende Bodengesellschaft wird als
Gleybraunerde - Gley - Niedermoor bezeichnet (Konzeptkarte der
Bodengesellschaften, Umweltatlas).
Grundwasser
Im Bereich zwischen Buchenhainer Straße und Biesdorfer Weg beträgt der
Flurabstand zum Grundwasser 2 – 5 m, im gesamten übrigen Plangebiet nur
0,5 – 2 m. Der Anteil bindiger Böden (Schluff, Mergel, Ton, Lehm) an der
Versickerungszone beträgt 20 %.
Da sich das Plangebiet im Wasserschutzgebiet Zone III A befindet, sind
sämtliche unversiegelte Flächen, auf denen das Niederschlagswasser
versickern kann, von Bedeutung. Das versickernde Niederschlagswasser soll
dem Grundwasser zugeführt werden.
Das Grundwasser weist im Bereich des Plangebietes eine hohe
Verschmutzungsempfindlichkeit gegenüber dem Eindringen von Schadstoffen
auf. Der Geschütztheitsgrad wird mit „nicht geschützt“ angegeben
(Umweltatlas).
Klima/Lufthygiene
In mäßig austauscharmen Strahlungsnächten herrschen folgende Temperaturund Feuchteverhältnisse vor:
Lufttemperatur:
> 15-16 °
Relative Luftfeuchte:
> 65-75 %
Jahresniederschlag:
580-585 mm
Abflussbildung:
265-285 mm
Im Gegensatz zu stärker versiegelten Stadtgebieten in Marzahn-Hellersdorf
stellt das Plangebiet einen lokalklimatisch entlastenden Bereich dar. Bei der
unmittelbar im Osten an das Plangebiet grenzenden Wuhleniederung handelt
es sich um eine reliefbeeinflusste Luftleitbahn, die Bereiche des Plangebietes
erfasst. Diese Luftleitbahn übernimmt den bodennahen Frischlufttransport aus
den Kaltluftentstehungsgebieten Kaulsdorf, Mahlsdorf und Ahrensfelde und ist
somit von hoher lokaler Bedeutung.
8
Biotoptypen
Ruderale Kraut- und Staudenflur
Beschreibung: Parallel zur Wuhle befinden sich ruderale Kraut- und
Staudenfluren auf eher trockenen Standorten, deren Strukturvielfalt mittelmäßig
ist. Das Alter beträgt zum großen Teil über fünf Jahre. Eine Verbuschung hat
nicht eingesetzt. Der Biotoptyp wird durch anstehende Bauvorhaben immer
weiter zurückgedrängt.
Vegetationsaufnahme:
Gemeiner Beifuß
Blauer Natternkopf
Kanadischer Goldregen
Bewertung aufgrund der Empfindlichkeit:
mittel
Ein- bis Zweifamilienhäuser, Ziergarten
Im Plangebiet finden sich hauptsächlich Gärten mit Ziercharakter. Diese sind
vorrangig von Scherrasen, Anpflanzung von einjährigen Arten, Stauden,
immergrünen Bodendeckern, Zwerg- und Kleinsträuchern sowie Koniferen
geprägt. Die intensive Bewirtschaftung der Gärten wirkt sich ungünstig auf das
potenzielle Vorkommen verschiedener Tiergruppen aus.
Vegetationsaufnahme:
Gemeine Eibe
Fichte diverse
Orientalischer Lebensbaum
Abendländischer Lebensbaum
Gemeiner Wacholder
Chinesischer Sadebaum
Gelber Pfitzer-Wacholder
Essigbaum
Bewertung aufgrund der Empfindlichkeit:
gering
Lauben, Waldgarten
In der Nitzwalder Straße 20, 21 und 28 stehen Waldbäume in einem Alter von
ca. 50 Jahren.
Vegetationsaufnahme:
Fichte
Kiefer
Lärche
Tanne
Bewertung aufgrund der Empfindlichkeit:
Gebäude, Mischgarten
mittel
9
Im Plangebiet nehmen Mischgärten den zweitgrößten Anteil ein. Es vereinen
sich Vegetationselemente aus Obstbaum-, Nutz- und Ziergärten. Das Alter der
vorkommenden Gehölze reicht bis zu 60 Jahren. Der Grad der Pflege variiert
zwischen intensiv und extensiv. Die strukturelle Vielfalt der vorkommenden
Vegetation stellt für Tiergruppen einen wichtigen Lebensraum dar.
Vegetationsaufnahme:
Apfelbaum
Walnuss
Pflaume
Gemeiner Flieder
Gemeine Eibe
Fichte diverse
Orientalischer Lebensbaum
Abendländischer Lebensbaum
Gemeiner Wacholder
Chinesischer Sadebaum
Gelber Pfitzer-Wacholder
Echter Weichselbaum
Rote Johannisbeere
Quitte
Brombeere
Himbeere
Hunds-Rose
Schwarzer Holunder
Bewertung aufgrund der Empfindlichkeit:
mittel
Einzelbaum
Auf den Grundstücken befinden sich zahlreiche wertvolle Einzelbäume. Die
markantesten von ihnen sind ca. 60-70 Jahre alt.
Vegetationsaufnahme:
vor allem Waldbäume
Bewertung aufgrund der Empfindlichkeit:
hoch
Versiegelte Flächen (Straßen)
Zu diesem Biotoptyp werden die betonierte Hadubrandstraße und der
Biesdorfer Weg gezählt. Die Seitenstreifen sind z. T. mit Rasen begrünt.
Bewertung aufgrund der Empfindlichkeit:
negativ
Unbefestigte Wege, unbefestigte Straßen
Bis auf die Hadubrandstraße und den Biesdorfer Weg sind die Straßen und
Wege unbefestigt und bestehen aus verdichtetem Erdreich. An den Rändern
wächst Spontanvegetation.
Bewertung aufgrund der Empfindlichkeit:
negativ
10
Arten- und Lebensraumfunktion
Bis auf die Verkehrsflächen und die Ziergärten haben alle im Plangebiet
vorkommenden Biotoptypen eine mittlere bis hohe Bedeutung für den Artenund Biotopschutz.
Für die an das Plangebiet in östlicher Richtung anschließende Wuhle und das
Wuhlebecken, dessen Röhrichtbestände dem Schutz nach § 30 a
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unterliegen, stellen besonders die linear
ausgebildeten Hecken entlang der Grundstücke am Wuhlewanderweg eine
Pufferfunktion dar und übernehmen Vernetzungsfunktionen.
Landschaftsbild
Das Landschafts- bzw. Ortsbild im Plangebiet wird durch lockere
Einzelhausbebauungen und Gärten geprägt. Der Charakter des im
Flächennutzungsplan
und
Landschaftsprogramm
angestrebten
Waldbaumsiedlungsgebietes ist nur auf wenigen Grundstücken in Form von
markanten Solitärbäumen und Gehölzgruppen ausgeprägt.
Die eiszeitlich entstandene Geländeform Schmelzwasserrinne Wuhle im
Niederungsbereich ist anthropogen durch Veränderungen des Wuhleverlaufs
und Reliefs beeinträchtigt. Im Plangebiet selbst ist der Naturraum Niederung als
Zeugnis der Natur- und Landschaftsgeschichte aufgrund der Bebauung und
gärtnerischen Gestaltung der Grundstücke entlang der Wuhle nicht zu
erkennen.
Kleinräumige identitätsstiftende Sichtbeziehungen sind im Plangebiet nicht
vorhanden.
Im Plangebiet liegen keine optischen Beeinträchtigungen vor.
2.4. Geltendes Planungsrecht
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes XXI-42 bestanden bisher noch
keine Bebauungspläne. Das Gebiet umfasst sowohl Bereiche, die
bauplanungsrechtlich als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil nach § 34
Abs. 1 BauGB zu beurteilen sind, als auch Außenbereich nach § 35 BauGB,
der im Wesentlichen durch den Bebauungsplan zu Bauland entwickelt werden
soll. Eine Steuerung der Entwicklung ist über § 34 Abs. 1 und § 35 BauGB nicht
möglich.
Folgende Bereiche sind bei der Planung schwerpunktartig zu betrachten:
11
• Unbeplanter Innenbereich nach § 34 BauGB: Zwischen Biesdorfer Weg,
Hadubrandstraße und Buchenhainer Straße erstreckt sich ein überwiegend in
eingeschossiger, offener Bauweise errichteter Siedlungsbereich mit Ausnahme
Hadubrandstraße 19-29. Hier besteht eine zwar für den Geltungsbereich
relevante,
aber
für
die
maßgebliche
Umgebung
untypische
Reihenhausbebauung. Die Mehrzahl der Grundstücke dient dem Wohnen,
einzelne Grundstücke werden kleingärtnerisch genutzt.
• Außenbereich nach § 35 BauGB: Der Bereich zwischen Nitzwalder Straße
und Wuhlewanderweg wurde bei Planaufstellung überwiegend kleingärtnerisch
genutzt. Südlich der Buchenhainer Straße, zwischen Nitzwalder Straße und
Wuhlewanderweg, liegt eine etwa 2.800 m² große Freifläche, die zum Spielen
genutzt wird.
•
Außenbereich nach § 35 BauGB: Der Bereich der Wuhle samt
angrenzendem Wuhlewanderweg ist ein Bereich, der nicht im Zusammenhang
bebaut ist; östlich der Hadubrandstraße befindet sich eine Freifläche mit 30 bis
60 Jahre altem Baumbestand.
In nördlicher Richtung schließen sich an das Plangebiet entlang der Wuhle die
Bebauungspläne XXI-37 (Köpenicker Straße/Am Wuhlebecken – noch im
Verfahren), XXI-28 (Zimmermannstraße/Wuhle), XXI-36 (Fortunaallee/Wuhle),
XXI-6 (Am Binsengrund – noch im Verfahren), XXI-32 (Habichtshorst) und XXI2 (Grüne Aue) an. Wesentliches Ziel dieser Verfahren ist u.a. die Sicherung
des Wuhlelandschaftsraumes. Mit der flächendeckenden Sicherung des
Wuhlelandschaftsraumes wird dem Interesse an der Erhaltung und Entwicklung
dieses Freiraumes Rechnung getragen. Östlich grenzt das Plangebiet an den
Bebauungsplan 10-70, mit dem auf einem ehemaligen Gewerbestandort eine
Wohnbaufläche ebenfalls unter Berücksichtigung des Wuhlelandschaftsraumes
entwickelt wird.
2.5. Verkehrserschließung
Die Verkehrserschließung des Plangebietes erfolgt über die Köpenicker Straße.
Bezogen auf den öffentlichen Personennahverkehr wird das Gebiet über die
Buslinie 190 erschlossen.
Die Breite der öffentlichen Straßenverkehrsflächen im Plangebiet ist im
Bestand ausreichend dimensioniert. Die Breite des öffentlichen Straßenlandes
der Nitzwalder Straße beträgt 9 m. In der Buchenhainer Straße beträgt die
Breite des öffentlichen Straßenlandes 10 m. Der Biesdorfer Weg ist 8 m breit
und bereits befestigt.
Sowohl in der Buchenhainer Straße als auch südlich an den Geltungsbereich
angrenzend in der Bismarcksfelder Straße führen Fußgängerbrücken über die
12
Wuhle und schaffen eine sehr gute fußläufige Vernetzung zwischen Biesdorf
und dem östlich angrenzenden Kaulsdorf.
2.6. Technische Erschließung
Die äußere Erschließung des Gebietes
Trinkwasser, Strom und Gas ist gewährleistet.
mit
Versorgungsanlagen
für
Neben
den
im
Straßenland
befindlichen
Leitungen
verlaufen
Trinkwasserleitungen in den
Vorgartenbereichen der Grundstücke
Hadubrandstraße 17-33 sowie ein Regenwasserkanal über das Grundstück
Nitzwalder Straße 23. Die Existenz dieser Leitungen ist im Falle späterer Baubzw. Pflanzmaßnahmen zu berücksichtigen. Da kein städtebauliches
Erfordernis für die Sicherung von entsprechenden Leitungsrechten im
Bebauungsplan besteht, werden diese nicht durch Leitungsrechte gesichert,
sondern der Umgang mit ihnen ist im Falle eines Baubegehrens eines
Grundstückseigentümers zwischen diesem und den Wasserbetrieben
privatrechtlich zu regeln.
Die Schmutzwasserkanalisation liegt im gesamten Gebiet an und ist
ausreichend
für
das
Entwicklungspotenzial
dimensioniert.
Die
Abwassereinleitung in den Untergrund ist verboten.
Regenwasser wird auf den jeweiligen Grundstücken bzw. im Straßenraum
hauptsächlich vor Ort versickert. Eine Versickerung des Niederschlagswassers
ist aufgrund des ausreichenden Abstandes zum höchsten Grundwasserstand
und der guten Versickerungsmöglichkeit des Bodens unkritisch (siehe Kapitel
III. AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES, 1. Auswirkungen auf die
Umwelt – Eingriffsbetrachtung, Regenwasserversickerung).
Stellplätze sind aufgrund der Wasserschutzgebietsverordnung vollständig zu
versiegeln, um das Grundwasser zu schützen.
Bezüglich der im Gebiet vorhandenen Kabelanlagen der Vattenfall Europe
Distribution Berlin GmbH sind im Zuge von Baumaßnahmen die „Richtlinien
zum Schutz von Kabel- und Freileitungsanlagen der Vattenfall Europe
Distribution Berlin GmbH“ zu beachten. Die genaue Lage und der Verlauf der
Leitungen sind in jedem Fall durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen
festzustellen. Bei Baumpflanzungen im Bereich von Leitungen sind
entsprechende Richtlinien einzuhalten.
Im
Bereich
des
Plangebietes
sind
dem
Umweltamt
keine
Altlastenverdachtsflächen bekannt. Die Grundstücke können nach Aussage
des Umweltamtes daher als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden.
Sollten bei Baumaßnahmen dennoch Bodenkontaminationen festgestellt
13
werden, sind diese gemäß Merkblatt der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
zu behandeln.
2.7. Denkmalschutz
Das Plangebiet schließt eine Teilfläche eines ehemaligen Zwangsarbeiterlagers
an der Bismarcksfelder Straße ein. Dieses steht unter Denkmalschutz, jedoch
nicht die Teilfläche im Geltungsbereich. Für die Unterschutzstellung als
Denkmalbereich (Gesamtanlage) wurde der südliche Lagerteil, zwischen
Kaulsdorfer Straße im Osten, Wuhletal-Wanderweg auf der Kaulsdorfer Seite
der Wuhle im Westen und Bismarcksfelder Straße im Süden, in Gänze
außerhalb des Plangebietes, definiert.
Entsprechend den Abstimmungen mit der Denkmalpflege gibt es dadurch auf
den Bebauungsplan keine Auswirkungen.
Zahlreiche Funde von Bodendenkmalen entlang der Wuhle zeugen von einer
regen Besiedelung dieser Niederung. Bei Baumaßnahmen kann mit weiteren
Bodendenkmalen
gerechnet
werden,
die
es
entsprechend
Denkmalschutzgesetz zu schützen gilt.
Bei der Vorbereitung konkreter Baumaßnahmen ist dementsprechend
spätestens vor Beginn von Bodeneingriffen vom Bauherrn das
Landesdenkmalamt Berlin - Fachgebiet Bodendenkmalpflege - zur
Ermöglichung der Wahrnehmung bodendenkmalpflegerischer Belange zu
benachrichtigen.
3. Planerische Ausgangssituation
3.1. Raumordnung und Landesentwicklungsplanung
Im Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) liegt das Plangebiet
nach der Festlegungskarte 1 im Gestaltungsraum Siedlung. Gemäß Ziel 4.5
Abs. 1 Ziffer 2 des LEP B-B soll die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen auf
diesen Raum gelenkt werden. Die Planung befindet sich in Übereinstimmung
mit diesem Ziel.
3.2. Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom
5. Januar 2015 (ABl. S. 31), zuletzt geändert am 9. Juni 2016 (ABl. S. 1362) (FNP)
wird das Plangebiet als Wohnbaufläche W4 mit einer Geschoßflächenzahl bis
0,4 dargestellt. Die bebauten Bereiche des Plangebietes sind als
Wohnbaufläche mit landschaftlicher Prägung ausgewiesen.
Parallel zum Wuhleverlauf ist eine Grünfläche in einer symbolischen Breite von
ca. 30 m dargestellt.
Das Plangebiet liegt im Trinkwasserschutzgebiet.
14
3.3. Darstellungen des Landschaftsprogrammes/Artenschutzprogrammes
(LaPro)
Die Aussagen des Flächennutzungsplanes und des Landschaftsprogrammes
sind aufeinander abgestimmt und ergänzen sich. Das Landschaftsprogramm
gliedert sich in die vier Teilprogramme Naturhaushalt/Umweltschutz, Biotopund Artenschutz, Landschaftsbild sowie Freiraum-und Erholungsnutzung.
Folgende Anforderungen an Nutzungen, Entwicklungsziele und Maßnahmen
werden im Wesentlichen genannt:
Naturhaushalt und Umweltschutz
- Vorranggebiet für den Klimaschutz
⇒ Erhaltung klimatisch wirksamer Freiräume, Sicherung und Verbesserung
des Luftaustausches, Minimierung von Bodenversiegelungen.
- Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III A
⇒ Erhöhung der naturhaushaltwirksamen Flächen, Berücksichtigung des
Bodenund
Grundwasserschutzes,
dezentrale
Regenwasserversickerung, kompensatorische Maßnahmen bei Verdichtung,
Ausschluss grundwassergefährdender Nutzungen bzw. Baumaterialien.
- Plangebiet ist an die Kanalisation angeschlossen
⇒ Kanalisierung des Schmutzwassers, Kanalisierung des Regenwassers
nur in begründeten Fällen.
Biotop- und Artenschutz
- Gebiet wird dem Waldbaumsiedlungsbereich zugeordnet
⇒ Erhalt und Entwicklung gebietstypischer Vegetationsbestände und
artenschutzrelevanter Strukturelemente, Ergänzung von Waldbäumen,
ökologische Pflege der Grünflächen, Begrenzung der Versiegelung.
Landschaftsbild
- orientiert sich an den Leitbildern des Waldbaumsiedlungsbereiches
⇒ Sicherung und Entwicklung besonderer Siedlungszusammenhänge und
ihrer charakteristischen Gestaltungselemente.
Erholungs- und Freiraumnutzung
- Sicherung und Verbesserung vorhandener Freiräume
⇒ Verbesserung der Aufenthaltsqualität vorhandener Freiräume und
Infrastrukturflächen (Straßen), Verbesserung der Durchlässigkeit zum
landschaftlich geprägten Raum.
15
3.4. Stadtentwicklungsplan Klima
Der Stadtentwicklungsplan Klima stellt dar, wie urbane Lebensqualität im
Klimawandel zu sichern ist. Es geht darum, die Stadt an den Klimawandel
anzupassen, d.h. vor allem die bebaute Stadt mit der grünen Stadt in Einklang
zu bringen. Entsprechende Festsetzungen des Bebauungsplanes sind für den
Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel besonders relevant. Dazu
gehören
z.B.
Festlegungen
zu
überbaubaren
Grundstücksflächen,
Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen, Festsetzungen zu Schaffung oder
Erhalt von Grün-, Frei- und Wasserflächen, Festsetzungen von Flächenanteilen
für nicht bauliche Nutzungen für Kalt- und Frischluftschneisen u.a. (s. S. 26)
3.5. Bezirkliche Planung: Bereichsentwicklungsplanung
Mit der Übernahme wesentlicher Ziele der im Jahre 1993, fünf Jahre vor Aufstellung des Bebauungsplanes, erarbeiteten Bereichsentwicklungsplanung
(BEP) für den Mittelbereich Biesdorf war diese zum damaligen Zeitpunkt eine
Grundlage des Planverfahrens. Obwohl inzwischen historisch, können auch
aus heutiger Sicht die eingeflossenen Aussagen der BEP weiter zu Grunde gelegt werden, da die damalige Einwohnerprognose entsprechend der sich vollziehenden Entwicklung eingetreten ist. Die BEP stellte fest, dass der landschaftlich geprägte Siedlungsraum durch eine verträgliche Verdichtung in seiner Grundstruktur erhalten und entwickelt werden kann und erhebliche Potenziale zur Verfügung stellt. Das Nutzungskonzept der BEP sah eine Verdichtung
des Bestandsgebietes mit einer ein- bis zweigeschossigen Bebauung vor. Zur
Sicherung des grüngeprägten Charakters war für das gesamte Plangebiet eine
Dichte mit einer GRZ von 0,2 dargestellt. Für die freiraumbezogene Erholung
wurde zwischen Hadubrandstraße, Nitzwalder Straße und Wuhle eine öffentliche Grünfläche dargestellt. Diese Fläche wurde inzwischen im Rahmen des
Restitutionsverfahrens teilweise zurückübertragen. Übergeordnete Fuß- und
Radwegeverbindungen waren parallel zum Wuhleverlauf vorgesehen. Diese
Zielstellungen waren Grundlagen zu Planbeginn und sind heute im Wesentlichen durch das Bebauungsplanverfahren umgesetzt worden, auch wenn die
Entwicklung im Detail im Laufe des Planverfahrens andere Prioritäten setzte,
wie beispielsweise, dass die ursprünglich geplanten punktuellen Aufweitungen
des Wuhlegrünzuges nach Abwägung aller privaten wie öffentlichen Belange
eingeschränkt wurden. Die Planungsziele des Bebauungsplanes gehen nicht
über die in den 90er Jahren für heute prognostizierte Größenordnung hinaus.
