Daten
Kommune
Köln
Dateiname
Beschlussvorlage Rat.pdf
Größe
27 kB
Erstellt
16.04.17, 03:41
Aktualisiert
24.01.18, 05:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nummer
3836/2016
Die Oberbürgermeisterin
Freigabedatum
Dezernat, Dienststelle
II/20/201/2
Beschlussvorlage
13.02.2017
zur Behandlung in öffentlicher
Sitzung
Betreff
Kölner Sportstätten GmbH: Bestellung eines Arbeitnehmervertreters in den Aufsichtsrat
Beschlussorgan
Rat
Gremium
Rat
Datum
14.02.2017
Beschluss:
Der Rat der Stadt Köln bestellt gemäß § 108a - Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten - GO NRW folgenden Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der Kölner Sportstätten GmbH:
Maximilian Arntz.
Die Bestellung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder benannt werden.
Alternativer Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Köln bestellt gemäß § 108a - Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten - GO NRW folgenden Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der Kölner Sportstätten GmbH:
Roland Kärmer.
Die Bestellung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder benannt werden.
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Haushaltsmäßige Auswirkungen
Nein
Begründung
Die Stadt Köln ist alleinige Gesellschafterin der Kölner Sportstätten GmbH.
Durch das Gesetz zur Revitalisierung des Gemeindewirtschaftsrechts vom 21.12.2010 wurde mit dem
neuen § 108a erstmals eine Regelung zur freiwilligen Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen
Aufsichtsräten kommunaler Beteiligungsgesellschaften in die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) aufgenommen. Ziel der neuen Vorschrift ist es, für gemeindliche Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform unter Beachtung bestimmter Vorgaben die Möglichkeit
einer Arbeitnehmermitbestimmung zu eröffnen, soweit im Gesellschaftsvertrag ein fakultativer Aufsichtsrat vorgesehen ist. Die bisher vorgesehene Direktwahl wird abgelöst durch die Bestellung der
Arbeitnehmervertreter durch den Rat. § 108a GO NRW setzt die notwendige demokratische Legitimation der Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten von kommunal beherrschten Gesellschaften um. Eine Neufassung des § 108a GO NRW ist am 10.02.2015 in Kraft treten.
Der Gesellschaftsvertrag der Kölner Sportstätten GmbH, der schon vorher ein Arbeitnehmermandat
im Aufsichtsrat vorsah, das jedoch seit Jahren nicht besetzt ist, wurde an die neuen Regelungen des
§ 108a GO angepasst. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 10.05.2016 die Neufassung
des Gesellschaftsvertrages der Kölner Sportstätten GmbH beschlossen (Session-Nr. 1297/2016).
In § 9 des am 25.07.2016 beurkundeten Gesellschaftsvertrages der Kölner Sportstätten GmbH ist die
Zusammensetzung des Aufsichtsrates wie folgt geregelt:
(1)
Der Aufsichtsrat besteht aus 13 Mitgliedern.
(2)
Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden vom Rat der Stadt Köln entsandt. Unter ihnen muss
sich die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister der Stadt Köln oder die von ihr bzw.
ihm vorgeschlagene Dienstkraft befinden. Dem Aufsichtsrat gehört ferner ein Arbeitnehmervertreter an. Dieser wird nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108 a GO NRW vom Rat
der Stadt Köln aus einer von den Beschäftigten der Gesellschaft gemäß der Wahlverordnung
für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten
(AvArWahlVO) gewählten Vorschlagsliste bestellt.
(3)
Die vom Rat der Stadt Köln entsandten Mitglieder einschließlich des Arbeitnehmervertreters
unterliegen dessen Weisungen, sofern gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.
(4)
Der Vertreter des Gesellschafters Stadt Köln nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit
beratender Stimme ohne Stimmrecht teil, soweit er nicht ohnehin vom Rat der Stadt Köln in
den Aufsichtsrat entsandt worden ist.
Gemäß § 108a Abs. 3 GO NRW bestellt der Rat der Gemeinde aus einer von den Beschäftigten des
Unternehmens gewählten Vorschlagsliste den in den fakultativen Aufsichtsrat der Kölner Sportstätten
GmbH zu entsendenden Arbeitnehmervertreter bzw. die zu entsendende Arbeitnehmervertreterin. Die
Bestellung bedarf eines Beschlusses der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates.
