Daten
Kommune
Wuppertal
Dateiname
Bericht.pdf
Größe
99 kB
Erstellt
30.01.17, 01:14
Aktualisiert
29.01.18, 20:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Bericht
Sitzung am
Geschäftsbereich
Stadtentwicklung, Bauen, Verkehr, Umwelt
Ressort / Stadtbetrieb
Ressort 106 - Umweltschutz
Bearbeiter/in
Telefon (0202)
Fax (0202)
E-Mail
Dirk Mücher
563 5542
563 8049
dirk.muecher@stadt.wuppertal.de
Datum:
04.01.2017
Drucks.-Nr.:
VO/1045/17
öffentlich
Gremium
07.02.2017 Ausschuss für Umwelt
Beschlussqualität
Entgegennahme o. B.
Neues Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) NRW
Grund der Vorlage
Am 25.11.2016 ist das neue Landesnaturschutzgesetz in Kraft getreten.
Beschlussvorschlag
Der Bericht wird ohne Beschluss zur Kenntnis genommen.
Unterschrift
Meyer
Begründung
Am 09.11.2016 hat der nordrhein-westfälische Landtag das neue Landesnaturschutzgesetz
(LNatSchG-NRW) beschlossen, das am 25.11.2016 in Kraft getreten ist.
Das neue Landesnaturschutzgesetz löst das Landschaftsgesetz (LG NRW) ab. Es ist in
seiner Struktur auf das Bundesnaturschutzgesetz abgestimmt und ergänzt dieses in
zahlreichen Paragraphen durch landesspezifische Regelungen.
Im Folgenden werden die aus Sicht der Fachverwaltung wesentlichen Änderungen und
Neuerungen herausgearbeitet. In den Anlagen sind die Texte des
Landesnaturschutzgesetzes und des Bundenaturschutzgesetzes beigefügt.
Zu § 2 Naturschutzbehörden, Grundflächen der öffentlichen Hand
Im § 2 wird festgesetzt, dass die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Behörden in Zukunft Naturschutzbehörden heißen. Oberste Naturschutzbehörde – das
Ministerium, Höhere Naturschutzbehörde – die Bezirksregierung und bei den Kreisen und
den kreisfreien Städte - untere Naturschutzbehörden.
Seite: 1/6
Ebenfalls wird im § 2 Abs 7 ausgeführt, dass bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im
Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes
und der Landschaftspflege in besonderer Weise zu berücksichtigen sind. Für den
Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen, soweit angemessen, in ihrer
ökologischen Beschaffenheit nicht nachteilig verändert werden.
Zu § 4 Landwirtschaft, Forstwirtschaft
Im neuen Landesnaturschutzgesetz sind für die Land- und Forstwirtschaft im § 4 Abs. 1 über
die im § 5 Abs. 2 und 3 im Bundesnaturschutzgesetz aufgeführten Verbote hinaus, weitere
Verbote formuliert. So gilt u.a. ein Umwandlungsverbot für Dauergrünland und
Dauergrünlandbrachen, ein Verbot, den Grundwasserstand in Nass- und Feuchtgrünland
abzusenken, das Verbot, u.a. Feldgehölze, Hecken, Säume, Baumreihen zu beeinträchtigen,
Dauergrünlandpflegemaßnahmen durch Pflügen oder umbruchlose Verfahren wie Drill-,
Schlitz- oder Übersaat auf gesetzlich geschützten Biotopen durchzuführen und ab dem 1.
Januar 2022 auf Dauergrünland in Naturschutzgebieten Pflanzenschutzmittel einzusetzen.
Gemäß dem Abs. 4 soll bei der forstlichen Nutzung das Ziel verfolgt werden stehendes
dickstämmiges Totholz im Wald zu belassen. Hierzu kann das zuständige Ministerium
Rahmenvereinbarungen mit den Walbesitzerverbänden schließen.
Zu § 5 Beobachtung von Natur- und Landschaft
Die Beobachtung von Natur und Landschaft, die im § 6 des Bundesnaturschutzgesetz
geregelt ist (landesweite Biotopkartierung und Arten- und Biotopmonitoring) sollen der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht, soweit das Schutzerfordernis dem nicht entgegensteht.
