Daten
Kommune
Berlin Lichtenberg
Dateiname
Drucksache.pdf
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382 kB
Erstellt
14.04.17, 02:38
Aktualisiert
28.01.18, 03:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen der
Bezirksverordnetenversammlung
Lichtenberg von Berlin
VIII. Wahlperiode
Vorlage zur Kenntnisnahme
Drucksachen-Nr:
Ursprungsdrucksachenart:
Vorlage zur Kenntnisnahme
Datum:
DS/0185/VIII
27.04.2017
Ursprungsinitiator:
Bezirksamt
BzStRin StadtSozWiArb
Bebauungsplan 11-128 - Aufstellungsbeschluss
Arbeitstitel: Nördlich Landsberger Allee/Treffurter Straße
Beratungsfolge:
Datum
Gremium / Ergebnis
27.04.2017
BVV
BVV-007/VIII
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat beschlossen:
a) für das Gelände zwischen Landsberger Allee, Rhinstraße, Allendorfer Weg und
Kleingartenanlage „Sonnenblume“ im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen
einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-128 aufzustellen.
Die wesentlichen Planungsziele sind:
Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes,
Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zur Sicherung mietpreis- und
belegungsgebundenen Wohnraums.
Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich
Für die Aufstellung des Bebauungsplanes 11-128 wird das beschleunigte Verfahren gemäß
§ 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB angewendet.
b) für den Bebauungsplanvorentwurf 11-128 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch unter Darlegung der Planziele in den Räumen des
Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden,
die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, den Nachbarbezirk und die
Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch über die allgemeinen Ziele und Zwecke
der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.
c) mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) den Fachbereich Stadtplanung zu
beauftragen.
d) die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.
Anlage 2:
Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
Ausdruck vom: 02.05.2017
Seite: 1/7
Anlage 1
Räumlicher Geltungsbereich
des Bebauungsplanes 11-128 für das Gelände
zwischen Landsberger Allee, Rhinstraße, Allendorfer Weg
und Kleingartenanlage „Sonnenblume“
im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen
Ziel des Bebauungsplanes
Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes nach § 4 BauNVO
Abschluss eines städtebaulichen Vertrages
Ausdruck vom: 02.05.2017
Seite: 2/7
Anlage 2
Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
I. Planungsgegenstand und Entwicklung der Planungsüberlegungen
I. 1.
Veranlassung und Erforderlichkeit
Aufgrund eines vorgenommenen Eigentümerwechsels für einen Großteil der im
Geltungsbereich befindlichen Grundstücke und der Absichtsbekundung des Eigentümers, die
Grundstücke entwickeln zu wollen (Anlage 3), beabsichtigt der Bezirk, einen Bebauungsplan
mit der Bezeichnung 11-128 aufzustellen.
Das angestrebte Planverfahren eröffnet die Möglichkeit, den langjährig brachliegenden und
ungenutzten Standort einer Wohnnutzung zuzuführen. Durch die eingereichte
Zustimmungserklärung des Eigentümers eines Großteils der Grundstücke vom 24.01.2017 zur
Anwendung der Leitlinien des Berliner Modells der kooperativen Baulandentwicklung ist
sichergestellt, dass die sich aus der Planung ergebenden sozialen Infrastrukturfolgebedarfe
gedeckt werden können.
Das Bebauungsplanverfahren ist notwendig, da die beabsichtigten Nutzungsmaße nach
geltendem Planungsrecht nicht zulässig sind. Aufgrund der besonderen Lage des Plangebiets,
das an den Kreuzungsbereich Landsberger Allee/Rhinstraße grenzt, ist eine lärmrobuste
Planung notwendig. Gleichzeitig sind die Belange der nördlichen Einfamilienhausbebauung
hinreichend zu wahren und die verkehrliche Erschließung zu sichern.
Der Bebauungsplan 11-128 ist erforderlich, um im Sinne des § 1 Abs. 3 und 5 Baugesetzbuch
(BauGB) eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung sowie eine dem Wohl der
Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodenordnung zu gewährleisten. Den Grundsätzen der
Raumordnung entsprechend sollen Entwicklungspotenziale innerhalb des vorhandenen
Siedlungsgebiets ausgeschöpft werden.