3.6. Bezirkliches Infrastrukturkonzept 2020-30
Das bezirkliche Infrastrukturkonzept stellt die „Entwicklung ausgewählter
öffentlicher Einrichtungen aufgrund veränderter Rahmenbedingungen
(Einwohner,
Wohnungsbaupotentiale)“
dar.
An
unmittelbaren
Wohnfolgebedarfen wurden hierbei die Einrichtungen für soziale Zwecke
16
bezogen auf die unterschiedlichen Entwicklungsprognosen für die
Bezirksregionen betrachtet.
Dabei ging es um die Gegenüberstellung der Quantität des Bestandsangebotes
und der Bedarfe gemäß den jeweiligen Richtwerten aktuell und mit den
prognostizierten Veränderungen 2020 und 2030. Zielstellung waren Aussagen
zu notwendigen flächenbezogenen bzw. baulichen Ergänzungen.
Das vorliegende Infrastrukturkonzept zeigt, dass der Bezirk in Biesdorf
größtenteils eine angemessene Zahl an Flächen für die Entwicklung sozialer
Infrastrukturen zur Verfügung stellen kann und somit für eine zukünftige
Entwicklung gut aufgestellt ist. Obwohl eine grundsätzlich positive
Ausgangslage für die Versorgung mit sozialen Infrastrukturen gegeben ist,
lassen sich sektoral und räumlich betrachtet jedoch einzelne Defizite
feststellen. Das Konzept umfasst eine Analyse der demographischen
Rahmenbedingungen für die Infrastrukturausstattung sowie die aktualisierte
Darstellung und Bewertung des Versorgungsstandes der untersuchten
Infrastrukturen. Im Ergebnisteil werden quantitative Aussagen zum
Entwicklungsbedarf des Infrastrukturbereiches getroffen. Der Schwerpunkt liegt
ebenfalls auf der räumlichen Verteilung der Standorte, dem Netz. Für das
Plangebiet gelten folgende Werte:
Die Versorgung mit Kita-Plätzen ist gut. Auch künftig werden keine Defizite gesehen. Aufgrund der großen Anzahl an Vorhalteflächen bedarf es sogar einer
vertieften Prüfung auf eine zukünftige Eignung. Für die angestrebte wohnortnahe Versorgung des Plangebietes sollen zwei Kita-Standorte auf landeseigenen
Flächen in den beiden im Verfahren befindlichen Bebauungsplänen XXI-41c
und XXI-42a gesichert werden, Geraldweg, Ecke Hauptweg und Dankratweg,
Ecke Langer Weg.
Die Kapazitäten der zwei vorhandenen Grundschulstandorte reichen jedoch bei
weitem nicht aus, um die kurzfristig und mittelfristig prognostizierten Bedarfe zu
decken. Der Fehlbedarf liegt weit über dem Umfang einer Grundschule. Bereits
im Schuljahr 2014/2015 lagen Bedarf nach Altersgruppe und die Zahl der angemeldeten Schüler über den vorhandenen Raum-Zug-Kapazitäten. Durch den
besonders hohen Anstieg der Altersgruppe der 6- bis 12-Jährigen vergrößert
sich die Unterversorgung auf - 4,3 Züge für Biesdorf. Im Bau befindet sich daher eine Grundschule am Habichtshorst mit drei Zügen, vorgehalten wird ein
weiteres Grundstück für drei Züge an der Haltoner Straße. Die vorhandene
Grundschule in der Alberichstraße mit jetzt 2,2 Zügen zieht in den Neubau am
Habichtshorst um und hat dann (s.o.) drei Züge. Werden die Standorte realisiert, ist das Plangebiet ausreichend versorgt.
Am bestehenden Oberschulstandort Alberichstraße mit 3,5 Zügen, in dessen
Einzugsbereich das Plangebiet liegt, ist wiederum alternativ zur bestehenden
Grundschule (s.o.) eine Erweiterung um zwei Züge auf 5,5 Züge geplant. In
der Straße An der Schule befindet sich derzeit eine Oberschule mit vier Zügen
im Bau, womit das Plangebiet bei Fertigstellung ausreichend versorgt ist.
17
Die bestehende Versorgung an gedeckten und ungedeckten Sportanlagen im
Prognoseraum/in der Bezirksregion Biesdorf ist ausgeglichen. Langfristig ist
aufgrund des Einwohnerzuwachses jedoch mit einem Defizit von etwa 6.000 m²
an ungedeckten Anlagen zu rechnen. Rechnerisch bestehen dafür mehr als
ausreichend Vorhalteflächen. Eine gedeckte und eine ungedeckte Sportanlage,
für die es keinen Einzugsbereich gibt, sind in ca. 1.800 m Entfernung vom
Plangebiet in der Straße Habichtshorst auf landeseigener Fläche im festgesetzten Bebauungsplan XXI-32c gesichert. Diese Sicherung soll auch im deckungsgleich aufgestellten Bebauungsplan XXI-32c-1 beibehalten werden. Die Sportanlagen werden hier im Zusammenhang mit dem o.g. Schulneubau errichtet,
der sich bereits im Bau befindet.
In ca. 2.400 m Entfernung vom Plangebiet ist in der Haltoner Straße eine weitere gedeckte Sportanlage im festgesetzten Bebauungsplan XXI-31c ebenfalls
auf landeseigener Fläche gesichert.
Ein hohes rechnerisches Defizit von etwa 17.000 m² gibt es in der Versorgung
mit öffentlichen Kinderspielplätzen. Der Grad der Versorgung nimmt aufgrund
der Einwohnerentwicklung weiter ab. Für eine Verbesserung der Kapazität werden mehr als ausreichend Flächen vorgehalten. Am nächsten am Plangebiet
liegen, im Einzugsradius von 500 m barrierefrei zu erreichen, ein Spielplatz in
der Dubickstraße im festgesetzten Bebauungsplan XXI-28 und ein Spielplatz im
Wateweg, der über den Bebauungsplan im Verfahren XXI-37 gesichert werden
soll, beide auf landeseigener Fläche. Darüber hinaus sind Spielmöglichkeiten
auf den privaten Grundstücken charakteristisch für die durch Ein- und Zweifamilienhaussiedlungen geprägte Bezirksregion.
Die Versorgung mit wohnungsnahen öffentlichen Grünflächen ist zudem gut
und bietet Möglichkeiten für freies Spielen. Vorhalteflächen werden auch für die
Grünflächenentwicklung umfassend vorgehalten, so auch im Plangebiet selbst
und den angrenzenden Bebauungsplänen die landeseigene Fläche des
Wuhlegrünzuges.
Rechnerisch bestimmt ein Defizit von 199 Plätzen in Jugendfreizeiteinrichtungen die Versorgungslage in Biesdorf. Das Defizit wird zunehmen, bis 2030 sich
fast verdoppeln. Im Süden von Biesdorf-Süd, in dem das Plangebiet liegt, ist
jedoch bereits derzeitig eine ausreichende Versorgung mit der hier bestehenden Jugendfreizeitstätte am Balzer Platz vorhanden. Hier besteht kein Handlungsbedarf.
3.7. Bezirkliches Zentrenkonzept 2013
Zentrenrelevante
Einzelhandelsbetriebe,
Freizeiteinrichtungen
und
Dienstleistungsbetriebe mit deutlich über die Nahversorgung hinausgehenden
Einzugsbereichen sollen grundsätzlich nur in den Stadtteil- und Ortsteilzentren
zugelassen werden.
18
Die Nahversorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen des
täglichen Bedarfs ist sicherzustellen. Einzelhandelsbetriebe sind vorrangig
innerhalb der Zentren anzusiedeln. Nahversorgungszentren sind vor negativen
Auswirkungen benachbarter Einzelhandelsbetriebe zu schützen. Die
Nahversorgung durch Angebote in den Zentren kann bei entsprechenden
räumlichen Defiziten auch durch Nahversorger außerhalb eines zentralen
Versorgungsbereichs ergänzt werden. Bereits etablierte Standorte des
Einzelhandels sind dafür zu nutzen und bei der Ermessensausübung über die
Gewährung von Ausnahmen besonders zu berücksichtigen.
Standorte für nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem
Kernsortiment, aber ohne nahversorgungsrelevante Kernsortimente, sollen in
den zentralen Versorgungsbereichen einschließlich der Nahversorgungszentren
des Bezirks liegen. Standorte für Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment im Sinne der Sortimentsliste gemäß AV Einzelhandel
sollen regelmäßig in den zentralen Versorgungsbereichen (Stadtteil-, Ortsteilund Nahversorgungszentren) liegen.
Einzelhandelsbetriebe mit mindestens 75 % nahversorgungsrelevantem Kernsortiment auf bis zu 2.000 m² Verkaufsfläche können ausnahmsweise auch
außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche in städtebaulich integrierten Lagen (insbesondere in etablierten Standorten des Einzelhandels) zulässig sein,
wenn sie der Nahversorgung dienen und keine negativen städtebaulichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche und die wohnortnahen Versorgungsstrukturen zu erwarten sind. Der Nachweis über die städtebaulichen
Auswirkungen ist jedenfalls ab Großflächigkeit des Einzelhandelsbetriebs durch
schriftliche gutachterliche Stellungnahme zu führen.
Dieses Regelwerk wird für Biesdorf (und Hellersdorf) durch den Bebauungsplan
10-82 G umgesetzt.
3.8. Der Bebauungsplan 10-82 G
Es handelt sich bei dem Bebauungsplan 10-82 G um einen von drei
gemeinsam eingeleiteten Bebauungsplänen des Bezirkes zur Regelung der
Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben zum Schutz aller bezirklichen
zentralen Versorgungsbereiche bei gleichzeitiger Gewährleistung der
Nahversorgung. Es geht darum, die Inhalte des bezirklichen Zentrenkonzepts
2013 planungsrechtlich umzusetzen. Im Wesentlichen handelt es sich bei den
Festsetzungen um Beschränkungen der derzeitigen planungsrechtlichen
Zulässigkeiten.
Die Bebauungspläne dienen dazu, die Standortfindung des zentrenrelevanten
Einzelhandels zu steuern. Der zentrenrelevante Einzelhandel soll grundsätzlich
in die Stadt- und Ortsteilzentren aber auch in die Nahversorgungszentren (NVZ)
gelenkt werden. Ein Widerspruch des Bebauungsplanes XXI-42 zum Bebauungsplan 10-82 G besteht nicht. Im Bebauungsplan XXI-42 besteht kein
weiterer Regelungsbedarf, da im Allgemeinen Wohngebiet nur Läden zur
Versorgung des Gebietes bzw. Nahversorger zulässig sind und kleinere Läden
des täglichen Bedarfs nach den Inhalten des Zentrenkonzepts hier sogar
19
erwünscht sind. Aufgrund der abgewandten Lage und der schmalen
Erschließungsstraßen könnte ein sehr unwahrscheinliches größeres
Einzelhandelsvorhaben wegen der Belästigungen und Störungen, die von ihm
ausgehen, auf Grundlage des § 15 BauNVO ohne weitergehende Regelungen
im Bebauungsplan abgelehnt werden. Der Bebauungsplan XXI-42 kann damit
die Ziele des Zentrenkonzepts umsetzen.
3.9. Das Berliner Modell zur kooperativen Baulandentwicklung
Das Berliner Modell zur kooperativen Baulandentwicklung für den Abschluss
städtebaulicher Verträge in Berlin zur Schaffung von bezahlbaren Wohnraum
findet hier keine Anwendung.
Das Berliner Modell sieht vor, dass ein Projektträger grundsätzlich sämtliche
dem Land Berlin entstehenden Aufwendungen, die Folge oder Voraussetzung
des geplanten Wohnungsbauvorhabens sind, übernimmt. Der jeweilige Umfang
ergibt sich aus den Erfordernissen des Einzelfalls und des Angemessenheitsgrundsatzes. Vorrangig sind solche Maßnahmen in einen städtebaulichen Vertrag einzubeziehen, die den Bedarfsermittlungen zufolge im konkreten Einzelfall
für eine angemessene Versorgung und Erschließung erforderlich sind. Dazu
gehören zum Beispiel sämtliche Maßnahmen, mit denen der durch das Projekt
entstehende zusätzliche Bedarf an Kindertageseinrichtungen und Grundschulplätzen gedeckt wird. Grundsätzlich sind die Kosten des Bebauungsplanverfahrens einschließlich notwendiger Gutachterkosten sowie die Kosten für die Erschließung zu übernehmen. Bei Anlagen zur Erschließung der Baugebiete ist
ein gesonderter Erschließungsvertrag abzuschließen, auf dessen Grundlage
der Projektträger die Erschließung auf eigene Kosten durchführt. Alle für öffentliche Zwecke zu nutzenden Flächen tritt der Projektträger unentgeltlich, kostenund lastenfrei an das Land Berlin ab, soweit die Bereitstellung dieser Flächen
Folge oder Voraussetzung des geplanten Projektes sein muss und die Aufwendungen angemessen sind. Voraussetzung für die Anwendung des Berliner Modells ist jedoch eine ausreichende Wertsteigerung durch die Bauvorhaben.
Bereits ohne Bebauungsplan wurden auf der Grundlage der §§ 34 (unbeplanter
Innenbereich) und 35 BauGB (hier sonstige Vorhaben im Außenbereich) die
meisten Grundstücke des Plangebietes mit Einfamilienhäusern bebaut. Der
Bebauungsplan schafft kein Baurecht, dass das ohnehin geltende
Planungsrecht übersteigt. Der Bebauungsplan geht gerade von einer
Entwicklung innerhalb der vorhanden städtebaulichen Strukturen aus. Insofern
fehlen die Voraussetzungen für die Anwendung des Berliner Modells zur
kooperativen Baulandentwicklung.
Im Plangebiet sind unter Einschluss der städtebaulichen Zielsetzung alle Voraussetzungen vorhanden, um die Planung der hier lediglich zulässigen Einund Zweifamilienhäuser, erfahrungsgemäß hauptsächlich selbstgenutztes
Wohneigentum, überwiegend, wenn nicht gänzlich, durch einzelne Bauherren
für jedes Grundstück einzeln konzipiert zu realisieren. Daher ist hier auch au-
20
ßerdem vom Sinn einer Belegungs- und Mietpreisbindung nicht auszugehen,
die bei einer Größenordnung von unter 50 Wohneinheiten laut Klarstellung in
der Anwendung des Berliner Modells durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 04.03.2016 auch nicht anzuwenden sind.
3.10. Das Wohnungsmarktentwicklungskonzept Marzahn-Hellersdorf 2020
Des weiteren sind die Leitlinien des Wohnungsmarktentwicklungskonzeptes
Marzahn-Hellersdorf 2020 zu beachten. Zielstellung dieses Konzeptes ist es,
die Rahmenbedingungen und die strategische Ausrichtung für die
Wohnungsmarktentwicklung und vor allem für den Wohnungsneubau im Bezirk
Marzahn-Hellersdorf zu klären, vorzubereiten und in einem entsprechenden
Entwicklungs- und Umsetzungskonzept zu operationalisieren. Der Bezirk
Marzahn
Hellersdorf
verfügt
auch
vor
dem
Hintergrund
der
Bevölkerungsprognose bis ins Jahr 2020 über ausreichend und rechtzeitig
aktivierbare Flächenpotenziale für Wohnungsneubau. Für den Zeitraum danach
ist planerisch Vorsorge zu treffen, um für den in der Prognose zu erwartenden
Bevölkerungszuwachs gerüstet zu sein. Dafür sind ausreichend Standorte zu
aktivieren. Das Flächenpotenzial im Siedlungsgebiet ist dabei begrenzt. Im
Plangebiet können Wohneinheiten nur noch in sehr geringem Umfang
entstehen. Die Rahmenbedingungen hierfür sind im Plangebiet bereits geklärt.
Handlungsbedarf besteht hier nicht. Aufgrund der Lage im unbeplanten
Innenbereich ist das weitere Baugeschehen auf freien Grundstücken bereits
weitestgehend erfolgt. Damit wurde dem Wohnungsmarktentwicklungskonzept
entsprochen.
II. PLANINHALT
1. Ziele der Planung und wesentlicher Planinhalt
Bereits der Flächennutzungsplan Berlin von 1994 formulierte das Ziel, Bedarf
an Wohnbauflächen überwiegend innerhalb bereits bebauter Gebiete durch
eine angemessene Bestandsverdichtung zu decken. Dem Siedlungsgebiet von
Biesdorf-Kaulsdorf-Mahlsdorf kommt dabei aufgrund seiner Größe und der
geringen Dichte eine besondere Bedeutung zu.
Der zunehmende Verdichtungsdruck im Siedlungsgebiet verdeutlicht in den
letzten Jahren die Notwendigkeit einer gezielten Steuerung der Entwicklung.
Vorrangige Aufgabe des Bebauungsplanes ist gemäß § 1 BauGB eine
geordnete städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit
entsprechende, sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Es soll dazu
beigetragen werden, eine menschenwürdige Umwelt zu schützen und zu
entwickeln. Darüber hinaus sollen die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung sowie
die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung sowie die
Bevölkerungsentwicklung berücksichtigt werden.
21
Dem Bebauungsplan „Nitzwalder Straße“ liegt die Absicht zugrunde, in
funktionalem Zusammenhang mit den anderen Bebauungsplänen im
Wuhlelandschaftsraum das öffentliche Erfordernis nach Erhaltung bzw.
Schaffung von Grün- und Erholungsflächen umzusetzen und die Verortung
baulicher und gärtnerischer Nutzung zu bestimmen. Bei der Sicherung und
Entwicklung eines Allgemeinen Wohngebietes soll durch Festsetzung
kleinteiliger, ein- bis zweigeschossiger Bebauung mit hohem Grünanteil der
besondere Charakter dieses Landschaftsraumes berücksichtigt werden.
Die nichtüberbaubaren Grundstücksflächen sollen gemäß dem bestehenden
Charakter Waldbaumsiedlungsbereich erhalten bzw. entwickelt werden. Die
Übergänge zwischen Privatgrundstücken und öffentlichem Wuhleraum sollen
als naturnaher Gehölzstreifen erhalten bzw. ergänzt werden.
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden die folgenden
wesentlichen Ziele gesetzt:
-
Sicherung und Entwicklung des Wuhlelandschaftsraumes einschließlich
des Wuhlewanderweges durch Sicherung öffentlicher Grünflächen,
Freihaltung der wuhleangrenzenden Grundstücksbereiche,
Erhalt und Weiterentwicklung eines waldbaumgeprägten Allgemeinen
Wohngebietes mit kleinteiliger, ein- bis zweigeschossiger Bebauung der Waldbaumsiedlungsgebietscharakter des Gebietes ist zu erhalten,
Vorgärten entlang der öffentlichen Straßen, die von Bebauung und
Nebenanlagen frei sind, so wie sie sich bereits derzeitig als städtebaulich
prägendes Gestaltungselement im Bestand herausgebildet haben,
Sicherung von öffentlichen Erschließungsflächen.
2. Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan
Aus den Ausweisungen des Flächennutzungsplanes kann das ”Allgemeine
Wohngebiet” im Plangebiet entsprechend § 4 BauNVO entwickelt werden.
Auch die festzusetzenden Geschossflächenzahlen sind aus dem FNP
entwickelbar. Die landschaftliche Prägung wird dabei durch die großräumige
Freihaltung von Bebauung auf einem 20 m breiten Streifen auf den
Privatgrundstücken entlang der Wuhle, die geringe GRZ von 0,2, die
überwiegende Eingeschossigkeit die Längenbeschränkung der Bebauung auf
18 m und eine Pflanzbindung auf den privaten Grundstücken entlang der
Wuhle gewährleistet.
