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Wuppertal
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BNatSchG.pdf
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2542
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
Gesetz
zur Neuregelung des Rechts
des Naturschutzes und der Landschaftspflege*)
Vom 29. Juli 2009
Kapitel 4
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Schutz bestimmter Teile
von Natur und Landschaft
Artikel 1
Gesetz
über Naturschutz und Landschaftspflege
(Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
§ 2 Verwirklichung der Ziele
§ 3 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche
Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden
§ 4 Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke
§ 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
§ 6 Beobachtung von Natur und Landschaft
§ 7 Begriffsbestimmungen
Kapitel 2
Landschaftsplanung
§ 8 Allgemeiner Grundsatz
§ 9 Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 10 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne
§ 11 Landschaftspläne und Grünordnungspläne
§ 12 Zusammenwirken der Länder bei der Planung
Kapitel 3
Allgemeiner Schutz
von Natur und Landschaft
§ 13 Allgemeiner Grundsatz
§ 14 Eingriffe in Natur und Landschaft
§ 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen
§ 17 Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 18 Verhältnis zum Baurecht
§ 19 Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
– Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979,
S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/102/EG (ABl. L 323 vom
3.12.2008, S. 31) geändert worden ist,
– Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend
die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. L 91 vom 9.4.1983, S. 30), die zuletzt
durch die Richtlinie 89/370/EWG (ABl. L 163 vom 14.6.1989, S. 37)
geändert worden ist,
– Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung
der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und
Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die
Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist,
– Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24).
Abschnitt 1
Biotopverbund und Biotopvernetzung;
geschützte Teile von Natur und Landschaft
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
Allgemeine Grundsätze
Biotopverbund, Biotopvernetzung
Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft
Naturschutzgebiete
Nationalparke, Nationale Naturmonumente
Biosphärenreservate
Landschaftsschutzgebiete
Naturparke
Naturdenkmäler
Geschützte Landschaftsbestandteile
Gesetzlich geschützte Biotope
Abschnitt 2
Netz „Natura 2000“
Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“
Schutzgebiete
Allgemeine Schutzvorschriften
Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen
§ 35 Gentechnisch veränderte Organismen
§ 36 Pläne
§
§
§
§
31
32
33
34
Kapitel 5
Schutz der wild lebenden
Tier- und Pflanzenarten,
ihrer Lebensstätten und Biotope
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 37 Aufgaben des Artenschutzes
§ 38 Allgemeine Vorschriften für den Arten-, Lebensstätten- und
Biotopschutz
Abschnitt 2
Allgemeiner Artenschutz
§ 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen;
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 40 Nichtheimische, gebietsfremde und invasive Arten
§ 41 Vogelschutz an Energiefreileitungen
§ 42 Zoos
§ 43 Tiergehege
Abschnitt 3
Besonderer Artenschutz
§ 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte
andere Tier- und Pflanzenarten
§ 45 Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 46 Nachweispflicht
§ 47 Einziehung
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Abschnitt 4
Kapitel 11
Zuständige Behörden,
Verbringen von Tieren und Pflanzen
Übergangs- und Überleitungsvorschrift
§ 48 Zuständige Behörden
§ 49 Mitwirkung der Zollbehörden; Ermächtigung zum Erlass
von Rechtsverordnungen
§ 50 Anmeldepflicht bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr oder dem
Verbringen aus Drittstaaten
§ 51 Inverwahrungnahme, Beschlagnahme und Einziehung
durch die Zollbehörden
Abschnitt 5
Auskunfts- und Zutrittsrecht;
Gebühren und Auslagen
§ 52 Auskunfts- und Zutrittsrecht
§ 53 Gebühren und Auslagen; Ermächtigung zum Erlass von
Rechtsverordnungen
2543
§ 74 Übergangs- und Überleitungsregelungen
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Ziele des Naturschutzes
und der Landschaftspflege
(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten
Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so
zu schützen, dass
1. die biologische Vielfalt,
Abschnitt 6
Ermächtigungen
§ 54 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 55 Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Vorschriften; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Kapitel 6
Meeresnaturschutz
§ 56 Geltungs- und Anwendungsbereich
§ 57 Geschützte Meeresgebiete im Bereich der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 58 Zuständige Behörden; Gebühren und Auslagen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Kapitel 7
Erholung in Natur und Landschaft
§
§
§
§
59
60
61
62
Betreten der freien Landschaft
Haftung
Freihaltung von Gewässern und Uferzonen
Bereitstellen von Grundstücken
Kapitel 8
Mitwirkung von anerkannten
Naturschutzvereinigungen
Kapitel 9
Eigentumsbindung, Befreiungen
65
66
67
68
Duldungspflicht
Vorkaufsrecht
Befreiungen
Beschränkungen des Eigentums; Entschädigung und Ausgleich
Kapitel 10
Bußgeld- und Strafvorschriften
§
§
§
§
§
69
70
71
72
73
3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die
Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die
Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).
(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere
1. lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und
Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen
sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu
ermöglichen,
2. Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3. Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer
repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte
Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik
überlassen bleiben.
(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere
§ 63 Mitwirkungsrechte
§ 64 Rechtsbehelfe
§
§
§
§
2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit
und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter
sowie
Bußgeldvorschriften
Verwaltungsbehörde
Strafvorschriften
Einziehung
Befugnisse der Zollbehörden
1. die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen
Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die
sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu
nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so
genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung
stehen,
2. Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit
eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar
ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3. Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt
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insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen
Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch
durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu
erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz
sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4. Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen;
dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger
lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie
Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen; dem Aufbau einer nachhaltigen
Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine
besondere Bedeutung zu,
5. wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten
auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im
Naturhaushalt zu erhalten,
6. der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit
zu geben.
(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart
und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur
und Landschaft sind insbesondere
1. Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und
Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung
und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2. zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft
nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen
Bereich zu schützen und zugänglich zu machen.
stehende Gewässer, Naturerfahrungsräume sowie gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, sind
zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem
Maße vorhanden sind, neu zu schaffen.
§2
Verwirklichung der Ziele
(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass
Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.
(2) Die Behörden des Bundes und der Länder haben
im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu
unterstützen.
(3) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall möglich, erforderlich und unter Abwägung aller
sich aus § 1 Absatz 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen
der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist.
(4) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im
Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in
besonderer Weise berücksichtigt werden.
(5) Die europäischen Bemühungen auf dem Gebiet
des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden
insbesondere durch Aufbau und Schutz des Netzes
„Natura 2000“ unterstützt. Die internationalen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der
Landschaftspflege werden insbesondere durch den
Schutz des Kultur- und Naturerbes im Sinne des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des
Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213,
215) unterstützt.
(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter
Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im
beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie
nicht für Grünflächen vorgesehen sind, hat Vorrang
vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche
Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet
und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung
und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so
gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen
und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden
des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere
durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung
oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.
(6) Das allgemeine Verständnis für die Ziele des
Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Erziehungs-, Bildungs- und
Informationsträger klären auf allen Ebenen über die
Bedeutung von Natur und Landschaft, über deren Bewirtschaftung und Nutzung sowie über die Aufgaben
des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf und
wecken das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Landschaft.
(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen
Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Parkanlagen, großflächige Grünanlagen und Grünzüge, Wälder
und Waldränder, Bäume und Gehölzstrukturen, Flussund Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen,
(2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der
Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach
pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforder-
§3
Zuständigkeiten,
Aufgaben und Befugnisse, vertragliche
Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden
(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind
1. die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder
2. das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach
diesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden.
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lichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob
der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch
vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.
2545
Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berücksichtigen.
§5
Land-, Forstund Fischereiwirtschaft
(4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und
-gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen
Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder
Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die
im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten
sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken
beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht
übertragen werden.
(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer
natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und
Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und
Erholungslandschaft zu berücksichtigen.
(5) Die Behörden des Bundes und der Länder haben
die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen
Planungen und Maßnahmen, die die Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren
können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter
gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Die
Beteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden
entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.
1. die Bewirtschaftung muss standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und
langfristige Nutzbarkeit der Flächen muss gewährleistet werden;
(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen
Austausch mit Betroffenen und der interessierten
Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.
(7) Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einer
Gemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wenn
der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben durch Landesrecht übertragen worden sind.
§4
Funktionssicherung
bei Flächen für öffentliche Zwecke
Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder
überwiegend Zwecken
1. der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der
Zivilbevölkerung,
2. der Bundespolizei,
3. des öffentlichen Verkehrs als öffentliche Verkehrswege,
4. der See- oder Binnenschifffahrt,
5. der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,
6. des Schutzes vor Überflutung durch Hochwasser
oder
7. der Telekommunikation
dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. Die Ziele des
(2) Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind neben
den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2
des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen
Praxis zu beachten:
2. die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden,
Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß
hinaus beeinträchtigt werden;
3. die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen
Landschaftselemente sind zu erhalten und nach
Möglichkeit zu vermehren;
4. die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche
Umweltauswirkungen sind zu vermeiden;
5. auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen;
6. die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirtschaftlichen
Fachrechts zu erfolgen; eine Dokumentation über
den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln
ist nach Maßgabe des § 7 der Düngeverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
2007 (BGBl. I S. 221), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2009 (BGBl. I S. 153) geändert
worden ist, und § 6 Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2008
(BGBl. I S. 284, 1102) geändert worden ist, zu führen.
(3) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das
Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und
diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften.
Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.
(4) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der
oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer
Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für
heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu
fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei
Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und
Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen
Ertrages erforderliche Maß zu beschränken.
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§6
Beobachtung
von Natur und Landschaft
(1) Der Bund und die Länder beobachten im Rahmen
ihrer Zuständigkeiten Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).
(2) Die Beobachtung dient der gezielten und fortlaufenden Ermittlung, Beschreibung und Bewertung des
Zustands von Natur und Landschaft und ihrer Veränderungen einschließlich der Ursachen und Folgen dieser
Veränderungen.
(3) Die Beobachtung umfasst insbesondere
1. den Zustand von Landschaften, Biotopen und Arten
zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen,
2. den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse
einschließlich des unbeabsichtigten Fangs oder
Tötens der Tierarten, die in Anhang IV Buchstabe a
der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai
1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl.
L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die
Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006,
S. 368) geändert worden ist, aufgeführt sind, sowie
der europäischen Vogelarten und ihrer Lebensräume; dabei sind die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten besonders zu
berücksichtigen.
(4) Die zuständigen Behörden des Bundes und der
Länder unterstützen sich bei der Beobachtung. Sie
sollen ihre Beobachtungsmaßnahmen aufeinander abstimmen.
(5) Das Bundesamt für Naturschutz nimmt die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Beobachtung
von Natur und Landschaft wahr, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(6) Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung, über
den Schutz personenbezogener Daten sowie über den
Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.
4. natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse
die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Lebensraumtypen;
5. prioritäre natürliche Lebensraumtypen
die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit dem
Zeichen (*) gekennzeichneten Lebensraumtypen;
6. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3
der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete,
auch wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2
bis 4 noch nicht gewährleistet ist;
7. Europäische Vogelschutzgebiete
Gebiete im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979
über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl.
L 103 vom 24.4.1979, S. 1), die zuletzt durch die
Richtlinie 2008/102/EG (ABl. L 323 vom 3.12.2008,
S. 31) geändert worden ist, wenn ein Schutz im
Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 bereits gewährleistet
ist;
8. Natura 2000-Gebiete
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und
Europäische Vogelschutzgebiete;
9. Erhaltungsziele
Ziele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
eines natürlichen Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG oder in Artikel 4 Absatz 2 oder
Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten
Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind.
