Daten
Kommune
Wuppertal
Dateiname
Landesnaturschutzgesetz.pdf
Größe
3,2 MB
Erstellt
30.01.17, 01:14
Aktualisiert
29.01.18, 20:45
Stichworte
Inhalt der Datei
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> NRW Seite 1 von 53
Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 34 vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964
2010
2021
2129
224
2251
230
311
40
74
75
77
7817
7823
790
791
792
793
Gesetz
zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen und
zur Änderung anderer Vorschriften
(Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Vom 15. November 2016
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen und
zur Änderung anderer Vorschriften
(Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
791
Artikel 1
Das Landschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S.
568), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
Gesetz
zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen
(Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> NRW Seite 2 von 53
§1
§2
§3
§4
§5
Regelungsgegenstand
Naturschutzbehörden, Grundflächen der öffentlichen Hand
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Landwirtschaft, Forstwirtschaft
Beobachtung von Natur und Landschaft
Kapitel 2
Landschaftsplanung
Abschnitt 1
Grundsätze, Ziele, Anwendungsbereich der Landschaftsplanung
§6
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Landschaftsrahmenplan
Landschaftsplan
Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Landschaftsplanung
Strategische Umweltprüfung bei der Landschaftsplanung
Entwicklungsziele für die Landschaft, Biotopverbund
Zweckbestimmung für Brachflächen
Forstliche Festsetzungen in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen
Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen
Abschnitt 2
Verfahren bei der Landschaftsplanung
§ 14 Aufstellung des Landschaftsplans
§ 15 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
§ 16 Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger
§ 17 Öffentliche Auslegung
§ 18 Anzeige des Landschaftsplans
§ 19 Inkrafttreten des Landschaftsplans
§ 20 Änderung, Aufhebung und Neuaufstellung des Landschaftsplans
§ 21 Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, Mängel der Abwägung, Behebung von
Fehlern
Abschnitt 3
Wirkung und Durchführung des Landschaftsplans
§ 22 Berücksichtigung der Entwicklungsziele für die Landschaft
§ 23 Wirkung der Schutzausweisung
§ 24 Wirkungen der Festsetzungen für die forstliche Nutzung
§ 25 Aufgaben des Trägers der Landschaftsplanung
§ 26 Aufgaben anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts
§ 27 Verpflichtung der Grundstückseigentümer oder -besitzer zur Durchführung von
Maßnahmen
§ 28 Besonderes Duldungsverhältnis
§ 29 Maßnahmen der Bodenordnung
Kapitel 3
Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
§ 30
§ 31
§ 32
Eingriffe in Natur und Landschaft
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Ersatzgeld
Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> NRW Seite 3 von 53
§ 33
§ 34
Verfahren
Verzeichnisse
Kapitel 4
Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
Abschnitt 1
Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, Baumschutzsatzung
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
§ 44
§ 45
§ 46
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
Biotopverbund
Nationalparke, Nationale Naturmonumente
Biosphärenregionen
Naturparke
Gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile
Wildnisentwicklungsgebiete
Alleen
Gesetzlich geschützte Biotope
Schutzmaßnahmen
Großflächige und naturschutzfachlich bedeutsame Gebiete
Beteiligung von Behörden und öffentlichen Stellen
Öffentliche Auslegung, Anhörung
Abgrenzung
Einstweilige Sicherstellung, Veränderungsverbot
Baumschutzsatzung
Verzeichnisse, Kennzeichen, Bezeichnungen
Abschnitt 2
Netz „Natura 2000“
§ 51
§ 52
§ 53
§ 54
§ 55
Ermittlung und Vorschlag der Gebiete
Sicherung europäischer Vogelschutzgebiete
Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen
Gentechnisch veränderte Organismen
Pläne
Kapitel 5
Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
§ 56
Tiergehege
Kapitel 6
Erholung in Natur und Landschaft
§ 57
§ 58
§ 59
§ 60
§ 61
§ 62
§ 63
§ 64
§ 65
Betretungsbefugnis
Reiten in der freien Landschaft und im Wald
Grenzen der Betretungs- und Reitbefugnisse, Schäden aus Erholungsverkehr
Zulässigkeit von Sperren
Betretungsbefugnisse in geschlossenen Ortschaften
Kennzeichnung von Reitpferden, Reitabgabe
Freigabe der Ufer
Freihaltung von Gewässern und Uferzonen, Naturerfahrungsräume
Markierung von Wanderwegen
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> NRW Seite 4 von 53
Kapitel 7
Naturschutzvereinigungen, Naturschutzbeiräte, Naturschutzwacht,
Biologische Stationen, Landesförderung
§ 66 Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen
§ 67 Art und Weise der Mitwirkung, Voraussetzung der Anerkennung von
Naturschutzvereinigungen
§ 68 Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen
§ 69 Naturschutzwacht
§ 70 Naturschutzbeiräte
§ 71 Biologische Stationen
§ 72 Landesförderung Naturschutz und Landschaftspflege
Kapitel 8
Eigentumsbindung, Befreiungen
§ 73
§ 74
§ 75
§ 76
Betretungs- und Untersuchungsrecht
Vorkaufsrecht
Befreiungen und Ausnahmen
Beschränkungen des Eigentums, Entschädigung
Kapitel 9
Ordnungswidrigkeiten
§ 77 Ordnungswidrigkeiten
§ 78 Geldbuße, Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs, Einziehung,
Zusammentreffen mit Straftaten, Verwaltungsbehörde
Kapitel 10
Übergangs- und Überleitungsvorschriften, Durchführungsvorschriften
§ 79
§ 80
§ 81
§ 82
§ 83
§ 84
Überleitung bestehender Verordnungen
Landschaftspläne
Beiräte
Durchführungsvorschriften
Übergangsvorschrift zu § 58
Inkrafttreten, Berichtspflicht
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Regelungsgegenstand
In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, ergänzen, neben dem Bundesnaturschutzgesetz gelten oder
von diesem im Sinne von Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes abweichen.
§2
Naturschutzbehörden, Grundflächen der öffentlichen Hand
(zu § 3 Absatz 1 und 2 und zu § 2 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden (Naturschutzbehörden) sind:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> NRW Seite 5 von 53
1. das für Naturschutz zuständige Ministerium als oberste Naturschutzbehörde,
2. die Bezirksregierungen als höhere Naturschutzbehörden,
3. die Kreise und kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden.
Sie überwachen über § 3 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus die Einhaltung dieses
Gesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften sowie der unmittelbar geltenden
europarechtlichen Vorschriften zum Naturschutz. Sie treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die
im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen.
(2) Die Naturschutzbehörden sind Sonderordnungsbehörden.
(3) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen auch die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden,
die nicht Aufgaben der Gefahrenabwehr sind, als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung
wahr. Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Angelegenheiten der unteren
Naturschutzbehörden unterrichten. Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die
gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde zu sichern. Zur
zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben können die Aufsichtsbehörden
1. allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern
und
2. besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten der unteren Naturschutzbehörde zur
sachgerechten Aufgabenwahrnehmung nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen
gefährdet sind.
Weisungen zur Erledigung einer bestimmten Aufgabe im Einzelfall führt der
Hauptverwaltungsbeamte als staatliche Verwaltungsbehörde durch, sofern die Aufsichtsbehörde
dies in der Weisung festlegt. Dies gilt auch für solche Weisungen, deren Geheimhaltung im
Interesse der Sicherheit des Staates erforderlich ist. Das Weisungsrecht der Aufsichtsbehörden
erstreckt sich nicht auf den Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen.
(4) Soweit in diesem Gesetz, im Bundesnaturschutzgesetz, den dazu ergangenen
Durchführungsvorschriften sowie in anderen Vorschriften des Naturschutzrechts, insbesondere des
Artenschutzrechts, nichts anderes bestimmt ist, ist die zuständige Behörde die untere
Naturschutzbehörde.
(5) Fällt eine Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer oder höherer
Naturschutzbehörden, kann die oberste Naturschutzbehörde die Aufgabe im Einzelfall einer
unteren oder einer höheren Naturschutzbehörde übertragen.
(6) Entscheidungen nach § 44 Absatz 5, § 45 Absatz 7 und § 67 Absatz 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes trifft in Verfahren mit Konzentrationswirkung die zuständige
Genehmigungsbehörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde ihrer Verwaltungsebene.
(7) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand
sollen die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise
berücksichtigt werden. Für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen, soweit
angemessen, in ihrer ökologischen Beschaffenheit nicht nachteilig verändert werden. Die Sätze 1
und 2 stehen der Erfüllung bestimmter öffentlicher Zweckbestimmungen von Grundflächen nicht
entgegen.
§3
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> NRW Seite 6 von 53
(zu § 3 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz hat auf dem Gebiet des
Naturschutzes und der Landschaftspflege im Zusammenwirken mit anderen für die Ermittlung von
Grundlagen des Naturhaushalts zuständigen Stellen des Landes:
1. die wissenschaftlichen Grundlagen für die Landschaftsplanung zu erarbeiten,
2. die geschützten Flächen und Landschaftsbestandteile zu erfassen und wissenschaftlich zu
betreuen,
3. den Zustand des Naturhaushalts und seine Veränderungen, die Folge solcher Veränderungen
einschließlich des Klimawandels, die Einwirkung auf den Naturhaushalt und die Wirkungen von
Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des Naturhaushalts zu ermitteln, auszuwerten, zu
bewerten und mit den anderen Ländern und dem Bund abzustimmen und
4. die im Naturschutz und in der Landschaftspflege tätigen Dienstkräfte und ehrenamtlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schulen und fachlich zu betreuen.
(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann dem Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz weitere Aufgaben übertragen.
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 führt das Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz zentrale Datenbanken, insbesondere über
1. die geschützten Teile von Natur und Landschaft,
2. den Zustand und die Entwicklung der Biodiversität und
3. das Schutzgebietssystem Natura 2000.
Die Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen sind verpflichtet, zu diesen Zwecken die
vorhandenen Daten kostenlos zur Verfügung zu stellen.
§4
Landwirtschaft, Forstwirtschaft
(zu § 5 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) Abweichend von § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist bei der landwirtschaftlichen
Nutzung zusätzlich verboten,
1. Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen umzuwandeln,
2. den Grundwasserstand in Nass- und Feuchtgrünland sowie -brachen abzusenken, davon
unberührt bleiben bestehende Absenkungs- und Drainagemaßnahmen,
3. Feldgehölze, Hecken, Säume, Baumreihen, Feldraine und Kleingewässer als naturbetonte
Strukturelemente der Feldflur zu beeinträchtigen; eine solche Beeinträchtigung ist jede Schädigung
oder Minderung der Substanz dieser Elemente, insbesondere das Unterpflügen oder Verfüllen;
unberührt von diesem Verbot bleiben gewerbliche Anpflanzungen im Rahmen des Gartenbaus,
4. Dauergrünlandpflegemaßnahmen durch umbrechende Verfahren wie Pflügen oder umbruchlose
Verfahren wie Drill-, Schlitz- oder Übersaat auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die als
gesetzliche Biotope nach § 30 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie nach § 42
Absatz 1 eingestuft sind, durchzuführen,
5. bei der Mahd auf Grünlandflächen ab 1 Hektar von außen nach innen zu mähen, davon unberührt
bleibt stark hängiges Gelände und
6. ab dem 1. Januar 2022 auf Dauergrünlandflächen in Naturschutzgebieten Pflanzenschutzmittel
einzusetzen.
Dauergrünland im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf natürliche Weise entstandenen
Grünlandflächen sowie angelegte und dauerhaft als Wiese, Mähweide oder Weide genutzte
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> NRW Seite 7 von 53
Grünlandflächen und deren Brachen. Nicht auf Dauer angelegte Ackerfutterflächen sind kein
Dauergrünland im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Von dem Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 sind auf Antrag Ausnahmen zuzulassen, wenn die
Beeinträchtigungen ausgeglichen werden. Von den Verboten des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4
können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen
oder ersetzt werden. In Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, sind Ausnahmen vom Verbot des
Absatzes 1 Nummer 1 durch die zuständige Flurbereinigungsbehörde zulässig, wenn dies zur
Gewährleistung wertgleicher Landabfindungen unverzichtbar ist. Für die punktuelle Beseitigung
giftiger, invasiver oder bei vermehrtem Auftreten für die Grünlandnutzung problematischen
Pflanzenarten können von dem Verbot des Absatzes 1 Nummer 6 auf Antrag Ausnahmen
zugelassen werden.
(3) Nach Beendigung eines Vertrages kann die vorher rechtmäßig ausgeübte landwirtschaftliche
Nutzung wieder aufgenommen werden, sofern der Vertrag keine entgegenstehenden Regelungen
enthält. Wird diese durch Verbote oder Gebote des Bundesnaturschutzgesetzes oder dieses
Gesetzes oder auf Grund des Bundesnaturschutzgesetzes oder dieses Gesetzes eingeschränkt oder
untersagt, ist nach Maßgabe des § 68 des Bundesnaturschutzgesetzes eine angemessene
Entschädigung zu leisten.
(4) Ergänzend zu § 5 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist bei der forstlichen Nutzung des
Waldes das Ziel zu verfolgen, stehendes dickstämmiges Totholz von Laubbäumen im Wald zu
belassen. Zur Umsetzung dieses Ziels kann das für Naturschutz und Forsten zuständige
Ministerium eine Rahmenvereinbarung mit den Waldbesitzerverbänden schließen.
§5
Beobachtung von Natur und Landschaft
(zu § 6 des Bundesnaturschutzgesetzes)
Die Beobachtung von Natur und Landschaft nach § 6 des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgt im
Rahmen der landesweiten Biotopkartierung sowie des Arten- und Biotopmonitorings. Die
Ergebnisse der Umweltbeobachtung werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, soweit nicht
Schutzerfordernisse der zu schützenden Tiere oder Pflanzen dem entgegenstehen.
Kapitel 2
Landschaftsplanung
(zu den §§ 8 bis 12 des Bundesnaturschutzgesetzes)
Abschnitt 1
Grundsätze, Ziele, Anwendungsbereich der Landschaftsplanung
§6
Landschaftsrahmenplan
(zu § 10 des Bundesnaturschutzgesetzes)
Die regionalen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des Naturschutzes und der
Landschaftspflege und zur Förderung der Biodiversität werden nach Abstimmung und Abwägung
mit anderen Belangen zusammen im Regionalplan dargestellt. Die Regionalpläne erfüllen die
Funktionen von Landschaftsrahmenplänen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.
§7
Landschaftsplan
(zu § 11 des Bundesnaturschutzgesetzes)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> NRW Seite 8 von 53
(1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes
und der Landschaftspflege und zur Förderung der Biodiversität sind im Landschaftsplan
darzustellen und rechtsverbindlich festzusetzen. Dabei sind die sich aus den Zielen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ergebenden
Anforderungen untereinander und gegenüber den sonstigen öffentlichen und privaten Belangen
gerecht abzuwägen. Der Geltungsbereich des Landschaftsplans erstreckt sich auf den Außenbereich
im Sinne des Bauplanungsrechts.
(2) Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 11, 14 bis 18, 20 und 24
bis 26 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl.
I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722)
geändert worden ist, trifft und über diese bauleitplanerische Sicherung hinaus weitergehende
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich sind, kann sich der
Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken;
die Festsetzung von Erschließungsmaßnahmen nach § 13 Absatz 2 ist insoweit nicht zulässig.
Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für Satzungen gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 des
Baugesetzbuches.
(3) Abweichend von § 11 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes haben die Kreise und
kreisfreien Städte (Träger der Landschaftsplanung) unter Beachtung der Ziele und unter
Berücksichtigung der Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung für ihr Gebiet
Landschaftspläne aufzustellen; der Landschaftsplan ist als Satzung zu beschließen. Die
bestehenden planerischen Festsetzungen anderer Fachplanungsbehörden sind ebenfalls zu
beachten.
(4) Für das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt können mehrere Landschaftspläne
aufgestellt werden.
(5) Der Landschaftsplan besteht aus einer Karte, einer Begründung mit den Zielen und Zwecken
sowie den wesentlichen Ergebnissen des Landschaftsplans (Umweltbericht) und einem Text und
Erläuterungen. Er enthält insbesondere
1. die Darstellung der Entwicklungsziele für die Landschaft (§ 10),
2. die Festsetzung besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft (§ 20 Absatz 2, §§ 23, 26,
28, 29 des Bundesnaturschutzgesetzes),
3. die Kennzeichnung der Bestandteile des Biotopverbunds (§ 21 des Bundesnaturschutzgesetzes),
4. besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung (§ 12) und
5. die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 13), insbesondere zur Förderung
der Biodiversität.