3. Begründung der Bebauungsplanfestsetzungen
3.1. Allgemeines Wohngebiet
Art der Nutzung
Die Bauflächen im Geltungsbereich werden als Allgemeines Wohngebiet (WA)
22
gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Diese Festsetzung
entspricht der Darstellung des FNP (siehe III. 2. Entwickelbarkeit aus dem
FNP). Überwiegende Nutzungsart ist damit Wohnen. Das Gebiet ist bereits
derzeit durch Wohnen und mit dem Wohnen verbundene Nutzungen geprägt.
Maß der baulichen Nutzung
Im WA 1 wird eine GFZ von 0,4 und eine Zweigeschossigkeit festgesetzt, da
dieser der Wuhle abgewandte Bereich von seiner Lage und seinem Charakter
her nicht dem Wuhlelandschaftsraum, sondern dem übrigen Siedlungsgebiet
von Biesdorf-Süd zuzuordnen ist, in dem in der Regel in der ersten Baureihe an
der Straße entsprechende Nutzungsmaße gelten.
In den Wohnbauflächen WA 2, WA 3 und WA5 sichern die durch Höchstmaße
angegebenen baulichen Nutzungsmaße GRZ/GFZ von 0,2 sowie
Eingeschossigkeit eine dem landschaftsgeprägten Ortscharakter und der
unmittelbaren Wuhlenähe angemessene geringere bauliche Verdichtung unter
Berücksichtigung der vorhandenen baulichen Strukturen. Das Nutzungsmaß im
Plangebiet ist aufgrund des Gebietscharakters als Waldbaumsiedlungsgebiet
und seiner Lage unmittelbar am und im Wuhlelandschaftsraum deutlich
geringer als in angrenzenden Siedlungsbereichen. Mit der Festsetzung werden
ortstypische Strukturen entlang der Wuhle beibehalten und entsprechend der
Grundstücksgrößen ein verträgliches und effektives Nutzungsmaß gesichert.
Die GRZ von 0,2 bewahrt so die landschaftliche Prägung, die durch das Verhältnis von Gärten zur überbauten Fläche bestimmt ist und ermöglicht dennoch
eine Wohnnutzung der Grundstücke. Sie dient dazu, den durch Kleinteiligkeit
und hohen Grünanteil geprägten Ortsbildcharakter zu erhalten.
Im WA 4 wird aufgrund seiner exponierten Lage – es ist von allen vier Seiten
von öffentlichem Grün und Durchwegungen umschlossen – eine erweiterte
Baukörperausweisung vorgenommen. Die Nutzungsmaße entsprechen vergleichsweise denen in den WA 2, 3 und 5 des Plangebietes.
Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als größtenteils eingeschossige
Bebauung entspricht einer Fortschreibung der bestehenden städtebaulichen
Strukturen. Die städtebauliche Gliederung ergibt sich aus den bestehenden
ortstypischen Gebäudehöhen im Plangebiet und in der näheren Umgebung, in
die das Plangebiet sich auch weiterhin gebietsverträglich einfügen soll.
Bauweise
Textliche Festsetzung Nr. 1:
„In den Allgemeinen Wohngebieten, in denen die Bauweise mit „a“
ausgewiesen ist, wird als Bauweise festgesetzt: Abweichend von der offenen
Bauweise dürfen Gebäude eine Gebäudelänge von 18 m nicht überschreiten.“
23
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
Aufgrund der bestehenden Einzelhausbebauung und des Planungsziels Erhalt
und Entwicklung der kleinteiligen Einzelhausbebauung wird außer im WA 2 im
gesamten Plangebiet eine offene, jedoch abweichende Bauweise mit einer
Längenbeschränkung auf 18 m festgesetzt. Zur Entwicklung innerhalb der
vorhandenen Strukturen werden so kleinteilige Baukörper definiert mit dem Ziel,
das landschaftsgeprägte Ortsbild fortzuentwickeln. Durch diese Festsetzung
wird an die ortsübliche Bebauung, insbesondere im wuhlenahen
Siedlungsgebiet, angeknüpft. Diese ist geprägt durch offene, kleinteilige
Bauweise
sowie
Blickbeziehungen
in
die
Gärten
und
den
Wuhlelandschaftsraum. Ziel ist die Entwicklung innerhalb der vorhandenen
kleinteiligen Strukturen.
Überbaubare Grundstücksfläche
Textliche Festsetzung Nr. 2:
„Auf der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche mit der Bezeichnung a sind
Stellplätze und Garagen unzulässig.“
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V. mit §§ 12 Abs. 6 und 23 Abs. 5
BauNVO
Die überbaubaren Flächen sind durch Baugrenzen gekennzeichnet. Auf den
Grundstücken an der Nitzwalder Straße (WA 5) und der Hadubrandstraße (WA
4) wird durch die Freihaltung der hinteren Grundstücksbereiche in einer Tiefe
von in der Regel bis zu 20 m gewährleistet, dass der Wuhlelandschaftsraum,
bestehend aus öffentlichen und privaten Freiflächen, als übergeordneter
Grünzug weiterentwickelt werden kann. Dieses Gestaltungsprinzip dient neben
der Sicherung des Landschaftsbildes und dessen öffentlicher Erlebbarkeit vor
allem der Erhaltung dieses Freiraumes als wichtige Frischluftschneise, dem
Schutz gebietstypischer Vegetationsbestände und der Begrenzung der
überbaubaren Flächen. Dabei wird entsprechend der aus dem
Flächennutzungsplan abgeleiteten städtebaulichen Intention eine rückwärtige
Begrenzung der überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt. Der Grünzug
setzt sich somit weiter gleichermaßen aus öffentlichen und privaten Freiflächen
zusammen. Damit kann der Grünzug auch durchgehend als solcher
wahrnehmbar und in seiner ökologischen Funktion erhalten bleiben.
Auf den Grundstücken, die an den Wuhle-Landschaftsraum angrenzen, werden
im rückwärtigen außerhalb der Baufenster, in den 20 m breiten nicht
überbaubaren Grundstücksflächen, Stellplätze und Garagen ausgeschlossen.
Der Ausschluss dieser genannten baulichen Anlagen sichert den Erhalt der
städtebaulich prägenden, begrünten Gartenflächen im Zusammenhang mit dem
Wuhlegrünzug. Weiterhin wird mit dieser Festsetzung beabsichtigt, dass keine
Lärmbelästigungen durch Fahrzeuge im wuhlenahen Bereich erfolgen.
Der Ausschluss von Nebenanlagen gemäß § 14 und 23 Abs. 5 BauNVO soll
hier aus Gründen der Funktionalität nicht erfolgen. Auf der nichtüberbaubaren
24
Grundstücksfläche mit der Bezeichnung a entlang der Wuhle werden daher
gemäß textlicher Festsetzung Nr. 2 Stellplätze und Garagen gemäß § 12 Abs. 6
BauNVO ausgeschlossen.
Textliche Festsetzung Nr. 3:
„Auf der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche mit der Bezeichnung b sind
Stellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 der
Baunutzungsverordnung unzulässig.“
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V. mit §§ 12 Abs. 6 und 14
BauNVO und § 23 Abs. 5 BauNVO
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden auch straßenseitig mit
Baugrenzen definiert. Die Baufenster halten die städtebaulich prägenden
Vorgartenzonen von mindestens 5 m von Bebauung frei. Durch die Festsetzung
der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche an den Straßenseiten soll der
vorhandene Gebietscharakter durch Freihaltung der Vorgartenzone an den
Straßen weiterhin erhalten werden. Der unbebaute Vorgartenbereich stellt sich
im Siedlungsgebiet als ein wesentliches strukturelles städtebauliches
Gestaltungselement dar. Daher werden mit textlicher Festsetzung Nr. 3 gemäß
§ 12 Abs. 6 BauNVO auch Garagen und Stellplätze und gemäß § 14 Abs.1
BauNVO Nebenanlagen auf diesen Flächen ausgeschlossen. Diese schon im
Bestand typische Eigenart des gewachsenen Ortsbildes des Gebietes soll auch
in der Planung beibehalten werden. Planerisches Ziel ist es, mit dieser
Festsetzung innerhalb der vorhandenen Strukturen das Erscheinungsbild der
Siedlung von der Straße her und damit seine Erlebbarkeit für die Allgemeinheit
zu erhalten.
Gemäß textlicher Festsetzung Nr. 3 werden daher auf den nichtüberbaubaren
Grundstücksflächen mit der Bezeichnung
b Stellplätze, Garagen und
Nebenanlagen nach § 14 BauNVO ausgeschlossen.
Im nördlichen Bebauungsplanbereich an der Hadubrandstraße (WA 2 und 3)
folgt das Baufenster der vorhandenen wuhlenahen Bebauung und sichert damit
im Wesentlichen den Bestand.
Auf den Grundstücken entlang des Biesdorfer Weges und der Buchenhainer
Straße, die nicht direkt an die Wuhle angrenzen (WA 1 und 3), werden
Baufenster im Sinne einer Bestandsfortschreibung ausgewiesen, deren Breite
in Abhängigkeit von der im Bestand vorhandenen Bebauung, Größe und
Ausrichtung der Grundstücke differiert.
Für die Grundstücke Nitzwalder Straße 25-27 wird mit dem Baufenster ein 14 m
tiefer Vorgarten festgesetzt. Auf den Grundstücken befindet sich im Vorgarten
eine Gruppe von Waldbäumen, die stark zur Prägung des Gebietscharakters
als Waldbaumsiedlung beitragen. Sie sind Rudimente der potenziell natürlichen
Vegetation, ein Relikt der ehemaligen Kiefern- und Eichenwälder. Zum Schutz
dieser bestehenden städtebaulich prägenden Situation wird diese Fläche auch
in Übereinstimmung mit dem Landschaftsprogramm – hier Erhalt und
25
Entwicklung gebietstypischer Vegetationsbestände – von der Überbaubarkeit
ausgenommen. Die Bebaubarkeit der Grundstücke (GRZ 0,2) wird damit nicht
weitergehend eingeschränkt.
3.2. Öffentliches Straßenland
Die zur Erschließung der Baugrundstücke erforderlichen Straßen werden als
öffentliche Straßenverkehrsflächen festgesetzt und im Wesentlichen in ihrer
gegenwärtigen Breite planungsrechtlich gesichert. Nur in einem Teilbereich der
Nitzwalder Straße wurde in der Planung eine geringfügige Erweiterung der Dimensionierung der öffentlichen Straßen gegenüber dem Bestand vorgenommen. Die Breiten der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind so ausreichend
dimensioniert. Die Erschließung und Erreichbarkeit aller Grundstücke ist gewährleistet. Die mit den Einwohnerprognosen der Vergangenheit erwartete
Verdichtung, die inzwischen eingetreten ist, hat im Plangebiet annähernd das
durch den Bebauungsplan zulässige Maß erreicht. Dies bedeutet, dass auch
prognostisch alle Straßen das zu erwartende Verkehrsaufkommen bewältigen.
Sie werden auch langfristig nur als Anliegerstraßen dienen.
Textliche Festsetzung 4:
„Die Einteilung
Festsetzung.”
der
Straßenverkehrsflächen
ist
nicht
Gegenstand
der
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
Auf die Einteilung der Straßenverkehrsfläche wird verzichtet, um eine
Selbstbindung für das Land Berlin zu vermeiden.
3.3. Öffentliche Grünflächen
Die Sicherung der öffentlichen Grünfläche entlang der Wuhle als Bestandteil
des übergeordneten Wuhlegrünzuges trägt zur weiteren Verbesserung der
öffentlichen Nutzbarkeit und damit des Erlebnis- und Erholungswertes dieses
Grünzuges bei. Dies entspricht auch den übergeordneten Planungen (FNP,
LaPro), die eine Grün- bzw. Freifläche für die wuhleangrenzenden Bereiche
ausweisen.
Die zwischen Wuhleböschung und Grundstücksgrenzen westlich der Wuhle
gelegenen öffentlichen Flächen werden als öffentliche Grünflächen mit der
Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage Wuhlerad- und Wanderweg“
festgesetzt, um hier den öffentlichen Wuhlewanderweg als Teil des
durchgängigen öffentlichen Grünzuges, der in den Bebauungsplänen XXI-28
und -36 bereits durch entsprechende Festsetzungen gesichert werden konnte,
zu sichern. Die Fläche stärkt dabei die Funktion des gesamten
Wuhletalgebiets im Sinne der Erholungsnutzung in Übereinstimmung mit den
Zielen des FNP und des Landschaftsprogramms.
26
Die Biotopvernetzungsfunktion des Wuhlegrünzuges erfordert es, dass bei der
Herstellung des Grünzuges die Natur- und Umweltbelange eine Priorität haben.
So sind Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes für das Wuhle-Fließtal zu
fördern und störende Nutzungen soweit wie möglich auszuschließen. Der
Bebauungsplan sichert hierfür die Flächen.
Weitergehendes Planungsziel ist die Schaffung von teilräumlichen
Aufweitungen des Wuhlegrünzuges als öffentliche Grünflächen. Eine solche
Aufweitung des Wuhlegrünzuges befindet sich im Plangebiet zwischen
Hadubrandstraße und Wuhle auf landeseigener Fläche.
Der hauptsächlich nur als Weggrundstück ausgebildete Wuhlewanderweg
erfordert, um der Qualität eines Grünzuges gerecht zu werden, punktuell
Erweiterungen mit nutzbaren Freiflächen, die der Erholungsfunktion dienen.
Diese wuhlebegleitenden Flächen sind als parkartige Erholungslandschaft zu
entwickeln. Jedoch auch um die Biotopfunktion (Flora, Fauna) und die Funktion
als Kaltluftschneise erfüllen zu können, sind größere Aufweitungen als nutzbare
Aufenthaltsbereiche innerhalb der Grünverbindung dringend notwendig. Durch
die Sicherung der dazu benötigten Grünflächen entlang der Wuhle als
Bestandteil des übergeordneten Wuhlegrünzuges, die im Rahmen der
Abwägung der privaten und öffentlichen Belange erfolgt, wird ein durch die
Öffentlichkeit nutzbarer und erlebbarer öffentlicher Grünzug entwickelt, der
seiner übergeordnete Bedeutung gerecht werden kann.
3.4. Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sowie Bindungen zur Bepflanzung
und die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
Textliche Festsetzung Nr. 5:
„Im Allgemeinen Wohngebiet sind pro angefangene 500 qm Grundstücksfläche
ein für das Waldbaumsiedlungsgebiet typischer Baum zu pflanzen, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Bei der Ermittlung der Zahl der zu
pflanzenden Bäume sind die vorhandenen, für das Waldbaumsiedlungsgebiet
typischen Bäume einzurechnen. Bei der Bepflanzung sind mindestens 50 % der
Pflanzen der beigefügten Pflanzliste zu verwenden.“
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB
Der Gehölzbestand auf den Grundstücken prägt das Waldbaumsiedlungsgebiet
entscheidend. Diese vorhandene Prägung ist zu erhalten und zu ergänzen. Die
Erhaltung und Entwicklung der Waldbaumbestände entspricht dem Ziel des
Landschaftsprogrammes, das Gebiet auch weiterhin zum Waldbaumsiedlungsgebiet zu entwickeln. Die Festsetzung eines mindestens 50 %igen
Anteils von Pflanzenlistenarten soll Gehölzarten sichern, die sowohl
einheimisch als auch an den Standort angepasst sind. Damit soll die Qualität
des Standortes als Lebensraum für die heimische Tierwelt gewährleistet
werden. Die festgesetzten Qualitäten für Baumpflanzungen wurden gewählt,
um in kurzer Zeit die funktionalen und gestalterischen Ansprüche an die
Gehölze erfüllen zu können.
27
Textliche Festsetzung Nr. 6
„Auf den Flächen mit Bindung zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sind
die vorhandenen Bäume und Sträucher zu erhalten. Der Bestand ist mit einer
mindestens 3 m breiten mehrstufigen Abpflanzung in der Weise zu ergänzen,
dass der Eindruck einer natürlichen Abgrenzung zwischen besiedeltem Raum
und Landschaftsraum entsteht. Bei der Bepflanzung sind mindestens 50 % der
Pflanzen der beigefügten Pflanzliste zu verwenden.“
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB
Die zu erhaltenden und zu ergänzenden Vegetationsstrukturen in den Gärten in
Form von Hecken sind als prägendes Element der an den Wuhlegrünzug
grenzenden Wohngebiete für das Ortsbild von wesentlicher städtebaulicher
Bedeutung. Hecken sind darüber hinaus ein wesentliches Element für den
linearen Biotopverbund. Die Bäume in der Nitzwalder Straße 20-21 vermitteln
den Eindruck eines Wäldchens und wirken positiv auf das Erleben des
Landschaftsbildes. Die Festsetzung eines mindestens 50 %igen Anteils von
Pflanzenlistenarten soll Gehölzarten sichern, die sowohl einheimisch als auch
an den Standort angepasst sind. Dadurch soll eine Mindestqualität als
Lebensraum für die heimische Tierwelt erhalten werden. Aus Gründen der
Gestaltungsfreiheit ist nicht ausgeschlossen, dass zusätzlich andere
Pflanzenarten gewählt werden.
Bei Anwendung der textlichen Festsetzung Nr. 5 gilt folgende Pflanzliste:
Waldkiefer
Traubeneiche
Stieleiche
Sand-Birke
Moor-Birke
Eberesche
Hainbuche
Winterlinde
Bei der Anwendung der textlichen Festsetzung Nr. 6 gilt folgende Pflanzliste:
Bäume
Gehölze
Schwarzerle
Grauerle
Gemeine Esche
Feldahorn
Schwarzpappel
Zitterpappel
Winterlinde
Salweide
Gemeine Hasel
Weißdorn
Europäisches Pfaffenhütchen
Schwarzer Holunder
Gemeiner Liguster
Gemeiner Schneeball
28
Silberweide
Korbweide
Bruchweide
Hainbuche
Weißulme
Flatterulme
Stieleiche
Moorbirke
4. Abwägung der öffentlichen und privaten Belange
Am 02. Juni 1998 wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan
„Nitzwalder Straße“ gefasst. Die Entwicklung eines Allgemeinen Wohngebietes
(WA) unter dem Aspekt der Erhaltung des waldbaumgeprägten Charakters des
Plangebietes sowie der Entwicklung des übergeordneten Wuhlegrünzuges
waren die wesentlichen Leitbilder für die Planungsüberlegungen. Ziel der
Planung ist es, eine gebietsverträgliche Nachverdichtung des Plangebietes mit
kleinteiligen, siedlungstypischen Strukturen zu ermöglichen, ohne den
Gebietscharakter grundsätzlich, insbesondere bezüglich der kleinteiligen
Gebäudekubaturen, zu verändern. Dies wurde planerisch umgesetzt durch
Festsetzung eines Wohngebietes vorwiegend mit von der offenen Bauweise
abweichender
Bauweise
mit
Längenbeschränkung,
vorwiegender
Eingeschossigkeit und geringer baulicher Dichte (GRZ 0,2). Daneben wurden
die Sicherung einer öffentlichen Parkanlage und einer
öffentlichen
Wegeverbindung als Teil des überbezirklichen Wuhlewander- und -radweges
geplant.
Das Verfahren wurde bis zum Abwägungsbeschluss zur öffentlichen Auslegung
am 20.06.2000 geführt und ruhte aufgrund von Klärungsbedarf der
eigentumsrechtlichen Belange. 2011 wurde das Verfahren mit einem
Planänderungsbeschluss weitergeführt. Aufgrund der zwischenzeitlichen
Entwicklung wurde der Bebauungsplan in einigen Punkten überarbeitet. Es
wurde, nachdem die Regelungsdichte im Plangebiet rechtlich und fachlich
nochmals geprüft wurde, im Sinne planerischer Zurückhaltung und unter
Berücksichtigung privater Belange, auf mehrere Festsetzungen verzichtet. Der
Bebauungsplan wurde außerdem auf der Grundlage der inzwischen
veränderten rechtlichen Grundlagen nochmals überarbeitet.
So wurden die Festsetzungen zum Ausschluss bestimmter Gewerbenutzungen
nicht mehr getroffen. Gewerbe sind im Allgemeinen Wohngebiet ohnehin nur
ausnahmsweise zulässig. Dies gilt auch für Tankstellen.
Handwerksbetriebe sowie Läden, die der Versorgung des Gebietes dienen,
sind in Allgemeinen Wohngebieten grundsätzlich zulässig, wenn sie
gebietsverträglich und nicht störend sind.
Der Umfang der Gewerbearten orientiert sich am Verzeichnis der Gewerbe
(166 Gewerbe), die als Handwerk bzw. handwerksähnlich entsprechend der
Anlage A zur Handwerksordnung betrieben werden können. Damit wird der
29
übergeordneten Planung der Entwicklung eines qualitativ hochwertigen
Wohngebietes unter Berücksichtigung der notwendigen Gebietsversorgung
Rechnung getragen.