I. 2.
Plangebiet (Bestand, planerische Ausgangssituation)
Das Gebiet des Bebauungsplanes liegt im Bezirk Lichtenberg von Berlin, im Ortsteil AltHohenschönhausen.
Das ca. 1,6 ha große Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
- im Norden durch den Allendorfer Weg
- im Osten durch die Kleingartenanlage „Sonnenblume“
- im Süden durch die Bezirksgrenze
- im Westen durch die Rhinstraße
Das Plangebiet ist Bestandteil eines Bereiches, der sich östlich der Rhinstraße und westlich der
Kleingartenanlage „Sonnenblume“ zwischen Plauener Straße und Landsberger Allee erstreckt
und bis auf den im Norden vorhandenen Stadtwirtschaftsbetrieb und eine Car-Glas Filiale durch
eine ein- bis zweigeschossige offene Einzelhausbebauung mit Wohnnutzung geprägt wird.
Durch den hier vorhandenen hohen Grünflächenanteil erhält das Gebiet eine landschaftliche
Prägung. Der Allendorfer Weg befindet sich an der nördlichen Plangebietsgrenze. Entlang der
östlichen Plangebietsgrenze verläuft der Grüne Weg der Kleingartenanlage „Sonnenblume“. Im
Westen und im Süden grenzen die übergeordneten Hauptverkehrsstraßen Rhinstraße und
Landsberger Allee an das Plangebiet. Südlich und westlich des Kreuzungsbereichs befinden
sich gewerbliche Nutzungen unterschiedlicher Intensität.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-128 befinden sich mit dem Grundstück Allendorfer
Weg 28, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist, und einer Kapelle auf dem Grundstück
Treffurter Straße 10 lediglich zwei Gebäude. Die vormals mit Einfamilienhäusern bebauten bzw.
gärtnerisch genutzten Wochenendgrundstücke mit Lauben wurden mittlerweile abgerissen und
liegen brach. Die Ruderalisierung und Vermüllung des Bereichs ist stark vorangeschritten. Mittig
durch das Plangebiet verläuft von Nord nach Süd die Treffurter Straße, die jedoch nicht an die
Landsberger Allee im Süden angeschlossen ist. Im südlichen Bereich des Plangebietes
befinden sich der Haltestellenbereich und das Gleisbett der Straßenbahnlinie 16 und der Tram
M 6.
Ausdruck vom: 02.05.2017
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Der Geltungsbereich umfasst insgesamt 32 Grundstücke bzw. Flurstücke. Das Grundstück
Allendorfer Weg 28 ist im Privatbesitz und das Grundstück Treffurter Straße 10 gehört zum
Eigentum der Evangelischen Kirchengemeinde. Für die Grundstücke Treffurter Straße 1, 4, 5, 6,
7, 9 und Allendorfer Weg 22/24 wurden Eigentumsvormerkungen zugunsten der
Projektentwicklung Hohenschönhausen, Treffurter Straße GbR vorgelegt. Bei den übrigen
Flächen handelt es sich um Verkehrsflächen der BVG und des Landes Berlin bzw. um
Grundstücke im Eigentum des Liegenschaftsfonds Berlin (jetzt BIM).
I. 2. 1. Geltendes Planungsrecht
Die Grundstücke des Plangebietes liegen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteiles in einem Gebiet, für das es zurzeit keine verbindliche Bebauungsplanregelung im
Sinne von § 30 Baugesetzbuch (BauGB) gibt. Infolgedessen ist für die Beurteilung der
Zulässigkeit eines geplanten Vorhabens § 34 BauGB maßgeblich. Die Eigenart der näheren
Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO. Demzufolge
beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach der Art allein
danach, ob es nach der BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig wäre.
I. 3.
Planerische Ausgangssituation
Im Flächennutzungsplan (FNP) von Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5.
Januar 2015 (ABl. S. 31), zuletzt geändert am 9. Juni 2016 (ABl. S. 1362) ist das Plangebiet als
gemischte Baufläche M2 dargestellt. Die Landsberger Allee sowie die Rhinstraße werden als
übergeordnete Hauptverkehrsstraßen und die Kleingartenanlage „Sonnenblume“ als
Kleingarten dargestellt.
Die Bereichsentwicklungsplanung (BEP) Hohenschönhausen-Süd, die von der
Bezirksverordnetenversammlung am 25.10.2007 beschlossen wurde, stellt bis auf die
Grundstücke Treffurter Straße 10 und Allendorfer Weg 28 das Plangebiet als Sondergebiet dar.