§8
Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Landschaftsplanung
(zu § 9 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) Als Grundlage für den Regionalplan als Landschaftsrahmenplan und für den Landschaftsplan
erarbeitet das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz einen Fachbeitrag des
Naturschutzes und der Landschaftspflege. Der Fachbeitrag enthält:
1. die Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft einschließlich einer Darstellung der Bedeutung
des Planungsraumes für Arten und Lebensräume sowie die Auswirkungen bestehender
Raumnutzungen,
2. die Beurteilung des Zustandes von Natur und Landschaft nach Maßgabe der Ziele des
Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte und
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> NRW Seite 9 von 53
3. die aus den Nummern 1 und 2 herzuleitenden Leitbilder und Empfehlungen zur Sicherung,
Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft und zur Förderung der Biodiversität sowie
Angaben zum Biotopverbund einschließlich des Wildtierverbundes und zur Anpassung an den
Klimawandel. Dies schließt auch regionale Kompensationskonzepte für Arten und Lebensräume
ein.
Der Fachbeitrag wird vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in digitaler Form
für jede Person zur Einsicht bereitgestellt.
(2) Der Fachbeitrag ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Aktualisierung ist vorzunehmen, soweit
dies nach Maßgabe des § 9 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich ist, in der Regel
jedoch alle zehn Jahre. Die Aktualisierung hat rechtzeitig vor Aufstellung des Regionalplans zu
erfolgen. Eine Aktualisierung kann auch für sachliche oder räumliche Teilbereiche erfolgen.
§9
Strategische Umweltprüfung bei der Landschaftsplanung
(1) Bei der Aufstellung oder Änderung von Landschaftsplänen ist eine Strategische
Umweltprüfung durchzuführen. Ist eine Strategische Umweltprüfung für das Plangebiet oder für
Teile davon bereits in vorlaufenden Plänen durchgeführt worden, soll sich die Strategische
Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränken. Das
Verfahren muss den Anforderungen der §§ 14a und 14f, § 14g Absatz 2 Nummer 6 und 8 sowie §
14h, § 14i Absatz 1, § 14k Absatz 1 und § 14n des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl.
I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2053)
geändert worden ist, genügen. Die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligungen sind gleichzeitig
mit den Verfahren nach den §§ 15 bis 17 durchzuführen. Die Begründung zum Landschaftsplan
erfüllt die Funktion eines Umweltberichtes nach § 14g des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung. In die Begründung sind die voraussichtlich erheblichen
Auswirkungen auf die in § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
genannten Schutzgüter aufzunehmen.
(2) Einer Strategischen Umweltprüfung bedarf es bei der Änderung eines Landschaftsplans nach §
20 Absatz 1 und 2 nicht, wenn keine Anhaltspunkte für zusätzliche oder andere erhebliche
Umweltauswirkungen bestehen. Im Verfahren nach den §§ 15 bis 17 ist mit Begründung darauf
hinzuweisen, dass von der Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung abgesehen wird.
Einer Strategischen Umweltprüfung bedarf es ferner nicht in den Fällen des § 20 Absatz 3 und 4.
(3) Die Strategische Umweltprüfung beim Landschaftsrahmenplan erfolgt nach den Vorschriften
des Gesetzes zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S.
430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33) geändert
worden ist.
§ 10
Entwicklungsziele für die Landschaft, Biotopverbund
(1) Die Entwicklungsziele für die Landschaft geben als räumlich-fachliche Leitbilder über das
Schwergewicht der im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung Auskunft.
Entwicklungsziele sind insbesondere der Aufbau des Biotopverbundes einschließlich des
Wildtierverbundes nach § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes und die Förderung der Biodiversität.
Als räumlich differenzierte Entwicklungsziele kommen insbesondere in Betracht
1. die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen
Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft als Lebensraum für die
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> N...
Seite 10 von 53
landschaftstypischen Tier- und Pflanzenarten oder die Erhaltung einer gewachsenen
Kulturlandschaft mit ihren biologischen und kulturhistorischen Besonderheiten,
2. die Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und
belebenden Elementen,
3. die Wiederherstellung einer in ihrem Wirkungsgefüge, ihrem Erscheinungsbild oder ihrer
Oberflächenstruktur geschädigten oder stark vernachlässigten Landschaft,
4. die Herrichtung der Landschaft für die Erholung und
5. die Entwicklung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes und des Bodenschutzes
oder zur Verbesserung des Klimas.
(2) Bei der Darstellung der Entwicklungsziele für die Landschaft sind die im Plangebiet zu
erfüllenden öffentlichen Aufgaben und die wirtschaftlichen Funktionen der Grundstücke,
insbesondere die land-, forst-, berg-, abgrabungs-, wasser-, abfallwirtschaftlichen sowie
klimaschutzrechtlichen Zweckbestimmungen zu berücksichtigen.
§ 11
Zweckbestimmung für Brachflächen
(1) Der Landschaftsplan kann nach Maßgabe der Entwicklungsziele die Zweckbestimmung für
Brachflächen dadurch festsetzen, dass diese entweder der natürlichen Entwicklung überlassen oder
in bestimmter Weise genutzt, bewirtschaftet oder gepflegt werden müssen. Bei der Festsetzung sind
die wirtschaftlichen Absichten des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten angemessen zu
berücksichtigen.
(2) Als Brachflächen gelten Grundstücke, deren landwirtschaftliche Bewirtschaftung aufgegeben
ist oder die länger als drei Jahre nicht genutzt sind, es sei denn, dass eine Nutzung ins Werk gesetzt
ist.
§ 12
Forstliche Festsetzungen in Naturschutzgebieten und
geschützten Landschaftsbestandteilen
Der Landschaftsplan kann in Naturschutzgebieten nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes und
geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes im Einvernehmen
mit dem Landesbetrieb Wald und Holz für Erstaufforstungen und für Wiederaufforstungen
bestimmte Baumarten vorschreiben oder ausschließen sowie eine bestimmte Form der Endnutzung
untersagen, soweit dies zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlich ist.
§ 13
Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen
(1) Der Landschaftsplan hat die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen
festzusetzen, die zur Erreichung des Schutzzwecks der nach § 20 Absatz 2 und den §§ 23, 26, 28
und 29 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft
und zur Erhaltung der nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes und nach § 42 gesetzlich
geschützten Biotope erforderlich sind. Auf der Grundlage der Entwicklungsziele nach § 10 kann
der Landschaftsplan zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes weitere
Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, der Pflege und Entwicklung eines
Biotopverbundsystems sowie der Kulturlandschaft und des Erholungswertes von Natur und
Landschaft und zur Förderung der Biodiversität festsetzen.
(2) Unter die Maßnahmen nach Absatz 1 fallen insbesondere die
1. Anlage, Wiederherstellung oder Pflege naturnaher Lebensräume, einschließlich der Maßnahmen
zum Schutz und zur Pflege der Lebensgemeinschaften sowie der Tiere und Pflanzen wildlebender
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> N...
Seite 11 von 53
Arten, insbesondere der geschützten Arten im Sinne des Fünften Abschnitts des
Bundesnaturschutzgesetzes,
2. Anlage, Pflege oder Anpflanzung ökologisch auch für den Biotopverbund bedeutsamer sowie
charakteristischer landschaftlicher Strukturen und Elemente wie Streuobstwiesen, Flurgehölze,
Hecken, Bienenweidegehölze, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und Einzelbäume,
3. Maßnahmen, die Verpflichtungen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der
Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), in der am 24. Juni
2009 geltenden Fassung, erfüllen,
4. Herrichtung von geschädigten oder nicht mehr genutzten Grundstücken einschließlich der
Entsiegelung, Beseitigung verfallener Gebäude oder sonstiger störender Anlagen, die auf Dauer
nicht mehr genutzt werden,
5. Pflegemaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Landschaftsbildes,
6. Pflege und Entwicklung von charakteristischen Elementen der Kulturlandschaft,
7. Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für im besiedelten Bereich vorhandene landschaftliche
Strukturen und Elemente insbesondere im Hinblick auf ihre Bedeutung für den Biotopverbund und
8. Maßnahmen für die landschaftsgebundene und naturverträgliche Erholung.
(3) Die Festsetzungen nach Absatz 2 werden bestimmten Grundstücksflächen zugeordnet. Soweit
nicht Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenstehen, ist es auch zulässig,
Festsetzungen nach Absatz 2 einem im Landschaftsplan abgegrenzten Landschaftsraum
zuzuordnen, ohne dass die Festsetzungen an eine bestimmte Grundstücksfläche gebunden werden.
Abschnitt 2
Verfahren bei der Landschaftsplanung
§ 14
Aufstellung des Landschaftsplans
(1) Der Landschaftsplan ist vom Träger der Landschaftsplanung in eigener Verantwortung
aufzustellen. Der Beschluss, einen Landschaftsplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Landschaftspläne benachbarter Kreise und kreisfreier Städte sollen aufeinander abgestimmt
werden.
(3) Das für Naturschutz zuständige Ministerium kann nach Anhörung des zuständigen Ausschusses
des Landtags durch Rechtsverordnung den Maßstab und die Systematik des Landschaftsplans, die
zu verwendenden Planzeichen, die bei der Aufstellung des Landschaftsplans anzufertigenden
Arbeitskarten und deren Inhalt sowie die zu beteiligenden Behörden und anderen öffentlichen
Stellen festlegen.
§ 15
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
(1) Bei der Aufstellung des Landschaftsplans sollen die Behörden und Stellen, die Träger
öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können, zum frühestmöglichen
Zeitpunkt beteiligt werden. In ihrer Stellungnahme haben sie dem Träger der Landschaftsplanung
auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige
Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für den Naturschutz und die
Landschaftspflege im Plangebiet bedeutsam sein können. Diese Beteiligten haben ihre
Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben. Der Träger der Landschaftsplanung soll diese
Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Hat ein Beteiligter bis zum
Ablauf der Frist keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass er sich nicht
äußern will.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> N...
Seite 12 von 53
(2) Die Beteiligung nach Absatz 1 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 17 durchgeführt
werden.
§ 16
Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger
Die Bürgerinnen und Bürger sind möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und die
voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Ihnen ist Gelegenheit zur
Äußerung und Erörterung zu geben. An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das
Verfahren nach § 17 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.
§ 17
Öffentliche Auslegung
(1) Der Entwurf des Landschaftsplans ist für die Dauer eines Monats beim Träger der
Landschaftsplanung öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine
Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen, mit dem Hinweis darauf, dass Bedenken und
Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Träger der
Landschaftsplanung vorgebracht werden können. Die nach § 15 Beteiligten sollen von der
Auslegung benachrichtigt werden. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind
zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Bedenken und Anregungen
mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung
dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird. Die
Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist
ortsüblich bekannt zu machen. Bei der Vorlage des Landschaftsplans nach § 18 sind die nicht
berücksichtigten Bedenken und Anregungen mit einer Stellungnahme des Trägers der
Landschaftsplanung beizufügen.
(2) Wird der Entwurf des Landschaftsplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut
nach Absatz 1 auszulegen. Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Bedenken und
Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden
durch die Änderung oder Ergänzung die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann von einer
erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden. Absatz 1 Satz 4 und 6 und § 20 Absatz 2 Satz
2 sind entsprechend anzuwenden.
§ 18
Anzeige des Landschaftsplans
(1) Der Landschaftsplan ist der höheren Naturschutzbehörde anzuzeigen.
(2) Die höhere Naturschutzbehörde kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige
geltend machen, dass der Landschaftsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder
diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften
widerspricht. Der Landschaftsplan darf nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere
Naturschutzbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 1
bezeichneten Frist geltend gemacht oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie keine
Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht.
(3) Der Träger der Landschaftsplanung ist verpflichtet, die von der höheren Naturschutzbehörde
nach Absatz 2 geltend gemachten Verstöße auszuräumen.
(4) Die Verpflichtung der für das Anzeigeverfahren zuständigen Behörde, die Einhaltung der
Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung sich auf die Rechtswirksamkeit eines Landschaftsplans
nach § 21 nicht auswirkt, bleibt unberührt.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> N...
Seite 13 von 53
§ 19
Inkrafttreten des Landschaftsplans
Die erfolgte Durchführung des Anzeigeverfahrens ist durch den Träger der Landschaftsplanung
ortsüblich bekannt zu machen. Der Landschaftsplan ist für jede Person zur Einsicht bereitzuhalten;
über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf
hinzuweisen, wo der Landschaftsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der
Landschaftsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen
vorgeschriebenen Veröffentlichung.
§ 20
Änderung, Aufhebung und Neuaufstellung des Landschaftsplans
(1) Die Vorschriften über die Aufstellung des Landschaftsplans gelten auch für seine Änderung,
Aufhebung und Neuaufstellung.
(2) Werden durch Änderungen eines Landschaftsplans die Grundzüge der Planung nicht berührt,
bedarf es der Verfahren nach den §§ 15 bis 17 sowie der Anzeige nach § 18 nicht; § 14 Absatz 1
Satz 2 findet keine Anwendung (vereinfachte Änderung). Den Eigentümern der von den
Änderungen betroffenen Grundstücke und den von den Änderungen berührten Trägern öffentlicher
Belange ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. Widersprechen
die Beteiligten innerhalb der Frist den Änderungen, bedarf der Landschaftsplan der Anzeige nach §
18. Die Stellungnahmen der Beteiligten sind als Bedenken und Anregungen nach § 17 Absatz 1
Satz 4 und 6 zu behandeln.
(3) Enthält ein Landschaftsplan Darstellungen oder Festsetzungen mit Befristung in Bereichen
eines Flächennutzungsplans, für die dieser eine bauliche Nutzung vorsieht, tritt der
Landschaftsplan für diese Bereiche außer Kraft, sobald ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach
§ 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches in Kraft tritt. Entsprechendes gilt für das
Außerkrafttreten von Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans bei der baurechtlichen
Zulassung von Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34
Absatz 1 des Baugesetzbuches und für Bereiche, in denen die Gemeinde durch Satzung nach § 34
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuches die Grenzen für im Zusammenhang bebaute
Ortsteile festlegt.
(4) Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich
eines Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des
Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplans oder einer Satzung
nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches außer Kraft, soweit der Träger der
Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen
hat. Für das Außerkrafttreten gilt Entsprechendes bei Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz1 Nummer
3 des Baugesetzbuches, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren nach §
34 Absatz 6 Satz 1 des Baugesetzbuches nicht widersprochen hat. Dasselbe gilt auch für
Berichtigungen von Flächennutzungsplänen nach § 13a Absatz 2 Nummer 2 des Baugesetzbuches,
soweit der nach § 13 Absatz 2 Nummer 3 des Baugesetzbuches zu beteiligende Träger der
Landschaftsplanung nicht widersprochen hat. Für die Darstellungen in Flächennutzungsplänen mit
der Rechtswirkung von § 35 Absatz 3 Satz 3 des Baugesetzbuches treten die widersprechenden
Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des
Flächennutzungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im
Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat.
(5) Ein Landschaftsplan muss geändert oder neu aufgestellt werden, wenn sich die ihm zugrunde
liegenden Ziele der Raumordnung geändert haben. In diesem Fall kann die Landesregierung eine
entsprechende Änderung verlangen.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> N...
Seite 14 von 53
§ 21
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, Mängel der Abwägung,
Behebung von Fehlern
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes ist für die
Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans nur beachtlich, wenn
1. die Vorschriften über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die öffentliche
Auslegung nach § 15, § 17 oder § 20 Absatz 2 Satz 2 verletzt worden sind; unbeachtlich ist
dagegen, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange
nicht beteiligt oder bei Anwendung des § 17 Absatz 2 Satz 3 oder des § 20 Absatz 2 Satz 1 die
Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden
sind oder
2. ein Beschluss des Trägers der Landschaftsplanung nicht gefasst, ein Anzeigeverfahren nicht
durchgeführt oder die Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht ortsüblich bekannt gemacht
worden ist.
(2) Mängel im Abwägungsvorgang sind für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans nur
erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Für
das Abwägungsergebnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den
Landschaftsplan maßgebend.
(3) Unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans sind
1. eine Verletzung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften und
2. Mängel des Abwägungsergebnisses gemäß Absatz 2,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Landschaftsplans schriftlich
gegenüber dem Träger der Landschaftsplanung geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der
die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
(4) In der ortsüblichen Bekanntmachung der Durchführung des Anzeigeverfahrens des
Landschaftsplans ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln des Abwägungsergebnisses sowie auf die
Rechtsfolgen (Absatz 3) hinzuweisen.
