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Vorlage zur Kenntnisnahme, 07.02.2017, BA.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Treptow Köpenick
Dateiname
Vorlage zur Kenntnisnahme, 07.02.2017, BA.pdf
Größe
1,4 MB
Erstellt
09.02.17, 02:26
Aktualisiert
28.01.18, 01:23

Inhalt der Datei

Drucksache der Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin VIII. Wahlperiode Ursprung: Vorlage zur Kenntnisnahme, BA TOP: 005 / 13.4 Vorlage zur Kenntnisnahme Drs.Nr.: VIII/0079 Datum 15.02.2017 02.03.2017 Gremium StaB BVV Sitzung StaB/VIII/002 BVV/VIII/005 Beratungsstand Bebauungsplanentwurf XVI-81 ("Dämeritzsee") im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin, Ortsteil Rahnsdorf - Planreife für das Grundstück Fürstenwalder Allee 462, 470, 472, Flurstück 116 (hier: WA 7 des Bebauungsplanentwurfs XVI-81) Die Bezirksverordnetenversammlung möge den in der Sitzung des Bezirksamtes von Treptow-Köpenick am 07.02.2017 gefassten Beschluss Nr. 26/2017 über den Bebauungsplanentwurf XVI-81 ("Dämeritzsee") im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin, Ortsteil Rahnsdorf - Planreife für das Grundstück Fürstenwalder Allee 462, 470, 472, Flurstück 116 (hier: WA 7 des Bebauungsplanentwurfs XVI-81) zur Kenntnis nehmen. Berlin, den 07.02.2017 Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin Oliver Igel Bezirksbürgermeister VIII/0079 Rainer Hölmer Bezirksstadtrat für Bauen, Stadtentwicklung und öffentliche Ordnung Vorlage zur Kenntnisnahme vom: 07.02.2017 Seite: 1/10 Bezirksamt Treptow-Köpenick Abt. Bauen, Stadtentwicklung und öffentliche Ordnung Berlin, den BA-Beschluss ri:J f? , J:i~''zt;~f~ " . · {/ltUft f/4.. A4U>L~ bestat1gt am ................ :.....;•• • Bezirksamtsvorlage Nr. zur B e s c h I u s s f a s s u n g in der Sitzung des Bezirksamtes Treptow,Köpenick am . t. o!. ./.u_,f 7 g Ex. 1. Gegenstand der Vorlage: Bebauungsplanentwurf XVI-81 ("Dämeritzsee") im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin, Ortsteil Rahhsdorf Planreife für das Grundstück Fürstenwalder Allee 462, 470, 472, Flurstück 116 (hier: WA 7 des Bebauungsplanentwurfs XVI-81) 2. Berichterstatter: Herr Bezirksstadtrat Hölmer 3. Zur Beratung hinzuziehende Personen: keine 4. Beschlussentwurf: Ia. Das Bezirksamt stellt bezogen auf die Errichtung von zwei Wohngebäuden mit insgesamt 90 Wohnungseinheiten (WE) auf dem Grundstück Fürstenwalder Allee 462, 470, 472, Flurstück 116, fest, dass der Bebauungsplan XVI-81 vom 16. November 2015 im Bezirk Treptow-Köpenick, Ortsteil Rahnsdorf (Anlage 1), nebst Begründung (Anlage 2 gemäß BA-Vorlage 455/16) sich in einem Stadium befindet, in dem anzunehmen ist, dass bis zur Festsetzung des Bebauungsplans Änderungen nicht eintreten werden. lb. Das Bezirksamt stimmt der Errichtung von zwei Wohngebäuden mit insgesamt 90 WE zu, da anzunehmen ist, dass das Bauvorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs XVI-81 nicht entgegensteht (Anlage 2). II. Mit der Durchführung des Beschlusses wird die Abteilung Bauen, Stadtentwicklung, und öffentliche Ordnung, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung, beauftragt. II I. Die Bezirksverordnetenversammlung wird über den Beschluss in Kenntnis gesetzt (Anlage 3). IV. Es sind keine Gründe bekannt, die gegen die Veröffentlichung der Beschlusstenorierung sprechen. Eine Veröffentlichung kann erfolgen, wenn kein Widerspruch bis zum Ablauf der Sitzung des Bezirksamtes erfolgt, in der die Vorlage beschlossen wird. Seite 2 Begründung: Die Bauherrin, die Grundstücksgesellschaft Fürstenwalder Allee GbR, begehrt mit Bauantrag vom 17. Dezember 2015 einschließlich Lageplan, Nutzungsberechnung und Nachweis der Geschossigkeit vom 10.05.2016 (ÖbVI Dipl.