Auf die Regelung der Begrenzung der Überschreitungsmöglichkeit der GRZ für
Nebenanlagen auf 20 % wurde im Sinne der privaten Belange zur Sicherung
der Funktionalität der Grundstücke verzichtet, da die Regelung des § 19 Abs. 4
BauNVO im Sinne planerischer Zurückhaltung ausreichend ist. Aus
stadtgestalterischer und ökologischer Sicht ist das Plangebiet als Bestandteil
des Kleinsiedlungsgebietes Biesdorf-Süd auch ohne diese Begrenzung
verträglich entwickelbar. Dies bedeutet, dass zulässige Nutzungen diesen
Spielraum im Sinne ihrer Funktionalität in vollem Umfang ausschöpfen können.
Festsetzungen
zur
Nichtversiegelung
der
Zufahrten
und
zur
Fassadenbegrünung entfielen, da bei einer GRZ von 0,2 und den vorhandenen
Bodenverhältnissen
auch
unter
Beachtung
der
Lage
in
der
Trinkwasserschutzzone der vollständige oberflächliche Abfluss des
Niederschlagswassers gesichert ist. Für eine Fassadenbegrünung fehlt die
städtebauliche Begründung. Darüber hinaus stellt sie einen nicht zu
rechtfertigenden Eingriff in die Baukörpergestaltung dar und ist schwer zu
kontrollieren.
Im Plangebiet waren sieben Bäume mit einer Erhaltungsbindung belegt.
Einzelbäume, die aufgrund ihrer Größe und ihres Kronenumfanges das
Landschaftsbild deutlich prägen, kommen im Gebiet jedoch in hoher Zahl vor.
Dabei wirkt nicht der konkrete Standort einzelner Bäume prägend, sondern ihre
Gesamtheit. Daher wurden die Bäume nicht mehr mit Erhaltungsbindung
festgesetzt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass, wenn ein konkreter Baum
nicht gehalten werden kann, eine Neupflanzung an anderer Stelle der Intention
der Planung gleichermaßen gerecht wird und das Erscheinungsbild des
Gebietes so gleichermaßen gewahrt bleibt. Ohnehin sind die bestehenden
Bäume jedoch durch die Baumschutzverordnung geschützt.
Die Grundstücke Nitzwalder Straße 19 und 19 A sollten ursprünglich als private
Parkanlage festgesetzt werden. Im Siedlungsgebiet Biesdorf-Süd, Sozialraum
27, besteht derzeit entsprechend den Richtlinien der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und Umwelt ein Bedarf von 5,51 ha an wohnungsnahen
Grünflächen (6,43 ha inclusive Spielplätze) Im Bestand vorhanden sind 7,65 ha
(8,01 ha inclusive Spielplätze). Prognostisch werden langfristig 6,6 ha an
wohnungsnahen Grünflächen (7,7 ha inclusive Spielplätze) benötigt. Der
Wuhlegrünzug ist durch seine lineare Struktur und seine Vernetzung nach
Köpenick dazu in der Lage, auch die Funktion als siedlungsnahe Grünfläche zu
übernehmen. Auch unter Berücksichtigung der Entwicklung sind damit bereits
ausreichend Grünflächen für die wohnungsnahe und siedlungsnahe
Versorgung vorhanden.
Eine Ausweisung privater Grünflächen, die zudem nicht öffentlich nutzbar sind
und damit ohnehin keine Kompensation darstellen, ist auch städtebaulich in
Abwägung mit den privaten Belangen daher nicht zu begründen. Die
30
betroffenen
Grundstücke
wurden
daher
aufgrund
des
Gleichbehandlungsgrundsatzes genau wie die beiderseits angrenzenden
Nachbargrundstücke als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
Die Flurstücke 404 und 405 an der Hadubrandstraße sollten im Rahmen der
ersten Beteiligung der Öffentlichkeit im Jahre 2000 als öffentliche Parkanlage
mit Kinderspielplatz festgesetzt werden. Diese Festsetzung der bisherigen
Planung wurde nicht weiter verfolgt, da mit dem Flurstück 405 ca. die Hälfte der
Fläche im Rahmen eines Restitutionsverfahrens in Privateigentum
rückübertragen wurde. Dieses Flurstück wurde als Allgemeines Wohngebiet
festgesetzt. Die Festsetzung eines Spielplatzes im vorliegenden
Bebauungsplan ist nicht erforderlich, da in der Entfernung von 200 m alternativ
eine landeseigene Fläche zur Verfügung steht, die über das
Bebauungsplanverfahren XXI-37 planungsrechtlich gesichert werden soll. Die
Bedarfsdeckung an Spielplätzen in Biesdorf-Süd ist durch eine Reihe von
Vorhalteflächen gewährleistet. Weitere Flächen können später auf
landeseigenem Boden gesichert werden, so dass kein Fehlbedarf bleibt (s.
Infrastrukturkonzept).
Mit der Überarbeitung des Planes erfolgte auch eine Anpassung der
Baufenster, so dass die hintere Baugrenze zum öffentlichen Bereich des
Wuhlegrünzuges hin, im Sinne der Entwicklung des Wuhlegrünzuges als
übergeordneter Grünzug, in der Regel nun nur bis zu 20 m Abstand zu diesem
einhält. Dies dient gleichzeitig einer besseren Gestaltungsmöglichkeit auf den
Einzelgrundstücken bei gleichbleibender GRZ von 0,2. Auf einigen
Grundstücken lässt sich die GRZ von 0,2 überhaupt nur so
grundstücksbezogen ausschöpfen. Weitere Beschränkungen der Baufenster
und eine damit verbundene engere Regelungsdichte sind städtebaulich nicht
erforderlich, insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen
heterogenen Struktur. Sie wurde daher im Sinne der planerischen
Zurückhaltung zugunsten der privaten Belange aufgegeben. Die Planung
beschränkt sich damit auf die Festsetzung der für die städtebauliche Ordnung
wesentlichen Rahmenbedingungen. Erhaltenswerter Baumbestand kann nun
grundstückskonkret besser berücksichtigt werden, da jetzt für die Bauherren in
Abstimmung mit dem Fachbereich Naturschutz ein größerer Spielraum besteht,
die Gebäude so zu verorten, dass möglichst wenige Bäume durch das
Bauvorhaben fallen.
Nebenanlagen, jedoch nicht Stellplätze und Garagen, sollen in Abwägung der
privaten und der öffentlichen Interessen im Allgemeinen Wohngebiet auch außerhalb der Baufenster möglich sein, mit Ausnahme des Vorgartens. In der anfänglichen Planung waren Nebenanlagen in Form von Gebäuden außerhalb der
Baugrenzen unzulässig. Von dieser Regelung wurde im Zuge der Überarbeitung der Planung Abstand genommen, da hier auf den Baugrundstücken entlang dem Wuhlegrünzug eine Pflanzbindung festgesetzt wird, die neben ihrem
hohen ökologischen Wert eine Trennung zwischen öffentlichen und privaten
Grundstücken darstellt und zwischen den privaten Freiflächen und dem öffentlichen Raum Sichtschutz bietet. Der Gestaltungsspielraum zur Verteilung der
31
Nebenanlagen auf dem Grundstück verbleibt somit bei der Projektplanung im
konkreten Einzelfall. Aufgrund der Größe der Grundstücke ist eine Rücksichtnahme auf vorhandene Bäume und damit ein Erhalt der landschaftlichen Prägung weitestgehend möglich. Auf den wuhleangrenzenden Grundstücken wird
durch die Freihaltung der rückwärtigen Grundstücksbereiche von Hauptbaukörpern in einer Tiefe von bis zu ca. 20 m gewährleistet, dass der WuhleLandschaftsraum als übergeordneter Grünzug in Übereinstimmung mit dem
FNP Berlin und dem Landschaftsprogramm erhalten und entwickelt werden
kann. Neben der Sicherung des Landschaftsbildes und dessen öffentlicher Erlebbarkeit sind vor allem die Erhaltung dieses Freiraumes als wichtige Frischluftschneise, der Schutz gebietstypischer Vegetationsbestände und die Begrenzung des Versiegelungsgrades von Bedeutung. Nebenanlagen sind dabei
aufgrund ihrer geringen Größe und Höhe innerhalb dieser Fläche verglichen mit
Hauptbaukörpern untergeordnet. Durch ihre Zulässigkeit wird ein fließender
Übergang vom Siedlungsgebiet zum Landschaftsraum des Wuhlegrünzugs
entsprechend der aus dem FNP Berlin abgeleiteten städtebaulichen Intention
festgesetzt. Dem privaten Interesse der Eigentümerinnen und Eigentümer an
einer besseren Verwertbarkeit ihrer Grundstücke wird mit dieser Änderung bezüglich der Möglichkeit der Errichtung von Nebenanlagen im Garten entgegengekommen.
Im WA 2 wurde auf die Festsetzung der Bauweise verzichtet, um die hier
vorhandene 80 m lange Reihenhauszeile auch langfristig zu sichern.
III. AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES
1. Auswirkungen auf die Umwelt
Das Verfahren wird nach § 13a BauGB geführt. Gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr.
4 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren für Bebauungspläne der
Innenentwicklung mit einer Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m²,
wie hier vorliegend, Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des
Bebauungsplanverfahrens zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz
5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
In der Folge sind die zu erwartenden Eingriffe nicht ausgleichspflichtig.
Somit
werden
durch
die
planerischen
Festsetzungen
des
Bebauungsplanentwurfes keine ausgleichsrelevanten Eingriffe in Natur und
Landschaft vorgenommen, die nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB in die
planerische Abwägung einzubeziehen sind und Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen erforderlich machen.
Eine Umweltprüfung wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 2
Satz 1 BauGB nicht durchgeführt. Dies entbindet nicht von der Pflicht nach § 1
Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange des Umweltschutzes einschließlich des
Naturschutzes und der Landschaftspflege in das Bebauungsplanverfahren
32
einzustellen und ebenfalls nicht von der Pflicht ihrer Vermeidung und
Minimierung.
Artenschutz
Auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes sind Tiere und Pflanzen als
Bestandteil des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch
gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes bietet Lebensraum für verschiedene Tier- und Pflanzenarten.
Durch den vorhandenen Gehölz- und Baumbestand sowie durch die geringe
Versiegelung entwickelte sich hier eine artenreiche Vielfalt. Insbesondere der
Niederungsbereich der Wuhle und die angrenzenden Gärten mit alten
Waldbäumen, Koniferen, Büschen und Hecken sowie die enge Verzahnung mit
älterer Bausubstanz prägen die Artenzusammensetzung.
Aufgrund des hohen Vegetationsanteils besitzt das Gebiet dabei wichtige
Funktionen für den Biotop- und Artenschutz. Durch den großen Anteil an
Freiflächen existieren zusammenhängende Freiräume mit großer Bedeutung
für die Lebensräume von Flora und Fauna. Das Plangebiet weist damit hohe
Lebensraumqualitäten für Flora und Fauna auf. Aufgrund der Vielfalt der
Standorte finden sowohl Arten, die
trocken-warme bzw. feuchte,
gewässerbezogene Lebensbedingungen bevorzugen, als auch auf Gebüsche
angewiesene Vögel differenzierte Lebensmöglichkeiten. Somit stellt das
Bebauungsplangebiet einen relativ kleinteilig strukturierten Lebensraum dar,
der
als
zusammenhängender
Landschaftsraum
neben
hohen
Freiraumqualitäten sehr hohe Qualitäten unter Aspekten des Biotop- und
Artenschutzes aufweist.
Entsprechend den vorhandenen artenreichen Vegetationsstrukturen sind die im
Folgenden aufgeführten streng und besonders geschützten Tierarten im
Plangebiet bekannt.
Die nachstehend aufgeführten Vorkommen geschützter Arten basieren auf
Beobachtungen, die zum Teil mehrere Jahre zurückliegen. Gezielte
Untersuchungen zur Erfassung wurden nicht durchgeführt. Nach Aussage des
Fachbereiches Naturschutz (Juli 2016) ist jedoch davon auszugehen, dass die
Liste auch heute noch aktuell ist. Die Mitteilungen beschränken sich auf die
Avifauna. Säugetiere wurden nicht erfasst. Mit dem Vorkommen von
Fledermäusen im Plangebiet ist allerdings mit hoher Wahrscheinlichkeit zu
rechnen. Zu Wirbellosen liegen keine Erkenntnisse vor.
-
Brutvögel
Die europäischen Vogelarten gehören gemäß § 10 Abs. 2
Bundesnaturschutzgesetz zu den besonders geschützten Arten. Im
Plangebiet kommen vor:
Buntspecht
Gelbspötter
33
Blaumeise
Amsel
Grünfink
Klappergrasmücke
Elster
Feldsperling
Gartenrotschwanz
Bachstelze
Trauerschnäpper
Girlitz
Blessralle
Stockente
Reiherente
Teichrohrsänger
Eisvogel
-
Fledermäuse (vermutet), welche zu den streng geschützten Arten
gemäß Anhang IV der Richtlinie 92/43 der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) gehören. Potenzielle Quartiere für
Fledermäuse sind in Baumhöhlen in Waldbäumen, aber auch
Spaltenquartieren an Häusern vorhanden.
Bezüglich der erfassten und vermuteten geschützten Tierarten verursacht der
Bebauungsplan keine wesentliche Beeinträchtigung des Artenreservoirs,
sondern trägt in besonderem Maße zum Schutz der ansässigen Arten durch
Erhaltung wertvoller Lebensräume bei. Falls im Einzelfall Bäume mit
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Vögeln oder Fledermäusen infolge
baulicher Nutzung beseitigt werden müssen, ist dies auf der
Realisierungsebene durch Befreiung gemäß § 44 BNatSchG zu regeln. Die
Sicherung
und
Fortschreibung
der
Siedlungsstruktur
als
Waldbaumsiedlungsgebiet, insbesondere durch Festsetzung des Maßes der
baulichen Nutzung innerhalb des Geltungsbereiches, gewährleistet, dass
durch die Planung die Populationen und ihr Lebensraum nicht beeinträchtigt
werden und lässt damit negative Auswirkungen auf Flora und Fauna nicht
erwarten. Da die Populationen darüber hinaus wesentlich größer sind als das
Plangebiet, beeinträchtigen auch die erfolgenden Eingriffe nicht den viel
größeren Lebensraum der Arten insgesamt.
So kann innerhalb der großzügigen Baufenster ausreichend Rücksicht auf den
bestehenden und zu schützenden Baumbestand genommen werden. Eine
weitere positive Auswirkung auf die Fauna haben die im Zusammenhang mit
dem Erhalt des prägenden Baumbestandes zu pflanzenden und zu erhaltenden
Bäume und Sträucher auf den einzelnen Grundstücken und die Pflanzbindung
entlang der vorhandenen Hecke. Obwohl die Populationen als solche durch die
Planung nicht bedroht werden, kann so ein zusätzlicher Beitrag zur Erhöhung
der ökologischen Qualität im Plangebiet geleistet werden.
34
Die Belange der hier betroffenen vorkommenden streng geschützten Arten
können unter Beachtung des § 42 BNatSchG und der hier beabsichtigten
Entwicklung
von
Wohnbauflächen
innerhalb
des
erschlossenen
Siedlungsgebietes durch entsprechende Bauzeitenregelungen für Bauvorhaben
hinreichend beachtet werden. Es wird somit kein Eingriff in den Brutzeiten
erfolgen. Die zuständige Ordnungsbehörde ist hier der Fachbereich
Naturschutz des Umwelt- und Naturschutzamtes.
Im Wuhletal selbst wird durch die Planung überhaupt nicht eingegriffen.
In den beiden Pflanzlisten werden genau die Bäume und Sträucher empfohlen,
die gute Lebensräume für Fledermäuse und insektenfressende Vögel schaffen
– einheimische Waldbäume und -sträucher. Der Bebauungsplan ermöglicht,
dass die Populationen erhalten bleiben, da durch das geringe Maß an
Bebauung sowie durch Pflanzungen von einheimischen Bäumen langfristig
ausreichend Flächen für den Erhalt der Lebensräume gesichert werden. Da der
Bebauungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen dafür schafft, dass
die vorhandene Siedlungs- und Vegetationsstruktur in ihrem Bestand geordnet
und gesichert wird, wird der Lebensraum der dort vorkommenden Pflanzen und
Tiere nur unwesentlich verändert. Es findet lediglich eine maßvolle Verdichtung
und somit vorsichtige Inanspruchnahme des Bodens statt, so dass noch
genügend Aufenthaltsflächen für die Tiere und Pflanzen verbleiben – sowohl
auf den privaten Grundstücken als auch im öffentlichen Raum des
Wuhlegrünzuges selbst.
Klima
Das Plangebiet ist als Teil des klimatisch kaum belasteten Außenraumes
Berlins anzusehen. Es bildet einen Teil des Kaltluftentstehungsgebietes und
besitzt klimatische Entlastungsfunktion durch Frischluftzufuhr für die
Innenstadtbereiche.
Bei der unmittelbar im Osten an das Plangebiet grenzenden Wuhleniederung
handelt es sich um eine reliefbeeinflusste Luftleitbahn, die Bereiche des
Plangebietes erfasst. Diese Luftleitbahn übernimmt den bodennahen
Frischlufttransport aus den Kaltluftentstehungsgebieten Kaulsdorf, Mahlsdorf
und Ahrensfelde und ist somit von hoher lokaler Bedeutung.
Sowohl das Landschaftsprogramm, als auch der Umweltatlas Berlin messen
dem Plangebiet eine große Bedeutung für den Klimaschutz bei.
Der Boden-Wasser-Luft-Kreislauf in den an die Wuhle angrenzenden
Bereichen ist funktionsfähig, wird jedoch durch die anstehenden
Versiegelungen
durch
Bauvorhaben
immer
weiter
beeinträchtigt.
Beeinträchtigungen erfährt auch die Luftleitbahn durch Bebauungen mit
Gebäuden im unmittelbaren Wuhlenahbereich, von denen Erwärmungen
ausgehen. Im Plangebiet sind erhebliche klimatische Beeinträchtigungen durch
die beabsichtigte Entwicklung aufgrund der geringen Versiegelung und
35
Überbauung, der Freihaltung von Bebauung in sensiblen Bereichen und der
geringen Verkehrsimmissionen jedoch nicht zu erwarten.
Negative Auswirkungen auf das Klima werden dabei im Plangebiet durch eine
Reihe von Festsetzungen vermieden, die in Übereinstimmung mit den Zielen
des Landschaftsprogramms stehen und einen Beitrag zum Klimaschutz leisten,
u.a. durch:
•
•
•
•
•
Erhalt der offenen Siedlungsstruktur durch Begrenzung der Gebäudelänge
(Festlegung der Bauweise a = 18 m) im Hauptteil des Plangebietes,
Ausweisung
zusammenhängender,
in
der
Regel
begrünter
nichtüberbaubarer Grundstücksflächen auf den privaten Baugrundstücken,
die charakteristisch für das Kleinsiedlungsgebiet sind – insbesondere im
Zusammenhang mit der Wuhle und den Grünflächen im Wuhleverlauf als
Rückgrat der Kaltluftschneise,
Begrenzung der Bodenversiegelung durch die Festlegung der GRZ. Durch
die Festsetzung einer GRZ von 0,2 wird keine Barrierewirkung entwickelt,
die die Kalt- und Frischluftproduktion und deren Austausch beeinträchtigt,
Begrenzung der Höhe der baulichen Anlagen auf ein Geschoss im Hauptteil
des Plangebietes,
Sicherung der klimatischen Entlastungs- und Austauschfunktionen durch
Schutz des hohen Vegetationsanteils im Plangebiet durch Festsetzung von
Pflanzbindungen und Baumpflanzungen. Die vorhandenen Pflanzungen auf
den Grundstücken sowie die beabsichtigten Pflanzungen können helfen,
Staub zu binden und das Kleinklima positiv zu beeinflussen. Die
Festsetzungen bezüglich der zu pflanzenden und zu erhaltenden Bäume auf
den einzelnen Grundstücken haben eine positive Auswirkung auf die
Umwelt. Diese steht im engen Zusammenhang mit dem Erhalt und der
Entwicklung der städtebaulich prägenden starken Durchgrünung des
Geltungsbereichs und wirkt sich positiv bezüglich des Klimas aus.
Regenwasserversickerung
Laut Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiVO) besteht ein
Versickerungsgebot für Niederschlagswasser. Laut Wasserschutzgebietsverordnung (WSG-VO) Wuhlheide/Kaulsdorf darf das Regenwasser über die
belebte Bodenzone entsprechend § 6 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 WSG-VO
versickert werden. Dieser Umgang mit dem Niederschlagswasser entspricht
den Zielstellungen des Landschaftsprogramms zur Sicherung der
Naturhaushaltsfunktion.