(5) Der Träger der Landschaftsplanung kann einen Fehler, der sich aus der Verletzung der in
Absatz 1 bezeichneten Vorschriften ergibt, oder einen sonstigen Verfahrens- oder Formfehler
beheben; dabei kann der Träger der Landschaftsplanung den Landschaftsplan durch Wiederholung
des nachfolgenden Verfahrens in Kraft setzen. Der Landschaftsplan kann auch mit Rückwirkung
erneut in Kraft gesetzt werden.
Abschnitt 3
Wirkung und Durchführung des Landschaftsplans
§ 22
Berücksichtigung der Entwicklungsziele für die Landschaft
(1) Die gemäß § 10 dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sind bei allen behördlichen
Maßnahmen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen.
(2) Begleitende Anordnungen und Maßnahmen anderer Behörden nach § 17 Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes sind darüber hinaus mit den im Landschaftsplan festgesetzten
Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen in Einklang zu bringen. Das Gleiche gilt für
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> N...
Seite 15 von 53
die öffentliche Förderung von Eingrünungen, Anpflanzungen, Rekultivierungen und ähnlichen
Maßnahmen.
§ 23
Wirkung der Schutzausweisung
(zu §§ 23, 26, 28, 29 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) Von den Verboten nach § 23 Absatz 2 Satz 1, des § 26 Absatz 2, des § 28 Absatz 2 und des §
29 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes können solche Ausnahmen zugelassen werden, die im
Landschaftsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Die Verbote der § 23 Absatz 2 Satz 1, des § 26 Absatz 2, des § 28 Absatz 2 und des § 29 Absatz
2 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nicht für die beim Inkrafttreten des Landschaftsplans
bestehenden planerischen Festsetzungen anderer Fachplanungsbehörden.
(3) Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht bleiben von den Verboten nach § 23
Absatz 2 Satz 1, des § 26 Absatz 2, des § 28 Absatz 2 und des § 29 Absatz 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes unberührt. Sie obliegen den Grundstückseigentümerinnen und
-eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im Rahmen des
Zumutbaren und sind vor ihrer Durchführung der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.
Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der unteren
Naturschutzbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Betreuung der besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft obliegt unbeschadet
des § 3 Absatz 1 Nummer 2 den unteren Naturschutzbehörden. Soweit besonders geschützte Teile
von Natur und Landschaft im Eigentum des Landes stehen, kann die oberste Naturschutzbehörde
eine abweichende Regelung treffen.
(5) Nutzungen von Grundstücken, die den Festsetzungen des Landschaftsplans gemäß § 11
widersprechen, sind verboten.
§ 24
Wirkungen der Festsetzungen für die forstliche Nutzung
(1) Die Festsetzungen nach § 12 sind bei der forstlichen Bewirtschaftung zu beachten. Soweit nach
Betriebsplänen oder Betriebsgutachten gewirtschaftet wird, sind sie in diese aufzunehmen.
(2) Der Landesbetrieb Wald und Holz überwacht die Einhaltung der Gebote und Verbote nach
Absatz 1. Er kann im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde die nötigen Anordnungen
treffen.
§ 25
Aufgaben des Trägers der Landschaftsplanung
(1) Die Durchführung der im Landschaftsplan festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und
Erschließungsmaßnahmen obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten, soweit sich nicht aus den
nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt. Die Durchführung forstlicher Maßnahmen soll
einschließlich der Zuständigkeit zum Abschluss von vertraglichen Vereinbarungen nach Absatz 2
Satz 1 auf den Landesbetrieb Wald und Holz übertragen werden. Die Vorschriften des § 11 des
Landesforstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448) geändert worden
ist, über die tätige Mithilfe finden sinngemäße Anwendung.
(2) Die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 soll unbeschadet der Vorschriften des § 65
des Bundesnaturschutzgesetzes und der §§ 27 bis 29 vorrangig vertraglich geregelt werden; dies
gilt insbesondere auch für Festsetzungen nach § 13 Absatz 3. Kommt eine vertragliche Regelung
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> N...
Seite 16 von 53
nicht zustande, kann für die Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach § 13
Absatz 3 ein Bodenordnungsverfahren nach § 29 durchgeführt werden.
(3) Erfordert die Verwirklichung von Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen ein
Verwaltungsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften, so ist dieses auf Antrag der
Naturschutzbehörde unverzüglich durchzuführen.
§ 26
Aufgaben anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts
Sind andere Gemeinden, Gemeindeverbände oder Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts
Eigentümer oder Besitzer von Flächen innerhalb des Plangebiets, so obliegt ihnen die
Durchführung der im Landschaftsplan hierfür festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und
Erschließungsmaßnahmen.
§ 27
Verpflichtung der Grundstückseigentümer oder -besitzer
zur Durchführung von Maßnahmen
Nach § 13 Absatz 3 Satz 1 festgesetzte Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen können im Rahmen
des Zumutbaren den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern oder
Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern aufgegeben werden.
§ 28
Besonderes Duldungsverhältnis
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 65 des Bundesnaturschutzgesetzes und des § 27 nicht vor
und kommt eine vertragliche Vereinbarung nach § 25 Absatz 2 für die im Landschaftsplan
festgesetzten Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen nicht zustande, so kann die höhere
Naturschutzbehörde zugunsten des Kreises oder der kreisfreien Stadt ein besonderes
Duldungsverhältnis begründen.
(2) Das besondere Duldungsverhältnis berechtigt die begünstigte Körperschaft, die Fläche für die
festgesetzten Zwecke zu nutzen. Es ist gegenüber dem Rechtsnachfolger wirksam.
(3) Für das besondere Duldungsverhältnis hat der Kreis oder die kreisfreie Stadt dem Eigentümer
oder Nutzungsberechtigten eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Erhebliche
Wirtschaftserschwernisse sind darüber hinaus angemessen in Geld zu entschädigen. Der
Eigentümer kann die Übernahme des Grundstücks durch die begünstigte Körperschaft zum
Verkehrswert verlangen. Die Verpflichtung zur Übernahme kann anstelle des Kreises oder der
kreisfreien Stadt auch von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts erfüllt werden. Ein
Anspruch auf Entschädigung oder Übernahme des Grundstücks besteht nicht, wenn es sich um eine
Brachfläche im Sinne von § 11 Absatz 2 handelt.
(4) Das besondere Duldungsverhältnis wird durch schriftlichen Bescheid nach Anhörung des
Eigentümers, Besitzers oder anderer Berechtigter begründet. Eine Geldentschädigung gemäß
Absatz 3 ist durch besonderen Bescheid festzusetzen.
(5) Das besondere Duldungsverhältnis kann durch die höhere Naturschutzbehörde aus wichtigem
Grunde aufgehoben werden. Es ist aufzuheben, wenn
1. der Landschaftsplan bezüglich der in Anspruch genommenen Fläche geändert worden ist oder
die Ausführung der im Landschaftsplan festgesetzten Maßnahmen aus anderen Gründen nicht mehr
in Betracht kommen kann oder
2. Gründe eintreten oder bekannt werden, auf Grund derer das besondere Duldungsverhältnis zu
einer offenbar nicht beabsichtigten Härte würde.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> N...
Seite 17 von 53
Im Falle der Aufhebung sind die eingetretenen Vor- und Nachteile zwischen der begünstigten
Körperschaft und dem Eigentümer oder Besitzer auszugleichen. Der Aufhebungsbescheid trifft
hierüber die näheren Festsetzungen.
§ 29
Maßnahmen der Bodenordnung
Erfordert die Verwirklichung des Landschaftsplans Maßnahmen der land- oder
forstwirtschaftlichen Bodenordnung, so können diese auf Antrag der unteren Naturschutzbehörde
durch die für die Flurbereinigung zuständigen Behörden nach den Vorschriften des
Flurbereinigungsgesetzes durchgeführt werden.
Kapitel 3
Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
§ 30
Eingriffe in Natur und Landschaft
(zu § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) Als Eingriffe gelten insbesondere
1. die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen,
2. Aufschüttungen und Abgrabungen ab 2 Metern Höhe oder Tiefe auf einer Grundfläche von mehr
als 400 Quadratmetern,
3. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Flugplätzen, Abfalldeponien und anderen
Abfallentsorgungsanlagen, Modellsportanlagen,
4. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Schienenwegen, von Straßen, von versiegelten
land- oder forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen und von baulichen Anlagen im Sinne des § 2
Absatz 1 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV.
NRW. S. 256), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294)
geändert worden ist,
5. die Herstellung oder wesentliche Umgestaltung von Gewässern oder ihrer Ufer, sofern das
Vorhaben nicht einer ökologischen Verbesserung zur Erreichung der Ziele nach § 27 des
Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 320 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, dient, sowie die
Beseitigung von Gewässern,
6. die Zerstörung oder sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung der nach dem
Bundesnaturschutzgesetz oder nach diesem Gesetz oder auf Grund des Bundesnaturschutzgesetzes
oder dieses Gesetzes geschützten Flächen und Objekte,
7. die Beseitigung von Hecken, Feld- und Ufergehölzen, Baumreihen und Baumgruppen, soweit sie
prägende Bestandteile der Landschaft sind, des Weiteren die Beseitigung von Kleingewässern mit
einer Fläche von mehr als 100 Quadratmetern,
8. die Umwandlung von Wald,
9. die Neuanlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen außerhalb des Waldes; dies
gilt auch für die Neuanlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, wenn sie
baumschulmäßig genutzt oder als Baumschule bezeichnet werden und größer sind als 1 Hektar.
(2) Neben den in § 14 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes geregelten Fällen gelten in
der Regel nicht als Eingriffe
1. das Verlegen von Leitungen im baulichen Außenbereich im Baukörper von Straßen und
befestigten Wegen, soweit dabei angrenzende Bäume nicht erheblich beschädigt werden,
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> N...
Seite 18 von 53
2. Unterhaltungsmaßnahmen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen; bei der Gewässerunterhaltung
gilt dies nur, sofern sie der ökologischen Verbesserung zur Erreichung der Ziele nach § 27 des
Wasserhaushaltsgesetzes dient,
3. die Beseitigung von durch Sukzession oder Pflege entstandenen Biotopen oder Veränderungen
des Landschaftsbilds auf Flächen, die in der Vergangenheit rechtmäßig baulich oder für
verkehrliche Zwecke genutzt waren, bei Aufnahme einer neuen oder Wiederaufnahme der
ehemaligen Nutzung (Natur auf Zeit),
4. Erdwälle für den Lärmschutz an Straßen- und Schienenwegen.
§ 31
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Ersatzgeld
(zu § 15 Absatz 2, 3 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) Bei der Auswahl der geeigneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind auch Belange des
Biotopverbundes, des Klimaschutzes und des Bodenschutzes zu berücksichtigen. Zu den genannten
Maßnahmen können auch Maßnahmen des ökologischen Landbaus bis hin zu kompletten
Betriebsumstellungen gehören. Wenn kein Landschaftsplan vorliegt, ist bei der Festsetzung von
Art und Lage der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen der Fachbeitrag des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zur Landschaftsplanung zu berücksichtigen.
(2) Zu den in § 15 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen gehören auch Maßnahmen auf wechselnden Flächen in einer hierfür zuvor
festgelegten Flächenkulisse. Eine Referenzfläche ist im Grundbuch zu sichern. Beim Wechsel der
Flächen darf die für die Kompensation festgesetzte Gesamtfläche nicht unterschritten werden; die
festgelegte Funktion ist beizubehalten.
(3) Wird im Wege des Ersatzes nach § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des DirektzahlungenDurchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2.
Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) geändert worden ist, Dauergrünland neu angelegt, darf dies nicht
auf Flächen erfolgen, für die im Rahmen der Kompensation von naturschutzrechtlichen Eingriffen
eine Rechtsverpflichtung zur Anlage von Grünland besteht.
(4) Zu den Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 15 Absatz 6
Satz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes (Ersatzzahlung) können auch entsprechend geeignete
Maßnahmen des ökologischen Landbaus gehören. Das Ersatzgeld ist an den Kreis oder die
kreisfreie Stadt, in dem oder in der der Eingriff durchgeführt wird, zu entrichten und spätestens
nach vier Jahren auch dort einzusetzen, sofern dem nicht fachliche Gründe entgegenstehen.
Ansonsten ist es an die zuständige höhere Naturschutzbehörde weiter zu leiten, welche die
zweckentsprechende Verwendung der Mittel veranlasst. Für die Verwendung der Ersatzgelder
stellen die unteren Naturschutzbehörden Listen auf; diese können durch aktuell notwendige
Maßnahmen modifiziert werden. Die Listen sind dem Naturschutzbeirat vorzustellen. Soweit das
Ersatzgeld für einen Eingriff in Waldflächen zu zahlen oder zur Aufforstung von Flächen zu
verwenden ist, wird es dem Landesbetrieb Wald und Holz im Sinne des § 15 Absatz 6 Satz 7 des
Bundesnaturschutzgesetzes zweckgebunden zur Verfügung gestellt. Er führt die Maßnahmen im
Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durch.
(5) Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds durch Mast- und Turmbauten von mehr als 20 Metern
Höhe sind in der Regel nicht ausgleichbar oder ersetzbar im Sinne des § 15 Absatz 6 Satz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes. Die Ersatzzahlung ergibt sich aus dem durch die Wertstufe des
Landschaftsbilds vorgegebenen Zahlwert pro Meter multipliziert mit der Anlagenhöhe.
§ 32
Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen
(zu § 16 des Bundesnaturschutzgesetzes)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> N...
Seite 19 von 53
Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach
Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags Einzelheiten der Führung von Ökokonten,
insbesondere die Erfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogener Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen in Ökokonten, zu bestimmen.
§ 33
Verfahren
(zu § 17 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) Die Entscheidung nach § 17 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ergeht im Benehmen mit
der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene. Bei Eingriffen gemäß § 30 Absatz 1
Nummer 2 ist zusätzlich das Benehmen mit der Gemeinde herzustellen. Die zuständige Behörde
setzt die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder die Zahlung des Ersatzgeldes als
Nebenbestimmung fest.
(2) Für alle Eingriffe nach § 17 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist eine Genehmigung der
unteren Naturschutzbehörde erforderlich, welche die zur Durchführung des § 15 des
Bundesnaturschutzgesetzes erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen beinhaltet. Soweit für
Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zur intensiven
Landwirtschaftsnutzung nach § 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 14 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1992 (GV. NRW. S.
175), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185) geändert
worden ist, eine Vorprüfung des Einzelfalls und eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen ist, müssen die Vorprüfung des Einzelfalles sowie die Durchführung der
Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein- Westfalen entsprechen.
(3) Der Antrag auf Genehmigung nach Absatz 2 ist schriftlich bei der unteren Naturschutzbehörde
zu stellen, welche die zur Beurteilung des Eingriffs in Natur und Landschaft erforderlichen
Angaben verlangen kann. Im Falle des § 30 Absatz 1 Nummer 9 wird die Genehmigung im
Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz erteilt. Soweit es sich um eine Anlage nach
dem Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2194) geändert worden ist, handelt, die über den
Bezirk einer unteren Naturschutzbehörde hinausgeht, ist die höhere Naturschutzbehörde zuständig.
§ 34
Verzeichnisse
(1) Die unteren Naturschutzbehörden führen ein Kompensationsverzeichnis für die in ihrem
Zuständigkeitsbereich durchgeführten Kompensationsmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes. Im Rahmen dieses Verzeichnisses sind auch die nach § 34 Absatz 5
des Bundesnaturschutzgesetzes durchgeführten Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs
des Netzes Natura 2000 (Kohärenzsicherungsmaßnahmen), die nach § 44 Absatz 5 des
Bundesnaturschutzgesetzes durchgeführten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sowie die nach §
53 durchgeführten Schadensbegrenzungsmaßnahmen gesondert auszuweisen. Die für die
Festsetzung der Maßnahmen zuständigen Behörden haben den unteren Naturschutzbehörden die
Flächen sowie Art und Umfang der darauf durchzuführenden Maßnahmen, die Art der Sicherung
der Maßnahmen und nachfolgend deren Umsetzung mitzuteilen. Dies gilt nicht für diejenigen
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, deren
Fläche kleiner als 500 Quadratmeter ist.
(2) Die unteren Naturschutzbehörden führen ein Ersatzgeldverzeichnis, aus dem das Datum der
Entrichtung des Ersatzgeldes, der Betrag, die Maßnahme, für die es verwendet wurde, sowie das
Datum des Einsatzes des Ersatzgeldes ersichtlich ist. Das Ersatzgeldverzeichnis ist den höheren
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> N...
Seite 20 von 53
Naturschutzbehörden alle vier Jahre von den unteren Naturschutzbehörden ihres Bezirks
zuzuleiten.