(2) Für dieses Gesetz gelten folgende weitere Begriffsbestimmungen:
1. Tiere
a) wild lebende, gefangene oder gezüchtete und
nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild
lebender Arten,
Begriffsbestimmungen
b) Eier, auch im leeren Zustand, sowie Larven,
Puppen und sonstige Entwicklungsformen von
Tieren wild lebender Arten,
(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
c) ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren wild
lebender Arten und
1. biologische Vielfalt
d) ohne Weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
§7
die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich
der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen;
2. Naturhaushalt
die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und
Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen;
3. Erholung
natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes
Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und
landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in
der freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigen
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
nicht beeinträchtigt werden;
2. Pflanzen
a) wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender
Arten,
b) Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,
c) ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzen
wild lebender Arten und
d) ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wild
lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
als Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch
Flechten und Pilze;
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3. Art
jede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder
Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend;
4. Biotop
Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen;
5. Lebensstätte
regelmäßiger Aufenthaltsort der wild lebenden Individuen einer Art;
6. Population
eine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl
von Individuen einer Art;
7. heimische Art
eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr
Verbreitungsgebiet oder regelmäßiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise
a) im Inland hat oder in geschichtlicher Zeit hatte
oder
b) auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt;
als heimisch gilt eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart auch, wenn sich verwilderte oder durch
menschlichen Einfluss eingebürgerte Tiere oder
Pflanzen der betreffenden Art im Inland in freier
Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere
Generationen als Population erhalten;
8. gebietsfremde Art
eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, wenn sie
in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht
oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt;
9. invasive Art
eine Art, deren Vorkommen außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets für die dort natürlich
vorkommenden Ökosysteme, Biotope oder Arten
ein erhebliches Gefährdungspotenzial darstellt;
10. Arten von gemeinschaftlichem Interesse
die in Anhang II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführten Tier- und Pflanzenarten;
11. prioritäre Arten
die in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit dem
Zeichen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten;
12. europäische Vogelarten
in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im
Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 79/409/EWG;
13. besonders geschützte Arten
a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder
Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des
Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz
von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl.
L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997,
S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom
27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008,
S. 3) geändert worden ist, aufgeführt sind,
2547
b) nicht unter Buchstabe a fallende
aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der
Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
bb) europäische Vogelarten,
c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 aufgeführt sind;
14. streng geschützte Arten
besonders geschützte Arten, die
a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,
c) in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 2
aufgeführt sind;
15. gezüchtete Tiere
Tiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder
auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere
rechtmäßig erworben worden sind;
16. künstlich vermehrte Pflanzen
Pflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen herangezogen worden sind;
17. Anbieten
Erklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu
kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich
der Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder
der Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen;
18. Inverkehrbringen
das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten
und jedes Abgeben an andere;
19. rechtmäßig
in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden
Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden
Art im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des
Artenschutzes und dem Übereinkommen vom
3. März 1973 über den internationalen Handel mit
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
(BGBl. 1975 II S. 773, 777) – Washingtoner Artenschutzübereinkommen – im Rahmen ihrer jeweiligen räumlichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit;
20. Mitgliedstaat
ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;
21. Drittstaat
ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen
Union ist.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Anhänge der
1. Verordnung (EG) Nr. 338/97,
2. Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der
Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren
von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die
Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1),
3. Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG,
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4. Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März
1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten
von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. L 91 vom 9.4.1983, S. 30), die zuletzt
durch die Richtlinie 89/370/EWG (ABl. L 163 vom
14.6.1989, S. 37) geändert worden ist,
oder auf Vorschriften der genannten Rechtsakte verwiesen wird, in denen auf Anhänge Bezug genommen
wird, sind die Anhänge jeweils in der sich aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen
Union ergebenden geltenden Fassung maßgeblich.
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit gibt die besonders geschützten
und die streng geschützten Arten sowie den Zeitpunkt
ihrer jeweiligen Unterschutzstellung bekannt.
(5) Wenn besonders geschützte Arten bereits auf
Grund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften
unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt
der Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen
Vorschriften ergibt. Entsprechendes gilt für die streng
geschützten Arten, soweit sie nach den bis zum 8. Mai
1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht bezeichnet waren.
Kapitel 2
Landschaftsplanung
§8
3. die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele einschließlich der sich daraus
ergebenden Konflikte,
4. die Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung
der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, insbesondere
a) zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
b) zum Schutz bestimmter Teile von Natur und
Landschaft im Sinne des Kapitels 4 sowie der
Biotope, Lebensgemeinschaften und Lebensstätten der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,
c) auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage
oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeit
für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege, insbesondere zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft
sowie zum Einsatz natur- und landschaftsbezogener Fördermittel besonders geeignet sind,
d) zum Aufbau und Schutz eines Biotopverbunds,
der Biotopvernetzung und des Netzes „Natura
2000“,
e) zum Schutz, zur Qualitätsverbesserung und zur
Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und
Klima,
Allgemeiner Grundsatz
Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden als Grundlage vorsorgenden Handelns
im Rahmen der Landschaftsplanung überörtlich und
örtlich konkretisiert und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt und
begründet.
§9
Aufgaben und Inhalte
der Landschaftsplanung; Ermächtigung
zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und
die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung
dieser Ziele auch für die Planungen und Verwaltungsverfahren aufzuzeigen, deren Entscheidungen sich auf
Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken
können.
(2) Inhalte der Landschaftsplanung sind die Darstellung und Begründung der konkretisierten Ziele des
Naturschutzes und der Landschaftspflege und der ihrer
Verwirklichung dienenden Erfordernisse und Maßnahmen. Darstellung und Begründung erfolgen nach Maßgabe der §§ 10 und 11 in Landschaftsprogrammen,
Landschaftsrahmenplänen, Landschaftsplänen sowie
Grünordnungsplänen.
(3) Die Pläne sollen Angaben enthalten über
1. den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand
von Natur und Landschaft,
2. die konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege,
f) zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes
von Natur und Landschaft,
g) zur Erhaltung und Entwicklung von Freiräumen im
besiedelten und unbesiedelten Bereich.
Auf die Verwertbarkeit der Darstellungen der Landschaftsplanung für die Raumordnungspläne und Bauleitpläne ist Rücksicht zu nehmen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Darstellung der
Inhalte zu verwendenden Planzeichen zu regeln.
(4) Die Landschaftsplanung ist fortzuschreiben, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und
Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4
erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum
eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Die
Fortschreibung kann als sachlicher oder räumlicher
Teilplan erfolgen, sofern die Umstände, die die Fortschreibung begründen, sachlich oder räumlich begrenzt sind.
(5) In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die
Inhalte der Landschaftsplanung zu berücksichtigen.
Insbesondere sind die Inhalte der Landschaftsplanung
für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der
Verträglichkeit im Sinne des § 34 Absatz 1 dieses
Gesetzes sowie bei der Aufstellung der Maßnahmenprogramme im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes heranzuziehen. Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung in den Entscheidungen nicht Rechnung
getragen werden kann, ist dies zu begründen.
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§ 10
Landschaftsprogramme
und Landschaftsrahmenpläne
(1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes
in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziele der
Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und
sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu
berücksichtigen.
(2) Landschaftsprogramme können aufgestellt werden. Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile des
Landes aufzustellen, soweit nicht ein Landschaftsprogramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht.
(3) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
sind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung
nach § 7 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu
berücksichtigen.
(4) Die Zuständigkeit, das Verfahren der Aufstellung
und das Verhältnis von Landschaftsprogrammen und
Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen
richten sich nach Landesrecht.
§ 11
Landschaftspläne
und Grünordnungspläne
(1) Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele,
Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege werden auf der Grundlage der
Landschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemeinden in Landschaftsplänen, für Teile eines Gemeindegebiets in Grünordnungsplänen dargestellt. Die Ziele der
Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und
sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu
berücksichtigen. Die Pläne sollen die in § 9 Absatz 3
genannten Angaben enthalten, soweit dies für die
Darstellung der für die örtliche Ebene konkretisierten
Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen erforderlich ist.
Abweichende Vorschriften der Länder zum Inhalt von
Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie Vorschriften zu deren Rechtsverbindlichkeit bleiben unberührt.
(2) Landschaftspläne sind aufzustellen, sobald und
soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum
eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Grünordnungspläne können aufgestellt werden.
(3) Die in den Landschaftsplänen für die örtliche
Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen und können als Darstellungen oder Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 des
Baugesetzbuches in die Bauleitpläne aufgenommen
werden.
(4) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und
Hamburg die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Land-
2549
schaftsrahmenplänen oder Landschaftsprogrammen
dargestellt, so ersetzen diese die Landschaftspläne.
(5) Die Zuständigkeit und das Verfahren zur Aufstellung der Landschaftspläne und Grünordnungspläne sowie deren Durchführung richten sich nach Landesrecht.
§ 12
Zusammenwirken
der Länder bei der Planung
Bei der Aufstellung und Fortschreibung von Programmen und Plänen nach den §§ 10 und 11 für
Gebiete, die an andere Länder angrenzen, sind deren
entsprechende Programme und Pläne zu berücksichtigen. Soweit dies erforderlich ist, stimmen sich die
Länder untereinander ab.
Kapitel 3
Allgemeiner Schutz
von Natur und Landschaft
§ 13
Allgemeiner Grundsatz
Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden.
Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind
durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit
dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu
kompensieren.
§ 14
Eingriffe in Natur und Landschaft
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses
Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit
der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden
Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche
Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit
dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die
land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung
den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten
Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der
Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht
sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege.
(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer
land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war
1. auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf
Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen
zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die
Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach
Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung
erfolgt,
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2. auf Grund der Durchführung von vorgezogenen
Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.
§ 15
Verursacherpflichten,
Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung
zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet,
vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem
Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder
mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies
zu begründen.
(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare
Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen
(Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn
und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind
und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten
Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen
Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und
das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet
ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20
Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34
Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes
sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im
Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen
der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach
den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.
(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange
Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden
nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen.
Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz
auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder
durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die
der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder
des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann,
um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.
(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem
jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und
rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist
durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid
festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaß-
nahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.
(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu
vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung
aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen
Belangen im Range vorgehen.
(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder
durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu
vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz
in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach
den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich
der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren
Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen
Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere
des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung
ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde
durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs
festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung
des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt
für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll
eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem
betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht
bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.
(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln,
insbesondere
1. zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen einschließlich von Maßnahmen
zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege
sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards,
insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2. die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu
ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von seiner
Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich
das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen
nicht widerspricht.
§ 16
Bevorratung
von Kompensationsmaßnahmen
(1) Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende
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Eingriffe durchgeführt worden sind, sind als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuerkennen, soweit
urteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über
1. die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 erfüllt sind,
1. Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs
sowie
2. sie ohne rechtliche Verpflichtung durchgeführt wurden,
3. dafür keine öffentlichen Fördermittel in Anspruch
genommen wurden,
4. sie Programmen und Plänen nach den §§ 10 und 11
nicht widersprechen und
5. eine Dokumentation des Ausgangszustands der Flächen vorliegt; Vorschriften der Länder zu den
Anforderungen an die Dokumentation bleiben unberührt.
(2) Die Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonten, Flächenpools oder anderer Maßnahmen, insbesondere die
Erfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogener
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten, deren Genehmigungsbedürftigkeit und Handelbarkeit
sowie der Übergang der Verantwortung nach § 15
Absatz 4 auf Dritte, die vorgezogene Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen durchführen, richtet sich nach Landesrecht.
§ 17
Verfahren; Ermächtigung
zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an
eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter
gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder
die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige
Behörde selbst entscheidet.
(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes
zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet
hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes
im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für
Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine
weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.
(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde
durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften
bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.
Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die
Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen
des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und
Maßnahmen.
(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur
Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang
des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Be-
2. die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum
Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen
von Natur und Landschaft einschließlich Angaben
zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der
für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf
Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen
Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1
im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen
Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll
auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten,
sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang
sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.
(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer
Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten
für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen,
soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der
Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf
Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des
Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.
(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die
dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in
einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen
Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen
Angaben.
(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung
der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen
Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.
(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung
oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger
Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder
Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung
des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu
beachten.
(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr
dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche
Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung
gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten,
vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der
Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu
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erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.
(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den
Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.
(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den
Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich
des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie
können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
§ 18
§ 19
Schäden an bestimmten
Arten und natürlichen Lebensräumen
(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes
ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des
günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume
oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine
Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen
Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen
Person, die von der zuständigen Behörde nach den
§§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn
eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15
oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans
nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt
wurden oder zulässig sind.