Im Geltungsbereich ist derzeit keine geordnete Regenentwässerung
vorhanden. Eine konzeptionelle Planung der Berliner Wasserbetriebe liegt
jedoch vor. Das Niederschlagswasser von den Grundstücken ist danach vor Ort
zu versickern. Eine Versickerung des Niederschlagswassers ist aufgrund des
ausreichenden Abstandes zum höchsten Grundwasserstand unkritisch. Der
benötigte Flächenbedarf hierzu ist entsprechend den Festsetzungen des
Bebauungsplanes vorhanden.
36
Aufgrund des guten Versickerungsvermögens des Bodens ist darüber hinaus
durch die Berliner Wasserbetriebe vorgesehen, das anfallende Regenwasser
der Nitzwalder Straße, der Buchenhainer Straße und des Biesdorfer Weges
über straßenbegleitende Mulden zu versickern. Ausreichend große
unversiegelte Flächen stehen im öffentlichen Straßenland zur Verfügung.
Altlastenfreiheit und ausreichender Abstand zum Grundwasser sind gegeben.
Vorgesehen ist seitens des Straßen- und Grünflächenamtes in der Nitzwalder
Straße eine Mischverkehrsfläche mit einer Breite von 5,50 m zu befestigen und
beidseitig dieser Befestigung Vegetationsstreifen anzuordnen. Die Breite des
öffentlichen Straßenlandes der Nitzwalder Straße beträgt 9 m. Für diese
Maßnahme ist somit eine ausreichende Profilbreite im Bestand vorhanden, so
dass auch dann die erforderliche Erschließung und der Platz für Mulden
gesichert ist. In der Buchenhainer Straße beträgt die Breite des öffentlichen
Straßenlandes 10 m, so dass auch hier bei einem entsprechenden Ausbau der
Platz für Mulden vorhanden ist. Der Biesdorfer Weg ist 8 m breit und bereits
befestigt. Hier ist die Einordnung von Mulden in den vorhandenen
Seitenstreifen problematisch und noch zwischen den Wasserbetrieben und
dem Straßen- und Grünflächenamt abzustimmen, prinzipiell jedoch möglich.
Die nach WSG-VO vorgeschriebene und von den Berliner Wasserbetrieben
auch zukünftig favorisierte dezentrale Regenwasserversickerung auf den
privaten Grundstücken wird durch den Bebauungsplan ermöglicht. Die
festgesetzte Nutzungsart WA und die GRZ von 0,2 ermöglichen diese.
Insbesondere durch die Ausweisung einer Grundflächenzahl von 0,2 ist durch
die Größe der Bebauung und der verbleibenden Frei- und Vegetationsflächen
ausreichend Fläche für eine Versickerung auf den Grundstücken vorhanden.
Diese ist bei den vorherrschenden Sandböden auch technisch möglich. Im
Bereich zwischen Buchenhainer Straße und Biesdorfer Weg beträgt der
Flurabstand zum Grundwasser 2 – 5 m, im gesamten übrigen Plangebiet 0,5 –
2 m. Der Anteil bindiger Bildungen (Schluff, Mergel, Ton, Lehm) an der
Versickerungszone beträgt 20 %, so dass die Versickerung des anfallenden
Regenwassers auf den Grundstücken, insbesondere unter Berücksichtigung
der Festsetzung des Bebauungsplanes selbst, möglich ist. Aufgrund ihrer
sandigen Konsistenz sind die Böden auch bei dem geringen Abstand zum
Grundwasser von bis zu 0,5 m versickerungsfähig. Ein entgegenstehender
Altlastenverdacht besteht nicht. Bei der Umsetzung der technischen Lösung der
Gewährleistung der Versickerung über die belebte Bodenzone in Abhängigkeit
von den geplanten Baumaßnahmen der einzelnen privaten Bauherrinnen und
Bauherren und den speziellen Bodenverhältnissen auf den Grundstücken
handelt es sich um Fragen der bautechnischen Ausgestaltung. Den
Eigentümerinnen und Eigentümern steht aufgrund der Festsetzungen des
Bebauungsplanes ausreichender Spielraum zur Bewältigung der Problematik
des anfallenden Regenwassers auf dem Grundstück selbst zur Verfügung.
Grundsätzlich bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, aus denen die Bauherren in eigener Verantwortung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (§ 36 a
Berliner Wassergesetz, § 44 BauOBln, WSG-VO) auswählen können. Deshalb
soll auf entsprechende Festsetzungen verzichtet werden, auch wenn nach dem
37
9. Änderungsgesetz zum Berliner Wassergesetz mit § 36a (3) prinzipiell die
Möglichkeit zur Festsetzung von Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung
besteht.
2. Auswirkungen auf den Haushalt
Durch die Sicherung der vorhandenen Strukturen und die planungsrechtliche
Festsetzung von Baugrenzen, GRZ und GFZ sind keine Planungsschäden
nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu erwarten. Auch durch die Widmung der
Grundstücke mit entsprechenden Nutzungsarten nach BauNVO sind keine
Planungsschäden nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu erwarten, da hier keine
Kenntnis von der Vorbereitung oder Durchführung von Nutzungsmöglichkeiten
im Vertrauen auf die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 BauGB besteht,
das nach Bebauungsplan nicht mehr zulässig wäre (§ 246a Abs. 1 Nr. 9
BauGB).
Für das öffentliche Straßenland erfolgt erstens die Sicherung des Bestandes.
Im Kreuzungsbereich Buchenhainer/Nitzwalder Straße wurde zweitens die
Straße dabei in ihrer tatsächlich zum Zeitpunkt des Einigungsvertrages 1990 im
Gelände vorhandenen Breite von 9 m – sie galt damals schon unabhängig von
den Eigentumsverhältnissen als öffentliche Straße – festgesetzt und somit auch
in diesem Kreuzungsbereich die für die Erschließung erforderliche vorhandene
Verkehrsfläche planungsrechtlich gesichert. Die Fläche ist zwischenzeitlich
bereits ins Eigentum des Landes Berlin übernommen worden. Dies hat keine
weiteren Auswirkungen auf den Haushalt.
Drittens sind alle im Bebauungsplan als öffentliches Straßenland festgesetzten
Vorflurgrundstücke in der Buchenhainer Straße im Bestand bereits öffentlich
gewidmetes Straßenland, eigentumsrechtlich jedoch in Privatbesitz. Im
Rahmen von Investitionsmaßnahmen ist die Erforderlichkeit des Erwerbs des
bereits gewidmeten Straßenlandes zu prüfen und entsprechende Kosten
einzustellen.
Das Plangebiet ist zum heutigen Zeitpunkt und prognostisch durch nahe gelegene Infrastrukturstandorte ausreichend versorgt, so dass die Planung keinen
Bedarf an Wohnfolgeeinrichtungen erzeugt.
Laut § 41 Abs. 2 BauGB sind unter den folgenden Voraussetzungen Entschädigung bei Bindungen für Bepflanzungen zu leisten. Sind im Bebauungsplan
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern,
sonstigen Bepflanzungen und Gewässern sowie das Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, ist dem Eigentümer eine
angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn und soweit infolge dieser Festsetzungen 1. besondere Aufwendungen notwendig sind, die über das
bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforderliche Maß hinausgehen, oder 2.
eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Besondere Aufwendungen, die über das bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforderliche Maß
38
hinausgehen, sind im Plangebiet nicht notwendig. Insbesondere auch dienen
die Pflanzbindungen dem Schutz der Privatgrundstücke vor Einsichtnahme vom
öffentlichen Weg aus und dienen damit den Eigentümern selbst. Eine wesentliche Wertminderung der Grundstücke erfolgt alleine durch den geringen Umfang und die o.g. Sinnhaftigkeit der Pflanzungen nicht.
IV. VERFAHREN
1. Mitteilung der Planungsabsicht gemäß § 5 AGBauGB
Die Mitteilung der Planungsabsicht nach § 5 AGBauGB und die
raumordnerische Abfrage gemäß Art. 13 Abs. 2 und 3 Landesplanungsvertrag
erfolgten am 30.04.1998.
Im Ergebnis der Beteiligung der Senatsverwaltungen für Bauen, Wohnen und
Verkehr und für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie – Mitteilung
der Planungsabsicht gem. § 5 AGBauGB und der Abfrage gemäß Art. 13 Abs.
2 und 3 Landesplanungsvertrag zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg
(Raumordnerische Abfrage) wird das Bebauungsplanverfahren nach § 4
AGBauGB (a.F.) bzw. § 6 AGBauGB (n.F.) durchgeführt, da keine Belange von
gesamtstädtischer Bedeutung berührt werden. Gegen die Aufstellung des
Bebauungsplanes bestehen seitens dieser Behörden keine Bedenken.
2. Aufstellungsbeschluss
Das Bebauungsplanverfahren ist durch Aufstellungsbeschluss Nr. III/804/98
vom 02.06.1998 des Bezirksamtes Marzahn von Berlin eingeleitet worden. Die
Veröffentlichung im Amtsblatt von Berlin Nr. 37 erfolgte am 17.07.1998.
3. Frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
In der Zeit vom 11.01.1999 bis 25.01.1999 fand im Stadtplanungsamt Marzahn
die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf des
Bebauungsplanes XXI-42 statt. Da das Verfahren später, ab dem 16.
September 2011, nach den Vorschriften des § 13a BauGB – Bebauungspläne
der Innenentwicklung – weitergeführt wurde, wäre dieser Planungsschritt nicht
erforderlich gewesen, was zum damaligen Zeitpunkt noch nicht absehbar war.
Insgesamt haben sich 25 Bürgerinnen und Bürger, die fast ausschließlich im
Plangebiet oder dessen Nähe ansässig sind, die Planung erläutern lassen. In
sieben Fällen wurden schriftliche Stellungnahmen abgegeben.
Die Mehrzahl der Bürgerinnen und Bürger befürwortete die Planung. Die
Ausweisung von Bebauungsmöglichkeiten auf der ehemals kleingärtnerisch
genutzten Fläche zwischen Nitzwalder Straße und Wuhle in einem dem
landschaftsgeprägten Siedlungscharakter angemessenen Rahmen wurde
39
begrüßt; in einem Fall wurde aber auch geäußert, dass immer mehr Bäume
den Baumaßnahmen zum Opfer fallen.
In drei Stellungnahmen wurde Einspruch dagegen erhoben, dass Baukörper im
Wuhlenahbereich (5–15 m Abstand) im Bebauungsplan nicht mehr Bestandteil
der
überbaubaren
Flächen
sind
bzw.
in
einem
Fall
keine
Erweiterungsmöglichkeit erhalten. Hierbei geht es um ein grundlegendes
Planungsziel aller wuhleangrenzenden Bebauungspläne - die Freihaltung der
rückwärtigen Grundstücksflächen von Bebauung bzw. Einhaltung eines
Mindestabstandes zwischen Bebauung und Wuhle. Ob über den gewährten
Bestandsschutz hinaus im Einzelfall noch Bebauungsmöglichkeiten eingeräumt
werden können, war unter Berücksichtigung der privaten Belange im weiteren
Verfahren zu prüfen und führte zu den entsprechenden Änderungen.
4. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
In der Zeit vom 18.01.1999 bis 01.03.1999 wurde die Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange (TÖB) nach § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Insgesamt 28
Träger wurden beteiligt. Da das Verfahren später, ab dem 16. September 2011,
nach den Vorschriften des § 13a BauGB – Bebauungspläne der
Innenentwicklung – weitergeführt wurde, wäre auch dieser Planungsschritt nicht
erforderlich gewesen, was zum damaligen Zeitpunkt noch nicht absehbar war.
Die vorliegende Planung wurde weitgehend befürwortet. Hinweise, die die
Grundzüge der Planung berührten, gab es nicht.
Die Berliner Wasserbetriebe forderten, wie schon im nördlich angrenzenden
Bebauungsplangeltungsbereich XXI-37, die Freihaltung der als öffentliche
Grünfläche ausgewiesenen Fläche zur Regenwasserrückhaltung und
-reinigung. Ein Nachweis für diesen Bedarf wurde nicht erbracht. Die o.g.
Forderung ist deshalb nicht berücksichtigt worden. Zwischenzeitlich liegt von
März 2000 ein Entwässerungskonzept der Berliner Wasserbetriebe mit
Inanspruchnahme anderer Flächen vor, so dass der Bedarf auf dieser Fläche
entfällt.
Die Abwägung beider Verfahrensschritte wurde zusammen mit BA-Vorlage
III/1076/99 am 04.05.1999 beschlossen.
Entwurf zur öffentlichen Auslegung
Der Entwurf für den Bebauungsplan XXI-42, Stand 30.12.1999, unterscheidet
sich vom Vorentwurf zur frühzeitigen Behördenbeteiligung im Wesentlichen in
zwei Punkten:
-
Ausweisung des Grundstücks Nitzwalder Straße 15 als Baugrundstück
(WA) entgegen der ursprünglichen Ausweisung als private Grünfläche.
40
Parallel zur Nitzwalder Straße wird ein
10 m tiefes Baufenster
eingeordnet, um dem jetzigen Bewohner auch weiterhin ein notwendiges
Maß an baulicher Nutzung zu ermöglichen. Eine Ausweisung privater
Grünflächen, die nicht öffentlich nutzbar sind und damit keine
Kompensation für öffentliche Grünflächen darstellen, ist städtebaulich in
Abwägung mit den privaten Belangen nicht zu begründen. Das
betroffene
Grundstück
wurde
daher
aufgrund
des
Gleichbehandlungsgrundsatzes genau wie die Nachbargrundstücke als
Allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
-
Die Anzahl der mit Erhaltungsbindung belegten Bäume wurde von
neunzehn auf sieben Bäume reduziert. Der Gehölzbestand auf den
Grundstücken prägt das Waldbaumsiedlungsgebiet entscheidend. Diese
vorhandene Prägung ist zu erhalten und zu ergänzen, jedoch sind die
betreffenden Bäume nicht als Einzelbaum städtebaulich prägend und
können entsprechend Baumschutzverordnung auch anderorts auf den
Grundstücken ersetzt werden.
Folgende zusätzliche Änderungen wurden aufgrund fachlicher Beratung im
Anschluss an die Bürger- und Trägerbeteiligung vorgenommen:
-
Die maximale Geschossigkeit im Bereich Biesdorfer Weg wurde
aufgrund der bestehenden Situation und innerhalb der vorhandenen
Strukturen auf zwei Vollgeschosse erhöht.
Die im Allgemeinen Wohngebiet damals nur ausnahmsweise zulässigen
Nutzungsarten wurden aufgrund eines fehlenden Planerfordernisses um
gesundheitliche, kulturelle und sportliche Nutzungen erweitert.
5. Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Die ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte im
Amtsblatt Nr. 67 vom 30.12.1999 und der Berliner Zeitung vom 30.12.1999. Der
Bebauungsplan XXI-42 lag vom 10.01.2000 bis einschließlich 09.02.2000
öffentlich aus. Es wurde darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der
Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen
geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Beteiligung
nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht
werden können.
Die privaten Grundstückseigentümerinnen und –eigentümer wurden darüber
zusätzlich postalisch informiert. Die Eigentümerinnen und Eigentümer bzw.
Nutzerinnen und Nutzer von zwölf Grundstücken, davon vier aus dem direkten
Geltungsbereich, sowie eine Vertreterin des Naturschutzbundes ließen sich die
Planung erläutern. Schriftliche Einwendungen wurden von drei Grundstückseigentümern gemacht.
41
Hauptschwerpunkt der mündlichen und schriftlichen Äußerungen der
Bürgerinnen und Bürger war die Frage nach dem Zeitpunkt des Ausbaus sowie
dem zukünftigen Querschnitt der Buchenhainer und Nitzwalder Straße. Für die
Planierung/Befestigung dieser Straßenzüge wird ein dringender Bedarf
gesehen. Hinsichtlich des späteren Ausbaus wurde auf die Zuständigkeit des
Straßen- und Grünflächenamtes verwiesen. Die Gliederung und der Ausbau
der
Straßenverkehrsflächen
sind
nicht
Gegenstand
des
Bebauungsplanverfahrens. Der Bebauungsplan dient ausschließlich der
Sicherung der erforderlichen Straßenfläche in ihrer vorhandenen Breite.
In diesem Zusammenhang wird auch die im Bebauungsplan ausgewiesene
Straßenbreite im Kreuzungsbereich Buchenhainer/Nitzwalder Straße als
unzumutbar
schmal,
insbesondere
im
Hinblick
auf
Verund
Entsorgungsfahrzeuge, angesehen. Hierzu hat es eine Korrektur im
Bebauungsplan dahingehend gegeben, dass die Straße in ihrer tatsächlich im
Gelände vorhandenen Breite, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen, als
öffentliche Straße ausgewiesen wird und somit auch im Kreuzungsbereich eine
für die Erschließung erforderliche Breite von 9 m besitzt. Damit wird die zur
Erschließung erforderliche Verkehrsfläche planungsrechtlich gesichert.
Weiterer Schwerpunkt der Äußerungen waren die Bedenken von
Kleingartenbesitzern im wuhleangrenzenden Bereich der Nitzwalder Straße, in
dem durch den Bebauungsplan Wohnbebauung ermöglicht wird. Da die
Eigentümergemeinschaft gegenüber den Nutzern keine Aussagen trifft zum
Umgang mit den noch bestehenden Pachtverträgen sowie notwendigen
Entschädigungsleistungen bei Beendigung des Pachtverhältnisses, sind die
Pächter sehr verunsichert. Hierbei handelt es sich jedoch um ein zivilrechtliches
Problem, das zwischen Eigentümern und Nutzern geklärt werden muss. Der
Bebauungsplan weist zwar ein Allgemeines Wohngebiet aus, die gegenwärtige
Kleingartennutzung hat jedoch Bestandsschutz und ist aus planungsrechtlicher
Sicht auch weiterhin zulässig. Das Problem ist daher nicht abwägungsrelevant.
Der Abwägungsbeschluss für diese beiden Verfahrensschritte erfolgte mit BABeschluss III/1362/00 am 20.06.2000 und wurde durch die BVV mit DS
306/M/IV am 28.09.2000 zur Kenntnis genommen.
Anschließend wurde das Verfahren ca. zehn Jahre lang nicht weitergeführt, da
hier kein aktueller Handlungsdruck bestand. Eine Überprüfung der
Planungsziele wurde aufgrund der zeitlichen Entwicklung erforderlich.
6. Beschluss zur Änderung der Planungsziele/Verfahren nach § 13a
BauGB
Nach der Änderung des Baugesetzbuches durch Artikel 1 des Gesetzes vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) wird das Bebauungsplanverfahren XXI42 nach den Vorschriften des § 13a BauGB – Bebauungspläne der
Innenentwicklung – weitergeführt.
42
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt wurde entsprechend
§ 5 AGBauGB mit Schreiben vom 26. März 2012 informiert und stimmte der
Änderung der Planung grundsätzlich zu.
Am 16. September 2011 wurde durch das Bezirksamt der Planänderungsbeschluss Nr. 1467/III gefasst, um das Verfahren gemäß § 13a des
Baugesetzbuchs als beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer
Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 des Baugesetzbuchs weiterzuführen. Mit
diesem Beschluss wurde der Bebauungsplan noch einmal grundlegend
überarbeitet. Die einzelnen Änderungen sind in Kapitel II.4. aufgeführt.
Der Bebauungsplan trifft Festsetzungen zur Nachverdichtung einer Fläche
innerhalb des bebauten Siedlungsgebietes. Er setzt eine gemäß § 19 Abs. 2
BauNVO zulässige Grundfläche von ca. 8.400 m² fest.
Der Bebauungsplan steht in einem engen räumlichen Zusammenhang zu den
Bebauungsplanverfahren XXI-37 und XXIII-VE2 aufgrund ihrer unmittelbaren
Nachbarschaft entlang des Wuhletals. Hauptsächliches Ziel des
Bebauungsplanes XXI-37 ist die planungsrechtliche Sicherung von
Wohnbauflächen im zuvor unbeplanten Innenbereich und die Entwicklung von
Wohnbaufläche im bisherigen Außenbereich zwischen Wateweg und Wuhle.
Bezogen auf den gesamten Geltungsbereich wird durch die Ausweisung der
öffentlichen Grünfläche des Wuhlewanderweges die Entwicklung des
Grünzuges entlang der Wuhle gesichert.