(3) Zur Umsetzung der Summationsbetrachtung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes führen die Naturschutzbehörden ein Verzeichnis der in ihrem
Zuständigkeitsbereich durchgeführten FFH-Verträglichkeitsprüfungen. Der Projektträger hat die im
Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes für die Summationsprüfung
erforderlichen Angaben zu seinem Projekt in geeigneter Weise bereitzustellen. Die Sätze 1 und 2
sind auf Pläne im Sinne des § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
(4) Die Verzeichnisse nach Absatz 1 bis 3 sind im Internet unter Berücksichtigung der
datenschutzrechtlichen Vorgaben zu veröffentlichen.
Kapitel 4
Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
Abschnitt 1
Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, Baumschutzsatzung
§ 35
Biotopverbund
(zu § 20 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes)
Im Land Nordrhein-Westfalen ist ein Netz räumlich oder funktional verbundener Biotope
(Biotopverbund) darzustellen und festzusetzen, das 15 Prozent der Landesfläche umfasst.
§ 36
Nationalparke, Nationale Naturmonumente
(zu § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) Das für Naturschutz zuständige Ministerium kann geeignete Gebiete nach Anhörung des
zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung zu Nationalparken erklären. Die
Rechtsverordnung soll Vorschriften über die Verwaltung des Nationalparks und über die
erforderlichen Lenkungsmaßnahmen einschließlich der Regelung des Wildbestands enthalten.
(2) Nationalparke sind nachrichtlich in die Landschaftspläne zu übernehmen.
(3) Die Verwaltung des Nationalparks ist zuständig für
1. die Überwachung der durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Gebote und
Verbote und
2.für die Erteilung von Befreiungen nach § 67 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes von den
Geboten und Verboten dieser Rechtsverordnung. § 78 Absatz 5 gilt entsprechend.
§ 75 Absatz 1 und 2 ist nicht anzuwenden.
(4) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung geeignete Gebiete zu Nationalen
Naturmonumenten erklären.
(5) Nationale Naturmonumente sind nachrichtlich in die Landschaftspläne zu übernehmen.
§ 37
Biosphärenregionen
(zu § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> N...
Seite 21 von 53
(1) Das für Naturschutz zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Gebiete im Sinne
des § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes, die geeignet sind, von der UNESCO als
Biosphärenregionen anerkannt zu werden, zu Biosphärenregionen erklären.
(2) Die Rechtsverordnung soll durch Vorschriften sicherstellen, dass Biosphärenregionen unter
Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über
Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen entwickelt werden und wie Naturschutzgebiete
oder in der Entwicklungszone wie Landschaftsschutzgebiete geschützt werden.
(3) In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der Schutzzweck differenziert nach Zonen
und die zur Verwirklichung der Schutzzwecke erforderlichen Bestimmungen einschließlich der
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu bestimmen.
(4) Biosphärenregionen sind nachrichtlich in die Landschaftspläne zu übernehmen.
§ 38
Naturparke
(zu § 27 des Bundesnaturschutzgesetzes)
Großräumige Gebiete, welche die in § 27 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten
Voraussetzungen erfüllen, werden von der obersten Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der
Landesplanungsbehörde als Naturpark anerkannt, sofern dies den im Landesentwicklungsplan oder
in den Regionalplänen enthaltenen oder zu erwartenden Darstellungen entspricht und wenn für ihre
Betreuung ein geeigneter Träger besteht. Der Naturparkträger stellt einen Naturparkplan auf.
§ 39
Gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile
(zu § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) Folgende Landschaftsbestandteile sind gesetzlich geschützt:
1. mit öffentlichen Mitteln geförderte Anpflanzungen für Zwecke des Naturschutzes und der
Landschaftspflege außerhalb des Waldes und im Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts,
2. Hecken ab 100 Metern Länge im Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts und
Wallhecken und
3. Anpflanzungen, die als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt wurden und im Kompensationsflächenverzeichnis nach § 34
Absatz 1 Satz 1 zu erfassen sind.
Dies gilt nicht für Begleitgrün von Verkehrsanlagen. § 41 bleibt unberührt. Einer besonderen
Ausweisung bedarf es nicht.
(2) Maßnahmen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer
Zerstörung der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Landschaftsbestandteile führen können, sind
verboten.
(3) Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der
Anpflanzungen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sowie die bestimmungsgemäße Nutzung
der Anpflanzungen.
§ 40
Wildnisentwicklungsgebiete
(zu § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) Zur dauerhaften Erhaltung und Entwicklung naturnaher alt- und totholzreicher Waldflächen
können Wildnisentwicklungsgebiete ausgewiesen werden. Sofern sich diese Flächen nicht im
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> N...
Seite 22 von 53
Staatswald befinden, setzt die Ausweisung als Wildnisentwicklungsgebiete die ausdrückliche
Zustimmung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin voraus.
Wildnisentwicklungsgebiete sollen insbesondere den an die Alters- und Zerfallsphase gebundenen
Pflanzen- und Tierarten einen geeigneten Lebensraum bieten. In den Wildnisentwicklungsgebieten
entwickeln sich die Wälder mit ihren Lebensgemeinschaften entsprechend den natürlich
ablaufenden Prozessen. Nach Maßgabe des Absatzes 3 werden diese Gebiete im Ministerialblatt für
das Land Nordrhein-Westfalen und in der Karte der Wildniswälder in Nordrhein-Westfalen erfasst
und veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung sind die Wildnisentwicklungsgebiete als
Naturschutzgebiete im Sinne des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes gesetzlich geschützt, sofern
sie nicht bereits als Naturschutzgebiet oder Nationalpark förmlich unter Schutz stehen.
(2) In veröffentlichten Wildnisentwicklungsgebieten ist die Nutzung von Holz untersagt. Alle
Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder sonstigen erheblichen
Beeinträchtigung dieser Gebiete führen können, sind verboten. Maßnahmen, die aus Gründen der
Verkehrssicherheit erforderlich sind, die Entnahme nicht lebensraumtypischer Gehölze sowie die
Saatgutgewinnung in Einzelfällen bleiben unberührt. Für die bereits förmlich unter Schutz
stehenden Gebiete im Sinn des Absatzes 1 Satz 5 gelten ergänzend die Gebote und Verbote ihrer
Unterschutzstellung, soweit diese den Sätzen 1 bis 3 nicht widersprechen.
(3) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz stellt im Einvernehmen mit dem
Landesbetrieb Wald und Holz die Wildniseignung einer Waldfläche fest. Die
Wildnisentwicklungsgebiete werden vom für Naturschutz zuständigen Ministerium im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben und zusätzlich in einer Karte
unter http://wildnis.naturschutzinformationen.nrw.de auf der Internetseite des Landesamtes für
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert. Die
veröffentlichten Wildnisentwicklungsgebiete sind nachrichtlich in den Landschaftsplan zu
übernehmen.
§ 41
Alleen
(zu § 29 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen sind gesetzlich
geschützt. Die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung,
Beschädigung oder nachteilige Veränderung führen können, sind verboten. Pflegemaßnahmen und
die bestimmungsgemäße Nutzung werden hierdurch nicht berührt.
(2) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht im Rahmen von Maßnahmen, die aus zwingenden
Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und für die keine anderen Maßnahmen zur
Gewährleistung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden können. Sie sind der
Naturschutzbehörde vorher anzuzeigen. Bei gegenwärtiger Gefahr kann die Maßnahme sofort
durchgeführt werden. Sie ist der Naturschutzbehörde anschließend anzuzeigen. Kommt es aufgrund
der durchgeführten Maßnahmen zu einer Bestandsminderung, sind in Abstimmung mit der
Naturschutzbehörde Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
(3) Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern und zu entwickeln, sollen von den für die
öffentlichen Verkehrsflächen zuständigen Behörden rechtzeitig und in ausreichendem Umfang
Neuanpflanzungen vorgenommen werden. Andere Behörden können im Rahmen ihrer
Zuständigkeit, insbesondere bei der Festsetzung von Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der
Eingriffsregelung, entsprechende Sicherungs- und Entwicklungsmaßnahmen ergreifen.
(4) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz führt ein landesweites Kataster der
nach Absatz 1 gesetzlich geschützten Alleen. Die geschützten Alleen sind nachrichtlich in den
Landschaftsplan sowie in die jeweilige ordnungsbehördliche Verordnung zu übernehmen. Der
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> N...
Seite 23 von 53
Schutz nach Absatz 1 besteht unabhängig von den Eintragungen im Alleenkataster oder
nachrichtlichen Übernahmen der Biotope.
§ 42
Gesetzlich geschützte Biotope
(zu § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) Weitere gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Absatz 2 Satz 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes sind:
1. Kleinseggenrieder, Nass- und Feuchtgrünland,
2. Magerwiesen und -weiden,
3. Halbtrockenrasen,
4. natürliche Felsbildungen, Höhlen und Stollen,
5. Streuobstbestände nach Maßgabe des Absatzes 4.
(2) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz erfasst die gesetzlich geschützten
Biotope in der Biotopkartierung und grenzt sie in Karten eindeutig ab. Die Karten werden in
digitaler Form für jede Person zur Einsicht bereitgestellt, zusätzlich werden sie im Internet
veröffentlicht. Die Karten sind auch bei der unteren Naturschutzbehörde zur Einsicht jeder Person
bereitzuhalten und den Gemeinden für deren Gebiet zur Verfügung zu stellen. Die untere
Naturschutzbehörde teilt Eigentümerinnen und Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten
auf Anfrage mit, ob sich auf ihrem Grundstück ein gesetzlich geschützter Biotop befindet oder ob
eine bestimmte Maßnahme verboten ist. Die Karten werden fortlaufend auf der Grundlage der
Biotopkartierung aktualisiert. Der gesetzliche Biotopschutz vermittelt einen gesetzesunmittelbaren
Schutz, der die Erfassung in der Biotopkartierung nicht voraussetzt. Die geschützten Biotope sind
nachrichtlich in den Landschaftsplan sowie in die ordnungsbehördliche Verordnung zu
übernehmen.
(3) Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach
Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags Einzelheiten über das Verfahren zur
Ermittlung und über die Veröffentlichung der gesetzlich geschützten Biotope festzulegen, in denen
auch die landesspezifischen Besonderheiten gesetzlich geschützter Biotope beschrieben,
Ausschlussmerkmale und - soweit erforderlich - Mindestgrößen für einzelne Biotoptypen festgelegt
und die typischen Pflanzengesellschaften und -arten näher benannt werden.
(4) Extensiv genutzte Obstbaumwiesen oder -weiden aus hochstämmigen Obstbäumen mit einer
Fläche ab 2.500 Quadratmetern (Streuobstbestände) sind gesetzlich geschützt. Ausgenommen sind
Bäume, die weniger als 50 Meter vom nächstgelegenen Wohngebäude oder Hofgebäude entfernt
sind. Der gesetzliche Schutz tritt in Kraft, sobald die Gesamtfläche dieser Streuobstbestände im
Land Nordrhein-Westfalen um mindestens 5 Prozent abgenommen hat. Durch Rechtsverordnung
gemäß Absatz 3 können Einzelheiten festgelegt werden insbesondere über
1. den für Satz 3 maßgeblichen Stichtag,
2. die Feststellung der Flächenabnahme nach Satz 3 durch Verwaltungsvorschrift des für
Naturschutz zuständigen Ministeriums,
3. Ausnahmen und Befreiungen,
4. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie die Leistung von Ersatz in Geld.
§ 43
Schutzmaßnahmen
(1) Liegt ein Landschaftsplan nicht vor, so kann die höhere Naturschutzbehörde unter Beachtung
der Ziele der Raumordnung außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des
Geltungsbereichs der Bebauungspläne durch ordnungsbehördliche Verordnung Naturschutzgebiete,
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> N...
Seite 24 von 53
Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausweisen. § 20
Absatz 2, §§ 23, 26, 28 und 29 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten entsprechend. Bei der
Ausweisung der Schutzgebiete und -objekte sind die Darstellungen der Flächennutzungspläne in
dem Umfang zu beachten, wie sie den Zielen der Raumordnung entsprechen. Soweit ein
Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 11, 14 bis 18, 20, 24 bis 26 des
Baugesetzbuches trifft und diese im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen, kann
sich die ordnungsbehördliche Verordnung unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf
diese Flächen erstrecken. Dies gilt entsprechend für Satzungen gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1
Nummer 2 und 3 des Baugesetzbuches. Die Ausweisungen treten außer Kraft, sobald ein
Landschaftsplan in Kraft tritt. Ordnungsbehördliche Verordnungen nach Satz 1 stehen der
Genehmigung eines Flächennutzungsplanes, der mit seinen Darstellungen den Geboten oder
Verboten der Schutzausweisungen widerspricht, nicht entgegen, wenn die höhere
Naturschutzbehörde in dem Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des
Flächennutzungsplanes erklärt, die Verordnung für die Bereiche mit widersprechenden
Darstellungen vor Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes aufzuheben.
(2) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs von
Bebauungsplänen kann die untere Naturschutzbehörde in entsprechender Anwendung des § 20
Absatz 2, §§ 23, 28 und 29 des Bundesnaturschutzgesetzes Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und
geschützte Landschaftsbestandteile durch ordnungsbehördliche Verordnung ausweisen, soweit dies
nicht nach Absatz 1 möglich ist.
(3) Für Inhalt und Wirkung der Schutzausweisungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 23
entsprechend.
(4) Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes und des Teils II
Abschnitt 2 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai
1980 (GV. NRW. S. 528), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV.
NRW. S. 622) geändert worden ist, kann gegen ordnungsbehördliche Verordnungen über
Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte
Landschaftsbestandteile nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend
gemacht werden, es sei denn,
1. die ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
2. der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Naturschutzbehörde, welche die Verordnung
erlassen hat, vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Bei der Verkündung der ordnungsbehördlichen Verordnung ist auf die Rechtsfolge nach Satz 1
hinzuweisen.
§ 44
Großflächige und naturschutzfachlich bedeutsame Gebiete
Bei landesweit naturschutzfachlich bedeutsamen zusammenhängenden Gebieten, die ganz oder
teilweise von verschiedenen Landschaftsplänen erfasst werden, kann die oberste
Naturschutzbehörde das gesamte Gebiet durch Rechtsverordnung als Naturschutzgebiet ausweisen.
§ 45
Beteiligung von Behörden und öffentlichen Stellen
Vor dem Erlass oder der Änderung einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach den §§ 43 und 44
sind die betroffenen Behörden und Stellen zu hören. Die oberste Naturschutzbehörde kann die
betroffenen Behörden und Stellen durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen
Ausschusses des Landtags festlegen.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> N...
Seite 25 von 53
§ 46
Öffentliche Auslegung, Anhörung
(1) Der Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung nach den §§ 43 und 44 ist mit den
dazugehörigen Karten für die Dauer eines Monats bei den beteiligten unteren Naturschutzbehörden
öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher mit dem
Hinweis darauf bekannt zu machen, dass die Eigentümer und sonstigen Berechtigten Bedenken und
Anregungen während der Auslegungszeit vorbringen können. Für die Bekanntmachung gelten die
Vorschriften der beteiligten Kreise und kreisfreien Städte über die Veröffentlichung ihrer
Satzungen entsprechend. In der Bekanntmachung sind die Gemeinden anzugeben, auf deren Gebiet
sich die Schutzverordnung erstreckt.
(2) Handelt es sich um Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile, so kann an die
Stelle der öffentlichen Auslegung die Anhörung des Grundstückseigentümers oder der sonstigen
Berechtigten treten. Dies gilt auch bei Änderungen geringen Umfangs einer ordnungsbehördlichen
Verordnung nach den §§ 43 und 44 über Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete.
(3) Die für den Erlass der Verordnung zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgemäß oder bei
der Anhörung gemäß Absatz 2 vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis
den Betroffenen mit.
§ 47
Abgrenzung
(1) Die Abgrenzung geschützter Flächen ist in der ordnungsbehördlichen Verordnung
1. zu beschreiben, wenn sie sich mit Worten zweifelsfrei erfassen lässt,
2. grob zu beschreiben oder zu bezeichnen und in Karten darzustellen, die einen Bestandteil der
Verordnung bilden, oder
3. grob zu beschreiben oder zu bezeichnen und in Karten darzustellen, die bei der erlassenden
Naturschutzbehörde oder bei der Gemeinde eingesehen werden können; die betreffende Gemeinde
ist in der Verordnung zu benennen.
Die Karten müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zu den
geschützten Flächen gehören. Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen.
(2) Beim Schutz von Landschaftsbestandteilen sind in der Verordnung die geschützten
Gegenstände ihrer Art nach zu bezeichnen und die Grundstücke anzugeben. Ist die Angabe der
Grundstücke wegen der Ausdehnung der Landschaftsbestandteile nicht zweckmäßig, so findet
Absatz 1 entsprechende Anwendung.