Zu § 7 Landschaftsplan
Abweichend von § 11 Abs. 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes wird im neuen
Landesnaturschutzgesetz zur Landschaftsplanung im § 7 Abs. 3 festgesetzt, dass die Kreise
und kreisfreien Städte (Träger der Landschaftsplanung) unter Beachtung der Ziele und unter
Berücksichtigung der Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung für ihr
Gebiet Landschaftspläne aufzustellen haben. Somit ist die Landschaftsplanung wieder
verpflichtend für die Kreise und kreisfreien Städte.
Zu § 30 Eingriffe in Natur und Landschaft
Im § 30 des neuen Landesnaturschutzgesetzes wird festgelegt, bei welchen Handlungen es
sich insbesondere um Eingriffe in Natur und Landschaft handelt. Dies ist in Ergänzung zum
bisherigen § 4 des Landschaftsgesetzes die Anlage von Modellsportanlagen und nicht nur
der Ausbau, sondern auch die Neuanlage von Gewässern, wenn die Maßnahme nicht einer
ökologischen Verbesserung dient.
Nicht als Eingriff gelten Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern aufgrund rechtlicher
Verpflichtungen nur noch dann, wenn sie der ökologischen Verbesserung dienen.
Zu § 31 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Ersatzgeld
Der § 31 ergänzt den § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes zu den Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen und dem Ersatzgeld.
Hier wird deutlich gemacht, dass bei der Auswahl geeigneter Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen, die Belange des Biotopverbundes, des Klimaschutzes und des
Bodenschutzes zu berücksichtigen sind. Maßnahmen können auch Maßnahmen des
ökologischen Landbaus bis zur kompletten Betriebsumstellungen sein.
Eine Neuanlage von Grünland als Ersatz für einen Flächenumbruch an andere Stelle darf
nicht auf einer Fläche erfolgen, für die im Rahmen der Kompensation von
naturschutzrechtlichen Eingriffen eine Rechtsverpflichtung zur Anlage von Grünland besteht.
Ersatzgeldzahlungen sind gem. Abs. 4 an den Kreis oder die kreisfreie Stadt, in dem oder in
der der Eingriff durchgeführt wird, zu entrichten und spätestens nach vier Jahren auch dort
Seite: 2/6
einzusetzen, sofern dem nicht fachliche Gründe entgegenstehen. Für die Verwendung der
Ersatzgelder stellen die unteren Naturschutzbehörden Listen auf; diese können durch aktuell
notwendige Maßnahmen modifiziert werden. Die Listen sind dem Naturschutzbeirat
vorzustellen. Soweit das Ersatzgeld für einen Eingriff in Waldflächen zu zahlen oder zur
Aufforstung von Flächen zu verwenden ist, wird es dem Landesbetrieb Wald und Holz im
Sinne des § 15 Abs. 6 Satz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes zweckgebunden zur
Verfügung gestellt. Dieser führt die Maßnahmen im Benehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde durch.
Im Abs. 5 LNatSchG wird festgestellt, dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch
Mast- und Turmbauten von mehr als 20m Höhe grundsätzlich nicht ausgleich- oder ersetzbar
sind. Daher erfolgt hier immer eine Ersatzgeldzahlung.
Zu § 34 Verzeichnisse
Über die Regelung des bisherigen § 6 im alten Landschaftsgesetz hinaus wird nun im § 34
geregelt, dass die unteren Naturschutzbehörden nicht nur ein Verzeichnis führen, in dem die
Kompensationsmaßnahmen eingetragen werden, sondern auch sogenannte
Kohärenzsicherungsmaßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes Natura
2000, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im Artenschutz und
Schadensbegrenzungsmaßnahmen für Natura 2000 Gebiete.
Zu § 35 Biotopverbund
Im § 35 wird festgelegt, dass der festzusetzende Biotopverbund 15 % der Landesfläche
umfassen soll. Das Bundesnaturschutzgesetz sieht hierzu im § 20 nur 10% der Fläche eines
jeden Landes vor.
Zu § 40 Wildnisentwicklungsgebiete
Neu festgesetzt werden über das Landesnaturschutzgesetz Wildnisentwicklungsgebiete, d.h.
naturnahe alt- und totholzreiche Waldflächen i.d.R. auf Staatsforstflächen oder, mit
ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers, auf Privat- oder Körperschaftswaldflächen. Mit
der Ausweisung von Wildnisentwicklungsgebiete sollen insbesondere den an die Alters- und
Zerfallsphase gebundenen Pflanzen- und Tierarten einen geeigneten Lebensraum geboten
werden. Mit der öffentlichen Bekanntmachung sind die Wildnisentwicklungsgebiete als
Naturschutzgebiete festgesetzt. Diese sind dann nachrichtlich in den Landschaftsplan zu
übernehmen.