Für das ehemalige Gewerbegrundstück Kaulsdorfer Straße 78-92 B wird der
Bebauungsplan 10-70 (vormals XXIII-VE 2) erarbeitet. Ein Wohngebiet mit
einem eigenständigen Charakter ist geplant, das seine städtebauliche Prägung
durch die Lage am Wuhletal und spezifische Freiräume in seiner Anlage erhält.
Mit dem Bebauungsplanverfahren XXI-42 ist ebenfalls die planungsrechtliche
Sicherung von Wohnbauflächen teilweise im zuvor unbeplanten Innenbereich
und die Entwicklung von Wohnbaufläche im bisherigen Außenbereich
vorgesehen. Auch hier wird durch die Ausweisung der öffentlichen Grünfläche
des Wuhlewanderweges die Entwicklung des Grünzuges entlang der Wuhle
gesichert. Die Führung des Bebauungsplanverfahrens ist dabei erforderlich, um
die vorhandenen landschaftlichen und ökologischen Qualitäten des
Plangebietes zu wahren und gleichzeitig die Rahmenbedingungen für eine
geordnete städtebauliche Entwicklung langfristig zu sichern.
Es fehlt jedoch der enge zeitliche Zusammenhang der Aufstellung nach § 13a
Abs.1 Ziffer 1 BauGB. Der Bebauungsplan XXI-42 wurde 1998 (02.06.1998)
eingeleitet, der Bebauungsplan XXI-37 bereits 1997 (07.01.1997). Er hat bis
jetzt noch nicht öffentlich ausgelegen, und der VE-Plan XXIII-VE2 erst im Jahre
2000 bzw. der nachfolgende Bebauungsplan 10-70 im Jahr 2012 (08.05.2012).
Das Verfahren kann dementsprechend gemäß § 13a BauGB durchgeführt
werden, da die zulässige Grundfläche damit unter 20.000 m² liegt.
43
Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird durch den
Bebauungsplan nicht begründet.
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
BauGB genannten Schutzgüter bestehen nicht.
7. Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange und erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 4a Abs. 3
BauGB
Der Bebauungsplan wurde nun inhaltlich so, wie mit dem Beschluss zur
Änderung der Planungsziele beschlossen, weitergeführt.
Der Entwurf des Bebauungsplans XXI-42 lag mit dem dazu gehörenden
Deckblatt (1. Deckblatt vom 05.03.2012) entsprechend gemäß § 4a Abs. 3
BauGB vom 26.03. bis einschließlich 27.04.2012 erneut öffentlich aus. Die
ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte im Amtsblatt
Nr. 11 vom 16.03.2012 und der Berliner Zeitung vom 16.03.2012. Es wurde
darauf
hingewiesen,
dass
ein
Antrag
nach
§
47
der
Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen
geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung
nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht
werden können.
Es beteiligte sich ein Bürger schriftlich, 83 Zugriffe erfolgten auf die
Veröffentlichung im Internet. Elektronisch wurden jedoch keine Stellungnahmen
abgegeben.
Parallel zur Auslegung wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange entsprechend § 4a Abs. 3 BauGB nochmals beteiligt. Es antworteten
zehn Behörden, nur fünf von ihnen hatten Anmerkungen zur Planung.
In der Mehrzahl der Stellungnahmen wurden die Planungsinhalte grundsätzlich
befürwortet. Eine Reihe wesentlicher, die Grundzüge der Planung betreffende
Anregungen werden im Folgenden erläutert. Daraus resultierende Änderungen
gab es nicht. Es erfolgen jedoch Änderungen, die die Grundzüge der Planung
nicht berühren.
Im Einzelnen wurden zur erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange, gemäß § 4a Absatz 3 BauGB folgende wesentliche
Anregungen eingebracht:
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, II C, wies darauf hin,
dass im Wuhleverlauf neben den reinen Wegeflächen längs des Gewässers
auch zusätzliche Flächen für Maßnahmen im Entwicklungskorridor des
Gewässers nötig werden könnten. Dafür sollte das östliche Drittel des
Flurstücks 405 (das Flurstück 405 ist der südliche Teil des ehemaligen
44
Flurstücks 152) zumindest mit einer „Bindung für Flächen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ belegt werden.
Durch eine hier festgesetzte Bindung zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft auf der in Rede stehenden
Fläche würde jedoch die Nutzbarkeit des Grundstückes unverhältnismäßig
eingeschränkt, insbesondere auch der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt,
da eine derartige Festsetzung auch sonst nirgendwo im Wuhlegrünzug
getroffen wurde. Dem berechtigten öffentlichen Interesse wird jedoch dadurch
nachgekommen, dass auch in diesem Bereich die im benachbarten Bestand
vorhandene mehrstufige Abpflanzung entlang der Grundstücksgrenzen zum
öffentlichen Grünzug ergänzt wird. Die zeichnerische Festsetzung der Flächen
mit Bindung zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern auf den Grundstücken
entlang der Nitzwalder Straße wird hierzu auf dem Flurstück 405 fortgesetzt.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, VIII D, merkte an, dass
der mindestens 5 m breite Gewässerrandstreifen ab Böschungsoberkante der
ökologischen Entwicklung vorzubehalten ist. Der geplante Wuhlerad- und
Wanderweg ist außerhalb dieses Streifens anzuordnen bzw. muss sonst
gesondert bei der Wasserbehörde beantragt und genehmigt werden. Im Zuge
der Abwägung wurde die Planung dazu mit der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und Umwelt, VIII E, der für das wasserrechtliche
Planfeststellungsverfahren für die Wuhle zuständigen Stelle, abgestimmt. Der
mit dem Bebauungsplan planungsrechtlich zu sichernde Rad- und Wanderweg
im Bereich der Nitzwalder Straße ist im Bestand bereits vorhanden. Nach
Aussage von SenStadtUm, VIII E, wird ein vorhandener Weg grundsätzlich
nicht beseitigt. Zu untersuchen ist eine Verlegung des Weges aus dem
Gewässerrandstreifen heraus. Dazu ist festzustellen, dass eine Verlegung des
Weges nicht möglich ist, da der öffentliche Raum teilweise nur 5 m ab
Böschungsoberkante der Wuhle breit ist. Andernfalls müsste der Weg auf
angrenzendem privaten Land liegen. Für diese Variante wurde der ökologische
Vorteil gegen die Belange der Finanzierbarkeit und des Eingriffs in Privatland
abgewogen und zwar derart, dass eine Mehrfachnutzung innerhalb der
vorhandenen Fläche möglich ist und eine Inanspruchnahme privater Flächen
daher nicht notwendig ist. Der geplante Wuhlerad- und Wanderweg im 5 mGewässeruferstreifen wird deshalb beibehalten.
Weiter merkt die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, VIII D,
an, dass für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen sowie der
privaten Bauflächen ein mit den Berliner Wasserbetrieben und der
Wasserbehörde abgestimmtes Entwässerungskonzept erarbeitet und
umgesetzt werden muss. Im Geltungsbereich ist zum Zeitpunkt der Planung
keine geordnete Regenentwässerung vorhanden. Eine konzeptionelle Planung
der Berliner Wasserbetriebe liegt jedoch vor. Das Niederschlagswasser von
den Grundstücken ist danach vor Ort zu versickern. Eine Versickerung des
Niederschlagswassers ist aufgrund des ausreichenden Abstandes zum
höchsten Grundwasserstand unkritisch. Der benötigte Flächenbedarf hierzu ist
unter Berücksichtigung der geplanten Festsetzungen vorhanden. Aufgrund der
guten Versickerungsmöglichkeit des Wassers in den Boden ist darüber hinaus
45
vorgesehen, das anfallende Regenwasser der Nitzwalder Straße, der
Buchenhainer Straße und des Biesdorfer Weges über straßenbegleitende
Mulden zu versickern. Ausreichend große unversiegelte Flächen stehen im
öffentlichen Straßenland zur Verfügung. Altlastenfreiheit und bei den
vorhandenen
Bodenverhältnissen und technischen Möglichkeiten zum
Zeitverzug ausreichender Abstand zum Grundwasser sind gegeben.
Zu der parallel zu dieser Behördenbeteiligung durchgeführten erneuten
öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans gemäß § 4a Absatz 3 BauGB
wurde folgende wesentliche Anregung durch einen Bürger eingebracht:
Laut Entwurf ist ein Abstand der Bebauung von 20 m zum Wuhlegrünzug
einzuhalten. Ein Abstand von 20 m ist jedoch nach Auffassung des Bürgers
weder erforderlich, noch angemessen, noch verhältnismäßig.
Dem Belang wird nicht gefolgt: Grundsätzlich ist anzumerken, dass es sich bei
der Planung nicht um eine Beschränkung des bestehenden Baurechts handelt.
Im Bestand befinden sich im Abschnitt Nitzwalder Straße nur zwei Wohnhäuser
in unmittelbarer Nähe zum Wuhlegrünzug. Diese besitzen Bestandsschutz, sind
jedoch nicht prägend für die weitere Bebauung. Mit der vorliegenden Planung
wurde bereits auf früher vorgebrachte in dieselbe Richtung zielende private
Interessen reagiert. Die Planung wurde im Laufe des Verfahrens bereits
dahingehend überarbeitet, dass der ursprünglich überwiegend 25 m breite
nichtüberbaubare Bereich zum Wuhlegrünzug hin in der Nitzwalder Straße
unter Berücksichtigung der privaten Belange auf 20 m reduziert wurde. Die
Breite von 20 m wurde im Ergebnis der Abwägung der öffentlichen gegen die
privaten Belange für alle wuhlebegleitenden Bebauungspläne als mittlerer Wert
zwischen den Möglichkeiten, einerseits die Grundstücke gänzlich von
Bebauung freizuhalten und andererseits, die gesamten Grundstücke bebauen
zu lassen, festgelegt. Diese 20 m werden daher in allen wuhlebegleitenden
Bebauungsplänen in Übereinstimmung mit dem Landschaftsprogramm als
gebietstypische Vegetationsstruktur von Bebauung freigehalten, insbesondere
um die Funktion der Wuhle als übergeordnete Grünverbindung,
Biotopvernetzung, prägendes grünes Landschaftselement und Kaltluftschneise
zu sichern und zu entwickeln. Die ökologische Wirksamkeit wird dabei durch
das Zusammenwirken von öffentlichen und privaten Flächen gewährleistet.
Die Abwägung wurde mit BA-Beschluss 0288/IV am 02.10.2012 beschlossen
und von der BVV mit Drucksache 0574/VII am 14.11.2012 zur Kenntnis
genommen.
Im Zuge der Abwägung der Belange gegen- und untereinander wurde
festgestellt, dass auf dem Flurstück 405 die im benachbarten Bestand
vorhandene mehrstufige Abpflanzung entlang der Grundstücksgrenzen zum
öffentlichen Grünzug zu ergänzen ist. Deshalb wurde ein erneuter
Beteiligungsschritt der von dieser Änderung der Planung Betroffenen nötig.
46
8. Erneute Beteiligung der betroffenen Behörden und der betroffenen
Öffentlichkeit gem. § 4a BauGB
Im Rahmen der erneuten Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung entsprechend § 4a Abs. 3
BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB hatten die Betroffenen in der Zeit
vom 05.11.2012 bis einschließlich 23.11.2012 die Möglichkeit, sich an der
Änderung der Planung mit dem 2. Deckblatt vom 30.10.2012 auf der Grundlage
des vorherigen Planungsschrittes zu beteiligen.
Beteiligt wurden vier betroffene Behörden und zwei betroffene Eigentümer zu
den geänderten Teilen. Es wurde darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach
§ 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm
Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der
Beteiligung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend
gemacht werden können.
Nur die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, I B 27, gab eine
Stellungnahme ab. Diese besagt, dass zur Abstimmung der Bauleitplanung
nichts vorzutragen ist.
Es ist daher davon auszugehen, dass die öffentlichen wie privaten Belange zur
Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen im Entwicklungskorridor des
Wuhlegrünzugs als auch die Verwertbarkeit und Funktionalität ausreichend
berücksichtigt wurden. Die mit dem vorherigen Planungsschritt beschlossene
Abwägung zwischen dem berechtigten privaten und öffentlichen Interesse, die
ergab, dass auf dem Flurstück 405 die im benachbarten Bestand vorhandene
mehrstufige Abpflanzung entlang der Grundstücksgrenzen zum öffentlichen
Grünzug (zeichnerische Festsetzung der Flächen mit Bindung zur Erhaltung
von Bäumen und Sträuchern) ergänzt wurde, wurde damit in diesem
Planungsschritt beibehalten.
Die Abwägung wurde mit BA-Beschluss 530/IV vom 10.09.2013 beschlossen
und von der BVV mit Drucksache 1098/VII am 14.10.2013 zur Kenntnis
genommen.
Der Bebauungsplan hätte jetzt festgesetzt werden können, jedoch kam ein
weiterer neuer Belang hinzu:
9. Erneute Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gem. § 4a BauGB
Die Bebaubarkeit des ehemaligen Grundstückes Hadubrandstraße 33, ehemals
Flurstück 164, wurde auf Grund nachträglich vorgetragener privater Belange
nochmals überprüft. Das Flurstück wurde zwischenzeitlich in die Flurstücke 440
(unbebaut) noch ohne Hausnummer und 441 mit dem vorhandenen
Einfamilienhaus, Hausnummer 33 geteilt. Es liegt ein Baubegehren für ein
Einfamilienhaus auf dem bisher unbebauten Flurstück 440 vor. Die Aspekte
des Natur- und Landschaftsschutzes werden durch eine Bebauung dieser
Fläche nach Aussage des Umwelt- und Naturschutzamtes nur unwesentlich
47
beeinträchtigt, so dass dem privaten Interesse einer sinnvolleren
Grundstücksausnutzung auch des Flurstückes 440, im Zuge der Abwägung
gefolgt wurde. Inhalt der entsprechenden Beteiligung der betroffenen
Öffentlichkeit war, dass auf den Flurstücken 163, 440 und 441 die Baufenster
miteinander verbunden wurden. Auch wird die Erschließung für das Flurstück
440 als öffentliches Straßenland festgesetzt.
Amtsintern wurden vorab die Zustimmungen des Straßen- und
Grünflächenamtes und des Umwelt- und Naturschutzamtes eingeholt. Die
öffentliche Erschließung war und ist hier bereits seit vielen Jahren so
vorhanden und im Fachvermögen des Straßen- und Grünflächenamtes,
Tiefbauamt, gebucht. Die Baumaßnahme „Wuhletalwanderweg“ wurde in
diesem Bereich durch den FB Grünflächen entsprechend abgestimmt und
ausgeführt. Aus fachplanerischer Sicht bestanden keine Einwände gegen die
Planänderung.
Das Umwelt- und Naturschutzamt gab in diesem Zusammenhang auch den
Hinweis, dass die Flächen mit Pflanzbindung im WA entlang der öffentlichen
Erschließung entfallen sollten, da sie im gesamten Geltungsbereich nur zu den
öffentlichen Grünflächen vorgesehen sind. Diesem Hinweis wird nicht gefolgt,
da an dieser Stelle sonst eine Lücke in der Abpflanzung zum Wuhlewanderweg
entstehen würde.
Zur Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit an der Bauleitplanung
entsprechend § 4a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB hatten
die Betroffenen in einer Anhörung am 13.06.2014 die Möglichkeit, sich zu den
mit dem 3. Deckblatt vom 12.06.2014 geänderten Inhalten zu beteiligen.
Beteiligt wurden die betroffenen Grundstückseigentümer. Sie waren mit der
Planänderung einverstanden.
Im Ergebnis des Abwägungsprozesses wurde somit festgestellt, dass die
Betroffenenbeteiligung keine neuen Erkenntnisse aufgezeigt hat, die in den
Bebauungsplan einzuarbeiten waren. Die Abwägung wurde mit BA-Beschluss
1040/IV vom 07.08.2015 beschlossen und von der BVV mit Drucksache
2021/VII am 28.10.2015 zur Kenntnis genommen.
Der Bebauungsplan hätte jetzt festgesetzt werden können, jedoch kam ein
weiterer neuer Belang hinzu:
10. Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange und erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 4a BauGB
Ein weiterer Planungsschritt wurde notwendig, da amtsintern eine weitere
Änderung vorgenommen wurde. Vom 01.06.2015 bis zum 03.07.2015 fand
daher mit dem 4. Deckblatt vom 11.05.2015 eine erneute Beteiligung der
Öffentlichkeit nur zu den geänderten Inhalten statt. Die Änderung bestand
darin, dass gegenüber dem letzten Planungsstand Garagen und Stellplätze auf
den an den Wuhlelandschaftsraum angrenzenden nichtüberbaubaren
48
Grundstücksflächen (Flächen a) ausgeschlossen werden sollen. Infolge wurde
die Nummerierung der textlichen Festsetzungen angepasst und die Fläche der
textlichen Festsetzung neue Nr. 3 zur Unterscheidung in Fläche b benannt.
Eine erneute Beteiligung war erforderlich, da mit diesem Planungsschritt mit
dem Ausschluss der Stellplätze und Garagen gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO ein
wesentlicher Planinhalt geändert wird.
Die textliche Festsetzung Nr. 2 wurde deshalb wie folgt eingefügt:
„Auf der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche mit der Bezeichnung a sind
Stellplätze und Garagen unzulässig.“
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V. mit §§ 12 Abs. 6 und 23 Abs. 5
BauNVO
Begründung:
Der Wuhlelandschaftsraum, bestehend aus öffentlichen und privaten
Freiflächen, soll als übergeordneter Grünzug weiterentwickelt werden, so dass
er seiner Funktion als übergeordneter Grünzug entsprechend FNP gerecht
werden kann.
Dementsprechend sind die überbaubaren Grundstücksflächen durch
Baugrenzen gekennzeichnet. Auf den Grundstücken an der Nitzwalder Straße
(WA 5) und der Hadubrandstraße (WA 4) wird die Freihaltung der hinteren
Grundstücksbereiche entlang des Wuhlewanderweges in einer Tiefe von in der
Regel bis zu 20 m vorgesehen. Damit wird entsprechend der aus dem
Flächennutzungsplan abgeleiteten städtebaulichen Intention eine rückwärtige
Begrenzung der überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt. Dieses Prinzip
dient neben der Sicherung des Landschaftsbildes und dessen öffentlicher
Erlebbarkeit vor allem der Erhaltung dieses Freiraumes als wichtige
Frischluftschneise und dem Schutz gebietstypischer Vegetationsbestände. Der
Grünzug setzt sich somit weiter gleichermaßen aus öffentlichen und privaten
Freiflächen zusammen.
Zusätzlich
wurden
nun
auf
den
Grundstücken,
die
an
den
Wuhlelandschaftsraum angrenzen, im rückwärtigen, außerhalb der Baufenster
liegenden freizuhaltenden Bereich auf der Fläche a Stellplätze und Garagen
ausgeschlossen. Der Ausschluss von Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO
(z.B. Schuppen) soll aus Gründen der Funktionalität und einer besseren
Verwertbarkeit nicht erfolgen, da hier durch die Freihaltung der 20 m von
Hauptbaukörpern, Stellplätzen und Garagen entlang der Wuhle bereits eine
große Einschränkung der Bebauung erfolgte und darüber hinaus entlang der
westlichen Grundstücksgrenze eine 3 m breite Abpflanzung mit Sträuchern als
Pflanzbindung festgesetzt ist, die neben ihrem hohen ökologischen Wert eine
Trennung zwischen öffentlichen und privaten Grundstücken darstellt und
zwischen den privaten Freiflächen und dem öffentlichen Raum Sichtschutz
bietet. Der Ausschluss der genannten baulichen Anlagen sowie die
Festsetzung nichtüberbaubarer Grundstücksflächen und der Pflanzbindung
49
sichert den Erhalt der städtebaulich prägenden, begrünten Gartenflächen im
Zusammenhang mit dem Wuhlegrünzug und damit das typische Ortsbild.
Nebenanlagen, jedoch nicht Stellplätze und Garagen, sollen damit in Abwägung der privaten und der öffentlichen Interessen im Allgemeinen Wohngebiet
auch außerhalb der Baufenster möglich sein, mit Ausnahme des Vorgartens.
Infolgedessen wurde die Nummerierung der textlichen Festsetzungen
angepasst und die Fläche der neuen textlichen Festsetzung Nr. 3 (zwischen
Baugrenze und Straßenbegrenzungslinie) inhaltlich unverändert zur
Unterscheidung in Fläche b benannt.
Auf der Grundlage des Planentwurfs vom Mai 2015 (4. Deckblatt vom
11.05.2015) wurde dazu eine erneute Beteiligung der Behörden durchgeführt.
Es wurden in diesem Verfahrensschritt erneut alle generell zu beteiligenden
Träger öffentlicher Belange angeschrieben. Die Antworten waren in allen Fällen
zustimmend.