§ 48
Einstweilige Sicherstellung, Veränderungsverbot
(zu § 22 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) Für die Anordnung einstweiliger Sicherstellungen nach § 22 Absatz 3 des
Bundesnaturschutzgesetzes ist die höhere Naturschutzbehörde oder mit deren Ermächtigung die
untere Naturschutzbehörde zuständig. Die einstweilige Sicherstellung ergeht als Verfügung,
Allgemeinverfügung oder als ordnungsbehördliche Verordnung. Für die ordnungsbehördliche
Verordnung gilt § 47 entsprechend.
(2) Zur Sicherung eines Naturschutzgebietes, Naturdenkmals oder eines geschützten
Landschaftsbestandteils kann eine Anordnung nach Absatz 1 auch im Geltungsbereich eines
rechtsverbindlichen Landschaftsplans durch die untere Naturschutzbehörde erlassen werden.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> N...
Seite 26 von 53
(3) Bei geplanten Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen
sind von der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach § 46 an bis zum Inkrafttreten der
Schutzverordnungen, längstens drei Jahre lang, alle Änderungen verboten, soweit nicht in
ordnungsbehördlichen Verordnungen oder Verfügungen nach den Absätzen 1 und 2 abweichende
Regelungen getroffen werden. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die zuständige
Naturschutzbehörde durch öffentliche Bekanntmachung die Frist bis zu einem weiteren Jahr
verlängern. Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte rechtmäßige Bewirtschaftungsform
bleibt unberührt. In der öffentlichen Bekanntmachung nach § 46 ist auf die Wirkung dieses
Absatzes hinzuweisen. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für geplante Naturschutzgebiete,
Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile in einem Landschaftsplan vom Zeitpunkt
der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger gemäß § 16.
§ 49
Baumschutzsatzung
(zu § 29 Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes)
Die Gemeinden können durch Satzung den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne regeln.
§ 50
Verzeichnisse, Kennzeichen, Bezeichnungen
(1) Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte
Landschaftsbestandteile und geschützte Biotope sind in Verzeichnisse einzutragen, die bei der
unteren Naturschutzbehörde geführt werden. Die Einzelheiten, insbesondere über Art, Umfang und
Inhalt der Führung der Verzeichnisse, regelt das für Naturschutz zuständige Ministerium durch
Rechtsverordnung. Die Verzeichnisse sind für jede Person zur Einsicht bereitzuhalten und dem
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zu dessen Aufgabenerfüllung nach § 3
Absatz 1 Nummer 2 zur Verfügung zu stellen.
(2) Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte
Landschaftsbestandteile, geschützte Biotope, Biosphärenregionen, Nationalparke und Nationale
Naturmonumente sollen kenntlich gemacht werden, soweit es der Schutzzweck erfordert. Die
Einzelheiten regelt die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung.
(3) Die Bezeichnungen „Naturschutzgebiet", „Landschaftsschutzgebiet", „Naturdenkmal",
„geschützter Landschaftsbestandteil", „geschützter Biotop", „Nationalpark", „Biosphärenregion“
und „Nationales Naturmonument“ dürfen nur für die nach diesem Gesetz geschützten Teile von
Natur und Landschaft verwendet werden. Die Bezeichnung „Naturpark“ darf nur für die nach § 38
anerkannten Gebiete verwendet werden.
(4) Kennzeichen und Bezeichnungen, die denen nach den Absätzen 2 und 3 zum Verwechseln
ähnlich sind, dürfen für Teile von Natur und Landschaft nicht benutzt werden.
Abschnitt 2
Netz Natura 2000
§ 51
Ermittlung und Vorschlag der Gebiete
(zu § 32 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) Die Gebiete, die der Europäischen Kommission von der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992,
S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.06.2013, S. 193) geändert
worden ist, zu benennen sind, werden nach den in dieser Vorschrift genannten
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> N...
Seite 27 von 53
naturschutzfachlichen Maßgaben durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
ermittelt.
(2) Die höheren Naturschutzbehörden führen über die ermittelten Gebiete eine Anhörung der
Betroffenen durch, fassen das Ergebnis der Anhörung zusammen und leiten es zusammen mit einer
Stellungnahme sowie einer Schätzung der Kosten, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach
Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich sind, der obersten Naturschutzbehörde
zu. Die oberste Naturschutzbehörde bewertet nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie
92/43/EWG die von den höheren Naturschutzbehörden vorgelegten Gebietsvorschläge sowie die
Kostenschätzung und führt vor Weiterleitung der Gebietsvorschläge an das zuständige Ministerium
des Bundes einen Beschluss der Landesregierung herbei.
(3) Für die Ermittlung und den Vorschlag der besonderen Schutzgebiete nach Artikel 4 Absatz 1
und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November
2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt
durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.06.2013, S. 193) geändert worden ist, gilt das
Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend.
§ 52
Sicherung europäischer Vogelschutzgebiete
(zu § 32 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) Die in der Bekanntmachung der Europäischen Vogelschutzgebiete in Nordrhein-Westfalen vom
13. April 2016 (MBl. NRW. S. 244) bekannt gemachten Europäischen Vogelschutzgebiete sind
nach Maßgabe des Absatzes 2 gesetzlich geschützt. Die Bekanntmachung bestimmt die
Abgrenzungen der Vogelschutzgebiete sowie deren Schutzzwecke entsprechend den jeweiligen
Erhaltungszielen. Sie sind nachrichtlich in den Landschaftsplan oder in die jeweilige
ordnungsbehördliche Verordnung zu übernehmen. Die Gebietskarten im Maßstab 1:5 000 können
bei den unteren Naturschutzbehörden eingesehen werden.
(2) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines
Europäischen Vogelschutzgebiets nach Absatz 1 in den für die Erhaltungsziele oder den
Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind verboten. Insbesondere ist in den
Europäischen Vogelschutzgebieten in Bezug auf Vogelarten, die in dem Schutzzweck oder den
Erhaltungszielen für das jeweilige Gebiet genannt sind, verboten,
1. bauliche Anlagen zu errichten, von denen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ausgeht,
2. erhebliche Störungen zu verursachen, durch die sich der Erhaltungszustand der lokalen
Population verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sowie essenzielle Nahrungshabitate und Flugkorridore zu
beeinträchtigen, so dass ihre ökologische Funktion gefährdet ist,
4. Horst- und Höhlenbäume zu fällen und
5. während der Brutzeit vom 1. März bis 31. Juli Hunde unangeleint zu lassen.
Die §§ 32 bis 36 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.
(3) Auf Anforderung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde kann die oberste
Naturschutzbehörde das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz mit der Erarbeitung
von Pflege- und Entwicklungsplänen für Europäische Vogelschutzgebiete beauftragen.
(4) Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, Anpassungen der jeweiligen
Gebietsabgrenzung oder des Schutzzwecks sowie der Erhaltungsziele des jeweiligen Gebietes
durch Rechtsverordnung vorzunehmen.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> N...
Seite 28 von 53
§ 53
Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen
(zu § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) Sind im Zusammenhang mit der Durchführung des Projektes Maßnahmen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege vorgesehen, die gewährleisten, dass die in § 34 Absatz 1 Satz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführten erheblichen Auswirkungen auf ein Natura 2000-Gebiet
ausbleiben, ist das Projekt zulässig.
(2) Über die Verträglichkeit von Projekten, die nicht unter § 34 Absatz 6 Satz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes fallen, mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes, über die
Zulässigkeit solcher Projekte nach § 34 Absatz 3 und 4 des Bundesnaturschutzgesetzes und über
Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes entscheidet die Behörde,
die das Projekt zulässt, der das Projekt anzuzeigen ist oder die das Projekt selbst durchführt, im
Benehmen mit der Naturschutzbehörde ihrer Verwaltungsebene. Die Durchführung der zur
Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000" notwendigen Maßnahmen sind dem
Träger des Projektes aufzuerlegen. Die nach Satz 1 zuständige Behörde holt die Stellungnahme der
Kommission nach § 34 Absatz 4 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes über die oberste
Naturschutzbehörde ein. Die Unterrichtung nach § 34 Absatz 5 Satz 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes erfolgt durch die nach Satz 1 zuständige Behörde über die oberste
Naturschutzbehörde.
§ 54
Gentechnisch veränderte Organismen
(zu § 35 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) Abweichend von § 35 des Bundesnaturschutzgesetzes sind in Gebieten von gemeinschaftlicher
Bedeutung, Naturschutzgebieten und Nationalparken sowie in einem Abstand von 1 000 Metern
um solche Schutzgebiete die Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen gemäß § 35
Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und der Umgang gemäß § 35 Nummer 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes mit den dort genannten Produkten verboten.
(2) Auf die Handlungen gemäß Absatz 1 in einem Abstand von 1 000 Metern bis 3 000 Metern um
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Naturschutzgebiete und Nationalparke ist § 34 Absatz
1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechend anzuwenden. Die von Satz 1 erfassten
Handlungen sind der zuständigen höheren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Mit der Durchführung
der beabsichtigten Handlung darf drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen
begonnen werden, wenn die zuständige höhere Naturschutzbehörde sie nicht zuvor entsprechend §
34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für unzulässig erklärt hat. Wird mit der Handlung ohne
die erforderliche Anzeige begonnen, kann die zuständige höhere Naturschutzbehörde die vorläufige
Einstellung anordnen.
§ 55
Pläne
(zu § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes)
Bei der Aufstellung von Plänen im Sinne des § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes ist der
Planungsträger für die Entscheidungen und Maßnahmen nach § 34 Absatz 1 bis 5 des
Bundesnaturschutzgesetzes zuständig. § 53 Absatz 2 gilt entsprechend.
Kapitel 5
Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten,
ihrer Lebensstätten und Biotope
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> N...
Seite 29 von 53
§ 56
Tiergehege
(zu § 43 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) Abweichend von § 43 Absatz 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bedürfen die Errichtung,
Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges der Genehmigung der
unteren Naturschutzbehörde.
(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht für
1. Anlagen, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben werden,
2. Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Arten, wenn die Volieren nicht länger
als einen Monat aufgestellt werden,
3. Anlagen, die eine Grundfläche von 50 Quadratmetern nicht wesentlich überschreiten,
4. Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel ausschließlich zum Zweck der Beizjagd
gehalten werden und der Halter einen Falknerjagdschein besitzt,
5. Anlagen, in denen ausschließlich zum Schalenwild im Sinne des § 2 Absatz 3 des
Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S.
2849), das zuletzt durch Artikel 422 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, gehörende Tierarten gehalten werden und
6. Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden.
Kapitel 6
Erholung in Natur und Landschaft
§ 57
Betretungsbefugnis
(zu § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege
sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht
genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den
Bestimmungen dieses Kapitels oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Für
das Betreten des Waldes gelten die Vorschriften des Forstrechts.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen in der freien
Landschaft. Das Radfahren ist jedoch nur auf privaten Straßen und Wegen gestattet.
§ 58
Reiten in der freien Landschaft und im Wald
(zu § 59 Absatz 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) Das Reiten in der freien Landschaft ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen
Verkehrsflächen hinaus zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Wegen auf eigene
Gefahr gestattet. Dies gilt sinngemäß für das Kutschfahren auf privaten Wegen und Straßen, die
nach der Straßenverkehrsordnung nur für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind.
(2) Das Reiten im Wald ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum
Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der
Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen auf eigene Gefahr gestattet. Fahrwege sind
befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege.
(3) In Gebieten mit regelmäßig geringem Reitaufkommen können die Kreise und kreisfreien Städte
durch Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit der Forstbehörde und nach Anhörung der
betroffenen Gemeinden und Waldbesitzer- und Reiterverbände das Reiten im Wald über die
Befugnis nach Absatz 2 hinaus auf allen privaten Wegen im Wald zum Zweck der Erholung
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> N...
Seite 30 von 53
zulassen. Die Zulassung ist im amtlichen Verkündungsorgan des Kreises oder der kreisfreien Stadt
bekannt zu geben.
(4) In Waldflächen, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden, können die
Kreise und kreisfreien Städte durch Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit der Forstbehörde
und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Waldbesitzer- und Reiterverbände das Reiten
im Wald auf die nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwege
beschränken. Die Beschränkung ist im amtlichen Verkündungsorgan des Kreises oder der
kreisfreien Stadt bekannt zu geben.
(5) Für einzelne, örtlich abgrenzbare Bereiche in der freien Landschaft und im Wald, in denen das
Reiten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gestattet ist, aber die Gefahr erheblicher
Beeinträchtigungen anderer Erholungssuchender oder erheblicher Schäden besteht, können die
Kreise und kreisfreien Städte für bestimmte Wege Reitverbote festlegen. Diese Wege sind nach den
Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu kennzeichnen.
(6) Die Vorschriften des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.
(7) Die Eigennutzung durch Grundstückseigentümer und sonstige Berechtigte bleibt unberührt,
soweit hierdurch das Betretungsrecht nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
(8) Die Naturschutzbehörden sollen im Zusammenwirken mit den Forstbehörden, den Gemeinden,
den Waldbesitzern und den Reiterverbänden für ein ausreichendes und geeignetes Reitwegenetz
sorgen. Grundstückseigentümer und sonstige Berechtigte haben die Kennzeichnung von Reitwegen
und Reitverboten zu dulden.
(9) Das Führen von Pferden in der freien Landschaft und im Wald richtet sich nach den
Vorschriften dieses Gesetzes über das Reiten. Das Führen von Pferden im Wald ist darüber hinaus
auf allen Wegen gestattet. Dies gilt auch für die Wege in Waldflächen nach Absatz 4.
§ 59
Grenzen der Betretungs- und Reitbefugnisse, Schäden aus Erholungsverkehr
(1) Die Betretungs- und Reitbefugnisse gelten nicht für Gärten, Hofräume und sonstige zum
privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende
Flächen.
(2) Die Betretungs- und Reitbefugnisse dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Belange der
anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer oder Besitzer nicht unzumutbar
beeinträchtigt werden. Radfahrer und Reiter haben auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen.
(3) In Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen
Naturmonumenten, geschützten Biotopen oder innerhalb von geschützten Landschaftsbestandteilen
ist das Radfahren und Reiten außerhalb von Straßen und Wegen verboten. Die untere
Naturschutzbehörde kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit hierdurch der
Zweck der Schutzausweisung nicht beeinträchtigt wird oder Verbote nach anderen
Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(4) Weist ein Grundstückseigentümer oder sonstiger Berechtigter nach, dass ihm durch den
Erholungsverkehr im Rahmen des § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes und der §§ 57 und 58 ein
nicht nur unerheblicher Schaden entstanden ist, so ist ihm dieser auf Antrag durch die untere
Naturschutzbehörde zu ersetzen. Steht dem Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten
ein Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Kreis oder
die kreisfreie Stadt über, soweit der Kreis oder die kreisfreie Stadt den Schaden beseitigt.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> N...
Seite 31 von 53
(5) Die Vorschriften des Forstrechts bleiben unberührt.
§ 60
Zulässigkeit von Sperren
(zu § 59 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) Die Ausübung der Befugnisse nach § 59 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und §§ 57
und 58 kann durch den Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten untersagt oder
tatsächlich ausgeschlossen werden. Der Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte bedarf
hierzu der vorherigen Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn andernfalls die zulässige Nutzung der Flächen
unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden. Im
Übrigen darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und
die Sperrung unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit vertretbar ist. Die
Genehmigung ist in der Regel widerruflich oder befristet zu erteilen.
(3) Gesperrte Flächen sind durch Schilder kenntlich zu machen. Das für Naturschutz zuständige
Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Muster im Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.
(4) Die Vorschriften des Forstrechts bleiben unberührt.
§ 61
Betretungsbefugnisse in geschlossenen Ortschaften
Die Gemeinden können durch Satzung das Betreten von privaten Wegen sowie Grünflächen und
anderen nicht bebauten Grundstücken in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen regeln.
§ 62
Kennzeichnung von Reitpferden,
Reitabgabe
(1) Wer in der freien Landschaft oder im Wald reitet, muss ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig
angebrachtes gültiges Kennzeichen führen.
(2) Kennzeichen nach Absatz 1 dürfen nur gegen Entrichtung einer Abgabe ausgegeben werden.
Die Abgabe ist für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen sowie für Ersatzleistungen nach §
59 Absatz 4 zweckgebunden; sie fließt den höheren Naturschutzbehörden zu.
(3) Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Einzelheiten über die Kennzeichnung nach Absatz 1 zu regeln sowie die Höhe der Abgabe nach
Absatz 2 festzusetzen. Die Höhe der Abgabe ist nach dem voraussichtlichen Aufwand für die
Anlage und Unterhaltung der Reitwege sowie nach den voraussichtlichen Ersatzleistungen zu
bemessen. Für Reiterhöfe können abweichende Regelungen getroffen werden.
