Daten
Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
Drucksache.pdf
Größe
286 kB
Erstellt
24.02.17, 03:44
Aktualisiert
28.01.18, 03:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksache
Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
Vorlage zur Kenntnisnahme
§ 15 BezVG
VIII-0025
Ursprung:
Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG, Bezirksamt
Bezirksamt
Beratungsfolge:
16.11.2016
BVV
BVV/002/VIII
Betreff: Bebauungsplan 3-25 für die Grundstücke Oderberger Straße 19 sowie
Kastanienallee 10-12 (teilweise) im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer
Berg
Es wird gebeten, zur Kenntnis zu nehmen:
Siehe Anlage
Berlin, den 02.11.2016
Einreicher: Bezirksamt
Begründung siehe Rückseite
Ergebnis:
zur Kenntnis genommen ohne Aussprache
zur Kenntnis genommen mit Aussprache
zurückgezogen
Drs. VIII-0025
Bezirksamt Pankow von Berlin
An die
Bezirksverordnetenversammlung
2016
Drucksache-Nr.: VIIII-0025
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG
Betr.: Bebauungsplan 3-25 für die Grundstücke Oderberger Straße 19 sowie
Kastanienallee 10 - 12 (teilweise) im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer
Berg
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 18.10.2016 folgende Beschlüsse gefasst:
I.
Das Planungsziel für die Grundstücke Kastanienallee 10 - 12 (teilweise) wird wie
folgt geändert: Private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Hausgarten“.
II.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-25 wird um die Grundstücke
Eberswalder Straße 10 - 12 und 14 - 15 erweitert.
III.
Der Bebauungsplan soll als einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB
aufgestellt werden.
Der Titel des Bebauungsplans lautet:
Bebauungsplan 3-25B für die Grundstücke Eberswalder Straße 10 - 12 und
14 - 15, Oderberger Straße 19 sowie Kastanienallee 10 - 12 (teilweise) im Bezirk
Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Begründung
Zu I. und II.
Das Bezirksamt Pankow von Berlin hatte am 17.03.2009 die Aufstellung des
Bebauungsplans 3-25 (ABl. vom 27.03.2009, S. 805) beschlossen. Ziel war die
planungsrechtliche Sicherung des Hirschhofs auf den rückwärtigen Flächen der privaten
Grundstücke Kastanienallee 10 - 12 und des angrenzenden landeseigenen
Grundstücks Oderberger Straße 19 als öffentliche Parkanlage mit Spielplatz, um die
Defizite in der Versorgung mit öffentlichen Grün- und Spielflächen im damaligen
Sanierungsgebiet Teutoburger Platz zu mindern. Des Weiteren sollte auf dem
Grundstück Oderberger Straße 19 ein Spiel- und Nachbarschaftshaus festgesetzt
werden.
Zum damaligen Zeitpunkt wurde davon ausgegangen, dass der Hirschhof eine öffentlich
gewidmete Grünfläche i. S. d. Grünanlagengesetzes ist. Im Ergebnis der während des
Planverfahrens erfolgten gerichtlichen Verfahren zum Hirschhof wurde festgestellt, dass
es weder eine öffentlich gewidmete Grünfläche ist noch ein Erwerb nach dem
Verkehrsflächenbereinigungsgesetz für das Land Berlin möglich war. Infolge dessen
musste der mit der Planung verbundene Grunderwerb von der Fachabteilung
aufgegeben werden und ebenso das Planungsziel, den Hirschhof als öffentliche
Parkanlage mit Spielplatz planungsrechtlich zu sichern. Die Teilflächen der
Grundstücke Kastanienallee 10 - 12, auf denen sich der ehemalige Hirschhof befand,
sollen nun als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Hausgarten“ gesichert
werden. Die Festsetzung soll erfolgen, um in diesem hochverdichteten innerstädtischen
und mit Grün- und Freiflächen unterversorgten Baublock die vorhandene begrünte
Freifläche des ehemaligen Hirschhofs auch weiterhin als naturhaushaltswirksame
Fläche zu erhalten. Es soll gesichert werden, dass diese auch zukünftig von Bebauung
freigehalten und von Bepflanzung geprägt wird. Durch die geplante Festsetzung wird
die Fläche nicht der privaten Nutzung entzogen. Der ehemalige Hirschhof bleibt somit
den privaten Eigentümern auf den Grundstücken Kastanienallee
10 - 12 als wohnungsnahe Freifläche erhalten.
Auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 wurde 2012 der neue Hirschhof errichtet.
Um die durch den Wegfall des ehemaligen Hirschhofs entstehenden Defizite von 1.740
m² in der Versorgung mit öffentlichen Grün- und Spielflächen auszugleichen, soll der
neue Hirschhof um das nördlich angrenzende landeseigene Flurstück 4235 erweitert
werden und die Erweiterungsfläche als öffentliche Grünfläche planungsrechtlich
gesichert werden. Dafür ist es erforderlich, den Geltungsbereich des Bebauungsplans
3-25 zu erweitern. Das landeseigene Flurstück 4235 befindet sich südlich der
Grundstücke Eberswalder Straße 14 - 15 und ist 1.325 m² groß.
Der Geltungsbereich soll nicht nur um die Grundstücke Eberswalder Straße 14 - 15,
sondern auch um die Grundstücke Eberswalder Straße 10 - 12 erweitert werden. Diese
lagen alle im Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-31B, der aufgehoben wurde. Ziel
der Planung war, die im Baublock zwischen Eberswalder Straße, Kastanienallee und
Oderberger Straße vorhandene Nutzungsmischung durch geeignete Festsetzungen zur
Art der Nutzung zu erhalten. Der Bebauungsplan 3-31B sollte auch Festlegungen zur
Bebauungstiefe treffen, um im Blockinnenbereich die zusammenhängend noch
vorhandenen, nicht überbauten Flächen von Bebauung freizuhalten. Für die Umsetzung
der Planungsziele im gesamten Baublock besteht kein Planerfordernis mehr. Ein
städtebaulicher Ordnungsbedarf gemäß § 1 Abs. 3 BauGB wird nur noch für den
Teilbereich gesehen, um den der Bebauungsplan 3-25 erweitert werden soll. Durch eine
Begrenzung der Bebauungstiefe sollen hier bisher unbebaute und begrünte Flächen im
Blockinnenbereich gesichert werden. Der Erhalt der begrünten Freiflächen im
Geltungsbereich soll die bestehenden hohen Dichten am Blockrand kompensieren und
die vorhandenen Grünpotenziale mit seinen ökologischen Funktionen sichern. Auf den
Grundstücken Eberswalder Straße 11 - 12 befindet sich der „Kindergarten am
Hirschhof“. Die Fläche soll für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
„Kindertagesstätte“ planungsrechtlich gesichert werden.
Zu III.
Gemäß dem Gebot der planerischen Zurückhaltung sollen die Planungsziele nunmehr
mit einem einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB langfristig gesichert
werden. Demzufolge ändert sich die Bebauungsplannummer in 3-25B. Der Buchstabe
„B“ ist für einen einfachen Bebauungsplan zu verwenden, der sich auf die Art der
Nutzung bezieht. Auf die Festsetzungen eines Maßes der Nutzung und einer Bauweise
für das Grundstück soll verzichtet werden. Das Maß der Nutzung für bauliche Vorhaben
leitet sich aus der Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 BauGB ab. Die
Beschränkung der künftigen Festsetzungen auf die Art der Nutzung und die
überbaubare Grundstücksfläche reicht aus, um die städtebauliche Ordnung auf den
Grundstücken im Plangebiet zu gewährleisten.
Der Bebauungsplan 3-25B ist erforderlich, um im Plangebiet i. S. des § 1 Abs. 3 und 5
BauGB eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung sowie eine dem
Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodenordnung zu gewährleisten.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-25B hat eine Größe von ca. 1,7
ha. Ziel und Zweck der Planung ist die Sicherung einer öffentlichen Grün- und
Spielplatzfläche, eines Spiel- und Nachbarschaftshauses, einer Gemeinbedarfsfläche
Kita und der Erhalt von begrünten nicht überbauten Freiflächen im Blockinnenbereich.