Die Vorschlagsliste muss mindestens die doppelte Zahl der zu entsendenden Arbeitnehmervertreter
enthalten. Der Rat hat das Recht, mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder sämtliche
Vorschläge der Liste zurückzuweisen und eine Neuwahl zu verlangen. In diesem Fall können die Beschäftigten eine neue Vorschlagsliste wählen; Sätze 1 bis 4 von § 108a GO NRW gelten entsprechend. Im Falle einer erneuten Zurückweisung der Vorschläge durch den Rat bleiben die für die Arbeitnehmervertreter vorgesehenen Aufsichtsratsmandate unbesetzt.
Der Betriebswahlvorstand der Kölner Sportstätten GmbH hat mit Schreiben vom 12.01.2017 das Ergebnis der Wahl der Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertrete-
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rinnen und Arbeitnehmervertretern für den Aufsichtsrat der Kölner Sportstätten GmbH mitgeteilt (vgl.
Anlage). Die Wahl der Vorschlagsliste erfolgte auf der Grundlage des § 108a der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. V. m. § 7 der Verordnung über das Verfahren für die
Wahl einer Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertretern/-innen in
fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) aufgrund von Wahlvorschlägen des Betriebsrats und der
Beschäftigten.
Vorgeschlagen werden:
Maximilian Arntz
Roland Kärmer
(21 Stimmen)
(10 Stimmen)
Der Gesellschaftsvertrag der Kölner Sportstätten GmbH sieht keine Entsendung eines Ersatzvertreters bzw. Stellvertreters für den Arbeitnehmervertreter vor.
Da laut Gesellschaftsvertrag der Kölner Sportstätten GmbH nur ein Aufsichtsratsmandat mit Arbeitnehmern zu besetzen ist, darf gemäß § 108a Abs. 2 S. 2 GO NRW nur bestellt werden, wer als Arbeitnehmer bei der Kölner Sportstätten GmbH beschäftigt ist.
Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder entspricht der jeweiligen Wahlzeit des Rates der Stadt Köln,
mit der Maßgabe, dass sie mit dem Beschluss des Rates der Stadt Köln über die Entsendung in den
Aufsichtsrat beginnt und mit der Entsendung der Aufsichtsratsmitglieder durch den nach Ablauf der
Wahlzeit neu gewählten Rat der Stadt Köln endet. Nach Beendigung einer Amtszeit führen die Aufsichtsratsmitglieder ihr Amt bis zur Entsendung eines Nachfolgers weiter. Dies gilt auch für die Arbeitnehmervertreterin bzw. den Arbeitnehmervertreter.
Unbeschadet vorstehender Regelung scheidet ein Aufsichtsratsmitglied bei Wegfall der Voraussetzung, die für seine Entsendung in den Aufsichtsrat bestimmend war, aus dem Aufsichtsrat aus.
Ein Aufsichtsratsmitglied (auch der Arbeitnehmervertreter) kann von dem Entsendungsberechtigten
jederzeit abberufen werden. Verliert ein vom Rat bestellter Arbeitnehmervertreter, der als Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt ist, die Beschäftigteneigenschaft in dem Unternehmen, muss der
Rat ihn entsprechend § 113 Absatz 1 Satz 3 aus seinem Amt im fakultativen Aufsichtsrat abberufen
(vgl. § 108a Abs. 4 S. 2 GO NRW).
Für den abberufenen oder aus sonstigen Gründen aus dem Aufsichtsrat ausgeschiedenen Arbeitnehmervertreter gilt für die Nachbesetzung das Verfahren nach § 108a Abs. 8 GO NRW.
Dringlichkeitsbegründung:
Um bis zur nächsten ordentlichen Sitzung des Aufsichtsrates der Kölner Sportstätten GmbH am
17.03.2017 den Sitz des Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat der Kölner Sportstätten GmbH zu
besetzen, ist insofern eine Behandlung der Angelegenheit in der Ratssitzung am 14.02.2017 erforderlich.
Anlage:
Vorschlagsliste für die Bestellung des Arbeitnehmervertreters (Schreiben des Betriebswahlvorstandes
der KSS vom 12.01.2017)