§ 63
Freigabe der Ufer
(1) Sind Gemeinden, Gemeindeverbände oder andere Gebietskörperschaften Eigentümer oder
Besitzer von Ufergrundstücken, so sind sie verpflichtet, diese für das Betreten im Umfang des § 59
Absatz 1 und 2 zum Zwecke der Erholung in angemessenem Umfang herzurichten und
freizugeben. Dies gilt nicht, soweit die Freigabe mit der öffentlichen Zweckbestimmung der Fläche
unvereinbar ist.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> N...
Seite 32 von 53
(2) Im Übrigen kann die untere Naturschutzbehörde im Benehmen mit der zuständigen
Wasserbehörde die Freigabe von Uferstreifen in angemessenem Umfang über die §§ 57 bis 60
hinaus anordnen und die Beseitigung tatsächlicher Hindernisse für das freie Betreten und Begehen
verlangen.
(3) Absatz 2 gilt auch für die Freigabe von Durchgängen zu Gewässern, die in anderer zumutbarer
Weise nicht erreicht werden können.
§ 64
Freihaltung von Gewässern und Uferzonen, Naturerfahrungsräume
(Zu §§ 61 und 62 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) Zuständige Behörde für die Zulassung einer Ausnahme nach § 61 Absatz 3 des
Bundesnaturschutzgesetzes ist die höhere Naturschutzbehörde.
(2) Ergänzend zu § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes können die Gemeinden im
Zusammenwirken mit den Grundeigentümern, den Naturschutzbehörden und anderen Behörden,
deren Aufgabenbereiche berührt sind, und im Einzelfall mit natürlichen oder juristischen Personen
als Betreibern Naturerfahrungsräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich auf vertraglicher
Grundlage bereitstellen. Naturerfahrungsräume befinden sich auf Flächen, die auf Grund ihrer
Beschaffenheit dazu geeignet sind, Natur, Naturzusammenhänge und den unmittelbaren Einfluss
des Menschen auf die Natur zu erfahren und die dazu bestimmt sind, insbesondere Kindern und
Jugendlichen ein selbstbestimmtes Naturerleben in Form des Spiels, der körperlichen Bewegung
und der Ruhe zu ermöglichen. Ausgeschlossen sind alle Betätigungen, die den Zustand der Fläche
nachhaltig beeinträchtigen können, insbesondere die Nutzung von motorbetriebenen Fahrzeugen.
§ 65
Markierung von Wanderwegen
(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung von Wanderwegen durch
hierzu befugte Organisationen zu dulden.
(2) Die Befugnis zur Kennzeichnung von Wanderwegen wird von der höheren Naturschutzbehörde
erteilt.
(3) Die Einzelheiten regelt das für Naturschutz zuständige Ministerium nach Anhörung des
zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung. Sie kann hierbei die zu
verwendenden Markierungszeichen festlegen.
Kapitel 7
Naturschutzvereinigungen, Naturschutzbeiräte, Naturschutzwacht,
Biologische Stationen, Landesförderung
§ 66
Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen
(zu § 63 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) Einer gemäß § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. April 2013 (BGBl. I S. 753), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015
(BGBl. I S. 2069) geändert worden ist, vom Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach
ihrer Satzung landesweit tätig ist (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist über die in § 63 Absatz
2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Fälle hinaus in den folgenden Fällen Gelegenheit zur
Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> N...
Seite 33 von 53
1. vor der Zulassung von Projekten oder Plänen nach § 34 Absatz 3 oder 4 sowie § 36 des
Bundesnaturschutzgesetzes, bei denen die Prüfung der Verträglichkeit ergeben hat, dass sie zu
erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes führen,
2. vor der Erteilung von Befreiungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten zum Schutz von
gesetzlich geschützten Biotopen,
3. vor der Erteilung von Befreiungen und wesentlichen Ausnahmen von den Geboten und Verboten
zum Schutz von
a) geschützten Landschaftsbestandteilen,
b) Naturdenkmälern und
c) gesetzlich geschützten Alleen im Sinne dieses Gesetzes,
4. vor der Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen für Abgrabungen nach § 3 des
Abgrabungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979 (GV. NRW. S.
922), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 226), nach §
55 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 303
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl I S. 1474) geändert worden ist und nach § 6 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl.
I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, soweit im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchgeführt werden muss,
5. vor der Erteilung von Genehmigungen von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3
des Wasserhaushaltsgesetzes, Anlagen in und an Gewässern nach § 99 Absatz 1 des
Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S.
926), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 133) geändert
worden ist, sofern das Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist,
6. vor der Erteilung von Plangenehmigungen nach § 68 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
7. vor der Erteilung von Erlaubnissen, Bewilligungen und gehobenen Erlaubnissen nach §§ 11 und
15 des Wasserhaushaltsgesetzes,
a) für das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser sowie für dessen Einleitung in
Gewässer, sofern eine Menge von 600 000 Kubikmetern pro Jahr überschritten wird
b) für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern sowie für dessen
Einleitung in Gewässer, sofern die Entnahme oder die Einleitung 5 Prozent des Durchflusses des
Gewässers überschreitet,
c) für das Einleiten und Einbringen von Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60
Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in ein oberirdisches Gewässer,
8. bei Erstaufforstungen und bei Waldumwandlungen nach dem Landesforstgesetz in Fällen von
mehr als 3 Hektar,
9. vor der Entscheidung über die Aufhebungserklärung der höheren Naturschutzbehörde nach § 43
Absatz 1 Satz 7,
10. vor der Erteilung von wesentlichen Ausnahmen von Geboten und Verboten zum Schutz von
Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, Natura 2000-Gebieten,
Naturschutzgebieten, Nationalparken und Nationalen Naturmonumenten, auch wenn diese durch
eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden.
(2) Sind keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten, kann
von einer Mitwirkung abgesehen werden.
§ 67
Art und Weise der Mitwirkung, Voraussetzung der Anerkennung von
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> N...
Seite 34 von 53
Naturschutzvereinigungen
(zu § 63 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) Anerkannte Naturschutzvereinigungen sind so frühzeitig wie möglich zu beteiligen, spätestens
jedoch zum Zeitpunkt der Übersendung der Unterlagen an die Naturschutzbehörden. Anerkannten
Naturschutzvereinigungen werden die Unterlagen übersandt. Sie können Dritte zur Entgegennahme
der Unterlagen beauftragen. Die Pflicht zur frühzeitigen Übersendung der Unterlagen wird nicht
durch eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene weniger
weitgehende Form der Mitwirkung ersetzt.
(2) Jede anerkannte Naturschutzvereinigung erhält eine eigene Ausfertigung der Unterlagen. Die
übersandten Unterlagen sollen dauerhaft bei den Naturschutzvereinigungen verbleiben, zumindest
aber bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens unter Beteiligung der
Naturschutzvereinigung oder bis zum endgültigen Verstreichen der Rechtsbehelfsfrist nach
Bekanntgabe der Entscheidung. Die Naturschutzvereinigungen erhalten dieselben Unterlagen, die
auch den Naturschutzbehörden zur Stellungnahme übersandt werden, soweit diese nicht Geschäftsoder Betriebsgeheimnisse enthalten. Werden Naturschutzbehörden nachträglich ergänzte oder
geänderte Unterlagen übersandt, erhalten auch die anerkannten Naturschutzvereinigungen diese
geänderten oder ergänzten Unterlagen.
(3) Werden übermittelte Informationen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet,
hat die zuständige Behörde in der Regel vom Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses
auszugehen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben mögliche Betroffene im Einzelnen
darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt. Die Unterlagen sind in gedruckter
oder digitaler Fassung zu übersenden.
(4) Die Naturschutzvereinigung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übersendung der
Unterlagen eine Stellungnahme abgeben. Die Frist zur Stellungnahme kann auf Antrag verlängert
werden, wenn die Behörde dies für sachdienlich hält. Eine Fristverlängerung ist insbesondere
sachdienlich, wenn die Unterlagen besonders umfangreich sind oder wenn sich ein Fall durch
besondere Komplexität auszeichnet. Die Sätze 1 bis 3 gelten vorbehaltlich anderer
Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes.
(5) Endet das Verfahren durch einen Verwaltungsakt oder den Abschluss eines öffentlichrechtlichen Vertrages, so ist den anerkannten Naturschutzvereinigungen, die im Verfahren eine
Stellungnahme abgegeben haben oder einem von diesen beauftragten Dritten die Entscheidung
vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes durch Übersendung
bekanntzugeben.
(6) Eine Vereinigung fördert im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege im Sinne des § 63 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in
Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, wenn diese
naturschützerische Zielsetzung das eindeutig prägende Ziel der Vereinigung ist, welche durch
praktische Tätigkeit belegt ist.
§ 68
Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen
(zu § 64 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)
Über § 64 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus kann eine anerkannte Naturschutzvereinigung
unter den in § 64 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
genannten Voraussetzungen Rechtsbehelfe einlegen gegen Entscheidungen nach § 66 Absatz 1
Nummer 1 bis 8 und 10, soweit Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften
betroffen sind. Voraussetzung ist, dass die Naturschutzvereinigung zur Mitwirkung nach § 66
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> N...
Seite 35 von 53
berechtigt war und sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung
gegeben worden ist.
§ 69
Naturschutzwacht
(1) Die untere Naturschutzbehörde soll auf Vorschlag des Naturschutzbeirats Beauftragte für den
Außendienst bestellen (Naturschutzbeauftragte). Diese bilden die Naturschutzwacht. Die
Naturschutzwacht soll die zuständigen Behörden über nachteilige Veränderungen in der Landschaft
benachrichtigen und darauf hinwirken, dass Schäden von Natur und Landschaft abgewendet
werden. Die Tätigkeit in der Naturschutzwacht ist eine ehrenamtliche Tätigkeit für den Kreis oder
die kreisfreie Stadt.
(2) Die untere Naturschutzbehörde regelt durch eine Dienstanweisung die Obliegenheiten der
Naturschutzwacht. Die oberste Naturschutzbehörde legt den Rahmen der Dienstanweisung fest. Sie
kann hierbei ein Dienstabzeichen vorschreiben.
§ 70
Naturschutzbeiräte
(1) Zur unabhängigen Vertretung der Belange von Natur und Landschaft werden bei den unteren
Naturschutzbehörden Beiräte gebildet. Die Beiräte sollen bei Schutz, Pflege und Entwicklung der
Landschaft mitwirken und dazu
1. den zuständigen Behörden und Stellen Vorschläge und Anregungen unterbreiten,
2. der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege vermitteln
und
3. bei Fehlentwicklungen in der Landschaft entgegenwirken.
(2) Die Beiräte sind vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der unteren
Naturschutzbehörde zu hören. Die Beiräte sind rechtzeitig zu unterrichten. Die Beteiligung des
Beirats bei der unteren Naturschutzbehörde richtet sich im Übrigen nach § 31 Absatz 4 Satz 5 und
§ 75 Absatz 1 Satz 2.
(3) Die Sitzungen der Beiräte sind öffentlich; § 48 Absatz 2 Satz 2 bis 5 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW.
S. 666), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) geändert
worden ist, sowie § 33 Absatz 2 Satz 2 bis 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) geändert worden ist, finden
entsprechende Anwendung. Für die Beschlussfähigkeit der Beiräte gelten § 49 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie § 34 der Kreisordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen entsprechend.
(4) Der Beirat besteht aus 16 Mitgliedern; er setzt sich zusammen aus
1. drei Vertreterinnen oder Vertretern der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt
Nordrhein-Westfalen e. V. (LNU),
2. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Naturschutzbundes Deutschland e. V. (NABU) und
des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (BUND),
3. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband
NRW e. V. (SDW),
4. zwei Vertreterinnen oder Vertretern des regional zuständigen Landwirtschaftsverbandes,
5. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Waldbauernverbandes NRW e.V.,
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> N...
Seite 36 von 53
6. einer gemeinsamen Vertreterin oder einem gemeinsamen Vertreter des Landesverbandes
Gartenbau Rheinland e.V., des Landesverbandes Gartenbau Westfalen-Lippe e.V. und des
Provinzialverbandes Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e.V.,
7. einer gemeinsamen Vertreterin oder einem gemeinsamen Vertreter der nach § 52 des
Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember
1994 (GV. NRW. S. 2), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S.
448; ber. S. 629) geändert worden ist, anerkannten Vereinigungen der Jäger,
8. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e.V.,
9. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. und
10. einer gemeinsamen Vertreterin oder einem gemeinsamen Vertreter des Imkerverbandes
Rheinland e.V. und des Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker e.V.
(5) Die Mitglieder des Beirats werden aufgrund der Vorschläge der in Absatz 4 aufgeführten
Mitglieder von der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt gewählt. In die
Beiräte sollen nur Personen bestellt oder gewählt werden, die ihre Wohnung im Bezirk der
Naturschutzbehörde haben. Bedienstete des Kreises oder der kreisfreien Stadt dürfen dem Beirat
nicht angehören. Soweit die nach Absatz 4 vorschlagsberechtigten Vereinigungen von ihrem
Vorschlagsrecht in einer von der Naturschutzbehörde gesetzten angemessenen Frist keinen
Gebrauch machen, können Beiratsmitglieder auch ohne Vorschlag von der zuständigen
Vertretungskörperschaft gewählt werden. Diese Mitglieder treten an die Stelle der Vertreter, für die
keine Vorschläge gemacht worden sind.
(6) Die Mitgliedschaft in den Beiräten ist eine ehrenamtliche Tätigkeit. Sie wird erworben mit dem
Eingang der Annahmeerklärung bei der Behörde, bei der der Beirat eingerichtet ist.
§ 36 Absatz 1 Satz 2 bis 5 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, 509, 1999 S. 70), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des
Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666) geändert wurde, gilt entsprechend.
(7) Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende
unterhält die Verbindung zur unteren Naturschutzbehörde und zu anderen Behörden und vertritt
den Beirat gegenüber der Öffentlichkeit. Bei Entscheidungen und Maßnahmen, die nicht bis zu
einer Sitzung des Beirats aufgeschoben werden können, kann der Vorsitzende anstelle des Beirats
beteiligt werden.
(8) Das für Naturschutz zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Kommunales
zuständigen Ministerium für Inneres und Kommunales nach Anhörung des zuständigen
Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die Einzelheiten über die Beiräte, insbesondere
über die Vorschlagsberechtigung, die Amtsdauer ihrer Mitglieder und die Grundzüge ihrer
Geschäftsordnung.
§ 71
Biologische Stationen
(1) Biologische Stationen als eingetragene Vereine führen mit Zustimmung der
Naturschutzbehörden auch Aufgaben der fachlichen Betreuung von besonders geschützten Teilen
von Natur und Landschaft, der fachlichen und praktischen Betreuung von Bewirtschaftern und
Flächen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes und der Umsetzung von Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen durch.
(2) Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt die Biologischen Stationen dauerhaft finanziell bei
der Wahrnehmung ihrer in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben nach Maßgabe der Förderrichtlinien
Biologische Stationen NRW vom 1. Januar 2005 (MBl. NRW. S. 564), die zuletzt durch
Runderlass vom 30. September 2015 (MBl. NRW. S. 709) geändert worden sind.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> N...
Seite 37 von 53
§ 72
Landesförderung Naturschutz und Landschaftspflege
Das für den Naturschutz zuständige Ministerium fördert den Naturschutz und die
Landschaftspflege auf der Grundlage der Biodiversitätsstrategie Nordrhein-Westfalen nach
Maßgabe des Haushalts. Die Förderung ist erforderlich zur Umsetzung der Biodiversitätsstrategie
Nordrhein-Westfalen.
Kapitel 8
Eigentumsbindung, Befreiungen
§ 73
Betretungs- und Untersuchungsrecht
(zu § 65 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)
Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Naturschutzbehörden sowie des Landesamtes für
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke betreten.
Beauftragte haben eine schriftliche Legitimation mitzuführen und vorzulegen. Sie dürfen dort
Prüfungen, Vermessungen, Bodenuntersuchungen und ähnliche Arbeiten und Besichtigungen
vornehmen. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind rechtzeitig anzukündigen, wenn dadurch
deren Zweck nicht gefährdet wird. Für entstehende Schäden ist Ersatz zu leisten.
§ 74
Vorkaufsrecht
(Abweichung von § 66 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) Abweichend von § 66 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes steht dem Land ein
Vorkaufsrecht zu an Grundstücken, die in Naturschutzgebieten, in FFH-Gebieten oder in
Nationalparken liegen, sofern das jeweilige Grundstück im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im
Verzeichnis nach Absatz 6 aufgeführt ist.