Der Flächennutzungsplan Berlin (FNP) stellt für das Plangebiet Wohnbaufläche W 1 mit
einer Geschossflächenzahl (GFZ) über 1,5 und die Eberswalder Straße als
übergeordnete Hauptverkehrsstraße dar. Ergebnisse eines vom Senat beschlossenen
städtebaulichen Entwicklungskonzepts oder von beschlossenen sonstigen
städtebaulichen Planungen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB oder einer beschlossenen
Entwicklungsplanung gemäß § 4 Abs. 1 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs
(AGBauGB) werden nicht berührt.
Das Plangebiet liegt im ehemaligen Sanierungsgebiet „Prenzlauer Berg – Teutoburger
Platz“, das mit der 10. Verordnung über die förmliche Festlegung von
Sanierungsgebieten vom 18.11.1994 (GVBl. S. 472) förmlich festgelegt wurde und mit
der 13. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von
Sanierungsgebieten vom 12.02.2013 (GVBl. S. 30) förmlich aufgehoben wurde. Für die
Wohngebiete war insbesondere ein erhebliches Defizit an wohnungsnahen Grün- und
Spielplatzflächen ermittelt worden. Im Neuordnungsprogramm wurde aus diesem Grund
u. a. als ein konkretes Sanierungsziel eine Verbesserung der Versorgung mit
Grünflächen und Spielplätzen formuliert. Diese ist besonders für Familien eine
wesentliche Voraussetzung für den Verbleib im Gebiet. Im aktualisierten Rahmenplan,
Stand Januar 2007 (ABl. vom 12.10.2007, S. 2650), war sowohl für den Bereich
Oderberger Straße 19 und Kastanienallee 10 - 12 als auch für die Grundstücke
Eberswalder Straße 10 - 12 eine Flächensicherung und Neuordnung vorgesehen. Der
Hirschhof war als öffentliches Grün mit Spielplatz und das Grundstück Oderberger
Straße 19 als öffentliches Grün/Planung mit einer fußläufigen Anbindung zur
angrenzenden Kindertagesstätte Eberswalder Straße 11 - 12 dargestellt.
Sanierungsziele waren für das Grundstück Eberswalder 10 Wohnen/Gewerbe und für
die Grundstücke Eberswalder Straße 11 - 12 Infrastruktur/Kindertagesstätte. Für die
Grundstücke Eberswalder Straße 14 - 15 stellte der Rahmenplan Wohnen mit einem
Neubau am Blockrand dar. Entsprechend dem am 11.11.2009 angenommenen
Ersuchen der BVV (Drs. VI-0885) soll im Plangebiet ein Spiel- und Nachbarschaftshaus
etabliert werden. Infolgedessen hatte am 04.05.2010 das Bezirksamt Pankow eine
Ergänzung der Sanierungsziele für das Grundstück Oderberger Straße 19 beschlossen
(BA-Beschluss Nr. VI-1197/2010).
Der Bebauungsplan 3-25B soll dazu dienen, die Sanierungsziele für den
Geltungsbereich über den Sanierungszeitraum hinaus langfristig zu sichern.
Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des Landschaftsplans IV-L-3
„Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg“ (GVBl. vom 9.10.2004, S. 434). Ziel des
Landschaftsplans ist die Sicherung von naturhaushaltswirksamen Flächen innerhalb der
bebauten Gebiete. Diesem Ziel stehen die beabsichtigten Festsetzungen nicht
entgegen.
Da das Planverfahren auch weiterhin im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
durchgeführt werden soll, gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach §
13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Somit ist weder eine Umweltprüfung
gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen noch ist ein Umweltbericht nach § 2a BauGB
zu erstellen. Es wird davon ausgegangen, dass die beabsichtigten Festsetzungen auf
den nach geltendem Planungsrecht gemäß § 34 BauGB bebaubaren Grundstücken
keinen Eingriff in das Landschaftsbild sowie in die Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushalts vorbereiten.