-Ing. Sebastian Heldt) die Zulässigkeit des Vorhabens, der Errichtung von zwei Wohngebäuden mit insgesamt 90 Wohnungen auf dem Grundstück Fürstenwalder Allee 462, 470, 472, Flurstück 116, im Bezirk Treptow-Köpenick, Ortsteil Rahnsdorf festzustellen. Die Genehmigung des in Rede stehenden Vorhabens, die nach der Durchführung der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 und 3 AGBauGB und vor Festsetzung des Bebauungsplans XVI-81 erfolgen soll, stützt sich auf § 33 Abs. 1 BauGB. In diesem Fall tritt erst nach der Planreifeerklärung die Möglichkeit der Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung ein. In diesem Stadium des Planverfahrens ist nach der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden aufgrund der Abwägung anzunehmen, dass die künftigen textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans XVI-81 im Hinblick auf das Grundstück Fürstenwalder Allee 462, 470, 472 (hier: WA 7) im Bezirk Treptow-Köpenick, Ortsteil Rahnsdorf bestehen bleiben. Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 12.04.2016 (Beschluss Nr. 455/16) und die BVV am 28.04.2016 (Drs.-Nr. VII/1270) das Ergebnis der Abwägung der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB beschlossen. Die zuständige Senatsverwaltung wurde über die Absicht, von § 33 BauGB Gebrauch zu machen, unterrichtet (AV Unterrichtung § 7 Abs. 1 AGBauGB). Die Übereinstimmung des beantragten Bauvorhabens mit den Festsetzungen im Entwurf des Bebauungsplans XVI-81 wird festgestellt. 5. Rechtsgrundlagen: - 6. für die Zuständigkeit: §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 1 Satz 2 AZG, § 36 Abs. 2 lit. h BezVG i.V.m. § 1 AGBauGB § 1 Abs. 1 und 2, Ziffer 19 b GeschO BA Trep-Köp materielle Rechtsgrundlagen: § 33 Abs. 1 BauGB Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine 7. Mitzeichnungen: Keine Rainer Hölmer Bezirksstadtrat Anlagen 1 - Übersichtsplan zur Planreife 2 - Begründung für die Planreife 3 - Vorlage zur Kenntnisnahme durch die BVV Anlage 2 zur BA-Vorlage /2017 Seite 1 Begründung zur Bebauung auf dem Grundstück Fürstenwalder Allee 462, 470, 472, Flurstück 116, in Berlin-Treptow-Köpenick, Ortsteil Rahnsdorf, wegen der Zulässigkeit des Bauvorhabens der Errichtung von zwei Wohngebäuden im allgemeinen Wohngebiet WA 7 während der Planaufstellung des Bebauungsplans XVI-81 gemäß § 33 Abs. 1 Baugesetzbuch Gegenstand des Beschlusses ist das Grundstück Fürstenwalder Allee 462, 470, 472 (Allgemeines Wohngebiet WA 7) in Berlin-Treptow-Köpenick, Ortsteil Rahnsdorf, im Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans XVI-81. Für das Grundstück beinhaltet der Bebauungsplanentwurf XVI-81 vom 16. November 2015 folgende Festsetzungen: - allgemeines Wohngebiet WA 7; - überbaubare Grundstücksflächen als erweiterte Baukörperausweisungen für zwei Wohngebäude mit Grundflächen (GR) von 860 m² und 1300 m² sowie einer zwingenden Anzahl von III-Vollgeschossen entlang der Fürstenwalder Allee; - Baulinien, Baugrenzen; - Überschreitung der festgesetzten Grundfläche durch Flächen für Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten; - Unzulässigkeit von Nebenanlagen gem. § 14 Baunutzungsverordnung (BauNVO) auf verorteten