Die beiden in Rede stehenden Grundstücke werden als allgemeines Wohngebiet W 4 mit einer
GFZ von bis zu 0,4 dargestellt.
Die östlich des Geltungsbereichs angrenzende Kleingartenanlage „Sonnenblume“ ist in der BEP
als Dauerkleingarten gekennzeichnet. Der Bereich nördlich des Plangebietes wird zwischen
Rhinstraße und Treffurter Straße als Mischgebiet und östlich der Treffurter Straße bis zur
Kleingartenanlage als allgemeines Wohngebiet W 4 mit einer GFZ bis 0,4 dargestellt. Für den
Bereich westlich der Rhinstraße zwischen Landsberger Allee und Allendorfer Weg stellt die BEP
ebenfalls ein Sondergebiet dar.
Angrenzende Bebauungspläne in unmittelbarer Nähe des Bebauungsplans 11-128 sind:
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan XXII-VE 2 „Autohaus Rhinstraße“, westlich der
Rhinstraße und nördlich der Landsberger Allee, wurde ein Sondergebiet mit der
Zweckbestimmung Autohaus mit Werkstatt planungsrechtlich festgesetzt.
Der im Verfahren befindliche Bebauungsplan XXI-23 des Nachbarbezirks Marzahn-Hellersdorf
hat zum Ziel, den Bereich südlich der Landsberger Allee als Gewerbe- und Industriegebiet
festzusetzen und Verkehrsflächen zu sichern.
Im Plangebiet sind keine Baudenkmale vorhanden.
I. 4.
Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13aBauGB
Der Bebauungsplan 11-128 soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB
durchgeführt werden.
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 16.000 m². Hiervon sollen etwa 9.550 m² als
Baugebiet (allgemeines Wohngebiet) mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs.
2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt werden.
Neben dem angestrebten B-Planverfahren 11-128 befinden sich keine weiteren
Bebauungspläne der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im Verfahren, die in einem
sachlichen, räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden.
Ausdruck vom: 02.05.2017
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Insgesamt wird die festzusetzende Grundfläche des Bebauungsplans 11-128 im Sinne des § 19
Abs. 2 BauNVO mit etwa 3.820 m² deutlich weniger als 20.000 m² betragen.
Durch den B-Plan wird die Zulässigkeit eines Vorhabens, das einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nicht begründet.
Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und
der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht
betroffen und werden damit nicht beeinträchtigt.
Die Voraussetzung für die Anwendung des § 13a BauGB liegen vor.
I. 5.
Entwicklung der Planungsüberlegungen (planerische Vorgeschichte)
Bereits seit vielen Jahren gab es stadtplanerische Überlegungen, die Fläche des Plangebietes
im Rahmen einer Neuordnung zu entwickeln.
Bereits am 15.10.2002 hat das Bezirksamt Lichtenberg für das Gelände zwischen Landsberger
Allee, Rhinstraße, Allendorfer Weg, Kleingartenanlage „Sonnenblume“, ausgenommen die
Grundstücke Treffurter Straße 10 und Allendorfer Weg 28 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil AltHohenschönhausen die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-17 VE
beschlossen. Das damalige Ziel dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans war die
planungsrechtliche Sicherung eines Lebensmittelmarktes mit Büronutzung im Obergeschoss
und eines Geschäfts- und Bürogebäudes durch die Nutzungsausweisung als sonstiges
Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 3 BauNVO.
Da das Planungsziel jedoch nicht umgesetzt werden konnte und der damalige Vorhabenträger
mit Schreiben vom 02.10.2007 die Einstellung des Verfahrens beantragte, beschloss das
Bezirksamt Lichtenberg von Berlin in seiner Sitzung am 4. Dezember 2007 das Verfahren
einzustellen. Dieser Beschluss wurde am 21.12.2007 auf Seite 3303 im Amtsblatt für Berlin Nr.
56 veröffentlicht. Seitdem sind die Flächen ungenutzt.