Nach der Beschlussfassung durch das Bezirksamt soll der
Bebauungsplanentwurf 3-25B einschließlich Begründung erarbeitet werden. Im
Interesse, das Verfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen, soll von dem
begünstigenden Wahlrecht des § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
BauGB, auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die
frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu verzichten, Gebrauch
gemacht werden. Die Öffentlichkeit erhält dennoch gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
BauGB ausreichend Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie
die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und sich innerhalb einer
bestimmten Frist zur Planung zu äußern. Mit einer ortsüblichen Bekanntmachung im
Amtsblatt soll die Öffentlichkeit entsprechend § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB
informiert werden. Die frühzeitige Behördenbeteiligung dient vorrangig der Festlegung
von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung. Sie ist somit für das
vereinfachte Planverfahren nicht zwingend geboten, da keine Umweltprüfung gemäß §
2 Abs. 4 BauGB durchzuführen ist. Da auf die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß §
4 Abs. 1 BauGB verzichtet wird, soll eine normale Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2
BauGB durchgeführt werden. Damit soll den zu beteiligenden Behörden und Trägern
öffentlicher Belange die nach § 4 Abs. 2 BauGB vorgegebene Monatsfrist als
angemessene Zeit zur Stellungnahme eingeräumt werden, die erfahrungsgemäß ein
Großteil der Behörden für die Rückantwort benötigt. Das vom Gesetzgeber eingeräumte
Wahlrecht, den berührten Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb
angemessener Frist, z. B. 2 Wochen, zu geben, soll nicht angewendet werden, da
hierbei eingeschränkt nur die von der Planung berührten Behörden und Träger
öffentlicher Belange zu beteiligen wären und nicht wie nach § 4 Abs. 2 BauGB alle,
deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann. Damit soll gesichert
werden, dass insbesondere die von der Planung berührten Belange vollständig ermittelt
und bewertet werden können.
Mit Schreiben vom 13.06.2016 wurde der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und
Umwelt gemäß § 5 AGBauGB sowie der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung (GL)
die geänderte Planungsabsicht mitgeteilt. Mit Schreiben vom 13.07.2016 teilte die
Senatsverwaltung mit, dass gegen die Absicht, den Bebauungsplan unter Änderung
aufzustellen, aus Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlins kein Bedenken
bestehe. Darüber hinaus sei der Bebauungsplan aus dem FNP entwickelbar. Mit
Schreiben vom 18.07.2016 teilte die GL mit, dass die Planungsabsicht zum derzeitigen
Planungsstand keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen lasse.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Für die Erweiterung der bestehenden öffentlichen Parkanlage mit Spielplatz (neuer
Hirschhof) fallen keine Grunderwerbskosten an. Der für Vermögensfragen zuständige
Ausschuss des Abgeordnetenhauses hat bereits am 09.12.2015 der Herauslösung des
für die Erweiterung vorgesehenen Flurstücks 4235, südlich Eberswalder Straße 14 - 15,
aus dem Treuhandvermögen der BIM zugestimmt. Die Aktivitäten, das Flurstück in das
Fachvermögen beim Bezirksamt Pankow zu übertragen, laufen noch. Die Übernahme
der Kosten für die Herstellung der öffentlichen Grünfläche soll im Fachbereich
Stadterneuerung des Stadtentwicklungsamts geprüft werden. Für den bezirklichen
Haushalt fallen die Kosten für die Pflege und Unterhaltung der öffentlichen Grünfläche
an. Sanierung und Umbau des Spiel- und Nachbarschaftshauses werden im Jahr 2016
aus Kapitel 4200 sowohl aus dem Titel 88305 (420.000,00 €) als auch aus dem Titel
89331 (142.000,00 €) finanziert. Im Jahr 2017 wird die Finanzierung einer Schlussrate
in Höhe von 290.000,00 € aus Kapitel 4200, Titel 88305 erfolgen.
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
Durch die geplanten Festsetzungen einer öffentlichen Parkanlage mit Spielplatz, eines
Spiel- und Nachbarschaftshauses und einer Kindertagesstätte wird dem Anspruch
sozialverantwortlicher Wohngebietsversorgung mit sozialer Infrastruktur im Ortsteil
Prenzlauer Berg Rechnung getragen.
Jens-Holger Kirchner
stellv. Bezirksbürgermeister
Anlage 1:
Anlage 2:
Übersichtsplan mit dem Geltungsbereich Bebauungsplan 3-25
Übersichtsplan mit dem Geltungsbereich Bebauungsplan 3-25B