Grundstücksflächen; - Flächen für Stellplätze und Tiefgarage sowie deren Gliederung durch Bepflanzung bzw. Begrünung; - Fläche C mit Bindungen für Bepflanzung und Erhalt; - Ausgleichsmaßnahmen in Form von Baumpflanzungen und deren Erhalt; - Herstellung von Wegen und Zufahrten in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau sowie konkrete - Festsetzungen zum Lärmschutz. Der § 33 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ermöglicht es, ein Vorhaben schon während der Aufstellung eines Bebauungsplans zu genehmigen. In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst wurde, ist ein Vorhaben zulässig, wenn 1. die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 bis 5 BauGB durchgeführt worden ist, 2. anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht, 3. der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und 4. die Erschließung gesichert ist. 1. Bebauungsplan-Verfahrensstand (formelle Prüfung) Aufstellungsbeschluss (1996) Das Bezirksamt Köpenick beschloss mit dem BA-Beschluss Nr. 102/96 vom 02.12.1996 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans XVI-81 für die Grundstücke zwischen Lutherstraße und Bezirksgrenze zum Landkreis Oder-Spree, südlich der Fürstenwalder Allee bis zum Dämeritzsee im Ortsteil Rahnsdorf. Die Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin erfolgte am 24. Januar 1997 auf der Seite 222. Anlage 2 zur BA-Vorlage /2017 Seite 2 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (1997) Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 3. bis 18. Februar 1997. Am 7. Februar 1997 fand eine öffentliche Informationsveranstaltung in den Räumen des im Plangebiet liegenden Seniorenheimes statt. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden Anregungen/Hinweise vorgetragen, die im weiteren Planungsprozess berücksichtigt wurden. Beteiligung der Behörden (1997) Die erste Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 13. Mai 1997 bis 12. Juni 1997 durchgeführt. Die zu beteiligenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vermittelten sachdienliche Hinweise, die im weiteren Planungsverfahren Berücksichtigung fanden. Öffentliche Auslegung (1997) Die öffentliche Auslegung des Plans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 17. November bis einschließlich 11. Dezember 1997 durchgeführt. Ort und Dauer der Auslegung wurden fristgerecht am 7. November 1997 im Amtsblatt ortsüblich bekannt gemacht. Die Dauer der Auslegung wurde gemäß § 2 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 BauGBMaßnahmenG verkürzt. Von der öffentlichen Auslegung wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange benachrichtigt. Durch die nachfolgende Überarbeitung der Bebauungsplanfestsetzungen wurden die Grundzüge der Planung berührt. Das Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB musste somit wiederholt werden. Die Inhalte des Planes wurden im weiteren Verlauf der Planung erheblich verändert, so dass die damals eingebrachten Stellungnahmen für die aktuellen Planinhalte nur noch sehr begrenzt aussagekräftig sind. Des Weiteren wurden durch die Überarbeitung der Bebauungsplanfestsetzungen entsprechend der zwischenzeitlich geänderten gesetzlichen Grundlagen (EAG Bau) die Grundzüge der Planung berührt. Das Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde daher wiederholt. Erneute Beteiligungen der Träger öffentlicher Belange (2000 / 2008) Die zweite Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB