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Daten

Kommune
Wuppertal
Dateiname
Bericht.pdf
Größe
99 kB
Erstellt
30.01.17, 01:14
Aktualisiert
29.01.18, 20:45

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Inhalt der Datei

Bericht Sitzung am Geschäftsbereich Stadtentwicklung, Bauen, Verkehr, Umwelt Ressort / Stadtbetrieb Ressort 106 - Umweltschutz Bearbeiter/in Telefon (0202) Fax (0202) E-Mail Dirk Mücher 563 5542 563 8049 dirk.muecher@stadt.wuppertal.de Datum: 04.01.2017 Drucks.-Nr.: VO/1045/17 öffentlich Gremium 07.02.2017 Ausschuss für Umwelt Beschlussqualität Entgegennahme o. B. Neues Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) NRW Grund der Vorlage Am 25.11.2016 ist das neue Landesnaturschutzgesetz in Kraft getreten. Beschlussvorschlag Der Bericht wird ohne Beschluss zur Kenntnis genommen. Unterschrift Meyer Begründung Am 09.11.2016 hat der nordrhein-westfälische Landtag das neue Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG-NRW) beschlossen, das am 25.11.2016 in Kraft getreten ist. Das neue Landesnaturschutzgesetz löst das Landschaftsgesetz (LG NRW) ab. Es ist in seiner Struktur auf das Bundesnaturschutzgesetz abgestimmt und ergänzt dieses in zahlreichen Paragraphen durch landesspezifische Regelungen. Im Folgenden werden die aus Sicht der Fachverwaltung wesentlichen Änderungen und Neuerungen herausgearbeitet. In den Anlagen sind die Texte des Landesnaturschutzgesetzes und des Bundenaturschutzgesetzes beigefügt. Zu § 2 Naturschutzbehörden, Grundflächen der öffentlichen Hand Im § 2 wird festgesetzt, dass die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden in Zukunft Naturschutzbehörden heißen. Oberste Naturschutzbehörde – das Ministerium, Höhere Naturschutzbehörde – die Bezirksregierung und bei den Kreisen und den kreisfreien Städte - untere Naturschutzbehörden. Seite: 1/6 Ebenfalls wird im § 2 Abs 7 ausgeführt, dass bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise zu berücksichtigen sind. Für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen, soweit angemessen, in ihrer ökologischen Beschaffenheit nicht nachteilig verändert werden. Zu § 4 Landwirtschaft, Forstwirtschaft Im neuen Landesnaturschutzgesetz sind für die Land- und Forstwirtschaft im § 4 Abs. 1 über die im § 5 Abs. 2 und 3 im Bundesnaturschutzgesetz aufgeführten Verbote hinaus, weitere Verbote formuliert. So gilt u.a. ein Umwandlungsverbot für Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen, ein Verbot, den Grundwasserstand in Nass- und Feuchtgrünland abzusenken, das Verbot, u.a. Feldgehölze, Hecken, Säume, Baumreihen zu beeinträchtigen, Dauergrünlandpflegemaßnahmen durch Pflügen oder umbruchlose Verfahren wie Drill-, Schlitz- oder Übersaat auf gesetzlich geschützten Biotopen durchzuführen und ab dem 1. Januar 2022 auf Dauergrünland in Naturschutzgebieten Pflanzenschutzmittel einzusetzen. Gemäß dem Abs. 4 soll bei der forstlichen Nutzung das Ziel verfolgt werden stehendes dickstämmiges Totholz im Wald zu belassen. Hierzu kann das zuständige Ministerium Rahmenvereinbarungen mit den Walbesitzerverbänden schließen. Zu § 5 Beobachtung von Natur- und Landschaft Die Beobachtung von Natur und Landschaft, die im § 6 des Bundesnaturschutzgesetz geregelt ist (landesweite Biotopkartierung und Arten- und Biotopmonitoring) sollen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, soweit das Schutzerfordernis dem nicht entgegensteht. Zu § 7 Landschaftsplan Abweichend von § 11 Abs. 