Das Landesdenkmalamt verwies zusätzlich auf seine bereits am 02.04.2012
abgegebene Stellungnahme: Das Plangebiet schließt eine Teilfläche eines
ehemaligen Zwangsarbeiterlagers an der Bismarcksfelder Straße ein. Dieses
steht unter Denkmalschutz, jedoch nicht die Teilfläche im Geltungsbereich. Für
die Unterschutzstellung als Denkmalbereich (Gesamtanlage) wurde der
südliche Lagerteil, zwischen Kaulsdorfer Straße im Osten, WuhletalWanderweg auf der Kaulsdorfer Seite der Wuhle im Westen und
Bismarcksfelder Straße im Süden, in Gänze außerhalb des Plangebietes,
definiert.
Entsprechend
den
Abstimmungen
mit
der
Unteren
Denkmalschutzbehörde gibt es dadurch auf den Bebauungsplan keine
Auswirkungen.
Zahlreiche Funde von Bodendenkmalen entlang der Wuhle zeugen von einer
regen Besiedelung dieser Niederung. Bei Baumaßnahmen kann mit weiteren
Bodendenkmalen
gerechnet
werden,
die
es
entsprechend
Denkmalschutzgesetz zu schützen gilt. Bei der Vorbereitung konkreter
Baumaßnahmen ist dementsprechend spätestens vor Beginn von
Bodeneingriffen vom Vorhabenträger das Landesdenkmalamt Berlin Fachgebiet Bodendenkmalpflege - zur Ermöglichung der Wahrnehmung
bodendenkmalpflegerischer Belange zu benachrichtigen.
In der Zeit vom 01.06. bis 03.07.2015 erfolgte die erneute Beteiligung der
Öffentlichkeit. Vier Bürgerinnen und Bürger gaben Stellungnahmen zur Planung
ab. Davon bezogen sich zwei Stellungnahmen auf die geänderten Planinhalte.
Ein Bürger äußerte Folgendes: Da die Grundstücke teilweise sehr schmal sind,
ist eine effektive Nutzung der Flächen nicht mehr gegeben. Die Bewohnerinnen und Bewohner können ihre Fahrzeuge nur neben dem Haus auf der
überbaubaren Grundstücksfläche unterbringen, da dort gemäß dem
50
vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans Stellplätze und Garagen
zugelassen sind. Das daraus entstehende Bild ist städtebaulich im
Siedlungsgebiet nicht zu erkennen.
Abwägung: Nichtberücksichtigung
Genau die hier vom Bürger selbst beschriebene Eigenart der
wuhleangrenzenden Grundstücke ist städtebauliches Leitbild in allen
wuhleangrenzenden Bebauungsplänen. Dieses städtebauliche Leitbild sichert
und entwickelt städtebaulich prägende, begrünte Gartenflächen im
Zusammenhang mit dem Wuhlegrünzug, der sich aus öffentlichen und privaten
Freiflächen zusammensetzt und eine übergeordnete Grünverbindung darstellt,
die eine bedeutende ökologische Funktion hat, der sie gerecht werden muss.
Der Ausschluss der genannten baulichen Anlagen sowie die Festsetzung
nichtüberbaubarer Grundstücksflächen und der Pflanzbindung sichert den
Erhalt der städtebaulich prägenden, begrünten Gartenflächen im
Wuhlegrünzug.
Im übrigen Siedlungsgebiet trifft dies nicht zu. Hier sind Stellplätze und
Garagen im hinteren Grundstücksbereich zulässig. Aufgrund seiner
Besonderheit ist die Situation im Plangebiet mit der im übrigen Siedlungsgebiet
nicht vergleichbar. Für die Anwohnerinnen und Anwohner des Plangebietes
verbleibt dennoch seitlich der Wohnhäuser Raum zur Unterbringung ihrer
Kraftfahrzeuge.
Ein Bürger äußerte sich gegen die Aufteilung der Flächen a und b auf dem
Grundstück Hadubrandstraße 24 (Flurstück 405). Im Gegensatz zu anderen
Grundstücken des Plangebietes würde das Grundstück zu stark benachteiligt.
Er regt an, alle östlich des Baufensters gelegenen nichtüberbaubaren
Grundstücksflächen sollen Fläche a sein, d.h. hier sollen Nebenanlagen
zulässig sein, auch im dort liegenden Vorgartenbereich zur öffentlichen Straße.
Abwägung: Nichtberücksichtigung
Das Grundstück Hadubrandstraße 24 liegt städtebaulich in einer nicht mit den
anderen Grundstücken des Plangebietes vergleichbaren Situation. Es ist
rundum von öffentlichen Flächen umschlossen. Das Grundstück wird daher
aufgrund seiner Lage in der Planung bereits anders behandelt, als die anderen
an den Wuhlegrünzug angrenzenden Grundstücke. So sind nur hier auf einer
Teilfläche von ca. 60 m² auch Garagen und Stellplätze an den Wuhlegrünzug
angrenzend zulässig. Nebenanlagen sind teilweise – auf ca. 40 m² – auch
innerhalb der sonst durchgängig freigehaltenen 5-m-Vorgartenzone zulässig. In
einer ca. 12 m² großen, exponiert an der Zuwegung zur Wuhle liegenden
Teilfläche sind Nebenanlagen jedoch auch außerhalb der 5-m-Vorgartenzone
ausgeschlossen. Dies erfolgt, da auf dem Grundstück ausreichend Platz
vorhanden ist, um die insgesamt selbst nach der gesetzlich möglichen
Überschreitungsmöglichkeit der GRZ um 50 % für Nebenanlagen entsprechend
BauNVO bis zu 72 m² Nebenanlagen zu errichten, das Grundstück aufgrund
51
seiner Lage und seines Zuschnitts eine Einzelfalllösung erfordert und für den
Eigentümer eine weitestgehende Flexibilität unter Berücksichtigung der
besonderen Lage und des öffentlichen Belangs – Umsetzung des
Wuhlelandschaftsraumes eingeräumt werden. Da auch unter
Berücksichtigung
der
Sondersituation
dieses
Grundstücks
eine
Gleichbehandlung mit anderen Grundstücken, insbesondere zur so weit wie
möglichen Beibehaltung der ortsüblichen Vorgartensituation, bereits
berücksichtigt ist, wurde der Anregung nicht gefolgt.
Weiter wurde gefordert, dass die Flächen "a" und "b" speziell gekennzeichnet
werden sollen. Es ist nicht zu erkennen wo "a" anfängt und aufhört.
Abwägung: Berücksichtigung
Im Originalplan mit den entsprechenden Deckblättern ist die Fläche a eindeutig
entsprechend Planzeichenverordnung dargestellt. Auch in der zusätzlich
bereitgestellten Abzeichnung ist die Abgrenzung eindeutig zu erkennen
gewesen. Die zeichnerische Festsetzung auf der Planzeichnung ist in beiden
Plänen rechtssicher und zweifelsfrei lesbar. Jedoch soll zur Verbesserung der
Lesbarkeit der Abgrenzungslinie eine Konkretisierung der Legende erfolgen.
Darüber hinaus gingen Anregungen zu nicht geänderten Planinhalten ein:
Ein Anwohner wies auf folgenden Sachverhalt hin: Das Baufeld auf der
Nitzwalder Straße 17, zur Grundstücksgrenze Nr. 18 und zur Straße im
Einfahrtsbereich hin, beträgt 5 m. Im damaligen Bauantrag Nr. 2012/882 wurde
als Grundlage der damals vorliegende Stand des Bebauungsplanes genommen
und durch den öffentlich bestellten Vermesser mit 3 m eingetragen. Dies
müsste in der neuen Planung berücksichtigt werden.
Abwägung: Berücksichtigung
Aufgrund der Lage des Grundstücks im Kurvenbereich der Nitzwalder Straße
und der Tatsache, dass dieses Grundstück ein durch seinen
Grundstückszuschnitt von der Regel abweichendes Baufenster hat, wird
diesem Einwand zugunsten des privaten Belangs zugestimmt. Die Baugrenze
wird im Sinne der Anpassung an bereits genehmigte bauliche Anlagen auf dem
Grundstück Nitzwalder Straße 17 geändert. Die Anpassung ist geringfügig. Das
generelle städtebauliche Prinzip der 5 m breiten Vorgärten im Siedlungsgebiet
wird damit durch die punktuelle Unterschreitung nicht in Frage gestellt.
Weiterhin wurde angeregt, dass eine Stellfläche pro Grundstück straßenseitig
auf der Fläche b zulässig sein sollte. In der Begründung des Bebauungsplans
wird das Anlegen von Stellplätzen und Garagen auf den Flächen mit der
Bezeichnung b mit Hinweis auf die „städtebaulich prägenden Vorgartenzonen“
und das „Erscheinungsbild der Siedlung von der Straße her“ ausgeschlossen.
Um dieser Begründung Rechnung zu tragen, aber dennoch das Anlegen von
Stellplätzen und Garagen zu ermöglichen, regt der Bürger an, die Anzahl
52
und/oder die Größe von Stellplätzen und Garagen zu begrenzen. So würde
z. B. die Begrenzung auf einen weiteren ebenerdigen Stellplatz pro Grundstück
bzw. Wohneinheit dem Ansinnen des Bebauungsplanes Rechnung tragen und
das typische Siedlungsbild weiterhin erhalten bleiben.
Abwägung: Nichtberücksichtigung
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden auch straßenseitig mit
Baugrenzen definiert. Die Baufenster halten die städtebaulich prägenden
Vorgartenzonen von mindestens 5 m von Bebauung frei. Durch die Festsetzung
der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche an den Straßenseiten soll der
vorhandene Gebietscharakter durch Freihaltung der Vorgartenzone an den
Straßen weiterhin erhalten werden. Der unbebaute Vorgartenbereich stellt sich
im Siedlungsgebiet als ein wesentliches strukturelles städtebauliches
Gestaltungselement dar. Daher werden mit textlicher Festsetzung Nr. 3 gemäß
§ 12 Abs. 6 BauNVO auch Garagen und Stellplätze und gemäß § 14 BauNVO
Nebenanlagen auf diesen Flächen ausgeschlossen. Diese schon im Bestand
typische Eigenart des gewachsenen Ortsbildes des Gebietes soll auch in der
Planung beibehalten werden. Planerisches Ziel ist es, mit dieser Festsetzung
innerhalb der vorhandenen Strukturen das Erscheinungsbild der Siedlung von
der Straße her und damit seine Erlebbarkeit für die Allgemeinheit zu erhalten.
Der Vorschlag des Bürgers würde dieses Ziel aufweichen.
Die Einordnung von Stellplätzen und Garagen wird durch den Bebauungsplan
im Sinne der Funktionalität innerhalb der Baufenster nach geltendem
Abstandsflächenrecht bis an die seitlichen Grundstücksgrenzen ermöglicht. Die
Größe des Baufensters lässt dies zu.
Gemäß textlicher Festsetzung Nr. 3 werden daher auf den nichtüberbaubaren
Grundstücksflächen mit der Bezeichnung
b Stellplätze, Garagen und
Nebenanlagen nach § 14 BauNVO ausgeschlossen.
Weiterhin erging der Einwand, dass eine "Biesdorf-typische" 5-MeterVorgartenzone im Siedlungsgebiet nicht zu erkennen sei.
Abwägung: Kenntnisnahme
Dieser Aussage wird widersprochen. Eine mindestens 5 m tiefe Vorgartenzone
ist für das Siedlungsgebiet von Biesdorf, Kaulsdorf und Mahlsdorf typisch.
Dieser unbebaute mindestens 5 m tiefe Vorgartenbereich, auch wenn vereinzelt
unterbrochen, stellt im Siedlungsgebiet ein wesentliches strukturelles
städtebauliches Gestaltungselement dar. Diese schon im Bestand typische
Eigenart des gewachsenen Ortsbildes des Gebietes soll auch in der Planung
beibehalten werden. Planerisches Ziel ist es, mit dieser Festsetzung innerhalb
der vorhandenen Strukturen das Erscheinungsbild der Siedlung von der Straße
her und damit seine Erlebbarkeit für die Allgemeinheit zu erhalten.
53
Es wurde seitens des Bürgers außerdem darauf verwiesen, dass im Altbestand
vornehmlich Garagen zu finden sind, welche ca. 3 m von der
Grundstücksgrenze entfernt einzeln stehend errichtet wurden.
Abwägung: Kenntnisnahme
Diese Aussage bezieht sich weder auf den aktuellen Planungsschritt, noch auf
den Bebauungsplan als Ganzes. Sie ist unzutreffend. Garagen und Stellplätze
im Siedlungsgebiet sind bereits überwiegend, auch im Sinne der
wirtschaftlichen Grundstücksausnutzung, als Grenzbebauung angeordnet und
nur noch selten einzeln stehend vorzufinden.
Weiterhin wurde zu bedenken gegeben, dass mit Stellplätzen und Garagen auf
den Flächen mit der Bezeichnung b eine noch stärkere Versiegelung von
Grundstücksflächen verhindert werden würde, da die Zufahrten zu den
Stellplätzen und Garagen viel kürzer ausfallen würden als zu den Stellplätzen
und Garagen, die auf der überbaubaren Grundstücksfläche (Baufenster) liegen.
Abwägung:
Diese Aussage bezieht sich nicht auf den aktuellen Planungsschritt und wird
zur Kenntnis genommen.
Sie ist zutreffend, jedoch ist der Erhalt der begrünten Vorgartenzone im
gesamten Siedlungsgebiet Biesdorf-Kaulsdorf-Mahlsdorf ein höher gewichtetes
Planungsziel. Planerisches Ziel ist es, mit dieser Festsetzung innerhalb der
vorhandenen Strukturen das Erscheinungsbild der Siedlung von der Straße her,
seine Erlebbarkeit für die Allgemeinheit, zu erhalten. Somit wird eine
nichtüberbaubare Vorgartenzone als ein wesentliches Gestaltungselement des
Siedlungsgebietes ausgewiesen. Diese schon im Bestand typische Eigenart,
die zum gewachsenen Ortsbild des Gebietes gehört, soll auch in der Planung
beibehalten werden.
Ergänzend wurde seitens des Anwohners angemerkt, dass eine Fokussierung
der Stellplätze auf Flächen mit der Bezeichnung b den im Bebauungsplan
genannten natürlichen, grünen Übergang von der Wuhle her viel stärker
unterstützen würde.
Abwägung:
Diese Aussage bezieht sich weder auf den aktuellen Planungsschritt, noch auf
den Bebauungsplan als Ganzes. Neben der Sicherung der wuhleangrenzenden
prägenden Gartenflächen ist es jedoch ein zweites planerisches Ziel, innerhalb
der vorhandenen Strukturen das Erscheinungsbild der Siedlung von der Straße
her, seine Erlebbarkeit für die Allgemeinheit, zu erhalten. Somit wird eine
nichtüberbaubare Vorgartenzone als ein wesentliches Gestaltungselement des
Siedlungsgebietes ausgewiesen. Diese schon im Bestand typische Eigenart,
die zum gewachsenen Ortsbild des Gebietes gehört, soll auch in der Planung
beibehalten werden.
54
Weiterhin wurde eingewendet, dass ein Begegnungsverkehr auf den engen
Straßen oftmals nicht möglich sei. Die Hadubrandstraße oder der Biesdorfer
Weg sind z.B. nur 3 m breit. Ein Ausweichen ist nicht möglich. Das Überfahren
von Privatgrundstücken ist nicht möglich. Um die Parksituation zu entspannen,
sollten Stellplätze und/oder Garagen in begrenztem Umfang auf Flächen mit
der Bezeichnung b zugelassen werden.
Abwägung:
Diese Aussage bezieht sich nicht auf den aktuellen Planungsschritt.
Hadubrandstraße und Biesdorfer Weg sind in Bestand und Planung 5,00 bis
6,50 m bzw. 8,00 m breit. Die zur Erschließung der Baugrundstücke erforderlichen Straßen werden als öffentliche Straßenverkehrsflächen festgesetzt und im
Wesentlichen in ihrer gegenwärtigen Breite planungsrechtlich gesichert. Nur in
einem Teilbereich der Nitzwalder Straße wurde in der Planung eine geringfügige Erweiterung der Dimensionierung der öffentlichen Straßen gegenüber dem
Bestand vorgenommen. Die Breiten der öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind so ausreichend dimensioniert. Die Erschließung und Erreichbarkeit aller
Grundstücke ist gewährleistet. Die Straßen werden auch langfristig nur als Anliegerstraßen dienen. Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen jedoch, auf die
sich die Anregung wahrscheinlich bezieht, ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes.
Weiterhin wurde vorgebracht, aufgrund des beengten Straßenraums ohne
Parkmöglichkeiten auf den Straßen des Gebiets des Bebauungsplans ist es
angebracht, Stellplätze oder Garagen auf Flächen mit der Bezeichnung b
zuzulassen. Das Erscheinungsbild der Siedlung wird eher durch zugeparkte
Straßen als durch Stellplätze auf den Grundstücken negativ beeinflusst.
Abwägung: Kenntnisnahme
Das aufgezeigte Problem kann durch den Bebauungsplan nicht gelöst werden,
da es keine Nachweispflicht für Stellplätze auf dem Grundstück gibt.
Fazit:
Die wesentlichen Ziele der Planung werden damit im Ergebnis beibehalten.
Aufgrund der Berücksichtigung der Einwendung zur Nitzwalder Straße 17 war
jedoch eine geringfügige Anpassung der Baugrenze auf dem Grundstück
Nitzwalder Straße 17 und damit ein weiterer Planungsschritt erforderlich:
11. Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit im Ergebnis der erneuten
Auslegung
Im Ergebnis der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und
55
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB wurde der
Bebauungsplan nochmals geringfügig geändert.
Im Sinne der Sicherung bereits genehmigter baulicher Anlagen auf dem
Grundstück Nitzwalder Straße 17 erfolgte eine geringfügige Anpassung der
Baugrenze.
Die Änderung wurde durch ein weiteres Deckblatt (Deckblatt Nr. 5 vom
16.09.2015) vorgenommen.
Da die Grundzüge der Planung durch die Änderung nicht berührt waren, wurde
die
Einholung
der
Stellungnahme
auf
die
betroffenen
Grundstückseigentümerinnen
und
Grundstückseigentümer
beschränkt.
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sind von der Änderung
nicht betroffen.
Dem betroffenen Grundstückseigentümer wurde mit Schreiben vom 16.09.2015
innerhalb einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Die
Frist wurde aufgrund des Umfangs der Änderungen angemessen auf zwei
Wochen verkürzt.
Es erfolgten keine Äußerungen seitens des Eigentümers.
Mit Abschluss dieses Verfahrensschrittes lagen somit die Voraussetzungen für
die Festsetzung des Bebauungsplanes vor.
Mit Bezirksamtsbeschluss Nr. 1151/IV am 28.02.2016 und Kenntnisnahme der
BVV mit Drucksache Nr. 2276/VII am 27.04.2016 wurde die erneute Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und erneute
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 4a BauGB sowie die Beteiligung der
betroffenen Öffentlichkeit im Ergebnis der erneuten Auslegung ausgewertet.
12. Festsetzung
Im Ergebnis ist festzustellen, dass keine neuen Erkenntnisse aufgezeigt wurden, die in den Bebauungsplan einzuarbeiten sind. Die Begründung wurde ergänzt und der Bebauungsplan wird nach Beschlussfassung durch das Bezirksamt und die BVV durch den Bezirk festgesetzt. Da das
Bebauungsplanverfahren nach § 4 AGBauGB (a.F.) bzw. § 6 AGBauGB (n.F.)
durchgeführt wird und keine Belange von gesamtstädtischer Bedeutung
berührt werden, ist eine Anzeige bei der zuständigen Senatsverwaltung nicht
erforderlich.
V. RECHTSGRUNDLAGEN
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), in Verbindung mit dem Baugesetzbuch (BauGB) in
der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359), in Verbindung mit
der
56
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO -) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. 06.2013 (BGBl. I S. 1548);
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom
7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni
2015 (GVBl. I S. 283);
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel
2 Abs.124, Art. 4 Abs.100 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechtes des Bundes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
Anlage 2
zur BA-Vorlage
Nr. 0012/V
Verordnung
über die Festsetzung des Bebauungsplans XXI-42
im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Biesdorf
Vom.......................20..
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1722), in Verbindung mit § 6 Abs. 3 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur
Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283), wird verordnet:
§1
Der Bebauungsplan XXI-42 vom 20.12.1999 mit Deckblatt vom 05.03.2012, Deckblatt vom
30.10.2012, Deckblatt vom 12.06.2014, Deckblatt vom 11.05.2015 und Deckblatt vom
16.09.2015 für das Gelände zwischen Hadubrandstraße, Wuhle bis zur Bismarcksfelder
Straße, Nitzwalder Straße, Buchenhainer Straße und Biesdorfer Weg, sowie Abschnitte der
Hadubrandstraße, der Nitzwalder Straße, der Buchenhainer Straße und des Biesdorfer
Weges im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Biesdorf, wird festgesetzt.