fand im Januar 2000 statt. Auf Grund inhaltlicher Änderungen des Planentwurfes fand gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im Dezember 2008 die erneute (dritte) Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange statt. Im Rahmen der Beteiligung wurden verschiedene Anregungen und Hinweise zu den Bereichen • Entwässerung, • Sicherung von Ver- und Entsorgungsleitungen und • Umwelt und Naturschutz vorgebracht. Diese Punkte wurden in der folgenden Überarbeitung der Planung entsprechend berücksichtigt. Die Lindenstraße innerhalb der Waldfläche wurde als eine mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der für die hier liegenden Leitungen zuständigen Unternehmensträger zu belastenden Fläche festgesetzt. In der Planzeichnung und Begründung / Umweltbericht wurden geringfügige redaktionelle Korrekturen und Ergänzungen vorgenommen. Änderungsbeschluss (2014) Mit Bezirksamtsbeschluss Nr. 265/14 vom 03.06.2014 wurde der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans um eine Teilfläche des Flurstücks 19 und um eine Teilfläche des Flur- Anlage 2 zur BA-Vorlage /2017 Seite 3 stücks 20 sowie um das Grundstück Fürstenwalder Allee 500, bestehend aus den Flurstücken 89 bis 92, reduziert. Die BVV wurde im Juli 2014 (Drs.-Nr. VII/0746) informiert. Die Bekanntmachung des geänderten Geltungsbereiches wurde im Amtsblatt für Berlin am 18.07.2014 auf der Seite 1408 veröffentlicht. Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie erneute Beteiligung der Öffentlichkeit (2015 / 2016) Im Jahr 2013 wurde beschlossen, die bisherige Mischgebietsfestsetzung für die beiden Baufelder an der Fürstenwalder Allee wieder in Allgemeines Wohngebiet zu ändern. Anstelle der bisherigen Baufenster wurde eine erweiterte Baukörperfestsetzung vorgenommen und Stellplatzanlagen durch zeichnerische Festsetzung konkret verortet. Die übrigen Festsetzungen blieben inhaltlich unverändert. Die Änderungen bedeuten lediglich eine Beschränkung des Nutzungsspektrums auf der betroffenen Fläche. Gegenüber der Fassung der Behördenbeteiligung wurde eine textliche Festsetzung gestrichen, die die Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von § 1a Abs. 3 BauGB zum Inhalt hatte. Diese Festsetzung entbehrte der rechtlichen Grundlage. Die Maßnahmen sind durch den städtebaulichen Vertrag hinreichend fixiert und bedürfen keiner zusätzlichen Sicherung durch eine textliche Festsetzung. Festsetzungsrelevante Auswirkungen ergeben sich durch diese Korrektur nicht. Die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB wurde in der Zeit vom 7.12.2015 bis einschl. 19.01.2016 mit Ausnahme der Zeit vom 23.12. bis 31.12.2015 durchgeführt. Die öffentliche Auslegung wurde in der Tagespresse (Berliner Morgenpost, Berliner Zeitung) am 04.12.2015 und im Amtsblatt von Berlin, Seiten 2627 und 2628 vom 27.11.2015 öffentlich bekannt gemacht. Außerdem wurde auf der Internetseite des Bezirks TreptowKöpenick auf das Beteiligungsverfahren hingewiesen. Die erneute öffentliche Auslegung fand im Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, Abteilung Bauen, Stadtentwicklung und Umwelt, Stadtentwicklungsamt, FB Stadtplanung, statt. Innerhalb der o.g. Frist hatten die Bürger die Möglichkeit, Einsicht in die Planunterlagen, Fachgutachten, fachgutachterlichen Stellungnahmen und wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen zu nehmen, sich anhand dieser Unterlagen sowie von mündlichen Erläuterungen über die Planung zu informieren und Äußerungen abzugeben. Darüber hinaus konnten die gesamten Unterlagen des Bebauungsplanverfahrens im Internet auf der Webseite des Bezirksamtes eingesehen werden. Gleichzeitig wurde gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden könnten, durchgeführt. Die Auswertung der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden hat zu keinen inhaltlichen Änderungen der Planung geführt. Der Planung entgegenstehende Sachverhalte liegen nicht vor. Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 12.04.2016 (Beschluss Nr. 455/16) und die BVV am 28.04.2016 (Drs.-Nr. VII/1270) das Ergebnis der Abwägung der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB beschlossen. Die zuständige Senatsverwaltung wurde über die Absicht, von § 33 BauGB Gebrauch zu machen, unterrichtet (AV Unterrichtung § 7 Abs. 1 AGBauGB). Eingeschränkte Betroffenenbeteiligung Als Ergebnis der Unterrichtung der zuständigen Senatsverwaltung über die Absicht, von § 33 BauGB Gebrauch zu machen, mussten die textlichen Festsetzungen zum Immissionsschutz redaktionell angepasst bzw. geändert werden. Im Rahmen einer eingeschränkten Beteiligung wurden den Betroffenen diese Änderungen mitgeteilt und um eine Stellungnahme gebeten. Anlage 2 zur BA-Vorlage /2017 Seite 4 Als Ergebnis dessen wird seitens der beteiligten Betroffenen erklärt, dass die vorgesehen Änderungen der Festsetzung zum Bebauungsplan geprüft und keine Bedenken erhoben werden. Den Änderungen wird vollumfänglich zugestimmt. 2. Übereinstimmung (materielle Prüfung) 2.1 Künftige Festsetzungen des Bebauungsplans Das in Rede stehende Grundstück (gemäß Geltungsbereich Planreife) liegt im Bezirk Treptow-Köpenick, Ortsteil Rahnsdorf und umfasst eine Fläche von 10.787 m². Die Bauherrin, die Grundstücksgesellschaft Fürstenwalder Allee GbR, ist neben der follow.blue GmbH und Modulon GmbH Miteigentümerin des Grundstücks Fürstenwalder Allee 462, 470, 472. Gemäß den Planungsinhalten des B-Plans XVI-81 wird das Grundstück nach der Art der Nutzung als allgemeines Wohngebiet WA 7 festgesetzt. Das Maß der Nutzung wird durch die Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen als erweiterte Baukörperausweisungen mit Grundflächen von 860 m² und 1300 m² sowie der zwingenden Anzahl von IIIVollgeschossen entlang der Fürstenwalder Allee festgesetzt. Die erweiterten Baukörper werden durch Baulinien bzw. -grenzen begrenzt. Die Grundfläche im WA 7 darf durch die Flächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten bis zu 85 vom Hundert überschritten werden. Stellplätze und Tiefgaragen sind nur auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Nebenanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen sind auf einer verorteten Fläche nicht zulässig. Die Tiefgaragenfläche ist zu begrünen und die Stellplatzflächen sind durch Bepflanzungen zu gliedern. Entlang der Fürstenwalder Allee, auf der Fläche C mit Bindung für Bepflanzung und deren Erhalt, ist der vorhandene waldartige Bewuchs zu erhalten und zu entwickeln. Darüber hinaus sind zum Ausgleich Baumpflanzungen vorzunehmen und zu erhalten. Wege und Zufahrten sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Weiterhin sind konkrete Maßnahmen zum Lärmschutz festgesetzt. 