Durch den nunmehr erfolgten Eigentümerwechsel und der mit Schreiben vom 23.01.2017
erklärten Absichtsbekundung des Eigentümers zur Entwicklung der Grundstücke Treffurter
Straße 1, 4, 5, 6, 7, 9, 11 und Allendorfer Weg 22/24 eröffnet sich die Möglichkeit, den
Standortes städtebaulich neu zu ordnen.
Im Hinblick auf die innerstädtische, gut erschlossene Lage und die zunehmende Nachfrage
nach Wohnbauflächen im Ortsteil Alt-Hohenschönhausen werden die Grundstücke im
Plangebiet nicht optimal genutzt. Dies spiegelt sich auch an der jetzt aufgetretenen Nachfrage
der Bebaubarkeit der Grundstücke wider. Da die vorgesehene Bebaubarkeit nach geltendem
Planungsrecht nicht zulässig ist und die Flächen zunehmend verwahrlosen, ist zur geordneten
städtebaulichen Entwicklung dieses Bereiches ein Planverfahren erforderlich.
II.
Planinhalt
II. 1. Intention des Plans (generelle Zielvorstellung, Leitbild)
Der Bebauungsplan 11-128 hat die Aufgabe, die rechtsverbindliche Grundlage für eine
geordnete städtebauliche Entwicklung im Plangebiet herzustellen. Er soll eine dem Wohl der
Allgemeinheit entsprechende Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine
menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und
zu entwickeln.
Der Bebauungsplan dient vorrangig der Entwicklung eines Wohnstandortes in einem
festgelegten Rahmen. Durch die Definition von überbaubaren und nichtüberbaubaren Flächen
werden die einzelnen Bereiche klar strukturiert sowie die Anlage privater Grünflächen und die
verkehrliche Erschließung geregelt.
Die städtebaulichen Ziele, die mit diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan verfolgt werden,
lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Städtebauliche Neuordnung und geordnete Gestaltung der derzeit überwiegend
brachliegenden Flächen als Abschluss des Siedlungsgebietes an der Landsberger Allee
und Rhinstraße und städtebauliche Aufwertung dieses Kreuzungsbereiches
Sicherung des Areals als allgemeines Wohngebiet (WA)
Festsetzung einer GRZ von max. 0,4 und einer GFZ von ca. 2,4
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Abschluss eines städtebaulichen Vertrages mit dem Eigentümer der Grundstücke
Treffurter Straße 1, 4, 5, 6, 7, 9, 11 und Allendorfer Weg 22/24, insbesondere zur
Beteiligung der durch das Vorhaben ausgelösten Infrastrukturfolgebedarfe gemäß dem
Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung
Sicherung mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnraums
Entwicklung von Maßnahmen zum Bodenschutz und zum Schutz der angrenzenden
Nutzungen
Neuordnung der Flächen im Sinne einer Verträglichkeit von Belastungen aus Abgasen,
Schadstoffen und Lärm
geordnete Entwicklung der Erschließung des Plangebietes und der räumlichen
Verteilung des Verkehrs
II. 2. Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan
Im FNP ist das Plangebiet als gemischte Baufläche M2 dargestellt.
Nach dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem
Flächennutzungsplan zu entwickeln. Dieser Vorgang der Konkretisierung schließt jedoch nicht
aus, dass die in einem Bebauungsplan zu treffenden Festsetzungen von den vorgesehenen
Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichen können, wenn sie sich aus dem Übergang
in eine konkretere Planstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans
unberührt lassen.
Innerhalb der M2-Fläche soll gemäß AV-FNP vorrangig eine Mischung von Nutzungen
entwickelt werden. Hierzu gehören neben Mischgebieten auch andere Baugebiete, soweit sie
durch ihr Zusammenwirken bezogen auf die M2-Fläche des FNP ebenfalls eine Mischnutzung
ohne prägende Hauptnutzung bilden. Andere Baugebiete kleiner als drei Hektar (ha) können
entwickelt werden, wenn Funktionen und Wertigkeit der Baufläche sowie die Anforderungen des
Immissionsschutzes nach dem dargestellten städtebaulichen Gefüge gewahrt bleiben.
Die innerhalb der M2-Fläche geplante Wohnnutzung liegt unterhalb der Darstellungsschwelle
von 3 ha. Funktion und Wertigkeit der im Flächennutzungsplan dargestellten gemischten
Baufläche können im Sinne ihrer Nutzungsstruktur sowie der quantitativen und qualitativen
Bedeutung als gewahrt angesehen werden.