Verhältnis zum Baurecht
(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von
Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des
Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu
erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und
den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.
(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen
nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches sind die §§ 14
bis 17 nicht anzuwenden. Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für
Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 unberührt.
(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35
Absatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über die
Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuches ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden.
Äußert sich in den Fällen des § 34 des Baugesetzbuches die für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann
die für die Entscheidung zuständige Behörde davon
ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt
werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während
der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuches sowie in Gebieten mit Satzungen nach
§ 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches.
(4) Ergeben sich bei Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches im Rahmen der Herstellung des Benehmens nach Absatz 3 Anhaltspunkte dafür, dass das
Vorhaben eine Schädigung im Sinne des § 19 Absatz 1
Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhabenträger mitzuteilen. Auf Antrag des Vorhabenträgers hat
die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde
im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach
§ 15 zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich oder dem Ersatz von Schädigungen nach § 19
Absatz 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt § 19 Absatz 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.
(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die
in
1. Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 79/
409/EWG oder
2. den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.
(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1
sind die
1. Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2
oder Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG oder in
Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2. natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV
der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.
(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter
Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft
sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß
Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April
2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004,
S. 56), die durch die Richtlinie 2006/21/EG (ABl. L 102
vom 11.4.2006, S. 15) geändert worden ist.
(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind,
ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei
1. nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die
natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden
Lebensraum oder die betreffende Art als normal
gelten,
2. nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere
Einwirkung im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten
über die Erhaltungsziele zufolge als normal anzusehen ist oder der früheren Bewirtschaftungsweise der
jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3. einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die
sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer
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Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der
Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf
Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des
Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder
besser zu bewerten ist.
Kapitel 4
Schutz bestimmter Teile
von Natur und Landschaft
Abschnitt 1
Biotopverbund und
Biotopvernetzung; geschützte
Te i l e v o n N a t u r u n d L a n d s c h a f t
§ 20
Allgemeine Grundsätze
(1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der
Fläche eines jeden Landes umfassen soll.
(2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt
werden
1. nach Maßgabe des § 23 als Naturschutzgebiet,
2. nach Maßgabe des § 24 als Nationalpark oder als
Nationales Naturmonument,
3. als Biosphärenreservat,
4. nach Maßgabe des § 26 als Landschaftsschutzgebiet,
5. als Naturpark,
6. als Naturdenkmal oder
7. als geschützter Landschaftsbestandteil.
(3) Die in Absatz 2 genannten Teile von Natur und
Landschaft sind, soweit sie geeignet sind, Bestandteile
des Biotopverbunds.
§ 21
Biotopverbund, Biotopvernetzung
(1) Der Biotopverbund dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen
einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer
Wechselbeziehungen. Er soll auch zur Verbesserung
des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ beitragen.
(2) Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. Die Länder stimmen sich hierzu untereinander ab.
(3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind
1. Nationalparke und Nationale Naturmonumente,
2. Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete und Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete,
3. gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30,
4. weitere Flächen und Elemente, einschließlich solcher
des Nationalen Naturerbes, des Grünen Bandes
sowie Teilen von Landschaftsschutzgebieten und
Naturparken,
2553
wenn sie zur Erreichung des in Absatz 1 genannten
Zieles geeignet sind.
(4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Erklärung
zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im
Sinne des § 20 Absatz 2, durch planungsrechtliche
Festlegungen, durch langfristige vertragliche Vereinbarungen oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich
zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.
(5) Unbeschadet des § 30 sind die oberirdischen
Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen
und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich
vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie
sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige
Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.
(6) Auf regionaler Ebene sind insbesondere in von
der Landwirtschaft geprägten Landschaften zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine
sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie
nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, zu
schaffen (Biotopvernetzung).
§ 22
Erklärung zum geschützten
Teil von Natur und Landschaft
(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und
Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die
zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote
und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder
enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu.
Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften
Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für
den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.
(2) Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die
Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die
Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung
bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von
Natur und Landschaft richten sich nach Landesrecht.
Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend
erfolgen.
(3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu
zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu
befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die
einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei
Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen
und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige
Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben,
wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr
in vollem Umgang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.
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(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind
zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet
sich nach Landesrecht.
(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen
Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht
im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
§ 23
Naturschutzgebiete
(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von
Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung
von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder
landeskundlichen Gründen oder
3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder
hervorragenden Schönheit.
(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets
oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen
Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer
Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck
erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit
zugänglich gemacht werden.
§ 24
Nationalparke,
Nationale Naturmonumente
(1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte
einheitlich zu schützende Gebiete, die
1. großräumig, weitgehend unzerschnitten und von
besonderer Eigenart sind,
2. in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die
Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen
und
3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in
einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand
entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen
Dynamik gewährleistet.
(2) Nationalparke haben zum Ziel, in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten
Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik
zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt,
sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und
dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.
(3) Nationalparke sind unter Berücksichtigung ihres
besonderen Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie
Naturschutzgebiete zu schützen.
(4) Nationale Naturmonumente sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, die
1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Gründen und
2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit
von herausragender Bedeutung sind. Nationale Naturmonumente sind wie Naturschutzgebiete zu schützen.
§ 25
Biosphärenreservate
(1) Biosphärenreservate sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die
1. großräumig und für bestimmte Landschaftstypen
charakteristisch sind,
2. in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige
Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und
4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die
Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen.
(2) Biosphärenreservate dienen, soweit es der
Schutzzweck erlaubt, auch der Forschung und der
Beobachtung von Natur und Landschaft sowie der
Bildung für nachhaltige Entwicklung.
(3) Biosphärenreservate sind unter Berücksichtigung
der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und
Entwicklungszonen zu entwickeln und wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete zu
schützen.
(4) Biosphärenreservate können auch als Biosphärengebiete oder Biosphärenregionen bezeichnet werden.
§ 26
Landschaftsschutzgebiete
(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich
festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz
von Natur und Landschaft erforderlich ist
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung
der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und
nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und
Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und
Pflanzenarten,
2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der
besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.
(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter
besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach
Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen ver-
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boten, die den Charakter des Gebiets verändern oder
dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
2555
1. großräumig sind,
(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer
Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind
nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für
den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung
zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen
werden.
2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.
3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen
für die Erholung besonders eignen und in denen ein
nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
§ 30
§ 27
Naturparke
(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und
zu pflegende Gebiete, die
4. nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind,
5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung
einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen
und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und
6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige
Regionalentwicklung zu fördern.
(2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1
beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele des
Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.
§ 28
Naturdenkmäler
(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer
Schutz erforderlich ist
1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder
landeskundlichen Gründen oder
2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.
(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle
Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung
oder Veränderung des Naturdenkmals führen können,
sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.
§ 29
Geschützte Landschaftsbestandteile
Gesetzlich geschützte Biotope
(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die
eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden
gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).
(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer
sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:
1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und
stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer
und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen
oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen
oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und
regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche,
Binnenlandsalzstellen,
3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-,
Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände,
Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden,
Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen,
Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4. Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchenund Lärchen-Arvenwälder,
5. offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im
Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine
Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke,
Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe
im Meeres- und Küstenbereich.
(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von
den Ländern gesetzlich geschützte Biotope.
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung
der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf
Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die
Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.
2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder
Landschaftsbildes,
(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder
Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im
Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag
der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder
Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der
Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden.
Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung
gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines
im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des
3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes
oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand
an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken
oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.
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Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.
(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder
der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2
nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-,
forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb
von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden
vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den
betreffenden öffentlichen Programmen.
(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf
Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige
Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder
unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren
nach der Einschränkung oder Unterbrechung.
(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise
öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und
deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.
(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich
der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen
bleiben unberührt.
Abschnitt 2
Netz „Natura 2000“
(3) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck
entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die
erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt
werden, ob prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder
prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete
Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weiter gehende Schutzvorschriften bleiben
unberührt.
(4) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2
und 3 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften einschließlich dieses Gesetzes und gebietsbezogener Bestimmungen des Landesrechts,
nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.
(5) Für Natura 2000-Gebiete können Bewirtschaftungspläne selbständig oder als Bestandteil anderer
Pläne aufgestellt werden.
(6) Die Auswahl und die Erklärung von Gebieten im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 im
Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zu geschützten Teilen
von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2
richten sich nach § 57.
§ 31
§ 33
Aufbau und Schutz
des Netzes „Natura 2000“
Allgemeine Schutzvorschriften
Der Bund und die Länder erfüllen die sich aus den
Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG ergebenden
Verpflichtungen zum Aufbau und Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes
„Natura 2000“ im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 92/43/EWG.
§ 32
Schutzgebiete
(1) Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommission nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG
und Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG
zu benennen sind, nach den in diesen Vorschriften genannten Maßgaben aus. Sie stellen das Benehmen mit
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit her. Dieses beteiligt die anderen
fachlich betroffenen Bundesministerien und benennt
die ausgewählten Gebiete der Kommission. Es übermittelt der Kommission gleichzeitig Schätzungen über eine
finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1 der
Richtlinie 92/43/EWG einschließlich der Zahlung eines
finanziellen Ausgleichs insbesondere für die Land- und
Forstwirtschaft erforderlich ist.
(2) Die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen
Gebiete sind nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4
dieser Richtlinie und die nach Artikel 4 Absatz 1 und 2
der Richtlinie 79/409/EWG benannten Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten
Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 zu erklären.
(1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer
erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können,
sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz� 3 bis 5 Ausnahmen von dem
Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des
§ 32 Absatz 3 zulassen.
(2) Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1
der Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertierungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden
prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten entsprechend. Die §§ 34 und 36 finden keine
Anwendung.
§ 34
Verträglichkeit und
Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen
(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen
eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie
einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu
beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung
des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet
ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne
des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für
die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu
erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen
Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der
Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit so-
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wie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5
erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das
Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets
in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck
maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur
zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es
1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer
oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit
geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht
gegeben sind.
2557
nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften,
einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und
Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen
nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission
und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von
Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen,
nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30
des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.
§ 35
Gentechnisch veränderte Organismen
Auf
(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder
prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der
Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen
Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend
gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden,
wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt
hat.
1. Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen im Sinne des § 3 Nummer 5 des Gentechnikgesetzes und
(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt
werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs
des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen
vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die
Kommission über das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen
Maßnahmen.
Pläne
(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1
Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird,
nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen
Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es
der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des
Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine
Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts
begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines
Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen,
kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen.
Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der
Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5
sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften
der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen
für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.
(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im
Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte
Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6
2. die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung
von rechtmäßig in Verkehr gebrachten Produkten,
die gentechnisch veränderte Organismen enthalten
oder aus solchen bestehen, sowie den sonstigen,
insbesondere auch nicht erwerbswirtschaftlichen,
Umgang mit solchen Produkten, der in seinen Auswirkungen den vorgenannten Handlungen vergleichbar ist, innerhalb eines Natura 2000-Gebiets
ist § 34 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
§ 36
Auf
1. Linienbestimmungen nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie
2. Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen zu
beachten oder zu berücksichtigen sind
ist § 34 Absatz 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
Bei Raumordnungsplänen im Sinne des § 3 Absatz 1
Nummer 7 des Raumordnungsgesetzes und bei Bauleitplänen und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1
Nummer 3 des Baugesetzbuches findet § 34 Absatz 1
Satz 1 keine Anwendung.
Kapitel 5
Schutz der wild
lebenden Tier- und Pflanzenarten,
ihrer Lebensstätten und Biotope
Abschnitt 1
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
§ 37
Aufgaben des Artenschutzes
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels sowie § 6 Absatz 3 dienen dem Schutz der wild lebenden Tier- und
Pflanzenarten. Der Artenschutz umfasst
1. den Schutz der Tiere und Pflanzen wild lebender
Arten und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beein-
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trächtigungen durch den Menschen und die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen,
2. den Schutz der Lebensstätten und Biotope der wild
lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie
3. die Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen
innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets.