2.2 Beantragtes Vorhaben Die Bauherrin beabsichtigt die Errichtung von zwei 3-geschossigen Wohngebäuden mit Staffelgeschossen für die Realisierung von 90 Wohnungseinheiten (WE). Das beantragte Vorhaben entspricht hinsichtlich der Art und dem Maß der baulichen Nutzung den Festsetzungen des Bebauungsplans XVI-81. Die zwingende III-Geschossigkeit sowie die maximale Grundfläche von 2.160 m² werden durch das beantragte Bauvorhaben eingehalten. Die mögliche Überschreitung der Grundfläche durch Flächen von Garagen und Stellplätzen wird ebenfalls eingehalten. Der Nachweis für das im B-Plan vorgegebene Maß der Nutzung bzw. der Geschossigkeit wird entsprechend dem amtlichen Lageplan, der Nutzungsberechnung sowie der Berechnung der Geschossigkeit vom 10.05.2016 (ÖbVI Sebastian Heldt) erbracht. Die Baulinien bzw. Baugrenzen werden an beiden Wohngebäuden durch Balkone, Terrassen und Kellerlichtschächte geringfügig überschritten. Konkret wird die Baulinie der beiden Gebäude durch mehrere Lichtschächte des Kellergeschosses sowie durch einen Balkon und eine Terrasse überschritten. Die Baugrenze der beiden Gebäude wird durch mehrere Balkone und Terrassen überschritten. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind geringfügige Überschreitungen von Gebäudeteilen zulässig. Gemessen an den Ausdehnungen der jeweiligen Fassadenflächen wird die Überschreitung der Baulinie bzw. der Baugrenze in diesem untergeordneten Bereich als geringfügig eingeschätzt und entfaltet keine nachteilige städtebauliche Wirkung. Die Festsetzung der überbaubaren Flächen für Stellplätze wird eingehalten. Anlage 2 zur BA-Vorlage /2017 Seite 5 Die Einhaltung der entsprechenden im Bebauungsplanentwurf festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen werden im Lageplan Freianlagen des Architekturbüros Wichers Beck vom 18.2.2016 und in der Baubeschreibung zu den Außenanlagen vom 05.07.2016 nachgewiesen. Die einzelnen Festsetzungen Nr. 17, 19 und 22 zum Lärmschutz (Anordnung entsprechender Wohnungsgrundrisse, Einhaltung der DIN 4109 an Außenbauteilen einschl. Fenstern sowie der Einbau besonderer Fensterkonstruktionen oder baulicher Maßnahmen an Außenbauteilen) werden rechnerisch entsprechend den jeweiligen Schallschutznachweisen vom 11.12.2015, vom 14.12.2015, vom 04.11.2016 sowie 16.11.2016 (Büro Dr. Zauft Ingenieurgesellschaft für Bauwesen mbH) eingehalten bzw. durch entsprechende Auflagen im Baugenehmigungsverfahren als aufschiebende Bedingung mit der Bauausführung gewährleistet. Auf Grund der Umnutzung des ehemals militärisch genutzten Bereiches in ein Wohngebiet wird seitens des zuständigen Fachbereiches Umweltschutz festgestellt, dass noch Altlastenuntersuchungen im Bereich der zukünftigen sensiblen Freiflächen notwendig sind, um die Eignung des Bodens für diese Nutzungen zu überprüfen. Das betrifft Bereiche der öffentlichen und privaten Spielplätze, Flächen für privates und gemeinschaftliches Wohngrün, aber auch Versickerungsflächen für anfallendes Niederschlagswasser. Bisher liegen dazu keine detaillierten Untersuchungen vor (Stand: 10. Mai 2016). Das dazu notwendige Untersuchungskonzept sollte durch ein beauftragtes fachkundiges Ingenieurbüro mit dem Fachbereich Umweltschutz im Vorfeld abgestimmt werden. Der FB Umweltschutz empfiehlt weiterhin, dass diese Untersuchungen aber erst ausgeführt werden sollten, wenn der bauseitig bedingte Bodenaushub auf diesen Flächen abgeschlossen ist. Mit Schreiben vom 19.05.2016 bestätigt der Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht, dass aus bauordnungsrechtlicher Sicht einer Genehmigung der Errichtung der beantragten Wohngebäude nichts entgegensteht. 