§2
Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin,
Abteilung Stadtentwicklung, Gesundheit, Personal und Finanzen, Stadtentwicklungsamt,
Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Gesundheit,
Personal und Finanzen, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung und Fachbereich
Bauaufsicht, Wohnungsaufsicht und Denkmalschutz, kostenfrei eingesehen werden.
§3
Auf die Vorschriften über
1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und
2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung
(§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)
wird hingewiesen.
2
§4
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,
2. eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuchs enthalten sind,
innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt
Marzahn-Hellersdorf von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die
Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen
werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs
und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser
Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin in Kraft.
Berlin, den
20..
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
Dagmar Pohle
Bezirksbürgermeisterin
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4,
5
3A
193
196
518
40
195
als Mindest- und Höchstmaß
z.B.
200
74
GF
201
Traufhöhe
z.B.
TH
12,4 m über Gehweg
Firsthöhe
z.B.
FH
53,5 m über NHN
Oberkante
z.B.
OK
124,5 m über NHN
als Mindest- und Höchstmaß
z.B.
OK
116,0 m bis 124,5 m über NHN
zwingend
z.B.
OK
124,5 m über NHN
500 m²
GF 400 m² bis 500 m²
3,0
BM
4000 m³
Flächen für Sport- und Spielanlagen
JUGENDFREIZEITHEIM
Straßenbegrenzungslinie
P
öffentliche Parkfläche
FUSSGÄNGERBEREICH
Bereich ohne Einfahrt
Straßenseite
Bereich ohne Ausfahrt
Straßenseite
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
Straßenseite
Gasdruckregler
G
z.B.
Öffentliche und private Grünflächen
UMSPANNWERK
Trafostation
T
z.B.
ÖFFENTLICHE PARKANLAGE
z.B.
PRIVATE DAUERKLEINGÄRTEN
Fläche für die Landwirtschaft
Fläche für Wald
Wasserfläche
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen
und für die Erhaltung
Anpflanzen von
Erhaltung von
Sträuchern
Sträuchern
Bäumen
sonstigen Bepflanzungen
Umgrenzung von Flächen für Zuordnungen nach §9
Abs. 1a Baugesetzbuch
(Kombination mit anderen Planzeichen möglich)
Umgrenzung der Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende
Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen
Arkade
z.B.
HOTEL
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
Nutzungsartengrenze
Umgrenzung der Flächen für
Garagengebäude mit Dachstellplätzen
St
mit Angabe der Geschosse
mit Angabe der Geschosse
Höhenlage bei Festsetzungen (in Meter über NHN)
35,4
z.B.
Ga 3 St
mit Angabe der Geschosse
Ga 1
Tiefgaragen
mit Angabe der Geschosse
TGa 1
GSt
Gemeinschaftstiefgaragen
mit Angabe der Geschosse
GTGa 1
Gemeinschaftsanlagen
GGa 1
GAnl
Naturschutzgebiet
N
Wasserfläche
Landschaftsschutzgebiet
L
Wasserschutzgebiet (Grundwassergewinnung)
LB
Einzelanlage, die dem Denkmalschutz unterliegt
Gesamtanlage (Ensemble), die dem
Denkmalschutz unterliegt
Erhaltungsbereich
D
Eintragungen als Vorschlag
Hochstraße
Garage
z.B.
Ga 1
Tiefgarage
z.B.
TGa 1
14
)
(2
519
40
r
ma
Bis
42
6
Str
Industriebahn (in Aussicht genommen)
Die vorstehende Zeichenerklärung enthält gebräuchliche Planzeichen, auch soweit sie in diesem Bebauungsplan nicht verwendet werden.
Zugrunde gelegt sind die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 und die Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV90)
vom 18. Dezember 1990.
mit Geschosszahl und Durchfahrt
Landesgrenze (Bundesland)
V
Bezirksgrenze
Ortsteilgrenze
Gemarkungsgrenze
-II
mit Geschosszahl
Flurgrenze
z.B.
Teich
in Meter über NHN
35.4
Flurstückgrenze
Flurstücksnummer, Flurnummer
z.B.
Laubbaum, Nadelbaum
Grundstücksnummer
z.B.
Naturdenkmal (Laub-, Nadelbaum)
Mauer, Stützmauer
ND
ND
Schornstein
Bordkante
Zaun, Hecke
Baulinie, Baugrenze
Hochspannungsmast
Straßenbegrenzungslinie
60
96
9
Flur 10
49A
Abt. Ökologische Stadtentwicklung
Stadtentwicklungsamt
...............................................
...............................................
...............................................
Fachbereichsleiter Vermessung
Bezirksstadtrat
Fachbereichsleiterin Stadtplanung
öffentlich ausgelegt.
beschlossen.
Abt. Ökologische Stadtentwicklung
Stadtentwicklungsamt
-E
00
)
ert
oli
(is
e
aß
40
12
er
eld
ksf
32,4
7.4.98
...............................................
Amtsleiter
2279
41
3
520
40
522
40
202
Brücke
K
12
213
516
40
Tiefstraße
St
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
32,4
I
auch
Straßenbahn
E
Berlin, den
42
5
A
14
D
Gebäude
II
II
517
40
Geschützter Landschaftsbestandteil
GW
Umgrenzung der Flächen für den Luftverkehr
Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich
mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind
Bahnanlage
N.D.
Der Bebauungsplan wurde in der Zeit vom
bis einschließlich
Die Bezirksverordnetenversammlung hat den Bebauungsplan am
I
198
92B
179
OE
ße
80
z.B.
246
ra
St
70
Katastergrenzen wurden (tlw.) durch Digitalisierung aus der Flurkarte
1:1000 bestimmt und in den Lageplan übertragen. Abweichungen zur
Örtlichkeit sind deshalb nicht auszuschließen! Es können aber daraus
keine rechtlichen Ansprüche abgeleitet werden. Notfalls ist der
genaue Grenzverlauf durch eine örtliche Grenzherstellung festzustellen.
als Höchstmaß
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
5,0
60
15
50
,0
13
40
5
3,
(3)
176
als Höchstmaß
Aufgestellt: Berlin, den
2177
44
13
59
0,5 bis 0,7
Geländehöhe, Straßenhöhe
,0
10
70
. 5 06
m
Ge lur 1
76
F
.5 r4
m
e lu 1590
I G F
I
42
1589
42
73
72
30
189
190
261
199
20
32,5
36,4
3,0
16
I
187
2176
44
180
177
50
z.B.
Gewässer
I
197
273
10
188
I
174
274
53
5
0
241
178
51
(§ 23 Abs.3 Satz 1 BauNVO)
Planunterlage
36,1
115
52
0
186
182
173
47
32,5
240
172
48
als Mindest- und Höchstmaß
Wohn- oder öffentliches Gebäude
Wirtschafts- oder Industriegebäude
oder Garage
Parkhaus
Unterirdisches Bauwerk
(z.B. Tiefgarage)
Brücke
2276
I
,
27
183
171
0
I
181
293
Baugrenze
(§ 23 Abs.3 Satz 3 BauNVO)
Stellplatz
I
184
242
262
3,
2236
44
256
46
(§ 23 Abs.2 Satz 1 BauNVO)
I
4,5
158
159
258
I
240
241
m
157
I
13
243
169
g
Baulinie
Höhe baulicher Anlagen über einem Bezugspunkt
0,7
Kinderspielplatz
R=40,0
156
248
252
32,5
I
8,
0
)
i.B.
257
271
2 Wo
z.B.
36,1
I
154
155
135
272
I
2
I
II
185
33,81
17
19
259
253
45
I
14
,5
I
I
RSA
36,4
1
I
I
43
39
A
I
146
A
200- PVC
152
151
I
I
234
3,0
)
(4
164
233
I
I
175
Maßstab 1 : 1 000
I
20
150
II
11
ED
Nachrichtliche Übernahmen
1A
I
147
)
(2
163
Nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
Linie zur Abgrenzung d. Umfanges von Abweichungen
als Höchstmaß
Gemeinschaftsgaragen
32.5
21
9
161
170
WR
Naturdenkmal
145
137
263
UNIVERSITÄT
z.B.
E
Geschlossene Bauweise
SO
Gemeinschaftsstellplätze
232
2275
12I
,0
131
41
(§ 9 Abs.1 Nr.6 BauGB)
Garagen
15.4.98
I
166
42
WOCHENENDHAUSGEBIET
(§ 11 BauNVO)
Stellplätze
22
249
44
H
Umgrenzung der Flächen für
I
WA 5
I 0,2
0,2
a
148
144
143
33
292
Nur Hausgruppen zulässig
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu
belastende Fläche
231
I
162
134
SO
Besonderer Nutzungszweck von Flächen
I
23
260
130
(§ 10 BauNVO)
Sichtfläche
36,1
II
5 I
D
Sondergebiet (Erholung)
Umgrenzung der von der Bebauung freizuhaltenden Flächen
230
A
I
C
5,
1
236
139
I
Nur Doppelhäuser zulässig
Umgrenzung von Flächen für besondere Anlagen und
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes
I
2
I
I
140
I
B
I
36,2
138
I
GI
Sonstige Festsetzungen
221
229
I
230
2
II
4
I
(§ 9 BauNVO)
sonstigen Bepflanzungen
220
90B
II
34,28
)
(2
I
227
0
8,
I
)
(2
I
(2
)
III
3
141
136
)
(2
219
228
23
I
I
(2
)
I
125
39
I
I
(3
)
(2
7
129
)
(3
I
II
I
234
142
)
(2
5
II
37
e
traß
s
m
el
Ans
I
I
I
128
I
I
II
Industriegebiet
o
Anpflanzungen, Bindungen für Bepflanzungen, Schutz und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
200-PVC
3
283
I
127
II
er
ld
e
nf
te
i
e
Br
118
7
6
Nur Einzelhäuser zulässig
oberirdische Hauptversorgungsleitungen
I
25
8
235
I
GE
Umgrenzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
23
I
I
(§ 8 BauNVO)
Hochspannungsleitung
36,0
I
II
124
I
32,5
I
b
26
229
e
aß
123
Gewerbegebiet
35,9
RSA
23
II
126
)
(2
218
84A
I
(3)
11
349
8
119
120
EG
231
I
V
z.B.
226
11
II
I
33
(2)
282
I
z.B.
offene Bauweise
Flächen für Versorgungsanlagen,
für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung
sowie für Ablagerungen
(3)
)
(2
eg
I
(4)
27
W
I
(2)
9
)
(3
117
I
I/-I
(5)
34
I
I
I
I
31
281
32
II
26
)
(2
30
(2)
I
II/-I
4
238
le
28
116
II
r
St
121
I
II
250
I
)
(2
II
)
(2
29
I
I
ER
W
232
213
zwingend
MK
z.B.
I
233
I
MI
(§ 7 BauNVO)
I
Der Bebauungsplan ist auf Grund des §10 Abs.1 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 1
des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs durch Verordnung vom heutigen Tage festgesetzt worden.
8
Berlin, den
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
Planunterlage: Karte von Berlin 1:1000
Stand: Dezember 1999
100 m²
Private Verkehrsfläche
217
uh
W
A
28
II
AN
D
I
347
122
I
2146
45
7
I
212
2
216
212
a
228
I
.
I
I(3)
(2)
II
W
13
207
II
I
208
D
(2
)
(2
)
A
II 2
(§ 6 BauNVO)
Kerngebiet
z.B.
12
Biesdorfer
24
286
I
Mischgebiet
z.B.
247
24
(2
)
( 2)
I
III-V
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
213
I
(3
)
I
UN
227
6
(2
)
I
(2
)
I 3
6
I
356
III
z.B.
Straßenverkehrsfläche
)
(4
(3)
I
206
225
359
209
226
(2
)
271
)
(2
z.B.
als Mindest- und Höchstmaß
z.B.
)
(5
27
25
)
(3
I
I
AD
-
(2
)
I 2B
als Höchstmaß
MD
Flächen für den Gemeinbedarf
45
12
(3)
(2)
I
I
214
215
uh
le
33
,5
36,1
358
I 2C
WB
(§ 5 BauNVO)
Geschossfläche
45
13
211
W
3 ,0
1D
1
(3)
(2)
(2)
I
(§ 4a BauNVO)
Dorfgebiet
0,4
GR
Verkehrsflächen
I
27
I
I
270
I
er
orf
sd
287
I
Gemeine Hasel
Weißdorn
Europäisches Pfaffenhütchen
Schwarzer Holunder
Gemeiner Liguster
Gemeiner Schneeball
(P1) I
357
205
Bie
I10
I
26
Schwarzerle
Grauerle
Gemeine Esche
Feldahorn
Schwarzpappel
Zitterpappel
Winterlinde
Salweide
Silberweide
Korbweide
Bruchweide
Hainbuche
Weißulme
Flatterulme
Stieleiche
Moor-Birke
1A
23
straße
224
I
Besonderes Wohngebiet
Baumassenzahl
I
I
I
204
I
(2
)
146
32,4
5
I
274
251
Gehölze
273
I
28
4
3
II
Zahl der Vollgeschosse
Bäumen
4
203
45
14
I 222
(2
)
WA
Geschossflächenzahl
203
221
201
(2)
I
I
UH
LE
R
I
223
219
Bei Anwendung der textlichen Festsetzung Nr. 5 gilt folgende Pflanzliste:
Bäume
1B
21
I
202
II
W
29
r
(§ 4 BauNVO)
Beschränkung der Zahl der
202
I
(2)
I
199
I
II
Bei der Anwendung der textlichen Festsetzung Nr. 6 gilt folgende Pflanzliste:
1C
355
II
22
II
145
146
5. Im Allgemeinen Wohngebiet sind pro angefangene 500 qm Grundstücksfläche ein für
das Waldbaumsiedlungsgebiet typischer Baum zu pflanzen, zu erhalten und bei
Abgang zu ersetzen. Bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume sind die
vorhandenen, für das Waldbaumsiedlungsgebiet typischen Bäume einzurechnen. Bei
der Bepflanzung sind mindestens 50 % der Pflanzen der beigefügten Pflanzliste zu
(2)
8
verwenden.
28
3
218
Ni
tz
wa
ld
e
Allgemeines Wohngebiet
145
(3
)
208
32,5
220
I
2
I
9
I(3)
2
(2)
I
147
Moor-Birke
Eberesche
Hainbuche
Winterlinde
17A
18
354
I/-I
I
35,9
251
I
I
I
I
246
4. Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
Waldkiefer,
Traubeneiche,
Stieleiche,
Sand-Birke,
250
I
z.B.
z.B.
210
217
252
I
(P
50
I/-I )
32,6
13
,6
194
249
(3)
17
243
1A
-1
C
AN
L36,1
AG
E
0
(2)
16
I
OE
I
I
259
2. Auf der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche mit der Bezeichnung a sind Stellplätze
und Garagen unzulässig.
6. Auf den Flächen mit Bindung zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sind die
vorhandenen Bäume und Sträucher zu erhalten. Der Bestand ist mit einer
mindestens 3 m breiten mehrstufigen Abpflanzung in der Weise zu ergänzen,22dass
der Eindruck einer natürlichen Abgrenzung zwischen besiedeltem Raum und
Landschaftsraum entsteht. Bei der Bepflanzung sind mindestens 50 % der Pflanzen
der beigefügten Pflanzliste zu verwenden.
I
I
(3)
I
(2)
I
I/-I
I
I
10A
(2)
11
I
191
186
OE
z.B.
Grundfläche
Wohnungen
(3
)
I
I
190
188
185
I
1. In den Allgemeinen Wohngebieten, in denen die Bauweise mit „a“ ausgewiesen ist,
wird als Bauweise festgesetzt: Abweichend von der offenen Bauweise dürfen
I
Gebäude eine Gebäudelänge von 18 m nicht überschreiten.
(2)
I
Grundflächenzahl
WR
Sonstiges Sondergebiet
201
I
(2
)
I
189
WS
(§ 3 BauNVO)
Baumasse
(2
)
Textliche Festsetzungen
10
I
I
PA
RK
(§ 2 BauNVO)
Reines Wohngebiet
z.B.
48
II
209
35,8
187
9
I
183
straße
Straße
(4
)
237
245
I
II
139
168
35,5
192
3,8 5
,0
(5
)
1
170
184
I
8
167
HE
(3
)
II
2
165
TL
IC
20
,0
182
I
5, 0
35,6
Ö
FF
EN
6,9
7
181
248
II
(2)
3
166
(2)
I
3. Auf der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche mit der Bezeichnung b sind Stellplätze
und Garagen sowie Nebenanlagen im Sinne des §14 der Baunutzungsverordnung
unzulässig.
WA 3
I 0,2
0,2
a
I
33,81
Kleinsiedlungsgebiet
I
(4 (5)
)
I
I
16800
207
14
,
I
4
173
164
Pool
7,0
I
171
RSA
I
2,
7
20,0
5,0
169
172
I
3,0
(2
)
(5)
I
206
200- Stz
(2
)
45
15
II
35900
11
5
176
Buchen
hainer
33
I
44
200
I
I6
I
(6
)
I
45
9
46
I
(2
)
200- AZ
6,0
I
177
II
(2)
( 9)
(11
)
35,4
5,0
9
I
(2)
175
180
14
II
247
I
Festsetzungen
Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Baulinien, Baugrenzen, Höhe baulicher Anlagen
45
16
(3
)
45
17
205
163
I
(2
)
Brücke
RSA 34,19
I
239
35,7
16,0
174
I
I
-I
I
6A
178
I
I
199
35,5
(2)
45
18
45
7
l ee
Zeichenerklärung
45
8
42
Al
(3
)
198
204
29
10
I
5,0
32
2
159
179
II
45
19
197
I
31
I
129
32,6
straße
160
I
131
I
158
2252
45
I
I3
8A
Vorl.Abzeichnung
Stand: September 2015
2256
45
II 40
196
I
34,9
4,0
7
0,2
I
95
96
0,2
20,0
Biesdo
rfer
8
128
I
2257
45
I
I
35,2
27
II
WA 2
II
35,8
32,5
3,0
35,2
II
GF 144m²
b
35,6
(2
)
(3
)
195
19
5,0
38
I
im Bezirk Marzahn-Hellersdorf
Ortsteil Biesdorf
2258
45
ße
I
157
I
I
I
I
I
16
,0
127
25
5
5,0
(2
)
I
(4
)
1
12,1
32,5
34,8
)
1125
48
I
41
(2
)
45
21
34
(3
31
7
31
8
II 3
6
I
St
ra
16,0I
6
II
RSA 32,69
RSA 32,94
RSA 32,84
a
WA 4
I GR 144m²
12,3
156
161
23,0
35,9
35,9
23
I
I
I
155
hle
Wu
5,0
21
WA 1
II 0,2
0,4
a
178
I
(2
)
(2)
für das Gelände zwischen Hadubrandstraße, Wuhle bis zur
Bismarcksfelder Straße, Nitzwalder Straße, Buchenhainer Straße
Und Biesdorfer Weg, sowie Abschnitte der Hadubrandstraße,
der Nitzwalder Straße, der Buchenhainer Straße
und des Biesdorfer Weges
(2I)
II
45
22
I
I
39
I
37
45
29
44
8
I
(4
)
I
(3
)
159
II
I
34,5
32,6
3,0
4
125
b
I
r
de
I
I
153
123
152
An
I
Weg
I
III/-I
I
I
35
A
I
I
(2)
Bebauungsplan XXI-42
996
52
I
I
137
30
(2)
5,0
154
19
16,0
2
I
I
160
(2
)
128
I
I
100Az
17
I
I
I
35,4
126
I
I
(12
)
Hadubrand
I
I
I
(2
)
II
(7)
(9)
36,0
35,6
I
I
97
100
13
I
(13
)
I
33
I
30
2
I
(6)
34,4
99
102
I
I
(8)
8
I
(5)
Bebauungsplan
XXI-37 14
12
I
16
253
(4)
95
254
32,8
(3)
96
32,8
I
I
121
101
I
I
(3)
(4)
353
I
(10
)
Übersichtskarte 1:10.000
(2
)
Wateweg
Anlage 3 zur BA-Vorlage Nr. 0012/V
Zu diesem Bebauungsplan gehört ein Grundstücksverzeichnis.
.............................................
.............................................
Bezirksbürgermeisterin
Bezirksstadtrat
Die Verordnung ist am
im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin auf S.
verkündet worden.