(2) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des
Tierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie des
Forst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben von den Vorschriften dieses Kapitels und den auf Grund dieses Kapitels erlassenen Rechtsvorschriften unberührt. Soweit
in jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften keine besonderen Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege
der betreffenden Arten bestehen oder erlassen werden,
sind vorbehaltlich der Rechte der Jagdausübungsoder Fischereiberechtigten die Vorschriften dieses
Kapitels und die auf Grund dieses Kapitels erlassenen
Rechtsvorschriften anzuwenden.
§ 38
Allgemeine Vorschriften für den
Arten-, Lebensstätten- und Biotopschutz
(1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben
nach § 37 Absatz 1 erstellen die für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Behörden des Bundes
und der Länder auf der Grundlage der Beobachtung
nach § 6 Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele und
verwirklichen sie.
(2) Soweit dies zur Umsetzung völker- und gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben oder zum Schutz von Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1
Nummer 2 aufgeführt sind, einschließlich deren Lebensstätten, erforderlich ist, ergreifen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden
des Bundes und der Länder wirksame und aufeinander
abgestimmte vorbeugende Schutzmaßnahmen oder
stellen Artenhilfsprogramme auf. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der
unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten
keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die
streng geschützten Arten haben.
(3) Die erforderliche Forschung und die notwendigen
wissenschaftlichen Arbeiten im Sinne des Artikels 18
der Richtlinie 92/43/EWG und des Artikels 10 der Richtlinie 79/409/EWG werden gefördert.
Abschnitt 2
Allgemeiner Artenschutz
§ 39
Allgemeiner Schutz wild
lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung
zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Es ist verboten,
1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder
ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen
oder zu töten,
2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von
ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder
ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige
Weise zu verwüsten,
3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen
ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder
zu zerstören.
(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher
Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und
Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die
Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den
Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14
der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.
(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2
wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten,
Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild
lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem
Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für
den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich
aneignen.
(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der
Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art
am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die
Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion
regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen
auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
(5) Es ist verboten,
1. die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen
und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken
und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forstoder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu
behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2. Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche
und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum
30. September abzuschneiden oder auf den Stock
zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der
Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3. Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten
dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4. ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von
Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht
für
1. behördlich angeordnete Maßnahmen,
2. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf
andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt
werden können, wenn sie
a) behördlich durchgeführt werden,
b) behördlich zugelassen sind oder
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c) der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3. nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4. zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger
Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1
Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder
für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorsehen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch
Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder
ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März
aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen
sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte
Bereiche.
(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere
des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und
Befreiungen bleiben unberührt.
§ 40
1. der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,
2. der Einsatz von Tieren
a) nicht gebietsfremder Arten,
b) gebietsfremder Arten, sofern der Einsatz einer
pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf,
bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind,
zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes,
3. das Ansiedeln von Tieren nicht gebietsfremder Arten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen,
4. das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut außerhalb ihrer Vorkommensgebiete bis einschließlich
1. März 2020; bis zu diesem Zeitpunkt sollen in der
freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur
innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht
werden.
Artikel 22 der Richtlinie 92/43/EWG ist zu beachten.
(5) Genehmigungen nach Absatz 4 werden bei im Inland noch nicht vorkommenden Arten vom Bundesamt
für Naturschutz erteilt.
(6) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
ungenehmigt ausgebrachte Tiere und Pflanzen oder
sich unbeabsichtigt in der freien Natur ausbreitende
Pflanzen sowie dorthin entkommene Tiere beseitigt
werden, soweit es zur Abwehr einer Gefährdung von
Ökosystemen, Biotopen oder Arten erforderlich ist.
Nichtheimische,
gebietsfremde und invasive Arten
(1) Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um
einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen und
Arten durch Tiere und Pflanzen nichtheimischer oder
invasiver Arten entgegenzuwirken.
(2) Arten, bei denen Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass es sich um invasive Arten handelt, sind zu beobachten.
(3) Die zuständigen Behörden des Bundes und der
Länder ergreifen unverzüglich geeignete Maßnahmen,
um neu auftretende Tiere und Pflanzen invasiver Arten
zu beseitigen oder deren Ausbreitung zu verhindern.
Sie treffen bei bereits verbreiteten invasiven Arten Maßnahmen, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern
und die Auswirkungen der Ausbreitung zu vermindern,
soweit diese Aussicht auf Erfolg haben und der Erfolg
nicht außer Verhältnis zu dem erforderlichen Aufwand
steht. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für in der Landund Forstwirtschaft angebaute Pflanzen im Sinne des
Absatzes 4 Satz 3 Nummer 1.
(4) Das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder
Arten in der freien Natur sowie von Tieren bedarf der
Genehmigung der zuständigen Behörde. Künstlich
vermehrte Pflanzen sind nicht gebietsfremd, wenn sie
ihren genetischen Ursprung in dem betreffenden Gebiet
haben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine
Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten
der Mitgliedstaaten nicht auszuschließen ist. Von dem
Erfordernis einer Genehmigung sind ausgenommen
2559
§ 41
Vogelschutz
an Energiefreileitungen
Zum Schutz von Vogelarten sind neu zu errichtende
Masten und technische Bauteile von Mittelspannungsleitungen konstruktiv so auszuführen, dass Vögel
gegen Stromschlag geschützt sind. An bestehenden
Masten und technischen Bauteilen von Mittelspannungsleitungen mit hoher Gefährdung von Vögeln sind
bis zum 31. Dezember 2012 die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung gegen Stromschlag durchzuführen.
Satz 2 gilt nicht für die Oberleitungsanlagen von Eisenbahnen.
§ 42
Zoos
(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen
lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens
sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo
gelten
1. Zirkusse,
2. Tierhandlungen und
3. Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten
von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr
als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten
werden.
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2560
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine
bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie
auf eine bestimmte Betriebsart.
(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass
1. bei der Haltung der Tiere den biologischen und den
Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung
getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege
nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2. die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem
Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis
entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie
zur Ernährung erfolgt,
3. dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem
Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4. die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5. ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer
den verzeichneten Arten jeweils angemessenen
Form geführt und stets auf dem neuesten Stand
gehalten wird,
6. die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt
gefördert wird, insbesondere durch Informationen
über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7. sich der Zoo beteiligt an
a) Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b) der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten
in ihren Biotopen oder
c) der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.
(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen,
wenn
1. sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3
erfüllt werden,
2. die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise
vorliegen,
3. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie
der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und
die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt
werden.
(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2
Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach
§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d
des Tierschutzgesetzes einschließt.
(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der
sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen
und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.
(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet,
erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann
die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie
kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich
die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos
entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen,
wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere
Weise nachgekommen wird.
(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7
nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums
von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz
oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz
oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen
Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und
den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren
in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des
Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in
Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere
zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere
besteht.
§ 43
Tiergehege
(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in
denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohnund Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von
mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und
die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.
(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben,
dass
1. die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2. weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild
beeinträchtigt werden und
3. das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang
zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.
(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der
zuständigen Behörde mindestens einen Monat im
Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie
kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen,
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wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände
hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.
2561
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten
auch für
1. die unter staatlicher Aufsicht stehen,
1. Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/
EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser
Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind,
2. die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine
geringe Fläche beanspruchen oder
2. Tiere und Pflanzen, die durch Rechtsverordnung
nach § 54 Absatz 4 bestimmt sind.
3. in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder
Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung
gehalten werden.
(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der
dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2
bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie
den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute
fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-,
Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV
der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt
sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die
Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht
durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere
durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte
Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige
Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forstoder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch
Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben
unberührt.
(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 2 nicht gelten für Gehege,
(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben
unberührt.
Abschnitt 3
Besonderer Artenschutz
§ 44
Vorschriften
für besonders geschützte und
bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
(1) Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder
zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und
der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung
der Erhaltungszustand der lokalen Population einer
Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden
Tiere der besonders geschützten Arten aus der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten
Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).
(2) Es ist ferner verboten,
1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten
in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder
Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten
(Besitzverbote),
2. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten
im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b
und c
a) zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf
anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder
zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum
Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b) zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur
Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.
(5) Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und
Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18
Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitzund Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2
bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/
43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten
oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind,
liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1
Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere
auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht
vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin
erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für
Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV
Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten
Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei
Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder
Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitzund Vermarktungsverbote vor.
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für
Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter
größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare
und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen
Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletz-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
ten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der
Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von
der fachkundigen Person der für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
§ 45
Ausnahmen; Ermächtigung
zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus
einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts
anderes ergibt, ausgenommen
1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten
Arten, die rechtmäßig
a) in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung
gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b) aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt
sind,
2. Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor
ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig
in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und
Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne
eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8
Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in
der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach
dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8
aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt
sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese
nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als
Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem
Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.
(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der
besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten
unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer
Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus
der Natur entnommene
1. Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2. Tiere europäischer Vogelarten.
(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen
1. Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die
vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben
bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig
erworben worden sind,
2. Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April
1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III
Teil 1 der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführt sind,
3. Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/
43/EWG und 79/409/EWG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den
Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
genannten Handlungen freigegeben worden sind.
(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und
Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von
der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie
nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für
Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation
für diese Zwecke zu verwenden.
(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1
Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie
gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im
Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte
Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng
geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme
des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.
(6) Die für die Beschlagnahme oder Einziehung
zuständigen Behörden können Ausnahmen von den
Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit
dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen.
(7) Die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des
Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für
Naturschutz können von den Verboten des § 44 im
Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen
1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-,
wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher
Schäden,
2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und
Pflanzenwelt,
3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder
Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende
Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der
öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder
der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die
Umwelt oder
5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher
sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der
Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht
verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der
Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen
enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG
und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 79/409/EWG sind
zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen.
Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch
Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
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(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des
Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des
§ 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2
und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um
unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem
Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und
Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2
Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und
künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten
zu ermöglichen.
2563
werden. § 51 gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2
gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer
Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann.
Abschnitt 4
Zuständige Behörden,
Ve r b r i n g e n v o n T i e re n u n d P f l a n z e n
§ 48
§ 46
Zuständige Behörden
Nachweispflicht
(1) Vollzugsbehörden im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und des Artikels IX des Washingtoner Artenschutzübereinkommens
sind
(1) Diejenige Person, die
1. lebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten, ihre lebenden oder toten Entwicklungsformen oder im Wesentlichen vollständig erhaltene tote Tiere oder Pflanzen der besonders
geschützten Arten,
2. ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren oder
Pflanzen der streng geschützten Arten oder ohne
Weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse oder
3. lebende Tiere oder Pflanzen der Arten, die in einer
Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt
sind,
besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,
kann sich gegenüber den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden auf eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn sie auf Verlangen diese
Berechtigung nachweist oder nachweist, dass sie oder
ein Dritter die Tiere oder Pflanzen vor ihrer Unterschutzstellung als besonders geschützte Art oder vor ihrer
Aufnahme in eine Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4
in Besitz hatte.
(2) Auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, die dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Für Tiere
oder Pflanzen, die vor ihrer Unterschutzstellung als
besonders geschützte Art oder vor ihrer Aufnahme in
eine Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 erworben
wurden und die dem persönlichen Gebrauch oder als
Hausrat dienen, genügt anstelle des Nachweises nach
Absatz 1 die Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftmachung darf nur verlangt werden, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass keine Berechtigung vorliegt.
(3) Soweit nach Artikel 8 oder Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 die Berechtigung zu den dort
genannten Handlungen nachzuweisen ist oder für den
Nachweis bestimmte Dokumente vorgeschrieben sind,
ist der Nachweis in der in der genannten Verordnung
vorgeschriebenen Weise zu führen.