Zu § 41 Alleen
Im § 41 LNatSchG wird der Alleenschutz geregelt (bisher § 47 a). Hier wird deutlich
gemacht, dass die im Gesetz beschriebenen Alleen auch ohne Eintragung in das
Alleenkataster, das beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)
geführt wird, geschützt sind. Geschützte Alleen sind im Landschaftsplan nachrichtlich zu
übernehmen.
Zu § 42 Gesetzlich geschützte Biotope
Über die im Bundesnaturschutzgesetz im § 30 aufgeführten gesetzlich geschützten Biotope
ergänzt das neue Landesnaturschutzgesetz im § 42 (bisher § 62) die Liste um
1. Kleinseggenrieder, Nass- und Feuchtgrünland,
2. Magerwiesen und –weiden (bisher nur artenreiche Magerwiesen und –weiden)
3. Halbtrockenrasen,
4. natürliche Felsbildungen, Höhlen und Stollen,
5. Streuobstbestände nach Maßgabe des Absatzes 4.
In diesem Absatz 4 wird geregelt, dass extensiv genutzte Obstbaumwiesen oder -weiden aus
hochstämmigen Obstbäumen mit einer Fläche ab 2500 m² gesetzlich geschützt sind.
Ausgenommen hiervon sind Bäume, die weniger als 50 Meter vom nächstgelegen WohnSeite: 3/6
oder Hofgebäude entfernt sind. Dieser gesetzliche Schutz tritt in Kraft, sobald die
Gesamtfläche dieser Streuobstbestände im Land Nordrhein-Westfalen um mindestens 5
Prozent abgenommen hat.
Zu § 49 Baumschutzsatzung
Dass die Gemeinden durch Satzung den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne regeln
können, stand bisher im § 45 Landschaftsgesetz.
Zu § 54 Gentechnisch veränderte Organismen
Der § 54 regelt den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen über die
Festsetzungen des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus. Es sind in Gebieten von
gemeinschaftlicher Bedeutung, Naturschutzgebieten und Nationalparken sowie in einem
Abstand von 1 000 Metern um solche Schutzgebiete die Freisetzung von gentechnisch
veränderten Organismen im Sinne des § 3 Nummer 5 des Gentechnikgesetzes und die land, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von rechtmäßig in Verkehr gebrachten
Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen,
sowie den sonstigen, insbesondere auch nicht erwerbswirtschaftlichen, Umgang mit solchen
Produkten, der in seinen Auswirkungen den vorgenannten Handlungen vergleichbar ist,
verboten.
In Bereichen mit einem Abstand von 1000 Metern bis zu 3000 Metern neben den o.g.
Schutzgebieten sind die o.g. Handlungen der zuständigen höheren Naturschutzbehörde
anzuzeigen. Mit der Durchführung der beabsichtigten Handlung darf drei Monate nach
Eingang der vollständigen Unterlagen begonnen werden, wenn die zuständige höhere
Naturschutzbehörde sie nicht zuvor entsprechend § 34 Absatz 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes für unzulässig erklärt hat.
Zu § 56 Tiergehege
Im § 56 werden ergänzende Regelungen zur Genehmigung von Tiergehengen gemacht, d.h.
dass die Anlage von Tiergehegen von der unteren Naturschutzbehörde zu genehmigen ist
und nicht, wie im Bundesnaturschutzgesetz geregelt, nur angezeigt werden müssen.
Zu § 58 Reiten in der freien Landschaft und im Wald
Das Reiten wird im neuen Landesnaturschutzgesetz neu geregelt. So ist das Reiten im Wald
grundsätzlich über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen auf privaten
Straßen und Fahrwegen hinaus zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und
Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung
gekennzeichneten Reitwegen gestattet. Fahrwege im Sinne dieses Gesetzes sind befestigte
oder naturfeste Waldwirtschaftswege. Bisher war das Reiten im Wald nur auf den nach den
Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen gestattet.
Das Führen von Pferden ist nun im Wald auf allen Wegen, auch auf den für das Reiten
gesperrten, gestattet.
Die neue Reitregelung tritt gemäß der Übergangsvorschrift in § 83 LNatSchG erst zum
01.01.2018 in Kraft.
