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Mitteilung der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
201 kB
Erstellt
01.03.17, 00:33
Aktualisiert
24.01.18, 04:47

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Inhalt der Datei

Mitteilung der Verwaltung Vorlage Nr.: 20170482 Status: öffentlich Datum: 22.02.2017 Verfasser/in: Wolfgang Justen Fachbereich: Amt für Personalmanagement, Informationstechnologie und Organisation Bezeichnung der Vorlage: Bewertung der Stelle der Leitung des Amtes "Feuerwehr und Rettungsdienst" Bezug: Anfrage der Fraktion "FDP & DIE STADTGESTALTER" in der 15. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Sicherheit und Ordnung am 12.01.2017 Beratungsfolge: Gremien: Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung Sitzungstermin: Zuständigkeit: 09.03.2017 Kenntnisnahme Wortlaut: Die Anfrage bezieht sich auf eine Regelung in der Anlage 2 zum Landesbesoldungsgesetz Nordrhein-Westfalen, das am 01.07.16 in Kraft getreten ist. Für die Gemeinden galt früher das Bundesbesoldungsgesetz und ggf. das Landesbesoldungsgesetz (wenn nicht bundesgesetzliche Vorschriften anzuwenden sind). Mit dem Überleitungsbesoldungsgesetz NRW waren die bundesgesetzlichen Vorschriften nicht mehr anzuwenden; das Landesbesoldungsgesetz galt weiterhin. Mit der Neuregelung des Landesbesoldungsgesetzes (in Kraft getreten am 01.07.16) wurden die Vorschriften des Überleitungsbesoldungsgesetzes und des „alten“ Landesbesoldungsgesetzes zusammengeführt. Das LBesG hat sich inhaltlich in der Anlage zumindest schon seit der Fassung vom 19. März 1982 nicht verändert. Bereits in § 2 LBesG war schon in der Fassung von 1982 erwähnt, dass hinsichtlich der Zuordnung von bundesrechtlich nicht geregelten Ämtern zu Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B die Amtsbezeichnungen sich nach der Anlage 1 der Landesbesoldungsordnung richten. In der BBesO wurde der Direktor der FW nicht aufgeführt. In der Anlage 1 des „alten“ LBesG wurde schon damals in der Besoldungsgruppe B2 aufgeführt: - Direktorin, Direktor der Berufsfeuerwehr bei einer Stadt > 600.000 EW (mit der gleichen Fußnote, wie sie heute noch gilt) und ebenfalls - Leitende Direktorin, Leitender Direktor als Leitung eines großen und bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern. 1 Es handelt sich daher nicht um eine Neuregelung. Zu 1. Welche Gründe rechtfertigen die Besoldung B 2, obwohl die Stadt Bochum nicht annähernd 600.000 Einwohner aufweist? Die Stelle der Leitung des Amtes Feuerwehr und Rettungsdienst ist im Stellenplan der Stadt Bochum aktuell mit der Besoldungsgruppe B2 ausgewiesen, wobei diese Einordnung auch im Gesamtvergleich mit der Bewertung von anderen Dienstposten sachgerecht ist. Gesetzliche Grundlage für die Bewertung ist § 19 Absatz 1 Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW) – Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung. Danach sind die Funktionen der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach Wertigkeit den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Nach diesem Grundsatz werden die Stellen für Beamte bei der Stadt Bochum bereits seit über 30 Jahren auf der Basis des von der KGSt entwickelten Modells der analytischen Dienstpostenbewertung bewertet. Die Stelle des Leiters des Amtes Feuerwehr und Rettungsdienst (in Bochum ist das Amt 37 auch für den gesamten Rettungsdienst verantwortlich) wurde aufgrund dieses Bewertungsmodells im Jahre 2002 nach B2 angehoben und entsprechend im Stellenplan ausgewiesen. Zuletzt wurde die Bewertung 2011 überprüft und bestätigt (Musterbewertung, Städte der Größenklasse 2 (200.000 – 400.000 Einwohner). Nach § 22 Absatz 1 LBesG NRW wird die Zuordnung der Ämter der Beamtinnen und Beamten zu den Besoldungsgruppen A und B in den Landesbesoldungsordnungen A und B geregelt. Die Landesbesoldungsordnung B führt auch heute unter der Besoldungsgruppe B 2 das Amt - Leitende Direktorin, Leitender Direktor als Leitung eines großen und bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern. Das Amt Feuerwehr und Rettungsdienst der Stadt Bochum ist sowohl zuständig für die Gefahrenabwehr nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) als auch für den öffentlichen Rettungsdienst nach dem Rettungsgesetz NRW. Vor diesem Hintergrund verantwortet die Feuerwehrleitung die strategischen Überlegungen zur Einsatzplanung, Einsatzlenkung sowie für die Einsatzvorbereitung in den Produktbereichen Intervention, Prävention und Rettungsdienst. Insoweit ist es nach den gesetzlichen Vorgaben rechtlich vertretbar, die Stelle mit der Besoldungsgruppe B2 zu bewerten. Zu 2. Welche Bedeutung hat die angedachte Besoldung bezüglich des Gehaltsgefüges innerhalb der Feuerwehr? Wie wird das Signal innerhalb der Feuerwehr bewertet, wenn die Amtsleitung oberhalb der vorgesehenen Besoldung vergütet wird, untere Ebenen, die direkt vor Ort die Feuerwehr- und Rettungsaufgaben auch unter widrigen Bedingungen erfüllen müssen, aber nicht? Im Zuge des Stellenbesetzungsverfahrens wurde keine neue Stellenbewertung vorgenommen. Insoweit hat die Besoldung der Leitung des Amtes für Feuerwehr und Rettungsdienst keine Auswirkungen auf die Bewertung der nachgeordneten Stellen. 2 Zu 3. In welche Besoldungsgruppe sind die Amtsleiter in den entsprechenden Positionen in Gelsenkirchen, Essen, Dortmund, Herne und Hattingen eingruppiert? Stadt Einwohner *) Bewertung Gelsenkirchen Essen Dortmund Herne Hattingen 260.368 582.624 586.181 155.851 54.834 A 16 B2 B2 A 16 A 13 (besteht überwiegend aus Freiwilliger Feuerwehr) *) Stand: 31.12.15 Im Übrigen weisen auch andere Städte in Nordrhein-Westfalen – mit weniger als 600.000 Einwohnern, – diese Stelle nach B 2 aus. Stadt Einwohner *) Bewertung Krefeld Mönchengladbach 225.144 259.996 B2 B2 *) Stand: 31.12.15 Anlagen: 3