§ 47
Einziehung
Tiere oder Pflanzen, für die der erforderliche Nachweis oder die erforderliche Glaubhaftmachung nicht
erbracht wird, können von den für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Behörden eingezogen
1. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit für den Verkehr mit anderen
Vertragsparteien und mit dem Sekretariat (Artikel IX
Absatz 2 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens), mit Ausnahme der in Nummer 2 Buchstabe a und c sowie Nummer 4 genannten Aufgaben, und für die in Artikel 12 Absatz 1, 3 und 5,
den Artikeln 13 und 15 Absatz 1 und 5 und Artikel 20
der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Aufgaben,
2. das Bundesamt für Naturschutz
a) für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen im
Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und 2 und des
Artikels 5 Absatz 1 und 4 der Verordnung (EG)
Nr. 338/97 sowie von sonstigen Dokumenten im
Sinne des Artikels IX Absatz 1 Buchstabe a des
Washingtoner Artenschutzübereinkommens sowie für den Verkehr mit dem Sekretariat, der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
und mit Behörden anderer Vertragsstaaten und
Nichtvertragsstaaten im Zusammenhang mit der
Bearbeitung von Genehmigungsanträgen oder
bei der Verfolgung von Ein- und Ausfuhrverstößen
sowie für die in Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a
und c der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten
Aufgaben,
b) für die Zulassung von Ausnahmen nach Artikel 8
Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 im Fall
der Einfuhr,
c) für die Anerkennung von Betrieben, in denen im
Sinne des Artikels VII Absatz 4 des Washingtoner
Artenschutzübereinkommens Exemplare für Handelszwecke gezüchtet oder künstlich vermehrt
werden sowie für die Meldung des in Artikel 7 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97
genannten Registrierungsverfahrens gegenüber
dem Sekretariat (Artikel IX Absatz 2 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens),
d) die Erteilung von Bescheinigungen nach den Artikeln 30, 37 und 44a der Verordnung (EG)
Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
(EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von
Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten
durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
19.6.2006, S. 1), die durch die Verordnung (EG)
Nr. 100/2008 (ABl. L 31 vom 5.2.2008, S. 3) geändert worden ist, im Fall der Ein- und Ausfuhr,
e) die Registrierung von Kaviarverpackungsbetrieben nach Artikel 66 der Verordnung (EG)
Nr. 865/2006,
f) für die Verwertung der von den Zollstellen nach
§ 51 eingezogenen lebenden Tieren und Pflanzen
sowie für die Verwertung der von Zollbehörden
nach § 51 eingezogenen toten Tiere und Pflanzen
sowie Teilen davon und Erzeugnisse daraus, soweit diese von streng geschützten Arten stammen,
3. die Bundeszollverwaltung für den Informationsaustausch mit dem Sekretariat in Angelegenheiten der
Bekämpfung der Artenschutzkriminalität,
4. die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden für alle übrigen
Aufgaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97.
(2) Wissenschaftliche Behörde im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist
das Bundesamt für Naturschutz.
§ 49
Mitwirkung
der Zollbehörden; Ermächtigung
zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die
von ihm bestimmten Zollbehörden wirken mit bei der
Überwachung des Verbringens von Tieren und Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sowie bei der Überwachung von Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Kapitel im Warenverkehr
mit Drittstaaten. Die Zollbehörden dürfen im Rahmen
der Überwachung vorgelegte Dokumente an die nach
§ 48 zuständigen Behörden weiterleiten, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass Tiere oder Pflanzen unter Verstoß gegen Regelungen oder Verbote im Sinne des Satzes 1 verbracht werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1
zu regeln; soweit es erforderlich ist, kann es dabei auch
Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und
zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der
Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von
Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.
(3) Die Zollstellen, bei denen Tiere und Pflanzen zur
Ein-, Durch- und Ausfuhr nach diesem Kapitel anzumelden sind, werden vom Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Auf Zollstellen, bei denen
lebende Tiere und Pflanzen anzumelden sind, ist besonders hinzuweisen.
§ 50
Anmeldepflicht bei
der Ein-, Durch- und Ausfuhr
oder dem Verbringen aus Drittstaaten
(1) Wer Tiere oder Pflanzen, die einer von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Ein- oder Ausfuhrregelung unterliegen oder deren Verbringen aus einem
Drittstaat einer Ausnahme des Bundesamtes für Naturschutz bedarf, unmittelbar aus einem Drittstaat in den
oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringt (Ein- oder Durchfuhr) oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen Drittstaat verbringt
(Ausfuhr), hat diese Tiere oder Pflanzen zur Ein-, Durchoder Ausfuhr unter Vorlage der für die Ein-, Durch- oder
Ausfuhr vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente bei einer nach § 49 Absatz 3 bekannt
gegebenen Zollstelle anzumelden und auf Verlangen
vorzuführen. Das Bundesamt für Naturschutz kann auf
Antrag aus vernünftigem Grund eine andere als die in
Satz 1 bezeichnete Zollstelle zur Abfertigung bestimmen, wenn diese ihr Einverständnis erteilt hat und
Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.
(2) Die ein-, durch- oder ausführende Person hat die
voraussichtliche Ankunftszeit lebender Tiere der abfertigenden Zollstelle unter Angabe der Art und Zahl der
Tiere mindestens 18 Stunden vor der Ankunft mitzuteilen.
§ 51
Inverwahrungnahme,
Beschlagnahme und
Einziehung durch die Zollbehörden
(1) Ergeben sich im Rahmen der zollamtlichen Überwachung Zweifel, ob das Verbringen von Tieren oder
Pflanzen Regelungen oder Verboten im Sinne des
§ 49 Absatz 1 unterliegt, kann die Zollbehörde die Tiere
oder Pflanzen auf Kosten der verfügungsberechtigten
Person bis zur Klärung der Zweifel in Verwahrung nehmen oder einen Dritten mit der Verwahrung beauftragen; sie kann die Tiere oder Pflanzen auch der
verfügungsberechtigten Person unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlassen. Zur Klärung der
Zweifel kann die Zollbehörde von der verfügungsberechtigten Person die Vorlage einer Bescheinigung
einer vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit anerkannten unabhängigen
sachverständigen Stelle oder Person darüber verlangen, dass es sich nicht um Tiere oder Pflanzen handelt,
die zu den Arten oder Populationen gehören, die einer
von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Einoder Ausfuhrregelung oder Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Kapitel unterliegen. Erweisen
sich die Zweifel als unbegründet, hat der Bund der
verfügungsberechtigten Person die Kosten für die
Beschaffung der Bescheinigung und die zusätzlichen
Kosten der Verwahrung zu erstatten.
(2) Wird bei der zollamtlichen Überwachung festgestellt, dass Tiere oder Pflanzen ohne die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente
ein-, durch- oder ausgeführt werden, werden sie durch
die Zollbehörde beschlagnahmt. Beschlagnahmte Tiere
oder Pflanzen können der verfügungsberechtigten
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Person unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes
überlassen werden. Werden die vorgeschriebenen
Genehmigungen oder sonstigen Dokumente nicht innerhalb eines Monats nach der Beschlagnahme vorgelegt, so ordnet die Zollbehörde die Einziehung an; die
Frist kann angemessen verlängert werden, längstens
bis zu insgesamt sechs Monaten. Wird festgestellt,
dass es sich um Tiere oder Pflanzen handelt, für die
eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt werden
darf, werden sie sofort eingezogen.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn bei der zollamtlichen Überwachung nach § 50 Absatz 1 festgestellt
wird, dass dem Verbringen Besitz- und Vermarktungsverbote entgegenstehen.
(4) Werden beschlagnahmte oder eingezogene Tiere
oder Pflanzen veräußert, wird der Erlös an den Eigentümer ausgezahlt, wenn er nachweist, dass ihm die
Umstände, die die Beschlagnahme oder Einziehung
veranlasst haben, ohne sein Verschulden nicht bekannt
waren. Dritte, deren Rechte durch die Einziehung oder
Veräußerung erlöschen, werden unter den Voraussetzungen des Satzes 1 aus dem Erlös entschädigt.
(5) Werden Tiere oder Pflanzen beschlagnahmt oder
eingezogen, so werden die hierdurch entstandenen
Kosten, insbesondere für Pflege, Unterbringung, Beförderung, Rücksendung oder Verwertung, der verbringenden Person auferlegt; kann sie nicht ermittelt werden, werden sie dem Absender, Beförderer oder Besteller auferlegt, wenn diesem die Umstände, die die
Beschlagnahme oder Einziehung veranlasst haben,
bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.
Abschnitt 5
Auskunfts- und Zutrittsrecht;
Gebühren und Auslagen
§ 52
Auskunfts- und Zutrittsrecht
(1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht
rechtsfähige Personenvereinigungen haben den für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder nach § 49 mitwirkenden Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung
der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, dieses
Kapitels oder der zu ihrer Durchführung erlassenen
Rechtsvorschriften erforderlich sind.
(2) Personen, die von den in Absatz 1 genannten
Behörden beauftragt sind, dürfen, soweit dies erforderlich ist, im Rahmen des Absatzes 1 betrieblich oder
geschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude, Räume,
Seeanlagen, Schiffe und Transportmittel der zur Auskunft verpflichteten Person während der Geschäftsund Betriebszeiten betreten und die Behältnisse sowie
die geschäftlichen Unterlagen einsehen. Die zur Auskunft verpflichtete Person hat, soweit erforderlich, die
beauftragten Personen dabei zu unterstützen sowie die
geschäftlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.
(3) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55
der Strafprozessordnung entsprechend.
2565
§ 53
Gebühren
und Auslagen; Ermächtigung
zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesamt für Naturschutz erhebt für seine
Amtshandlungen nach den Vorschriften dieses Kapitels
sowie nach den Vorschriften der Verordnung (EG)
Nr. 338/97 Gebühren und Auslagen.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze und die
Auslagenerstattung zu bestimmen und dabei feste
Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.
Abschnitt 6
Ermächtigungen
§ 54
Ermächtigung zum
Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte, nicht unter § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a oder Buchstabe b fallende Tier- und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten unter besonderen Schutz zu stellen, soweit es sich um natürlich
vorkommende Arten handelt, die
1. im Inland durch den menschlichen Zugriff in ihrem
Bestand gefährdet sind, oder soweit es sich um
Arten handelt, die mit solchen gefährdeten Arten
oder mit Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13
Buchstabe b verwechselt werden können, oder
2. in ihrem Bestand gefährdet sind und für die die
Bundesrepublik Deutschland in hohem Maße verantwortlich ist.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. bestimmte, nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a oder Buchstabe b besonders geschützte
a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang B der
Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind,
b) europäische Vogelarten,
2. bestimmte sonstige Tier- und Pflanzenarten im
Sinne des Absatzes 1
unter strengen Schutz zu stellen, soweit es sich um
natürlich vorkommende Arten handelt, die im Inland
vom Aussterben bedroht sind oder für die die Bundesrepublik Deutschland in besonders hohem Maße verantwortlich ist.
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(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. näher zu bestimmen, welche Teile von Tieren oder
Pflanzen besonders geschützter Arten oder aus solchen Tieren oder Pflanzen gewonnene Erzeugnisse
als ohne Weiteres erkennbar im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und d oder Nummer 2
Buchstabe c und d anzusehen sind,
2. bestimmte besonders geschützte Arten oder Herkünfte von Tieren oder Pflanzen besonders geschützter Arten sowie gezüchtete oder künstlich
vermehrte Tiere oder Pflanzen besonders geschützter Arten von Verboten des § 44 ganz, teilweise oder
unter bestimmten Voraussetzungen auszunehmen,
soweit der Schutzzweck dadurch nicht gefährdet
wird und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/
43/EWG, die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/
409/EWG, sonstige Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen dem nicht entgegenstehen.
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates invasive
Tier- und Pflanzenarten zu bestimmen, für die nach
§ 44 Absatz 3 Nummer 2 die Verbote des § 44 Absatz 2
gelten, soweit dies erforderlich ist, um einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten entgegenzuwirken.
(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus
Gründen des Artenschutzes erforderlich ist und
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht
entgegenstehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu beschränken oder zu verbieten. Satz 1 Nummer 1
gilt nicht für Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, die auf
Grund anderer Rechtsvorschriften einer Zulassung
bedürfen, sofern bei der Zulassung die Belange des
Artenschutzes zu berücksichtigen sind.