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes wird im neuen Landesnaturschutzgesetz zur Landschaftsplanung im § 7 Abs. 3 festgesetzt, dass die Kreise und kreisfreien Städte (Träger der Landschaftsplanung) unter Beachtung der Ziele und unter Berücksichtigung der Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung für ihr Gebiet Landschaftspläne aufzustellen haben. Somit ist die Landschaftsplanung wieder verpflichtend für die Kreise und kreisfreien Städte. Zu § 30 Eingriffe in Natur und Landschaft Im § 30 des neuen Landesnaturschutzgesetzes wird festgelegt, bei welchen Handlungen es sich insbesondere um Eingriffe in Natur und Landschaft handelt. Dies ist in Ergänzung zum bisherigen § 4 des Landschaftsgesetzes die Anlage von Modellsportanlagen und nicht nur der Ausbau, sondern auch die Neuanlage von Gewässern, wenn die Maßnahme nicht einer ökologischen Verbesserung dient. Nicht als Eingriff gelten Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern aufgrund rechtlicher Verpflichtungen nur noch dann, wenn sie der ökologischen Verbesserung dienen. Zu § 31 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Ersatzgeld Der § 31 ergänzt den § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes zu den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und dem Ersatzgeld. Hier wird deutlich gemacht, dass bei der Auswahl geeigneter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die Belange des Biotopverbundes, des Klimaschutzes und des Bodenschutzes zu berücksichtigen sind. Maßnahmen können auch Maßnahmen des ökologischen Landbaus bis zur kompletten Betriebsumstellungen sein. Eine Neuanlage von Grünland als Ersatz für einen Flächenumbruch an andere Stelle darf nicht auf einer Fläche erfolgen, für die im Rahmen der Kompensation von naturschutzrechtlichen Eingriffen eine Rechtsverpflichtung zur Anlage von Grünland besteht. Ersatzgeldzahlungen sind gem. Abs. 4 an den Kreis oder die kreisfreie Stadt, in dem oder in der der Eingriff durchgeführt wird, zu entrichten und spätestens nach vier Jahren auch dort Seite: 2/6 einzusetzen, sofern dem nicht fachliche Gründe entgegenstehen. Für die Verwendung der Ersatzgelder stellen die unteren Naturschutzbehörden Listen auf; diese können durch aktuell notwendige Maßnahmen modifiziert werden. Die Listen sind dem Naturschutzbeirat vorzustellen. Soweit das Ersatzgeld für einen Eingriff in Waldflächen zu zahlen oder zur Aufforstung von Flächen zu verwenden ist, wird es dem Landesbetrieb Wald und Holz im Sinne des § 15 Abs. 6 Satz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes zweckgebunden zur Verfügung gestellt. Dieser führt die Maßnahmen im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durch. Im Abs. 5 LNatSchG wird festgestellt, dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Mast- und Turmbauten von mehr als 20m Höhe grundsätzlich nicht ausgleich- oder ersetzbar sind. Daher erfolgt hier immer eine Ersatzgeldzahlung. Zu § 34 Verzeichnisse Über die Regelung des bisherigen § 6 im alten Landschaftsgesetz hinaus wird nun im § 34 geregelt, dass die unteren Naturschutzbehörden nicht nur ein Verzeichnis führen, in dem die Kompensationsmaßnahmen eingetragen werden, sondern auch sogenannte Kohärenzsicherungsmaßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes Natura 2000, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im Artenschutz und Schadensbegrenzungsmaßnahmen für Natura 2000 Gebiete. Zu § 35 Biotopverbund Im § 35 wird festgelegt, dass der festzusetzende Biotopverbund 15 % der Landesfläche umfassen soll. Das Bundesnaturschutzgesetz sieht hierzu im § 20 nur 10% der Fläche eines jeden Landes vor. Zu § 40 Wildnisentwicklungsgebiete Neu festgesetzt werden über das Landesnaturschutzgesetz Wildnisentwicklungsgebiete, d.h. naturnahe alt- und totholzreiche Waldflächen i.d.R. auf Staatsforstflächen oder, mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers, auf Privat- oder Körperschaftswaldflächen. Mit der Ausweisung von Wildnisentwicklungsgebiete sollen insbesondere den an die Alters- und Zerfallsphase gebundenen Pflanzen- und Tierarten einen geeigneten Lebensraum geboten werden. Mit der öffentlichen Bekanntmachung sind die Wildnisentwicklungsgebiete als Naturschutzgebiete