Es sind im weiteren Verfahren die Anforderungen des Immissionsschutzes nach dem
dargestellten städtebaulichen Gefüge zu wahren.
Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht erforderlich.
III.
Verfahren
Mitteilung der Planungsabsicht
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen sowie die Gemeinsame
Landesplanungsabteilung wurden gemäß § 5 AGBauGB i.V.m. der AV Mitteilung bzw. Artikel 13
Abs. 2 Landesplanungsvertrag mit Schreiben des Bezirksamtes Lichtenberg vom 26.01.2017
gemäß § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) von der geplanten
Aufstellung des Bebauungsplans 11-128 unterrichtet.
Seitens der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung wurde mit Schreiben vom 24.02.2017
mitgeteilt, dass die dargelegte Planungsabsicht zum derzeitigen Planungsstand keinen
Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung des Landesentwicklungsplan BerlinBrandenburg (LEP B-B) erkennen lässt.
Das Plangebiet liegt nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B innerhalb des
Gestaltungsraumes Siedlung. Nach Ziel 4.5 Abs. 1 Nr. 2 LEP B-B soll die Entwicklung von
Wohnsiedlungsflächen hauptsächlich in diesem Raum stattfinden. Die Planungsziele
berücksichtigen den Vorrang der Innenentwicklung aus den Grundsätzen der Raumordnung in
§ 5 Abs. 2 und Abs. 3 LEPro 2007 sowie 4.1 LEP B-B.
Der Grundsatz in § 6 Abs. 3 LEPro 2007 zur Sicherung und Entwicklung siedlungsbezogener
Freiräume für die Erholung ist angemessen zu berücksichtigen.
Da der Geltungsbereich des Planes im Kreuzungsbereich der Landsberger Allee und der
Rhinstraße liegt, ist das Ziel der Raumordnung aus 1.2 FNP Berlin zum Erhalt und zum Ausbau
der Netzstruktur und der Flächen von übergeordneten Hauptverkehrsstraßen bei der weiteren
Konkretisierung des Planes zu beachten.
Ausdruck vom: 02.05.2017
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Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen teilt mit Schreiben vom 14.02.2017
mit, dass gegen die Absicht, den Bebauungsplan 11-128 aufzustellen, folgende Bedenken und
Hinweise bestehen:
Aufgrund der Nähe des geplanten Wohnstandortes zum gegenwärtig schon stark
belasteten Kreuzungspunkt des Kfz-Verkehrs gibt es wegen der Verträglichkeit mit der
Lärm- und Schadstoffbelastung grundsätzliche Bedenken. Die Erschließung des
Gebietes für den Kfz- Verkehr ist nur eingeschränkt über die Rhinstraße möglich. Mit
den angrenzenden Straßenbahnanlagen, der Landsberger Allee und der Rhinstraße
sind „dringende Gesamtinteressen Berlins bei Bebauungsplänen“ nach § 7 Abs. 1 S. 3
Nr. 2 AGBauGB berührt. Das weitere Verfahren ist mit dem Referat SenUVK VII B
abzustimmen.
Aufgrund der Größe (Anzahl der potentiellen Wohneinheiten (> 200)) und Eigenart ist
das Vorhaben von besonderer Bedeutung für den Berliner Wohnungsmarkt. Das
Berliner Modell ist anzuwenden. Im weiteren Verfahren und nach Konkretisierung der
Planung ist die Wohnungsbauleitstelle einzubeziehen.
Die Entwickelbarkeit des B-Plans 11-128 aus dem Flächennutzungsplan ist an Hand der
vorgelegten Planungsunterlagen nicht abschließend überprüfbar. Die Entwickelbarkeit
aus dem FNP ist nur dann gegeben, wenn im Bebauungsplan keine Festsetzungen
getroffen werden, die die verkehrlichen Funktionen beeinträchtigen bzw. einer späteren
Realisierung entgegenstehen.
Sonstige städtebauliche Planungen werden nicht berührt.
Das Bebauungsplanverfahren wird nach § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 AGBauGB durchgeführt und die
vorgebrachten Hinweise werden entsprechend berücksichtigt.
Initiator: Bezirksamt,BzStRin StadtSozWiArb,
Ausdruck vom: 02.05.2017
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