Daten
Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
Drucksache.pdf
Größe
137 kB
Erstellt
24.02.17, 03:41
Aktualisiert
28.01.18, 03:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksache
Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
Vorlage zur Kenntnisnahme
§ 13 BezVG /SB
VII-1218
Ursprung:
Antrag, Ausschuss für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Senioren
Bezirksamt
Beratungsfolge:
14.09.2016
25.01.2017
BVV
BVV
BVV/ 042/VII
BVV/004/VIII
ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Betreff: Clearingverfahren zur Feststellung der Kostenträger zur
Kostenübernahme von Krankheits- und Gesundheitskosten
Es wird gebeten, zur Kenntnis zu nehmen:
Siehe Anlage
Berlin, den 17.01.2017
Einreicher: Bezirksamt
Begründung siehe Rückseite
Ergebnis:
zur Kenntnis genommen ohne Aussprache
zur Kenntnis genommen mit Aussprache
zurückgezogen
Drs. VII-1218
Bezirksamt Pankow von Berlin
An die
Bezirksverordnetenversammlung
17.01.2017
Drucksache-Nr.: VII-1218
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG
Schlussbericht
Clearingverfahren zur Feststellung der Kostenträger zur Kostenübernahme von
Krankheits- und Gesundheitskosten
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 42. Tagung am 14.09.2016 angenommenen Ersuchens der
Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.:VII-1218.
Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich bei der für Gesundheit zuständigen
Senatsverwaltung dafür einzusetzen, ein Clearingverfahren einzurichten, in dem die
Zugehörigkeit und der Versicherungsstatus zu einer Kranken- und Pflegeversicherung
der Betroffenen geklärt wird oder geprüft wird, ob ein Sozialabkommen mit dem
Herkunftsstaat besteht und die damit einhergehende Kostenübernahmeverpflichtung für
Sachleistungen der Gesundheitsversorgung geregelt ist.
Die Clearingstelle ist an die zentrale Abrechnungsstelle der Krankenhilfe anzugliedern
und das entsprechende Personal ist durch die für Gesundheit zuständige
Senatsverwaltung bereitzustellen.
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Es ist entbehrlich, sich bei der zuständigen Gesundheitsverwaltung für die Einrichtung
des vorgeschlagenen Clearingverfahrens einzusetzen, weil bereits geregelt ist, wie zu
verfahren ist, wenn eine bedürftige Person der Krankenversorgung bedarf, aber nicht
den eigenen Krankenversicherungsstatus kennt und feststellen kann.
Sollte eine Person, die ambulante oder stationäre Krankenbehandlung oder
Pflegeleistungen tatsächlich benötigt, nicht selbst klären können, ob sie gegenüber
einem Kostenträger Anspruch auf Übernahme der Kosten der Krankenbehandlung bzw.
Pflege hat, würde diese Person einen Antrag auf Krankenhilfe nach dem SGB XII
stellen müssen. Das für die Bearbeitung dieses Sozialhilfeantrags örtlich zuständige
Sozialamt müsste dann gegebenenfalls klären, ob ein Sozialhilfeanspruch besteht oder
ob ein vorrangiger Kostenträger zuständig ist.
Für wohnungslose Menschen, die der ambulanten ärztlichen Behandlung bedürfen, gibt
es ein "vereinfachtes" Verfahren zur Erlangung der ärztlichen oder zahnärztlichen
Behandlung als Leistung der Sozialhilfe. Hierzu gibt es Vereinbarungen mit
gemeinnützigen Organisationen, bei denen behandlungsbedürftige Menschen, die auf
der Straße leben, vorsprechen können. Die gemeinnützigen Träger prüfen dann im
Auftrag des Sozialhilfeträgers Land Berlin sofort, ob ein Anspruch auf
Krankenbehandlung nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen besteht. Sollten
keine Ansprüche gegenüber anderen Kostenträger bekannt sein, erfolgt eine
entsprechende ärztliche bzw. zahnärztliche Behandlung durch Ärzte bzw. Zahnärzte,
die zur Abrechnung entsprechender Leistungen auch berechtigt sind. Die für diese
Behandlungen anfallenden Kosten werden dann mit dem Sozialamt Pankow
abgerechnet. Das Sozialamt Pankow übernimmt die Abrechnung der entsprechenden
Behandlungskosten zentral für alle Sozialämter in Berlin.
Damit ist die Zuständigkeit und das Verfahren zur Prüfung und Feststellung von
Kostenträgern zur Übernahme von Krankheits- und Gesundheitskosten im Land Berlin
bereits hinreichend geregelt. Neben den bereits bestehenden Strukturen noch ein
zusätzliches Clearingverfahren zu installieren, würde die Schaffung von
Doppelstrukturen bedeuten.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Sören Benn
Bezirksbürgermeister
Rona Tietje
Bezirksstadträtin für Jugend, Wirtschaft
und Soziales