festgesetzt. Diese sind dann nachrichtlich in den Landschaftsplan zu übernehmen. Zu § 41 Alleen Im § 41 LNatSchG wird der Alleenschutz geregelt (bisher § 47 a). Hier wird deutlich gemacht, dass die im Gesetz beschriebenen Alleen auch ohne Eintragung in das Alleenkataster, das beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) geführt wird, geschützt sind. Geschützte Alleen sind im Landschaftsplan nachrichtlich zu übernehmen. Zu § 42 Gesetzlich geschützte Biotope Über die im Bundesnaturschutzgesetz im § 30 aufgeführten gesetzlich geschützten Biotope ergänzt das neue Landesnaturschutzgesetz im § 42 (bisher § 62) die Liste um 1. Kleinseggenrieder, Nass- und Feuchtgrünland, 2. Magerwiesen und –weiden (bisher nur artenreiche Magerwiesen und –weiden) 3. Halbtrockenrasen, 4. natürliche Felsbildungen, Höhlen und Stollen, 5. Streuobstbestände nach Maßgabe des Absatzes 4. In diesem Absatz 4 wird geregelt, dass extensiv genutzte Obstbaumwiesen oder -weiden aus hochstämmigen Obstbäumen mit einer Fläche ab 2500 m² gesetzlich geschützt sind. Ausgenommen hiervon sind Bäume, die weniger als 50 Meter vom nächstgelegen WohnSeite: 3/6 oder Hofgebäude entfernt sind. Dieser gesetzliche Schutz tritt in Kraft, sobald die Gesamtfläche dieser Streuobstbestände im Land Nordrhein-Westfalen um mindestens 5 Prozent abgenommen hat. Zu § 49 Baumschutzsatzung Dass die Gemeinden durch Satzung den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne regeln können, stand bisher im § 45 Landschaftsgesetz. Zu § 54 Gentechnisch veränderte Organismen Der § 54 regelt den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen über die Festsetzungen des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus. Es sind in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung, Naturschutzgebieten und Nationalparken sowie in einem Abstand von 1 000 Metern um solche Schutzgebiete die Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des § 3 Nummer 5 des Gentechnikgesetzes und die land, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von rechtmäßig in Verkehr gebrachten Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, sowie den sonstigen, insbesondere auch nicht erwerbswirtschaftlichen, Umgang mit solchen Produkten, der in seinen Auswirkungen den vorgenannten Handlungen vergleichbar ist, verboten. In Bereichen mit einem Abstand von 1000 Metern bis zu 3000 Metern neben den o.g. Schutzgebieten sind die o.g. Handlungen der zuständigen höheren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Mit der Durchführung der beabsichtigten Handlung darf drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen begonnen werden, wenn die zuständige höhere Naturschutzbehörde sie nicht zuvor entsprechend § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für unzulässig erklärt hat. Zu § 56 Tiergehege Im § 56 werden ergänzende Regelungen zur Genehmigung von Tiergehengen gemacht, d.h. dass die Anlage von Tiergehegen von der unteren Naturschutzbehörde zu genehmigen ist und nicht, wie im Bundesnaturschutzgesetz geregelt, nur angezeigt werden müssen. Zu § 58 Reiten in der freien Landschaft und im Wald Das Reiten wird im neuen Landesnaturschutzgesetz neu geregelt. So ist das Reiten im Wald grundsätzlich über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen auf privaten Straßen und Fahrwegen hinaus zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen gestattet. Fahrwege im Sinne dieses Gesetzes sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege. Bisher war das Reiten im Wald nur auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen gestattet. Das Führen von Pferden ist nun im Wald auf allen Wegen, auch auf den für das Reiten gesperrten, gestattet. Die neue Reitregelung tritt gemäß der Übergangsvorschrift in § 83 LNatSchG erst zum 01.01.2018 in Kraft. Zu § 69 Naturschutzwacht Die auf Vorschlag des