3. Städtebaulicher Vertrag Zwischen dem Land Berlin und der Grundstücksgesellschaft Fürstenwalder Allee GbR, wurde am 15. Oktober 2015 ein städtebaulicher Vertrag mit Erschließungs- und Grundstücksübertragungsvertrag verhandelt und abgeschlossen. Das Vertragsgebiet entspricht dem Geltungsbereich des B-Plans XVI-81. Im Wesentlichen beinhaltet der städtebauliche Vertrag die Verpflichtungen des Investors zur Bebauung der Wohnbauflächen und in diesem Rahmen für das allgemeine Wohngebiet WA 7 das Wohnungsbauförderprogramm des Landes Berlin zur Herstellung von mindestens 56 Mietwohnungen in Anspruch zu nehmen. Weiterhin sind die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen (Unbedenklichkeit hinsichtlich Munition und Altlasten) und Vorbereitungsmaßnahmen im Rahmen der konzeptionellen Entwicklung des Gebietes (Vermessung, Übernahme der Kosten des Bebauungsplanverfahrens) sowie die Gewährleistung natur- und artenschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet (Neupflanzungen; Entwicklung von Trockenrasenflächen, Offenlandbiotopen und waldartigen Beständen; Entsiegelung vorhandener Flächen im Waldgebiet und deren Entwicklung als trockene Vegetationsbestände; Anlage von Lebensraumstrukturen für Zauneidechsen und Schaffung von Nistplätzen für Fledermäuse) und außerhalb des Gebietes (insbesondere Ersatzwaldbedarf / Regelungen über eine Walderhaltungsabgabe) Gegenstand des Vertrages. Nach endgültiger Herstellung der erforderlichen Erschließungsanlagen (Fahrbahnen, Gehund Radwege, Straßenbeleuchtung, Entwässerungsmulden u.a.) erfolgt die unentgeltliche, kostenlose, lasten- und pfandfreie Übergabe an das Land Berlin. Die Umsetzung der Erschließung des Vertragsgebietes wird gesondert im Abschnitt Erschließungs- und Übertragungsvertrag geregelt. Anlage 2 zur BA-Vorlage /2017 Seite 6 Weiterhin verpflichtet sich der Investor zur Herstellung einer Kindertagesstätte mit mindestens 37 Betreuungsplätzen und entsprechender Spielfläche mit konkreter Lage im Vertragsgebiet. Zur Sicherung der sich aus dem städtebaulichen Vertrag ergebenden Verpflichtungen hat der Investor Sicherheit durch Übergabe unbefristeter, selbstschuldnerischer Bürgschaften geleistet. Mit Schreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 26.04.2016 an die Geschäftsführung der STADT UND LAND wurde das Bezirksamt davon in Kenntnis gesetzt, dass die Bauvorhaben Fürstenwalder Allee 462, 470, 472 (WA 7) mit 69 geförderten von insgesamt geplanten 216 Wohnungen in das Wohnungsbauförderungsprogramm 2016 aufgenommen wurden. 4. Anerkenntnis des Antragstellers Mit Schreiben vom 20.04.2016 erkennt die GbR Fürstenwalder Allee die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans XVI-81 unmittelbar und unwiderruflich für sich und ihre Rechtsnachfolger an. 5. Erschließung Die Erschließung des Grundstücks ist durch das vorhandene öffentliche Straßenland, die Fürstenwalder Allee sowie durch die Herstellung der gemäß städtebaulichem Vertrag/Erschließungs- und Übertragungsvertrag vom 15. Oktober 2015 vertraglich vereinbarten Planstraße gesichert. Ergebnis: Im Ergebnis der Überprüfung wurde festgestellt, dass die beantragte Errichtung von zwei IIIgeschossigen Wohngebäuden mit Staffelgeschossen für die Realisierung von 90 Wohnungseinheiten im WA 7 mit den städtebaulichen Zielen des Bebauungsplanentwurfs XVI-81 vom 16. November 2015 übereinstimmt und die planungsrechtlichen Anforderungen des § 33 Abs. 1 BauGB erfüllt sind.