(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum Schutz von Horststandorten von Vogelarten zu erlassen, die in ihrem Bestand gefährdet und in
besonderem Maße störungsempfindlich sind und insbesondere während bestimmter Zeiträume und innerhalb bestimmter Abstände Handlungen zu verbieten,
die die Fortpflanzung oder Aufzucht beeinträchtigen
können. Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.
(8) Zur Erleichterung der Überwachung der Besitzund Vermarktungsverbote wird das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
1. Aufzeichnungspflichten derjenigen, die gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten
Arten be- oder verarbeiten, verkaufen, kaufen oder
von anderen erwerben, insbesondere über den Kreis
der Aufzeichnungspflichtigen, den Gegenstand und
Umfang der Aufzeichnungspflicht, die Dauer der
Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen und ihre
Überprüfung durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden,
2. die Kennzeichnung von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten für den Nachweis nach
§ 46,
1. die Haltung oder die Zucht von Tieren,
3. die Erteilung von Bescheinigungen über den rechtmäßigen Erwerb von Tieren und Pflanzen für den
Nachweis nach § 46,
2. das Inverkehrbringen von Tieren und Pflanzen
4. Pflichten zur Anzeige des Besitzes von
bestimmter besonders geschützter Arten sowie von
Tieren und Pflanzen der durch Rechtsverordnung nach
§ 54 Absatz 4 bestimmten Arten zu verbieten oder zu
beschränken.
(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus
Gründen des Artenschutzes, insbesondere zur Erfüllung der sich aus Artikel 15 der Richtlinie 92/43/EWG,
Artikel 8 der Richtlinie 79/409/EWG oder aus internationalen Artenschutzübereinkommen ergebenden
Verpflichtungen, erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die Herstellung, den Besitz, das Inverkehrbringen
oder die Verwendung bestimmter Geräte, Mittel oder
Vorrichtungen, mit denen in Mengen oder wahllos
wild lebende Tiere getötet, bekämpft oder gefangen
oder Pflanzen bekämpft oder vernichtet werden können, oder durch die das örtliche Verschwinden oder
sonstige erhebliche Beeinträchtigungen von Populationen der betreffenden Tier- oder Pflanzenarten
hervorgerufen werden könnten,
2. Handlungen oder Verfahren, die zum örtlichen Verschwinden oder zu sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen von Populationen wild lebender Tieroder Pflanzenarten führen können,
a) Tieren und Pflanzen der besonders geschützten
Arten,
b) Tieren und Pflanzen der durch Rechtsverordnung
nach § 54 Absatz 4 bestimmten Arten.
(9) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2
bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung sowie mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Rechtsverordnungen nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 8
Nummer 1, 2 und 4 bedürfen des Einvernehmens mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Im Übrigen bedürfen die Rechtsverordnungen nach
den Absätzen 1 bis 8 des Einvernehmens mit dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz, in den Fällen der Absätze 1 bis 6
und 8 jedoch nur, soweit sie sich beziehen auf
1. Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen,
2. Tierarten, die zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes eingesetzt werden, oder
3. Pflanzen, die durch künstliche Vermehrung gewonnen oder forstlich nutzbar sind.
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(10) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung allgemeine Anforderungen an
Bewirtschaftungsvorgaben für die land-, forst- und
fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des
§ 44 Absatz 4 festzulegen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere
Landesbehörden übertragen.
§ 55
Durchführung
gemeinschaftsrechtlicher oder
internationaler Vorschriften; Ermächtigung
zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Rechtsverordnungen nach § 54 können auch zur
Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf
dem Gebiet des Artenschutzes oder zur Erfüllung von
internationalen Artenschutzübereinkommen erlassen
werden.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft in diesem Gesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund des § 54 zu ändern, soweit
Änderungen dieser Rechtsakte es erfordern.
Kapitel 6
Meeresnaturschutz
§ 56
Geltungs- und Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch im
Bereich der Küstengewässer sowie mit Ausnahme des
Kapitels 2 nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
(BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) und der
nachfolgenden Bestimmungen ferner im Bereich der
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des
Festlandsockels.
(2) Auf die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone, die bis zum 1. Januar 2017 genehmigt
worden sind, findet § 15 keine Anwendung.
§ 57
Geschützte
Meeresgebiete im Bereich der
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
und des Festlandsockels; Ermächtigung
zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Die Auswahl von geschützten Meeresgebieten im
Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels erfolgt durch das
Bundesamt für Naturschutz unter Einbeziehung der
Öffentlichkeit mit Zustimmung des Bundesministeriums
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit beteiligt die fachlich betroffenen Bundesministerien und stellt das Benehmen mit den angrenzenden Ländern her.
(2) Die Erklärung der Meeresgebiete zu geschützten
Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20
2567
Absatz 2 erfolgt durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter Beteiligung der fachlich betroffenen Bundesministerien durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
(3) Für die Auswahl von Gebieten im Sinne des § 32
Absatz 1 Satz 1 und die Erklärung von Gebieten im
Sinne des § 32 Absatz 2 zu geschützten Teilen von
Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 im
Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels ist § 32 vorbehaltlich
nachfolgender Nummern 1 bis 5 entsprechend anzuwenden:
1. Beschränkungen des Flugverkehrs, der Schifffahrt,
der nach internationalem Recht erlaubten militärischen Nutzung sowie von Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung im Sinne des Artikels 246 Absatz 3 des Seerechtsübereinkommens
der Vereinten Nationen sind nicht zulässig; Artikel 211 Absatz 6 des Seerechtsübereinkommens
der Vereinten Nationen sowie die weiteren die Schifffahrt betreffenden völkerrechtlichen Regelungen
bleiben unberührt.
2. Die Versagungsgründe für Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung im Sinne des Artikels 246 Absatz 5 des Seerechtsübereinkommens
der Vereinten Nationen bleiben unter Beachtung
des Gesetzes über die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung vom 6. Juni 1995 (BGBl. I
S. 778, 785), das zuletzt durch Artikel 321 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, unberührt.
3. Beschränkungen der Fischerei sind nur in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft und nach Maßgabe des Seefischereigesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998
(BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 217 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, zulässig.
4. Beschränkungen bei der Verlegung von unterseeischen Kabeln und Rohrleitungen sind nur nach
§ 34 und in Übereinstimmung mit Artikel 56 Absatz 3
in Verbindung mit Artikel 79 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zulässig.
5. Beschränkungen bei der Energieerzeugung aus
Wasser, Strömung und Wind sowie bei der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen sind
nur nach § 34 zulässig.
§ 58
Zuständige Behörden;
Gebühren und Auslagen; Ermächtigung
zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie der Vorschriften des Umweltschadensgesetzes im Hinblick auf die Schädigung von Arten und
natürlichen Lebensräumen und die unmittelbare Gefahr
solcher Schäden obliegt im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
dem Bundesamt für Naturschutz, soweit nichts anderes
bestimmt ist. Bedarf ein Eingriff in Natur und Land-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
schaft, der im Bereich der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone oder im Bereich des Festlandsockels
durchgeführt werden soll, einer behördlichen Zulassung
oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von
einer Behörde durchgeführt, ergeht die Entscheidung
der Behörde im Benehmen mit dem Bundesamt für
Naturschutz.
begründet. Es besteht insbesondere keine Haftung für
typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit kann durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Aufgaben, die dem Bundesamt für Naturschutz nach
Absatz 1 obliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern auf das Bundespolizeipräsidium
und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
zur Ausübung übertragen.
(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar
im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von
Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von
der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von
der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter
gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.
(3) Für seine Amtshandlungen nach den in Absatz 1
Satz 1 genannten Vorschriften im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels erhebt das Bundesamt für Naturschutz
Gebühren und Auslagen. Das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen
Tatbestände, die Gebührensätze und die Auslagenerstattung zu bestimmen und dabei feste Sätze und
Rahmensätze vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden. § 53 bleibt unberührt.
Kapitel 7
Erholung
in Natur und Landschaft
§ 59
Betreten der freien Landschaft
(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen
und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum
Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner
Grundsatz).
(2) Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem
Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder
sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht. Es
kann insbesondere andere Benutzungsarten ganz oder
teilweise dem Betreten gleichstellen sowie das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des
Feldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen
Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden,
zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung
anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken.
§ 60
Haftung
Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene
Gefahr. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten
§ 61
Freihaltung
von Gewässern und Uferzonen
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2. bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum
Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung,
der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich
Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens,
des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der
Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.
(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag
eine Ausnahme zugelassen werden, wenn
1. die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die
Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt
§ 15 entsprechend.
§ 62
Bereitstellen von Grundstücken
Der Bund, die Länder und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts stellen in ihrem Eigentum
oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer
natürlichen Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen oder den Zugang der Allgemeinheit zu
solchen Grundstücken ermöglichen oder erleichtern,
in angemessenem Umfang für die Erholung bereit,
soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den
sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung
dem nicht entgegensteht.
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Kapitel 8
Mitwirkung von anerkannten
Naturschutzvereinigungen
§ 63
Mitwirkungsrechte
(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem
satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt
die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die
einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen
im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und
der Landschaftspflege durch die Bundesregierung
oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
2. vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und
Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2, auch wenn diese
durch eine andere Entscheidung eingeschlossen
oder ersetzt werden,
3. in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des
Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von
Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es
sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur
und Landschaft verbunden sind,
4. bei Plangenehmigungen, die von Behörden des
Bundes erlassen werden und an die Stelle einer
Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten,
wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.
(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist
Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die
einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen
im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörden der Länder,
2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen
im Sinne der §§ 10 und 11,
3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36
Satz 1 Nummer 2,
2569
menten und Biosphärenreservaten, auch wenn diese
durch eine andere Entscheidung eingeschlossen
oder ersetzt werden,
6. in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um
Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes
handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft
verbunden sind,
7. bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn
eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
8. in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies
vorsieht,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.
(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und
§ 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften
des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung
bleibt unberührt.
(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in
denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht
oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind,
von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.
§ 64
Rechtsbehelfe
(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann
neben den Rechtsbehelfen nach § 2 des UmweltRechtsbehelfsgesetzes, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen
nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 5 bis 7, wenn die Vereinigung
1. geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften
dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund
dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen
Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu
beachten und zumindest auch den Belangen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen
bestimmt sind, widerspricht,
2. in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf
bezieht, berührt wird und
3. zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4
oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 berechtigt war und
sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr
keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden
ist.
4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher
und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
(2) § 1 Absatz 1 Satz 4, § 2 Absatz 3 und 4 Satz 1
des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.
5. vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und
Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des
§ 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonu-
(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen
zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine
Mitwirkung vorgesehen ist.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
Kapitel 9
§ 67
Eigentumsbindung, Befreiungen
Befreiungen
§ 65
Duldungspflicht
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte
von Grundstücken haben Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf
Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder zu dulden,
soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht
unzumutbar beeinträchtigt wird. Weiter gehende Regelungen der Länder bleiben unberührt.
(2) Vor der Durchführung der Maßnahmen sind die
Berechtigten in geeigneter Weise zu benachrichtigen.
(3) Die Befugnis der Bediensteten und Beauftragten
der Naturschutzbehörden, zur Erfüllung ihrer Aufgaben
Grundstücke zu betreten, richtet sich nach Landesrecht.
§ 66
Vorkaufsrecht
(1) Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht zu an
Grundstücken,
1. die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
2. auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche
einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,
3. auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.
Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur
bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich
das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. Der Eigentümer
kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte
Grundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib in
seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.
(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden,
wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.
(3) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in
das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich und
landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Bei
einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des
Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098
Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen
Gesetzbuches finden Anwendung. Das Vorkaufsrecht
erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an einen
Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen
Verwandten ersten Grades erfolgt.
(4) Das Vorkaufsrecht kann von den Ländern auf
Antrag auch zugunsten von Körperschaften und
Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten
Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden.
(5) Abweichende Vorschriften der Länder bleiben
unberührt.