(2) Ausgeübt wird das Vorkaufsrecht nach Absatz 1 durch die höhere Naturschutzbehörde.
(3) Das Vorkaufsrecht nach Absatz 1 kann zugunsten der Kreise und kreisfreien Städte (Träger der
Landschaftsplanung), von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten
Naturschutzvereinigungen sowie zugunsten von landesweit tätigen Naturschutzstiftungen des
privaten Rechts auf deren Antrag ausgeübt werden. Die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten
Dritter im Sinne des § 66 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes und des Satzes 1 setzt voraus,
dass diese die zum Erwerb notwendigen Mittel den Berechtigten zur Verfügung stellen oder diese
erstatten.
(4) Das Vorkaufsrecht nach Absatz 1 steht dem Vorkaufsrecht auf den Gebieten des
Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Range gleich.
(5) Über § 66 Absatz 3 Satz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus erstreckt sich das
Vorkaufsrecht nicht auf den Verkauf eines Rechts nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der
jeweils geltenden Fassung.
(6) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz führt und veröffentlicht ein
Verzeichnis über die Grundstücke, für die das Vorkaufsrecht nach Absatz 1 besteht. Jede Notarin
und jeder Notar darf das Verzeichnis elektronisch einsehen. Die jeweilige Einsichtnahme sowie das
vom Verzeichnis der Notarin oder dem Notar jeweils zur Verfügung gestellte Ergebnis der
Einsichtnahme wird dauerhaft gespeichert.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> N...
Seite 38 von 53
§ 75
Befreiungen und Ausnahmen
(zu § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) Für die Erteilung von Befreiungen nach § 67 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist
die untere Naturschutzbehörde zuständig. Der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde kann
einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des
Kreises oder der kreisfreien Stadt oder ein von ihr beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu
entscheiden hat. Hält die Vertretungskörperschaft oder der Ausschuss den Widerspruch für
berechtigt, muss die untere Naturschutzbehörde die Befreiung versagen. Hält die
Vertretungskörperschaft oder der Ausschuss den Widerspruch für unberechtigt, hat die höhere
Naturschutzbehörde innerhalb einer Frist von sechs Wochen darüber zu entscheiden. Lässt sie die
Frist verstreichen, kann die Befreiung durch die untere Naturschutzbehörde erteilt werden. Die
Sätze 2 bis 5 gelten auch für die beabsichtigte Erteilung von wesentlichen Ausnahmen von
Verboten in Naturschutzgebieten, soweit es sich dabei nicht um gebundene Entscheidungen
handelt.
(2) Für die Befreiung von den Geboten und Verboten des § 24 ist abweichend von Absatz 1 der
Landesbetrieb Wald und Holz zuständig. Er entscheidet im Einvernehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Verordnungen, die auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes
vom 26. Juni 1935 (RGS. NW. S. 156), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Dezember 1974 (GV.
NRW. S. 1504) geändert worden ist, erlassen worden sind und die nach § 79 weiter gelten.
§ 76
Beschränkungen des Eigentums, Entschädigung
(1) Zum Wohl der Allgemeinheit ist aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege die
Enteignung von Grundstücken zugunsten des Landes, von Gemein-den, Gemeindeverbänden und
sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zulässig. Das Landesenteignungs- und
-entschädigungsgesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) geändert worden ist, ist anzuwenden.
(2) Zur Entschädigung nach § 68 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist das Land verpflichtet.
Der Antrag auf Entschädigung oder Übernahme des Grundstücks ist bei der Behörde zu stellen, die
die Beschränkung der Nutzungsrechte oder die Auferlegung von Pflichten angeordnet hat.
Kapitel 9
Ordnungswidrigkeiten
§ 77
Ordnungswidrigkeiten
(zu § 69 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) Ergänzend zu § 69 Absatz 1 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes handelt ordnungswidrig, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. gegen die in § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Verbote verstößt,
2. entgegen § 23 Absatz 5 Grundstücke in einer Weise nutzt, die den Festsetzungen des
Landschaftsplans nach § 11 widerspricht,
3. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 die Festsetzungen des Landschaftsplans für die forstliche
Bewirtschaftung nicht beachtet,
4. einem gemäß § 23 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 28 Absatz 2 oder § 29 Absatz 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes, § 36 oder § 43 Absatz 1 bis 3 oder in einem Landschaftsplan, einer
Rechtsverordnung oder einer ordnungsbehördlichen Verordnung für Naturschutzgebiete,
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> N...
Seite 39 von 53
Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile,
Biosphärenregionen, Nationalparke oder Nationale Naturmonumente enthaltenen Gebot oder
Verbot zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung, die ordnungsbehördliche Verordnung oder
der Landschaftsplan, wenn er nach dem 1. Januar 1984 in Kraft getreten ist, für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5. entgegen § 39 Absatz 2 gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile beschädigt oder beseitigt,
6. entgegen § 40 Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Veränderung oder sonstigen
erheblichen Beeinträchtigung von Wildnisentwicklungsgebieten führen können,
7. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes einen in § 42 dieses Gesetzes
genannten Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,
8. einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 48 Absatz 1 oder 2 oder einer Rechtsverordnung
nach § 65 Absatz 3 zuwiderhandelt, sofern die ordnungsbehördliche Verordnung oder die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
9. einem Veränderungsverbot nach § 48 Absatz 3 zuwiderhandelt,
10. einer Satzung einer Gemeinde nach § 49 oder § 61 zuwiderhandelt, sofern sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
11. gegen die in § 52 Absatz 2 aufgeführten Verbote verstößt,
12. entgegen § 43 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 56 Absatz 1 ein Tiergehege
ohne Genehmigung errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt oder einer vollziehbaren
Auflage nach § 43 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zuwiderhandelt,
13. entgegen § 59 Absatz 3 in Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Nationalparken,
Nationalen Naturmonumenten, geschützten Biotopen oder innerhalb von geschützten
Landschaftsbestandteilen außerhalb von Straßen oder Wegen Rad fährt oder reitet oder ein Pferd
führt,
14. eine nach § 60 gesperrte und als solche ordnungsgemäß gekennzeichnete Fläche betritt, auf ihr
fährt oder reitet oder ein Pferd führt,
15. entgegen § 62 Absatz 1 ohne ein gut sichtbares, beidseitig am Pferd angebrachtes gültiges
Kennzeichen in der freien Landschaft oder im Wald reitet oder ein Pferd führt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
1. entgegen § 50 Absatz 3 die Bezeichnung „Naturschutzgebiet“, „Landschaftsschutzgebiet“,
„Naturdenkmal“, „geschützter Landschaftsbestandteil“, „geschützter Biotop“, „Biosphärenregion“,
„Nationalpark“, „Nationales Naturmonument“ oder „Naturpark“ für Teile von Natur und
Landschaft verwendet, die nicht nach diesem Gesetz geschützt sind,
2. entgegen § 50 Absatz 4 Kennzeichen oder Bezeichnungen verwendet, die denen nach § 50
Absatz 2 oder 3 zum Verwechseln ähnlich sind,
3. den Zutritt zu oder die Benutzung von Wegen oder Flächen, deren Betreten oder Benutzung nach
den §§ 57, 58 oder 63 gestattet ist, untersagt oder tatsächlich ausschließt.
§ 78
Geldbuße, Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs, Einziehung,
Zusammentreffen mit Straftaten, Verwaltungsbehörde
(1) Ordnungswidrigkeiten nach § 77 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
geahndet werden.
(2) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Parkverstoßes nach § 77 Absatz 1 Nummer 2 der
Führer des Kraftfahrzeugs, der den Parkverstoß begangen hat, nicht ermittelt werden oder würde
seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, findet die Kostentragungspflicht des
Halters nach § 25a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März
2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S.
904) geändert worden ist, entsprechende Anwendung.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> N...
Seite 40 von 53
(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können Gegenstände, auf
die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht
worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Ordnungswidrigkeitengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), die zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert wurde, ist anzuwenden.
(4) § 77 wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht
ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der
einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes
ist in den Fällen des § 77 Absatz 1 Nummer 13 die Gemeinde, im Übrigen die untere
Naturschutzbehörde.
Kapitel 10
Übergangs- und Überleitungsvorschriften, Durchführungsvorschriften, Inkrafttreten und
Berichtspflicht
§ 79
Überleitung bestehender Verordnungen
Verordnungen über die Ausweisung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und
Landschaftsschutzgebieten und die entsprechenden Eintragungen in das Landesnaturschutzbuch
und in das Naturdenkmalbuch auf Grund der §§ 12, 13 und 18 des Reichsnaturschutzgesetzes
sowie der §§ 6, 7 und 13 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31.
Oktober 1935 (RGS. NW. S. 159) bleiben bis zum Inkrafttreten des Landschaftsplans oder einer
ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß § 43 in Kraft. Die Verordnungen können aus wichtigen
Gründen des öffentlichen Interesses durch ordnungsbehördliche Verordnung der höheren
Naturschutzbehörde ganz oder teilweise aufgehoben oder geändert werden. § 32 Absatz 1 Satz 3
des Ordnungsbehördengesetzes findet für die nach Satz 1 aufrechterhaltenen Verordnungen keine
Anwendung.
§ 80
Landschaftspläne
(1) Für Darstellungen eines Flächennutzungsplanes, die bis zum 24. Mai 2005 wirksam geworden
sind, gilt § 29 Absatz 4 des Landschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli
2000 (GV. NRW. S. 568), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV.
NRW. S. 185) geändert worden ist, weiter.
(2) Festsetzungen in Landschaftsplänen, die auf der Grundlage der bisherigen Fassungen dieses
Gesetzes erfolgt sind, bleiben in Kraft.
§ 81
Beiräte
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Beiräte bei den unteren Naturschutzbehörden
üben ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der bei ihrer Wahl vorgesehenen Amtsdauer aus.
§ 82
Durchführungsvorschriften
Das für Naturschutz zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten
Ministerien die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften.
§ 83
Übergangsvorschrift zu § 58
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> N...
Seite 41 von 53
Bis zum 1. Januar 2018 gilt für das Reiten im Wald § 50 Absatz 2 des Landschaftsgesetzes. Mit
dem Inkrafttreten treten alle widersprechenden Regelungen der Kreise und kreisfreien Städte, die
auf Grundlage der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Reitregelung erlassen worden
sind, außer Kraft. Die Kreise und kreisfreien Städte prüfen im Zusammenwirken mit den
Gemeinden, der Forstbehörde und den Waldbesitzer- und Reiterverbänden, welche Regelungen für
das Reiten im Wald in ihrem Gebiet erforderlich und angemessen sind und erlassen mit Wirkung
ab 1. Januar 2018 die notwendigen Allgemeinverfügungen nach Maßgabe des § 58 Absätze 3 und 4
sowie die notwendigen Reitverbote nach Maßgabe des § 58 Absatz 5. Auf der Internetseite des für
Naturschutz und Forsten zuständigen Ministeriums wird zum Stichtag 1. April 2018 eine Karte
veröffentlicht, in der nachrichtlich dargestellt wird, welche Regelungen für das Reiten im Wald in
den Kreisen und kreisfreien Städten Anwendung finden. Spätere Änderungen bleiben vorbehalten.
§ 84
Inkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) § 58 Absatz 2 bis 5 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(3) Die Landesregierung erstattet dem Landtag innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes Bericht über die Auswirkungen des Landesnaturschutzgesetzes.
2010
Artikel 2
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
Das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 74 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „nach § 12 des
Landschaftsgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) anerkannten Vereinen“ durch die
Wörter „anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des
Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist,“ ersetzt.
2. In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „nach § 12 Landschaftsgesetz anerkannten Vereine“ durch
die Wörter „anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des
Landesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
2021
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den
Regionalverband Ruhr
Das Gesetz über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar
2004 (GV. NRW. S. 96), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 436) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 werden die Wörter „§ 16 des Landschaftsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185) geändert worden ist“ durch die Wörter „§ 7 des
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> N...
Seite 42 von 53
Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist“ ersetzt.
2. In Nummer 4 werden die Wörter „§ 34 Absatz 5 des Landschaftsgesetzes“ durch die Wörter „§
23 Absatz 4 des Landesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
2129
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen
In § 4a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande NordrheinWestfalen vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom
8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, werden die Angabe „§ 48d Abs. 8
Landschaftsgesetz“ durch die Angabe „§ 53 Absatz 2 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli
2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW.
S. 934) neu gefasst worden ist,“ ersetzt.
224
Artikel 5
Änderung des Denkmalschutzgesetzes
In § 2 Absatz 1 Satz 3 des Denkmalschutzgesetzes vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226, ber. S.
716), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 488) geändert worden ist,
wird das Wort „Landschaftsgesetzes“ durch das Wort „Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli
2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW.
S. 934) neu gefasst worden ist,“ ersetzt.
2251
Artikel 6
Änderung des WDR-Gesetzes
In § 15 Absatz 3 Nummer 14 des WDR-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.
April 1998 (GV. NRW. S. 265), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016
(GV. NRW. S. 79) geändert worden ist, werden die Wörter „nach § 12 Landschaftsgesetz
Nordrhein-Westfalen anerkannten Vereine“ durch die Wörter „anerkannten
Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli
2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW.
S. 934) neu gefasst worden ist“ ersetzt.
2251
Artikel 7
Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. 2015 S. 72) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 33c Absatz 1 Satz 3 Nummer 8 und § 93 Absatz 3 Nummer 22 werden jeweils die Wörter
„nach § 12 Landschaftsgesetz NRW anerkannten Vereine“ durch die Wörter „anerkannten
Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli
2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW.
S. 934) neu gefasst worden ist,“ ersetzt.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> N...
Seite 43 von 53
2. In § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 werden die Wörter „nach § 12 Landschaftsgesetz NRW
anerkannte Vereine“ durch die Wörter „anerkannte Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66
Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
230
Artikel 8
Änderung der Bekanntmachung des Ministerpräsidenten des Landes
Nordrhein-Westfalen über die Verbindlichkeitserklärung des
Teilplanes 12/1 - Hambach - Abbau- und Außenhaldenfläche des
Tagebaues Hambach - des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet
In Nummer 2 der Bekanntmachung des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen über
die Verbindlichkeitserklärung des Teilplanes 12/1 - Hambach - Abbau- und Außenhaldenfläche des
Tagebaues Hambach - des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet vom 11. Mai 1977
(GV. NRW. S. 266) wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Landschaftsgesetz“ durch die Wörter „§ 7 des
Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist“ ersetzt.
230
Artikel 9
Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen
Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 1995 (GV. NRW. S. 532) wird
wie folgt geändert:
1. Im Abschnitt B.III. 2.3 Erläuterungen wird in Nummer 2.32 Satz 5 das Wort
„Landschaftsgesetzes“ durch die Wörter „des Landesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
2. Im Abschnitt B.III. 4.3 Erläuterungen wird in Nummer 4.35 Satz 9 das Wort
„Landschaftsgesetz“ durch die Wörter „Landesnaturschutzgesetz vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S.
568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst
worden ist,“ ersetzt.
230
Artikel 10
Änderung des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 17 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Landschaftsgesetz“ durch das Wort
„Landesnaturschutzgesetz vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist,“ ersetzt.
2. In § 18 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Landschaftsgesetzes“ durch das Wort
„Landesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
311
Artikel 11
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte
in Strafsachen gegen Erwachsene,
in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Abschiebungshaftsachen
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> N...
Seite 44 von 53
In § 12 Absatz 2 Nummer 22 der Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in
Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und
Abschiebungshaftsachen vom 5 . Juli 2010 (GV. NRW. S. 422), das zuletzt durch Verordnung
vom 22. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 674) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 70 des
Landschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568)“
durch die Wörter „§ 77 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden
ist,“ ersetzt.
40
Artikel 12
Änderung des Nachbarrechtsgesetzes
In § 45 Absatz 1 Buchstabe f) des Nachbarrechtsgesetzes vom 15. April 1969 (GV. NRW. S. 190),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104) geändert
worden ist, wird das Wort „Landschaftsgesetzes“ durch das Wort „Landesnaturschutzgesetzes vom
21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV.
NRW. S. 934) neu gefasst worden ist,“ ersetzt.
74
Artikel 13
Änderung des Gesetzes über die
Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten
Nordrhein-Westfalen
In § 11 Absatz 5 Satz 1 des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetzes vom
26. November 2002 (GV. NRW. S. 571), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März
2013 (GV. NRW. S. 148) geändert worden ist, werden die Wörter „nach § 12 Landschaftsgesetz
anerkannten Naturschutzvereinigungen in Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „anerkannten
Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli
2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW.