Zu § 69 Naturschutzwacht
Die auf Vorschlag des Naturschutzbeirates bestellten Beauftragten für den Außendienst
heißen nun nicht mehr Landschaftswacht sondern Naturschutzwacht.
Zu § 70 Naturschutzbeiräte
Der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde heißt nun entsprechend Naturschutzbeirat
und nicht mehr Landschaftsbeirat. Während in den Gesetzentwürfen vorgesehen war, ein
zusätzliches Beiratsmitglied aus dem Landesverband Erneuerbare Energien NRW e.V. und
zugleich ein zusätzliches Mitglied des NABU und des BUND vorzusehen, wurde im
beschlossenen Gesetzestext darauf verzichtet.
Seite: 4/6
Zu § 74 Vorkaufsrecht
Im Gegensatz zu der bisherigen Regelung (§ 36a LG NRW), dass dem Träger der
Landschaftsplanung im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes für
Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte
Landschaftsbestandteile ein direktes Vorkaufsrecht zusicherte, ist die Ausübung dieses
Vorkaufsrechtes nur noch für Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete und Nationalparke über die
höhere Naturschutzbehörde möglich. Diese kann auf Antrag dieses Vorkaufsrecht auch für
Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten
Naturschutzvereinigungen sowie zugunsten von landesweit tätigen Naturschutzstiftungen
des privaten Rechts ausüben.
§ 75 Befreiungen und Ausnahmen
Der § 75 Befreiungen und Ausnahmen wurde geändert. Der Beirat bei der unteren
Naturschutzbehörde kann einer beabsichtigenden Befreiung gem. § 67
Bundenaturschutzgesetz mit der Folge wiedersprechen, dass die Vertretungskörperschaft
des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder ein von ihr beauftragter Ausschuss über den
Widerspruch zu entscheiden hat. Dies war dann bisher abschließend. Wenn nun die
Vertretungskörperschaft oder der Ausschuss den Wiederspruch des Beirates für
unberechtigt hält, hat die höhere Naturschutzbehörde innerhalb einer Frist von sechs
Wochen darüber zu entscheiden.
Konsequenzen
Für die Stadt Wuppertal ergeben sich daraus u.a. folgende Änderungen und Konsequenzen:
-
Berücksichtigung der Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf
Grundflächen der öffentlichen Hand
-
Anpassung von Texten im Internet und in den Fortschreibung von Planungen
-
Land- und Forstwirtschaft: Zusätzliche landesweit gültige Verbote (§ 4 LNatSchG)
-
Verpflichtende Landschaftsplanung: Durchführung der Änderungsverfahren der
Landschaftspläne Nord, West, Gelpe und Ost (§ 7 LNatSchG)
-
Erweiterte Führung von Verzeichnissen zum Ersatzgeld und zu
Kompensationsflächen. Erhöhter Aufwand durch Bereitstellung im Internet (§ 34
LNatSchG)
-
Erweiterter Alleenschutz über das Kataster der LANUV hinaus (§ 41 LNatSchG)
-
Erweiterung der Liste der nach § 42 LNatSchG aufgeführten gesetzlich geschützten
Biotope: Für Wuppertal relevant: Felsbildungen, Höhlen und Stollen, Magerwiesen
und –weiden, Streuobstbestände
-
Neuregelung des Reitens im Wald (§ 58 und 83 LNatSchG)
Das Reiten im Wald ist ab dem 01.01.2018 auf den nach den Vorschriften der
Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen und den privaten Straßen
und Fahrwegen gestattet. Der Abs. 5 gibt hierzu den Kreisen und kreisfreien Städten
die Möglichkeit in einzelnen, örtlich abgrenzbaren Bereichen in der freien Landschaft
und im Wald, in denen das Reiten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gestattet ist,
aber die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen anderer Erholungssuchender oder
Seite: 5/6
erheblicher Schäden besteht, für bestimmte Wege Reitverbote festzulegen. Diese
Wege sind nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu kennzeichnen.
-
Vorkaufsrecht nur noch in NSG möglich und nur über Umweg höhere
Naturschutzbehörde (§ 74 LNatSchG)
-
Befreiung: Letztentscheidung bei der höheren Naturschutzbehörde (75 LNatSchG)
Demografie-Check
Auf den Demografie Check wird in dieser Drucksache verzichtet
Anlagen
1. Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz –
LNatSchG NRW)
2. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG)
Seite: 6/6