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes,
in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie
nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag
Befreiung gewährt werden, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu
einer unzumutbaren Belastung führen würde und
die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz
und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39
und 40, 42 und 43.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und
des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne
des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt
werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im
Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen
aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt
für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie
§ 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung,
wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne
des § 14 vorliegt.
§ 68
Beschränkungen des
Eigentums; Entschädigung und Ausgleich
(1) Führen Beschränkungen des Eigentums, die sich
auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht
der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung, der nicht durch andere Maßnahmen,
insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme
oder Befreiung, abgeholfen werden kann, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.
(2) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann
in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Der Eigentümer kann die Übernahme eines Grundstücks verlangen,
wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist. Das Nähere richtet sich
nach Landesrecht.
(3) Die Enteignung von Grundstücken zum Wohl der
Allgemeinheit aus Gründen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege richtet sich nach Landesrecht.
(4) Die Länder können vorsehen, dass Eigentümern
und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf
Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder insbesondere
die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung
von Grundstücken wesentlich erschwert wird, ohne
dass eine Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3
zu leisten ist, auf Antrag ein angemessener Ausgleich
nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gezahlt werden kann.
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Kapitel 10
Bußgeld- und Strafvorschriften
§ 69
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier
beunruhigt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
2571
11. ohne Genehmigung nach § 39 Absatz 4 Satz 1 eine
wild lebende Pflanze gewerbsmäßig entnimmt oder
be- oder verarbeitet,
12. entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 die
Bodendecke abbrennt oder eine dort genannte
Fläche behandelt,
13. entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 einen
Baum eine Hecke, einen lebenden Zaun, ein Gebüsch oder ein anderes Gehölz abschneidet oder
auf den Stock setzt,
1. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 einem wild
lebenden Tier nachstellt, es fängt, verletzt oder tötet
oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,
14. entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ein
Röhricht zurückschneidet,
2. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 2 ein wild lebendes
Tier erheblich stört,
16. entgegen § 39 Absatz 6 eine Höhle, einen Stollen,
einen Erdkeller oder einen ähnlichen Raum aufsucht,
3. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 3 eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt,
beschädigt oder zerstört oder
4. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4 eine wild lebende
Pflanze oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt
oder zerstört.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 einen Eingriff in Natur und Landschaft vornimmt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 8
Satz 1 oder Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 4 oder
Satz 5, § 42 Absatz 7 oder Absatz 8 Satz 1 oder
Satz 2, auch in Verbindung mit § 43 Absatz 3 Satz 4,
oder § 43 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 22 Absatz 3 Satz 3 eine dort genannte
Handlung oder Maßnahme vornimmt,
4. entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 57 Absatz 2 eine
dort genannte Handlung oder Maßnahme in einem
Meeresgebiet vornimmt, das als Naturschutzgebiet
geschützt wird,
5. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes
Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,
6. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit Absatz 2 Satz 1, eine Veränderung oder Störung
vornimmt,
7. entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt
oder tötet,
8. entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 2 eine wild lebende Pflanze ohne vernünftigen Grund entnimmt,
nutzt oder ihre Bestände niederschlägt oder auf
sonstige Weise verwüstet,
15. entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 einen
dort genannten Graben räumt,
17. ohne Genehmigung nach § 40 Absatz 4 Satz 1 eine
Pflanze einer gebietsfremden Art oder ein Tier ausbringt,
18. ohne Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Satz 1 einen Zoo errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder
betreibt,
19. entgegen § 43 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstattet,
20. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in
Verbindung mit § 44 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2, diese in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4, ein Tier, eine Pflanze oder
eine Ware in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in
Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet,
21. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in
Verbindung mit § 44 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2, diese in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4, ein Tier, eine Pflanze oder
eine Ware verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf
anbietet, zum Verkauf vorrätig hält oder befördert,
tauscht oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur
Nutzung überlässt, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder auf andere Weise verwendet,
22. entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 ein Tier oder eine
Pflanze nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur
Ein- oder Ausfuhr anmeldet oder nicht oder nicht
rechtzeitig vorführt,
23. entgegen § 50 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,
24. entgegen § 52 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
9. entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 3 eine Lebensstätte wild lebender Tiere oder Pflanzen ohne
vernünftigen Grund erheblich beeinträchtigt oder
zerstört,
25. entgegen § 52 Absatz 2 Satz 2 eine beauftragte
Person nicht unterstützt oder eine geschäftliche
Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig vorlegt,
10. entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 ein wild lebendes
Tier oder eine wild lebende Pflanze aus der Natur
entnimmt,
26. entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 an einem Gewässer eine bauliche Anlage errichtet oder
wesentlich ändert oder
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27. einer Rechtsverordnung nach
§ 70
a) § 49 Absatz 2,
Verwaltungsbehörde
b) § 54 Absatz 5,
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
c) § 54 Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 oder Absatz 8
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996
über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tierund Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
(ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997,
S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom
27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3) geändert
worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1
eine Einfuhrgenehmigung, eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vorlegt,
2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Halbsatz 1 oder Absatz 4
eine Einfuhrmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3. entgegen Artikel 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit
Absatz 5, ein Exemplar einer dort genannten Art
kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken
erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet oder ein
Exemplar verkauft oder zu Verkaufszwecken vorrätig
hält, anbietet oder befördert oder
4. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Absatz 3
Satz 1 zuwiderhandelt.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November
1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft
und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten
Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom
9.11.1991, S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet oder
2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen Pelz einer
dort genannten Tierart oder eine dort genannte Ware
in die Gemeinschaft verbringt.
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der
Absätze 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 1 bis 6, 18,
20, 21, 26 und 27 Buchstabe b, des Absatzes 4 Nummer 1 und 3 und des Absatzes 5 mit einer Geldbuße bis
zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(7) Die Länder können gesetzlich bestimmen, dass
weitere rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen,
die gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechtsvorschriften verstoßen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen worden sind oder fortgelten, als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können.
1. das Bundesamt für Naturschutz in den Fällen
a) des § 69 Absatz 3 Nummer 20 und 21 und Absatz 4 Nummer 3 bei Handlungen im Zusammenhang mit der Einfuhr in die oder der Ausfuhr aus
der Gemeinschaft oder dem Verbringen in die
oder aus der Bundesrepublik Deutschland,
b) des § 69 Absatz 3 Nummer 24 bei Verletzungen
der Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesamt,
c) des § 69 Absatz 3 Nummer 25 und Absatz 4
Nummer 4 bei Maßnahmen des Bundesamtes,
d) des § 69 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 2,
e) von sonstigen Ordnungswidrigkeiten nach § 69
Absatz 1 bis 5, die im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels begangen worden sind,
2. das zuständige Hauptzollamt in den Fällen des § 69
Absatz 3 Nummer 22, 23 und 27 Buchstabe a und
Absatz 4 Nummer 2,
3. in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige Behörde.
§ 71
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 69 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3
oder Absatz 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 69 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3
oder Absatz 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung
begeht, die sich auf ein Tier oder eine Pflanze einer
streng geschützten Art bezieht.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Tat
gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft.
(4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 2
fahrlässig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier
oder eine Pflanze einer streng geschützten Art bezieht,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe.
§ 72
Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 bis 5
oder eine Straftat nach § 71 begangen worden, so
können
1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen
sind,
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eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 74a des Strafgesetzbuches
sind anzuwenden.
§ 73
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19a wie
folgt gefasst:
„§ 19a Strategische Umweltprüfung
schaftsplanungen“.
„§ 19a
Die zuständigen Verwaltungsbehörden und die
Staatsanwaltschaft können im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Aufklärung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz Ermittlungen auch durch
die Hauptzollämter oder die Behörden des Zollfahndungsdienstes und deren Beamte vornehmen lassen.
§ 37 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt
entsprechend.
Strategische Umweltprüfung
bei Landschaftsplanungen
Übergangsund Überleitungsvorschrift
§ 74
Übergangsund Überleitungsregelungen
(1) Vor dem 1. März 2010 begonnene Verfahren zur
Anerkennung von Vereinen sind zu Ende zu führen
1. durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach § 59 des
Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung,
2. durch die zuständigen Behörden der Länder nach
den im Rahmen von § 60 Absatz 1 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar
2010 geltenden Fassung erlassenen Vorschriften
des Landesrechts.
(2) Vor dem 3. April 2002 begonnene Verwaltungsverfahren sind nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung zu
Ende zu führen. Vor dem 1. März 2010 begonnene Verwaltungsverfahren sind nach § 58 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden
Fassung zu Ende zu führen.
(3) Die §§ 63 und 64 gelten auch für Vereine, die
nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis
zum 3. April 2002 geltenden Fassung oder nach § 59
oder im Rahmen von § 60 Absatz 1 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010
geltenden Fassung vom Bund oder den Ländern anerkannt worden sind.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni
2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Land-
2. § 19a wird wie folgt gefasst:
Befugnisse der Zollbehörden
Kapitel 11
bei
Bei Landschaftsplanungen richten sich die Erforderlichkeit und die Durchführung einer Strategischen
Umweltprüfung nach Landesrecht.“
3. In Anlage 2 Nummer 2.3.3 werden nach dem Wort
„Nationalparke“ die Wörter „und Nationale Naturmonumente“ eingefügt.
4. In Anlage 3 wird Nummer 1.9 aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
In § 31 Absatz 3 Satz 1 des Erneuerbare-EnergienGesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. März 2009
(BGBl. I S. 643) geändert worden ist, werden die Wörter
„nach § 38 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes“ durch die Wörter „nach § 57 in
Verbindung mit § 32 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung
des Baugesetzbuches
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember
2008 (BGBl. I S. 3018) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b werden die
Wörter „der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete“
durch die Wörter „der Natura 2000-Gebiete“ ersetzt.
2. Nummer 2.6.1 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„2.6.1 Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,“.
Artikel 5
Änderung des
Bundeswasserstraßengesetzes
In § 14a Nummer 2 Satz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 18. März 2008
(BGBl. I S. 449) geändert worden ist, werden die Wörter
„die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder
nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des
§ 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine“ durch die Wörter „die vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
Artikel 6
Änderung des
Bundesfernstraßengesetzes
In § 17a Nummer 2 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) werden die Wörter „die
nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des
§ 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten
Vereine“ durch die Wörter „die vom Land anerkannten
Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes
In § 18a Nummer 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378,
2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2497) geändert
worden ist, werden die Wörter „die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen
Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine“ durch die Wörter
„die vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Magnetschwebebahnplanungsgesetzes
In § 2 Nummer 2 Satz 1 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I
S. 3486), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833; 2007 I S. 691)
geändert worden ist, werden die Wörter „die nach § 59
des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des
Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine“
durch die Wörter „die vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des
Raumordnungsgesetzes
Das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2986), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom
28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 29 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone sind
1. das Bundesnaturschutzgesetz einschließlich der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
2. das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie
3. das sonstige Umwelt- und Naturschutzrecht,
soweit es im Übrigen geändert wird durch
a) die Artikel 3 bis 26 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der
Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2542) und
b) die Artikel 1 und 3 bis 23 des Gesetzes zur
Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2585),
jeweils in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden
Fassung weiter anzuwenden, sofern die Aufstellung
dieser Raumordnungspläne vor dem 1. Januar 2010
förmlich eingeleitet worden ist.“
2. Nummer 2.6.1 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„2.6.1 Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,“.