S. 934) neu gefasst worden ist,“ ersetzt.
75
Artikel 14
Änderung des Abgrabungsgesetzes
Das Abgrabungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979 (GV. NRW.
S. 922), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 226) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 3 Nummer 4 wird das Wort „Landschaftsgesetzes“ durch das Wort
„Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist,“ ersetzt.
2. In § 7 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Landschaftsgesetzes“ durch das Wort
„Landesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
3. In § 8 Absatz 2 und § 15 wird jeweils das Wort „Landschaftsbehörde“ durch das Wort
„Naturschutzbehörde“ ersetzt.
77
Artikel 15
Änderung des Landeswassergesetzes
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> N...
Seite 45 von 53
In § 121 Absatz 2 Satz 1 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.
Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S.
559) neu gefasst worden ist, wird das Wort „Landschaftsbehörde“ durch das Wort
„Naturschutzbehörde“ ersetzt.
7817
Artikel 16
Änderung der Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland
In § 1 Absatz 2 der Dauergrünlanderhaltungsverordnung vom 12. Januar 2011 (GV. NRW. S.
160), das durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 617) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 48c des Landschaftsgesetzes, bekannt gemacht am 21. Juli 2000
(GV. NRW. S. 568)“ durch die Wörter „§ 52 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000
(GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S.
934) neu gefasst worden ist,“ ersetzt.
7823
Artikel 17
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes
In § 2 der Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes vom 4. Oktober 1988 (GV.
NRW. S. 420), das zuletzt durch Verordnung vom 1. September 2015 (GV. NRW. S. 628)
geändert worden ist, wird das Wort „Landschaftsbehörde“ durch das Wort „Naturschutzbehörde“
ersetzt.
790
Artikel 18
Änderung des Landesforstgesetzes
Das Landesforstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S.
546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Landschaftsgesetzes“ durch die Wörter
„Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist,“ ersetzt.
2. § 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 42a des Landschaftsgesetzes“ durch die Wörter „§ 43 des
Landesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
b) Im letzten Halbsatz werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 des Landschaftsgesetzes“ durch
die Wörter „§ 30 Absatz 2 Nummer 3 des Landesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
3. In § 53 Absatz 5 wird die Angabe „§ 8 Landschaftsgesetz“ durch die Wörter „§ 69 des
Landesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
4. In § 39 Absatz 5 und § 41 Absatz 4 wird jeweils das Wort „Landschaftsgesetzes“ durch das Wort
„Landesnaturschutzgesetz“ ersetzt.
5. In § 49 Absatz 1 und § 50 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Landschaftsbehörde“ durch
das Wort „Naturschutzbehörde“ ersetzt.
790
Artikel 19
Änderung der Beratungsverordnung
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> N...
Seite 46 von 53
Die Beratungsverordnung vom 27. Februar 2006 (GV. NRW. S. 126), die zuletzt durch
Verordnung vom 11. November 2015 (GV. NRW. S. 761) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis
zum 3. April 2002 geltenden Fassung oder § 12 Landschaftsgesetz anerkannten Vereine“ durch die
Wörter „anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des
Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist,“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden die Wörter „nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3.
April 2002 geltenden Fassung oder § 12 Landschaftsgesetz anerkannten Vereine“ durch die Wörter
„anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des
Landesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 11a Landschaftsgesetz“ durch die Wörter „§ 71 des
Landesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden die Wörter „nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April
2002 geltenden Fassung oder § 12 Landschaftsgesetz anerkannten Vereine“ durch die Wörter
„anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des
Landesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
b) In Satz 6 wird die Angabe „§ 11a Landschaftsgesetz“ durch die Wörter „§ 71 des
Landesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
791
Artikel 20
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes vom 22. Oktober 1986 (GV. NRW. S.
683), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 254) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter „Landschaftsgesetzes (DVO-LG)“ durch die Wörter
„Landesnaturschutzgesetzes (DVO-LNatSchG)“ ersetzt.
2. In der Überschrift zu Abschnitt 1, in § 16, § 19 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 2 und § 22
Absatz 2 wird jeweils das Wort „Landschaftsbehörden“ durch das Wort „Naturschutzbehörden“
ersetzt.
3. In der Überschrift zu § 1, in § 1 Absatz 2, § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, in der
Überschrift zu § 5 und 6, in § 14 und § 22 Absatz 3 wird jeweils das Wort „Landschaftsbehörde“
durch das Wort „Naturschutzbehörde“ ersetzt.
4. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 11 Abs. 4 Satz 1 des Landschaftsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 70 Absatz 5 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden
ist,“ ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 16 Abs.1 des Landschaftsgesetzes“ durch die Wörter „§
7 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> N...
Seite 47 von 53
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 18 des Landschaftsgesetzes“ durch die Wörter „§ 10 des
Landesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „§§ 19-26 des Landschaftsgesetzes“ durch die Wörter „§§ 22, 23,
26, 28 und 29 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie den §§ 11 bis 13 des
Landesnaturschutzgesetzes“ und die Wörter „§ 2b Abs. 3 des Landschaftsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 35 des Landesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „§ 62 des Landschaftsgesetzes“ durch die Wörter „§ 42 des
Landesnaturschutzgesetzes“ und die Wörter „§ 48c Abs. 5 des Landschaftsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 52 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 18 des Landschaftsgesetzes“ durch die Wörter „§ 10 des
Landesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§§ 19 bis 23 des Landschaftsgesetzes“ durch die Wörter „§§
22, 23, 26, 28 und 29 des Bundesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 25 des Landschaftsgesetzes“ durch die Wörter „§ 12 des
Landesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
dd) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 26 des Landschaftsgesetzes“ durch die Wörter „§ 13 des
Landesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
ee) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 34 Abs. 4a des Landschaftsgesetzes“ durch die Wörter „§
23 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
6. In § 8 Absatz 1 werden die Wörter „§ 15a Abs. 2 des Landschaftsgesetzes“ durch die Wörter „§
8 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
7. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei der Aufstellung der Landschaftspläne sind ferner zu beteiligen:
1. die anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des
Landesnaturschutzgesetzes,
2. der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde,
3. der jeweilige Stadt- oder Kreissportbund und
4. der Waldbauernverband, der Rheinische Landwirtschafts-Verband und der Westfälische
Landwirtschaftsverband.“
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Im Textteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 42a des Landschaftsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 43 des Landesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 7 werden die Wörter „nach § 12 des Landschaftsgesetzes anerkannten Vereine“
durch die Wörter „anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des
Landesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
9. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 51 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes“ durch die Wörter „§ 62
Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 23 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“ durch die
Wörter „§ 8 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139),
die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 18 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178)
geändert worden ist,“ ersetzt.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> N...
Seite 48 von 53
b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 51 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes“ durch die Wörter „§ 62
Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
10. In § 17 werden die Wörter „§ 51 Abs. 2 des Landschaftsgesetzes“ durch die Wörter „§ 62
Absatz 2 des Landesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
11. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 59 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 65 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
12. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 59 Abs. 2 des Landschaftsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 65 Absatz 2 des Landesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
13. § 20a wird aufgehoben.
14. In § 21 werden die Wörter „§ 70 Abs. 1 Nr. 16 des Landschaftsgesetzes“ durch die Wörter „§
77 Absatz 1 Nummer 12 des Landesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
15. Der Satz im Anschluss an § 24 erhält folgende Fassung:
„Diese Verordnung wird erlassen
a) auf Grund des § 14 Absatz 3 und des § 45 Satz 2, des § 65 Absatz 3 des
Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, nach Anhörung des
zuständigen Ausschusses des Landtags,
b) auf Grund des § 70 Absatz 8 des Landesnaturschutzgesetzes im Einvernehmen mit dem für
Kommunales zuständigen Ministeriums für Inneres und Kommunales nach Anhörung des
zuständigen Ausschusses des Landtags,
c) auf Grund des § 50 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 und des § 62 Absatz 3 Satz 1 des
Landesnaturschutzgesetzes.“
791
Artikel 21
Änderung der Verordnung über den
Nationalpark Eifel
Die Verordnung über den Nationalpark Eifel vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 823), die
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 7 Satz 2 werden das Wort „Gebietsentwicklungsplan“ durch das Wort
„Regionalplan“ und die Wörter „§ 22 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG sowie § 48d LG“ durch die Wörter
„§ 53 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1
des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist,“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 48c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 LG“ durch die Angabe „§ 53 des
Landesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 48c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 LG“ durch die Angabe „§ 53
des Landesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Angabe „§ 62 LG“ durch die Angabe „§ 42 des
Landesnaturschutzgesetzes“ und das Wort „Landschaftsbehörde“ durch „Naturschutzbehörde“
ersetzt.
b) in Satz 2 werden das Wort „Landschaftsbehörde“ durch „Naturschutzbehörde“ und die Angabe
„§ 62 Abs. 2 LG“ durch die Angabe „§ 42 des Landesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> N...
Seite 49 von 53
c) In Satz 3 wird die Angabe „§ 62 Abs. 2 Satz 2 LG“ durch „§ 42 des Landesnaturschutzgesetzes“
ersetzt.
4. In § 11 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Landschaftsbehörde" durch das Wort
„Naturschutzbehörde“ ersetzt.
5. In § 16 Satz 1 Nummer 7 wird das Wort „Landschaftsbehörden" durch das Wort
"Naturschutzbehörden“ ersetzt."
6. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 43 Abs. 4 Satz 1 LG auf Antrag Befreiung nach § 69 Abs. 1
Sätze 1 und 2 LG“ durch die Wörter „§ 36 Absatz 3 Satz 1 des Landesnaturschutzgesetzes Antrag
auf Befreiung nach § 67 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Landschaftsbehörden“ durch „Naturschutzbehörden“ ersetzt.
7. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Landschaftsbehörde“ durch das Wort
„Naturschutzbehörde“, das Wort „Landschaftsbehörden“ durch das Wort „Naturschutzbehörden“
und die Wörter „der nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände
BUND, NABU und LNU“ durch die Wörter „der anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne
des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
8. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 70 Abs. 1 LG“ durch die Angabe „§ 77 Absatz 1 des
Landesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 71 LG“ durch die Angabe „§ 78 Absatz 1 des
Landesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
791
Artikel 22
Änderung der Verordnung über die Führung eines Ökokontos nach § 5a Abs. 1
Landschaftsgesetz
Die Verordnung über die Führung eines Ökokontos nach § 5a Abs. 1 Landschaftsgesetz vom 18.
April 2008 (GV. NRW. S. 379) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe „§ 5a Abs. 1 Landschaftsgesetz“ durch die Angabe „§ 32 des
Landesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 5a Abs. 1 Landschaftsgesetz“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist“, ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 5a Abs. 1 Landschaftsgesetz“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
3. In § 2 Absatz 1 und Absatz 2 wird jeweils das Wort „Landschaftsbehörde“ durch das Wort
„Naturschutzbehörde“ ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 5a Abs. 1 Landschaftsgesetz“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 1
des Bundesnaturschutzgesetzes“ und das Wort „Landschaftsbehörde“ durch das Wort
„Naturschutzbehörde“ ersetzt.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> N...
Seite 50 von 53
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 5a Abs. 1 Landschaftsgesetz“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 1
des Bundesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird das Wort „Landschaftsbehörde“ durch das Wort „Naturschutzbehörde“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Landschaftsbehörde“ durch des Wort
„Naturschutzbehörde“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Landschaftsbehörde“ durch das Wort „Naturschutzbehörde“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 18 und 26 Landschaftsgesetz sowie nach § 32 Nr. 1 und 2
Landschaftsgesetz“ durch die Wörter „§ 10 und 13 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli
2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW.
S. 934) neu gefasst worden ist,“und die Wörter „§ 4a Abs. 6 Landschaftsgesetz“ durch die Wörter
„§ 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
5. § 4 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Nach Abbuchung der Maßnahmen aus dem Ökokonto gelten für die Sicherung, Erhaltung und
Pflege der Kompensationsmaßnahmen bis zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des
Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes (§ 15 Absatz 2 Satz 2 und 3 des
Bundesnaturschutzgesetzes) § 17 Absatz 3 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 33 Absatz
1 Satz 3 des Landesnaturschutzgesetzes.“
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Landschaftsbehörde“ durch das Wort „Naturschutzbehörde“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 bis 4 Landschaftsgesetz“ durch die Wörter „§ 17
Absatz 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1, 3 und 4 Landschaftsgesetz“ durch die Wörter „§ 17
Absatz 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes“ ersetzt und nach dem Wort
„Kompensationsbedarfs“ das Komma gestrichen.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 Satz 1 Landschaftsgesetz“ durch die Wörter „§ 17
Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes“ und die Wörter „§ 6 Abs. 3 Landschaftsgesetz“ durch die
Wörter „§ 17 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Nachdem die Entscheidung der den Eingriff zulassenden Behörde bestandskräftig geworden
ist und die Mitteilung nach § 34 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegt, ist die
Maßnahme aus dem Ökokonto auszubuchen und - soweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34
Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes gegeben sind - durch die untere Naturschutzbehörde in das
Verzeichnis nach § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes einzutragen.“
7. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Nach § 15 Absatz 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist eine Beeinträchtigung ersetzt, wenn
und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in
gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.“
8. In § 9 wird die Angabe„§ 4 Abs. 3 Nr. 3 Landschaftsgesetz“ durch die Wörter „§ 30 Absatz 2
Nummer 3 des Landesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
9. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 5a Landschaftsgesetz“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> N...
Seite 51 von 53
b) in Satz 2 wird das Wort „Landschaftsbehörde“ durch das Wort „Naturschutzbehörde“ ersetzt.
10. Anlage 2 erhält die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
791
Artikel 23
Aufhebung der Verordnung zur Anpassung der Gebietsabgrenzung des
Europäischen Vogelschutzgebietes
„Unterer Niederrhein“
Die Verordnung zur Anpassung der Gebietsabgrenzung des Europäischen Vogelschutzgebietes
„Unterer Niederrhein“ vom 28. April 2009 (GV. NRW. S. 325) wird aufgehoben.
791
Artikel 24
Änderung der Bekanntmachung der Kennzeichnung gesperrter Flächen nach dem
Landschaftsgesetz
Die Bekanntmachung der Kennzeichnung gesperrter Flächen nach dem Landschaftsgesetz vom 8.
September 1976 (GV. NRW. S. 340), die durch Artikel 222 des Zweiten Befristungsgesetzes vom
5. April 2005 (GV. NRW. S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort „Landschaftsgesetz“ durch das Wort „Landesnaturschutzgesetz
vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016
(GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist“ ersetzt.
2. In den Mustern 1 bis 4 wird jeweils das Wort „Landschaftsbehörde“ durch das Wort
„Naturschutzbehörde“ ersetzt.
792
Artikel 25
Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber.
1997 S. 56), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448, ber. S.
629) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „Landschaftsgesetzes“ durch das Wort „Landesnaturschutzgesetzes vom
21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV.
NRW. S. 934) neu gefasst worden ist,“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 7 des Landschaftsgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. 568),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185)“ durch die Wörter „§ 76
des Landesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
2. In § 21 Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Landschaftsbehörde“ durch das Wort
„Naturschutzbehörde“ ersetzt.
793
Artikel 26
Änderung des Landesfischereigesetzes
In § 53 Absatz 1 Satz 2 des Landesfischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.
Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> N...
Seite 52 von 53
NRW. S. 137) geändert worden ist, werden die Wörter „nach § 12 Landschaftsgesetz anerkannten
Naturschutzvereine“ durch die Wörter „anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66
Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel
1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist,“ ersetzt.
91
Artikel 27
Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
In § 37 Absatz 5 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, S.
141, S. 216 und S. 355, ber. 2007 S. 327), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.
Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) geändert worden ist, werden die Wörter „den vom Land nach §
12 des Landschaftsgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) anerkannten
Naturschutzvereinigungen“ durch die Wörter „anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des
§ 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist,“
ersetzt.
Artikel 28
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 15. November 2016
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L. S.)
Der Finanzminister
zugleich für den Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
Der Justizminister
Thomas K u t s c h a t y
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Johannes R e m m e l
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016
<br> Ausgabe 2016 Nr. 34<small> vom 24.11.2016 Seite 933 bis 964</small> N...
Seite 53 von 53
Michael G r o s c h e k
Für die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Svenja S c h u l z e
Der Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
und Chef der Staatskanzlei
Franz-Josef L e r s c h-M e n s e
GV. NRW. 2016 S. 934
Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Verantwortlich für die Publikation:
die Redaktion im Ministerium für Inneres und Kommunales NRW.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=15955&ver...
24.11.2016