Naturschutzbeirates bestellten Beauftragten für den Außendienst heißen nun nicht mehr Landschaftswacht sondern Naturschutzwacht. Zu § 70 Naturschutzbeiräte Der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde heißt nun entsprechend Naturschutzbeirat und nicht mehr Landschaftsbeirat. Während in den Gesetzentwürfen vorgesehen war, ein zusätzliches Beiratsmitglied aus dem Landesverband Erneuerbare Energien NRW e.V. und zugleich ein zusätzliches Mitglied des NABU und des BUND vorzusehen, wurde im beschlossenen Gesetzestext darauf verzichtet. Seite: 4/6 Zu § 74 Vorkaufsrecht Im Gegensatz zu der bisherigen Regelung (§ 36a LG NRW), dass dem Träger der Landschaftsplanung im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes für Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile ein direktes Vorkaufsrecht zusicherte, ist die Ausübung dieses Vorkaufsrechtes nur noch für Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete und Nationalparke über die höhere Naturschutzbehörde möglich. Diese kann auf Antrag dieses Vorkaufsrecht auch für Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie zugunsten von landesweit tätigen Naturschutzstiftungen des privaten Rechts ausüben. § 75 Befreiungen und Ausnahmen Der § 75 Befreiungen und Ausnahmen wurde geändert. Der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde kann einer beabsichtigenden Befreiung gem. § 67 Bundenaturschutzgesetz mit der Folge wiedersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder ein von ihr beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu entscheiden hat. Dies war dann bisher abschließend. Wenn nun die Vertretungskörperschaft oder der Ausschuss den Wiederspruch des Beirates für unberechtigt hält, hat die höhere Naturschutzbehörde innerhalb einer Frist von sechs Wochen darüber zu entscheiden. Konsequenzen Für die Stadt Wuppertal ergeben sich daraus u.a. folgende Änderungen und Konsequenzen: - Berücksichtigung der Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grundflächen der öffentlichen Hand - Anpassung von Texten im Internet und in den Fortschreibung von Planungen - Land- und Forstwirtschaft: Zusätzliche landesweit gültige Verbote (§ 4 LNatSchG) - Verpflichtende Landschaftsplanung: Durchführung der Änderungsverfahren der Landschaftspläne Nord, West, Gelpe und Ost (§ 7 LNatSchG) - Erweiterte Führung von Verzeichnissen zum Ersatzgeld und zu Kompensationsflächen. Erhöhter Aufwand durch Bereitstellung im Internet (§ 34 LNatSchG) - Erweiterter Alleenschutz über das Kataster der LANUV hinaus (§ 41 LNatSchG) - Erweiterung der Liste der nach § 42 LNatSchG aufgeführten gesetzlich geschützten Biotope: Für Wuppertal relevant: Felsbildungen, Höhlen und Stollen, Magerwiesen und –weiden, Streuobstbestände - Neuregelung des Reitens im Wald (§ 58 und 83 LNatSchG) Das Reiten im Wald ist ab dem 01.01.2018 auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen und den privaten Straßen und Fahrwegen gestattet. Der Abs. 5 gibt hierzu den Kreisen und kreisfreien Städten die Möglichkeit in einzelnen, örtlich abgrenzbaren Bereichen in der freien Landschaft und im Wald, in denen das Reiten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gestattet ist, aber die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen anderer Erholungssuchender oder Seite: 5/6 erheblicher Schäden besteht, für bestimmte Wege Reitverbote festzulegen. Diese Wege sind nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu kennzeichnen. - Vorkaufsrecht nur noch in NSG möglich und nur über Umweg höhere Naturschutzbehörde (§ 74 LNatSchG) - Befreiung: Letztentscheidung bei der höheren Naturschutzbehörde (75 LNatSchG) Demografie-Check Auf den Demografie Check wird in dieser Drucksache verzichtet Anlagen 1. Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) 2. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) Seite: 6/6