Artikel 10
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
In § 43a Nummer 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2101) geändert worden ist, werden die
Wörter „die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes
oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen
des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten
Vereine“ durch die Wörter „die vom Bund oder Land
anerkannten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des
Luftverkehrsgesetzes
§ 10 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Satz 4 und Nummer 6
Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach § 59 des
Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes
anerkannten
Vereine“
durch die Wörter „vom Bund oder Land anerkannten
Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
2. In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der nach § 59
des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des
Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine“
durch die Wörter „der vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
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Artikel 12
Artikel 17
Änderung des
Gentechnikgesetzes
Änderung des
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
§ 22 Absatz 3 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I S. 499) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„(3) § 35 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.“
Artikel 13
Änderung des
Pflanzenschutzgesetzes
In § 39 Absatz 1 Nummer 1 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I
S. 284, 1102) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 10 Abs. 2 Nr. 10“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 2
Nummer 13“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung des
Bundesberggesetzes
In § 52 Absatz 2b Satz 2 des Bundesberggesetzes
vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt
durch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 20 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 10“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des
Gesetzes zu dem Abkommen
vom 31. März 1992 zur Erhaltung
der Kleinwale in der Nord- und Ostsee
In Artikel 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Abkommen
vom 31. März 1992 zur Erhaltung der Kleinwale in der
Nord- und Ostsee vom 21. Juli 1993 (BGBl. 1993 II
S. 1113), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) geändert
worden ist, werden die Angabe „§ 43 Abs. 8“ durch die
Angabe „§ 45 Absatz 7“ und die Angabe „§ 42 Abs. 1
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 44 Absatz 1 Nummer 1“
ersetzt.
Artikel 16
Änderung des
Umweltschadensgesetzes
Das Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007
(BGBl. I S. 666), das durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe
„§ 21a“ durch die Angabe „§ 19“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 21a
Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 2
und 3“ ersetzt.
2575
Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 7. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2816) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung
unterstützt; Mitglieder sind Personen, die
mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung der Vereinigung
erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln
aus juristischen Personen besteht, kann
von der Voraussetzung nach Halbsatz 1
abgesehen werden, sofern die Mehrzahl
dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.“
bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „bezeichnen“
ein Semikolon eingefügt und folgender Halbsatz angefügt:
„dabei ist insbesondere anzugeben, ob die
Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des
Naturschutzes und der Landschaftspflege
fördert.“
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Anerkennung kann, auch nachträglich,
mit der Auflage verbunden werden, dass
Satzungsänderungen mitzuteilen sind.“
dd) Folgende Sätze werden angefügt:
„Sie kann ferner auch öffentlich bekannt gemacht werden. In den Fällen des Absatzes 3
ist bei einer Vereinigung, die im Schwerpunkt
die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, in der Anerkennung
darüber hinaus anzugeben, ob sie nach ihrer
Satzung landesweit tätig ist.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie
für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich,
der über das Gebiet eines Landes hinausgeht,
wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer
Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt
die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung
im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem
Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines
Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch
die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.“
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
2. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
bieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten,
Naturdenkmälern, geschützten Landschaftsbestandteilen und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne
des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
Übergangs- und Überleitungsvorschrift
(1) Dieses Gesetz gilt für Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet
worden sind oder hätten eingeleitet werden müssen;
Halbsatz 1 findet keine Anwendung auf Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1, die vor dem
15. Dezember 2006 Bestandskraft erlangt haben.
(2) Anerkennungen nach § 3 dieses Gesetzes in
der Fassung vom 28. Februar 2010, nach § 59 des
Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom
28. Februar 2010 oder auf Grund landesrechtlicher
Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar
2010, die vor dem 28. Februar 2010 erteilt worden
sind, sowie Anerkennungen des Bundes und der
Länder nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes
in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung gelten als Anerkennungen im Sinne dieses Gesetzes
fort.
(3) Bereits begonnene Anerkennungsverfahren,
die auf dieses Gesetz gestützt werden, sind nach
den bis zum 1. März 2010 geltenden Rechtsvorschriften vom Umweltbundesamt zu Ende zu führen.“
Artikel 18
Änderung der BundesBodenschutz- und Altlastenverordnung
In § 12 Absatz 8 Satz 2 der Bundes-Bodenschutzund Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I
S. 1554), die durch Artikel 2 der Verordnung vom
23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) geändert worden
ist, werden die Wörter „in nach den §§ 13, 14, 14a, 17,
18, 19b und 20c des Bundesnaturschutzgesetzes
rechtsverbindlich unter Schutz gestellten Gebieten
und Teilen von Natur und Landschaft“ durch die Wörter
„in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen
Naturmonumenten, Biosphärenreservaten, Naturdenkmälern, geschützten Landschaftsbestandteilen, Natura
2000-Gebieten und gesetzlich geschützten Biotopen
im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes“
ersetzt.
Artikel 19
Änderung der
Klärschlammverordnung
In § 4 Absatz 6 und § 5 der Klärschlammverordnung
vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2298; 2007 I S. 2316) geändert worden ist, werden
jeweils die Wörter „in Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, Nationalparks, geschützten Landschaftsbestandteilen und Flächen nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes“ durch die Wörter „in Naturschutzge-
Artikel 20
Änderung der
Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
In § 4 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt
durch die Verordnung vom 23. Juli 2003 (BGBl. I
S. 1533) geändert worden ist, werden die Wörter „in
Naturschutzgebieten und Nationalparken und Naturdenkmalen sowie auf Flächen, die auf Grund des § 30
des Bundesnaturschutzgesetzes landesrechtlich geschützt sind,“ durch die Wörter „in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten,
Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen
im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes“
ersetzt.
Artikel 21
Änderung der
Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom
4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch
die Verordnung vom 19. Februar 2009 (BGBl. I S. 395)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter
„oder eines nach § 59 oder im Rahmen des § 60 des
Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereins“
durch die Wörter „oder einer vom Bund oder Land
anerkannten Naturschutzvereinigung“ ersetzt.
2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Feuchtgebiete: Biotope, die nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder weiter gehenden
landesrechtlichen Vorschriften geschützt und
über die Biotopkartierung erfasst sind, mit
einer Größe von höchstens 2 000 Quadratmetern,“.
b) In Nummer 5 werden die Wörter „nach landesrechtlichen Vorschriften als Naturdenkmale im
Sinne des § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes“
durch die Wörter „als Naturdenkmäler im Sinne
des § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
Artikel 22
Änderung der
Bundesartenschutzverordnung
Die Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar
2005 (BGBl. I S. 258, 896), die durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 42 Abs. 1
Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe
„§ 44 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Satz 1
Nummer 1“ ersetzt.
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b) In Absatz 2 werden die Angabe „§ 42 Abs. 1 Nr. 1
und 3 und Abs. 2“ durch die Angabe „§ 44 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 2“ und die
Wörter „(ABl. EG Nr. L 206 S. 7), die zuletzt durch
die Akte über den Beitritt der Tschechischen
Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen,
der Republik Ungarn, der Republik Malta, der
Republik Polen, der Republik Slowenien und der
Slowakischen Republik zur Europäischen Union
(ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 1)“ durch die Wörter
„(ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt
durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363
vom 20.12.2006, S. 368)“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 42 Abs. 2 Satz 1“ durch die
Angabe „§ 44 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 10
Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b“ durch die
Angabe „§ 7 Absatz 2 Nummer 13
Buchstabe b“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 42 Abs. 1 Nr. 1
und 3“ durch die Angabe „§ 44 Absatz 1
Nummer 1 und 3“ ersetzt.
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Angabe „§ 42 Abs. 2 Satz 1“
durch die Angabe „§ 44 Absatz 2 Satz 1“ und die
Angabe „§ 42 Abs. 3 Nr. 2“ durch die Angabe
„§ 44 Absatz 3 Nummer 2“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2“ durch die Angabe „§ 45 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2“ ersetzt.
3. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter „(ABl. EG Nr. L 103
S. 1), die zuletzt durch die Akte über den Beitritt der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik
Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien
und der Slowakischen Republik zur Europäischen
Union (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 1)“ durch die Wörter „(ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1), die zuletzt
durch die Richtlinie 2008/102/EG (ABl. L 323 vom
3.12.2008, S. 31)“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 10
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und d oder Nr. 2 Buchstabe c und d“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe c und d oder Nummer 2
Buchstabe c und d“ ersetzt.
b) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 10 Abs. 2
Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa“ durch
die Wörter „§ 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa“ ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren
wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 S.1), die
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 834/2004
2577
vom 28. April 2004 (ABl. EG Nr. L 127 S. 40)“
durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 338/97
des Rates vom 9. Dezember 1996 über den
Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und
Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
(ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom
17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70,
L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch
die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 (ABl. L 95
vom 8.4.2008, S. 3)“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 44“ durch die
Angabe „§ 48“ ersetzt.
6. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 65 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 3
Nummer 27 Buchstabe b“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 die
Angabe „§ 65 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c“ durch
die Angabe „§ 69 Absatz 3 Nummer 27 Buchstabe c“ ersetzt.
7. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Fußnote 3 werden die Wörter „§ 10 Abs. 2
Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa“ durch
die Wörter „§ 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa“ ersetzt.
b) In der Fußnote 4 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2
Nr. 10 Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a“ ersetzt.
c) In der Fußnote 5 werden die Wörter „§ 10 Abs. 2
Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb“ durch
die Wörter „§ 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb“ ersetzt.
8. In der Überschrift der Anlage 2 wird die Angabe „§ 42
Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 44 Absatz 2
Satz 1“ ersetzt.
Artikel 23
Änderung der Verordnung
über die Festsetzung des
Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht“
In § 7 Satz 1 der Verordnung über die Festsetzung
des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht“ vom
15. September 2005 (BGBl. I S. 2778) werden die Wörter „nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine“ durch die Wörter „vom Bund anerkannten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
Artikel 24
Änderung der Verordnung
über die Festsetzung des
Naturschutzgebietes
„Östliche Deutsche Bucht“
In § 7 Satz 1 der Verordnung über die Festsetzung
des Naturschutzgebietes „Östliche Deutsche Bucht“
vom 15. September 2005 (BGBl. I S. 2782) werden die
Wörter „nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes
anerkannten Vereine“ durch die Wörter „vom Bund
anerkannten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
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Artikel 25
Änderung der Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz
Die Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 629), die zuletzt
durch die Verordnung vom 7. Juli 2006 (BGBl. I S. 1569)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Kostenverordnung
für Amtshandlungen
des Bundesamtes für Naturschutz
(BfNKostV)“.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Gebühren und Auslagen
(1) Für Amtshandlungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Umweltschadensgesetz erhebt das Bundesamt für Naturschutz Gebühren
und Auslagen.
(2) Die Vorschriften dieser Kostenverordnung
gelten nach Maßgabe der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom
10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799;
1995 II S. 602) auch im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.
(3) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die
Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
(4) Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 des
Verwaltungskostengesetzes erhoben. Erreichen die
Auslagen nicht die Höhe von 5 Euro, werden sie
nicht erhoben.“
3. Die §§ 2 und 7 werden aufgehoben.
4. Der bisherige § 3 wird § 2 und seiner bisherigen
Überschrift werden die Wörter „bei Ein-, Durch- oder
Ausfuhren oder dem Verbringen aus Drittstaaten
nach dem Fünften Kapitel des Bundesnaturschutzgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie der
Verordnung (EG) Nr. 865/2006“ angefügt.
5. Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden die §§ 3 bis 5.
6. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.7 werden die Wörter „gemäß Anhang I“ durch die Wörter „nach Artikel 44a“ ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 42 Abs. 2
BNatSchG nach § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG“
durch die Wörter „§ 44 Absatz 2 BNatSchG nach
§ 45 Absatz 7 BNatSchG“ ersetzt.
c) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Negativbescheinigung“ die Wörter „oder Bestätigung des
Bundesamtes für Naturschutz über Einfuhren gegenüber Berechtigten“ eingefügt.
d) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:
„7.
Anordnung von Maßnah50 bis 10 000“.
men nach § 7 Absatz 2 des
Umweltschadensgesetzes
zur Erfüllung von Pflichten
aus den §§ 4 bis 6 des
Umweltschadensgesetzes
Artikel 26
Änderung der
Seeanlagenverordnung
In § 3a Absatz 1 Satz 4 und 5 der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. Juli 2008 (BGBl. I
S. 1296) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe
„§ 38“ durch die Angabe „§ 57“ ersetzt.
Artikel 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. März 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März
2002 (BGBl. I S. 1193), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, außer Kraft.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
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